Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 15. Juni 2010 - 5 A 158/09

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2010:0615.5A158.09.0A
published on 15/06/2010 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 15. Juni 2010 - 5 A 158/09
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Tatbestand

1

Der 19.. geborene Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus der Bundeswehr als Soldat auf Zeit.

2

Unter dem 16.06.2008 (Blatt 49 Beiakte B) erklärte der Kläger dem Personalamt der Bundeswehr auf dem Formblatt „Mitteilung über die Anforderung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister, Erklärung über schwebende Verfahren und finanzielle Verpflichtungen“ mit seiner Unterschrift:

3

„Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass derzeit gegen mich keine polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen, strafgerichtlichen oder sonstigen Ermittlungsverfahren geführt werden und ich nicht durch ein deutsches Strafgericht rechtskräftig verurteilt oder mit einem Strafbefehl belegt worden bin. Sollte mir ein derartiges strafrechtliches Verfahren vom Datum der Unterzeichnung dieser Erklärung bis zu meiner Einstellung in die Bundeswehr bekannt werden, werde ich das Personalamt der Bundeswehr hierüber unverzüglich unterrichten.

4

(…)

5

Mit ist bekannt, dass alle in diesen Zusammenhängen gemachten unwahren Erklärungen oder das Unterlassen notwendiger Mitteilungen nach meiner Einstellung in die Bundeswehr zur fristlosen Entlassung wegen Einstellungsbetruges führen können.“

6

Mit Verfügung vom 17.06.2008 wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.07.2008 im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit als Anwärter in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Gebirgsjägertruppe im Ausbildungsgang mit Studium (Maschinenbau) übernommen.

7

Zuvor wurde der Kläger am 14.06.2007 durch die Polizeidienststelle in A-Stadt als Zeuge zu einem Verkehrsunfall mit dem Kraftfahrzeug seines Vaters vernommen. Im Zuge der Ermittlungen wurde der Kläger unter dem 09.05.2008 als Beschuldigter in dieser Sache vernommen (Blatt 116 Beiakte B). Das diesbezüglich von der Polizei ausgefüllte Protokoll enthält den Vorhalt:

8

„Mir wird vorgehalten, den PKW Kia mit dem amtlichen Kennzeichen … am 05.05.2008 unbefugt genutzt und damit in G. einen Verkehrsunfall verursacht zu haben.“

9

In dem Vernehmungstext heißt es:

10

„Ich wurde mit dem Gegenstand meiner Beschuldigtenvernehmung vertraut gemacht. Aufgrund der zu meiner Vernehmung erfolgten Belehrung habe ich mich im Hinblick auf meine Aussagen zur Sache entschieden:

11

Ich möchte bei der Polizei keine Aussagen machen.

12

Zur Wahrung meiner Interessen werde ich einen Rechtsanwalt beauftragen.

13

Geschlossen: 09.12 Uhr  Selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben

14

E., POM’in A.“

15

Am 29.09.2008 wurde dem Kläger die Anklageschrift durch das Amtsgericht A-Stadt übersandt. Darüber hinaus beantragte die Staatsanwaltschaft Magdeburg, dem Kläger nach § 111 a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. Der Antrag wurde damit begründet, dass der Kläger dringend verdächtig sei, sich am 05.05.2007 gegen 05.30 Uhr unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

16

Nachdem am 13.10.2008 das Personalamt der Bundeswehr Kenntnis von der Anklage des Amtsgerichts A-Stadt in der Strafsache erhielt, erging nach Anhörung des Klägers unter dem 20.01.2009 die hier streitbefangene Entlassungsverfügung. Zur Begründung heißt es, dass nach § 55 Abs. 1 i. V. mit § 46 Abs. 2 Nr. 2 Soldatengesetz (SG) ein Soldat auf Zeit zu entlassen ist, wenn er seine Ernennung durch Zwang arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt habe. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Denn der Kläger habe die Bundeswehr arglistig über die Einstellungsvoraussetzungen getäuscht und damit einen Irrtum hervorgerufen. Eine arglistige Täuschung liege u.a. dann vor, wenn der Bewerber durch Verschweigen von Tatsachen bei einem an der Ernennung beteiligten Beschäftigten der Ernennungsdienststelle einen Irrtum hervorrufe, von dem er wisse oder billigend in Kauf nehme, dass er für die Entscheidung über die Ernennung von Bedeutung sei. Hinsichtlich der Unrichtigkeit der Angaben sowie ihrer Erheblichkeit für die Ernennung reiche somit bereits dolus eventualis (bedingter Vorsatz) aus, um eine arglistige Täuschung anzunehmen. Täuschung durch Verschweigen begehe regelmäßig nur derjenige, der durch eine Frage zur Offenbarung der verschwiegenen Tatsache aufgefordert worden sei.

17

Der Kläger habe anlässlich seines Übernahmeverfahrens unter dem 16.06.2008 trotz Belehrung wider besseres Wissen verschwiegen, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren geführt werde. Dabei sei ihm zu diesem Zeitpunkt auch bewusst gewesen, dass aufgrund der ausdrücklichen Fragestellung diese Angaben für die Beschäftigungsbehörde von Bedeutung seien. Die gesetzlichen Regelungen bezweckten bei Einstellungsentscheidungen die Entschließungsfreiheit des Dienstherrn zu schützen. Hätte das Personalamt der Bundeswehr vor seiner Ernennung gewusst, dass gegen ihn polizeilich/staatsanwaltlich in einer Strafsache ermittelt werde, wäre er zum 01.07.2008 nicht als Soldat auf Zeit übernommen worden. Somit habe er seine Ernennung zum Soldaten auf Zeit als Offiziersanwärter in der Laufbahn der Offiziere arglistig herbeigeführt.

18

Die Einlassung des Klägers, dass er sich bei der Beschuldigtenvernehmung der Bedeutung und seiner nunmehrigen Stellung als Beschuldigter aufgrund vorangegangener Zeugenvernehmung nicht bewusst gewesen sei, müsse als Schutzbehauptung gewertet werden. Das entsprechende polizeiliche Formular lasse keinen Zweifel daran, dass es sich um eine Beschuldigtenvernehmung gehandelt habe. Schließlich habe der Kläger zweifach als Beschuldigter unterschrieben und zudem habe er einen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt.

19

Die dagegen eingelegte Beschwerde wies die Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 27.04.2009 als unbegründet zurück und vertiefte dabei die Angaben und rechtlichen Wertungen in der Entlassungsverfügung. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer bestimmten Härte, die eine Ausnahmegenehmigung zum Absehen von der Entlassung im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 2 SG rechtfertigen könnten, seien weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Insbesondere führe der Freispruch des Amtsgerichts A-Stadt mit Urteil vom 16.02.2009 nicht dazu, von der Entlassungsverfügung abzusehen. Denn entscheidend sei vorliegend der Zeitpunkt der unwahren Angaben am 16.06.2008.

20

Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen seine Entlassung aus der Bundeswehr, vertieft und wiederholt diesbezüglich sein bisheriges Vorbringen. Aufgrund seiner Unerfahrenheit in rechtlichen Dingen sei er davon ausgegangen, dass er erneut „nur“ als Zeuge in der Verkehrsangelegenheit vernommen werden sollte. Da zwischenzeitlich auch der Vater des Klägers vernommen worden sei, sei der Kläger von einem Aussageverweigerungsrecht ausgegangen. Auf den Text und die weiteren Schriftstücke bei der polizeilichen Vernehmung habe er nicht geachtet. Erst als er die Anklageschrift erhielt, habe der den Dienstherrn über das laufende Ermittlungsverfahren unterrichtet. Schließlich habe das Amtsgericht A-Stadt in freigesprochen.

21

Der Kläger habe demnach keine bewusste Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren gegen ihn gehabt. Denn er sei in derartigen Ermittlungsverfahren bislang vollkommen unerfahren. Da ihm nicht bewusst gewesen sei, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren geführt werde, habe er diese Tatsache auch nicht verschwiegen, so dass er nicht entlassen werden könne.

22

Der Kläger beantragt,

23

die Entlassungsverfügung vom 20.01.2009 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 27.04.2009 aufzuheben.

24

Die Beklagte beantragt,

25

die Klage abzuweisen

26

und verteidigt die ergangenen Bescheide und die darin geäußerte Rechtsansicht. Hinsichtlich der Annahme einer arglistigen Täuschung im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG genüge, dass der Bewerber durch Angaben, deren Unrichtigkeit er für möglich halte, beim Dienstherrn einen Irrtum hervorrufe.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

28

Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet. Die streitbefangene Entlassungsverfügung in Gestalt des Beschwerdebescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Denn die rechtlichen Voraussetzungen zur Entlassung aus der Bundeswehr liegen vor.

29

Nach § 55 Abs. 1 i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG ist ein Zeitsoldat zu entlassen, wenn er u.a. seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt hat. Nach der eindeutigen und ausführlichen Rechsprechung der Verwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine arglistige Täuschung im Sinne der Vorschrift vor, wenn der Bewerber durch Angaben deren Unrichtigkeit ihm bewusst war, oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Bediensteten der Ernennungsbehörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer günstigen Entscheidung zu bestimmen (vgl. nur: BVerwG, U. v. 18.09.1985, 2 C 30.84, B. v. 09.12.1998, 2 B 100.98; OVG Bremen, B. v. 19.07.1996, 2 B 45/96; OVG Lüneburg, B. v. 04.02.2009, 5 LA 479/07; B. v. 06.08.2004, 2 B 68/04; Bay. VGH. B. v. 28.04.2004. 2 B 68.04; alle JURIS).

30

Demnach ist eine arglistige Täuschung schon dann für die Ernennung ursächlich, wenn sich feststellen lässt, dass die Behörde bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes von der Ernennung jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Abstand genommen hätte (so bereits Bundesverwaltungsgericht, U. v. 25.10.1968, VI C 95.67; JURIS). Hiernach genügt es für die Ursächlichkeit der Täuschung, dass die Behörde ohne sie den Bewerber jedenfalls nicht wie geschehen, alsbald ernannt, sondern zunächst weitere Prüfungen und Erwägungen angestellt und erst auf dieser vervollständigten Grundlage ihre Entscheidung getroffen hätte, gegen die der Bewerber sodann bei ungünstigem Ergebnis Rechtsschutz hätte in Anspruch nehmen können (so BVerwG zu § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG; B. v. 09.12.1998, 2 B 100.98; JURIS).

31

Gemessen an diesen Voraussetzungen liegt eine arglistige Täuschung des Klägers hinsichtlich der Nichtangabe des laufenden Ermittlungsverfahrens anlässlich der Unterschriftsleistung am 16.06.2008 auf dem entsprechenden Formblatt vor. Das Gericht ist davon überzeugt, dass nach verständiger Würdigung des Sachverhaltes unter Beachtung der allgemeinen Lebensanschauung feststeht, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt am 16.06.2008 wusste, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes einer Straftat, nämlich des unerlaubten Verlassens vom Unfallort, vorliegt.

32

Dies ergibt sich ganz eindeutig aus seiner Beschuldigtenvernehmung am 09.05.2008 auf der Polizeidienststelle in A-Stadt. Aus dem in den Akten befindlichen Protokoll der Beschuldigtenvernehmung ergibt sich bereits aus der Überschrift „Beschuldigtenvernehmung“ sowie den „Angaben zur Sache“, der „Belehrung“ und dem „Vorhalt“ ganz eindeutig und unmissverständlich, dass es sich nicht nur um eine zeugenschaftliche Vernehmung, sondern um eine Vernehmung als Beschuldigter in der dem Kläger bekannten Sache geht. Dies hat der Kläger auch mit seiner Unterschrift bestätigt und dem „Vernehmungstext“ ist zu entnehmen, dass der Kläger mit dem Gegenstand der Beschuldigtenvernehmung vertraut gemacht worden ist und nach Belehrung keine Aussagen zur Sache machen, sondern einen Rechtsanwalt mit seiner Interessenwahrnehmung beauftragen wollte. Auch dieser „Vernehmungstext“ ist mit der Unterschrift des Klägers unterzeichnet. Demnach wertet auch das Gericht die Angaben des Klägers, dass er sich der Tragweite der Vernehmung als Beschuldigter nicht bewusst gewesen sei, lediglich als Schutzbehauptung.

33

Festzustellen und entscheidend ist, dass die durch Unterschrift bestätigte Erklärung, dass derzeit keine polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt werden, offensichtlich falsch war (vgl. zu einem ähnlichen Fall: VG Stade, Urteil vom 16.07.2004, 3 A 1793/03; JURIS). Demnach hat der Kläger mit seinen unrichtigen Angaben Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit des Dienstherrn genommen. Auch dies war dem Kläger klar und bewusst. Denn auch diesbezüglich ist er in der von ihm unterschriebenen Erklärung auf diesen Umstand und der möglichen Entlassung aus der Bundeswehr belehrt worden.

34

Die Beklagte hat zuletzt im Beschwerdebescheid auch die Möglichkeit nach § 46 Abs. 2 Satz 2 SG geprüft und ihr dementsprechendes Ermessen ausgeübt, wonach nämlich in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 2 das D. wegen besonderer Härte eine Ausnahme von der Entlassung zulassen kann. Die diesbezüglich vom Dienstherrn angestellten Überlegungen und rechtlichen Ausführungen, dass nämlich auch der spätere Freispruch von dem strafrechtlichen Vorwurf nichts an dem Sachverhalt der Täuschung zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung am 16.06.2008 ändert, sind jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft. Eine Ermessensschrumpfung auf Null in dem Sinne, dass nur eine „besondere Härte“ daraufhin vorliegen würde, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Der Dienstherr hat sein dementsprechendes Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.

35

Das Gericht schließt sich daher den Ausführungen und den rechtlichen Begründungen in den streitbefangenen Bescheiden an und darf zur weiteren Begründung darauf verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

36

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 5 Nr. 2 GKG i. V. m. den Angaben des Klägers.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 24/01/2012 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04. April 2011 - 1 K 2117/09 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision wird nicht zug
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Annotations

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle ernennt die Beamtinnen und Beamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.