Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 24. Okt. 2014 - 33 K 6292/13.PVB
Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet war, den Vorsitzenden des
Antragstellers Herrn Q. S. für die Teilnahme an dem Seminar „BPersVG Mitbestimmung – mitgestalten – durchsetzen – Beteiligungsrechte und Mitwir-kungsmöglichkeiten (PR 2)“ in der Zeit vom 23.09. – 27.09.2013 freizustellen
und die anfallenden Kosten des Seminars zu übernehmen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
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G r ü n d e:
2I.
3Der Antragsteller ist der örtliche Personalrat des U. M. 00 „C. “. Die Beteiligten streiten um die Freistellung zweier Personalratsmitglieder und die Kostenübernahme für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen.
4Der antragstellende Personalrat beschloss in seiner Sitzung vom 26.07.2013, seinen Vorsitzenden Herrn Q. S. zu einem von der ver.di Bildung und Beratung gGmbH veranstalteten Seminar „BPersVG: Mitbestimmen- mitgestalten – durchsetzen. Beteiligungsrechte und Mitwirkungsmöglichkeiten (PR 2 – BPersVG)“ zu entsenden. Das Seminar sollte vom 23.09.2013 bis zum 27.09.2013 in Hattingen stattfinden. Den Antrag auf Freistellung des Vorsitzenden und Kostenübernahme lehnte der Beteiligte mit der Begründung ab, dass die Schulung wegen der langjährigen Personalratstätigkeit des Vorsitzenden des Antragstellers subjektiv nicht erforderlich sei. Im Übrigen übersteige das ausgewählte Schulungsangebot die pauschal anerkennungsfähigen Tageshöchstsätze von 150,00 €.
5Das Seminar wird von der ver.di Bildung und Beratung gGmbH in regelmäßigen Zeitabständen fortlaufend angeboten. In einem an den Antragsteller gerichteten Schreiben vom 10.09.2013 schlüsselte die ver.di Bildung und Beratung gGmbH die Kosten für ein in der Zeit vom 07.10. bis 11.10.2013 in Goch stattfindendes Seminar wie folgt auf: Unterkunfts- und Verpflegungskosten in Höhe von 530,00 €; Seminarkostenpauschale 659,00 € (1.189,00 €).
6Der antragstellende Personalrat beschloss in seiner Sitzung vom 30.08.2013, sein Mitglied Herrn S1. I. ebenfalls zu dem von der ver.di Bildung und Beratung gGmbH veranstalteten Seminar „BPersVG: Mitbestimmen- mitgestalten – durchsetzen. Beteiligungsrechte und Mitwirkungsmöglichkeiten (PR 2 – BPersVG)“ zu entsenden. Das Seminar sollte vom 18.11.2013 bis zum 22.11.2013 in Brannenburg stattfinden. Den Antrag auf Freistellung des Mitglieds I. und Übernahme der Kosten (Seminarkosten 695,50 €; Unterkunft und Verpflegung 408,50 €, Fahrtkosten 230,00 €) lehnte der Beteiligte mit der Begründung ab, dass die subjektive Erforderlichkeit nach mehrjähriger Mitgliedschaft im Personalrat nicht nachvollziehbar sei. Im Übrigen seien die Kosten nicht angemessen.
7Der Antragsteller hat am 08.10.2013 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet mit dem Antrag,
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1. dem Beteiligten aufzugeben, das Personalratsmitglied S1. I. für das Seminar der Gewerkschaft ver.di „BPersVG Mitbestimmung – mitgestalten – durchsetzen – Beteiligungsrechte und Mitwirkungsmöglichkeiten (PR 2)“ in der Zeit vom 18.11.2013 bis zum 22.11.2013 freizustellen sowie die anfallenden Reise-, Übernachtungs-, Verpflegungs- und Schulungskosten zu übernehmen und
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2. festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet war, den Vorsitzenden des Antragstellers Q. S. für die Teilnahme an dem Seminar „BPersVG Mitbestimmung – mitgestalten – durchsetzen – Beteiligungsrechte und Mitwirkungsrechte (PR 2)“ in der Zeit vom 07.10.2013 bis zum 11.10.2013 freizustellen und die anfallenden Kosten für das Seminar (Reise-, Übernachtungs-, Verpflegungs- und Schulungskosten) zu übernehmen.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, der Vorsitzende des Personalrats S. sei seit dem Jahr 2005 einfaches Mitglied des Personalrates und seit 2012 Vorsitzender des Personalrates. Das Personalratsmitglied I. sei seit dem Jahre 2010 einfaches Personalratsmitglied. Der Vorsitzende S. habe im Jahre 2006 an der Grundschulung (BPersVG: Einstieg leicht gemacht ! (PR 1)“ teilgenommen; das Mitglied I. habe die Grundschulung im Jahre 2010 belegt. Die weiterführenden Schulungen (PR 2) seien objektiv und subjektiv erforderlich. Die durch die Grundkurse vermittelten Kenntnisse seien zwar für den Alltagsbetrieb in ihrer Dienststelle ausreichend, sie reichten aber für die Bewältigung der anstehenden Umstrukturierung des M. 31 „C. “ nicht aus. Der Beteiligte sei nicht berechtigt, die Herren S. und I. , die Mitglieder der Gewerkschaft ver.di seien, auf Schulungsveranstaltungen anderer Gewerkschaften zu verweisen. Die Schulungsveranstaltungen der Gewerkschaft ver.di bauten inhaltlich aufeinander auf. Im Übrigen sei die Veranstaltung der konkurrierenden Gewerkschaft VAB nicht wesentlich kostengünstiger. Die Kosten für eine Schulung des VAB betrügen 800,00 € inklusive Unterkunft und Verpflegung. Die Kosten für die Schulungsveranstaltungen der Gewerkschaft ver.di seien angemessen. Soweit Ziff. 5 des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern (BMI) Schulungskosten nur in Höhe eines Pauschalbetrag von 150,00 €/Tag für angemessen halte, stehe dies einer Kostenübernahme nicht entgegen. Das genannt Rundschreiben gehe aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung davon aus, dass der dort angegebene Pauschalbetrag ohne weitere Einzelfallprüfung als angemessen anzusehen sei. Werde – wie hier – ein höherer Betrag geltend gemacht, sei zwar prüfen, ob eine kostengünstigere Veranstaltung gewählt werden könne. Der Personalrat könne aber nur vergleichbarer Kenntnisvermittlung und wesentlich niedrigeren Kosten auf kostengünstigere Veranstaltungen verwiesen werden. Im Falle des Vorsitzenden S. gehe der Beteiligte inzwischen von der subjektiven Erforderlichkeit aus. Er habe dem Vorsitzenden S. die Teilnahme an der Veranstaltung des VAB vorgeschlagen.
12Nachdem das Seminar in der Zeit vom 18.11.2013 bis zum 22.11.2013 durchgeführt worden ist, ohne dass das Personalratsmitglied I. daran teilgenommen hat, hat der Antragsteller seinen Antrag umgestellt.
13Er beantragt nunmehr,
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1. festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet war, das Personalratsmitglied S1. I. für die Teilnahme an dem Seminar „BPersVG Mitbestimmung – mitgestalten – durchsetzen – Beteiligungsrechte und Mitwirkungsmöglichkeiten (PR 2)“ in der Zeit vom 18.11.2013 bis zum 22.11.2013 freizustellen und die anfallenden Kosten für das Seminar (Reise-, Übernachtungs-, Verpflegungs- und Schulungskosten) zu übernehmen und
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2. festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet war, den Vorsitzenden des Antragstellers Q. S. für die Teilnahme an dem Seminar „BPersVG Mitbestimmung – mitgestalten – durchsetzen – Beteiligungsrechte und Mitwirkungsmöglichkeiten (PR 2)“ in der Zeit vom 23.09.2013 bis zum 27.09.2013 freizustellen und die anfallenden Kosten für das Seminar (Reise-, Übernachtungs-, Verpflegungs- und Schulungskosten) zu übernehmen.
Der Beteiligte beantragt,
19den Antrag abzulehnen.
20Zur Begründung trägt er vor, dass die Teilnahme des Vorsitzenden S. an einer personalvertretungsrechtlichen Grundschulung objektiv und subjektiv nicht erforderlich sei. Der Vorsitzende S. habe sich das zur Bewältigung seiner Personalratstätigkeit erforderliche Grundwissen anderweitig durch seine langjährige Tätigkeit als Mitglied des Personalrates seit dem Jahre 2004 angeeignet. Darüber hinaus seien die Kosten für das Schulungsseminar nicht angemessen. Die Teilnahmekosten in Höhe von rund 1.260,00 € überschritten den in Ziff. 5 des Rundschreibens des BMI vorgesehenen Pauschalbetrag von höchsten 750,00 € für 5 Schulungstage erheblich.
21Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
22II.
23Der Antrag hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag ist hinsichtlich der Freistellung des Vorsitzenden des Antragstellers und der Kostenübernahme (Reise-, Übernachtungs-, Verpflegungs- und Schulungskosten) für dessen Teilnahme an dem Seminar „BPersVG Mitbestimmung – mitgestalten – durchsetzen – Beteiligungsrechte und Mitwirkungsmöglichkeiten in der Zeit vom 23.09. bis zum 27.09.2013 begründet; in Bezug auf die Freistellung und Kostenübernahme für das Personalratsmitglied I. ist der Antrag unbegründet.
24Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Freistellungs- und Kostenübernahmeanspruch kommt allein die Bestimmung des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG in Betracht. Nach dieser Vorschrift trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören gem. § 46 Abs. 6 BPersVG diejenigen Kosten, die durch die Teilnahme von Personalratsmitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen entstehen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Ob eine Schulung für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich und nicht nur dienlich ist, ist sach- und personenbezogen, d.h. nach objektiven und subjektiven Kriterien zu beurteilen. Die Schulungsveranstaltung muss objektiv von ihrer Thematik her die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die ihrer Art nach für die Tätigkeit des betreffenden Personalrats benötigt werden. Außerdem muss ein Schulungsbedürfnis gerade für das zu entsendende Mitglied bestehen; dieses Mitglied muss für seinen möglichst sachgerechten Einsatz im Personalrat einer Schulung gerade in der fraglichen Materie bedürfen, weil es damit noch nicht vertraut ist. Die Personalvertretung unterliegt als rechtlich unselbständiger Teil der öffentlichen Verwaltung auch dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel. Gehören zu schulende Personalratsmitglieder einer bestimmten Gewerkschaft an, müssen sie sich allerdings nicht aus Kostengründen auf Bildungsangebote konkurrierender Gewerkschaften verweisen lassen, es sei denn das Bildungsangebot wird anderweitig wesentlich kostengünstiger angeboten. Erweist sich die Durchführung einer Schulungsveranstaltung wegen des Verstoßes gegen das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel als nicht notwendig, so lässt dies die Verpflichtung der Dienststelle unberührt, diejenigen Kosten zu erstatten, die bei einer dieses Gebot beachtenden Durchführung der Schulungsveranstaltung angefallen wären,
25vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.2012 – 6 P 4/12 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 14.11.2005 – 8 Bf 241/05.PVL -, juris; Noll, in: Altvater/Baden, BPersVG, 8. Aufl., § 46 Rn. 105 ff.
26An der objektiven Erforderlichkeit der in Rede stehenden Schulungsveranstaltungen bestehen keine Bedenken. Mit ihnen werden vertiefte Kenntnisse über das BPersVG vermittelt, die für eine Personalratstätigkeit grundsätzlich benötigt werden.
27Die Teilnahme des Vorsitzenden S. an dem Seminar war auch subjektiv erforderlich. Der Beteiligte geht zu Unrecht davon aus, dass der Vorsitzende des Antragstellers sich die für das Amt als Personalratsvorsitzender notwendigen personalvertretungsrechtlichen Kenntnisse während seiner bisherigen Personalratstätigkeit hat aneignen können. Er ist zwar seit 2004 einfaches Personalratsmitglied und hat im Jahre 2006 die Schulungsveranstaltung PR 1 besucht. Mit der Wahl des Herrn S. zum Vorsitzenden des Antragstellers im Jahre 2012 ist aber ein Bedürfnis zu einer vertiefenden Schulung des Herrn S. in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten eingetreten. Der Antragsteller und sein Vorsitzender haben mit Schreiben vom 15.08.2013 und im Anhörungstermin vor der Fachkammer dargelegt, dass sich Herr S. durch seine Tätigkeit als einfaches Mitglied des Antragstellers keine vertieften Kenntnisse über das Personalvertretungsrecht verschaffen konnte. Herr S. konnte seine Personalratstätigkeit in den Jahren von 2007 bis 2010 nur eingeschränkt wahrnehmen, weil er in dieser Zeit an mehreren überbetrieblichen Ausbildungen teilgenommen hat. Verstärkt wurde der Schulungsbedarf für Herrn S. dadurch, dass der im Jahre 2012 gewählte Personalrat – neben Herrn S. – ausschließlich aus neugewählten Mitgliedern bestand. Der bisherige Vorsitzende des Antragstellers, der das Seminar BPersVG Mitbestimmung – mitgestalten – durchsetzen – Beteiligungsrechte und Mitwirkungsmöglichkeiten (PR 2), besucht hatte, war nach Angaben des Herrn S. im Anhörungstermin im Jahre 2012 aus seinem Amt ausgeschieden. Diese Umstände machten es aus Sicht der Kammer erforderlich, dass Herr S. in seiner neuen Funktion als Vorsitzender des Personalrates an einer weiteren Schulung zum BPersVG teilnahm.
28Die Kosten für das in Rede stehende Schulungsseminar in Höhe von rund 1.200,00 bis 1.300,00 € sind auch nicht unangemessen hoch. Gehört – wie hier – das zu schulende Personalratsmitglieder einer bestimmten Gewerkschaft an, muss es sich grundsätzlich nicht aus Kostengründen auf Bildungsangebote konkurrierender Gewerkschaften verweisen lassen, es sei denn das Bildungsangebot wird anderweitig wesentlich kostengünstiger angeboten. Das Schulungsangebot der VAB ist zwar wesentlich kostengünstiger. Es kostet für 5 Tage nur 800,00 € und ist damit um rund 1/3 kostengünstiger als das Seminar der Gewerkschaft ver.di. Der Antragsteller hat aber nachvollziehbar dargelegt, dass das Schulungsangebot der VAB inhaltlich nicht vergleichbar ist mit dem in Rede stehenden Seminar PR 2, das von der ver.di Bildung und Beratung gGmbH veranstaltet wird. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragstellers bauen die von der ver.di Bildung und Beratung gGmbH veranstalteten Seminare PR 1 und PR 2 thematisch aufeinander auf. Den Ankündigungen für die von der VAB veranstalteten Seminare seien im Übrigen weder das konkrete Thema noch die Personen der Referenten zu entnehmen.
29Die Teilnahme an dem Seminar BPersVG Mitbestimmung – mitgestalten – durchsetzen – Beteiligungsrechte und Mitwirkungsmöglichkeiten (PR 2) war für das Personalratsmitglied I. subjektiv nicht erforderlich. Der Antragsteller war aufgrund des auch für ihn geltenden Grundsatzes der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel gehalten, die Teilnahme an dem genannten Seminar auf seinen Vorsitzenden zu beschränken. Die übrigen Mitglieder des Antragstellers können sich vertiefte Kenntnisse über das BPersVG dadurch aneignen, dass der Vorsitzende des Antragstellers sie über den Inhalt des Seminars PR 2 informiert.
30Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.
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Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.
(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.