Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 01. Aug. 2018 - 7 A 29/15
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung der Finanzhilfe für das Schuljahr 2011/2012 auf insgesamt 384.872,94 € und begehrt weitergehende Finanzhilfe für die in seiner Trägerschaft stehende Grundschule, eine anerkannte Ersatzschule.
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Unter dem 15.07.2011 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung von Finanzhilfe für das Schuljahr 2011/2012.
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Mit Bescheid vom 06.02.2013 wurde die Finanzhilfe gegenüber dem Kläger für das Schuljahr 2011/2012 endgültig auf insgesamt 384.872,94 € festgesetzt. Diese Festsetzung erfolgte unter den Bedingungen, dass bis zum 15.07.2013 die Verwendung der Finanzhilfe und der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012 einschließlich der Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen seien, dass bis zum 31.12.2015 die Gemeinnützigkeit im Sinne des § 52 AO für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.07.2012 endgültig belegt werde und die Gemeinnützigkeit im Sinne des § 52 AO für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.07.2012 nicht rechtskräftig widerrufen worden sei. Zur Begründung bezog sich der Beklagte im Wesentlichen auf die Vorschriften der §§ 18 ff. SchulG LSA sowie §§ 9 und 10 ESch-VO und führte darüber hinaus aus, dass die maximale Anzahl der zu berücksichtigenden Schülerinnen und Schüler in den Klassen eins bis vier gemäß § 18a Abs. 1 SchulG LSA auf 21 Schüler je Klasse begrenzt worden sei.
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Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 11.03.2013 Klage erhoben und führt zur Begründung aus, bei der Kürzung der Anzahl der zu berücksichtigen Schüler auf 21 seien die der Berechnung zugrunde gelegten statistischen Werte sowie die Klassenstärke als sachgerechte Berechnungskriterien fraglich. Hinsichtlich der vom Statistischen Landesamt veröffentlichten Werte, welche für die Berechnung des Landesmittelwertes der Klassenfrequenz herangezogen würden, sei zu berücksichtigen, dass die Zuarbeit vom Statistischen Landesamt durch Formularsätze gesteuert werde, die vom Kultusministerium vorgegeben werden würden. Es bestünden Bedenken dahingehend, ob es durch die Vorgaben dieser Formulare nicht bei der anschließenden Weitermeldung zum Statistischen Landesamt durch den Beklagten zu einer Einengung von Daten gekommen sei, die mit der Lebenswirklichkeit im öffentlichen Schulwesen nicht in Übereinstimmung stehe. Die Zugrundelegung einer Klassenfrequenz von 17,8 für die öffentliche Grundschule sei im Hinblick auf den Runderlass des Kultusministeriums vom 03.05.2005 realitätsfremd. In diesem Runderlass sei die bis dahin bestehende Höchstschülerzahl pro Klasse von 28 zu Gunsten der Einführung jahrgangsübergreifenden Unterrichts aufgehoben worden und man orientiere sich bei der Bildung der Klassen und Lerngruppen an einer mittleren Frequenz von 22. Eine entsprechende Regelung lasse sich auch dem aktuellen Runderlass des Kultusministeriums über die Unterrichtsorganisation an den Grundschulen vom 23.04.2015 entnehmen. Die Regelung korrespondiere auch mit den „Vorgaben für die Klassenbildung“ im Schuljahr 2011/2012 im Land Sachsen-Anhalt (veröffentlicht durch das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland). Aus diesem Grund sei die Realität an öffentlichen Grundschulen daher von einer starken Ausrichtung auf jahrgangsübergreifende Klassenstärken von über 28, regelmäßig aber nicht unter 22 ausgerichtet. Darüber hinaus sei fraglich, ob die Klassenstärke im Bereich der Grundschule als solche überhaupt noch ein sachgerechtes Berechnungskriterium sein könne, weil im Bereich der öffentlichen Grundschule die zu erteilenden Wochenstunden nicht nach Klassen, sondern je Schüler zugewiesen werden würden. Kostenbildendes Element an den Grundschulen in öffentlicher Trägerschaft sei daher allein die Schülerzahl, nicht die Klassenbildung und die sich unmittelbar daraus ergebende Klassenstärke (Klassenfrequenz). Unter Berücksichtigung dessen, dass die Finanzhilfeberechnungsformel im Übrigen eindeutig an den Realkosten von Schulen in öffentlicher Trägerschaft ausgerichtet sei, erscheine das Festhalten an der Klassenbildung und Klassenfrequenz darin als sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von (Grund-) Schulen in freier Trägerschaft.
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Des Weiteren sei die im Bescheid zu Grunde gelegte Stundenpauschale nicht nachvollziehbar und verstoße daher gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 79 Abs. 1 S. 2 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt. Lediglich in § 10 Abs. 2 S. 2 ESch-VO finde sich zu den Waldorfschulen eine Regelung zur Stundenpauschale. Es sei jedoch offen, aufgrund welcher Rechtsgrundlage hier eine Stundenpauschale von 0,54 anzunehmen sei und wer diesen Wert nach welcher Richtlinie festgesetzt habe. Es lasse sich vorliegend auch nicht durch Auslegung ermitteln, welchen Regeln der Bemessung der „Stundenpauschale“ gemäß § 18a Abs. 3 S. 2 Ziffer 1 S. 3 und 4 SchulG LSA für das streitgegenständliche Schuljahr richtigerweise zu folgen habe. In diesem Zusammenhang müsse auch der bei öffentlichen Grundschulen pauschalierte Zusatzbedarf von 0,03 Stunden/Schüler entsprechend Art. 28 Abs. 2 S. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt durch Gesetz determiniert sein. Der Gesetzesvorbehalt in Art. 28 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt gestatte nur die Bestimmung der Art und Weise der Ausführung, nicht aber die Einschränkung im Sinne eines allgemeinen Gesetzesvorbehalts. Die Frage, wie die zulässige Stundenpauschale zu ermitteln sei, habe sich folglich nicht im rechtsfreien Raum oder innerhalb der Verwaltung der Landesbehörden durch jährlichen Runderlass zu bewegen, sondern müsse durch Gesetz bestimmt werden. Aus diesem Grund müsse die zusätzliche Stundenpauschale selbst oder deren Berechnung unmittelbar durch (Schul-) Gesetz geregelt werden, jedenfalls auf Basis einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung in der (SchifT-) Verordnung. Im Rahmen der Berechnung der Stundenpauschale erschließe sich auch nicht, aus welchem Grund auf eine Klassenstärke von 18 Schülern abgestellt werde, zumal eine Klassenstärke von zumindest 21 Schülern an der Ersatzschule des Klägers im streitgegenständlichen Schuljahr zulässig und für diese auch Finanzhilfe zu gewähren sei.
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Ebenso sei nicht ersichtlich, nach welcher Maßgabe der Gesetzgeber zu den in § 18a Abs. 3 S. 2 Ziffer 5 SchulG LSA pauschal geregelten Werten gelangt sei, die sich erstmals in der Historie der Finanzhilfe für Ersatzschulen in dem Faktor F1 niederschlagen würden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Beschränkungen aus Art. 3 Abs. 1 GG unterliege, wenn er seiner Förderpflicht in Form der Zahlung einer Finanzhilfe nachkomme. Daraus ergebe sich das schutzwürdige Bedürfnis des Klägers nach Offenlegung der Art und Weise, wie der Gesetzgeber diesen Wert F1 ermittelt habe.
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Gleiches gelte für den in § 18a Abs. 3 S. 2 Ziffer 5 S. 2 SchulG LSA geregelten Faktor F2. Es bestehe ein berechtigtes Interesse des Klägers daran, dass der Beklagte zum Zwecke der Inzidentprüfung die Berechnung offenlege, wie der Gesetzgeber in Ableitung aller öffentlichen Schulformen zu einem pauschalierten Wert der Vertretungsreserve von 1,025 gekommen sei.
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Im Hinblick auf das Wochenstundenangebot je Lehrkraft sei anzumerken, dass die in Bezug genommene Regelstundenzahl gemessen an der Realität des öffentlichen Schuldienstes deutlich zu hoch angesetzt worden sei, denn dieser Wert berücksichtige jedenfalls nicht die Stundenermäßigungen gemäß §§ 5 - 7 der ArbZVO-Lehr sowie die Stundenabrechnungen und Freistellungen gemäß §§ 8 - 14 der ArbZVO-Lehr. Es sei zu hinterfragen, ob der Gesetzgeber mit der erfolgten Abkehr vom Maßstab der Realkosten einer vergleichbaren Schule gemäß § 18a Abs. 2 SchulG LSA (alt) tatsächlich eine Abkehr von dem Realmaßstab des öffentlichen Schulwesens zulasten der Ersatzschule beabsichtige oder nicht.
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Auch seien die in dem Runderlass des Kultusministeriums vom 31.08.2012 ermittelten Werte zu Jahresentgelten von pädagogischen Mitarbeitern an Grundschulen entsprechend ihrer Entgeltgruppe und Stufe für Außenstehende nicht nachvollziehbar.
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Ebenso sei seitens des Klägers nicht nachvollziehbar, wie der in § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 4 SchulG LSA geregelte Ausgleichsbetrag ermittelt worden sei. Damit sei die Überprüfbarkeit der Finanzhilfe am Maßstab des „Notwendigen“ nach Art. 28 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt allein schon dadurch, dass der Kläger nicht in die Lage versetzt werde, die Zusammensetzung des Ausgleichsbetrages als Faktor der Finanzhilfe auch nur zu verstehen, nicht gewährleistet. Aus diesem Grund rüge der Kläger einen Verstoß gegen den Realkostenmaßstab von § 18a Abs. 2 SchulG LSA i.V.m. dem prozeduralen Grundrecht des Klägers, von dem Beklagten eine Finanzhilfeberechnung verlangen zu können, die sich mithilfe einer anerkannten Methode nach einem Realitätsmaßstab ausrichte (vgl. Sächsischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.11.2013 - Vf. 25-II-12 -). Kritisiert werde in diesem Zusammenhang aber auch die nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Gesetzesnorm zum Ausgleichsbetrag im Festsetzungsbescheidverfahren speziell durch Vorenthaltung der (anerkannten) Methode, wie sich die Ausgleichsbeträge errechnet hätten, die vorliegend in der Richtlinie vom 31.08.2012 zum streitgegenständlichen Schuljahr noch nicht einmal separat ausgewiesen seien. Wegen verschiedenster Regelungen im Dritten Abschnitt des TVÜ - Länder sei es dem Kläger unter Zugriff auf vertraulich gehaltene Personaldaten eines ganzen Bundeslandes nicht möglich, die Höhe der Ausgleichspauschale bzw. die im jährlichen neuen Runderlass des Kultusministeriums nur pauschal angegebenen Zahlen zu überprüfen. Es sei auch sachlich ungeklärt, ob der Verweis von § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 4 S. 4 SchulG LSA nur auf die (wirklichen) Besitzstandszulagen im engeren Sinne oder auf die Abgeltung des Besitzstandsrechts des TVÜ-Länder hinweise. In beiden Fällen wäre es rechtsfehlerhaft, die Zahlung des Ausgleichsbetrages pauschal ohne eine Ermittlung und Zusammenstellung der verschiedenen in §§ 8 ff. TVÜ-Länder aufgeführten Besitzstandstatbestände vorzunehmen. Einzig der Beklagte sei im Besitz des hierfür erforderlichen Zahlenwerks. Die Ermittlung der korrekterweise festzustellenden Ausgleichsbeträge erfordere einen nicht unerheblichen Aufwand. Entsprechend verhalte es sich mit den pauschalen Finanzhilfefaktoren. Auch hier würden die Daten zur Überprüfung deren Zusammensetzung nicht allgemein zur Verfügung stehen. Aus der Sicht des Klägers sei daher die Umsetzungspraxis einer gesetzlichen Berechnungsregelung, die weder der Kläger noch das Gericht in die Lage versetze, die Rechtmäßigkeit einer Subsumtion unter § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 4 S. 4 SchulG LSA anhand einer anerkannten Methode entlang des Realitätsmaßstabes zu überprüfen, in ihrem Wesensgehalt willkürlich.
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Hinsichtlich der in § 18a Abs. 5 SchulG LSA geregelten Sachkosten rügt der Kläger einen Verstoß von § 10 Abs. 3 Ziffer 5 S. 3 ESch-VO gegen höherrangiges Recht des § 18a Abs. 5 SchulG LSA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, denn der Beklagte habe im streitgegenständlichen Bescheid mit 16,5 % für den sonderpädagogischen Mehraufwand an der Schule des Klägers einen zu geringen Sachkostenanteil erstattet. Es sei zu berücksichtigen, dass Grundschulen im Zuge der Verwirklichung des Inklusionsregelfalls denselben personellen und sachlichen Aufwand zu betreiben hätten, der bislang den Schülern an Förderschulen zu Gute gekommen sei. Dennoch werde ihnen im streitgegenständlichen Bescheid auch für die personellen Mehrkosten für die sonderpädagogische Förderung in der Schuleingangsphase und den sonderpädagogischen Mehrbedarf im gemeinsamen Unterricht nur ein Sachkostenzuschuss von 16,5 % gezahlt. Förderschulen würden hingegen einen Sachkostenzuschuss in Höhe von 26,5 % erhalten, obwohl der entsprechende sonderpädagogische Aufwand der bisherigen Förderschulen aufgrund des inklusiven Unterrichtes nun im Rahmen des Unterrichts an den Grundschulen geleistet werde. Es liege insoweit eine Ungleichbehandlung eines im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalts (sonderpädagogische Beschulung) im Sinne des allgemeinen Gleichheitssatzes vor.
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Die Nebenbestimmungen seien deshalb rechtswidrig, weil diese nicht der Erfüllung der Finanzhilfevoraussetzungen dienen würden, sondern zur Aufhebung der Bewilligung im Falle der Nichterfüllung führen würde (so auch Sächsisches OVG, Urteil vom 27.03.2006 – 2 B 776/04 -).
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Nachdem der Kläger zunächst schriftsätzlich beantragt hatte,
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1. den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 15.07.2011 auf Gewährung von Finanzhilfe für die von ihm im Schuljahr 2011/2012 betriebene Grundschule unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Bescheid des Beklagten vom 06.02.2013 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht,
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2. die Bedingungen unter a), b) und c) des Finanzhilfebescheides vom 06.02.2013 werden aufgehoben,
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hilfsweise,
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der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 15.07.2011 auf Gewährung von Finanzhilfe für die von ihm betriebene Grundschule im Jahr 2011/2012 ohne die Bedingungen unter a), b) und c) des Finanzhilfebescheides vom 06.02.2013 zu bescheiden,
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beantragt er nunmehr,
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den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 15.07.2011 auf Gewährung von Finanzhilfe für die von ihm im Schuljahr 2011/2012 betriebene Grundschule unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Bescheid des Beklagten vom 06.02.2013 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er tritt der Klage mit der Begründung entgegen, die Berechnungsformel für den Schülerkostensatz gebe das Schulgesetz selber vor, es weise auch die Legaldefinitionen für den Wochenstundenbedarf, das Jahresentgelt oder das Wochenstundenangebot je Lehrkraft aus (§ 18a Abs. 3 SchulG LSA). Die für die Berechnung zugrunde gelegten Größen gemäß § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und 3 SchulG LSA seien vom Kultusministerium gemäß § 10 Abs. 5 ESch-VO veröffentlicht worden.
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Zu Unrecht wende sich der Kläger gegen die Kappungsgrenzenberechnung. Diese Kappung habe den Zweck, dass die in § 18a Abs. 1 S. 2 SchulG LSA genannte Schülerzahl nicht überschritten werde. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt habe die sogenannte Deckelung in seinem Urteil vom 22.10.2013 - 3 L 582/12 unter Verweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes vom 14.09.2006 - 2 L 406/03 für zulässig gehalten. Entgegen der Auffassung des Klägers bedürfe es nicht der Prüfung, ob im Rahmen der Veröffentlichung der Schülerkostensätze die Klassenfrequenz zutreffend berechnet worden sei, denn es sei – wie in § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SchulG LSA bestimmt – der Wert aus der Schulstatistik zu verwenden. Die Bezugnahme des Klägers auf einen Runderlass des Kultusministeriums vom 03.05.2005 über die Unterrichtsorganisation an Grundschulen gehe fehl. Der Runderlass über die Unterrichtsorganisation würde keine Auskunft darüber geben, welche durchschnittlichen Größen die Klassen tatsächlich aufweisen würden. Gleiches gelte für den Hinweis des Klägers, dass den öffentlichen Grundschulen die Wochenstunden nicht nach Klassen, sondern je Schüler zugewiesen werden würden. Da § 18a Abs. 2 S. 1 SchulG LSA nicht mehr den Realkostenmaßstab enthalte, seien Abweichungen von den öffentlichen Schulen zulässig. Von einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Grundschule in freier Trägerschaft könne daher keine Rede sein. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Finanzhilfe so gering sei, dass die Schule in freier Trägerschaft als Institution in ihrer Existenz gefährdet sei. Diese Frage habe noch kein Gericht in Sachsen-Anhalt bejaht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Erlass des Kultusministeriums vom 07.05.2010. Die dort festgelegte mittlere Klassenfrequenz von 22 werde auf der Grundlage der schülerzahlbezogenen Zuweisung von Lehrerwochenstunden und der tatsächlichen Größe der öffentlichen Schulen praktisch unterschritten.
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Bei der Festsetzung der Stundenpauschale für die Grundschulen werde der pauschalierter Zusatzbedarf entsprechend den öffentlichen Grundschulen gewährt. Dies seien 0,03 Stunden pro Schüler, was bei einer mittleren Klassenfrequenz an den öffentlichen Grundschulen von 18 Schülern pro Klasse einen Wert von 0,54 Stunden je Klasse ergebe.
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Entgegen dem Vorbringen des Klägers würden beim Wochenstundenangebot die Stundenermäßigungen sowie die Stundenanrechnungen und Freistellungen bei dem Faktor F1 berücksichtigt werden. Der Kläger trage nicht im Einzelnen vor, weshalb die in § 18a Abs. 3 S. 2 Ziffer 5 S. 1 SchulG LSA genannten Werte unzutreffend seien.
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Der Faktor F2 berücksichtige die Vertretungsreserve in Höhe von 2,5 v.H. an öffentlichen Schulen. Das zuständige Referat des Beklagten lege auch diese Vertretungsreserve bei der Unterrichtsversorgung an öffentlichen Schulen zugrunde.
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Hinsichtlich der Einwände zu Personalkosten für pädagogische Mitarbeiter habe der Kläger nicht im Einzelnen angegeben, warum die angegebenen Werte unzutreffend sein sollten. Die Berechnung der Jahresentgelte erfolge nach den hierfür vorgesehenen gesetzlichen Maßgaben in § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 4 und Abs. 4 SchulG LSA.
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Gleiches gelte für den Abschmelzungsbetrag nach § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 4 S. 4 SchulG LSA. Diesbezüglich würde das Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs nicht weiterhelfen, da dieses Urteil zum sächsischen Recht ergangen sei. Eine eingehende Überprüfung der Ausgleichsbeträge nach dem TV-L seitens des Gerichts finde statt, wenn der Kläger schlüssig behaupte, dass die Ausgleichsbeträge unzutreffend berechnet worden seien und dafür Beispiele anführe.
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Auch die Ausführungen des Klägers zur Sachkostenpauschale würden nicht überzeugen. Die monierte Ungleichbehandlung zu Förderschulen sei gerechtfertigt, da an einer Förderschule alle Schüler einen Förderbedarf hätten, wodurch der Förderschule höhere Kosten entstehen würden. Die übrigen Schulen hätten diese Mehrkosten nur bei den Schülern im gemeinsamen Unterricht, nicht aber bei den Schülern, die keinen Förderbedarf hätten.
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Ebenfalls würden die Ausführungen des Klägers zu den Nebenbestimmungen nicht überzeugen. Diese hätten eine Rechtsgrundlage. Für die Gemeinnützigkeit finde sich die Ermächtigungsnorm in § 18 Abs. 3 SchulG LSA. Ein Erlöschen der Finanzhilfe entspreche der Wirkung einer auflösenden Bedingung im angefochtenen Bescheid. Für die Vorlage des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2012 sowie die Gewinn- und Verlustrechnung finde sich die Ermächtigungsgrundlage in § 14 Abs. 1 S. 3 SchulG LSA i.V.m. § 11 Abs. 2 S. 1, 2 ESch-VO.
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In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.05.2018 hat das Gericht dem Beklagten aufgegeben, hinsichtlich der für die Berechnung der Finanzhilfe für das Schuljahr 2011/2012 nach § 18a Abs. 3 SchulG LSA maßgeblichen Berechnungsvariablen Jahresentgelt inklusive Ausgleichsbeträge, Zusatzbedarf im Rahmen der Festsetzung der Stundenpauschale, Faktor F1, Faktor F2, Wochenstundenangebot je Lehrkraft sowie Personalkosten für pädagogische Mitarbeiter an Grundschulen die Methodik und Systematik der Ermittlung darzulegen und zu erläutern, sowie die Zahlengrundlagen zur Verfügung zu stellen. Dabei habe die Darlegung und Erläuterung in einer solchen Art und Weise zu erfolgen, dass es dem Gericht - auch unter Verwendung der Zahlen-grundlagen - möglich ist, die Richtigkeit zu überprüfen.
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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat Erfolg.
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Das Gericht geht mit Blick auf den Klagegegenstand davon aus, dass der schriftsätzlich angekündigte Antrag des Klägers sich inhaltlich nicht von demjenigen unterscheidet, den dieser letztlich in der mündlichen Verhandlung am 01.08.2018 gestellt hat. Denn soweit der Kläger schriftsätzlich noch ausdrücklich die Aufhebung der in dem streitgegenständlichen Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen beantragt hatte, ist dieses Begehren bereits von dem letztlich gestellten Klageantrag, welcher sich auf eine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtserfassung des Gerichts erstreckt, umfasst. Denn im Rahmen des Neubescheidungsantrages hat das Gericht unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen, ob sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig oder rechtswidrig erweist. Zu dieser rechtlichen Prüfung gehört auch die Frage der Rechtmäßigkeit der in dem Bescheid geregelten Nebenbestimmungen.
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Die so verstandene zulässige Klage ist begründet.
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Die Gewährung von Finanzhilfe in Höhe von insgesamt 384.872,94 € für das Schuljahr 2011/2012 mit Bescheid des Beklagten vom 06.02.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über den Antrag auf Finanzhilfe vom 15.07.2011 für das Schuljahr 2011/2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
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Gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.2013 (GVBl. LSA 2013, 68), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24.07.2018 (GVBl. LSA, S. 224) gewährt das Land den anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft auf Antrag eine Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten. Die Änderungen des § 18a in Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 3 und Abs. 5 gemäß § 1 des Gesetzes vom 24.07.2018 beanspruchen für den hier zu entscheidenden Fall noch keine Geltung, da diese Änderungen erst mit dem Schuljahr 2018/2019 in Kraft treten und das Gesetz eine rückwirkende Regelung für das hier streitgegenständliche Schuljahr nicht enthält. Der Zuschuss richtet sich gemäß § 18a Abs. 1 S. 1 SchulG LSA nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die Schule besuchen. Er wird je Schuljahrgang höchstens für die Zahl der Schülerinnen und Schüler gewährt, die das Produkt aus der Anzahl der Klassen im betreffenden Schuljahrgang des Bildungsganges der Ersatzschule und der Klassenfrequenz an entsprechenden öffentlichen Schulen gemäß Abs. 3 S. 2 Nr. 3 um nicht mehr als 20 v.H. überschreitet, vgl. § 18a Abs. 1 S. 2 SchulG LSA. Nach § 18a Abs. 2 S. 1 SchulG LSA wird der Zuschuss als jährlicher Pauschalbetrag (Schülerkostensatz) gewährt und setzt sich aus Teilbeträgen je Schüler für die Personalkosten für Lehrer, für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen sowie für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Betreuungskräfte an Förderschulen und den Sachkosten zusammen. Dabei werden die Teilbeträge nach S. 2 anhand der Absätze 3-5 sowie der Verordnung nach Abs. 8 ermittelt.
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Mit § 18a Abs. 8 SchulG LSA ermächtigt der Gesetzgeber das für Schulwesen zuständige Ministerium, durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen über das Antragsverfahren und die dazu gehörende Ermittlung der zu berücksichtigenden Zahl der Schülerinnen und Schüler sowie die Festsetzung der Stundenpauschale und andere Einzelheiten. Von dieser Ermächtigung wurde mit Erlass der seinerzeitigen Ersatzschulverordnung (ESch-VO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.12.2008 (GVBl. LSA, S. 463), aufgehoben durch § 15 Abs. 2 S. 2 der Verordnung vom 17.04.2013 (GVBl. LSA, S. 166/173) und der diese ablösende Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft (SchifT-VO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.08.2015 (GVBl. LSA, S. 390/569), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.10.2017 (GVBl. LSA, S. 188) Gebrauch gemacht. Nach § 9 Abs. 1 SchifT-VO bzw. § 10 Abs. 1 ESch-VO wird Finanzhilfe gewährt, indem für jede Schülerin und jeden Schüler der Ersatzschule, der am ersten Unterrichtstag des Schuljahres die Schule besucht, ein pauschalierter Betrag (Schülerkostensatz) für die Dauer des Schuljahres gezahlt wird. Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler im Verlaufe des Schuljahres die Schule oder kommt eine Schülerin oder ein Schüler hinzu, erhält der Schulträger den Schülerkostensatz nur für die Zeit der Verweildauer der Schülerin oder des Schülers an der Schule. Hat eine solche Schülerin oder ein solcher Schüler die Schule mindestens 15 Kalendertage eines Monats besucht, bekommt der Schulträger für diesen Monat den vollen Schülerkostensatz. Bei ununterbrochenem unentschuldigtem Fehlen einer Schülerin oder eines Schülers wird nach einem Zeitraum von vier Wochen keine Finanzhilfe mehr gewährt.
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In Anwendung dieser Rechtsgrundlagen hat der Beklagte die berücksichtigungsfähige Schülerzahl zutreffend ermittelt (dazu unter 1.). Auch hat der Kläger keinen Anspruch auf Festsetzung einer Sachkostenpauschale in Höhe von 26,5 v.H. des Personalkostenzuschusses für Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf (dazu unter 2.). Es fehlt jedoch an einer wirksamen Festsetzung der Stundenpauschale für zusätzliche Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarf im Rahmen der Ermittlung des Wochenstundenbedarfs (dazu unter 3.). Darüber hinaus ist der Beklagte seiner Pflicht, die Methodik und Systematik der Ermittlung der in § 18a Abs. 3 SchulG LSA geregelten Berechnungsvariablen darzulegen, hinsichtlich des Jahresentgeltes für Lehrkräfte sowie für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie des Ausgleichsbetrages nicht in der erforderlichen Weise nachgekommen (dazu unter 4.). Hingegen hat der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der in dem streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Nebenbestimmungen (dazu unter 5.).
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Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts sind die Rechtsvorschriften, die im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen. Dies gilt auch für Verpflichtungsklagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1994 - 3 C 17/92 -, BVerwGE 97, 79 - 93), wozu auch die hier erhobene Neubescheidungsklage zählt. Soweit daher die SchifT-VO in ihrer aktuellen Fassung keine rückwirkende Regelung für das hier streitgegenständliche Schuljahr enthält, ist auf die Regelungen der in diesem Schuljahr maßgeblichen ESch-VO zurückzugreifen. Eine solche rückwirkende Regelung sieht die SchifT-VO ausschließlich für die Festsetzung der Stundenpauschale gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. Teil 3 der Anlage zur SchifT-VO vor.
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1. Nach § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SchulG LSA wird bei der Ermittlung der Klassenfrequenz der Landesmittelwert der Klassenfrequenz aus der Schulstatistik des jeweils vorangegangenen Schuljahres für die entsprechenden öffentlichen Schulen verwendet.
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Der Einwand des Klägers, die Berechnungsvariable Klassenfrequenz sei nicht geeignet, den Personalkostenzuschuss für Lehrkräfte richtig zu berechnen, verfängt nicht (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.09.2006 – 2 L 406/03 – zitiert nach juris). Der Kläger verkennt, dass der Staat nicht sämtliche Kosten der Privatschule zu übernehmen hat, sondern dem Schulträger ein gewisses Maß an finanzieller Eigenleistung abzuverlangen ist. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.11.1984 (Az. 7 C 66.82 – BVerwGE 70, 290) hierzu ausgeführt:
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„Es entspricht dem herkömmlichen, der Regelung des Art. 7 Abs. 4 GG zugrunde liegenden Bild der Privatschule, dass diese ihre Existenz dem ideellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt, die in eigener, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigender Initiative und unter Inkaufnahme der damit verbundenen Risiken bereit sind, einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum auszufüllen. Das rechtfertigt es, den Ersatzschulen eine ihren Interessen an der Verfolgung eigener Ziele und Vorstellungen angemessene Eigenleistung und ein dementsprechendes Unternehmerrisiko aufzubürden; dieses hätten sie auch ohne Verbesserung des staatlichen Schulwesens und des damit einhergehenden Zwanges zum "Mithalten" zu tragen. Auf den bundesverfassungsrechtlich gebotenen Förderungsanspruch kann sich daher eine Ersatzschule erst dann berufen, wenn sie (nur) die durch die staatliche Konkurrenz erhöhten Anforderungen nicht erfüllen kann, sie also trotz der Möglichkeit, eine angemessene Eigenleistung aufzubringen, aus finanziellen Gründen existenzgefährdet ist.“
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Damit ist es dem Kläger zuzumuten, solche finanziellen Nachteile mit eigenen Mitteln auszugleichen, die bei der gesetzlich vorgesehenen „Deckelung“ der Klassenfrequenz möglicherweise deshalb entstehen, weil in seiner Schule auf Grund seines besonderen pädagogischen Konzepts verhältnismäßig große Klassen eingerichtet werden. Dass hierdurch eine Existenzgefährdung eintreten könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der in Art. 7 Abs. 4 GG verankerten Bestandsgarantie für das Privatschulwesen ist somit Genüge getan, weshalb die Berücksichtigung der Klassenfrequenz bei der Berechnung der Finanzhilfe sich auch in dem dem Gesetzgeber eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum des Art. 7 Abs. 4 GG bewegt. Aufgrund des Vorangestellten handelt es sich dabei auch um ein sachgerechtes Kriterium bei der Berechnung der Finanzhilfe.
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Auch ist nicht erforderlich, die der Klassenfrequenz zugrunde gelegte Schulstatistik des jeweils vorangegangenen Schuljahres etwa im Gesetz- und Verordnungsblatt oder Schulverwaltungsblatt zu veröffentlichen. Zu unterscheiden ist zwischen dem Vorbehalt des Gesetzes einerseits und dem Erfordernis der Verkündung bzw. Bekanntmachung von Rechtsnormen andererseits. Ersterer verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird und der Gesetzgeber verpflichtet ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Der Gesetzgeber hat die wesentliche Entscheidung, dass und in welcher Höhe Privatschulen durch staatliche Leistungen finanziert werden sollen, selbst getroffen. Wie sich die Höhe der Leistungen im Einzelnen errechnet, ergibt sich aus den – veröffentlichten – Vorschriften in § 18a SchulG LSA und § 10 ESchVO. Davon zu trennen ist die Frage, ob einzelne Berechnungsgrößen – wie die Klassenfrequenz – bekanntzumachen sind. Eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche Regelung, die eine solche Bekanntmachung vorschreibt, ist nicht ersichtlich (vgl. zum Ganzen: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.09.2006, a.a.O.). Dem Kläger war es auch möglich, die amtliche Schulstatistik für das vorangegangene Schuljahr 2010/2011, die vom Statistischen Landesamt veröffentlicht wurde, jedenfalls über das Internet abzurufen.
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Das Gericht hat auch keine Zweifel daran, dass das Statistische Landesamt die Klassenfrequenz des vorangegangenen Schuljahres 2010/2011 zutreffend ermittelt hat, auch wenn – so wie der Kläger meint – bei der Berechnung Formularsätze des damaligen Kultusministeriums verwendet worden sind. Es sei nach Auffassung des Klägers zu bedenken, ob es durch die Vorgabe dieser Formulare bei der anschließenden Weitermeldung zum Statistischen Landesamt durch den Beklagten zu einer Einengung von Daten komme, die mit der Lebenswirklichkeit im öffentlichen Schulwesen nicht in Übereinstimmung stehen würden. Mit diesem Vorbringen genügt der Kläger nicht der ihm obliegenden Darlegungslast. Der Kläger behauptet hier nur pauschal und vage, dass bei der Berechnung der Klassenfrequenz Unregelmäßigkeiten nicht ausgeschlossen werden könnten. Es fehlt vorliegend an konkreten Anhaltspunkten hinsichtlich etwaiger Unregelmäßigkeiten, denen das Gericht (möglicherweise) weiter nachgehen müsste. Die Pflicht des Gerichts zu einer weiteren Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO vermag der pauschale Sachvortrag nicht zu begründen.
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2. Ein Anspruch auf Gewährung eines Sachkostenzuschusses in Höhe von 26,5 v.H. des Personalkostenzuschusses für Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf, welche im gemeinsamen Unterricht beschult werden, ergibt sich weder aus der gesetzlichen Regelung in § 18a Abs. 5 SchulG noch aus der verordnungsrechtlichen Regelung in § 10 Abs. 3 Nr. 5 ESch-VO.
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Gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 5 ESch-VO setzt sich der Schülerkostensatz für eine Schülerin oder einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht aus dem Schülerkostensatz derjenigen Schulform, in der der gemeinsame Unterricht stattfindet, und einem pauschalen Zuschuss für die sonderpädagogische Förderung zusammen. Dieser Zuschuss ergibt sich aus 90 v. H. der Personalkosten der für die zur Organisation des gemeinsamen Unterrichts festgelegten Lehrerwochenstunden der sonderpädagogischen Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers im gemeinsamen Unterricht im entsprechenden Förderschwerpunkt an öffentlichen Schulen. Mit Ausnahme des Förderschwerpunktes Lernen werden 16,5 v. H. des Zuschusses nach Satz 2 als Sachkostenzuschuss gewährt. Dies bedeutet, dass der Zuschuss für die sonderpädagogische Förderung einer Schülerin oder eines Schülers auch einen Sachkostenzuschuss beinhaltet, der als prozentualer Aufschlag in Höhe von 16,5 v.H. dem nach S. 2 berechneten Personalkostenzuschuss hinzugerechnet wird. Nach dem Willen des Verordnungsgebers gilt dies jedoch nicht für alle Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf. Für Schülerinnen und Schüler mit dem „Förderschwerpunkt Lernen“ erhält der Schulträger ausschließlich den nach S. 2 berechneten Personalkostenzuschuss ohne weiteren Sachkostenzuschuss.
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Mit § 18a Abs. 5 SchulG LSA hat der Landesgesetzgeber festgelegt, dass der Sachkostenzuschuss pauschal berechnet wird und in Abhängigkeit zu dem Personalkostenzuschuss steht. Er ergibt sich aus einem Vomhundertsatz zu dem Personalkostenzuschuss. Die konkrete Höhe des zu leistenden Sachkostenzuschusses ist zudem davon abhängig, ob es sich bei der betreffenden Schule um eine Förderschule handelt oder nicht. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die an einer Förderschule anfallenden Sachkosten hinreichend kompensiert werden, wenn ein Sachkostenzuschuss in Höhe von 26,5 v. H. des Personalkostenzuschusses gewährt wird. Hinsichtlich aller anderen Schulformen erachtet er einen Sachkostenzuschuss von 16,5 v. H. des Personalkostenzuschusses für ausreichend. Bedenken gegen diese gesetzgeberische Entscheidung hat der Kläger nicht vorgebracht. Er wendet sich ausschließlich gegen die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Nr. 5 S. 3 ESch-VO, mit welcher der Verordnungsgeber bestimmt hat, dass im Rahmen des pauschalen Zuschusses für die sonderpädagogische Förderung hinsichtlich des gemeinsamen Unterrichts ein Sachkostenzuschuss von 16,5 v. H. des Personalkostenzuschusses gewährt wird. Mit dieser Regelung übernimmt der Verordnungsgeber jedoch lediglich die gesetzgeberische Entscheidung, dass als Sachkostenzuschuss grundsätzlich – mit Ausnahme der Förderschulen – 16,5 v. H. des Personalkostenzuschusses zu gewähren sind.
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Dass dem Kläger auch für Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf ausschließlich ein Sachkostenzuschuss in Höhe von 16,5 v.H. des Personalkostenzuschusses gewährt wird, verstößt – entgegen dessen Auffassung – auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
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Dieser gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dennoch ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundrechtes liegt aber dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Dabei sind dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der jeweiligen Regelung umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Das gilt auch, wenn sich der Gesetzgeber entschließt, im Rahmen seiner Schutzpflicht das private Ersatzschulwesen durch die Gewährung finanzieller Zuwendungen zu unterstützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 - zitiert nach juris). Der Gleichheitssatz lässt dem Gesetzgeber jenseits der Gewährleistung des Existenzminimums der Ersatzschulen allerdings eine weite Gestaltungsfreiheit, die sich vornehmlich darauf bezieht, wie und in welchem Umfang eine Leistung gewährt werden soll. Aus diesem Grund ist es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn der Gesetzgeber eine höhere Unterstützung beispielsweise etwa danach ausrichtet, ob einzelnen Ersatzschulträgern höhere Aufwendungen für besonders förderungswürdige Zwecke entstehen. Im Umkehrschluss verstößt eine ungleiche Förderung nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sich kein Grund für die Ungleichbehandlung findet, der im Hinblick auf Art. 7 Abs. 4 GG nachvollziehbar ist (vgl. dazu: BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84 -, BVerfGE 75, 40-78).
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Unter Berücksichtigung dessen hat der Gesetz- und Verordnungsgeber diesen Spielraum mit den im entscheidungserheblichen Zeitraum gültigen differenzierenden Regelungen zur Bezuschussung von Personal- und Sachkosten nicht gleichheitswidrig überschritten. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt hier bereits deshalb nicht vor, weil es an zwei vergleichbaren Sachverhalten fehlt. In der Trägerschaft des Klägers steht eine anerkannte Grundschule. Im Hinblick auf die vom Kläger gewählte Schulform „Grundschule“ bestehen zur Schulform „Förderschule“ derartige Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, die eine Vergleichbarkeit dieser beiden Schulformen, wie sie Art. 3 Abs. 1 GG fordert, auch unter Berücksichtigung des angebotenen inklusiven Unterrichtes in der Grundschule nicht zulässt. Gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 SchulG LSA wird die Förderschule von Schülerinnen und Schülern besucht, die wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer Funktionen auch durch besondere Hilfen in den anderen Schulformen nicht ausreichend gefördert werden können und deshalb für längere Zeit einer besonderen pädagogischen Förderung bedürfen. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 SchulG sind bei der Unterrichtsgestaltung in der Grundschule die individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler mit ihren unterschiedlichen kognitiven, sozialen, emotionalen und motorischen Entwicklungen zu beachten. Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, sind gem. § 39 Abs. 1 SchulG LSA zum Besuch einer für sie geeigneten Förderschule verpflichtet, wenn die entsprechende Förderung nicht in einer Schule einer anderen Schulform erfolgen kann. Unter Berücksichtigung dieser Regelungen endet die Möglichkeit der integrativen Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an einer Grundschule dort, wo die Grenzen des organisatorischen, personellen und von den sächlichen Voraussetzungen her Möglichen erreicht sind. Die integrative Beschulung von Schülerinnen und Schülern an einer Grundschule hat demnach dann zu erfolgen, wenn entweder die Erziehung und Unterrichtung an der Regelschule ihren Fähigkeiten entspricht und ohne besonderen Aufwand möglich ist, oder der Besuch der Regelschule durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden kann (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 – 1 BvR 9/97 – zitiert nach juris). Der sonderpädagogische Förderbedarf für Schülerinnen und Schüler an einer Förderschule ist somit als höher und aufwendiger einzuschätzen als derjenige bei Schülerinnen und Schülern, die integrativ an einer Grundschule beschult werden können. Dieser Unterschied zwischen den Schulformen Grundschule und Förderschule zeigt sich auch in der durchschnittlichen Klassenstärke sowie der Stundentafel und der Unterrichtsorganisation. So orientiert sich die mittlere Frequenz bei der Bildung der Klassen und Lerngruppen für Grundschulen bei 22 und soll 28 nicht übersteigen (vgl. Runderlass des Kultusministeriums vom 23.04.2015 – 23-84003, SVBl. LSA, S. 76). Hingegen orientiert sich diese für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bei 7 (vgl. Runderlass des Kultusministeriums vom 23.04.2015 - 23-81027/4, SVBl. LSA, S. 86), für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen bei 11 (vgl. Runderlass des Kultusministeriums vom 10.06.2016 – 23-81027/4, SVBl. LSA, S. 96), für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt körperlich-motorische Entwicklung bei 8 (vgl. Runderlass des Kultusministeriums vom 23.04.2015 - 23-81027/4, SVBl. LSA, S. 90), für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sehen bei 7 (vgl. Runderlass des Kultusministeriums vom 23.04.2015 - 23-81027/4, SVBl. LSA, S. 81), für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören bei 7 (vgl. Runderlass des Kultusministeriums vom 23.04.2015 - 23-81027/4, SVBl. LSA, S. 83), für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale-soziale Entwicklung bei 8,5 (vgl. Runderlass des Kultusministeriums vom 27.06.2014 – 23-81027/4, SVBl. LSA, S. 101) und für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache bei 11 (vgl. Runderlass des Kultusministeriums vom 23.04.2015 – 23-81027/4, SVBl. LSA, S. 78). Von der jeweiligen mittleren Frequenz kann nach dem entsprechenden Runderlass aus organisatorischen Gründen abgewichen werden. Diese geringere durchschnittliche Klassenstärke für Förderschulen verdeutlicht ebenfalls den erhöhten Betreuungsbedarf der Schülerinnen und Schüler seitens des Lehrpersonals und der pädagogischen Mitarbeiter. Auch die Pflichtstundenzahl unterscheidet sich bei den Schulformen. In der Schuleingangsphase beträgt diese an der Grundschule 22 bis 24 und in den Jahrgängen 3 und 4 25 bis 27. An Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen beträgt diese 18 bis 24 bzw. 23 bis 27 und an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung für die Jahrgänge 1 bis 4 25 bis 29. Auch wenn sich die anderen Förderschulen hinsichtlich der Unterrichtsgestaltung und der Stundentafel an den Lehrplänen der Grundschule orientieren, so sind diese dennoch entsprechend den individuellen Bedarfslagen der Schülerinnen und Schüler unter sonderpädagogischen Aspekten aufzubereiten. Zu den Pflichtstunden zählen an der Grundschule 1 bis 2 Stunden schulspezifische Angebote, hingegen bieten Förderschulen förderspezifische Angebote bzw. schulspezifische sonderpädagogische Schwerpunktgestaltung an. Auch der gesetzlich normierte Bildungsauftrag unterscheidet die Schulformen Grundschule und Förderschule. Die Grundschule vermittelt nach § 4 Abs. 1 S. 2 SchulG LSA ihren Schülerinnen und Schülern im Unterricht Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten und entwickelt die verschiedenen Fähigkeiten in einem für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang. Ziel der Förderschule ist es nach § 8 Abs. 1 S. 2 SchulG LSA, auf der Grundlage einer rehabilitationspädagogischen Einflussnahme eine individuelle, entwicklungswirksame, zukunftsorientierte und liebevolle Förderung zu sichern. Aus diesen gesetzlichen Regelungen lässt sich entnehmen, dass die Grundschule vorrangig die gemeinsame Bildung aller Schülerinnen und Schüler nach einem einheitlichen Lehrplan im Blick hat, wo hingegen die Förderschule ihr Ziel in einer individuellen Förderung der einzelnen Schülerinnen und Schüler sieht, und eben nicht vorrangig in der Wissensvermittlung.
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Aber auch wenn man davon ausgehen wollte, dass die integrative Beschulung von Schülerinnen und Schülern an einer Grundschule mit der Beschulung an einer Förderschule vergleich bar ist, so liegt jedenfalls ein sachlicher Grund für die dann ggf. anzunehmende Ungleichbehandlung vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob der vom Beklagten dargelegte Grund für die Ungleichbehandlung, nachdem an einer Förderschule alle Schüler einen Förderbedarf hätten, wodurch der Förderschule höhere Kosten entstehen würden, wo hingegen den übrigen Schulen diese Mehrkosten nur bei den Schülern im gemeinsamen Unterricht entstünden, nicht aber bei den Schülern ohne Förderbedarf, zu überzeugen vermag, obgleich der Kläger ausschließlich den höheren Sachkostenzuschuss für diejenigen Schülerinnen und Schüler begehrt, bei welchen ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde. Denn das Gericht sieht in dem oben dargelegten Umstand, dass der sonderpädagogische Förderbedarf bei Schülerinnen und Schülern, welche eine Förderschule besuchen höher und daher die Betreuung aufwändiger ist, einen sachlichen Grund für eine differenzierende Behandlung. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht einen Mehraufwand erfordert. Diesem Umstand wurde jedoch bereits durch die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Nr. 5 ESch-VO hinreichend Rechnung getragen (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.11.2017 - 3 L 207/16 - zitiert nach juris). Mit der Regelung in § 10 Abs. 3 Nr. 5 ESch-VO wird der sonderpädagogische Förderbedarf von Schülerinnen und Schülern im gemeinsamen Unterricht an Ersatzschulen jedenfalls über die höheren Personalkosten berücksichtigt, womit der durch den gemeinsamen Unterricht einhergehende erhöhte Mehraufwand auch seitens des Verordnungsgebers jedenfalls insoweit seinen Niederschlag findet. Der Kläger erhält für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf neben dem „normalen“ Schülerkostensatz nach § 10 Abs. 3 Nr. 5 S. 1 HS 2 ESch-VO einen Zuschuss für gemeinsamen Unterricht, welcher für das Schuljahr 2011/2012 für den Förderschwerpunkt Lernen 4.586,40 € und für die übrigen Förderschwerpunkte 5.343,16 € (= 4.586,40 € + 16,5 %) beträgt. Somit liegt der Schülerkostensatz für eine Schülerin oder einen Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf bei 3.688,23 €, wohingegen der Schülerkostensatz für eine Schülerin oder einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Lernen insgesamt 8.274,63 € (= 3.688,23 € + 4.586,40 €) und mit sonstigem sonderpädagogischen Förderbedarf 9.031,39 € (= 3.688,23 € + 5.343,16 €) beträgt.
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Zwar liegen damit die Schülerkostensätze immer noch deutlich unter denen, die Förderschulen für das Schuljahr 2011/2012 erhalten haben (Schule für geistig Behinderte: 22.062,88 €, Schule mit Ausgleichsklassen 15.289,08 €). Damit geht aber nicht einher, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die erheblichen Mehrkosten, die mit einer integrativen Beschulung verbunden sind, gänzlich vernachlässigt hätte (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.11.2017, a.a.O.). So hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in dieser Entscheidung auch ausgeführt, dass eine anerkannte Ersatzschule nicht verlangen könne, dass der Schülerkostensatz für eine Schülerin oder einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht zu 100 % dem zu Förderschulen geltenden Satz entspreche. Ebenso wenig könne er beanspruchen, dass dem pädagogischen Mehraufwand für eine Schülerin oder einen Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht gerade in Form einer erhöhten Sachkostenpauschale Rechnung getragen werde. Der Gesetzgeber und der Verordnungsgeber des Landes Sachsen-Anhalt hätten davon abgesehen, eine Regelung zur Sachkostenpauschale zu schaffen, die eigens an den Bedarf durch die sonderpädagogische Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers im gemeinsamen Unterricht anknüpfe. Stattdessen habe der Verordnungsgeber den pädagogischen Mehrbedarf mit § 10 Abs. 3 Nr. 5 ESch-VO ausdrücklich bei der Berechnung des Schülerkostensatzes für eine Schülerin oder einen Schüler mit pädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht berücksichtigt, und zwar in Form einer (deutlich) höheren Personalkostenbezuschussung. Diese Form der Bezuschussung halte sich innerhalb der dem Gesetzgeber durch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich eingeräumten Gestaltungsfreiheit, die sich vornehmlich darauf beziehe, wie und in welchem Umfang eine Leistung gewährt werden solle (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 1 BvL 16/84 - zitiert nach juris). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer in vollem Umfang an und macht sich diese zu Eigen.
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Aus den Regelungen in § 18a Abs. 5 SchulG LSA und § 10 Abs. 3 Nr. 5 ESch-VO ergibt sich auch keine Verletzung der Rechte aus Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 28 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (so bereits VG Magdeburg, Urteil vom 06.09.2016 - 7 A 680/13 MD - zitiert nach juris).
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Aus Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG folgt ein verfassungsunmittelbarer Anspruch weder auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, noch auf die Gewährung einer staatlichen Finanzhilfe in bestimmter Höhe (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011 - 6 C 18.10 - zitiert nach juris). Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. In welcher Weise der Gesetzgeber den grundrechtlichen Anspruch der privaten Ersatzschulen auf Schutz und Förderung erfüllt, schreibt ihm das Grundgesetz nicht vor. Es räumt ihm vielmehr eine weitgehende Gestaltungsfreiheit ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682, 712/88 - zitiert nach juris). Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen. Der Gesetzgeber vernachlässigt seine Schutz- und Förderpflicht gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O.). In seiner neuesten Entscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung fort und nimmt eine Ergänzung dahingehend vor, dass die einzelne Schule keinen Anspruch auf eine staatliche Förderung habe, die ihren konkreten Verhältnissen Rechnung trage. Der aus Art. 7 Abs. 4 GG folgende Schutzanspruch der einzelnen Schule sei vielmehr darauf beschränkt, dass der Staat den Bestand des Ersatzschulwesens als solches sicherstelle, in dem er evidente Gefährdungen seiner Existenz vermeide oder abwende (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.11.2016 - 6 B 27.16 - zitiert nach juris). Von der Gestaltungsfreiheit hat der Gesetzgeber Gebrauch gemacht und festgelegt, dass 16,5 v. H. des Personalkostenzuschusses ausreichend sind, um die anfallenden Sachkosten im Rahmen der Finanzhilfe zu kompensieren. Die Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten bzw. die dem Gesetzgeber durch Art. 7 Abs. 4 GG auferlegte Förderpflicht ist erst dann verletzt, wenn die Regelung hinsichtlich der Höhe des zu gewährenden Sachkostenzuschusses faktisch die Existenz der Institution Ersatzschule im Ganzen bedrohen würde. Dahingehende Anhaltspunkte sind jedoch weder für das Gericht ersichtlich, noch von dem Kläger vorgetragen worden.
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Aus Art. 28 Abs. 2 Verf LSA folgt nichts anderes. Auch wenn es darin heißt, dass die Ersatzschulen Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen öffentlichen Zuschüsse haben, steht ihnen kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung einer bestimmten staatlichen Finanzhilfe zu. Vielmehr hat der Verfassungsgeber es der Regelung durch ein Gesetz vorbehalten, den Anspruch von Schulen in freier Trägerschaft, die Ersatz für öffentliche Schulen sind, auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Zuschüsse näher zu konkretisieren. Zwar handelt es sich bei diesem Regelungsauftrag nicht um einen allgemeinen Gesetzesvorbehalt, der den Gesetzgeber berechtigt, den dem Grunde nach begründeten Anspruch aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 Verf LSA einzuschränken. Doch ermächtigt der Vorbehalt den Gesetzgeber dazu, die Grenzen und Bedingungen unter Beachtung der Vorgaben aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 Verf LSA zu bestimmen. Zweck der Gewährleistung dieser Norm ist es, die Ausübung der grundrechtlichen Freiheitsverbürgung aus Art. 28 Abs. 1 Verf LSA zu ermöglichen. Der Verfassungsgeber hat mit Art. 28 Abs. 2 S. 1 Verf LSA der Erkenntnis Rechnung getragen, dass die Verfassung an die Wahrnehmung des Grundrechts Bedingungen knüpft, die es erheblich erschweren, von der verbürgten Freiheit ohne Schutz und Förderung durch den Staat Gebrauch zu machen. Private Schulträger sind in aller Regel nicht mehr in der Lage, aus eigener Kraft gleichzeitig und auf Dauer sämtliche Anforderungen zu erfüllen, die Art. 28 Abs. 1 Verf LSA an die Genehmigung einer Ersatzschule stellt. Die generelle Hilfsbedürftigkeit privater Ersatzschulen ist heute ein empirisch gesicherter Befund. Die aus Art. 28 Abs. 2 S. 2 Verf LSA folgende Befugnis des Gesetzgebers zur Bestimmung der Grenzen und Bedingungen der Förderung umfasst nicht nur die nähere Bestimmung der Höhe der Förderung, sondern auch festzulegen, wann die Förderpflicht einsetzt. Das folgt aus dem Sinn und Zweck der mit Art. 28 Abs. 2 S. 1 Verf LSA verbürgten Verpflichtung zur Förderung. Weder Art. 28 Abs. 1 noch Art. 28 Abs. 2 S. 1 Verf LSA gebieten eine volle Übernahme der Kosten. Die staatliche Förderung soll sicherstellen, dass Schulträger, die sich ihrerseits finanziell für ihre besonderen pädagogischen Ziele zu engagieren bereit sind, die Genehmigungsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 Verf LSA auf Dauer erfüllen können. Der Staat ist deshalb nur verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten zu leisten. Es ist nach Art. 28 Abs. 2 Verf LSA zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, die Kostensituation selbst zu bewerten und seine Hilfe danach auszurichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994, a. a. O.). Die Förderpflicht steht unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu befinden. Dieser muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen können. Er muss andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) berücksichtigen und bleibt befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994, a. a. O.). Dem Gesetzgeber ist daher bei der Ausgestaltung von gesetzlichen Regelungen über Art und Höhe finanzieller Leistungen für Privatschulen ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Die Gestaltungsfreiheit ist auch hinsichtlich Art. 28 Abs. 2 S. 1 Verf LSA daher erst dann überschritten, wenn sich die Regelung hinsichtlich der Höhe des zu gewährenden Sachkostenzuschusses faktisch als Sperre für die Errichtung neuer Schulen auswirkt (vgl. für Vorstehendes: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.02.2012 - 3 L 295/11 – zitiert nach juris). Die Privatschulfreiheit wäre erst dann tangiert, wenn alle vom Gesetzgeber ergriffenen Maßnahmen in ihrer Gesamtschau nicht ausreichen würden, das Privatschulwesen als Institution in seinem Bestand zu schützen. Wie bereits oben angeführt, sind Anhaltspunkte dafür, dass das Existenzminimum von privaten Ersatzschulen nicht gewährleistet wäre, weder von dem Kläger vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich.
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Eine Verletzung der Rechte aus Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 28 Abs. 2 VerfLSA vermochte auch das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in seiner Entscheidung vom 01.11.2017 (3 L 207/16) nicht zu erkennen.
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3. In Ermangelung einer rechtmäßigen Umsetzung der Verordnungsermächtigung des § 18a Abs. 8 Nr. 3 SchulG LSA in § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO ist nicht feststellbar, welche Zusatzstundenpauschale bei der Berechnung der Finanzhilfe zu berücksichtigen ist. Denn einerseits ist die Zusatzstundenpauschale für das streitgegenständliche Schuljahr entgegen der durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze nicht durch ein Gesetz im materiellen Sinne bestimmt worden und andererseits ist die festgelegte Pauschale nicht nachprüfbar und damit unter Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz rechtswidrig festgesetzt worden.
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Gemäß § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SchulG LSA besteht der Wochenstundenbedarf je Klasse aus zwei Teilen, dem „arithmetischen Mittel“ der Stundenzahlen aller Schuljahrgänge gemäß der für den einzügigen Bildungsgang an entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Stundentafel aus den Unterrichtsorganisationvorgaben des vorangegangenen Schuljahres und der Zusatzpauschale, die darüber hinausgehende zusätzliche Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarf, sofern diese Stunden alle entsprechenden öffentlichen Schulen betreffen, abdecken soll. Nach § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 4 SchulG LSA erfolgt die Festsetzung für einen Zeitraum von zwei Jahren. Dabei wird das zuständige Ministerium nach § 18a Abs. 8 Nr. 3 SchulG LSA ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die „Ermittlung des Wochenstundenbedarfs je Klasse einschließlich der Festsetzung der Stundenpauschale gemäß Abs. 3 S. 2 Nr. 1“ zu erlassen. So bestimmt nunmehr § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO, dass in der Anlage das Verfahren für die Festsetzung der Stundenpauschale geregelt wird und die Stundenpauschalen festgesetzt werden. In dieser Anlage zu § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO finden sich für die Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016 sowie 2016/2017 und 2017/2018 Regelungen zum Verfahren und zur Festsetzung der Stundenpauschale. Für die Schuljahre 2007/2008 - 2015/2016 finden sich rückwirkende Regelungen zum Verfahren und zur Festsetzung der Stundenpauschale für die Schuljahrgänge 1 - 4 der Freien Waldorfschule. Für das hier streitgegenständliche Schuljahr 2011/2012 finden sich allerdings für die Schuljahrgänge 1 - 4 einer anerkannten Ersatzschule, welche keine Freie Waldorfschule ist, keine Regelungen, da § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO hier keine Anwendung findet. Lediglich in dem Runderlass des Kultusministeriums vom 31.08.2012 - 26-81104 - (Finanzhilfen für Schulen in freier Trägerschaft; Endgültige Schülerkostensätze im Schuljahr 2011/2012; SVBl. LSA 2012, 212) findet sich in Nr. 1b) i.V.m. der Anlage 2 die Festlegung wieder, dass für das betreffende Schuljahr 2011/2012 die Stundenpauschale für die Schuljahrgänge 1 - 4 0,54 betrage. Eine Begründung oder Berechnung des Wertes ist dem Runderlass schon nicht zu entnehmen.
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Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat jedoch bereits in seiner Entscheidung vom 22.10.2013 (Az. 3 L 582/12) beanstandet, dass die Bestimmung der Pauschale in einem Runderlass nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 18a Abs. 8 Nr. 3 SchulG LSA genüge. Zwar habe der Gesetzgeber die Ausgestaltung einzelner Details der Ersatzschulfinanzierung, darunter auch des Wochenstundenbedarfs, dessen Bestandteil die Zusatzpauschale sei, in zulässiger Weise dem Verordnungsgeber überlassen. Denn es genüge, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Kriterien festlege, nach der die Höhe der Finanzhilfe zu bemessen sei, Einzelfragen könne er dem Verordnungsgeber übertragen. Der Wortlaut der Verordnungsermächtigung lasse aber nur die Deutung zu, dass in der Verordnung selbst die Stundenpauschale festzusetzen sei. Denn der Gesetzgeber bestimme nicht, dass der Verordnungsgeber nähere Bestimmungen zu erlassen habe „über die Ermittlung des Wochenstundenbedarfs und die Festsetzung der Stundenpauschale“, sondern „über die Ermittlung des Wochenstundenbedarfs einschließlich der Festsetzung der Stundenpauschale“. Dann aber müsse die Verordnung selbst die Stundenpauschale festsetzen, auch wenn deren Festsetzung gemäß § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 3 SchulG LSA jeweils nur für einen Zeitraum von zwei Jahren erfolge.
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Dieser Auffassung folgt die Kammer weiterhin, insbesondere im Hinblick auf den Wortlaut der Verordnungsermächtigung in § 18a Abs. 8 Nr. 3 SchulG LSA, wonach der Verordnungsgeber nähere Bestimmungen zu erlassen hat über die Ermittlung des Wochenstundenbedarfeseinschließlich (Hervorhebung durch die Kammer) der Festsetzung der Stundenpauschale (diese Auffassung bereits vertreten: VG Magdeburg, Urteil vom 06.09.2016 - 7 A 680/13 MD - zitiert nach juris). Die Verwendung des Wortes „einschließlich“ verdeutlicht den Willen des Gesetzgebers, dass der Verordnungsgeber Bestimmungen sowohl über die Ermittlung des Wochenstundenbedarfs als auch über die Festsetzung der Stundenpauschale zu erlassen hat, ohne dass ihm dabei die Wahlmöglichkeit zusteht, nur zu einem der beiden Werte Bestimmungen zu erlassen. Wie sich dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes vom 01.11.2017 (Az. 3 L 207/16) entnehmen lässt, hält der Senat an seiner in der Entscheidung vom 22.10.2013 vertretenen Rechtsauffassung weiterhin fest.
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Da die im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Fassung der SchifT-VO eine Festsetzung der Stundenpauschale für anerkannte Ersatzschulen, welche keine Freien Waldorfschulen sind, für das Schuljahr 2011/2012 nicht enthält, hat der Beklagte über den Personalkostenzuschuss für Lehrkräfte, soweit er aus der festgesetzten Zusatzstundenpauschale herrührt, nach Erlass einer entsprechenden Festsetzung in der SchifT-VO neu zu entscheiden. Gemäß § 18a Abs. 8 SchulG LSA wird das für das Schulwesen zuständige Ministerium ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu regeln, worunter auch die Ermittlung des Wochenstundenbedarfs je Klasse einschließlich der Festsetzung der Stundenpauschale gemäß § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SchifT-VO fällt. Somit liegt es nicht in der Hand des Gerichtes, an der Stelle des Ministeriums eine Stundenpauschale festzusetzen oder eigene Ermittlungen über den Zusatzbedarf anzustellen. Es ist vielmehr Sache des Normgebers, die sich aus dem aufgezeigten Mangel ergebende Lücke selbst zu schließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02 -, NVwZ 2006, 922; BVerwG Urteil vom 04.07.2002 - 2 C 13.01 -, NVwZ 2002, 1505). Der Verordnungsgeber ist aufgrund der inzidenten Feststellung der Unvereinbarkeit einzelner Regelungen der SchifT-VO mit höherrangigem Recht auch verpflichtet, eine solche Nachbesserung vorzunehmen, selbst wenn er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht Beklagter gewesen ist. Ist eine Behörde an dem Verfahren beteiligt, so bindet die Rechtskraft der Entscheidung auch deren Rechtsträger und damit alle diesem angehörenden Behörden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.2002 - 9 VR 11.02 -, DVBl. 2003, 67). Rechtsträger des Beklagten ist das Land Sachsen-Anhalt, weshalb das Bescheidungsurteil auch das Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt als Verordnungsgeber bindet (vgl. zum Ganzen: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.09.2006 - 2 L 406/03 - zitiert nach juris). Dabei muss der Verordnungsgeber den Anforderungen, welche das OVG Sachsen-Anhalt in seiner Entscheidung vom 22.10.2013 an die Festsetzung der Stundenpauschale aufgestellt hat, gerecht werden.
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Bei der Ermittlung des Zusatzbedarfs gibt das Gericht darüber hinaus zu bedenken, dass die in Ziffer 1.2 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 03.05.2005 (Unterrichtsorganisation an den Grundschulen - 32-84003, SVBl. LSA Nr. 6/2005 vom 27.05.2005) und vom 07.05.2010 (SVBl. LSA Nr. 7/2010 vom 21.06.2010) festgelegte Berechnungsmethode des Zusatzbedarfs für das Gericht auch im Hinblick auf die im Verfahren beigebrachten Unterlagen seitens des Beklagten nicht nachvollziehbar und damit nicht plausibel ist. Der Zusatzbedarf ergibt sich demnach aus der statistisch gesicherten Überlegung, dass bei etwa 15 v.H. der Schülerinnen und Schüler einer Grundschule Lernbeeinträchtigungen verschiedener Art auftreten und das Stundenvolumen der Einzelschule für diese Schülerzahl um jeweils 0, 2 Lehrerwochenstunden ergänzt wird. Die Berücksichtigung von lediglich 15 v.H. der Schülerinnen und Schüler einer Grundschule mit Lernbeeinträchtigungen lässt sich jedoch nicht herleiten. So legt der Beklagte selber dar, dass etwa bei 75 % der einzuschulenden Kinder in die Grundschule kein Förderbedarf festzustellen sei und bei etwa 9 bis 12 % der Kinder ein hoher oder sehr hoher Förderbedarf vermerkt sei, aus dem trotz intensiver Förderung bei etwa 8 % der Kinder ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt werde. Geht man davon aus, dass Lernbeeinträchtigungen nicht gleichzusetzen sind mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, sondern diese auch bestehen können, ohne dass die Voraussetzungen eines Förderbedarfs erfüllt sind, so müsste man nach den Ausführungen des Beklagten über 25 v.H. der Schülerinnen und Schüler an einer Grundschule berücksichtigen, welche durch unterstützende Materialien, entsprechende Unterrichtsmethoden und Anregungen gefördert werden müssen. Aber auch wenn bei der Berechnung des Zusatzbedarfs nur Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten Förderbedarf Berücksichtigung finden könnten, so müsste man im Umkehrschluss der Erwägungen des Beklagten von 25 v.H. der Schülerinnen und Schüler in der Schule ausgehen, wenn bei 75 v.H. kein Förderbedarf festzustellen ist. In jedem Fall vermochte der Beklagte auch nach Aufforderung des Gerichts keine Statistik beizubringen, aus welcher sich ergibt, dass 15 v.H. der Schülerinnen und Schüler in der Grundschule eine Lernbeeinträchtigung aufweisen. Diese Zahl ergibt sich – entgegen der Auffassung des Beklagten – auch nicht aus den IGLU-Studien von 2003 und 2016 sowie aus der Schrift „Zusatzförderung von Kindern mit Entwicklungsrisiken - eine Handreichung für pädagogische Fachkräfte im Übergang vom Elementar- zum Primarbereich“ des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg. Diesen drei Veröffentlichungen ist bereits gemein, dass sich diese nicht auf die Umstände in Sachsen-Anhalt beziehen, sondern ausschließlich deutschlandweite Statistiken auswerten. Da jedoch die Entwicklung von Kindern regionale Unterschiede aufweist, kann von deutschlandweit erhobenen Zahlen nicht ohne weiteres auf die Situation von Schülerinnen und Schülern in Sachsen-Anhalt geschlossen werden. So erwähnt die Schrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg selber, dass der Anteil der Kinder mit einem Entwicklungsrisiko im Bereich des Spracherwerbs regional zwischen 5 % und 25 % schwankt. Ein weiterer Schwachpunkt dieser drei Studien ist, dass sich diese entweder ausschließlich mit einer besonderen Gruppe von Schülerinnen und Schülern (4. Jahrgangsstufe) befassen oder aber lediglich einen bestimmten fachlichen Schwerpunkt (Lesekompetenzen) in den Blick nehmen. Insgesamt lässt sich daher jedenfalls bezogen auf Sachsen-Anhalt für Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1-4 nicht die Zahl von 15 v.H. Schülerinnen und Schüler mit einer Lernbeeinträchtigung entnehmen. Auch der Verweis auf zwei Wissenschaftlerinnen, Frau Prof. Sp.-H. von der Universität München und Frau Prof. C. von der Universität Flensburg/Kiel, welche im wissenschaftlichen Raum zur Gestaltung der Schuleingangsphase sehr aktiv seien, genügt ohne weitere statistische Belege nicht, um die Systematik der Ermittlung des Zusatzbedarfs plausibel darzulegen. Der reine Verweis auf Autoritäten führt nicht zu einer Nachvollziehbarkeit des festgelegten Wertes.
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Ob diese vor diesem Hintergrund daher weiterhin in die Berechnung mit eingestellt werden kann oder ggf. dem tatsächlichen Bedarf angepasst werden muss, wird der Verordnungsgeber zu entscheiden haben.
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4. Der Beklagte ist auch verpflichtet, die Darlegung der Methodik bzw. Systematik hinsichtlich der Ermittlung der einzelnen Parameter bzw. Bestandteile der Finanzhilfeberechnung, welche sich aus § 18a SchulG ergeben, auf Verlangen prüfbar darzulegen. Dieser sich aus dem Bestimmtheitsgebot ergebenden Verpflichtung ist er weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren vollständig nachgekommen, was zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides führt.
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Zu einer nachvollziehbaren Finanzhilfeberechnung gehört insbesondere, dass der Beklagte die im Gesetz bzw. der Rechtsverordnung bestimmten Berechnungsvariablen erläutert, d.h. insbesondere die zu Grunde liegende Methodik bzw. Systematik der Ermittlung nachvollziehbar aufzeigt und die Zahlengrundlage zur Verfügung steht. Denn nur dadurch werden der Betroffene und das Gericht in die Lage versetzt, die Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Allein die mit der Finanzhilfeberechnung und mit deren einzelnen rechnerischen Ansätzen einhergehenden Berechnungsvarianten zwingen den Beklagten zwar nicht, stets von vornherein, d.h. im verwaltungsbehördlichen Verfahren, jede einzelne sich aus dem Gesetz bzw. der Rechtsordnung ergebende Variable sowie deren Ermittlung im Rechtsetzungsverfahren im Detail zu erläutern, wenn der Betroffene insoweit keinen Klärungsbedarf aufzeigt. Der Kläger ist daher regelmäßig gehalten, bei bestehenden Unklarheiten im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die notwendige Darstellung zu verlangen, wenn das Gericht nicht aus berechtigten Gründen selbständig weitere Ermittlungen anstrengt (vgl. zum Ganzen: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.03.2016 - 3 L 89/15 - zitiert nach juris).
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Ein solches Verlangen hat der Kläger hinsichtlich des Jahresentgelts inklusive der Ausgleichsbeträge, des Faktors F1, des Faktors F2, des Wochenstundenangebots je Lehrkraft, der Personalkosten für pädagogische Mitarbeiter an Grundschulen und des Sachkostenzuschusses im Klageverfahren formuliert.
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Unter Berücksichtigung der aufgestellten Grundsätze genügen daraufhin die vom Beklagten beigebrachten Unterlagen hinsichtlich der Berechnungsvariable "Wochenstundenangebot je Lehrkraft" den oben dargelegten Anforderungen. In Ansehung der Übersicht der Anrechnungsstunden untergliedert nach Anrechnungsart und Schuljahr (Anlage A 6 der Beiakte B) sowie der Verordnungen über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) in der jeweils maßgeblichen Fassung ist nachvollziehbar, welche Anrechnungsstunden zu welchen Teilen in Ansatz gebracht worden sind.
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Hinsichtlich des Jahresentgeltes für Lehrkräfte sowie für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter genügen die bisher beigebrachten Unterlagen nicht den dargelegten Anforderungen. Nach § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 4 SchulG LSA ist das Jahresentgelt das Bruttoentgelt einer angestellten Lehrkraft zuzüglich der pauschalierten Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungszweigen sowie zur Zusatzversorgung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im jeweils laufenden Schuljahr, wobei für die Festsetzung die für Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Entgeltgruppen gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder maßgeblich sind. Bei der Festsetzung können je Schulform verschiedene Entgeltgruppen herangezogen werden. Nach § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA wird das für Schulwesen zuständige Ministerium ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen über die Festsetzung der Entgeltgruppen und der Entwicklungsstufen für die Lehrkräfte, die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Betreuungskräfte der entsprechenden öffentlichen Schule, wobei die Bildung von Mittelwerten bei den Entwicklungsstufen möglich ist. Von dieser Verordnungsermächtigung hat das damalige Kultusministerium Gebrauch gemacht und in § 10 Abs. 3 Nr. 2 a) ESch-VO für Lehrkräfte an Grundschulen die Entgeltgruppe 11 Stufe 4 des Jahresentgeltes sowie in § 10 Abs. 3 Nr. 3 a) ESch-VO die Entgeltgruppe 6 Stufe 5 für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter festgelegt. Die Regelungen in der ESch-VO sind jedoch mit höherrangigem Recht, den Regelungen in § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 4 und Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA, nicht vereinbar. So wird zwar eine Lehrkraft an Grundschulen gemäß des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in die Entgeltgruppe 11 eingruppiert, so dass davon auszugehen ist, dass an den öffentlichen Grundschule in Sachsen-Anhalt die Lehrkräfte auch nach dieser Entgeltgruppe vergütet werden. Aber auch wenn § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA bei den Entwicklungsstufen die Bildung von Mittelwerten ermöglicht, so ergibt sich jedoch aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht, dass der überwiegende Teil der Lehrkräfte an öffentlichen Grundschulen in Sachsen-Anhalt sich in der Entwicklungsstufe 4 befinde. Insbesondere lässt sich dies auch nach dem „Bildungsbericht 2015 Sachsen-Anhalt“ (im Weiteren: Bericht) des damaligen Kultusministeriums nicht herleiten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass gemäß den einschlägigen Regelungen in §§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (im Folgenden: TV-L) die Entwicklungsstufen regelhaft zu durchlaufen sind und eine neu eingestellte Lehrkraft in die Entwicklungsstufe 1, bei einschlägiger Berufserfahrung in die Entwicklungsstufe 2 eingruppiert wird. Nach einem Jahr in der Entwicklungsstufe 1 erfolgt die Eingruppierung in die Stufe 2, nach 2 Jahren in der Entwicklungsstufe 2 die Eingruppierung in die Stufe 3, nach 3 Jahren in der Stufe 3 die Eingruppierung in die Stufe 4 und nach 4 Jahren in der Stufe 4 die Eingruppierung in die Stufe 5. Das Erreichen der Stufen 4 und 5 ist abhängig von der Leistung der Lehrkraft. Bei überdurchschnittlichen Leistungen kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 und 5 auch verkürzt werden, bei Leistungen erheblich unter dem Durchschnitt kann die erforderliche Zeit auch verlängert werden. Eine Lehrkraft, welche in der Entwicklungsstufe 1 bei ihrer Neueinstellung eingruppiert wurde, kann somit bei jedenfalls durchschnittlichen Leistungen nach insgesamt 6 Jahren Beschäftigungszeit in die Entwicklungsstufe 4 und nach insgesamt 10 Jahren in die Entwicklungsstufe 5 eingruppiert werden. In Anbetracht des Durchschnittsalters einer Lehrkraft an einer öffentlichen Grundschule sowie der Art der grundständigen Ausbildung einer Lehrkraft erscheint es nicht nachvollziehbar, dass sich der größte Anteil der Lehrkräfte an öffentlichen Grundschulen noch in der Entwicklungsstufe 4 befinden soll. In dem Schuljahr 2013/2014 verfügten 3.536 von insgesamt 4.486 Lehrkräften an einer Grundschule über eine DDR-Fachschulausbildung (Lehrer für untere Klassen), 324 über eine DDR-Hochschulausbildung (Diplomlehrer) und 625 über ein Lehramtsstudium (Bl. 185 des Berichtes). Das Durchschnittsalter der Lehrkräfte an einer öffentlichen Grundschule in Sachsen-Anhalt von 48,6 Jahre im Schuljahr 2006/2007 auf 50,4 Jahre im Schuljahr 2013/2014 erhöht (Seite 48 des Berichtes). Bei der Berechnung des Durchschnittsalters wurde die Summe des Alters aller Lehrkräfte der Schulform am 1. August des jeweiligen Schuljahres durch die Gesamtanzahl der Lehrkräfte dividiert. Unter Berücksichtigung der hohen Anzahl an Lehrkräften mit einer DDR - Lehrerausbildung sowie des Durchschnittsalters von 50,4 Jahren ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der größte Teil der Lehrkräfte an einer öffentlichen Grundschule in Sachsen-Anhalt seit mehr als 10 Jahren als Lehrkraft im Land Sachsen-Anhalt beschäftigt und daher in der Entwicklungsstufe 5 eingruppiert ist. Der gebildete Mittelwert der Entwicklungsstufe 4 ist demnach nicht plausibel und nachvollziehbar.
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Gleiches gilt für den Bereich der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Diese wurden gemäß des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der hier maßgeblichen Fassung in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert. Aber auch für diese fehlt es an aussagekräftigen Unterlagen, weshalb der gebildete Mittelwert der Entwicklungsstufe 5 die durchschnittliche Entwicklungsstufe der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an den öffentlichen Grundschulen in Sachsen-Anhalt widerspiegelt. Der „Bildungsbericht 2015 Sachsen-Anhalt“ gibt keinerlei statistische Angaben über die Altersstruktur von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Grundschulen wieder.
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Aufgrund der fehlenden Plausibilität der Jahresentgelte für Lehrkräfte sowie pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist der Beklagte gehalten, über den Personalkostenzuschuss für Lehrkräfte sowie für die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit er deren Jahresentgelt betrifft, nach Erlass einer entsprechenden Festsetzung in der SchifT-VO unter Berücksichtigung des zu ermittelnden Mittelwertes der Entwicklungsstufen von Lehrkräften sowie pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an öffentlichen Grundschulen neu zu entscheiden. Es gilt hier ebenfalls - wie bereits unter Ziffer 3 erläutert - die Maßgabe, dass das Gericht wegen der Verordnungsermächtigung in § 18a Abs. 8 SchulG LSA nicht dazu ermächtigt ist, an der Stelle des dafür zuständigen Bildungsministeriums Entwicklungsstufen festzusetzen.
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Aus der Berechnungstabelle über die Zusammensetzung des Ausgleichsbetrages nach § 18a Abs. 3 S. 2 Nr. 4 S. 4 SchulG LSA (Anlage A 5 Beiakte B) lässt sich zudem nicht nachvollziehbar die Methodik und Systematik des in Ansatz gebrachten Ausgleichsbetrages in Höhe von 5.801,41 € ermitteln. Nach der gesetzlichen Regelung wird Ersatzschulen, die bis zum 01.08.2007 den Schulbetrieb aufgenommen haben, bis zum Ende des Schuljahres 2021/2022 ein in gleichmäßigen Teilen abzuschmelzender Ausgleichsbetrag für die für einen Übergangszeitraum gemäß Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder und zur Regelung des Übergangsrechts zu zahlenden Besitzstandszulagen bei der Entgeltabrechnung gewährt. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Unterlagen hat das damals zuständige Kultusministerium bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages für Lehrkräfte an Grundschulen die Differenz des Jahresentgelts zwischen der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 und der Entgeltgruppe 11 Stufe 4,5 gebildet und zu diesem Betrag in Höhe von 3.140,42 € einen Zuschlag in Höhe von 2.660,99 € hinzuaddiert, was in der Summe 5.801,41 € ergibt. Der Zuschlag für Verheiratete mit einem Kind setzt sich aus der Addition des Anteils eines Kindes am Ortszuschlag mit dem Verheiratetenanteil im Ortszuschlag für die Entgeltgruppe 9 bis Entgeltgruppe 13 zusammen. Aus den Berechnungsunterlagen ergibt sich zum einen nicht auf welche Fassung der Entgelttabelle gemäß dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder das Ministerium bei seiner Berechnung zurückgegriffen hat. Für das Gericht lässt sich trotz umfangreicher Ermittlungstätigkeit auch nicht die Fassung der Entgelttabelle ermitteln, da sich diese nahezu mindestens einmal jährlich aufgrund von Tarifverhandlungen ändert. Darüber hinaus lässt sich keiner der Entgelttabellen die Entwicklungsstufe 4,5 entnehmen. Welchen Betrag das Ministerium bei seiner Rechnung daher in Ansatz gebracht hat, ist für das Gericht und auch für den Kläger nicht erkennbar. Insgesamt ist somit festzustellen, dass sich bereits die Höhe des Ausgleichsbetrages zwischen den Entgeltgruppen nicht nachvollziehbar ermitteln lässt. Auch mithilfe der im Termin zur mündlichen Verhandlung am 01.08.2018 von dem anwesenden Vertreter des Bildungsministeriums angegebenen Entgelttabelle in der Fassung vom 01.03.2009 bis 31.12.2009 lassen sich die der Berechnung des Ausgleichsbetrages zugrunde gelegten Zahlen nicht ermitteln. Unter Berücksichtigung der dortigen Entgelte in den Entwicklungsstufen 4 und 5 ergab keine Rechenmethode eine Höhe des Ausgleiches von 3.041,42 €. Somit ist der Beklagte auch im Rahmen der Berechnungsvarianten „Ausgleichsbetrag“ gehalten, nach Erlass einer entsprechenden Festsetzung in der SchifT-VO über den Antrag des Klägers auf Finanzhilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Hingegen lassen sich den einschlägigen Regelungen in den maßgeblichen Tarifverträgen im Rahmen der Berechnung des Ausgleichsbetrages die dabei eingestellten Zuschläge entnehmen.
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Nach § 11 Abs. 1 S. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12.10.2006, in der Fassung des Änderungstarifes Nr. 4 vom 02.01.2012, werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT-O in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt. Nach § 12 Abs. 1 S. 1 TVÜ-Länder erhalten übergeleitete Beschäftige aus dem Geltungsbereich des BAT-O zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich ausschließlich in den in Anlage 3 aufgeführten Fällen. In Anlage 3 ist geregelt, dass Angestellte, deren Ortszuschlag sich nach § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT-O bemisst, den entsprechenden Anteil, in jedem Fall aber die Hälfte des Strukturausgleichs für Verheiratete, erhalten.
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In dem nach dem TVÜ-Länder maßgeblichen Zeitpunkt Oktober 2006 beanspruchte in Sachsen-Anhalt der Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 31.01.2003 Geltung. Nach dessen § 4 Abs. 1 d) i.V.m. Anlage 5 d betrug bei Lehrkräften der Verheiratetenanteil am Ortszuschlag mit der Vergütung nach der (damaligen) Vergütungsgruppe IVa oder III, welche der Entgeltgruppe 11 entspricht, 98,88 € (Differenz zwischen Stufe 2 - Stufe 1 der Tarifklasse Ic) und der Anteil eines Kindes am Ortszuschlag 83,78 € (Differenz zwischen Stufe 3 - Stufe 2 der Tarifklasse Ic). Für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betrug der Verheiratetenanteil am Ortszuschlag nach dieser Regelung 94,18 € (Differenz zwischen Stufe 2 - Stufe 1 der Tarifklasse II). Diese Werte hat der Beklagte auch bei der Berechnung des Zuschlages für den Ausgleichsbetrag richtigerweise eingestellt.
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Die Faktoren F1 und F2 finden ihre rechtliche Grundlage in § 18a Abs. 3 Nr. 5 SchulG LSA. Danach berücksichtigt der Faktor F1 pauschale Anrechnungen und Ermäßigungen, sowie die Zulagen für Funktionsstellen. Er beträgt für Grundschulen 1,086. Der Faktor F2 berücksichtigt pauschal eine Vertretungsreserve und beträgt für alle Schulformen 1,025. Beide Faktoren wurden mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 15.07.2008 (GVBl. LSA, S. 280) in § 18a Abs. 3 SchulG LSA eingeführt. Diese der Höhe nach im Gesetz bestimmten Faktoren bedürfen nicht der Erläuterung und Darlegung der Methodik und Systematik, da es sich dabei um eine vom Gestaltungsspielraum des Art. 7 Abs. 4 GG gedeckten Entscheidung des Gesetzgebers handelt. Im Hinblick auf die Darlegungen des Beklagten zur Berechnung der Faktoren F1 und F2 sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, von einer willkürlichen Umsetzungspraxis auszugehen.
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Bezüglich der Sachkostenpauschale ist der angegriffene Bescheid nicht mangels hinreichender Bestimmtheit der Berechnungsgrundlage rechtswidrig, da es sich bei diesem Wert nicht um einen solchen handelt, der anhand einer Berechnungsmethode ermittelt wurde. Der Gesetzgeber selbst hat sich für die Sachkostenpauschale in dieser Höhe entschieden, was sich im Rahmen des ihm gem. Art. 7 Abs. 4 GG eingeräumten Gestaltungsspielraumes bewegt.
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5. Entgegen der Auffassung des Klägers erweisen sich die in dem streitgegenständlichen Bescheid erlassenen Nebenbestimmungen als rechtmäßig.
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Gemäß § 36 Abs. 1 VwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Nach Abs. 2 Nr. 2 darf unbeschadet des Absatzes 1 ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit einer Bestimmung erlassen werden, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung). Da es sich bei der Gewährung von Finanzhilfe gem. § 18 Abs. 1 SchulG LSA um eine gebundene Entscheidung und keine Ermessensentscheidung handelt, findet § 36 Abs. 1 VwVfG und nicht § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG Anwendung. Der Zweck von Nebenbestimmungen i.S.v. § 36 Abs. 1 VwVfG besteht vor allem darin, es der Behörde zu ermöglichen, in sachlich besonders gerechtfertigten Fällen ausnahmsweise abschließende Sachentscheidungen auch schon zu einem Zeitpunkt zu treffen, in dem noch nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt oder nachgewiesen sind. Dies setzt jedoch voraus, dass die erforderlichen Feststellungen nicht innerhalb angemessener Zeit getroffen oder die erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen nicht bereits vor Erlass des Verwaltungsaktes geschaffen werden können (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 36, Rn. 44, 13. Auflage, 2012). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da es dem Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des Finanzhilfebescheides nicht möglich war, die in den Nebenbestimmungen geforderten Unterlagen beizubringen. Die Nachweise hängen zum Teil von steuerrechtlichen Vorgängen ab, die noch nicht abgeschlossen waren.
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Die vom Beklagten erlassenen Nebenbestimmungen stellen vorliegend sicher, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Finanzhilfe erfüllt werden.
- 82
Finanzhilfe wird den anerkannten Ersatzschulen gem. § 18 Abs. 1 SchulG LSA ausschließlich als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten gewährt und ist damit zweckgebunden. Darüber hinaus setzt die Gewährung der Finanzhilfe nach § 18 Abs. 3 S. 1 SchulG LSA die Gemeinnützigkeit des Schulträgers im Sinne des § 52 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung voraus. Der Anspruch auf Finanzhilfe besteht nicht oder erlischt, wenn ein erwerbswirtschaftlicher Gewinn erzielt oder angestrebt wird (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.05.2015 - 3 L 207/13 - zitiert nach juris).
- 83
Die Vorlage der Jahresabrechnung einschließlich der Gewinn- und Verlustrechnung für das vergangene Geschäftsjahr und der Nachweis der Verwendung der Finanzhilfe sind erforderlich, um die Voraussetzung der Zweckgebundenheit der Finanzhilfe darzulegen sowie nachzuweisen, dass ein erwerbswirtschaftlicher Gewinn nicht erzielt wurde. Um sicherzustellen, dass die Schule in freier Trägerschaft auch gemeinnützig tätig ist, ist ein entsprechender Nachweis erforderlich.
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Die Nebenbestimmungen finden ihre rechtliche Grundlage in § 11 Abs. 2 S. 1 bis 3 ESch-VO, welcher wegen § 18a Abs. 8 Nr. 12 SchulG LSA erlassen wurde. Danach hat der Schulträger jährlich bis zum 15. Juli einen Jahresabschluss oder eine Jahresrechnung einschließlich der Gewinn- und Verlustrechnung für das vergangene Geschäftsjahr vorzulegen, den Nachweis der Verwendung der Finanzhilfe einschließlich der Zuwendungen und Leistungen Dritter unter Einsatz der von der obersten Schulbehörde vorgegebenen Formulare zu führen sowie die Gemeinnützigkeit in geeigneter Form nachzuweisen.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27.03.2006 (Az. 2 B 776/04, zitiert nach juris). Grundlage dieses Rechtsstreites war unter anderem ein geregelter Widerrufsvorbehalt im Rahmen der Genehmigung einer Ersatzschule. Danach konnte die Genehmigung widerrufen werden, wenn die Schule nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht ging davon aus, dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 VwVfG nicht vorliegen dürften, da der Widerrufsvorbehalt nicht der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen dient, sondern die Aufhebung der Genehmigung im Falle der Nichterfüllung ermöglicht. In dem hier zu entscheidenden Rechtstreit liegt der Fall jedoch anders, da die vom Beklagten erlassenen Nebenbestimmungen in Gestalt von auflösenden Bedingungen im Gegensatz zu einem Widerrufsvorbehalt gleichwohl die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen sicherstellen.
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Mit dem Erlass der Nebenbestimmungen in dem streitgegenständlichen Bescheid werden auch die in § 48 VwVfG angelegten Möglichkeiten der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht unterlaufen. Richtig ist zwar, dass es sich bei der Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG um eine Ermessensvorschrift handelt, und die Behörde nicht zwingend gehalten ist, von dieser Regelung Gebrauch zu machen. Insoweit scheint die Verknüpfung des Verwaltungsaktes mit auflösenden Bedingungen prima facie eine gesetzlich nicht vorgesehene erleichterte Lösung des Beklagten an den Förderungsbescheid zu ermöglichen. Jedoch sieht insbesondere § 18 Abs. 3 S. 2 SchulG LSA vor, dass der Anspruch auf Finanzhilfe nicht besteht oder erlischt, wenn ein erwerbswirtschaftlicher Gewinn erzielt oder erstrebt wird. Sofern sich daher herausstellen würde, dass eine Ersatzschule nicht gemeinnützig handelt, wäre der Beklagte aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung gezwungen, den begünstigenden Finanzhilfebescheid aufzuheben. In diesem Fall stünde ihm kein Ermessen zu. Aufgrund dieser spezialgesetzlichen Regelung würde sich auch das dem Beklagten im § 48 Abs. 1 VwVfG eingeräumte Ermessen auf „Null" reduzieren und der Beklagte hätte in jedem Fall den ergangenen Bescheid zurückzunehmen. Dem Kläger werden aus diesem Grund mit dem Erlass der Nebenbestimmungen keine Rechte oder günstigere gesetzliche Regelungen abgeschnitten, sodass durchgreifende Bedenken gegen deren Zulässigkeit nicht bestehen.
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6. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:
- 1.
die Förderung von Wissenschaft und Forschung; - 2.
die Förderung der Religion; - 3.
die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen; - 4.
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; - 5.
die Förderung von Kunst und Kultur; - 6.
die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; - 7.
die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; - 8.
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes; - 9.
die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten; - 10.
die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden; - 11.
die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr; - 12.
die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung; - 13.
die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; - 14.
die Förderung des Tierschutzes; - 15.
die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit; - 16.
die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz; - 17.
die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene; - 18.
die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern; - 19.
die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie; - 20.
die Förderung der Kriminalprävention; - 21.
die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport); - 22.
die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung; - 23.
die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports; - 24.
die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind; - 25.
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke; - 26.
die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.
(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.
(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.
(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:
- 1.
die Förderung von Wissenschaft und Forschung; - 2.
die Förderung der Religion; - 3.
die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen; - 4.
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; - 5.
die Förderung von Kunst und Kultur; - 6.
die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; - 7.
die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; - 8.
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes; - 9.
die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten; - 10.
die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden; - 11.
die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr; - 12.
die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung; - 13.
die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; - 14.
die Förderung des Tierschutzes; - 15.
die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit; - 16.
die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz; - 17.
die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene; - 18.
die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern; - 19.
die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie; - 20.
die Förderung der Kriminalprävention; - 21.
die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport); - 22.
die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung; - 23.
die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports; - 24.
die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind; - 25.
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke; - 26.
die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.