Verwaltungsgericht Köln Urteil, 31. Mai 2016 - 7 K 257/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Ruhens seiner Approbation als Arzt.
3Der Kläger ist approbierter Arzt und seit dem Jahr 2007 in eigener Praxis in X. im Bereich der Chirurgie tätig. Von 2010 bis 2014 behandelte der Kläger die am 00.00.0000 geborene F. B. in seiner Praxis wegen Rücken- und Hüftproblemen. F. B. zeigte den Kläger am 06.06.2014 wegen sexuellen Missbrauchs in zwei Fällen an. Die Staatsanwaltschaft Köln leitete ein Ermittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen 251 Js 222/14 ein und erhob am 07.10.2015 Anklage vor dem Amtsgericht – Jugendschöffengericht – in Bergisch Gladbach wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, und der fahrlässigen Körperverletzung in einem Fall. Laut Anklageschrift soll der Kläger Anfang 2013 F. B. (Zeugin) während einer Behandlung Kortisonspritzen in den Rücken, die Hüfte und die Leistengegend gegeben, sodann das Gesäß der Zeugin massiert und von hinten seine Hand an die Scheide der Zeugin sowie mindestens einen Finger in ihre Scheide geführt haben. Am 20.05.2014 soll er zudem während einer Behandlung derselben Zeugin ihren Kopf festgehalten und ihr einen Kuss auf den Mund gegeben haben. Nach einem kurzen Gespräch soll er sie nochmals geküsst und ihr 20,00 Euro gegeben haben. Anschließend habe er ihre Hüfte eingecremt, ihr Spritzen verabreicht und sie am Unterkörper massiert. Die Zeugin habe dabei ihre Beine und das Gesäß so fest angespannt, dass dem Kläger eine Berührung ihrer Scheide nicht möglich gewesen sei.
4Unter dem 27.11.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie beabsichtige das Ruhen der ärztlichen Approbation des Klägers aufgrund der von F. B. erhobenen Vorwürfe anzuordnen und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.12.2015. Mit Schreiben vom 11.12.2015 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers um Fristverlängerung bis zum 15.01.2016. Zur Begründung führte er aus, er wolle vor Abgabe einer Stellungnahme Einsicht in die Strafakte nehmen, die er am selben Tag angefordert habe. Die Beklagte lehnte den Fristverlängerungsantrag aufgrund der Schwere der Vorwürfe ab, fügte ihrem Schreiben eine Kopie der Anklageschrift bei und gewährte eine Fristverlängerung bis 17.12.2015.
5Mit Bescheid vom 18.12.2015 ordnete die Beklagte das Ruhen der Approbation des Klägers als Arzt sowie die sofortige Vollziehbarkeit an. Zudem forderte sie den Kläger auf, die Original-Approbationsurkunde auszuhändigen und ordnete für den Fall der Nichtaushändigung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro an. Zur Begründung bezog sie sich auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO und die mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln erhobenen Vorwürfe und führte aus, dass diese in unmittelbaren Zusammenhang mit der Berufsausübung des Klägers stünden. Auch wenn die Schuld des Klägers im Strafverfahren noch nicht bewiesen sei, überwiege das Interesse an der Sicherung des Patientenschutzes. Es seien bereits in der Vergangenheit mehrere Ermittlungsverfahren gegen den Kläger anhängig gewesen. Das Ruhen der Approbation beeinträchtige zwar das Recht des Klägers auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und könne zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen führen. Es bestehe jedoch die Möglichkeit einer Praxisvertretung zur Reduzierung des wirtschaftlichen Schadens. Das Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung und der individuelle Schutz der Patienten überwiege das Interesse des Klägers an der weiteren Ausübung des Arztberufes. Die Forderung der Herausgabe der Approbationsurkunde ergebe sich aus § 52 VwVfG NRW. Sie sei erforderlich, um einem möglichen Missbrauch vorzubeugen. Die Zwangsgeldandrohung beruhe auf §§ 55, 56, 57, 58, 60 und 63 VwVG NRW. Die festgesetzte Höhe des Zwangsgeldes von 2.000,00 Euro sei wirtschaftlich angemessen und erforderlich, um die Forderung der Herausgabe der Approbationsurkunde wirksam durchzusetzen.
6Der Kläger hat am 15.01.2016 Klage erhoben und trägt vor:
7Er bestreite, dass bereits mehrere Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen des Vorwurfs sexueller Übergriffe anhängig gewesen seien. Die von der Beklagten angeführten Ermittlungsverfahren seien eingestellt worden. In dem Strafverfahren 50 Ls – 251 Js 222/14 – 76/15 habe das Gericht die Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin angeordnet. Die Beklagte habe sich nicht mit den Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Zeugin auseinander gesetzt und insoweit ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt.
8Die vorgeworfenen Straftaten habe er nicht begangen. Er habe nicht das Gesäß der Zeugin zur Verteilung des Wirkstoffes massiert, sondern zur Linderung der Schmerzen im Lendenwirbel- und Hüftbereich eine drucktherapeutische Behandlung durchgeführt. Die Behauptung, er habe mindestens einen Finger in die Scheide der Zeugin eingeführt, sei unzutreffend. Bei der Behandlung im Jahr 2014 sei mit Ausnahme zweier kurzer Zeiträume von jeweils zwei Minuten stets seine Arzthelferin Frau X1. im Behandlungszimmer gewesen. Während der gesamten Behandlung habe die Tür des Behandlungszimmers offen gestanden. Bei den vorausgegangenen Behandlungen sei stets ein Elternteil der Zeugin im Behandlungszimmer gewesen. Der erneute Besuch der Zeugin im Jahr 2014 zeige, dass der angebliche Übergriff im Jahr 2013 nicht stattgefunden habe. Die Aussagen der Belastungszeugin seien zudem widersprüchlich hinsichtlich des behaupteten Tatzeitpunktes im Jahr 2014.
9Es gelte die Unschuldsvermutung solange er nicht verurteilt worden sei, so dass erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens ein Ruhen der Approbation angeordnet werden könne. Ein anderes Vorgehen sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar.
10Er beabsichtige, seine Tätigkeit als Arzt einzustellen und in den vorzeitigen Ruhestand zu treten. Es sei jedoch für die Dauer von drei Monaten nach Praxisübergabe an ein Gesundheitszentrum erforderlich, dass er weiter in der Praxis als zugelassener Arzt tätig sei.
11Es liege auch ein Verstoß gegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vor. Es verstehe sich von selbst, dass eine Einsichtnahme in die Strafakte erforderlich sei, um substantiiert Stellung nehmen zu können. Dies sei innerhalb der Frist nicht möglich gewesen.
12Der Kläger beantragt,
13den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2015 hinsichtlich der Ziffern 1, 2 und 4 aufzuheben.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen, verweist auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Bei der Anordnung des Ruhens der Approbation handele es sich um eine vorübergehende Maßnahme, die dazu bestimmt sei, in unklaren Fällen oder Eilfällen einem Arzt die Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit für die Dauer des Strafverfahrens zu untersagen. Durch Erhebung der Anklage der Staatsanwaltschaft Köln habe sich der strafrechtliche Verdacht so weit verdichtet, dass sich hieraus die Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergebe. Die Angaben der Zeugin F. B. seien schlüssig und glaubhaft. Der Kläger habe keine geeigneten Umstände zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin vorgetragen. Auch sei eine hinreichende Interessenabwägung hinsichtlich der Entscheidung über das Ruhen der Approbation erfolgt.
17Es liege auch kein Verstoß gegen die Anhörungspflicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vor. Die Gelegenheit zur Anhörung binnen 17 Tage sei zeitlich angemessen. Der Kläger habe bereits zuvor aufgrund des Ermittlungsverfahrens und der Erhebung der Anklage Kenntnis der Vorwürfe erlangt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass zur Benennung entlastender Beweise zwingend die Akteneinsicht in die Strafakte erforderlich sei.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Der Bescheid der Beklagten ist hinsichtlich der Ziffern 1, 2 und 4 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Es liegt kein Verstoß gegen § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vor. Die Beklagte hat dem Kläger eine nach Zeit und sonstigen Umständen angemessene Gelegenheit zur Anhörung gegeben. Die Anhörungsfrist von 17 Tagen nach Zustellung des Anhörungsschreibens am 01.12.2015 war angemessen, um dem Kläger ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und gleichzeitig dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei der Entscheidung über das Ruhen einer Approbation um eine zügig zu treffende Entscheidung zum Schutz der Patienten handelt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb für die Benennung entlastender Beweise zwingend die Einsichtnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers in die Ermittlungsakte notwendig gewesen sein soll. Denn dem Kläger waren die gegen ihn erhobenen Vorwürfe sowie die Zeugenaussagen und die Anklageschrift mit Angabe der Beweise vom 07.10.2015 bereits aufgrund des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Köln bekannt. Unter dem 15.10.2014 wurde er erstmals durch die Kreispolizeibehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises über die Beschuldigungen informiert. Seine Verteidigerin im Ermittlungsverfahren erhielt im Januar 2015 sowie im Mai 2015 Einsicht in die Strafakte. Die Anklageschrift wurde der Verteidigerin mit Verfügung vom 29.10.2015 übersandt.
22Die in Ziffern 1, 2 und 4 getroffenen Anordnungen sind auch materiell rechtmäßig.
23Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffer 1 des Bescheides getroffene Anordnung des Ruhens der Approbation des Klägers ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bundesärzteordnung (BÄO). Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen einen Arzt wegen eines Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
24Gegen den Kläger wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Ein Strafverfahren umfasst das Ermittlungs-, Zwischen-, Haupt- und Vollstreckungsverfahren. Es besteht nicht die Notwendigkeit, dass das Strafgericht bereits das Hauptverfahren eröffnet hat oder eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Eine nach den Ermittlungsergebnissen hinreichende Wahrscheinlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung ist ausreichend,
25vgl. OVG Saarland, Urteil vom 29.11.2005 - 1 R 12/05 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.07.2003 - 8 ME 96/03 –; OVG NRW, Beschluss vom 06.06.1988 - 5 B 309/88 -; OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 13 A 1300/12 -.
26Die Staatsanwaltschaft Köln hat gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen 251 Js 222/14 wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in zwei Fällen sowie der fahrlässigen Körperverletzung eingeleitet und Anklage vor dem Amtsgericht – Jugendschöffengericht – in Bergisch Gladbach (50 Ls – 251 Js 222/14 – 76/15) erhoben. Auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungsergebnisse hat sich der strafrechtliche Verdacht so weit verdichtet, dass davon auszugehen ist, dass der Kläger mit erheblicher Wahrscheinlichkeit verurteilt wird. Diese Einschätzung stützt die Kammer maßgeblich auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln. Die Vorwürfe beruhen wesentlich auf den Aussagen der Belastungszeugin F. B. . Der Anklageschrift ist zu entnehmen, dass die Schilderungen der Zeugin einen Erlebnisbezug aufweisen und auch ihre Erstoffenbarung gegenüber einer Freundin mit den späteren Angaben im Ermittlungsverfahren übereinstimmen. Motive für eine Falschbelastung sah die Staatsanwaltschaft Köln nicht. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage sind durch die aktuelle Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens durch das Strafgericht nicht erschüttert. Der Strafakte ist zu entnehmen, dass das Gericht dieses Gutachten angeordnet hat, um einem entsprechenden Antrag der Verteidigung zuvor zu kommen und die Zeugin nicht doppelt zu belasten. Denn eine Anordnung eines derartigen Gutachtens erst nach der gerichtlichen Vernehmung der Zeugin oder in einer Rechtsmittelinstanz wertete das Gericht als besondere Belastung der Zeugin. Konkrete Zweifel des Gerichts an der Aussage der Zeugin sind der Strafakte hingegen nicht zu entnehmen.
27Der Kläger hat sich im Strafverfahren nicht zu den Vorwürfen eingelassen. Erst im Verwaltungsverfahren hat er Umstände zu seiner Entlastung vorgetragen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es vorrangig Aufgabe der Strafgerichte ist, Straftatbestände abschließend festzustellen und die Frage der Schuld zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht ist zwar zu einer eigenständigen Überprüfung des Gewichts der strafrechtlichen Vorwürfe verpflichtet, aber nicht gehalten, selbst in eine Amtsermittlung einzutreten und gewissermaßen einen zum Verfahren vor dem Strafgericht parallelen Strafprozess durchzuführen.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 13 A 1300/12 -.
29Im Übrigen sind die erstmals im vorliegenden Klageverfahren vorgetragenen Einwände des Klägers nicht geeignet, die Vorwürfe derart zu erschüttern, dass eine Verurteilung nicht mehr wahrscheinlich erscheint. Für die Vermutung des Klägers, die Zeugin sei von ihren Eltern wegen der Annahme der 20,00 Euro gerügt worden und habe deshalb die Vorwürfe erfunden um eine Opferrolle einzunehmen, gibt es keine objektiven Anhaltspunkte. Die Ermittlungsergebnisse sprechen vielmehr gegen diese Vermutung. Denn die Zeugin hat sich nicht selbst gegenüber ihren Eltern offenbart. Sie erzählte zunächst ihrer Freundin und anschließend ihrer Psychotherapeutin von dem Vorfall. Diese bestand darauf, die Eltern zu informieren. Dies wird bestätigt durch die Zeugin und ihre Mutter. Soweit der Kläger bemängelt, dass die Zeugin in einem Schreiben als Behandlungstag den 20.04.2014, einen Sonntag, angegeben habe bzw. sich nicht sicher bezüglich des Datums war, führt dies nicht zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin über den zweiten Vorfall. Es ist lebensnah, dass man sich nicht exakt an ein Datum erinnern kann bzw. ein Datum verwechselt. Stattdessen konnte sich die Zeugin jedoch genau an den Wochentag erinnern. In ihrer Zeugenvernehmung war sie sich sicher, dass der Behandlungstag ein Dienstag im April oder Mai 2014 gewesen sei, da sie im Anschluss Konfirmationsunterricht gehabt habe. In einem nachgereichten Auszug des Kalenders der Zeugin von 2014 befindet sich ein Eintrag zum Arztbesuch am 20.05.2014. Der Kläger selbst bestreitet auch nicht, dass überhaupt eine Behandlung stattgefunden habe. Es ist auch nicht völlig lebensfremd, dass die Zeugin nach dem ersten Vorfall Anfang 2013 im Mai 2014 erneut den Kläger wegen ihrer Schmerzen aufsuchte. Die Zeugin wurde hierauf in ihrer polizeilichen Vernehmung angesprochen und schilderte ihre Sichtweise. Die Behauptung des Klägers, im Jahr 2013 sei ein Elternteil der Zeugin während der Behandlung im Raum gewesen und im Jahr 2014 sei bis auf 1-2 Minuten eine Arzthelferin im Behandlungszimmer gewesen, ist auch nicht geeignet, den Kläger hinreichend zu entlasten. Bezüglich der Anwesenheit eines Elternteils steht Aussage gegen Aussage. Denn die Zeugin gab an, dass sie an beiden Behandlungstagen ohne ihre Eltern bei dem Kläger gewesen sei. Die Arzthelferin wurde im Strafverfahren nicht vernommen. Jedoch schließt die von dem Antragsteller behauptete Anwesenheit der Arzthelferin den Vorfall am 20.05.2014 nicht zwingend aus. Auch die Zeugin gab an, dass zeitweise eine Arzthelferin im Raum gewesen sei. Die angezeigten Handlungen seien jedoch in den Abwesenheitszeiten vorgenommen worden. Ob es diesbezüglich einer Vernehmung der Arzthelferin als Zeugin bedarf, wird im strafgerichtlichen Verfahren zu entscheiden sein.
30Der strafrechtliche Verdacht ist auch mit Blick auf die in der Vergangenheit anhängigen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zu sehen. Aus der Anklageschrift ergibt sich, dass bereits in der Vergangenheit mehrere Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln gegen den Kläger anhängig waren. Diese führten zwar nicht zu der Erhebung einer Anklage. Sie deuten jedoch auf ein bestimmtes Verhaltensmuster des Klägers. So wurde ein Ermittlungsverfahren (174 Js 1335/08) wegen Geringfügigkeit eingestellt, weil die Tathandlung des Klägers nur als einfache Nötigung gewertet wurde. In diesem Verfahren wurde dem Kläger vorgeworfen, er habe im Jahr 2008 eine Patientin an die Hüfte gefasst und sie zu sich gezogen. Ein weiteres Ermittlungsverfahren (43 Js 161/09), in dem dem Kläger vorgeworfen wurde, er habe im Jahr 2008 eine Auszubildende sexuell belästigt, wurde aus rechtlichen Gründen eingestellt. Im Ermittlungsverfahren 195 Js 127/10 wurde ihm vorgeworfen, er habe eine Auszubildende auf den Mund geküsst. Dieses Verfahren wurde eingestellt, da es an einer erheblichen sexuellen Handlung nach § 177 StGB und einem fristgerechten Strafantrag fehlte. Dieser Sachverhalt ist auch einem Brief der Auszubildenden vom 26.08.2010 an die Ärztekammer Nordrhein zu entnehmen. Im Verfahren 34 Js 175/11 wurde dem Kläger vorgeworfen, er habe medizinisch nicht indizierte Untersuchungen im Analbereich an mehreren Patientinnen vorgenommen und Fotos von den Gesäßen aufgenommen. Einen Jungen habe er grundlos im Genitalbereich untersucht. Das Verfahren wurde mangels Tatverdachtes eingestellt, weil sich nicht nachweisen ließ, dass die Untersuchungen nicht angezeigt waren. Einem gemeinsamen Brief von vier Angestellten des Klägers vom 09.09.2010 ist zudem zu entnehmen, dass der Kläger Patientinnen sich habe ausziehen lassen, um sie im Analbereich zu untersuchen. Der Kläger habe ihnen gegenüber im Rahmen dessen zugegeben, dass er Probleme bzw. Neigungen in dieser Form habe und sich Hilfe bei einem Kollegen holen wolle.
31Aus den mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 07.10.2015 erhobenen Vorwürfen kann sich die Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben. Unwürdig im Sinne des § 6 Abs.1 Nr.1 BÄO ist ein Arzt, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche Ansehen und Vertrauen besitzt. Wer eine Straftat nach § 174 c StGB begeht, erweist sich ohne weiteres als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufes.
32Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.07.2003 – 8 ME 96/03 -.
33Der Kläger hat nach dem Ergebnis der staatsanwaltlichen Ermittlungen das für seine Berufsausübung unabdingbare Ansehen und Vertrauen dadurch verloren, dass er nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis eine aufgrund des Behandlungsverhältnisses bestehende Autoritäts- und Vertrauensstellung gegenüber seinem Opfer zur Vornahme sexueller Handlungen missbraucht hat. Er hat hiernach gerade seine ärztliche Stellung dazu benutzt, vordergründig medizinische Untersuchungen und Behandlungen vorzunehmen, die in Wahrheit seiner eigenen sexuellen Erregung dienen und das Opfer zur Duldung seiner Übergriffe veranlassen sollten. Dies verletzt in eklatanter Weise seine Berufspflichten und die gegenüber den Patienten bestehenden Schutzpflichten.
34Mit Rücksicht auf die erhebliche Verurteilungswahrscheinlichkeit, die Schwere des Delikts, seinen engen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und den hohen Rang der vor potentiellen künftigen Verletzungen zu schützenden Rechtsgüter erweist sich die Anordnung des Ruhens der Approbation als ermessensfehlerfrei, insbesondere als verhältnismäßig. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung und an der Gewährleistung des Patientenschutzes das konkrete Interesse des Klägers an der Ausübung seines Berufes überwiegt, auch wenn die Ruhensanordnung in die durch Art. 12 GG gewährleistete Berufsfreiheit eingreift. Der abstrakte Schutz des unverzichtbaren Vertrauens der Öffentlichkeit in den Berufsstand der Ärzte und der individuelle Schutz der Patienten verlangen es, einen Arzt, der sich aufgrund des begründeten Verdachts, unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses des sexuellen Missbrauchs von Patienten als berufsunwürdig zeigt, von der Ausübung des ärztlichen Berufs vorläufig fernzuhalten. Dies ist insbesondere mit Blick auf die Mehrzahl früherer Anzeigen notwendig, die eine Wiederholungsgefahr befürchten lassen. Die Vorfälle, die Gegenstand früherer Ermittlungsverfahren waren, liegen zwar mehrere Jahre zurück. Sie zeigen jedoch, dass der Kläger sich von einer strafrechtlichen Anzeige und einem Ermittlungsverfahren nicht abschrecken lässt. Auch die behauptete Äußerung der früheren Angestellten des Klägers in dem Brief vom 09.09.2010, der Kläger habe selbst zugegeben gewisse Neigungen zu haben, belegt die Notwendigkeit, den Kläger vorläufig von der Ausübung seines Berufes fernzuhalten bis zu einer abschließenden Klärung der Vorfälle. Ein milderes, zur Erreichung des mit der Ruhensanordnung verfolgten Ziels gleich geeignetes, Mittel ist nicht ersichtlich. Die ärztliche Approbation berechtigt ihren Inhaber stets zur uneingeschränkten ärztlichen Berufsausübung; Auflagen sieht die BÄO nicht vor. Die mit der Ruhensanordnung zwangsläufig verbundenen wirtschaftlichen Einbußen des Klägers werden durch die gestattete vertretungsweise Fortführung der Praxis hinreichend kompensiert. Diese Möglichkeit sieht § 6 Abs. 4 BÄO ausdrücklich vor, weshalb davon auszugehen ist, dass der Arzt, der die Praxis des Klägers aufgrund behördlicher Zulassung fortführt, auch die Vertretung der vertragsärztlichen Tätigkeit entsprechend § 32 Abs. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte übernehmen kann. Durch diese Maßnahme ist die berufliche und wirtschaftliche Existenz des Klägers in ausreichendem Maß sichergestellt. Der vom Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Umstand, dass sich bei ihm eine Vertretung nicht lohne, wurde nicht nachgewiesen. Der Kläger plant zudem nach eigener Angabe den Verkauf seiner Praxis und das Eintreten in den vorzeitigen Ruhestand. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, er könne seine Praxis nicht an einen Arzt verkaufen und bei einem Verkauf an ein Gesundheitszentrum müsse er weitere drei Monate als zugelassener Arzt in der Praxis tätig sein, wurde diese Behauptung auch nicht durch die mit Schriftsatz vom 01.06.2016 übersandte Vorschrift des § 103 SGB V nachvollziehbar belegt. Ob dieser Umstand überhaupt rechtlich erheblich ist, kann daher offen bleiben.
35Die Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation verstößt auch nicht gegen die im Strafverfahren bestehende Unschuldsvermutung. Die Unschuldsvermutung, wie sie für das Strafverfahren anerkannt ist, besteht für das Verwaltungsverfahren nicht. Art. 6 Abs. 2 EMRK bezieht sich ausschließlich auf die strafrechtliche Seite einer Angelegenheit, indem er verbietet, einem Beschuldigten vor rechtskräftiger Verurteilung die Erfüllung strafbarer Handlungen zu unterstellen.
36Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01; OVG NRW, Beschluss vom 09.11.2010 - 13 A 60/10 -.
37Bei der Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation handelt es sich hingegen um eine vorübergehende Maßnahme, die gerade dazu bestimmt ist, in unklaren Fällen oder in Eilfällen einem Arzt die Ausübung ärztlicher Tätigkeit für die Dauer eines schwebenden Strafverfahrens zu untersagen, wenn dies im Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung und zum Schutz von Patienten vor einem Tätigwerden von Personen, deren Zuverlässigkeit oder Würdigkeit zweifelhaft geworden ist, geboten ist. Sie erfasst deshalb Fälle, in denen eine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs (noch) nicht endgültig feststeht. In diesem Zusammenhang ist es nicht von Relevanz, dass der Bejahung oder Verneinung der Verurteilungswahrscheinlichkeit im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO eine Unsicherheit im Verhältnis zu dem tatsächlichen Ausgang des Strafprozesses immanent ist.
38Die in Ziffer 2 des Bescheides angeordnete Aushändigung der Original-Approbationsurkunde ist ebenfalls rechtmäßig. Nach § 52 Sätze 1 und 2 VwVfG kann die Behörde eine Urkunde zurückfordern, die aufgrund eines Verwaltungsaktes, dessen Wirksamkeit aus einem anderen Grund als Rücknahme oder Widerruf nicht mehr gegeben ist, erteilt worden ist.
39Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.05.1990 – 5 A 1692/89 –.
40Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Wirksamkeit der Approbation des Klägers infolge der rechtmäßigen Anordnung des Ruhens der Approbation als Arzt nicht mehr gegeben ist. Auf Rechtsfolgenseite hat die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und hiervon in zweckentsprechender Weise Gebrauch gemacht. Zutreffend begründet die Beklagte die Aufforderung zur Herausgabe damit, dass bei nicht erfolgender Rückgabe der Urkunde etwaige Missbrauchsmöglichkeiten hinsichtlich der weiteren Ausübung des ärztlichen Berufes bestehen bleiben.
41Auch die in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides enthaltene Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen der insoweit maßgeblichen Rechtsgrundlagen der §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58 Abs. 1 und 2, 60 Abs. 1 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen sind erfüllt.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
moreResultsText
Annotations
(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
- 1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist, - 2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist, - 3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, - 4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder - 5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.
(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.
(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
- 1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist, - 2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist, - 3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, - 4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder - 5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.
(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.
(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
- 1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, - 2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert, - 3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt, - 4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder - 5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, - 2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder - 3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder - 2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder - 3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder - 2.
das Opfer - a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
- 1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist, - 2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist, - 3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, - 4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder - 5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.
(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.
(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
- 1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist, - 2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist, - 3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, - 4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder - 5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.
(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.
(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.
(1) Der Vertragsarzt hat die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Eine Vertragsärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Der Vertragsarzt darf sich grundsätzlich nur durch einen anderen Vertragsarzt oder durch einen Arzt, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllt, vertreten lassen. Überschreitet innerhalb von zwölf Monaten die Dauer der Vertretung einen Monat, kann die Kassenärztliche Vereinigung beim Vertragsarzt oder beim Vertreter überprüfen, ob der Vertreter die Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllt und keine Ungeeignetheit nach § 21 vorliegt.
(2) Die Beschäftigung von Assistenten gemäß § 3 Abs. 3 bedarf der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Im Übrigen darf der Vertragsarzt einen Vertreter oder einen Assistenten nur beschäftigen,
- 1.
wenn dies im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung oder aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt, - 2.
während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss, und - 3.
während der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer von sechs Monaten.
(3) Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen. In den Fällen der Beschäftigung eines Assistenten im Rahmen der Weiterbildung nach § 75a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat die Kassenärztliche Vereinigung im Verteilungsmaßstab nach § 87b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festzulegen, in welchem Umfang abweichend von Satz 1 und § 87b Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Vergrößerung der Kassenpraxis zulässig ist; bei der Festlegung ist insbesondere der von der Praxis zu zahlende Anhebungsbetrag nach § 75a Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.
(4) Der Vertragsarzt hat Vertreter und Assistenten zur Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten.
(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei der Feststellung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuß nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Darüber hinaus treffen die Landesausschüsse eine Feststellung, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist.
(2) Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen. Sie können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen. Sie sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden können ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs bestimmen, die auf ihren Antrag für einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von den Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind; in dem Antrag ist die Anzahl der zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten arztgruppenbezogen festzulegen. Die zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten sind an das nach Satz 4 bestimmte Teilgebiet gebunden. Für die Bestimmung der ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete stellt der Landesausschuss im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde allgemeingültige Kriterien auf, die den jeweiligen Entscheidungen zugrunde zu legen sind. Der Landesausschuss hat sich dabei an den laufenden Raumbeobachtungen und Raumabgrenzungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zu orientieren oder eine vergleichbare Abgrenzung ländlicher Gebiete durch die für die Landesplanung zuständigen Stellen zugrunde zu legen. Die zusätzlichen Arztsitze sind in den von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustellenden Bedarfsplänen auszuweisen.
(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind.
(3a) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. Satz 1 gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder eines Viertels der Zulassung oder bei Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung; Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht oder sofern mit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass dieser Nachfolger die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, nach dem 23. Juli 2015 erstmals aufgenommen hat. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 6 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Betrieb der Praxis mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss. Satz 5 gilt nicht, wenn das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem 5. März 2015 begründet wurde. Hat der Landesausschuss eine Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Im Fall des Satzes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie die Sätze 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4 Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Nachbesetzung abgelehnt werden soll. Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist dem Antrag abweichend von § 96 Absatz 2 Satz 6 zu entsprechen. § 96 Absatz 4 findet keine Anwendung. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre.
(4) Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach Absatz 3a einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung oder bei der Festlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4. Dem Zulassungsausschuß sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- 1.
die berufliche Eignung, - 2.
das Approbationsalter, - 3.
die Dauer der ärztlichen Tätigkeit, - 4.
eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, - 5.
ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist, - 6.
ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde, - 7.
ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen, - 8.
Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung, - 9.
bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.
(4a) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums durch den Arzt zu berücksichtigen. Der Arzt kann in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden medizinischen Versorgungszentrums in einem anderen Planungsbereich liegt. Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem medizinischen Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich; dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder erst seit dem 1. Januar 2007 in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.
(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des anstellenden Vertragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 kann der angestellte Arzt in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt. Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Nachbesetzung der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.
(4c) Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein medizinisches Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Absätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. Dieser Nachrang gilt nicht für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31. Dezember 2011 zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten lag.
(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für jeden Planungsbereich eine Warteliste. In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind, aufgenommen. Bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen.
(6) Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.
(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser erhält eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte.
(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
- 1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist, - 2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist, - 3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, - 4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder - 5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.
(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.
(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.
Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.