Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 25. Feb. 2016 - 6 L 2029/15
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Die Beteiligten streiten um einen presserechtlichen Auskunftsanspruch.
4Die Antragstellerin betreibt eine lokale Tageszeitung in G. . Die begehrte Auskunft bezieht sich auf die Beschaffung sondergepanzerter Geländewagen durch die Antragsgegnerin.
5Für die Beschaffung sondergepanzerter Geländewagen legte die Antragsgegnerin im Rahmen einer ressortübergreifenden Arbeitsgruppe das erforderliche Schutzniveau dieser Fahrzeuge in Bezug auf den ballistischen Schutz sowie die Widerstandsfähigkeit gegen Sprengsätze fest.
6Im Jahr 2015 erwarb die Antragsgegnerin im Rahmen von sog. Interimsvergaben wegen Dringlichkeit 15 sondergeschützte Geländewagen von der Firma B. B1. T. D. GmbH, deren Fahrzeuge das festgelegte Schutzniveau erfüllten. Diese Beschaffungen waren Gegenstand eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens.
7Am 12.08.2015 bat die Antragstellerin die Antragsgegnerin um Auskunft, zu welchem Preis die Antragsgegnerin im Jahr 2015 jeweils 9 Toyota Landcruiser für den BND, 3 für das Auswärtige Amt für den Einsatzort Nigeria, einen für das Auswärtige Amt für den Einsatzort Tschad, 2 für das Auswärtige Amt für den Einsatzort Afghanistan von der Firma B. erworben habe.
8Mit E-Mail vom 14.08.2014 antwortete die Antragsgegnerin, dass die Preise gemäß § 17 EG VOL/A vertraulich zu behandeln seien und daher nicht bekannt gegeben werden könnten. Sie sei auch vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet.
9Am 16.08.2015 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie trägt vor: Ein Anordnungsgrund sei gegeben. Die Antragstellerin sei auf umgehende Information angewiesen. Die begehrte Auskunft habe einen starken Gegenwartsbezug. Die Staatsanwaltschaft Bonn habe ein Ermittlungsverfahren gegen einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin wegen des Verdachts der Bestechlichkeit den streitgegenständlichen Beschaffungsvorgang betreffend eingeleitet. In der Presse werde intensiv über die Vorgänge berichtet. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus Art. 5 Abs. 1 GG. Berechtigte schutzwürdige Interessen seien nicht erkennbar. Die von der Antragsgegnerin durchgeführten Vergabeverfahren seien rechtswidrig gewesen. Man habe künstlich ein Monopol für die Firma B. geschaffen. Es obliege allein der Presse darüber zu entscheiden, ob ein Thema von öffentlichem Interesse sei. Das Auskunftsbegehren sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Der Kaufpreis sei der zentrale Punkt für die Beurteilung der Aufgabenerfüllung durch die Antragsgegnerin. Die Pressefreiheit überwiege etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Die Antragsgegnerin habe bislang einen Wettbewerb verhindert, da sie die Fahrzeuge nur von der Firma B. GmbH erworben habe, die allein die Anforderungen an die Sonderspezifikationen erfülle. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse an der Transparenz öffentlicher Vergabeverfahren. Das öffentliche Informationsinteresse überwiege die Geschäftsgeheimnisse der Bieterin.
10Die Antragstellerin beantragt,
11die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Auskunft zu der Frage zu erteilen, zu welchem Preis die Antragsgegnerin im Jahr 2015 jeweils 9 Toyota Landcruiser für den BND, 3 Toyota Landcruiser für das Auswärtige Amt für den Einsatzort Nigeria, einen Toyota Landcruiser für das Auswärtige Amt für den Einsatzort Tschad, 2 Toyota Landcruiser für das Auswärtige Amt für den Einsatzort Afghanistan von der Firma B. B1. T. D. GmbH erworben hat.
12Die Antragsgegnerin beantragt,
13den Antrag abzulehnen.
14Sie trägt vor: Es fehle bereits am Anordnungsgrund. Es spreche vieles dafür, dass die Antragstellerin die wirtschaftlichen Interessen einer Wettbewerberin der Firma B. , der Firma Stoof, verfolge. Diese wolle durch Kenntnis der Preise einen Vorteil für das fortzusetzende Verfahren zum Rahmenvertrag erlangen. Es gebe persönliche Verbindungen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zur Firma Stoof. Das Grundrecht der Pressefreiheit diene nicht dazu, Wettbewerbsinteressen von Marktteilnehmern zu befriedigen. Ein gesteigertes öffentliches Informationsinteresse mit einem starken Gegenwartsbezug bestehe nicht. Die Antragstellerin werfe ihr zu Unrecht vor, sie habe seit 2012 rechtswidrig sondergeschützte Fahrzeuge erworben und dabei rechtswidrig ein Monopol für die Firma B. GmbH angestrebt. Die Antragstellerin handele rechtsmissbräuchlich, wenn sie unter dem Vorwand eines journalistischen Berichterstattungsinteresses in Wahrheit ausschließlich private Interessen – eigene oder die von Dritten befriedigen wolle. Es fehle auch am Anordnungsanspruch. Dieser sei bereits wegen der Rechtsmissbräuchlichkeit des Auskunftsbegehrens ausgeschlossen. Außerdem ständen überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen. Die Preise unterlägen als Bestandteil der in den jeweiligen Vergabeverfahren abgegebenen Angebote auch nach Abschluss der jeweiligen Vergabeverfahren dem vergaberechtlichen Vertraulichkeitsgebot. Das Vertraulichkeitsgebot schütze die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, zu denen die angebotenen Preise gehörten. Auch im Nachprüfungsverfahren würden die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt, da das Recht auf Akteneinsicht insoweit ausgeschlossen sei. Bei Offenlegung der Preise würden die Konkurrenten einen erheblichen Wettbewerbsvorteil erlangen. Dies widerspreche auch dem Wettbewerbsgrundsatz des Vergabeverfahrens (§ 97 Abs. 1 GWB). Die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Auftragnehmern sei im Bereich des öffentlichen Auftragswesens gesetzlich vorgeschrieben. Zur Erfüllung des verfassungsrechtlich anerkannten Vermittlungs- und Kontrollauftrags der Presse sei die erbetene Information über die Preise nicht erforderlich.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
16II.
17Der Antrag hat keinen Erfolg.
18Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Ist der Antrag – wie vorliegend – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
19Gemessen hieran hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
20Der mit dem Antrag verfolgte Auskunftsanspruch findet seine Stütze unmittelbar in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Die Kammer folgt bezogen auf presserechtliche Auskunftsansprüche gegenüber Bundesbehörden der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Kraft Natur der Sache liegt der Einkauf für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern – für den das Beschaffungsamt des Ministeriums zuständig ist - einschließlich der Art und Weise der Aufgabenerfüllung durch die Antragsgegnerin in ausschließlicher Bundeskompetenz. Diese Kompetenz schließt als Annex die Befugnis ein, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit einschließlich der Presse Informationen zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen. Da der zuständige Gesetzgeber untätig geblieben ist, muss unmittelbar auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG als Rechtsgrundlage für pressespezifische Auskunftspflichten zurückgegriffen werden.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 6 C 12.14 –, K & R 2015, 529; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 6 A 2.12 –, NVwZ 2013, 1006.
22Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht der Annahme eines aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG folgenden verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob und auf welcher Grundlage Regelungen zu Auskunftspflichten der Presse gegenüber Bundesbehörden dem Bundesgesetzgeber vorbehalten sind, bislang offen gelassen. Ebenfalls hat es offen gelassen, ob ein Auskunftsanspruch unter Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden kann und wie weit dieser gegebenenfalls reicht. Denn für eine Verletzung der Pressefreiheit sei jedenfalls dann nichts ersichtlich, solange die Fachgerichte den Presseangehörigen im Ergebnis einen Auskunftsanspruch einräumen, der hinter dem Gehalt der – untereinander im wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung zielenden – Auskunftsansprüche der Landespressegesetze nicht zurückbleibt.
23Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2015 – 1 BvR 1452/13 –, NVwZ – RR 2016, 50.
24Aufgrund des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Pressevertreter in geeigneter Form behördliche Auskünfte verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen nicht entgegenstehen.
25Die Berechtigung von Vertraulichkeitsinteressen, die dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch entgegenstehen können, bestimmt sich dabei in Abhängigkeit von dem Regelungsspielraum, über den der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung behördlicher Auskunftspflichten verfügt. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch besteht in demjenigen Umfang, den der Gesetzgeber selbst nicht unterschreiten dürfte. Also ist er durch Vertraulichkeitsinteressen ausgeschlossen, die der Gesetzgeber für die gegebene Sachkonstellation als Ausschlussgrund normieren dürfte. Entscheidend ist, ob der Gesetzgeber berechtigt wäre, dem betroffenen Vertraulichkeitsinteresse für die gegebene Sachkonstellation Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen. Der Gesetzgeber unterliegt zum einen der Vorgabe, Vertraulichkeitsinteressen nur dann Vorrang gegenüber dem Informationsinteresse von Pressevertretern einzuräumen, wenn hierfür plausible Gründe sprechen.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 6 C 12.14 –, a.a.O..
27Berechtigte schutzwürdige Interessen der hier in Rede stehenden Art sind auch beispielhaft in den Landespressegesetzen aufgeführt.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, – 6 A 2.12 –, a.a.O..
29Hiervon ausgehend stehen berechtigte schutzwürdige Interessen Privater an der Vertraulichkeit der Preise für die streitgegenständlichen Fahrzeuge der von der Antragstellerin begehrten Auskunftserteilung entgegen.
30Dass bei der erbetenen Auskunft über die Kaufpreise der Geländewagen berechtigte schutzwürdige Vertraulichkeitsinteressen betroffen sind, ergibt sich schon entsprechend § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW i.V.m. vergaberechtlichen Geheimhaltungsvorschriften. Danach besteht ein Anspruch auf Auskunft gegenüber Vertretern der Presse nicht, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen. Die vergaberechtlichen Regelungen - unabhängig davon, ob vorliegend § 17 Abs. 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) Teil A (EG VOL/A) oder § 6 der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) einschlägig ist - sehen vor, dass die Angebote auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln sind. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass die Inhalte der Angebote – der Kaufpreis eingeschlossen – auch Dritten gegenüber geheim zu halten sind. Das vergaberechtliche Vertraulichkeitsgebot dient dem Schutz des Wettbewerbsgrundsatzes im Vergabeverfahren. Würde im vorliegenden Fall der Kaufpreis für die Geländewagen öffentlich bekannt, so hätten die Wettbewerber den Vorteil, dass sie in künftigen Vergabeverfahren diesen Preis unterbieten könnten. Der Wettbewerbsgrundsatz gilt auch für die streitgegenständlichen Interimsvergaben, die Gegenstand einer Nachprüfung durch die 2. Vergabekammer des Bundes waren.
31Die Kaufpreise unterfallen dem Geschäftsgeheimnis der Vertragspartnerin der Antragsgegnerin.
32Die gegebenen Vertraulichkeitsinteressen haben in der gegebenen Sachkonstellation auch Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse.
33Eine effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse setzt voraus, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach Ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind. Bei der Abwägung mit den betroffenen Vertraulichkeitsinteressen bedarf es einer wertenden Betrachtung der normativen Eigenarten des jeweiligen Verwaltungsbereichs. Hierbei sind auf der einen Seite die Besonderheiten der gerade hier vorherrschende Funktionsbedürfnisse der Presse in den Blick zu nehmen. Auf der anderen Seite sind die Besonderheiten der Vertraulichkeitsinteressen in den Blick zu nehmen, wie sie speziell in diesem Bereich anzutreffen sind.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 6 C 12/14 -, BVerwGE 151, 348-361.
35Hiervon ausgehend kann die Antragstellerin auch ohne die konkrete Information über die Kaufpreise der Geländewagen ihrer grundgesetzlich geschützten Kontrollfunktion nachkommen. Der bei den Vergaben gezahlte Kaufpreis ist kein zentraler Beurteilungsfaktor in Bezug auf die Aufgabenerfüllung des Beschaffungsamtes der Antragsgegnerin. Die wertende Beurteilung der Erfüllung der Aufgaben des Beschaffungsamtes, insbesondere die Durchführung der Vergabeverfahren, bleibt der Presse möglich, ohne dass auf diese Geschäftsgeheimnisse zugegriffen werden müsste.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015, a.a.O. allgemein zum Bereich der Wirtschaftsverwaltung.
37Dies zeigt sich auch daran, dass es der Antragstellerin möglich ist, im vorliegenden Verfahren die aus ihrer Sicht gegebenen Missstände der von der Antragsgegnerin durchgeführten Vergabeverfahren im Rahmen ihres Vortrags aufzuzeigen. Nach alledem überwiegen die gegebenen Vertraulichkeitsinteressen das Interesse der Presse an der Kenntnis und Verbreitung des gezahlten Kaufpreises.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
39Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
moreResultsText
Annotations
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.
(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.
(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.
(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.
(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Organmitglieder oder Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers oder eines im Namen des öffentlichen Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen in einem Vergabeverfahren nicht mitwirken.
(2) Ein Interessenkonflikt besteht für Personen, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabeverfahrens nehmen können und die ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.
(3) Es wird vermutet, dass ein Interessenkonflikt besteht, wenn die in Absatz 1 genannten Personen
- 1.
Bewerber oder Bieter sind, - 2.
einen Bewerber oder Bieter beraten oder sonst unterstützen oder als gesetzliche Vertreter oder nur in dem Vergabeverfahren vertreten, - 3.
beschäftigt oder tätig sind - a)
bei einem Bewerber oder Bieter gegen Entgelt oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, Aufsichtsrates oder gleichartigen Organs oder - b)
für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Unternehmen, wenn dieses Unternehmen zugleich geschäftliche Beziehungen zum öffentlichen Auftraggeber und zum Bewerber oder Bieter hat.
(4) Die Vermutung des Absatzes 3 gilt auch für Personen, deren Angehörige die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 erfüllen. Angehörige sind der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.