Verwaltungsgericht Köln Urteil, 07. Nov. 2016 - 3 K 7154/10

ECLI:ECLI:DE:VGK:2016:1107.3K7154.10.00
bei uns veröffentlicht am07.11.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

 Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.


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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 07. Nov. 2016 - 3 K 7154/10

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 07. Nov. 2016 - 3 K 7154/10

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 2 Regelung durch Gesetz


(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind
Verwaltungsgericht Köln Urteil, 07. Nov. 2016 - 3 K 7154/10 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 2 Regelung durch Gesetz


(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 126


(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche. (3) Für Klagen nach Absatz 1, einsch

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 109


(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig. (2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artik

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 07. Nov. 2016 - 3 K 7154/10 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Juni 2016 - 4 S 1094/15

bei uns veröffentlicht am 06.06.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2010 - 6 K 376/10 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Der

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 15. März 2016 - 12 K 1012/14

bei uns veröffentlicht am 15.03.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund de

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 26. Jan. 2016 - 5 K 1609/14

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden,

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 23. Sept. 2015 - 1 K 331/14

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen.               Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 12. Feb. 2014 - 3 A 155/09

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

Tenor Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2008 – 26 K 476/07 – für wirkungslos erklärt. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil

Bundesverfassungsgericht Urteil, 14. Feb. 2012 - 2 BvL 4/10

bei uns veröffentlicht am 14.02.2012

Tenor 1. Anlage IV Nummer 3 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W) zu § 32 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG, in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung v

Referenzen

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2008 – 26 K 476/07 – für wirkungslos erklärt.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil teilweise geändert und wie folgt gefasst:

Es wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2008 festgestellt, dass Anlage IV Nummer 3 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W) zu § 32 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 (BGBl. I Seite 686) in der Fassung des Anhangs 27 Nummer 3 (Grundgehaltssätze ab 1. August 2004) zu Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 (BGBl. I Seite 1798) mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit der Gesetzgeber den Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 9 vom Hundert und die Beklagte zu 91 vom Hundert.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2010 - 6 K 376/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Besoldung im Hinblick auf seine fünf Kinder im Jahr 2009 nicht amtsangemessen war.
Der ... geborene Kläger ist Richter am Verwaltungsgericht ... in der Besoldungsgruppe R 1. Er ist verheiratet und hat fünf ..., ..., ..., ... bzw. ... geborene Kinder, für die er 2009 Kindergeld erhielt. Seine Ehefrau ist ... und hat ... Einkommen.
Nach der Mitteilung 1/09 des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) setzten sich die Bruttobezüge des Klägers im Januar 2009 wie folgt zusammen: Grundgehalt 5.200,35 EUR, Familienzuschlag Ehegattin 116,14 EUR, Familienzuschlag Kinder an laufenden Bezügen 1.122,27 EUR und an einmaligen Bezügen 1.800,-- EUR (Nachzahlung Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder in Höhe von 50,-- EUR monatlich ab 01.01.2008, vgl. Art. 8 i.V.m. Art. 5 des Gesetzes zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 03.12.2008, GBl. 2008, 432). Dieselben Bezüge - mit Ausnahme der einmaligen Bezüge - erhielt der Kläger laut Mitteilung 2/09 ab Februar 2009. Nach der Mitteilung 3/09 betrug das Grundgehalt ab Mai 2009 5.397,56 EUR nebst einmaligen Bezügen in Höhe von 394,42 EUR; der Familienzuschlag Ehegattin betrug 119,62 EUR mit einmaligen Bezügen von 6,96 EUR, der Familienzuschlag Kinder betrug 1.156,47 EUR nebst einmaligen Bezügen in Höhe von 67,40 EUR; hinzu kam eine Einmalzahlung von 40,-- EUR. Ab Juli 2009 (nach Erreichen der höchsten Besoldungsstufe) setzten sich die Bezüge nach der Mitteilung 4/09 aus dem Grundgehalt in Höhe von 5.610,16 EUR, dem Familienzuschlag Ehegattin in Höhe von 119,62 EUR sowie dem Familienzuschlag Kinder von 1.156,47 EUR zusammen.
Mit Schreiben vom 28.12.2009 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Höhe seiner Dienstbezüge für das Haushaltsjahr 2009 und beantragte, ihn rückwirkend zum 01.01.2009 und für die Zukunft amtsangemessen zu alimentieren. Die Höhe der ihm gewährten Besoldung verletze das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Prinzip der amtsangemessenen Alimentation. Gerügt werde die zu geringe Erhöhung der familienbezogenen Gehaltsbestandteile für seine Kinder drei bis fünf. Die Berechnung von Mehrbeträgen durch die nunmehr getroffene gesetzliche Regelung orientiere sich an einem gewichteten Durchschnittsregelsatz, ausgehend von den Sätzen nach dem SGB II, dem sogenannten „Hartz IV“. Dies gehe fehl, denn der entsprechende Bedarf liege deutlich höher. Er verweise auf das zu „Hartz IV“ (damals) anhängige Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht - 1 BvL 4/09 -. Auch die familienbezogenen Gehaltsbestandteile für seine beiden älteren Kinder seien zu niedrig. Dies führe dazu, dass er in erheblichem Umfang gezwungen sei, Gehaltsbestandteile seines Grundgehalts für den Bedarf der Kinder einzusetzen. Der einkommensteuerrechtliche Familienleistungsausgleich könne dies bei weitem nicht ausgleichen. Insoweit werde er bei seiner Besoldung gegenüber einem vergleichbaren kinderlosen Kollegen gleichheitswidrig benachteiligt.
Mit Schreiben 28.12.2009 erklärte sich das LBV bereit, das Verfahren wegen höherer familienbezogener Gehaltsbestandsteile für dritte und weitere Kinder ab dem 01.01.2009 auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren 1 BvL 4/09 entschieden habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2009 wies das LBV den Widerspruch insoweit als unbegründet zurück, als er sich gegen die Nichtzahlung von höherer als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung ab 01.01.2009 richtete. Aufgrund der strengen Gesetzesbindung in § 2 Abs. 1 und 2 BBesG bestehe nur ein Anspruch auf die gesetzlich zustehende Besoldung. Der laufende Bezügeanspruch sei erfüllt worden. Im Übrigen sei die vom Alimentationsprinzip gezogene Grenze noch nicht unterschritten. Dieser Widerspruchsbescheid wurde bestandskräftig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.2009 wies das LBV den Widerspruch des Klägers gegen die Nichtzahlung von erhöhten familienbezogenen Gehaltsbestandsteilen für das erste und zweite Kind für die Zeit ab dem 01.01.2009 als unbegründet zurück. Das Bundesverfassungsgericht sei in seinen Entscheidungen vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 davon ausgegangen, dass die Einkommensverhältnisse der Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern in allen Stufen der Besoldungsordnung zum damaligen Zeitpunkt amtsangemessen gewesen seien, dass aber der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf durch zusätzliche Leistungen gedeckt werden müsse. Der Gesetzgeber handle nicht verfassungswidrig, wenn er an der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Einkommensverhältnisse der Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern amtsangemessen seien, festhalte. Es liege auch keine gleichheitswidrige Behandlung vor. Im Übrigen erhalte der Kläger für den Unterhalt seiner Ehefrau und des ersten und zweiten Kindes familienbezogene Gehaltsbestandteile. Deshalb sei der Vergleich mit einem kinderlosen Kollegen nicht zutreffend. Es gebe auch keinen aus Art. 33 Abs. 5 GG ableitbaren selbständigen Anspruch des Beamten auf Unterhalt für seine Familienangehörigen.
Am 01.02.2010, einem Montag, hat der Kläger Klage im Hinblick auf den Widerspruchsbescheid vom 30.12.2009 erhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2010 hat das LBV den Widerspruch des Klägers vom 28.12.2009 im Hinblick auf die Zahlung von erhöhten familienbezogenen Gehaltsbestandteilen für dritte und weitere Kinder für die Zeit ab dem 01.01.2009 zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht habe in dem „Hartz IV“ betreffenden Verfahren 1 BvL 4/09 inzwischen mit Urteil vom 09.02.2010 entschieden. Die darin ausgesprochene Verpflichtung des Gesetzgebers, bei der Neuregelung von Vorschriften des SGB II einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorzusehen, habe für den vorliegenden Fall keine Bedeutung. Es sei vor dem Hintergrund von Art. 5 des Gesetzes zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 03.12.2008 (GBl. 2008, 432), wonach der kinderbezogene Familienzuschlag erhöht worden sei und sich der Betrag für das dritte Kind und weitere Kinder ab 01.03.2009 auf 315,77 EUR bei Vollbeschäftigung belaufe, nicht erkennbar, dass die ab dem 01.01.2009 gezahlten familienbezogenen Gehaltsbestandteile nicht amtsangemessen wären, zumal auch der Bundesgesetzgeber ab dem 01.01.2009 das Kindergeld für das dritte Kind von 154,-- EUR auf 170,-- EUR und für das vierte und jedes weitere Kind von jeweils 179,-- EUR auf jeweils 195,-- EUR erhöht habe.
10 
Der Kläger hat seine Klage am 21.04.2010 in Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 22.03.2010 erweitert und die Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht sowie in der Sache beantragt, erstens festzustellen, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich des ersten und zweiten Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen seien, und den Widerspruchsbescheid vom 30.12.2009 aufzuheben, soweit er dem entgegenstehe, und zweitens festzustellen, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich des dritten, vierten und fünften Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen seien, und den Widerspruchsbescheid vom 22.03.2010 aufzuheben, soweit er dem entgegenstehe.
11 
Mit Urteil vom 14.12.2010 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Sie sei als Feststellungsklage zulässig, aber nicht begründet. Das Nettoeinkommen des Klägers sei mit seinen sämtlichen familienbezogenen Besoldungsbestandteilen 2009 nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen. Daher müsse das Gericht keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen. Bei der Beurteilung und Regelung dessen, was eine amtsangemessene Besoldung ausmache, sei die Zahl der Kinder eines Beamten von Bedeutung. Art. 33 Abs. 5 GG belasse dem Gesetzgeber insoweit allerdings einen Gestaltungsspielraum. Ob die Dienstbezüge des Beamten amtsangemessen seien, beurteile sich nach dem Nettoeinkommen. Daher stehe es dem Gesetzgeber frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden. Der Gesetzgeber überschreite seinen Gestaltungsspielraum, wenn er dem Beamten zumute, für den Unterhalt seines dritten Kindes und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 22.03.1990 ausgeführt, ein um 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegender Betrag der kinderbezogenen Bestandteile des Beamtengehalts lasse den von der Verfassung gebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem dem Beamten (und seiner Familie) geschuldeten Unterhalt derzeit hinreichend deutlich werden. Dies habe das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 bekräftigt und hinzugefügt, dass diese Berechnungsmethode nicht zu einer absoluten Bestimmung dessen führe, was die dem Beamten zu gewährende Alimentation ausmache. Würden die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufweisen, so habe der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten. An dieser „115 v.H.- Regel“ sei entgegen der Ansicht des Klägers weiterhin festzuhalten. Der vom Kläger hiergegen angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998 zum Betreuungsbedarf als notwendigem Bestandteil des familiären Existenzminimums könne die Regel schon deshalb nicht in Frage stellen, weil er zeitlich vor dem Beschluss vom 24.11.1998 liege. Auch die Erwähnung der „Düsseldorfer Tabelle“ im Beschluss vom 22.03.1990 führe nicht zu dem vom Kläger vertretenen Ergebnis. Zum einen stelle das Bundesverfassungsgericht in diesem Beschluss gerade die „115 v.H.-Regel“ auf. Zum zweiten werde die Düsseldorfer Tabelle vom Bundesverfassungsgericht nur beispielhaft erwähnt; daneben werde auf die Berechnungen des Statistischen Bundesamts abgestellt; und zum dritten habe sich die Berechnungsgrundlage der Düsseldorfer Tabelle seit dem Beschluss vom 22.03.1990 geändert. Der Kläger könne aber auch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 zu „Hartz IV“ nichts für seine Ansicht herleiten. In diesem Urteil gehe es um das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), nicht aber um Art. 33 Abs. 5 GG. Der Gesetzgeber müsse hier (bei der Ermittlung des Existenzminimums) alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf bemessen. Demgegenüber sei die Alimentation des Beamten und seiner Familie etwas anderes. Daher könne das Urteil vom 09.02.2010 nicht auf die Beamtenalimentation übertragen werden. Abgesehen davon gebe es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesverfassungsgericht seine jahrelange, gefestigte Rechtsprechung zur Beamtenalimentation nunmehr in Frage stellen wolle. Mithin bedürfe es auch der vom Kläger schriftlich beantragten Einholung einer Auskunft des Statistischen Bundesamtes nicht. Schließlich könne die Kammer nicht einmal ansatzweise erkennen, dass sich die allgemeine Ansicht darüber, was zum Bedarf eines Kindes gehöre, seit 1998 entscheidend gewandelt habe. Das Gericht sehe sich in seiner Auffassung auch durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 und des Senats vom 13.02.2007 bestätigt. Nach dieser ständigen Rechtsprechung sei auch für das Kalenderjahr 2009 festzustellen, dass der Unterhalt der beiden ersten Kinder des Klägers ganz überwiegend aus den familienneutralen Gehaltsbestandteilen zu bestreiten sei; der Rest könne aus dem kinderbezogenen Familienzuschlag sowie aus dem Kindergeld bestritten werden. Im Hinblick auf die Kinder drei bis fünf sei es dem Kläger dagegen zwar nicht zuzumuten, auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen. Das LBV habe aber entsprechend den Vorgaben im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998, welche das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17.06.2004 präzisiert habe, berechnet, dass die „115 v.H.- Grenze“ im Kalenderjahr 2009 nicht unterschritten worden sei, sondern die (Netto-)Besoldung um 33,29 EUR im Monat (399,43 EUR im Jahr) darüber gelegen habe. Der Kläger habe gegen die Berechnung selbst nichts eingewandt. Auch die Kammer halte die Berechnung für korrekt.
12 
Am 14.01.2011 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Er beruft sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und macht ergänzend geltend, das Verwaltungsgericht greife zu kurz, wenn es meine, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 zu den Regelleistungen nach SGB II keine Auswirkungen auf die Alimentation der Beamten habe. Das Bundesverfassungsgericht habe in der Entscheidung allgemeingültige Grundsätze zur Bemessung von Ansprüchen aus Grundrechten aufgestellt. Der Gesetzgeber habe danach die zur Bestimmung eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen. Diese Rechtsprechung sei übertragbar auf das grundrechtsähnliche Recht auf amtsangemessene Besoldung aus Art. 33 Abs. 5 GG. Die erforderliche Transparenz und Nachvollziehbarkeit seien nicht gegeben. Es sei nicht ersichtlich, wie man sich auf die sogenannte „115-v.H.-Rechtsprechung“ des Bundesverfassungsgerichts berufen könne, wenn vollkommen ungesichert sei, was überhaupt „100 v.H.“ seien. Des Weiteren ziehe er die Richtigkeit der „115-v.H.-Rechtsprechung“ in Zweifel. Wenn die Ausgangsüberlegung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum überschreite, wenn er dem Beamten zumute, für den Unterhalt seines dritten Kindes oder weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken, zutreffend sein solle, dann müssten die kinderbezogenen Vergütungsbestandteile gewährleisten, dass der Beamte seinen Lebensstandard auch mit drei und mehr Kindern aufrecht erhalten könne. Es könne dabei nicht sein, dass es einem Beamten (Richter) der Besoldungsstufe R 1 zugemutet werde, mit denselben kinderbezogenen Gehaltsbestandteilen auszukommen, wie sie möglicherweise für einen Beamten der Besoldungsstufe A 7 angemessen sein könnten. Verfassungsrechtlich werde ein unterschiedlicher Lebensstandard für die Bediensteten der beiden Besoldungsstufen vorausgesetzt. Um diesen Lebensstandard mit seiner Familie aufrecht zu erhalten, müssten zwangsläufig auch die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile für das dritte und weitere Kinder unterschiedlich hoch sein. Dem werde die starre „115-v.H.-Rechtsprechung“ des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht. Ein weiteres Problem der (nach dieser Rechtsprechung vorzunehmenden) Berechnung der Mindestalimentation für Beamte mit drei und mehr Kindern liege darin, dass danach das ausgezahlte Kindergeld in die Berechnung eingestellt werde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handele es sich beim ausbezahlten Kindergeld um eine vorweggenommene Steuererstattung. Es diene der von Verfassungs wegen gebotenen Freistellung des Existenzminimums des Kindes von steuerlicher Belastung. Ziehe man nun aber das ausbezahlte Kindergeld im Rahmen der Berechnung der amtsangemessenen Alimentation mit heran, so sei seine Wirkung „verbraucht“. Die gebotene Freistellung könne nicht eintreten. Zum Beweis der Tatsache, dass die durchschnittlichen kinderbezogenen Ausgaben pro Kind in einer Familie mit dem Haushaltsmerkmal „Haushaltsnettoeinkommen: EUR 5000,-- bis EUR 7500,--“ und dem Haushaltstyp: „Paare mit 4 und mehr ledigen Kindern unter 18 Jahre“ höher als 600,-- EUR monatlich seien, sowie zum Beweis der Tatsache, dass die durchschnittlichen kinderbezogenen Ausgaben pro Kind in einer Familie mit den genannten Haushaltsmerkmalen um mindestens 200 v.H. höher seien, als in einer Familie des gleichen Haushaltstyps und einem Haushaltsmerkmal nach dem untersten Dezil des Haushaltsnettoeinkommens, sei jeweils eine amtliche Auskunft des Statistischen Bundesamts mit Hilfe der Daten aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 einzuholen. Jedenfalls in den höheren Besoldungsstufen bleibe die Anwendung der „115-v.H.-Regel“ deutlich hinter den realen kinderbezogenen Ausgaben zurück. Das Verfahren sei auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen. Das sei auch mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2015 zur R-Besoldung erforderlich. Das Gericht habe darin mit einer nicht zu übersehenden Süffisanz darauf verwiesen, dass „nicht verfahrensgegenständlich (…) vorliegend die Alimentation kinderreicher Familien“ sei. Wer mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vertraut sei, könne diesen dezenten Hinweis nur so verstehen: „Wäre es - auch - darum gegangen, hätten wir anders entschieden!“, dies verbunden mit dem Hinweis an die Fachgerichtsbarkeit, doch bitte entsprechende Verfahren vorzulegen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.12.2010 - 6 K 376/10 - zu ändern und
15 
1. festzustellen, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich des ersten und zweiten Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sind, und den Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 30.12.2009 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, sowie
16 
2. festzustellen, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich des dritten, vierten und fünften Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sind und den Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 22.03.2010 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und macht geltend, dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 könne keine Verpflichtung des Besoldungsgesetzgebers entnommen werden, die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile anhand der Vorgaben dieses Urteils zu ermitteln. Die Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums sei qualitativ etwas völlig anderes als die amtsangemessene Alimentierung. Im Übrigen habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften bis zum 31.12.2010 weiterhin anwendbar seien. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine falsche Ermittlung der Regelleistungen für Kinder im Jahr 2009 berufen. So habe das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 09.02.2010 einen nachträglichen Ausgleich für Empfänger von Regelleistungen zur Sicherung des Existenzminimums nicht für notwendig erachtet. Für die amtsangemessene Alimentation von Beamten könne insoweit nichts anderes gelten. Die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts aus dem Beschluss vom 24.11.1998 sei zwingend anzuwenden. Die in dessen Entscheidung vom 05.05.2015 zur R-Besoldung gestellten Anforderungen an die Amtsangemessenheit der Besoldung seien erfüllt.
20 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
22 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat ausgehend von den verfassungsrechtlichen Maßstäben für die Besoldung von Richtern (I.) weder einen Anspruch auf Feststellung, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich des ersten und zweiten Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen waren (II.), noch auf eine entsprechende Feststellung hinsichtlich des dritten, vierten und fünften Kindes (III.). Er hat daher auch keinen Anspruch auf Aufhebung der Widerspruchsbescheide des LBV vom 30.12.2009 und 22.03.2010, denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten.
I.
23 
Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Richter und Beamten zu messen sind, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Nach dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, NVwZ 2016, 223; Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, BVerfGE 139, 64; jeweils m.w.N.) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter maßgebliche Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263; jeweils m.w.N.). Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten und Richter, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012; Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 -, BVerfGE 99, 300).
24 
Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamte und Richter sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; Beschluss vom 12.02.2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218). Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Richter- bzw. Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.; Beschluss vom 12.02.2003, a.a.O.). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.).
25 
Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung. Diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.).
26 
Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.), bei der nur dem Bundesverfassungsgericht eine Normverwerfungskompetenz zukommt (Art. 100 Abs. 1 GG).
27 
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt herausgestellt, dass es hierbei nicht Aufgabe ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.; jeweils m.w.N.). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die Bezüge der Richters oder Beamten evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.).
28 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung konkrete Maßstäbe entwickelt, anhand derer die materielle Kontrolle der einem Richter oder Beamten gewährten Alimentation vorzunehmen ist (1.). Seiner älteren Rechtsprechung sind zudem besondere Maßstäbe für die Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien zu entnehmen (2.), die nach Auffassung des Senats auch nicht überholt und deshalb ebenfalls weiterhin heranzuziehen sind (3.).
29 
1. Für die R- und A-Besoldung hat das Bundesverfassungsgericht mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; hierzu auch Stuttmann, NVwZ 2015, 1007). Danach sind zunächst fünf Parameter zu prüfen, denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt. Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (1. Prüfungsstufe), besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung (2. Prüfungsstufe) kann diese Vermutung widerlegt oder erhärtet werden. Ist die angegriffene Alimentation danach grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann (3. Prüfungsstufe).
30 
Indizien, die auf der ersten Prüfungsstufe für eine Missachtung des Alimentationsgebotes sprechen, liegen vor, wenn eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene besteht (erster Parameter), wenn sich eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land feststellen lässt (zweiter Parameter) und wenn eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene zu verzeichnen ist (dritter Parameter). Indizien für eine verfassungsrechtliche Unteralimentation können sich darüber hinaus aus einem systeminternen Besoldungsvergleich ergeben (vierter Parameter), bei dem eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen einen Verstoß gegen das aus dem Alimentationsprinzip folgende Abstandsgebot nahelegen kann. Der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder (fünfter Parameter) bildet schließlich ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (s. näher dazu BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; und bezogen auf den vorliegenden Fall unten II.).
31 
Wenn jedenfalls drei dieser fünf Parameter erfüllt sind, besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation. Ist das der Fall, kann die Vermutung auf der zweiten Prüfungsstufe im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden. Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (s. näher BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
32 
Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es auf der dritten Prüfungsstufe der Untersuchung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen. Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
33 
Jenseits der verfassungsrechtlich (absolut) gebotenen Mindestalimentation, wie sie sich aufgrund der oben dargestellten Gesamtabwägung ergibt, genießt die Alimentation des Beamten einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen. Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.).
34 
Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist ferner an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.). Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O., unter Hinweis auf Schmidt-Aßmann, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band II, 2. Aufl. 2012, § 27 Rn. 61).
35 
2. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in den Entscheidungen vom 05.05.2015 (a.a.O.) und vom 17.11.2015 (a.a.O.) nicht mit der Alimentation von Familien mit drei oder mehr Kindern zu befassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 168, 181). Zu kinderreichen Familien hat es jedoch bereits in seiner früheren Rechtsprechung (Beschlüsse vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300, vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249), auf die es auch jüngst wieder Bezug genommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O., Rn. 93; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.), Maßstäbe entwickelt, die es den Fachgerichten 1998 in einer Vollstreckungsanordnung bindend vorgegeben hat.
36 
Nach diesen Maßstäben gebietet es Art. 33 Abs. 5 GG dem Dienstherrn, nicht nur den Richter oder Beamten allein, sondern diesen und seine Familie amtsangemessen zu alimentieren. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Bedienstete einen besonderen Anspruch auf ausreichende „Alimentation seiner Kinder“ oder einen selbständigen Anspruch auf Unterhalt für seine Kinder hätte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.). Art. 33 Abs. 5 GG verlangt aber, dass sich die Richter oder Beamten innerhalb einer Besoldungsgruppe in der Lebenswirklichkeit für ihre Familie ohne Rücksicht auf deren Größe „annähernd das gleiche leisten“ können. Der Besoldungsgesetzgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Richter oder Beamte mit mehreren Kindern neben den Grundbedürfnissen seiner Familie das Minimum an „Lebenskomfort“ befriedigen kann, das sich unter den wirtschaftlichen Bedingungen der jeweiligen Gegenwart als angemessen herausgebildet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.). Der Gesetzgeber darf dabei allerdings davon ausgehen, dass der Richter oder Beamte dies bei „zunehmender Vergrößerung seiner Familie nur auf bescheidenere Art und Weise verwirklichen können“ wird (BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O.). Der Gesetzgeber darf ferner in Rechnung stellen, dass die Kosten des Unterhalts eines Kindes innerhalb einer Familie geringer sind als die für eine Versorgung außerhalb des Familienverbandes anfallenden und dass die Kosten für den Unterhalt einer Familie nicht mit jeder Vergrößerung um ein Kind um den gleichen Betrag wachsen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.).
37 
Das Bundesverfassungsgericht hat in den Entscheidungen vom 24.11.1998 (a.a.O.), vom 22.03.1990 (a.a.O.), und vom 30.03.1977 (a.a.O.) angenommen, dass der Besoldungsgesetzgeber das Beamtengehalt in seinen „familienneutralen“ Bestandteilen von vornherein so bemessen hat, dass - vor allem auch im Blick darauf, dass der Beurteilung der Amtsangemessenheit das Nettoeinkommen des Beamten zugrunde zu legen ist - überwiegend davon eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, mag sie auch zur Folge haben, dass der (noch) unverheiratete und der verheiratete (noch) kinderlose Richter oder Beamte sich auf diese Weise regelmäßig einen - teils deutlich - großzügigeren Lebenszuschnitt leisten können als der Bedienstete mit einem oder mit zwei Kindern (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, vom 22.03.1990, und vom 30.03.1977, jeweils a.a.O.).
38 
Daraus ergibt sich, dass die „kinderbezogenen“ Gehaltsbestandteile für das erste und zweite Kind nur ergänzend hinzutreten, mithin erheblich unter den Beträgen bleiben (dürfen), die von der Rechtsordnung als Regelsätze für den Kindesunterhalt als angemessen erachtet werden. Wenn aber das Richter- oder Beamtengehalt so bemessen ist, dass davon nur der Unterhalt einer Familie mit einem oder zwei Kindern in amtsangemessener Weise bestritten werden kann, so folgt daraus zugleich, dass der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf durch zusätzliche Leistungen gedeckt werden muss. Der Gesetzgeber überschreitet daher seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Bediensteten zumutet, auch für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts auch insoweit zurückzugreifen, als es sich um die Deckung des Bedarfs handelt, wie er in den von der Rechtsordnung vorgesehenen Regelsätzen für den Kindesunterhalt als angemessen erachtet wird (vgl. BVerfG, vom 24.11.1998, vom 22.03.1990, und vom 30.03.1977, jeweils a.a.O.). Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Richter oder Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.).
39 
Ob der Gesetzgeber eine ausreichende Alimentation von Richtern oder Beamten mit mehr als zwei Kindern sichergestellt hat, beurteilt sich daher auf der Basis des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Alimentation des Beamten demgegenüber etwas qualitativ anderes ist. Dieser Unterschied muss bei der Bemessung der kinderbezogenen Bestandteile des Gehalts sichtbar werden. Ein um 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegender Betrag („15 v.H.-Betrag“) lässt den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem dem Richter bzw. Beamten (und seiner Familie) geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, a.a.O., und vom 22.03.1990, a.a.O.). Weisen die dem Richter oder Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge hingegen nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf auf, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (vgl. näher zu den im Einzelnen erforderlichen Rechenschritten BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., unter C.III.3 der Gründe; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91; Senatsurteil vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -, VBlBW 2007, 466; und bezogen auf den vorliegenden Fall unten III.).
40 
Der Besoldungsgesetzgeber war diesen Vorgaben zur Ausgestaltung der Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien trotz der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.1977 (a.a.O.) und vom 22.03.1990 (a.a.O.) auch 1998 noch nicht nachgekommen. Das Bundesverfassungsgericht traf deshalb in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O.) folgende auf § 35 BVerfGG gestützte Vollstreckungsanordnung:
41 
„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum (31.12.1999) mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom (01.01.2000): Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet.“
42 
Der zweite Teil dieser Vollstreckungsanordnung enthält eine normersetzende Interimsregelung, die einen Leistungsanspruch jenseits legislatorischer Maßnahmen begründet, der strikt anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Berechnungsmethode zu bemessen ist, zu deren Modifikation nur dieses selbst befugt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.). Auf dieser Grundlage haben die Verwaltungsgerichte seit 2000 in einer Vielzahl von Entscheidungen über die Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien entschieden (vgl. etwa für die Jahre 2000 und 2001: BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; für die Jahre 1991 bis 2001 und 2004: Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; für das Jahr 2005: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2008 - 1 A 30/07 -, Juris, und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007 - 1 L 137/06 -, DRiZ 2009, 52; für die Jahre 2004 und 2005: OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008 - 2 A 391/05 u.a. -, Juris; für die Jahre 2004 bis 2006: OVG Saarland, Urteil vom 23.02.2007 - 1 R 27/06 -, Juris). Solange im Bereich eines Besoldungsgesetzgebers ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit bei kinderreichen Familien verbleibt, haben die betroffenen Richter oder Beamten weiterhin einen unmittelbaren durch die Verfassung begründeten und durch die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgericht formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.11.2013 - 3 ZB 10.3061 -, Juris, m.w.N.).
43 
3. Die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O.) entwickelten Maßstäbe zur Alimentation kinderreicher Familien, insbesondere die in ständiger Rechtsprechung vorgenommene Differenzierung zwischen der Alimentation von Familien mit bis zu zwei Kindern einerseits und der zusätzlichen Alimentation für das dritte und jedes weitere Kind andererseits, sind nach wie vor heranzuziehen. Es besteht nach Auffassung des Senats kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsprechung in seinen jüngsten Entscheidungen zur Angemessenheit der R- und A-Besoldung vom 05.05.2015 (a.a.O.) und 17.11.2015 (a.a.O.) aufgeben wollte.
44 
a) Soweit der Kläger einwendet, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass die Alimentation kinderreicher Familien in den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren (2 BvL 17/09, 2 BvL 5/12 u.a.) nicht verfahrensgegenständlich gewesen sei (a.a.O., Rn. 168, 181), folgt daraus nichts anderes. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 05.05.2015 „dazu“, d.h. zur Alimentation kinderreicher Familien, wiederholt auf seinen Beschluss vom 24.11.1998 verwiesen (ebd.), ohne diesen Verweis in irgendeiner Weise einzuschränken. Das bietet kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass das Bundesverfassungsgericht an diesem Beschluss nicht mehr festhalten wollte.
45 
b) Die dem Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) zugrunde liegenden Vorlageverfahren belegen im Gegenteil, dass die bisherige Differenzierung zwischen Familien mit bis zu zwei Kindern einerseits und solchen mit drei oder mehr Kindern andererseits auch weiterhin maßgeblich ist. So handelt es sich bei dem Kläger im Verfahren 2 BvL 5/12 (Ausgangsverfahren 5 A 208/09 HAL des VG Halle), einem Richter der Bes.-Gr. R 1, um einen verheirateten Vater zweier Kinder (vgl. VG Halle, Vorlagebeschluss vom 28.09.2011 - 5 A 208/09 HAL -, Juris). Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßstäbe zur Prüfung der Amtsangemessenheit der R-Besoldung, d.h. die oben (1.) skizzierten drei Prüfungsstufen mit den genannten fünf Parametern ohne Einschränkungen auch in diesem Verfahren 2 BvL 5/12 entwickelt. Das erlaubt den Schluss, dass eine besoldungsrechtliche Regelung, die nach dieser Prüfung als verfassungsgemäß anzusehen ist, - insoweit wie bisher - nicht nur die dem Richter selbst geschuldete, sondern auch die in Bezug auf den Ehepartner und (bis zu) zwei Kinder erforderliche Alimentation gewährleistet.
46 
c) Ohne Erfolg wendet der Kläger weiter sinngemäß ein, der vom Bundesverfassungsgericht u.a. im Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O.) aufgestellte „115 v.H.-Grundsatz“ für die Ausgestaltung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile ab dem dritten Kind genüge den eigenen Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) nicht.
47 
Er macht sinngemäß geltend, das Bundesverfassungsgericht habe die Festlegung der Besoldungshöhe in seiner jüngeren Rechtsprechung an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen, das heiße vor allem an Begründungserfordernisse geknüpft; diesen Erfordernissen genüge die „115 v.H.-Regel“ aus der älteren Rechtsprechung „nun wahrhaftig“ nicht. Mit diesem Einwand dringt der Kläger nicht durch. Unabhängig davon, dass das Bundesverfassungsgericht mit den „prozeduralen Anforderungen“ Erfordernisse für ein Gesetzgebungsverfahren formuliert hat, der „115 v.H.-Grundsatz“ aber nicht auf einem solchen Verfahren beruht, übersieht der Kläger, dass dieser Grundsatz auf dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufbaut (s.o. unter 2. und erneut BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., C.III.3 der Gründe; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.). Dieser sozialhilferechtliche Bedarf muss seinerseits vom Gesetzgeber in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsnah sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren bemessen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 -, BVerfGE 123, 175 <„Hartz IV“>). Dadurch ist zugleich hinreichend gewährleistet, dass auch die Ermittlung der amtsangemessenen Höhe der familienbezogenen Bestandteile für ein drittes Kind und gegebenenfalls weitere Kinder auf einer vom Gesetzgeber noch hinreichend begründeten Grundlage beruhen.
48 
d) Der Kläger stellt die Maßgeblichkeit des „115 v.H.-Grundsatzes“ ferner mit dem Einwand in Frage, dessen Anwendung führe zu einem klaren Verfassungsverstoß, wenn man die Begründungsstränge des Bundesverfassungsgerichts zusammenziehe, wonach zum einen der dem Amt angemessene Lebensunterhalt durch die Bemessung der Bezüge (für das dritte, vierte und fünfte Kind) nicht anderweitig aufgezehrt werden dürfe, und wonach zum anderen (gemäß dem „vierten Parameter“) das auf die Besoldungsgruppen bezogene Abstandsgebot verletzt werde, wenn eine Verringerung der Besoldungsabstände um 10 v.H festzustellen sei. Wenn für einen Beamten der Bes.-Gr. A 5 mit fünf Kindern durch den „115 v.H.-Zuschlag“ eine amtsangemessene Besoldung noch erreicht werden könne, scheitere dies unweigerlich in der hier betroffenen Bes.-Gr. R 1. Er sei bei Anwendung der Regel gezwungen, den „seinem Amt angemessenen Unterhalt seiner Kinder“ aus familienneutralen Gehaltsbestandteilen zu erfüllen. Hierbei seien für das dritte, vierte und fünfte Kind monatlich 600 Euro anzusetzen, weil das Statistische Bundesamt von Ausgaben dieses Umfangs in vergleichbaren Haushalten ausgehe. Damit schmelze der Abstand zur nächstunteren vergleichbaren Bes.-Gr. A 14 um mehr als 10 v.H.
49 
Auch dieser Einwand rechtfertigt nicht die Annahme, dass der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte „115 v.H.-Grundsatz“ keine Geltung mehr beanspruchen würde. Der Einwand beruht auf einer unzutreffenden Prämisse. Art. 33 Abs. 5 GG vermittelt einem Beamten oder Richter nicht, wie der Kläger meint, einen Anspruch auf einen „seinem Amt angemessenen Unterhalt seiner Kinder“. Der Bedienstete hat gerade, wie dargelegt (oben 2.), keinen besonderen Anspruch auf ausreichende „Alimentation seiner Kinder“ oder einen selbständigen Anspruch auf Unterhalt für seine Kinder (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.). Deshalb ist nicht entscheidend, ob die familienbezogenen Bestandteile der Besoldung für das dritte und weitere Kinder allein sämtliche Ausgaben decken, die „vergleichbare Haushalte“ monatlich für Kinder ausgeben. Daher beruht auch die vom Kläger angestellte „Abstandsrechnung“ zur Bes.-Gr. A 14 auf einer in diesem Zusammenhang nicht maßgeblichen Grundlage und zielen seine schriftsätzlichen Beweisanträge (vgl. zuletzt Schriftsätze vom 23.12.2011 und 06.05.2016) auf nicht entscheidungserhebliche Tatsachen, weshalb der Senat ihnen nicht entsprochen hat. Entscheidend ist im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG vielmehr „nur“, ob die gewährte Besoldung für die Familie insgesamt amtsangemessen ist. Maßgebend hierfür ist, ob der Beamte mit einer fünf- oder mehrköpfigen Familie sich noch „annähernd das Gleiche leisten“ kann wie eine bis zu vierköpfige, ihrerseits amtsangemessen alimentierte Familie eines Richters oder Beamten derselben Besoldungsgruppe. Das Bundesverfassungsgericht hat angenommen, dass diese „annähernde Gleichheit“ - unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie bei „zunehmender Vergrößerung“ der Familie „nur auf bescheidenere Art und Weise“ zu verwirklichen können sein muss (vgl. erneut BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, a.a.O.) - noch besteht, solange der Familie für das dritte und jede weitere Kind ein zusätzlicher familienbezogener Besoldungsbestandteil gewährt wird, der seinerseits jeweils um wenigstens 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Bedarf liegt. Die jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2015 (a.a.O.) und vom 17.11.2015 (a.a.O.) bieten keinen Grund zur Annahme, dass diese Maßstäbe für die Bestimmung der Untergrenze einer „gerade noch“ amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Familien verfassungswidrig wären bzw. verschoben werden müssten.
50 
Dass das Bundesverfassungsgericht dies im Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) und dem Beschluss vom 17.11.2015 (a.a.O.) nicht anders gesehen hat, legt auch der Umstand nahe, dass es seine Vollstreckungsanordnung vom 24.11.1998 (a.a.O.) nicht modifiziert hat. Wäre es der Auffassung gewesen, dass die dort verankerte und den Verwaltungsgerichten bis in die rechnerischen Einzelheiten bindend vorgegebene „115 v.H.-Regel“, die von den Verwaltungsgerichten seit 1998 in ständiger Rechtsprechung angewandt worden ist, gemessen an den Maßstäben aus den Entscheidungen vom 05.05.2015 und 17.11.2015 nicht mehr tragfähig wäre, hätte dies Anlass geboten, die Vollstreckungsanordnung zu ändern oder aufzuheben. Das ist jedoch nicht geschehen.
II.
51 
Gemessen an den oben (I.1.) genannten Maßstäben war die Besoldung des Klägers im Kalenderjahr 2009 einschließlich der familienbezogenen Besoldungsbestandteile für das erste und zweite Kind nicht unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG zu niedrig bemessen. Der Landesgesetzgeber hat den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips gewahrt (1.) und weder den relativen Schutz bei Besoldungskürzungen noch die „prozeduralen Anforderungen“ an Besoldungsgesetze verletzt (2.).
52 
1. Ein Verstoß gegen den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips liegt nicht vor. Das ergibt sich bereits auf der ersten Stufe der vorzunehmenden Prüfung. Denn keiner der fünf Parameter, denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt, war im Kalenderjahr 2009 erfüllt, womit schon keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation besteht.
53 
a) Der im Rahmen des absoluten Schutzes des Alimentationsprinzips zu prüfende erste Parameter ist, wie gezeigt, erfüllt, wenn eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land besteht. Nach den hierfür im Einzelnen geltenden Maßstäben (aa) lag eine solche Differenz bezogen auf das Jahr 2009 nicht vor (bb).
54 
aa) Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind im Rahmen des ersten Parameters die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes. Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu, zumal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards sind. Zwar ist der Besoldungsgesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Er darf auch die Tarifergebnisse bei der Festsetzung der Beamtenbesoldung nicht in einer über die Unterschiedlichkeit der Entlohnungssysteme hinausgehenden Weise außer Betracht lassen. Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkoppelung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, ist dies mit der von Verfassungs wegen gebotenen Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse für die Besoldungsanpassung unvereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., m.w.N.).
55 
Letzteres ist in der Regel der Fall, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Eine solche Differenz entspräche, legt man die Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst seit 1980 um durchschnittlich jährlich 2,35 % zugrunde, mehr als einer vollständigen Nichtanpassung der Besoldung im Anschluss an zwei aufeinanderfolgende durchschnittliche Tariferhöhungen. Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre - dies entspricht nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts etwa der Hälfte der Lebensdienstzeit eines Richters oder Staatsanwaltes - zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls - (d.h. wenn diese erste Berechnung eine Unteralimentation indiziert, vgl. Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 105, 108) - für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen, um sicherzustellen, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
56 
Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits ist in Relation zur Besoldungsentwicklung nach der folgenden Formel zu berechnen (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 144):
57 
(100 + x) - (100 + y)
         --------------------------- x 100
(100 + y)
58 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Sie beträgt nicht mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, sondern 1,46 v.H.:
59 
Die Grundgehaltssätze zuzüglich Sonderzahlungen entwickelten sich in dem Bezugszeitraum vom 1995 bis 2009 wie folgt: Die Grundgehaltssätze wurden zum 01.01.1995 um 2,0 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1994 vom 24.08.1994 (BGBI l S. 2229), zum 01.05.1995 um 3,2 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1995 vom 18.12.1995 (BGBI l S. 1942), zum 01.03.1997 um 1,3 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24.03.1997 (BGBI l S. 590), zum 01.01.1998 um 1,5 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1998 vom 06.08.1998 (BGBI I S. 2026), zum 01.06.1999 um 2,9 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1999 vom 19.11.1999 (BGB I S. 2198), durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2000 vom 19.04.2001 (BGBI l S. 618) zum 01.01.2001 um 1,8 v.H. und zum 01.01.2002 um 2,2 v.H., durch Art. 1 bis 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBI l S. 1798) zum 01.07.2003 um 2,4 v.H., zum 01.04.2004 um 1,0 v.H. und zum 01.08.2004 um 1,0 v.H., durch Art. 1 §§ 4 und 8 BVAnpG 2008 vom 11.12.2007 (GBI. S. 538) zum 01.01.2008 um 1,5 v.H. und zum 01.11.2008 um 1,4 v.H. sowie durch § 2 BVAnpG BW 2009/2010 vom 19.10.2009 (GBI. S. 487) zum 01.03.2009 um 3,0 v.H. erhöht. Im Bezugszeitraum wurde außerdem durch das Gesetz zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 (GBI. S. 693) die Höhe der Sonderzahlung von 86,31 v.H. auf 63,96 v.H. reduziert. Durch das Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 11.12.2007 (GBI. S. 538) erfolgte eine weitere Reduzierung der Höhe der Sonderzahlung von 63,96 v.H. auf 50,04 v.H. und die Integration der Sonderzahlung in das Grundgehalt. Zusammenschauend stieg die Besoldung ausgehend vom Indexjahr 1994 bis 2009 damit um 24,68 v.H.:
60 
 Jahr 
 Besoldungsentwicklung
 Steigerung (v.H.)
 Index
 1994 
 -
 100   
 1995 
 2,0
3,2
 102,00
105,26
 1996 
 -
 105,26
 1997 
 1,3
 106,63
 1998 
 1,5
 108,23
 1999 
 2,9
 111,37
 2000 
 -
 111,37
 2001 
 1,8
 113,37
 2002 
 2,2
 115,86
 2003 
 2,4
- 1,74
 118,65
116.58
 2004 
 1,0
1,0
 117,75
118,92
 2005 
 -
 118,92
 2006 
 -
 118,92
 2007 
 -
 118,92
 2008 
- 1,1
1,5
1,4
 117,62
119,38
121,05
 2009 
 3,0
 124,68
61 
Im gleichen Zeitraum stiegen die Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder nach den Angaben des (damaligen) Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg um 26,50 v.H. (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 13.10.2015, S. 4). Die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung im fraglichen beträgt damit:
62 
126,50 - 124,68
                     ---------------------- x 100 ≈ 1,46.
124,68
63 
Diese Differenz von 1,46 v.H. verbleibt deutlich unter dem Schwellenwert von 5 v.H. und indiziert daher keine verfassungsmäßige Unteralimentation.
64 
b) Den zweiten Parameter bildet, wie gezeigt, eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im betroffenen Land. Nach den hierfür im Einzelnen geltenden Maßstäben (aa) lag auch eine solche Differenz bezogen auf das Jahr 2009 nicht vor (bb).
65 
aa) Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird. Zur Orientierung eignet sich insoweit der Nominallohnindex, der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland ist. Dieser Index misst die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in anderem Zusammenhang die absolute Höhe der Nettobezüge als Beurteilungsgrundlage für die Amtsangemessenheit herangezogen hat, kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., unter Verweis auf Stuttmann, DVBl. 2014, 746, und m.w.N.; s. auch dens., NVwZ 2015, 1007). Beträgt die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindex bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden Zeitraum in der Regel mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
66 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert die Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Sie beträgt bereits im ersten Bezugszeitraum von 1994 bis 2009 nicht mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, sondern -3,75 v.H. Denn der Nominallohnindex für Baden-Württemberg stieg in dieser Zeit nach den Angaben des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg (nur) um 20 v.H. und damit geringer als die Besoldungsentwicklung an:
67 
120,00 - 124,68
                     ---------------------- x 100 ≈ -3,75.
124,68
68 
c) Den dritten Parameter bildet, wie gezeigt, eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex im betroffenen Land. Nach den hierfür im Einzelnen geltenden Maßstäben (aa) lag auch eine solche Differenz bezogen auf das Jahr 2009 nicht vor (bb).
69 
aa) Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese dem Richter oder Beamten über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen. Das Alimentationsprinzip verlangt, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Bediensteten infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren. Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des Richters bzw. Beamten ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen. Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Bleibt die Besoldungsentwicklung im verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den zurückliegenden 15 Jahren und in einem weiteren gleichlangen überlappenden Zeitraum in der Regel um mindestens fünf Prozent zurück, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
70 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert die Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Sie beträgt bereits im ersten Bezugszeitraum von 1994 bis 2009 nicht mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, sondern nur 0,66 v.H. Denn der Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg stieg in dieser Zeit nach den Angaben des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg um 25,51 v.H.:
71 
125,51 - 124,68
                    ----------------------- x 100 ≈ 0,66
124,68
72 
d) Der vierte Parameter ergibt sich, wie dargelegt, aus einem systeminternen Besoldungsvergleich. Auch dieser Vergleich (aa) führt im vorliegenden Fall zu keinem Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (bb).
73 
aa) Der vierte Parameter trägt dem Umstand Rechnung, dass aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG ein Abstandsgebot folgt, das es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter (sowie Staatsanwälte und anderer Beamter) bestimmt sich daher auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v.H. in den zurückliegenden fünf Jahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Für diesen Vergleich kann in Bezug auf die Besoldungsgruppe R 1 auf einen Vergleich zu den Besoldungsgruppen A 5, A 9 und A 13 zurückgegriffen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 174, 188).
74 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert der systeminterne Besoldungsvergleich im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Unter Zugrundelegung der Grundgehaltstabellenwerte für die Jahre 2004 einerseits und 2009 andererseits ergeben sich folgende Abstände:
75 
 Abstand R 1 zu …
 2004 
 2009 
 A 5   
 62,2 v.H.
 61,7 v.H.
 A 9   
 49,8 v.H.
 49,4 v.H.
 A 13 
 22,3 v.H.
 22,1 v.H.
76 
Dieser Vergleich zeigt, dass die Abschmelzung der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen im Bezugszeitraum geringfügig ausfällt und weit hinter dem Schwellenwert von mindestens 10 v.H. zurückbleibt.
77 
e) Der fünfte Parameter ergibt sich, wie dargelegt, aus einem Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder. Auch dieser Vergleich (aa) führt zu keinem Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (bb).
78 
aa) Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl I S. 2034) hat der Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Richter- und Beamtenbesoldung sowie -versorgung auf die Länder zurück-übertragen. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hindert den Landesgesetzgeber zwar grundsätzlich nicht, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der Länder Rechnung zu tragen. Gleichwohl ist eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern durch die Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen. Denn zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion im betroffenen Bundesland nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 Prozent unter dem Durchschnitt der übrigen Ländern im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
79 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert auch der Besoldungsquervergleich im vorliegenden Fall keine verfassungswidrige Unteralimentation.
80 
Im Kalenderjahr 2009 betrug der Durchschnitt der Bezüge der Besoldungsgruppe R 1 im Bund und in den übrigen Ländern - berechnet als Jahresbesoldung aus dem Grundgehalt der Endstufe zuzüglich Einmal- und Sonderzahlungen, ohne Amtszulagen und familienbezogene sowie sonstige Besoldungsbestandteile - nach den Angaben des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg 65.159,33 EUR. In Baden-Württemberg beliefen sich die entsprechenden Bezüge im selben Jahr auf 66.955,12 EUR. Die Bezüge lagen damit in Baden-Württemberg nicht unter, sondern um 2,76 v.H. über dem Durchschnitt der Bezüge des Bundes und der übrigen Länder.
81 
2. Bietet damit keiner der fünf Parameter ein Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation eines nach der Bes.-Gr. R 1 besoldeten Richters mit einer bis zu vierköpfigen Familie, liegt ein Verstoß gegen den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips nicht vor. Gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die im Übrigen nur relativ geschützten Besoldungskürzungen und gegen die „prozeduralen Anforderungen“ an Besoldungsgesetze hat der Besoldungsgesetzgeber im zu prüfenden Zeitraum ebenfalls nicht verstoßen.
82 
a) Die in der Zeit von 1994 bis 2009 zu verzeichnenden punktuellen Kürzungen aus den Jahren 2003 (- 1,74 v.H.) und 2008 (- 1,1 v.H., vgl. die Tabelle oben unter 1.a)), halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Ein Verstoß ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Kläger erhobenen Einwand, der Landesgesetzgeber habe die Höhe seiner Besoldung (auch hierbei) in den Gesetzesmaterialien nicht hinreichend begründet.
83 
Zwar ist es gemessen an der vom Bundesverfassungsgericht in der jüngeren Rechtsprechung formulierten „prozeduralen Anforderungen“ verfassungsrechtlich grundsätzlich „nicht unbedenklich“, wenn ein Landesgesetzgeber „keine umfassenden Berechnungen und Vergleiche mit sämtlichen Parametern einer amtsangemessenen Besoldung angestellt beziehungsweise solche nicht dokumentiert“ (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Solche Bedenken führen aber jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht zur Verfassungswidrigkeit der Besoldungsregelungen. Denn zum einen trafen den Landesgesetzgeber in der Phase der Teilföderalisierung zwischen den Jahren 2003 und 2006 wegen der zwischen Bund und Ländern geteilten Alimentationsverantwortung von vornherein nur eingeschränkte Begründungspflichten, weil er für die Bemessung des zentralen Gehaltsbestandteils, der Grundgehaltssätze, nicht zuständig war (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Im Übrigen lag aus materieller Sicht die alleinige Ursache der in ihrem Umfang überschaubaren Besoldungskürzungen in der Kürzung der früheren Sonderzahlung (s. näher zur Entwicklung der diesbezüglichen Gesetzgebungszuständigkeit ab dem Jahr 2003 BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 10 ff.). Dieser Besoldungsbestandteil steht jedoch im Rahmen einer insgesamt amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich zur Disposition des Besoldungsgesetzgebers (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 178, zur insoweit vergleichbaren Entwicklung des Sonderzahlungsrechts in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2003).
84 
b) Unabhängig davon ist der relative Schutz des Alimentationsprinzips auch deshalb nicht verletzt, da in Baden-Württemberg ungeachtet der punktuellen Kürzungen in den Jahren 2003 und 2008 in dem oben genannten fünfzehnjährigen Betrachtungszeitraum insgesamt keine reale Besoldungsabsenkung erfolgt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., zur - verfassungsmäßigen - Besoldung der Bes.-Gr. R 3 in Rheinland-Pfalz in den Jahren 2012 und 2013).
85 
Falls der Kläger selbst für einen solchen Fall eine Verfassungswidrigkeit der Besoldungsregelungen allein aus der seines Erachtens unzureichenden Begründung aus den Gesetzgebungsmaterialien ableiten will, träfe das nicht zu (vgl. den Prüfungsgang bei BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 179 ff., zur genannten R 3-Besoldung in Rheinland-Pfalz; dass, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O., Rn. 156 ff., 168, zur - verfassungsmäßigen - Besoldung der Bes.-Gr. A 9 in Niedersachen im Jahr 2005).
III.
86 
Die Besoldung des Klägers war im Kalenderjahr 2009 auch hinsichtlich der familienbezogenen Besoldungsbestandteile für das dritte, vierte und fünfte Kind nicht unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG zu niedrig bemessen.
87 
Um zu ermitteln, ob die Besoldung eines Richters oder Beamten mit mehr als zwei Kindern den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt, ist zunächst pauschalierend und typisierend nach den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 vorgegebenen Maßstäben (a.a.O., unter C.III.3.) das Nettoeinkommen zu ermitteln, das ein Richter bzw. Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern einerseits und mit drei oder mehr Kindern andererseits hat. Liegt die ermittelte Einkommensdifferenz wenigstens um 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf („15 v.H.-Betrag“), hat der Gesetzgeber den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem Beamten und seiner Familie geschuldeten Unterhalt noch gewahrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteile vom 13.02.2007, a.a.O.). So liegt der Fall bei Heranziehung der für die Berechnung im Einzelnen geltenden Maßstäbe (1.) hier (2.).
88 
1. Für die Berechnung hatte des Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 im Einzelnen u.a. vorgebeben, dass sich der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf zunächst durch Bildung eines Durchschnittsregelsatzes nach § 22 des damaligen Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) für das bisherige (alte) Bundesgebiet ergebe. Hinzuzurechnen sei ein durchschnittlicher Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt, ferner die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm pro Kind. Zugrunde zu legen sei insoweit die vom Statistischen Bundesamt in der sogenannten 1 %-Gebäude- und Wohnungsstichprobe 1993 ermittelte Durchschnittsmiete in den alten Bundesländern von 9,53 DM je qm, die anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben worden sei. Schließlich seien die Energiekosten für ein Kind mit 20 v.H. der Kaltmiete zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990 und vom 24.11.1998, jeweils a.a.O.; zur Berechnung auch BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O., und Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.).
89 
Diese 1998 entwickelte Berechnungsmethode ist auch für das hier streitgegenständliche Jahr 2009 weiterhin zugrunde zu legen (vgl. für die Jahre 2000 und 2001: BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; für die Jahre 1991 bis 2001 und 2004: Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; für das Jahr 2005: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2008, a.a.O., und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007, a.a.O.; für die Jahre 2004 und 2005: OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008, a.a.O.; für die Jahre 2004 bis 2006: OVG Saarland, a.a.O.). Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Jahr 1998 immer mehr Parameter aus der Berechnungsmethode aufgrund von Änderungen besoldungsrelevanter Gesetze und veränderter Tatsachengrundlagen nicht mehr unmittelbar angewandt werden können, sondern im Lichte der Entscheidung fortentwickelt werden müssen (BVerwG, Beschluss vom 28.11.2007 - 2 B 66.07 -, Juris; Urteil vom 27.05.2010, a.a.O.).
90 
Einer solchen Fortentwicklung bedarf es insbesondere im Hinblick auf die zum 01.01.2005 erfolgten Neuregelungen des Sozialhilferechts im SGB XII durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003(BGBl. I S. 3022; vgl. zur Übertragung auf den „115 v.H.-Grundsatz“ OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2008, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007, a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 23.02.2007, a.a.O.). Der Heranziehung der Regelungen aus dem SGB XII steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich die (teils auf dem SGB XII aufbauenden Regelungen) des SGB II über die Regelleistungen für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres mit Urteil vom 09.02.2010 (a.a.O.) mangels realitäts- und bedarfsgerechter Ermittlung des Existenzminimums für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hat. Denn das Bundesverfassungsgericht hat dieser Entscheidung zum einen den für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (zunächst) geltenden Betrag von 207,-- EUR nicht als offensichtlich unzureichend zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums angesehen. Unabhängig davon hat es entschieden, dass die beanstandeten Vorschriften aus dem SGB II bis zum 31.12.2010 weiter anwendbar (gewesen) sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, a.a.O.). Daher ist auch für das vor diesem Stichtag liegende, allein streitgegenständliche Jahr 2009 weiter von den damals - zumal nach SGB XII - festgesetzten Beträgen auszugehen (s. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 26.06.2012 - 4 S 336/11 -).
91 
2. Nach der Anpassung der Berechnungsgrundsätze aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a.a.O.) u.a. an die Neuregelungen des SGB XII ergibt sich aus folgender Einkommens- (a) und Bedarfsberechnung (b), dass der im Jahr 2009 alimentationsrechtlich anzusetzende Gesamtbedarf für das dritte, vierte und fünfte Kind des Klägers von monatlich 1.127,94 EUR durch die Einkommensdifferenz von monatlich 1.199,65 EUR, die der Kläger im Vergleich zu einem verheirateten Richter seiner Besoldungsgruppe mit zwei Kindern erzielte, gedeckt werden (c).
92 
a) Die Differenz zwischen dem Nettoeinkommen, das einem verheirateten Richter der Bes.-Gr. R 1 im Jahr 2009 mit zwei Kindern einerseits und einem verheirateten Richter mit fünf Kindern andererseits zustand, betrug ausgehend von der pauschalierenden Berechnung monatlich 1.199,65 EUR.
93 
Für die Ermittlung der zu vergleichenden Nettoeinkommen ist jeweils von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist, auszugehen. Hinzuzurechnen sind die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen. Darüber hinaus sind die Familienzuschläge und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen. Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer. Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags sind die Kinderfreibeträge zu berücksichtigen. Die so ermittelten Jahresnettoeinkommen werden zur Vergleichbarkeit mit den Sozialhilfe-sätzen auf Monatsbeträge umgerechnet. Der Vergleich beider monatlicher Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit fünf Kindern im Jahr 2009 (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.).
94 
Diese Grundsätze sind weiterhin heranzuziehen. Soweit der Kläger die Berücksichtigung von Kindergeld beanstandet, dringt er damit nicht durch. Ohne Erfolg beruft er sich hierzu auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.04.2011 - 1 BvR 1765/09 - (Juris), wonach das Kindergeld keine allgemeine Sozialleistung sei und der Freistellung des steuerrechtlichen Existenzminimums für Kinder diene. Denn der Beschluss betrifft nicht Besoldungs-, sondern steuerrechtliche Fragen. Ob die Dienstbezüge des Beamten im besoldungsrechtlichen Sinn amtsangemessen sind, beurteilt sich nach dem Nettoeinkommen. Daher steht es dem Gesetzgeber frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden (vgl. zu diesen Grundsätzen BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, vom 22.03.1990 und vom 30.03.1977, jeweils a.a.O.). Entschließt sich der Gesetzgeber - wie hier - einen Richter oder Beamten am Kindergeld teilhaben zu lassen, ist diese Einnahme im genannten Umfang bei der Prüfung der Frage der Amtsangemessenheit der Besoldung zu berücksichtigen.
95 
aa) Nach diesen Vorgaben betrug das monatliche Nettoeinkommen eines verheirateten R1-Richters mit zwei Kindern in der Endstufe im Jahr 2009 4.988,45 EUR:
96 
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (BVAnpG 08) vom 11.12.2007 (GBl. S. 538) in der jeweiligen Fassung (Änderung gültig ab 01.03.2009) sind folgende jährliche Bezügen eines verheirateten R1-Richters mit zwei Kindern zugrunde zu legen: Das Grundgehalt aus der Endstufe der Besoldungsgruppe R 1 betrug 66.915,12 EUR im Jahr (2 x 5406,76 EUR + 10 x 5610,16 EUR), hinzu kam eine Einmalzahlung von 40,-- EUR, der Ehegattenzuschlag von 1.428,48 EUR (116,14 EUR x 2 + 119,62 EUR x 10) sowie kinderbezogene Familienzuschläge von 2.497,72 EUR (10 x 209,16 EUR + 2 x 203,06 EUR). Das nach der typisierenden Berechnung des Bundesverfassungsgerichts anzusetzende zu versteuernde Jahreseinkommen eines verheirateten R1-Richters mit 2 Kindern betrug damit 70.881,32 EUR. Nach Abzug der Einkommensteuer in Höhe von 13.634 EUR, Solidaritätszuschlag in Höhe von 538,56 EUR und Kirchensteuer von 8 v.H. in Höhe von 783,36 EUR einerseits (Besondere Lohnsteuertabelle für Beamte 2009, Lohnsteuerklasse 3, 2 Kinderfreibeträge) und unter Hinzurechnung des Kindergeldes für zwei Kinder in Höhe von 3.936 EUR (2 x 164,-- EUR x 12) andererseits ergibt sich danach ein Jahresnettoeinkommen in Höhe von 59.861,40 EUR und ein Monatseinkommen 4.988,45 EUR.
97 
bb) Das monatliche Nettoeinkommen eines verheirateten R1-Richters mit fünf Kindern in der Endstufe betrug im selben Jahr 6.188,10 EUR:
98 
Zum Grundgehalt in der Endstufe von 66.915,12 EUR jährlich traten hinzu eine Einmalzahlung von 40,-- EUR, der Ehegattenzuschlag von 1.428,48 EUR, kinderbezogene Familienzuschläge in Höhe von 13.810,24 EUR (2.497,72 EUR + 11.312,52 EUR <3 x 315,77 EUR für 10 Monate und 3 x 306,57 EUR für zwei Monate>). Von dem sich daraus ergebenden Jahresbruttoeinkommen von 82.193,84 EUR sind Einkommensteuer (17.542 EUR), Kirchensteuer (622,56 EUR) und Solidaritätszuschlag (428,01 EUR) abzuziehen (unter Berücksichtigung von Steuerklasse 3 und 5 Kinderfreibeträgen) und das Kindergeld von 10.656,-- EUR (3.936 + 2.040 + 4.680,-- EUR) hinzuzurechnen. Damit ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 6.188,10 EUR.
99 
cc) Bei einem Vergleich des monatlichen Nettoeinkommens einer Beamtenfamilie mit zwei Kindern und einer Beamtenfamilie mit fünf Kindern ergibt sich damit im Jahr 2009 eine Differenz von monatlich 1.199,65 EUR (6.188,10 EUR abzgl. 4.988,45 EUR).
100 
b) Dieser Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtliche Bedarf des dritten bis fünften Kindes auf der Grundlage von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gegenüberzustellen. Auf der Grundlage der seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a.a.O.) veränderten Rahmenbedingungen im Bereich der Sozialhilfe (s. oben 1.) beläuft sich der um 15 v.H. angehobene ermittelte alimentationsrechtliche Mindestbedarf 2009 pro Kind auf 375,98 EUR monatlich, für drei Kinder mithin auf 1.127,94 EUR:
101 
Zu berechnen ist, bezogen auf die alten Bundesländer, zunächst der bundes- und jahresdurchschnittliche monatliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (aa). Nach den 2005 neu gefassten sozialhilferechtlichen Regelungen ist kein Zuschlag mehr von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen hinzuzurechnen, weil die früheren „einmaligen Leistungen“ nahezu vollständig in die deutlich angehobenen Regelsätze eingearbeitet worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 26.06.2012, a.a.O. m.w.N.). Hinzuzurechnen ist jedoch ein Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm für das Kind (bb) sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittlichen Bruttokaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten (cc). Der so errechnete sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist um 15 v.H. zu erhöhen (dd).
102 
aa) Der alimentationsrechtlich maßgebliche Durchschnittsregelsatz betrug im Jahr 2009 pro Kind 236,78 EUR.
103 
Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern zwar nicht (mehr) unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte aber erhöht und unterschiedliche Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr - hier 2009 - gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der gebildeten Altersgruppen entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt für alle (alten) Bundesländer zu bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.).
104 
Nach § 3 Abs. 2 der Regelsatzverordnung in der bis 30.06.2009 gültigen Fassung betrugen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 14) 60 v.H. und ab Vollendung des 14. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 4) 80 v.H. des Eckregelsatzes. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Regelsatzverordnung in der ab 01.07.2009 gültigen Fassung betrugen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 6) 60 v.H., ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 70 v.H. (Gewichtungsfaktor 8) und ab Beginn des 15. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 4) 80 v.H. des Eckregelsatzes. Der gewichtete Landesdurchschnitt und anschließend gebildete Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer stellt sich vor diesem Hintergrund wie folgt dar:
105 
 Alte Bundesländer
01.01. bis 30.06.2009
 0-14
Jahre
 15-18
Jahre
 Gewichteter
Landesdurchschnitt
 Baden-Württemberg
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Bayern
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Berlin
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Bremen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Hamburg
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Hessen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Niedersachsen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Nordrhein-Westfalen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Rheinland-Pfalz
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Saarland
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Schleswig-Holstein
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
                          
 gewichteter
Bundesdurchschnitt
 Bundesdurchschnitt
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
106 
 Alte Bundesländer
01.07. bis 31.12.2009
 0-6
Jahre
 7-14
Jahre
 15-18
Jahre
 Gewichteter
Landesdurchschnitt
 Baden-Württemberg
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Bayern
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Berlin
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Bremen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Hamburg
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Hessen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Niedersachsen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Nordrhein-Westfalen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Rheinland-Pfalz
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Saarland
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Schleswig-Holstein
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
                                   
 Gewichteter
Bundesdurchschn.
 Bundesdurchschnitt
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
107 
Im Jahr 2009 betrug der gewichtete Durchschnittsregelsatz danach 236,78 EUR (<6 x 226,56> + <6 x 247> / 12).
108 
bb) Die durchschnittliche Bruttokaltmiete in den alten Bundesländern betrug im Jahr 2009 ausweislich des Wohngeld- und Mietenberichts 2010 monatlich 6,83 EUR/qm (BT-Drs. 17/6280, S. 16). Demgemäß ergaben sich durchschnittlicher Unterkunftskosten für das dritte und weitere Kinder von jeweils 75,13 EUR (11 qm x 6,83 EUR).
109 
cc) Der Zuschlag für anteilige Energiekosten in Höhe von 20 v.H. hieraus beträgt 15,03 EUR. Davon ist nach der bindenden Berechnungsvorgabe des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 auch für 2009 auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.), obgleich 2008 nach dem Sechsten Existenzminimumbericht (Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2008, Unterrichtung durch die Bundesregierung BT-Drs. 16/3265 S. 3) eine Pauschale von 25 % angesetzt wird, was zu einem Betrag von 18,78 EUR führen (selbst bei Zugrundelegung allerdings am Gesamtergebnis dieser verfassungsrechtlichen Prüfung nichts ändern) würde.
110 
dd) Der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf für das dritte, vierte und fünfte Kind beträgt damit jeweils 326,94 EUR (236,78 EUR + 75,13 EUR + 15,03 EUR). Unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 15 v.H. hierauf beläuft sich der alimentationsrechtliche Mindestbedarf 2009 auf monatlich 375,98 EUR, für drei Kinder mithin auf monatlich 1.127,94 EUR.
111 
c) Der alimentationsrechtlich erhebliche Gesamtbedarf von monatlich 1.127,94 EUR konnte 2009 durch die Einkommensdifferenz von monatlich 1.199,65 EUR (s. oben a)) gedeckt werden. Dies gilt selbst dann, wenn zusätzlich berücksichtigt wird, dass nach den Neuregelungen des Sozialhilferechts für jedes der drei Kinder wohl noch 100 EUR im Schuljahr (monatlich 8,33 EUR) als zusätzliche Leistung für die Schule aufgrund von § 28a SGB XII beansprucht werden konnten. Die Besoldung des Klägers im Jahr 2009 entsprach nach alledem auch hinsichtlich seines dritten, vierten und fünften Kindes den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen.
IV.
112 
Eine Veranlassung, die vom Kläger beanstandeten besoldungsrechtlichen Regelungen dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen, besteht nach alledem nicht. Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, ist der Senat davon überzeugt, dass die maßgeblichen Vorschriften derzeit mit Verfassungsrecht in Einklang stehen.
113 
Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Vertiefung der Frage, ob die bei einer Abkehr von dem „115-v.H.-Grundsatz“ möglicherweise drohende Folge, dass die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile eines nach A 7 besoldeten Beamten anders bemessen würden als die eines nach R 1 besoldeten Richters, einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten könnte.
V.
114 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
VI.
115 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil der Rechtssache im Hinblick auf die Maßstäbe für die Amtsangemessenheit von familienbezogenen Besoldungsbestandteilen bei kinderreichen Familien grundsätzliche Bedeutung zukommt.
116 
Beschluss vom 06.06.2016
117 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 3.000,-- EUR festgesetzt.
118 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
22 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat ausgehend von den verfassungsrechtlichen Maßstäben für die Besoldung von Richtern (I.) weder einen Anspruch auf Feststellung, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich des ersten und zweiten Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen waren (II.), noch auf eine entsprechende Feststellung hinsichtlich des dritten, vierten und fünften Kindes (III.). Er hat daher auch keinen Anspruch auf Aufhebung der Widerspruchsbescheide des LBV vom 30.12.2009 und 22.03.2010, denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten.
I.
23 
Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Richter und Beamten zu messen sind, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Nach dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, NVwZ 2016, 223; Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, BVerfGE 139, 64; jeweils m.w.N.) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter maßgebliche Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263; jeweils m.w.N.). Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten und Richter, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012; Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 -, BVerfGE 99, 300).
24 
Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamte und Richter sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; Beschluss vom 12.02.2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218). Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Richter- bzw. Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.; Beschluss vom 12.02.2003, a.a.O.). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.).
25 
Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung. Diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.).
26 
Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.), bei der nur dem Bundesverfassungsgericht eine Normverwerfungskompetenz zukommt (Art. 100 Abs. 1 GG).
27 
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt herausgestellt, dass es hierbei nicht Aufgabe ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.; jeweils m.w.N.). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die Bezüge der Richters oder Beamten evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.).
28 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung konkrete Maßstäbe entwickelt, anhand derer die materielle Kontrolle der einem Richter oder Beamten gewährten Alimentation vorzunehmen ist (1.). Seiner älteren Rechtsprechung sind zudem besondere Maßstäbe für die Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien zu entnehmen (2.), die nach Auffassung des Senats auch nicht überholt und deshalb ebenfalls weiterhin heranzuziehen sind (3.).
29 
1. Für die R- und A-Besoldung hat das Bundesverfassungsgericht mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; hierzu auch Stuttmann, NVwZ 2015, 1007). Danach sind zunächst fünf Parameter zu prüfen, denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt. Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (1. Prüfungsstufe), besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung (2. Prüfungsstufe) kann diese Vermutung widerlegt oder erhärtet werden. Ist die angegriffene Alimentation danach grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann (3. Prüfungsstufe).
30 
Indizien, die auf der ersten Prüfungsstufe für eine Missachtung des Alimentationsgebotes sprechen, liegen vor, wenn eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene besteht (erster Parameter), wenn sich eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land feststellen lässt (zweiter Parameter) und wenn eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene zu verzeichnen ist (dritter Parameter). Indizien für eine verfassungsrechtliche Unteralimentation können sich darüber hinaus aus einem systeminternen Besoldungsvergleich ergeben (vierter Parameter), bei dem eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen einen Verstoß gegen das aus dem Alimentationsprinzip folgende Abstandsgebot nahelegen kann. Der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder (fünfter Parameter) bildet schließlich ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (s. näher dazu BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; und bezogen auf den vorliegenden Fall unten II.).
31 
Wenn jedenfalls drei dieser fünf Parameter erfüllt sind, besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation. Ist das der Fall, kann die Vermutung auf der zweiten Prüfungsstufe im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden. Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (s. näher BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
32 
Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es auf der dritten Prüfungsstufe der Untersuchung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen. Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
33 
Jenseits der verfassungsrechtlich (absolut) gebotenen Mindestalimentation, wie sie sich aufgrund der oben dargestellten Gesamtabwägung ergibt, genießt die Alimentation des Beamten einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen. Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.).
34 
Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist ferner an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.). Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O., unter Hinweis auf Schmidt-Aßmann, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band II, 2. Aufl. 2012, § 27 Rn. 61).
35 
2. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in den Entscheidungen vom 05.05.2015 (a.a.O.) und vom 17.11.2015 (a.a.O.) nicht mit der Alimentation von Familien mit drei oder mehr Kindern zu befassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 168, 181). Zu kinderreichen Familien hat es jedoch bereits in seiner früheren Rechtsprechung (Beschlüsse vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300, vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249), auf die es auch jüngst wieder Bezug genommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O., Rn. 93; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.), Maßstäbe entwickelt, die es den Fachgerichten 1998 in einer Vollstreckungsanordnung bindend vorgegeben hat.
36 
Nach diesen Maßstäben gebietet es Art. 33 Abs. 5 GG dem Dienstherrn, nicht nur den Richter oder Beamten allein, sondern diesen und seine Familie amtsangemessen zu alimentieren. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Bedienstete einen besonderen Anspruch auf ausreichende „Alimentation seiner Kinder“ oder einen selbständigen Anspruch auf Unterhalt für seine Kinder hätte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.). Art. 33 Abs. 5 GG verlangt aber, dass sich die Richter oder Beamten innerhalb einer Besoldungsgruppe in der Lebenswirklichkeit für ihre Familie ohne Rücksicht auf deren Größe „annähernd das gleiche leisten“ können. Der Besoldungsgesetzgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Richter oder Beamte mit mehreren Kindern neben den Grundbedürfnissen seiner Familie das Minimum an „Lebenskomfort“ befriedigen kann, das sich unter den wirtschaftlichen Bedingungen der jeweiligen Gegenwart als angemessen herausgebildet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.). Der Gesetzgeber darf dabei allerdings davon ausgehen, dass der Richter oder Beamte dies bei „zunehmender Vergrößerung seiner Familie nur auf bescheidenere Art und Weise verwirklichen können“ wird (BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O.). Der Gesetzgeber darf ferner in Rechnung stellen, dass die Kosten des Unterhalts eines Kindes innerhalb einer Familie geringer sind als die für eine Versorgung außerhalb des Familienverbandes anfallenden und dass die Kosten für den Unterhalt einer Familie nicht mit jeder Vergrößerung um ein Kind um den gleichen Betrag wachsen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.).
37 
Das Bundesverfassungsgericht hat in den Entscheidungen vom 24.11.1998 (a.a.O.), vom 22.03.1990 (a.a.O.), und vom 30.03.1977 (a.a.O.) angenommen, dass der Besoldungsgesetzgeber das Beamtengehalt in seinen „familienneutralen“ Bestandteilen von vornherein so bemessen hat, dass - vor allem auch im Blick darauf, dass der Beurteilung der Amtsangemessenheit das Nettoeinkommen des Beamten zugrunde zu legen ist - überwiegend davon eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, mag sie auch zur Folge haben, dass der (noch) unverheiratete und der verheiratete (noch) kinderlose Richter oder Beamte sich auf diese Weise regelmäßig einen - teils deutlich - großzügigeren Lebenszuschnitt leisten können als der Bedienstete mit einem oder mit zwei Kindern (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, vom 22.03.1990, und vom 30.03.1977, jeweils a.a.O.).
38 
Daraus ergibt sich, dass die „kinderbezogenen“ Gehaltsbestandteile für das erste und zweite Kind nur ergänzend hinzutreten, mithin erheblich unter den Beträgen bleiben (dürfen), die von der Rechtsordnung als Regelsätze für den Kindesunterhalt als angemessen erachtet werden. Wenn aber das Richter- oder Beamtengehalt so bemessen ist, dass davon nur der Unterhalt einer Familie mit einem oder zwei Kindern in amtsangemessener Weise bestritten werden kann, so folgt daraus zugleich, dass der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf durch zusätzliche Leistungen gedeckt werden muss. Der Gesetzgeber überschreitet daher seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Bediensteten zumutet, auch für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts auch insoweit zurückzugreifen, als es sich um die Deckung des Bedarfs handelt, wie er in den von der Rechtsordnung vorgesehenen Regelsätzen für den Kindesunterhalt als angemessen erachtet wird (vgl. BVerfG, vom 24.11.1998, vom 22.03.1990, und vom 30.03.1977, jeweils a.a.O.). Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Richter oder Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.).
39 
Ob der Gesetzgeber eine ausreichende Alimentation von Richtern oder Beamten mit mehr als zwei Kindern sichergestellt hat, beurteilt sich daher auf der Basis des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Alimentation des Beamten demgegenüber etwas qualitativ anderes ist. Dieser Unterschied muss bei der Bemessung der kinderbezogenen Bestandteile des Gehalts sichtbar werden. Ein um 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegender Betrag („15 v.H.-Betrag“) lässt den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem dem Richter bzw. Beamten (und seiner Familie) geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, a.a.O., und vom 22.03.1990, a.a.O.). Weisen die dem Richter oder Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge hingegen nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf auf, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (vgl. näher zu den im Einzelnen erforderlichen Rechenschritten BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., unter C.III.3 der Gründe; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91; Senatsurteil vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -, VBlBW 2007, 466; und bezogen auf den vorliegenden Fall unten III.).
40 
Der Besoldungsgesetzgeber war diesen Vorgaben zur Ausgestaltung der Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien trotz der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.1977 (a.a.O.) und vom 22.03.1990 (a.a.O.) auch 1998 noch nicht nachgekommen. Das Bundesverfassungsgericht traf deshalb in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O.) folgende auf § 35 BVerfGG gestützte Vollstreckungsanordnung:
41 
„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum (31.12.1999) mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom (01.01.2000): Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet.“
42 
Der zweite Teil dieser Vollstreckungsanordnung enthält eine normersetzende Interimsregelung, die einen Leistungsanspruch jenseits legislatorischer Maßnahmen begründet, der strikt anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Berechnungsmethode zu bemessen ist, zu deren Modifikation nur dieses selbst befugt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.). Auf dieser Grundlage haben die Verwaltungsgerichte seit 2000 in einer Vielzahl von Entscheidungen über die Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien entschieden (vgl. etwa für die Jahre 2000 und 2001: BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; für die Jahre 1991 bis 2001 und 2004: Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; für das Jahr 2005: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2008 - 1 A 30/07 -, Juris, und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007 - 1 L 137/06 -, DRiZ 2009, 52; für die Jahre 2004 und 2005: OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008 - 2 A 391/05 u.a. -, Juris; für die Jahre 2004 bis 2006: OVG Saarland, Urteil vom 23.02.2007 - 1 R 27/06 -, Juris). Solange im Bereich eines Besoldungsgesetzgebers ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit bei kinderreichen Familien verbleibt, haben die betroffenen Richter oder Beamten weiterhin einen unmittelbaren durch die Verfassung begründeten und durch die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgericht formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.11.2013 - 3 ZB 10.3061 -, Juris, m.w.N.).
43 
3. Die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O.) entwickelten Maßstäbe zur Alimentation kinderreicher Familien, insbesondere die in ständiger Rechtsprechung vorgenommene Differenzierung zwischen der Alimentation von Familien mit bis zu zwei Kindern einerseits und der zusätzlichen Alimentation für das dritte und jedes weitere Kind andererseits, sind nach wie vor heranzuziehen. Es besteht nach Auffassung des Senats kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsprechung in seinen jüngsten Entscheidungen zur Angemessenheit der R- und A-Besoldung vom 05.05.2015 (a.a.O.) und 17.11.2015 (a.a.O.) aufgeben wollte.
44 
a) Soweit der Kläger einwendet, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass die Alimentation kinderreicher Familien in den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren (2 BvL 17/09, 2 BvL 5/12 u.a.) nicht verfahrensgegenständlich gewesen sei (a.a.O., Rn. 168, 181), folgt daraus nichts anderes. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 05.05.2015 „dazu“, d.h. zur Alimentation kinderreicher Familien, wiederholt auf seinen Beschluss vom 24.11.1998 verwiesen (ebd.), ohne diesen Verweis in irgendeiner Weise einzuschränken. Das bietet kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass das Bundesverfassungsgericht an diesem Beschluss nicht mehr festhalten wollte.
45 
b) Die dem Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) zugrunde liegenden Vorlageverfahren belegen im Gegenteil, dass die bisherige Differenzierung zwischen Familien mit bis zu zwei Kindern einerseits und solchen mit drei oder mehr Kindern andererseits auch weiterhin maßgeblich ist. So handelt es sich bei dem Kläger im Verfahren 2 BvL 5/12 (Ausgangsverfahren 5 A 208/09 HAL des VG Halle), einem Richter der Bes.-Gr. R 1, um einen verheirateten Vater zweier Kinder (vgl. VG Halle, Vorlagebeschluss vom 28.09.2011 - 5 A 208/09 HAL -, Juris). Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßstäbe zur Prüfung der Amtsangemessenheit der R-Besoldung, d.h. die oben (1.) skizzierten drei Prüfungsstufen mit den genannten fünf Parametern ohne Einschränkungen auch in diesem Verfahren 2 BvL 5/12 entwickelt. Das erlaubt den Schluss, dass eine besoldungsrechtliche Regelung, die nach dieser Prüfung als verfassungsgemäß anzusehen ist, - insoweit wie bisher - nicht nur die dem Richter selbst geschuldete, sondern auch die in Bezug auf den Ehepartner und (bis zu) zwei Kinder erforderliche Alimentation gewährleistet.
46 
c) Ohne Erfolg wendet der Kläger weiter sinngemäß ein, der vom Bundesverfassungsgericht u.a. im Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O.) aufgestellte „115 v.H.-Grundsatz“ für die Ausgestaltung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile ab dem dritten Kind genüge den eigenen Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) nicht.
47 
Er macht sinngemäß geltend, das Bundesverfassungsgericht habe die Festlegung der Besoldungshöhe in seiner jüngeren Rechtsprechung an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen, das heiße vor allem an Begründungserfordernisse geknüpft; diesen Erfordernissen genüge die „115 v.H.-Regel“ aus der älteren Rechtsprechung „nun wahrhaftig“ nicht. Mit diesem Einwand dringt der Kläger nicht durch. Unabhängig davon, dass das Bundesverfassungsgericht mit den „prozeduralen Anforderungen“ Erfordernisse für ein Gesetzgebungsverfahren formuliert hat, der „115 v.H.-Grundsatz“ aber nicht auf einem solchen Verfahren beruht, übersieht der Kläger, dass dieser Grundsatz auf dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufbaut (s.o. unter 2. und erneut BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., C.III.3 der Gründe; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.). Dieser sozialhilferechtliche Bedarf muss seinerseits vom Gesetzgeber in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsnah sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren bemessen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 -, BVerfGE 123, 175 <„Hartz IV“>). Dadurch ist zugleich hinreichend gewährleistet, dass auch die Ermittlung der amtsangemessenen Höhe der familienbezogenen Bestandteile für ein drittes Kind und gegebenenfalls weitere Kinder auf einer vom Gesetzgeber noch hinreichend begründeten Grundlage beruhen.
48 
d) Der Kläger stellt die Maßgeblichkeit des „115 v.H.-Grundsatzes“ ferner mit dem Einwand in Frage, dessen Anwendung führe zu einem klaren Verfassungsverstoß, wenn man die Begründungsstränge des Bundesverfassungsgerichts zusammenziehe, wonach zum einen der dem Amt angemessene Lebensunterhalt durch die Bemessung der Bezüge (für das dritte, vierte und fünfte Kind) nicht anderweitig aufgezehrt werden dürfe, und wonach zum anderen (gemäß dem „vierten Parameter“) das auf die Besoldungsgruppen bezogene Abstandsgebot verletzt werde, wenn eine Verringerung der Besoldungsabstände um 10 v.H festzustellen sei. Wenn für einen Beamten der Bes.-Gr. A 5 mit fünf Kindern durch den „115 v.H.-Zuschlag“ eine amtsangemessene Besoldung noch erreicht werden könne, scheitere dies unweigerlich in der hier betroffenen Bes.-Gr. R 1. Er sei bei Anwendung der Regel gezwungen, den „seinem Amt angemessenen Unterhalt seiner Kinder“ aus familienneutralen Gehaltsbestandteilen zu erfüllen. Hierbei seien für das dritte, vierte und fünfte Kind monatlich 600 Euro anzusetzen, weil das Statistische Bundesamt von Ausgaben dieses Umfangs in vergleichbaren Haushalten ausgehe. Damit schmelze der Abstand zur nächstunteren vergleichbaren Bes.-Gr. A 14 um mehr als 10 v.H.
49 
Auch dieser Einwand rechtfertigt nicht die Annahme, dass der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte „115 v.H.-Grundsatz“ keine Geltung mehr beanspruchen würde. Der Einwand beruht auf einer unzutreffenden Prämisse. Art. 33 Abs. 5 GG vermittelt einem Beamten oder Richter nicht, wie der Kläger meint, einen Anspruch auf einen „seinem Amt angemessenen Unterhalt seiner Kinder“. Der Bedienstete hat gerade, wie dargelegt (oben 2.), keinen besonderen Anspruch auf ausreichende „Alimentation seiner Kinder“ oder einen selbständigen Anspruch auf Unterhalt für seine Kinder (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.). Deshalb ist nicht entscheidend, ob die familienbezogenen Bestandteile der Besoldung für das dritte und weitere Kinder allein sämtliche Ausgaben decken, die „vergleichbare Haushalte“ monatlich für Kinder ausgeben. Daher beruht auch die vom Kläger angestellte „Abstandsrechnung“ zur Bes.-Gr. A 14 auf einer in diesem Zusammenhang nicht maßgeblichen Grundlage und zielen seine schriftsätzlichen Beweisanträge (vgl. zuletzt Schriftsätze vom 23.12.2011 und 06.05.2016) auf nicht entscheidungserhebliche Tatsachen, weshalb der Senat ihnen nicht entsprochen hat. Entscheidend ist im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG vielmehr „nur“, ob die gewährte Besoldung für die Familie insgesamt amtsangemessen ist. Maßgebend hierfür ist, ob der Beamte mit einer fünf- oder mehrköpfigen Familie sich noch „annähernd das Gleiche leisten“ kann wie eine bis zu vierköpfige, ihrerseits amtsangemessen alimentierte Familie eines Richters oder Beamten derselben Besoldungsgruppe. Das Bundesverfassungsgericht hat angenommen, dass diese „annähernde Gleichheit“ - unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie bei „zunehmender Vergrößerung“ der Familie „nur auf bescheidenere Art und Weise“ zu verwirklichen können sein muss (vgl. erneut BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, a.a.O.) - noch besteht, solange der Familie für das dritte und jede weitere Kind ein zusätzlicher familienbezogener Besoldungsbestandteil gewährt wird, der seinerseits jeweils um wenigstens 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Bedarf liegt. Die jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2015 (a.a.O.) und vom 17.11.2015 (a.a.O.) bieten keinen Grund zur Annahme, dass diese Maßstäbe für die Bestimmung der Untergrenze einer „gerade noch“ amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Familien verfassungswidrig wären bzw. verschoben werden müssten.
50 
Dass das Bundesverfassungsgericht dies im Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) und dem Beschluss vom 17.11.2015 (a.a.O.) nicht anders gesehen hat, legt auch der Umstand nahe, dass es seine Vollstreckungsanordnung vom 24.11.1998 (a.a.O.) nicht modifiziert hat. Wäre es der Auffassung gewesen, dass die dort verankerte und den Verwaltungsgerichten bis in die rechnerischen Einzelheiten bindend vorgegebene „115 v.H.-Regel“, die von den Verwaltungsgerichten seit 1998 in ständiger Rechtsprechung angewandt worden ist, gemessen an den Maßstäben aus den Entscheidungen vom 05.05.2015 und 17.11.2015 nicht mehr tragfähig wäre, hätte dies Anlass geboten, die Vollstreckungsanordnung zu ändern oder aufzuheben. Das ist jedoch nicht geschehen.
II.
51 
Gemessen an den oben (I.1.) genannten Maßstäben war die Besoldung des Klägers im Kalenderjahr 2009 einschließlich der familienbezogenen Besoldungsbestandteile für das erste und zweite Kind nicht unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG zu niedrig bemessen. Der Landesgesetzgeber hat den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips gewahrt (1.) und weder den relativen Schutz bei Besoldungskürzungen noch die „prozeduralen Anforderungen“ an Besoldungsgesetze verletzt (2.).
52 
1. Ein Verstoß gegen den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips liegt nicht vor. Das ergibt sich bereits auf der ersten Stufe der vorzunehmenden Prüfung. Denn keiner der fünf Parameter, denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt, war im Kalenderjahr 2009 erfüllt, womit schon keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation besteht.
53 
a) Der im Rahmen des absoluten Schutzes des Alimentationsprinzips zu prüfende erste Parameter ist, wie gezeigt, erfüllt, wenn eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land besteht. Nach den hierfür im Einzelnen geltenden Maßstäben (aa) lag eine solche Differenz bezogen auf das Jahr 2009 nicht vor (bb).
54 
aa) Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind im Rahmen des ersten Parameters die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes. Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu, zumal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards sind. Zwar ist der Besoldungsgesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Er darf auch die Tarifergebnisse bei der Festsetzung der Beamtenbesoldung nicht in einer über die Unterschiedlichkeit der Entlohnungssysteme hinausgehenden Weise außer Betracht lassen. Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkoppelung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, ist dies mit der von Verfassungs wegen gebotenen Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse für die Besoldungsanpassung unvereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., m.w.N.).
55 
Letzteres ist in der Regel der Fall, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Eine solche Differenz entspräche, legt man die Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst seit 1980 um durchschnittlich jährlich 2,35 % zugrunde, mehr als einer vollständigen Nichtanpassung der Besoldung im Anschluss an zwei aufeinanderfolgende durchschnittliche Tariferhöhungen. Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre - dies entspricht nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts etwa der Hälfte der Lebensdienstzeit eines Richters oder Staatsanwaltes - zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls - (d.h. wenn diese erste Berechnung eine Unteralimentation indiziert, vgl. Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 105, 108) - für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen, um sicherzustellen, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
56 
Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits ist in Relation zur Besoldungsentwicklung nach der folgenden Formel zu berechnen (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 144):
57 
(100 + x) - (100 + y)
         --------------------------- x 100
(100 + y)
58 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Sie beträgt nicht mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, sondern 1,46 v.H.:
59 
Die Grundgehaltssätze zuzüglich Sonderzahlungen entwickelten sich in dem Bezugszeitraum vom 1995 bis 2009 wie folgt: Die Grundgehaltssätze wurden zum 01.01.1995 um 2,0 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1994 vom 24.08.1994 (BGBI l S. 2229), zum 01.05.1995 um 3,2 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1995 vom 18.12.1995 (BGBI l S. 1942), zum 01.03.1997 um 1,3 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24.03.1997 (BGBI l S. 590), zum 01.01.1998 um 1,5 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1998 vom 06.08.1998 (BGBI I S. 2026), zum 01.06.1999 um 2,9 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1999 vom 19.11.1999 (BGB I S. 2198), durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2000 vom 19.04.2001 (BGBI l S. 618) zum 01.01.2001 um 1,8 v.H. und zum 01.01.2002 um 2,2 v.H., durch Art. 1 bis 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBI l S. 1798) zum 01.07.2003 um 2,4 v.H., zum 01.04.2004 um 1,0 v.H. und zum 01.08.2004 um 1,0 v.H., durch Art. 1 §§ 4 und 8 BVAnpG 2008 vom 11.12.2007 (GBI. S. 538) zum 01.01.2008 um 1,5 v.H. und zum 01.11.2008 um 1,4 v.H. sowie durch § 2 BVAnpG BW 2009/2010 vom 19.10.2009 (GBI. S. 487) zum 01.03.2009 um 3,0 v.H. erhöht. Im Bezugszeitraum wurde außerdem durch das Gesetz zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 (GBI. S. 693) die Höhe der Sonderzahlung von 86,31 v.H. auf 63,96 v.H. reduziert. Durch das Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 11.12.2007 (GBI. S. 538) erfolgte eine weitere Reduzierung der Höhe der Sonderzahlung von 63,96 v.H. auf 50,04 v.H. und die Integration der Sonderzahlung in das Grundgehalt. Zusammenschauend stieg die Besoldung ausgehend vom Indexjahr 1994 bis 2009 damit um 24,68 v.H.:
60 
 Jahr 
 Besoldungsentwicklung
 Steigerung (v.H.)
 Index
 1994 
 -
 100   
 1995 
 2,0
3,2
 102,00
105,26
 1996 
 -
 105,26
 1997 
 1,3
 106,63
 1998 
 1,5
 108,23
 1999 
 2,9
 111,37
 2000 
 -
 111,37
 2001 
 1,8
 113,37
 2002 
 2,2
 115,86
 2003 
 2,4
- 1,74
 118,65
116.58
 2004 
 1,0
1,0
 117,75
118,92
 2005 
 -
 118,92
 2006 
 -
 118,92
 2007 
 -
 118,92
 2008 
- 1,1
1,5
1,4
 117,62
119,38
121,05
 2009 
 3,0
 124,68
61 
Im gleichen Zeitraum stiegen die Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder nach den Angaben des (damaligen) Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg um 26,50 v.H. (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 13.10.2015, S. 4). Die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung im fraglichen beträgt damit:
62 
126,50 - 124,68
                     ---------------------- x 100 ≈ 1,46.
124,68
63 
Diese Differenz von 1,46 v.H. verbleibt deutlich unter dem Schwellenwert von 5 v.H. und indiziert daher keine verfassungsmäßige Unteralimentation.
64 
b) Den zweiten Parameter bildet, wie gezeigt, eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im betroffenen Land. Nach den hierfür im Einzelnen geltenden Maßstäben (aa) lag auch eine solche Differenz bezogen auf das Jahr 2009 nicht vor (bb).
65 
aa) Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird. Zur Orientierung eignet sich insoweit der Nominallohnindex, der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland ist. Dieser Index misst die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in anderem Zusammenhang die absolute Höhe der Nettobezüge als Beurteilungsgrundlage für die Amtsangemessenheit herangezogen hat, kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., unter Verweis auf Stuttmann, DVBl. 2014, 746, und m.w.N.; s. auch dens., NVwZ 2015, 1007). Beträgt die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindex bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden Zeitraum in der Regel mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
66 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert die Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Sie beträgt bereits im ersten Bezugszeitraum von 1994 bis 2009 nicht mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, sondern -3,75 v.H. Denn der Nominallohnindex für Baden-Württemberg stieg in dieser Zeit nach den Angaben des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg (nur) um 20 v.H. und damit geringer als die Besoldungsentwicklung an:
67 
120,00 - 124,68
                     ---------------------- x 100 ≈ -3,75.
124,68
68 
c) Den dritten Parameter bildet, wie gezeigt, eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex im betroffenen Land. Nach den hierfür im Einzelnen geltenden Maßstäben (aa) lag auch eine solche Differenz bezogen auf das Jahr 2009 nicht vor (bb).
69 
aa) Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese dem Richter oder Beamten über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen. Das Alimentationsprinzip verlangt, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Bediensteten infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren. Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des Richters bzw. Beamten ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen. Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Bleibt die Besoldungsentwicklung im verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den zurückliegenden 15 Jahren und in einem weiteren gleichlangen überlappenden Zeitraum in der Regel um mindestens fünf Prozent zurück, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
70 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert die Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Sie beträgt bereits im ersten Bezugszeitraum von 1994 bis 2009 nicht mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, sondern nur 0,66 v.H. Denn der Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg stieg in dieser Zeit nach den Angaben des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg um 25,51 v.H.:
71 
125,51 - 124,68
                    ----------------------- x 100 ≈ 0,66
124,68
72 
d) Der vierte Parameter ergibt sich, wie dargelegt, aus einem systeminternen Besoldungsvergleich. Auch dieser Vergleich (aa) führt im vorliegenden Fall zu keinem Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (bb).
73 
aa) Der vierte Parameter trägt dem Umstand Rechnung, dass aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG ein Abstandsgebot folgt, das es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter (sowie Staatsanwälte und anderer Beamter) bestimmt sich daher auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v.H. in den zurückliegenden fünf Jahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Für diesen Vergleich kann in Bezug auf die Besoldungsgruppe R 1 auf einen Vergleich zu den Besoldungsgruppen A 5, A 9 und A 13 zurückgegriffen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 174, 188).
74 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert der systeminterne Besoldungsvergleich im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Unter Zugrundelegung der Grundgehaltstabellenwerte für die Jahre 2004 einerseits und 2009 andererseits ergeben sich folgende Abstände:
75 
 Abstand R 1 zu …
 2004 
 2009 
 A 5   
 62,2 v.H.
 61,7 v.H.
 A 9   
 49,8 v.H.
 49,4 v.H.
 A 13 
 22,3 v.H.
 22,1 v.H.
76 
Dieser Vergleich zeigt, dass die Abschmelzung der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen im Bezugszeitraum geringfügig ausfällt und weit hinter dem Schwellenwert von mindestens 10 v.H. zurückbleibt.
77 
e) Der fünfte Parameter ergibt sich, wie dargelegt, aus einem Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder. Auch dieser Vergleich (aa) führt zu keinem Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (bb).
78 
aa) Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl I S. 2034) hat der Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Richter- und Beamtenbesoldung sowie -versorgung auf die Länder zurück-übertragen. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hindert den Landesgesetzgeber zwar grundsätzlich nicht, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der Länder Rechnung zu tragen. Gleichwohl ist eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern durch die Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen. Denn zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion im betroffenen Bundesland nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 Prozent unter dem Durchschnitt der übrigen Ländern im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
79 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert auch der Besoldungsquervergleich im vorliegenden Fall keine verfassungswidrige Unteralimentation.
80 
Im Kalenderjahr 2009 betrug der Durchschnitt der Bezüge der Besoldungsgruppe R 1 im Bund und in den übrigen Ländern - berechnet als Jahresbesoldung aus dem Grundgehalt der Endstufe zuzüglich Einmal- und Sonderzahlungen, ohne Amtszulagen und familienbezogene sowie sonstige Besoldungsbestandteile - nach den Angaben des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg 65.159,33 EUR. In Baden-Württemberg beliefen sich die entsprechenden Bezüge im selben Jahr auf 66.955,12 EUR. Die Bezüge lagen damit in Baden-Württemberg nicht unter, sondern um 2,76 v.H. über dem Durchschnitt der Bezüge des Bundes und der übrigen Länder.
81 
2. Bietet damit keiner der fünf Parameter ein Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation eines nach der Bes.-Gr. R 1 besoldeten Richters mit einer bis zu vierköpfigen Familie, liegt ein Verstoß gegen den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips nicht vor. Gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die im Übrigen nur relativ geschützten Besoldungskürzungen und gegen die „prozeduralen Anforderungen“ an Besoldungsgesetze hat der Besoldungsgesetzgeber im zu prüfenden Zeitraum ebenfalls nicht verstoßen.
82 
a) Die in der Zeit von 1994 bis 2009 zu verzeichnenden punktuellen Kürzungen aus den Jahren 2003 (- 1,74 v.H.) und 2008 (- 1,1 v.H., vgl. die Tabelle oben unter 1.a)), halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Ein Verstoß ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Kläger erhobenen Einwand, der Landesgesetzgeber habe die Höhe seiner Besoldung (auch hierbei) in den Gesetzesmaterialien nicht hinreichend begründet.
83 
Zwar ist es gemessen an der vom Bundesverfassungsgericht in der jüngeren Rechtsprechung formulierten „prozeduralen Anforderungen“ verfassungsrechtlich grundsätzlich „nicht unbedenklich“, wenn ein Landesgesetzgeber „keine umfassenden Berechnungen und Vergleiche mit sämtlichen Parametern einer amtsangemessenen Besoldung angestellt beziehungsweise solche nicht dokumentiert“ (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Solche Bedenken führen aber jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht zur Verfassungswidrigkeit der Besoldungsregelungen. Denn zum einen trafen den Landesgesetzgeber in der Phase der Teilföderalisierung zwischen den Jahren 2003 und 2006 wegen der zwischen Bund und Ländern geteilten Alimentationsverantwortung von vornherein nur eingeschränkte Begründungspflichten, weil er für die Bemessung des zentralen Gehaltsbestandteils, der Grundgehaltssätze, nicht zuständig war (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Im Übrigen lag aus materieller Sicht die alleinige Ursache der in ihrem Umfang überschaubaren Besoldungskürzungen in der Kürzung der früheren Sonderzahlung (s. näher zur Entwicklung der diesbezüglichen Gesetzgebungszuständigkeit ab dem Jahr 2003 BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 10 ff.). Dieser Besoldungsbestandteil steht jedoch im Rahmen einer insgesamt amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich zur Disposition des Besoldungsgesetzgebers (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 178, zur insoweit vergleichbaren Entwicklung des Sonderzahlungsrechts in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2003).
84 
b) Unabhängig davon ist der relative Schutz des Alimentationsprinzips auch deshalb nicht verletzt, da in Baden-Württemberg ungeachtet der punktuellen Kürzungen in den Jahren 2003 und 2008 in dem oben genannten fünfzehnjährigen Betrachtungszeitraum insgesamt keine reale Besoldungsabsenkung erfolgt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., zur - verfassungsmäßigen - Besoldung der Bes.-Gr. R 3 in Rheinland-Pfalz in den Jahren 2012 und 2013).
85 
Falls der Kläger selbst für einen solchen Fall eine Verfassungswidrigkeit der Besoldungsregelungen allein aus der seines Erachtens unzureichenden Begründung aus den Gesetzgebungsmaterialien ableiten will, träfe das nicht zu (vgl. den Prüfungsgang bei BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 179 ff., zur genannten R 3-Besoldung in Rheinland-Pfalz; dass, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O., Rn. 156 ff., 168, zur - verfassungsmäßigen - Besoldung der Bes.-Gr. A 9 in Niedersachen im Jahr 2005).
III.
86 
Die Besoldung des Klägers war im Kalenderjahr 2009 auch hinsichtlich der familienbezogenen Besoldungsbestandteile für das dritte, vierte und fünfte Kind nicht unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG zu niedrig bemessen.
87 
Um zu ermitteln, ob die Besoldung eines Richters oder Beamten mit mehr als zwei Kindern den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt, ist zunächst pauschalierend und typisierend nach den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 vorgegebenen Maßstäben (a.a.O., unter C.III.3.) das Nettoeinkommen zu ermitteln, das ein Richter bzw. Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern einerseits und mit drei oder mehr Kindern andererseits hat. Liegt die ermittelte Einkommensdifferenz wenigstens um 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf („15 v.H.-Betrag“), hat der Gesetzgeber den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem Beamten und seiner Familie geschuldeten Unterhalt noch gewahrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteile vom 13.02.2007, a.a.O.). So liegt der Fall bei Heranziehung der für die Berechnung im Einzelnen geltenden Maßstäbe (1.) hier (2.).
88 
1. Für die Berechnung hatte des Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 im Einzelnen u.a. vorgebeben, dass sich der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf zunächst durch Bildung eines Durchschnittsregelsatzes nach § 22 des damaligen Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) für das bisherige (alte) Bundesgebiet ergebe. Hinzuzurechnen sei ein durchschnittlicher Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt, ferner die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm pro Kind. Zugrunde zu legen sei insoweit die vom Statistischen Bundesamt in der sogenannten 1 %-Gebäude- und Wohnungsstichprobe 1993 ermittelte Durchschnittsmiete in den alten Bundesländern von 9,53 DM je qm, die anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben worden sei. Schließlich seien die Energiekosten für ein Kind mit 20 v.H. der Kaltmiete zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990 und vom 24.11.1998, jeweils a.a.O.; zur Berechnung auch BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O., und Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.).
89 
Diese 1998 entwickelte Berechnungsmethode ist auch für das hier streitgegenständliche Jahr 2009 weiterhin zugrunde zu legen (vgl. für die Jahre 2000 und 2001: BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; für die Jahre 1991 bis 2001 und 2004: Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; für das Jahr 2005: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2008, a.a.O., und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007, a.a.O.; für die Jahre 2004 und 2005: OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008, a.a.O.; für die Jahre 2004 bis 2006: OVG Saarland, a.a.O.). Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Jahr 1998 immer mehr Parameter aus der Berechnungsmethode aufgrund von Änderungen besoldungsrelevanter Gesetze und veränderter Tatsachengrundlagen nicht mehr unmittelbar angewandt werden können, sondern im Lichte der Entscheidung fortentwickelt werden müssen (BVerwG, Beschluss vom 28.11.2007 - 2 B 66.07 -, Juris; Urteil vom 27.05.2010, a.a.O.).
90 
Einer solchen Fortentwicklung bedarf es insbesondere im Hinblick auf die zum 01.01.2005 erfolgten Neuregelungen des Sozialhilferechts im SGB XII durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003(BGBl. I S. 3022; vgl. zur Übertragung auf den „115 v.H.-Grundsatz“ OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2008, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007, a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 23.02.2007, a.a.O.). Der Heranziehung der Regelungen aus dem SGB XII steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich die (teils auf dem SGB XII aufbauenden Regelungen) des SGB II über die Regelleistungen für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres mit Urteil vom 09.02.2010 (a.a.O.) mangels realitäts- und bedarfsgerechter Ermittlung des Existenzminimums für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hat. Denn das Bundesverfassungsgericht hat dieser Entscheidung zum einen den für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (zunächst) geltenden Betrag von 207,-- EUR nicht als offensichtlich unzureichend zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums angesehen. Unabhängig davon hat es entschieden, dass die beanstandeten Vorschriften aus dem SGB II bis zum 31.12.2010 weiter anwendbar (gewesen) sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, a.a.O.). Daher ist auch für das vor diesem Stichtag liegende, allein streitgegenständliche Jahr 2009 weiter von den damals - zumal nach SGB XII - festgesetzten Beträgen auszugehen (s. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 26.06.2012 - 4 S 336/11 -).
91 
2. Nach der Anpassung der Berechnungsgrundsätze aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a.a.O.) u.a. an die Neuregelungen des SGB XII ergibt sich aus folgender Einkommens- (a) und Bedarfsberechnung (b), dass der im Jahr 2009 alimentationsrechtlich anzusetzende Gesamtbedarf für das dritte, vierte und fünfte Kind des Klägers von monatlich 1.127,94 EUR durch die Einkommensdifferenz von monatlich 1.199,65 EUR, die der Kläger im Vergleich zu einem verheirateten Richter seiner Besoldungsgruppe mit zwei Kindern erzielte, gedeckt werden (c).
92 
a) Die Differenz zwischen dem Nettoeinkommen, das einem verheirateten Richter der Bes.-Gr. R 1 im Jahr 2009 mit zwei Kindern einerseits und einem verheirateten Richter mit fünf Kindern andererseits zustand, betrug ausgehend von der pauschalierenden Berechnung monatlich 1.199,65 EUR.
93 
Für die Ermittlung der zu vergleichenden Nettoeinkommen ist jeweils von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist, auszugehen. Hinzuzurechnen sind die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen. Darüber hinaus sind die Familienzuschläge und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen. Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer. Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags sind die Kinderfreibeträge zu berücksichtigen. Die so ermittelten Jahresnettoeinkommen werden zur Vergleichbarkeit mit den Sozialhilfe-sätzen auf Monatsbeträge umgerechnet. Der Vergleich beider monatlicher Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit fünf Kindern im Jahr 2009 (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.).
94 
Diese Grundsätze sind weiterhin heranzuziehen. Soweit der Kläger die Berücksichtigung von Kindergeld beanstandet, dringt er damit nicht durch. Ohne Erfolg beruft er sich hierzu auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.04.2011 - 1 BvR 1765/09 - (Juris), wonach das Kindergeld keine allgemeine Sozialleistung sei und der Freistellung des steuerrechtlichen Existenzminimums für Kinder diene. Denn der Beschluss betrifft nicht Besoldungs-, sondern steuerrechtliche Fragen. Ob die Dienstbezüge des Beamten im besoldungsrechtlichen Sinn amtsangemessen sind, beurteilt sich nach dem Nettoeinkommen. Daher steht es dem Gesetzgeber frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden (vgl. zu diesen Grundsätzen BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, vom 22.03.1990 und vom 30.03.1977, jeweils a.a.O.). Entschließt sich der Gesetzgeber - wie hier - einen Richter oder Beamten am Kindergeld teilhaben zu lassen, ist diese Einnahme im genannten Umfang bei der Prüfung der Frage der Amtsangemessenheit der Besoldung zu berücksichtigen.
95 
aa) Nach diesen Vorgaben betrug das monatliche Nettoeinkommen eines verheirateten R1-Richters mit zwei Kindern in der Endstufe im Jahr 2009 4.988,45 EUR:
96 
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (BVAnpG 08) vom 11.12.2007 (GBl. S. 538) in der jeweiligen Fassung (Änderung gültig ab 01.03.2009) sind folgende jährliche Bezügen eines verheirateten R1-Richters mit zwei Kindern zugrunde zu legen: Das Grundgehalt aus der Endstufe der Besoldungsgruppe R 1 betrug 66.915,12 EUR im Jahr (2 x 5406,76 EUR + 10 x 5610,16 EUR), hinzu kam eine Einmalzahlung von 40,-- EUR, der Ehegattenzuschlag von 1.428,48 EUR (116,14 EUR x 2 + 119,62 EUR x 10) sowie kinderbezogene Familienzuschläge von 2.497,72 EUR (10 x 209,16 EUR + 2 x 203,06 EUR). Das nach der typisierenden Berechnung des Bundesverfassungsgerichts anzusetzende zu versteuernde Jahreseinkommen eines verheirateten R1-Richters mit 2 Kindern betrug damit 70.881,32 EUR. Nach Abzug der Einkommensteuer in Höhe von 13.634 EUR, Solidaritätszuschlag in Höhe von 538,56 EUR und Kirchensteuer von 8 v.H. in Höhe von 783,36 EUR einerseits (Besondere Lohnsteuertabelle für Beamte 2009, Lohnsteuerklasse 3, 2 Kinderfreibeträge) und unter Hinzurechnung des Kindergeldes für zwei Kinder in Höhe von 3.936 EUR (2 x 164,-- EUR x 12) andererseits ergibt sich danach ein Jahresnettoeinkommen in Höhe von 59.861,40 EUR und ein Monatseinkommen 4.988,45 EUR.
97 
bb) Das monatliche Nettoeinkommen eines verheirateten R1-Richters mit fünf Kindern in der Endstufe betrug im selben Jahr 6.188,10 EUR:
98 
Zum Grundgehalt in der Endstufe von 66.915,12 EUR jährlich traten hinzu eine Einmalzahlung von 40,-- EUR, der Ehegattenzuschlag von 1.428,48 EUR, kinderbezogene Familienzuschläge in Höhe von 13.810,24 EUR (2.497,72 EUR + 11.312,52 EUR <3 x 315,77 EUR für 10 Monate und 3 x 306,57 EUR für zwei Monate>). Von dem sich daraus ergebenden Jahresbruttoeinkommen von 82.193,84 EUR sind Einkommensteuer (17.542 EUR), Kirchensteuer (622,56 EUR) und Solidaritätszuschlag (428,01 EUR) abzuziehen (unter Berücksichtigung von Steuerklasse 3 und 5 Kinderfreibeträgen) und das Kindergeld von 10.656,-- EUR (3.936 + 2.040 + 4.680,-- EUR) hinzuzurechnen. Damit ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 6.188,10 EUR.
99 
cc) Bei einem Vergleich des monatlichen Nettoeinkommens einer Beamtenfamilie mit zwei Kindern und einer Beamtenfamilie mit fünf Kindern ergibt sich damit im Jahr 2009 eine Differenz von monatlich 1.199,65 EUR (6.188,10 EUR abzgl. 4.988,45 EUR).
100 
b) Dieser Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtliche Bedarf des dritten bis fünften Kindes auf der Grundlage von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gegenüberzustellen. Auf der Grundlage der seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a.a.O.) veränderten Rahmenbedingungen im Bereich der Sozialhilfe (s. oben 1.) beläuft sich der um 15 v.H. angehobene ermittelte alimentationsrechtliche Mindestbedarf 2009 pro Kind auf 375,98 EUR monatlich, für drei Kinder mithin auf 1.127,94 EUR:
101 
Zu berechnen ist, bezogen auf die alten Bundesländer, zunächst der bundes- und jahresdurchschnittliche monatliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (aa). Nach den 2005 neu gefassten sozialhilferechtlichen Regelungen ist kein Zuschlag mehr von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen hinzuzurechnen, weil die früheren „einmaligen Leistungen“ nahezu vollständig in die deutlich angehobenen Regelsätze eingearbeitet worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 26.06.2012, a.a.O. m.w.N.). Hinzuzurechnen ist jedoch ein Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm für das Kind (bb) sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittlichen Bruttokaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten (cc). Der so errechnete sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist um 15 v.H. zu erhöhen (dd).
102 
aa) Der alimentationsrechtlich maßgebliche Durchschnittsregelsatz betrug im Jahr 2009 pro Kind 236,78 EUR.
103 
Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern zwar nicht (mehr) unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte aber erhöht und unterschiedliche Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr - hier 2009 - gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der gebildeten Altersgruppen entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt für alle (alten) Bundesländer zu bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.).
104 
Nach § 3 Abs. 2 der Regelsatzverordnung in der bis 30.06.2009 gültigen Fassung betrugen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 14) 60 v.H. und ab Vollendung des 14. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 4) 80 v.H. des Eckregelsatzes. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Regelsatzverordnung in der ab 01.07.2009 gültigen Fassung betrugen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 6) 60 v.H., ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 70 v.H. (Gewichtungsfaktor 8) und ab Beginn des 15. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 4) 80 v.H. des Eckregelsatzes. Der gewichtete Landesdurchschnitt und anschließend gebildete Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer stellt sich vor diesem Hintergrund wie folgt dar:
105 
 Alte Bundesländer
01.01. bis 30.06.2009
 0-14
Jahre
 15-18
Jahre
 Gewichteter
Landesdurchschnitt
 Baden-Württemberg
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Bayern
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Berlin
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Bremen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Hamburg
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Hessen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Niedersachsen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Nordrhein-Westfalen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Rheinland-Pfalz
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Saarland
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Schleswig-Holstein
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
                          
 gewichteter
Bundesdurchschnitt
 Bundesdurchschnitt
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
106 
 Alte Bundesländer
01.07. bis 31.12.2009
 0-6
Jahre
 7-14
Jahre
 15-18
Jahre
 Gewichteter
Landesdurchschnitt
 Baden-Württemberg
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Bayern
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Berlin
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Bremen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Hamburg
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Hessen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Niedersachsen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Nordrhein-Westfalen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Rheinland-Pfalz
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Saarland
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Schleswig-Holstein
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
                                   
 Gewichteter
Bundesdurchschn.
 Bundesdurchschnitt
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
107 
Im Jahr 2009 betrug der gewichtete Durchschnittsregelsatz danach 236,78 EUR (<6 x 226,56> + <6 x 247> / 12).
108 
bb) Die durchschnittliche Bruttokaltmiete in den alten Bundesländern betrug im Jahr 2009 ausweislich des Wohngeld- und Mietenberichts 2010 monatlich 6,83 EUR/qm (BT-Drs. 17/6280, S. 16). Demgemäß ergaben sich durchschnittlicher Unterkunftskosten für das dritte und weitere Kinder von jeweils 75,13 EUR (11 qm x 6,83 EUR).
109 
cc) Der Zuschlag für anteilige Energiekosten in Höhe von 20 v.H. hieraus beträgt 15,03 EUR. Davon ist nach der bindenden Berechnungsvorgabe des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 auch für 2009 auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.), obgleich 2008 nach dem Sechsten Existenzminimumbericht (Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2008, Unterrichtung durch die Bundesregierung BT-Drs. 16/3265 S. 3) eine Pauschale von 25 % angesetzt wird, was zu einem Betrag von 18,78 EUR führen (selbst bei Zugrundelegung allerdings am Gesamtergebnis dieser verfassungsrechtlichen Prüfung nichts ändern) würde.
110 
dd) Der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf für das dritte, vierte und fünfte Kind beträgt damit jeweils 326,94 EUR (236,78 EUR + 75,13 EUR + 15,03 EUR). Unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 15 v.H. hierauf beläuft sich der alimentationsrechtliche Mindestbedarf 2009 auf monatlich 375,98 EUR, für drei Kinder mithin auf monatlich 1.127,94 EUR.
111 
c) Der alimentationsrechtlich erhebliche Gesamtbedarf von monatlich 1.127,94 EUR konnte 2009 durch die Einkommensdifferenz von monatlich 1.199,65 EUR (s. oben a)) gedeckt werden. Dies gilt selbst dann, wenn zusätzlich berücksichtigt wird, dass nach den Neuregelungen des Sozialhilferechts für jedes der drei Kinder wohl noch 100 EUR im Schuljahr (monatlich 8,33 EUR) als zusätzliche Leistung für die Schule aufgrund von § 28a SGB XII beansprucht werden konnten. Die Besoldung des Klägers im Jahr 2009 entsprach nach alledem auch hinsichtlich seines dritten, vierten und fünften Kindes den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen.
IV.
112 
Eine Veranlassung, die vom Kläger beanstandeten besoldungsrechtlichen Regelungen dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen, besteht nach alledem nicht. Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, ist der Senat davon überzeugt, dass die maßgeblichen Vorschriften derzeit mit Verfassungsrecht in Einklang stehen.
113 
Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Vertiefung der Frage, ob die bei einer Abkehr von dem „115-v.H.-Grundsatz“ möglicherweise drohende Folge, dass die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile eines nach A 7 besoldeten Beamten anders bemessen würden als die eines nach R 1 besoldeten Richters, einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten könnte.
V.
114 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
VI.
115 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil der Rechtssache im Hinblick auf die Maßstäbe für die Amtsangemessenheit von familienbezogenen Besoldungsbestandteilen bei kinderreichen Familien grundsätzliche Bedeutung zukommt.
116 
Beschluss vom 06.06.2016
117 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 3.000,-- EUR festgesetzt.
118 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2010 - 6 K 376/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Besoldung im Hinblick auf seine fünf Kinder im Jahr 2009 nicht amtsangemessen war.
Der ... geborene Kläger ist Richter am Verwaltungsgericht ... in der Besoldungsgruppe R 1. Er ist verheiratet und hat fünf ..., ..., ..., ... bzw. ... geborene Kinder, für die er 2009 Kindergeld erhielt. Seine Ehefrau ist ... und hat ... Einkommen.
Nach der Mitteilung 1/09 des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) setzten sich die Bruttobezüge des Klägers im Januar 2009 wie folgt zusammen: Grundgehalt 5.200,35 EUR, Familienzuschlag Ehegattin 116,14 EUR, Familienzuschlag Kinder an laufenden Bezügen 1.122,27 EUR und an einmaligen Bezügen 1.800,-- EUR (Nachzahlung Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder in Höhe von 50,-- EUR monatlich ab 01.01.2008, vgl. Art. 8 i.V.m. Art. 5 des Gesetzes zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 03.12.2008, GBl. 2008, 432). Dieselben Bezüge - mit Ausnahme der einmaligen Bezüge - erhielt der Kläger laut Mitteilung 2/09 ab Februar 2009. Nach der Mitteilung 3/09 betrug das Grundgehalt ab Mai 2009 5.397,56 EUR nebst einmaligen Bezügen in Höhe von 394,42 EUR; der Familienzuschlag Ehegattin betrug 119,62 EUR mit einmaligen Bezügen von 6,96 EUR, der Familienzuschlag Kinder betrug 1.156,47 EUR nebst einmaligen Bezügen in Höhe von 67,40 EUR; hinzu kam eine Einmalzahlung von 40,-- EUR. Ab Juli 2009 (nach Erreichen der höchsten Besoldungsstufe) setzten sich die Bezüge nach der Mitteilung 4/09 aus dem Grundgehalt in Höhe von 5.610,16 EUR, dem Familienzuschlag Ehegattin in Höhe von 119,62 EUR sowie dem Familienzuschlag Kinder von 1.156,47 EUR zusammen.
Mit Schreiben vom 28.12.2009 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Höhe seiner Dienstbezüge für das Haushaltsjahr 2009 und beantragte, ihn rückwirkend zum 01.01.2009 und für die Zukunft amtsangemessen zu alimentieren. Die Höhe der ihm gewährten Besoldung verletze das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Prinzip der amtsangemessenen Alimentation. Gerügt werde die zu geringe Erhöhung der familienbezogenen Gehaltsbestandteile für seine Kinder drei bis fünf. Die Berechnung von Mehrbeträgen durch die nunmehr getroffene gesetzliche Regelung orientiere sich an einem gewichteten Durchschnittsregelsatz, ausgehend von den Sätzen nach dem SGB II, dem sogenannten „Hartz IV“. Dies gehe fehl, denn der entsprechende Bedarf liege deutlich höher. Er verweise auf das zu „Hartz IV“ (damals) anhängige Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht - 1 BvL 4/09 -. Auch die familienbezogenen Gehaltsbestandteile für seine beiden älteren Kinder seien zu niedrig. Dies führe dazu, dass er in erheblichem Umfang gezwungen sei, Gehaltsbestandteile seines Grundgehalts für den Bedarf der Kinder einzusetzen. Der einkommensteuerrechtliche Familienleistungsausgleich könne dies bei weitem nicht ausgleichen. Insoweit werde er bei seiner Besoldung gegenüber einem vergleichbaren kinderlosen Kollegen gleichheitswidrig benachteiligt.
Mit Schreiben 28.12.2009 erklärte sich das LBV bereit, das Verfahren wegen höherer familienbezogener Gehaltsbestandsteile für dritte und weitere Kinder ab dem 01.01.2009 auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren 1 BvL 4/09 entschieden habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2009 wies das LBV den Widerspruch insoweit als unbegründet zurück, als er sich gegen die Nichtzahlung von höherer als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung ab 01.01.2009 richtete. Aufgrund der strengen Gesetzesbindung in § 2 Abs. 1 und 2 BBesG bestehe nur ein Anspruch auf die gesetzlich zustehende Besoldung. Der laufende Bezügeanspruch sei erfüllt worden. Im Übrigen sei die vom Alimentationsprinzip gezogene Grenze noch nicht unterschritten. Dieser Widerspruchsbescheid wurde bestandskräftig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.2009 wies das LBV den Widerspruch des Klägers gegen die Nichtzahlung von erhöhten familienbezogenen Gehaltsbestandsteilen für das erste und zweite Kind für die Zeit ab dem 01.01.2009 als unbegründet zurück. Das Bundesverfassungsgericht sei in seinen Entscheidungen vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 davon ausgegangen, dass die Einkommensverhältnisse der Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern in allen Stufen der Besoldungsordnung zum damaligen Zeitpunkt amtsangemessen gewesen seien, dass aber der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf durch zusätzliche Leistungen gedeckt werden müsse. Der Gesetzgeber handle nicht verfassungswidrig, wenn er an der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Einkommensverhältnisse der Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern amtsangemessen seien, festhalte. Es liege auch keine gleichheitswidrige Behandlung vor. Im Übrigen erhalte der Kläger für den Unterhalt seiner Ehefrau und des ersten und zweiten Kindes familienbezogene Gehaltsbestandteile. Deshalb sei der Vergleich mit einem kinderlosen Kollegen nicht zutreffend. Es gebe auch keinen aus Art. 33 Abs. 5 GG ableitbaren selbständigen Anspruch des Beamten auf Unterhalt für seine Familienangehörigen.
Am 01.02.2010, einem Montag, hat der Kläger Klage im Hinblick auf den Widerspruchsbescheid vom 30.12.2009 erhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2010 hat das LBV den Widerspruch des Klägers vom 28.12.2009 im Hinblick auf die Zahlung von erhöhten familienbezogenen Gehaltsbestandteilen für dritte und weitere Kinder für die Zeit ab dem 01.01.2009 zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht habe in dem „Hartz IV“ betreffenden Verfahren 1 BvL 4/09 inzwischen mit Urteil vom 09.02.2010 entschieden. Die darin ausgesprochene Verpflichtung des Gesetzgebers, bei der Neuregelung von Vorschriften des SGB II einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorzusehen, habe für den vorliegenden Fall keine Bedeutung. Es sei vor dem Hintergrund von Art. 5 des Gesetzes zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 03.12.2008 (GBl. 2008, 432), wonach der kinderbezogene Familienzuschlag erhöht worden sei und sich der Betrag für das dritte Kind und weitere Kinder ab 01.03.2009 auf 315,77 EUR bei Vollbeschäftigung belaufe, nicht erkennbar, dass die ab dem 01.01.2009 gezahlten familienbezogenen Gehaltsbestandteile nicht amtsangemessen wären, zumal auch der Bundesgesetzgeber ab dem 01.01.2009 das Kindergeld für das dritte Kind von 154,-- EUR auf 170,-- EUR und für das vierte und jedes weitere Kind von jeweils 179,-- EUR auf jeweils 195,-- EUR erhöht habe.
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Der Kläger hat seine Klage am 21.04.2010 in Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 22.03.2010 erweitert und die Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht sowie in der Sache beantragt, erstens festzustellen, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich des ersten und zweiten Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen seien, und den Widerspruchsbescheid vom 30.12.2009 aufzuheben, soweit er dem entgegenstehe, und zweitens festzustellen, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich des dritten, vierten und fünften Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen seien, und den Widerspruchsbescheid vom 22.03.2010 aufzuheben, soweit er dem entgegenstehe.
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Mit Urteil vom 14.12.2010 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Sie sei als Feststellungsklage zulässig, aber nicht begründet. Das Nettoeinkommen des Klägers sei mit seinen sämtlichen familienbezogenen Besoldungsbestandteilen 2009 nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen. Daher müsse das Gericht keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen. Bei der Beurteilung und Regelung dessen, was eine amtsangemessene Besoldung ausmache, sei die Zahl der Kinder eines Beamten von Bedeutung. Art. 33 Abs. 5 GG belasse dem Gesetzgeber insoweit allerdings einen Gestaltungsspielraum. Ob die Dienstbezüge des Beamten amtsangemessen seien, beurteile sich nach dem Nettoeinkommen. Daher stehe es dem Gesetzgeber frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden. Der Gesetzgeber überschreite seinen Gestaltungsspielraum, wenn er dem Beamten zumute, für den Unterhalt seines dritten Kindes und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 22.03.1990 ausgeführt, ein um 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegender Betrag der kinderbezogenen Bestandteile des Beamtengehalts lasse den von der Verfassung gebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem dem Beamten (und seiner Familie) geschuldeten Unterhalt derzeit hinreichend deutlich werden. Dies habe das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 bekräftigt und hinzugefügt, dass diese Berechnungsmethode nicht zu einer absoluten Bestimmung dessen führe, was die dem Beamten zu gewährende Alimentation ausmache. Würden die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufweisen, so habe der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten. An dieser „115 v.H.- Regel“ sei entgegen der Ansicht des Klägers weiterhin festzuhalten. Der vom Kläger hiergegen angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998 zum Betreuungsbedarf als notwendigem Bestandteil des familiären Existenzminimums könne die Regel schon deshalb nicht in Frage stellen, weil er zeitlich vor dem Beschluss vom 24.11.1998 liege. Auch die Erwähnung der „Düsseldorfer Tabelle“ im Beschluss vom 22.03.1990 führe nicht zu dem vom Kläger vertretenen Ergebnis. Zum einen stelle das Bundesverfassungsgericht in diesem Beschluss gerade die „115 v.H.-Regel“ auf. Zum zweiten werde die Düsseldorfer Tabelle vom Bundesverfassungsgericht nur beispielhaft erwähnt; daneben werde auf die Berechnungen des Statistischen Bundesamts abgestellt; und zum dritten habe sich die Berechnungsgrundlage der Düsseldorfer Tabelle seit dem Beschluss vom 22.03.1990 geändert. Der Kläger könne aber auch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 zu „Hartz IV“ nichts für seine Ansicht herleiten. In diesem Urteil gehe es um das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), nicht aber um Art. 33 Abs. 5 GG. Der Gesetzgeber müsse hier (bei der Ermittlung des Existenzminimums) alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf bemessen. Demgegenüber sei die Alimentation des Beamten und seiner Familie etwas anderes. Daher könne das Urteil vom 09.02.2010 nicht auf die Beamtenalimentation übertragen werden. Abgesehen davon gebe es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesverfassungsgericht seine jahrelange, gefestigte Rechtsprechung zur Beamtenalimentation nunmehr in Frage stellen wolle. Mithin bedürfe es auch der vom Kläger schriftlich beantragten Einholung einer Auskunft des Statistischen Bundesamtes nicht. Schließlich könne die Kammer nicht einmal ansatzweise erkennen, dass sich die allgemeine Ansicht darüber, was zum Bedarf eines Kindes gehöre, seit 1998 entscheidend gewandelt habe. Das Gericht sehe sich in seiner Auffassung auch durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 und des Senats vom 13.02.2007 bestätigt. Nach dieser ständigen Rechtsprechung sei auch für das Kalenderjahr 2009 festzustellen, dass der Unterhalt der beiden ersten Kinder des Klägers ganz überwiegend aus den familienneutralen Gehaltsbestandteilen zu bestreiten sei; der Rest könne aus dem kinderbezogenen Familienzuschlag sowie aus dem Kindergeld bestritten werden. Im Hinblick auf die Kinder drei bis fünf sei es dem Kläger dagegen zwar nicht zuzumuten, auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen. Das LBV habe aber entsprechend den Vorgaben im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998, welche das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17.06.2004 präzisiert habe, berechnet, dass die „115 v.H.- Grenze“ im Kalenderjahr 2009 nicht unterschritten worden sei, sondern die (Netto-)Besoldung um 33,29 EUR im Monat (399,43 EUR im Jahr) darüber gelegen habe. Der Kläger habe gegen die Berechnung selbst nichts eingewandt. Auch die Kammer halte die Berechnung für korrekt.
12 
Am 14.01.2011 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Er beruft sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und macht ergänzend geltend, das Verwaltungsgericht greife zu kurz, wenn es meine, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 zu den Regelleistungen nach SGB II keine Auswirkungen auf die Alimentation der Beamten habe. Das Bundesverfassungsgericht habe in der Entscheidung allgemeingültige Grundsätze zur Bemessung von Ansprüchen aus Grundrechten aufgestellt. Der Gesetzgeber habe danach die zur Bestimmung eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen. Diese Rechtsprechung sei übertragbar auf das grundrechtsähnliche Recht auf amtsangemessene Besoldung aus Art. 33 Abs. 5 GG. Die erforderliche Transparenz und Nachvollziehbarkeit seien nicht gegeben. Es sei nicht ersichtlich, wie man sich auf die sogenannte „115-v.H.-Rechtsprechung“ des Bundesverfassungsgerichts berufen könne, wenn vollkommen ungesichert sei, was überhaupt „100 v.H.“ seien. Des Weiteren ziehe er die Richtigkeit der „115-v.H.-Rechtsprechung“ in Zweifel. Wenn die Ausgangsüberlegung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum überschreite, wenn er dem Beamten zumute, für den Unterhalt seines dritten Kindes oder weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken, zutreffend sein solle, dann müssten die kinderbezogenen Vergütungsbestandteile gewährleisten, dass der Beamte seinen Lebensstandard auch mit drei und mehr Kindern aufrecht erhalten könne. Es könne dabei nicht sein, dass es einem Beamten (Richter) der Besoldungsstufe R 1 zugemutet werde, mit denselben kinderbezogenen Gehaltsbestandteilen auszukommen, wie sie möglicherweise für einen Beamten der Besoldungsstufe A 7 angemessen sein könnten. Verfassungsrechtlich werde ein unterschiedlicher Lebensstandard für die Bediensteten der beiden Besoldungsstufen vorausgesetzt. Um diesen Lebensstandard mit seiner Familie aufrecht zu erhalten, müssten zwangsläufig auch die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile für das dritte und weitere Kinder unterschiedlich hoch sein. Dem werde die starre „115-v.H.-Rechtsprechung“ des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht. Ein weiteres Problem der (nach dieser Rechtsprechung vorzunehmenden) Berechnung der Mindestalimentation für Beamte mit drei und mehr Kindern liege darin, dass danach das ausgezahlte Kindergeld in die Berechnung eingestellt werde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handele es sich beim ausbezahlten Kindergeld um eine vorweggenommene Steuererstattung. Es diene der von Verfassungs wegen gebotenen Freistellung des Existenzminimums des Kindes von steuerlicher Belastung. Ziehe man nun aber das ausbezahlte Kindergeld im Rahmen der Berechnung der amtsangemessenen Alimentation mit heran, so sei seine Wirkung „verbraucht“. Die gebotene Freistellung könne nicht eintreten. Zum Beweis der Tatsache, dass die durchschnittlichen kinderbezogenen Ausgaben pro Kind in einer Familie mit dem Haushaltsmerkmal „Haushaltsnettoeinkommen: EUR 5000,-- bis EUR 7500,--“ und dem Haushaltstyp: „Paare mit 4 und mehr ledigen Kindern unter 18 Jahre“ höher als 600,-- EUR monatlich seien, sowie zum Beweis der Tatsache, dass die durchschnittlichen kinderbezogenen Ausgaben pro Kind in einer Familie mit den genannten Haushaltsmerkmalen um mindestens 200 v.H. höher seien, als in einer Familie des gleichen Haushaltstyps und einem Haushaltsmerkmal nach dem untersten Dezil des Haushaltsnettoeinkommens, sei jeweils eine amtliche Auskunft des Statistischen Bundesamts mit Hilfe der Daten aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 einzuholen. Jedenfalls in den höheren Besoldungsstufen bleibe die Anwendung der „115-v.H.-Regel“ deutlich hinter den realen kinderbezogenen Ausgaben zurück. Das Verfahren sei auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen. Das sei auch mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2015 zur R-Besoldung erforderlich. Das Gericht habe darin mit einer nicht zu übersehenden Süffisanz darauf verwiesen, dass „nicht verfahrensgegenständlich (…) vorliegend die Alimentation kinderreicher Familien“ sei. Wer mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vertraut sei, könne diesen dezenten Hinweis nur so verstehen: „Wäre es - auch - darum gegangen, hätten wir anders entschieden!“, dies verbunden mit dem Hinweis an die Fachgerichtsbarkeit, doch bitte entsprechende Verfahren vorzulegen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.12.2010 - 6 K 376/10 - zu ändern und
15 
1. festzustellen, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich des ersten und zweiten Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sind, und den Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 30.12.2009 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, sowie
16 
2. festzustellen, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich des dritten, vierten und fünften Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sind und den Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 22.03.2010 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und macht geltend, dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 könne keine Verpflichtung des Besoldungsgesetzgebers entnommen werden, die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile anhand der Vorgaben dieses Urteils zu ermitteln. Die Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums sei qualitativ etwas völlig anderes als die amtsangemessene Alimentierung. Im Übrigen habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften bis zum 31.12.2010 weiterhin anwendbar seien. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine falsche Ermittlung der Regelleistungen für Kinder im Jahr 2009 berufen. So habe das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 09.02.2010 einen nachträglichen Ausgleich für Empfänger von Regelleistungen zur Sicherung des Existenzminimums nicht für notwendig erachtet. Für die amtsangemessene Alimentation von Beamten könne insoweit nichts anderes gelten. Die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts aus dem Beschluss vom 24.11.1998 sei zwingend anzuwenden. Die in dessen Entscheidung vom 05.05.2015 zur R-Besoldung gestellten Anforderungen an die Amtsangemessenheit der Besoldung seien erfüllt.
20 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
22 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat ausgehend von den verfassungsrechtlichen Maßstäben für die Besoldung von Richtern (I.) weder einen Anspruch auf Feststellung, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich des ersten und zweiten Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen waren (II.), noch auf eine entsprechende Feststellung hinsichtlich des dritten, vierten und fünften Kindes (III.). Er hat daher auch keinen Anspruch auf Aufhebung der Widerspruchsbescheide des LBV vom 30.12.2009 und 22.03.2010, denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten.
I.
23 
Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Richter und Beamten zu messen sind, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Nach dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, NVwZ 2016, 223; Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, BVerfGE 139, 64; jeweils m.w.N.) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter maßgebliche Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263; jeweils m.w.N.). Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten und Richter, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012; Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 -, BVerfGE 99, 300).
24 
Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamte und Richter sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; Beschluss vom 12.02.2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218). Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Richter- bzw. Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.; Beschluss vom 12.02.2003, a.a.O.). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.).
25 
Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung. Diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.).
26 
Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.), bei der nur dem Bundesverfassungsgericht eine Normverwerfungskompetenz zukommt (Art. 100 Abs. 1 GG).
27 
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt herausgestellt, dass es hierbei nicht Aufgabe ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.; jeweils m.w.N.). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die Bezüge der Richters oder Beamten evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.).
28 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung konkrete Maßstäbe entwickelt, anhand derer die materielle Kontrolle der einem Richter oder Beamten gewährten Alimentation vorzunehmen ist (1.). Seiner älteren Rechtsprechung sind zudem besondere Maßstäbe für die Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien zu entnehmen (2.), die nach Auffassung des Senats auch nicht überholt und deshalb ebenfalls weiterhin heranzuziehen sind (3.).
29 
1. Für die R- und A-Besoldung hat das Bundesverfassungsgericht mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; hierzu auch Stuttmann, NVwZ 2015, 1007). Danach sind zunächst fünf Parameter zu prüfen, denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt. Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (1. Prüfungsstufe), besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung (2. Prüfungsstufe) kann diese Vermutung widerlegt oder erhärtet werden. Ist die angegriffene Alimentation danach grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann (3. Prüfungsstufe).
30 
Indizien, die auf der ersten Prüfungsstufe für eine Missachtung des Alimentationsgebotes sprechen, liegen vor, wenn eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene besteht (erster Parameter), wenn sich eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land feststellen lässt (zweiter Parameter) und wenn eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene zu verzeichnen ist (dritter Parameter). Indizien für eine verfassungsrechtliche Unteralimentation können sich darüber hinaus aus einem systeminternen Besoldungsvergleich ergeben (vierter Parameter), bei dem eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen einen Verstoß gegen das aus dem Alimentationsprinzip folgende Abstandsgebot nahelegen kann. Der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder (fünfter Parameter) bildet schließlich ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (s. näher dazu BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; und bezogen auf den vorliegenden Fall unten II.).
31 
Wenn jedenfalls drei dieser fünf Parameter erfüllt sind, besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation. Ist das der Fall, kann die Vermutung auf der zweiten Prüfungsstufe im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden. Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (s. näher BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
32 
Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es auf der dritten Prüfungsstufe der Untersuchung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen. Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
33 
Jenseits der verfassungsrechtlich (absolut) gebotenen Mindestalimentation, wie sie sich aufgrund der oben dargestellten Gesamtabwägung ergibt, genießt die Alimentation des Beamten einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen. Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.).
34 
Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist ferner an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.). Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O., unter Hinweis auf Schmidt-Aßmann, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band II, 2. Aufl. 2012, § 27 Rn. 61).
35 
2. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in den Entscheidungen vom 05.05.2015 (a.a.O.) und vom 17.11.2015 (a.a.O.) nicht mit der Alimentation von Familien mit drei oder mehr Kindern zu befassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 168, 181). Zu kinderreichen Familien hat es jedoch bereits in seiner früheren Rechtsprechung (Beschlüsse vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300, vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249), auf die es auch jüngst wieder Bezug genommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O., Rn. 93; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.), Maßstäbe entwickelt, die es den Fachgerichten 1998 in einer Vollstreckungsanordnung bindend vorgegeben hat.
36 
Nach diesen Maßstäben gebietet es Art. 33 Abs. 5 GG dem Dienstherrn, nicht nur den Richter oder Beamten allein, sondern diesen und seine Familie amtsangemessen zu alimentieren. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Bedienstete einen besonderen Anspruch auf ausreichende „Alimentation seiner Kinder“ oder einen selbständigen Anspruch auf Unterhalt für seine Kinder hätte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.). Art. 33 Abs. 5 GG verlangt aber, dass sich die Richter oder Beamten innerhalb einer Besoldungsgruppe in der Lebenswirklichkeit für ihre Familie ohne Rücksicht auf deren Größe „annähernd das gleiche leisten“ können. Der Besoldungsgesetzgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Richter oder Beamte mit mehreren Kindern neben den Grundbedürfnissen seiner Familie das Minimum an „Lebenskomfort“ befriedigen kann, das sich unter den wirtschaftlichen Bedingungen der jeweiligen Gegenwart als angemessen herausgebildet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.). Der Gesetzgeber darf dabei allerdings davon ausgehen, dass der Richter oder Beamte dies bei „zunehmender Vergrößerung seiner Familie nur auf bescheidenere Art und Weise verwirklichen können“ wird (BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O.). Der Gesetzgeber darf ferner in Rechnung stellen, dass die Kosten des Unterhalts eines Kindes innerhalb einer Familie geringer sind als die für eine Versorgung außerhalb des Familienverbandes anfallenden und dass die Kosten für den Unterhalt einer Familie nicht mit jeder Vergrößerung um ein Kind um den gleichen Betrag wachsen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.).
37 
Das Bundesverfassungsgericht hat in den Entscheidungen vom 24.11.1998 (a.a.O.), vom 22.03.1990 (a.a.O.), und vom 30.03.1977 (a.a.O.) angenommen, dass der Besoldungsgesetzgeber das Beamtengehalt in seinen „familienneutralen“ Bestandteilen von vornherein so bemessen hat, dass - vor allem auch im Blick darauf, dass der Beurteilung der Amtsangemessenheit das Nettoeinkommen des Beamten zugrunde zu legen ist - überwiegend davon eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, mag sie auch zur Folge haben, dass der (noch) unverheiratete und der verheiratete (noch) kinderlose Richter oder Beamte sich auf diese Weise regelmäßig einen - teils deutlich - großzügigeren Lebenszuschnitt leisten können als der Bedienstete mit einem oder mit zwei Kindern (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, vom 22.03.1990, und vom 30.03.1977, jeweils a.a.O.).
38 
Daraus ergibt sich, dass die „kinderbezogenen“ Gehaltsbestandteile für das erste und zweite Kind nur ergänzend hinzutreten, mithin erheblich unter den Beträgen bleiben (dürfen), die von der Rechtsordnung als Regelsätze für den Kindesunterhalt als angemessen erachtet werden. Wenn aber das Richter- oder Beamtengehalt so bemessen ist, dass davon nur der Unterhalt einer Familie mit einem oder zwei Kindern in amtsangemessener Weise bestritten werden kann, so folgt daraus zugleich, dass der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf durch zusätzliche Leistungen gedeckt werden muss. Der Gesetzgeber überschreitet daher seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Bediensteten zumutet, auch für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts auch insoweit zurückzugreifen, als es sich um die Deckung des Bedarfs handelt, wie er in den von der Rechtsordnung vorgesehenen Regelsätzen für den Kindesunterhalt als angemessen erachtet wird (vgl. BVerfG, vom 24.11.1998, vom 22.03.1990, und vom 30.03.1977, jeweils a.a.O.). Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Richter oder Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.).
39 
Ob der Gesetzgeber eine ausreichende Alimentation von Richtern oder Beamten mit mehr als zwei Kindern sichergestellt hat, beurteilt sich daher auf der Basis des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Alimentation des Beamten demgegenüber etwas qualitativ anderes ist. Dieser Unterschied muss bei der Bemessung der kinderbezogenen Bestandteile des Gehalts sichtbar werden. Ein um 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegender Betrag („15 v.H.-Betrag“) lässt den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem dem Richter bzw. Beamten (und seiner Familie) geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, a.a.O., und vom 22.03.1990, a.a.O.). Weisen die dem Richter oder Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge hingegen nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf auf, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (vgl. näher zu den im Einzelnen erforderlichen Rechenschritten BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., unter C.III.3 der Gründe; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91; Senatsurteil vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -, VBlBW 2007, 466; und bezogen auf den vorliegenden Fall unten III.).
40 
Der Besoldungsgesetzgeber war diesen Vorgaben zur Ausgestaltung der Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien trotz der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.1977 (a.a.O.) und vom 22.03.1990 (a.a.O.) auch 1998 noch nicht nachgekommen. Das Bundesverfassungsgericht traf deshalb in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O.) folgende auf § 35 BVerfGG gestützte Vollstreckungsanordnung:
41 
„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum (31.12.1999) mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom (01.01.2000): Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet.“
42 
Der zweite Teil dieser Vollstreckungsanordnung enthält eine normersetzende Interimsregelung, die einen Leistungsanspruch jenseits legislatorischer Maßnahmen begründet, der strikt anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Berechnungsmethode zu bemessen ist, zu deren Modifikation nur dieses selbst befugt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.). Auf dieser Grundlage haben die Verwaltungsgerichte seit 2000 in einer Vielzahl von Entscheidungen über die Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien entschieden (vgl. etwa für die Jahre 2000 und 2001: BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; für die Jahre 1991 bis 2001 und 2004: Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; für das Jahr 2005: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2008 - 1 A 30/07 -, Juris, und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007 - 1 L 137/06 -, DRiZ 2009, 52; für die Jahre 2004 und 2005: OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008 - 2 A 391/05 u.a. -, Juris; für die Jahre 2004 bis 2006: OVG Saarland, Urteil vom 23.02.2007 - 1 R 27/06 -, Juris). Solange im Bereich eines Besoldungsgesetzgebers ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit bei kinderreichen Familien verbleibt, haben die betroffenen Richter oder Beamten weiterhin einen unmittelbaren durch die Verfassung begründeten und durch die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgericht formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.11.2013 - 3 ZB 10.3061 -, Juris, m.w.N.).
43 
3. Die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O.) entwickelten Maßstäbe zur Alimentation kinderreicher Familien, insbesondere die in ständiger Rechtsprechung vorgenommene Differenzierung zwischen der Alimentation von Familien mit bis zu zwei Kindern einerseits und der zusätzlichen Alimentation für das dritte und jedes weitere Kind andererseits, sind nach wie vor heranzuziehen. Es besteht nach Auffassung des Senats kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsprechung in seinen jüngsten Entscheidungen zur Angemessenheit der R- und A-Besoldung vom 05.05.2015 (a.a.O.) und 17.11.2015 (a.a.O.) aufgeben wollte.
44 
a) Soweit der Kläger einwendet, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass die Alimentation kinderreicher Familien in den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren (2 BvL 17/09, 2 BvL 5/12 u.a.) nicht verfahrensgegenständlich gewesen sei (a.a.O., Rn. 168, 181), folgt daraus nichts anderes. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 05.05.2015 „dazu“, d.h. zur Alimentation kinderreicher Familien, wiederholt auf seinen Beschluss vom 24.11.1998 verwiesen (ebd.), ohne diesen Verweis in irgendeiner Weise einzuschränken. Das bietet kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass das Bundesverfassungsgericht an diesem Beschluss nicht mehr festhalten wollte.
45 
b) Die dem Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) zugrunde liegenden Vorlageverfahren belegen im Gegenteil, dass die bisherige Differenzierung zwischen Familien mit bis zu zwei Kindern einerseits und solchen mit drei oder mehr Kindern andererseits auch weiterhin maßgeblich ist. So handelt es sich bei dem Kläger im Verfahren 2 BvL 5/12 (Ausgangsverfahren 5 A 208/09 HAL des VG Halle), einem Richter der Bes.-Gr. R 1, um einen verheirateten Vater zweier Kinder (vgl. VG Halle, Vorlagebeschluss vom 28.09.2011 - 5 A 208/09 HAL -, Juris). Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßstäbe zur Prüfung der Amtsangemessenheit der R-Besoldung, d.h. die oben (1.) skizzierten drei Prüfungsstufen mit den genannten fünf Parametern ohne Einschränkungen auch in diesem Verfahren 2 BvL 5/12 entwickelt. Das erlaubt den Schluss, dass eine besoldungsrechtliche Regelung, die nach dieser Prüfung als verfassungsgemäß anzusehen ist, - insoweit wie bisher - nicht nur die dem Richter selbst geschuldete, sondern auch die in Bezug auf den Ehepartner und (bis zu) zwei Kinder erforderliche Alimentation gewährleistet.
46 
c) Ohne Erfolg wendet der Kläger weiter sinngemäß ein, der vom Bundesverfassungsgericht u.a. im Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O.) aufgestellte „115 v.H.-Grundsatz“ für die Ausgestaltung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile ab dem dritten Kind genüge den eigenen Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) nicht.
47 
Er macht sinngemäß geltend, das Bundesverfassungsgericht habe die Festlegung der Besoldungshöhe in seiner jüngeren Rechtsprechung an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen, das heiße vor allem an Begründungserfordernisse geknüpft; diesen Erfordernissen genüge die „115 v.H.-Regel“ aus der älteren Rechtsprechung „nun wahrhaftig“ nicht. Mit diesem Einwand dringt der Kläger nicht durch. Unabhängig davon, dass das Bundesverfassungsgericht mit den „prozeduralen Anforderungen“ Erfordernisse für ein Gesetzgebungsverfahren formuliert hat, der „115 v.H.-Grundsatz“ aber nicht auf einem solchen Verfahren beruht, übersieht der Kläger, dass dieser Grundsatz auf dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufbaut (s.o. unter 2. und erneut BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., C.III.3 der Gründe; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.). Dieser sozialhilferechtliche Bedarf muss seinerseits vom Gesetzgeber in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsnah sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren bemessen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 -, BVerfGE 123, 175 <„Hartz IV“>). Dadurch ist zugleich hinreichend gewährleistet, dass auch die Ermittlung der amtsangemessenen Höhe der familienbezogenen Bestandteile für ein drittes Kind und gegebenenfalls weitere Kinder auf einer vom Gesetzgeber noch hinreichend begründeten Grundlage beruhen.
48 
d) Der Kläger stellt die Maßgeblichkeit des „115 v.H.-Grundsatzes“ ferner mit dem Einwand in Frage, dessen Anwendung führe zu einem klaren Verfassungsverstoß, wenn man die Begründungsstränge des Bundesverfassungsgerichts zusammenziehe, wonach zum einen der dem Amt angemessene Lebensunterhalt durch die Bemessung der Bezüge (für das dritte, vierte und fünfte Kind) nicht anderweitig aufgezehrt werden dürfe, und wonach zum anderen (gemäß dem „vierten Parameter“) das auf die Besoldungsgruppen bezogene Abstandsgebot verletzt werde, wenn eine Verringerung der Besoldungsabstände um 10 v.H festzustellen sei. Wenn für einen Beamten der Bes.-Gr. A 5 mit fünf Kindern durch den „115 v.H.-Zuschlag“ eine amtsangemessene Besoldung noch erreicht werden könne, scheitere dies unweigerlich in der hier betroffenen Bes.-Gr. R 1. Er sei bei Anwendung der Regel gezwungen, den „seinem Amt angemessenen Unterhalt seiner Kinder“ aus familienneutralen Gehaltsbestandteilen zu erfüllen. Hierbei seien für das dritte, vierte und fünfte Kind monatlich 600 Euro anzusetzen, weil das Statistische Bundesamt von Ausgaben dieses Umfangs in vergleichbaren Haushalten ausgehe. Damit schmelze der Abstand zur nächstunteren vergleichbaren Bes.-Gr. A 14 um mehr als 10 v.H.
49 
Auch dieser Einwand rechtfertigt nicht die Annahme, dass der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte „115 v.H.-Grundsatz“ keine Geltung mehr beanspruchen würde. Der Einwand beruht auf einer unzutreffenden Prämisse. Art. 33 Abs. 5 GG vermittelt einem Beamten oder Richter nicht, wie der Kläger meint, einen Anspruch auf einen „seinem Amt angemessenen Unterhalt seiner Kinder“. Der Bedienstete hat gerade, wie dargelegt (oben 2.), keinen besonderen Anspruch auf ausreichende „Alimentation seiner Kinder“ oder einen selbständigen Anspruch auf Unterhalt für seine Kinder (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.). Deshalb ist nicht entscheidend, ob die familienbezogenen Bestandteile der Besoldung für das dritte und weitere Kinder allein sämtliche Ausgaben decken, die „vergleichbare Haushalte“ monatlich für Kinder ausgeben. Daher beruht auch die vom Kläger angestellte „Abstandsrechnung“ zur Bes.-Gr. A 14 auf einer in diesem Zusammenhang nicht maßgeblichen Grundlage und zielen seine schriftsätzlichen Beweisanträge (vgl. zuletzt Schriftsätze vom 23.12.2011 und 06.05.2016) auf nicht entscheidungserhebliche Tatsachen, weshalb der Senat ihnen nicht entsprochen hat. Entscheidend ist im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG vielmehr „nur“, ob die gewährte Besoldung für die Familie insgesamt amtsangemessen ist. Maßgebend hierfür ist, ob der Beamte mit einer fünf- oder mehrköpfigen Familie sich noch „annähernd das Gleiche leisten“ kann wie eine bis zu vierköpfige, ihrerseits amtsangemessen alimentierte Familie eines Richters oder Beamten derselben Besoldungsgruppe. Das Bundesverfassungsgericht hat angenommen, dass diese „annähernde Gleichheit“ - unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie bei „zunehmender Vergrößerung“ der Familie „nur auf bescheidenere Art und Weise“ zu verwirklichen können sein muss (vgl. erneut BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, a.a.O.) - noch besteht, solange der Familie für das dritte und jede weitere Kind ein zusätzlicher familienbezogener Besoldungsbestandteil gewährt wird, der seinerseits jeweils um wenigstens 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Bedarf liegt. Die jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2015 (a.a.O.) und vom 17.11.2015 (a.a.O.) bieten keinen Grund zur Annahme, dass diese Maßstäbe für die Bestimmung der Untergrenze einer „gerade noch“ amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Familien verfassungswidrig wären bzw. verschoben werden müssten.
50 
Dass das Bundesverfassungsgericht dies im Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) und dem Beschluss vom 17.11.2015 (a.a.O.) nicht anders gesehen hat, legt auch der Umstand nahe, dass es seine Vollstreckungsanordnung vom 24.11.1998 (a.a.O.) nicht modifiziert hat. Wäre es der Auffassung gewesen, dass die dort verankerte und den Verwaltungsgerichten bis in die rechnerischen Einzelheiten bindend vorgegebene „115 v.H.-Regel“, die von den Verwaltungsgerichten seit 1998 in ständiger Rechtsprechung angewandt worden ist, gemessen an den Maßstäben aus den Entscheidungen vom 05.05.2015 und 17.11.2015 nicht mehr tragfähig wäre, hätte dies Anlass geboten, die Vollstreckungsanordnung zu ändern oder aufzuheben. Das ist jedoch nicht geschehen.
II.
51 
Gemessen an den oben (I.1.) genannten Maßstäben war die Besoldung des Klägers im Kalenderjahr 2009 einschließlich der familienbezogenen Besoldungsbestandteile für das erste und zweite Kind nicht unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG zu niedrig bemessen. Der Landesgesetzgeber hat den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips gewahrt (1.) und weder den relativen Schutz bei Besoldungskürzungen noch die „prozeduralen Anforderungen“ an Besoldungsgesetze verletzt (2.).
52 
1. Ein Verstoß gegen den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips liegt nicht vor. Das ergibt sich bereits auf der ersten Stufe der vorzunehmenden Prüfung. Denn keiner der fünf Parameter, denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt, war im Kalenderjahr 2009 erfüllt, womit schon keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation besteht.
53 
a) Der im Rahmen des absoluten Schutzes des Alimentationsprinzips zu prüfende erste Parameter ist, wie gezeigt, erfüllt, wenn eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land besteht. Nach den hierfür im Einzelnen geltenden Maßstäben (aa) lag eine solche Differenz bezogen auf das Jahr 2009 nicht vor (bb).
54 
aa) Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind im Rahmen des ersten Parameters die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes. Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu, zumal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards sind. Zwar ist der Besoldungsgesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Er darf auch die Tarifergebnisse bei der Festsetzung der Beamtenbesoldung nicht in einer über die Unterschiedlichkeit der Entlohnungssysteme hinausgehenden Weise außer Betracht lassen. Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkoppelung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, ist dies mit der von Verfassungs wegen gebotenen Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse für die Besoldungsanpassung unvereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., m.w.N.).
55 
Letzteres ist in der Regel der Fall, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Eine solche Differenz entspräche, legt man die Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst seit 1980 um durchschnittlich jährlich 2,35 % zugrunde, mehr als einer vollständigen Nichtanpassung der Besoldung im Anschluss an zwei aufeinanderfolgende durchschnittliche Tariferhöhungen. Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre - dies entspricht nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts etwa der Hälfte der Lebensdienstzeit eines Richters oder Staatsanwaltes - zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls - (d.h. wenn diese erste Berechnung eine Unteralimentation indiziert, vgl. Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 105, 108) - für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen, um sicherzustellen, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
56 
Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits ist in Relation zur Besoldungsentwicklung nach der folgenden Formel zu berechnen (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 144):
57 
(100 + x) - (100 + y)
         --------------------------- x 100
(100 + y)
58 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Sie beträgt nicht mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, sondern 1,46 v.H.:
59 
Die Grundgehaltssätze zuzüglich Sonderzahlungen entwickelten sich in dem Bezugszeitraum vom 1995 bis 2009 wie folgt: Die Grundgehaltssätze wurden zum 01.01.1995 um 2,0 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1994 vom 24.08.1994 (BGBI l S. 2229), zum 01.05.1995 um 3,2 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1995 vom 18.12.1995 (BGBI l S. 1942), zum 01.03.1997 um 1,3 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24.03.1997 (BGBI l S. 590), zum 01.01.1998 um 1,5 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1998 vom 06.08.1998 (BGBI I S. 2026), zum 01.06.1999 um 2,9 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1999 vom 19.11.1999 (BGB I S. 2198), durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2000 vom 19.04.2001 (BGBI l S. 618) zum 01.01.2001 um 1,8 v.H. und zum 01.01.2002 um 2,2 v.H., durch Art. 1 bis 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBI l S. 1798) zum 01.07.2003 um 2,4 v.H., zum 01.04.2004 um 1,0 v.H. und zum 01.08.2004 um 1,0 v.H., durch Art. 1 §§ 4 und 8 BVAnpG 2008 vom 11.12.2007 (GBI. S. 538) zum 01.01.2008 um 1,5 v.H. und zum 01.11.2008 um 1,4 v.H. sowie durch § 2 BVAnpG BW 2009/2010 vom 19.10.2009 (GBI. S. 487) zum 01.03.2009 um 3,0 v.H. erhöht. Im Bezugszeitraum wurde außerdem durch das Gesetz zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 (GBI. S. 693) die Höhe der Sonderzahlung von 86,31 v.H. auf 63,96 v.H. reduziert. Durch das Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 11.12.2007 (GBI. S. 538) erfolgte eine weitere Reduzierung der Höhe der Sonderzahlung von 63,96 v.H. auf 50,04 v.H. und die Integration der Sonderzahlung in das Grundgehalt. Zusammenschauend stieg die Besoldung ausgehend vom Indexjahr 1994 bis 2009 damit um 24,68 v.H.:
60 
 Jahr 
 Besoldungsentwicklung
 Steigerung (v.H.)
 Index
 1994 
 -
 100   
 1995 
 2,0
3,2
 102,00
105,26
 1996 
 -
 105,26
 1997 
 1,3
 106,63
 1998 
 1,5
 108,23
 1999 
 2,9
 111,37
 2000 
 -
 111,37
 2001 
 1,8
 113,37
 2002 
 2,2
 115,86
 2003 
 2,4
- 1,74
 118,65
116.58
 2004 
 1,0
1,0
 117,75
118,92
 2005 
 -
 118,92
 2006 
 -
 118,92
 2007 
 -
 118,92
 2008 
- 1,1
1,5
1,4
 117,62
119,38
121,05
 2009 
 3,0
 124,68
61 
Im gleichen Zeitraum stiegen die Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder nach den Angaben des (damaligen) Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg um 26,50 v.H. (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 13.10.2015, S. 4). Die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung im fraglichen beträgt damit:
62 
126,50 - 124,68
                     ---------------------- x 100 ≈ 1,46.
124,68
63 
Diese Differenz von 1,46 v.H. verbleibt deutlich unter dem Schwellenwert von 5 v.H. und indiziert daher keine verfassungsmäßige Unteralimentation.
64 
b) Den zweiten Parameter bildet, wie gezeigt, eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im betroffenen Land. Nach den hierfür im Einzelnen geltenden Maßstäben (aa) lag auch eine solche Differenz bezogen auf das Jahr 2009 nicht vor (bb).
65 
aa) Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird. Zur Orientierung eignet sich insoweit der Nominallohnindex, der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland ist. Dieser Index misst die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in anderem Zusammenhang die absolute Höhe der Nettobezüge als Beurteilungsgrundlage für die Amtsangemessenheit herangezogen hat, kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., unter Verweis auf Stuttmann, DVBl. 2014, 746, und m.w.N.; s. auch dens., NVwZ 2015, 1007). Beträgt die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindex bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden Zeitraum in der Regel mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
66 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert die Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Sie beträgt bereits im ersten Bezugszeitraum von 1994 bis 2009 nicht mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, sondern -3,75 v.H. Denn der Nominallohnindex für Baden-Württemberg stieg in dieser Zeit nach den Angaben des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg (nur) um 20 v.H. und damit geringer als die Besoldungsentwicklung an:
67 
120,00 - 124,68
                     ---------------------- x 100 ≈ -3,75.
124,68
68 
c) Den dritten Parameter bildet, wie gezeigt, eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex im betroffenen Land. Nach den hierfür im Einzelnen geltenden Maßstäben (aa) lag auch eine solche Differenz bezogen auf das Jahr 2009 nicht vor (bb).
69 
aa) Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese dem Richter oder Beamten über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen. Das Alimentationsprinzip verlangt, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Bediensteten infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren. Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des Richters bzw. Beamten ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen. Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Bleibt die Besoldungsentwicklung im verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den zurückliegenden 15 Jahren und in einem weiteren gleichlangen überlappenden Zeitraum in der Regel um mindestens fünf Prozent zurück, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
70 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert die Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Sie beträgt bereits im ersten Bezugszeitraum von 1994 bis 2009 nicht mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, sondern nur 0,66 v.H. Denn der Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg stieg in dieser Zeit nach den Angaben des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg um 25,51 v.H.:
71 
125,51 - 124,68
                    ----------------------- x 100 ≈ 0,66
124,68
72 
d) Der vierte Parameter ergibt sich, wie dargelegt, aus einem systeminternen Besoldungsvergleich. Auch dieser Vergleich (aa) führt im vorliegenden Fall zu keinem Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (bb).
73 
aa) Der vierte Parameter trägt dem Umstand Rechnung, dass aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG ein Abstandsgebot folgt, das es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter (sowie Staatsanwälte und anderer Beamter) bestimmt sich daher auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v.H. in den zurückliegenden fünf Jahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Für diesen Vergleich kann in Bezug auf die Besoldungsgruppe R 1 auf einen Vergleich zu den Besoldungsgruppen A 5, A 9 und A 13 zurückgegriffen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 174, 188).
74 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert der systeminterne Besoldungsvergleich im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Unter Zugrundelegung der Grundgehaltstabellenwerte für die Jahre 2004 einerseits und 2009 andererseits ergeben sich folgende Abstände:
75 
 Abstand R 1 zu …
 2004 
 2009 
 A 5   
 62,2 v.H.
 61,7 v.H.
 A 9   
 49,8 v.H.
 49,4 v.H.
 A 13 
 22,3 v.H.
 22,1 v.H.
76 
Dieser Vergleich zeigt, dass die Abschmelzung der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen im Bezugszeitraum geringfügig ausfällt und weit hinter dem Schwellenwert von mindestens 10 v.H. zurückbleibt.
77 
e) Der fünfte Parameter ergibt sich, wie dargelegt, aus einem Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder. Auch dieser Vergleich (aa) führt zu keinem Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (bb).
78 
aa) Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl I S. 2034) hat der Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Richter- und Beamtenbesoldung sowie -versorgung auf die Länder zurück-übertragen. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hindert den Landesgesetzgeber zwar grundsätzlich nicht, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der Länder Rechnung zu tragen. Gleichwohl ist eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern durch die Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen. Denn zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion im betroffenen Bundesland nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 Prozent unter dem Durchschnitt der übrigen Ländern im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
79 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert auch der Besoldungsquervergleich im vorliegenden Fall keine verfassungswidrige Unteralimentation.
80 
Im Kalenderjahr 2009 betrug der Durchschnitt der Bezüge der Besoldungsgruppe R 1 im Bund und in den übrigen Ländern - berechnet als Jahresbesoldung aus dem Grundgehalt der Endstufe zuzüglich Einmal- und Sonderzahlungen, ohne Amtszulagen und familienbezogene sowie sonstige Besoldungsbestandteile - nach den Angaben des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg 65.159,33 EUR. In Baden-Württemberg beliefen sich die entsprechenden Bezüge im selben Jahr auf 66.955,12 EUR. Die Bezüge lagen damit in Baden-Württemberg nicht unter, sondern um 2,76 v.H. über dem Durchschnitt der Bezüge des Bundes und der übrigen Länder.
81 
2. Bietet damit keiner der fünf Parameter ein Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation eines nach der Bes.-Gr. R 1 besoldeten Richters mit einer bis zu vierköpfigen Familie, liegt ein Verstoß gegen den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips nicht vor. Gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die im Übrigen nur relativ geschützten Besoldungskürzungen und gegen die „prozeduralen Anforderungen“ an Besoldungsgesetze hat der Besoldungsgesetzgeber im zu prüfenden Zeitraum ebenfalls nicht verstoßen.
82 
a) Die in der Zeit von 1994 bis 2009 zu verzeichnenden punktuellen Kürzungen aus den Jahren 2003 (- 1,74 v.H.) und 2008 (- 1,1 v.H., vgl. die Tabelle oben unter 1.a)), halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Ein Verstoß ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Kläger erhobenen Einwand, der Landesgesetzgeber habe die Höhe seiner Besoldung (auch hierbei) in den Gesetzesmaterialien nicht hinreichend begründet.
83 
Zwar ist es gemessen an der vom Bundesverfassungsgericht in der jüngeren Rechtsprechung formulierten „prozeduralen Anforderungen“ verfassungsrechtlich grundsätzlich „nicht unbedenklich“, wenn ein Landesgesetzgeber „keine umfassenden Berechnungen und Vergleiche mit sämtlichen Parametern einer amtsangemessenen Besoldung angestellt beziehungsweise solche nicht dokumentiert“ (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Solche Bedenken führen aber jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht zur Verfassungswidrigkeit der Besoldungsregelungen. Denn zum einen trafen den Landesgesetzgeber in der Phase der Teilföderalisierung zwischen den Jahren 2003 und 2006 wegen der zwischen Bund und Ländern geteilten Alimentationsverantwortung von vornherein nur eingeschränkte Begründungspflichten, weil er für die Bemessung des zentralen Gehaltsbestandteils, der Grundgehaltssätze, nicht zuständig war (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Im Übrigen lag aus materieller Sicht die alleinige Ursache der in ihrem Umfang überschaubaren Besoldungskürzungen in der Kürzung der früheren Sonderzahlung (s. näher zur Entwicklung der diesbezüglichen Gesetzgebungszuständigkeit ab dem Jahr 2003 BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 10 ff.). Dieser Besoldungsbestandteil steht jedoch im Rahmen einer insgesamt amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich zur Disposition des Besoldungsgesetzgebers (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 178, zur insoweit vergleichbaren Entwicklung des Sonderzahlungsrechts in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2003).
84 
b) Unabhängig davon ist der relative Schutz des Alimentationsprinzips auch deshalb nicht verletzt, da in Baden-Württemberg ungeachtet der punktuellen Kürzungen in den Jahren 2003 und 2008 in dem oben genannten fünfzehnjährigen Betrachtungszeitraum insgesamt keine reale Besoldungsabsenkung erfolgt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., zur - verfassungsmäßigen - Besoldung der Bes.-Gr. R 3 in Rheinland-Pfalz in den Jahren 2012 und 2013).
85 
Falls der Kläger selbst für einen solchen Fall eine Verfassungswidrigkeit der Besoldungsregelungen allein aus der seines Erachtens unzureichenden Begründung aus den Gesetzgebungsmaterialien ableiten will, träfe das nicht zu (vgl. den Prüfungsgang bei BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 179 ff., zur genannten R 3-Besoldung in Rheinland-Pfalz; dass, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O., Rn. 156 ff., 168, zur - verfassungsmäßigen - Besoldung der Bes.-Gr. A 9 in Niedersachen im Jahr 2005).
III.
86 
Die Besoldung des Klägers war im Kalenderjahr 2009 auch hinsichtlich der familienbezogenen Besoldungsbestandteile für das dritte, vierte und fünfte Kind nicht unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG zu niedrig bemessen.
87 
Um zu ermitteln, ob die Besoldung eines Richters oder Beamten mit mehr als zwei Kindern den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt, ist zunächst pauschalierend und typisierend nach den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 vorgegebenen Maßstäben (a.a.O., unter C.III.3.) das Nettoeinkommen zu ermitteln, das ein Richter bzw. Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern einerseits und mit drei oder mehr Kindern andererseits hat. Liegt die ermittelte Einkommensdifferenz wenigstens um 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf („15 v.H.-Betrag“), hat der Gesetzgeber den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem Beamten und seiner Familie geschuldeten Unterhalt noch gewahrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteile vom 13.02.2007, a.a.O.). So liegt der Fall bei Heranziehung der für die Berechnung im Einzelnen geltenden Maßstäbe (1.) hier (2.).
88 
1. Für die Berechnung hatte des Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 im Einzelnen u.a. vorgebeben, dass sich der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf zunächst durch Bildung eines Durchschnittsregelsatzes nach § 22 des damaligen Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) für das bisherige (alte) Bundesgebiet ergebe. Hinzuzurechnen sei ein durchschnittlicher Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt, ferner die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm pro Kind. Zugrunde zu legen sei insoweit die vom Statistischen Bundesamt in der sogenannten 1 %-Gebäude- und Wohnungsstichprobe 1993 ermittelte Durchschnittsmiete in den alten Bundesländern von 9,53 DM je qm, die anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben worden sei. Schließlich seien die Energiekosten für ein Kind mit 20 v.H. der Kaltmiete zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990 und vom 24.11.1998, jeweils a.a.O.; zur Berechnung auch BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O., und Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.).
89 
Diese 1998 entwickelte Berechnungsmethode ist auch für das hier streitgegenständliche Jahr 2009 weiterhin zugrunde zu legen (vgl. für die Jahre 2000 und 2001: BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; für die Jahre 1991 bis 2001 und 2004: Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; für das Jahr 2005: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2008, a.a.O., und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007, a.a.O.; für die Jahre 2004 und 2005: OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008, a.a.O.; für die Jahre 2004 bis 2006: OVG Saarland, a.a.O.). Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Jahr 1998 immer mehr Parameter aus der Berechnungsmethode aufgrund von Änderungen besoldungsrelevanter Gesetze und veränderter Tatsachengrundlagen nicht mehr unmittelbar angewandt werden können, sondern im Lichte der Entscheidung fortentwickelt werden müssen (BVerwG, Beschluss vom 28.11.2007 - 2 B 66.07 -, Juris; Urteil vom 27.05.2010, a.a.O.).
90 
Einer solchen Fortentwicklung bedarf es insbesondere im Hinblick auf die zum 01.01.2005 erfolgten Neuregelungen des Sozialhilferechts im SGB XII durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003(BGBl. I S. 3022; vgl. zur Übertragung auf den „115 v.H.-Grundsatz“ OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2008, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007, a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 23.02.2007, a.a.O.). Der Heranziehung der Regelungen aus dem SGB XII steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich die (teils auf dem SGB XII aufbauenden Regelungen) des SGB II über die Regelleistungen für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres mit Urteil vom 09.02.2010 (a.a.O.) mangels realitäts- und bedarfsgerechter Ermittlung des Existenzminimums für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hat. Denn das Bundesverfassungsgericht hat dieser Entscheidung zum einen den für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (zunächst) geltenden Betrag von 207,-- EUR nicht als offensichtlich unzureichend zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums angesehen. Unabhängig davon hat es entschieden, dass die beanstandeten Vorschriften aus dem SGB II bis zum 31.12.2010 weiter anwendbar (gewesen) sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, a.a.O.). Daher ist auch für das vor diesem Stichtag liegende, allein streitgegenständliche Jahr 2009 weiter von den damals - zumal nach SGB XII - festgesetzten Beträgen auszugehen (s. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 26.06.2012 - 4 S 336/11 -).
91 
2. Nach der Anpassung der Berechnungsgrundsätze aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a.a.O.) u.a. an die Neuregelungen des SGB XII ergibt sich aus folgender Einkommens- (a) und Bedarfsberechnung (b), dass der im Jahr 2009 alimentationsrechtlich anzusetzende Gesamtbedarf für das dritte, vierte und fünfte Kind des Klägers von monatlich 1.127,94 EUR durch die Einkommensdifferenz von monatlich 1.199,65 EUR, die der Kläger im Vergleich zu einem verheirateten Richter seiner Besoldungsgruppe mit zwei Kindern erzielte, gedeckt werden (c).
92 
a) Die Differenz zwischen dem Nettoeinkommen, das einem verheirateten Richter der Bes.-Gr. R 1 im Jahr 2009 mit zwei Kindern einerseits und einem verheirateten Richter mit fünf Kindern andererseits zustand, betrug ausgehend von der pauschalierenden Berechnung monatlich 1.199,65 EUR.
93 
Für die Ermittlung der zu vergleichenden Nettoeinkommen ist jeweils von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist, auszugehen. Hinzuzurechnen sind die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen. Darüber hinaus sind die Familienzuschläge und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen. Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer. Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags sind die Kinderfreibeträge zu berücksichtigen. Die so ermittelten Jahresnettoeinkommen werden zur Vergleichbarkeit mit den Sozialhilfe-sätzen auf Monatsbeträge umgerechnet. Der Vergleich beider monatlicher Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit fünf Kindern im Jahr 2009 (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.).
94 
Diese Grundsätze sind weiterhin heranzuziehen. Soweit der Kläger die Berücksichtigung von Kindergeld beanstandet, dringt er damit nicht durch. Ohne Erfolg beruft er sich hierzu auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.04.2011 - 1 BvR 1765/09 - (Juris), wonach das Kindergeld keine allgemeine Sozialleistung sei und der Freistellung des steuerrechtlichen Existenzminimums für Kinder diene. Denn der Beschluss betrifft nicht Besoldungs-, sondern steuerrechtliche Fragen. Ob die Dienstbezüge des Beamten im besoldungsrechtlichen Sinn amtsangemessen sind, beurteilt sich nach dem Nettoeinkommen. Daher steht es dem Gesetzgeber frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden (vgl. zu diesen Grundsätzen BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, vom 22.03.1990 und vom 30.03.1977, jeweils a.a.O.). Entschließt sich der Gesetzgeber - wie hier - einen Richter oder Beamten am Kindergeld teilhaben zu lassen, ist diese Einnahme im genannten Umfang bei der Prüfung der Frage der Amtsangemessenheit der Besoldung zu berücksichtigen.
95 
aa) Nach diesen Vorgaben betrug das monatliche Nettoeinkommen eines verheirateten R1-Richters mit zwei Kindern in der Endstufe im Jahr 2009 4.988,45 EUR:
96 
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (BVAnpG 08) vom 11.12.2007 (GBl. S. 538) in der jeweiligen Fassung (Änderung gültig ab 01.03.2009) sind folgende jährliche Bezügen eines verheirateten R1-Richters mit zwei Kindern zugrunde zu legen: Das Grundgehalt aus der Endstufe der Besoldungsgruppe R 1 betrug 66.915,12 EUR im Jahr (2 x 5406,76 EUR + 10 x 5610,16 EUR), hinzu kam eine Einmalzahlung von 40,-- EUR, der Ehegattenzuschlag von 1.428,48 EUR (116,14 EUR x 2 + 119,62 EUR x 10) sowie kinderbezogene Familienzuschläge von 2.497,72 EUR (10 x 209,16 EUR + 2 x 203,06 EUR). Das nach der typisierenden Berechnung des Bundesverfassungsgerichts anzusetzende zu versteuernde Jahreseinkommen eines verheirateten R1-Richters mit 2 Kindern betrug damit 70.881,32 EUR. Nach Abzug der Einkommensteuer in Höhe von 13.634 EUR, Solidaritätszuschlag in Höhe von 538,56 EUR und Kirchensteuer von 8 v.H. in Höhe von 783,36 EUR einerseits (Besondere Lohnsteuertabelle für Beamte 2009, Lohnsteuerklasse 3, 2 Kinderfreibeträge) und unter Hinzurechnung des Kindergeldes für zwei Kinder in Höhe von 3.936 EUR (2 x 164,-- EUR x 12) andererseits ergibt sich danach ein Jahresnettoeinkommen in Höhe von 59.861,40 EUR und ein Monatseinkommen 4.988,45 EUR.
97 
bb) Das monatliche Nettoeinkommen eines verheirateten R1-Richters mit fünf Kindern in der Endstufe betrug im selben Jahr 6.188,10 EUR:
98 
Zum Grundgehalt in der Endstufe von 66.915,12 EUR jährlich traten hinzu eine Einmalzahlung von 40,-- EUR, der Ehegattenzuschlag von 1.428,48 EUR, kinderbezogene Familienzuschläge in Höhe von 13.810,24 EUR (2.497,72 EUR + 11.312,52 EUR <3 x 315,77 EUR für 10 Monate und 3 x 306,57 EUR für zwei Monate>). Von dem sich daraus ergebenden Jahresbruttoeinkommen von 82.193,84 EUR sind Einkommensteuer (17.542 EUR), Kirchensteuer (622,56 EUR) und Solidaritätszuschlag (428,01 EUR) abzuziehen (unter Berücksichtigung von Steuerklasse 3 und 5 Kinderfreibeträgen) und das Kindergeld von 10.656,-- EUR (3.936 + 2.040 + 4.680,-- EUR) hinzuzurechnen. Damit ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 6.188,10 EUR.
99 
cc) Bei einem Vergleich des monatlichen Nettoeinkommens einer Beamtenfamilie mit zwei Kindern und einer Beamtenfamilie mit fünf Kindern ergibt sich damit im Jahr 2009 eine Differenz von monatlich 1.199,65 EUR (6.188,10 EUR abzgl. 4.988,45 EUR).
100 
b) Dieser Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtliche Bedarf des dritten bis fünften Kindes auf der Grundlage von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gegenüberzustellen. Auf der Grundlage der seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a.a.O.) veränderten Rahmenbedingungen im Bereich der Sozialhilfe (s. oben 1.) beläuft sich der um 15 v.H. angehobene ermittelte alimentationsrechtliche Mindestbedarf 2009 pro Kind auf 375,98 EUR monatlich, für drei Kinder mithin auf 1.127,94 EUR:
101 
Zu berechnen ist, bezogen auf die alten Bundesländer, zunächst der bundes- und jahresdurchschnittliche monatliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (aa). Nach den 2005 neu gefassten sozialhilferechtlichen Regelungen ist kein Zuschlag mehr von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen hinzuzurechnen, weil die früheren „einmaligen Leistungen“ nahezu vollständig in die deutlich angehobenen Regelsätze eingearbeitet worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 26.06.2012, a.a.O. m.w.N.). Hinzuzurechnen ist jedoch ein Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm für das Kind (bb) sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittlichen Bruttokaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten (cc). Der so errechnete sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist um 15 v.H. zu erhöhen (dd).
102 
aa) Der alimentationsrechtlich maßgebliche Durchschnittsregelsatz betrug im Jahr 2009 pro Kind 236,78 EUR.
103 
Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern zwar nicht (mehr) unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte aber erhöht und unterschiedliche Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr - hier 2009 - gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der gebildeten Altersgruppen entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt für alle (alten) Bundesländer zu bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.).
104 
Nach § 3 Abs. 2 der Regelsatzverordnung in der bis 30.06.2009 gültigen Fassung betrugen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 14) 60 v.H. und ab Vollendung des 14. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 4) 80 v.H. des Eckregelsatzes. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Regelsatzverordnung in der ab 01.07.2009 gültigen Fassung betrugen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 6) 60 v.H., ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 70 v.H. (Gewichtungsfaktor 8) und ab Beginn des 15. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 4) 80 v.H. des Eckregelsatzes. Der gewichtete Landesdurchschnitt und anschließend gebildete Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer stellt sich vor diesem Hintergrund wie folgt dar:
105 
 Alte Bundesländer
01.01. bis 30.06.2009
 0-14
Jahre
 15-18
Jahre
 Gewichteter
Landesdurchschnitt
 Baden-Württemberg
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Bayern
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Berlin
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Bremen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Hamburg
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Hessen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Niedersachsen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Nordrhein-Westfalen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Rheinland-Pfalz
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Saarland
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Schleswig-Holstein
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
                          
 gewichteter
Bundesdurchschnitt
 Bundesdurchschnitt
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
106 
 Alte Bundesländer
01.07. bis 31.12.2009
 0-6
Jahre
 7-14
Jahre
 15-18
Jahre
 Gewichteter
Landesdurchschnitt
 Baden-Württemberg
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Bayern
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Berlin
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Bremen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Hamburg
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Hessen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Niedersachsen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Nordrhein-Westfalen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Rheinland-Pfalz
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Saarland
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Schleswig-Holstein
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
                                   
 Gewichteter
Bundesdurchschn.
 Bundesdurchschnitt
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
107 
Im Jahr 2009 betrug der gewichtete Durchschnittsregelsatz danach 236,78 EUR (<6 x 226,56> + <6 x 247> / 12).
108 
bb) Die durchschnittliche Bruttokaltmiete in den alten Bundesländern betrug im Jahr 2009 ausweislich des Wohngeld- und Mietenberichts 2010 monatlich 6,83 EUR/qm (BT-Drs. 17/6280, S. 16). Demgemäß ergaben sich durchschnittlicher Unterkunftskosten für das dritte und weitere Kinder von jeweils 75,13 EUR (11 qm x 6,83 EUR).
109 
cc) Der Zuschlag für anteilige Energiekosten in Höhe von 20 v.H. hieraus beträgt 15,03 EUR. Davon ist nach der bindenden Berechnungsvorgabe des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 auch für 2009 auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.), obgleich 2008 nach dem Sechsten Existenzminimumbericht (Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2008, Unterrichtung durch die Bundesregierung BT-Drs. 16/3265 S. 3) eine Pauschale von 25 % angesetzt wird, was zu einem Betrag von 18,78 EUR führen (selbst bei Zugrundelegung allerdings am Gesamtergebnis dieser verfassungsrechtlichen Prüfung nichts ändern) würde.
110 
dd) Der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf für das dritte, vierte und fünfte Kind beträgt damit jeweils 326,94 EUR (236,78 EUR + 75,13 EUR + 15,03 EUR). Unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 15 v.H. hierauf beläuft sich der alimentationsrechtliche Mindestbedarf 2009 auf monatlich 375,98 EUR, für drei Kinder mithin auf monatlich 1.127,94 EUR.
111 
c) Der alimentationsrechtlich erhebliche Gesamtbedarf von monatlich 1.127,94 EUR konnte 2009 durch die Einkommensdifferenz von monatlich 1.199,65 EUR (s. oben a)) gedeckt werden. Dies gilt selbst dann, wenn zusätzlich berücksichtigt wird, dass nach den Neuregelungen des Sozialhilferechts für jedes der drei Kinder wohl noch 100 EUR im Schuljahr (monatlich 8,33 EUR) als zusätzliche Leistung für die Schule aufgrund von § 28a SGB XII beansprucht werden konnten. Die Besoldung des Klägers im Jahr 2009 entsprach nach alledem auch hinsichtlich seines dritten, vierten und fünften Kindes den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen.
IV.
112 
Eine Veranlassung, die vom Kläger beanstandeten besoldungsrechtlichen Regelungen dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen, besteht nach alledem nicht. Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, ist der Senat davon überzeugt, dass die maßgeblichen Vorschriften derzeit mit Verfassungsrecht in Einklang stehen.
113 
Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Vertiefung der Frage, ob die bei einer Abkehr von dem „115-v.H.-Grundsatz“ möglicherweise drohende Folge, dass die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile eines nach A 7 besoldeten Beamten anders bemessen würden als die eines nach R 1 besoldeten Richters, einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten könnte.
V.
114 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
VI.
115 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil der Rechtssache im Hinblick auf die Maßstäbe für die Amtsangemessenheit von familienbezogenen Besoldungsbestandteilen bei kinderreichen Familien grundsätzliche Bedeutung zukommt.
116 
Beschluss vom 06.06.2016
117 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 3.000,-- EUR festgesetzt.
118 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
22 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat ausgehend von den verfassungsrechtlichen Maßstäben für die Besoldung von Richtern (I.) weder einen Anspruch auf Feststellung, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich des ersten und zweiten Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen waren (II.), noch auf eine entsprechende Feststellung hinsichtlich des dritten, vierten und fünften Kindes (III.). Er hat daher auch keinen Anspruch auf Aufhebung der Widerspruchsbescheide des LBV vom 30.12.2009 und 22.03.2010, denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten.
I.
23 
Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Richter und Beamten zu messen sind, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Nach dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, NVwZ 2016, 223; Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, BVerfGE 139, 64; jeweils m.w.N.) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter maßgebliche Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263; jeweils m.w.N.). Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten und Richter, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012; Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 -, BVerfGE 99, 300).
24 
Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamte und Richter sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; Beschluss vom 12.02.2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218). Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Richter- bzw. Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.; Beschluss vom 12.02.2003, a.a.O.). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.).
25 
Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung. Diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.).
26 
Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.), bei der nur dem Bundesverfassungsgericht eine Normverwerfungskompetenz zukommt (Art. 100 Abs. 1 GG).
27 
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt herausgestellt, dass es hierbei nicht Aufgabe ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.; jeweils m.w.N.). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die Bezüge der Richters oder Beamten evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.).
28 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung konkrete Maßstäbe entwickelt, anhand derer die materielle Kontrolle der einem Richter oder Beamten gewährten Alimentation vorzunehmen ist (1.). Seiner älteren Rechtsprechung sind zudem besondere Maßstäbe für die Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien zu entnehmen (2.), die nach Auffassung des Senats auch nicht überholt und deshalb ebenfalls weiterhin heranzuziehen sind (3.).
29 
1. Für die R- und A-Besoldung hat das Bundesverfassungsgericht mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; hierzu auch Stuttmann, NVwZ 2015, 1007). Danach sind zunächst fünf Parameter zu prüfen, denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt. Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (1. Prüfungsstufe), besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung (2. Prüfungsstufe) kann diese Vermutung widerlegt oder erhärtet werden. Ist die angegriffene Alimentation danach grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann (3. Prüfungsstufe).
30 
Indizien, die auf der ersten Prüfungsstufe für eine Missachtung des Alimentationsgebotes sprechen, liegen vor, wenn eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene besteht (erster Parameter), wenn sich eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land feststellen lässt (zweiter Parameter) und wenn eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene zu verzeichnen ist (dritter Parameter). Indizien für eine verfassungsrechtliche Unteralimentation können sich darüber hinaus aus einem systeminternen Besoldungsvergleich ergeben (vierter Parameter), bei dem eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen einen Verstoß gegen das aus dem Alimentationsprinzip folgende Abstandsgebot nahelegen kann. Der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder (fünfter Parameter) bildet schließlich ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (s. näher dazu BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; und bezogen auf den vorliegenden Fall unten II.).
31 
Wenn jedenfalls drei dieser fünf Parameter erfüllt sind, besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation. Ist das der Fall, kann die Vermutung auf der zweiten Prüfungsstufe im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden. Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (s. näher BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
32 
Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es auf der dritten Prüfungsstufe der Untersuchung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen. Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
33 
Jenseits der verfassungsrechtlich (absolut) gebotenen Mindestalimentation, wie sie sich aufgrund der oben dargestellten Gesamtabwägung ergibt, genießt die Alimentation des Beamten einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen. Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.).
34 
Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist ferner an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.). Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O., unter Hinweis auf Schmidt-Aßmann, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band II, 2. Aufl. 2012, § 27 Rn. 61).
35 
2. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in den Entscheidungen vom 05.05.2015 (a.a.O.) und vom 17.11.2015 (a.a.O.) nicht mit der Alimentation von Familien mit drei oder mehr Kindern zu befassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 168, 181). Zu kinderreichen Familien hat es jedoch bereits in seiner früheren Rechtsprechung (Beschlüsse vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300, vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249), auf die es auch jüngst wieder Bezug genommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O., Rn. 93; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.), Maßstäbe entwickelt, die es den Fachgerichten 1998 in einer Vollstreckungsanordnung bindend vorgegeben hat.
36 
Nach diesen Maßstäben gebietet es Art. 33 Abs. 5 GG dem Dienstherrn, nicht nur den Richter oder Beamten allein, sondern diesen und seine Familie amtsangemessen zu alimentieren. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Bedienstete einen besonderen Anspruch auf ausreichende „Alimentation seiner Kinder“ oder einen selbständigen Anspruch auf Unterhalt für seine Kinder hätte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.). Art. 33 Abs. 5 GG verlangt aber, dass sich die Richter oder Beamten innerhalb einer Besoldungsgruppe in der Lebenswirklichkeit für ihre Familie ohne Rücksicht auf deren Größe „annähernd das gleiche leisten“ können. Der Besoldungsgesetzgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Richter oder Beamte mit mehreren Kindern neben den Grundbedürfnissen seiner Familie das Minimum an „Lebenskomfort“ befriedigen kann, das sich unter den wirtschaftlichen Bedingungen der jeweiligen Gegenwart als angemessen herausgebildet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.). Der Gesetzgeber darf dabei allerdings davon ausgehen, dass der Richter oder Beamte dies bei „zunehmender Vergrößerung seiner Familie nur auf bescheidenere Art und Weise verwirklichen können“ wird (BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O.). Der Gesetzgeber darf ferner in Rechnung stellen, dass die Kosten des Unterhalts eines Kindes innerhalb einer Familie geringer sind als die für eine Versorgung außerhalb des Familienverbandes anfallenden und dass die Kosten für den Unterhalt einer Familie nicht mit jeder Vergrößerung um ein Kind um den gleichen Betrag wachsen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.).
37 
Das Bundesverfassungsgericht hat in den Entscheidungen vom 24.11.1998 (a.a.O.), vom 22.03.1990 (a.a.O.), und vom 30.03.1977 (a.a.O.) angenommen, dass der Besoldungsgesetzgeber das Beamtengehalt in seinen „familienneutralen“ Bestandteilen von vornherein so bemessen hat, dass - vor allem auch im Blick darauf, dass der Beurteilung der Amtsangemessenheit das Nettoeinkommen des Beamten zugrunde zu legen ist - überwiegend davon eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, mag sie auch zur Folge haben, dass der (noch) unverheiratete und der verheiratete (noch) kinderlose Richter oder Beamte sich auf diese Weise regelmäßig einen - teils deutlich - großzügigeren Lebenszuschnitt leisten können als der Bedienstete mit einem oder mit zwei Kindern (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, vom 22.03.1990, und vom 30.03.1977, jeweils a.a.O.).
38 
Daraus ergibt sich, dass die „kinderbezogenen“ Gehaltsbestandteile für das erste und zweite Kind nur ergänzend hinzutreten, mithin erheblich unter den Beträgen bleiben (dürfen), die von der Rechtsordnung als Regelsätze für den Kindesunterhalt als angemessen erachtet werden. Wenn aber das Richter- oder Beamtengehalt so bemessen ist, dass davon nur der Unterhalt einer Familie mit einem oder zwei Kindern in amtsangemessener Weise bestritten werden kann, so folgt daraus zugleich, dass der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf durch zusätzliche Leistungen gedeckt werden muss. Der Gesetzgeber überschreitet daher seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Bediensteten zumutet, auch für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts auch insoweit zurückzugreifen, als es sich um die Deckung des Bedarfs handelt, wie er in den von der Rechtsordnung vorgesehenen Regelsätzen für den Kindesunterhalt als angemessen erachtet wird (vgl. BVerfG, vom 24.11.1998, vom 22.03.1990, und vom 30.03.1977, jeweils a.a.O.). Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Richter oder Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.).
39 
Ob der Gesetzgeber eine ausreichende Alimentation von Richtern oder Beamten mit mehr als zwei Kindern sichergestellt hat, beurteilt sich daher auf der Basis des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Alimentation des Beamten demgegenüber etwas qualitativ anderes ist. Dieser Unterschied muss bei der Bemessung der kinderbezogenen Bestandteile des Gehalts sichtbar werden. Ein um 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegender Betrag („15 v.H.-Betrag“) lässt den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem dem Richter bzw. Beamten (und seiner Familie) geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, a.a.O., und vom 22.03.1990, a.a.O.). Weisen die dem Richter oder Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge hingegen nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf auf, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (vgl. näher zu den im Einzelnen erforderlichen Rechenschritten BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., unter C.III.3 der Gründe; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91; Senatsurteil vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -, VBlBW 2007, 466; und bezogen auf den vorliegenden Fall unten III.).
40 
Der Besoldungsgesetzgeber war diesen Vorgaben zur Ausgestaltung der Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien trotz der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.1977 (a.a.O.) und vom 22.03.1990 (a.a.O.) auch 1998 noch nicht nachgekommen. Das Bundesverfassungsgericht traf deshalb in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O.) folgende auf § 35 BVerfGG gestützte Vollstreckungsanordnung:
41 
„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum (31.12.1999) mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom (01.01.2000): Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet.“
42 
Der zweite Teil dieser Vollstreckungsanordnung enthält eine normersetzende Interimsregelung, die einen Leistungsanspruch jenseits legislatorischer Maßnahmen begründet, der strikt anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Berechnungsmethode zu bemessen ist, zu deren Modifikation nur dieses selbst befugt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.). Auf dieser Grundlage haben die Verwaltungsgerichte seit 2000 in einer Vielzahl von Entscheidungen über die Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien entschieden (vgl. etwa für die Jahre 2000 und 2001: BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; für die Jahre 1991 bis 2001 und 2004: Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; für das Jahr 2005: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2008 - 1 A 30/07 -, Juris, und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007 - 1 L 137/06 -, DRiZ 2009, 52; für die Jahre 2004 und 2005: OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008 - 2 A 391/05 u.a. -, Juris; für die Jahre 2004 bis 2006: OVG Saarland, Urteil vom 23.02.2007 - 1 R 27/06 -, Juris). Solange im Bereich eines Besoldungsgesetzgebers ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit bei kinderreichen Familien verbleibt, haben die betroffenen Richter oder Beamten weiterhin einen unmittelbaren durch die Verfassung begründeten und durch die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgericht formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.11.2013 - 3 ZB 10.3061 -, Juris, m.w.N.).
43 
3. Die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O.) entwickelten Maßstäbe zur Alimentation kinderreicher Familien, insbesondere die in ständiger Rechtsprechung vorgenommene Differenzierung zwischen der Alimentation von Familien mit bis zu zwei Kindern einerseits und der zusätzlichen Alimentation für das dritte und jedes weitere Kind andererseits, sind nach wie vor heranzuziehen. Es besteht nach Auffassung des Senats kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsprechung in seinen jüngsten Entscheidungen zur Angemessenheit der R- und A-Besoldung vom 05.05.2015 (a.a.O.) und 17.11.2015 (a.a.O.) aufgeben wollte.
44 
a) Soweit der Kläger einwendet, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass die Alimentation kinderreicher Familien in den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren (2 BvL 17/09, 2 BvL 5/12 u.a.) nicht verfahrensgegenständlich gewesen sei (a.a.O., Rn. 168, 181), folgt daraus nichts anderes. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 05.05.2015 „dazu“, d.h. zur Alimentation kinderreicher Familien, wiederholt auf seinen Beschluss vom 24.11.1998 verwiesen (ebd.), ohne diesen Verweis in irgendeiner Weise einzuschränken. Das bietet kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass das Bundesverfassungsgericht an diesem Beschluss nicht mehr festhalten wollte.
45 
b) Die dem Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) zugrunde liegenden Vorlageverfahren belegen im Gegenteil, dass die bisherige Differenzierung zwischen Familien mit bis zu zwei Kindern einerseits und solchen mit drei oder mehr Kindern andererseits auch weiterhin maßgeblich ist. So handelt es sich bei dem Kläger im Verfahren 2 BvL 5/12 (Ausgangsverfahren 5 A 208/09 HAL des VG Halle), einem Richter der Bes.-Gr. R 1, um einen verheirateten Vater zweier Kinder (vgl. VG Halle, Vorlagebeschluss vom 28.09.2011 - 5 A 208/09 HAL -, Juris). Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßstäbe zur Prüfung der Amtsangemessenheit der R-Besoldung, d.h. die oben (1.) skizzierten drei Prüfungsstufen mit den genannten fünf Parametern ohne Einschränkungen auch in diesem Verfahren 2 BvL 5/12 entwickelt. Das erlaubt den Schluss, dass eine besoldungsrechtliche Regelung, die nach dieser Prüfung als verfassungsgemäß anzusehen ist, - insoweit wie bisher - nicht nur die dem Richter selbst geschuldete, sondern auch die in Bezug auf den Ehepartner und (bis zu) zwei Kinder erforderliche Alimentation gewährleistet.
46 
c) Ohne Erfolg wendet der Kläger weiter sinngemäß ein, der vom Bundesverfassungsgericht u.a. im Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O.) aufgestellte „115 v.H.-Grundsatz“ für die Ausgestaltung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile ab dem dritten Kind genüge den eigenen Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) nicht.
47 
Er macht sinngemäß geltend, das Bundesverfassungsgericht habe die Festlegung der Besoldungshöhe in seiner jüngeren Rechtsprechung an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen, das heiße vor allem an Begründungserfordernisse geknüpft; diesen Erfordernissen genüge die „115 v.H.-Regel“ aus der älteren Rechtsprechung „nun wahrhaftig“ nicht. Mit diesem Einwand dringt der Kläger nicht durch. Unabhängig davon, dass das Bundesverfassungsgericht mit den „prozeduralen Anforderungen“ Erfordernisse für ein Gesetzgebungsverfahren formuliert hat, der „115 v.H.-Grundsatz“ aber nicht auf einem solchen Verfahren beruht, übersieht der Kläger, dass dieser Grundsatz auf dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufbaut (s.o. unter 2. und erneut BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., C.III.3 der Gründe; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.). Dieser sozialhilferechtliche Bedarf muss seinerseits vom Gesetzgeber in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsnah sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren bemessen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 -, BVerfGE 123, 175 <„Hartz IV“>). Dadurch ist zugleich hinreichend gewährleistet, dass auch die Ermittlung der amtsangemessenen Höhe der familienbezogenen Bestandteile für ein drittes Kind und gegebenenfalls weitere Kinder auf einer vom Gesetzgeber noch hinreichend begründeten Grundlage beruhen.
48 
d) Der Kläger stellt die Maßgeblichkeit des „115 v.H.-Grundsatzes“ ferner mit dem Einwand in Frage, dessen Anwendung führe zu einem klaren Verfassungsverstoß, wenn man die Begründungsstränge des Bundesverfassungsgerichts zusammenziehe, wonach zum einen der dem Amt angemessene Lebensunterhalt durch die Bemessung der Bezüge (für das dritte, vierte und fünfte Kind) nicht anderweitig aufgezehrt werden dürfe, und wonach zum anderen (gemäß dem „vierten Parameter“) das auf die Besoldungsgruppen bezogene Abstandsgebot verletzt werde, wenn eine Verringerung der Besoldungsabstände um 10 v.H festzustellen sei. Wenn für einen Beamten der Bes.-Gr. A 5 mit fünf Kindern durch den „115 v.H.-Zuschlag“ eine amtsangemessene Besoldung noch erreicht werden könne, scheitere dies unweigerlich in der hier betroffenen Bes.-Gr. R 1. Er sei bei Anwendung der Regel gezwungen, den „seinem Amt angemessenen Unterhalt seiner Kinder“ aus familienneutralen Gehaltsbestandteilen zu erfüllen. Hierbei seien für das dritte, vierte und fünfte Kind monatlich 600 Euro anzusetzen, weil das Statistische Bundesamt von Ausgaben dieses Umfangs in vergleichbaren Haushalten ausgehe. Damit schmelze der Abstand zur nächstunteren vergleichbaren Bes.-Gr. A 14 um mehr als 10 v.H.
49 
Auch dieser Einwand rechtfertigt nicht die Annahme, dass der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte „115 v.H.-Grundsatz“ keine Geltung mehr beanspruchen würde. Der Einwand beruht auf einer unzutreffenden Prämisse. Art. 33 Abs. 5 GG vermittelt einem Beamten oder Richter nicht, wie der Kläger meint, einen Anspruch auf einen „seinem Amt angemessenen Unterhalt seiner Kinder“. Der Bedienstete hat gerade, wie dargelegt (oben 2.), keinen besonderen Anspruch auf ausreichende „Alimentation seiner Kinder“ oder einen selbständigen Anspruch auf Unterhalt für seine Kinder (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.). Deshalb ist nicht entscheidend, ob die familienbezogenen Bestandteile der Besoldung für das dritte und weitere Kinder allein sämtliche Ausgaben decken, die „vergleichbare Haushalte“ monatlich für Kinder ausgeben. Daher beruht auch die vom Kläger angestellte „Abstandsrechnung“ zur Bes.-Gr. A 14 auf einer in diesem Zusammenhang nicht maßgeblichen Grundlage und zielen seine schriftsätzlichen Beweisanträge (vgl. zuletzt Schriftsätze vom 23.12.2011 und 06.05.2016) auf nicht entscheidungserhebliche Tatsachen, weshalb der Senat ihnen nicht entsprochen hat. Entscheidend ist im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG vielmehr „nur“, ob die gewährte Besoldung für die Familie insgesamt amtsangemessen ist. Maßgebend hierfür ist, ob der Beamte mit einer fünf- oder mehrköpfigen Familie sich noch „annähernd das Gleiche leisten“ kann wie eine bis zu vierköpfige, ihrerseits amtsangemessen alimentierte Familie eines Richters oder Beamten derselben Besoldungsgruppe. Das Bundesverfassungsgericht hat angenommen, dass diese „annähernde Gleichheit“ - unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie bei „zunehmender Vergrößerung“ der Familie „nur auf bescheidenere Art und Weise“ zu verwirklichen können sein muss (vgl. erneut BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, a.a.O.) - noch besteht, solange der Familie für das dritte und jede weitere Kind ein zusätzlicher familienbezogener Besoldungsbestandteil gewährt wird, der seinerseits jeweils um wenigstens 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Bedarf liegt. Die jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2015 (a.a.O.) und vom 17.11.2015 (a.a.O.) bieten keinen Grund zur Annahme, dass diese Maßstäbe für die Bestimmung der Untergrenze einer „gerade noch“ amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Familien verfassungswidrig wären bzw. verschoben werden müssten.
50 
Dass das Bundesverfassungsgericht dies im Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) und dem Beschluss vom 17.11.2015 (a.a.O.) nicht anders gesehen hat, legt auch der Umstand nahe, dass es seine Vollstreckungsanordnung vom 24.11.1998 (a.a.O.) nicht modifiziert hat. Wäre es der Auffassung gewesen, dass die dort verankerte und den Verwaltungsgerichten bis in die rechnerischen Einzelheiten bindend vorgegebene „115 v.H.-Regel“, die von den Verwaltungsgerichten seit 1998 in ständiger Rechtsprechung angewandt worden ist, gemessen an den Maßstäben aus den Entscheidungen vom 05.05.2015 und 17.11.2015 nicht mehr tragfähig wäre, hätte dies Anlass geboten, die Vollstreckungsanordnung zu ändern oder aufzuheben. Das ist jedoch nicht geschehen.
II.
51 
Gemessen an den oben (I.1.) genannten Maßstäben war die Besoldung des Klägers im Kalenderjahr 2009 einschließlich der familienbezogenen Besoldungsbestandteile für das erste und zweite Kind nicht unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG zu niedrig bemessen. Der Landesgesetzgeber hat den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips gewahrt (1.) und weder den relativen Schutz bei Besoldungskürzungen noch die „prozeduralen Anforderungen“ an Besoldungsgesetze verletzt (2.).
52 
1. Ein Verstoß gegen den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips liegt nicht vor. Das ergibt sich bereits auf der ersten Stufe der vorzunehmenden Prüfung. Denn keiner der fünf Parameter, denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt, war im Kalenderjahr 2009 erfüllt, womit schon keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation besteht.
53 
a) Der im Rahmen des absoluten Schutzes des Alimentationsprinzips zu prüfende erste Parameter ist, wie gezeigt, erfüllt, wenn eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land besteht. Nach den hierfür im Einzelnen geltenden Maßstäben (aa) lag eine solche Differenz bezogen auf das Jahr 2009 nicht vor (bb).
54 
aa) Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind im Rahmen des ersten Parameters die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes. Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu, zumal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards sind. Zwar ist der Besoldungsgesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Er darf auch die Tarifergebnisse bei der Festsetzung der Beamtenbesoldung nicht in einer über die Unterschiedlichkeit der Entlohnungssysteme hinausgehenden Weise außer Betracht lassen. Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkoppelung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, ist dies mit der von Verfassungs wegen gebotenen Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse für die Besoldungsanpassung unvereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., m.w.N.).
55 
Letzteres ist in der Regel der Fall, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Eine solche Differenz entspräche, legt man die Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst seit 1980 um durchschnittlich jährlich 2,35 % zugrunde, mehr als einer vollständigen Nichtanpassung der Besoldung im Anschluss an zwei aufeinanderfolgende durchschnittliche Tariferhöhungen. Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre - dies entspricht nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts etwa der Hälfte der Lebensdienstzeit eines Richters oder Staatsanwaltes - zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls - (d.h. wenn diese erste Berechnung eine Unteralimentation indiziert, vgl. Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 105, 108) - für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen, um sicherzustellen, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
56 
Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits ist in Relation zur Besoldungsentwicklung nach der folgenden Formel zu berechnen (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 144):
57 
(100 + x) - (100 + y)
         --------------------------- x 100
(100 + y)
58 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Sie beträgt nicht mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, sondern 1,46 v.H.:
59 
Die Grundgehaltssätze zuzüglich Sonderzahlungen entwickelten sich in dem Bezugszeitraum vom 1995 bis 2009 wie folgt: Die Grundgehaltssätze wurden zum 01.01.1995 um 2,0 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1994 vom 24.08.1994 (BGBI l S. 2229), zum 01.05.1995 um 3,2 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1995 vom 18.12.1995 (BGBI l S. 1942), zum 01.03.1997 um 1,3 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24.03.1997 (BGBI l S. 590), zum 01.01.1998 um 1,5 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1998 vom 06.08.1998 (BGBI I S. 2026), zum 01.06.1999 um 2,9 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1999 vom 19.11.1999 (BGB I S. 2198), durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2000 vom 19.04.2001 (BGBI l S. 618) zum 01.01.2001 um 1,8 v.H. und zum 01.01.2002 um 2,2 v.H., durch Art. 1 bis 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBI l S. 1798) zum 01.07.2003 um 2,4 v.H., zum 01.04.2004 um 1,0 v.H. und zum 01.08.2004 um 1,0 v.H., durch Art. 1 §§ 4 und 8 BVAnpG 2008 vom 11.12.2007 (GBI. S. 538) zum 01.01.2008 um 1,5 v.H. und zum 01.11.2008 um 1,4 v.H. sowie durch § 2 BVAnpG BW 2009/2010 vom 19.10.2009 (GBI. S. 487) zum 01.03.2009 um 3,0 v.H. erhöht. Im Bezugszeitraum wurde außerdem durch das Gesetz zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 (GBI. S. 693) die Höhe der Sonderzahlung von 86,31 v.H. auf 63,96 v.H. reduziert. Durch das Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 11.12.2007 (GBI. S. 538) erfolgte eine weitere Reduzierung der Höhe der Sonderzahlung von 63,96 v.H. auf 50,04 v.H. und die Integration der Sonderzahlung in das Grundgehalt. Zusammenschauend stieg die Besoldung ausgehend vom Indexjahr 1994 bis 2009 damit um 24,68 v.H.:
60 
 Jahr 
 Besoldungsentwicklung
 Steigerung (v.H.)
 Index
 1994 
 -
 100   
 1995 
 2,0
3,2
 102,00
105,26
 1996 
 -
 105,26
 1997 
 1,3
 106,63
 1998 
 1,5
 108,23
 1999 
 2,9
 111,37
 2000 
 -
 111,37
 2001 
 1,8
 113,37
 2002 
 2,2
 115,86
 2003 
 2,4
- 1,74
 118,65
116.58
 2004 
 1,0
1,0
 117,75
118,92
 2005 
 -
 118,92
 2006 
 -
 118,92
 2007 
 -
 118,92
 2008 
- 1,1
1,5
1,4
 117,62
119,38
121,05
 2009 
 3,0
 124,68
61 
Im gleichen Zeitraum stiegen die Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder nach den Angaben des (damaligen) Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg um 26,50 v.H. (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 13.10.2015, S. 4). Die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung im fraglichen beträgt damit:
62 
126,50 - 124,68
                     ---------------------- x 100 ≈ 1,46.
124,68
63 
Diese Differenz von 1,46 v.H. verbleibt deutlich unter dem Schwellenwert von 5 v.H. und indiziert daher keine verfassungsmäßige Unteralimentation.
64 
b) Den zweiten Parameter bildet, wie gezeigt, eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im betroffenen Land. Nach den hierfür im Einzelnen geltenden Maßstäben (aa) lag auch eine solche Differenz bezogen auf das Jahr 2009 nicht vor (bb).
65 
aa) Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird. Zur Orientierung eignet sich insoweit der Nominallohnindex, der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland ist. Dieser Index misst die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in anderem Zusammenhang die absolute Höhe der Nettobezüge als Beurteilungsgrundlage für die Amtsangemessenheit herangezogen hat, kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., unter Verweis auf Stuttmann, DVBl. 2014, 746, und m.w.N.; s. auch dens., NVwZ 2015, 1007). Beträgt die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindex bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden Zeitraum in der Regel mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
66 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert die Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Sie beträgt bereits im ersten Bezugszeitraum von 1994 bis 2009 nicht mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, sondern -3,75 v.H. Denn der Nominallohnindex für Baden-Württemberg stieg in dieser Zeit nach den Angaben des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg (nur) um 20 v.H. und damit geringer als die Besoldungsentwicklung an:
67 
120,00 - 124,68
                     ---------------------- x 100 ≈ -3,75.
124,68
68 
c) Den dritten Parameter bildet, wie gezeigt, eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex im betroffenen Land. Nach den hierfür im Einzelnen geltenden Maßstäben (aa) lag auch eine solche Differenz bezogen auf das Jahr 2009 nicht vor (bb).
69 
aa) Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese dem Richter oder Beamten über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen. Das Alimentationsprinzip verlangt, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Bediensteten infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren. Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des Richters bzw. Beamten ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen. Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Bleibt die Besoldungsentwicklung im verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den zurückliegenden 15 Jahren und in einem weiteren gleichlangen überlappenden Zeitraum in der Regel um mindestens fünf Prozent zurück, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
70 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert die Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Sie beträgt bereits im ersten Bezugszeitraum von 1994 bis 2009 nicht mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, sondern nur 0,66 v.H. Denn der Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg stieg in dieser Zeit nach den Angaben des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg um 25,51 v.H.:
71 
125,51 - 124,68
                    ----------------------- x 100 ≈ 0,66
124,68
72 
d) Der vierte Parameter ergibt sich, wie dargelegt, aus einem systeminternen Besoldungsvergleich. Auch dieser Vergleich (aa) führt im vorliegenden Fall zu keinem Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (bb).
73 
aa) Der vierte Parameter trägt dem Umstand Rechnung, dass aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG ein Abstandsgebot folgt, das es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter (sowie Staatsanwälte und anderer Beamter) bestimmt sich daher auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v.H. in den zurückliegenden fünf Jahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Für diesen Vergleich kann in Bezug auf die Besoldungsgruppe R 1 auf einen Vergleich zu den Besoldungsgruppen A 5, A 9 und A 13 zurückgegriffen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 174, 188).
74 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert der systeminterne Besoldungsvergleich im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Unter Zugrundelegung der Grundgehaltstabellenwerte für die Jahre 2004 einerseits und 2009 andererseits ergeben sich folgende Abstände:
75 
 Abstand R 1 zu …
 2004 
 2009 
 A 5   
 62,2 v.H.
 61,7 v.H.
 A 9   
 49,8 v.H.
 49,4 v.H.
 A 13 
 22,3 v.H.
 22,1 v.H.
76 
Dieser Vergleich zeigt, dass die Abschmelzung der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen im Bezugszeitraum geringfügig ausfällt und weit hinter dem Schwellenwert von mindestens 10 v.H. zurückbleibt.
77 
e) Der fünfte Parameter ergibt sich, wie dargelegt, aus einem Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder. Auch dieser Vergleich (aa) führt zu keinem Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (bb).
78 
aa) Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl I S. 2034) hat der Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Richter- und Beamtenbesoldung sowie -versorgung auf die Länder zurück-übertragen. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hindert den Landesgesetzgeber zwar grundsätzlich nicht, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der Länder Rechnung zu tragen. Gleichwohl ist eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern durch die Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen. Denn zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion im betroffenen Bundesland nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 Prozent unter dem Durchschnitt der übrigen Ländern im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
79 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert auch der Besoldungsquervergleich im vorliegenden Fall keine verfassungswidrige Unteralimentation.
80 
Im Kalenderjahr 2009 betrug der Durchschnitt der Bezüge der Besoldungsgruppe R 1 im Bund und in den übrigen Ländern - berechnet als Jahresbesoldung aus dem Grundgehalt der Endstufe zuzüglich Einmal- und Sonderzahlungen, ohne Amtszulagen und familienbezogene sowie sonstige Besoldungsbestandteile - nach den Angaben des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg 65.159,33 EUR. In Baden-Württemberg beliefen sich die entsprechenden Bezüge im selben Jahr auf 66.955,12 EUR. Die Bezüge lagen damit in Baden-Württemberg nicht unter, sondern um 2,76 v.H. über dem Durchschnitt der Bezüge des Bundes und der übrigen Länder.
81 
2. Bietet damit keiner der fünf Parameter ein Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation eines nach der Bes.-Gr. R 1 besoldeten Richters mit einer bis zu vierköpfigen Familie, liegt ein Verstoß gegen den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips nicht vor. Gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die im Übrigen nur relativ geschützten Besoldungskürzungen und gegen die „prozeduralen Anforderungen“ an Besoldungsgesetze hat der Besoldungsgesetzgeber im zu prüfenden Zeitraum ebenfalls nicht verstoßen.
82 
a) Die in der Zeit von 1994 bis 2009 zu verzeichnenden punktuellen Kürzungen aus den Jahren 2003 (- 1,74 v.H.) und 2008 (- 1,1 v.H., vgl. die Tabelle oben unter 1.a)), halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Ein Verstoß ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Kläger erhobenen Einwand, der Landesgesetzgeber habe die Höhe seiner Besoldung (auch hierbei) in den Gesetzesmaterialien nicht hinreichend begründet.
83 
Zwar ist es gemessen an der vom Bundesverfassungsgericht in der jüngeren Rechtsprechung formulierten „prozeduralen Anforderungen“ verfassungsrechtlich grundsätzlich „nicht unbedenklich“, wenn ein Landesgesetzgeber „keine umfassenden Berechnungen und Vergleiche mit sämtlichen Parametern einer amtsangemessenen Besoldung angestellt beziehungsweise solche nicht dokumentiert“ (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Solche Bedenken führen aber jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht zur Verfassungswidrigkeit der Besoldungsregelungen. Denn zum einen trafen den Landesgesetzgeber in der Phase der Teilföderalisierung zwischen den Jahren 2003 und 2006 wegen der zwischen Bund und Ländern geteilten Alimentationsverantwortung von vornherein nur eingeschränkte Begründungspflichten, weil er für die Bemessung des zentralen Gehaltsbestandteils, der Grundgehaltssätze, nicht zuständig war (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Im Übrigen lag aus materieller Sicht die alleinige Ursache der in ihrem Umfang überschaubaren Besoldungskürzungen in der Kürzung der früheren Sonderzahlung (s. näher zur Entwicklung der diesbezüglichen Gesetzgebungszuständigkeit ab dem Jahr 2003 BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 10 ff.). Dieser Besoldungsbestandteil steht jedoch im Rahmen einer insgesamt amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich zur Disposition des Besoldungsgesetzgebers (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 178, zur insoweit vergleichbaren Entwicklung des Sonderzahlungsrechts in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2003).
84 
b) Unabhängig davon ist der relative Schutz des Alimentationsprinzips auch deshalb nicht verletzt, da in Baden-Württemberg ungeachtet der punktuellen Kürzungen in den Jahren 2003 und 2008 in dem oben genannten fünfzehnjährigen Betrachtungszeitraum insgesamt keine reale Besoldungsabsenkung erfolgt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., zur - verfassungsmäßigen - Besoldung der Bes.-Gr. R 3 in Rheinland-Pfalz in den Jahren 2012 und 2013).
85 
Falls der Kläger selbst für einen solchen Fall eine Verfassungswidrigkeit der Besoldungsregelungen allein aus der seines Erachtens unzureichenden Begründung aus den Gesetzgebungsmaterialien ableiten will, träfe das nicht zu (vgl. den Prüfungsgang bei BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 179 ff., zur genannten R 3-Besoldung in Rheinland-Pfalz; dass, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O., Rn. 156 ff., 168, zur - verfassungsmäßigen - Besoldung der Bes.-Gr. A 9 in Niedersachen im Jahr 2005).
III.
86 
Die Besoldung des Klägers war im Kalenderjahr 2009 auch hinsichtlich der familienbezogenen Besoldungsbestandteile für das dritte, vierte und fünfte Kind nicht unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG zu niedrig bemessen.
87 
Um zu ermitteln, ob die Besoldung eines Richters oder Beamten mit mehr als zwei Kindern den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt, ist zunächst pauschalierend und typisierend nach den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 vorgegebenen Maßstäben (a.a.O., unter C.III.3.) das Nettoeinkommen zu ermitteln, das ein Richter bzw. Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern einerseits und mit drei oder mehr Kindern andererseits hat. Liegt die ermittelte Einkommensdifferenz wenigstens um 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf („15 v.H.-Betrag“), hat der Gesetzgeber den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem Beamten und seiner Familie geschuldeten Unterhalt noch gewahrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteile vom 13.02.2007, a.a.O.). So liegt der Fall bei Heranziehung der für die Berechnung im Einzelnen geltenden Maßstäbe (1.) hier (2.).
88 
1. Für die Berechnung hatte des Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 im Einzelnen u.a. vorgebeben, dass sich der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf zunächst durch Bildung eines Durchschnittsregelsatzes nach § 22 des damaligen Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) für das bisherige (alte) Bundesgebiet ergebe. Hinzuzurechnen sei ein durchschnittlicher Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt, ferner die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm pro Kind. Zugrunde zu legen sei insoweit die vom Statistischen Bundesamt in der sogenannten 1 %-Gebäude- und Wohnungsstichprobe 1993 ermittelte Durchschnittsmiete in den alten Bundesländern von 9,53 DM je qm, die anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben worden sei. Schließlich seien die Energiekosten für ein Kind mit 20 v.H. der Kaltmiete zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990 und vom 24.11.1998, jeweils a.a.O.; zur Berechnung auch BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O., und Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.).
89 
Diese 1998 entwickelte Berechnungsmethode ist auch für das hier streitgegenständliche Jahr 2009 weiterhin zugrunde zu legen (vgl. für die Jahre 2000 und 2001: BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; für die Jahre 1991 bis 2001 und 2004: Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; für das Jahr 2005: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2008, a.a.O., und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007, a.a.O.; für die Jahre 2004 und 2005: OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008, a.a.O.; für die Jahre 2004 bis 2006: OVG Saarland, a.a.O.). Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Jahr 1998 immer mehr Parameter aus der Berechnungsmethode aufgrund von Änderungen besoldungsrelevanter Gesetze und veränderter Tatsachengrundlagen nicht mehr unmittelbar angewandt werden können, sondern im Lichte der Entscheidung fortentwickelt werden müssen (BVerwG, Beschluss vom 28.11.2007 - 2 B 66.07 -, Juris; Urteil vom 27.05.2010, a.a.O.).
90 
Einer solchen Fortentwicklung bedarf es insbesondere im Hinblick auf die zum 01.01.2005 erfolgten Neuregelungen des Sozialhilferechts im SGB XII durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003(BGBl. I S. 3022; vgl. zur Übertragung auf den „115 v.H.-Grundsatz“ OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2008, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007, a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 23.02.2007, a.a.O.). Der Heranziehung der Regelungen aus dem SGB XII steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich die (teils auf dem SGB XII aufbauenden Regelungen) des SGB II über die Regelleistungen für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres mit Urteil vom 09.02.2010 (a.a.O.) mangels realitäts- und bedarfsgerechter Ermittlung des Existenzminimums für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hat. Denn das Bundesverfassungsgericht hat dieser Entscheidung zum einen den für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (zunächst) geltenden Betrag von 207,-- EUR nicht als offensichtlich unzureichend zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums angesehen. Unabhängig davon hat es entschieden, dass die beanstandeten Vorschriften aus dem SGB II bis zum 31.12.2010 weiter anwendbar (gewesen) sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, a.a.O.). Daher ist auch für das vor diesem Stichtag liegende, allein streitgegenständliche Jahr 2009 weiter von den damals - zumal nach SGB XII - festgesetzten Beträgen auszugehen (s. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 26.06.2012 - 4 S 336/11 -).
91 
2. Nach der Anpassung der Berechnungsgrundsätze aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a.a.O.) u.a. an die Neuregelungen des SGB XII ergibt sich aus folgender Einkommens- (a) und Bedarfsberechnung (b), dass der im Jahr 2009 alimentationsrechtlich anzusetzende Gesamtbedarf für das dritte, vierte und fünfte Kind des Klägers von monatlich 1.127,94 EUR durch die Einkommensdifferenz von monatlich 1.199,65 EUR, die der Kläger im Vergleich zu einem verheirateten Richter seiner Besoldungsgruppe mit zwei Kindern erzielte, gedeckt werden (c).
92 
a) Die Differenz zwischen dem Nettoeinkommen, das einem verheirateten Richter der Bes.-Gr. R 1 im Jahr 2009 mit zwei Kindern einerseits und einem verheirateten Richter mit fünf Kindern andererseits zustand, betrug ausgehend von der pauschalierenden Berechnung monatlich 1.199,65 EUR.
93 
Für die Ermittlung der zu vergleichenden Nettoeinkommen ist jeweils von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist, auszugehen. Hinzuzurechnen sind die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen. Darüber hinaus sind die Familienzuschläge und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen. Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer. Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags sind die Kinderfreibeträge zu berücksichtigen. Die so ermittelten Jahresnettoeinkommen werden zur Vergleichbarkeit mit den Sozialhilfe-sätzen auf Monatsbeträge umgerechnet. Der Vergleich beider monatlicher Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit fünf Kindern im Jahr 2009 (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.).
94 
Diese Grundsätze sind weiterhin heranzuziehen. Soweit der Kläger die Berücksichtigung von Kindergeld beanstandet, dringt er damit nicht durch. Ohne Erfolg beruft er sich hierzu auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.04.2011 - 1 BvR 1765/09 - (Juris), wonach das Kindergeld keine allgemeine Sozialleistung sei und der Freistellung des steuerrechtlichen Existenzminimums für Kinder diene. Denn der Beschluss betrifft nicht Besoldungs-, sondern steuerrechtliche Fragen. Ob die Dienstbezüge des Beamten im besoldungsrechtlichen Sinn amtsangemessen sind, beurteilt sich nach dem Nettoeinkommen. Daher steht es dem Gesetzgeber frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden (vgl. zu diesen Grundsätzen BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, vom 22.03.1990 und vom 30.03.1977, jeweils a.a.O.). Entschließt sich der Gesetzgeber - wie hier - einen Richter oder Beamten am Kindergeld teilhaben zu lassen, ist diese Einnahme im genannten Umfang bei der Prüfung der Frage der Amtsangemessenheit der Besoldung zu berücksichtigen.
95 
aa) Nach diesen Vorgaben betrug das monatliche Nettoeinkommen eines verheirateten R1-Richters mit zwei Kindern in der Endstufe im Jahr 2009 4.988,45 EUR:
96 
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (BVAnpG 08) vom 11.12.2007 (GBl. S. 538) in der jeweiligen Fassung (Änderung gültig ab 01.03.2009) sind folgende jährliche Bezügen eines verheirateten R1-Richters mit zwei Kindern zugrunde zu legen: Das Grundgehalt aus der Endstufe der Besoldungsgruppe R 1 betrug 66.915,12 EUR im Jahr (2 x 5406,76 EUR + 10 x 5610,16 EUR), hinzu kam eine Einmalzahlung von 40,-- EUR, der Ehegattenzuschlag von 1.428,48 EUR (116,14 EUR x 2 + 119,62 EUR x 10) sowie kinderbezogene Familienzuschläge von 2.497,72 EUR (10 x 209,16 EUR + 2 x 203,06 EUR). Das nach der typisierenden Berechnung des Bundesverfassungsgerichts anzusetzende zu versteuernde Jahreseinkommen eines verheirateten R1-Richters mit 2 Kindern betrug damit 70.881,32 EUR. Nach Abzug der Einkommensteuer in Höhe von 13.634 EUR, Solidaritätszuschlag in Höhe von 538,56 EUR und Kirchensteuer von 8 v.H. in Höhe von 783,36 EUR einerseits (Besondere Lohnsteuertabelle für Beamte 2009, Lohnsteuerklasse 3, 2 Kinderfreibeträge) und unter Hinzurechnung des Kindergeldes für zwei Kinder in Höhe von 3.936 EUR (2 x 164,-- EUR x 12) andererseits ergibt sich danach ein Jahresnettoeinkommen in Höhe von 59.861,40 EUR und ein Monatseinkommen 4.988,45 EUR.
97 
bb) Das monatliche Nettoeinkommen eines verheirateten R1-Richters mit fünf Kindern in der Endstufe betrug im selben Jahr 6.188,10 EUR:
98 
Zum Grundgehalt in der Endstufe von 66.915,12 EUR jährlich traten hinzu eine Einmalzahlung von 40,-- EUR, der Ehegattenzuschlag von 1.428,48 EUR, kinderbezogene Familienzuschläge in Höhe von 13.810,24 EUR (2.497,72 EUR + 11.312,52 EUR <3 x 315,77 EUR für 10 Monate und 3 x 306,57 EUR für zwei Monate>). Von dem sich daraus ergebenden Jahresbruttoeinkommen von 82.193,84 EUR sind Einkommensteuer (17.542 EUR), Kirchensteuer (622,56 EUR) und Solidaritätszuschlag (428,01 EUR) abzuziehen (unter Berücksichtigung von Steuerklasse 3 und 5 Kinderfreibeträgen) und das Kindergeld von 10.656,-- EUR (3.936 + 2.040 + 4.680,-- EUR) hinzuzurechnen. Damit ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 6.188,10 EUR.
99 
cc) Bei einem Vergleich des monatlichen Nettoeinkommens einer Beamtenfamilie mit zwei Kindern und einer Beamtenfamilie mit fünf Kindern ergibt sich damit im Jahr 2009 eine Differenz von monatlich 1.199,65 EUR (6.188,10 EUR abzgl. 4.988,45 EUR).
100 
b) Dieser Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtliche Bedarf des dritten bis fünften Kindes auf der Grundlage von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gegenüberzustellen. Auf der Grundlage der seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a.a.O.) veränderten Rahmenbedingungen im Bereich der Sozialhilfe (s. oben 1.) beläuft sich der um 15 v.H. angehobene ermittelte alimentationsrechtliche Mindestbedarf 2009 pro Kind auf 375,98 EUR monatlich, für drei Kinder mithin auf 1.127,94 EUR:
101 
Zu berechnen ist, bezogen auf die alten Bundesländer, zunächst der bundes- und jahresdurchschnittliche monatliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (aa). Nach den 2005 neu gefassten sozialhilferechtlichen Regelungen ist kein Zuschlag mehr von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen hinzuzurechnen, weil die früheren „einmaligen Leistungen“ nahezu vollständig in die deutlich angehobenen Regelsätze eingearbeitet worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 26.06.2012, a.a.O. m.w.N.). Hinzuzurechnen ist jedoch ein Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm für das Kind (bb) sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittlichen Bruttokaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten (cc). Der so errechnete sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist um 15 v.H. zu erhöhen (dd).
102 
aa) Der alimentationsrechtlich maßgebliche Durchschnittsregelsatz betrug im Jahr 2009 pro Kind 236,78 EUR.
103 
Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern zwar nicht (mehr) unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte aber erhöht und unterschiedliche Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr - hier 2009 - gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der gebildeten Altersgruppen entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt für alle (alten) Bundesländer zu bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.).
104 
Nach § 3 Abs. 2 der Regelsatzverordnung in der bis 30.06.2009 gültigen Fassung betrugen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 14) 60 v.H. und ab Vollendung des 14. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 4) 80 v.H. des Eckregelsatzes. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Regelsatzverordnung in der ab 01.07.2009 gültigen Fassung betrugen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 6) 60 v.H., ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 70 v.H. (Gewichtungsfaktor 8) und ab Beginn des 15. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 4) 80 v.H. des Eckregelsatzes. Der gewichtete Landesdurchschnitt und anschließend gebildete Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer stellt sich vor diesem Hintergrund wie folgt dar:
105 
 Alte Bundesländer
01.01. bis 30.06.2009
 0-14
Jahre
 15-18
Jahre
 Gewichteter
Landesdurchschnitt
 Baden-Württemberg
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Bayern
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Berlin
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Bremen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Hamburg
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Hessen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Niedersachsen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Nordrhein-Westfalen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Rheinland-Pfalz
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Saarland
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Schleswig-Holstein
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
                          
 gewichteter
Bundesdurchschnitt
 Bundesdurchschnitt
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
106 
 Alte Bundesländer
01.07. bis 31.12.2009
 0-6
Jahre
 7-14
Jahre
 15-18
Jahre
 Gewichteter
Landesdurchschnitt
 Baden-Württemberg
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Bayern
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Berlin
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Bremen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Hamburg
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Hessen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Niedersachsen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Nordrhein-Westfalen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Rheinland-Pfalz
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Saarland
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Schleswig-Holstein
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
                                   
 Gewichteter
Bundesdurchschn.
 Bundesdurchschnitt
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
107 
Im Jahr 2009 betrug der gewichtete Durchschnittsregelsatz danach 236,78 EUR (<6 x 226,56> + <6 x 247> / 12).
108 
bb) Die durchschnittliche Bruttokaltmiete in den alten Bundesländern betrug im Jahr 2009 ausweislich des Wohngeld- und Mietenberichts 2010 monatlich 6,83 EUR/qm (BT-Drs. 17/6280, S. 16). Demgemäß ergaben sich durchschnittlicher Unterkunftskosten für das dritte und weitere Kinder von jeweils 75,13 EUR (11 qm x 6,83 EUR).
109 
cc) Der Zuschlag für anteilige Energiekosten in Höhe von 20 v.H. hieraus beträgt 15,03 EUR. Davon ist nach der bindenden Berechnungsvorgabe des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 auch für 2009 auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.), obgleich 2008 nach dem Sechsten Existenzminimumbericht (Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2008, Unterrichtung durch die Bundesregierung BT-Drs. 16/3265 S. 3) eine Pauschale von 25 % angesetzt wird, was zu einem Betrag von 18,78 EUR führen (selbst bei Zugrundelegung allerdings am Gesamtergebnis dieser verfassungsrechtlichen Prüfung nichts ändern) würde.
110 
dd) Der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf für das dritte, vierte und fünfte Kind beträgt damit jeweils 326,94 EUR (236,78 EUR + 75,13 EUR + 15,03 EUR). Unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 15 v.H. hierauf beläuft sich der alimentationsrechtliche Mindestbedarf 2009 auf monatlich 375,98 EUR, für drei Kinder mithin auf monatlich 1.127,94 EUR.
111 
c) Der alimentationsrechtlich erhebliche Gesamtbedarf von monatlich 1.127,94 EUR konnte 2009 durch die Einkommensdifferenz von monatlich 1.199,65 EUR (s. oben a)) gedeckt werden. Dies gilt selbst dann, wenn zusätzlich berücksichtigt wird, dass nach den Neuregelungen des Sozialhilferechts für jedes der drei Kinder wohl noch 100 EUR im Schuljahr (monatlich 8,33 EUR) als zusätzliche Leistung für die Schule aufgrund von § 28a SGB XII beansprucht werden konnten. Die Besoldung des Klägers im Jahr 2009 entsprach nach alledem auch hinsichtlich seines dritten, vierten und fünften Kindes den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen.
IV.
112 
Eine Veranlassung, die vom Kläger beanstandeten besoldungsrechtlichen Regelungen dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen, besteht nach alledem nicht. Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, ist der Senat davon überzeugt, dass die maßgeblichen Vorschriften derzeit mit Verfassungsrecht in Einklang stehen.
113 
Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Vertiefung der Frage, ob die bei einer Abkehr von dem „115-v.H.-Grundsatz“ möglicherweise drohende Folge, dass die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile eines nach A 7 besoldeten Beamten anders bemessen würden als die eines nach R 1 besoldeten Richters, einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten könnte.
V.
114 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
VI.
115 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil der Rechtssache im Hinblick auf die Maßstäbe für die Amtsangemessenheit von familienbezogenen Besoldungsbestandteilen bei kinderreichen Familien grundsätzliche Bedeutung zukommt.
116 
Beschluss vom 06.06.2016
117 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 3.000,-- EUR festgesetzt.
118 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2010 - 6 K 376/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Besoldung im Hinblick auf seine fünf Kinder im Jahr 2009 nicht amtsangemessen war.
Der ... geborene Kläger ist Richter am Verwaltungsgericht ... in der Besoldungsgruppe R 1. Er ist verheiratet und hat fünf ..., ..., ..., ... bzw. ... geborene Kinder, für die er 2009 Kindergeld erhielt. Seine Ehefrau ist ... und hat ... Einkommen.
Nach der Mitteilung 1/09 des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) setzten sich die Bruttobezüge des Klägers im Januar 2009 wie folgt zusammen: Grundgehalt 5.200,35 EUR, Familienzuschlag Ehegattin 116,14 EUR, Familienzuschlag Kinder an laufenden Bezügen 1.122,27 EUR und an einmaligen Bezügen 1.800,-- EUR (Nachzahlung Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder in Höhe von 50,-- EUR monatlich ab 01.01.2008, vgl. Art. 8 i.V.m. Art. 5 des Gesetzes zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 03.12.2008, GBl. 2008, 432). Dieselben Bezüge - mit Ausnahme der einmaligen Bezüge - erhielt der Kläger laut Mitteilung 2/09 ab Februar 2009. Nach der Mitteilung 3/09 betrug das Grundgehalt ab Mai 2009 5.397,56 EUR nebst einmaligen Bezügen in Höhe von 394,42 EUR; der Familienzuschlag Ehegattin betrug 119,62 EUR mit einmaligen Bezügen von 6,96 EUR, der Familienzuschlag Kinder betrug 1.156,47 EUR nebst einmaligen Bezügen in Höhe von 67,40 EUR; hinzu kam eine Einmalzahlung von 40,-- EUR. Ab Juli 2009 (nach Erreichen der höchsten Besoldungsstufe) setzten sich die Bezüge nach der Mitteilung 4/09 aus dem Grundgehalt in Höhe von 5.610,16 EUR, dem Familienzuschlag Ehegattin in Höhe von 119,62 EUR sowie dem Familienzuschlag Kinder von 1.156,47 EUR zusammen.
Mit Schreiben vom 28.12.2009 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Höhe seiner Dienstbezüge für das Haushaltsjahr 2009 und beantragte, ihn rückwirkend zum 01.01.2009 und für die Zukunft amtsangemessen zu alimentieren. Die Höhe der ihm gewährten Besoldung verletze das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Prinzip der amtsangemessenen Alimentation. Gerügt werde die zu geringe Erhöhung der familienbezogenen Gehaltsbestandteile für seine Kinder drei bis fünf. Die Berechnung von Mehrbeträgen durch die nunmehr getroffene gesetzliche Regelung orientiere sich an einem gewichteten Durchschnittsregelsatz, ausgehend von den Sätzen nach dem SGB II, dem sogenannten „Hartz IV“. Dies gehe fehl, denn der entsprechende Bedarf liege deutlich höher. Er verweise auf das zu „Hartz IV“ (damals) anhängige Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht - 1 BvL 4/09 -. Auch die familienbezogenen Gehaltsbestandteile für seine beiden älteren Kinder seien zu niedrig. Dies führe dazu, dass er in erheblichem Umfang gezwungen sei, Gehaltsbestandteile seines Grundgehalts für den Bedarf der Kinder einzusetzen. Der einkommensteuerrechtliche Familienleistungsausgleich könne dies bei weitem nicht ausgleichen. Insoweit werde er bei seiner Besoldung gegenüber einem vergleichbaren kinderlosen Kollegen gleichheitswidrig benachteiligt.
Mit Schreiben 28.12.2009 erklärte sich das LBV bereit, das Verfahren wegen höherer familienbezogener Gehaltsbestandsteile für dritte und weitere Kinder ab dem 01.01.2009 auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren 1 BvL 4/09 entschieden habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2009 wies das LBV den Widerspruch insoweit als unbegründet zurück, als er sich gegen die Nichtzahlung von höherer als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung ab 01.01.2009 richtete. Aufgrund der strengen Gesetzesbindung in § 2 Abs. 1 und 2 BBesG bestehe nur ein Anspruch auf die gesetzlich zustehende Besoldung. Der laufende Bezügeanspruch sei erfüllt worden. Im Übrigen sei die vom Alimentationsprinzip gezogene Grenze noch nicht unterschritten. Dieser Widerspruchsbescheid wurde bestandskräftig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.2009 wies das LBV den Widerspruch des Klägers gegen die Nichtzahlung von erhöhten familienbezogenen Gehaltsbestandsteilen für das erste und zweite Kind für die Zeit ab dem 01.01.2009 als unbegründet zurück. Das Bundesverfassungsgericht sei in seinen Entscheidungen vom 30.03.1977 und vom 22.03.1990 davon ausgegangen, dass die Einkommensverhältnisse der Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern in allen Stufen der Besoldungsordnung zum damaligen Zeitpunkt amtsangemessen gewesen seien, dass aber der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf durch zusätzliche Leistungen gedeckt werden müsse. Der Gesetzgeber handle nicht verfassungswidrig, wenn er an der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Einkommensverhältnisse der Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern amtsangemessen seien, festhalte. Es liege auch keine gleichheitswidrige Behandlung vor. Im Übrigen erhalte der Kläger für den Unterhalt seiner Ehefrau und des ersten und zweiten Kindes familienbezogene Gehaltsbestandteile. Deshalb sei der Vergleich mit einem kinderlosen Kollegen nicht zutreffend. Es gebe auch keinen aus Art. 33 Abs. 5 GG ableitbaren selbständigen Anspruch des Beamten auf Unterhalt für seine Familienangehörigen.
Am 01.02.2010, einem Montag, hat der Kläger Klage im Hinblick auf den Widerspruchsbescheid vom 30.12.2009 erhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2010 hat das LBV den Widerspruch des Klägers vom 28.12.2009 im Hinblick auf die Zahlung von erhöhten familienbezogenen Gehaltsbestandteilen für dritte und weitere Kinder für die Zeit ab dem 01.01.2009 zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht habe in dem „Hartz IV“ betreffenden Verfahren 1 BvL 4/09 inzwischen mit Urteil vom 09.02.2010 entschieden. Die darin ausgesprochene Verpflichtung des Gesetzgebers, bei der Neuregelung von Vorschriften des SGB II einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorzusehen, habe für den vorliegenden Fall keine Bedeutung. Es sei vor dem Hintergrund von Art. 5 des Gesetzes zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 03.12.2008 (GBl. 2008, 432), wonach der kinderbezogene Familienzuschlag erhöht worden sei und sich der Betrag für das dritte Kind und weitere Kinder ab 01.03.2009 auf 315,77 EUR bei Vollbeschäftigung belaufe, nicht erkennbar, dass die ab dem 01.01.2009 gezahlten familienbezogenen Gehaltsbestandteile nicht amtsangemessen wären, zumal auch der Bundesgesetzgeber ab dem 01.01.2009 das Kindergeld für das dritte Kind von 154,-- EUR auf 170,-- EUR und für das vierte und jedes weitere Kind von jeweils 179,-- EUR auf jeweils 195,-- EUR erhöht habe.
10 
Der Kläger hat seine Klage am 21.04.2010 in Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 22.03.2010 erweitert und die Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht sowie in der Sache beantragt, erstens festzustellen, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich des ersten und zweiten Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen seien, und den Widerspruchsbescheid vom 30.12.2009 aufzuheben, soweit er dem entgegenstehe, und zweitens festzustellen, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich des dritten, vierten und fünften Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen seien, und den Widerspruchsbescheid vom 22.03.2010 aufzuheben, soweit er dem entgegenstehe.
11 
Mit Urteil vom 14.12.2010 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Sie sei als Feststellungsklage zulässig, aber nicht begründet. Das Nettoeinkommen des Klägers sei mit seinen sämtlichen familienbezogenen Besoldungsbestandteilen 2009 nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen. Daher müsse das Gericht keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen. Bei der Beurteilung und Regelung dessen, was eine amtsangemessene Besoldung ausmache, sei die Zahl der Kinder eines Beamten von Bedeutung. Art. 33 Abs. 5 GG belasse dem Gesetzgeber insoweit allerdings einen Gestaltungsspielraum. Ob die Dienstbezüge des Beamten amtsangemessen seien, beurteile sich nach dem Nettoeinkommen. Daher stehe es dem Gesetzgeber frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden. Der Gesetzgeber überschreite seinen Gestaltungsspielraum, wenn er dem Beamten zumute, für den Unterhalt seines dritten Kindes und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 22.03.1990 ausgeführt, ein um 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegender Betrag der kinderbezogenen Bestandteile des Beamtengehalts lasse den von der Verfassung gebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem dem Beamten (und seiner Familie) geschuldeten Unterhalt derzeit hinreichend deutlich werden. Dies habe das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 bekräftigt und hinzugefügt, dass diese Berechnungsmethode nicht zu einer absoluten Bestimmung dessen führe, was die dem Beamten zu gewährende Alimentation ausmache. Würden die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufweisen, so habe der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten. An dieser „115 v.H.- Regel“ sei entgegen der Ansicht des Klägers weiterhin festzuhalten. Der vom Kläger hiergegen angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998 zum Betreuungsbedarf als notwendigem Bestandteil des familiären Existenzminimums könne die Regel schon deshalb nicht in Frage stellen, weil er zeitlich vor dem Beschluss vom 24.11.1998 liege. Auch die Erwähnung der „Düsseldorfer Tabelle“ im Beschluss vom 22.03.1990 führe nicht zu dem vom Kläger vertretenen Ergebnis. Zum einen stelle das Bundesverfassungsgericht in diesem Beschluss gerade die „115 v.H.-Regel“ auf. Zum zweiten werde die Düsseldorfer Tabelle vom Bundesverfassungsgericht nur beispielhaft erwähnt; daneben werde auf die Berechnungen des Statistischen Bundesamts abgestellt; und zum dritten habe sich die Berechnungsgrundlage der Düsseldorfer Tabelle seit dem Beschluss vom 22.03.1990 geändert. Der Kläger könne aber auch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 zu „Hartz IV“ nichts für seine Ansicht herleiten. In diesem Urteil gehe es um das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), nicht aber um Art. 33 Abs. 5 GG. Der Gesetzgeber müsse hier (bei der Ermittlung des Existenzminimums) alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf bemessen. Demgegenüber sei die Alimentation des Beamten und seiner Familie etwas anderes. Daher könne das Urteil vom 09.02.2010 nicht auf die Beamtenalimentation übertragen werden. Abgesehen davon gebe es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesverfassungsgericht seine jahrelange, gefestigte Rechtsprechung zur Beamtenalimentation nunmehr in Frage stellen wolle. Mithin bedürfe es auch der vom Kläger schriftlich beantragten Einholung einer Auskunft des Statistischen Bundesamtes nicht. Schließlich könne die Kammer nicht einmal ansatzweise erkennen, dass sich die allgemeine Ansicht darüber, was zum Bedarf eines Kindes gehöre, seit 1998 entscheidend gewandelt habe. Das Gericht sehe sich in seiner Auffassung auch durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 und des Senats vom 13.02.2007 bestätigt. Nach dieser ständigen Rechtsprechung sei auch für das Kalenderjahr 2009 festzustellen, dass der Unterhalt der beiden ersten Kinder des Klägers ganz überwiegend aus den familienneutralen Gehaltsbestandteilen zu bestreiten sei; der Rest könne aus dem kinderbezogenen Familienzuschlag sowie aus dem Kindergeld bestritten werden. Im Hinblick auf die Kinder drei bis fünf sei es dem Kläger dagegen zwar nicht zuzumuten, auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen. Das LBV habe aber entsprechend den Vorgaben im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998, welche das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17.06.2004 präzisiert habe, berechnet, dass die „115 v.H.- Grenze“ im Kalenderjahr 2009 nicht unterschritten worden sei, sondern die (Netto-)Besoldung um 33,29 EUR im Monat (399,43 EUR im Jahr) darüber gelegen habe. Der Kläger habe gegen die Berechnung selbst nichts eingewandt. Auch die Kammer halte die Berechnung für korrekt.
12 
Am 14.01.2011 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Er beruft sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und macht ergänzend geltend, das Verwaltungsgericht greife zu kurz, wenn es meine, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 zu den Regelleistungen nach SGB II keine Auswirkungen auf die Alimentation der Beamten habe. Das Bundesverfassungsgericht habe in der Entscheidung allgemeingültige Grundsätze zur Bemessung von Ansprüchen aus Grundrechten aufgestellt. Der Gesetzgeber habe danach die zur Bestimmung eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen. Diese Rechtsprechung sei übertragbar auf das grundrechtsähnliche Recht auf amtsangemessene Besoldung aus Art. 33 Abs. 5 GG. Die erforderliche Transparenz und Nachvollziehbarkeit seien nicht gegeben. Es sei nicht ersichtlich, wie man sich auf die sogenannte „115-v.H.-Rechtsprechung“ des Bundesverfassungsgerichts berufen könne, wenn vollkommen ungesichert sei, was überhaupt „100 v.H.“ seien. Des Weiteren ziehe er die Richtigkeit der „115-v.H.-Rechtsprechung“ in Zweifel. Wenn die Ausgangsüberlegung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum überschreite, wenn er dem Beamten zumute, für den Unterhalt seines dritten Kindes oder weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken, zutreffend sein solle, dann müssten die kinderbezogenen Vergütungsbestandteile gewährleisten, dass der Beamte seinen Lebensstandard auch mit drei und mehr Kindern aufrecht erhalten könne. Es könne dabei nicht sein, dass es einem Beamten (Richter) der Besoldungsstufe R 1 zugemutet werde, mit denselben kinderbezogenen Gehaltsbestandteilen auszukommen, wie sie möglicherweise für einen Beamten der Besoldungsstufe A 7 angemessen sein könnten. Verfassungsrechtlich werde ein unterschiedlicher Lebensstandard für die Bediensteten der beiden Besoldungsstufen vorausgesetzt. Um diesen Lebensstandard mit seiner Familie aufrecht zu erhalten, müssten zwangsläufig auch die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile für das dritte und weitere Kinder unterschiedlich hoch sein. Dem werde die starre „115-v.H.-Rechtsprechung“ des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht. Ein weiteres Problem der (nach dieser Rechtsprechung vorzunehmenden) Berechnung der Mindestalimentation für Beamte mit drei und mehr Kindern liege darin, dass danach das ausgezahlte Kindergeld in die Berechnung eingestellt werde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handele es sich beim ausbezahlten Kindergeld um eine vorweggenommene Steuererstattung. Es diene der von Verfassungs wegen gebotenen Freistellung des Existenzminimums des Kindes von steuerlicher Belastung. Ziehe man nun aber das ausbezahlte Kindergeld im Rahmen der Berechnung der amtsangemessenen Alimentation mit heran, so sei seine Wirkung „verbraucht“. Die gebotene Freistellung könne nicht eintreten. Zum Beweis der Tatsache, dass die durchschnittlichen kinderbezogenen Ausgaben pro Kind in einer Familie mit dem Haushaltsmerkmal „Haushaltsnettoeinkommen: EUR 5000,-- bis EUR 7500,--“ und dem Haushaltstyp: „Paare mit 4 und mehr ledigen Kindern unter 18 Jahre“ höher als 600,-- EUR monatlich seien, sowie zum Beweis der Tatsache, dass die durchschnittlichen kinderbezogenen Ausgaben pro Kind in einer Familie mit den genannten Haushaltsmerkmalen um mindestens 200 v.H. höher seien, als in einer Familie des gleichen Haushaltstyps und einem Haushaltsmerkmal nach dem untersten Dezil des Haushaltsnettoeinkommens, sei jeweils eine amtliche Auskunft des Statistischen Bundesamts mit Hilfe der Daten aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 einzuholen. Jedenfalls in den höheren Besoldungsstufen bleibe die Anwendung der „115-v.H.-Regel“ deutlich hinter den realen kinderbezogenen Ausgaben zurück. Das Verfahren sei auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen. Das sei auch mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2015 zur R-Besoldung erforderlich. Das Gericht habe darin mit einer nicht zu übersehenden Süffisanz darauf verwiesen, dass „nicht verfahrensgegenständlich (…) vorliegend die Alimentation kinderreicher Familien“ sei. Wer mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vertraut sei, könne diesen dezenten Hinweis nur so verstehen: „Wäre es - auch - darum gegangen, hätten wir anders entschieden!“, dies verbunden mit dem Hinweis an die Fachgerichtsbarkeit, doch bitte entsprechende Verfahren vorzulegen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.12.2010 - 6 K 376/10 - zu ändern und
15 
1. festzustellen, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich des ersten und zweiten Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sind, und den Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 30.12.2009 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, sowie
16 
2. festzustellen, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich des dritten, vierten und fünften Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sind und den Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 22.03.2010 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und macht geltend, dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 könne keine Verpflichtung des Besoldungsgesetzgebers entnommen werden, die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile anhand der Vorgaben dieses Urteils zu ermitteln. Die Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums sei qualitativ etwas völlig anderes als die amtsangemessene Alimentierung. Im Übrigen habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften bis zum 31.12.2010 weiterhin anwendbar seien. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine falsche Ermittlung der Regelleistungen für Kinder im Jahr 2009 berufen. So habe das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 09.02.2010 einen nachträglichen Ausgleich für Empfänger von Regelleistungen zur Sicherung des Existenzminimums nicht für notwendig erachtet. Für die amtsangemessene Alimentation von Beamten könne insoweit nichts anderes gelten. Die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts aus dem Beschluss vom 24.11.1998 sei zwingend anzuwenden. Die in dessen Entscheidung vom 05.05.2015 zur R-Besoldung gestellten Anforderungen an die Amtsangemessenheit der Besoldung seien erfüllt.
20 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
22 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat ausgehend von den verfassungsrechtlichen Maßstäben für die Besoldung von Richtern (I.) weder einen Anspruch auf Feststellung, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich des ersten und zweiten Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen waren (II.), noch auf eine entsprechende Feststellung hinsichtlich des dritten, vierten und fünften Kindes (III.). Er hat daher auch keinen Anspruch auf Aufhebung der Widerspruchsbescheide des LBV vom 30.12.2009 und 22.03.2010, denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten.
I.
23 
Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Richter und Beamten zu messen sind, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Nach dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, NVwZ 2016, 223; Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, BVerfGE 139, 64; jeweils m.w.N.) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter maßgebliche Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263; jeweils m.w.N.). Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten und Richter, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012; Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 -, BVerfGE 99, 300).
24 
Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamte und Richter sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; Beschluss vom 12.02.2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218). Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Richter- bzw. Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.; Beschluss vom 12.02.2003, a.a.O.). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.).
25 
Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung. Diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.).
26 
Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.), bei der nur dem Bundesverfassungsgericht eine Normverwerfungskompetenz zukommt (Art. 100 Abs. 1 GG).
27 
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt herausgestellt, dass es hierbei nicht Aufgabe ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.; jeweils m.w.N.). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die Bezüge der Richters oder Beamten evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.).
28 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung konkrete Maßstäbe entwickelt, anhand derer die materielle Kontrolle der einem Richter oder Beamten gewährten Alimentation vorzunehmen ist (1.). Seiner älteren Rechtsprechung sind zudem besondere Maßstäbe für die Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien zu entnehmen (2.), die nach Auffassung des Senats auch nicht überholt und deshalb ebenfalls weiterhin heranzuziehen sind (3.).
29 
1. Für die R- und A-Besoldung hat das Bundesverfassungsgericht mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; hierzu auch Stuttmann, NVwZ 2015, 1007). Danach sind zunächst fünf Parameter zu prüfen, denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt. Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (1. Prüfungsstufe), besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung (2. Prüfungsstufe) kann diese Vermutung widerlegt oder erhärtet werden. Ist die angegriffene Alimentation danach grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann (3. Prüfungsstufe).
30 
Indizien, die auf der ersten Prüfungsstufe für eine Missachtung des Alimentationsgebotes sprechen, liegen vor, wenn eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene besteht (erster Parameter), wenn sich eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land feststellen lässt (zweiter Parameter) und wenn eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene zu verzeichnen ist (dritter Parameter). Indizien für eine verfassungsrechtliche Unteralimentation können sich darüber hinaus aus einem systeminternen Besoldungsvergleich ergeben (vierter Parameter), bei dem eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen einen Verstoß gegen das aus dem Alimentationsprinzip folgende Abstandsgebot nahelegen kann. Der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder (fünfter Parameter) bildet schließlich ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (s. näher dazu BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; und bezogen auf den vorliegenden Fall unten II.).
31 
Wenn jedenfalls drei dieser fünf Parameter erfüllt sind, besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation. Ist das der Fall, kann die Vermutung auf der zweiten Prüfungsstufe im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden. Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (s. näher BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
32 
Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es auf der dritten Prüfungsstufe der Untersuchung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen. Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
33 
Jenseits der verfassungsrechtlich (absolut) gebotenen Mindestalimentation, wie sie sich aufgrund der oben dargestellten Gesamtabwägung ergibt, genießt die Alimentation des Beamten einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen. Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.).
34 
Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist ferner an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.). Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O., unter Hinweis auf Schmidt-Aßmann, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band II, 2. Aufl. 2012, § 27 Rn. 61).
35 
2. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in den Entscheidungen vom 05.05.2015 (a.a.O.) und vom 17.11.2015 (a.a.O.) nicht mit der Alimentation von Familien mit drei oder mehr Kindern zu befassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 168, 181). Zu kinderreichen Familien hat es jedoch bereits in seiner früheren Rechtsprechung (Beschlüsse vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300, vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249), auf die es auch jüngst wieder Bezug genommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O., Rn. 93; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.), Maßstäbe entwickelt, die es den Fachgerichten 1998 in einer Vollstreckungsanordnung bindend vorgegeben hat.
36 
Nach diesen Maßstäben gebietet es Art. 33 Abs. 5 GG dem Dienstherrn, nicht nur den Richter oder Beamten allein, sondern diesen und seine Familie amtsangemessen zu alimentieren. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Bedienstete einen besonderen Anspruch auf ausreichende „Alimentation seiner Kinder“ oder einen selbständigen Anspruch auf Unterhalt für seine Kinder hätte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.). Art. 33 Abs. 5 GG verlangt aber, dass sich die Richter oder Beamten innerhalb einer Besoldungsgruppe in der Lebenswirklichkeit für ihre Familie ohne Rücksicht auf deren Größe „annähernd das gleiche leisten“ können. Der Besoldungsgesetzgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Richter oder Beamte mit mehreren Kindern neben den Grundbedürfnissen seiner Familie das Minimum an „Lebenskomfort“ befriedigen kann, das sich unter den wirtschaftlichen Bedingungen der jeweiligen Gegenwart als angemessen herausgebildet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.). Der Gesetzgeber darf dabei allerdings davon ausgehen, dass der Richter oder Beamte dies bei „zunehmender Vergrößerung seiner Familie nur auf bescheidenere Art und Weise verwirklichen können“ wird (BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O.). Der Gesetzgeber darf ferner in Rechnung stellen, dass die Kosten des Unterhalts eines Kindes innerhalb einer Familie geringer sind als die für eine Versorgung außerhalb des Familienverbandes anfallenden und dass die Kosten für den Unterhalt einer Familie nicht mit jeder Vergrößerung um ein Kind um den gleichen Betrag wachsen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.).
37 
Das Bundesverfassungsgericht hat in den Entscheidungen vom 24.11.1998 (a.a.O.), vom 22.03.1990 (a.a.O.), und vom 30.03.1977 (a.a.O.) angenommen, dass der Besoldungsgesetzgeber das Beamtengehalt in seinen „familienneutralen“ Bestandteilen von vornherein so bemessen hat, dass - vor allem auch im Blick darauf, dass der Beurteilung der Amtsangemessenheit das Nettoeinkommen des Beamten zugrunde zu legen ist - überwiegend davon eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, mag sie auch zur Folge haben, dass der (noch) unverheiratete und der verheiratete (noch) kinderlose Richter oder Beamte sich auf diese Weise regelmäßig einen - teils deutlich - großzügigeren Lebenszuschnitt leisten können als der Bedienstete mit einem oder mit zwei Kindern (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, vom 22.03.1990, und vom 30.03.1977, jeweils a.a.O.).
38 
Daraus ergibt sich, dass die „kinderbezogenen“ Gehaltsbestandteile für das erste und zweite Kind nur ergänzend hinzutreten, mithin erheblich unter den Beträgen bleiben (dürfen), die von der Rechtsordnung als Regelsätze für den Kindesunterhalt als angemessen erachtet werden. Wenn aber das Richter- oder Beamtengehalt so bemessen ist, dass davon nur der Unterhalt einer Familie mit einem oder zwei Kindern in amtsangemessener Weise bestritten werden kann, so folgt daraus zugleich, dass der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf durch zusätzliche Leistungen gedeckt werden muss. Der Gesetzgeber überschreitet daher seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Bediensteten zumutet, auch für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts auch insoweit zurückzugreifen, als es sich um die Deckung des Bedarfs handelt, wie er in den von der Rechtsordnung vorgesehenen Regelsätzen für den Kindesunterhalt als angemessen erachtet wird (vgl. BVerfG, vom 24.11.1998, vom 22.03.1990, und vom 30.03.1977, jeweils a.a.O.). Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Richter oder Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.).
39 
Ob der Gesetzgeber eine ausreichende Alimentation von Richtern oder Beamten mit mehr als zwei Kindern sichergestellt hat, beurteilt sich daher auf der Basis des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Alimentation des Beamten demgegenüber etwas qualitativ anderes ist. Dieser Unterschied muss bei der Bemessung der kinderbezogenen Bestandteile des Gehalts sichtbar werden. Ein um 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegender Betrag („15 v.H.-Betrag“) lässt den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem dem Richter bzw. Beamten (und seiner Familie) geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, a.a.O., und vom 22.03.1990, a.a.O.). Weisen die dem Richter oder Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge hingegen nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf auf, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (vgl. näher zu den im Einzelnen erforderlichen Rechenschritten BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., unter C.III.3 der Gründe; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91; Senatsurteil vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -, VBlBW 2007, 466; und bezogen auf den vorliegenden Fall unten III.).
40 
Der Besoldungsgesetzgeber war diesen Vorgaben zur Ausgestaltung der Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien trotz der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.1977 (a.a.O.) und vom 22.03.1990 (a.a.O.) auch 1998 noch nicht nachgekommen. Das Bundesverfassungsgericht traf deshalb in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O.) folgende auf § 35 BVerfGG gestützte Vollstreckungsanordnung:
41 
„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum (31.12.1999) mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom (01.01.2000): Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet.“
42 
Der zweite Teil dieser Vollstreckungsanordnung enthält eine normersetzende Interimsregelung, die einen Leistungsanspruch jenseits legislatorischer Maßnahmen begründet, der strikt anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Berechnungsmethode zu bemessen ist, zu deren Modifikation nur dieses selbst befugt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.). Auf dieser Grundlage haben die Verwaltungsgerichte seit 2000 in einer Vielzahl von Entscheidungen über die Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien entschieden (vgl. etwa für die Jahre 2000 und 2001: BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; für die Jahre 1991 bis 2001 und 2004: Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; für das Jahr 2005: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2008 - 1 A 30/07 -, Juris, und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007 - 1 L 137/06 -, DRiZ 2009, 52; für die Jahre 2004 und 2005: OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008 - 2 A 391/05 u.a. -, Juris; für die Jahre 2004 bis 2006: OVG Saarland, Urteil vom 23.02.2007 - 1 R 27/06 -, Juris). Solange im Bereich eines Besoldungsgesetzgebers ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit bei kinderreichen Familien verbleibt, haben die betroffenen Richter oder Beamten weiterhin einen unmittelbaren durch die Verfassung begründeten und durch die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgericht formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.11.2013 - 3 ZB 10.3061 -, Juris, m.w.N.).
43 
3. Die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O.) entwickelten Maßstäbe zur Alimentation kinderreicher Familien, insbesondere die in ständiger Rechtsprechung vorgenommene Differenzierung zwischen der Alimentation von Familien mit bis zu zwei Kindern einerseits und der zusätzlichen Alimentation für das dritte und jedes weitere Kind andererseits, sind nach wie vor heranzuziehen. Es besteht nach Auffassung des Senats kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsprechung in seinen jüngsten Entscheidungen zur Angemessenheit der R- und A-Besoldung vom 05.05.2015 (a.a.O.) und 17.11.2015 (a.a.O.) aufgeben wollte.
44 
a) Soweit der Kläger einwendet, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass die Alimentation kinderreicher Familien in den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren (2 BvL 17/09, 2 BvL 5/12 u.a.) nicht verfahrensgegenständlich gewesen sei (a.a.O., Rn. 168, 181), folgt daraus nichts anderes. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 05.05.2015 „dazu“, d.h. zur Alimentation kinderreicher Familien, wiederholt auf seinen Beschluss vom 24.11.1998 verwiesen (ebd.), ohne diesen Verweis in irgendeiner Weise einzuschränken. Das bietet kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass das Bundesverfassungsgericht an diesem Beschluss nicht mehr festhalten wollte.
45 
b) Die dem Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) zugrunde liegenden Vorlageverfahren belegen im Gegenteil, dass die bisherige Differenzierung zwischen Familien mit bis zu zwei Kindern einerseits und solchen mit drei oder mehr Kindern andererseits auch weiterhin maßgeblich ist. So handelt es sich bei dem Kläger im Verfahren 2 BvL 5/12 (Ausgangsverfahren 5 A 208/09 HAL des VG Halle), einem Richter der Bes.-Gr. R 1, um einen verheirateten Vater zweier Kinder (vgl. VG Halle, Vorlagebeschluss vom 28.09.2011 - 5 A 208/09 HAL -, Juris). Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßstäbe zur Prüfung der Amtsangemessenheit der R-Besoldung, d.h. die oben (1.) skizzierten drei Prüfungsstufen mit den genannten fünf Parametern ohne Einschränkungen auch in diesem Verfahren 2 BvL 5/12 entwickelt. Das erlaubt den Schluss, dass eine besoldungsrechtliche Regelung, die nach dieser Prüfung als verfassungsgemäß anzusehen ist, - insoweit wie bisher - nicht nur die dem Richter selbst geschuldete, sondern auch die in Bezug auf den Ehepartner und (bis zu) zwei Kinder erforderliche Alimentation gewährleistet.
46 
c) Ohne Erfolg wendet der Kläger weiter sinngemäß ein, der vom Bundesverfassungsgericht u.a. im Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O.) aufgestellte „115 v.H.-Grundsatz“ für die Ausgestaltung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile ab dem dritten Kind genüge den eigenen Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) nicht.
47 
Er macht sinngemäß geltend, das Bundesverfassungsgericht habe die Festlegung der Besoldungshöhe in seiner jüngeren Rechtsprechung an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen, das heiße vor allem an Begründungserfordernisse geknüpft; diesen Erfordernissen genüge die „115 v.H.-Regel“ aus der älteren Rechtsprechung „nun wahrhaftig“ nicht. Mit diesem Einwand dringt der Kläger nicht durch. Unabhängig davon, dass das Bundesverfassungsgericht mit den „prozeduralen Anforderungen“ Erfordernisse für ein Gesetzgebungsverfahren formuliert hat, der „115 v.H.-Grundsatz“ aber nicht auf einem solchen Verfahren beruht, übersieht der Kläger, dass dieser Grundsatz auf dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufbaut (s.o. unter 2. und erneut BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., C.III.3 der Gründe; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.). Dieser sozialhilferechtliche Bedarf muss seinerseits vom Gesetzgeber in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsnah sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren bemessen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 -, BVerfGE 123, 175 <„Hartz IV“>). Dadurch ist zugleich hinreichend gewährleistet, dass auch die Ermittlung der amtsangemessenen Höhe der familienbezogenen Bestandteile für ein drittes Kind und gegebenenfalls weitere Kinder auf einer vom Gesetzgeber noch hinreichend begründeten Grundlage beruhen.
48 
d) Der Kläger stellt die Maßgeblichkeit des „115 v.H.-Grundsatzes“ ferner mit dem Einwand in Frage, dessen Anwendung führe zu einem klaren Verfassungsverstoß, wenn man die Begründungsstränge des Bundesverfassungsgerichts zusammenziehe, wonach zum einen der dem Amt angemessene Lebensunterhalt durch die Bemessung der Bezüge (für das dritte, vierte und fünfte Kind) nicht anderweitig aufgezehrt werden dürfe, und wonach zum anderen (gemäß dem „vierten Parameter“) das auf die Besoldungsgruppen bezogene Abstandsgebot verletzt werde, wenn eine Verringerung der Besoldungsabstände um 10 v.H festzustellen sei. Wenn für einen Beamten der Bes.-Gr. A 5 mit fünf Kindern durch den „115 v.H.-Zuschlag“ eine amtsangemessene Besoldung noch erreicht werden könne, scheitere dies unweigerlich in der hier betroffenen Bes.-Gr. R 1. Er sei bei Anwendung der Regel gezwungen, den „seinem Amt angemessenen Unterhalt seiner Kinder“ aus familienneutralen Gehaltsbestandteilen zu erfüllen. Hierbei seien für das dritte, vierte und fünfte Kind monatlich 600 Euro anzusetzen, weil das Statistische Bundesamt von Ausgaben dieses Umfangs in vergleichbaren Haushalten ausgehe. Damit schmelze der Abstand zur nächstunteren vergleichbaren Bes.-Gr. A 14 um mehr als 10 v.H.
49 
Auch dieser Einwand rechtfertigt nicht die Annahme, dass der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte „115 v.H.-Grundsatz“ keine Geltung mehr beanspruchen würde. Der Einwand beruht auf einer unzutreffenden Prämisse. Art. 33 Abs. 5 GG vermittelt einem Beamten oder Richter nicht, wie der Kläger meint, einen Anspruch auf einen „seinem Amt angemessenen Unterhalt seiner Kinder“. Der Bedienstete hat gerade, wie dargelegt (oben 2.), keinen besonderen Anspruch auf ausreichende „Alimentation seiner Kinder“ oder einen selbständigen Anspruch auf Unterhalt für seine Kinder (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.). Deshalb ist nicht entscheidend, ob die familienbezogenen Bestandteile der Besoldung für das dritte und weitere Kinder allein sämtliche Ausgaben decken, die „vergleichbare Haushalte“ monatlich für Kinder ausgeben. Daher beruht auch die vom Kläger angestellte „Abstandsrechnung“ zur Bes.-Gr. A 14 auf einer in diesem Zusammenhang nicht maßgeblichen Grundlage und zielen seine schriftsätzlichen Beweisanträge (vgl. zuletzt Schriftsätze vom 23.12.2011 und 06.05.2016) auf nicht entscheidungserhebliche Tatsachen, weshalb der Senat ihnen nicht entsprochen hat. Entscheidend ist im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG vielmehr „nur“, ob die gewährte Besoldung für die Familie insgesamt amtsangemessen ist. Maßgebend hierfür ist, ob der Beamte mit einer fünf- oder mehrköpfigen Familie sich noch „annähernd das Gleiche leisten“ kann wie eine bis zu vierköpfige, ihrerseits amtsangemessen alimentierte Familie eines Richters oder Beamten derselben Besoldungsgruppe. Das Bundesverfassungsgericht hat angenommen, dass diese „annähernde Gleichheit“ - unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie bei „zunehmender Vergrößerung“ der Familie „nur auf bescheidenere Art und Weise“ zu verwirklichen können sein muss (vgl. erneut BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, a.a.O.) - noch besteht, solange der Familie für das dritte und jede weitere Kind ein zusätzlicher familienbezogener Besoldungsbestandteil gewährt wird, der seinerseits jeweils um wenigstens 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Bedarf liegt. Die jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2015 (a.a.O.) und vom 17.11.2015 (a.a.O.) bieten keinen Grund zur Annahme, dass diese Maßstäbe für die Bestimmung der Untergrenze einer „gerade noch“ amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Familien verfassungswidrig wären bzw. verschoben werden müssten.
50 
Dass das Bundesverfassungsgericht dies im Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) und dem Beschluss vom 17.11.2015 (a.a.O.) nicht anders gesehen hat, legt auch der Umstand nahe, dass es seine Vollstreckungsanordnung vom 24.11.1998 (a.a.O.) nicht modifiziert hat. Wäre es der Auffassung gewesen, dass die dort verankerte und den Verwaltungsgerichten bis in die rechnerischen Einzelheiten bindend vorgegebene „115 v.H.-Regel“, die von den Verwaltungsgerichten seit 1998 in ständiger Rechtsprechung angewandt worden ist, gemessen an den Maßstäben aus den Entscheidungen vom 05.05.2015 und 17.11.2015 nicht mehr tragfähig wäre, hätte dies Anlass geboten, die Vollstreckungsanordnung zu ändern oder aufzuheben. Das ist jedoch nicht geschehen.
II.
51 
Gemessen an den oben (I.1.) genannten Maßstäben war die Besoldung des Klägers im Kalenderjahr 2009 einschließlich der familienbezogenen Besoldungsbestandteile für das erste und zweite Kind nicht unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG zu niedrig bemessen. Der Landesgesetzgeber hat den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips gewahrt (1.) und weder den relativen Schutz bei Besoldungskürzungen noch die „prozeduralen Anforderungen“ an Besoldungsgesetze verletzt (2.).
52 
1. Ein Verstoß gegen den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips liegt nicht vor. Das ergibt sich bereits auf der ersten Stufe der vorzunehmenden Prüfung. Denn keiner der fünf Parameter, denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt, war im Kalenderjahr 2009 erfüllt, womit schon keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation besteht.
53 
a) Der im Rahmen des absoluten Schutzes des Alimentationsprinzips zu prüfende erste Parameter ist, wie gezeigt, erfüllt, wenn eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land besteht. Nach den hierfür im Einzelnen geltenden Maßstäben (aa) lag eine solche Differenz bezogen auf das Jahr 2009 nicht vor (bb).
54 
aa) Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind im Rahmen des ersten Parameters die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes. Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu, zumal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards sind. Zwar ist der Besoldungsgesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Er darf auch die Tarifergebnisse bei der Festsetzung der Beamtenbesoldung nicht in einer über die Unterschiedlichkeit der Entlohnungssysteme hinausgehenden Weise außer Betracht lassen. Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkoppelung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, ist dies mit der von Verfassungs wegen gebotenen Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse für die Besoldungsanpassung unvereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., m.w.N.).
55 
Letzteres ist in der Regel der Fall, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Eine solche Differenz entspräche, legt man die Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst seit 1980 um durchschnittlich jährlich 2,35 % zugrunde, mehr als einer vollständigen Nichtanpassung der Besoldung im Anschluss an zwei aufeinanderfolgende durchschnittliche Tariferhöhungen. Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre - dies entspricht nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts etwa der Hälfte der Lebensdienstzeit eines Richters oder Staatsanwaltes - zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls - (d.h. wenn diese erste Berechnung eine Unteralimentation indiziert, vgl. Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 105, 108) - für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen, um sicherzustellen, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
56 
Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits ist in Relation zur Besoldungsentwicklung nach der folgenden Formel zu berechnen (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 144):
57 
(100 + x) - (100 + y)
         --------------------------- x 100
(100 + y)
58 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Sie beträgt nicht mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, sondern 1,46 v.H.:
59 
Die Grundgehaltssätze zuzüglich Sonderzahlungen entwickelten sich in dem Bezugszeitraum vom 1995 bis 2009 wie folgt: Die Grundgehaltssätze wurden zum 01.01.1995 um 2,0 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1994 vom 24.08.1994 (BGBI l S. 2229), zum 01.05.1995 um 3,2 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1995 vom 18.12.1995 (BGBI l S. 1942), zum 01.03.1997 um 1,3 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24.03.1997 (BGBI l S. 590), zum 01.01.1998 um 1,5 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1998 vom 06.08.1998 (BGBI I S. 2026), zum 01.06.1999 um 2,9 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1999 vom 19.11.1999 (BGB I S. 2198), durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2000 vom 19.04.2001 (BGBI l S. 618) zum 01.01.2001 um 1,8 v.H. und zum 01.01.2002 um 2,2 v.H., durch Art. 1 bis 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBI l S. 1798) zum 01.07.2003 um 2,4 v.H., zum 01.04.2004 um 1,0 v.H. und zum 01.08.2004 um 1,0 v.H., durch Art. 1 §§ 4 und 8 BVAnpG 2008 vom 11.12.2007 (GBI. S. 538) zum 01.01.2008 um 1,5 v.H. und zum 01.11.2008 um 1,4 v.H. sowie durch § 2 BVAnpG BW 2009/2010 vom 19.10.2009 (GBI. S. 487) zum 01.03.2009 um 3,0 v.H. erhöht. Im Bezugszeitraum wurde außerdem durch das Gesetz zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 (GBI. S. 693) die Höhe der Sonderzahlung von 86,31 v.H. auf 63,96 v.H. reduziert. Durch das Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 11.12.2007 (GBI. S. 538) erfolgte eine weitere Reduzierung der Höhe der Sonderzahlung von 63,96 v.H. auf 50,04 v.H. und die Integration der Sonderzahlung in das Grundgehalt. Zusammenschauend stieg die Besoldung ausgehend vom Indexjahr 1994 bis 2009 damit um 24,68 v.H.:
60 
 Jahr 
 Besoldungsentwicklung
 Steigerung (v.H.)
 Index
 1994 
 -
 100   
 1995 
 2,0
3,2
 102,00
105,26
 1996 
 -
 105,26
 1997 
 1,3
 106,63
 1998 
 1,5
 108,23
 1999 
 2,9
 111,37
 2000 
 -
 111,37
 2001 
 1,8
 113,37
 2002 
 2,2
 115,86
 2003 
 2,4
- 1,74
 118,65
116.58
 2004 
 1,0
1,0
 117,75
118,92
 2005 
 -
 118,92
 2006 
 -
 118,92
 2007 
 -
 118,92
 2008 
- 1,1
1,5
1,4
 117,62
119,38
121,05
 2009 
 3,0
 124,68
61 
Im gleichen Zeitraum stiegen die Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder nach den Angaben des (damaligen) Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg um 26,50 v.H. (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 13.10.2015, S. 4). Die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung im fraglichen beträgt damit:
62 
126,50 - 124,68
                     ---------------------- x 100 ≈ 1,46.
124,68
63 
Diese Differenz von 1,46 v.H. verbleibt deutlich unter dem Schwellenwert von 5 v.H. und indiziert daher keine verfassungsmäßige Unteralimentation.
64 
b) Den zweiten Parameter bildet, wie gezeigt, eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im betroffenen Land. Nach den hierfür im Einzelnen geltenden Maßstäben (aa) lag auch eine solche Differenz bezogen auf das Jahr 2009 nicht vor (bb).
65 
aa) Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird. Zur Orientierung eignet sich insoweit der Nominallohnindex, der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland ist. Dieser Index misst die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in anderem Zusammenhang die absolute Höhe der Nettobezüge als Beurteilungsgrundlage für die Amtsangemessenheit herangezogen hat, kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., unter Verweis auf Stuttmann, DVBl. 2014, 746, und m.w.N.; s. auch dens., NVwZ 2015, 1007). Beträgt die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindex bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden Zeitraum in der Regel mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
66 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert die Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Sie beträgt bereits im ersten Bezugszeitraum von 1994 bis 2009 nicht mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, sondern -3,75 v.H. Denn der Nominallohnindex für Baden-Württemberg stieg in dieser Zeit nach den Angaben des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg (nur) um 20 v.H. und damit geringer als die Besoldungsentwicklung an:
67 
120,00 - 124,68
                     ---------------------- x 100 ≈ -3,75.
124,68
68 
c) Den dritten Parameter bildet, wie gezeigt, eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex im betroffenen Land. Nach den hierfür im Einzelnen geltenden Maßstäben (aa) lag auch eine solche Differenz bezogen auf das Jahr 2009 nicht vor (bb).
69 
aa) Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese dem Richter oder Beamten über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen. Das Alimentationsprinzip verlangt, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Bediensteten infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren. Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des Richters bzw. Beamten ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen. Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Bleibt die Besoldungsentwicklung im verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den zurückliegenden 15 Jahren und in einem weiteren gleichlangen überlappenden Zeitraum in der Regel um mindestens fünf Prozent zurück, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
70 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert die Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Sie beträgt bereits im ersten Bezugszeitraum von 1994 bis 2009 nicht mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, sondern nur 0,66 v.H. Denn der Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg stieg in dieser Zeit nach den Angaben des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg um 25,51 v.H.:
71 
125,51 - 124,68
                    ----------------------- x 100 ≈ 0,66
124,68
72 
d) Der vierte Parameter ergibt sich, wie dargelegt, aus einem systeminternen Besoldungsvergleich. Auch dieser Vergleich (aa) führt im vorliegenden Fall zu keinem Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (bb).
73 
aa) Der vierte Parameter trägt dem Umstand Rechnung, dass aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG ein Abstandsgebot folgt, das es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter (sowie Staatsanwälte und anderer Beamter) bestimmt sich daher auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v.H. in den zurückliegenden fünf Jahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Für diesen Vergleich kann in Bezug auf die Besoldungsgruppe R 1 auf einen Vergleich zu den Besoldungsgruppen A 5, A 9 und A 13 zurückgegriffen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 174, 188).
74 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert der systeminterne Besoldungsvergleich im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Unter Zugrundelegung der Grundgehaltstabellenwerte für die Jahre 2004 einerseits und 2009 andererseits ergeben sich folgende Abstände:
75 
 Abstand R 1 zu …
 2004 
 2009 
 A 5   
 62,2 v.H.
 61,7 v.H.
 A 9   
 49,8 v.H.
 49,4 v.H.
 A 13 
 22,3 v.H.
 22,1 v.H.
76 
Dieser Vergleich zeigt, dass die Abschmelzung der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen im Bezugszeitraum geringfügig ausfällt und weit hinter dem Schwellenwert von mindestens 10 v.H. zurückbleibt.
77 
e) Der fünfte Parameter ergibt sich, wie dargelegt, aus einem Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder. Auch dieser Vergleich (aa) führt zu keinem Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (bb).
78 
aa) Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl I S. 2034) hat der Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Richter- und Beamtenbesoldung sowie -versorgung auf die Länder zurück-übertragen. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hindert den Landesgesetzgeber zwar grundsätzlich nicht, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der Länder Rechnung zu tragen. Gleichwohl ist eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern durch die Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen. Denn zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion im betroffenen Bundesland nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 Prozent unter dem Durchschnitt der übrigen Ländern im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
79 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert auch der Besoldungsquervergleich im vorliegenden Fall keine verfassungswidrige Unteralimentation.
80 
Im Kalenderjahr 2009 betrug der Durchschnitt der Bezüge der Besoldungsgruppe R 1 im Bund und in den übrigen Ländern - berechnet als Jahresbesoldung aus dem Grundgehalt der Endstufe zuzüglich Einmal- und Sonderzahlungen, ohne Amtszulagen und familienbezogene sowie sonstige Besoldungsbestandteile - nach den Angaben des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg 65.159,33 EUR. In Baden-Württemberg beliefen sich die entsprechenden Bezüge im selben Jahr auf 66.955,12 EUR. Die Bezüge lagen damit in Baden-Württemberg nicht unter, sondern um 2,76 v.H. über dem Durchschnitt der Bezüge des Bundes und der übrigen Länder.
81 
2. Bietet damit keiner der fünf Parameter ein Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation eines nach der Bes.-Gr. R 1 besoldeten Richters mit einer bis zu vierköpfigen Familie, liegt ein Verstoß gegen den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips nicht vor. Gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die im Übrigen nur relativ geschützten Besoldungskürzungen und gegen die „prozeduralen Anforderungen“ an Besoldungsgesetze hat der Besoldungsgesetzgeber im zu prüfenden Zeitraum ebenfalls nicht verstoßen.
82 
a) Die in der Zeit von 1994 bis 2009 zu verzeichnenden punktuellen Kürzungen aus den Jahren 2003 (- 1,74 v.H.) und 2008 (- 1,1 v.H., vgl. die Tabelle oben unter 1.a)), halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Ein Verstoß ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Kläger erhobenen Einwand, der Landesgesetzgeber habe die Höhe seiner Besoldung (auch hierbei) in den Gesetzesmaterialien nicht hinreichend begründet.
83 
Zwar ist es gemessen an der vom Bundesverfassungsgericht in der jüngeren Rechtsprechung formulierten „prozeduralen Anforderungen“ verfassungsrechtlich grundsätzlich „nicht unbedenklich“, wenn ein Landesgesetzgeber „keine umfassenden Berechnungen und Vergleiche mit sämtlichen Parametern einer amtsangemessenen Besoldung angestellt beziehungsweise solche nicht dokumentiert“ (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Solche Bedenken führen aber jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht zur Verfassungswidrigkeit der Besoldungsregelungen. Denn zum einen trafen den Landesgesetzgeber in der Phase der Teilföderalisierung zwischen den Jahren 2003 und 2006 wegen der zwischen Bund und Ländern geteilten Alimentationsverantwortung von vornherein nur eingeschränkte Begründungspflichten, weil er für die Bemessung des zentralen Gehaltsbestandteils, der Grundgehaltssätze, nicht zuständig war (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Im Übrigen lag aus materieller Sicht die alleinige Ursache der in ihrem Umfang überschaubaren Besoldungskürzungen in der Kürzung der früheren Sonderzahlung (s. näher zur Entwicklung der diesbezüglichen Gesetzgebungszuständigkeit ab dem Jahr 2003 BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 10 ff.). Dieser Besoldungsbestandteil steht jedoch im Rahmen einer insgesamt amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich zur Disposition des Besoldungsgesetzgebers (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 178, zur insoweit vergleichbaren Entwicklung des Sonderzahlungsrechts in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2003).
84 
b) Unabhängig davon ist der relative Schutz des Alimentationsprinzips auch deshalb nicht verletzt, da in Baden-Württemberg ungeachtet der punktuellen Kürzungen in den Jahren 2003 und 2008 in dem oben genannten fünfzehnjährigen Betrachtungszeitraum insgesamt keine reale Besoldungsabsenkung erfolgt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., zur - verfassungsmäßigen - Besoldung der Bes.-Gr. R 3 in Rheinland-Pfalz in den Jahren 2012 und 2013).
85 
Falls der Kläger selbst für einen solchen Fall eine Verfassungswidrigkeit der Besoldungsregelungen allein aus der seines Erachtens unzureichenden Begründung aus den Gesetzgebungsmaterialien ableiten will, träfe das nicht zu (vgl. den Prüfungsgang bei BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 179 ff., zur genannten R 3-Besoldung in Rheinland-Pfalz; dass, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O., Rn. 156 ff., 168, zur - verfassungsmäßigen - Besoldung der Bes.-Gr. A 9 in Niedersachen im Jahr 2005).
III.
86 
Die Besoldung des Klägers war im Kalenderjahr 2009 auch hinsichtlich der familienbezogenen Besoldungsbestandteile für das dritte, vierte und fünfte Kind nicht unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG zu niedrig bemessen.
87 
Um zu ermitteln, ob die Besoldung eines Richters oder Beamten mit mehr als zwei Kindern den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt, ist zunächst pauschalierend und typisierend nach den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 vorgegebenen Maßstäben (a.a.O., unter C.III.3.) das Nettoeinkommen zu ermitteln, das ein Richter bzw. Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern einerseits und mit drei oder mehr Kindern andererseits hat. Liegt die ermittelte Einkommensdifferenz wenigstens um 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf („15 v.H.-Betrag“), hat der Gesetzgeber den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem Beamten und seiner Familie geschuldeten Unterhalt noch gewahrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteile vom 13.02.2007, a.a.O.). So liegt der Fall bei Heranziehung der für die Berechnung im Einzelnen geltenden Maßstäbe (1.) hier (2.).
88 
1. Für die Berechnung hatte des Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 im Einzelnen u.a. vorgebeben, dass sich der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf zunächst durch Bildung eines Durchschnittsregelsatzes nach § 22 des damaligen Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) für das bisherige (alte) Bundesgebiet ergebe. Hinzuzurechnen sei ein durchschnittlicher Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt, ferner die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm pro Kind. Zugrunde zu legen sei insoweit die vom Statistischen Bundesamt in der sogenannten 1 %-Gebäude- und Wohnungsstichprobe 1993 ermittelte Durchschnittsmiete in den alten Bundesländern von 9,53 DM je qm, die anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben worden sei. Schließlich seien die Energiekosten für ein Kind mit 20 v.H. der Kaltmiete zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990 und vom 24.11.1998, jeweils a.a.O.; zur Berechnung auch BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O., und Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.).
89 
Diese 1998 entwickelte Berechnungsmethode ist auch für das hier streitgegenständliche Jahr 2009 weiterhin zugrunde zu legen (vgl. für die Jahre 2000 und 2001: BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; für die Jahre 1991 bis 2001 und 2004: Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; für das Jahr 2005: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2008, a.a.O., und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007, a.a.O.; für die Jahre 2004 und 2005: OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008, a.a.O.; für die Jahre 2004 bis 2006: OVG Saarland, a.a.O.). Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Jahr 1998 immer mehr Parameter aus der Berechnungsmethode aufgrund von Änderungen besoldungsrelevanter Gesetze und veränderter Tatsachengrundlagen nicht mehr unmittelbar angewandt werden können, sondern im Lichte der Entscheidung fortentwickelt werden müssen (BVerwG, Beschluss vom 28.11.2007 - 2 B 66.07 -, Juris; Urteil vom 27.05.2010, a.a.O.).
90 
Einer solchen Fortentwicklung bedarf es insbesondere im Hinblick auf die zum 01.01.2005 erfolgten Neuregelungen des Sozialhilferechts im SGB XII durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003(BGBl. I S. 3022; vgl. zur Übertragung auf den „115 v.H.-Grundsatz“ OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2008, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007, a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 23.02.2007, a.a.O.). Der Heranziehung der Regelungen aus dem SGB XII steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich die (teils auf dem SGB XII aufbauenden Regelungen) des SGB II über die Regelleistungen für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres mit Urteil vom 09.02.2010 (a.a.O.) mangels realitäts- und bedarfsgerechter Ermittlung des Existenzminimums für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hat. Denn das Bundesverfassungsgericht hat dieser Entscheidung zum einen den für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (zunächst) geltenden Betrag von 207,-- EUR nicht als offensichtlich unzureichend zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums angesehen. Unabhängig davon hat es entschieden, dass die beanstandeten Vorschriften aus dem SGB II bis zum 31.12.2010 weiter anwendbar (gewesen) sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, a.a.O.). Daher ist auch für das vor diesem Stichtag liegende, allein streitgegenständliche Jahr 2009 weiter von den damals - zumal nach SGB XII - festgesetzten Beträgen auszugehen (s. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 26.06.2012 - 4 S 336/11 -).
91 
2. Nach der Anpassung der Berechnungsgrundsätze aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a.a.O.) u.a. an die Neuregelungen des SGB XII ergibt sich aus folgender Einkommens- (a) und Bedarfsberechnung (b), dass der im Jahr 2009 alimentationsrechtlich anzusetzende Gesamtbedarf für das dritte, vierte und fünfte Kind des Klägers von monatlich 1.127,94 EUR durch die Einkommensdifferenz von monatlich 1.199,65 EUR, die der Kläger im Vergleich zu einem verheirateten Richter seiner Besoldungsgruppe mit zwei Kindern erzielte, gedeckt werden (c).
92 
a) Die Differenz zwischen dem Nettoeinkommen, das einem verheirateten Richter der Bes.-Gr. R 1 im Jahr 2009 mit zwei Kindern einerseits und einem verheirateten Richter mit fünf Kindern andererseits zustand, betrug ausgehend von der pauschalierenden Berechnung monatlich 1.199,65 EUR.
93 
Für die Ermittlung der zu vergleichenden Nettoeinkommen ist jeweils von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist, auszugehen. Hinzuzurechnen sind die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen. Darüber hinaus sind die Familienzuschläge und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen. Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer. Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags sind die Kinderfreibeträge zu berücksichtigen. Die so ermittelten Jahresnettoeinkommen werden zur Vergleichbarkeit mit den Sozialhilfe-sätzen auf Monatsbeträge umgerechnet. Der Vergleich beider monatlicher Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit fünf Kindern im Jahr 2009 (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.).
94 
Diese Grundsätze sind weiterhin heranzuziehen. Soweit der Kläger die Berücksichtigung von Kindergeld beanstandet, dringt er damit nicht durch. Ohne Erfolg beruft er sich hierzu auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.04.2011 - 1 BvR 1765/09 - (Juris), wonach das Kindergeld keine allgemeine Sozialleistung sei und der Freistellung des steuerrechtlichen Existenzminimums für Kinder diene. Denn der Beschluss betrifft nicht Besoldungs-, sondern steuerrechtliche Fragen. Ob die Dienstbezüge des Beamten im besoldungsrechtlichen Sinn amtsangemessen sind, beurteilt sich nach dem Nettoeinkommen. Daher steht es dem Gesetzgeber frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden (vgl. zu diesen Grundsätzen BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, vom 22.03.1990 und vom 30.03.1977, jeweils a.a.O.). Entschließt sich der Gesetzgeber - wie hier - einen Richter oder Beamten am Kindergeld teilhaben zu lassen, ist diese Einnahme im genannten Umfang bei der Prüfung der Frage der Amtsangemessenheit der Besoldung zu berücksichtigen.
95 
aa) Nach diesen Vorgaben betrug das monatliche Nettoeinkommen eines verheirateten R1-Richters mit zwei Kindern in der Endstufe im Jahr 2009 4.988,45 EUR:
96 
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (BVAnpG 08) vom 11.12.2007 (GBl. S. 538) in der jeweiligen Fassung (Änderung gültig ab 01.03.2009) sind folgende jährliche Bezügen eines verheirateten R1-Richters mit zwei Kindern zugrunde zu legen: Das Grundgehalt aus der Endstufe der Besoldungsgruppe R 1 betrug 66.915,12 EUR im Jahr (2 x 5406,76 EUR + 10 x 5610,16 EUR), hinzu kam eine Einmalzahlung von 40,-- EUR, der Ehegattenzuschlag von 1.428,48 EUR (116,14 EUR x 2 + 119,62 EUR x 10) sowie kinderbezogene Familienzuschläge von 2.497,72 EUR (10 x 209,16 EUR + 2 x 203,06 EUR). Das nach der typisierenden Berechnung des Bundesverfassungsgerichts anzusetzende zu versteuernde Jahreseinkommen eines verheirateten R1-Richters mit 2 Kindern betrug damit 70.881,32 EUR. Nach Abzug der Einkommensteuer in Höhe von 13.634 EUR, Solidaritätszuschlag in Höhe von 538,56 EUR und Kirchensteuer von 8 v.H. in Höhe von 783,36 EUR einerseits (Besondere Lohnsteuertabelle für Beamte 2009, Lohnsteuerklasse 3, 2 Kinderfreibeträge) und unter Hinzurechnung des Kindergeldes für zwei Kinder in Höhe von 3.936 EUR (2 x 164,-- EUR x 12) andererseits ergibt sich danach ein Jahresnettoeinkommen in Höhe von 59.861,40 EUR und ein Monatseinkommen 4.988,45 EUR.
97 
bb) Das monatliche Nettoeinkommen eines verheirateten R1-Richters mit fünf Kindern in der Endstufe betrug im selben Jahr 6.188,10 EUR:
98 
Zum Grundgehalt in der Endstufe von 66.915,12 EUR jährlich traten hinzu eine Einmalzahlung von 40,-- EUR, der Ehegattenzuschlag von 1.428,48 EUR, kinderbezogene Familienzuschläge in Höhe von 13.810,24 EUR (2.497,72 EUR + 11.312,52 EUR <3 x 315,77 EUR für 10 Monate und 3 x 306,57 EUR für zwei Monate>). Von dem sich daraus ergebenden Jahresbruttoeinkommen von 82.193,84 EUR sind Einkommensteuer (17.542 EUR), Kirchensteuer (622,56 EUR) und Solidaritätszuschlag (428,01 EUR) abzuziehen (unter Berücksichtigung von Steuerklasse 3 und 5 Kinderfreibeträgen) und das Kindergeld von 10.656,-- EUR (3.936 + 2.040 + 4.680,-- EUR) hinzuzurechnen. Damit ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 6.188,10 EUR.
99 
cc) Bei einem Vergleich des monatlichen Nettoeinkommens einer Beamtenfamilie mit zwei Kindern und einer Beamtenfamilie mit fünf Kindern ergibt sich damit im Jahr 2009 eine Differenz von monatlich 1.199,65 EUR (6.188,10 EUR abzgl. 4.988,45 EUR).
100 
b) Dieser Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtliche Bedarf des dritten bis fünften Kindes auf der Grundlage von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gegenüberzustellen. Auf der Grundlage der seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a.a.O.) veränderten Rahmenbedingungen im Bereich der Sozialhilfe (s. oben 1.) beläuft sich der um 15 v.H. angehobene ermittelte alimentationsrechtliche Mindestbedarf 2009 pro Kind auf 375,98 EUR monatlich, für drei Kinder mithin auf 1.127,94 EUR:
101 
Zu berechnen ist, bezogen auf die alten Bundesländer, zunächst der bundes- und jahresdurchschnittliche monatliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (aa). Nach den 2005 neu gefassten sozialhilferechtlichen Regelungen ist kein Zuschlag mehr von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen hinzuzurechnen, weil die früheren „einmaligen Leistungen“ nahezu vollständig in die deutlich angehobenen Regelsätze eingearbeitet worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 26.06.2012, a.a.O. m.w.N.). Hinzuzurechnen ist jedoch ein Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm für das Kind (bb) sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittlichen Bruttokaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten (cc). Der so errechnete sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist um 15 v.H. zu erhöhen (dd).
102 
aa) Der alimentationsrechtlich maßgebliche Durchschnittsregelsatz betrug im Jahr 2009 pro Kind 236,78 EUR.
103 
Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern zwar nicht (mehr) unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte aber erhöht und unterschiedliche Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr - hier 2009 - gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der gebildeten Altersgruppen entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt für alle (alten) Bundesländer zu bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.).
104 
Nach § 3 Abs. 2 der Regelsatzverordnung in der bis 30.06.2009 gültigen Fassung betrugen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 14) 60 v.H. und ab Vollendung des 14. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 4) 80 v.H. des Eckregelsatzes. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Regelsatzverordnung in der ab 01.07.2009 gültigen Fassung betrugen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 6) 60 v.H., ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 70 v.H. (Gewichtungsfaktor 8) und ab Beginn des 15. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 4) 80 v.H. des Eckregelsatzes. Der gewichtete Landesdurchschnitt und anschließend gebildete Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer stellt sich vor diesem Hintergrund wie folgt dar:
105 
 Alte Bundesländer
01.01. bis 30.06.2009
 0-14
Jahre
 15-18
Jahre
 Gewichteter
Landesdurchschnitt
 Baden-Württemberg
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Bayern
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Berlin
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Bremen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Hamburg
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Hessen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Niedersachsen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Nordrhein-Westfalen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Rheinland-Pfalz
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Saarland
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Schleswig-Holstein
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
                          
 gewichteter
Bundesdurchschnitt
 Bundesdurchschnitt
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
106 
 Alte Bundesländer
01.07. bis 31.12.2009
 0-6
Jahre
 7-14
Jahre
 15-18
Jahre
 Gewichteter
Landesdurchschnitt
 Baden-Württemberg
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Bayern
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Berlin
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Bremen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Hamburg
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Hessen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Niedersachsen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Nordrhein-Westfalen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Rheinland-Pfalz
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Saarland
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Schleswig-Holstein
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
                                   
 Gewichteter
Bundesdurchschn.
 Bundesdurchschnitt
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
107 
Im Jahr 2009 betrug der gewichtete Durchschnittsregelsatz danach 236,78 EUR (<6 x 226,56> + <6 x 247> / 12).
108 
bb) Die durchschnittliche Bruttokaltmiete in den alten Bundesländern betrug im Jahr 2009 ausweislich des Wohngeld- und Mietenberichts 2010 monatlich 6,83 EUR/qm (BT-Drs. 17/6280, S. 16). Demgemäß ergaben sich durchschnittlicher Unterkunftskosten für das dritte und weitere Kinder von jeweils 75,13 EUR (11 qm x 6,83 EUR).
109 
cc) Der Zuschlag für anteilige Energiekosten in Höhe von 20 v.H. hieraus beträgt 15,03 EUR. Davon ist nach der bindenden Berechnungsvorgabe des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 auch für 2009 auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.), obgleich 2008 nach dem Sechsten Existenzminimumbericht (Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2008, Unterrichtung durch die Bundesregierung BT-Drs. 16/3265 S. 3) eine Pauschale von 25 % angesetzt wird, was zu einem Betrag von 18,78 EUR führen (selbst bei Zugrundelegung allerdings am Gesamtergebnis dieser verfassungsrechtlichen Prüfung nichts ändern) würde.
110 
dd) Der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf für das dritte, vierte und fünfte Kind beträgt damit jeweils 326,94 EUR (236,78 EUR + 75,13 EUR + 15,03 EUR). Unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 15 v.H. hierauf beläuft sich der alimentationsrechtliche Mindestbedarf 2009 auf monatlich 375,98 EUR, für drei Kinder mithin auf monatlich 1.127,94 EUR.
111 
c) Der alimentationsrechtlich erhebliche Gesamtbedarf von monatlich 1.127,94 EUR konnte 2009 durch die Einkommensdifferenz von monatlich 1.199,65 EUR (s. oben a)) gedeckt werden. Dies gilt selbst dann, wenn zusätzlich berücksichtigt wird, dass nach den Neuregelungen des Sozialhilferechts für jedes der drei Kinder wohl noch 100 EUR im Schuljahr (monatlich 8,33 EUR) als zusätzliche Leistung für die Schule aufgrund von § 28a SGB XII beansprucht werden konnten. Die Besoldung des Klägers im Jahr 2009 entsprach nach alledem auch hinsichtlich seines dritten, vierten und fünften Kindes den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen.
IV.
112 
Eine Veranlassung, die vom Kläger beanstandeten besoldungsrechtlichen Regelungen dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen, besteht nach alledem nicht. Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, ist der Senat davon überzeugt, dass die maßgeblichen Vorschriften derzeit mit Verfassungsrecht in Einklang stehen.
113 
Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Vertiefung der Frage, ob die bei einer Abkehr von dem „115-v.H.-Grundsatz“ möglicherweise drohende Folge, dass die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile eines nach A 7 besoldeten Beamten anders bemessen würden als die eines nach R 1 besoldeten Richters, einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten könnte.
V.
114 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
VI.
115 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil der Rechtssache im Hinblick auf die Maßstäbe für die Amtsangemessenheit von familienbezogenen Besoldungsbestandteilen bei kinderreichen Familien grundsätzliche Bedeutung zukommt.
116 
Beschluss vom 06.06.2016
117 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 3.000,-- EUR festgesetzt.
118 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
22 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat ausgehend von den verfassungsrechtlichen Maßstäben für die Besoldung von Richtern (I.) weder einen Anspruch auf Feststellung, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2009 hinsichtlich des ersten und zweiten Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen waren (II.), noch auf eine entsprechende Feststellung hinsichtlich des dritten, vierten und fünften Kindes (III.). Er hat daher auch keinen Anspruch auf Aufhebung der Widerspruchsbescheide des LBV vom 30.12.2009 und 22.03.2010, denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten.
I.
23 
Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Richter und Beamten zu messen sind, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Nach dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, NVwZ 2016, 223; Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, BVerfGE 139, 64; jeweils m.w.N.) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter maßgebliche Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263; jeweils m.w.N.). Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten und Richter, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012; Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 -, BVerfGE 99, 300).
24 
Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamte und Richter sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; Beschluss vom 12.02.2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218). Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Richter- bzw. Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.; Beschluss vom 12.02.2003, a.a.O.). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.).
25 
Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung. Diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.).
26 
Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.), bei der nur dem Bundesverfassungsgericht eine Normverwerfungskompetenz zukommt (Art. 100 Abs. 1 GG).
27 
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt herausgestellt, dass es hierbei nicht Aufgabe ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.; jeweils m.w.N.). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die Bezüge der Richters oder Beamten evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.).
28 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung konkrete Maßstäbe entwickelt, anhand derer die materielle Kontrolle der einem Richter oder Beamten gewährten Alimentation vorzunehmen ist (1.). Seiner älteren Rechtsprechung sind zudem besondere Maßstäbe für die Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien zu entnehmen (2.), die nach Auffassung des Senats auch nicht überholt und deshalb ebenfalls weiterhin heranzuziehen sind (3.).
29 
1. Für die R- und A-Besoldung hat das Bundesverfassungsgericht mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; hierzu auch Stuttmann, NVwZ 2015, 1007). Danach sind zunächst fünf Parameter zu prüfen, denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt. Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (1. Prüfungsstufe), besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung (2. Prüfungsstufe) kann diese Vermutung widerlegt oder erhärtet werden. Ist die angegriffene Alimentation danach grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann (3. Prüfungsstufe).
30 
Indizien, die auf der ersten Prüfungsstufe für eine Missachtung des Alimentationsgebotes sprechen, liegen vor, wenn eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene besteht (erster Parameter), wenn sich eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land feststellen lässt (zweiter Parameter) und wenn eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene zu verzeichnen ist (dritter Parameter). Indizien für eine verfassungsrechtliche Unteralimentation können sich darüber hinaus aus einem systeminternen Besoldungsvergleich ergeben (vierter Parameter), bei dem eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen einen Verstoß gegen das aus dem Alimentationsprinzip folgende Abstandsgebot nahelegen kann. Der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder (fünfter Parameter) bildet schließlich ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (s. näher dazu BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; und bezogen auf den vorliegenden Fall unten II.).
31 
Wenn jedenfalls drei dieser fünf Parameter erfüllt sind, besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation. Ist das der Fall, kann die Vermutung auf der zweiten Prüfungsstufe im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden. Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (s. näher BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
32 
Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es auf der dritten Prüfungsstufe der Untersuchung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen. Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
33 
Jenseits der verfassungsrechtlich (absolut) gebotenen Mindestalimentation, wie sie sich aufgrund der oben dargestellten Gesamtabwägung ergibt, genießt die Alimentation des Beamten einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen. Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.).
34 
Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist ferner an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O.). Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012, a.a.O., unter Hinweis auf Schmidt-Aßmann, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band II, 2. Aufl. 2012, § 27 Rn. 61).
35 
2. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in den Entscheidungen vom 05.05.2015 (a.a.O.) und vom 17.11.2015 (a.a.O.) nicht mit der Alimentation von Familien mit drei oder mehr Kindern zu befassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 168, 181). Zu kinderreichen Familien hat es jedoch bereits in seiner früheren Rechtsprechung (Beschlüsse vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300, vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249), auf die es auch jüngst wieder Bezug genommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O., Rn. 93; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.), Maßstäbe entwickelt, die es den Fachgerichten 1998 in einer Vollstreckungsanordnung bindend vorgegeben hat.
36 
Nach diesen Maßstäben gebietet es Art. 33 Abs. 5 GG dem Dienstherrn, nicht nur den Richter oder Beamten allein, sondern diesen und seine Familie amtsangemessen zu alimentieren. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Bedienstete einen besonderen Anspruch auf ausreichende „Alimentation seiner Kinder“ oder einen selbständigen Anspruch auf Unterhalt für seine Kinder hätte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.). Art. 33 Abs. 5 GG verlangt aber, dass sich die Richter oder Beamten innerhalb einer Besoldungsgruppe in der Lebenswirklichkeit für ihre Familie ohne Rücksicht auf deren Größe „annähernd das gleiche leisten“ können. Der Besoldungsgesetzgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Richter oder Beamte mit mehreren Kindern neben den Grundbedürfnissen seiner Familie das Minimum an „Lebenskomfort“ befriedigen kann, das sich unter den wirtschaftlichen Bedingungen der jeweiligen Gegenwart als angemessen herausgebildet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.). Der Gesetzgeber darf dabei allerdings davon ausgehen, dass der Richter oder Beamte dies bei „zunehmender Vergrößerung seiner Familie nur auf bescheidenere Art und Weise verwirklichen können“ wird (BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O.). Der Gesetzgeber darf ferner in Rechnung stellen, dass die Kosten des Unterhalts eines Kindes innerhalb einer Familie geringer sind als die für eine Versorgung außerhalb des Familienverbandes anfallenden und dass die Kosten für den Unterhalt einer Familie nicht mit jeder Vergrößerung um ein Kind um den gleichen Betrag wachsen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.).
37 
Das Bundesverfassungsgericht hat in den Entscheidungen vom 24.11.1998 (a.a.O.), vom 22.03.1990 (a.a.O.), und vom 30.03.1977 (a.a.O.) angenommen, dass der Besoldungsgesetzgeber das Beamtengehalt in seinen „familienneutralen“ Bestandteilen von vornherein so bemessen hat, dass - vor allem auch im Blick darauf, dass der Beurteilung der Amtsangemessenheit das Nettoeinkommen des Beamten zugrunde zu legen ist - überwiegend davon eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, mag sie auch zur Folge haben, dass der (noch) unverheiratete und der verheiratete (noch) kinderlose Richter oder Beamte sich auf diese Weise regelmäßig einen - teils deutlich - großzügigeren Lebenszuschnitt leisten können als der Bedienstete mit einem oder mit zwei Kindern (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, vom 22.03.1990, und vom 30.03.1977, jeweils a.a.O.).
38 
Daraus ergibt sich, dass die „kinderbezogenen“ Gehaltsbestandteile für das erste und zweite Kind nur ergänzend hinzutreten, mithin erheblich unter den Beträgen bleiben (dürfen), die von der Rechtsordnung als Regelsätze für den Kindesunterhalt als angemessen erachtet werden. Wenn aber das Richter- oder Beamtengehalt so bemessen ist, dass davon nur der Unterhalt einer Familie mit einem oder zwei Kindern in amtsangemessener Weise bestritten werden kann, so folgt daraus zugleich, dass der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf durch zusätzliche Leistungen gedeckt werden muss. Der Gesetzgeber überschreitet daher seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Bediensteten zumutet, auch für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts auch insoweit zurückzugreifen, als es sich um die Deckung des Bedarfs handelt, wie er in den von der Rechtsordnung vorgesehenen Regelsätzen für den Kindesunterhalt als angemessen erachtet wird (vgl. BVerfG, vom 24.11.1998, vom 22.03.1990, und vom 30.03.1977, jeweils a.a.O.). Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Richter oder Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.).
39 
Ob der Gesetzgeber eine ausreichende Alimentation von Richtern oder Beamten mit mehr als zwei Kindern sichergestellt hat, beurteilt sich daher auf der Basis des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Alimentation des Beamten demgegenüber etwas qualitativ anderes ist. Dieser Unterschied muss bei der Bemessung der kinderbezogenen Bestandteile des Gehalts sichtbar werden. Ein um 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegender Betrag („15 v.H.-Betrag“) lässt den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem dem Richter bzw. Beamten (und seiner Familie) geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, a.a.O., und vom 22.03.1990, a.a.O.). Weisen die dem Richter oder Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge hingegen nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf auf, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (vgl. näher zu den im Einzelnen erforderlichen Rechenschritten BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., unter C.III.3 der Gründe; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91; Senatsurteil vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -, VBlBW 2007, 466; und bezogen auf den vorliegenden Fall unten III.).
40 
Der Besoldungsgesetzgeber war diesen Vorgaben zur Ausgestaltung der Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien trotz der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.1977 (a.a.O.) und vom 22.03.1990 (a.a.O.) auch 1998 noch nicht nachgekommen. Das Bundesverfassungsgericht traf deshalb in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O.) folgende auf § 35 BVerfGG gestützte Vollstreckungsanordnung:
41 
„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum (31.12.1999) mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom (01.01.2000): Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet.“
42 
Der zweite Teil dieser Vollstreckungsanordnung enthält eine normersetzende Interimsregelung, die einen Leistungsanspruch jenseits legislatorischer Maßnahmen begründet, der strikt anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Berechnungsmethode zu bemessen ist, zu deren Modifikation nur dieses selbst befugt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.). Auf dieser Grundlage haben die Verwaltungsgerichte seit 2000 in einer Vielzahl von Entscheidungen über die Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien entschieden (vgl. etwa für die Jahre 2000 und 2001: BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; für die Jahre 1991 bis 2001 und 2004: Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; für das Jahr 2005: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2008 - 1 A 30/07 -, Juris, und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007 - 1 L 137/06 -, DRiZ 2009, 52; für die Jahre 2004 und 2005: OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008 - 2 A 391/05 u.a. -, Juris; für die Jahre 2004 bis 2006: OVG Saarland, Urteil vom 23.02.2007 - 1 R 27/06 -, Juris). Solange im Bereich eines Besoldungsgesetzgebers ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit bei kinderreichen Familien verbleibt, haben die betroffenen Richter oder Beamten weiterhin einen unmittelbaren durch die Verfassung begründeten und durch die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgericht formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.11.2013 - 3 ZB 10.3061 -, Juris, m.w.N.).
43 
3. Die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O.) entwickelten Maßstäbe zur Alimentation kinderreicher Familien, insbesondere die in ständiger Rechtsprechung vorgenommene Differenzierung zwischen der Alimentation von Familien mit bis zu zwei Kindern einerseits und der zusätzlichen Alimentation für das dritte und jedes weitere Kind andererseits, sind nach wie vor heranzuziehen. Es besteht nach Auffassung des Senats kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsprechung in seinen jüngsten Entscheidungen zur Angemessenheit der R- und A-Besoldung vom 05.05.2015 (a.a.O.) und 17.11.2015 (a.a.O.) aufgeben wollte.
44 
a) Soweit der Kläger einwendet, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass die Alimentation kinderreicher Familien in den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren (2 BvL 17/09, 2 BvL 5/12 u.a.) nicht verfahrensgegenständlich gewesen sei (a.a.O., Rn. 168, 181), folgt daraus nichts anderes. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 05.05.2015 „dazu“, d.h. zur Alimentation kinderreicher Familien, wiederholt auf seinen Beschluss vom 24.11.1998 verwiesen (ebd.), ohne diesen Verweis in irgendeiner Weise einzuschränken. Das bietet kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass das Bundesverfassungsgericht an diesem Beschluss nicht mehr festhalten wollte.
45 
b) Die dem Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) zugrunde liegenden Vorlageverfahren belegen im Gegenteil, dass die bisherige Differenzierung zwischen Familien mit bis zu zwei Kindern einerseits und solchen mit drei oder mehr Kindern andererseits auch weiterhin maßgeblich ist. So handelt es sich bei dem Kläger im Verfahren 2 BvL 5/12 (Ausgangsverfahren 5 A 208/09 HAL des VG Halle), einem Richter der Bes.-Gr. R 1, um einen verheirateten Vater zweier Kinder (vgl. VG Halle, Vorlagebeschluss vom 28.09.2011 - 5 A 208/09 HAL -, Juris). Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßstäbe zur Prüfung der Amtsangemessenheit der R-Besoldung, d.h. die oben (1.) skizzierten drei Prüfungsstufen mit den genannten fünf Parametern ohne Einschränkungen auch in diesem Verfahren 2 BvL 5/12 entwickelt. Das erlaubt den Schluss, dass eine besoldungsrechtliche Regelung, die nach dieser Prüfung als verfassungsgemäß anzusehen ist, - insoweit wie bisher - nicht nur die dem Richter selbst geschuldete, sondern auch die in Bezug auf den Ehepartner und (bis zu) zwei Kinder erforderliche Alimentation gewährleistet.
46 
c) Ohne Erfolg wendet der Kläger weiter sinngemäß ein, der vom Bundesverfassungsgericht u.a. im Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O.) aufgestellte „115 v.H.-Grundsatz“ für die Ausgestaltung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile ab dem dritten Kind genüge den eigenen Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) nicht.
47 
Er macht sinngemäß geltend, das Bundesverfassungsgericht habe die Festlegung der Besoldungshöhe in seiner jüngeren Rechtsprechung an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen, das heiße vor allem an Begründungserfordernisse geknüpft; diesen Erfordernissen genüge die „115 v.H.-Regel“ aus der älteren Rechtsprechung „nun wahrhaftig“ nicht. Mit diesem Einwand dringt der Kläger nicht durch. Unabhängig davon, dass das Bundesverfassungsgericht mit den „prozeduralen Anforderungen“ Erfordernisse für ein Gesetzgebungsverfahren formuliert hat, der „115 v.H.-Grundsatz“ aber nicht auf einem solchen Verfahren beruht, übersieht der Kläger, dass dieser Grundsatz auf dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufbaut (s.o. unter 2. und erneut BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., C.III.3 der Gründe; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.). Dieser sozialhilferechtliche Bedarf muss seinerseits vom Gesetzgeber in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsnah sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren bemessen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 -, BVerfGE 123, 175 <„Hartz IV“>). Dadurch ist zugleich hinreichend gewährleistet, dass auch die Ermittlung der amtsangemessenen Höhe der familienbezogenen Bestandteile für ein drittes Kind und gegebenenfalls weitere Kinder auf einer vom Gesetzgeber noch hinreichend begründeten Grundlage beruhen.
48 
d) Der Kläger stellt die Maßgeblichkeit des „115 v.H.-Grundsatzes“ ferner mit dem Einwand in Frage, dessen Anwendung führe zu einem klaren Verfassungsverstoß, wenn man die Begründungsstränge des Bundesverfassungsgerichts zusammenziehe, wonach zum einen der dem Amt angemessene Lebensunterhalt durch die Bemessung der Bezüge (für das dritte, vierte und fünfte Kind) nicht anderweitig aufgezehrt werden dürfe, und wonach zum anderen (gemäß dem „vierten Parameter“) das auf die Besoldungsgruppen bezogene Abstandsgebot verletzt werde, wenn eine Verringerung der Besoldungsabstände um 10 v.H festzustellen sei. Wenn für einen Beamten der Bes.-Gr. A 5 mit fünf Kindern durch den „115 v.H.-Zuschlag“ eine amtsangemessene Besoldung noch erreicht werden könne, scheitere dies unweigerlich in der hier betroffenen Bes.-Gr. R 1. Er sei bei Anwendung der Regel gezwungen, den „seinem Amt angemessenen Unterhalt seiner Kinder“ aus familienneutralen Gehaltsbestandteilen zu erfüllen. Hierbei seien für das dritte, vierte und fünfte Kind monatlich 600 Euro anzusetzen, weil das Statistische Bundesamt von Ausgaben dieses Umfangs in vergleichbaren Haushalten ausgehe. Damit schmelze der Abstand zur nächstunteren vergleichbaren Bes.-Gr. A 14 um mehr als 10 v.H.
49 
Auch dieser Einwand rechtfertigt nicht die Annahme, dass der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte „115 v.H.-Grundsatz“ keine Geltung mehr beanspruchen würde. Der Einwand beruht auf einer unzutreffenden Prämisse. Art. 33 Abs. 5 GG vermittelt einem Beamten oder Richter nicht, wie der Kläger meint, einen Anspruch auf einen „seinem Amt angemessenen Unterhalt seiner Kinder“. Der Bedienstete hat gerade, wie dargelegt (oben 2.), keinen besonderen Anspruch auf ausreichende „Alimentation seiner Kinder“ oder einen selbständigen Anspruch auf Unterhalt für seine Kinder (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990, a.a.O., und vom 30.03.1977, a.a.O.). Deshalb ist nicht entscheidend, ob die familienbezogenen Bestandteile der Besoldung für das dritte und weitere Kinder allein sämtliche Ausgaben decken, die „vergleichbare Haushalte“ monatlich für Kinder ausgeben. Daher beruht auch die vom Kläger angestellte „Abstandsrechnung“ zur Bes.-Gr. A 14 auf einer in diesem Zusammenhang nicht maßgeblichen Grundlage und zielen seine schriftsätzlichen Beweisanträge (vgl. zuletzt Schriftsätze vom 23.12.2011 und 06.05.2016) auf nicht entscheidungserhebliche Tatsachen, weshalb der Senat ihnen nicht entsprochen hat. Entscheidend ist im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG vielmehr „nur“, ob die gewährte Besoldung für die Familie insgesamt amtsangemessen ist. Maßgebend hierfür ist, ob der Beamte mit einer fünf- oder mehrköpfigen Familie sich noch „annähernd das Gleiche leisten“ kann wie eine bis zu vierköpfige, ihrerseits amtsangemessen alimentierte Familie eines Richters oder Beamten derselben Besoldungsgruppe. Das Bundesverfassungsgericht hat angenommen, dass diese „annähernde Gleichheit“ - unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie bei „zunehmender Vergrößerung“ der Familie „nur auf bescheidenere Art und Weise“ zu verwirklichen können sein muss (vgl. erneut BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990, a.a.O.) - noch besteht, solange der Familie für das dritte und jede weitere Kind ein zusätzlicher familienbezogener Besoldungsbestandteil gewährt wird, der seinerseits jeweils um wenigstens 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Bedarf liegt. Die jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2015 (a.a.O.) und vom 17.11.2015 (a.a.O.) bieten keinen Grund zur Annahme, dass diese Maßstäbe für die Bestimmung der Untergrenze einer „gerade noch“ amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Familien verfassungswidrig wären bzw. verschoben werden müssten.
50 
Dass das Bundesverfassungsgericht dies im Urteil vom 05.05.2015 (a.a.O.) und dem Beschluss vom 17.11.2015 (a.a.O.) nicht anders gesehen hat, legt auch der Umstand nahe, dass es seine Vollstreckungsanordnung vom 24.11.1998 (a.a.O.) nicht modifiziert hat. Wäre es der Auffassung gewesen, dass die dort verankerte und den Verwaltungsgerichten bis in die rechnerischen Einzelheiten bindend vorgegebene „115 v.H.-Regel“, die von den Verwaltungsgerichten seit 1998 in ständiger Rechtsprechung angewandt worden ist, gemessen an den Maßstäben aus den Entscheidungen vom 05.05.2015 und 17.11.2015 nicht mehr tragfähig wäre, hätte dies Anlass geboten, die Vollstreckungsanordnung zu ändern oder aufzuheben. Das ist jedoch nicht geschehen.
II.
51 
Gemessen an den oben (I.1.) genannten Maßstäben war die Besoldung des Klägers im Kalenderjahr 2009 einschließlich der familienbezogenen Besoldungsbestandteile für das erste und zweite Kind nicht unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG zu niedrig bemessen. Der Landesgesetzgeber hat den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips gewahrt (1.) und weder den relativen Schutz bei Besoldungskürzungen noch die „prozeduralen Anforderungen“ an Besoldungsgesetze verletzt (2.).
52 
1. Ein Verstoß gegen den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips liegt nicht vor. Das ergibt sich bereits auf der ersten Stufe der vorzunehmenden Prüfung. Denn keiner der fünf Parameter, denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt, war im Kalenderjahr 2009 erfüllt, womit schon keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation besteht.
53 
a) Der im Rahmen des absoluten Schutzes des Alimentationsprinzips zu prüfende erste Parameter ist, wie gezeigt, erfüllt, wenn eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land besteht. Nach den hierfür im Einzelnen geltenden Maßstäben (aa) lag eine solche Differenz bezogen auf das Jahr 2009 nicht vor (bb).
54 
aa) Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind im Rahmen des ersten Parameters die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes. Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu, zumal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards sind. Zwar ist der Besoldungsgesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Er darf auch die Tarifergebnisse bei der Festsetzung der Beamtenbesoldung nicht in einer über die Unterschiedlichkeit der Entlohnungssysteme hinausgehenden Weise außer Betracht lassen. Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkoppelung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, ist dies mit der von Verfassungs wegen gebotenen Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse für die Besoldungsanpassung unvereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., m.w.N.).
55 
Letzteres ist in der Regel der Fall, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Eine solche Differenz entspräche, legt man die Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst seit 1980 um durchschnittlich jährlich 2,35 % zugrunde, mehr als einer vollständigen Nichtanpassung der Besoldung im Anschluss an zwei aufeinanderfolgende durchschnittliche Tariferhöhungen. Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre - dies entspricht nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts etwa der Hälfte der Lebensdienstzeit eines Richters oder Staatsanwaltes - zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls - (d.h. wenn diese erste Berechnung eine Unteralimentation indiziert, vgl. Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 105, 108) - für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen, um sicherzustellen, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
56 
Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits ist in Relation zur Besoldungsentwicklung nach der folgenden Formel zu berechnen (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 144):
57 
(100 + x) - (100 + y)
         --------------------------- x 100
(100 + y)
58 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Sie beträgt nicht mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, sondern 1,46 v.H.:
59 
Die Grundgehaltssätze zuzüglich Sonderzahlungen entwickelten sich in dem Bezugszeitraum vom 1995 bis 2009 wie folgt: Die Grundgehaltssätze wurden zum 01.01.1995 um 2,0 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1994 vom 24.08.1994 (BGBI l S. 2229), zum 01.05.1995 um 3,2 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1995 vom 18.12.1995 (BGBI l S. 1942), zum 01.03.1997 um 1,3 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24.03.1997 (BGBI l S. 590), zum 01.01.1998 um 1,5 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1998 vom 06.08.1998 (BGBI I S. 2026), zum 01.06.1999 um 2,9 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1999 vom 19.11.1999 (BGB I S. 2198), durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2000 vom 19.04.2001 (BGBI l S. 618) zum 01.01.2001 um 1,8 v.H. und zum 01.01.2002 um 2,2 v.H., durch Art. 1 bis 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBI l S. 1798) zum 01.07.2003 um 2,4 v.H., zum 01.04.2004 um 1,0 v.H. und zum 01.08.2004 um 1,0 v.H., durch Art. 1 §§ 4 und 8 BVAnpG 2008 vom 11.12.2007 (GBI. S. 538) zum 01.01.2008 um 1,5 v.H. und zum 01.11.2008 um 1,4 v.H. sowie durch § 2 BVAnpG BW 2009/2010 vom 19.10.2009 (GBI. S. 487) zum 01.03.2009 um 3,0 v.H. erhöht. Im Bezugszeitraum wurde außerdem durch das Gesetz zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 (GBI. S. 693) die Höhe der Sonderzahlung von 86,31 v.H. auf 63,96 v.H. reduziert. Durch das Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 11.12.2007 (GBI. S. 538) erfolgte eine weitere Reduzierung der Höhe der Sonderzahlung von 63,96 v.H. auf 50,04 v.H. und die Integration der Sonderzahlung in das Grundgehalt. Zusammenschauend stieg die Besoldung ausgehend vom Indexjahr 1994 bis 2009 damit um 24,68 v.H.:
60 
 Jahr 
 Besoldungsentwicklung
 Steigerung (v.H.)
 Index
 1994 
 -
 100   
 1995 
 2,0
3,2
 102,00
105,26
 1996 
 -
 105,26
 1997 
 1,3
 106,63
 1998 
 1,5
 108,23
 1999 
 2,9
 111,37
 2000 
 -
 111,37
 2001 
 1,8
 113,37
 2002 
 2,2
 115,86
 2003 
 2,4
- 1,74
 118,65
116.58
 2004 
 1,0
1,0
 117,75
118,92
 2005 
 -
 118,92
 2006 
 -
 118,92
 2007 
 -
 118,92
 2008 
- 1,1
1,5
1,4
 117,62
119,38
121,05
 2009 
 3,0
 124,68
61 
Im gleichen Zeitraum stiegen die Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder nach den Angaben des (damaligen) Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg um 26,50 v.H. (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 13.10.2015, S. 4). Die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung im fraglichen beträgt damit:
62 
126,50 - 124,68
                     ---------------------- x 100 ≈ 1,46.
124,68
63 
Diese Differenz von 1,46 v.H. verbleibt deutlich unter dem Schwellenwert von 5 v.H. und indiziert daher keine verfassungsmäßige Unteralimentation.
64 
b) Den zweiten Parameter bildet, wie gezeigt, eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im betroffenen Land. Nach den hierfür im Einzelnen geltenden Maßstäben (aa) lag auch eine solche Differenz bezogen auf das Jahr 2009 nicht vor (bb).
65 
aa) Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird. Zur Orientierung eignet sich insoweit der Nominallohnindex, der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland ist. Dieser Index misst die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in anderem Zusammenhang die absolute Höhe der Nettobezüge als Beurteilungsgrundlage für die Amtsangemessenheit herangezogen hat, kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., unter Verweis auf Stuttmann, DVBl. 2014, 746, und m.w.N.; s. auch dens., NVwZ 2015, 1007). Beträgt die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindex bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden Zeitraum in der Regel mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
66 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert die Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Sie beträgt bereits im ersten Bezugszeitraum von 1994 bis 2009 nicht mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, sondern -3,75 v.H. Denn der Nominallohnindex für Baden-Württemberg stieg in dieser Zeit nach den Angaben des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg (nur) um 20 v.H. und damit geringer als die Besoldungsentwicklung an:
67 
120,00 - 124,68
                     ---------------------- x 100 ≈ -3,75.
124,68
68 
c) Den dritten Parameter bildet, wie gezeigt, eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex im betroffenen Land. Nach den hierfür im Einzelnen geltenden Maßstäben (aa) lag auch eine solche Differenz bezogen auf das Jahr 2009 nicht vor (bb).
69 
aa) Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese dem Richter oder Beamten über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen. Das Alimentationsprinzip verlangt, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Bediensteten infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren. Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des Richters bzw. Beamten ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen. Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Bleibt die Besoldungsentwicklung im verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den zurückliegenden 15 Jahren und in einem weiteren gleichlangen überlappenden Zeitraum in der Regel um mindestens fünf Prozent zurück, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
70 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert die Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Sie beträgt bereits im ersten Bezugszeitraum von 1994 bis 2009 nicht mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, sondern nur 0,66 v.H. Denn der Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg stieg in dieser Zeit nach den Angaben des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg um 25,51 v.H.:
71 
125,51 - 124,68
                    ----------------------- x 100 ≈ 0,66
124,68
72 
d) Der vierte Parameter ergibt sich, wie dargelegt, aus einem systeminternen Besoldungsvergleich. Auch dieser Vergleich (aa) führt im vorliegenden Fall zu keinem Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (bb).
73 
aa) Der vierte Parameter trägt dem Umstand Rechnung, dass aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG ein Abstandsgebot folgt, das es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter (sowie Staatsanwälte und anderer Beamter) bestimmt sich daher auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v.H. in den zurückliegenden fünf Jahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Für diesen Vergleich kann in Bezug auf die Besoldungsgruppe R 1 auf einen Vergleich zu den Besoldungsgruppen A 5, A 9 und A 13 zurückgegriffen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 174, 188).
74 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert der systeminterne Besoldungsvergleich im fraglichen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentation. Unter Zugrundelegung der Grundgehaltstabellenwerte für die Jahre 2004 einerseits und 2009 andererseits ergeben sich folgende Abstände:
75 
 Abstand R 1 zu …
 2004 
 2009 
 A 5   
 62,2 v.H.
 61,7 v.H.
 A 9   
 49,8 v.H.
 49,4 v.H.
 A 13 
 22,3 v.H.
 22,1 v.H.
76 
Dieser Vergleich zeigt, dass die Abschmelzung der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen im Bezugszeitraum geringfügig ausfällt und weit hinter dem Schwellenwert von mindestens 10 v.H. zurückbleibt.
77 
e) Der fünfte Parameter ergibt sich, wie dargelegt, aus einem Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder. Auch dieser Vergleich (aa) führt zu keinem Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (bb).
78 
aa) Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl I S. 2034) hat der Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Richter- und Beamtenbesoldung sowie -versorgung auf die Länder zurück-übertragen. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hindert den Landesgesetzgeber zwar grundsätzlich nicht, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der Länder Rechnung zu tragen. Gleichwohl ist eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern durch die Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen. Denn zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion im betroffenen Bundesland nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 Prozent unter dem Durchschnitt der übrigen Ländern im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
79 
bb) Nach diesen Grundsätzen indiziert auch der Besoldungsquervergleich im vorliegenden Fall keine verfassungswidrige Unteralimentation.
80 
Im Kalenderjahr 2009 betrug der Durchschnitt der Bezüge der Besoldungsgruppe R 1 im Bund und in den übrigen Ländern - berechnet als Jahresbesoldung aus dem Grundgehalt der Endstufe zuzüglich Einmal- und Sonderzahlungen, ohne Amtszulagen und familienbezogene sowie sonstige Besoldungsbestandteile - nach den Angaben des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg 65.159,33 EUR. In Baden-Württemberg beliefen sich die entsprechenden Bezüge im selben Jahr auf 66.955,12 EUR. Die Bezüge lagen damit in Baden-Württemberg nicht unter, sondern um 2,76 v.H. über dem Durchschnitt der Bezüge des Bundes und der übrigen Länder.
81 
2. Bietet damit keiner der fünf Parameter ein Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation eines nach der Bes.-Gr. R 1 besoldeten Richters mit einer bis zu vierköpfigen Familie, liegt ein Verstoß gegen den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips nicht vor. Gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die im Übrigen nur relativ geschützten Besoldungskürzungen und gegen die „prozeduralen Anforderungen“ an Besoldungsgesetze hat der Besoldungsgesetzgeber im zu prüfenden Zeitraum ebenfalls nicht verstoßen.
82 
a) Die in der Zeit von 1994 bis 2009 zu verzeichnenden punktuellen Kürzungen aus den Jahren 2003 (- 1,74 v.H.) und 2008 (- 1,1 v.H., vgl. die Tabelle oben unter 1.a)), halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Ein Verstoß ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Kläger erhobenen Einwand, der Landesgesetzgeber habe die Höhe seiner Besoldung (auch hierbei) in den Gesetzesmaterialien nicht hinreichend begründet.
83 
Zwar ist es gemessen an der vom Bundesverfassungsgericht in der jüngeren Rechtsprechung formulierten „prozeduralen Anforderungen“ verfassungsrechtlich grundsätzlich „nicht unbedenklich“, wenn ein Landesgesetzgeber „keine umfassenden Berechnungen und Vergleiche mit sämtlichen Parametern einer amtsangemessenen Besoldung angestellt beziehungsweise solche nicht dokumentiert“ (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Solche Bedenken führen aber jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht zur Verfassungswidrigkeit der Besoldungsregelungen. Denn zum einen trafen den Landesgesetzgeber in der Phase der Teilföderalisierung zwischen den Jahren 2003 und 2006 wegen der zwischen Bund und Ländern geteilten Alimentationsverantwortung von vornherein nur eingeschränkte Begründungspflichten, weil er für die Bemessung des zentralen Gehaltsbestandteils, der Grundgehaltssätze, nicht zuständig war (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.). Im Übrigen lag aus materieller Sicht die alleinige Ursache der in ihrem Umfang überschaubaren Besoldungskürzungen in der Kürzung der früheren Sonderzahlung (s. näher zur Entwicklung der diesbezüglichen Gesetzgebungszuständigkeit ab dem Jahr 2003 BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 10 ff.). Dieser Besoldungsbestandteil steht jedoch im Rahmen einer insgesamt amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich zur Disposition des Besoldungsgesetzgebers (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 178, zur insoweit vergleichbaren Entwicklung des Sonderzahlungsrechts in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2003).
84 
b) Unabhängig davon ist der relative Schutz des Alimentationsprinzips auch deshalb nicht verletzt, da in Baden-Württemberg ungeachtet der punktuellen Kürzungen in den Jahren 2003 und 2008 in dem oben genannten fünfzehnjährigen Betrachtungszeitraum insgesamt keine reale Besoldungsabsenkung erfolgt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., zur - verfassungsmäßigen - Besoldung der Bes.-Gr. R 3 in Rheinland-Pfalz in den Jahren 2012 und 2013).
85 
Falls der Kläger selbst für einen solchen Fall eine Verfassungswidrigkeit der Besoldungsregelungen allein aus der seines Erachtens unzureichenden Begründung aus den Gesetzgebungsmaterialien ableiten will, träfe das nicht zu (vgl. den Prüfungsgang bei BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 179 ff., zur genannten R 3-Besoldung in Rheinland-Pfalz; dass, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O., Rn. 156 ff., 168, zur - verfassungsmäßigen - Besoldung der Bes.-Gr. A 9 in Niedersachen im Jahr 2005).
III.
86 
Die Besoldung des Klägers war im Kalenderjahr 2009 auch hinsichtlich der familienbezogenen Besoldungsbestandteile für das dritte, vierte und fünfte Kind nicht unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG zu niedrig bemessen.
87 
Um zu ermitteln, ob die Besoldung eines Richters oder Beamten mit mehr als zwei Kindern den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt, ist zunächst pauschalierend und typisierend nach den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 vorgegebenen Maßstäben (a.a.O., unter C.III.3.) das Nettoeinkommen zu ermitteln, das ein Richter bzw. Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern einerseits und mit drei oder mehr Kindern andererseits hat. Liegt die ermittelte Einkommensdifferenz wenigstens um 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf („15 v.H.-Betrag“), hat der Gesetzgeber den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem Beamten und seiner Familie geschuldeten Unterhalt noch gewahrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteile vom 13.02.2007, a.a.O.). So liegt der Fall bei Heranziehung der für die Berechnung im Einzelnen geltenden Maßstäbe (1.) hier (2.).
88 
1. Für die Berechnung hatte des Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 im Einzelnen u.a. vorgebeben, dass sich der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf zunächst durch Bildung eines Durchschnittsregelsatzes nach § 22 des damaligen Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) für das bisherige (alte) Bundesgebiet ergebe. Hinzuzurechnen sei ein durchschnittlicher Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt, ferner die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm pro Kind. Zugrunde zu legen sei insoweit die vom Statistischen Bundesamt in der sogenannten 1 %-Gebäude- und Wohnungsstichprobe 1993 ermittelte Durchschnittsmiete in den alten Bundesländern von 9,53 DM je qm, die anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben worden sei. Schließlich seien die Energiekosten für ein Kind mit 20 v.H. der Kaltmiete zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990 und vom 24.11.1998, jeweils a.a.O.; zur Berechnung auch BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O., und Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.).
89 
Diese 1998 entwickelte Berechnungsmethode ist auch für das hier streitgegenständliche Jahr 2009 weiterhin zugrunde zu legen (vgl. für die Jahre 2000 und 2001: BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; für die Jahre 1991 bis 2001 und 2004: Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.; für das Jahr 2005: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2008, a.a.O., und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007, a.a.O.; für die Jahre 2004 und 2005: OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008, a.a.O.; für die Jahre 2004 bis 2006: OVG Saarland, a.a.O.). Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Jahr 1998 immer mehr Parameter aus der Berechnungsmethode aufgrund von Änderungen besoldungsrelevanter Gesetze und veränderter Tatsachengrundlagen nicht mehr unmittelbar angewandt werden können, sondern im Lichte der Entscheidung fortentwickelt werden müssen (BVerwG, Beschluss vom 28.11.2007 - 2 B 66.07 -, Juris; Urteil vom 27.05.2010, a.a.O.).
90 
Einer solchen Fortentwicklung bedarf es insbesondere im Hinblick auf die zum 01.01.2005 erfolgten Neuregelungen des Sozialhilferechts im SGB XII durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003(BGBl. I S. 3022; vgl. zur Übertragung auf den „115 v.H.-Grundsatz“ OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2008, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007, a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 06.02.2008, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 23.02.2007, a.a.O.). Der Heranziehung der Regelungen aus dem SGB XII steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich die (teils auf dem SGB XII aufbauenden Regelungen) des SGB II über die Regelleistungen für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres mit Urteil vom 09.02.2010 (a.a.O.) mangels realitäts- und bedarfsgerechter Ermittlung des Existenzminimums für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hat. Denn das Bundesverfassungsgericht hat dieser Entscheidung zum einen den für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (zunächst) geltenden Betrag von 207,-- EUR nicht als offensichtlich unzureichend zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums angesehen. Unabhängig davon hat es entschieden, dass die beanstandeten Vorschriften aus dem SGB II bis zum 31.12.2010 weiter anwendbar (gewesen) sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, a.a.O.). Daher ist auch für das vor diesem Stichtag liegende, allein streitgegenständliche Jahr 2009 weiter von den damals - zumal nach SGB XII - festgesetzten Beträgen auszugehen (s. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 26.06.2012 - 4 S 336/11 -).
91 
2. Nach der Anpassung der Berechnungsgrundsätze aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a.a.O.) u.a. an die Neuregelungen des SGB XII ergibt sich aus folgender Einkommens- (a) und Bedarfsberechnung (b), dass der im Jahr 2009 alimentationsrechtlich anzusetzende Gesamtbedarf für das dritte, vierte und fünfte Kind des Klägers von monatlich 1.127,94 EUR durch die Einkommensdifferenz von monatlich 1.199,65 EUR, die der Kläger im Vergleich zu einem verheirateten Richter seiner Besoldungsgruppe mit zwei Kindern erzielte, gedeckt werden (c).
92 
a) Die Differenz zwischen dem Nettoeinkommen, das einem verheirateten Richter der Bes.-Gr. R 1 im Jahr 2009 mit zwei Kindern einerseits und einem verheirateten Richter mit fünf Kindern andererseits zustand, betrug ausgehend von der pauschalierenden Berechnung monatlich 1.199,65 EUR.
93 
Für die Ermittlung der zu vergleichenden Nettoeinkommen ist jeweils von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist, auszugehen. Hinzuzurechnen sind die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen. Darüber hinaus sind die Familienzuschläge und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen. Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer. Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags sind die Kinderfreibeträge zu berücksichtigen. Die so ermittelten Jahresnettoeinkommen werden zur Vergleichbarkeit mit den Sozialhilfe-sätzen auf Monatsbeträge umgerechnet. Der Vergleich beider monatlicher Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit fünf Kindern im Jahr 2009 (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.).
94 
Diese Grundsätze sind weiterhin heranzuziehen. Soweit der Kläger die Berücksichtigung von Kindergeld beanstandet, dringt er damit nicht durch. Ohne Erfolg beruft er sich hierzu auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.04.2011 - 1 BvR 1765/09 - (Juris), wonach das Kindergeld keine allgemeine Sozialleistung sei und der Freistellung des steuerrechtlichen Existenzminimums für Kinder diene. Denn der Beschluss betrifft nicht Besoldungs-, sondern steuerrechtliche Fragen. Ob die Dienstbezüge des Beamten im besoldungsrechtlichen Sinn amtsangemessen sind, beurteilt sich nach dem Nettoeinkommen. Daher steht es dem Gesetzgeber frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden (vgl. zu diesen Grundsätzen BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998, vom 22.03.1990 und vom 30.03.1977, jeweils a.a.O.). Entschließt sich der Gesetzgeber - wie hier - einen Richter oder Beamten am Kindergeld teilhaben zu lassen, ist diese Einnahme im genannten Umfang bei der Prüfung der Frage der Amtsangemessenheit der Besoldung zu berücksichtigen.
95 
aa) Nach diesen Vorgaben betrug das monatliche Nettoeinkommen eines verheirateten R1-Richters mit zwei Kindern in der Endstufe im Jahr 2009 4.988,45 EUR:
96 
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (BVAnpG 08) vom 11.12.2007 (GBl. S. 538) in der jeweiligen Fassung (Änderung gültig ab 01.03.2009) sind folgende jährliche Bezügen eines verheirateten R1-Richters mit zwei Kindern zugrunde zu legen: Das Grundgehalt aus der Endstufe der Besoldungsgruppe R 1 betrug 66.915,12 EUR im Jahr (2 x 5406,76 EUR + 10 x 5610,16 EUR), hinzu kam eine Einmalzahlung von 40,-- EUR, der Ehegattenzuschlag von 1.428,48 EUR (116,14 EUR x 2 + 119,62 EUR x 10) sowie kinderbezogene Familienzuschläge von 2.497,72 EUR (10 x 209,16 EUR + 2 x 203,06 EUR). Das nach der typisierenden Berechnung des Bundesverfassungsgerichts anzusetzende zu versteuernde Jahreseinkommen eines verheirateten R1-Richters mit 2 Kindern betrug damit 70.881,32 EUR. Nach Abzug der Einkommensteuer in Höhe von 13.634 EUR, Solidaritätszuschlag in Höhe von 538,56 EUR und Kirchensteuer von 8 v.H. in Höhe von 783,36 EUR einerseits (Besondere Lohnsteuertabelle für Beamte 2009, Lohnsteuerklasse 3, 2 Kinderfreibeträge) und unter Hinzurechnung des Kindergeldes für zwei Kinder in Höhe von 3.936 EUR (2 x 164,-- EUR x 12) andererseits ergibt sich danach ein Jahresnettoeinkommen in Höhe von 59.861,40 EUR und ein Monatseinkommen 4.988,45 EUR.
97 
bb) Das monatliche Nettoeinkommen eines verheirateten R1-Richters mit fünf Kindern in der Endstufe betrug im selben Jahr 6.188,10 EUR:
98 
Zum Grundgehalt in der Endstufe von 66.915,12 EUR jährlich traten hinzu eine Einmalzahlung von 40,-- EUR, der Ehegattenzuschlag von 1.428,48 EUR, kinderbezogene Familienzuschläge in Höhe von 13.810,24 EUR (2.497,72 EUR + 11.312,52 EUR <3 x 315,77 EUR für 10 Monate und 3 x 306,57 EUR für zwei Monate>). Von dem sich daraus ergebenden Jahresbruttoeinkommen von 82.193,84 EUR sind Einkommensteuer (17.542 EUR), Kirchensteuer (622,56 EUR) und Solidaritätszuschlag (428,01 EUR) abzuziehen (unter Berücksichtigung von Steuerklasse 3 und 5 Kinderfreibeträgen) und das Kindergeld von 10.656,-- EUR (3.936 + 2.040 + 4.680,-- EUR) hinzuzurechnen. Damit ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 6.188,10 EUR.
99 
cc) Bei einem Vergleich des monatlichen Nettoeinkommens einer Beamtenfamilie mit zwei Kindern und einer Beamtenfamilie mit fünf Kindern ergibt sich damit im Jahr 2009 eine Differenz von monatlich 1.199,65 EUR (6.188,10 EUR abzgl. 4.988,45 EUR).
100 
b) Dieser Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtliche Bedarf des dritten bis fünften Kindes auf der Grundlage von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gegenüberzustellen. Auf der Grundlage der seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a.a.O.) veränderten Rahmenbedingungen im Bereich der Sozialhilfe (s. oben 1.) beläuft sich der um 15 v.H. angehobene ermittelte alimentationsrechtliche Mindestbedarf 2009 pro Kind auf 375,98 EUR monatlich, für drei Kinder mithin auf 1.127,94 EUR:
101 
Zu berechnen ist, bezogen auf die alten Bundesländer, zunächst der bundes- und jahresdurchschnittliche monatliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (aa). Nach den 2005 neu gefassten sozialhilferechtlichen Regelungen ist kein Zuschlag mehr von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen hinzuzurechnen, weil die früheren „einmaligen Leistungen“ nahezu vollständig in die deutlich angehobenen Regelsätze eingearbeitet worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 26.06.2012, a.a.O. m.w.N.). Hinzuzurechnen ist jedoch ein Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm für das Kind (bb) sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittlichen Bruttokaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten (cc). Der so errechnete sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist um 15 v.H. zu erhöhen (dd).
102 
aa) Der alimentationsrechtlich maßgebliche Durchschnittsregelsatz betrug im Jahr 2009 pro Kind 236,78 EUR.
103 
Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern zwar nicht (mehr) unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte aber erhöht und unterschiedliche Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr - hier 2009 - gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der gebildeten Altersgruppen entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt für alle (alten) Bundesländer zu bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.02.2007, a.a.O.).
104 
Nach § 3 Abs. 2 der Regelsatzverordnung in der bis 30.06.2009 gültigen Fassung betrugen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 14) 60 v.H. und ab Vollendung des 14. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 4) 80 v.H. des Eckregelsatzes. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Regelsatzverordnung in der ab 01.07.2009 gültigen Fassung betrugen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 6) 60 v.H., ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 70 v.H. (Gewichtungsfaktor 8) und ab Beginn des 15. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 4) 80 v.H. des Eckregelsatzes. Der gewichtete Landesdurchschnitt und anschließend gebildete Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer stellt sich vor diesem Hintergrund wie folgt dar:
105 
 Alte Bundesländer
01.01. bis 30.06.2009
 0-14
Jahre
 15-18
Jahre
 Gewichteter
Landesdurchschnitt
 Baden-Württemberg
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Bayern
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Berlin
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Bremen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Hamburg
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Hessen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Niedersachsen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Nordrhein-Westfalen
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Rheinland-Pfalz
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Saarland
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
 Schleswig-Holstein
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
                          
 gewichteter
Bundesdurchschnitt
 Bundesdurchschnitt
 211 EUR
 281 EUR
 226,56 EUR
106 
 Alte Bundesländer
01.07. bis 31.12.2009
 0-6
Jahre
 7-14
Jahre
 15-18
Jahre
 Gewichteter
Landesdurchschnitt
 Baden-Württemberg
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Bayern
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Berlin
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Bremen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Hamburg
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Hessen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Niedersachsen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Nordrhein-Westfalen
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Rheinland-Pfalz
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Saarland
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
 Schleswig-Holstein
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
                                   
 Gewichteter
Bundesdurchschn.
 Bundesdurchschnitt
 215 EUR
 251 EUR
 287 EUR
 247 EUR
107 
Im Jahr 2009 betrug der gewichtete Durchschnittsregelsatz danach 236,78 EUR (<6 x 226,56> + <6 x 247> / 12).
108 
bb) Die durchschnittliche Bruttokaltmiete in den alten Bundesländern betrug im Jahr 2009 ausweislich des Wohngeld- und Mietenberichts 2010 monatlich 6,83 EUR/qm (BT-Drs. 17/6280, S. 16). Demgemäß ergaben sich durchschnittlicher Unterkunftskosten für das dritte und weitere Kinder von jeweils 75,13 EUR (11 qm x 6,83 EUR).
109 
cc) Der Zuschlag für anteilige Energiekosten in Höhe von 20 v.H. hieraus beträgt 15,03 EUR. Davon ist nach der bindenden Berechnungsvorgabe des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 auch für 2009 auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.), obgleich 2008 nach dem Sechsten Existenzminimumbericht (Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2008, Unterrichtung durch die Bundesregierung BT-Drs. 16/3265 S. 3) eine Pauschale von 25 % angesetzt wird, was zu einem Betrag von 18,78 EUR führen (selbst bei Zugrundelegung allerdings am Gesamtergebnis dieser verfassungsrechtlichen Prüfung nichts ändern) würde.
110 
dd) Der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf für das dritte, vierte und fünfte Kind beträgt damit jeweils 326,94 EUR (236,78 EUR + 75,13 EUR + 15,03 EUR). Unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 15 v.H. hierauf beläuft sich der alimentationsrechtliche Mindestbedarf 2009 auf monatlich 375,98 EUR, für drei Kinder mithin auf monatlich 1.127,94 EUR.
111 
c) Der alimentationsrechtlich erhebliche Gesamtbedarf von monatlich 1.127,94 EUR konnte 2009 durch die Einkommensdifferenz von monatlich 1.199,65 EUR (s. oben a)) gedeckt werden. Dies gilt selbst dann, wenn zusätzlich berücksichtigt wird, dass nach den Neuregelungen des Sozialhilferechts für jedes der drei Kinder wohl noch 100 EUR im Schuljahr (monatlich 8,33 EUR) als zusätzliche Leistung für die Schule aufgrund von § 28a SGB XII beansprucht werden konnten. Die Besoldung des Klägers im Jahr 2009 entsprach nach alledem auch hinsichtlich seines dritten, vierten und fünften Kindes den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen.
IV.
112 
Eine Veranlassung, die vom Kläger beanstandeten besoldungsrechtlichen Regelungen dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen, besteht nach alledem nicht. Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, ist der Senat davon überzeugt, dass die maßgeblichen Vorschriften derzeit mit Verfassungsrecht in Einklang stehen.
113 
Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Vertiefung der Frage, ob die bei einer Abkehr von dem „115-v.H.-Grundsatz“ möglicherweise drohende Folge, dass die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile eines nach A 7 besoldeten Beamten anders bemessen würden als die eines nach R 1 besoldeten Richters, einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten könnte.
V.
114 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
VI.
115 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil der Rechtssache im Hinblick auf die Maßstäbe für die Amtsangemessenheit von familienbezogenen Besoldungsbestandteilen bei kinderreichen Familien grundsätzliche Bedeutung zukommt.
116 
Beschluss vom 06.06.2016
117 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 3.000,-- EUR festgesetzt.
118 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

1. Anlage IV Nummer 3 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W) zu § 32 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG, in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 ) in der Fassung des Anhangs 27 Nummer 3 (Grundgehaltssätze ab 1. August 2004) zu Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/ 2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1798) ist mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit der Gesetzgeber den Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

2. a) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2008) zu § 4 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2007/2008 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/ 2008 - HBVAnpG 2007/2008) vom 28. September 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 602),

b) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2008 und 1. Juli 2008) zu § 4 Absatz 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/ 2008 sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 844),

c) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2009) zu § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2009/2010 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 - HBVAnpG 2009/2010) vom 18. Juni 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 175),

d) Anlage 8 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. März 2010) zu § 2 Absatz 2 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010

sind mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit der Gesetzgeber die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

3. Der Gesetzgeber hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2013 zu treffen.

Gründe

A.

1

Die Vorlage betrifft die Frage, ob die im Jahr 2002 eingeführte sogenannte "W-Besoldung" der Professoren, hier bezogen auf einen Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe W 2 in Hessen in den Jahren 2005 bis 2010, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

I.

2

1. Mit dem Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl I S. 1173) wurde die Besoldung der Hochschullehrer bundeseinheitlich neu geregelt. Die bis dahin geltende Besoldungsordnung H wurde durch die Besoldungsordnung C ersetzt, die vier Besoldungsgruppen umfasste (vgl. das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998, BGBl I S. 3434 ).

3

Nach § 33 Satz 1 BBesG 1998 waren die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen in der Bundesbesoldungsordnung C (Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz) geregelt. Gemäß § 35 Abs. 1 BBesG 1998 waren die Planstellen der Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen grundsätzlich in den Besoldungsgruppen C 3 und C 4 auszubringen; den Fachhochschulen standen für die Besoldung ihrer Professoren die Besoldungsgruppen C 2 und C 3 zur Verfügung. Die Grundgehaltssätze der einzelnen Besoldungsgruppen waren gemäß § 33 Satz 2 BBesG 1998 in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesen. Innerhalb der Besoldungsgruppen wurden die Grundgehälter der Professoren gemäß § 27 BBesG 1998 nach jeweils 15 Dienstaltersstufen bemessen. Die jeweilige Dienstaltersstufe bestimmte sich nach dem Besoldungsdienstalter des Stelleninhabers. Der Stelleninhaber stieg alle zwei Jahre in die nächsthöhere Dienstaltersstufe auf, bis er nach dreißig Dienstjahren das Endgrundgehalt erreichte. Das Besoldungsdienstalter war nach den allgemeinen Beamtenbesoldungsvorschriften der §§ 28 ff. BBesG 1998 in Verbindung mit § 36 BBesG 1998 zu bestimmen.

4

In der Besoldungsordnung C bestimmte sich die Vergütung der Professoren primär nach dem Grundgehalt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BBesG 1998). Daneben konnten Universitätsprofessoren der Besoldungsgruppe C 4 gemäß § 34 BBesG 1998 individuelle Besoldungsverbesserungen nach Maßgabe der Vorbemerkungen Nummer 1, 2 und 2a zur Bundesbesoldungsordnung C in Form von Zuschüssen und Sonderzuschüssen zum Grundgehalt erhalten, die aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen vergeben werden konnten. Nahmen Hochschullehrer bestimmte Funktionen in der Hochschulleitung wahr, konnten sie Stellenzulagen für die Übernahme der Funktion erhalten (vgl. zu den Einzelheiten die Verordnung über die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und Soldaten in der Hochschulleitung vom 3. August 1977, BGBl I S. 1527). Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 betrugen die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung C je nach Dienstaltersstufe zwischen 2.843,98 € und 5.129,68 € in der Besoldungsgruppe C 3 und zwischen 3.612,61 € und 5.910,29 € in der Besoldungsgruppe C 4 (vgl. das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 vom 19. April 2001, BGBl I S. 618, in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 3 der Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 und nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 20. April 2001, BGBl I S. 648 <663>).

5

2. Seit Ende der 1990er Jahre wurde verstärkt über Reformen im Hochschulbereich diskutiert. Zur Vorbereitung der von der Bundesregierung angestrebten Reform des Hochschuldienstrechts einschließlich der Professorenbesoldung wurde im Jahr 1999 die Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts" eingerichtet, die ihren Abschlussbericht am 7. April 2000 verabschiedete. Im Besoldungsbereich lag der Schwerpunkt des Berichts auf Überlegungen zu einer stärkeren Leistungsorientierung (Bericht der Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts", S. 4 f., 37 ff.). Der Bericht schlug vor, eine wettbewerbsfähige und flexible leistungsorientierte Vergütungsstruktur zu schaffen. Für Professoren an Fachhochschulen und Universitäten sollte jeweils ein einziges Amt mit einem festen Gehaltsbestandteil als Ausgangsbetrag festgelegt werden, der durch verhandelbare variable Gehaltsbestandteile ergänzt werden sollte. Die variablen Gehaltsbestandteile sollten durch Wegfall der Dienstaltersstufen bei den Grundgehältern und der bisherigen Zuschüsse anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen finanziert werden. Damit sollte die Reform an das damalige Gesamtvolumen der Professorenbesoldung anknüpfen und grundsätzlich kostenneutral realisierbar sein.

6

3. Die Vorschläge der Expertenkommission wurden von der Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf zum Professorenbesoldungsreformgesetz aufgegriffen, der im Gesetzgebungsverfahren verschiedene Veränderungen erfuhr.

7

a) Der Gesetzentwurf knüpfte ausweislich seiner Begründung weitgehend an die Empfehlungen der Expertenkommission an und setzte eigene Akzente beim Besoldungsgefüge der Professoren (Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 1. Juni 2001, BRDrucks 402/01, S. 14; Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 31. August 2001, BTDrucks 14/6852, S. 12). Die Bundesregierung verfolgte nach der Begründung zum Gesetzentwurf das Ziel, die Besoldung an Hochschulen umfassend zu modernisieren. Zur Verbesserung der Effektivität und Qualität von Lehre und Forschung sollte eine stärker leistungsorientierte Professorenbesoldung mit einer wettbewerbsfähigen, flexiblen Bezahlungsstruktur eingeführt werden (BRDrucks 402/01, S. 1; BTDrucks 14/6852, S. 1). Der Regierungsentwurf sah insbesondere folgende Maßnahmen vor: Wegfall der bisherigen altersabhängigen Stufen bei den Grundgehältern sowie der Zuschüsse anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen; Einrichtung zweier gemeinsamer Ämter an Fachhochschule und Universität mit der Möglichkeit der besoldungssystematischen Gleichstellung der Fachhochschulen mit den Universitäten; Vergabe variabler Leistungsbezüge anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, für die besondere individuelle Leistung in den Bereichen Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.

8

b) Der Bundesrat schlug in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung unter anderem die Streichung der Passage vor, wonach das Grundgehalt "als Mindestbezug" gewährt werden sollte (vgl. BRDrucks 402/01, S. 2; BTDrucks 14/6852, S. 21). Zwar ziele das neue Besoldungssystem darauf ab, dass Professoren neben dem festen Grundgehalt variable Leistungsbezüge in einem gewissen Umfang erhielten. Dabei sei jedoch zu beachten, dass das Grundgehalt die amtsangemessene Alimentation darstelle und durch individuelle Leistungsbezahlung ergänzt werden könne. Mit dem Grundsatz individueller Leistungshonorierung sei es allerdings nicht vereinbar, ausnahmslos jedem Professor zusätzlich zum festen Grundgehalt Leistungsbezüge in Aussicht zu stellen. Es dürfe daher keineswegs der Eindruck entstehen, das Gesetz gebe einen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungsbezüge; es könne und müsse auch Professoren geben, die lediglich das Grundgehalt ihrer Besoldungsgruppe erhielten. Die Bundesregierung stimmte in ihrer Gegenäußerung dem Vorschlag der Streichung des Begriffs "Mindestbezug" nicht zu (BTDrucks 14/6852, S. 25). Sie führte aus, dass die Bezeichnung des Grundgehalts als Mindestbezug keinen Rechtsanspruch auf eine Zahlung von Leistungsbezügen zusätzlich zum Grundgehalt begründe. Die festen Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 stellten - auch ohne zusätzliche Leistungsbezüge - die amtsangemessene Alimentation dar. Die ausdrückliche Bezeichnung des Grundgehalts als "Mindestbezug" sei ein wichtiges positives Signal für die Betroffenen, auf das nicht verzichtet werden könne.

9

c) Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 7. November 2001 (BTDrucks 14/7356) enthielt unter anderem höhere Grundgehaltssätze als zuvor vorgeschlagen, für die Besoldungsgruppe W 2 3.724,00 € (vorher: 3.580,00 €) und für die Besoldungsgruppe W 3 4.522,00 € (vorher: 4.350,00 €). Zur Begründung gab der Innenausschuss an, dass die Attraktivität des Professorenamtes vor allem von der Höhe des jeweils garantierten Grundgehalts abhänge (BTDrucks 14/7356, S. 18). Die von der Bundesregierung vorgesehenen Grundgehaltssätze seien deutlich zu niedrig, um wissenschaftlich hochqualifiziertes Personal zu gewinnen. Die vorgeschlagenen höheren Grundgehaltssätze für W 2 und W 3 entsprächen den derzeitigen Grundgehältern bei der Berufung eines 35-Jährigen auf eine nach C 3 beziehungsweise C 4 ausgewiesene Stelle. Nur die höheren Beträge sicherten eine amtsangemessene Besoldung, denn es bestehe keine Sicherheit, dass alle Grundgehälter durch Leistungszulagen auf ein angemessenes Niveau aufgestockt würden. Da Leistungsbezüge überdies nur begrenzt ruhegehaltfähig seien, führten die höheren Grundgehälter zu einem Ausgleich beim Versorgungsniveau.

10

d) Der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf wurde vom Deutschen Bundestag am 9. November 2001 in der durch den Innenausschuss beschlossenen Fassung angenommen (BRDrucks 900/01) und dem Bundesrat zugeleitet, der die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangte (BTDrucks 14/7743). Nachdem der Deutsche Bundestag die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BTDrucks 14/7777) angenommen hatte, stimmte auch der Bundesrat dem Gesetz zu (BRDrucks 1062/01). Am 16. Februar 2002 wurde das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz - ProfBesReformG) beschlossen, ausgefertigt und am 22. Februar 2002 verkündet (BGBl I S. 686). Es trat gemäß seinem Artikel 6 am 23. Februar 2002 in Kraft.

11

4. Das Professorenbesoldungsreformgesetz ordnet in sechs Artikeln die Besoldung - und daran anknüpfend teilweise auch die Versorgung - von Professoren an deutschen Hochschulen neu. Kernstück des Reformgesetzes sind die in Artikel 1 vorgesehenen Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes, namentlich die Neufassung der §§ 32 bis 35 BBesG durch Art. 1 Nr. 7 ProfBesReformG und des § 77 BBesG durch Art. 1 Nr. 12 ProfBesReformG. Die Artikel 2 und 3 regeln die sich aus den Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes ergebenden Änderungen in anderen Gesetzen. Mit Artikel 4 wird die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 3. August 1977 aufgehoben. Artikel 5 ermächtigt das Bundesministerium des Innern zu einer Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes.

12

a) Mit dem Professorenbesoldungsreformgesetz ersetzte der Bundesgesetzgeber die in Dienstaltersstufen gegliederte C-Besoldung durch die dienstaltersunabhängige W-Besoldung. Diese beruht auf einem zweigliederigen Vergütungssystem, das aus einem festen Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen besteht. Schwerpunkte der Reform sind die leistungsorientierte Ausgestaltung der Besoldungsstruktur sowie die Einrichtung zweier gemeinsamer Ämter an Fachhochschule und Universität mit der Möglichkeit der besoldungssystematischen Gleichstellung von Universität und Fachhochschule (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 1, 12). Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollen für Bund und Länder jeweils für ihren Bereich umfangreiche Handlungsspielräume im Umgang mit leistungsbezogenen Besoldungsbestandteilen eröffnet werden (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 1, 13). Dies betrifft insbesondere die Regelung des Vergabeverfahrens, der Zuständigkeit für die Vergabe, der Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe sowie die Möglichkeit, den Vergaberahmen in begrenztem Umfang anzuheben. Insofern bedürfen die einschlägigen Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes einer - insbesondere landesrechtlichen - Ausfüllung. Das neue System gilt mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2005 für alle neu eingestellten Professoren und eröffnet Optionsmöglichkeiten für bereits ernannte Professoren.

13

b) Die Bundesbesoldungsordnung W ist in § 32 BBesG samt Anlagen geregelt. § 32 BBesG erhielt durch das Professorenbesoldungsreformgesetz folgende Fassung:

14

§ 32

15

Bundesbesoldungsordnung W

16

Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage IV ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.

17

Mit Inkrafttreten des Professorenbesoldungsreformgesetzes im Jahr 2002 betrug das Grundgehalt gemäß Anlage IV Nr. 3 zum Bundesbesoldungsgesetz (Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung W) in der Besoldungsgruppe W 2 3.724,00 €; das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe W 3 betrug 4.522,00 € (jeweils Tabelle West). Dies entspricht den in der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 7. November 2001 vorgeschlagenen Beträgen (BTDrucks 14/7356, S. 14).

18

Durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) wurden die Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung W - ebenso wie die Grundgehaltssätze der übrigen Besoldungsordnungen - zunächst mit Wirkung ab 1. Juli 2003 um 2,4 %, mit Wirkung ab 1. April 2004 um 1,0 % und mit Wirkung ab 1. August 2004 um weitere 1,0 % erhöht. Dies bedeutet für die Besoldungsgruppe W 2 ab 1. Juli 2003 eine Erhöhung auf 3.813,38 €, ab 1. April 2004 auf 3.851,51 € und ab 1. August 2004 auf 3.890,03 €. Für die Besoldungsgruppe W 3 ergaben sich Erhöhungen ab 1. Juli 2003 auf 4.630,53 €, ab 1. April 2004 auf 4.676,84 € und ab 1. August 2004 auf 4.723,61 €. Für spätere Besoldungserhöhungen sind die Landesgesetzgeber zuständig.

19

c) § 33 BBesG regelt die variablen Leistungsbezüge, die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 als Teil der Dienstbezüge neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt vergeben werden. Die Kategorien der Leistungsbezüge sind in § 33 Abs. 1 BBesG aufgezählt, der "Berufungs-" bzw. "Bleibe-Leistungsbezüge" (Satz 1 Nr. 1), "besondere Leistungsbezüge" (Satz 1 Nr. 2) und "Funktions-Leistungsbezüge" (Satz 1 Nr. 3) unterscheidet. § 33 Abs. 2 BBesG enthält Vorgaben zur Höhe der Leistungsbezüge; § 33 Abs. 3 BBesG trifft Aussagen zu ihrer Ruhegehaltfähigkeit. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Leistungsbezüge bleiben erhebliche Spielräume, die durch Landesrecht beziehungsweise, soweit es um die Professoren an Hochschulen des Bundes geht, durch Rechtsverordnung des Bundes auszufüllen sind (§ 33 Abs. 4 BBesG). § 33 BBesG in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2002 lautet wie folgt:

20

§ 33

21

Leistungsbezüge

22

(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:

23

1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,

24

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie

25

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.

26

Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt.

27

(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn der Professor bereits an seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind.

28

(3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens drei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 können über den Vomhundertsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.

29

(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regelt das Landesrecht; insbesondere sind Bestimmungen

30

1. über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe,

31

2. zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge nach Absatz 3 Satz 1 und zur Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Absatz 3 Satz 3 und

32

3. über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen

33

zu treffen. Für den Bereich der Hochschulen des Bundes regeln dies das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

34

d) § 34 BBesG führt den sogenannten Vergaberahmen ein, also den Gesamtbetrag der jährlich für die Gewährung von Leistungsbezügen zur Verfügung stehenden Mittel, innerhalb dessen sich die Personalausgaben einschließlich der variablen Leistungsbezüge bewegen müssen. Der Vergaberahmen bezweckt, die jährlichen Besoldungsausgaben auf Bundes- und Landesebene im Vergleich zur Geltung der früheren Bundesbesoldungsordnung C grundsätzlich konstant zu halten. Zugleich soll sichergestellt werden, dass die Flexibilität bei der Vergabe von Leistungsbezügen nicht zu Minderausgaben und damit zur Haushaltsentlastung genutzt wird. Die Einführung der Bundesbesoldungsordnung W mit variablen Leistungsbezügen soll dadurch grundsätzlich kostenneutral umsetzbar sein (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 2, 13). § 34 Abs. 1 BBesG regelt die Berechnung des Vergaberahmens, der auf dem sogenannten Besoldungsdurchschnitt basiert. § 34 Abs. 2 Satz 1 BBesG gebietet eine getrennte Berechnung des Besoldungsdurchschnitts für den Bereich der Universitäten und der gleichgestellten Hochschulen einerseits sowie für den Bereich der Fachhochschulen andererseits. Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BBesG sind die regelmäßigen Besoldungsanpassungen, nach § 34 Abs. 2 Satz 3 BBesG Veränderungen in der Stellenstruktur zu berücksichtigen. Dem in § 34 Abs. 5 BBesG enthaltenen Evaluierungsauftrag kam das Bundesministerium des Innern durch den - unveröffentlichten - "Bericht zum besoldungsrechtlichen Vergaberahmen bei der Professorenbesoldung nach § 34 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes" aus dem Jahr 2007 nach. § 34 BBesG in der Fassung des Professorenbesoldungsreformgesetzes lautet:

35

§ 34

36

Vergaberahmen

37

(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist in einem Land und beim Bund so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2001 (Besoldungsdurchschnitt) entsprechen. Der jeweils maßgebliche Besoldungsdurchschnitt kann durch Landesrecht sowie beim Bund durch Bundesrecht abweichend von Satz 1 auch auf höherem Niveau festgesetzt werden, höchstens jedoch auf den höchsten Besoldungsdurchschnitt in einem Land oder beim Bund. Der Besoldungsdurchschnitt kann nach Maßgabe des Landesrechts sowie beim Bund jährlich um durchschnittlich 2 vom Hundert, insgesamt höchstens um bis zu 10 vom Hundert überschritten werden, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt sind.

38

(2) Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie für den Bereich der Fachhochschulen getrennt zu berechnen. Er nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen und den Anpassungen des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung teil; zur Berücksichtigung der nicht an dieser Besoldungserhöhung teilnehmenden Besoldungsbestandteile kann ein pauschaler Abschlag vorgesehen werden. Veränderungen in der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen.

39

(3) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5, für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie für sonstige Bezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 4. Bei der Berechnung des Vergaberahmens sind

40

1. die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Ämter nicht nach § 32 Satz 3 in den Besoldungsordnungen A und B geregelt sind, und

41

2. die Professoren sowie hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 geführt werden,

42

und die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben einzubeziehen. Mittel Dritter, die der Hochschule für die Besoldung von Professoren zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen.

43

(4) Sofern an Hochschulen eine leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung nach § 6a des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeführt ist, ist sicherzustellen, dass der Besoldungsdurchschnitt eingehalten wird. Im Rahmen der Haushaltsflexibilisierung erwirtschaftete Mittel, die keine Personalausgaben darstellen, beeinflussen den Vergaberahmen nicht.

44

(5) Die Wirkungen der Regelungen der Absätze 1 bis 4 sind unter Berücksichtigung der Entwicklung der Besoldungsausgaben im Hochschulbereich in Bund und Ländern sowie der Umsetzung des Zieles des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), eine leistungsorientierte Besoldung an Hochschulen einzuführen, vor Ablauf des 31. Dezember 2007 zu prüfen.

45

e) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zum Professorenbesoldungsreformgesetz sollte die Wettbewerbs- und Konkurrenzfähigkeit der Hochschulen des Weiteren durch die Möglichkeit gestärkt werden, Einkommensbestandteile aus von der Privatwirtschaft eingeworbenen Drittmitteln zu erhalten (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 1). Diese Forschungs- und Lehrzulage ist in § 35 BBesG geregelt, der in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2002 folgendermaßen lautet:

46

§ 35

47

Forschungs- und Lehrzulage

48

(1) Das Landesrecht kann vorsehen, dass an Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird.

49

(2) Für den Bereich der Hochschulen des Bundes können das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zahlung einer Zulage für Forschungsvorhaben und Lehrvorhaben nach Absatz 1 vorsehen.

50

f) Die Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes sind in § 77 BBesG enthalten. Diese Bestimmung gewährt den der C-Besoldung unterliegenden Professoren Bestandsschutz für einen Verbleib im alten System sowie eine Optionsmöglichkeit für das neue System. Ihr Wechsel in Ämter der Besoldungsordnung W erfolgt auf Antrag oder aus Anlass von Berufungs- beziehungsweise Bleibeverhandlungen. Die in der C-Besoldung verbleibenden Professoren rücken nach wie vor in Dienstaltersstufen bis zum Erreichen des Endgrundgehalts vor, wobei die Besoldungsanpassungen in der Besoldungsordnung C parallel zu den Besoldungsanpassungen in den übrigen Besoldungsordnungen erfolgen. § 77 BBesG in der Fassung des Professorenbesoldungsreformgesetzes lautet:

51

§ 77

52

Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes

53

(1) § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung sind bis zum Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen jeweils weiter anzuwenden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004.

54

(2) Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 findet § 13 keine Anwendung.

55

(3) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, sind der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie die Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung über die in Absatz 1 genannten Zeitpunkte hinaus anzuwenden.

56

(4) Bei der Berechnung des Vergaberahmens nach § 34 Abs. 1 bleiben Besoldungsgruppen außer Betracht, soweit Stellen dieser Besoldungsgruppen schon am 22. Februar 2002 in der betreffenden Hochschulart nicht mehr geschaffen werden durften.

57

5. Gemäß § 33 Abs. 4 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 BBesG waren die Länder - sowie der Bund im Bereich der Hochschulen des Bundes - verpflichtet, das Professorenbesoldungsreformgesetz spätestens bis zum 31. Dezember 2004 umzusetzen.

58

a) Der hessische Landesgesetzgeber fügte zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes mit Art. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze vom 20. Dezember 2004 (GVBl I S. 466 <476>) einen neuen § 2a sowie einen neuen § 2b in das Hessische Besoldungsgesetz (HBesG) in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl I S. 50) ein. Nach § 2a Abs. 1 HBesG werden die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) nach Maßgabe des Haushalts den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Mit § 2a Abs. 3 HBesG wird das Ministerium für Wissenschaft und Kunst ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport durch Rechtsverordnung das Nähere für die Vergabe von Leistungsbezügen nach § 33 BBesG zu bestimmen. In der Verordnung sind insbesondere das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe, die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe, die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge und deren Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen zu regeln. In der Verordnung sind auch nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 35 Abs. 1 BBesG zu treffen. § 2b HBesG regelt die Bestimmung des Besoldungsdurchschnitts nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BBesG.

59

b) Auf der Grundlage von § 2a Abs. 3 HBesG erging in Hessen die Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HLeistBVO) vom 4. Februar 2005 (GVBl I S. 92). § 2 HLeistBVO regelt die Arten der Leistungsbezüge im Einklang mit der Bestimmung des § 33 Abs. 1 BBesG. Die Kriterienvorgaben für die Leistungsbezüge werden nach den verschiedenen in § 33 Abs. 1 Satz 1 BBesG und § 2 HLeistBVO vorgesehenen Kategorien der Leistungsbezüge aufgefächert. Die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sind in § 3 HLeistBVO, die besonderen Leistungsbezüge in § 4 HLeistBVO, die Funktions-Leistungsbezüge in § 5 HLeistBVO und die Forschungs- und Lehrzulagen in § 6 HLeistBVO geregelt. Die §§ 7 bis 9 HLeistBVO enthalten Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften. Die Geltung der Verordnung war zunächst bis zum 31. Dezember 2010 befristet; durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 22. September 2010 (GVBl I S. 323) wurde sie bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Die Verordnung hat in der bei Ernennung des Klägers des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung folgenden Wortlaut:

60

§ 1

61

Regelungsbereich

62

Diese Verordnung regelt die Vergabe von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 und für hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgremien, deren Ämter der Besoldungsordnung W angehören (§ 33 des Bundesbesoldungsgesetzes), und trifft Bestimmungen über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen (§ 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) sowie für das Verfahren der Übernahme in ein Amt der Besoldungsordnung W (§ 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).

63

§ 2

64

Leistungsbezüge

65

(1) Leistungsbezüge werden

66

1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 3),

67

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (§ 4),

68

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (§ 5)

69

vergeben. Sie sollen mit Zielvereinbarungen verknüpft werden.

70

(2) Leistungsbezüge können an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

71

§ 3

72

Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen

73

(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge vergeben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleib an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). Bei der Entscheidung hierüber sind insbesondere die Qualifikation, Evaluationsergebnisse und die Bewerberlage in dem jeweiligen Fach sowie die Entwicklungsplanung der Hochschule zu berücksichtigen. Bleibe-Leistungsbezüge dürfen nur vergeben werden, wenn die Professorin oder der Professor das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers glaubhaft gemacht hat.

74

(2) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet vergeben werden.

75

§ 4

76

Leistungsbezüge für besondere Leistungen

77

(1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, können Leistungsbezüge vergeben werden (besondere Leistungsbezüge). Neben den Leistungen im Hauptamt sind Nebentätigkeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden oder der Dienstherr ein dienstliches Interesse an der Übernahme anerkannt hat und sie unentgeltlich ausgeübt werden. Bei der Bemessung der Leistungszulage ist eine Forschungs- oder Lehrzulage nach § 6 zu berücksichtigen.

78

(2) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere durch

79

1. Auszeichnungen und Forschungsevaluation,

80

2. Publikationen,

81

3. internationales Engagement in Wissenschaft und Forschung,

82

4. Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen,

83

5. Einwerbung von Drittmitteln,

84

6. Betreuung von Promotionen und Habilitationen,

85

7. Tätigkeiten im Bereich des Wissens- und Technologietransfers begründet werden.

86

(3) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere durch

87

1. Auszeichnungen und Lehrevaluation,

88

2. Aktualisierung und fachliche Weiterentwicklung des Lehrangebots,

89

3. Einführung neuer Vermittlungsformen der Lehre,

90

4. Vortragstätigkeit,

91

5. Lehrtätigkeiten, die über die gesetzliche Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden,

92

6. Umfang der Betreuung von Diplomarbeiten sowie der Prüfungstätigkeit

93

begründet werden.

94

(4) Leistungsbezüge für besondere Leistungen können als Einmalzahlung oder als laufende Zahlung für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren vergeben werden. Nach einer Frist von fünf Jahren können die Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. Ein Widerruf für den Fall eines erheblichen Leistungsabfalls ist vorzubehalten.

95

§ 5

96

Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen und besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung

97

(1) Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge) können an

98

1. hauptberufliche Mitglieder von Hochschulpräsidien und

99

2. Professorinnen und Professoren, die neben ihrem Hauptamt als nebenamtliche Vizepräsidentin oder Vizepräsident oder als Dekanin oder Dekan tätig sind,

100

vergeben werden.

101

Die Hochschule kann weitere Funktionen und Aufgabenbereiche festlegen, für die Funktions-Leistungsbezüge vergeben werden können.

102

(2) Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge ist die mit der Funktion oder Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung, bei den Mitgliedern der Hochschulpräsidien auch die Größe der Hochschule, zu berücksichtigen. Funktions-Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig vergeben werden.

103

§ 6

104

Forschungs- und Lehrzulagen

105

An Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann aus diesen Mitteln für den Zeitraum, für den Drittmittel gezahlt werden, eine nichtruhegehaltfähige Zulage vergeben werden, soweit der Drittmittelgeber Mittel für diesen Zweck ausdrücklich vorgesehen hat.

106

§ 7

107

Zuständigkeit

108

(1) Über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen sowie von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren einschließlich ihrer Teilnahme an den allgemeinen Besoldungserhöhungen und ihrer Ruhegehaltfähigkeit einschließlich der Überschreitung des Vomhundertsatzes nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entscheidet das Präsidium nach Maßgabe von § 42 Abs. 7 des Hessischen Hochschulgesetzes.

109

(2) Über die Vergabe von Leistungsbezügen für hauptberufliche Vizepräsidentinnen und -präsidenten sowie für die Kanzlerin oder den Kanzler entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

110

(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst behält sich die Entscheidung über die Funktions-Leistungsbezüge der Präsidentinnen und Präsidenten vor und genehmigt die Funktions-Leistungsbezüge der übrigen hauptamtlichen Mitglieder der Präsidien sowie die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen, soweit der Vomhundertsatz nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes überschritten werden soll.

111

§ 8

112

Übernahme in ein Amt der Besoldungsordnung W

113

(1) Hauptberuflichen Mitgliedern des Präsidiums überträgt das Ministerium für Wissenschaft und Kunst auf Antrag ein Amt der Besoldungsordnung W nach Maßgabe von § 2a Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes.

114

(2) Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 überträgt das Präsidium auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2. Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4 überträgt das Präsidium auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3. § 3 gilt entsprechend.

115

§ 9

116

Widersprüche

117

Über Widersprüche gegen Entscheidungen über Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Präsidentinnen und Präsidenten entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.

118

§ 10

119

In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

120

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

121

c) Zur konkreten Ausgestaltung und Umsetzung dieser Vorgaben hat die Philipps-Universität Marburg eine undatierte, zum 1. Mai 2005 in Kraft getretene "Richtlinie zur Vergabe von Leistungsbezügen, Forschungs- und Lehrzulagen" erlassen. Diese Richtlinie wurde inzwischen durch die "Richtlinie des Präsidiums der Philipps-Universität Marburg zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen" vom 22. Februar 2010 sowie die "Grundsätze für die Kriterien der Gewährung von Leistungsbezügen für besondere Leistungen sowie für die Ermittlung dieser Leistungen der Philipps-Universität Marburg" vom 11. Januar 2010 ersetzt. Die Richtlinie aus dem Jahr 2005 regelt gemäß ihrem in § 1 angegebenen Zweck die Grundsätze des Verfahrens und der Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen nach der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Nach § 2 (Anwendungsbereich) regelt die Richtlinie das Verfahren zur Gewährung, Bemessung und Ruhegehaltfähigkeit von Berufungs- beziehungsweise Bleibe-Leistungsbezügen (§ 3), besonderen Leistungsbezügen (§ 4), Funktions-Leistungsbezügen (§ 5) und Forschungs- und Lehrzulagen (§ 6).

122

Anlage 2 zur Richtlinie regelt die Stufen, in denen die besonderen Leistungsbezüge und die Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. So können etwa Prodekane und Studiendekane bis zu 300,00 €, nebenamtliche Vizepräsidenten bis zu 900,00 € und Präsidenten bis zu 2.500,00 € an monatlichen Funktions-Leistungsbezügen erhalten. Besondere Leistungsbezüge werden in fünf Stufen vergeben, wobei die Stufe 1 - "Über die Erfüllung der Dienstpflichten deutlich hinausgehende Leistungen" - bis zu 400,00 € und die Stufe 5 - "Entscheidende Mitprägung der internationalen Reputation der Universität" - bis zu 2.500,00 € monatlich beträgt. Mit Beschluss vom 7. Juni 2005 setzte das Präsidium der Philipps-Universität Marburg die "Untergrenze für die W-Besoldung" auf eine "dauerhafte Besitzstandswahrung der Besoldung plus einer auf drei Jahre befristeten Berufungszulage in Höhe von 300 Euro pro Monat" fest.

123

6. Im Jahr 2006 ging infolge der sogenannten Föderalismusreform I die Gesetzgebungskompetenz für die Beamtenbesoldung und -versorgung auf die Länder über.

124

a) Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) führte mit Wirkung vom 1. September 2006 zu einer föderalen Neuordnung der dienstrechtlichen Regelungskompetenzen. Durch Art. 1 Nr. 8 des Änderungsgesetzes wurde unter anderem der im Jahr 1971 eingefügte (vgl. Art. I Nr. 1 des 28. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971, BGBl I S. 206) Art. 74a GG aufgehoben, der dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes zugewiesen hatte. An die Stelle des in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung trat die Regelung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG, wonach der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz über "die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung" innehat. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 125a Abs. 1 GG gilt das Bundesbesoldungsgesetz als Bundesrecht fort; es kann aber durch Landesrecht ersetzt werden.

125

b) Die Länder haben von ihrer neuen Gesetzgebungskompetenz zum Teil bereits Gebrauch gemacht (vgl. Detmer, Das Recht der Professoren, in: Hartmer/Detmer , Hochschulrecht, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2011, S. 113 <189 ff.>). Dabei sind zwei unterschiedliche Entwicklungsstufen der Landesregelungen zu verzeichnen. Manche Länder verfügen bereits über abschließende Vollregelungen, die teilweise - zum Beispiel hinsichtlich des Vergaberahmens - vom Bundesbesoldungsgesetz abweichen. In anderen Ländern ist weiterhin das bis zur Ersetzung fortgeltende Bundesbesoldungsgesetz neben den - nicht (notwendig) auf Vollständigkeit der Regelungsmaterie angelegten - Landesnormen heranzuziehen. Im Land Hessen gilt mangels entsprechender landesrechtlicher Regelungen der als Vorlagegegenstand benannte § 32 BBesG fort, wobei die Fortschreibung der Höhe der Grundgehälter in Form der Anlagen zu den Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzen inzwischen vom hessischen Landesgesetzgeber vorgenommen wird.

126

c) Lineare Besoldungsanpassungen nahm der hessische Landesgesetzgeber erstmals durch das Gesetz über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2007/2008 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 - HBVAnpG 2007/2008) vom 28. September 2007 (GVBl I S. 602) vor, das unter anderem die Bundesbesoldungsordnung W durch die hessische Besoldungsordnung W ersetzte. Ausweislich des Gesetzentwurfs vom 21. Juni 2007 (LTDrucks 16/7477) sollte eine Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge in Hessen an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse erfolgen. Von der zum 1. September 2006 auf die Länder übergegangenen Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich der Besoldung und Versorgung sollte durch eine individualisierte Einmalzahlung im November 2007 sowie durch eine lineare Anhebung der Bezüge um 2,4 % ab 1. April 2008 Gebrauch gemacht werden. Dementsprechend erhöhten sich in der Besoldungsgruppe W 2 die Grundgehaltssätze zum 1. April 2008 auf 3.983,39 € und in der Besoldungsgruppe W 3 auf 4.836,98 €. Mit Art. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (GVBl I S. 844) wurde das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 dahingehend geändert, dass zum 1. Juli 2008 eine weitere Erhöhung der Grundgehaltssätze um 0,6 % auf 4.006,73 € (Besoldungsgruppe W 2) beziehungsweise 4.865,32 € (Besoldungsgruppe W 3) erfolgte. Die prozentualen Erhöhungen erfolgten für die Besoldungsgruppen der B-, R-, W- und C-Besoldung sowie die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 jeweils parallel und zeitgleich.

127

d) Mit dem Gesetz zur Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2009/2010 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 - HBVAnpG 2009/2010) vom 18. Juni 2009 (GVBl I S. 175) sollten die Dienst-, Amts-, Anwärter- und Versorgungsbezüge im Hinblick auf die Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des Landes Hessen vom 28. März 2009 angepasst werden (vgl. LTDrucks 18/401). Die in der Tarifeinigung vereinbarten Einkommensverbesserungen sollten dahingehend auf die Beamten übertragen werden, dass die Bezüge rückwirkend zum 1. April 2009 um 3,0 % und zum 1. März 2010 um weitere 1,2 % erhöht wurden. Dementsprechend erhöhten sich in der Besoldungsgruppe W 2 die Grundgehaltssätze zum 1. April 2009 auf 4.126,93 € und zum 1. März 2010 auf 4.176,45 €. In der Besoldungsgruppe W 3 erhöhten sich die Grundgehaltssätze zum 1. April 2009 auf 5.011,28 € und zum 1. März 2010 auf 5.071,42 €.

128

e) Nach Ergehen des Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen nahm der hessische Landesgesetzgeber weitere Besoldungserhöhungen durch das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 (HBVAnpG 2011/2012) vom 6. Oktober 2011 (GVBl I S. 530) vor, das in seinem § 1 die Anpassung der Besoldung im Jahr 2011 und in seinem § 2 die Anpassung der Besoldung im Jahr 2012 regelt.

II.

129

1. Der im Jahr 1965 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens wurde mit Wirkung zum 1. Dezember 2005 vom Präsidenten der Philipps-Universität Marburg unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 eingewiesen. Bei der Berufung auf eine Professur für Physikalische Chemie handelt es sich um seine Erstberufung.

130

Seit seiner Ernennung erhält der Kläger des Ausgangsverfahrens ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe W 2 (zum Zeitpunkt der Ernennung 3.890,03 €) sowie gemäß einem Schreiben des Präsidenten der Philipps-Universität Marburg vom 27. September 2005 einen unbefristeten und ruhegehaltfähigen Berufungs-Leistungsbezug in Höhe von 23,72 € monatlich. Ausweislich dieses Schreibens ergibt sich die Höhe des Berufungs-Leistungsbezugs "aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Besoldungsgruppen W 2 und C 1, Stufe 10 zuzüglich einem Betrag von 300,00 €"; hiermit werden die Vorgaben des Präsidiumsbeschlusses vom 7. Juni 2005 betreffend die "Untergrenze für die W-Besoldung" umgesetzt. Nach den Angaben des Vorlagegerichts erhielt der Kläger des Ausgangsverfahrens zudem für die Zeit bis Juni 2006 im Wege eines nicht ruhegehaltfähigen Berufungs-Leistungsbezugs eine Pauschale als "Trennungsgeld" in Höhe von zunächst 300,00 € und sodann 450,00 €. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger des Ausgangsverfahrens Klage gegen das Land Hessen, mit der er im Hauptantrag zuletzt die Feststellung begehrt, dass seine Alimentation aus der Besoldungsgruppe W 2 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht genügt.

131

2. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,

132

ob § 32 Sätze 1 und 2 BBesG in der durch das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 in Kraft getretenen Fassung in Verbindung mit Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) und Anlage IV Ziffer 3 in der Fassung des Anhangs 14 zu Art. 2 Nr. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W), letztere Anlage ersetzt durch Anlage 1 Nr. 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W) des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 vom 28. September 2007, zuletzt geändert durch Anlage 1 Nr. 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W) des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 vom 18. Juni 2009, mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist.

133

Das Verwaltungsgericht hält die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Vorschriften für entscheidungserheblich. Die im Hauptantrag erhobene Feststellungsklage habe ohne Weiteres Erfolg, wenn - wovon das Vorlagegericht ausgeht - die Besoldung des Klägers des Ausgangsverfahrens keine amtsangemessene Alimentation darstelle.

134

Nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts verstößt die Besoldung des Klägers des Ausgangsverfahrens nach Besoldungsgruppe W 2 gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip. Das Grundgehalt nach § 32 BBesG stelle keine dem Amt des Professors angemessene Alimentierung dar, wobei es für die Beurteilung der Amtsangemessenheit nur auf die jeweiligen Grundgehälter, nicht auch auf die in Aussicht gestellten Leistungsbezüge ankomme. Das dem nach Besoldungsgruppe W 2 besoldeten Professor zustehende Grundgehalt entspreche weder der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung, Beanspruchung und Verantwortung noch der Bedeutung und dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft. Die Herabsetzung der Besoldungsbezüge um mehr als ein Viertel gegenüber dem Endgrundgehalt der C 3-Besoldung (Stufe 15) sei beamtenrechtlich nicht haltbar. Dem aus dem Alimentationsprinzip und dem Leistungsgrundsatz folgenden Abstufungsgebot werde die W-Besoldung, die am Ende des Arbeitslebens eines W 2-Professors auf das Niveau eines nach Besoldungsgruppe A 13 im Endgrundgehalt besoldeten Beamten abschmelze, ebenfalls nicht gerecht. Zudem weise der Vergleich der Grundgehaltssätze der W-Besoldung mit den Einkommen vergleichbarer Berufsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes ein so starkes Missverhältnis auf, dass die Alimentation nicht mehr als amtsangemessen angesehen werden könne.

III.

135

Zu der Vorlage haben der Kläger des Ausgangsverfahrens, die Bundesregierung und die Hessische Landesregierung schriftlich Stellung genommen. Des Weiteren haben sich die Hochschulrektorenkonferenz, der Deutsche Hochschulverband, der Hochschullehrerbund, der dbb beamtenbund und tarifunion sowie der Deutsche Gewerkschaftsbund geäußert.

IV.

136

Das Bundesverfassungsgericht hat am 11. Oktober 2011 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beteiligten, darunter auch der Deutsche Bundestag, ihre Rechtsstandpunkte erläutert und vertieft haben. Das Gericht hat Vertreter des Statistischen Bundesamtes als sachverständige Auskunftspersonen (§ 27a BVerfGG) zu Vergleichen der Professorenbesoldung mit der Besoldung anderer Beamtengruppen sowie der Vergütung bestimmter Berufsgruppen in der Privatwirtschaft gehört. Außerdem haben sich Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz, des Deutschen Hochschulverbandes, des Hochschullehrerbundes, des dbb beamtenbund und tarifunion sowie des Deutschen Gewerkschaftsbundes geäußert.

B.

137

Die Vorlage ist zulässig. Gegenstand des Vorlagebeschlusses ist die Besoldungsordnung W in Gestalt ihrer erstmaligen Einführung als Bundesbesoldungsordnung W durch das Professorenbesoldungsreformgesetz sowie in Gestalt der Fortschreibung ihrer Grundgehaltssätze durch die späteren Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze, die zunächst vom Bundesgesetzgeber und sodann  - nach dem Übergang der Besoldungsgesetzgebungskompetenz auf die Länder - vom hessischen Landesgesetzgeber erlassen wurden. Letzterer hat - bei grundsätzlicher Fortgeltung des § 32 BBesG (vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG) - die Bundesbesoldungsordnung W durch die hessische (Landes-)Besoldungsordnung W ersetzt. Das Ausgangsverfahren betrifft die Besoldung im Zeitraum vom Dezember 2005 bis zum Oktober 2010.

138

Innerhalb der Besoldungsordnung W gibt der Vorlagebeschluss nur Anlass, die amtsangemessene Alimentierung der Beamten der Besoldungsgruppe W 2 verfassungsrechtlich zu untersuchen. Das Bundesverfassungsgericht hat die zur Prüfung gestellten Normen im Hinblick auf den konkreten Ausgangsfall zu überprüfen (vgl. BVerfGE 81, 363 <375>). Hier ergibt sich aus den Gründen des Vorlagebeschlusses, dass die Vorlagefrage auf die Amtsangemessenheit der Grundgehälter der Besoldungsgruppe W 2 gerichtet ist. Dies ist die Besoldungsgruppe, in die der Kläger des Ausgangsverfahrens seit seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit eingewiesen ist. Auch wenn sich der Tenor des Vorlagebeschlusses pauschal auf die Besoldungsordnung W bezieht, konzentriert sich die Vorlagefrage ausweislich der Begründung des Vorlagebeschlusses, insbesondere des dort wiedergegebenen Feststellungsantrags, ausschließlich auf die Besoldung nach der für den Kläger des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Besoldungsgruppe W 2.

139

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Tenor des Vorlagebeschlusses den Vorlagegegenstand auf die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W als einen der beiden Bausteine des zweigliederigen Vergütungssystems der Professorenbesoldungsreform beschränkt. Diese Eingrenzung ist vielmehr Folge des vom Vorlagegericht vertretenen Standpunkts, wonach für die Beurteilung der Amtsangemessenheit der Besoldung der W-Professoren nur deren Grundgehälter, nicht auch die in Aussicht gestellten Leistungsbezüge herangezogen werden können. Gleichwohl ist das Bundesverfassungsgericht nicht daran gehindert, auch die Vorschriften über die Leistungsbezüge in die Prüfung einzubeziehen, soweit sie für die Beantwortung der Vorlagefrage von Relevanz sind. Die Bedeutung der Leistungsbezüge im Gesamtgefüge der Alimentation bedarf gerade der Klärung.

140

Die Begründungsanforderungen in Bezug auf die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage und die Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm (vgl. BVerfGE 105, 61 <67>; 121, 241 <252 f.>; 126, 77 <97 f.>; jeweils m.w.N.) sind erfüllt.

C.

141

Die im Tenor näher bezeichneten Vorschriften sind mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, soweit der Gesetzgeber die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

I.

142

1. Die Neuregelung der Professorenbesoldung ist an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen. Nach Art. 33 Abs. 5 GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt.

143

a) Verfassungsrechtliche Basis der Beamtenbesoldung ist das Alimentationsprinzip. Es gehört zu den von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber angesichts ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigen muss, sondern zu beachten hat (vgl. BVerfGE 8, 1 <16>; 117, 330 <349>; 119, 247 <263, 269>; stRspr). Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 <232>; 117, 330 <344>). Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 <314>; 107, 218 <236 f.>; 117, 330 <344>; 119, 247 <266>).

144

b) Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt.

145

aa) Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 8, 1 <14>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>). Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 99, 300 <315>; 107, 218 <237>; 114, 258 <288>). Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen.

146

bb) Taugliche Vergleichsgruppen sind primär innerhalb des Besoldungssystems zu finden. Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher bestimmt sich die Amtsangemessenheit im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 <293>; 117, 330 <355>). Vergleiche sind daher nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen möglich und geboten.

147

cc) Der systeminterne Besoldungsvergleich wird durch den systemexternen Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft ergänzt. Die Alimentation muss es dem Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum zugewiesenen Aufgaben beizutragen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 114, 258 <287 f.>; 119, 247 <269>). Die Alimentation dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt des Beamten, sondern sie hat - angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit - zugleich eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 114, 258 <294>). Damit das Beamtenverhältnis für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 <293 f.>; 117, 330 <354>; 119, 247 <268>; BVerfGK 12, 189 <202>; 12, 253 <263 f.>). Dabei dürfen allerdings die gegenüber den Bezahlungssystemen der Privatwirtschaft bestehenden Besonderheiten des beamtenrechtlichen Besoldungssystems nicht außer Acht gelassen werden, die auf den Charakter des Beamtenverhältnisses als wechselseitiges Dienst- und Treueverhältnis zurückzuführen sind. Angesichts der zwischen Staatsdienst und Privatwirtschaft bestehenden Systemunterschiede müssen die Konditionen (nur) insgesamt vergleichbar sein (vgl. BVerfGE 114, 258 <294>; 119, 247 <268>).

148

c) Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 <22 f.>; 114, 258 <288>; 117, 372 <381>; 121, 241 <261>). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 <375 f.>); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferter beziehungsweise bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 ff.>; 117, 330 <352>). Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 <352>). Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Zu prüfen, ob er dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat, ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 103, 310 <320>; 117, 330 <353>; 121, 241 <261>).

149

Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <364 f.>; 117, 330 <353>). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die dem Beamten gewährten Bezüge evident unzureichend sind. Dies ist der Fall, wenn der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt ist (vgl. BVerfGE 44, 249 <263, 267 f.>; 114, 258 <288 f.>), was anhand einer Gesamtschau der oben dargelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen zu prüfen ist.

150

d) Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln ab, welche die Bewertung eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung betreffen (vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 56, 146 <161 ff.>; 64, 367 <379>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328). Bei der Einstufung von Ämtern handelt es sich zuvörderst um eine politische, vom parlamentarischen Gesetzgeber zu entscheidende Frage, mit deren Beantwortung er selbst die Wertigkeit eines bestimmten Amtes definiert. Dementsprechend kann der Gesetzgeber ein Amt neu und niedriger bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppen, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich für die Zukunft ändern (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1148/84 -, NVwZ 1985, S. 333; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328). Eine veränderte Bewertung unter Abweichung von der bisherigen Relation der Ämter zueinander ist - bei entsprechender Besitzstandswahrung - selbst dann denkbar, wenn sich der Amtsinhalt beziehungsweise die Merkmale, nach denen die betreffenden Ämter zu beurteilen sind, nicht verändert haben (vgl. BVerfGE 26, 141 <158>; 56, 146 <163>; 64, 367 <379>).

151

Allerdings darf sich der Gesetzgeber bei einer von ihm für notwendig gehaltenen Neuregelung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 56, 146 <163>; 64, 367 <379>). Nimmt er aufgrund einer politischen Entscheidung beziehungsweise einer veränderten politischen Wertschätzung eine besoldungsmäßige Neubewertung eines Amtes vor, ohne die dem Amt zugrunde liegenden Anforderungen zu verändern, muss er dafür Sorge tragen, dass eine derartige besoldungsrechtliche Neubewertung immer noch den (unveränderten) Anforderungen des Amtes und dessen prägenden Merkmalen gerecht wird. Führt die gesetzgeberische Neubewertung zu einer deutlichen Verringerung der Besoldung, bedarf es hierfür sachlicher Gründe.

152

2. Von dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips ist grundsätzlich auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung gedeckt.

153

a) Der Gesetzgeber kann das beamtenrechtliche Leistungsprinzip besoldungsrechtlich auf unterschiedliche Art und Weise verwirklichen. Das Leistungsprinzip zählt ebenso wie das Alimentationsprinzip zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 121, 205 <226>; stRspr). Es bezeichnet in seinem Kern zunächst das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist (vgl. BVerfGE 117, 372 <382>; 121, 205 <226>). Das Leistungsprinzip betrifft nicht nur den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt beim Eintritt in das Beamtenverhältnis, sondern beinhaltet auch die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolges, den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erlangt hat (vgl. BVerfGE 117, 372 <382>; 121, 205 <226>). Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird.

154

b) Die mittelbare Verwirklichung des Leistungsprinzips im Besoldungsrecht - über das Statusrecht einerseits sowie über das herkömmliche System der Dienstaltersstufen bei der Bemessung des Grundgehalts andererseits - schließt allerdings den Einsatz unmittelbar von der individuellen Leistung der Beamten abhängiger Besoldungsbestandteile nicht aus. Insoweit kommt es zu einer Überschneidung des Leistungsprinzips mit dem Alimentationsprinzip, das schon vor Einfügung der Fortentwicklungsklausel in Art. 33 Abs. 5 GG eine stete Weiterentwicklung des Beamtenrechts und dessen Anpassung an veränderte Umstände der Staatlichkeit ermöglichte (vgl. BVerfGE 119, 247 <262>). Eine stärkere Berücksichtigung des Leistungsgedankens stellt einen zulässigen Aspekt der Besoldungsgesetzgebung dar (vgl. BVerfGE 110, 353 <365 ff.>). Dabei kann die Bindung der Besoldung an Leistungsgesichtspunkte beispielsweise in Gestalt von Leistungsstufen, Leistungsprämien und Leistungszulagen erfolgen, wie es im Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) der Fall war (vgl. dazu BVerfGE 110, 353 <366 ff.>). Daneben sind aber auch anders ausgestaltete leistungsbasierte Besoldungssysteme denkbar. Dies gilt auch und gerade bei der Professorenbesoldung, die seit jeher in besonderem Maße durch leistungsbezogene Elemente gekennzeichnet ist (vgl. Battis/Grigoleit, Möglichkeit und Grenzen leistungsdifferenzierender Besoldung von Universitätsprofessoren, Rechtsgutachten, Forum Deutscher Hochschulverband, 1999, S. 21 f.; Lehrich, Ökonomisierung der Wissenschaft - Rechtliche Bewertung der Reformen im Bereich der Professorenbesoldung -, 2006, S. 286 ff.).

155

3. Allerdings sind Systemwechsel im Besoldungsrecht unter Einsatz unmittelbar leistungsdifferenzierender Besoldungselemente nicht unbeschränkt möglich. Der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers findet auch und gerade bei Strukturveränderungen seine Schranke im Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG, das nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit im Besoldungsrecht ist (vgl. BVerfGE 114, 258 <289>; 117, 372 <381>; stRspr).

156

a) Systemwechsel kommen in verschiedener Hinsicht und Ausgestaltung in Betracht, wobei Veränderungen innerhalb oder außerhalb des beamtenrechtlichen Besoldungssystems vorstellbar sind. Hochschuldienstrechtliche Reformen sind, ohne dass Art. 33 Abs. 5 GG betroffen wäre, auch dahingehend denkbar, dass Neueinstellungen nicht im Beamten-, sondern im Angestelltenverhältnis erfolgen (vgl. BVerfGE 119, 247 <267> für die Berufsgruppe der Lehrer; vgl. auch die Überlegungen zum Personalstatut für das wissenschaftliche Personal der Hochschulen und der außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Bericht der Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts" vom 7. April 2000, S. 10 ff.). Entscheidet sich der Gesetzgeber indes für eine Verbeamtung der Professoren, so unterliegt das begründete Beamtenverhältnis auch den Bindungen des Art. 33 Abs. 5 GG. Die Übernahme der Professoren in das Beamtenverhältnis hat für den Dienstherrn viele - auch finanzielle - Vorteile. Sie befreit ihn von dem Zwang, Arbeits- und Entgeltbedingungen mit den Tarifparteien auszuhandeln und abzustimmen. Die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses ist der einseitigen Regelungskompetenz des Beamtengesetzgebers unterstellt. Der Beamte ist seinem Dienstherrn zur Treue verpflichtet, was auch Folgen für die Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts hat. Mit diesen und weiteren Vorteilen für den Dienstherrn sind umgekehrt die Bindungen verbunden, die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergeben, insbesondere auch die Anforderungen des Alimentationsprinzips. Ein "Rosinenpicken" erlaubt die Verschiedenheit der Beschäftigungssysteme dem Gesetzgeber nicht (vgl. zum Ganzen auch BVerfGE 119, 247 <267 f.>).

157

b) Die innerhalb des Beamtenverhältnisses geltenden Bindungen des Art. 33 Abs. 5 GG ziehen einem besoldungsrechtlichen Systemwechsel verfassungsrechtliche Grenzen. Zwar ist es in der Entwicklungs- und Anpassungsfähigkeit des Alimentationsprinzips angelegt, dass es dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Realisierung des Anspruchs jedes Beamten auf amtsangemessene Alimentation eröffnet. Hierzu zählt grundsätzlich auch die Möglichkeit, anstelle eines grundgehaltsorientierten, nach Dienstaltersstufen gegliederten Besoldungssystems ein zweigliederiges Vergütungssystem bestehend aus festen Grundgehältern und variablen Leistungsbezügen als weiteren Gehaltsbestandteilen vorzusehen. Wenn der Gesetzgeber aber von der einen auf eine andere Gestaltungsvariante übergeht, dann muss er neben den vom Alimentationsprinzip gestellten Anforderungen auch den sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben Genüge tun.

158

Dazu zählt der Gesetzesvorbehalt für die Beamtenbesoldung (vgl. einfachrechtlich § 2 Abs. 1 BBesG; zur Einstufung als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums BVerfGE 8, 28 <35>; 81, 363 <386>; offener BVerfGE 99, 300 <313>). Er bedeutet, dass die Alimentation generell durch Gesetz zu regeln ist und nur nach Maßgabe eines Gesetzes zuerkannt werden kann. Die Zulässigkeit leistungsbezogener Bezahlungselemente setzt danach voraus, dass ein gesetzlicher Rahmen den Anlass und die Möglichkeiten der Leistungsgewährung bestimmt, die Leistung aufgrund Verwaltungsentscheidung bewilligt wird und diese Bewilligungsentscheidung dann in die Bezügeberechnung eingeht (vgl. Summer, Gedanken zum Gesetzesvorbehalt im Beamtenrecht, ZBR 2006, S. 120 <121, 126 f.>). Der Gesetzesvorbehalt entfaltet - insoweit parallel zum Alimentationsprinzip - Schutzfunktion für den Beamten. Dieser muss sich im Interesse der Garantie der Unabhängigkeit des Berufsbeamtentums - und damit der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Institution - auf ein Einkommen verlassen können, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet.

159

c) Bezogen auf den Personenkreis der Professoren, die Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sind, genügt ein zweigliederiges Vergütungssystem, bei dem neben feste Grundgehaltssätze flexible Leistungsbezüge treten, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur bei wissenschaftsadäquater Ausgestaltung der Leistungskomponente. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79 <112>; 127, 87 <114>; stRspr). Sie fordert, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann. Insofern dient Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen (vgl. BVerfGE 35, 79 <116 f.>; 127, 87 <115 f.>).

160

Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der Vereinbarkeit von hochschulrechtlichen Organisationsnormen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist darauf abzustellen, ob durch diese Normen die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet werden (vgl. BVerfGE 111, 333 <355>; 127, 87 <116>). Solange der Gesetzgeber ein hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln. Der Gesetzgeber darf dabei nicht nur neue Modelle und Steuerungstechniken entwickeln und erproben; vielmehr ist er sogar verpflichtet, bisherige Organisationsformen kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (vgl. BVerfGE 35, 79 <117>; 111, 333 <355 f.>; 127, 87 <116>). Ihm stehen dabei gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen eine Einschätzungsprärogative und ein Prognosespielraum zu (vgl. BVerfGE 111, 333 <356>; 127, 87 <116>).

161

Bei besoldungsrechtlichen Normen gelten diese Erwägungen entsprechend, so dass es auch insoweit darauf ankommt, ob eine strukturelle Gefahr wissenschaftsinadäquater Entscheidungen besteht. Dementsprechend sind die der Vergabe leistungsbezogener Besoldungsbestandteile vorgeschalteten Leistungsbewertungen im Hochschulbereich grundsätzlich zulässig, wenn und soweit sie wissenschaftsadäquat ausgestaltet sind und in einem wissenschaftsadäquaten Verfahren erfolgen. Ein Verbot der Bewertung wissenschaftlicher Qualität oder ein Verbot, an die Bewertung Folgen bei der Ressourcenverteilung zu knüpfen, lässt sich Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht entnehmen. Forschungsleistungen und Forschungsvorhaben werden seit jeher nicht nur in Prüfungen und Qualifikationsverfahren, sondern auch in Berufungsverfahren und bei der Vergabe von Drittmitteln bewertet. Ebenso zulässig ist die Bewertung im Rahmen hochschulinterner Ressourcenverteilung. Die Absicht des Gesetzgebers, Allokationsentscheidungen möglichst rational und leistungsorientiert zu steuern, ist bei wissenschaftsadäquater Bewertung der erbrachten und zu erwartenden Leistungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen BVerfGE 111, 333 <359>).

162

d) Leistungsbezüge müssen, um kompensatorische Wirkung für ein durch niedrige Grundgehaltssätze entstandenes Alimentationsdefizit entfalten zu können, für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein. Dies ist etwa der Fall, wenn die Kriterien für die Vergabe der Leistungsbezüge vom Gesetzgeber hinreichend bestimmt ausgestaltet sind und wenn der einzelne Professor - vorbehaltlich unausweichlicher Beurteilungsspielräume zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit - unter klar definierten, vorhersehbaren und erfüllbaren Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen hat. Dabei müssen, wenn es um die Professorenbesoldung geht, die Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe von Leistungsbezügen, das Verfahren und die Zuständigkeit wissenschaftsadäquat ausgestaltet sein. Zudem müssen sich die Leistungsbezüge angemessen im Ruhegehalt niederschlagen, weil zur Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG auch die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst gehört (vgl. BVerfGE 11, 203 <210>; 44, 249 <265>; 76, 256 <295 ff., 347>; 117, 372 <380 f.>).

163

4. Systemwechsel sind in besonderem Maße mit Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig. Daher kommt es auf die Einhaltung prozeduraler Anforderungen an, die als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension treten und seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung dienen.

164

a) Zwar schuldet der Gesetzgeber von Verfassungs wegen grundsätzlich nur ein wirksames Gesetz (vgl. Geiger, Gegenwartsprobleme der Verfassungsgerichtsbarkeit aus deutscher Sicht, in: Berberich u. a. , Neue Entwicklungen im öffentlichen Recht, 1979, S. 131 <141>). Da aber das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert, bedarf es prozeduraler Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten wird (vgl. BVerfGE 125, 175 <226> zur Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums; vgl. auch BVerfGE 95, 1 <22> betreffend prozedurale Anforderungen bei Planungsmaßnahmen durch Gesetz). Die prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber kompensieren die Schwierigkeit, das verfassungsrechtlich gebotene Besoldungsniveau anhand materieller Kriterien zu bestimmen. Zudem stellt diese prozedurale Absicherung einen Ausgleich dafür dar, dass die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses einschließlich der Festlegung der Besoldungshöhe der Regelungskompetenz des Gesetzgebers unterliegt. Insofern entfaltet die prozedurale Dimension des Alimentationsprinzips Schutz- und Ausgleichsfunktion.

165

b) Prozedurale Anforderungen in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten gelten sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe in Gestalt von regelmäßigen Besoldungsanpassungen als auch bei strukturellen Neuausrichtungen in Gestalt von Systemwechseln. Nimmt der Gesetzgeber eine Umgestaltung der Besoldungsstruktur vor, ist zu berücksichtigen, dass ein solcher Wechsel verschiedene Unsicherheitsfaktoren birgt und dass sich seine Tragfähigkeit und Auswirkungen erst allmählich herausstellen. Insoweit steht dem Gesetzgeber für die Etablierung neuer Besoldungsmodelle ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit in Rechnung zu stellen ist (vgl. auch BVerfGE 111, 333 <360> zur Hochschulorganisation). Im Gegenzug treffen den Gesetzgeber aber neben einer Begründungspflicht eine Beobachtungs- und gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht, damit er möglichen Verstößen gegen das Alimentationsprinzip adäquat begegnen kann. Insoweit ist er gehalten, bei einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung Korrekturen an der Ausgestaltung der Bezüge vorzunehmen (vgl. BVerfGE 114, 258 <296 f.>; 117, 330 <355>).

II.

166

Hieran gemessen sind die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG - sowohl in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung als auch in der ab dem 1. September 2006 gültigen Fassung, die in der hier maßgeblichen Frage keine andere Bewertung zulässt - nicht erfüllt. Die W 2-Besoldung entspricht in ihrer Gesamtkonzeption nicht den Anforderungen, die das Alimentationsprinzip an eine amtsangemessene Alimentierung des betroffenen Personenkreises stellt. Eine Gesamtbetrachtung der für die Bestimmung der Besoldungshöhe maßgeblichen Kriterien ergibt, dass die gewährte Besoldung evident unzureichend ist. In der Besoldungsgruppe W 2 sind sowohl die Grundgehaltssätze der durch das Professorenbesoldungsreformgesetz eingeführten Bundesbesoldungsordnung W als auch die späteren Grundgehaltssätze der hessischen Besoldungsordnung W unangemessen (anders BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Juli 2008 - Vf. 25-VII-05 -, NVwZ 2009, S. 46 <48 f.> zu den Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 4 des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2007/2008 vom 20. Dezember 2007 ). Das durch die Grundgehaltssätze entstandene Alimentationsdefizit wird durch die Leistungsbezüge in ihrer bisherigen Ausgestaltung nicht kompensiert.

167

1. Die festen Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W genügen in der Besoldungsgruppe W 2 nicht, um dem Professor nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit einen angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung der Grundgehaltssätze die Sicherung der Attraktivität des Professorenamtes für entsprechend qualifizierte Kräfte, das Ansehen dieses Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Professor geforderte Ausbildung, seine Verantwortung und seine Beanspruchung nicht hinreichend berücksichtigt. Dies ergibt sich in erster Linie aus dem Vergleich der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 mit den Grundgehaltssätzen anderer Besoldungsordnungen und wird durch den Vergleich mit bestimmten Einkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes bestätigt.

168

a) Die Gegenüberstellung mit der am ehesten als Vergleichsgruppe für die W-Besoldung tauglichen Besoldungsordnung A, die für den direkten Zugang zum höheren Dienst ein abgeschlossenes akademisches Studium voraussetzt, zeigt, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 - die deutlich niedriger als die Grundgehaltssätze der früheren Besoldungsgruppe C 3 ausfallen - evident unangemessen sind. Insoweit muss sich der Gesetzgeber an seiner Konkretisierung des Alimentationsprinzips in Gestalt der Besoldungsordnung A festhalten lassen.

169

aa) Bezogen auf den 1. Dezember 2005 - das Ernennungsdatum des Klägers des Ausgangsverfahrens - stellt sich die Besoldungssituation folgendermaßen dar (vgl. zu entsprechenden Vergleichs- und Berechnungsbeispielen auch Koch, Leistungsorientierte Professorenbesoldung, Rechtliche Anforderungen und Gestaltungsmöglichkeiten für die Gewährung von Leistungsbezügen der W-Besoldung, 2010, S. 62 ff.; Wahlers, Das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung und der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, ZBR 2006, S. 149 <155>): Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 BBesO (3.890,03 €) liegt zwischen der Stufe 8 (3.856,31 €) und der Stufe 9 (3.978,87 €) von insgesamt zwölf Stufen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO. Das nicht nach Dienstaltersstufen gestaffelte Grundgehalt eines W 2-Professors entspricht somit im System der aufsteigenden Besoldungsordnung A etwa der Besoldung eines 40-jährigen Oberregierungsrates beziehungsweise Oberstudienrates. Bezogen auf die Besoldungsgruppe A 15 BBesO ergibt sich, dass das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 BBesO (3.890,03 €) noch unter der Stufe 6 (3.903,77 €) liegt, welche die Eingangsbesoldung der Besoldungsgruppe A 15 darstellt. Damit erreicht das Grundgehalt eines W 2-Professors nicht die Besoldung eines jungen Regierungsdirektors beziehungsweise Studiendirektors. Ohne Leistungsbezüge liegt die Besoldung eines W 2-Professors nicht einmal auf dem Niveau des Endgrundgehalts (Stufe 12) der Besoldung eines Regierungsrates, Studienrates oder Akademischen Rates nach A 13 (3.920,58 €), dem Eingangsamt des höheren Dienstes. Das Grundgehalt des W 2-Professors liegt damit unter dem Besoldungsniveau des Eingangsamtes des höheren Dienstes in der Endstufe.

170

Dieses vom Bundesgesetzgeber begründete evidente Missverhältnis hat der seit der Föderalismusreform I für die Besoldung und Versorgung seiner Beamten zuständige hessische Landesgesetzgeber nicht beseitigt, sondern bei der Einführung der hessischen Landesbesoldungsordnungen beziehungsweise den allgemeinen Besoldungsanpassungen fortgeschrieben. Bei der Einführung der hessischen Besoldungsordnung W betrug der Grundgehaltssatz in der Besoldungsgruppe W 2 ab dem 1. April 2008 3.983,39 €. Er lag damit unter der Stufe 12 der Besoldungsgruppe A 13 (4.014,67 €) beziehungsweise zwischen der Stufe 8 (3.948,86 €) und der Stufe 9 (4.074,36 €) der Besoldungsgruppe A 14 beziehungsweise knapp unter der Stufe 6 (3.997,46 €) als Eingangsbesoldung der Besoldungsgruppe A 15 (vgl. Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 HBVAnpG 2007/2008). Bei den linearen Besoldungsanpassungen erfolgte die Erhöhung der Grundgehaltssätze für die W-Besoldung und die allgemeine Beamtenbesoldung des höheren Dienstes jeweils prozentual gleich und nicht etwa für Professoren überproportional (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 HBVAnpG 2007/2008, § 1 Abs. 1 HBVAnpG 2009/2010 und § 2 Abs. 1 HBVAnpG 2009/2010). Hierdurch konnte die Disproportionalität zwischen den Besoldungsordnungen nicht beseitigt werden.

171

bb) Diese Vergleiche belegen, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 den alimentationsrechtlichen Determinanten in Form von Ausbildung, Verantwortung und Beanspruchung des Amtsinhabers evident nicht gerecht werden.

172

(1) Die Ämter nicht nur der Besoldungsgruppe W 3, sondern auch der Besoldungsgruppe W 2 stellen hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber. Die Einstellungsvoraussetzungen für das Professorenamt belegen, dass es sich hinsichtlich der Ausbildung um eine besonders anspruchsvolle und herausgehobene Tätigkeit im öffentlichen Dienst handelt. Nach § 44 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl I S. 3835) sind Einstellungsvoraussetzungen für Professoren ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die pädagogische Eignung des Bewerbers sowie seine besondere wissenschaftliche Befähigung, die in der Regel durch eine qualitätvolle Promotion nachgewiesen wird. Darüber hinaus sind je nach den Anforderungen der Stelle zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis erforderlich. Ähnliche Bestimmungen enthalten § 71 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl I S. 374) beziehungsweise § 62 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl I S. 666), die diese Anforderungen in das Landesrecht übernehmen. Eine Professur wird aufgrund des geforderten Qualifikationsweges typischerweise nicht vor dem 35., oft erst um das 40. Lebensjahr herum erreicht. An dieser gerade für Habilitanden langen und mit Unsicherheiten behafteten Qualifikationsphase - mag sie auch regelmäßig von Einkünften aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder aus einem Angestelltenverhältnis begleitet sein - kann das Besoldungsrecht nicht vorbeigehen.

173

(2) Mit dem Professorenamt sind vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben in Forschung und Lehre sowie administrativer Art verbunden. Nach § 43 HRG nehmen Hochschullehrer die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Diese Aufgaben der Hochschulen decken ihrerseits ein breites Spektrum ab, wie sich aus der Aufgabenbeschreibung in §§ 3 und 4 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 beziehungsweise in §§ 3 und 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 ergibt. Die Aufgabenzuweisungen unterstreichen die gesamtgesellschaftliche Bedeutung der Hochschulen und ihre zentrale Stellung in der Wissensgesellschaft. Auch aus § 70 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 beziehungsweise § 61 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 erschließt sich die besondere Qualität der Tätigkeit und der Verantwortung des Professorenamtes. Diese Tätigkeit ist durch ein einzigartiges, verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG abgesichertes Maß an Selbstbestimmtheit und Eigenverantwortung gekennzeichnet, das sich auch bei der Bestimmung der Wertigkeit des Amtes innerhalb des besoldungsrechtlichen Gefüges niederschlagen muss.

174

(3) Zur Beanspruchung des Inhabers eines Professorenamtes gehört es insbesondere, dass er für die Ausbildung der Nachwuchskräfte in akademischen Berufen Sorge trägt, die eines Tages ihrerseits anspruchs- und verantwortungsvolle Aufgaben wahrnehmen sollen. Dies spricht dafür, dass das dem Professorenamt zugeordnete Grundgehalt nicht im unteren Bereich der Besoldung des höheren Dienstes (Besoldungsordnung A) angesiedelt sein darf. Ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Grundgehaltssätze ist der Umstand, dass ein W 2-Professor möglicherweise eine geringere Besoldung als ein der Besoldungsordnung A zugeordneter wissenschaftlicher Beamter erhält, der die Qualifikationsvoraussetzungen für eine Berufung zum Professor nicht erfüllt.

175

b) Gegenüberstellungen mit Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes führen im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau zu keiner anderen Beurteilung, sondern bekräftigen die aufgrund des Besoldungsvergleichs zu anderen Beamtengruppen getroffene Feststellung der evidenten Unangemessenheit.

176

Das Statistische Bundesamt hat in seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung Daten aus der Verdienststrukturerhebung 2006 vorgelegt, die es ermöglichen, die W 2-Besoldung mit dem Verdienst von ausgewählten, nach Beruf, Universitätsabschluss, Berufserfahrung und Anforderungsniveau verwandten Beschäftigtengruppen in der Privatwirtschaft zu vergleichen und die relative Position der W 2-Professoren in der jeweiligen gruppenspezifischen Verteilung der Verdienste zu bestimmen. Ein auf dieser Grundlage durchgeführter Vergleich der W 2-Besoldung mit der Gruppe aller Vollzeitbeschäftigten in leitender Stellung, die über einen Universitätsabschluss verfügen, ergibt, dass nur 20 % der Vergleichsgruppe weniger als der W 2-Professor verdienen, während es im Vergleich zur früheren Besoldungsgruppe C 3 (Stufe 11) 39 % der Vergleichsgruppe waren. Die W 2-Professoren sind danach in der betreffenden Verdienstskala weit unten angesiedelt, und ihre relative Verdienstposition hat sich durch die mit dem Übergang von der C-Besoldung zur W-Besoldung verbundene Absenkung des Grundgehalts und die Abschaffung der Dienstaltersstufen deutlich verschlechtert.

177

c) In der Gesamtschau ist dieser Befund verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptabel. Sachliche Gründe für die vom Gesetzgeber vorgenommene Veränderung der Wertigkeit des Professorenamtes sind weder dargelegt noch sonst erkennbar. Vielmehr muss der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses - hier konkret des Professorenamtes - für entsprechend qualifizierte Kräfte im Blick behalten, um insgesamt die Qualität des Berufsbeamtentums und die Attraktivität des Wissenschaftsberufs sicherzustellen.

178

2. Die evidente Unangemessenheit der Grundgehaltssätze wird nicht durch die vom Gesetzgeber in Aussicht gestellten Leistungsbezüge aufgehoben. Zwar kann der Gesetzgeber dem Alimentationsprinzip auch dadurch Rechnung tragen, dass er Teile des Gehalts als fest und andere Gehaltsbestandteile als von bestimmten Leistungskriterien - etwa der Erzielung bestimmter Leistungen in Forschung und Lehre - abhängig ausgestaltet. Wenn sich der Gesetzgeber aber für eine derartige Konzeption entscheidet, dann müssen bei für sich genommen nicht ausreichendem Grundgehalt die variablen Leistungsbezüge, um das Grundgehalt alimentativ aufstocken zu können, für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall.

179

a) Nach der einfachrechtlichen Ausformung besteht kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen, sondern nur ein Anspruch darauf, dass über die Gewährung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 BBesG sowie der §§ 3 bis 6 HLeistBVO ist die Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Gewährung von Leistungsbezügen als Ermessensentscheidung ausgestaltet, die gerichtlich (nur) auf Ermessensfehler hin überprüfbar ist (vgl. Detmer, Das Recht der Professoren, in: Hartmer/Detmer , Hochschulrecht, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2011, S. 113 <190, Fn. 634>; Wahlers, Das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung und der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, ZBR 2006, S. 149 <158>).

180

Auch im Gesetzgebungsverfahren ging man davon aus, dass kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen begründet werden solle. Der Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf des Professorenbesoldungsreformgesetzes ist zu entnehmen, dass es mit dem Grundsatz individueller Leistungshonorierung nicht vereinbar sei, ausnahmslos jedem Professor zusätzlich zum festen Grundgehalt Leistungsbezüge in Aussicht zu stellen. Es dürfe daher keineswegs der Eindruck entstehen, das Gesetz gebe einen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungsbezüge; es könne und müsse auch Professoren geben, die lediglich das Grundgehalt ihrer Besoldungsgruppe erhielten (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 21). Diese Aussage ist in der Gegenäußerung der Bundesregierung unwidersprochen geblieben (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 25). Diese betont vielmehr ausdrücklich, dass die Bezeichnung des Grundgehalts als Mindestbezug keinen Rechtsanspruch auf die Zahlung von Leistungsbezügen zusätzlich zum Grundgehalt begründe. Die festen Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 stellten auch ohne zusätzliche Leistungsbezüge die amtsangemessene Alimentation dar.

181

b) Die dargestellten Unsicherheiten betreffen nicht nur das "Ob" der Gewährung von Leistungsbezügen, sondern setzen sich bei ihrer höhenmäßigen Bemessung fort. Auch hierbei handelt es sich um eine von nur wenigen normativen Vorgaben eingehegte Ermessensentscheidung. Angesichts der Möglichkeit der Durchbrechung der B 10-Obergrenze gemäß § 33 Abs. 2 BBesG ist weder eine strikte Plafondierung nach oben noch - wie auch die Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens zeigt - eine nicht unterschreitbare Untergrenze bei der Vergabe vorgesehen. Dabei besteht ein Spannungsverhältnis zwischen der Möglichkeit der einzelfallbezogenen Durchbrechung der B 10-Obergrenze einerseits und der insgesamt gedeckelten Vergabe der Leistungsbezüge durch den Vergaberahmen nach § 34 BBesG andererseits. Diese Rahmenbindung bewirkt, dass bei der Vergabe von Leistungsbezügen berücksichtigt werden muss, in welchem Maße der Vergaberahmen durch frühere Vergaben bereits ausgeschöpft ist. So können besonders hoch bemessene Leistungsbezüge für einige wenige Spitzenkräfte dazu führen, dass für weitere Vergaben nur noch ein geringer Teil des Gesamtvolumens zur Verfügung steht. Für die "zu spät gekommenen" Professoren kommen dann allenfalls niedrig bemessene Leistungsbezüge in Betracht, ohne dass dies von der individuellen Leistung des Professors abhängig oder von ihm in irgendeiner Weise beeinflussbar wäre. Überdies ist die Teilnahme der Leistungsbezüge an den allgemeinen Besoldungserhöhungen nicht gesetzlich geregelt, sondern der Entscheidung der Hochschulleitung überantwortet (vgl. § 7 HLeistBVO).

182

c) Auch die sonstigen Modalitäten der Vergabe der Leistungsbezüge belegen, dass sie in ihrer derzeitigen Ausgestaltung lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BBesG können Leistungsbezüge im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BBesG (Berufungs- bzw. Bleibe-Leistungsbezüge und besondere Leistungsbezüge) nicht nur unbefristet, sondern auch befristet oder als Einmalzahlung vergeben werden. Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BBesG werden die Funktions-Leistungsbezüge im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt und haben damit naturgemäß befristeten Charakter. Hieran anknüpfend unterscheiden sich die Leistungsbezüge auch hinsichtlich ihrer Ruhegehaltfähigkeit. Ausweislich der komplexen Regelung des § 33 Abs. 3 BBesG hängen das "Ob" und das "Wie" der Ruhegehaltfähigkeit unbefristeter und befristeter Leistungsbezüge von einer Vielzahl von Faktoren sowie teilweise von einer Entscheidung der zuständigen Universitätsorgane ab (vgl. § 7 HLeistBVO). Sie dürften daher im Ergebnis für die Ruhestandsversorgung oft nur in geringem Maße wirksam werden. Auch aus diesem Grund sind die Leistungsbezüge in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung nicht zur Kompensation evidenter Alimentationsdefizite geeignet.

183

d) Bestätigt wird dieser Befund durch die tatsächliche Praxis der Vergabe der Leistungsbezüge. Die hierzu verfügbaren Zahlen, die von den Beteiligten und Äußerungsberechtigten in ihren schriftlichen Stellungnahmen sowie in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt wurden, divergieren teils erheblich, was nicht zuletzt auf die Schwierigkeiten bei der Erfassung befristeter und einmaliger Leistungsbezüge zurückzuführen sein dürfte. Auch Angaben zur Höhe der Leistungsbezüge bieten kein verlässliches Bild. Gleichwohl zeigen die Zahlen übereinstimmend, dass in den vergangenen Jahren durchweg nicht alle erfassten Professoren in den Genuss von Leistungsbezügen gekommen sind. So haben ausweislich des Evaluationsberichts des Bundesministeriums des Innern im erfassten Zeitraum 800 Professoren, also rund 23 % der Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3, keine Leistungsbezüge erhalten (Evaluationsbericht, S. 16). Dies gilt insbesondere für Erstberufene, weil die am stärksten von der Nichtgewährung betroffene Altersgruppe die der Professoren zwischen 36 und 40 Jahren ist. Dass Leistungsbezüge in über der Hälfte der Fälle unbefristet gewährt wurden (Evaluationsbericht, S. 16), heißt zugleich, dass ein nicht unerheblicher Teil (etwa 40 %) befristet oder einmalig vergeben wurde. Die Höhe der an die Professoren ausbezahlten Leistungsbezüge bewegt sich in den einzelnen Kategorien in einer weiten Bandbreite (Evaluationsbericht, S. 15). Die so vergebenen Leistungsbezüge erfüllen weder nach ihrer Dauer noch nach ihrer Höhe alimentative Mindestanforderungen.

184

3. Das vom Gesetzgeber geschaffene Besoldungsniveau verletzt trotz des ihm zukommenden großen Beurteilungsspielraums den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Die besoldungsmäßige Neubewertung des Amtes ist den (unverändert fortbestehenden) amtsprägenden Merkmalen und dem Inhalt des Amtes nicht gerecht geworden. Zur Beseitigung des als verfassungswidrig erkannten Alimentationsdefizits stehen dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten offen. Die Verfassung gibt dem Gesetzgeber keine bestimmte Lösung, etwa eine Rückkehr zum früheren System der C-Besoldung, vor. Es steht ihm frei, ein amtsangemessenes Alimentationsniveau über die Höhe der Grundgehaltssätze sicherzustellen oder etwa die Leistungsbezüge so auszugestalten, dass sie alimentativen Mindestanforderungen genügen.

185

Angesichts dieser Gestaltungsmöglichkeiten trifft den Gesetzgeber die Pflicht, nachdem er sich in Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für ein bestimmtes Neuregelungsmodell entschieden hat, dessen Funktionsfähigkeit und Systemgerechtigkeit zu beobachten und gegebenenfalls erforderliche Nachbesserungen vorzunehmen. Insoweit besteht eine Kontroll- und gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht, um möglichen Verstößen gegen das Alimentationsprinzip adäquat begegnen zu können. Erweist sich das für die Zukunft gewählte Modell als nicht tragfähig oder kommt es aus sonstigen Gründen zu einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung, so ist der Gesetzgeber verpflichtet, Korrekturen an der Ausgestaltung des Besoldungssystems beziehungsweise der Bezügehöhe vorzunehmen.

D.

186

Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz kann entweder zur Nichtigerklärung (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 BVerfGG) oder dazu führen, dass das Bundesverfassungsgericht die mit der Verfassungswidrigkeit gegebene Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 BVerfGG). Eine Nichtigerklärung hätte zur Folge, dass es für die Besoldung an der gesetzlichen Grundlage fehlen würde, der es mit Blick auf den verfassungsrechtlich vorgegebenen und einfachrechtlich in § 2 Abs. 1 BBesG angeordneten Gesetzesvorbehalt bedarf. Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 119, 331 <382 f.>; 125, 175 <255 f.>).

187

Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht (vgl. BVerfGE 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 117, 1 <70>). Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt zu beachten, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 81, 363 <383 ff.>; 99, 300 <330 f.>). Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich des Klägers des Ausgangsverfahrens als auch hinsichtlich etwaiger Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 99, 300 <331>).

E.

188

Diese Entscheidung ist mit 6:1 Stimmen ergangen.

Abw. Meinung

189

Die Besoldung der Hochschullehrer folgt seit jeher Grundsätzen, die von denjenigen für die Besoldung der anderen Beamten abweichen. Daher überdehnt es die dem Gesetzgeber durch Art. 33 Abs. 5 GG auferlegten Schranken, auf der Grundlage eines direkten Vergleichs von Teilelementen der Besoldungsordnungen A und W eine Unteralimentierung einer Gruppe von Professoren festzustellen. Die gesetzliche Regelung, nach der sich die Besoldung der der Besoldungsgruppe W 2 zugeordneten Professoren aus einem moderaten, aber auskömmlichen Grundgehalt und variablen leistungsbezogenen Elementen zusammensetzt, kann vielmehr an frühere Vorbilder anknüpfen und trägt nachvollziehbar den tatsächlichen Entwicklungen und rechtlichen Anforderungen im Hochschulbereich Rechnung.

190

1. Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt in ständiger Rechtsprechung die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses der Hochschullehrer (vgl. BVerfGE 3, 58 <141>; 35, 23 <30 f.>; 35, 79 <146>; 43, 242 <277>; 67, 1 <12>). Das sogenannte Hochschullehrerbeamtenrecht trägt den vielfältigen Besonderheiten des Hochschulbetriebs Rechnung, der sich einerseits mit den gesellschaftlichen Erwartungen an die Hochschule als Institution wandelt, andererseits von den mit der Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) verbundenen Gewährleistungen geprägt zu sein hat (vgl. zum Ganzen BVerfGE 126, 1 <19 ff.>; 127, 87 <118 ff.>, jeweils m.w.N.).

191

Zu den dementsprechenden charakteristischen Besonderheiten des Rechts der Hochschullehrerbesoldung gehört unter anderem seit je, dass es neben dem Hochschullehrer in jedem Fall zustehenden Bezügen fakultative Bezüge unterschiedlicher Art und Ausgestaltung gibt (vgl. BVerfGE 35, 23 <30 f.>; 43, 242 <277>). Auch wenn die Professorenbesoldung seit Beginn des 20. Jahrhunderts sich zunehmend in Richtung auf eine Beamtenalimentation hin entwickelt hat, die in der Besoldungsordnung C kulminierte (vgl. Haug, Das Kolleggeld - die Geschichte eines Leistungselements in der Hochschullehrerbesoldung, ZBR 1999, S. 113 ff.; Lehrich, Ökonomisierung der Wissenschaft, 2006, S. 40 ff.), enthielt sie doch bis in die Gegenwart in erheblichem Umfang tätigkeits- und leistungsbezogene, teilweise vertraglicher Vereinbarung zugängliche Elemente (vgl. Battis/Grigoleit, Möglichkeit und Grenzen leistungsdifferenzierender Besoldung von Universitätsprofessoren, Rechtsgutachten, Forum Deutscher Hochschulverband, 1999, S. 21 f.). Für das Grundverständnis bezeichnend erscheint der Hinweis des Präsidenten des Hochschulverbandes vom 7. März 1962, "dass die deutschen Hochschullehrer mit der Preisgabe des bisherigen Kolleggeldsystems bewusst auf die Möglichkeit verzichten, durch eigene Initiative und Anstrengung im Lehrbetrieb einen wesentlichen Teil ihres Lebensstandards selbst zu bestimmen. Sie geben damit ein bedeutsames Recht auf, das sie seit jeher vor allen anderen Beamtengruppen haben" (Weißbuch über die Neuordnung des Kolleggeld- und Besoldungswesens, hrsg. im Auftrag des Vorstandes des Hochschulverbandes, 1962, S. 303 <308>).

192

Auch was die Höhe der Professorenbesoldung anlangt, lassen sich im traditionsbildenden Zeitraum keine Strukturprinzipien ausmachen, die als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG die Gestaltungsmacht des Gesetzgebers beschränken könnten. Insbesondere gibt es keine verfassungsfeste Tradition eines bestimmten Verhältnisses zur Alimentation der anderen Beamten. Zwar entsprach seit Ende des 19. Jahrhunderts die den ordentlichen Professoren garantierte Gesamtvergütung in etwa der Vergütung eines Ministerialrats (vgl. Haug, a.a.O., S. 114 m.w.N.). Eine derartige Orientierung kann jedoch bereits angesichts der grundsätzlichen Beibehaltung von tätigkeits- und leistungsbezogenen Gehaltsanteilen und ihrer praktischen Wirkung nicht als strukturbildend angesehen werden; insbesondere das Kolleggeld bildete - je nach "Hörerzulauf" - nach wie vor einen wesentlichen Bestandteil der Diensteinnahmen der Professoren, dessen gerechtere Verteilung Gegenstand von Reformbemühungen seit etwa 1960 war (dazu Haug, a.a.O., S. 114 f.). Im Übrigen scheint der Bezug zur Besoldung von Laufbahnbeamten auf die Besoldung der ordentlichen Professoren beschränkt gewesen zu sein.

193

2. Entfaltet Art. 33 Abs. 5 GG für die Gestaltung der Besoldung der Professoren in der heutigen Hochschullandschaft demnach nur sehr begrenzt direktive Kraft (vgl. etwa BVerfGE 43, 242 <277 ff.>), drängt sich die Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen diesbezüglicher Gesetzgebung auf.

194

a) Der Senat greift ohne weiteres auf den für die allgemeine Beamtenschaft geltenden Alimentationsgrundsatz zurück und kommt in einem Vergleich des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 in erster Linie mit der Alimentation der Beamten des höheren Dienstes zur Feststellung einer Unteralimentation; diese werde durch die vorgesehenen Leistungszulagen nicht hinreichend kompensiert, weil sie dem - wiederum dem allgemeinen Alimentationsgrundsatz zugehörigen - Gebot der Gesetzmäßigkeit der Besoldung nicht genügten. Damit bleibt die - wie gezeigt, in der Tradition der Professorenbesoldung stehende - Grundentscheidung des Gesetzgebers unrespektiert, nämlich eine den Chancen und Risiken in Werdegang und beruflicher Entwicklung der Hochschullehrer - den "vertikalen" Vergleich innerhalb der W-Besoldung klammert der Senat aus - sowie den spezifischen Aufgaben von Wissenschaft und Forschung gerecht werdende Besoldung zu schaffen, die ein unstreitig moderates, aber auskömmliches Grundgehalt mit der Chance auf Tätigkeits- und Leistungszulagen integral verbindet. Die offensichtlichen Aporien des ohnehin nur teilweise durchgeführten Vergleichs - sie reichen von der verkürzten Würdigung der Qualifikationszeit für ein Professorenamt über die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass der Qualifikationsaufwand mit zunehmendem Dienstalter an Bedeutung verliert, bis hin zur einseitigen Gewichtung der besonderen Qualität und Verantwortung des Professorenamtes, mit der eine implizite Abwertung der Tätigkeit und Verantwortung anderer Beamter einhergeht - belegen, dass die vom Gesetzgeber gewollte und traditionsgerechte Unterscheidung der allgemeinen Beamtenbesoldung und der Hochschullehrerbesoldung bei der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nicht plausibel überspielt werden kann.

195

b) Der Besoldungsgesetzgeber ist, auch soweit er nicht hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigen oder gar zu beachten hat, keineswegs frei von verfassungsrechtlichen Bindungen. Aspekte der Gleichheit und Verhältnismäßigkeit sowie sozialstaatlicher Ausgewogenheit können sich zu verfassungsgerichtlich kontrollierbaren Maßstäben verdichten (vgl. BVerfGE 49, 260 <273>; 52, 303 <341>; 67, 1 <14>). Insoweit bieten die vom Senat angesprochenen, letztlich aus den Funktionsbedingungen der rechtsstaatlichen Demokratie in der Ausprägung des Grundgesetzes herzuleitenden Anforderungen an die Gesetzgebung ("Prozeduralisierung") eine bedeutsame Richtigkeitsgewähr, und zwar gerade jenseits der lediglich bewahrenden Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG, die keine vollständigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Beamten- und Besoldungsgesetzgebung bereit halten kann. Hinzu treten spezifische Anforderungen dort, wo Beamte nicht in erster Linie zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse (Art. 33 Abs. 4 GG) eingesetzt werden und einem besonderen verfassungsrechtlichen Regime unterliegen, wie insbesondere Professoren den Gesetzmäßigkeiten von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG).

196

3. Der Gesetzgeber hat mit dem Professorenbesoldungsreformgesetz eine wohl vorbereitete (vgl. Nachw. in BTDrucks 14/6852, S. 12; zum weiteren Zusammenhang vgl. BVerfGE 111, 226 <227 ff.>) und ausgewogene Gesamtneuregelung geschaffen, die eine (alimentative) Grundversorgung mit Anreizelementen verbindet, deren grundsätzliche Sachgerechtigkeit von keiner Seite in Zweifel gezogen worden ist. Die Bemessung des den W 2-Professoren in jedem Fall zustehenden Grundgehalts - gewürdigt nicht isoliert, sondern als Teil der Gesamtbesoldung - lässt eine Fehlgewichtung des Gesetzgebers nicht erkennen und fügt sich in Stufungen der Besoldungsordnung W stimmig ein. Die Vorbehalte des Senats gegen die Ausgestaltung der Leistungsbezüge vermag ich nicht zu teilen. Zum einen dürfen Leistungsbezüge, wenn man die gesetzgeberische Grundentscheidung achtet, gerade nicht gewissermaßen automatisch zu Versorgungselementen werden, was aber Anliegen des Senats zu sein scheint. Zum anderen ist in keiner Weise ausgelotet, wie die diesbezüglichen differenzierten Regelungen auszulegen und anzuwenden sind und wie sie sich danach auswirken. Der Rückgriff auf globale und daher wenig aussagekräftige Statistiken hilft hier nicht weiter, vielmehr ist die Konkretisierungsleistung der Gerichte abzuwarten (vgl. BVerfGE 127, 87 <119>). So liegt es, wenn in § 33 Abs. 1 BBesG davon die Rede ist, es würden "neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben", durchaus nahe, dass hier dem Grunde nach ein Anspruch begründet worden ist. Die Fragen, wie die untergesetzlichen Kriterienkataloge wissenschaftsadäquat umgesetzt werden (vgl. dazu etwa Battis, Leistungsorientierte Besoldung von Professoren, ZBR 2000, S. 253 <257 f.>) und in welchem Umfang Justiziabilität gesichert sein muss, bedürften ebenso der Klärung wie die Frage, in welchem Maße ein (fort)bestehender Vergaberahmen rechtlich und - etwa im Hinblick auf die Fluktuation in der jeweiligen Hochschule oder die mit einer Budgetierung ermöglichten Umschichtungen innerhalb ihres Haushalts - tatsächlich das Ob und die Höhe der Leistungszulagen bestimmt. Dass eine verfassungskonforme Handhabung der Leistungszulagen von vornherein ausscheidet, ist nicht dargetan (zur Bewältigung unvermeidbarer Auslegungs- und Anwendungsunsicherheiten bei umfassenden Neuregelungen vgl. BVerfGE 118, 277 <360>; 119, 331 <393> - abw. M.).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.