Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 24. Okt. 2014 - 33 K 6292/13.PVB

ECLI: ECLI:DE:VGK:2014:1024.33K6292.13PVB.00
published on 24/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 24. Okt. 2014 - 33 K 6292/13.PVB
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Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet war, den Vorsitzenden des

Antragstellers Herrn Q.       S.    für die Teilnahme an dem Seminar „BPersVG Mitbestimmung – mitgestalten – durchsetzen – Beteiligungsrechte und Mitwir-kungsmöglichkeiten (PR 2)“ in der Zeit vom 23.09. – 27.09.2013 freizustellen

und die anfallenden Kosten des Seminars zu übernehmen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.


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(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund. (2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwen

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
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(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund. (2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwen

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
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published on 12/11/2012 00:00

Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die Erstattungspflicht der Dienststelle hinsich
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Annotations

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.