Verwaltungsgericht Köln Urteil, 31. Okt. 2016 - 26 K 5681/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger und seine mittlerweile von ihm geschiedene Ehefrau führten im Zeitraum von März 2012 bis Mai 2015 vor dem Amtsgericht Köln – Familiengericht – und anschließend vor dem Oberlandesgericht Köln eine gerichtliche Auseinandersetzung um das Aufenthaltsbestimmungsrecht bzw. um die Regelung des Umgangs mit dem gemeinsamen Sohn O. (geb. am 00.00.2005), für den der Kläger und seine geschiedene Ehefrau gemeinsam sorgeberechtigt sind. Der Kläger wollte hierbei eine Regelung des Umgangs nach dem sogenannten Wechselmodell erreichen. Mit der hiesigen Klage begehrt der Kläger Akteneinsicht in die beim Jugendamt der Beklagten geführte diesbezügliche Akte und die Feststellung der Befangenheit einer Mitarbeiterin des Bezirksjugendamtes Köln-F. .
3Am 19.03.2012 wandte sich die damalige Ehefrau des Klägers an die Polizei und berichtete, dass der Kläger sie immer wieder aggressiv angehe und auch handgreiflich werde. Sie sei hilflos und wolle insbesondere wegen des Sohnes O1. Hilfe in Anspruch nehmen. Die Kindesmutter beantragte beim Amtsgericht Köln – Familiengericht – (dortiges Aktenzeichen 323 F 116/12) erstmals am 26.03.2012 die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung auf sich. Mit Schreiben vom 28.03.2012 bat das Familiengericht das Jugendamt der Beklagten um Bericht zum Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das Jugendamt der Beklagten legte sodann eine Akte (0000000000000000000) an, führte mit beiden Eltern Gespräche und gab unter dem 08.05.2012 gegenüber dem Familiengericht eine Stellungnahme ab, in der es auch über den Inhalt der mit den Eltern geführten Gespräche berichtete. Es führte weiter aus, dass aus seiner Sicht keine Gefährdung von O1. im elterlichen Haushalt bestehe. Die Eltern schienen ihre Differenzen in einem Rahmen austragen zu können, der keine akute Gefährdung für O1. darstelle. Der Besuch einer Familienberatungsstelle werde als mögliche Hilfe erachtet, um den Konflikt der Eltern unter Umständen einvernehmlich regeln zu können. Im Termin vor dem Familiengericht am 21.05.2012 schlossen beide Eltern einen Vergleich, der unter anderem beinhaltete, dass sie sich zu einem Besuch einer Familienberatungsstelle verpflichteten und sich zu diesem Zweck an das Jugendamt der Beklagten wenden würden. Mit Abschlussverfügung vom 08.11.2012 verfügte die Beklagte, dass die Akte abzulegen sei, weil der Kläger und seine Ehefrau sich nicht mehr meldeten und kein Beratungs- bzw. Hilfebedarf bestehe.
4Im März 2013 bat der Kläger das Jugendamt der Beklagten um einen Beratungstermin, der am 22.04.2013 stattfand. Im Rahmen dieses Termins führte der Kläger aus, dass er eine wöchentliche Umgangsregelung wünsche. Bei einem Gespräch in der Schule von O1. am 26.04.2013 berichtete die Klassenlehrerin von O1. , dass dieser momentan in der Schule Auffälligkeiten zeige, die die Lehrerinnen auf die Überforderung des Kinders durch den Kläger zurückführten. Bei einem Gespräch zwischen den Kindeseltern und Mitarbeitern des Jugendamtes am 29.04.2013 wurde besprochen, dass der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt noch in der Wohnung seiner Ehefrau lebte, sich um eine eigene Wohnung kümmere und die Eheleute eine Familienberatungsstelle aufsuchen. Die Beklagte sah Anlass, O1. , der in der Schule wegen der Streitigkeiten seiner Eltern zunehmend aggressiv wurde, andernfalls den Eltern entziehen zu müssen. Am 06.05.2013 trafen die Eltern bei einem Beratungsgespräch eine Vereinbarung des Umgangs für die folgende Woche. Am 13.05.2013 trafen sie eine entsprechende Vereinbarung für die Folgewoche.
5Am 21.06.2013 beantragte die Kindesmutter beim Amtsgericht Köln – Familiengericht –erneut die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung auf sich (dortiges Aktenzeichen 323 F 188/13). Das Familiengericht bat das Jugendamt der Beklagten mit Schreiben vom 24.06.2013 um unverzügliche Stellungnahme.
6Der Kläger wandte sich Ende Juni 2013 an das Jugendamt der Beklagten mit der Bitte um ein Gespräch mit der Mitarbeiterin des Jugendamtes Frau W. . Diese teilte in einer internen E-Mail vom 27.06.2013 mit, dass der Kläger der Wohnung mit dem Gerichtsvollzieher verwiesen werde. Sie werde sich nicht in die Vorgänge einmischen, weil der Kläger psychisch erkrankt sei. Mit Vermerk vom 09.01.2015 führte Frau W. aus, dass es sich hierbei um eine unfachliche Aussage handele. Die Seiten wurden dem Verwaltungsvorgang am 26.07.2015 entnommen und an den Kläger übersandt.
7Das Jugendamt nahm unter dem 08.07.2013 im familiengerichtlichen Verfahren Stellung und teilte dem Gericht den Inhalt von einem mit dem Kläger und der Kindesmutter und einem mit dem Kläger geführten Gespräch mit.
8Der Kläger verließ die Ehewohnung am 10.07.2013. Der Kläger bat das Jugendamt mit E-Mail vom 30.07.2013 hinsichtlich der Regelung der Umgangskontakte während der Sommerferien tätig zu werden. Das Jugendamt teilte ihm in einem Gespräch am 16.08.2013 mit, dass derzeit keine andere Möglichkeit bestehe, als den anstehenden Gerichtstermin abzuwarten. Das Jugendamt könne helfen, eine gemeinsame Lösung zu finden, wenn beide Eltern dazu bereit wären. Es könne aber eine fehlende Kommunikation der Eltern nicht ersetzen. Am 13.09.2013 nahm das Jugendamt gegenüber dem Familiengericht erneut Stellung. Es führte aus, dass die Eltern eine Umgangsregelung weder eigenständig noch in den acht Beratungsgesprächen beim Jugendamt haben treffen können. Der Beratungstermin in der Familienberatungsstelle habe ebenfalls nicht zu einer Einigung führen können.
9Im Termin vor dem Familiengericht am 18.09.2013, in dem die Jugendamtsmitarbeiterin sich gegen das Wechselmodell aussprach, trafen der Kläger und die Kindesmutter eine Vereinbarung über den Umgang mit O1. . Mit E-Mail vom 01.10.2013 verabschiedete sich die Mitarbeiterin des Jugendamtes beim Kläger und der Kindesmutter. Die Aufgabe des Jugendamtes sei zunächst beendet, weil eine Umgangsregelung bei Gericht vereinbart worden sei. Die Akte werde zudem in einem anderen Team weitergeführt.
10Nachdem sich die Kindesmutter unter dem 04.10.2013 erneut an das Familiengericht gewandt hatte, lud das Jugendamt der Beklagten den Kläger und die Kindesmutter mit Schreiben vom 25.10.2013 erneut zu einem Beratungsgespräch ein. Bei einem Gespräch am 14.11.2013 gab dieser erstmals an, Akteneinsicht nehmen zu wollen.
11Der Kläger forderte erneut das Wechselmodell, da er nun eine eigene Wohnung habe. Im Rahmen des gemeinsamen Gespräches der Kindeseltern mit dem Jugendamt am 04.02.2014 gaben die Eltern an, zu einem gemeinsamen Gespräch mit der Schule und dem Jugendamt bereit zu sein, um den tatsächlichen Bedarf von O1. zu besprechen. Am 26.02.2014 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger, der Kindesmutter, dem Jugendamt der Beklagten und der Schule von O1. statt, in dem die schulische Entwicklung von O1. thematisiert wurde. Die Schulkräfte hielten eine psychotherapeutische Unterstützung O2. für sinnvoll. Der Kläger führte insoweit aus, dass die Probleme von O1. dadurch begründet seien, dass die Eltern sich nicht einigen könnten, weshalb er das Wechselmodell umsetzen wolle. Entgegen seiner vorherigen Ansicht stimmte der Kläger einer Vorstellung von O1. beim Ausbildungsinstitut für Kinder- Jugendlichenpsychotherapie (AKiP) zu und nahm anschließend Kontakt mit der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Uniklinik Köln auf.
12Mit Schreiben vom 26.02.2014 beantragte der Kläger beim Jugendamt der Beklagten Akteneinsicht „in unsere Akten“.
13Am 18.03.2014 führten die Kindeseltern mit dem Jugendamt ein Gespräch zum Thema Wechselmodell. Das vom Kläger favorisierte Modell wurde von der Kindesmutter abgelehnt.
14Anlässlich eines Telefongespräches am 24.03.2014 willigte der Kläger ein, zunächst nur Einsicht in den E-Mailverkehr zu erlangen. Eine spätere vollständige Akteneinsicht behielt er sich vor.
15Im März 2014 wurde die Ehe zwischen dem Kläger und der Kindesmutter geschieden.
16Der Kläger beantragte am 25.03.2014 beim Amtsgericht Köln – Familiengericht – die Änderung der Umgangsregelung hin zu einer Regelung nach dem Wechselmodell wochenweise bei Mutter bzw. Vater (Aktenzeichen 323 F 73/14). Unter dem 27.03.2014 bat das Familiengericht das Jugendamt der Beklagten erneut um Stellungnahme zum Umgang. Das Jugendamt führte mit beiden Eltern am 09.04.2014 ein Gespräch zum Wechselmodell. Der Kläger unterstellte seiner geschiedenen Ehefrau, die sich gegen das Modell aussprach, zum wiederholten Mal eine narzisstische Persönlichkeitsstörung. Er bestritt eine psychische Beeinträchtigung O2. durch den Trennungskonflikt. Am 20.05.2014 führte die Fachkraft des Jugendamtes ein Gespräch mit O1. . Unter dem 12.06.2014 gab das Jugendamt gegenüber dem Familiengericht eine Stellungnahme ab, in dem u.a. auch die Gespräche mit den Lehrern von O1. berichtet wurden. Das Jugendamt sprach sich gegen das Wechselmodell aus und führte hierzu aus, dass das Wechselmodell ein hohes Maß an Absprachefähigkeit zwischen den Eltern voraussetze. Eltern sollten nicht voreilig zu einer Kooperation verpflichtet werden, zu der sie nicht in der Lage seien. Die Beziehung zwischen dem Kläger und der Kindesmutter sei weiterhin hoch strittig. Der Wille des Kindes im Hinblick auf eine gerechte Lösung in Form des Wechselmodells entspreche eher den Wünschen des Vaters. Es wurde angeregt, einen Verfahrensbeistand in das Verfahren einzubinden, um den Willen des Kindes in Abwägung zu den elterlichen Interessen noch besser einschätzen zu können. Es wurde empfohlen, die Diagnostik des Kinderneurologischen Zentrums abzuwarten und dessen Einschätzung im Hinblick auf das Wohl des Kindes zu berücksichtigen.
17In einem Gespräch des Klägers mit der Gruppenleiterin des Jugendamtes am 11.08.2014 wurde ein Termin zur Akteneinsicht am 21.08.2014 vereinbart. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten geschwärzt würden. Mit Schreiben vom 25.08.2014 beantragte der Verfahrensbevollmächtige des Klägers im familiengerichtlichen Verfahren beim Jugendamt Akteneinsicht in die Akten der Familiensache C. . Es wurde ein Termin zur Akteneinsicht am 22.09.2014 vereinbart. Bei der Akteneinsicht waren der Akte teilweise Blätter entnommen und teilweise wurden Aktenbestandteile geschwärzt.
18Mit Beschluss vom 22.09.2014 beschloss das Amtsgericht Köln – Familiengericht – im Verfahren 323 F 73/14 eine Umgangsregelung für O1. , nachdem der Kläger ein Umgangsrecht 14tägig von freitags bis mittwochsabends hatte und in den übrigen Wochen mittwochsnachmittags. Das klägerseits angestrebte Wechselmodell entspreche dem Kindeswohl derzeit nicht und könne gegen den Willen seiner geschiedenen Ehefrau auch nicht angeordnet werden. Die familienpsychologische Untersuchung im Kinderneurologischen Zentrum in Bonn-U. solle vor einer Ausweitung des Umgangsrechts des Klägers abgewartet werden.
19Bei einem Gespräch im Jugendamt der Beklagten am 16.10.2014 beschwerte sich der Kläger über die vom Jugendamt im familiengerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme. Insbesondere die E-Mail der Mitarbeiterin Frau W. , in der er als psychisch krank dargestellt worden sei, deute auf eine Fehlbeurteilung hin. Er beschwerte sich auch darüber, dass er im Rahmen der Akteneinsicht das Einzelgespräch mit O1. nicht habe lesen können, da es geschwärzt gewesen sei. Der Kläger erkundigte sich nach einem möglichen Zuständigkeitswechsel. Die Fachkraft der Beklagten erläuterte ihm, dass unsachgemäße Äußerungen nicht in die Stellungnahme an das Familiengericht eingeflossen seien.
20Gegen den Beschluss des Familiengerichtes vom 22.09.2014 legten sowohl der Kläger als auch die Kindesmutter Beschwerde ein (Aktenzeichen des OLG Köln II-25 UF 187/14). Mit Schreiben vom 26.11.2014 nahm das Jugendamt gegenüber dem Oberlandesgericht Köln erstmals Stellung. Nachdem es Gespräche mit dem Kläger, mit der Schule von O1. , mit der Kindesmutter und mit dem Verfahrensbeistand von O1. geführt hatte, nahm das Jugendamt unter dem 26.01.2015 erneut Stellung. Dabei blieb es bei seiner ablehnenden Haltung hinsichtlich des Wechselmodells.
21Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers im familiengerichtlichen Verfahren bat im Januar 2015 erneut um Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 14.01.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass bereits Akteneinsicht in alle den Kläger betreffenden Daten gewährt worden sei. Aus datenschutzrechtlichen Gründen sei es nicht gestattet, Personen Zugang zu Daten zu ermöglichen, die Dritte beträfen. Eine Einsicht in die vollständige Jugendhilfeakte könne nicht gewährt werden.
22Mit Schreiben vom 18.03.2015 beantragte der Kläger Akteneinsicht in die vollständige Jugendamtsakte zu seiner Familiensache. Hilfsweise beantrage er Auskunft nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Es handele sich, auch soweit eine Akteneinsicht bisher verweigert worden sei, um Daten über ihn, auch wenn andere Personen diese Daten mitgeteilt hätten. Er bat zudem um Berichtigung der Akte, soweit sie den Vermerk beinhalte, er sei psychisch krank.
23Mit Schreiben vom 26.03.2015 beantragte der Kläger die Eröffnung von Ermittlungen wegen der Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Bezirksjugendamt Köln-F. . Die Mitarbeiterinnen des Jugendamtes wären aus ideologischen Gründen gegen das Wechselmodell und verschlössen sich einer Einzelfallbetrachtung. Die Kindesmutter arbeite beim SKM Köln-F. und habe beruflich Kontakt zum Bezirksjugendamt Köln-F. . Er habe die Befürchtung, dass sie während ihrer Tätigkeit beim SKM mit Jugendamtsmitarbeitern über die eigene Sache spreche und ihn schlecht mache. Es solle festgestellt werden, welche der Mitarbeiterinnen des Bezirksjugendamtes Köln-F. L. , V. , W1. und W. mit seiner Frau zusammenarbeiteten. Diese Mitarbeiterinnen bat er aus der Bearbeitung des Falles zu entfernen.
24Mit Schreiben vom 02.04.2015 teilte die Leiterin des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Beklagten dem Kläger mit, dass hinsichtlich der begehrten Akteneinsicht eine Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse und dem Auskunftsinteresse erforderlich sei. Wenn das Bezirksjugendamt davon ausgehe, dass berechtigte Interessen Dritter beeinträchtigt werden können, gebe es keinen Spielraum für eine ermessensfehlerfreie Gewährung von Akteneinsicht bzw. von Akteneinsicht in vollem Umfang. Seitens des Klägers sei zu begründen, inwieweit die Kenntnis der vollständigen Akte zur Geltendmachung oder Verteidigung seiner rechtlichen Interessen erforderlich sei. Die Entscheidung treffe die aktenführende Stelle, das Bezirksjugendamt Köln-F. . Gleiches gelte für einen Auskunftsanspruch nach § 83 Abs. 1 SGB X. Es gebe keine Notwendigkeit für Ermittlungen wegen der Besorgnis der Befangenheit einzelner Mitarbeiterinnen. Die bezichtigten Mitarbeiterinnen arbeiteten unparteiisch und gewissenhaft.
25Mit Schreiben vom 12.05.2015 hielt der Kläger seinen Antrag auf Akteneinsicht in die vollständige Familienakte aufrecht. Bei der ihm gewährten Akteneinsicht seien etwa 50 Blätter entnommen worden und komplette Gespräche geschwärzt worden, die mit seinem Sohn geführt worden seien. Es reiche aus, dass er selbst die Akteneinsicht zur Geltendmachung oder Verteidigung seiner Rechte für erforderlich halte. Er müsse auch in der Lage bleiben, zu überprüfen, ob ihm wichtige Informationen vorenthalten würden und versucht werde, ihm gegenüber Informationen unrechtmäßig zu verschleiern. Die Akte enthalte unter anderem die geäußerte Ansicht einer Mitarbeiterin, der Kläger sei psychisch krank.
26Mit Beschluss vom 26.05.2014 wies das Oberlandesgericht Köln die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 22.09.2014 zurück. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wurde der Beschluss vom 22.09.2014 dahingehend geändert, dass das Umgangsrecht des Klägers mittwochsnachmittags vor den Wochenenden, an denen er keinen Umgang hat, entfällt. Das Oberlandesgericht verwies auf den massiven Loyalitätskonflikt, in dem das Kind sich wegen des angespannten Verhältnisses der Eltern befinde. Zwischen den Umgangskontakten müsse es ausreichend Zeit erhalten, um Abstand zu gewinnen und zur Ruhe zu kommen, damit sich die Zerrissenheit zwischen den Eltern nicht auf sein Wohl auswirke.
27Mit Bescheid des Bezirksjugendamtes Köln-F. vom 18.06.2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf vollständige Akteneinsicht und auf Eröffnung von Ermittlungen wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Die Beklagte sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vorgehensweise der Mitarbeiterinnen des Bezirksjugendamtes fachlich fundiert sei und keinen Grund zur Beanstandung gebe.
28Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 18.06.2015 am 17.07.2015 Widerspruch. Mithilfe der Akteneinsicht müsse er überprüfen, ob der Hinweis, er sei psychisch krank, ordnungsgemäß aus der Akte entfernt worden sei. Eine bloße Beeinträchtigung von Geheimhaltungsinteressen Dritter reiche nicht aus, um ihm eine Akteneinsicht zu verwehren. Auch der Auskunftsanspruch beziehe sich auf Auskünfte, die zu seiner Person gespeichert seien. Daten aus dem Dreiecksverhältnis Vater-Mutter-Kind seien Daten zu seiner Person. Der Widerspruch beziehe sich auch auf das Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit.
29Mit Beschluss vom 19.08.2015 wies das Oberlandesgericht Köln eine vom Kläger gegen den Beschluss vom 26.05.2015 erhobene Anhörungsrüge zurück.
30Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2015, der dem Kläger am 29.08.2015 zugestellt wurde, zurück. Die unzutreffende Äußerung über seine Gesundheit und der sich darauf beziehende Vermerk, dass es sich um eine unfachliche Äußerung handele, sei aus der Akte entfernt worden. Die entfernten Aktenblätter wurden dem Widerspruchsbescheid im Original beigefügt. Ein Anspruch auf Akteneinsicht folge nicht aus § 25 SGB X, da schon kein Verwaltungsverfahren anhängig gewesen sei. Die Jugendamtsakte sei allein wegen der in § 50 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) begründeten Verpflichtung zur Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten angelegt und geführt worden. Dabei handele es sich nicht um ein auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtetes Tätigwerden, sondern um lediglich schlichtes Verwaltungshandeln. Eine in das Ermessen der Behörde gestellte Akteneinsicht könne ebenfalls nicht gewährt werden. Es erscheine zweifelhaft, dass der Kläger ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht habe, da die Äußerungen der Mutter und des Sohnes des Klägers in den familiengerichtlichen Verfahren ihm durch das Familiengericht bekannt gemacht sein dürften. Ein Auskunftsanspruch scheitere daran, dass eine einschränkungslose Einsichtsgestattung in die Akte regelmäßig eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung des Jugendamtes gefährden würde. Für eine sachgemäße Aufgabenwahrnehmung sei das Jugendamt darauf angewiesen, dass die Menschen, mit denen das Jugendamt in Kontakt trete, sich gegenüber dem Jugendamt vorbehaltlos und ohne die Sorge, ihre Äußerungen könnten durch das Jugendamt Dritten zur Kenntnis gebracht werden, äußern könnten. Gesprächsvermerke, interne Einschätzungen und Beurteilungen der Behörde hinsichtlich aus erlangten bzw. anvertrauten Daten zu ziehender Schlüsse seien zudem stets ihrem Wesen nach geheim zu halten. Hinsichtlich der von O1. und der Kindesmutter gemachten Angaben bestehe keine Offenbarungsbefugnis des Jugendamtes gegenüber dem Kläger. Durchgreifende Erkenntnisse, die für eine parteiische Amtsführung der Mitarbeitenden sprächen, seien nicht ersichtlich und seien nicht vorgetragen worden. Auch insofern sei der Widerspruch zurückzuweisen.
31Der Kläger hat am 28.09.2015 Klage erhoben.
32Zur Begründung seiner Klage führt er aus, dass es sich bei der Akte nicht um eine reine Form der Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren handele. So habe er nach dem Gerichtsverfahren im Jahr 2012 selbst Kontakt zum Jugendamt aufgenommen, weil seine Ex-Frau ihm gedroht habe, ihm das Sorgerecht wegzunehmen. Er habe beim Jugendamt um Unterstützung etwa bei der Regelung des Umgangs und der Vermittlung zwischen den Eltern gebeten. Sein Interesse an einer fehlerfreien Information überwiege etwaige Geheimhaltungsinteressen. Die Kindesmutter verbreite viele Unwahrheiten. Das Jugendamt habe auch gezeigt, dass es Akteninhalte falsch bewerte. So sei es zu der Äußerung von Frau W. gekommen, mit dem Inhalt, er sei psychisch krank. Auch werfe er dem Jugendamt vor, dass es den Akteninhalt verfälsche. In der Akte fehlten Bestandteile. Auch sei in der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akte eine E-Mail seiner Ex-Frau vom 02.10.2015 enthalten gewesen. Diese enthalte auch einige Falschdarstellungen. Wenn ein Elternteil Vorwürfe gegenüber dem anderen Elternteil erhebe, so sei dies mit dem anderen Elternteil zu besprechen. Es handle sich beim Inhalt der Akte nicht um anvertraute Daten. Das ergebe sich schon daraus, dass diese Daten bei den Stellungnahmen an das Familiengericht verwendet worden seien. Die Kindesmutter habe nicht um Verschwiegenheit gebeten. Sie sei von der Beklagten auch nicht nach ihrem Einverständnis der Herausgabe gefragt worden. Nach dem Recht der Informationsfreiheit habe der Betroffene selbst das Recht zu bestimmen, ob seine personenbezogenen Daten offenbart werden. Zudem sei der Kläger selbst der von den Sozialdaten Betroffene und habe daher ein Recht auf Akteneinsicht. Es ginge im Wesentlichen um sein Umgangsrecht. Wenn Andere Daten über ihn niederlegten, so müsse er die Möglichkeit der Akteneinsicht haben. Dies ergebe sich auch aus datenschutzrechtlichen Vorschriften. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass die von der Kindesmutter übermittelten Daten keinen Bezug zu ihm selbst hätten, sondern nur die Situation der Kindesmutter selbst beträfen. Auch Daten, die die schulische Situation des Kindes beträfen, dürften ihm als dem sorgeberechtigten Vater nicht vorenthalten werden. Der Verfahrensbeistand selbst könne aufgrund seiner Funktion keine Persönlichkeitsrechte geltend machen und auch keine Daten anvertrauen. Er habe auch ein rechtliches Interesse an der Jugendzentraldateiauskunft, an der Einwohnermeldeauskunft und der Ladung des Amtsgerichtes vom 16.07.2013, die von der Beklagten aus der Akte entfernt worden sind. Er habe das Interesse herauszufinden, warum diesen Aktenblättern keine Aktennummern zugeordnet worden seien. Der Kläger bestreitet, dass es sich bei der Mitteilung der Schule um eine vertrauliche Mitteilung handele. Ebenso unterlägen interne E-Mails nicht dem Vertrauensschutz.
33Hinsichtlich des Antrags auf Ermittlungen wegen der Besorgnis der Befangenheit führt der Kläger aus, dass Frau L. am 12.06.2014 einen einseitigen Bericht an das Familiengericht verfasst habe. Auch habe sie vor dem Familiengericht eine Elternvereinbarung vereitelt. Frau V. habe geäußert, dass sie das Wechselmodell grundsätzlich ablehne. Auch Frau W. habe sich dahingehend geäußert. Frau W1. habe mit seiner Frau ein Einzelgespräch geführt. Aufgrund der Arbeit seiner Ex-Ehefrau müsse davon ausgegangen werden, dass sie während dieser Tätigkeit mit dem Jugendamt über ihre eigene Sache spreche und dies nicht aktenkundig werde. Das Jugendamt habe zudem auch seine Argumente hinsichtlich seines Akteneinsichtsrechtes ignoriert, worauf sich auch die Besorgnis der Befangenheit stütze. In der mündlichen Verhandlung führt der Kläger diesbezüglich aus, dass sich sein Antrag auf die Feststellung der Befangenheit von Frau W1. richte, da die anderen genannten Personen nicht mehr beim Bezirksjugendamt Köln-F. tätig seien.
34Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2015 zu verpflichten, ihm Akteneinsicht in die vollständige und ungeschwärzte Akte mit dem Aktenzeichen 0000000000000000000 zu gewähren,
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2. festzustellen, dass hinsichtlich der Mitarbeiterin Frau W1. die Besorgnis der Befangenheit besteht.
Die Beklagte beantragt,
40die Klage abzuweisen.
41Sie führt aus, dass die entnommenen Aktenblätter bzw. die durch Schwärzung verborgenen Inhalte, die sie auf Bl. 74 f der Gerichtsakte näher bezeichnet, Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter natürlicher Personen enthielten, die gemäß §§ 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), 67 ff. SGB X geheim zu halten seien. Danach fielen auch Sozialdaten, die nicht dem besonderen Schutz des § 65 SGB VIII unterfielen, unter das Sozialgeheimnis. Hinsichtlich der entnommenen Jugendzentraldateiauskunft mit Name und Geburtsdatum von Eltern und Kind sowie Aktenzeichen, einer Einwohnermeldeauskunft und einer Ladung des Amtsgerichtes im Umgangsverfahren bestehe kein rechtliches Interesse des Klägers an der Offenbarung der Unterlagen. Die enthaltenen Daten seien dem Kläger bekannt.
42Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Führung der ihn, seinen Sohn und dessen Mutter betreffenden Akten bestimmten Mitarbeitern übertragen werde, da es allein der Behördenleitung obliege, die gebotene Organisationsstruktur eines Amtes zu gestalten. Die Vorschrift des § 17 SGB X vermittle dem Kläger kein isoliertes subjektives Klagerecht.
43Der Kläger hat in die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten am 19.11.2015 Akteneinsicht genommen. Dem dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgang, der den Zeitraum bis zum 02.10.2015 abdeckt, hat die Beklagte Aktenbestandteile zum Teil entnommen und zum Teil geschwärzt. Dabei handelt es sich um Korrespondenz bzw. Vermerke über Gespräche mit der Kindesmutter, einen Vermerk zu einem Gespräch mit O1. , Korrespondenz bzw. Vermerke über ein Gespräch mit der Schule, einen Vermerk über ein Gespräch mit dem Verfahrensbeistand, interne Korrespondenz oder Mitteilungen des ASD zur internen Beratung, sowie private Telefonnummern Dritter. Ebenfalls wurde eine Jugendzentraldateiauskunft, eine Einwohnermeldeauskunft und eine Ladung des Amtsgerichts vom 16.07.2013 aus der Akte entnommen. Eine (andere) Jugendzentraldateiauskunft ist in der Akte (Blatt 73 des Verwaltungsvorgangs) enthalten. Auf Blätter 62 f. der Gerichtsakte wird Bezug genommen.
44Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
45Entscheidungsgründe
46Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig (1.) und im Übrigen unbegründet (2.).
471. Soweit der Kläger mit seiner Klage die Feststellung der Befangenheit der Leiterin des Bezirksjugendamtes Köln-F. Frau W1. begehrt (Klageantrag zu 2.), ist die Klage unzulässig.
48Dem Kläger fehlt insofern die nach dem analog anzuwenden § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Klagebefugnis. Diese ist nur dann gegeben, wenn eine Rechtsverletzung durch das angegriffene oder unterlassene behördliche Handeln jedenfalls möglich erscheint. Dies ist nicht der Fall. Denn für einen Anspruch des Klägers auf die Feststellung der Befangenheit fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage.
49Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Aus dieser Vorschrift folgt kein subjektives Ablehnungsrecht.
50Hissnauer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2013, § 17 SGB X Rn. 19; Rixen/Waschull in: Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Aufl. 2011, § 17 Rn. 10; von Wulffen in: ders., SGB X, 7. Aufl. 2010, § 17 Rn. 3.
51Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, nach dieser Vorschrift den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Diese Vorschrift schafft ein verwaltungsinternes Verfahren, mit dem Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen können, einer Überprüfung unterzogen werden und gegebenenfalls zur verwaltungsseitigen Anordnung einer Ausschließung von Amtshandlungen führen. Ein unter Mitwirkung eines nach § 17 SGB X befangenen Amtsträgers zustande gekommener Verwaltungsakt ist zwar unter Umständen verfahrensfehlerhaft und rechtswidrig, jedoch kann der Kläger einen solchen Verfahrensfehler nach dem Grundgedanken des § 44a VwGO nicht isoliert, sondern nur in einem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung geltend machen.
52LSG NRW, Beschluss vom 23.04.2010 – L 6 B 93/09 AS –, juris Rn. 12.
532. Soweit der Kläger die Gewährung von Akteneinsicht in die vollständige und ungeschwärzte Jugendamtsakte begehrt (Klageantrag zu 1.), ist die Klage unbegründet.
54Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Einsicht in die Akte des Jugendamtes der Beklagten, soweit ihm eine Akteneinsicht nicht bereits gewährt worden ist. Die Ablehnung der Gewährung einer weitergehenden Akteneinsicht durch den Bescheid vom 18.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
55Ein Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht ergibt sich zunächst nicht aus § 25 Abs. 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Voraussetzung eines Akteneinsichtsrechts nach § 25 SGB X ist das Vorliegen eines Verwaltungsverfahrens. Nach § 8 SGB X ist das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzbuches die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger und seine Ehefrau haben zu keinem Zeitpunkt einen Verwaltungsakt, etwa Hilfe zur Erziehung, beantragt, noch waren die Voraussetzungen des Erlasses eines Verwaltungsaktes von der Beklagten geprüft worden, ebenso wenig wurde der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages vorbereitet.
56Auch aus anderen Rechtsgrundlagen ergibt sich kein solcher Anspruch. Zwar ist anerkannt, dass neben den gesetzlich geregelten Akteneinsichtsrechten ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Akteneinsicht besteht.
57BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 – 5 C 48/02 –, juris Rn. 28.
58Im vorliegenden Fall folgt hieraus jedoch kein Anspruch auf Akteneinsicht für den Kläger. Die Kammer kann dabei offenlassen, ob der Kläger ein solches Einsichtsrecht in die vom Jugendamt zum Zwecke der Unterstützung und Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren nach § 50 SGB VIII angelegten Akten überhaupt vor dem Verwaltungsgericht erstreiten kann, oder ob er sich insofern an das Familiengericht wenden müsste. Ebenfalls offenlassen kann die Kammer, ob und inwieweit es sich bei den geschwärzten bzw. der Akte entnommenen Daten um anvertraute Sozialdaten im Sinne des § 65 SGB VIII handelt. Denn jedenfalls steht einer Akteneinsicht der (allgemeine) Sozialdatenschutz entgegen.
59Die Kammer lässt offen, ob der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Akteneinsicht in die vom Jugendamt zum Zwecke der Unterstützung und Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren nach § 50 SGB VIII angelegten Akten vor den Verwaltungsgerichten erstreiten kann oder ob insoweit Akteneinsicht nur durch die Familiengerichte gewährt werden kann.
60Vgl. BayVGH, Beschluss vom 02.12.2011 – 12 ZB 11.1386 –, juris Rn. 10; VG Ansbach, Beschluss vom 01.03.2010 – AN 14 E 10.00205 –, juris Rn. 23; ebenfalls offenlassend BVerwG, Beschluss vom 03.03.2014, – 20 F 12/13 –, juris.
61Für eine alleinige Entscheidungsbefugnis der Familiengerichte spricht, dass die sich aus § 50 SGB VIII ergebenden Verpflichtungen dem Jugendamt nur gegenüber dem Familiengericht obliegen, nicht gegenüber Dritten, auch wenn diese verfahrensbeteiligt sind.
62Kern, in: Schnellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 50 Rn. 3.
63Die Akteneinsicht in die Gerichtsakte des Familiengerichts einschließlich etwaig beigezogener Akten ist in § 13 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt. Diese Regelung enthält ihrerseits in § 13 Abs. 1 FamFG eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts durch die Beteiligten. Die Akteneinsicht kann insofern nur gewährt werden, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen. Das Familiengericht hat im Einzelfall zu prüfen, ob Gründe für die Versagung der Akteneinsicht vorliegen, weshalb die Akteneinsicht erst erfolgen darf, wenn das Gericht nach § 13 Abs. 7 FamFG eine Entscheidung über die Gewährung getroffen hat.
64Bahrenfuss in: Bahrenfuss, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 13 Rn. 2.
65Diese Entscheidungshoheit des Familiengerichtes über die Akteneinsicht würde durch eine Akteneinsichtsgewährung durch das Jugendamt bzw. eine Verpflichtung des Jugendamtes durch das Verwaltungsgericht unterlaufen. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass das Familiengericht die Jugendamtsakte tatsächlich beizieht. Denn die Jugendamtsakte und Gerichtsakte dürften auch in weiten Teilen die gleichen Bestandteile enthalten.
66Die Kammer lässt insbesondere offen, ob auch nach Abschluss eines familiengerichtlichen Verfahrens die Entscheidungszuständigkeit beim Familiengericht verbleibt oder ob diese nur während der Anhängigkeit des familiengerichtlichen Verfahrens gegeben ist.
67Vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.12.2011 – 12 ZB 11.2674 –, juris Rn. 10; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2012 – 4 K 2344/12 –, juris Rn. 20.
68Allerdings spricht die Erwägung, dass die sich aus § 50 SGB VIII ergebenden Verpflichtungen dem Jugendamt nur gegenüber dem Familiengericht und nicht gegenüber den Verfahrensbeteiligten obliegen, auch nach Abschluss des familiengerichtlichen Verfahrens für eine Entscheidungskompetenz der Familiengerichte. Auch die Tatsache, dass eine familiengerichtliche Entscheidung selbst nach Verfahrensabschluss das Umgangsrecht nicht dergestalt abschließend regelt, dass die Rechtskraft des Beschlusses einem späteren Antrag auf Neuregelung des Umgangsrechtes entgegenstünde, spricht dafür, den Abschluss des familiengerichtlichen Verfahrens nicht als relevante Zäsur anzusehen. Zudem gibt § 13 Abs. 1 FamFG den Beteiligten ein Akteneinsichtsrecht unabhängig von der Anhängigkeit eines Verfahrens.
69Bahrenfuss in: Bahrenfuss, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 13 Rn. 2.
70Die Versagung einer Akteneinsicht ist jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft. Einem Recht des Klägers auf Akteneinsicht (auch) in die Korrespondenz mit der Kindesmutter bzw. Gesprächsvermerke über Gespräche mit der Kindesmutter und dem Kind und der Korrespondenz/Gespräche mit der Schule sowie dem Verfahrensbeistand über die Situation des Kindes stehen die Vorschriften über den Sozialdatenschutz entgegen. § 25 Abs. 3 SGB X, nach dem die Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet ist, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen, ist insofern analog anzuwenden.
71BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 – 5 C 48/02 –, juris Rn. 28.
72Dabei kann im Ergebnis offenbleiben, ob und wieweit der spezielle (und strenge) Sozialdatenschutz des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII greift. Danach dürfen Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, von diesem nur in den dort aufgeführten Fällen weitergegeben werden. Fallen Daten unter § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII so kommt ein Akteneinsichtsrecht keinesfalls in Betracht, wenn nicht einer der dort genannten Fälle einer Weitergabebefugnis vorliegt.
73Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2008 – 12 E 115/08 –, juris Rn. 8.
74Bei den E-Mails und den in Gesprächen gemachten Äußerungen des Kindes des Klägers und der Kindesmutter zur familiären Situation handelt es sich um Sozialdaten der Mutter und des Kindes. Sozialdaten sind nach § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Bei diesen Aufgaben handelt es sich um die nach §§ 18 bis 29 SGB I und § 35 Abs. 1 Satz 4 SGB I, also um Leistungen des Jugendhilfeträgers nach § 27 SGB I, zu denen auch die Leistungen nach § 17 SGB VIII gehören.
75Seidel in: Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Aufl. 2011, § 67 Rn. 6.
76Aber auch bei der Erfüllung anderer Aufgaben wie der Mitwirkung und Unterstützung im familiengerichtlichen Verfahren nach § 50 SGB X ist das Jugendamt an die Vorschriften über den sozialrechtlichen Datenschutz gebunden.
77Riekenbrauk in: LPK-SGB I, 3. Aufl. 2015, § 27 Rn. 5.
78Diese Daten sind auch zum Zwecke persönlicher oder erzieherischer Hilfe erhoben worden. Das Tatbestandsmerkmal des Zwecks der persönlichen oder erzieherischen Hilfe dient der Abgrenzung zu den Sach- oder Geldleistungen (§ 11 Satz 2 SGB I).
79Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 65 SGB VIII Rn. 23; Mörsberger, in Wiesner, 5. Aufl. 2015, § 65 Rn. 11.
80§ 65 SGB VIII ist auch bei der Wahrnehmung anderer Aufgaben zugunsten junger Menschen i.S.d. § 2 Abs. 3 SGB VIII, etwa im Rahmen des § 50 SGB VIII, zu beachten.
81Mörsberger, in Wiesner, 5. Aufl. 2015, § 65 Rn. 11.
82Die Kammer muss nicht abschließend entscheiden, ob die Daten anvertraut worden sind. Dagegen könnte sprechen, dass im laufenden familiengerichtlichen Verfahren mit einer Verwertung im Rahmen der Stellungnahme an das Familiengericht stets zu rechnen ist.
83So OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.05.2013 – 12 F 10369/13 –, juris Rn. 13., Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 65 Rn. 25; wohl auch Kunkel, in LK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 65 Rn. 8; a.A. wohl VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2012 – 4 K 2344/12 –, juris Rn. 25; VG Augsburg, Urteil vom 27.09.2011 – Au 3 K 09.1571 –, juris.
84Für ein Anvertrautsein spricht, dass das Jugendamt in derartigen Verfahren nicht nur zur Unterstützung des Familiengerichtes tätig wird, sondern gleichzeitig auch eine beratende Funktion wahrnimmt (§§ 17, 18 SGB VIII). Wendet sich etwa die Kindesmutter mit einer E-Mail oder in einem Gespräch ausdrücklich nur an das Jugendamt und trägt nicht gleichzeitig vor dem Familiengericht entsprechend vor, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kindesmutter bei einer Information des Jugendamtes stets damit rechnet, dass das Jugendamt die Information (ungefiltert) im Rahmen einer Stellungnahme an das Familiengericht weiterreicht und diese Daten damit schlussendlich auch dem Kläger als anderem Elternteil offenbart werden.
85Vgl. insofern auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2012 – 4 K 2344/12 –, juris Rn. 24.
86Gleichzeitig muss das Jugendamt in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine erhebliche Belastung des Kindes durch einen höchststreitigen Elternkonflikt deutlich wird, seiner Aufgabe nach § 8a SGB VIII nachkommen.
87Zum Datenschutz insoweit z.B. VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 14.12.2009 – 13 A 1158/08 –, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 11.05.2009 – 15 A 160/08 –, juris.
88Aber selbst wenn es sich bei den Daten nicht um anvertraute Sozialdaten handelt, steht dem Akteneinsichtsanspruch des Klägers jedenfalls § 25 Abs. 3 SGB X analog i.V.m. § 67d SGB I entgegen. Nach § 67d SGB I ist eine Übermittlung von Sozialdaten nur zulässig, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch vorliegt. Diese Vorschriften schützen die Sozialdaten nicht nur vor Preisgabe innerhalb des öffentlichen Bereiches, sondern auch gegenüber anderen Privatpersonen und zwar erst recht, da sie nicht den besonderen Geheimhaltungspflichten unterliegen.
89BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 – 5 C 48/02 –, juris Rn. 29; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.05.2013 – 12 F 10369/13 –, juris Rn. 15.
90Eine Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 SGB X ist nicht ersichtlich. Auch eine anderweitige Übermittlungsbefugnis liegt nicht vor.
91Für die Fälle, in denen Akteneinsicht hinsichtlich der Identität eines Informanten der Behörde begehrt wird, käme eine Übermittlungsbefugnis aus dem überwiegenden Interesse des Betroffenen, zur Wahrung seines auch verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts die Identität des Behördeninformanten festzustellen, dann in Betracht, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorlägen, dass der Behördeninformant wider besseres Wissen und in der vorgefassten Absicht, den Ruf des Betroffenen zu schädigen, gehandelt oder leichtfertig falsche Informationen übermittelt haben könnte.
92BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 – 5 C 48/02 –, juris Rn. 30.
93Diese Rechtsprechung lässt sich auf den hiesigen Fall nicht übertragen. Auch wenn der Kläger vorträgt, dass damit zu rechnen sei, dass die Kindesmutter Unwahrheiten über ihn verbreite, sich in der Akte Ungereimtheiten befänden und er die Akteneinsicht benötige, um sein Elternrecht effektiv zu verfolgen, so ist der Fall des Klägers mit den genannten Fällen nicht vergleichbar. Insbesondere geht es nicht um die bloße Identitätsermittlung und seitens der geschützten Person nicht um deren zielgerichtete Rufschädigung des Klägers wider besseres Wissen.
94Aus dem Elternrecht des Klägers (Art. 6 Abs. 1 GG) ergibt sich kein überwiegendes Interesse an einer uneingeschränkten Akteneinsicht. Der Kläger ist insbesondere nicht auf eine Akteneinsicht angewiesen, um seine Rechte im familiengerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Denn soweit in den Gesprächen und E-Mails enthaltene Informationen durch die Stellungnahmen der Beklagten in das familiengerichtliche Verfahren eingebracht worden sind, so hatte der Kläger hierzu (in diesem Verfahren) uneingeschränkten Zugang. Er hatte mithin auch Gelegenheit zu allen Gesichtspunkten, die den Entscheidungen durch die Familiengerichte zugrunde liegen, Stellung zu nehmen. Die Beklagte selbst hat bezüglich der Rechte des Klägers in Bezug auf seinen Sohn keine Entscheidungen getroffen.
95Ein Anspruch des Klägers auf Einsicht in die E-Mails seiner geschiedenen Ehefrau folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte eine E-Mail vom 02.10.2015 nicht aus dem Verwaltungsvorgang entfernt hat. Der einmalige Verstoß gegen die Vorschriften über den Sozialdatenschutz führt nicht zu einem Anspruch des Klägers, dass ihm unter erneutem Verstoß gegen diese Vorschriften auch andere geheim zu haltende Sozialdaten offenbart werden.
96Auch bei den von der Schule eingeholten Informationen und der Stellungnahme des Verfahrensbeistandes gegenüber dem Jugendamt der Beklagten handelt es sich um Sozialdaten. Insofern ist ebenfalls eine Übermittlungsbefugnis der Beklagten nicht gegeben. Auch hinsichtlich der internen Korrespondenz, die eine interne kollegiale Beratung enthält, hat der Kläger keinen Anspruch. Insofern hat die Beklagte wiederum vorgetragen, dass diese Korrespondenz Sozialdaten Dritter beinhaltet. Daran, dass dies zutreffend ist, hat das Gericht angesichts des Falles keine Zweifel.
97Soweit die Beklagte die Einsicht in Jugendzentraldateiauskunft, in die Einwohnermeldeauskunft und in die Ladung des Amtsgerichts vom 16.07.2013 verweigert hat, so erscheint dies ebenfalls nicht als ermessensfehlerhaft. Hierbei handelt es sich um dem Kläger bekannte Informationen. Eine Jugendzentraldateiauskunft befand sich in den Akten, in die der Kläger Einsicht genommen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die entnommene Jugendzentraldateiauskunft weitere Daten enthalten könnte. Die Ladungen des Amtsgerichts sind dem Kläger aus seiner Beteiligung an dem familiengerichtlichen Verfahren bekannt. Auch seine Einwohnermeldedaten sind dem Kläger bekannt.
98Auch aus § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) NRW ergibt sich kein weitergehender Anspruch. Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person nach Maßgabe des IFG NRW gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.
99Zur Anwendbarkeit auf die Akten des Jugendamtes OVG NRW, Beschluss vom 31.01.2005 – 21 E 1487/04 –, juris.
100Soweit es sich um anvertraute Sozialdaten im Sinne des § 65 SGB VIII handelt, scheidet ein solcher Anspruch von vornherein aus.
101Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2008 – 12 E 115/08 –, juris Rn. 8.
102Als bundesrechtliche Regelungen des Schutzes von Sozialdaten stehen aber auch die Vorschriften der §§ 35 Abs. 1 SGB I, 67 ff. SGB X diesem Akteneinsichtsrecht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW entgegen.
103Auch hinsichtlich der Jugendzentraldateiauskunft, der Einwohnermeldeauskunft und der Ladung des Amtsgerichts vom 16.07.2013 konnte die Beklagte den Zugang unter Beachtung der Regelungen des IFG NRW verweigern. Nach § 5 Abs. 4 IFG NRW kann nämlich der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn die Information dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Die Vorschrift ist bei teleologischer Betrachtung dahingehend zu verstehen, dass es für eine Ablehnung des Informationsbegehrens ausreichen kann, dass der Antragsteller tatsächlich – aus welchen Gründen auch immer – über die Information verfügt. Sie muss ihm also nicht gerade durch eine öffentliche Stelle zur Verfügung gestellt worden sein. Der Antragsteller hat zudem die Obliegenheit, sich die Kenntnis von einmal erlangten Informationen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren im eigenen Interesse dauerhaft zu erhalten.
104OVG NRW, Urteil vom 02.06.2015 – 15 A 1997/12 –, juris Rn. 134.
105§ 83 SGB X gewährt nur einen Anspruch auf Auskunft und keinen Anspruch für die begehrte Akteneinsicht. In welcher Form die Auskunft erteilt wird steht im Ermessen der Behörde.
106Bieresborn in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 83 Rn. 3; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 02.12.2011 – 12 ZB 11.1386 –, juris Rn. 14.
107Nach § 83 Abs. 4 Satz 3 SGB X unterbleibt die Auskunftserteilung zudem, soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Insofern gilt das oben Gesagte.
108Auch aus § 18 Datenschutzgesetz (DSG) NRW ergibt sich kein Auskunfts- oder Akteneinsichtsrecht des Klägers. Diese Vorschrift findet keine Anwendung. Nach § 2 Abs. 3 DSG NRW gehen besondere Rechtsvorschriften den Vorschriften des DSG NRW vor, soweit sie auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind. Die §§ 67 ff. SGB X enthalten insofern besondere Rechtsvorschriften für die Verarbeitung von Sozialdaten. Das Auskunftsrecht ist in § 83 SGB X insofern besonders geregelt. Einem Auskunfts- oder Akteneinsichtsrechts steht zudem jedenfalls § 18 Abs. 3 Buchst. c) DSG NRW entgegen, da die Daten nach Rechtsvorschriften geheim gehalten werden müssen.
109Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit
- 1.
die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder - 2.
die Sozialdaten - a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder - b)
ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Sind die Sozialdaten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Soweit Artikel 15 und 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt der Verantwortliche das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, an diesen oder diese, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann.
(4) Wird einer betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, diese, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle, auf Verlangen der betroffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.
(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.
(1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken:
- 1.
Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 2.
Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 3.
Adoptionssachen (§ 188 Absatz 2, §§ 189, 194, 195 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 4.
Ehewohnungssachen (§ 204 Absatz 2, § 205 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und - 5.
Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. In Verfahren nach den §§ 1631b, 1632 Absatz 4, den §§ 1666, 1666a und 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie in Verfahren, die die Abänderung, Verlängerung oder Aufhebung von nach diesen Vorschriften getroffenen Maßnahmen betreffen, legt das Jugendamt dem Familiengericht den Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 Satz 2 vor. Dieses Dokument beinhaltet ausschließlich das Ergebnis der Bedarfsfeststellung, die vereinbarte Art der Hilfegewährung einschließlich der hiervon umfassten Leistungen sowie das Ergebnis etwaiger Überprüfungen dieser Feststellungen. In anderen die Person des Kindes betreffenden Kindschaftssachen legt das Jugendamt den Hilfeplan auf Anforderung des Familiengerichts vor. Das Jugendamt informiert das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses. § 64 Absatz 2 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt.
(3) Das Jugendamt, das in Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Absatz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehört wird, teilt
- 1.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, aufgrund derer die Sorge gemäß § 1626a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wird oder - 2.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die die elterliche Sorge ganz oder zum Teil der Mutter entziehen oder auf den Vater allein übertragen,
(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.
(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.
(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.
(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,
- 1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder - 2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.
(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden
- 1.
mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder - 2.
dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder - 3.
dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder - 4.
an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder - 5.
unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre, oder - 6.
wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält. Bei den Geschäftsführern der Versicherungsträger tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde der Vorstand.
(2) Für Mitglieder eines Ausschusses oder Beirats gilt § 16 Abs. 4 entsprechend.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält. Bei den Geschäftsführern der Versicherungsträger tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde der Vorstand.
(2) Für Mitglieder eines Ausschusses oder Beirats gilt § 16 Abs. 4 entsprechend.
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzbuches ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.
(1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken:
- 1.
Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 2.
Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 3.
Adoptionssachen (§ 188 Absatz 2, §§ 189, 194, 195 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 4.
Ehewohnungssachen (§ 204 Absatz 2, § 205 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und - 5.
Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. In Verfahren nach den §§ 1631b, 1632 Absatz 4, den §§ 1666, 1666a und 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie in Verfahren, die die Abänderung, Verlängerung oder Aufhebung von nach diesen Vorschriften getroffenen Maßnahmen betreffen, legt das Jugendamt dem Familiengericht den Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 Satz 2 vor. Dieses Dokument beinhaltet ausschließlich das Ergebnis der Bedarfsfeststellung, die vereinbarte Art der Hilfegewährung einschließlich der hiervon umfassten Leistungen sowie das Ergebnis etwaiger Überprüfungen dieser Feststellungen. In anderen die Person des Kindes betreffenden Kindschaftssachen legt das Jugendamt den Hilfeplan auf Anforderung des Familiengerichts vor. Das Jugendamt informiert das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses. § 64 Absatz 2 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt.
(3) Das Jugendamt, das in Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Absatz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehört wird, teilt
- 1.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, aufgrund derer die Sorge gemäß § 1626a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wird oder - 2.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die die elterliche Sorge ganz oder zum Teil der Mutter entziehen oder auf den Vater allein übertragen,
(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden
- 1.
mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder - 2.
dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder - 3.
dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder - 4.
an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder - 5.
unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre, oder - 6.
wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.
(1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken:
- 1.
Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 2.
Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 3.
Adoptionssachen (§ 188 Absatz 2, §§ 189, 194, 195 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 4.
Ehewohnungssachen (§ 204 Absatz 2, § 205 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und - 5.
Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. In Verfahren nach den §§ 1631b, 1632 Absatz 4, den §§ 1666, 1666a und 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie in Verfahren, die die Abänderung, Verlängerung oder Aufhebung von nach diesen Vorschriften getroffenen Maßnahmen betreffen, legt das Jugendamt dem Familiengericht den Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 Satz 2 vor. Dieses Dokument beinhaltet ausschließlich das Ergebnis der Bedarfsfeststellung, die vereinbarte Art der Hilfegewährung einschließlich der hiervon umfassten Leistungen sowie das Ergebnis etwaiger Überprüfungen dieser Feststellungen. In anderen die Person des Kindes betreffenden Kindschaftssachen legt das Jugendamt den Hilfeplan auf Anforderung des Familiengerichts vor. Das Jugendamt informiert das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses. § 64 Absatz 2 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt.
(3) Das Jugendamt, das in Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Absatz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehört wird, teilt
- 1.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, aufgrund derer die Sorge gemäß § 1626a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wird oder - 2.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die die elterliche Sorge ganz oder zum Teil der Mutter entziehen oder auf den Vater allein übertragen,
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.
(2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen. Ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
(5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
(7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende.
(1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken:
- 1.
Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 2.
Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 3.
Adoptionssachen (§ 188 Absatz 2, §§ 189, 194, 195 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 4.
Ehewohnungssachen (§ 204 Absatz 2, § 205 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und - 5.
Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. In Verfahren nach den §§ 1631b, 1632 Absatz 4, den §§ 1666, 1666a und 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie in Verfahren, die die Abänderung, Verlängerung oder Aufhebung von nach diesen Vorschriften getroffenen Maßnahmen betreffen, legt das Jugendamt dem Familiengericht den Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 Satz 2 vor. Dieses Dokument beinhaltet ausschließlich das Ergebnis der Bedarfsfeststellung, die vereinbarte Art der Hilfegewährung einschließlich der hiervon umfassten Leistungen sowie das Ergebnis etwaiger Überprüfungen dieser Feststellungen. In anderen die Person des Kindes betreffenden Kindschaftssachen legt das Jugendamt den Hilfeplan auf Anforderung des Familiengerichts vor. Das Jugendamt informiert das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses. § 64 Absatz 2 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt.
(3) Das Jugendamt, das in Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Absatz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehört wird, teilt
- 1.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, aufgrund derer die Sorge gemäß § 1626a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wird oder - 2.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die die elterliche Sorge ganz oder zum Teil der Mutter entziehen oder auf den Vater allein übertragen,
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.
(2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen. Ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
(5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
(7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende.
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.
(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden
- 1.
mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder - 2.
dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder - 3.
dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder - 4.
an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder - 5.
unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre, oder - 6.
wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.
(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.
(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch
- 1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet, - 2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit, - 3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und - 4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.
(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.
(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.
(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.
(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.
(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,
- 1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder - 2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.
(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden:
- 1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes, - 2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie, - 3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege, - 4.
Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige.
(2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen.
(1) Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen,
- 1.
ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen, - 2.
Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen, - 3.
im Fall der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen.
(2) Im Fall der Trennung und Scheidung sind Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung zu unterstützen; dieses Konzept kann auch als Grundlage für einen Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung im familiengerichtlichen Verfahren dienen.
(3) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind, sowie Namen und Anschriften der beteiligte Eheleute und Kinder dem Jugendamt mit, damit dieses die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach Absatz 2 unterrichtet.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.
(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden
- 1.
mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder - 2.
dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder - 3.
dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder - 4.
an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder - 5.
unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre, oder - 6.
wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.
(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
- 1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14), - 2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21), - 3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25), - 4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40), - 5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40), - 6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
- 1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), - 2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a), - 3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44), - 4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a), - 5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a), - 6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50), - 7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51), - 8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52), - 9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a), - 10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54), - 11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57), - 12.
Beurkundung (§ 59), - 13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).
(1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken:
- 1.
Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 2.
Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 3.
Adoptionssachen (§ 188 Absatz 2, §§ 189, 194, 195 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 4.
Ehewohnungssachen (§ 204 Absatz 2, § 205 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und - 5.
Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. In Verfahren nach den §§ 1631b, 1632 Absatz 4, den §§ 1666, 1666a und 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie in Verfahren, die die Abänderung, Verlängerung oder Aufhebung von nach diesen Vorschriften getroffenen Maßnahmen betreffen, legt das Jugendamt dem Familiengericht den Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 Satz 2 vor. Dieses Dokument beinhaltet ausschließlich das Ergebnis der Bedarfsfeststellung, die vereinbarte Art der Hilfegewährung einschließlich der hiervon umfassten Leistungen sowie das Ergebnis etwaiger Überprüfungen dieser Feststellungen. In anderen die Person des Kindes betreffenden Kindschaftssachen legt das Jugendamt den Hilfeplan auf Anforderung des Familiengerichts vor. Das Jugendamt informiert das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses. § 64 Absatz 2 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt.
(3) Das Jugendamt, das in Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Absatz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehört wird, teilt
- 1.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, aufgrund derer die Sorge gemäß § 1626a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wird oder - 2.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die die elterliche Sorge ganz oder zum Teil der Mutter entziehen oder auf den Vater allein übertragen,
(1) Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen,
- 1.
ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen, - 2.
Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen, - 3.
im Fall der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen.
(2) Im Fall der Trennung und Scheidung sind Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung zu unterstützen; dieses Konzept kann auch als Grundlage für einen Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung im familiengerichtlichen Verfahren dienen.
(3) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind, sowie Namen und Anschriften der beteiligte Eheleute und Kinder dem Jugendamt mit, damit dieses die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach Absatz 2 unterrichtet.
(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung
- 1.
bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen, - 2.
bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.
(4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist,
- 1.
sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen sowie - 2.
Personen, die gemäß § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz dem Jugendamt Daten übermittelt haben, in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen.
(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.
(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
- 1.
deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, - 2.
bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie - 3.
die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
(5) In Vereinbarungen mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass diese bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen. Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind sind in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden
- 1.
mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder - 2.
dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder - 3.
dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder - 4.
an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder - 5.
unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre, oder - 6.
wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.
(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.
(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.
(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.
(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,
- 1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder - 2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit
- 1.
die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder - 2.
die Sozialdaten - a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder - b)
ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Sind die Sozialdaten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Soweit Artikel 15 und 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt der Verantwortliche das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, an diesen oder diese, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann.
(4) Wird einer betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, diese, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle, auf Verlangen der betroffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.
(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.