Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 20. Mai 2014 - 3 A 13/13

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2014:0520.3A13.13.0A
published on 20/05/2014 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 20. Mai 2014 - 3 A 13/13
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Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Subventionen, die ihr nach der Patentförderungs-Richtlinie (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Schutzes und der Verwertung von Innovationen, RdErl. des MW vom 13.9.2007 - MBl. LSA S. 741 ff.) gewährt wurden.

2

Mit Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 30.09.2009 wurde der Klägerin ein Zuschuss in Höhe von bis zu 1.120,00 € im Rahmen der Patentförderung als Projektförderung zur anteiligen Finanzierung in Höhe von bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für das Projekt „Verfahren zur Herstellung von Halbleiterpartikeln“ bewilligt. Der Zuschussbetrag wurde ausgezahlt. Der Zuwendungsbescheid enthielt Nebenbestimmungen. Gemäß Ziffer 8 Buchst. b bb des Zuwendungsbescheides war das Ergebnis des geförderten Vorhabens/Projektes für die Dauer von mindestens 5 Jahren ab dem Ende des Bewilligungszeitraumes – hier 31.12.2010 – zu verwerten. Ferner wurde festgelegt, dass die Betriebsstätte innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt beizubehalten sowie das Patent aufrechtzuerhalten sei. Weiter hieß es in der Nebenbestimmung, dass unter „Verwertung“ die produktive Umsetzung der Ergebnisse zur Herstellung von Gütern und Dienstleistungen im eigenen Unternehmen sowie die Vergabe von Nutzungsverträgen verstanden werde. Durch Änderungsbescheid vom 17.12.2009 wurde der Bewilligungszeitraum bis zum 31.12.2010 festgesetzt. Später wurde durch Bescheid vom 18.4.2011 der Zuschussbetrag auf 553,00 Euro geändert.

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In der Folgezeit kam es zu verschiedenen Schriftwechseln zwischen der Klägerin und der Beklagten. In diesem Zusammenhang wurde u.a. auch in einem Gespräch am 8.6.2012 das Thema einer Betriebsverlegung nach Niedersachsen und die Frage der Produktion der geförderten Güter angesprochen. Es steht ferner fest, dass von Seiten der Klägerin durch Schriftsatz vom 27.06.2012 unter Hinweis auf ein Schreiben vom 23.03.2012 gegenüber der Beklagten angezeigt worden ist, dass die Fortsetzung der bekannten und notwendigen Entwicklungen bei der A. GmbH nicht möglich sei und die gesamte Forschungs- und Entwicklungsarbeit auf unbestimmte Zeit habe abgebrochen werden müssen. Mit Schreiben vom 06.07.2012 erklärte die Klägerin nochmals, dass die Verwertung schon Ende 2010 abgebrochen werden musste. Die Gründe seien der Beklagten, so führte die Klägerin aus, bekannt. In diesem Zusammenhang hatte die Klägerin mit Schreiben vom 23.03.2012 im Einzelnen aufgelistet, dass etwa im Hinblick auf die ursprünglich auch beabsichtigte Verlegung des Sitzes der Gesellschaft nach Niedersachsen die Umstände für eine Verlegung sprechen würden, weil es im Zuge einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung mit einer ehemaligen Mitarbeiterin zu einem arbeitsgerichtlichen Prozess gekommen sei, ferner es zu einer willkürlichen Kündigung der Räumlichkeiten und Laborkapazitäten durch die Fachhochschule A-Stadt-S. gekommen sei, aus Liquiditätsgründen Ende letzten Jahres der Mietvertrag am Innovations- und Gründerzentrum A-Stadt gekündigt worden sei, es eine Auseinandersetzung mit dem Finanzamt A-Stadt im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem Finanzgericht Sachsen-Anhalt gebe und ein weiterer zu nennender Sachverhalt eingeleitete Ermittlungen im Zusammenhang mit möglichen strafbaren Handlungen im Bereich der Wirtschaftskriminalität betreffe. Im Laufe der Monate des Sommers 2012 zog sich die Diskussion zwischen den Beteiligten über die Frage der Verwertung mit dem Austausch wechselseitiger Meinungen hin. In diesem Zusammenhang führte die Klägerin mit Schreiben vom 13.08.2012 aus, dass leider noch immer nicht eindeutig absehbar sei, wann die erforderliche Entwicklung und insofern die Verwertung fortgesetzt werden könne. An einer Verlegung des Geschäftssitzes nach Niedersachsen werde jedoch nicht mehr festgehalten.

4

Mit Bescheid vom 14.12.2012 widerrief die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 30.09.2009 in Gestalt der Bescheide vom 17.12.2009, 31.03.2011 und 18.04.2011 mit Wirkung vom 30.09.2009. Gleichzeitig forderte sie die Erstattung eines Betrages in Höhe von 553,00 Euro. Der zu erstattende Betrag sei zum Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung bis zum Eingang auf dem Konto der Beklagten zu verzinsen. Nach Eingang des Betrages auf dem Konto ergehe insoweit eine gesonderte Zinsberechnung. Die Klägerin habe die Kosten des Verfahrens zu tragen. Begründet wurde der Widerruf im Wesentlichen damit, dass ein Verstoß gegen die Auflage der Zweckbindung der Verwertung gemäß Ziffer 8 Buchst. b bb des Zuwendungsbescheides vorliege. Der Widerruf stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten und werde unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung ausgeübt, da die von der Klägerin vorgetragenen Gründe keine andere Entscheidung rechtfertigen würden. Die Beklagte stützte dabei ihren Widerruf auf § 49 Abs. 3 VwVfG. Ausgeführt wurde weiter, dass darüber hinaus auch die Verlegung des Gesellschaftssitzes nach Niedersachsen einen Auflageverstoß darstellen würde und zur Rückforderung führen würde, wobei jedoch der Widerrufsbescheid ausdrücklich auf die fehlende Verwertung gestützt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerrufsbescheid verwiesen.

5

Am 13.1.2013 hat die Klägerin Klage erhoben.

6

Die Klägerin trägt vor: Sie bestreite die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts A-Stadt und das sog. „Tatortprinzip“. Sie sei der Auffassung, dass eine Durchführung des Verfahrens beim Verwaltungsgericht Magdeburg für sie unzumutbar sei und zumindest eine Verweisung an ein Verwaltungsgericht außerhalb von Sachsen-Anhalt bzw. an das Bundesverwaltungsgericht in Betracht zu ziehen sei. Die Ansprüche der Klägerin habe sie an die Privatperson A. abgetreten, was die jüngste Vereinbarung vom 24.4.2014 belege (Bl. 213 der Gerichtsakte). Aus persönlichen Gründen sei es eine unzumutbare Härte, dass in dem vorliegenden Sachverhalt mit einer Vielzahl von Klagen, die durch die verschiedenen Bescheide verursacht worden seien, eine Auseinandersetzung zu erfolgen habe. Es sei es auch völlig unerheblich, ob und in welcher Weise zwischenzeitlich Zahlungen oder Zinszahlungen geleistet worden seien. In materiell-rechtlicher Hinsicht seien die Zuwendungsbescheide von vornherein rechtswidrig gewesen, weil sie unzumutbare Festlegungen und Auflagen enthalten hätten. Es sei nicht zu belegen, dass sie, die Klägerin, im Hinblick auf bestimmte Projekte die Verwertung derselben aufgegeben habe, da nicht konkret auf einzelne Vorhabensprojekte Aussagen von ihr getroffen worden seien. Auch seien die angesprochenen Auflagen nach der Gesetzesgrundlage nicht in zulässiger Weise von der Beklagten angeordnet worden und seien daher unbeachtlich. Im Übrigen könne auch nicht unter Ermessensgesichtspunkten ein Widerruf ausgesprochen werden. Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 13.1.2013, 27.1.2013, 28.1.2013, 19.2.2013, 20.2.2013, 28.2.2013, 1.3.2013, 4.3.2013, 20.3.2013, 11.4.2013, 29.4.2013, 30.4.2013, 12.5.2013, 13.5.2013, 17.05.2013, 21.5.2013, 31.5.2013, 2.6.2013, 24.6.2013, 25.6.2013, 26.6.2013, 27.6.2013, 5.7.2013, 14.7.2013, 20.7.2013, 20.8.2013, 16.11.2013, 4.12.2013, 23.1.2014, 2.2.2014, 17.2.2014, 12.3.2014, 10.4.2014, 24.4.2014, 13.5.2014 und die gesonderte Klageschrift gem. § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO verwiesen.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß bzw. wörtlich,

8

1. die Verweisung an ein Gericht außerhalb des Gerichtsbezirkes des Verwaltungsgerichts A-Stadt,

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2. die Verweisung an das Bundesverwaltungsgericht auszusprechen,

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3. im Wege des Eilantrages, dass das Gericht entscheidet, dass die Zwangsklauseln im Zuwendungsbescheid der Beklagten im Zusammenhang mit einem von der Beklagten gewollten Verwertungszwang nach Projektende bzw. nach Abschluss des Vorhabens und des aufgezwungenen Unternehmenssitzes nach Projektende bzw. nach Abschluss des Vorhabens, sowie weitere von der Rechtsgrundlage Richtlinie Patentförderung abweichende und/oder unübliche Auflagen nicht wirksam sind, weil seinerseits gegen hinlänglich bekannte grundlegende Rechtsnormen und Gesetze verstoßen und andererseits keine Willenserklärung der Klägerin zum Verzicht auf ihre grundlegenden Rechte und der anzuwendenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland vorliegt,

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4. im Wege des Eilantrages der Beklagten mindestens vorübergehend, d. h. bis zur Sicherstellung der ordentlichen Anwendung aller grundlegenden Rechtsnormen und grundlegenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Gemeinschaft das Recht auf eigene Rechtsprechung i.S.d. eigenverantwortlichen Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes zumindest für Zuwendungen gemäß der Richtlinie Patentförderung und FOE-Förderung zu entziehen und die vorübergehende Wahrnehmung dieser Tätigkeiten durch das Gericht zu bestimmen,

12

5. festzustellen, dass der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 14.12.2012 zumindestens in Teilen unwirksam seien, weil die Verwaltungsakte (gemäß vorangegangenen Zuwendungsbescheid und Widerruf) gegen hinlänglich bekannte grundlegende Rechtsnormen und Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union verstießen/verstoßen und eine Willenserklärung der Klägerin zum Verzicht auf ihre grundlegenden Rechte nicht vorlag/vorliegt und die Beklagte wissentlich wegen der fehlenden Widerrufsvoraussetzungen das Verfahren mutwillig und missbräuchlich gegen die Klägerin angewendet habe,

13

6. dass das Gericht in seiner Urteilsbegründung alle vorgelegten Beweismittel berücksichtigt,

14

7. festzustellen, dass die Behörde in der Eigenverantwortung steht, keine Verwaltungsakte zu erlassen, die gegen hinlänglich bekannte grundlegende Rechtsnormen und Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union verstoßen und dass sie bei Verstößen gesamtschuldnerisch hafte,

15

8. bei der Bescheidung von Verwaltungsakten in Schriftform die Texte für einen Laien verständlich und nachvollziehbar zu formulieren und die von der Behörde vorgebrachten Tatbestände genau zu benennen und vollumfänglich auszuweisen und die Beweismittel, wie sie die Behörde in den weiteren Verfahren verwenden wolle, genau und voll umfänglich zu bezeichnen,

16

9. festzustellen, dass eine auf Tatsachen und wahrheitsgetreue Verhältnisse zu stützende Entscheidung im Rahmen von Verwaltungsakten kein pflichtgemäßes Ermessen zulasse, weil dadurch die volle Entfaltung der Rechte der Betroffenen sowie die von grundlegenden Gesetzen eingeschränkt bzw. beschnitten sein könnten,

17

10. festzustellen, dass sie, die Klägerin, gegenüber der der Beklagten anvertrauten Weisungsbefugnis und ihrer Befugnis zur eigenen Rechtsprechung gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz unzureichend geschützt gewesen sei, weil die Beklagte ihre Befugnisse zumindest teilweise unzumutbar zum Nachteil der Klägerin angewendet habe und die Gesetzgebung keine Zumutsbarkeitsgrenze vorsehe,

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11. festzustellen, dass die Beklagte rechtswidrige Klauseln wissentlich in den korrespondierenden Zuwendungsbescheid eingeführt habe, weil sie hinlänglich bekannte Rechtsnormen und Gesetze höheren Ranges (z.B. GG, BGB, EU-Recht) wider besseren Wissens außer Acht gelassen und dadurch die Verletzung grundlegender Rechte der Klägerin billigend in Kauf genommen habe,

19

12. festzustellen, dass die Beklagte am 8.6.2012 von sich aus keine ordentliche Anhörung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz durchgeführt habe,

20

13. dass die Beklagte für weitergehende Verfahren in der Beweispflicht stehe, weil Verwaltungsverfahren gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz, die eine Anhörung implizierten und in deren Ergebnis ein schriftlicher Bescheid erlassen werde und sie, die Klägerin, im Zuge der von der Beklagten angeordneten Anhörung ihren Verpflichtungen zur Aufklärung der tatsächlichen und wahrheitsgetreuen Verhältnisse schon vollumfänglich nachgekommen sei,

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14. festzustellen, dass die gleichzeitige Zusammenballung von 20 Stück unterschiedlicher Widerrufe und 17 Stück Kostenfestsetzungsbescheiden für sie, die Klägerin i.S. eines Kleinstunternehmens, eine besonders große Härte darstelle,

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15. festzustellen, dass die Kündigung der Klägerin gegenüber der Beklagten aus wichtigem Grunde wirksam sei, weil eine weitere Zusammenarbeit der Klägerin mit der Beklagten unzumutbar sei,

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16. festzustellen, dass die Kosten des Verfahrens die Beklagte trage,

24

17. festzustellen, dass die von der Beklagten durch ihren Widerruf und durch ihren Kostenfestsetzungsbescheid unbegründet bei der Klägerin unmittelbar und mittelbar bewirkten Kosten, Aufwendungen und Leistungen Dritter die Beklagte trägt wie auch die im Vorverfahren,

25

18. festzustellen, dass alle im Zusammenhang mit dem Widerruf und dem Kostenfestsetzungsbescheid in Zukunft bei der Klägerin noch entstehenden direkten und indirekten Kosten, Aufwendungen und dergleichen (insofern auch die bei ihr selbst) die Beklagte trage,

26

19. dass eine gütliche Beilegung, ein Vergleich oder dergleichen gem. § 87 VwGO aufgrund der Schwere der von der Beklagten gegen die Klägerin gerichteten Handlung ausgeschlossen sei,

27

20. der Durchführung eines Musterverfahrens gem. § 93 a VwGO könne vorerst nicht zugestimmt werden, weil dadurch aufgrund einer begründeten Sorge die Rechte der Klägerin eingeschränkt seien; sie, die Klägerin, gehe unter Bezugnahme auf den vorliegenden Schriftsatz davon aus, dass die Beklagte weitere Überraschungen parat haben könnte,

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21. die Berufung zuzulassen.

29

Die Beklagte beantragt,

30

die Klage abzuweisen.

31

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin unter Bezugnahme auf den streitbefangenen Bescheid im Einzelnen entgegen und vertritt die Auffassung, dass weder die Voraussetzungen für einen Klägerwechsel gegeben seien noch in rechtlicher Hinsicht der streitbefangene Bescheid zu beanstanden sei.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

33

Das Gericht konnte im Termin vom 20.5.2014 über die Klage auch in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, da die Klägerin mit der ordnungsgemäß zugestellten Ladung hierauf gem. § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen und ein persönliches Erscheinen nicht gem. § 95 VwGO angeordnet wurde.

34

Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2012 zulässig, im übrigen unzulässig, da für subsidiäre Feststellungsbegehren kein Raum bleibt und die Klage gegen den ursprünglichen Zuwendungsbescheid aufgrund dessen Bestandskraft unzulässig ist.

35

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist hier die sachliche, instanzielle und örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts A-Stadt gegeben. Es sind keine Umstände ersichtlich, die auch nur annähernd eine anderweitige Zuständigkeit nach sich ziehen könnten. Das Verwaltungsgericht Magdeburg ist gem. § 52 Nr. 1 VwGO zuständig, da es sich bei Streitigkeiten in Subventionsverfahren um Streitigkeiten handelt, die sich auf unbewegliches Vermögen bzw. ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen und demnach nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. Diese Zuständigkeitsregelung gilt auch bei dem Widerruf von Zuwendungen, da es sich hier eindeutig um Förderungen im Bereich von A-Stadt handelt und damit die Ortsgebundenheit gegeben ist. Es ist auch nicht entgegen der Auffassung der Klägerin ein anderes Verwaltungsgericht außerhalb Sachsen-Anhalts bzw. das Verwaltungsgericht Braunschweig zur Entscheidung zu berufen. Wie das erkennende Gericht bereits im Beschluss vom 23.7.2013 ausgeführt hat, ist gem. § 52 Nr. 1 VwGO nach der Belegenheit der vorhandenen Subventionsstätte und der später daraus resultierenden Rückforderung aufgrund der Ansiedlung in A-Stadt nur das Verwaltungsgericht Magdeburg zuständig. Diese Zuständigkeitsregelung kann auch nicht dadurch verändert werden, dass der Geschäftsführer der Klägerin im Hinblick auf eine von ihm angenommene Abtretung und deren Wirksamkeit, die von ihm unterstellt wird, von einer Gerichtsstandsvereinbarung bezüglich Braunschweig spricht. Die Frage der Zuständigkeit im Verwaltungsrecht steht nicht zur Disposition der Beteiligten, so dass auch aufgrund einer Vereinbarung an ein außerhalb von A-Stadt gelegenes Verwaltungsgericht keine anderweitige Zuständigkeit begründet wird.

36

Auch eine Verweisung an das Bundesverwaltungsgericht kommt nicht in Betracht. Gem. § 45 VwGO ist das Verwaltungsgericht zur Entscheidung im ersten Rechtszug zuständig über die Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offen steht. Die gewünschte Verweisung an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht gegeben, da eine instanzielle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gem. § 49 VwGO nicht besteht; denn das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Rechtsmittel der Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts, die Revision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts und die Beschwerde nach §§ 99 Abs. 2, 133 Abs. 1 VwGO sowie in Verfahren nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG. Eine sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gem. § 50 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Die grundsätzlich gem. § 53 VwGO bestehende Möglichkeit, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit weiteren Rechtsstreitigkeiten beschäftigt, ist an enge, hier nicht gegebene Voraussetzungen geknüpft. Nach § 53 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befasste Gericht befugt, die im Rechtszug handelnden Gerichte oder das Bundesverwaltungsgericht anzurufen. Eine direkte Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts von Klägerseite und eine irgendwie geartete positive Entscheidung, dass sich das Bundesverwaltungsgericht für zuständig erklärt, liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht sieht auch keine Veranlassung, das Bundesverwaltungsgericht anzurufen. Es handelt sich um ein Subventionsverhältnis, für welches grundsätzlich die instanzielle Zuständigkeit des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts A-Stadt gegeben ist. Die zu entscheidenden Rechtsfragen, die von den Beteiligten kontrovers diskutiert werden, sind einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugänglich und von diesem zu entscheiden. Entgegen der vorgetragenen Argumentation von Klägerseite ist hier unabhängig von der Frage, ob dieser Fall überhaupt geeignet ist, die instanzielle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu begründen, nicht von einer Unzumutbarkeit oder Unverhältnismäßigkeit oder gar einer überdimensionalen Belastung auf Klägerseite auszugehen. Wenn - wie hier - mehrere Bescheide über eine Rückforderung ergangen sind, so ist es zumutbar, sich gegen diese Bescheide im Einzelnen zu wenden, zumal auch von Klägerseite anfangs auf die Gleichförmigkeit der Bescheide hingewiesen worden ist und auch die Argumentation der Klägerin in allen Verfahren bisher gleich ist.

37

Soweit aus klägerischer Sicht das Verwaltungsgericht Magdeburg bisher nicht i.S. der Klägerseite gehandelt hat bzw. nicht schnell genug, ist dies dem Umstand geschuldet, dass vor dem klägerischen Verfahren noch 100 andere zeitlich vorrangige Verfahren zu entscheiden waren und demgemäß auch die Bearbeitung der Klageverfahren einen längeren Zeitraum in Anspruch nahm, ohne dass damit hier irgendwelche negativen Entscheidungen für die Klägerseite verbunden sind. Die rechtliche Erwägung, dass die Erfolgsaussichten der Klage als gering einzuschätzen sind, war kein Umstand, der zu einer Unzumutbarkeit der Durchführung der Verfahren am Verwaltungsgericht Magdeburg führen würde. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts liegen keine Gründe vor, die in irgendeiner Weise geeignet sind, auf eine Voreingenommenheit oder gewollte Beeinträchtigung der Klägerin schließen zu lassen, so dass der Antrag auf Verweisung an das Bundesverwaltungsgericht und dessen Anrufung abzulehnen ist. Das Gericht verweist im Übrigen auf den bereits ergangenen Beschluss vom 17.6.2013 (Bl. 113 der Gerichtsakte).

38

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vermeintlichen Abtretung des streitgegenständlichen Anspruchs an den Geschäftsführer der Klägerin. Bei der zwischen der Klägerin und ihrem Geschäftsführer geschlossenen Vereinbarung handelt es sich nicht um eine Abtretung i. S. v. § 398 BGB. Die Klägerin ist nicht Gläubigerin, sondern Schuldnerin des Rückforderungsanspruchs. Die Übertragung einer Schuld richtet sich nach § 414 ff. BGB und hängt gem. § 415 Abs. 1 BGB von der Genehmigung der Gläubigerin ab. Die Gläubigerin - hier die Beklagte - hat ihre Genehmigung zunächst konkludent verweigert, indem sie einer Klageänderung ausdrücklich widersprochen hat. Im Termin hat sie eine Schuldübernahme abgelehnt. Es kann somit dahin stehen, ob sich eine Schuldübernahme überhaupt auf die Adressateneigenschaft der Klägerin und damit auf die örtliche Zuständigkeit ausgewirkt hätte, da bereits zielgerichtet keine Schuldübertragung stattgefunden hat. Im wohlverstandenen Interesse der Klägerin ist das Gericht auch der Auffassung, dass quasi Geschäftsgrundlage der Abtretungsvereinbarung hier das Vorliegen einer wirksamen, allerdings nicht gegebenen Abtretung ist, so dass die Klägerin nach wie vor als Klägerin dieses Verfahrens auftritt und nicht der Geschäftsführer der Klägerin in seiner Eigenschaft als Privatperson, mag auch eine solche Erklärung objektiv betrachtet vorliegen. Da allerdings die Geschäftsgrundlage „wirksame Abtretung der früheren Schuldnerin“ nicht gegeben ist, ist quasi gleichsam für eine Abtretung die Geschäftsgrundlage entfallen, so dass sich das Gericht auch nicht mit der weitergehenden Frage einer etwaigen wirksamen Klageänderung auseinandersetzen muss, sondern als Klägerin dieses Verfahrens nach wie vor die A. GmbH führt.

39

Die Klage wird auch unter dem Gesichtspunkt, dass, wie die Beklagte im Termin dargelegt hat, zwischenzeitlich bereits eine vollständige Zahlung erfolgt ist, als zulässig angesehen, da nach der Diskussion von Klägerseite dort nach wie vor davon ausgegangen wird, dass der zugrundeliegende Zuwendungsbescheid und auch die Rückforderung rechtswidrig sein sollen.

40

Materiell ist dies jedoch nicht der Fall. Der Bescheid der Beklagten vom 14.12.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht fest, dass es den Feststellungen und der Begründung des Widerrufsbescheides in vollem Umfang folgt, und sieht insoweit gem. § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Lediglich im Hinblick auf das schriftsätzliche Vorbringen im Gerichtsverfahren ist zu ergänzen:

41

Der maßgebliche Zuwendungsbescheid mit den darin enthaltenen Auflagen ist bestandskräftig geworden. Die Verhinderung des Eintritts der Bestandskraft hätte nur durch eine Klageerhebung erfolgen können, was hier jedoch eindeutig nicht der Fall ist. Damit ist Bestandteil des Zuwendungsbescheides die Auflage gem. Ziff. 8 b bb. Danach war die Klägerin verpflichtet, das Ergebnis des geförderten Vorhabens/Projektes für die Dauer von mindestens 5 Jahren ab dem Ende des Bewilligungszeitraumes zu verwerten. Soweit die Klägerin der Sache nach geltend macht, der Widerruf wegen Nichterfüllung der Auflage sei rechtswidrig, weil diese Auflage im Zuwendungsbescheid rechtswidrig sei, kann dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

42

Die Rechtmäßigkeit des Zuwendungsbescheides ist nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., § 49 RdNr. 12 m.w.N.). Im Hinblick darauf ist für die Annahme der Widerrufsbefugnis auch nicht erforderlich, dass die erteilten Auflagen in einem bestandskräftigen Zuwendungsbescheid rechtmäßig sind (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 49 RdNr. 38 a m.w.N.). Ist der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden, wird die Rechtmäßigkeit der Auflage bei seinem Widerruf im Grundsatz nicht mehr geprüft (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 49 RdNr. 72). Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Ausübung des Ermessens. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass die Behörde bei Ausübung des Widerrufsermessens die Gültigkeit einer Nebenbestimmung grundsätzlich zugrunde legen kann und nicht verpflichtet ist, erneut die Rechtmäßigkeit zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1989 - 3 C 30/87 -, zit. nach juris; Sächs. OVG, Beschl. v. 24.1.2013 - 1 A 147/1 -). Ob im vorliegenden Fall ausnahmsweise etwas anderes anzunehmen ist, wenn die in Rede stehenden Auflagen offensichtlich rechtswidrig sind, ohne dass bereits die Grenze zur Nichtigkeit überschritten ist, kann hier dahinstehen, weil die Klägerin im vorliegenden Fall eine derartige Ausnahmesituation nicht hinreichend dargelegt hat. Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist daher aufgrund der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides und des verstrichenen Zeitraumes eine Überprüfung des Zuwendungsbescheides rechtlich nicht mehr möglich. Die Klage ist insoweit unzulässig.

43

Zu dem Gesichtspunkt der mangelnden Verwertung (Auflage) konnte die Klägerin sich auch hinreichend äußern, unabhängig davon, ob aus formellen Gründen etwa die Anhörung, wie sie auf Seiten der Beklagten erfolgt ist, in der von der Klägerin geschilderten Art und Weise abgelaufen ist und möglicherweise Zweifel an der Korrektheit der Anhörung bestehen. Unabhängig von der Frage der persönlichen Anhörung hatte die Klägerin hinreichende Gelegenheit, sich auch schriftlich zu den allein entscheidungserheblichen Problemen der Verwertungsbefugnis zu äußern, so dass auch aus formellen Gründen keine Bedenken gegen die Widerrufsentscheidung bestehen, zumal Gelegenheit zur Nachholung einer Stellungnahme bestand und damit etwaige Anhörungsmängel gem. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG als geheilt anzusehen sind.

44

Die Rechtmäßigkeit der Auflage war auch aus vorstehenden Gründen im Rahmen der Widerrufsentscheidung nicht zu prüfen. Die Auflage ist insbesondere nicht nichtig. Ein Verwaltungsakt ist gem. § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Es ist jedoch kein schwerwiegender Fehler ersichtlich, geschweige denn ist von einer Offensichtlichkeit die Rede. Die Beifügung entsprechender Auflagen ist dem Gericht auch aus anderen Subventionsverfahren in hinreichendem Maße bekannt und trägt die Situation, dass einem Verwaltungsakt auch Auflagen beizufügen sind, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Patentförderungsrichtlinie diese Befugnis enthält. Nach dem aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Schriftverkehr ist es nach Auffassung des Gerichtes deutlich ersichtlich, dass hier von Seiten der Klägerin gegen die Auflage des Verwertungsverbotes verstoßen worden ist. Im Schriftsatz vom 27.6.2012 findet sich deutlich die Aussage, dass schon im Jahre 2010 die gesamten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf unbestimmte Zeit eingestellt worden sind. Auch wenn in diesem Zusammenhang kein direkter Bezug zu einem einzelnen Projekt hergestellt worden ist, ergibt sich aus der Formulierung der Einstellung der gesamten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, dass in allen geförderten Projekten eine Einstellung der Verwertung erfolgt ist. Jede andere Interpretation wäre gekünstelt und würde sich nicht mit dem Wortlaut des Schreibens decken. Auch im Schriftsatz vom 13.8.2012 wird ausgeführt, dass eine Wiederaufnahme und zu welchem Zeitpunkt fraglich ist, so wie es nach Auffassung des Gerichts feststeht, dass hier von Seiten der Klägerin gegen die Auflage verstoßen worden ist. Wenn in diesem Zusammenhang von Seiten der Beklagten noch kurz auf die Maßgeblichkeit des Geschäftssitzes in A-Stadt hingewiesen wird, so ist dies ohne Bedeutung, da doch von tragender Entscheidung das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Verwertungsverbot gegeben ist und unstreitig es zu einer Verlegung des Betriebssitzes nicht gekommen ist, so dass die Ausführungen hierzu lediglich noch ergänzenden Charakter haben, ohne dass in dem fraglichen Bescheid darauf tragend abgestellt wird.

45

In diesem Zusammenhang ist auch hinreichend dargestellt worden, dass sich die Widerrufsbefugnis aus § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG ergibt und der Rückforderungs- sowie der Zinsanspruch aus § 49 a Abs. 1 bzw. 3 VwVfG.

46

Im Übrigen hat die Beklagte die von der Klägerin vorgebrachten Tatsachen im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nach § 114 VwGO – auch durch ihre Ausführungen im Gerichtstermin gem. § 114 S. 2 VwGO – berücksichtigt und ermessensfehlerfrei gewürdigt. Die Zuordnung der vorgebrachten Tatsachen zur unternehmerischen Risikosphäre der Klägerin begegnet keinerlei Bedenken von Seiten des Gerichts. So ist es ständige Rechtsprechung der Kammer, dass Unterkapitalisierung sowie arbeitsrechtliche Risiken keine Einflüsse darstellen, die von einem Widerruf abzusehen vermögen. Für die behaupteten Verfehlungen anderer Art liegen keine Anhaltspunkte vor.

47

Darüber hinaus sind keinerlei Aspekte ersichtlich, die in Anbetracht der bestehenden Verwaltungspraxis im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ausnahmsweise eine andere Entscheidung rechtfertigen würden. Auch im Hinblick auf die Verpflichtung der Beklagten zum sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit Haushaltsmitteln aus § 7 LHO LSA ist hier keine rechtmäßige anderweitige Handlungsalternative als der Widerruf der bewilligten Fördermittel ersichtlich.

48

Die Ermessensentscheidung der Beklagten zum vollständigen Widerruf des Zuwendungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit war daher auch materiell rechtmäßig. Der Erstattungs- und Zinsanspruch ist zwingende Rechtsfolge des Widerrufs und lag nicht im Ermessen der Beklagten. Die Festsetzung des Erstattungsbetrages erfolgte wie in § 49 a Abs. 1 Satz 2 VwVfG vorgesehen ordnungsgemäß durch schriftlichen Verwaltungsakt. Unter Beachtung der Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erfolgte die Rückforderung, da die Klägerin hinreichend die Auflage zur Einhaltung der Verwertungsbefugnis kannte und sich daran nicht gehalten hat.

49

Die Klage ist daher insgesamt unbegründet, da auch die sonstigen Argumente von Klägerseite keine positive Entscheidung rechtfertigen und die nur schriftsätzlich angekündigten und nicht gem. § 103 Abs. 3 VwGO, §§ 173 VwGO i.V.m. § 128 Abs. 1, 137 Abs. 1, § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gestellten Anträge zudem auch teilweise prozessuale Anträge waren und im Übrigen lediglich Rechtsmeinungen der Klägerin wiedergeben und sich aufgrund der vorliegenden Entscheidung die Ablehnung der Anträge insgesamt ergibt.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

51

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

52

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG und orientiert sich an dem geforderten Widerrufsbetrag.

53

Gründe für eine von Klägerseite begehrte Zulassung der Berufung i.S.v. § 124 VwGO sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.


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published on 22/06/2018 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspr
published on 10/02/2017 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer II. der Verfügung vom 3. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 8. Dezember 2014 ausgesprochene Untersagung, „innerhalb der nächsten 6 […] Monate ab Bekanntgabe (Zustellung) die
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Annotations

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere

1.
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen;
2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
3.
Auskünfte einholen;
4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;
5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 95 gilt entsprechend;
6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.
7.
(weggefallen)

(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluß das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden.

(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.

(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über das Rechtsmittel

1.
der Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts nach § 132,
2.
der Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts nach §§ 134 und 135,
3.
der Beschwerde nach § 99 Abs. 2 und § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug

1.
über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,
2.
über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,
3.
über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage,
4.
über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen,
5.
über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengesetzes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes,
6.
über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren,
7.
über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.

(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.

(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.