Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 06. März 2018 - 5 A 197/15

published on 06/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 06. März 2018 - 5 A 197/15
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Tatbestand

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Der Kläger, afghanischer Staatsbürger und dem Volk der Paschtunen zugehörig, wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig und die Anordnung seiner Abschiebung nach Ungarn.

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Nachdem der Kläger am 02.01.2015 über den Iran, die Türkei, Griechenland und Ungarn in die Bundesrepublik Deutschland einreiste, stellte er am 15.01.2015 einen Asylantrag.

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Am 15.01.2015 fand mit dem Kläger das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens statt.

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Nach den Erkenntnissen des Bundesamts (Abgleich von Fingerabdrücken mit der Datenbank Eurodac) lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) vor. Am 26.03.2015 richtete die Beklagte ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-VO an Ungarn. Mit Schreiben vom 03.04.2015 erklärten sich die ungarischen Behörden für zuständig und mit der Überstellung des Klägers nach Ungarn einverstanden.

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Mit Bescheid vom 22.04.2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Ungarn an (Ziffer 2). Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Das Bundesamt gehe davon aus, dass in Ungarn keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des EUGH vorliegen.

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Am 06.05.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Es lägen systemische Fehler vor. Die ungarischen Behörden seien auf sein Asylbegehren nicht eingegangen, sondern die Asylbewerber seien „eingesperrt und quasi wie Tiere gehalten“ worden. Die Grundstrukturen des Asylverfahrens seien in Ungarn nicht gewährleistet, sodass eine Verletzung des Klägers aus Art. 3 EMRK vorliege. In Ungarn drohe ihm Haft und Abschiebung. Durch die am 01.08.2015 in Kraft getretenen Änderungen des ungarischen Asylsystems würde ein Zugang zum internationalen Schutz für Flüchtlinge wesentlich gefährdet. Bei der Überführung in ein Aufnahmezentrum drohten ihm unerträgliche Zustände; überdies drohe ihm bei einer Rückkehr nach Ungarn die Obdachlosigkeit. Weiter verstoße Ungarn durch die Einstufung von Serbien als sicheren Drittstaat gegen das Gebot des Non-Refoulement. Es könne derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger bei einer Rückführung nach Ungarn von dem Risiko der Abschiebung nach Serbien, Mazedonien oder Griechenland als nach Ansicht der ungarischen Behörden sicheren Drittstaaten bedroht ist. Zudem drohten die am 15.09.2015 verabschiedeten neuen Strafvorschriften zur illegalen Einreise die Flüchtlinge in ihren Rechten zu beschneiden.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 22.04.2015 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Ablehnung des Asylantrages und die Anordnung der Abschiebung des Klägers nach Ungarn sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Ablehnung des in Deutschland gestellten Asylantrages ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG in der Fassung des Artikels 6 des Integrationsgesetzes vom 06. August 2016 (G. v. 31.07.2016, BGBl. I S. 1939; entspricht § 27a AsylVfG). Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

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Vorliegend ergibt sich die ursprüngliche Zuständigkeit Ungarns aus Art. 13 und 18 Abs. 1 b) Dublin-III-VO. Danach ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig, für den auf Grundlage von Beweismitteln bzw. Eurodac-Treffern gemäß der Dublin-III-VO festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze illegal überschritten hat. Nach Art. 18 Abs. 1 b) Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, wieder aufzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Für den Kläger wurde ein Eurodac-Treffer festgestellt, wonach er bereits am 21.12.2014 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat. Die ungarischen Behörden haben auf das Übernahmeersuchen der Beklagten mit Schreiben vom 03.04.2015 ihre Zuständigkeit erklärt.

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Die Bundesrepublik ist jedoch verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Maßgabe des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen.

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Es kann dahinstehen, ob eine solche Verpflichtung im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn besteht.

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Grundsätzlich darf jeder Mitgliedstaat darauf vertrauen, dass alle Mitgliedstaaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlagen in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll 1967 sowie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten finden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011, N.S. u.a., C-411/10 u.a., NVwZ 2012, 417 <419 f., Rdnr. 78 ff.>). Allerdings können das Asylsystem oder die Aufnahmebedingungen in einem Mitgliedstaat in der Praxis größeren Funktionsstörungen unterworfen sein, so dass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb kann die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der GRCh, der GFK und der EMRK würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden (EuGH, a.a.O., Rdnr. 104). Eine Widerlegung der Vermutung hat er aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH, a.a.O., Rdnr. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRCh zur Folge haben, so ist ein nationales Gericht, dem diese Mängel nicht unbekannt sein können, verpflichtet, die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat auszusetzen.

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Insbesondere im Hinblick auf die Inhaftierungspraxis in Ungarn und die dortigen Haftbedingungen für Asylbewerber ist die Kammer in ihrer Rechtsprechung bislang davon ausgegangen, dass weder die Aufnahmebedingungen noch die Ausgestaltung und praktische Handhabung des ungarischen Asylrechts systemische Mängel i. S. d. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO aufweisen (VG Magdeburg, Urteil vom 03. September 2015 – 5 A 297/15 –, juris). Indes kann dahinstehen, ob die Kammer in Ansehung der sich aus neueren Erkenntnismitteln ergebenden Informationen und mit Blick auf das durch mehrere Asylrechtsnovellen umgestaltete ungarische Asylverfahren an ihrer bisherigen Rechtsprechung festhalten kann.

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Denn die Ablehnung des Asylantrages des Klägers erweist sich bereits deshalb als rechtswidrig, weil nach der Abschiebungspraxis der Beklagten mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils nach Ungarn überstellt wird. Dies widerspricht dem der Dublin-III-VO innewohnenden Beschleunigungsgedanken. Wenn – wie hier – im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung feststeht, dass eine Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht durchgeführt wird, so verdichtet sich das Recht, das Verfahren auf der Grundlage des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO an sich zu ziehen, zur Selbsteintrittspflicht (ähnlich: OVG NRW, Beschluss vom 08. Dezember 2017 – 11 A 1966/15.A –, juris, m. w. N.).

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So lässt sich den Erwägungsgründen 4 und 5 zur Dublin-III-VO entnehmen, dass eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats nicht nur auf objektiven und gerechten Kriterien basieren soll, sondern dass sie insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ermöglichen soll, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden. Die Dublin-III-VO selbst verleiht diesen Erwägungen durch die Fristenregelungen der Art. 21, 22 und 29 Ausdruck. Gemäß Art. 21 Abs. 1 ist das Aufnahmegesuch sobald wie möglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung an den zuständigen Mitgliedstaat zu richten. Nach Art. 22 Abs. 1 entscheidet der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs. Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Gesuch stattgegeben wird (Abs. 7). Art. 29 bestimmt, dass die Überstellung des Antragstellers grundsätzlich spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf zu erfolgen hat (Abs. 1) und die Verlängerung der Überstellungsfrist nur unter engen Voraussetzungen auf maximal achtzehn Monate verlängert werden kann (Abs. 2). Folge der Versäumnis der in Art. 21 und 29 festgelegten Fristen ist, dass der Mitgliedstaat, in dem zuletzt der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrages zuständig wird. Nach der Rechtsprechung des EuGH hat der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, darauf zu achten, dass eine Situation, in der dessen Grundrechte verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung selbst prüfen (EuGH, Urteil vom 14. November 2013 – C-4/11 –, juris).

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Dem hieraus folgenden Anspruch auf effektiven Zugang zum Asylverfahren und auf zeitnahe Überprüfung des Asylbegehrens steht die derzeitige Praxis des Bundesamtes entgegen. So werden nach Inkrafttreten der jüngsten Änderungen des ungarischen Asylrechts am 28. März 2017 Überstellungen gemäß der Dublin-III-Verordnung zukünftig nur dann durchgeführt, wenn die ungarischen Behörden (im Einzelfall) schriftlich zusichern, dass Dublin-Rückkehrer gemäß der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU untergebracht und ihre Asylverfahren gemäß der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU durchgeführt werden (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE: Haltung der Bundesregierung zur Asylpolitik Ungarns; BT-Drs. 18/12622, S. 14). Die Beklagte hat unter dem 24.01.2018 bestätigt, dass Überstellungen nur unter der Bedingung einer solchen Zusicherung durchgeführt werden. Weiter teilte sie mit, dass seit Mitte April 2017 keine Überstellung nach Ungarn durchgeführt worden ist, weil die ungarischen Behörden die geforderte Zusicherung bislang in keinem Fall erteilt haben. Werde eine individuelle Zusicherung durch die ungarischen Behörden nicht abgegeben und laufe die Überstellungsfrist ab, so werde der Asylantrag im nationalen Verfahren bearbeitet. Die ungarischen Behörden sind zur Abgabe einer solchen schriftlichen Zusicherung weder verpflichtet, noch ist erkennbar, auf welcher rechtlichen Grundlage sie hierzu verpflichtet werden könnten. Denn auch für Ungarn als Mitgliedstaat, der die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert hat, gilt der oben ausgeführte Vertrauensgrundsatz. Es gibt – auch in Ansehung des bisherigen Verhaltens der ungarischen Behörden – keinen vernünftigen Grund für die Annahme, dass Ungarn künftig derartige Zusicherungen abgeben wird. Unter diesen Umständen ist es mit dem Beschleunigungsgedanken unvereinbar, wenn für die Beklagte angesichts des bisherigen Verhaltens der ungarischen Behörden zwar sicher feststeht, dass die Überstellung nach Ungarn wegen der fehlenden Zusicherung nicht durchgeführt wird, sie aber dennoch den Ablauf der Überstellungsfrist abwarten möchte, bevor sie das Verfahren in eigener Zuständigkeit durchführt.

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Im Fall des Klägers steht in Ansehung dessen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinreichend sicher fest, dass innerhalb der nächsten sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO) eine Überstellung nach Ungarn aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird.

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Es ist weder absehbar, dass die Bundesregierung von ihrer derzeitigen Praxis Abstand nehmen wird, noch hat die Beklagte dargelegt, aus welchen Gründen eine Überstellung des Klägers nach Ungarn dennoch erfolgen kann. Vielmehr hat sie selbst diese Möglichkeit aufgrund der regelmäßig fehlenden Zusicherung gerade ausgeschlossen.

23

Nachdem Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig geworden ist, ist auch der auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG beruhenden Abschiebungsanordnung die Grundlage entzogen.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 03/09/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volkszugehörigkeit, sunnitischen Glaubens, wendet sich gegen Ablehnung seines Asylantrages und die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn. 2 Er reiste im September 2014 aus A
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.