Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 15. Apr. 2013 - 5 B 326/12
Gericht
Gründe
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Der von dem Antragsteller bei dem beschließenden Gericht gestellte Antrag,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Stelle des Rektors an der Fachhochschule Polizei nicht mit dem Beigeladenen oder einem anderen Bewerber zu besetzen und keine Beförderungen auf diesem Dienstposten vorzunehmen, so lange nicht über die Bewerbung des Antragstellers erneut entschieden wurde,
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hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO muss ein Antragsteller dazu das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft machen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
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Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach hat jeder Bewerber um ein öffentliches Amt einen Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dieser Anspruch ist dann verletzt, wenn die für den Bewerber nachteilige Auswahlentscheidung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer fehlerhaften Ausübung von Ermessens- oder Beurteilungsspielräumen beruht (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370). Ein unterlegener Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, a. a. O.).
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Dabei unterliegt die Einrichtung und nähere Ausgestaltung eines Dienstpostens dem Organisationsermessen des Dienstherrn. Er entscheidet nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Mindestanforderungen ein Bewerber um diesen Dienstposten dementsprechend erfüllen muss (sog. Anforderungsprofil), um eine bestmögliche Besetzung zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, ZBR 2008, 164). Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die (wesentlichen) Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest; an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber für den zu besetzenden Dienstposten gemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, 746). Erst hierdurch ist möglich zu bestimmen, welcher der in Betracht kommenden Beamten den nach der Dienstpostenbeschreibung anfallenden Aufgaben am besten gerecht und damit auch für ein höherwertiges Statusamt geeignet sein wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58). Insoweit ist zwischen zwingenden (konstitutiven) Anforderungen und deklaratorischen (nicht konstitutiven) Anforderungen zu unterscheiden.
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Konstitutiv sind nur solche Kriterien, deren Vorliegen sich anhand objektiv überprüfbarer Fakten – d. h. ohne etwaige Wertungen des Dienstherrn – eindeutig und unschwer bejahen oder verneinen lässt. Erfüllt ein Bewerber eines der als zwingend für die Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens vorausgesetzten Kriterien nicht, führt dies dazu, dass er bereits auf erster Stufe vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen wird. Ein am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG durchzuführender Leistungsvergleich mit den übrigen – die konstitutiven Kriterien des Anforderungsprofils erfüllenden – Bewerbern findet nicht statt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. März 2009 - 1 B 1518/08 -, zitiert nach juris). Demgegenüber sind nicht konstitutive Kriterien des Anforderungsprofils Qualifikationsmerkmale, die von einem Bewerber in einem geringeren oder höheren Maße erfüllt werden können und bei denen sich erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten Werturteils feststellen lässt, ob und in welchem Ausmaß diese Merkmale in der Person des Bewerbers vorliegen. Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, erlangen erst auf der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens im Rahmen des Leistungsvergleichs Bedeutung. Dabei ist die Eignung der Bewerber, die das konstitutive Anforderungsprofil erfüllen, im Hinblick auf die Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens näher zu überprüfen und vergleichend zu gewichten (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 16. September 2011 - 2 B 147/11 -, zitiert nach juris). Grundlage dieses Leistungsvergleichs müssen aussagekräftige, d. h. aktuelle, hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4/11 -, NVwZ-RR 2012, 241).
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Der Dienstherr ist bei der Bestimmung des Anforderungsprofils an bestehende gesetzliche Vorgaben gebunden. Hierzu gehört insbesondere der Grundsatz der Bestenauslese mit den in Art. 33 Abs. 2 GG niedergelegten Auswahlkriterien. Ansonsten könnten diese Kriterien im Ergebnis leicht unterlaufen werden. Mit der Bestimmung des Anforderungsprofils steckt der Dienstherr den Rahmen des anschließenden Stellenbesetzungsverfahrens ab und gibt – wie bereits dargelegt – die für die Auswahlentscheidung wesentlichen Gesichtspunkte vor. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, da er sich andernfalls in Widerspruch zu dem hiermit verbundenen Ziel bestmöglicher Aufgabenerfüllung setzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3/00 -, a. a. O.; Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7/09 -, zitiert nach juris). Das Anforderungsprofil entfaltet unter anderem Bindungswirkung für die Gewichtung der Leistungsmerkmale bei der Bewerberauswahl (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4/11 -, a. a. O.; Beschluss vom 11. August 2005 - 2 B 6/05 -, zitiert nach juris). Mit der Festlegung konstitutiver Anforderungsmerkmale wird ein wesentlicher Teil der Auswahlentscheidung vorweggenommen, da die Bewerber, die diese Merkmale nicht erfüllen, gar nicht erst in einen näheren Vergleich anhand der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung einbezogen werden. Ohne Einschränkung des dem Dienstherrn bei der Einrichtung und näheren Ausgestaltung eines Dienstpostens zustehenden Organisationsermessens bestünde die Gefahr, dass durch eine zu enge Fassung des Anforderungsprofils eine Reihe von potentiell geeigneten und auch im Übrigen nicht unqualifizierten Bewerbern von vornherein vom Zugang zum eigentlichen Auswahlverfahren ausgeschlossen werden.
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Zur Wahrung des Grundsatzes der Bestenauslese und des zugehörigen Bewerbungsverfahrensanspruchs muss sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle insofern notwendig auch auf die der eigentlichen vergleichenden Auswahlentscheidung vorgelagerte Stufe der Aufstellung und Anwendung der für das betreffende Anforderungsprofil maßgeblichen Sachkriterien erstrecken. Die mit dem Anforderungsprofil aufgestellten Kriterien müssen unabhängig davon, ob sie konstitutiv oder deklaratorisch sind, auf sachlichen, am Grundsatz der Bestenauslese orientierten Erwägungen beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7/09 -, a. a. O.). Hiervon ausgehend führen Fehler im Anforderungsprofil grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens. Im Übrigen unterliegt es nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, a. a. O. [m. w. N.]; Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, NVwZ 2008, 69 [m. w. N.]; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4/11 -, a. a. O.).
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In Anwendung dieser Maßstäbe steht die angegriffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners im Einklang mit dem Grundsatz der Bestenauslese und verletzt den Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Es ist rechtlich nicht zu erinnern, dass der Antragsgegner den Antragsteller bereits auf der ersten Stufe des Auswahlverfahrens und damit von einem Leistungsvergleich mit dem Beigeladenen ausgeschlossen hat. Das Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle der Rektorin/des Rektors der Fachhochschule Polizei beschränkt den Bewerberkreis auf Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung zum Richteramt oder mit der Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, die sich mindestens im Statusamt der Bes.Gr. A 16 LBesO oder vergleichbar befinden. Der Antragsteller erfüllt diese konstitutiven Voraussetzungen – unstreitig – nicht.
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Die vorgenannte Einschränkung des Bewerberkreises begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Stellenausschreibung wiederholt insoweit lediglich die Zugangsvoraussetzungen für die Besetzung des Amtes der Rektorin/des Rektors der Fachhochschule Polizei , die sich bereits aus § 7 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei – FH PolG – vom 12. September 1997 (GVBl. LSA S. 836), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2010 (GVBl. LSA S. 447), ergeben. An dieses „gesetzliche Anforderungsprofil“ ist der Antragsgegner nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) bei seiner Auswahlentscheidung gebunden.
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers beruht die – bereits gesetzlich vorgesehene – Einschränkung des Bewerberkreises im Hinblick auf das Amt der Rektorin/des Rektors der Fachhochschule Polizei auf sachlichen am Grundsatz der Bestenauslese orientierten Gründen. Insoweit ist zu beachten, dass der in Art. 33 Abs. 2 GG statuierte Leistungsgrundsatz als beamtenrechtliches Regelungsprinzip für den Zugang zu öffentlichen Ämtern (einschließlich Beförderungen) durch das Laufbahnprinzip ergänzt wird, welches als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG ebenfalls verfassungsrechtliche Relevanz besitzt. Danach ist jedes statusrechtliche Amt einer Laufbahn zugeordnet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 36/98 -, BVerwGE 109, 292). Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe zugehören (vgl. § 13 Abs. 1 LBG LSA). Der Gesetz- bzw. Normgeber hat durch die Bestimmungen des Beamtengesetzes, der allgemeinen und besonderen Laufbahnverordnungen und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen ein System geschaffen, nach denen sich die berufliche Entwicklung des Beamten im Rahmen von Laufbahnen vollzieht (Zängl, in: Fürst, GKÖD, BBG, Stand: Januar 2013, vor § 15 Rdnr. 5). Jede Laufbahn erfordert spezifische Laufbahnbefähigungen, die der Beamte in verschiedener Weise, z. B. als regulärer Einstiegsbewerber, Aufstiegsbewerber, „anderer Bewerber“ oder im Rahmen eines Fachrichtungswechsels erwerben kann. Die Befähigung wird grundsätzlich nur für eine bestimmte Fachrichtung in einer bestimmten Laufbahngruppe erworben. Der Erwerb der Laufbahnbefähigung ist gleichzeitig Voraussetzung, um die Ämter der Laufbahn zu erlangen (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 EO 222/08 -, zitiert nach juris; Plog/Wiedow, BBG, § 15 Rdnr. 8). Insofern wird das Leistungsprinzip durch das Laufbahnprinzip in dem Sinne gestaltet, als das Laufbahnrecht den gesetzlichen Rahmen vorgibt, in dem ein Amt nach dem Grundsatz der Bestenauslese besetzt werden kann (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 28. Juni 1988 - 1 TG 1627/88 -, DVBl. 1988, 1072). Das Laufbahnprinzip widerspricht hierdurch nicht dem Leistungsgrundsatz, auch wenn sich aus seiner Umsetzung Zugangsbeschränkungen für die Ämter einer Fachrichtung ergeben. Es dient vielmehr gerade der Sicherung und Durchsetzung des Leistungsgrundsatzes. Durch das Laufbahnprinzip soll eine leistungsstarke, möglichst vielseitig verwendbare und unter Ausschluss sachfremder Erwägungen allein nach Eignung und Leistung ausgewählte und nach diesen Grundsätzen in den einzelnen Aufgabenbereichen und Ämtern eingesetzte Beamtenschaft gewährleistet werden. Zugleich soll damit der notwendigen beruflichen Entwicklung der Beamten nach objektiven, eignungs- und leistungsbezogenen Maßstäben Raum gegeben sowie eine gesicherte und objektivierte Grundlage einer entsprechenden Leistungsmotivation geschaffen werden (vgl. Zängl, a. a. O., vor § 15 Rdnr. 4). Mit der Fachrichtungsgebundenheit der Laufbahnen ist kein starres System unüberwindlicher Eingangsschranken festgelegt. Das Laufbahnrecht ist durch eine Vielzahl von Regelungen gekennzeichnet, die einen Wechsel von Laufbahngruppen und Fachrichtungen ermöglichen (vgl. §§ 15, 16 und 24 LBG LSA, wobei die Einzelheiten hierzu gemäß § 27 LBG LSA in den verschiedenen Laufbahnverordnungen geregelt werden).
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Dies zugrunde gelegt kann der Antragsteller sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs im Hinblick auf die Besetzung des Amtes des Rektors der Fachhochschule Polizei berufen. Er ist bereits aus laufbahnrechtlichen Gründen vom Zugang zu diesem Amt ausgeschlossen. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 12 i. V. m. § 2 Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes (Polizeilaufbahnverordnung) – PolLVO LSA – vom 25. August 2010 (GVBl. LSA S. 468), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 2011 (GVBl. LSA S. 807), ist das Amt des Rektors der Fachhochschule Polizei (Bes.Gr. B 2 LBesO) ein der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, zugeordnetes Beförderungsamt (vgl. hierzu auch § 13 Abs. 3 Sätze 3 und 4 LBG LSA und § 2 Abs. 1 Nr. 2 PolLVO LSA). Hiervon ausgehend kann dieses Amt – unter Berufung in ein Beamtenverhältnis – nur jemandem verliehen werden, der die entsprechende Laufbahnbefähigung besitzt (vgl. auch § 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG). Die Beschränkung des Bewerberkreises für das Amt des Rektors der Fachhochschule Polizei in § 7 Abs. 1 Satz 3 FH PolG knüpft an eben diese laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, die sich im Einzelnen aus der PolLVO LSA ergeben, an. Soweit § 7 Abs. 1 Satz 3 FH PolG für die Ernennung zum Rektor der Fachhochschule Polizei alternativ die Befähigung zum Richteramt voraussetzt, steht dies nicht in Widerspruch zu den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für dieses Amt. Die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, kann auf unterschiedliche Weise erworben werden, unter anderem nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PolLVO LSA durch einen Ausbildungsgang nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes.
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Der Antragsteller erfüllt die sich bereits allgemein aus der PolLVO LSA ergebenden und in § 7 Abs. 1 Satz 3 FH PolG speziell im Hinblick auf das Amt des Rektors der Fachhochschule Polizei genannten laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht. Er hat ein Hochschulstudium mit Diplomprüfung im Studiengang Erziehungswissenschaften abgeschlossen. Hierdurch hat er weder die Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, noch die Befähigung zum Richteramt erworben. Ob der Antragsteller mit seinem Hochschulabschluss in Verbindung mit der von ihm bereits im Jahr 1995 aufgenommenen und – bis auf eine zweijährige Unterbrechung aufgrund einer Abordnung an das Kultusministerium in das Referat Hochschulangelegenheiten – fortwährend wahrgenommenen berufspraktischen Tätigkeit an der Fachhochschule Polizei, vormals Landespolizeischule A-Stadt, die Voraussetzungen für die Feststellung der Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 PolLVO LSA erfüllt, kann hier dahinstehen. Jedenfalls fehlt es bislang an einer derartigen Feststellung des hierfür zuständigen Ministeriums für Inneres und Sport .
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Eine andere rechtliche Bewertung ist nicht dadurch veranlasst, dass nach § 7 Abs. 1 Satz 3 FH PolG in der bis zum 31. August 2010 gültigen, zuletzt durch Gesetz vom 14. Februar 2006 geänderten Fassung (GVBl. LSA S. 34) auch Professoren – wie der Antragsteller – zum Rektor der Fachhochschule bestellt werden konnten. Das Amt des Rektors ist durch § 1 Nr. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes vom 19. November 2008 (GVBl. LSA S. 394) in die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes eingegliedert worden. Die damalige Änderung betraf noch die PolLVO LSA in der bis zum 21. Dezember 2009 geltenden Fassung vom 20. März 2006 (GVBl. LSA S. 89). Die entsprechende laufbahnrechtliche Regelung findet sich nunmehr in § 2 Abs. 4 Nr. 12 der zum 1. September 2010 neugefassten PolLVO LSA. Ebenfalls mit Wirkung zum 1. September 2010 trat die Änderung des § 7 Abs. 1 Satz 3 FH PolG in Kraft, wonach zum Rektor nunmehr nur Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung zum Richteramt oder mit der Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, ernannt werden können. Daran wird ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber mit der Änderung des in § 7 Abs. 1 Satz 3 FH PolG genannten Bewerberkreises (lediglich) an die zwischenzeitlich veränderte laufbahnrechtliche Einordnung des Amtes des Rektors der Fachhochschule angeknüpft hat. Ferner trägt die Norm mit dieser Änderung – wie die zugleich erfolgten Änderungen weiterer Vorschriften des FH PolG – der durch das Gesetz zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648) vorgenommenen Neuordnung der bisher vier Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes in zwei Laufbahngruppen Rechnung (vgl. insoweit auch die Begründung des Gesetzesentwurfs, LT-Drucks. 5/2426, S. 15, 17). Die Streichung der Zugangsmöglichkeit von Professoren rechtfertigt sich dadurch, dass Professoren nicht zwingend die Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, haben, selbst wenn sie – wie hier der Antragsteller – Lehraufgaben an der Fachhochschule der Polizei wahrnehmen. Nach § 14 Abs. 2 FH PolG kann als Professor an der Fachhochschule der Polizei berufen werden, wer die allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen nach § 35 des Hochschulgesetzes erfüllt. Diese Voraussetzungen sind nicht mit denen für den Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, identisch.
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Wegen der laufbahnrechtlichen Zuordnung des Amtes des Rektors reicht es auch nicht aus, dass – wie der Antragsteller vorträgt – ein langjährig an der Fachhochschule Polizei tätiger Professor jedenfalls nicht von vornherein als ungeeignet erscheint, die spezielle Funktion dieses Amtes wahrzunehmen. Ein Bewerber muss die Befähigung für die gesamte Laufbahn – hier des Polizeivollzugsdienstes – besitzen, der das von ihm begehrte Amt zugehört. Nur so ist sichergestellt, dass er entsprechend dem Grundgedanken des Laufbahnprinzips innerhalb der gesamten Laufbahn verwendet werden kann. Im Übrigen bedeutet die Neufassung des § 7 Abs. 1 Satz 3 FH PolG nicht, dass Professoren keinen Zugang (mehr) zum Amt des Rektors der Fachhochschule Polizei haben. Sie können ebenfalls zum Rektor ernannt werden, wenn sie – was ohne Weiteres denkbar ist – die Befähigung zum Richteramt haben bzw. die entsprechenden laufbahnrechtlichen Voraussetzungen der PolLVO LSA erfüllen.
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Dass die Änderung des § 7 Abs. 1 Satz 3 FH PolG vor allem an die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Besetzung des Amtes des Rektors anknüpft, wird auch daran erkennbar, dass nach § 7 Abs. 1 Satz 3 FH PolG a. F. neben Professoren Personen mit der Befähigung zum Richteramt oder mit abgeschlossenem Hochschulstudium bestellt werden konnten. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 FH PolG in der ab dem 1. September 2010 geltenden Fassung reicht nunmehr ein abgeschlossenes Hochschulstudium nicht mehr aus, um zum Rektor ernannt werden zu können. Dies erklärt sich vor dem Hintergrund, dass allein durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium nicht die Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, der das Amt des Rektors der Fachhochschule Polizei nunmehr zugeordnet ist, erworben wird (vgl. §§ 11, 17 Abs. 2 PolLVO LSA).
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Die laufbahnrechtliche (Neu-)Zuordnung des in Rede stehenden Amtes beruht auch auf sachlichen Erwägungen. Die Fachrichtung eines (statusrechtlichen) Amtes bestimmt sich danach, zu welchem Fachbereich der öffentlichen Verwaltung die mit dem Amt verbundenen Aufgaben gehören (vgl. Zängl, a. a. O., vor § 15 Rdnr. 9). Der Rektor der Fachhochschule Polizei leitet nach § 7 Abs. 2 Satz 1 FH PolG die Fachhochschule und vertritt und repräsentiert diese nach außen. Angesichts des Aufgabenbereiches der Fachhochschule Polizei und ihrer organisatorischen Einbindung in die Landespolizeiverwaltung ist es jedenfalls nicht sachfremd, das Amt des Rektors laufbahnrechtlich dem Fachbereich des Polizeivollzugsdienstes zuzuordnen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Bei der Fachhochschule Polizei handelt es sich um eine interne Fachhochschule für den Polizeivollzugsdienst (vgl. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 FH PolG). Ihre vorrangige Aufgabe ist die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (vgl. § 2 Abs. 1 FH PolG). Zudem führt sie die Ausbildung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, durch (vgl. § 2 a FH PolG i. V. m. § 15 Abs. 1 PolLVO LSA; siehe außerdem § 1 der Verordnung zur Übertragung weiterer Aufgaben an die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt vom 10. März 2006 [GVBl. LSA S. 77]). Damit dient die Fachhochschule der Erfüllung polizeilicher Aufgaben und ist selbst eine Polizeieinrichtung (vgl. § 81 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 SOG LSA). Hinzu tritt, dass die Ausbildung an der Fachhochschule Polizei nicht für jedermann frei zugänglich ist, sondern eine Einstellung als Beamter auf Widerruf und Anwärter für das jeweilige Einstiegsamt der betreffenden Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes voraussetzt (vgl. § 12 Abs. 2 und 3 PolLVO LSA). Anwärter für die jeweiligen Einstiegsämter der Laufbahngruppen 1 und 2 werden nur in der Anzahl ausgebildet, wie dies aus personalplanerischen Gründen zur Ergänzung des Personalbestandes im Polizeivollzugsdienst erforderlich ist (vgl. etwa §§ 3, 13 der Verordnung über den Aufstieg der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten vom 12. Februar 2012 [GVBl. LSA S. 44]; § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, in einem Bachelorstudiengang vom 25. August 2010 [GVBl. LSA S. 477]), wobei die Zahl der zuzulassenden Auszubildenden oder Studierenden insbesondere abhängig von den jeweiligen haushaltsrechtlichen Vorgaben ist. Diese Besonderheiten unterscheiden die Fachhochschule Polizei deutlich von anderen Fachhochschulen. Demgemäß gelten die Vorschriften des Hochschulgesetzes – HSG LSA – vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 700), auch nur insoweit, als sie durch das FH PolG für anwendbar erklärt werden (vgl. § 20 FH PolG, § 1 Abs. 1 Satz 2 HSG LSA).
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Zwar ist auch die Fachhochschule Polizei eine staatliche Hochschule im Sinne des Landeshochschulgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 HSG LSA) und Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 3 Abs. 1 FH PolG). Sie ist aber seit der Änderung des FH PolG durch Gesetz vom 14. Februar 2006 (GVBl. LSA S. 34) mit deutlich weniger Selbstverwaltungsrechten ausgestattet als andere Hochschulen und – wie bereits dargestellt – in die Landespolizeiverwaltung eingegliedert. Nach § 3 Abs. 1 FH PolG in der bis zum 17. Februar 2006 geltenden, zuletzt durch Gesetz vom 5. Mai 2004 geänderten Fassung (GVBl. LSA S. 256, 298) war die Fachhochschule Polizei nur insoweit Einrichtung , als sie Sonderaufgaben vollzogen hat. Mit der ab dem 18. Februar 2006 geltenden Gesetzesänderung des § 3 Abs. 1 FH PolG hat die Fachhochschule – entgegen ursprünglicher Absichten im Gesetzesentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 4/2139, S. 3, 6, 26) – zwar ihren Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts behalten. Sie ist nunmehr aber in ihrem gesamten Aufgabenbereich eine Landeseinrichtung. Mit der Gesetzesänderung vom 14. Februar 2006 wurden zudem die Aufgaben und Entscheidungskompetenzen des Senats erheblich reduziert. War der Rektor zuvor auf Vorschlag des Senates zu bestellen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 FH PolG in der bis zum 17. Februar 2006 gültigen Fassung), hat der Senat nach gegenwärtiger Rechtslage diesbezüglich nur noch ein Anhörungsrecht (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 FH PolG). Nach § 10 Abs. 1 FH PolG in der bis zum 17. Februar 2006 gültigen Fassung hatte der Senat zudem über alle Angelegenheiten der Fachhochschule Polizei zu entscheiden, soweit sie nicht durch Gesetz dem Rektor oder anderen Stellen übertragen waren. Nach der ab dem 18. Februar 2006 geltenden Fassung des § 10 Abs. 1 FH PolG beschließt der Senat nur noch die Ordnungen der Fachhochschule; in den grundsätzlichen Angelegenheiten berät und unterstützt er lediglich den Rektor.
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Ohne Erfolg verweist der Antragsteller demgegenüber auf die Rechtslage in anderen Bundesländern, insbesondere im Land Brandenburg. Zwar können etwa nach § 8 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg – BbgPolFHG – vom 24. Oktober 2007 (GVBl. II/07 S. 134) in das dem Amt des Rektors ähnliche Amt des Präsidenten auch Hochschullehrer berufen werden. Im Unterschied zum Rektor der Fachhochschule Polizei wird der Präsident der Fachhochschule Polizei des Landes Brandenburg jedoch nicht zum Lebenszeitbeamten ernannt. Er wird vielmehr Beamter auf Zeit oder übt sein Amt in einem Beschäftigtenverhältnis aus (vgl. § 8 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BbgPolFHG). Soweit er zum Beamten auf Zeit ernannt wird, ist die Anwendung der allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahn ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 3 BbgPolFHG). Das Amt des Präsidenten der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg ist damit im Gegensatz zum Amt des Rektors der Fachhochschule der Polizei gerade nicht der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes zugeordnet.
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Ähnliches gilt für den Rektor der Hochschule der Sächsischen Polizei Rothenburg. Auch hier können Professoren zum Rektor bestellt werden (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes über die Hochschule der Sächsischen Polizei Rothenburg – SächsPolFHG – vom 24. Mai 1994 [SächsGVBl. S. 1002], zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2012 [SächsGVBl. S. 618]). Wie in Sachsen-Anhalt ist der Rektor ebenfalls Beamter auf Lebenszeit (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 2 SächsPolFHG). Allerdings ist das Amt – anders als im Land Sachsen-Anhalt – nicht zwingend der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes zugeordnet. Nach Ziffer 3 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums über die Laufbahn der Beamten des Polizeivollzugsdienstes des Freistaates Sachsen vom 22. November 1999 (SächsGVBl. 1999, 799), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173, 176) umfasst die Laufbahn des (höheren) Polizeivollzugsdienstes das Amt des Rektors der Hochschule der Sächsischen Polizei nur insoweit, als der Amtsinhaber die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst – vergleichbar der Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt – besitzt.
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Ebenfalls zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wird der Rektor der Hochschule für Polizei Villingen-Schwenningen in Baden-Württemberg. Zum Rektor kann dort nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen für die Berufung als Professor oder als entsprechende hauptberufliche tätige Lehrkraft an der Hochschule erfüllt (vgl. § 6 der Verordnung der Landesregierung über die Errichtung der Hochschule für Polizei Villingen-Schwenningen vom 24. April 1979 [GBl. S. 206], zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2010 [GBl. S. 1001]). Allerdings ist auch hier das Amt des Rektors nicht der Laufbahn der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes zugeordnet (vgl. § 3 der baden-württembergischen Verordnung über die Laufbahn der Polizeibeamten vom 15. Juni 1998 [GBl. S. 334], zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2012 [GBl. S. 65, 79]).
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In anderen Bundesländern, z. B. Thüringen, gibt es keine Fachhochschulen ausschließlich für den Bereich der Polizei. Die Ausbildung der Polizeibeamtinnen und -beamten erfolgt dort vielmehr in einer Verwaltungsfachhochschule im Fachbereich Polizei (vgl. § 1 Abs. 1 Thüringer Gesetz über die Verwaltungsfachhochschule – ThürVFHG – vom 1. April 1994 [GVBl. S. 313], zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 [GVBl. 537]). Der Rektor ist hier – wie nach PolLVO LSA in der bis zum 21. Dezember 2009 geltenden Fassung vom 20. März 2006 (GVBl. LSA S. 89), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2008 (GVBl. LSA S. 394) – ebenfalls nicht der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes zugeordnet (vgl. § 2 Abs. 2 der Thüringer Laufbahnverordnung für den Polizeivollzugsdienst vom 4. Juni 1998 [GVBl. S. 210], zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juli 2012 [GVBl. S. 361]).
- 26
In Hessen ist das Amt des Präsidenten der dort eingerichteten Polizeiakademie dagegen zwar – vergleichbar mit der Rechtslage in Sachsen-Anhalt – der Laufbahngruppe des höheren Dienstes der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes zugeordnet (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienste in der Fassung vom 27. September 2002 [GVBl. I S. 629]), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2013 [GVBl. S. 89]). Hier ist die Polizeiakademie aber als reine Polizeibehörde eingerichtet (vgl. §§ 91 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e), 95 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 [GVBl. I S. 14], zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2012 [GVBl. S. 581] i. V. m. den § 3 Nr. 2 Buchstabe k) und § 9 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes vom 12. Juni 2007 [GVBl. I S. 323], zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2012 [GVBl. S. 326]). Dementsprechend ist nicht vorgesehen, dass auch Professoren/Hochschullehrer in dieses Amt berufen werden können. Ähnliches gilt für den Direktor der Polizeiakademie in Niedersachsen (vgl. § 6 des Gesetzes über die Polizeiakademie Niedersachsen vom 13. September 2007 [Nds. GVBl. S. 444]).
- 27
Soweit schließlich nach § 10 Abs. 3 Satz 1 des im Land Sachsen-Anhalt am 1. März 2006 in Kraft getretenen Gesetzes über die Deutsche Hochschule der Polizei – DHPolG – (GVBl. S. 375) zum Präsidenten bestellt werden kann, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Verwaltung, Polizei, Wissenschaft, Wirtschaft oder Rechtspflege erwarten lässt, dass er den Aufgaben seines Amtes gewachsen ist, bleibt darauf hinzuweisen, dass diese Hochschule eine gemeinsame auf den Polizeidienst ausgerichtete Hochschule des Bundes und der Länder und zugleich eine Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen ist (vgl. § 3 DHPolG). Der Präsident wird von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und den Innenministerien und den Senatsverwaltungen des Innern ernannt oder bestellt (vgl. § 10 Abs. 5 DHPolG). Er wird lediglich in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für fünf Jahre berufen oder im Angestelltenverhältnis für fünf Jahre bestellt (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 DHPolG). Eine zwingende Zuordnung zur Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes fehlt auch hier.
- 28
Widerspricht der (gesetzliche) Ausschluss des Antragstellers vom Zugang zum Amt des Rektors der Fachhochschule Polizei damit nicht den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG, ist die vom Antragsteller zugleich geltend gemachte Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG ebenfalls nicht gegeben.Dieses Grundrecht findet auch im Bereich des öffentlichen Dienstes Anwendung, doch ermöglicht Art. 33 GG Sonderregelungen. Die Freiheit der Berufswahl für den Einzelnen wird durch den grundsätzlich gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern bei gleicher Eignung (Art. 33 Abs. 2 GG) gewährleistet. Darüber hinausgehende Ansprüche folgen für den Antragsteller aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 -, NVwZ 2007, 693 [m. w. N.]; Beschluss vom 25. Juli 1997 - 2 BvR 1088/97 -, NVwZ 1997, 1207 [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 1 L 3/13 -, zitiert nach juris; Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 M 101/12 -, zitiert nach juris).
- 29
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch nicht einem Kostentragungsrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt sowie im Übrigen das Verfahren auch nicht wesentlich gefördert hat.
- 30
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei die Kammer das 6,5-fache des Grundgehalts (Festbesoldung) der Bes.Gr. B 2 LBesO zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Rechtsschutzgesuchs (vgl. § 40 GKG) zugrunde gelegt hat. Dieser Betrag war im Hinblick darauf zu halbieren, dass der Antragsteller mit seinem vorläufigen Rechtsschutzgesuch nicht wie in der Hauptsache eine (erneute) Entscheidung des Antragsgegners über seine Bewerbung auf das in Rede stehende Amt erreichen, sondern lediglich den Eintritt vollendeter Tatsachen durch die Ernennung des Beigeladenen verhindern kann.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Wenn ein Recht an einem Grundstück begründet werden soll und die Begründung dieses Rechts für den Eigentümer unbillig ist, so ist er berechtigt, statt dessen die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen.
(2) Wenn ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden soll, und der Restbesitz nicht mehr entsprechend seiner bisherigen Bestimmung verwendet oder genutzt werden kann, so ist der Eigentümer berechtigt, die Ausdehnung der Enteignung auch auf den Restbesitz zu verlangen.
Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.
Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden
- 1.
- a)
Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung und der Körperertüchtigung dienen oder zu dienen bestimmt oder unter Denkmalschutz gestellt oder als Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind; - b)
Grundstücke der Gemeinden, die zur Sicherung der Durchführung der Bauleitplanung erforderlich sind; - c)
Grundstücke, deren Ertrag ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dient oder zu dienen bestimmt ist; - d)
Grundstücke von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Grundstücke mit Wassergewinnungsanlagen für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Grundstücke mit Anlagen der Abwasserwirtschaft und Grundstücke im Bereich von Wasserschutzgebieten; dies gilt auch bei Enteignungen zu Zwecken des § 1 Abs. 1 Nr. 4;
- 2.
Grundstücke eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs oder eines bäuerlichen Betriebs, soweit der Betrieb zu seiner wirtschaftlichen Fortführung auf die Grundstücke angewiesen ist; - 3.
Grundstücke, die aufgrund eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Nutzungsverhältnisses an Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge oder an Familienbetriebe zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz übergeben worden sind; - 4.
Grundstücke, auf die der Eigentümer mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist.
Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.
Wird die Entschädigung in Land gewährt, so kann der Bund verpflichtet werden, die Grundstücke, die als Ersatzland vorgesehen sind, in bestimmter Weise herzurichten. Die Verpflichtung kann durch besonderen Beschluß der Enteignungsbehörde oder im Teil A des Enteignungsbeschlusses (§ 47 Abs. 3 Nr. 4) ausgesprochen werden.
(1) Wenn ein Recht an einem Grundstück begründet werden soll und die Begründung dieses Rechts für den Eigentümer unbillig ist, so ist er berechtigt, statt dessen die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen.
(2) Wenn ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden soll, und der Restbesitz nicht mehr entsprechend seiner bisherigen Bestimmung verwendet oder genutzt werden kann, so ist der Eigentümer berechtigt, die Ausdehnung der Enteignung auch auf den Restbesitz zu verlangen.
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
- 1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit - a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder - b)
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder - c)
eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
- 2.
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und - 3.
die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn
- 1.
für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder - 2.
bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.