Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 17. Aug. 2017 - 5 B 403/17

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2017:0817.5B403.17.0A
published on 17/08/2017 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 17. Aug. 2017 - 5 B 403/17
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Gericht

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Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin,

2

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer anderen Entscheidung über die Beförderung zu untersagen, die ausgewählte Konkurrentin zu befördern,

3

hat keinen Erfolg.

4

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO muss ein Antragsteller dazu das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft machen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

5

Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

6

Der Antrag ist abzulehnen, soweit hiermit vorläufig die Verhinderung der Übertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens an die Mitbewerberin, die im Beamtenverhältnis auf Probe befindliche Stadtinspektorin D. angestrebt wird. Zwar könnte die ausgewählte Mitbewerberin hierdurch eine Bewährungschance erhalten, die andere Bewerber nicht haben. Jedoch würde eine solche Bewährungschance nicht zu einer wesentlichen Erschwerung der Verwirklichung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin führen. Denn ein hierdurch gegebenenfalls erlangter Vorteil der Mitbewerberin dürfte im Falle einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung und der daraus folgenden objektiven Rechtswidrigkeit einer entsprechenden Dienstpostenübertragung bei einer erneuten Auswahlentscheidung ohnehin nicht zu Lasten der Antragstellerin berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - BVerwG 2 VR 2.15 -, juris Rn. 25 ff.; dem folgend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 4 S 1083/16 -, juris).

7

Was die Verhinderung einer nach erfolgter Bewährung auf dem Dienstposten möglichen Beförderung der Mitkonkurrentin von der Besoldungsgruppe A 9 LBesO LSA in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 LBesO LSA angeht, so kann sich die Antragstellerin hier bereits deshalb nicht darauf berufen, da sie selbst bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 LBesO LSA bekleidet, mithin schon nicht in einem Konkurrenzverhältnis zu der ausgewählten Bewerberin steht. Somit steht vorliegend eine reine Dienstpostenkonkurrenz im Raum, so dass kein Grund ersichtlich ist, die Antragstellerin nicht auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen. Der Erfahrungsvorsprung, den die auf dem Dienstposten zwischenzeitlich eingesetzte Konkurrentin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ohne Zweifel erlangen würde, darf - sollte sich die Auswahl der Konkurrentin als rechtswidrig herausstellen - der Antragstellerin nicht (mehr) entgegengehalten werden. Vielmehr sind die auf dem höherwertigen Funktionsamt erzielten Leistungen in einer Auswahlentscheidung gegenüber demjenigen Bewerber, der bei der Dienstpostenbesetzung rechtswidrig übergangen worden ist und dem selbst die Chance einer entsprechenden Bewährung daher in fehlerhafter Weise vorenthalten wurde, im Rahmen einer fiktiven Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung auszublenden (vgl. BVerwG, a. a. O.; auch OVG LSA, Beschluss vom 2. August 2016 - 1 M 94/16 -, juris Rdnr. 3).

8

Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin, insbesondere bei Formulierung ihres Antrages geht es im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die reine Dienstpostenkonkurrenz hinaus nicht darum, eine Beförderung bzw. Ernennung der ausgewählten Bewerberin zu verhindern. Ausweislich der internen „Dienstpostenausschreibung“ der Antragsgegnerin vom 1. Februar 2017 ist mit der Auswahlentscheidung über die Besetzung des Dienstpostens keine Beförderung im Falle der Bewährung verknüpft. Denn in der Ausschreibung heißt es hierzu nur, dass „aller Wahrscheinlichkeit nach zum 01.11.2017 (Einsatz ab 01.09.2017 zwecks Einarbeitung) der Dienstposten einer/eines Amtsleiterin/Amtsleiters Rechnungsprüfungsamt neu zu besetzen“ ist, wobei ausschließlich das wesentliche Aufgabengebiet und die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beschrieben werden und mitgeteilt wird, dass der Dienstposten nach A 13 LBesG LSA bewertet ist. Auch in der begründeten Beschlussvorlage an den Stadtrat der Antragsgegnerin vom 7. Juni 2017 (Nr. 0444/2017) und dem Stadtratsbeschluss vom 22. Juni 2017 wird lediglich zur Übertragung der Aufgaben des Dienstpostens „Amtsleiter Rechnungsprüfungsamt“ an die Konkurrentin ausgeführt. Dass die ausgewählte Bewerberin zudem in die für diesen Dienstposten bestehende Planstelle eingewiesen werden soll, führt zu keiner anderen Betrachtung, da hierdurch kein unveränderlicher Zustand geschaffen wird, insbesondere das Amt der ausgewählten Bewerberin unberührt bleibt.

9

Dass die Antragsgegnerin - wie in der Antragserwiderung zum Ausdruck kommt - davon ausgeht, dass die Dienstpostenübertragung mit einer späteren Beförderung der ausgewählten Bewerberin verbunden sei, wobei eine Beförderung erst nach Erprobung und dann ohne erneute Auswahlentscheidung in Betracht komme, berührt zwar einen etwaigen Anspruch der bereits im Statusamt A 11 LBesO LSA befindlichen Antragstellerin nicht (s.o.), eine solche Vorgehensweise widerspricht jedoch - ohne dass es hierauf im vorliegenden Verfahren ankommt - der Ausschreibung der Antragsgegnerin vom 1. Februar 2017, der Beschlussvorlage vom 7. Juni 2017 und dem daraufhin gefassten Stadtratsbeschluss vom 22. Juni 2017 und wäre mithin rechtswidrig. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, jedes Beförderungsamt auszuschreiben, wobei angesichts des bestehenden Probebeamtenverhältnis der ausgewählten Bewerberin im Falle ihrer Bewährung frühestens ab 1. September 2019 eine Beförderung nach A 10 LBesO LSA in Betracht käme. Dieses und jedes folgende Amt (bis A 13 LBesO LSA) ist unabhängig vom hiesigen Verfahren der Dienstpostenkonkurrenz erneut auszuschreiben.

10

Darüber hinaus bestehen für das Gericht allerdings erhebliche Zweifel, ob das von der Antragsgegnerin praktizierte Auswahlverfahren den Anforderungen an Art. 33 Abs. 2 GG gerecht wird. Die Antragsgegnerin stützt die Auswahl der Mitbewerberin unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Nichtannahmebeschluss vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, juris) darauf, berechtigt zu sein, trotz grundsätzlicher Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung einen Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensieren zu können, wobei sie unter Verweis auf ihren Beurteilungsspielraum ein eigenes Verfahren entwickelt hat, in dem der Beurteilung ein Höchstwert von 5 Punkten und einem gewichteten Fragenkatalog ein Höchstwert von 300 Punkten zukommt und der Bewerber mit der höchsten Punktzahl ausgewählt wird. Richtig ist, dass weitere Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sind, soweit sie hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Die neben den Beurteilungen herangezogenen möglichen weiteren Beurteilungsgrundlagen (bspw. Prüfung, Bewerbungsgespräch) dürfen jedoch nicht das Vorliegen von Beurteilungen, mithin der regelmäßigen Einschätzung der Leistung und Befähigung des Beamten unerheblich werden lassen. Nichts anderes ist hier jedoch der Fall, wenn den Beurteilungen nur noch ein Gewicht von 1,6 % in der Auswahlentscheidung zukommt. Daneben weist die Kammer darauf hin, dass die zugrunde gelegten Beurteilungen einen viel zu kurzen Beurteilungszeitraum (7 bzw. 9 Monate) abdecken, lediglich aus Anlass der Beförderung der Antragstellerin nach A 11 bzw. der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe bei der Mitkonkurrentin unter Berücksichtigung des jeweils innegehabten Statusamtes (A 10 bzw. A 8) erstellt worden sind und nicht hinreichend aktuell sind.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

12

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. In den Fällen reiner Dienstpostenkonkurrenz bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes, so dass der Auffangwert anzunehmen ist. Dieser war hier gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für das Eilverfahren zu halbieren.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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published on 02/08/2016 00:00

Gründe 1 1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 22. Juni 2016, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der
published on 27/07/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Mai 2016 - 2 K 1427/16 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.Di
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.