Verwaltungsgericht Köln Urteil, 03. Nov. 2018 - 7 K 8850/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu Vollstreckungsbetrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die 1972 in Russland geborene Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids.
3Im September 1995 stellte die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG -. In dem für sie ausgefüllten Ergänzungsbogen des deutschen Ehegatten zum Aufnahmeantrag des Aufnahmebewerbers ist angegeben, sie habe als Kind Deutsch von ihrem Vater und weiteren Verwandten sowie als Fremdsprache in der Schule erlernt. Sie könne ein einfaches Gespräch in deutschem Dialekt führen. In der Geburtsurkunde der Klägerin sind ihr Vater als deutscher Volkszugehöriger und ihre Mutter als russische Volkszugehörige eingetragen. Die Klägerin legte eine Bescheinigung der Abteilung für Inneres des Kreises Troickij vor, wonach sie in dem ersten, 1988 ausgestellten Inlandspass wie auch bei der Neuausstellung anlässlich ihrer Eheschließung im Jahr 1989 jeweils mit russischer Nationalität erfasst war; aufgrund eines Gerichtsbeschlusses sei 1995 die Ausstellung eines Inlandspasses mit deutschem Nationalitätseintrag erfolgt. Die zuständige Standesamtsabteilung bescheinigte, dass sie in den ursprünglich ausgestellten Geburtsurkunden ihrer 1990 bzw. 1994 geborenen Söhne X1. und W. mit russischer Nationalität geführt worden sei. Mit Gerichtsbeschluss des Volksgerichts des Troizky Rayons vom 24.02.1995 wurde ihrem Antrag auf Feststellung stattgegeben, dass das Vorgehen des Leiters der Meldestelle, welcher ihr das Recht auf Wahl der Nationalität nicht erklärt habe, nicht rechtmäßig gewesen sei. In dem Beschluss ist weiter ausgeführt, dies stelle für sie ein Hindernis für ihre Ausreise ins Ausland dar. Neben dem 1995 ausgestellten Inlandspass legte die Klägerin auch die 1995 ausgestellten Geburtsurkunden ihrer Söhne vor, die sie jeweils als deutsche Volkszugehörige ausweisen.
4Mit Bescheid vom 05.04.2001 bezog das Bundesverwaltungsamt den Ehemann der Klägerin und ihre Söhne in den Aufnahmebescheid seiner Mutter ein. Die Klägerin wurde als sonstige Familienangehörige im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG eingetragen. Im Oktober 2001 siedelte die Klägerin mit ihrer Familie in das Bundesgebiet über.
5Mit Schreiben vom 11.01.2002 wandte sich die Klägerin an die zuständige Spätaussiedlerbehörde und erklärte, sie wolle Anerkennung nach § 7 BVFG finden. In Russland sei sie mit 16 Jahren vor die Wahl gestellt worden, ob sie sich durch den Eintrag der deutschen Nationalität im Pass ihre Zukunft verbauen wolle oder sich mit dem Eintrag der russischen Nationalität alle Wege, insbesondere den einer kaufmännischen Ausbildung eröffne. Die Behörde teilte ihr daraufhin formlos mit, ihr Anliegen habe keine Aussicht auf Erfolg, da sie nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens in das Bundesgebiet eingereist sei. Ihr stehe es jedoch frei, einen förmlichen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG zu stellen.
6Im September 2004 beantragte die Klägerin erfolglos, sie nachträglich in den Aufnahmebescheid einzubeziehen, der ihrem Vater zwischenzeitlich im November 2003 erteilt worden war. Auch ein 2011 gestellter Antrag auf Wiederaufgreifen dieses Verfahrens wurde bestandskräftig abgelehnt.
7Im Dezember 2012 stellte die Klägerin einen Aufnahmeantrag. Sie gab an, als Kind zu Hause Russisch gesprochen zu haben. Deutsch habe sie von ihrem Vater, den Großeltern und in der Schule sowie ab Februar 2002 in einem Sprachkurs gelernt. Sie sei in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Dem Antrag war ein von August 2002 datierendes Zertifikat beigefügt, wonach sie im Bundesgebiet an einem viereinhalbmonatigen Sprachkurs teilgenommen und die Abschlussprüfung Start Deutsch 1 auf dem Niveau A1 bestanden hat.
8Die Erteilung eines Aufnahmebescheids lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 29.01.2013 ab. Es ließ offen, ob die Klägerin sich auf eine besondere Härte berufen könne. Sie habe sich jedenfalls nicht durchgehend zum deutschen Volkstum bekannt. Dieser Bescheid wurde am 30.01.2013 per Einschreiben Einwurf an den in diesem Verfahren bevollmächtigten Ehemann der Klägerin eingeliefert.
9Im März 2016 erkundigte sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach dem Stand des Aufnahmeverfahrens. Nachdem das Bundesverwaltungsamt sie mit Schreiben vom 19.05.2016 darauf hingewiesen hatte, dass der - diesem Schreiben beigefügte - Ablehnungsbescheid vom 29.01.2013 seinerzeit dem Ehemann der Klägerin übersandt worden sei, erhob die Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 14.07.2016 gegen den Bescheid vom 29.01.2013 Widerspruch. Der Bescheid sei der Klägerin erst im Juni 2016 zugegangen. Ihr Ehemann habe ihn nie erhalten. In ihrem ersten Inlandspass sei Russisch eingetragen worden, ohne dass sie dies beantragt hätte. Dieser Fehler sei 1995 gerichtlich behoben worden. Bekannten gegenüber sei sie schon immer als Deutsche aufgetreten. Eine besondere Härte ergebe sich aus der Übersiedlung ihrer Familienangehörigen in das Bundesgebiet. Ihr sei es zudem wichtig, wie ihre in den Aufnahmebescheid des Vaters einbezogenen Geschwister die doppelte Staatsangehörigkeit zu erhalten, um ohne größeren Aufwand nach Russland reisen zu können.
10Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2016 als unbegründet zurück. Die Klägerin erfülle unabhängig von der Frage einer besonderen Härte nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin. Sie sei schon deshalb keine deutsche Volkszugehörige, weil sie sich im Herkunftsgebiet nicht nur zum deutschen Volkstum bekannt habe. Die Behauptung einer automatischen Vornahme des Nationalitätseintrags sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Ihre diesbezüglichen Angaben unmittelbar nach der Übersiedlung machten deutlich, dass sie sich offiziell gerade nicht zum deutschen Volkstum habe bekennen wollen. Die 1995 erfolgte Änderung des Nationalitätseintrags sei als unbeachtliches Lippenbekenntnis einzuordnen. Zudem habe die Klägerin bei ihrer Einreise nicht über die familiär vermittelte Fähigkeit verfügt, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Noch unter diesem Niveau anzusetzende Sprachkenntnisse auf der Stufe A1 habe sie erst nach einem mehrmonatigen Sprachkurs in Deutschland erworben. Der Bescheid wurde am 07.09.2016 zugestellt.
11Die Klägerin hat am 07.10.2016 Klage erhoben.
12Zur Klagebegründung trägt sie vor, sie habe sich schon als Kind mit ihrem Vater und ihren Großeltern, die in der Nachbarschaft gewohnt und sie betreut hätten, auf Deutsch unterhalten können. Ihre sprachlichen Fähigkeiten habe sie im Deutschunterricht in der Schule über sechs Jahre hinweg erweitert. Die Familie der Klägerin habe in der Heimat auch zur deutschen Kirchengemeinde gehört. An den Sprachkursen in Deutschland nähmen alle, auch die perfekt Deutsch sprechenden Aussiedler teil. In Russland habe es zur gängigen Praxis gehört, Kindern mit einem deutschen Elternteil quasi automatisch die russischen Nationalität in den Pass einzutragen Es seien Listen aller 16-Jähriger angefertigt und den Meldestellen vorgelegt worden. Anschließend habe man lediglich den Pass abholen dürfen. Auch ihr selbst sei mit der Volljährigkeit ein russischer Pass ausgestellt worden, ohne dass sie von ihrem Wahlrecht habe Gebrauch machen können. Dies werde durch den vorgelegten Gerichtsbeschluss belegt. Sämtliche Versuche, die Meldestelle zu einer Änderung zu bewegen, seien gescheitert. Der „Eintrag“ vom 11.02.2002 stamme nicht von ihr sondern von einem Helfer. Auf ihren Einwand habe er erklärt, seine Angabe stimme, da in Russland jeder mit dem Eintrag „Deutsch“ benachteiligt worden sei. Die Klägerin hat eine schriftliche Erklärung des Herrn X2. N. aus S. vorgelegt, der bekundet, er sei der ehemalige Klassenlehrer der Klägerin. Er könne bestätigen, dass es in den Schulen der ehemaligen Sowjetunion gängig gewesen sei, Druck auf Schüler mit deutscher Nationalität auszuüben, so dass diese bei Erwerb des Passes/Personalausweises gezwungen gewesen seien, die russische Nationalität anzunehmen. Die Schulleitungen hätten die Änderung der Nationalität mit Schwierigkeiten bei der Vergabe von Studienplätzen, bei der Berufsausbildung und für die Karriere im Allgemeinen begründet. Die Entscheidung sei besonders schwer bei Schülern aus gemischtnationalem Elternhaus gefallen. So sei es auch bei der Klägerin gewesen, wo der Schuldirektor, der Stellvertretende der Schulleitung sowie die Behörden vom Meldeamt in vielen Gesprächen mitgewirkt hätten, um die deutsche Nationalität in ihrem ersten Personalausweis/Pass in die russische zu ändern.
13Die Klägerin beantragt,
14die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.09.2016 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Klägerin Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die Klage ist nicht begründet.
21Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 29.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.09.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Absatz 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids.
22Die Erteilung eines Aufnahmebescheids bestimmt sich nach §§ 26, 27 BVFG. Grundsätzlich wird ein Aufnahmebescheid nur Aufnahmebewerbern erteilt, die das Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen haben. Von diesem Erfordernis macht das Gesetz eine Ausnahme, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde. Zusätzlich müssen die sonstigen Voraussetzungen, nämlich die der Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 BVFG vorliegen, wobei das dort genannte Tatbestandsmerkmal der deutschen Volkszugehörigkeit in § 6 BVFG definiert ist.
23Die Frage, ob eine Person die Voraussetzungen der §§ 4 und 6 BVFG erfüllt, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. Das ergibt sich aus dem materiellen Recht. § 4 BVFG bestimmt sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich den Zeitpunkt der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland,
24vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 - und vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 -.
25Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin kommt es daher auf die bei ihrer Übersiedlung nach Deutschland im Oktober 2001 geltende Rechtslage an. Zu diesem Zeitpunkt galt das BVFG in der am 07.09.2001 in Kraft getretenen Fassung vom 30.08.2001 – BVFG 2001 –.
26Die Klägerin ist nicht deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG 2001. Nach dieser Bestimmung ist deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann.
27Mit Einfügung des Wortes „nur“ in den Gesetzestext ist die Forderung nach einem durchgängigen positiven Bekenntnis zum deutschen Volkstum für den gesamten Zeitraum zwischen dem Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit und dem Verlassen der Aussiedlungsgebiet verbunden; gleichzeitig darf in diesem Zeitraum kein Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum vorliegen
28vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 40.03 -; OVG NRW, Beschluss vom 02.11.2012 - 11 A 698/12 -.
29Nach diesen Maßstäben erfüllt die Klägerin die Anforderungen des § 6 Abs.2 Satz 1 BVFG 2001 nicht, weil sie sich nicht nur zum deutschen Volkstum bekannt hat.
30Die Klägerin war nach eigenem Vorbringen in ihrem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen. Dieser Eintrag beruht zur Überzeugung des Gerichts auf einem rechtlich erheblichen Gegenbekenntnis, das ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließt. Nach der seinerzeit maßgeblichen Passverordnung des Jahres 1974 richtete sich die Nationalität im Pass nach der Nationalität der Eltern. Gehörten die Eltern – wie im Fall der Klägerin – verschiedenen Nationalitäten an, wurde bei der Erstausstellung des Passes nach dem Wunsch des Passinhabers die Nationalität des Vaters oder der Mutter eingetragen. Da das Wahlrecht von den sowjetischen Behörden in der Regel beachtet wurde und nur in Einzelfällen insbesondere die russische Nationalität ohne oder gegen den Willen des Passinhabers eingetragen wurde
31- vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.01.2003 - 2 A 4574/01 -,
32lässt der Nationalitätseintrag im Pass bei Kindern aus gemischtnationalem Elternhaus regelmäßig auf eine entsprechende Angabe des Betroffenen schließen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Eintragung der russischen Nationalität entsprechend dem üblichen Verfahren auch im Fall der Klägerin auf ihrem bewussten und freiwilligen Antrag beruhte. Dem entspricht die persönliche Angabe der Klägerin, die sie im Januar 2002 gegenüber der Vertriebenenbehörde in Peitz gemacht hat. In der Erklärung, die sie unterzeichnet und der Vertriebenenbehörde zugeleitet hat und die sie sich deshalb zurechnen lassen muss, führt sie aus, sie habe vor der Wahl gestanden, sich mit dem Eintrag der deutschen Nationalität ihre Zukunft zu verbauen oder die russische Nationalität zu wählen. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass ihr das Wahlrecht bekannt war und dass ihr dessen Ausübung nicht verweigert worden ist, sie also eine willentliche Nationalitätenerklärung abgegeben hat.
33Die im Verlauf des Verfahrens vorgebrachten abweichenden Bekundungen zu den Umständen der Eintragung der Nationalität in den ersten Inlandspass vermögen die gerichtliche Überzeugung nicht zu erschüttern. Sie sind unsubstantiiert bzw. widersprüchlich. Dem vorgelegten Gerichtsbeschluss des Volksgerichts aus dem Jahr 1995 zufolge hat die Klägerin in dem dortigen Verfahren angegeben, ihr sei bei Erstausstellung des Inlandspasses das Wahlrecht nicht erklärt worden. Diese vage Einlassung zieht die Annahme eines Bekenntnisses zum russischen Volkstum bereits nicht in Zweifel. Sie schließt für sich genommen nicht aus, dass das in der Sowjetunion gerade bei Kindern mit volkstumsverschiedenen Eltern allgemein bekannte Wahlrecht auch der Klägerin bewusst war und dass sie dieses auch ausgeübt hat. In Widerspruch zu der Erklärung der Klägerin, sie habe die russische Nationalität gewählt, um unangenehme Konsequenzen zu vermeiden, steht die Angabe ihrer Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren, wonach die Eintragung der russischen Nationalität automatisch, d.h. ohne Zutun der Klägerin erfolgt sei. Die vorgelegte Erklärung von Herrn N. enthält schließlich eine weitere, mit keiner der vorangegangenen Versionen in Einklang zu bringende Variante zu den Umständen der ersten Passausstellung. Danach soll es zunächst zu einem Eintrag der deutschen Volkszugehörigkeit gekommen sein, die durch Zusammenwirken von Schulleitung und Meldebehörden abgeändert worden sein soll. Eine nachvollziehbare Erklärung für die grundlegend unterschiedlichen Darstellungen hat die Klägerin nicht geliefert. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass es sich bei den Versionen, die die ursprünglich eingeräumte Wahl der russischen Nationalität in Abrede stellen, um zweckgerichtete, nicht den wahren Umständen entsprechende Ausführungen handelt.
34Das danach vorliegende Gegenbekenntnis ist nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG 2001 rechtlich unerheblich. Diese Fiktionsregelung, nach der ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unterstellt wird, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen Nachteilen verbunden war, greift für die ehemalige Sowjetunion in dem hier relevanten Zeitraum ab 1988 nicht ein; vielmehr drohten Angehörigen der deutschen Volksgruppe etwa seit Mitte der sechziger Jahre keine erheblichen beruflichen Benachteiligungen oder Gefahren für Leib und Leben mehr,
35vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1995 - 9 C 391/94 -; OVG NRW, Beschluss vom 02.11.2012 - 11 A 698/12 -.
36Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt - das Gegenbekenntnis schließt das erforderliche durchgängige Bekenntnis zum deutschen Volkstum i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 2001 aus -, weist das Gericht darauf hin, dass in der 1995 vorgenommenen Änderung des Nationalitätseintrags im Inlandspass und in den Geburtsurkunden der Kinder der Klägerin kein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu sehen wäre. Die Änderung einer Nationalitätseintragung hat nur dann Bekenntnischarakter, wenn sie auf einem echten inneren Bewusstseinswandel beruht und nicht nur als „Lippenbekenntnis“ zum Zweck der Aussiedlung erfolgt ist
37- vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1997 - 9 C 10.96 -.
38Eine echte innere Hinwendung der Klägerin zum deutschen Volkstum ist mit dem Wechsel der Nationalität nicht zum Ausdruck gebracht. Bereits aus dem Inhalt des Gerichtsbeschlusses, mit dem die Klägerin den Wechsel erwirkte, ergibt sich, dass sie den Eintrag der russischen Nationalität als Hindernis für die beabsichtigte Aussiedlung ansah. Der Wechsel stand zudem in engen zeitlichen Zusammenhang mit dem noch im selben Jahr gestellten Aufnahmeantrag.
39Die Klägerin erfüllt darüber hinaus nicht die Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG 2001. Dabei kann offenbleiben, ob deutsche Sprachkenntnisse in der Familie an die Klägerin weitergegeben wurden. Sie hat jedenfalls nicht nachgewiesen, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Übersiedlung im Oktober 2001 aufgrund familiärer Vermittlung in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Das Sprachzertifikat Start Deutsch 1 (A1), das die Klägerin erst im August 2002 erworben hat, lässt keine Rückschlüsse auf bereits bei der Übersiedlung vorhandene Deutschkenntnisse zu. Der Prüfung war ein zehnmonatiger Aufenthalt in Deutschland mit einem viereinhalbmonatigen Sprachkurs vorausgegangen. Für den von der Klägerin zu führenden Nachweis ist ohne Belang, inwieweit auch Spätaussiedler mit Deutschkenntnissen nach der Übersiedlung an Deutschkursen teilnehmen. Das Niveau, das die Klägerin im Anschluss an den Kurs A1 erreicht hat, befähigt nicht zu einer einfachen Gesprächsführung. Der Sprachkurs A1 vermittelt Anfängersprachkenntnisse und setzt keine Vorkenntnisse der deutschen Sprache voraus. Die Prüfung Start Deutsch 1 (A1) bescheinigt dementsprechend Sprachkenntnisse, die deutlich unter den Anforderungen eines einfachen Gesprächs liegen,
40vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.11.2016 - 11 E 1113/16 -; Urteil vom 03.11.2014 - 11 A 2320/13 -.
41Bei diesem Hergang kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen konnte, als sie ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet begründete.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.
43Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
44Rechtsmittelbelehrung
45Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
53Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
54Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
55Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
56Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
57Beschluss
58Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
595.000,00 €
60festgesetzt.
61Gründe
62Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
63Rechtsmittelbelehrung
64Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
65Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
66Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
67Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
68Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 03. Nov. 2018 - 7 K 8850/16
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 03. Nov. 2018 - 7 K 8850/16
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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 03. Nov. 2018 - 7 K 8850/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Die Länder nehmen die Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge, soweit sie die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 erfüllen, auf. Das Bundesverwaltungsamt legt das aufnehmende Land fest (Verteilungsverfahren). Bis zu dieser Festlegung werden die Personen vom Bund untergebracht. Spätaussiedler und in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge sind verpflichtet, sich nach der Einreise in den Geltungsbereich des Gesetzes in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes registrieren zu lassen.
(2) Familienangehörige des Spätaussiedlers, die, ohne die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 zu erfüllen, gemeinsam mit dem Spätaussiedler eintreffen, können in das Verteilungsverfahren einbezogen werden.
(3) Die Länder können durch Vereinbarung einen Schlüssel zur Verteilung festlegen. Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richten sich die Verteilungsquoten für das jeweilige Kalenderjahr nach dem von der Geschäftsstelle der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung im Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel, der für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden ist (Königsteiner Schlüssel).
(4) Das Bundesverwaltungsamt hat den Schlüssel einzuhalten. Zu diesem Zweck kann ein von den Wünschen des Spätaussiedlers abweichendes Land zur Aufnahme verpflichtet werden.
(5) Wer abweichend von der Festlegung oder ohne Festlegung des Bundesverwaltungsamtes in einem Land ständigen Aufenthalt nimmt, muss dort nicht aufgenommen werden.
(6) (weggefallen)
(7) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) gilt nicht für Einrichtungen zur Aufnahme von Spätaussiedlern.
(1) Spätaussiedlern ist die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern. Durch die Spätaussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern.
(2) Die §§ 8, 10 und 11 sind auf den Ehegatten und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, entsprechend anzuwenden. § 5 gilt sinngemäß.
(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.
(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.
(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein Aufnahmebescheid erteilt.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor
- 1.
seit dem 8. Mai 1945 oder - 2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder - 3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor
- 1.
seit dem 8. Mai 1945 oder - 2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder - 3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor
- 1.
seit dem 8. Mai 1945 oder - 2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder - 3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die am 12. August 1958 geborene Klägerin reiste am 19. Februar 2010 mit einem für einen Monat gültigen Schengen-Visum nach Deutschland ein.
3Am 15. März 2010 meldete sie ihre Eheschließung mit dem zwischenzeitlich am 25. Juli 2013 verstorbenen Herrn L. W. (geb. T. ) an und schloss am 15. September 2010 mit ihm die Ehe. Am 18. November 2010 erwarb sie das Zertifikat „Start Deutsch 1“, sie erzielte 79 Punkte, davon 25/25 in der Kategorie „Sprechen“. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2010 verpflichtete die Stadt C. als zuständige Ausländerbehörde die Klägerin zur Teilnahme an einem Integrationskurs und führte zur Begründung u. a. aus, bei einer persönlichen Vorsprache am 6. Dezember 2010 sei festgestellt worden, dass die Klägerin nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt habe. Seit Dezember 2011 lebt die Klägerin von ihrem Ehemann getrennt. Die Ehe wurde am 3. Dezember 2012 geschieden.
4Am 1. August 2011 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Aufnahmebescheides beim Bundesverwaltungsamt. Sie gab an, ihr Vater sei deutscher Volkszugehöriger, die Mutter russische Volkszugehörige. Sie habe als Kind im Elternhaus kein Deutsch gesprochen. Sie habe die deutsche Sprache von ihrer älteren Tochter, im deutschen Zentrum „Wiedergeburt“ in Balchasch und an der Volkshochschule C. gelernt. In der 1977 ausgestellten Geburtsurkunde ihrer Tochter U. ist die Klägerin mit russischer Volkszugehörigkeit eingetragen.
5Das Bundesverwaltungsamt führte mit der Klägerin am 22. August 2011 einen Sprachtest durch und hielt als Ergebnis fest, ein Gespräch sei trotz einiger Mängel möglich gewesen. Zum Sprachvermögen ist ausgeführt: „Astin sprach gebrochen Deutsch. Der Satzbau war selten korrekt. Meist waren es Phrasen oder Satzfragmente die in eine Art Sätze eingebaut wurden. Der Wortschatz reichte für eine einfache Verständigung aus und sie war auch möglich. Dialekteinflüsse waren nicht erkennbar“.
6Die Klägerin gab weiter an, sie habe als Kind im Elternhaus kein Deutsch erlernt. Die deutsche Sprache sei ihr außerhalb des Elternhauses durch Selbststudium und durch sechs Monate Volkshochschule in Deutschland vermittelt worden. Ihr 1983 verstorbener Vater habe darauf verzichtet, mit ihr deutsch zu sprechen. In ihrem Inlandspass sei sie ursprünglich mit russischer Nationalität geführt worden, dies habe sie 1997 in „deutsch“ ändern lassen.
7Mit Bescheid vom 4. Oktober 2011 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Klägerin ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Klägerin könne sich nicht auf eine besondere Härte berufen. Sie habe ein Bekenntnis zu einer fremden Nationalität abgegeben. Die deutsche Sprache sei ihr nicht familiär vermittelt worden.
8Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 21. Oktober 2011 Widerspruch, zu dessen Begründung sie vortrug: Sie habe sich zum deutschen Volkstum bekannt. Ihr Vater habe mit den Kindern nur zu Hause deutsch gesprochen, um Konflikte im täglichen Leben zu vermeiden. Die deutsche Sprache und die deutsche Nationalität seien nicht nach außen getragen worden. Die Klägerin habe in einem Privatunterricht die deutsche Sprache erlernt. Später habe sie Deutschkurse bei der „Wiedergeburt“ besucht. Sie habe die deutsche Sprache auch ihren beiden Töchtern vermittelt, die die deutsche Sprache vollumfänglich beherrschten.
9Am 7. Oktober 2011 erhielt die Klägerin ein Zertifikat „Deutsch-Test für Zuwanderer“, das ihr beim Sprechen das Niveau „B 1“ bescheinigte, im Übrigen „A 2“.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2011, zugestellt am 11. Januar 2012, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück.
11Am 3. Februar 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat ihre Auffassung wiederholt und vertieft, dass sie deutsche Volkszugehörige sei.
12Die Klägerin hat beantragt,
13die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. Oktober 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 29. Dezember 2011 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt.
17Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 22. August 2013 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe kein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum abgegeben und es fehle an der familiären Vermittlung der deutschen Sprache.
18Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor: Sie habe 1997 ihren Nationalitätseintrag in „deutsch“ ändern lassen. Sie habe sich im Selbststudium in der damaligen Sowjetunion die deutsche Sprache beigebracht und habe zumindest ein einfaches Gespräch führen können. Sie habe jedenfalls über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, um sich zu verständigen. Später habe sie auch Kurse belegt. Sie könne sich auf eine besondere Härte berufen, weil sie keinerlei Bindungen mehr in das Herkunftsland habe. Erschwerend komme hinzu, dass man ihr in der Sowjetunion erhebliche Schwierigkeiten gemacht habe. Schließlich liege ein Härtegrund darin, dass die Ausländerbehörde sie abschieben wolle.
19Die Klägerin wurde vom 22. Juli 2013 bis zum 3. September 2013 stationär in der Klinik L1. in L2. , einem Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie, behandelt. Der vorläufige Entlassbrief vom 3. September 2013 benennt unter anderem die Diagnosen „Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome“, „Adipositas durch übermäßige Kalorienzufuhr“, (Body-Mass-Indes [BMI] von 35 bis 40), „Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol“.
20Die Klägerin erwarb am 28. September 2013 ein Zertifikat „Deutsch-Test für Zuwanderer“ mit dem Niveau „B 1“.
21Die Klägerin beantragt,
22das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 4. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2011 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Sie bestreitet insbesondere die rechtzeitige Stellung des Härtefall-Aufnahmeantrags, das Vorliegen einer besonderen Härte und das Vorliegen von den gesetzlichen Bestimmungen genügenden deutschen Sprachkenntnissen zum Zeitpunkt der Einreise.
26Der Senat hat Beweis erhoben über die Frage, welche Deutschkenntnisse die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Übersiedlung nach Deutschland hatte, durch Vernehmung ihrer Tochter, Frau U. C1. , und von Herrn Q. T1. als Zeugen. Insoweit wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Senats vom 10. Februar 2014 verwiesen. Der Senat hat ferner ein Gutachten des Gesundheitsamtes des Kreises L3. zu den Fragen eingeholt, welche Erkrankungen aktuell bei der Klägerin vorliegen, und ob die Klägerin gesundheitlich in der Lage ist, für mehrere Monate in die Russische Föderation zurückzukehren, um von dort aus ihr Aufnahmeverfahren betreiben zu können. Insoweit wird auf das Gutachten des Herrn Dr. D. L4. vom 28. April 2014 und das Schreiben des Gesundheitsamtes des Kreises L3. vom 29. April 2014 verwiesen. Im Hinblick auf die ergänzende Befragung des Herrn Dr. L4. zu seinem Gutachten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Senats vom 3. November 2014 Bezug genommen.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Ausländerbehörde und der Beklagten Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
30Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Rechtsgrundlage ist § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden Fassung des am 14. September 2013 in Kraft getretenen Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes (BGBl. I S. 3554).
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 ‑ 5 C 27.02 ‑, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11, zum gleichlautenden § 27 Abs. 2 BVFG a. F.
32Nach dieser Vorschrift kann abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG Personen, die sich ‑ wie die Klägerin ‑ ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
331. Der Anspruch scheitert nicht bereits an einem fehlenden zeitlichen Zusammenhang zwischen der Antragstellung und der Aussiedlung. Zwar hat die am 19. Februar 2010 nach Deutschland eingereiste Klägerin den vorliegenden Aufnahmeantrag erst am 1. August 2011 gestellt. Der erforderliche zeitliche Zusammenhang mit der Aussiedlung ist dadurch aber gewahrt.
34§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG enthält keine Frist für die Stellung eines Härtefallantrags. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch aus dem Wortlaut der die Aufnahme regelnden Vorschrift, der Entstehungsgeschichte, der systematischen Auslegung und den Zwecken des Aufnahmeverfahrens und des Bundesvertriebenengesetzes hergeleitet, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids in den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise gestellt werden müsse.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 ‑, BVerwGE 145, 248 (250 bis 257).
36Die Frage, ob ein Härtefallantrag in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang zu dem mit dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets beginnenden und mit der endgültigen Wohnsitznahme im Bundesgebiet endenden Aussiedlungsvorgang steht, kann nach dieser Rechtsprechung nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Jedenfalls steht ein Antrag, der mehr als vier Jahre nach der endgültigen Wohnsitznahme im Bundesgebiet gestellt werde, nicht mehr im erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Aussiedlung.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 ‑, BVerwGE 145, 248 (257).
38Nach diesen Maßstäben ist der Aufnahmeantrag knapp eineinhalb Jahre nach der endgültigen Wohnsitznahme der Klägerin im Bundesgebiet nach den Umständen des vorliegenden Falles noch als rechtzeitig zu bewerten. Im Hinblick darauf, dass das Bundesvertriebenengesetz eine Frist für die Stellung eines Härtefallantrags nicht ausdrücklich enthält und mit Ablauf des „zeitlichen Zusammenhangs“ das materielle Recht auf Erteilung eines Aufnahmebescheids erlischt, darf der geforderte zeitliche Zusammenhang nicht zu eng verstanden werden. Das Bundesverwaltungsgericht bringt in der vorstehend zitierten Entscheidung im Rahmen seiner Auslegung der Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG bzw. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F. zum Ausdruck, dass ein Zeitraum von „mehreren Jahren“ zu lang sei. Die in der Entscheidung angestellten Erwägungen lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass bereits ein Zeitraum von eineinhalb Jahren den Anspruch grundsätzlich entfallen lassen muss. Dabei ist hier insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits im Oktober und November 2010, also etwa acht Monate nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik, Unterlagen übersetzen ließ, die sie dann mit dem Aufnahmeantrag eingereicht hat.
392. Die Klägerin kann sich jedoch nicht auf eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG berufen. Eine besondere Härte erfasst vom Regelfall abweichende und atypische Fälle, in denen es mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck übermäßig hart oder in hohem Maße unbillig wäre, den Betroffenen darauf zu verweisen, er müsse die Erteilung des Aufnahmebescheides im Aussiedlungsgebiet abwarten. Eine solche Härte kann sich auch aus der individuellen Situation des Einzelnen ergeben. Es darf sich aber nie um eine Situation handeln, die der Antragsteller durch ein ihm zurechenbares Verhalten mit der Absicht herbeigeführt hat, das Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu umgehen.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 ‑ 9 C 343.93 ‑, DVBl. 1994, 938 (939), zu § 27 Abs. 2 BVFG a. F.
41Danach kann die Klägerin sich auf eine besondere Härte nicht berufen. Die von ihr angeführten Gesichtspunkte, sie habe keinerlei Bindungen mehr in das Herkunftsland, man habe ihr in der Sowjetunion erhebliche Schwierigkeiten gemacht und die Ausländerbehörde wolle sie abschieben, sind ersichtlich nicht geeignet, eine besondere Härte im vertriebenenrechtlichen Sinn zu begründen. Dadurch wäre die Klägerin nicht gehindert, ihr Aufnahmeverfahren ‑ wie in § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG vorgesehen ‑ vom Herkunftsgebiet aus zu führen. Auch die der Klägerin erteilte befristete ausländerrechtliche Aufenthaltserlaubnis, die gerade nicht auf vertriebenenrechtlichen Vorschriften beruht, begründet keine Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG.
42Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 ‑ 5 C 6.99 ‑, NVwZ-RR 2000, 468, zu § 27 Abs. 2 BVFG a. F.
43Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht (mehr) auf ihre am 15. September 2010 mit Herrn L. W. geschlossene Ehe berufen. Die Ehe wurde am 3. Dezember 2012 geschieden und Herr W. ist am 25. Juli 2013 verstorben. Ein sich möglicherweise aus der Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen ergebender Härtegrund ist damit in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht mehr gegeben.
44Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. November 2001 ‑ 5 C 31.00 ‑, BVerwGE 115, 249 (250), und Beschluss vom 4. Januar 2005 ‑ 5 B 132.04 ‑.
45Auch der Gesundheitszustand der Klägerin begründet keine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Voraussetzung hierfür ist, dass der Klägerin im Aussiedlungsgebiet bei objektiver Würdigung aller Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahren drohen, die den Schluss rechtfertigen, dass sie nach einer Rückkehr ins Aussiedlungsgebiet nicht mehr in die Bundesrepublik Deutschland kommen und somit den Status als Spätaussiedler nicht (mehr) erwerben kann. Derartige Gefahren bestehen, wenn das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit der Klägerin so bedroht sind, dass mit einem jederzeitigen Schadenseintritt zu rechnen ist. Das ist dann anzunehmen, wenn eine konkrete Lebensgefahr, sehr erhebliche gesundheitliche Gefahren, die einer konkreten Lebensgefährdung nahekommen, oder eine unmittelbare Bedrohung der persönlichen Freiheit der Klägerin besteht, die sich jederzeit verwirklichen kann und nicht nur ganz unerheblich sein darf.
46Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2003 ‑ 2 A 3785/99 ‑, juris, Rdnr. 34, m. w. N.
47Diese engen Voraussetzungen liegen im Fall der Klägerin nicht vor. Dabei steht außer Frage, dass die Klägerin gesundheitlich eingeschränkt ist. Dass sie bei einer Rückkehr ins Aussiedlungsgebiet und nach Durchführung eines Aufnahmeverfahrens wahrscheinlich nicht mehr in die Bundesrepublik Deutschland kommen kann, steht nach dem Ergebnis der eingeholten medizinischen Stellungnahmen nicht zur Überzeugung des Senats fest (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
48Der Amtsarzt des Kreises L3. hat mit Schreiben vom 29. April 2014 die bei der Klägerin festgestellten Gesundheitsstörungen aufgezählt und „sowohl amtsärztlicherseits als auch neurologisch-psychiatrischerseits festgestellt, dass im Falle einer Rückführung in das Heimatland Frau W. gesundheitlich in der Lage sein wird, von dort aus ihr Aufnahmeverfahren betreiben zu können.“ Dabei ist nicht zu beanstanden, dass der Amtsarzt für die neurologisch-psychiatrische Begutachtung mit Herrn Dr. D. L4. einen externen Facharzt hinzugezogen hat, um die medizinische Sachkunde zu gewährleisten.
49Vgl. hierzu inzident BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 ‑ 1 D 2.05 ‑, juris, Rdnr. 34.
50Der Facharzt für Neurologie/Nervenheilkunde, Psychosomatische Medizin, Psychotherapie und Sozialmedizin Dr. med. L4. hat das Ergebnis seines Gutachtens so zusammengefasst, dass bei der Klägerin eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelschwer, bei Alkoholabusus (derzeit karent) vorliege; es sei Flugreisetauglichkeit gegeben; es habe sich kein Anhalt für eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung ergeben; es bestehe nicht die konkrete Gefahr einer Retraumatisierung im Sinne der Gefahr einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes.
51Die nicht näher substanziierte Vermutung der Klägerin, Dr. L4. sei nicht unabhängig gewesen und habe sehr oberflächlich gearbeitet, kann der Senat anhand der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehen. Der Gutachter hat mit der Klägerin in einem ersten fünfstündigen Termin vier standardisierte Tests durchführen lassen und diese in einem 25seitigen Gutachten zusammenfassend ausgewertet. Dabei ist angesichts der differenzierten Angaben nicht ersichtlich, dass die Klägerin, der eine Dolmetscherin zur Verfügung stand, bei der Beantwortung der Fragebögen „deutlich überfordert gewesen sein dürfte“. Es trifft auch nicht zu, dass die Tätigkeit des Herrn Dr. L4. sich im Wesentlichen darauf beschränkt habe, der Klägerin zwei Fragen zu stellen. Die mündliche Verhandlung hat vielmehr ergeben, dass Dr. L4. beim ersten Termin zu Beginn und am Schluss anwesend war und den zweiten (einstündigen) Termin komplett selbst durchgeführt hat. Allerdings konnte der Senat nicht mehr ermitteln, ob der Gutachter die Klägerin darüber aufgeklärt hat, dass er hier keiner Schweigepflicht unterliege. Das mag jedoch auf sich beruhen.
52Die Untersuchung hat insgesamt nicht aufgezeigt, dass ein Aufenthalt der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin in ihrem Herkunftsgebiet mit sehr erheblichen gesundheitlichen Gefahren, die einer konkreten Lebensgefährdung nahekommen, verbunden wäre. Die Klägerin behauptet das auch selbst nicht; sie hat nur auf vermeintliche Verfahrensmängel bei der Begutachtung hingewiesen. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsgebiet wäre die Klägerin auch nicht völlig auf sich allein gestellt. Nach ihren Angaben leben im Herkunftsgebiet ihre Schwester O. X. und ihre jüngere Tochter N. W. . Auch wenn derzeit zu diesen Personen kein Kontakt bestehen soll, ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin sich im Bedarfsfall nicht an diese beiden engen Verwandten wenden kann.
533. Unabhängig davon erfüllt die Klägerin auch nicht alle „sonstigen Voraussetzungen“ für die Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Das kann für die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland am 19. Februar 2010 nicht festgestellt werden.
54Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z. B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u. ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung ‑ ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme ‑ unterhalten können. In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Dafür sind nicht ausreichend das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum andern ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, stehen dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann.
55Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 ‑ 5 C 33.02 ‑, BVerwGE 119, 6 (10 f.).
56Dabei gilt auch für Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz, dass die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast regelmäßig derjenige trägt, der sich des betreffenden Anspruchs berühmt ‑ hier die Klägerin ‑, und dass nach Maßgabe der Zielvorstellungen der Anspruchsnorm Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Beweislastentscheidung zum Nachteil desjenigen ausgehen, in dessen Verantwortungs- und Verfügungsphäre diese fallen.
57Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1999 ‑ 5 B 102.99 ‑, juris, Rdnr. 6.
58Gemessen hieran hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in der Lage gewesen ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen.
59Die deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin sind zum Zeitpunkt ihrer Einreise am 19. Februar 2010 nicht ermittelt worden. Erst am 18. November 2010 ‑ mithin neun Monate nach ihrer Einreise ‑ hat sie das Zertifikat „Start Deutsch 1“ erlangt, das typischerweise im Anschluss an einen Anfängersprachkurs ohne Vorkenntnisse erworben wird. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als ein halbes Jahr mit ihrem späteren deutschen Ehemann L. W. zusammengelebt hatte, der unstreitig kein Russisch sprach. Bei einer Vorsprache bei der Stadt C. am 6. Dezember 2010 stellte die Ausländerbehörde fest, dass die Klägerin „über nicht ausreichende Deutschkenntnisse“ verfüge. Daher verpflichtete die Stadt C. die Klägerin zur Teilnahme an einem Integrationskurs. Am 22. August 2011 ‑ mithin etwa eineinhalb Jahre nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland ‑ bestand sie den Sprachtest beim Bundesverwaltungsamt mit der niedrigst möglichen Bewertung. Das Bundesverwaltungsamt bescheinigte der Klägerin „gebrochenes Deutsch“ und einen „selten korrekten Satzbau“. Sie habe sich meistens über Phrasen oder Satzfragmente verständigt. Am 7. Oktober 2011 wurde ihr bescheinigt, dass sie auf „B1-Niveau“ deutsch spreche.
60Bei diesem Ablauf steht es nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Übersiedlung am 19. Februar 2010 in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch entsprechend den oben genannten Anforderungen zu führen. Die Prüfung „Start Deutsch 1“ belegt dies nicht, da sie Sprachkenntnisse bescheinigt, die deutlich unter den Anforderungen eines einfachen Gesprächs liegen. Hätte die Klägerin bereits am 19. Februar 2010 ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen können, so ist nicht zu erklären, warum bei ihr im Dezember 2010 ‑ nachdem sie bereits mehr als ein halbes Jahr mit ihrem deutschsprachigen Ehemann zusammengelebt hatte ‑ von der Ausländerbehörde immer noch „nicht ausreichende Deutschkenntnisse“ festgestellt werden konnten. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Ausländerbehörde auf den in § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG geregelten Maßstab abstellt. Danach muss der Betreffende „sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen“ können; diese Anforderungen sind geringer als diejenigen an ein „einfaches Gespräch“ im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Auch ist nicht plausibel, warum die Klägerin am 22. August 2011 ‑ etwa eineinhalb Jahre nach ihrer Übersiedlung ‑ über für ein einfaches Gespräch gerade noch ausreichende Kenntnisse verfügte. Dann hätte sie in den eineinhalb Jahren seit ihrer Übersiedlung ihre deutschen Sprachkenntnisse nicht verbessert, obwohl sie in dieser Zeit Sprachkurse belegte und mit ihrem (nur) deutschsprachigen Ehemann zusammenlebte. Bezeichnenderweise hat die Klägerin im Aufnahmeantragsformular auch angegeben, sie habe als Kind im Elternhaus kein Deutsch gesprochen. Beim Sprachtest am 22. August 2011 bestätigte sie, dass zu Hause ‑ auch mit dem deutschen Vater ‑ kein Deutsch gesprochen worden sei.
61Auch die Aussagen der vom Senat vernommenen Zeugen belegen nicht, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Übersiedlung nach Deutschland ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. Beide Zeugen äußerten sich zu den deutschen Sprachkenntnissen der Klägerin zurückhaltend. Die Zeugin C1. , die Tochter der Klägerin, hat ausgeführt, sie habe mit der Klägerin, die nach der Übersiedlung zunächst einige Wochen bei ihr gewohnt habe, „zunächst russisch gesprochen, dann aber auch deutsch“. Die Klägerin habe einfache Sätze sprechen können. Der Zeuge T1. hat im Kern angegeben, er habe sich mit der Klägerin bei Besuchen in Kasachstan in den Jahren 2007 und 2008 wie auch nach der Übersiedlung im Jahr 2010 „auf Deutsch verständigen können“. Der Senat kann beiden Aussagen nicht entnehmen, dass die Klägerin bereits im Februar 2010 ein einfaches Gespräch in Form eines einigermaßen flüssigen Austausches in Rede und Gegenrede in grundsätzlich ganzen Sätzen führen konnte. Der Zeuge T1. hat noch betont, dass sich die Verständigung mit der Klägerin in deutscher Sprache relativ schnell verbessert habe. Das ist schon deshalb plausibel, weil der Ehemann der Klägerin kein Russisch konnte, und lässt sich auch anhand der von der Klägerin erworbenen Sprachzertifikate nachvollziehen.
62Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
63Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
64Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.