Verwaltungsgericht Köln Urteil, 07. Nov. 2016 - 3 K 3023/15
Gericht
Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22.04.2015 verpflichtet, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten über die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe.
3Die am 00.00.0000 geborene Klägerin schloss im Jahr 2007 ihr Lehramtsstudium mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den Fächern Geographie und Biologie ab. Nachdem sie den Vorbereitungsdienst absolviert hatte, bestand sie im August 2009 die Zweite Staatsprüfung.
4In Vorbereitung zur geplanten Einstellung der Klägerin in den Schuldienst zu Beginn des Schuljahres 2009/2010 wurde sie am 08.07.2009 amtsärztlich untersucht. Im ärztlichen Zeugnis vom 14.07.2009 heißt es, die Klägerin sei nach Vorgeschichte und Befund für die Einstellung als Lehrerin im öffentlichen Schuldienst gesundheitlich geeignet. Bei der Untersuchung sei jedoch ein deutlich erhöhtes Körpergewicht mit einem Body-Maß-Index (BMI) von über 30 festgestellt worden. Dies sei ein nicht unerheblicher Risikofaktor für Herz-Kreislauferkrankungen, Erkrankungen des Stoffwechsels, der Wirbelsäule und der Gelenke. Auf längere Zeit gesehen sei womöglich mit vermehrten Fehltagen wegen Krankheit zu rechnen. Eine vorzeitig eintretende Dienstunfähigkeit sei zur Zeit nicht sicher auszuschließen. Der Klägerin sei empfohlen worden, eine deutliche Gewichtsreduktion anzustreben.
5Mit Arbeitsvertrag vom 12.08.2009 stellte das beklagte Land die Klägerin als tarifbeschäftigte Lehrerin in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis ein. Die Klägerin ist seitdem an der Gesamtschule S. als Lehrerin mit voller Pflichtstundenanzahl tätig.
6Mit Schreiben vom 21.10.2014 beantragte die Klägerin ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Sie sei zum Zeitpunkt ihrer Einstellung wegen ihres BMI nicht verbeamtet worden. Zwischenzeitlich habe sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur gesundheitlichen Eignung geändert.
7Mit Schreiben vom 20.11.2014 erwiderte die Bezirksregierung, dass die Klägerin für ihre Verbeamtung ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorlegen müsse. Die Klägerin ließ sich daraufhin am 19.01.2015 auf eigene Kosten erneut amtsärztlich untersuchen. In der Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung heißt es, gegen eine Tätigkeit im Beschäftigungsverhältnis bestünden keine, gegen die geplante Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe, ggf. auf Lebenszeit, bestünden hingegen Bedenken. Bei der Klägerin lägen langjährig eine Adipositas, aktuell schweren Ausmaßes (Grad III) mit einem BMI von 44 kg/qm und eine psychische Störung vor. Bei Letzterer handele es sich laut vorgelegter psychologischer Bescheinigung um eine Essstörung im Sinne einer Binge-Eating-Störung (wiederkehrende Essanfälle). Eine von August 2012 bis April 2014 erfolgte psychotherapeutische Behandlung habe offenbar zu einer gewissen Stabilisierung und zuletzt auch zu einer gewissen Gewichtsreduktion geführt, wobei aber auch jetzt noch – 9 Monate nach Beendigung der Therapie – eine Adipositas schweren Grades fortbestehe und allenfalls eine leichte weitere Reduzierung des Gewichts erfolgt sei. Eine Adipositas, insbesondere diesen Ausmaßes, könne mit einer Vielzahl von Begleiterkrankungen und Komplikationen einhergehen. Insbesondere steige das Risiko für die Entwicklung von Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems und des Stoffwechsels (im Sinne eines metabolischen Syndroms). Bei der Klägerin könne ein aktuell laborchemisch festgestellter erhöhter Cholesterinwert als erster Hinweis in diese Richtung gesehen werden. Bezogen auf den vorliegenden Einzelfall seien die Besonderheiten des Risikoprofils gewichtet und bewertet worden. Danach sei aus amtsärztlicher Sicht zusammenfassend festzustellen, dass aufgrund zu erwartender zukünftiger Komplikationen das Eintreten häufiger / längerer Fehlzeiten bzw. einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden müsse. Eine Nachuntersuchung sei nur sinnvoll nach Gewichtsreduzierung auf einen BMI deutlich unter 40 kg/qm. Dem amtsärztlichen Gutachten war eine Bescheinigung der Psychologischen Praxis I. vom 01.02.2015 beigefügt. Dort heißt es, die Klägerin habe sich in der Zeit vom 23.08.2012 bis 30.04.2014 mit den Diagnosen „Sonstige Essstörung F50.8 i.S. einer Binge-Eating-Störung, Adipositas E 66.82“ in Behandlung befunden. Die Klägerin habe aufgrund der Annahme, dass sie „ess-süchtig“ sei und zu viel wiege, was sie bei körperlichen Aktivitäten deutlich einschränke, den Entschluss gefasst, eine psychotherapeutische Behandlung zu beginnen, zumal die Probleme seit der Pubertät bestünden und eigene Lösungsversuche, wie Weight Watchers, Fitness-Studio und Ernährungsberatung, keine Gewichtsstabilisierung erbracht hätten. Im Laufe der Behandlung sei der Klägerin klar geworden, dass wegen ihrer vermutlich erblichen Disposition (deutlich übergewichtige Mutter) hochgesteckte Ziele für eine Gewichtsreduktion nicht durchsetzbar seien und zunächst eine haltbare Gewichtskonstanz und im Weiteren eine gewisse Reduktion vorstellbar seien. Sie habe vor allem wegen ihrer Stimmungslabilität und Impulsivität von den Interventionen zur Affektregulation profitiert, was therapeutisch als essensbezogene Stimulus- und Reaktionskontrolle, aber auch als gezielte Immunisierung vor Heißhungerattacken umgesetzt worden sei. Spontane Süßigkeitenattacken zur Stresskompensation habe es seitdem nicht mehr gegeben. Des Weiteren habe sie von Konfrontationsübungen bei der Nahrungsmittelzubereitung bis hin zu Achtsamkeitsübungen bei der Nahrungsmittelaufnahme deutliche Veränderungen im Umgang mit Lebensmitteln beobachtet. Zum Reiten, was schon immer das Hobby der Klägerin gewesen sei, seien jetzt Aktivitäten im Fitness-Studio hinzugekommen. Das alles habe auch eine Wende in der Gewichtsentwicklung nach sich gezogen, sodass auch während der psychotherapeutischen Behandlung bei regelmäßiger Gewichtsmessung eine Stabilisierung des Körpergewichts feststellbar gewesen sei und in den letzten Monaten eine gewisse Gewichtsreduktion begonnen habe (153 kg). Aufgrund der positiven Veränderungen könne aus psychotherapeutischer Sicht eine günstige Prognose für die Klägerin gestellt werden.
8Der Amtsarzt hatte die Klägerin außerdem zu einer ambulanten kardiologischen Untersuchung zugewiesen. In einem Schreiben des Facharztes für Innere Medizin – Kardiologie, B. – X. vom 12.03.2015 heißt es, es liege echokardiografisch eine grenzwertige Größe des linken Vorhofs vor. Im Übrigen: Normale Größe beider Ventrikel, normale Wanddicke des linken Ventrikels, sehr gute linksventrikuläre systolische Funktion, keine diastolysche Dysfunktion, kein vitum cordis, keine Rechtsherzbelastung, kein Perikarderguss, normale rechtsventrikuläre Druckwerte, umschriebene Hypermobilität des interatrialen Septums, kein Defekt. Zusammenfassend stellte der Kardiologe einen echokardiologischen Status ohne Auffälligkeiten fest.
9Bei der Klägerin wurde außerdem eine endokrinologische Untersuchung durchgeführt, die zur Diagnose „latente Hypothyreose“ führte. Laut Bescheinigung des Endokrinologen E. vom 18.02.2015 hielt er bei fehlendem Kinderwunsch eine Substitutionstherapie aktuell für nicht erforderlich.
10Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.04.2015 monierte die Klägerin die Fehlerhaftigkeit des amtsärztlichen Gutachtens. Insgesamt kämen die von ihr beigebrachten Berichte zu dem Ergebnis, dass der Übernahme ins Probebeamtenverhältnis keine Gründe entgegenstünden. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, die zukünftig Komplikationen sowie den Eintritt häufiger oder längerer Fehlzeiten bzw. einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit erwarten ließen.
11Mit Bescheid vom 22.04.2015 lehnte das beklagte Land den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis schließlich ab. Der Klägerin fehle es an der dafür notwendigen gesundheitlichen Eignung. Die Beurteilung dieser sei gerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfe es für eine negative Prognose aktuell leistungsfähiger Bewerber tatsächlicher Anknüpfungspunkte, die eine vorzeitige Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen als überwiegend wahrscheinlich erscheinen ließen. Auf der Grundlage des letzten Gutachtens des Gesundheitsamtes sei auch in Anwendung dieses gesenkten Prognosemaßstabes eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mangels gesundheitlicher Eignung nicht möglich. Aufgrund der vorliegenden langjährigen Adipositas (Übergewichtigkeit von ca. 160kg bei einer Körperlänge von 184cm) aktuell schweren Ausmaßes (Grad III) mit einem BMI von 44kg/qm, der psychischen Störung in Form einer Essstörung sowie des nachgewiesenen erhöhten Cholesterinwertes sei mit häufigen Fehlzeiten und einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen.
12Die Klägerin hat am 21.05.2015 Klage erhoben.
13Sie ist der Ansicht, ihrer Übernahme ins Beamtenverhältnis stünden keine Gründe entgegen, insbesondere lägen keine gesundheitlichen oder körperlichen Einschränkungen vor, die das Eintreten häufiger oder längerer Fehlzeiten bzw. eine vorzeitige Dienstunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwarten ließen. Das amtsärztliche Gutachten reduziere die Diensttauglichkeit der Klägerin auf ihren BMI. Diese Rückschlüsse seien falsch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die gesundheitliche Eignung einer Beamtenbewerberin nicht aufgrund eines Vergleichs verschiedener Personengruppen oder verschiedener gesundheitlicher Risiken zu beurteilen. Vielmehr komme es darauf an, ob für die jeweilige Bewerberin die Prognose gestellt werden könne, sie werde vor Erreichen der Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder sie werde bis dahin über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen. Eine im Einzelfall negative Prognose könne nicht durch den Verweis in Frage gestellt werden, eine andere Personengruppe, wie etwa (adipöse) Männer mit einem gegenüber einer adipösen Frau um nahezu 50% höheren Sterberisiko, sei ungerechtfertigt besser gestellt als die Gruppe adipöser Frauen. Die Bewertungen des Amtsarztes reduzierten sich auf Vergleichswerte, die bei der Klägerin nicht vorlägen.
14Die Klägerin beantragt,
15das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 22.04.2015 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.
16Das beklagte Land beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Es ist nach wie vor der Ansicht, es fehle für die Verbeamtung an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin und bezieht sich insoweit auf die vorliegenden amtsärztlichen Stellungnahmen. Im Übrigen ergebe sich auch aus dem im gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten, dass Personen mit einem BMI von über 40 kg/qm neben deutlich erhöhten Risiken für koronare Herzerkrankungen eine um etwa 200-300% erhöhte gesamtkardiovaskuläre Mortalität besäßen. Die Klägerin habe derzeit einen BMI von 47,55kg/qm, weshalb tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der Altersgrenze dienstunfähig erkranken werde. Im Übrigen fehle es im Gutachten an einer Auseinandersetzung mit der Diagnose der Essstörung und der darin liegenden gesundheitlichen Risiken.
19Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch ergänzende Anhörung des Gutachters. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 71-75 GA sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat gegenüber dem beklagten Land einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe; der insoweit ablehnende Bescheid vom 22.04.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Probe steht nach den einfachgesetzlichen Vorschriften der §§ 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Er allein trifft die Entscheidung darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen er einen Bewerber in ein Beamtenverhältnis übernehmen will. Demgemäß hat die Klägerin grundsätzlich Anspruch darauf, dass das beklagte Land eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Verbeamtungsantrag trifft. Wenn allerdings keine andere Entscheidung als die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ermessensfehlerfrei ist, besteht ausnahmsweise ein unmittelbarer Anspruch auf Einstellung. So liegt der Fall hier.
24Die ablehnende Entscheidung ist ermessensfehlerhaft und somit rechtswidrig. Nach Art. 33 Abs. 2 GG und nach § 9 BeamtStG, der nach § 1 dieses Gesetzes für das Statusrecht der Landesbeamten unmittelbar gilt, sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist,
25BVerfG, Beschluss vom 21.02.1995 – 1 BvR 1397/93 – BVerfGE 92, 140 (151) = juris, Rn. 44.
26Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht,
27BVerfG, Beschluss vom 10.12.2008 – 2 BvR 2571/07 – BVerfGK 14, 492 (496) = juris, Rn. 11.
28Dabei ist ein – nicht behebbarer – Mangel der gesundheitlichen Eignung bereits bei der Berufung in das Verhältnis auf Probe zu berücksichtigen,
29vgl. VG Ansbach, Urteil vom 11.04.2001 – AN 12 K 00.00664 –, juris.
30Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden. Er kann nicht in den Leistungsvergleich der Bewerber um die zur Vergabe stehenden Ämter einbezogen werden. Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25.07.2013 Folgendes ausgeführt: „Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 9 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 - NBG - (Nds. GVBl S. 72) in der Fassung des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl S. 591) vor, dass die gesundheitliche Eignung aufgrund einer Untersuchung durch einen Amtsarzt oder einen beamteten Arzt festzustellen ist. Dieser muss gegebenenfalls einen Facharzt hinzuziehen. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 22 f.). Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (Urteil vom 21. Juni 2007 a.a.O.). Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit - etwa aufgrund eines chronischen Leidens - gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen. Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <296>). Die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers kann daher im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf verneint werden. Die Prognose erfasst den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Es kommt darauf an, ob der Beamtenbewerber voraussichtlich bis zu diesem Zeitpunkt Dienst leisten wird oder wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden muss. Dieser Prognosezeitraum folgt aus den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätzen des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips. Diese Grundsätze verpflichten den Dienstherrn zur lebenslangen Versorgung der Ruhestandsbeamten. Daher verleihen sie dem Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten einen verfassungsrechtlichen Stellenwert. Durch die Festlegung der Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung und der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand bringen Gesetz- und Verordnungsgeber zum Ausdruck, welche Lebensdienstzeit angemessen ist, um die Altersversorgung zu erdienen. Tritt der Beamte vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, ist das Gleichgewicht zwischen Dienstzeit und Ruhestand verschoben, weil dem Dienstherrn die Arbeitskraft des Beamten zu früh verloren geht (Urteil vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 C 76.10 - BVerwGE 142, 59 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 54 jeweils Rn. 16 f.). Der Ausschluss des Zugangs zum Beamtenverhältnis aus gesundheitlichen Gründen ungeachtet der fachlichen Eignung stellt eine Einschränkung der durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangsmöglichkeit dar, die einer subjektiven Berufswahlschranke im Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG entspricht (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 3 C 26.11 - NJW 2013, 1320 Rn. 15). Aufgrund dieser grundrechtlichen Bedeutung des Ausschlusses und des überaus langen, sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest, wonach der Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein muss (vgl. Urteile vom 17. Mai 1962 - BVerwG 2 C 87.59 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 6; vom 25. Februar 1993 - BVerwG 2 C 27.90 - BVerwGE 92, 147 <149> und vom 18. Juli 2001 - BVerwG 2 A 5.00 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 60 S. 2). Solange der Gesetzgeber keinen kürzeren Prognosezeitraum bestimmt, kann der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird. Der bisherige Maßstab ist geeignet, Bewerber schon deshalb von dem Zugang zum Beamtenverhältnis auszuschließen, weil ihr gesundheitlicher Zustand vom Regelzustand abweicht. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungsfähigkeit der Bewerber aktuell und auf absehbare Zeit nicht beeinträchtigt ist. Die negative Eignungsprognose ist in diesen Fällen bislang mit Typisierungen und statistischen Wahrscheinlichkeiten begründet worden, die weder einem Gegenbeweis noch einer nachträglichen Korrektur zugänglich sind (vgl. hierzu Höfling/Stockter, ZBR 2008, 17). Dies belegt der Fall des derzeit uneingeschränkt leistungsfähigen Klägers: Die Einschätzung, er werde vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dienstunfähig, beruht ausschließlich auf der Annahme, dass eine bestimmte Personengruppe - hier die Multiple-Sklerose-Erkrankten - in ihrer Gesamtheit ein erhöhtes Risiko vorzeitiger Dienstunfähigkeit aufweist. Angesichts des sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums und der Komplexität der medizinischen Prognosen sind Entscheidungen über die gesundheitliche Eignung eines Beamtenbewerbers mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die Einschätzung der gesundheitlichen Entwicklung, sondern auch im Hinblick auf den medizinischen Fortschritt. Künftige Präventions- oder Heilmethoden können heute noch nicht einbezogen werden. Vielfach ist auch die Wechselwirkung und damit Ursächlichkeit einzelner Faktoren für das Risiko schwerwiegender Symptombildungen noch nicht sicher erforscht. Belastbare Studien zur korrelationsstatistischen Beziehung einzelner Risikofaktoren zur Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit liegen nur sehr eingeschränkt vor. Schließlich kann nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch nicht davon ausgegangen werden, dass die vorzeitige Dienstunfähigkeit in nennenswertem Umfang auf Krankheiten zurückzuführen ist, die man zum Zeitpunkt der Einstellungsentscheidung hätte vorhersagen können (Nationaler Ethikrat, Prädiktive Gesundheitsinformationen bei Einstellungsuntersuchungen: Stellungnahme, 2005, S. 59). Regelmäßig geht die vorzeitige Dienstunfähigkeit daher auf erst nachträglich eintretende Umstände zurück. Eine entsprechende Prognosebeurteilung setzt eine hinreichende Tatsachenbasis voraus. Die gegenwärtig vorhandene gesundheitliche Eignung kann wegen künftiger Entwicklungen nur verneint werden, wenn durch tatsächliche Anhaltspunkte belegt werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist. Daher muss in aller Regel ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis für die Prognose auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der gesundheitlichen Verfassung des Bewerbers erstellen. Er muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und für die Erfüllung der beruflichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Dabei hat er verfügbare Erkenntnisse über den voraussichtlichen Verlauf chronischer Krankheiten auszuwerten und in Bezug zum gesundheitlichen Zustand des Bewerbers zu setzen. Die medizinische Diagnose muss daher Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, die Untersuchungsmethoden erläutern und ihre Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. Auf dieser Grundlage hat sie unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG eigenverantwortlich zu beantworten (vgl. zur erforderlichen Prognosebasis auch BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - BVerfGE 109, 133 <165>). 2. Die Verwaltungsgerichte haben über die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein; diesem steht insoweit kein Beurteilungsspielraum zu. Auch insoweit hält der Senat an seiner früheren Rechtsprechung nicht fest (vgl. Urteile 17. Mai 1962 - BVerwG 2 C 87.59 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 6 S. 14 f. und vom 18. Juli 2001 - BVerwG 2 A 5.00 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 60 S. 2). Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG überträgt die Letztentscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen den Verwaltungsgerichten. Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte muss zum einen normativ angelegt sein, d.h. sich durch Normauslegung ermitteln lassen. Zum anderen muss die Bestimmung des Bedeutungsgehalts einer Rechtsnorm so vage oder ihre fallbezogene Anwendung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen (BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <49 f.> und vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <20 f.>; BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 2 C 33.08 - BVerwGE 134, 108 = Buchholz 240 § 58a BBesG Nr. 2 jeweils Rn. 11). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Prognose der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern nicht erfüllt: Der Spielraum des Dienstherrn bei der Bestimmung der gesundheitlichen Anforderungen für eine Laufbahn rechtfertigt keine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte bei der Beurteilung der daran anknüpfenden gesundheitlichen Eignung. Dabei ist der Gesundheitszustand des Beamtenbewerbers in Bezug zu den Anforderungen der Beamtenlaufbahn zu setzen. Es ist zu beurteilen, ob der Bewerber den Anforderungen genügt und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich daran bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit etwas ändert. Wie dargestellt hat der Dienstherr die gesundheitliche Eignungsprognose auf der Grundlage einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Verwaltungsgerichte im Gegensatz zum Dienstherrn gehindert wären, sich auf dieser Grundlage ein eigenverantwortliches Urteil über die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes und die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen zu bilden. Dementsprechend ist anerkannt, dass dem Dienstherrn für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit als Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand kein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. nur Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 jeweils Rn. 14 f.).“ Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollumfänglich an. |
Ausgehend davon reicht die nicht näher belegte Einschätzung eines Mediziners über den voraussichtlichen Verlauf der bei einer Bewerberin bestehenden Erkrankung nicht aus. Sofern statistische Erkenntnisse über die gewöhnlich zu erwartende Entwicklung einer Erkrankung herangezogen werden sollen, sind diese nur verwertbar, wenn sie auf einer belastbaren Basis beruhen. Dafür muss über einen längeren Zeitraum hinweg eine signifikante Anzahl von Personen beobachtet worden sein. Zudem ist es bei der medizinischen Bewertung zu berücksichtigen, wenn der individuelle Krankheitsverlauf der Betroffenen Besonderheiten gegenüber den statistischen Erkenntnissen aufweist. BVerwG, Beschluss vom 13.12.2013 – 2 B 37/13 –, juris, Rn. 23. 2. a) Gemessen an diesem Maßstab ist die Weigerung des beklagten Landes, die Klägerin in das Probebeamtenverhältnis zu übernehmen, rechtswidrig. Die auf das amtsärztliche Gutachten vom 19.01.2015 gestützte, für die Versagung der Übernahme allein maßgebliche negative Prognoseentscheidung bezüglich ihrer gesundheitlichen Eignung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der einer amtsärztlichen Begutachtung grundsätzlich zukommende Vorrang gegenüber einer privatärztlichen Bewertung, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.09.1999 – 1 DB 40/98 –, juris, Rn. 12, vom 08.03.2001 – 1 DB 8.01 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 12.01.2006 – 6 B 2006/05 –, juris, Rn. 6, war hier bereits deshalb in Zweifel zu ziehen, weil das Gutachten entgegen den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts letztlich lediglich die nicht näher belegte Einschätzung eines Mediziners über den voraussichtlichen Verlauf des gesundheitlichen Zustands der Klägerin darstellt. Dort heißt es lediglich, dass eine Adipositas – insbesondere diesen Ausmaßes – mit einer Vielzahl von Begleiterkrankungen und Komplikationen einhergehe. Das Risiko für die Entwicklung von Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems und des Stoffwechsels steige. Bei der Klägerin könne der vorliegende erhöhte Cholesterin-Wert als erster Hinweis in diese Richtung gesehen werden. Weder werden in dem Gutachten die mit einer Adipositas einhergehenden behaupteten Risiken durch wissenschaftlich fundierte Studien belegt, noch wird schlüssig dargelegt, dass möglicherweise auftretende körperliche Einschränkungen bei der Klägerin auch tatsächlich das Risiko des vorzeitigen Eintritts der Dienstunfähigkeit bzw. hoher Fehlzeiten bergen. Allein das Auftreten von Beschwerden bzw. die zu erwartende Abweichung der Verfassung der Klägerin vom gesundheitlichen Normalzustand reichen für die Verneinung der gesundheitlichen Eignung der Klägerin aber gerade nicht aus. Nach der Einholung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens steht fest, dass die Zweifel gegenüber dem amtsärztlichen Gutachten durchgreifen. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ist die Klägerin gesundheitlich geeignet für die Berufung in ein Beamtenverhältnis, weil gerade keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den vorzeitigen Eintritt der Dienstunfähigkeit oder häufiger Fehlzeiten besteht. Das Gutachten von Prof. Dr. C. vom 19.08.2016 gelangt in seiner zusammenfassenden Antwort auf die Fragen des Beweisbeschluss vom 10.12.2015 ausdrücklich zu den vorgenannten Feststellungen. Das Gutachten überzeugt durch seine Grundlagen, seine Verfahrensweise und die Herleitung der abschließenden Feststellungen. Es beruht auf einer eingehenden Anamnese und Untersuchung der Klägerin. Dazu zählte neben einer körperlichen Untersuchung eine laborchemische Blutuntersuchung, die Durchführung einer Echokardiographie, eines Ruhe-EKG, einer Bodyplethysmographie/Spirometrie, sowie einer Langzeit-Blutdruckmessung. All diese Untersuchungen ergaben nach den Feststellungen des Sachverständigen keinerlei Auffälligkeiten, abgesehen von einer leichten Dyslipidämie, die der Sachverständige als nicht medikamentös behandlungsbedürftig einstuft. Das Gutachten enthält darüber hinaus eine Übersicht der mit Adipositas einhergehenden, durch Studien belegten erhöhten Risiken. Diese bestehen ganz überwiegend im Bereich des Herz-Kreislaufsystems. Unter Berücksichtigung dieser Studienlage sowie des konkreten Zustands der Klägerin hat der Sachverständige eine positive Prognose hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung abgegeben. Er hat dazu in der mündlichen Verhandlung für die Kammer nachvollziehbar und schlüssig erläutert, dass für Prognosen hinsichtlich einer längerfristigen Entwicklungen sog. Scores eingesetzt würden, die – unter Berücksichtigung zahlreicher Kriterien – das individuelle statistische kardiovaskuläre Risiko ausdrückten. Diese hätten bei der Klägerin die Zugehörigkeit zu einer Niedrig-Risiko-Gruppe ergeben (Wahrscheinlichkeit von <4% für ein tödliches oder nicht-tödliches kardiovaskuläres Ereignis). Der Sachverständige hat dazu erläutert, dass zu den in die Scores einfließenden Kriterien nicht das Gewicht zähle, weil es nicht zu den maßgeblichen Risikofaktoren gehöre. Gleichwohl könne man, basierend auf der Studienlage, von einem 2 – 3fach erhöhtem Risiko bei einer Adipositas mit einem BMI von über 40 kg/qm, wie sie bei der Klägerin gegeben ist, ausgehen. Berücksichtige man diesen Faktor, ergebe sich möglicherweise ein Risiko von etwa 10%. Dies bedeute nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit des vorzeitigen Eintritts der Dienstunfähigkeit. Der Sachverständige hat ferner erläutert, dass die herangezogenen Scores zwar nur die Risiken bezogen auf einen 10-Jahres-Zeitraum ausdrücken und für einen längeren Zeitraum keine exakten Berechnungen möglich seien. Er hat aber weiter dargelegt, dass auch bei einer weiteren Erhöhung des Risikos unter Annahme etwa eines Zeitraums von 30 Jahren aus seiner Sicht immer noch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den vorzeitigen Eintritt der Dienstunfähigkeit vorliege. Dies hat er insbesondere mit dem vergleichsweise niedrigen Risiko von 10% für den 10-Jahreszeitraum begründet. Er hat ferner darauf abgestellt, dass in Bezug auf Erkrankungen, die erst in mehr als zehn Jahren auftreten, der zu erwartende medizinische Fortschritt zu berücksichtigen sei. Derr Sachverständige hatte schließlich auch die – neben den Herz-Kreislauf-Erkrankungen – weiteren erhöhten Risiken einer Adipositas im Blick. Dies betrifft namentlich das Risiko einer Diabetes, das nach seiner Einschätzung zwar erhöht sei, aber jedenfalls selbst im Falle der Verwirklichung gut behandelbar sei und deshalb nicht den damit einhergehenden Eintritt der Dienstunfähigkeit erwarten lasse. Nach den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Erläuterungen des Sachverständigen, der auch die von der Klägerin in der Vergangenheit durchgeführte ambulante psychotherapeutische Behandlung eher als günstigen Faktor wertete, bestand angesichts der auch vom behandelnden Psychotherapeuten schriftlich abgegebenen positiven Prognose vom 01.02.2015 für die Kammer keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung der Klägerin. Ist danach vom Vorliegen der gesundheitlichen Eignung der Klägerin auszugehen, so erfüllt sie alle weiteren Voraussetzungen für die Berufung ins Probebeamtenverhältnis, namentlich die Laufbahnbefähigung, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie das Unterschreiten der Höchstaltersgrenze. Mangels Vorliegen eines Ablehnungsgrundes ist das Ermessen des beklagten Landes auf Null reduziert, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. |
moreResultsText
Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird, - 2.
sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder - 3.
sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine Probezeit für die neue Laufbahn abgeleistet haben und in der neuen Laufbahn zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu Beamten auf Lebenszeit ernannt sind.
- 1.
die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder - 2.
die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das Dienst- oder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden.
(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufgaben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird, - 2.
sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder - 3.
sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine Probezeit für die neue Laufbahn abgeleistet haben und in der neuen Laufbahn zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu Beamten auf Lebenszeit ernannt sind.
- 1.
die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder - 2.
die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das Dienst- oder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden.
(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufgaben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.
(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.
(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.