Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 03. Dez. 2013 - 2 A 232/11
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma (Gemeinschuldnerin) und wendet sich gegen eine Anordnung des Beklagten, mit der ihm die Beseitigung von auf dem Betriebsgelände in V. verbliebenen Abfällen sowie die Entsorgung von Stapelelementen aufgegeben wurde.
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Die (spätere) Gemeinschuldnerin baute seit den 1990er Jahren in den Tongruben M. und V. Ton im Tagebaubetrieb ab. Auf dem Gelände des Tontagebaus V. betrieb sie seit 31.08.2004 ferner eine genehmigungsbedürftige Anlage zur Lagerung und Behandlung von Abfällen gemäß dem Bescheid des Regierungspräsidiums M. vom 06.06.2003. Durch Bescheid vom 23.05.2007 stellte der Beklagte fest, dass die seitens der Gemeinschuldnerin durch Schreiben vom 25.04.2007 angezeigten Änderungen der Anlage keiner Genehmigung nach § 16 BImSchG bedürften. Zu den angezeigten Änderungen gehörte gemäß Ziffer 1 des v. g. Bescheids u. a. die „Errichtung von variablen Lagerbereichen durch die Verwendung von verfestigten Stapelelementen der AVV 19 03 07, verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06*, fallen in Höhe von 2000 Stück aus der eigenen Herstellung, mit einer max. Stapelhöhe von 4m (vgl. Bl. 445 ff. d. BA-A).
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Am 11.02.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Beschluss des AG S. vom 11.02.2009 – … IN …/08 -). Nach dessen Angaben hat die Gemeinschuldnerin den Betrieb der Anlage bereits mit der Stellung des Insolvenzantrages am 16.10.2008 eingestellt. Danach seien auf dem Gelände des Tontagebaus V. weder Abfälle angenommen, behandelt oder entsorgt noch in der Anlage erzeugte Materialien veräußert worden.
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Mit Schreiben vom 01.04.2010 teilte der Kläger dem Beklagten auf Nachfrage mit, dass die Gemeinschuldnerin im Rahmen des laufenden Insolvenzverfahrens derzeit keine werbende Tätigkeit ausübe und mithin die auf dem Gelände stehende „Bimsch-Anlage“ auch nicht benutzt werde. Weiterhin kündigte der Kläger an, für den Fall, dass er die „werbende Tätigkeit“ wieder aufnehmen werde, dies gegenüber dem Beklagten anzuzeigen. Hierauf antwortete der Beklagte durch Schreiben vom 07.04.2010, dass er das Schreiben des Klägers vom 01.04.2010 als Stilllegungsanzeige gem. § 15 Abs. 3 BImSchG einstufe. Wörtlich führte der Beklagte in dem Schreiben vom 07.04.2010 sodann Folgendes aus (vgl. Bl. 107 f. d. GA):
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„Da bereits mit der Insolvenz seit 2008 die immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage nicht mehr betrieben wird, ein anderer Betreiber bisher nicht gefunden wurde und seitdem keine auf dem Betriebsgelände der BImSchG Anlage auf den Betriebszweck gerichtete Handlungen vorgenommen wurden und eine Wiederaufnahme solcher Handlungen derzeit nicht zu erwarten sind, ist der Betrieb faktisch als eingestellt zu betrachten.“
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Dem Schreiben legte der Beklagte unter Hinweis darauf, dass die Anzeige nach § 15 Abs. 3 BImSchG der Schriftform bedürfe, ein („vorbereitetes“) Formular bei und forderte den Beklagten auf, dies bis zum 23.04.2010 unterschreiben und gegebenenfalls ergänzt zurückzusenden. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nach. In dem am 13.04.2010 unterzeichneten Anzeigeformular ist unter Ziffer 5.1 als Termin der Betriebseinstellung der „1. April 2010“ angegeben und findet sich unter Ziffer 5.4 die folgende Ergänzung (vgl. Bl. 109 f. d. GA):
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„Anlagengrundstück ist gegen Unbefugte gesichert, derzeit ist ein Mitarbeiter halbtags anwesend insbesondere zur Begleitung der Sicherungsarbeiten des L. für die Tongrube V. in Zuständigkeit des L..“
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Mit dem streitgegenständlichem Bescheid vom 12.01.2011 gab der Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme auf, folgende Entsorgungsmaßnahmen durchzuführen:
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„1. Die nach der Einstellung des Anlagenbetriebes derzeit auf dem Betriebsgelände verbliebenen Abfälle in Form von Beton AVV AS 17 01 01, Boden AVV AS 17 05 04, Reste von Vorabsiebungen AVV AS 19 12 12, Steinkohlenflugaschen AVV AS 10 01 02 sowie Reststoffe an Zuschlagstoffen sind bis spätestens 31. März 2011 vollständig einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung zuzuführen.
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2. Die Trenn- bzw. Stapelelemente aus verfestigten Abfällen AVV AS 19 03 07 sind bis spätestens 12. Januar 2013 vor Erlöschen der Genehmigung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung zuzuführen.“
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Zugleich ordnete er unter Ziffer 3 des Bescheids die Vorlage entsprechender Nachweise über die Entsorgung (Lieferscheine/Wiegescheine) an. Als Rechtgrundlage für den Bescheid werden § 17 Abs. 4 a i.V. mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BImSchG genannt. Der Kläger sei als Betreiber der Anlage ordnungspflichtig, weil nach dem Inhalt der Anzeige zur Betriebseinstellung die Betriebshandlungen erst nach Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter vollständig beendet worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids verwiesen.
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Auf den dagegen vom Kläger eingelegten (nicht weiter begründeten) Widerspruch änderte bzw. ergänzte das Landesverwaltungsamt den angefochtenen Bescheid mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2011 u. a. in den Tenorpunkten 1, 2 und 5 („klarstellend“) wie folgt:
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„1. Die nach der Einstellung des Anlagenbetriebs derzeit auf dem Betriebsgelände verbliebenen Abfälle in Form von Beton AVV ASN 17 01 01, Boden AVV ASN 17 05 04, Reste von Vorabsiebungen AVV ASN 19 02 03 vorgemischte nicht gefährliche Abfälle, Steinkohlenflugaschen AVV AS 10 01 02 sowie Reststoffe an sog. Zuschlagstoffen AVV ASN 19 01 12 sind bis spätestens drei Monate ab Bestandskraft dieses Bescheides von dort zu beräumen und vollständig zu entsorgen, d. h. ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen.
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…
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2. Die Trenn- bzw. Stapelelemente aus verfestigten Abfällen AVV ASN 19 03 07 sind bis spätestens drei Monate ab Bestandskraft dieses Bescheides ebenfalls vom Anlagengelände zu beräumen und vollständig zu entsorgen, d. h. ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen.
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…
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5. Für den Fall, dass Sie den Anordnungen unter Punkt 1 und 2 nicht, nicht vollständig oder nicht festgerecht nachkommen, drohe ich Ihnen die Ersatzvornahme an. Die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme zu Punkt 1 werden von mir auf ca. 126.000 Euro zzgl. Mehrwertsteuer geschätzt und hinsichtlich Punkt 2 mit voraussichtlich 196.000 Euro zzgl. Mehrwertsteuer angegeben.“
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Im Übrigen wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch als unbegründet zurück und ergänzte den angefochtenen Bescheid um abfallrechtliche Erwägungen: Zunächst habe der Beklagte den Kläger als Insolvenzverwalter zu Recht als letzten Betreiber der Anlage betrachtet, weil der Betreib der Gemeinschuldnerin nach Stellung des Insolvenzantrages vom 16.10.2008 nur unterbrochen, d. h. nicht im Sinne des BImSchG insgesamt eingestellt worden sei. Der Kläger habe zudem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 11.02.2009 auf der Anlage noch einen Mitarbeiter beschäftigt, der dort tätig gewesen sei, um auf den Betrieb „aufzupassen“ und die Anlage prinzipiell betriebsbereit zu halten, ohne wohl tatsächlich Abfälle zu behandeln. Erst mehr als ein Jahr nach der Übernahme der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Anlage habe der Kläger gegenüber dem Beklagten die Stilllegung angezeigt. Hinzu komme als weiteres Indiz, dass der Kläger die Feststellung des Beklagten vom 06.12.2010 zu seiner Betreiberstellung aus seinem Mahnschreiben unwidersprochen hingenommen habe. Dessen ungeachtet könnten die im angefochtenen Bescheid in den Tenorpunkten 1 bis 3 getroffenen Anordnungen auch auf § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG i. V. m. den §§ 10 u. 11 KrW-/AbfG gestützt werden. Der Kläger sei Abfallbesitzer, weil er gemäß § 148 Abs. 1 InsO nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen und damit auch die in Rede stehenden Abfälle als der Insolvenzmasse in Besitz genommen habe. Als Abfallbesitzer könne er die Gefahr am effektivsten beseitigen.
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Hiergegen hat der Kläger am 28.10.2011 – entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid – vor dem Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben, die durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2011 an das zuständige Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen wurde.
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Zur Begründung seiner Klage verweist der Kläger im Wesentlichen auf Folgendes:
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Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides verstoße bereits gegen die Begründungspflicht des § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, da nicht erkennbar sei, auf welche Ermächtigungsgrundlage die Anordnungen letztlich gestützt würden, auf § 17 Abs. 4 a i.V. mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BImSchG oder § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG i. V. m. den §§ 10 u. 11 KrW-/AbfG. Der Widerspruchsbescheid lasse dies vielmehr offen.
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Des Weiteren sei es nicht möglich, den ursprünglich auf § 17 Abs. 4 a i.V. mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BImSchG gestützten Bescheid auf der Grundlage des § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG aufrechtzuerhalten, weil dadurch der Ermessensrahmen verändert werde. Denn während als Adressat einer Ordnungsverfügung nach § 17 Abs. 4 a i.V. mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BImSchG allein der letzte Betreiber der Anlage in Betracht komme, habe die zuständige Behörde bei einer abfallrechtlichen Anordnung nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, ob sie nach § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG den Abfallerzeuger, Abfallbesitzer oder eine andere Person in Anspruch nehme.
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Soweit es die Eingriffsnorm des § 17 Abs. 4 a i.V. mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BImSchG betreffe, finde diese keine Anwendung, weil er nicht letzter Betreiber der immissionsschutzrechtlichen Anlage geworden sei. Die (Weiter-) Beschäftigung eines einzigen Arbeitnehmers für das gesamte Tongrubengelände in V., dessen Aufgabe es lediglich gewesen sei, dort nach dem Rechten zu sehen, genüge hierfür jedenfalls nicht. Auch die weiteren Interpretationsversuche der Widerspruchsbehörde insbesondere im Hinblick auf die angeblich fehlende Reaktion des Klägers in Bezug auf das Schreiben des Beklagten vom 06.12.2010 würden nicht verfangen, letztlich schon wegen der eigenen Feststellung des Beklagten im Schreiben vom 07.04.2010, in dem dieser selbst ausgeführt habe, dass bereits mit der Insolvenz seit 2008 die immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage nicht mehr betrieben werde. Hiervon ausgehend sei die Nachsorgeanordnung außerhalb der Jahresfrist des § 17 Abs. 4 a Satz 2 BImSchG und damit verspätet erlassen worden. Denn die Frist beginne nicht erst mit der Kenntnis der zuständigen Behörde von dem Umstand der Betriebseinstellung zu laufen, sondern bereits mit der tatsächlichen Einstellung des gesamten Betriebes, hier also im Jahre 2008.
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Davon abgesehen könne die Entsorgung der Stapelelemente könne nicht auf § 17 Abs. 4 a i.V. mit § 5 Abs. 3 BImSchG gestützt werden, weil diese gemäß der Anzeigebestätigung des Beklagten vom 23.05.2007 (vgl. Bl. 445 ff. d. BA-A) für die Errichtung von variablen Lagerbereichen und damit als bauliche Maßnahmen an der Anlage verwendet worden seien. Sie stellten mithin einen Teil der baulichen Anlagen der ehemaligen Abfallbehandlungsanlage dar, dessen Entfernung nur auf der Grundlage einer Abrissverfügung gefordert werden könne. Da die Langzeitstabilität und die Umweltverträglichkeit der Stapelelemente auch aus Sicht des Beklagten belegt seien (vgl. v. g. Anzeigenbestätigung S. 3), sei eine solche Abrissverfügung nicht von § 5 Abs. 3 BImSchG gedeckt.
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Selbst wenn es schließlich rechtlich zulässig sein sollte, die Anordnung nachträglich auf eine abfallrechtliche Grundlage zu stellen, scheitere eine Anwendung von § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG am Vorrang der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften gemäß § 9 KrW-/AbfG. Diese Bestimmung bedeutete zwar nicht, dass die abfallrechtlichen Pflichten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz für Betreiber von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht gelten. Sie besage aber, dass die Konkretisierung und der Vollzug dieser Pflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bestimmt werden. Dessen ungeachtet könne die Entsorgung der Trenn- und Stapelelemente nicht nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG i. V. m. den §§ 10 u. 11 KrW-/AbfG verlangt werden, weil es sich hierbei um Abfälle handle, die bereits ordnungsgemäß verwertet worden seien und nunmehr bauliche Teile der ehemaligen Abfallbehandlungsanlage bildeten. Ihre Herstellung und Verwendung habe den damals geltenden rechtlichen Vorgaben im Land Sachsen-Anhalt entsprochen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags im Klageverfahren wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Schriftsätze seiner Prozessbevollmächtigten Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 12.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 28.09.2011 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er tritt der Argumentation der Klägerseite entgegen und verteidigt den angefochtenen Bescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Sitzungsniederschrift sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 12.01.2011, mit dem dem Kläger die Entsorgung der auf dem Betriebsgelände der Gemeinschuldnerin in V. verbliebenen Abfälle sowie Trenn- und Stapelelemente aufgegeben worden ist, erweist sich in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 28.09.2011 als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Zunächst geht das Gericht davon aus, dass der Kläger als Insolvenzverwalter letzter Betreiber der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage zur Lagerung und Behandlung von Abfällen in V. war und der angefochtene Bescheid mithin seine Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 4 a i.V. mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG findet (vgl. I.). Selbst wenn man - der Behauptung des Klägers folgend - annimmt, dieser sei nicht in die Betreiberstellung eingerückt, weil der Betrieb der Anlage bereits bei Stellung des Insolvenzantrages im Jahre 2008 eingestellt gewesen sei, erweisen sich die Handlungsverpflichtungen des Klägers aufgrund abfallrechtlicher Rechtsgrundlagen als rechtmäßig (vgl. II. und III.).
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I. Der Beklagte hat die angegriffene Ordnungsverfügung auf § 17 Abs. 4 a i.V. mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG gestützt. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. Zur Erfüllung dieser Pflicht können nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nach Erteilung der Genehmigung Anordnungen gegenüber dem Betreiber erlassen werden, nach Einstellung des gesamten Betriebs allerdings nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr (§ 17 Abs. 4 a Satz 2 BImSchG). Betreiber einer - wie hier - immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ist derjenige, der die Anlage im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung führt. Entscheidend ist insoweit, wer den bestimmenden bzw. maßgeblichen Einfluss auf die Lage, die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt. Das ist regelmäßig derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage besitzt (vgl. BVerwG, U. v. 22.10.1998 - 7 C 38.97 -, BVerwGE 107, 299; OVG NRW, B. v. 21.08.2013 - 8 B 612/13 -, juris Rn. 15; BayVGH, U. v. 04.05.2005 – 22 B 99.2208 -, juris Rn. 40).
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Ein Insolvenzverwalter kann in diesem Sinne Betreiber sein, wenn er die Anlage des Gemeinschuldners kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen fortbetrieben hat; es genügt, wenn dies auch nur für kurze Zeit geschehen ist (vgl. BVerwG, U. v. 22.10.1998, a. a. O.: 2 Monate); eine Mindestzeit ist insofern nicht vorgeschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der v. g. Entscheidung jedoch offen gelassen, ob ein Konkursverwalter nach § 6 Abs. 2 und § 117 Abs. 1 KO ohne Weiteres in die Betreiberstellung einrückt, also auch dann, wenn er die Anlage "sofort" stilllegt. In einem weiteren Urteil (BVerwG, U. v. 23.09.2004 – 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75 ff.) hat es als "fragwürdig" bezeichnet, ob bei einer Anknüpfung des Gesetzes an die Eigenschaft als Anlagenbetreiber schon die Inbesitznahme als solche für die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters ausreicht. Nach Auffassung des VG B-Stadt (Oder) rückt der Insolvenzverwalter jedenfalls dann nicht in die Betreiberpflichten der Gemeinschuldnerin im Sinne des § 5 BImSchG ein, wenn der Betrieb der Anlage bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Gemeinschuldnerin vollständig eingestellt worden ist (vgl. VG B-Stadt (Oder), U. v. 06.03.2007 – 7 K 2193/02 -, juris Rn. 31).
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Ausgehend von diesen Erwägungen hat der Kläger zwar vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass seit der Stellung des Insolvenzantrages durch die Gemeinschuldnerin am 16.10.2008 auf dem Gelände des Tontagebaus V. weder Abfälle angenommen, behandelt oder entsorgt noch in der Anlage erzeugte Materialien veräußert und Handlungen zur Inbetriebnahme oder Erhaltung der Betriebsbereitschaft der entsprechenden Vorrichtungen vorgenommen worden seien. Dem war jedoch durch das Gericht nicht weiter nachzugehen und der entsprechende Beweisantrag abzulehnen. Denn eine Anlage wird nur dann (im Rechtssinne) nicht mehr betrieben, wenn keine auf den Betriebszweck der Anlage gerichteten Handlungen mehr vorgenommen werden und eine Wiederaufnahme solcher Handlungen nicht zu erwarten ist. Die bestimmungsgemäße, technisch-wirtschaftliche Nutzung der Anlage und die für die Aufrechterhaltung ihrer Prozessabläufe notwendigen Betriebshandlungen müssen also vollständig und endgültig aufgegeben worden sein. Liegt eine solche endgültige Entscheidung zur Betriebsstilllegung der Anlage vor, sind bloße Wartungsarbeiten, Funktionsprüfungen oder Probeläufe nicht (mehr) als Betrieb anzusehen (vgl. OVG NRW, B. v. 01.06.2006 - 8 A 4495/04 -, juris Rn. 57 ff., m. w. N.; BayVGH, U. v. 04.05.2005 – 22 B 99.2208 -, juris Rn. 40 f.).
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Bei Anlegung dieses Maßstabes mag der Kläger zwar nach seiner Bestellung als vorläufiger Insolvenzverwalter am 16.10.2008 keine auf den Betriebszweck der Anlage gerichteten Handlungen mehr vorgenommen oder veranlasst haben. Der Inhalt der von ihm unterzeichneten Stilllegungsanzeige vom 13.04.2010 (vgl. Bl. 109 f. d. GA), seines Schreibens vom 01.04.2010 (vgl. Bl. 106 d. GA) sowie der Inhalt des vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aktenvermerks vom 17.12.2008 über eine Beratung zwischen dem Kläger und den Vertretern der Beklagten am 10.12.2008, dem der Kläger nicht weiter entgegen getreten ist, lassen jedoch darauf schließen, dass vor dem 01.04.2010 die erforderliche endgültige Entscheidung zur Betriebsstilllegung der Anlage nicht getroffen worden war, eine Wiederaufnahme von auf den Betriebszweck der Anlage gerichteten Handlungen also bis zu diesem Zeitpunkt jederzeit möglich war. So ist in dem Vermerk vom 17.12.2008 davon die Rede, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt die Ansicht vertreten habe, dass eine Anzeige zur Betriebseinstellung nicht vorliege und nach seiner Ansicht – trotz der „Aufgabe des technischen Betriebes und der Bürotätigkeit von Amtswegen“ (wegen der damaligen Maßnahmen der Staatsanwaltschaft) - „noch von einer Betriebsunterbrechung“ auszugehen sei (vgl. Seite 2, 3. Absatz sowie Seite 1 letzter Absatz des Vermerks). Hintergrund für diese Annahme war offenbar die damals vom Kläger „beabsichtigte Einstellung von Mitarbeitern“ und die „vorgesehene Wiederaufnahme des Betriebes der Anlage“(vgl. Seite 1, letzter Absatz des Vermerks). Mit o. g. Schreiben vom 01.04.2010 - das sich trotz des dort angegebenen Aktenzeichens betreffend die Anlage in R. ersichtlich auf die Anlage in V. bezieht, da er für die Anlage in R. bereits zuvor und zwar mit Wirkung zum 15.01.2010 eine entsprechende Stilllegungsanzeige abgegeben hatte – teilte der Kläger dem Beklagten des Weiteren mit, dass die Gemeinschuldnerin im Rahmen des laufenden Insolvenzverfahrens „derzeit“ keine werbende Tätigkeit ausübe und mithin die auf dem Gelände stehende „Bimsch-Anlage“ auch nicht benutzt werde. Weiterhin kündigte er an, für den Fall, dass er die „werbende Tätigkeit“ wieder aufnehmen werde, dies gegenüber dem Beklagten anzuzeigen. Im Nachgang hierzu erklärte er in der Anzeige über die Betriebseinstellung vom 13.04.2010 schließlich die endgültige Einstellung des Betriebes der Gemeinschuldnerin zum „01. April 2010“. Soweit er auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung angab, er habe das eingetragene Datum in der von dem Beklagten vorbereiteten Stilllegungsanzeige „überlesen“, wertet das Gericht dies – nicht zuletzt wegen des Inhalts der vorausgegangenen, zuvor dargestellten Erklärungen des Klägers als bloße Schutzbehauptung, zumal ihm die rechtliche Bedeutung der Stilllegungsanzeige und der in ihr enthaltenen Angaben – wie der Aktenvermerk vom 17.12.2008 zeigt – sehr wohl bewusst war. Hinzu tritt, dass nach den Feststellungen des Beklagten anlässlich eines Vororttermins am 08. April 2010 die zum aktiven Betrieb der Anlage in V. notwendigen Betriebsteile im April 2010 im Wesentlichen noch vorhanden waren und auch die semimobile Anlage zur Herstellung von verfestigten Abfällen offenbar erst kurz zuvor demontiert worden war und erst zum damaligen Zeitpunkt, also im April 2010, zum Abtransport bereitstand (vgl. Bildbericht zur Kontrolle vom 08.04.2010 am Standort V., S. 2, Abb. 2 unten). Auch hieraus wird deutlich, dass der Kläger eine endgültige Entscheidung zur Betriebsstilllegung der Anlage erst im April 2010 getroffen hat mit der Folge, dass die faktische Einstellung des Betriebes seit dem 16.10.2008, soweit es die Annahme, Behandlung und Entsorgung von Abfällen und die Veräußerung von in der Anlage erzeugten Materialen betrifft, nicht als endgültige Betriebseinstellung, sondern lediglich als eine jederzeit reversible Unterbrechung der Produktion zu werten ist (vgl. BayVGH, U. v. 04.05.2005 – 22 B 99.2208 -, juris Rn. 40).
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Der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals erhobene Einwand, die im April/Mai 2009 stattgefundene erste Gläubigerversammlung habe einen Beschluss über die Fortsetzung der werbenden Tätigkeit nicht gefasst, obwohl ein solcher Beschluss Voraussetzung für die Fortführung des Betriebs gewesen sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn die Gläubigerversammlung entscheidet nach § 157 InsO im Berichtstermin nicht nur über die vorläufige Fortführung, sondern auch über die Stilllegung des Unternehmens der Gemeinschuldnerin; ferner kann sie dem Verwalter aufgeben, einen Insolvenzplan auszuarbeiten. Dass die Gläubigerversammlung die Stilllegung des Unternehmens beschlossen habe, hat der Kläger indes nicht vorgetragen. Insoweit schließt sein Vorbringen nicht aus, dass er – der Kläger – offenbar mangels konkreter Vorgaben durch die Gläubigersammlung – die Entscheidung über die endgültigen Betriebseinstellung tatsächlich erst im April 2010 getroffen hat.
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Hiervon ausgehend hatte er eine Betreiberstellung inne, als er nach Insolvenzeröffnung am 11.02.2009 den Betrieb der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage bis zur endgültigen Betriebseinstellung am 01.04.2010 fortführte. In Bezug auf diesen Zeitpunkt der Betriebseinstellung bestehen an der Einhaltung der Jahresfrist des § 17 Abs. 4 a Satz 2 BImSchG keine Bedenken. Bei den auf dem Betriebsgrundstück gelagerten Materialen, insbesondere den dort noch vorhandenen Trenn- und Stapelelementen, handelt es sich ferner um Abfälle i.S. des § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG. Da für deren Abfalleigenschaft auf den Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW/AbfG abzustellen ist (vgl. BVerwG, B. v. 14.08.2007 – 7 B 42/07 -, juris; Jarass, BImSchG, 9. Aufl. § 5 Rn 112, 74), wird zur Begründung auf die Ausführungen zu II. verwiesen. Als letzten Betreiber treffen den Kläger zudem die Nachsorgepflichten aus § 5 Abs. 3 BImSchG, ohne dass es darauf ankäme, wann die Abfälle entstanden sind und ob vor Insolvenzeröffnung bereits die Gemeinschuldnerin hätte in Anspruch genommen werden können (vgl. BVerwG, U. v. 23.09.2004 - 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75; OVG NRW, B. v. 21.08.2013 - 8 B 612/13 -, juris Rn. 19).
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II. Selbst wenn man - der Behauptung des Klägers folgend – annehmen würde, dieser sei nicht in die Betreiberstellung eingerückt, weil der Betrieb der Anlage bereits bei Stellung des Insolvenzantrages im Jahre 2008 eingestellt gewesen sei, erweisen sich die Handlungsverpflichtungen des Klägers – wie von der Widerspruchsbehörde zutreffend angenommen - aufgrund von § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG i. V. m. den §§ 10 u. 11 KrW-/AbfG selbständig tragend als rechtmäßig.
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1. Soweit der Kläger rügt, die Widerspruchsbehörde habe ihre Entscheidung auf keine andere Rechtsgrundlage stützen dürfen als der Beklagte im angegriffenen Bescheid, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg.
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Auch bei Ermessensentscheidungen ist ein "Auswechseln" der Ermächtigungsnorm grundsätzlich möglich und erst unrechtmäßig, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde (vgl. OVG LSA, B. v. 29.12.1999 – B 2 S 73/99 –, juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Vielmehr bleibt der Regelungsgehalt der angegriffenen Verfügung im Wesentlichen unverändert, wenn die angeordnete Entsorgung der Abfälle mit § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG i. V. m. den §§ 10 u. 11 KrW-/AbfG anstelle des vom Beklagten herangezogenen § 17 Abs. 4 a i.V. mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG begründet wird. Denn der Austausch der Normen lässt den Tenor der Verfügung und die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung der Abfälle unberührt. Er erfordert auch keine wesentlich anderen oder zusätzlichen Ermessenserwägungen (so auch BayVGH, U. v. 18.10.2010 – 22 CS 10.439 -, juris Rn. 12 ff.; U. v. 04.05.2005 – 22 B 99.2208 -, juris).
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Soweit sich in dem angefochtenen Bescheid des Beklagten keinerlei Ausführungen zur Adressatenauswahl finden, weil die Nachsorgepflichten des § 5 Abs. 3 BImSchG allein dem Anlagenbetreiber obliegen, steht auch dies seiner Rechtmäßigkeit nicht entgegen. Denn der ursprüngliche Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind eine einheitliche Verwaltungsentscheidung (BVerwG vom 28.2.2002 NVwZ 2002, 1252), d. h. der Widerspruchsbescheid gibt dem Bescheid die für die gerichtliche Überprüfung maßgebliche Gestalt (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Im Widerspruchsbescheid vom 28.09.2011 hat das Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt die nötigen Erwägungen zur Adressatenauswahl vorgenommen. Dagegen bestehen aus rechtlicher Sicht keine Bedenken. Denn bei Ermessensentscheidungen kann die Widerspruchsbehörde im Rahmen ihrer funktionellen Zuständigkeit nicht nur neue Ermessenserwägungen anstellen, sondern auch eine unterbliebene Ermessenbetätigung der Erstbehörde nachholen, wenn dies – wie oben ausgeführt – keine Wesensänderung des Verwaltungsaktes bewirkt (vgl. Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 45 Rn. 58 m. w. N.). Dessen ungeachtet dürfte vorliegend hinsichtlich der Störerauswahl auch von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen sein (vgl. unten unter 3.c.), so dass auch diesem Grund kein Fehlerhafter Nichtgebrauch des Auswahlermessens durch den Beklagten vorliegt (so auch BayVGH, U. v. 18.10.2010 – 22 CS 10.439 -, juris Rn. 14).
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2. Selbst wenn – entgegen der Feststellungen unter I. - unterstellt, dass der Betrieb der Anlage bereits bei Stellung des Insolvenzantrages im Jahre 2008 endgültig eingestellt gewesen war, steht § 9 KrW-/AbfG einem Rückgriff auf § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG i. V. m. den §§ 10 u. 11 KrW-/AbfG als Ermächtigungsgrundlage nicht entgegen. Denn nur dann, wenn es um die Pflichten der Betreiber von genehmigungsbedürftigen wie auch nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG geht, diese so zu errichten und zu betreiben, dass Abfälle vermieden, verwertet oder beseitigt werden, bestimmt § 9 Satz 1 Krw-/AbfG, dass sich diese Pflichten nach den Vorschriften des BImSchG richten, d. h. dass die anlagenbezogenen Einwirkungen unter den Voraussetzungen des BImSchG zu regeln sind. § 9 KrW-/AbfG trifft mithin allein eine Aussage zu Pflichtendes Betreibers bei der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage (vgl. Fluck, KrW-/AbfG, § 9 Rn. 51) mit der Folge, dass dann, wenn – wie hier unterstellt – im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung am 12.01.2011 der Betrieb der Anlage über ein Jahr vollständig und endgültig eingestellt gewesen war und deshalb § 17 BImSchG keine Anwendung mehr findet (vgl. Jahresfrist des § 17 Abs. 4 a Satz 2 BImSchG), ein Anwendungsvorrang des BImSchG aus § 9 KrW-/AbfG nicht mehr herzuleiten ist. Andernfalls würde § 9 KrW-/AbfG zu einer Verkürzung und Beschränkung der Eingriffsmöglichkeiten der Behörden führen, die mit dem in § 1 KrW-/AbfG bezeichneten Gesetzeszweck (Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen) nicht vereinbar wäre.
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3. Nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG i. V. m. den §§ 10 u. 11 KrW-/AbfG sind die gegenüber dem Kläger getroffenen Maßnahmen gerechtfertigt
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Nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Dazu gehört auch, die dem Abfallbesitzer nach den §§ 5 Abs. 2, 10, 11 und 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG obliegenden Pflichten durchzusetzen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen verpflichtet, diese nach Maßgabe des § 6 zu verwerten. Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat die Verwertung von Abfällen Vorrang vor deren Beseitigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG). Abfälle, die nicht verwertet werden, haben die Erzeuger oder Besitzer gemäß § 11 KrW-/AbfG nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung gemäß § 10 zu beseitigen, soweit in den §§ 13 bis 18 nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 10 Abs. 1 KrW-/AbfG sind Abfälle, die nicht verwertet werden, dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG dürfen Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.
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a. Der Kläger hat gegen die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen verstoßen. Entgegen seiner Auffassung handelt es sich insbesondere auch bei den in der Verfügung unter Punkt 2 bezeichneten Trenn- und Stapelelementen um Abfall im Sinne der Bestimmungen des KrW-/AbfG. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. In den Absätzen 2, 3 und 4 von § 3 KrW-/AbfG ist geregelt, wann eine Entledigung (Abs. 2), ein Entledigungswille (Abs. 3) und ein Entledigenmüssen (Abs. 4) vorliegt. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Abfalleigenschaft gegeben.
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Gemessen daran unterfallen die hier in Rede stehenden Trenn- und Stapelelementen mindestens der Gruppe Q 16 des Anhangs I zum KrW-/AbfG (Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören). Eine Entledigung dieser auf dem Grundstück noch lagernden Materialien im Sinne des § 3 Abs. 2 KrW-/AbfG hat der Kläger nicht vorgenommen. Allerdings greift hier die Fiktion des Entledigungswillens nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG ein. Danach ist ein Entledigungswille anzunehmen, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung beweglicher Sachen entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt, wobei gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG für die Beurteilung der Zweckbestimmung die Auffassung des Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zugrunde zu legen ist.
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Es kommt mithin nicht ausschließlich auf den ausdrücklich oder konkludent erklärten Willen des Abfallbesitzers an, sondern auf die gesamten Umstände, an denen sich der angebliche Wille des Besitzers messen lassen muss. Die Verkehrsanschauung stellt ein Korrektiv gegenüber den Angaben des Abfallbesitzers dar, um ggf. lebensfremde Vorstellungen des Abfallbesitzers korrigieren zu können bzw. dessen missbräuchliche Berufung auf angebliche Zwecksetzungen zu begrenzen. Damit sind vom subjektiven Abfallbegriff alle nicht mehr verwendbaren Produkte erfasst, die bisher als vermeintlich verwertbare Wirtschaftsgüter dem Zugriff des Abfallrechts entzogen waren. Entscheidend ist somit nicht mehr, ob der Besitzer eine Verwertungs- oder Beseitigungsabsicht hat, sondern ob die Sache nach der Verkehrsanschauung zweckgerichtet verwendet wird (vgl. VG Göttingen, B. v. 28.01.2004 – 4 B 3/04 -, juris Rn. 22 m.w.N.). Hierbei ist der Entledigungswille des Abfallbesitzers trotz dessen entgegenstehender Aussage nach der Verkehrsanschauung dann zu vermuten, wenn aus den gesamten Umständen deutlich wird, dass die Sachen weder gegenwärtig eine Funktion erfüllen noch künftig einer Verwendung zugeführt werden sollen, sondern der Besitzer sie auf nicht absehbare Zeit schlicht liegen lassen will (OVG SH, U. v. 12.9.2000 – 4 L 87/00 -, zitiert nach juris unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 19.12.1989 – 7 B 157/89 -, NVwZ 1990,564; VG Ansbach, B. v. 29.12.2004 – AN 11 S 04.02575 - ).
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Davon ist hier in Bezug auf die etwa 2000 auf dem Grundstück vorhandenen Trenn- und Stapelelemente auszugehen. Dabei handelt es sich um verfestigte Abfälle (AVV ASN 19 03 07) in Form von (bis zu) 3,0 m x 1,0 m x 1,0 m großen Betonblöcken, die von der Gemeinschuldnerin aus Beton mit Zuschlägen aus mineralischen Abfallstoffen und Recyclingstoffen sowie Mineralstoffgemischen (Kiese und Sande), Zement und Anmachwasser selbst hergestellt worden sind und die dieser zur Herstellung von variablen Lagerboxen für Schüttgüter sowie zur Flächenbegrenzung von Betriebsflächen in der eigenen Anlage dienten. Unterstellt man, dass der Betrieb dieser Anlage – wie vom Kläger behauptet - bereits bei Stellung des Insolvenzantrages im Jahre 2008 endgültig eingestellt gewesen war, ist mit dieser Betriebseinstellung die ursprüngliche Zweckbestimmung dieser verfestigten Abfälle als Stapel- und Trennelemente entfallen. Dass die in Rede stehenden Trenn- und Stapelelemente mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand einem anderen Verwertungszweck zugeführt werden könnten bzw. eine dahingehende Verwertungsabsicht bestand bzw. besteht, ist weder dargetan noch ersichtlich. Stattdessen wurden sie von dem Kläger als deren Besitzer seit der Betreibseinstellung 2008 und somit auf nicht absehbare Zeit schlicht liegen gelassen und zwar offenbar ohne irgendeine Behandlung und ohne jedweden Schutz vor Verwitterung. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung hierzu geltend machte, es hätten auf dem Gelände der Gemeinschuldnerin über mehrere Jahre polizeiliche Untersuchungen stattgefunden, wobei auch Tonmassen umgeschichtet und untersucht worden seien und hierbei – das unterstelle er zumindest – auch die Stapelelemente Verwendung gefunden hätten, ist dieses Vorbringen schon nicht ausreichend substantiiert, um eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Zudem kann aus der kurzeitigen Benutzung der Trenn- und Stapelelemente im Rahmen polizeilicher Untersuchungen – diese als zutreffend unterstellt – nicht auf einen neuen Verwertungszweck und eine dahingehende Verwertungsabsicht des Abfallbesitzers geschlossen werden.
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Dessen ungeachtet – und darauf weist das Gericht ergänzend hin – ist nicht auszuschließen, dass die aus verfestigtem Abfall bestehenden Trenn- und Stapelelemente auch die Voraussetzungen des objektiven Abfallbegriffs i.S.d. § 3 Abs. 4 KrW-/AbfG erfüllen, weil ihre Abfalleigenschaft mangels einer abgeschlossenen Verwertung noch nicht entfallen ist. Von Letzterem wäre auszugehen, wenn die Gefahr eines Schadstofftransfers in die Umwelt bei der Verwendung der in Rede stehenden Trenn- und Stapelelemente nicht generell ausgeschlossen werden kann (vgl. OVG LSA, U. v. 25.08.2011 – 4 L 34/10 - für recyceltes Abbruchmaterial, das zur Herstellung von Baustraßen oder Lärmschutzwällen eingesetzt werde sollte bzw. Einsatz gefunden hat). Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es hier indes nicht, weil sich deren Abfalleigenschaft aus § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG ergibt.
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b. Der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin ist auch Besitzer der Abfälle geworden. Abfallbesitzer ist nach § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Anders als im Zivilrecht setzt Abfallbesitz keinen Besitzbegründungswillen voraus. Er knüpft an ein Mindestmaß tatsächlicher Sachherrschaft an. Die tatsächliche Herrschaftsbeziehung zu den Abfällen muss sich von derjenigen beliebig anderer Personen unterscheiden. Die Sachherrschaft an einem Grundstück vermittelt die tatsächliche Gewalt über die dort lagernden Gegenstände, sofern das Grundstück nicht aufgrund von Betretungsrechten allgemein zugänglich ist (BVerwG, U. v. 11.12.1997 – 7 C 58/96 -, juris; U. v. 22.07.2004 – 7 C 17/03 -, juris; BayVGH, U. v. 18.10.2010 – 22 CS 10.439 -, juris). Bei Anlegung dieses Maßstabes ist der Kläger nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Abfallbesitzer geworden. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht nach § 80 Abs. 1 InsO das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Dieser hat gemäß § 148 Abs. 1 InsO nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwahrung zu nehmen. Davon ist hier mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen.
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c. Ferner ist die vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt im Widerspruchsbescheid vom 28.09.2011 getroffene Störerauswahl und damit die Heranziehung des Klägers als Abfallbesitzer nicht zu beanstanden. Zwar kommen gemäß § 11 bzw. § 5 Abs. 2 KrW/AbfG als Adressaten einer Beseitigungs- bzw. Verwertungspflicht und damit auch einer diesbezüglichen Anordnung nach § 21 KrW-/AbfG neben den Besitzern auch die Erzeuger von Abfällen in Betracht. Maßgeblich für die Auswahl des Pflichtigen sind jedoch die Grundsätze der Effektivität und der Zumutbarkeit sowie das Verursacherprinzip oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Störers (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 03.12.2009 – 7 ME 55/09 -, juris, m.w.N.). Insoweit kann nicht außer Betracht bleiben, dass über das Vermögen der Gemeinschuldnerin als frühere Betreiberin der Tongrube und der Anlage zur Lagerung und Behandlung von Abfällen sowie als Herstellerin der Trenn- und Stapelelemente, die als Abfallerzeuger in Betracht kommt, das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Im Hinblick darauf liegt es von vornherein auf der Hand, dass ein Vorgehen gegen diese Pflichtige wegen deren fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (vgl. § 17 InsO) keinen Erfolg verspricht (vgl. BayVGH, U. v. 18.10.2010 – 22 CS 10.439 -, juris, danach liegt sogar eine Ermessensreduzierung auf Null vor). Soweit es die (möglichen) weiteren Abfallerzeuger und früheren Abfallbesitzer betrifft, ist zu berücksichtigen, dass das Einschreiten gegen den (gegenwärtigen) Abfallbesitzer als Inhaber der tatsächlichen Gewalt aus Effizienzgründen jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unklar ist, ob und in welchem Umfang die Heranziehung anderer Personen in Betracht kommt (vgl. OEufach0000000009, B. v. 12.06.2013 – 2 M 28/13 -, juris; B. v. 19.09.2013 – 2 M 114/13 -, juris, jeweils m.w.N.).
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III. Auch im Übrigen sind hinreichende Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des Bescheids weder dargetan noch ersichtlich.
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So wird die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids des Beklagten vom 12.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 28.09.2011 nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Landesverwaltungsamt sich zu dessen Begründung auf § 17 Abs. 4 a i.V. mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BImSchG und hilfsweise auch auf § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG gestützt hat. Dieses Vorgehen verstößt nicht gegen die Begründungspflicht des § 39 Abs. 1 VwVfG, denn danach sind lediglich die nach Auffassung der Behörde maßgeblichen Gründe mitzuteilen. Dies ist geschehen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Widerspruchsbehörde den angefochtenen Bescheid – in den oben aufgezeigten Grenzen - auch im Hinblick auf eine andere Rechtsgrundlage bestätigen kann. Dies hat das Landesverwaltungsamtes hier in Form von hilfsweise formulierten Erwägungen getan („Wenn man annähme …“, vgl. S. 10 d. WiB). Ebenso wenig bestehen Bedenken im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot. Denn das Bestimmtheitsgebot gilt nur für den verfügenden Teil des Bescheids, während die Angabe der Rechtsgrundlagen dessen Begründung betrifft und die Regelungswirkung des Bescheids hier unangetastet lässt.
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Soweit es die Anordnung der Vorlage von Nachweisen über die Entsorgung (Ziffer 3 des Bescheids) und die Androhung der Ersatzvornahme (Ziffer 5) betrifft, hat der Kläger hiergegen durchgreifende Bedenken weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich.
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Ergänzend wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 28.09.2011, denen das Gericht folgt, verwiesen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
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(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.
(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.
(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.
(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.
(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.
(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.
(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.
(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Eine nach diesem Gesetz erteilte rechtmäßige Genehmigung darf, auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 vorbehalten ist; - 2.
wenn mit der Genehmigung eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen, soweit der Betreiber von der Genehmigung noch keinen Gebrauch gemacht hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(2) Erhält die Genehmigungsbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche den Widerruf einer Genehmigung rechtfertigen, so ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.
(3) Die widerrufene Genehmigung wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Genehmigungsbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(4) Wird die Genehmigung in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 widerrufen, so hat die Genehmigungsbehörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand der Genehmigung vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand der Genehmigung hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Genehmigungsbehörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Genehmigungsbehörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(5) Die Länder können die in Absatz 4 Satz 1 getroffene Bestimmung des Entschädigungspflichtigen abweichend regeln.
(6) Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn eine Genehmigung, die von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
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schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.
(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.
(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.
(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.
(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.
(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn
- 1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder - 2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.
(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.
(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.
(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.
(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidungen in späteren Terminen ändern.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.
(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.
(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.
(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.
(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.
(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn
- 1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder - 2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.
(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.
(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.
(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.
(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.
(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.