Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 02. März 2010 - 5 A 430/09

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2010:0302.5A430.09.0A
bei uns veröffentlicht am02.03.2010

Gründe

1

Gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff ZPO bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint auch nicht mutwillig.

2

Hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Verteidigung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (vgl. nur: Zöller, ZPO, 21. Aufl., § 114 Rdzf. 19 m. w. N.).

3

1.) Danach ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand durch den streitbefangenen Bescheid vom 12.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2009 nicht rechtmäßig sein dürfte.

4

Fehlt es in dem Ausgangsbescheid vom 12.10.2009 bereits an jeglicher Begründung, wird diese im Widerspruchsbescheid vom 09.12.2009 dahingehend nachgeholt, dass das Verfahren des Klägers in Bezug auf seine Verweigerung zur Mitwirkung im Begutachtungsverfahren Indizwirkung für eine die Dienstunfähigkeit bedingende psychopathologische Persönlichkeitsstörung darstelle. Entscheidender Beweiswert komme den Äußerungen der begutachtenden Amtsärztin gegenüber dem Ministerium der Justiz zu. Denn die Gutachterin habe dem Kläger aufgrund früherer Begutachtungen und der bisherigen Begegnungen erhebliche Persönlichkeitsdefizite bis hin zur Perversität und Gefährlichkeit bescheinigt und erhebliche Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestätigt. Gestützt werde diese Einschätzung durch zahlreiche Vorfälle, die Gegenstand der anhängigen Disziplinarklage seien, auf die verwiesen werde. Die Verhaltensauffälligkeiten des Klägers hätten hier eindeutig massiv pathologischen Wert erreicht, sodass eine ordnungsgemäße Dienstverrichtung nicht mehr möglich sei. Insoweit sei der Unterzeichner zu dem Schluss gekommen, dass der Kläger aufgrund seiner schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen den besonderen gesundheitlichen Anforderungen an einen Justizvollzugsbeamten nicht mehr gerecht werde. Da er keine Krankheitseinsicht besitze, sei es infolge seiner unbehandelten psychischen Erkrankung und der sich daraus ergebenden Einschränkungen auf Dauer nicht mehr möglich, ihn in dem sicherheitssensiblen Arbeitsbereich einer Justizvollzugsanstalt zu verwenden. Aus den gleichen Gründen scheide auch eine Verwendung im allgemeinen Verwaltungsdienst aus.

5

Der Beamte sei nach § 42 Abs. 1 BG LSA (a. F.) verpflichtet, sich im Fall des Verdachts der Dienstunfähigkeit nach Weisung der Behörden ärztlich untersuchen und, falls der begutachtende Arzt dies für erforderlich halte, auch beobachten zu lassen. Da der Kläger die Mitwirkung an einer solchen amtsärztlichen Begutachtung hartnäckig und zuletzt im November 2008 verweigert habe, sei auf einen erneuten Versuch eines Begutachtungstermins verzichtet worden. Dadurch werde nur das Verfahren hinausgezögert.

6

2.) Für das Gericht ist entscheidend, dass die von dem Beklagten zu treffende Prognoseentscheidung über die Dienstunfähigkeit des Beamten fehlerhaft und somit rechtswidrig sein dürfte. Die Voraussetzungen für die Feststellung der Dienstunfähigkeit des Klägers gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BG LSA (a. F.) lagen im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides als letzte verwaltungsbehördliche Entscheidung (vgl. zum Zeitpunkt: OVG LSA, Beschl. v. 04.01.2006, 1 L 181/05; VG Magdeburg, Urteil vom 26.08.2008, 5 A 60/08 m. w. Nachw.; juris) nicht vor. Es fehlt eine hinreichende Tatschengrundlage.

7

Nach dieser Norm ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Auf Satz 2 der Norm, wonach von der Dienstunfähigkeit des Beamten auch dann ausgegangen werden kann, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird, hat sich der Beklagte offensichtlich nicht gestützt.

8

a.) Nach der Rechtsprechung ist zweifellos davon auszugehen, dass der Beamte verpflichtet ist, sich bei Zweifeln an seiner Dienst- oder -unfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen. Diese Untersuchungspflicht besteht selbst dann, wenn der Beamte sich selbst für dienstfähig hält und seinen Dienst regelmäßig verrichtet (Bundesverwaltungsgericht, U. v. 23.10.1980, 2 A 4.78; OVG LSA, Beschluss vom 26.06.2007, 1 M 103/07 und zuletzt Beschluss vom 28.01.2009, 1 M 164/08, Beschluss. v. 09.06.2009, 10 L 1/09; alle juris). Demnach ist der Beamte zur Mitwirkung bei der Überprüfung seiner Dienstfähigkeit oder -unfähigkeit verpflichtet. Der Beamte muss seinen Teil dazu beitragen, seinen Dienstvorgesetzten die Überprüfung zu vermitteln, dass er voll dienstfähig ist (ausdrücklich: Bundesverwaltungsgericht, a. a. O.). Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Offenlegung der gesamten Krankengeschichte mit den dazugehörigen Unterlagen. Die Weisung des Dienstherrn an den Beamten, sich wegen bestehender Zweifel an seiner Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und nicht diskriminierend. Krankheit und Zweifel an der Dienstfähigkeit begründen objektiv keinen Makel, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um eine psychische Erkrankung handelt (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.09.1988, 2 B 132.88; juris).

9

Dabei ist eine Weisung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, dann gerechtfertigt, wenn sich die Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit des Beamten auf konkrete Umstände stützen und „nicht aus der Luft gegriffen“ sind (Bundesverwaltungsgericht a. a. O.; juris). Die eine Untersuchungsanordnung tragenden Zweifel des Dienstherrn können sich hierbei auch aus einer Summe von Umständen ergeben, die - je für sich gesehen - noch keinen hinreichenden Anlass zu Zweifeln im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 3 BG LSA (a. F.) bieten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.05.1984, 2 B 205.82; juris). Art und Umfang einer amtsärztlichen Untersuchung sind dabei grundsätzlich der ärztlichen Entscheidung überlassen; das Ausmaß der ärztlichen Untersuchung muss indes durch den Anlass gerechtfertigt sein (vgl. VG Gelesenkirchen, Urteil vom 25.06.2008, 1 K 3679/07; VGH Bad.-Württb., Beschluss vom 07.08.2008, 4 S 1068/08; beide juris). Nur wenn dies nicht auf der Hand liegt und auch für einen Arzt nicht ohne weiteres erkennbar ist, bedarf es zudem eines entsprechenden Hinweises auf den Anlass für die dienstärztliche Untersuchung an den untersuchenden Amtsarzt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, U. v. 23.10.1990, a. a. O.; OVG LSA Beschlüsse vom 26.06.2007 und vom 28.01.2009, a. a. O.; juris).

10

b.) Mit der Verpflichtung des Beamten, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ist noch nichts darüber gesagt, welche Folgerungen aus einer Verweigerung des Beamten für die vom Dienstherrn anzustellende Prognoseentscheidung hinsichtlich der Dienstunfähigkeit des Beamten zu ziehen sind.

11

a. a.) Die Argumentation des Beklagten im Widerspruchsbescheid greift insgesamt zu kurz. Denn auch soweit er davon ausgeht, dass aufgrund des langjährigen dienstlichen Verhaltens des Klägers und der übrigen aus dem Akteninhalt zu entnehmenden Feststellungen über seine Person der dringende Verdacht der Dienstunfähigkeit bei dem Kläger bestehe, muss gerade in einem Fall, bei dem von festgestellten Verhaltenswesen auf krankheitsbedingte Ursachen geschlossen wird, die vom Dienstherrn zu treffende Prognoseentscheidung hinsichtlich der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit des Beamten auf eine hinreichend gesicherte Erkenntnisbasis gestellt sein.

12

Diese Prognoseentscheidung ist mithin vordringlich bzw. alleine aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens vorzunehmen, was sich bereits aus § 44 Abs. 1 Satz 1 BG LSA [a. F.] (vgl.: VG Magdeburg, Urt. v. 26.08.2008, 5 A 60/08 MD; VG Saarland, Urt. v. 08.04.2008, 2 K 699/07; VG Berlin, Urt. v. 26.02.2008, 28 A 134.05; Bay. VGH, Beschluss v. 17.03.2009, 3 ZB 07.2219; alle juris) ergibt. Die Feststellung der gesundheitlichen Eignung durch den Amtsarzt bzw. sonstiger dazu berufener öffentlich tätiger Ärzte (z. B. Polizeiarzt) kommt gegenüber privatärztlichen Bescheinigungen ein größerer Beweiswert zu. Dafür spricht bereits die mehrfache Nennung der Notwendigkeit der amtsärztlichen Untersuchung im Gesetz selbst (vgl.: §§ 7 Abs. 4, 43, 44 Abs. 1, 45 b BG LSA [a. F.]). Der Stellenwert der amtsärztlichen Begutachtung ist in der Rechtsprechung uneingeschränkt anerkannt (vgl. nur: BVerwG, Beschl. v. 09.09.1997, 1 DB 17.97; juris). Denn für Gutachten, in denen die Dienstfähigkeit zu beurteilen ist, bedarf es eines speziellen zusätzlichen Sachverstandes, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von „gleich“ oder ähnlich liegenden Fälle beruht.

13

b. b.) Demnach sieht das Gericht hier wegen des Nichtvorliegens eines amtsärztlichen bzw. polizeiärztlichen Gutachtens erhebliche rechtliche Probleme bezüglich der Entscheidung über die Dienst- bzw. Dienstunfähigkeit des Klägers. Andererseits erkennt das Gericht auch die sich hier für den Dienstherrn aufzeigenden Probleme, nämlich dass sich der Kläger vehement weigert, an dem Verfahren mitzuwirken und sich in dem vorstehenden Sinne ärztlich bzw. fachärztlich untersuchen zu lassen. Aber gerade wegen der langjährig bekannten und vorhandenen Auffälligkeiten des Beamten sieht das Gericht die zwingende Notwendigkeit, die näheren gesundheitlichen Auswirkungen dieses Verhaltens auf die Dienst- bzw. Dienstunfähigkeit des Klägers durch ein amts- bzw. polizeiärztliches und wahrscheinlich fachärztliches Gutachten feststellen zu lassen. Daran wird man nicht vorbeikommen.

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c. c.) Auch die in den Akten befindlichen Stellungnahmen aufgrund des Schriftwechsels zwischen dem Beklagten, dem Ministerium der Justiz LSA und der Gutachterin Frau Dr. E. vom Gesundheits- und Veterinäramt der A-Stadt ändern daran nichts; im Gegenteil sprechen diese für die Notwendigkeit einer zwingenden aber auch unabhängigen Begutachtung des Klägers. Wie auch der damalige bevollmächtigte Rechtsanwalt des Klägers in dem Widerspruch vom 27.10.2008 (Beiakte A; unpaginiert) ausführt, bestehen erhebliche Bedenken dahingehend, ob Frau Dr. E. in diesem Begutachtungsverfahren noch als unvoreingenommen bezeichnet werden kann. Denn aufgrund des aus den Akten ersichtlichen Schriftwechsels und der dortigen Bemerkungen hat sie sich derart ergebnisorientiert festgelegt, dass dies mehr als problematisch erscheint. So führt sie in dem Schreiben vom 19.07.2007 (Bl. 41 Beiakte N zum Disziplinarverfahren 8 A 9/09 MD) an das Ministerium der Justiz LSA aus, dass es ihr unangenehm sei und sie auf das Verständnis und die Unterstützung der Behörde hoffe, wenn sie noch einmal auf die Behörde zukomme. Sie teilt weiter mit:

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„Aufgrund einer juristischen Empfehlung kann ich Ihnen, entgegen der Absprache, kein Gutachten nach Aktenlage überlassen. Wir müssen, wie auch immer das Gutachten ausfällt, davon ausgehen, dass Herr A. aufgrund seiner akzentuierten Persönlichkeit gegen dieses gerichtlich vorgeht. Entsprechend würde ein Gutachten nach Aktenlage einer Klage nicht standhalten. Gern hätte ich den Weg, Begutachtungen nach Aktenlage gewählt, insbesondere da die Sachlage eindeutig ist und ein erneuter Kontakt mit dem zu Begutachtenden besonders nach seiner völlig unbegründeten Dienstaufsichtsbeschwerde gegen mich, keine angenehme Arbeit darstellt.

16

Für die Abfassung eines amtsärztlichen Gutachtens, welches allen juristischen Überprüfungen standhält, benötige ich auch einen aktuellen Gutachterauftrag. Liegt dieser nicht vor, hat Herr A. ebenfalls sofort eine Angriffsfläche zur Beanstandung. Im aktuellen Gutachtenauftrag können Sie gern auf die Fragen des alten Auftrages verweisen. Sie müssen aber bitte auf die aktuelle Sachlage und auf den Tatbestand, welchen Sie mir fernmündlich mitteilten, verweisen, dass Herr A. seit längerer Zeit auf einen Ausweichdienstposten tätig ist, wo er keinen Schaden durch sein Verhalten im Gefüge der JVA hervorbringen kann, jedoch auf Dauer dort aufgrund seiner eigentlichen Dienstaufgaben nach Stellenplatzbeschreibung nicht tätig sein könne und deshalb am Gutachtenauftrag festgehalten werden müsste. Sollte dieser Aspekt nicht zutreffend sein, würde dieses bedeuten, dass der Gutachtenauftrag inzwischen entfallen kann.

17

18

Als leitende Ärztin möchte und kann ich den Begutachtungsfall des Herrn A. aber keinem anderen Gutachter/-in des Amtes überlassen. Mit dem Abschluss der Begutachtensangelegenheit des Herrn A. können Sie vier Wochen nach erneutem Bearbeitungsbeginn verbindlich rechnen (spätestens Ende Oktober 2007).

19

Ich kann nur auf Ihr und das Verständnis Ihrer Behörde in diesem, wie Sie wissen, äußerst komplizierten und anspruchvollem Begutachtungsfall hoffen.“

20

Andererseits teilt die Gutachterin unter dem 09.09.2007 (Bl. 73 Beiakte N zu 8 A 9/09 MD) mit, dass der Beamte am 01.10.2007 seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, und kein Resultat erreicht werden konnte. Zum Begutachtungstermin sei der Beamte sehr erregt gewesen und er habe Bedenkzeit bezüglich der Notwendigkeit der Untersuchungen gewünscht. Die Ärztin kommt sodann zu dem Ergebnis, dass in Anbetracht der Gesamtsituation sie den Gutachtenauftrag unbearbeitet zurückreichen müsse. Sie führt aus:

21

„Nach Kenntnis des aktuellen Schreibens des Beamten halte ich vor einer abschließenden amtsärztlichen Stellungnahme zur Dienstfähigkeit des Beamten eine fachpsychiatrische Zusatzbegutachtung für zwingend notwendig.“

22

Diese zu veranlassen sei ihr aber unter den gegebenen Umständen nicht möglich.

23

d. d.) Demnach ist die Weigerung des Klägers zur weiteren Begutachtung nicht grundlos erfolgt, zumal eine amtsärztliche Begutachtung im Jahre 2002 seine Dienstfähigkeit bescheinigte und er sich einer Psychotherapie unterzog. Demnach liegt der Fall zur Überzeugung des Gerichts anders als bei einer offensichtlich grundlosen Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung (vgl. zur Reaktivierung von Ruhestandbeamten: BVerwG, Beschuss vom 19.06.2000, 1 DB 13/00; juris). Wenn der Beklagte wie auch für das federführende Ministerium der Justiz gleichwohl wegen „mittlerweile unüberbrückbarer Schwierigkeiten“ von einer Persönlichkeitsstörung sowie der neurotischen Fehlentwicklung des Klägers und damit der Dienstunfähigkeit ausgehen, ist erkennbar, dass ohne ein aussagekräftiges wohl fachpsychiatrisches Gutachten der Gesundheitszustand des Beamten nicht hinreichend geklärt und sein weiteres Verbleiben im Dienst prognostiziert werden konnte. Dies wird für das Gericht ganz eindeutig aus dem Aktenvermerk des MJ LSA vom 15.10.2007 (Bl. 74 Beiakte N zu 8 A 9/09 MD) ersichtlich, wo ausgeführt wird, dass dahinstehen könne,

24

„ob Anwalt oder Verwaltungsgericht dennoch ein umfassendes ärztliches Gutachten für erforderlich halten werden. Die Amtsärztin hat in den zwei mit dem Unterzeichner zum vorliegenden Fall geführten persönlichen Gesprächen nicht den geringsten Zweifel daran gelassen, dass eine umfassende Begutachtung zur Konstatierung erheblicher psychischer Auffälligkeiten führen wird, die eine Versetzung des Beamten in den Ruhestand zwingend notwendig macht“.

25

c.) Entscheidend für das Gericht ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also des Widerspruchsbescheides im Dezember 2009. Entwicklungen, die danach eingetreten sind, haben außer Betracht zu bleiben (so ausdrücklich noch einmal: OVG LSA, Beschl. v. 25.06.2009, 1 L 140/08, mit Verweis auf Beschl. v. 04.06.2009, 1 R 18/09 und Bestätigung der Rechtsansicht des VG MD im Urteil v. 26.08.2008, 5 A 60/08; OVG NRW, Urteil v. 29.10.2009, 1 A 3598/07; alle juris). Nach der für das Gericht bindenden alten und jedenfalls zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides geltenden Gesetzeslage hätte der Dienstherr demnach zunächst die unvoreingenommene Begutachtung seiner Dienstfähigkeit/-unfähigkeit veranlassen müssen um sodann durch disziplinarrechtliche Maßnahmen den Beamten zur Mitwirkung hinsichtlich der Feststellung der Dienst- bzw. Dienstunfähigkeit zu bewegen (vgl. dazu: VG Magdeburg, Urt. v. 03.02.2009, 8 A 9/08, m. w. N.; OVG LSA, Beschl. v. 09.06.2009, 10 L 1/09; beide juris).

26

Deshalb ändert auch die seit dem 01.02.2010 im Land Sachsen-Anhalt geltende Gesetzeslage aufgrund des Beamtengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz – LBG LSA) vom 15.12.2009 an der obigen Beurteilung nichts. Denn dort wird nunmehr zwar unter § 45 die im Widerspruchsbescheid vorgenommene Begründung gestützt, nämlich der umgekehrte noch in § 42 Abs. 1 Satz 3 BG LSA (a. F.) normierte Fall, dass jetzt Zweifel an der dauernden Dienstfähigkeit des Beamten dann bestehen, wenn er trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung sich ärztlich untersuchen zu lassen nicht nachkommt, er kann dann so behandelt werden, als ob Dienstunfähigkeit vorläge (§ 45 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA). Auch das bereits zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides geltende Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) vom 17.06.2008 hilft insoweit nicht weiter. Denn dort fehlt es unter § 26 gerade auf die im § 42 Abs. 1 Satz 3 BG LSA (a. F.) und § 45 LBG beschriebe Weisungspflicht zur ärztlichen Untersuchung und die Vermutungsregelung.

27

Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass es durchaus die erheblichen Probleme des Dienstherrn sieht, welche das Verhalten des Beamten gerade innerhalb des Dienstbetriebes einer Haftanstalt mit sich bringt. Diese Problematik wird vordringlich in dem ebenfalls gerichtsanhängigen Disziplinarverfahren zu entscheiden sein.


Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 02. März 2010 - 5 A 430/09

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 02. März 2010 - 5 A 430/09

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 02. März 2010 - 5 A 430/09 zitiert 7 §§.

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Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 45


(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen, 1. welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,2. ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,3. ob und in welcher

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Aug. 2008 - 4 S 1068/08

bei uns veröffentlicht am 07.08.2008

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. März 2008 - 1 K 158/08 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. März 2008 - 1 K 158/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, da sie rechtzeitig innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt, innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist und sich innerhalb der letztgenannten Frist unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Prüfung der vom Antragsteller dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung das Beschwerdegericht sich grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt nichts dafür, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Aufforderung des Antragsgegners vom 08.11.2007, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden und der psychologischen Leistungsdiagnostik sowie den organischen Untersuchungen zuzustimmen, zu Unrecht abgelehnt hätte.
Offen bleiben kann, ob der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist oder ob die Prüfung der angefochtenen Maßnahmen kraft Sachzusammenhangs mit der in § 78 Nr. 3d DRiG bzw. § 63 Nr. 3d LRiG der Dienstgerichtsbarkeit übertragenen Entscheidungsbefugnis über die Versetzung eines Richters auf Lebenszeit in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in deren Zuständigkeit fällt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14.10.1980 - RiZ (R) 5/80 -, BGHZ 78, 245; siehe auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16.10.1997 - 5 O 4010/97 -, NVwZ-RR 1998, 695). Denn das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17a Abs. 5 GVG). Etwas anderes gilt nur dann, wenn einer der Beteiligten die Unzulässigkeit des Rechtswegs bereits im Verfahren vor dem Gericht der ersten Instanz gerügt und dieses Gericht hierüber entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab durch Beschluss entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23.09.1992 - I ZB 3/92 -, NJW 1993, 470; Thüringer OVG, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 EO 709/03 -, ThürVBl 2005, 110). Eine solche Rüge haben die Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht jedoch nicht erhoben.
Die als Anordnung einer (weiteren) amtsärztlichen Untersuchung zu verstehende Aufforderung, der psychologischen Leistungsdiagnostik sowie den organischen Untersuchungen zuzustimmen, ist nach der Rechtsprechung des Senats wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Beamten und wegen der im Falle der Weigerung möglichen Disziplinarmaßnahmen als Verwaltungsakt anzusehen (vgl. Urteil des Senats vom 15.05.1975 - IV 394/73 -, ZBR 1975, 322, und Beschluss vom 03.02.2005 - 4 S 2398/04 -, NVwZ-RR 2006, 200; ebenso OVG Berlin, Beschluss vom 21.12.2001, NVwZ-RR 2002, 762; anders BVerwG, Beschluss vom 19.06.2000 - 1 DB 13.00 -, BVerwGE 111, 246, hinsichtlich der Besonderheiten bei einem Ruhestandsbeamten, sowie Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005 - 3 BS 164/05 -, NVwZ 2006, 715). Entsprechendes gilt für die mit dieser Anordnung in engem Zusammenhang stehende und ihr in ihren Wirkungen gleichkommende Aufforderung, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden (a. A. Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005, a.a.O.). Ob dem Antragsteller gegen diese im Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Verfügungen vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist, hat das Verwaltungsgericht daher zutreffend nach § 80 Abs. 5 VwGO beurteilt. Der Senat vermag - wie schon das Verwaltungsgericht - ein überwiegendes privates Interesse des Antragstellers, vom sofortigen Vollzug der Untersuchungsanordnung und der Aufforderung zur Schweigepflichtentbindung einstweilen verschont zu bleiben, nicht festzustellen, weil sich die Verfügungen bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.
Formelle Bedenken hinsichtlich der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung bestehen nicht. Insbesondere ist der Antragsteller zur Frage einer amtsärztlichen Untersuchung in einem Gespräch mit dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landgerichts U. am 20.06.2007 ausführlich angehört worden. Nach dem hierüber angefertigten Aktenvermerk hat er sich dabei weitgehend geweigert, Erklärungen abzugeben. Weshalb diese sinnlos gewesen wären, wie er nun vorträgt, legt er nicht näher dar. Auch seine Behauptung, er sei „einer Mobbingsituation ausgesetzt“, bleibt unsubstantiiert. Abgesehen davon wäre ein eventueller Anhörungsmangel mittlerweile geheilt, da der Antragsteller im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ausreichend Gelegenheit hatte, seine Einwände vorzubringen. Soweit er in formeller Hinsicht außerdem bemängelt, der Richterrat sei nicht beteiligt worden, fehlen jegliche Ausführungen dazu, woraus sich ein Beteiligungsrecht des Richterrats ergeben könnte. Ein solches ist auch nicht ersichtlich.
In materieller Hinsicht ist die angegriffene Anordnung ebenfalls nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung ist § 53 Abs. 1 Sätze 1 und 3 LBG i.V.m. § 8 LRiG. Danach ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechend gilt dies auch dann, wenn die Behörde Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, DVBl 1981, 502, und vom 28.05.1984 - 2 B 205.82 -, Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 1; Senatsbeschluss vom 03.02.2005, a.a.O.).
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids vom 19.12.2007 hinreichend deutliche Anhaltspunkte für eine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Antragstellers erkennbar waren. Dies stellt auch der Antragsteller nicht substantiiert in Abrede. Er verweist lediglich darauf, dass es nicht geklärt sei, inwieweit ihm der Inhalt des Schreibens des S.-Verlages vom 22.05.2007 zuzurechnen sei. Mit diesem Schreiben hatte der Verlag mitgeteilt, der Antragsteller sei überzeugt, dass ein furchtbares Ereignis unmittelbar bevorstehe, welches sich aus im Einzelnen genannten Bibeltextstellen herleiten lasse. Ebenso sei er der Überzeugung, dass der Heilige Vater nach Überprüfung der oben genannten Textstellen den Kontakt zu ihm suchen und ihn ab sofort bis zum 15.06.2007 an den Vatikan abordnen werde. Der Einwand des Antragstellers greift jedoch nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers nämlich nicht allein am Inhalt dieses Schreibens festgemacht, sondern hierfür vor allem auf sein weiteres Verhalten abgestellt. Darüber hinaus genügt es seitens des Antragstellers nicht, lediglich in Frage zu stellen, ob die Behauptungen des Verlags ihm zuzurechnen seien. Denn in dieser Hinsicht ist in erster Linie von ihm eine Klärung zu erwarten. In dem Gespräch mit dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landgerichts U. am 20.06.2007 hat er sich jedoch geweigert, Angaben zu dem Schreiben des Verlages zu machen. Auch mit seiner Beschwerde hat er nicht erklärt, dass die Behauptungen des Verlages unrichtig seien. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Schreiben des Verlages die Überzeugungen des Antragstellers wiedergibt, ist daher nicht zu beanstanden. Hierfür spricht insbesondere auch die in einem Vermerk der Geschäftsstelle der 2. Zivilkammer des Landgerichts U. festgehaltene Nachricht des Antragstellers an den Präsidenten des Landgerichts, wonach sich der Verlag „an den Vatikan (…) und zugleich an das Justizministerium“ gewandt habe, „da beantragt werde, (ihn) bis zum 15.06.2007 an den Vatikan abzuordnen. Es gehe um den Jagdfriesen am Dom zu Königslutter als kosmisches Rätsel“. Soweit der Antragsteller darüber hinaus rügt, seine Krankschreibung habe im maßgeblichen Zeitpunkt erst knapp ein halbes und nicht ein Dreivierteljahr angedauert, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, legt er nicht dar, inwieweit dies entscheidungserheblich wäre. Tatsächlich war er in der Zeit nach Erlass des Widerspruchbescheids - und ist auch derzeit noch - weiterhin krankgeschrieben.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller, der sich zu einer amtsärztlichen Untersuchung grundsätzlich bereit erklärt, im Wesentlichen dagegen, dass von ihm vor einer weiteren ärztlichen Untersuchung verlangt wird, die Ärzte, bei denen er sich in Behandlung befindet, konkret seine Hausärztin und die ihn behandelnde Nervenärztin, von der Schweigepflicht zu entbinden. Rechtsgrundlage für diese Weisung ist § 8 LRiG in Verbindung mit der allgemeinen, dem Richterdienstverhältnis innewohnenden Treuepflicht, die auch in § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG zum Ausdruck kommt, wonach der Richter gehalten ist, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen, wenn Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen. Die vom Verwaltungsgericht angeschnittene, aber nicht entschiedene Frage, ob die Befugnis, vom Beamten die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu verlangen, unmittelbar § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG zu entnehmen ist, weil es sich hierbei gegenüber der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, um ein „minus“ handelt, kann auch der Senat offen lassen. Denn die dienstrechtliche Treuepflicht ist in der genannten Vorschrift jedenfalls nicht abschließend geregelt. Sie umfasst vielmehr die grundsätzliche Verpflichtung des Richters, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs erforderlichen Klärung des eigenen Gesundheitszustands mitzuwirken und dazu beizutragen, seinen Dienstvorgesetzten die Überzeugung zu vermitteln, dass er dienstfähig ist (vgl. zu §§ 42 Abs. 1 Satz 3, 55 Satz 2 und 73 Abs. 1 Satz 3 BBG: BVerwG, Urt. v. 23.10.1980 - 2 A 4/78 -, DVBl. 1981, 502; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005, a.a.O.). Die gebotene Mitwirkung kann insoweit auch die Verpflichtung einschließen, einen behandelnden Privatarzt gegenüber dem Amtsarzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden.
Die durch Art. 97 GG gewährleistete richterliche Unabhängigkeit erfordert für Richter keine weitergehende gesetzliche Regelung, da die verlangte Mitwirkung die richterliche Unabhängigkeit nicht berührt. Anders liegt es bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die gemäß Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG nur aufgrund einer richterlichen Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, zulässig ist. Neben den in Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG ausdrücklich genannten Handlungen ist der Richter auch gegenüber anderen Maßnahmen geschützt, die materiell einer Entlassung, einer dauernden oder zeitweisen Amtsenthebung oder einer Versetzung in den Ruhestand gleichkommen, durch welche also faktisch dasselbe wie durch eine der in Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG genannten förmlichen Maßnahmen erreicht wird (BVerfG, Beschluss vom 25.02.1964 - 2 BvR 411/61 -, BVerfGE 17, 252). Um eine solche die persönliche Unabhängigkeit tangierende Maßnahme handelt es sich bei der geforderten Entbindung von der Schweigepflicht nicht. Sie dient nur der Klärung einer Vorfrage, nämlich der Frage, ob der Richter noch fähig ist, seine richterlichen Dienstpflichten zu erfüllen. Sollte die amtsärztliche Untersuchung zu dem Ergebnis führen, dass Dienstunfähigkeit vorliegt, schließt sich das in § 63 Nr. 3d LRiG i.V.m. § 34DRiG speziell geregelte, eine rechtskräftige richterliche Entscheidung voraussetzende Verfahren der Versetzung in den Ruhestand an. Für die Ermittlungen im Vorfeld ist ein besonderes Verfahren weder in Art. 97 Abs. 2 GG noch einfachgesetzlich vorgeschrieben. Insoweit genügt die allgemeine Gehorsams- und Treuepflicht als Rechtsgrundlage für die Mitwirkungspflicht eines Richters.
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Auch aus Art. 97 Abs. 1 GG, wonach Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind, folgt nichts anderes. Die in dieser Verfassungsnorm angesprochene sachliche Unabhängigkeit ist gewährleistet, wenn der Richter seine Entscheidung frei von Weisungen fällen kann (BVerfG, Beschluss vom 29.02.1996 - 2 BvR 136/96 -, NJW 1996, 2149). Eine Gefährdung der richterlichen Unabhängigkeit meint der Antragsteller darin zu erkennen, dass aufgrund der geforderten Schweigepflichtentbindung, innere Einstellungen, Neigungen oder Vorlieben öffentlich werden könnten, was wiederum dazu führen könnte, dass ein Richter versucht sein könnte, sein Verhalten in eine bestimmte, seiner Ansicht nach der Öffentlichkeit genehmere Richtung auszurichten. Das Verwaltungsgericht hat diese Befürchtungen mit Blick auf § 57a LBG zu Recht für unbegründet erklärt. Zum einen darf nach Absatz 1 dieser Vorschrift der die ärztliche Untersuchung veranlassenden Stelle grundsätzlich nur das Ergebnis der Untersuchung übermittelt werden (Satz 1). Die Anamnese und einzelne Untersuchungsergebnisse dürfen abweichend davon nur dann übermittelt werden, wenn deren Kenntnis für die Entscheidung über die konkrete Maßnahme, zu deren Zweck die Untersuchung durchgeführt worden ist, erforderlich ist (Satz 2). Das bedeutet, dass der Bericht des Amtsarztes an den Dienstherrn nur die von den behandelnden Ärzten mitgeteilten Tatsachen enthalten darf, die für die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Richters von Belang sind. Durch diese Regelung, die in erster Linie dem Persönlichkeitsschutz des Richters Rechnung trägt, ist gewährleistet, dass der Dienstherr nicht mehr Informationen erhält, als er für die Klärung des Gesundheitszustands benötigt. Auch in einem sich an eine amtsärztliche Untersuchung anschließenden Rechtsstreit könnten entgegen den Befürchtungen des Antragstellers keine Unterlagen oder Informationen beigezogen werden, die für die Beurteilung der Dienstfähigkeit nicht erforderlich sind. Nicht auszuschließen ist allerdings, dass die aufgrund der amtsärztlichen Untersuchung bekannt gewordenen Informationen, die für die Beurteilung der Dienstfähigkeit erforderlich waren, den Dienstherrn - oder in einem nachfolgenden Rechtsstreit das Gericht - zu dem Schluss veranlassen, dass der Richter nach wie vor dienstfähig ist. Der Senat vermag jedoch nicht zu erkennen, dass die richterliche Unabhängigkeit verletzt wäre, wenn dieser Richter trotz der bei seinem Dienstherrn nach der ärztlichen Untersuchung vorhandenen Kenntnisse weiterhin seinen Dienst zu verrichten hat. Denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit das Wissen des Dienstherrn Einfluss auf den Inhalt der vom Richter zu treffenden Entscheidungen haben könnte.
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Auch birgt die gegenüber dem Amtsarzt erfolgende Schweigepflichtentbindung nicht die Gefahr, dass die erlangten Informationen öffentlich werden. Die Regelungen in § 57a Abs. 2 LBG enthalten hinreichende Sicherungen gegen eine zweckwidrige Verwendung der bei der amtsärztlichen Untersuchung bekannt gewordenen Informationen. So dürfen die übermittelten Daten für eine andere als die nach §§ 53 bis 57 zu treffende Entscheidung nicht verarbeitet werden (Satz 2). Außerdem müssen sie in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag übersendet werden, der verschlossen zu der Personalakte des Beamten zu nehmen ist (Satz1). Die Annahme des Antragstellers, er könne durch Informationen seitens der von ihrer Schweigepflicht entbundenen Ärzte, die aufgrund der amtsärztlichen Untersuchung an die Öffentlichkeit geraten, in seiner späteren Entscheidungsfindung beeinflussbar werden, erscheint daher fernliegend.
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Zu Recht geht der Antragsteller allerdings davon aus, dass eine Schweigepflichtentbindung nur dann gefordert werden darf, wenn der mit der Untersuchung beauftragte Amtsarzt ohne Kenntnis der vorangegangenen Krankheitsgeschichte die Dienstfähigkeit des Richters nicht oder nur unvollständig beurteilen kann. Ist die Offenlegung der Krankheitsgeschichte für die amtsärztliche Begutachtung von entscheidender Bedeutung, so ginge die Verpflichtung zur amtsärztlichen Untersuchung ins Leere, wenn der Richter die Entbindung von der Schweigepflicht verweigern könnte (Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005, a.a.O.; vgl. auch Summer in: Fürst, GKÖD Bd. 1, § 42 RdNr. 22). Dies hat auch das Verwaltungsgericht erkannt und eine Auskunft der Amtsärztin eingeholt, die bestätigt hat, dass ein psychiatrisches Gutachten ohne Kenntnis der geforderten Informationen nicht möglich sei. Der Antragsteller wendet hiergegen ein, es müsse ein gestuftes Verfahren Anwendung finden, bei dem zunächst in einer ärztlichen Untersuchung nach Erhebung einer Anamnese und weiterer Befunde entschieden werden müsse, in welchem Umfang seine Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden seien. Dabei übersieht er jedoch, dass in seinem Fall bereits mehrere ärztliche Untersuchungstermine stattgefunden haben, bei denen er sich geweigert hat, nähere Angaben zu machen. Auch war er vor einer Entscheidung über die Schweigepflichtentbindung nicht bereit, an weiteren Untersuchungen mitzuwirken. Dies ergibt sich aus den Berichten der Amtsärztin vom 24.10.2007 und 04.12.2007 an den Präsidenten des Landgerichts. Bei dieser Sachlage liegt es auf der Hand, dass die Amtsärztin ohne entsprechende Mitwirkung des Antragstellers erst und nur nach Erhalt der Informationen seitens der den Antragsteller behandelnden Ärzte in der Lage ist, den geeigneten Ansatz für eine eigene Begutachtung festzulegen oder im Falle einer weiteren Verweigerung der Mitwirkung seitens des Antragstellers das geforderte amtsärztliche Gutachten auf der Basis der erhaltenen Informationen zu erstellen. Der Umfang der einzuholenden Informationen wird dabei, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, durch den Zweck der amtsärztlichen Untersuchung, nämlich die Klärung der Dienstfähigkeit des Antragstellers, bestimmt. Einen Widerspruch zu den Angaben der Amtsärztin, dass sich die amtsärztliche Untersuchung und die Schweigepflichtentbindung „schlecht trennen“ und nicht „aufdröseln“ ließen, vermag der Senat darin nicht zu erkennen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 und 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Es entspricht ständiger Praxis des Senats, den Streitwert lediglich mit der Hälfte des für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren anzunehmenden Werts von 5.000.-- EUR anzusetzen (vgl. auch Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs vom 07./08.07.2004, DVBl 2004, 1525).
15 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 bs. 1 VwGO).

(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,

1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,
2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,
3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,
4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.

(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.