Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 17. März 2015 - 3 A 79/13
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Erteilung der Anerkennung als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie aufgrund einer in der Ukraine erworbenen Facharztbescheinigung.
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Der am 16.09.1962 in der Ukraine geborene Kläger ist seit dem Jahre 2005 deutscher Staatsangehöriger. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 14.08.2012 bei der Beklagten seine Anerkennung als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Er führte dabei aus, dass er durch Beschluss vom 01.07.1991 des Ministeriums für Gesundheitswesen der Ukrainischen Sowjetrepublik als Facharzt anerkannt worden sei. Er legte dabei eine Bescheinigung vor, aus welcher sich ergab, dass die Prüfungskommission des Gebietskrankenhauses Winniza die Qualifikation eines Facharztes für Unfallchirurgie dem Kläger zuerkannt hatte.
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Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 31.01.2013 den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation mit der begehrten Facharztanerkennung nicht gegeben sei. Sie verwies dabei im Wesentlichen darauf, dass sich entgegen der Auffassung des Klägers die Gleichwertigkeit der sowjetischen Facharztausbildung nicht ergebe. Auch sei bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen eine vorzunehmende Anerkennung von Facharztqualifikationen lediglich der baltischen Sowjetrepubliken möglich. Eine abweichende Bewertung von Fachärzten aus anderen Sowjetrepubliken sei nicht möglich. Im Einzelnen hätte die Prüfung ergeben, dass der Kläger sich nicht auf eine gleichwertige Weiterbildung in der Ukraine zur Erlangung der Facharztqualifikation berufen könne. Die begehrte Facharztqualifikation für die Weiterbildung im Gebiet Orthopädie und Unfallchirurgie sei in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Nr. 7.5 der Weiterbildungsordnung der C. geregelt. Es sei dem vorgelegten Zeugnis entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu entnehmen, dass die Facharztqualifikation in der Ukraine mit dem deutschen Recht vergleichbar sei. Dies ergebe sich bereits aus der Bezeichnung und der bescheinigten Dauer der Qualifizierungsmaßnahme von 11 Monaten in der Unfallchirurgie. Die Weiterbildung zum Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie betrage nach der Weiterbildungsordnung der C. 72 Monate und schließe neben der Unfallchirurgie auch die Orthopädie ein. Außerdem seien zum Nachweis der absolvierten Weiterbildung der Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten sowie definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren nachzuweisen. Insbesondere ergebe sich auch nicht gemäß § 28 KGHB-LSA die Anerkennung der ukrainischen Facharztqualifikation. Es sei auch in diesem Falle eine Anerkennung lediglich auf Grund einer Prüfung möglich. Der Kläger müsse also die inhaltlichen und zeitlichen Voraussetzungen der Weiterbildungsordnung für die begehrte Facharztqualifikation erfüllen, um zur Prüfung zugelassen zu werden sowie erfolgreich diese Prüfung bei der Ärztekammer absolvieren.
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Im Übrigen sei auch hinsichtlich der Argumentation des Klägers darauf zu verweisen, dass eine vereinfachte Anerkennung nur bei baltischen Staaten möglich sei. Diese hätten sich, wie von den Mitgliedstaaten gefordert, gemäß Artikel 25 Abs. 5 der Richtlinien 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. September 2005 auch verpflichtet, eine Mindestdauer der Fachärztlichen Weiterbildung für 5 Jahre festzulegen. Zum anderen regele Artikel 23 der Richtlinie in Absatz 4 ausdrücklich den Umgang mit von der früheren Sowjetunion ausgestellten Qualifikationen. Diese seien auch im Fall der Staatsangehörigen der baltischen Staaten nur anzuerkennen, wenn diese bestätigen, dass diese in ihrem Gebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben, wie die von ihnen verliehenen Nachweise und bescheinigen, dass der Antragsteller in den 5 Jahren vor der Ausstellung mindestens drei Jahre die damit verbundenen Tätigkeiten auch ausgeübt habe. Der Bescheid ist nach den unstreitigen Angaben des Klägers am 01.02.2013 zugestellt worden.
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Der Kläger hat entsprechend der Rechtsmittelbelehrung am 28.2.2013 Klage erhoben. Zur Begründung derselben führt er im Wesentlichen aus, dass er einen Anspruch auf Anerkennung seiner ukrainischen Facharztbescheinigung als Qualifikation auch in der Bundesrepublik Deutschland habe. Der Ausbildungsgang in der Ukraine sei im Wesentlichen mit dem System der Weiterbildung wie in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar. Auch habe er, wie die eingereichten Unterlagen belegen würden, vielfach in Fachbereichen auf dem Gebiet der Orthopädie bzw. der Unfallchirurgie sowohl in seiner ursprünglichen Heimat, der Ukraine, als auch in der Bundesrepublik Deutschland gearbeitet. Er habe darüber hinaus mehr als 72 Monate sich auf dem Gebiet des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie bereits weitergebildet, wie sich aus seinen eingereichten ärztlichen Zeugnissen ergebe.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 31.01.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Anerkennung als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen und führt aus, dass die von dem Kläger in der Ukraine durchgeführte Fachausbildung nicht mit der Weiterbildung in der Bundesrepublik Deutschland zu vergleichen sei. Es sei keine Gleichwertigkeit festzustellen. Dies ergebe sich insbesondere auch aus der dargelegten Dauer der Weiterbildung, die in der Bundesrepublik Deutschland 72 Monate betrage und in der Ukraine lediglich mit einem Zeitraum von 12 Monaten anerkannt worden sei. Die Vorschriften der §§ 21 ff KGHB-LSA würden keinen Anspruch auf die Anerkennung der Facharztausbildung (in der Ukraine) ergeben. Der Kläger habe insbesondere nicht dargelegt, dass die in der Ukraine erfolgte Weiterbildung mit der Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung der Beklagten zu vergleichen sei bzw. von einer Gleichwertigkeit auszugehen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
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Der streitbefangene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Facharzt-Anerkennung (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Anerkennung als Facharzt ist gemäß §§ 21 ff. KGHB-LSA eine Anwendung dieser Vorschriften, wobei grundsätzlich ein ärztliches Tätigwerden gemäß der Weiterbildungsordnung vorliegen muss.
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Da ein solches hier nicht vorliegt, ist als weitergehende Vorschrift § 28 KGHB-LSA anzuwenden. Danach ist dann, wenn in einem von §§ 25 und 26 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen ist, auf Antrag die Anerkennung der Kammer auszusprechen, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. § 10 der Weiterbildungsordnung enthält dabei einen Hinweis, wann von einer Gleichwertigkeit auszugehen ist. Danach kann eine von der Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung oder ärztliche Tätigkeit unter Anleitung auf Antrag vollständig oder teilweise anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist insbesondere gegeben, wenn die Grundsätze dieser Weiterbildungsordnung für den Erwerber der vorgeschriebenen ärztlichen Kompetenz im Hinblick auf Inhalt und Zeiten gewahrt sind. (ähnlich auch Urteil des VG Magdeburg vom 20.05.2014, 3 A 145/12 Rn. 56; vgl. auch § 28 b KGHB – zitiert nach juris; Urteil des VG Saarland vom 09.12.2014, 1 K 518/13, Rd. 28).
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Nach der Weiterbildungsordnung (Ziffer 7.5) ist ein Weiterbildungsziel aufbauend auf der Basis Weiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Orthopädie und Unfallchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und dem Weiterbildungsinhalt. Vom Weiterbildungszeitpunkt wird ausgeführt, dass insgesamt ein Zeitraum von 72 Monaten maßgeblich ist, wobei 24 Monate auf die Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie entfallen und 48 Monate auf die Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, wobei bis zu 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildung des Gebietes Chirurgie und/oder als Neurochirurgie angerechnet werden sowie 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden. Als Weiterbildungsinhalt wird genannt der Erwerb von Kenntnissen und Erfahrungen sowie Fertigkeiten in
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- der Vorbeugung, Erkennung, operativen und konservativen Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Verletzungen und deren Folgezuständen sowie von angeborenen und erworbenen Formveränderungen, Fehlbildungen, Funktionsstörungen und Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane unter Berücksichtigung der Unterschiede in den verschiedenen Altersstufen,
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- der Behandlung von Schwer- und Mehrfachverletzten einschließlich des Traumamanagements,
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- den zur Versorgung im Notfall erforderlichen neurotraumatologischen, gefäßchirurgischen, thoraxchirurgischen und viszeralchirurgischen Maßnahmen in interdisziplinärer Zusammenarbeit,
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- der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes,
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- der konservativen und funktionellen Behandlung von angeborenen und erworbenen Deformitäten und Reifungsstörungen,
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- den Grundlagen der konservativen und operativen Behandlung rheumatischer Gelenkerkrankungen,
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- den Grundlagen der operativen Behandlung von Tumoren der Stütz- und Bewegungsorgane,
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- der Erkennung und Behandlung von Weichteilverletzungen, Wunden und Verbrennungen einschließlich Mitwirkung bei rekonstruktiven Verfahren,
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- der Erkennung und Behandlung von Verletzungen, Erkrankungen und Funktionsstörungen der Hand,
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- der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Sportverletzungen und Sportschäden sowie deren Folgen,
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- der Mitwirkung bei operativen Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade,
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- der Prävention und Behandlung von Knochenerkrankungen und der Osteoporose,
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- der Biomechanik,
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- chirotherapeutischen und physikalischen Maßnahmen einschließlich funktioneller und entwicklungsphysiologischer Übungsbehandlungen sowie der medizinischen Aufbautrainings- und Gerätetherapie,
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- der technischen Orthopädie und Schulung des Gebrauchs orthopädischer Hilfsmittel einschließlich ihrer Überprüfung bei Anproben und nach Fertigstellung,
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- den Grundlagen der Durchgangsarzt- und Verletzungsartenverfahren der gewerblichen Berufsgenossenschaften.
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Es werden ferner definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren gefordert, wie zum Beispiel
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- sonographische Untersuchungen der Bewegungsorgane einschließlich Arthrosonographien, auch bei Säuglingen,
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- operative Eingriffe einschließlich Notfalleingriffe an Körperhöhlen, Wirbelsäule, Schulter/Oberarm/Ellbogen, Unterarm/Hand, Becken, Hüftgelenk, Oberschenkel, Kniegelenk, Unterschenkel, Sprunggelenk, Fuß,
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- Eingriffe an Nerven und Gefäßen,
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- Eingriffe bei Infektionen an Weichteilen, Knochen und Gelenken,
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- Implantatentfernungen,
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- Behandlung von thermischen und chemischen Schädigungen,
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- konservative Behandlungen von angeborenen und erworbenen Deformitäten, Luxationen, Frakturen und Distorsionen,
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- Injektions- und Punktionstechniken an Wirbelsäule und Gelenken,
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- Osteodensitometrie,
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- Anordnung, Überwachung und Dokumentation von Verordnungen orthopädischer Hilfsmittel.
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Wenn man also die Regelungen nach der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden und insbesondere im Land Sachsen-Anhalt geltenden Weiterbildungsordnung zusammenfasst, ist nach der Weiterbildungsordnung der geregelte Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gefordert, um nach Abschluss der Berufsausbildung besondere ärztliche Kompetenzen zu erlangen. Die fachärztliche Weiterbildung als Vollzeitausbildung ist daher an besonderen Weiterbildungsstätten, die von zuständigen Behörden anerkannt sind, durchzuführen, wobei im Wesentlichen auch die Anleitung zur Weiterbildung durch befugte Ärzte zu erfolgen hat (vgl. Urteil des VG Magdeburg, 3 A 145/12, Rd. 45 ff.; ähnlich VG des Saarlandes 09.12.2014, 1 K 518/13, Rd. 29 - zitiert nach juris).
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Nach Auffassung des Gerichtes ist von dem Kläger der Nachweis im Hinblick auf eine planmäßige und strukturierte Weiterbildung in der Ukraine nicht erfolgt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich aus den eingereichten Unterlagen, dass er unter der Leitung eines befugten Arztes seine Ausbildung genossen hat. Der Hinweis auf die Durchführung des Studienganges und die Tätigkeiten im sechsten Studienjahr genügen diesen Anforderungen an die Durchführung der Weiterbildung nicht.
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Die Erlangung faktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie regelmäßig mit der langjährigen Ausübung einer Berufstätigkeit verbunden ist, genügt diesem Erfordernis ebenfalls nicht (vgl. insoweit OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.8.2013, 13 A 2254/12, Rd. 7, zitiert nach juris). Die eingereichten Bescheinigungen über die Tätigkeit des Klägers in der Ukraine bei seiner Tätigkeit als Notarzt genügen diesen Anforderungen demnach nicht, so dass auch eine Zeugenvernehmung über die ausgeübte Tätigkeit des Klägers in der Ukraine nicht in Betracht zu ziehen war. Eine Zeugenvernehmung kam auch insoweit nicht in Betracht, da die Entscheidung über eine „Gleichwertigkeit“ eine Rechtsfrage ist und keine durch Zeugenbeweis zugängliche Tatsachenfrage.
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Eine mangelnde Gleichwertigkeit der Facharztanerkennung in der Ukraine ergibt sich nach Auffassung des Gerichtes ferner aus der verhältnismäßig geringen Dauer, die nach den Angaben des Klägers selbst 11 Monate betrug. Auch ist in keiner Weise ersichtlich, dass unter Aufsicht eines leitungsbefugten Arztes eine Ausbildung erfolgt ist, so dass nach Auffassung des Gerichts von einer planmäßigen und strukturellen Weiterbildung im vorliegenden Falle nicht die Rede sein kann.
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Der Kläger hat also, ohne dass es auf weitere Fragen, die von dem Kläger angesprochen worden sind, noch ankommt, schon die Gleichwertigkeit der Weiterbildung nicht dargelegt. Insoweit ist der Kläger nach Auffassung des Gerichtes beweispflichtig dafür, dass eine gleichwertige Weiterbildung vorliegt. Auch auf die „formale“ Gleichwertigkeit mit anderen baltischen Staaten kann sich der Kläger nicht berufen, da insoweit die Ukraine nicht Mitglied der Europäischen Union ist (vgl. insoweit § 28 a KGHB-LSA).
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Da der Kläger diesen Nachweis nicht erbracht hat, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.