Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 28. März 2018 - 3 B 114/18 MD
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 14.144,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der mit Schriftsatz vom 27. März 2018 gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die ordnungsbehördliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 26. März 2018 wiederherzustellen,
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ist zulässig, aber unbegründet.
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Dabei legt das Gericht den Antrag im wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin dahingehend aus (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), dass sie gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres - ggf. noch zu erhebenden - Widerspruchs im Hinblick auf die unter Ziffer 2. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 26. März 2018 untersagte Durchführung der Konzertveranstaltung „H. - am 30. März 2018 begehrt und ihr Antrag sich im Übrigen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der in Ziffer 4. des Bescheides vom 26. März 2018 erfolgten Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs richtet. Denn bezogen auf die Zwangsmittelandrohung kommt einem Widerspruch bereits nach § 9 AG VwGO LSA keine aufschiebende Wirkung zu. Mithin ist diesbezüglich allenfalls Raum für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Soweit die Antragsgegnerin unter Ziffer 3. des Bescheides die sofortige Vollziehung „dieser Verfügung“ angeordnet hat, so dass hiervon jedenfalls nach dem Wortlaut von Ziffer 3. des Bescheides auch die unter Ziffer 1. abgelehnte Erteilung des Antrags der Antragstellerin vom 26. März 2018 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung der Konzertveranstaltung am 30. März 2018 erfasst ist, geht die Anordnung der sofortigen Vollziehung „ins Leere“. Bei der Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung - hier nach § 7 FeiertG LSA - handelt es sich um die Versagung eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Ein geltend gemachter Anspruch auf Erlass dieses Verwaltungsaktes wäre in der Hauptsache mittels Verpflichtungsklage (ggf. nach ordnungsgemäßer Durchführung des Widerspruchsverfahrens) zu verfolgen. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt aber nur Anfechtungswidersprüchen und -klagen eine aufschiebende Wirkung zu, die mittels einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beseitigt werden könnte.
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Die sich auf die Untersagung der Konzertveranstaltung beziehende Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die von der Antragsgegnerin für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides gegebene Begründung erfüllt die in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gestellten Anforderungen einer auf den konkreten Einzelfall abgestellten und nicht lediglich formelhaften Begründung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Die Begründung, es könne nicht hingenommen werden, dass durch die Einlegung eines Rechtsmittels die Störung der Ruhe des Karfreitags nicht beseitigt werden könne, ist individuell und schlüssig. Ob die Darlegungen der Antragsgegnerin zutreffend sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zu rechtfertigen vermögen, ist im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO ohne Bedeutung.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines gegen einen belastenden und für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt eingelegten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Zur Entscheidung über die vorläufige Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Maßgeblich ist danach, ob das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehbarkeit vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs kommt dabei insofern Bedeutung zu, als ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel dann anzunehmen ist, wenn die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotene summarische Prüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse regelmäßig, wenn die Prüfung ergibt, dass der eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Zusätzlich ist für die rechtmäßige sofortige Vollziehbarkeit auch eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes jedoch zu verlangen, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht.
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Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Untersagung der am 30. März 2018 geplanten Konzertveranstaltung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Im Rahmen der in einem Eilverfahren möglichen und grundsätzlich auch nur gebotenen summarischen Prüfung stellt sich die Untersagung der Konzertveranstaltung am 30. März 2018, der auf den Karfreitag fällt, derzeit als rechtmäßig dar und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Untersagungsverfügung ist § 13 SOG LSA. Danach können die Sicherheitsbehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwenden. Gefahr ist nach § 3 Nr. 3a SOG LSA eine konkrete Gefahr, d. h. eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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Zur öffentlichen Sicherheit zählt nach § 3 Nr. 1 SOG LSA unter anderem die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, zu der die Regelungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage - FeiertG LSA - gehören. Nach § 5 Nr. 1 FeiertG LSA sind am Karfreitag ganztägig neben den sich aus § 4 FeiertG LSA ergebenden besonderen Einschränkungen zum Schutz der Gottesdienste, die vorliegend aber nicht in Rede stehen, zusätzlich Veranstaltungen in Räumen mit Schankbereich untersagt, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen. Ob die von der Antragstellerin geplante Konzertveranstaltung bereits deshalb zu untersagen ist, weil sie in der Stadthalle in A-Stadt stattfinden soll, die unstreitig einen Schankbetrieb vorhält, oder ob dem dadurch Rechnung getragen werden könnte, dass der Schankbetrieb am 30. März 2018 nicht stattfindet, bedarf keiner weiteren Erörterung.
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Denn nach § 5 Nr. 3 FeiertG LSA sind am Karfreitag ganztägig auch alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen untersagt, außer wenn sie der Würdigung des Feiertages oder der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienenund (Hervorhebung durch die Kammer) auf den Charakter des Tages Rücksicht nehmen. Bei der Auslegung und Anwendung des letztgenannten Kriteriums sind Sinn und Zweck des Karfreitagsschutzes in den Blick zu nehmen. Mit den besonderen Vorschriften zum Karfreitagsschutz und den an diesem Tag grundsätzlich einzuhaltenden Unterlassenspflichten sollen für die christliche Bevölkerung die äußeren Bedingungen geschaffen werden, um den Tag bedeutungsgerecht zu begehen, und zwar als Tag der besonderen Stille mit Wirkung gegenüber allen und damit auch dem nicht religiös-christlichen Teil der Bevölkerung. Wenn der Gesetzgeber damit einen Tag auf besondere Weise ausgestaltet, ist dies im Sinne der synchronen Taktung des sozialen Lebens nicht zu beanstanden. Maßgeblich ist, dass aufgrund der gesetzlichen Unterlassungspflichten lediglich ein äußerer Charakter des Tages sichergestellt wird. Diese stellen den Karfreitag als Tag der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung zwar unter spezifische äußere Bedingungen, belassen deren inhaltliche Ausfüllung aber den Einzelnen selbst (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 -, juris Rz. 72). Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen - wie hier die Veranstaltung eines Konzertes - haben typischerweise beachtliche Rückwirkung in den öffentlichen Bereich hinein und können den ernsten Charakter des Tages beeinträchtigen, auch wenn sie in geschlossenen Räumen stattfinden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 -, a. a. O. Rz. 87). Letztlich ist eine Beurteilung im konkreten Einzelfall erforderlich, ob die Veranstaltung eine Atmosphäre in der Öffentlichkeit schafft, die der Zielsetzung eines stillen Tages widerspricht. Abzustellen ist dabei auf die Gesamtinszenierung der Veranstaltung, die sich vorrangig zusammensetzt aus dem Musikstil, der Bühnenshow, den Texten, der Darstellung und der Lärmintensität. Aber auch wenn etwa die Lärmintensität für Unbeteiligte konkret nicht störend wirkt, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch die für die Veranstaltung betriebene Werbung, die Berichterstattung und insbesondere der Zu- und Abstrom des Publikums im öffentlichen Raum präsent sein können und dadurch die durch § 5 FeiertG LSA als einfachgesetzliche Konkretisierung der in Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV vermittelten Garantie der Sonn- und Feiertagsruhe bezweckte Hervorhebung des betreffenden Tages als Tag der besonderen Stille nachhaltig beeinträchtigen können.
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Dies zugrunde gelegt ist die hier in Rede stehende Konzertveranstaltung mit § 5 Nr. 3 FeiertG LSA unvereinbar. Dabei kann dahinstehen, ob diese Musikveranstaltung der Kunst dient. Denn es ist weder von der Antragstellerin hinreichend substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Veranstaltung auf den Charakter von Karfreitag Rücksicht nimmt. Die Antragstellerin hat weder im behördlichen Verfahren noch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes konkrete und umfassende Einzelheiten zu Ablauf und Inhalt des geplanten Konzertes dargetan, anhand derer sich verlässlich beurteilen ließe, ob und inwieweit das Konzert nach äußerer und inhaltlicher Gestaltung den Charakter des Karfreitag besonders berücksichtigt und es sich nicht um eine reine oder jedenfalls überwiegende Unterhaltungsveranstaltung unabhängig von diesem Feiertag handelt. Allein eine auszugsweise Vorlage von einzelnen Songtexten ist für die notwendige Beurteilung der Gesamtinszenierung ebenso wenig ausreichend aussagekräftig wie die nicht weiter belegte Behauptung der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin in der E-Mail vom 21. März 2018, es handele sich um ein „thematisch ausgesuchtes Osterkonzert“. Hiergegen spricht bereits, dass das Konzert offenbar Teil einer Konzerttour ist. Es ist nicht ohne weitere Darlegungen der Antragstellerin anzunehmen, dass eigens für dieses am Karfreitag geplante Konzert z. B. eine gänzlich andere Songauswahl getroffen wird, um zielgerichtet dem besonderen Charakter dieses Tages Rechnung zu tragen.
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Die Antragsgegnerin hat auch das ihr durch § 13 SOG LSA eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Insbesondere sind andere, die Antragstellerin weniger belastende Maßnahmen zur Einhaltung des § 5 FeiertG LSA nicht ersichtlich. Auch für die Zulassung einer Ausnahme nach § 7 FeiertG LSA, die im Übrigen prozessual im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erstreiten wäre, besteht kein Raum. Nach § 7 FeiertG LSA können Ausnahmen von den Regelungen des § 5 FeiertG LSA bei Vorliegen dringender Gründe zugelassen werden, sofern damit keine erhebliche Beeinträchtigung des Feiertagsschutzes verbunden ist. Es ist bereits fraglich, ob die Zulassung einer Ausnahme im vorliegenden Fall aus den vorstehenden Gründen für sich gesehen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Karfreitagsschutzes führen würde. Jedenfalls fehlt es an einem dringenden Grund für die Zulassung einer Ausnahme. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass sie bereits Eintrittskarten im Wert von 7.644,00 Euro verkauft sowie Aufwendungen in Höhe von insgesamt 7.500,00 Euro für Werbung und die Gage für die von ihr engagierte Band getätigt habe, vermag dies die Dringlichkeit einer ausnahmsweisen Zulassung der Veranstaltung nicht zu begründen. Es liegt allein im Verantwortungsbereich der Antragstellerin, wenn sie vertragliche Verpflichtungen für eine Veranstaltung an einem offenkundigen Feiertag eingeht, ohne zuvor in rechtsverbindlicher Weise die Zulässigkeit der Durchführung der Veranstaltung an diesem Tag zu klären. Die Erteilung einer mündlichen Zusage durch die Antragsgegnerin, auf welche sich die Antragstellerin beruft, hat die Antragsgegnerin bestritten. Die Antragstellerin hat keine Umstände substantiiert dargelegt, die für eine solche Erklärung der Antragsgegnerin streiten. Unabhängig davon hätte eine lediglich mündlich erteilte Zusage keinen rechtsverbindlichen Charakter (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG), sondern könnte allenfalls Schadensersatzansprüche der Antragstellerin auslösen.
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Auch ein besonderes Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung ist gegeben. Angesichts des unmittelbar bevorstehenden Karfreitags wäre der besondere Schutz, unter den dieser Tag nach den vorstehenden Ausführungen gestellt ist, nicht mehr erreichbar, wenn die Veranstaltung vor einer Klärung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung in einem Hauptsacheverfahren stattfinden würde.
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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Zwangsmittelandrohung scheidet aus, da der Bescheid der Antragsgegnerin auch unter diesem Gesichtspunkt keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken begegnet. Die Androhung unmittelbaren Zwangs findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 53 Abs. 1, 54 Nr. 3, 58, 59 SOG LSA. Mildere Zwangsmittel zur effektiven Durchsetzung der Untersagungsverfügung sind nicht ersichtlich. Die Androhung unmittelbaren Zwangs war im Übrigen erforderlich, da die Antragstellerin zu erkennen gegeben hat, von einer rechtlichen Zulässigkeit der Veranstaltung auch ohne Ausnahmezulassung auszugehen und in Anbetracht der bereits von ihr unternommenen wesentlichen Schritte zur Organisation der Veranstaltung und des drohenden Einnahmeausfalls sowie der Nutzlosigkeit bereits getätigter Aufwendungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin die Veranstaltung ungeachtet der Untersagungsverfügung durchführt.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an Ziffer 35.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderung bemisst die Kammer die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache mit dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an der Durchführung der Veranstaltung. Die Antragstellerin gibt in ihrer Antragsbegründung an, dass im Falle der Nichtdurchführung der streitgegenständlichen Veranstaltung die bereits verkauften Eintrittskarten im Wert von 7.644,00 Euro zu erstatten sowie eine Gage an die Musiker i. H. v. 6.500,00 zu zahlen wäre. Diese Rückerstattungs- bzw. Zahlungsverpflichtung im Falle der Nichtdurchführung ergibt ein wirtschaftliches Interesse i. H. v. 14.144,00 Euro. Dieser für die Hauptsache maßgebliche Streitwert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges nicht zu halbieren, da die Entscheidung im vorliegenden Fall in der Sache vorweggenommen wird. Die Zwangsmittelandrohung bleibt angelehnt an Ziffer 1.7.2 des Streitwertkataloges bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht.
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Annotations
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.