Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 10. Dez. 2014 - 2 A 239/12

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2014:1210.2A239.12.0A
published on 10/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 10. Dez. 2014 - 2 A 239/12
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Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für ein Fernsehgerät und ein Hörfunkgerät.

2

Im November 2009 suchte der Gebührenbeauftragte des Beklagten im Rahmen einer routinemäßigen Prüfung die Kläger in den Räumlichkeiten der von ihnen betriebenen zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis auf und informierte die Kläger über die gesetzlichen Grundlagen der Rundfunkgebührenpflicht im nicht-privaten Bereich. Die Klägerin zu 2) gab an, seit Oktober 1997 ein Hörfunkgerät im Kfz sowie seit Januar 2006 ein Fernsehgerät zum Empfang bereit zu halten. Diese Angaben übernahm der Gebührenbeauftragte in das Anmeldeformular und vermerkte dort rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von insgesamt 1.320,27 €.

3

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 bestätigte die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) die Anmeldung eines Hörfunkgerätes im Kfz ab Oktober 1997 sowie eines Fernsehgerätes ab Januar 2006 und bot den Klägern hinsichtlich der rückständigen Rundfunkgebühren in Höhe von 1.321,69 € Ratenzahlung an. Daraufhin meldeten die Kläger mit sofortiger Wirkung das in ihrer Praxis befindliche Fernsehgerät ab. Die GEZ bestätigte die Abmeldung des Fernsehgerätes zum 1. Februar 2010. Mit Schreiben vom 13. April 2010 wendeten sich die Kläger gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für das in ihrem Kfz befindliche Hörfunkgerät. Zur Begründung machten die Kläger geltend, das Betreiben eines Autoradios in ihrem privaten Pkw sei, auch wenn es sich um die Fahrt zu einer Fortbildung handele, von den Gebühren für die in ihrem Haushalt angemeldeten Rundfunk- und Fernsehgeräte abgedeckt.

4

Mit Bescheid vom 2. September 2011 zog der Beklagte die Kläger für die Zeit von April 2005 bis März 2010 zu Rundfunkgebühren in Höhe von insgesamt 798,12 € u.a. für ein Hörfunkgerät im gewerblich/geschäftlich genutzten Kfz sowie für ein Fernsehgerät heran. Mit einem weiteren Bescheid vom 1. Oktober 2011 zog der Beklagte die Kläger für die Zeit von April 2010 bis September 2011 zu Rundfunkgebühren in Höhe von insgesamt 137,59 € u.a. für ein Hörfunkgerät im gewerblich/geschäftlich genutzten Kfz heran. Gegen beide Bescheide erhoben die Kläger Widerspruch.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2012 wies der Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Unstreitig hätten die Kläger in den Räumlichkeiten ihrer Praxis seit Januar 2006 ein Fernsehgerät zum Empfang bereitgehalten. Das Fernsehgerät sei erst mit Ablauf des Monats Januar 2010 abgemeldet worden. Ein Hörfunkgerät im Kfz unterliege der Gebührenpflicht, sofern der Pkw zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten bzw. zu anderen als zu privaten Zwecken genutzt werde, wobei es auf den Umfang der Nutzung des Rundfunkempfangsgerätes oder des Kraftfahrzeuges zu den genannten Zwecken nicht ankomme. Die Kläger hätten angegeben, das Kfz auch für gelegentliche Fahrten zu Fortbildungen zu benutzen, was nach den genannten Voraussetzungen die Gebührenpflicht begründe.

6

Mit der am 13. Juli 2012 erhobenen Klage machen die Kläger geltend, sie würden das Kfz, in dem sich das streitgegenständliche Hörfunkgerät befindet, ausschließlich privat nutzen. Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie gelegentliche Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen seien als private Nutzung des Kfz anzusehen; Hausbesuche würden damit nicht gemacht. Das Fernsehgerät in der Praxis sei nicht zum Empfang bereitgehalten worden. Dieses Gerät habe ausschließlich als Monitor für ein Videogerät gedient, um den jüngsten Patienten die richtige Pflege ihrer Zähne vorzuführen. Ihre Praxis verfüge weder über einen Antennen- noch über einen Kabel- oder Satellitenanschluss.

7

Die Kläger beantragen,

8

die Gebührenbescheide des Beklagten vom 2. September 2011 und vom 1. Oktober 2011, jeweils in der Form des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2012, aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er verteidigt die angegriffen Bescheide.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage ist unbegründet.

14

Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 2. September 2011 und vom 1. Oktober 2011 sowie der Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2012 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

15

Die Rechtmäßigkeit der im Streit stehenden Gebührenerhebung bemisst sich nach der Rechtslage im Veranlagungszeitraum (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 - BVerwG 6 C 28.08 -, juris, Rn. 12). Maßgeblich sind daher die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - vom 31. August 1991 jeweils in der Fassung des für den streitbefangenen Gebührenzeitraum (April 2005 bis September 2011) maßgeblichen Achten, Neunten, Zehnten und Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages.

16

1. Im Veranlagungszeitraum von April 2005 bis September 2011 unterliegen die Kläger der Rundfunkgebührenpflicht für das in ihrem Kraftfahrzeug bereitgehaltene Hörfunkgerät.

17

a) Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr zu entrichten. Für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät gilt derjenige als Rundfunkteilnehmer, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ist eine Rundfunkgebühr für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, nicht zu leisten. Das gilt nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV jedoch nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden, wobei es auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV genannten Zwecken nicht ankommt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV).

18

b) Nach diesen Vorschriften sind die Kläger für den Zeitraum von April 2005 bis September 2011 rundfunkgebührenpflichtig, weil sie in diesem Zeitraum über ein mit einem Radiogerät ausgestattetes, für sie zugelassenes Kraftfahrzeug verfügt haben, das auch zu anderen als privaten Zwecken genutzt worden ist. Die Kläger haben zwar vorgetragen, dieses Fahrzeug nur privat für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und der Arztpraxis und für gelegentliche Fahrten zu zahnärztlichen Fortbildungsveranstaltungen genutzt zu haben. Die Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen führt allerdings nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV zum Ausschluss der Gebührenfreiheit des Zweitgerätes im Kraftfahrzeug, weil es sich um eine Nutzung zu anderen als zu privaten Zwecken handelt.

19

aa) Anzuknüpfen ist hierbei an die bis zum 1. April 2005 geltende Fassung von § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV (im Folgenden: § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV a.F.), wonach die Gebührenfreiheit nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen galt, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden. Der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV a.F. erfasste lediglich einen bestimmten Bereich der beruflichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs, nämlich die freiberufliche, selbständige, mit wirtschaftlichen Vorteilen verbundene Tätigkeit. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte keine Gebührenfreiheit für solche in einem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehaltenen Zweitgeräte bestehen, die eine gewinnbringende Tätigkeit des Kraftfahrzeugnutzers (oder eines Dritten) fördern. Folglich bestand das maßgebliche Kriterium für die Abgrenzung des gebührenpflichtigen „geschäftlichen“ von dem gebührenbefreiten „privaten“ Bereich darin, dass die mit Hilfe des Kraftfahrzeugs (und damit auch des Autoradios) ausgeübte Berufstätigkeit dem Kraftfahrzeugnutzer oder dem Dritten einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil verschafft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. Mai 2009 - 2 S 1203/08 -, juris, Rn. 21).

20

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV in der ab 1. April 2005 geltenden Fassung - nach der sich die Heranziehung der Kläger bemisst - gilt die Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden. Mit dieser (Um)Formulierung sollte der Vorschrift kein neuer Inhalt gegeben werden. Vielmehr wollte der Gesetzgeber die bisherige Rechtslage lediglich bestätigen und verdeutlichen, nach der es Normzweck ist, die Gebührenfreiheit für solche Geräte auszuschließen, die einer gewinnbringenden, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit dienen. Damit führt auch für die Zeit ab April 2005 nur die Nutzung zu gewerblichen Zwecken bzw. zur selbstständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten zu einer gesonderten Gebührenpflicht (vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O., juris, Rn. 28 m.w.N.).

21

Auf den Umfang der Nutzung zu anderen als privaten Zwecken kommt es nach § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV nicht an. Es ist insoweit unerheblich, ob ein mit einem Radio ausgestattetes Kraftfahrzeug stets, häufig oder nur gelegentlich zu anderen als privaten Zwecken genutzt wird. Vielmehr lassen Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift keinen Zweifel daran, dass nur bei ausschließlich privater Nutzung eines Kraftfahrzeugs die Gebührenpflicht für das Autoradio als Zweitgerät entfällt. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zu § 5 Abs. 2 RGebStV a.F. ausgeführt, dass der auf die gewerbliche Nutzung gerichtete Zweck nicht dadurch entfalle, dass das Autoradio teilweise auch privat verwendet werde. Denn eine solche einschränkende Auslegung würde der vom Gesetzgeber angestrebten Vereinfachung zuwiderlaufen. Die notwendigen Feststellungen, ob das Kraftfahrzeug und damit das Zweitradio überwiegend geschäftlichen Zwecken dient bzw. in welchem Umfang es auch privat genutzt wird, würden zeitraubende Ermittlungen erfordern und auf außerordentliche Schwierigkeiten stoßen, ohne dass dies der Sache nach gerechtfertigt wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1996 - BVerwG 6 B 72.95 -, NJW 1996, S. 1162 <1164>). Mit der - hier einschlägigen - Neuregelung des § 5 Abs. 2 RGebStV zum 1. April 2005 war auch insoweit keine inhaltliche Änderung beabsichtigt, wie sich aus § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV ergibt; auf den Umfang der nicht privaten Nutzung kommt es danach für die Gebührenpflicht nicht an (vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O., juris, Rn. 28; BayVGH, Beschluss vom 4. Mai 2010 - 7 ZB 09.2551 -, juris, Rn. 10 f.; Nds.OVG, Beschluss vom 6. März 2012 - 4 LB 290/09 -, juris, Rn. 25; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. Dezember 2007 - 7 A 10913/07 -, juris, Rn. 16).

22

Maßgeblich ist nach alldem, ob entweder die Fahrten der Kläger zwischen Wohnung und Praxis oder die (gelegentlichen) Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen eine Nutzung des Kraftfahrzeugs zu anderen als privaten Zwecken - hier: zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit - darstellen, wobei es - wie ausgeführt - auf den Umfang der Nutzung nicht ankommt.

23

bb) Ob bei Selbstständigen die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte der selbständigen Tätigkeit oder dem privaten Bereich zuzurechnen sind, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (für Zurechnung zur selbstständigen Erwerbstätigkeit VGH Bad.-Württ., a.a.O., juris, Rn. 22 ff.; Nds.OVG, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 4 LB 56/09 -, juris, Rn. 41; für Zurechnung zum privaten Bereich dagegen OVG NRW, Urteil vom 25. September 2008 - 19 A 158/08 -, juris, Rn. 23 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 17. Februar 2009 - 5 A 1/09 -, juris, Rn. 20 ff.; offen lassend BayVGH, a.a.O., juris, Rn. 13; OVG Rh.-Pf., a.a.O., juris, Rn. 27). Diese Frage bedarf hier keiner Klärung. Denn die Gebührenpflicht der Kläger knüpft nicht an die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte an, sondern an der Nutzung des Kraftfahrzeugs für gelegentliche Fahrten zu zahnärztlichen Fortbildungsveranstaltungen. Jedenfalls insoweit waren die Fahrten durch die selbstständige Tätigkeit der Kläger veranlasst und dienten dem Zweck, ihre gewinnbringende Tätigkeit zu fördern (vgl. OVG Rh.-Pf., a.a.O., juris, Rn. 27). Dementsprechend können Selbstständige wie die Kläger die Kosten für die Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen grundsätzlich als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) von der Steuer absetzen (vgl. BFH, Beschluss des Großen Senats vom 21. September 2009 - GrS 1/06 -, juris, Rn. 92 ff.). Damit liegt eine Nutzung des Kraftfahrzeugs zu anderen als privaten Zwecken vor, die nach § 5 Abs. 2 RGebStV zum Wegfall der Gebührenfreiheit für das Zweitgerät führt.

24

Nicht überzeugend ist eine Auslegung von § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, wonach eine Nutzung zu anderen als privaten Zwecken erst dann vorliege, wenn die Fahrt zum Berufsbild eines Arztes gehört, also wenn mit dem Kraftfahrzeug zum Beispiel Hausbesuche oder Krankentransporte durchgeführt oder etwa für die Praxis benötigte Gegenstände eingeholt würden (vgl. OVG NRW, a.a.O., juris, Rn. 26; VG Magdeburg, a.a.O., juris, Rn. 23). Diese Auslegung ist schon nach dem Wortlaut der Norm („zu anderen als privaten Zwecken“) eher fernliegend, widerspricht aber vor allem dem Zweck der Regelung, den Gebühreneinzug möglichst einfach und praktikabel auszugestalten (vgl. BVerwG, a.a.O., NJW 1996, S. 1163 <1164>; Urteil vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 6 C 12.09 -, NJW 2011, S. 946 <948, Rn. 29>). Denn hiernach müsste jede Fahrt mit dem Kraftfahrzeug daraufhin geprüft werden, ob sie zum jeweiligen Berufsbild (des Arztes, Architekten, Rechtanwaltes u.s.w.) gehört. Schon dies wäre mit einem erheblichen Prüfaufwand verbunden und widerspräche der Gestaltung des Gebühreneinzugs als pauschalisiertes Massenverfahren. Hinzu kommt, dass es keine abschließend definierten „Berufsbilder“ gibt und sich diese im Lauf der Zeit auch wandeln können. Die notwendigen Feststellungen, ob ein Kraftfahrzeug (auch) zu anderen als privaten Zwecken genutzt wird, würde damit auf außerordentliche Schwierigkeiten stoßen, ohne dass dies in der Sache gerechtfertigt wäre. Ob Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen zum Berufsbild eines Zahnarztes gehören (verneinend VG Magdeburg, a.a.O., juris, Rn. 27), kann damit als für die Gebührenpflicht unerheblich dahinstehen.

25

cc) Unerheblich ist, dass die Kläger ihr Kraftfahrzeug nach eigenen Angaben nur „gelegentlich“ für Fahrten zu Fortbildungen nutzen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV besteht die Gebührenpflicht in voller Höhe auch bei einem Fahrzeug, das nur selten und in geringem Umfang zu anderen als privaten Zwecken genutzt wird. Eine Geringfügigkeitsgrenze würde dem Ziel der Norm zuwiderlaufen, für die Entscheidungsfindung im Massenverfahren klare Abgrenzungskriterien festzulegen und hierdurch den Überprüfungsaufwand zu reduzieren (vgl. BayVGH, a.a.O., juris, Rn. 11).

26

2. Im Veranlagungszeitraum von Januar 2006 bis Januar 2010 unterliegen die Kläger darüber hinaus der Rundfunkgebührenpflicht für das in ihren Praxisräumen bereitgehaltene Fernsehgerät.

27

a) Rechtsgrundlage hierfür ist § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Danach hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Der Tatbestand des Bereithaltens zum Empfang eines Rundfunkempfangsgeräts knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den Nutzer an, sondern stellt lediglich auf die Eignung des Gerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ab. Einziges Kriterium zur Eingrenzung der Geeignetheit stellt hiernach dar, dass mit dem Gerät ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können. Das Tatbestandsmerkmal ist nach der Rechtsprechung des BVerwG weit zu verstehen. Der Hintergrund der weiten Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals liegt in der Gestaltung des Gebühreneinzugs als Massenverfahren. Durch die „Pauschalierungen“ sollen Beweisschwierigkeiten vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12/09 -, NJW 2011, S. 946 <948, Rn. 29>).

28

b) Soweit die Kläger einwenden, das Fernsehgerät habe nicht zum Empfang von Fernsehsendungen gedient, sondern sei ausschließlich als Monitor für ein Videoabspielgerät genutzt worden, ist dies für ihre Rundfunkgebührenpflicht unerheblich. Die Rundfunkgebührenpflicht entsteht - wie ausgeführt - allein auf Grund der abstrakten technischen Möglichkeit des Rundfunkempfangs und besteht unabhängig davon, ob das vorhandene Gerät an einen Kabelanschluss, eine Dachantenne oder ein Satellitenempfangsgerät angeschlossen ist. Es ist davon auszugehen, dass sowohl die Inbetriebnahme des Kabelanschlusses oder auch der Anschluss des Fernsehgerätes an eine Zimmer- oder Dachantenne oder an eine Satellitenschüssel ohne besonderen technischen Aufwand im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV möglich ist (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 12. Februar 2004 - AN 5 K 03.00893 -, juris, Rn. 14 m.w.N.). Die Empfangseignung ist nur dann zu verneinen, wenn der Rundfunkempfang technisch „auf Dauer“ unmöglich ist, etwa aufgrund des Entfernens des Empfangsteils (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 8. Mai 2003 - 2 S 699/02 -, juris, Rn. 19 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Kläger haben angegeben, auf eine entsprechende Nachfrage habe ihnen ein Rundfunktechniker erklärt, bei einem modernen Fernseher wie dem der Kläger sei eine Separierung des Empfangsteils nicht möglich.

29

3. Rechtliche Bedenken gegen die Höhe der vom Beklagten festgesetzten Rundfunkgebühren sind von den Klägern nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Die Säumniszuschläge beruhen auf § 4 Abs. 7 RGebStV i.V.m. § 6 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkgebühren.

30

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.