Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Sept. 2016 - 24 K 2114/15
Gericht
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger, der ein Hotel im Stadtgebiet der Beklagten betreibt, begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass er bestimmte sich aus der Satzung der Beklagten betreffend die Erhebung einer Kulturförderabgabe ergebenden Vorgaben nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Art erfüllen muss.
3Am 13. November beschloss der Rat der Beklagten die „Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln“ (KfA-Satzung), die am 19. November 2014 in Kraft trat.
4Die Satzung enthält folgende für den vorliegenden Fall maßgebliche Regelungen:
5§ 1 Abgabengläubiger
6Die Stadt Köln erhebt nach dieser Satzung eine Kulturförderabgabe als örtliche Aufwandsteuer.
7§ 2 Gegenstand der Kulturförderabgabe
8(1) Gegenstand der Kulturförderabgabe ist der über den Grundbedarf des Wohnens hinausgehende Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Schiff und ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.
9(2) Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt (z. B. Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird.
10(3) Von der Besteuerung sind insbesondere Aufwendungen für Übernachtungen ausgenommen, wenn die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn ohne die entgeltliche Beherbergung die Berufsausübung, gewerbliche Tätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeübt und deshalb Einkommen nicht erwirtschaftet werden könnte (beruflich zwingende Veranlassung).
11(...)
12§ 5 Abgabenschuldner, Abgabenentrichtungspflichtiger
13(1) Abgabenschuldner ist der Beherbergungsgast.
14(2) Abgabenentrichtungspflichtiger ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. Er hat die Kulturförderabgabe für Rechnung des Beherbergungsgastes zu entrichten.
15(...)
16§ 7 Pflichten des Abgabenentrichtungspflichtigen
17(1) Für die Beherbergungsleistungen ist dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Abgabenerklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Anlage 1 dieser Satzung) einzureichen. Die Abgabenerklärung muss vom Abgabenentrichtungspflichtigen oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben sein.
18(2) Der Abgabeentrichtungspflichtige hat die Kulturförderabgabe (§ 2 Abs. 1) vom Beherbergungsgast einzuziehen und die Kulturförderabgabe für Rechnung des Beherbergungsgastes an das Kassen- und Steueramt der Stadt Köln zu entrichten. Diese Verpflichtung besteht insbesondere dann nicht, wenn der Beherbergungsgast durch vollständiges Ausfüllen des amtlichen Vordrucks, Anlage 2 oder 3 dieser Satzung [Neufassung: Anlage 2 dieser Satzung], erklärt hat, dass die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist (§ 2 Abs. 3).
19(3) Erklärt der Beherbergungsgast, dass die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist, ist diese Erklärung nebst den Anlagen als Teil des Buchungsvorgangs aufzubewahren; § 147 AO findet Anwendung. Auf Verlangen des Kassen- und Steueramts der Stadt Köln sind Auszüge aus dem Buchungssystem und die Erklärungen über die beruflich zwingende Beherbergung sowie die entsprechenden Nachweise dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln in dessen Diensträumen vorzulegen.
20(4) Füllt der Beherbergungsgast den Vordruck gem. Abs. 2 nicht aus, ist die Kulturförderabgabe einzuziehen und an das Kassen- und Steueramt der Stadt Köln abzuführen.
21(5) (...)
22(...)
23§13 Straftaten/Ordnungswidrigkeiten
24Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 7 und 12 dieser Satzung können gemäß §§ 17, 20 KAG NRW als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
25(...)
26Nachdem die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 20. November 2014 über den Erlass der KfA-Satzung informiert und darauf hingewiesen hatte, dass erstmals zum 15. Januar 2015 eine Abgabenerklärung einzureichen sei, forderte der Kläger die Beklagte unter dem 17. Dezember 2014 auf, zu bestätigen, dass die der Satzung als Anlagen 2 und 3 beigefügten amtlichen Vordrucke nicht verwendet und auch nicht aufbewahrt werden müssten und dennoch in Fällen der beruflich veranlassten Beherbergung die Aufwendungen der Beherbergung von der Besteuerung ausgenommen seien. Zur Begründung führte er aus, die Vordrucke seien im Hinblick auf die Definition der beruflich, freiberuflich oder gewerblich veranlassten Beherbergung in der Satzung zu unbestimmt. Eine Antwort der Beklagten hierauf erfolgte nicht.
27Mit Schreiben vom 20. März 2015 erinnerte die Beklagte den Kläger an seine Pflicht, für den Veranlagungszeitraum 1. bis 31. Dezember 2014 eine Abgabenerklärung einzureichen. Dem folgend reichte der Kläger am 30. März 2015 für diesen Zeitraum eine Steuererklärung ein.
28Der Kläger hat am 10. April 2015 Klage erhoben, mit der er ursprünglich beantragt hat:
29festzustellen,
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1. dass er nicht verpflichtet ist, die als Anlagen 1 bis 3 KfA-Satzung vom 18. November 2014 beigefügten Amtlichen Vordrucke zu verwenden und aufzubewahren,
- 32
2. dass er berechtigt ist, in Fällen der beruflich zwingend veranlassten Beherbergung die Kulturförderabgabe auch dann nicht zu erheben und an die Beklagte abzuführen, wenn die Beherbergungsgäste die Amtlichen Vordrucke Anlagen 2 oder 3 nicht verwenden oder diese nicht vollständig ausfüllen, insbesondere nicht eigenhändig unterschreiben und
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3. dass er berechtigt ist, auch in anderen Fällen als denen der beruflich zwingend veranlassten Beherbergung, in denen die Beherbergung durch die Erzielung von Einkommen begründet sei, die Kulturförderabgabe nicht zu erheben.
Am 1. Januar 2016 ist die erste Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 16. Dezember 2015 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 54 vom 23. Dezember 2015, Seite 593 ff. – KfA-Satzung n.F.) in Kraft getreten, durch die unter anderem § 7 Abs. 2 Satz 2 sowie der Amtliche Vordruck „Anlage 2“ der Satzung geändert und Anlage 3 (Vordruck für Gewerbetreibende und Freiberufler) aufgehoben worden sind. Der Vordruck Anlage 2 ist um die Möglichkeiten der Erklärung für beruflich zwingende Übernachtungen abhängig Beschäftigter hinsichtlich des Nachweises der Erforderlichkeit erweitert und die für gewerblich bzw. freiberuflich Tätigen vorgesehene Erklärung in diesen Vordruck integriert worden. Zudem enthält die Anlage 2 den Zusatz, dass die Abgabe der Erklärung freiwillig, aber erforderlich sei, wenn das Vorliegen einer Ausnahme von der generellen Steuerpflicht festgestellt werden solle. Bei Nichtabgabe müsse der Beherbergungsbetrieb die Kulturförderabgabe einziehen.
35Mit „Kulturförderabgabebescheid“ vom 5. Januar 2016 hat die Beklagte die Entrichtungsschuld des Klägers für den Monat Dezember 2014 entsprechend der von ihm mitgeteilten Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens wie auch gegen die im weiteren Verlauf für das 1. bis 3. Quartal 2015 erlassenen Bescheide bei dem erkennenden Gericht Klage - 24 K 6324/16 - erhoben.
36Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2016 hat der Kläger in diesem Verfahren klargestellt, dass sich die gestellten Feststellungsanträge nunmehr auf die Anlagen 1 und 2 der Satzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2015 bezögen.
37Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus, die Klage sei zulässig, denn die Beklagte berühme sich in § 7 Abs. 1 bis 4 KfA-Satzung n.F. i.V.m. den Anlagen 1 und 2 einer Befugnis, von dem Kläger die Verwendung Amtlicher Vordrucke, die Einziehung der Kulturförderabgabe sowie deren Abführung und die Aufbewahrung von Erklärungen nebst Anlagen verlangen zu dürfen. Da die Beklagte den Kläger davon unterrichtet habe, dass er als Abgabenentrichtungspflichtiger Erklärungen auf amtlich vorgegebenem Vordruck abzugeben habe, bestehe ein konkretes Rechtsverhältnis. Die begehrten Feststellungen könnten auch nicht im Wege einer anderen Klage, insbesondere nicht durch Anfechtung einer Steuerfestsetzung verfolgt werden. Es gehe nicht um die Frage der Rechtmäßigkeit der Abgabe als solcher, sondern um andere Pflichten aus dem Steuerverhältnis, die nicht Gegenstand der Festsetzung nach § 9 KfA-Satzung n.F. seien. Dem Kläger sei es darüber hinaus nicht zuzumuten, seine Rechtsauffassung im Falle eines Pflichtverstoßes erst in einem Bußgeld- oder Strafverfahren, § 13 i.V.m. § 7 KfA-Satzung n.F., geltend zu machen.
38Das notwendige Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass die Verwendung der Vordrucke sowie das Einziehen und Abführen der Kulturförderabgabe einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursachten und die Aufbewahrungspflicht zusätzlichen Raumbedarf auslöse. Da der Kläger bereits aufgefordert worden sei, Erklärungen auf Amtlichem Vordruck abzugeben, handele sich auch nicht um eine vorbeugende Feststellungsklage.
39Die Klage sei begründet, da die Satzungsregelungen, aus denen sich die Pflichten zur Verwendung von amtlichen Vordrucken ergäben, rechtswidrig seien.
40Soweit die Satzung vorgebe, dass für die Erklärungen die amtlichen Vorlagen (Anlagen 1 und 2 der Satzung) zu verwenden und eigenhändig zu unterschreiben seien, liege bereits ein Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes vor. Eine solche Verpflichtung bedürfe einer formalgesetzlichen Grundlage, welche weder das Kommunalabgabengesetz noch § 7 der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung enthalte. Eine solche sei auch deshalb erforderlich, weil durch diese Anordnungen sowohl in Bezug auf die Beherbergungsbetreiber als auch auf die Beherbergungsgäste der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verkürzt werde und Zuwiderhandlungen gemäß § 13 KfA-Satzung n.F. straf- bzw. bußgeldbewehrt seien.
41Darüber hinaus genüge der Amtliche Vordruck „Anlage 2“ der Satzung nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG. Dieser sei nur ausreichend beachtet, wenn der Betroffene seine Pflichten eindeutig erkennen könne, insbesondere wenn eine Verhaltens- oder Erklärungspflicht bestehe und die Verletzung dieser Pflichten straf-oder bußgeldbewehrt sei. Diesen Grundsätzen sei bereits deshalb nicht genüge getan, weil der Vordruck für andere als die abhängig Beschäftigten oder gewerblich bzw. freiberuflich Tätigen, deren Übernachtungen ebenfalls der Einkommenserzielung und nicht der Einkommensverwendung dienten (z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung) keine Erklärungsmöglichkeiten vorsehe. Im Gegensatz dazu impliziere der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 1 der Satzung durch die Formulierung „insbesondere“, dass es noch andere als beruflich veranlasste Übernachtungen gebe, die nicht steuerpflichtig seien. Für den Normadressaten sei jedoch nicht erkennbar, welche Erklärungen in diesen Fällen abzugeben seien.
42Zudem bestehe ein nicht durch Auslegung auflösbarer Widerspruch zwischen § 7 Abs. 2 Satz 2 KfA-Satzung n.F. und § 7 Abs. 4 KfA-Satzung n.F. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 KfA-Satzung n.F. bestehe „insbesondere“ dann keine Verpflichtung zur Einziehung und Abführung der Kulturförderabgabe, wenn der Gast durch das vollständige Ausfüllen der Anlage 2 erklärt habe, dass die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich sei. Diese Regelung lasse somit auch die Möglichkeit einer Befreiung in anderen Fällen zu - etwa wenn andere Nachweise für die Zuordnung der Übernachtung als beruflich zwingend vorlägen - während nach § 7 Absatz 4 KfA-Satzung n.F. die Abgabe ausnahmslos einzuziehen sei, wenn der Gast den Vordruck nicht ausfülle, wodurch diese Möglichkeit wieder ausgeschlossen werde. Folglich sei auch § 7 Abs. 3 KfA-Satzung n.F. rechtswidrig und dadurch eine Rechtsverletzung des Klägers in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG gegeben, denn die angeordneten Aufbewahrungs- und Abführungspflichten könnten nur bestehen, wenn die Pflicht, die amtlichen Vordrucke zu verwenden, rechtmäßig sei.
43In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als der Kläger ursprünglich auch die Feststellung begehrt hat, dass er berechtigt sei, auch in anderen nicht in der Satzung geregelten Fällen die Kulturförderabgabe nicht zu erheben, in denen die Beherbergung durch die Erzielung von Einkommen begründet sei.
44Der Kläger beantragt nunmehr noch,
45festzustellen,
46- 47
1. dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die als Anlagen 1 und 2 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18. November 2014 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 16. Dezember 2015 beigefügten amtlichen Vordrucke zu verwenden oder aufzubewahren,
und
49- 50
2. dass der Kläger berechtigt ist, in Fällen beruflich zwingend veranlasster Beherbergung die Kulturförderabgabe auch dann nicht zu erheben und abzuführen, wenn die Gäste den amtlichen Vordruck Anlage 2 nicht verwenden oder diesen nicht vollständig ausfüllen, insbesondere nicht eigenhändig unterschreiben.
Die Beklagte beantragt,
52die Klage abzuweisen.
53Sie macht zur Begründung geltend, die Klage sei bereits unzulässig. Es liege kein konkretes Rechtsverhältnis vor, denn der Kläger beziehe sein Vorbringen nicht auf einen bestimmten, bereits überschaubaren Sachverhalt, sondern greife die Verpflichtungen als solche an. Es gehe ihm letztlich darum, die Entrichtungspflicht als solche für unwirksam erklären zu lassen. Dieses Begehren könne er jedoch auch im Rahmen einer Anfechtungsklage verfolgen, denn er gehe selbst davon aus, dass er gemäß § 7 Abs. 4 KfA-Satzung n.F. zur Entrichtung der Kulturförderabgabe verpflichtet sei, wenn ein Beherbergungsgast, der grundsätzlich einen Vordruck nach Anlage 2 ausfüllen könne, dies unterlasse. Dann werde aber die hierauf entfallende Kulturförderabgabe festgesetzt. Diese Festsetzung könne der Kläger anfechten und die von ihm angesprochenen Rechtsfragen klären lassen. Darüber hinaus handele es sich bei der vorliegenden Klage um eine vorbeugende Feststellungsklage, für die dem Kläger das notwendige qualifizierte Feststellungsinteresse fehle. Die Nichtbeachtung der Pflichten trete frühestens nach Festsetzung der Kulturförderabgabe zutage, so dass das streitige Rechtsverhältnis erst zu diesem Zeitpunkt virulent werde.
54Im Übrigen sei die Klage nicht begründet.
55Für die jeweiligen Normadressaten seien die Verhaltens- oder Erklärungspflichten im Wege der Auslegung erkennbar. Die Tatsache, dass die Satzung für andere als die beruflich, gewerblich oder freiberuflich zwingend veranlassten Übernachtungen keine ausdrückliche Erklärungsmöglichkeit vorsehe, sei darin begründet, dass bei Massengeschäften wie der Erhebung von Steuern typisierende und generalisierende Regelungen aufgestellt werden könnten, um für möglichst viele Tatbestände eine angemessene Regelung schaffen zu können. Einzelfälle könnten vernachlässigt werden. In diesem Zusammenhang sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass abstrakt-generelle Normen ein gewisses Maß an Unbestimmtheit aufweisen müssten, damit im Rahmen der Anwendung der Norm angemessene Einzelfallentscheidungen getroffen werden könnten. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass lediglich beruflich erforderliche Übernachtungen keine zu vernachlässigenden Einzelfälle darstellten. Dieser Vorgabe entspreche die Satzung mit ihrer Regelung in § 2 Abs. 3 KfA-Satzung n.F., auch wenn die anderen vom Kläger genannten Möglichkeiten der Übernachtung zum Zwecke der Einkommenserzielung nicht ausdrücklich genannt würden, ergebe sich durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ in § 2 Abs. 3 Satz 1 KfA-Satzung n.F., dass auch in diesen Fällen keine Kulturförderabgabe entrichtet werden müsse.
56Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem sowie im weiteren Verfahren des Klägers - 24 K 6324/16 - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
57E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
58Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
59Im Übrigen hat die als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1, 1. Alternative VwGO erhobene Klage keinen Erfolg.
60Die durch die Mitteilung des Klägers, die begehrten Feststellungen seien nunmehr auf die Anlagen 1 und 2 der KfA-Satzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2015 gerichtet, erfolgte Klageänderung ist zulässig, weil die Beklagte zur Sache verhandelt und sich damit auf die geänderte Klage eingelassen hat (§ 91 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO).
61- 62
I. Die Klage ist bereits unstatthaft bzw. unzulässig.
- 64
1. Gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 VwGO ist eine Feststellungsklage nur statthaft, soweit der Kläger seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann (Subsidiaritätsgrundsatz). Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass der Rechtsschutz gleichermaßen wirksam ist,
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Februar 2008 - 7 C 43/07 -, juris, Rn. 11; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 43, Rn. 26.
66Dies gilt auch im Hinblick auf künftig mögliche Anfechtungsklagen.
67So liegt der Fall hier. Der Kläger kann gegen die ihm gegenüber zukünftig für das Veranlagungsjahr 2016 ergehenden quartalsweisen Bescheide, mit denen die Beklagte die Höhe der von ihm zu entrichtenden Kulturförderabgabe festsetzen wird, Anfechtungsklage erheben. Entgegen der Auffassung des Klägers würden in diesem Zusammenhang auch die von ihm geltend gemachten rechtlichen Bedenken gegen die Vereinbarkeit der KfA-Satzung mit höherrangigem Recht, welche sich auf die Regelungen des § 7 KfA-Satzung n.F. beziehen, die für die Festsetzung der Kulturförderabgabe von wesentlicher Bedeutung sind, geprüft. Es ist deshalb auch nicht „erforderlich“, dass der Kläger - wie er vorträgt - gegen die ihm durch § 7 KfA-Satzung n.F. auferlegten Pflichten verstoßen müsste, um anschließend vor den ordentlichen Gerichten in einem nach §§ 7 und 13 KfA-Satzung n.F. erfolgenden Bußgeld- oder Strafverfahren seine Rechtsauffassung geltend machen zu können.
68- 69
2. Darüber hinaus ist die Klage unzulässig, weil das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO für die begehrten Feststellungen erforderliche berechtigte Interesse des Klägers an einer baldigen Feststellung nicht gegeben ist.
Die das Feststellungsinteresse begründenden Tatsachen sind von dem Kläger substantiiert und in sich schlüssig vorzutragen,
71vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 17. April 1997 - VII B 200/96 -, juris, Rn. 7, zu § 41 FGO; BVerwG, Beschluss vom 04. März 1976 - I WB 54.74 -, BVerwGE 53, 134 (137) und Urteil vom 15. November 1990 - 3 C 49/87 -, juris, Rn. 25, zu § 113 VwGO; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 43 Rn. 80.
72Nicht ausreichend ist, dass lediglich Umstände vorgetragen werden, aus denen sich die Möglichkeit eines Feststellungsinteresses ergibt,
73vgl. Sodan: in Sodan/Ziekow, a.a.O.
74Grundsätzlich genügt der Vortrag jedes nach Lage des Falles anerkennenswerten schutzwürdigen Interesses rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art,
75vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 02. November 1990 – 5 B 100/90 -, juris, Rn. 5, m. w. N.
76Wird jedoch vorbeugender Rechtsschutz begehrt, ist ein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse erforderlich (qualifiziertes Rechtsschutzinteresse),
77vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 53/85 -, juris, Rn. 25, m. w. N.; Urteil vom 15. Februar 1991 - C 85/88 -, juris, Rn. 10.
78Vorliegend kann dahin gestellt bleiben, ob der Kläger - worüber die Beteiligten streiten - vorbeugenden Rechtsschutz begehrt, denn der Vortrag des Klägers zu seinem Rechtschutzinteresse genügt schon nicht den allgemeinen Anforderungen an die Darlegung des erforderlichen Feststellungsinteresses. Sein Vorbringen, er habe ein berechtigtes Interesse an den begehrten Feststellungen, weil die Verwendung der Vordrucke einen erheblichen Verwaltungsaufwand und die Aufbewahrungspflicht zusätzlichen Raumbedarf erfordere, ist nicht hinreichend substantiiert. Es fehlt schon an konkreten Angaben, worin der Verwaltungsaufwand des Klägers genau besteht und welche unzumutbaren Belastungen, z.B. finanzieller und/oder zeitlicher Art, damit verbunden sind. Ebenso wenig lässt sich dem Vortrag des Klägers entnehmen, inwiefern und in welchem Umfang zusätzlicher Raumbedarf durch das Vorhalten und Aufbewahren der Vordrucke konkret entsteht und warum es ihm nicht zuzumuten ist, den notwendigen Raum für die Aufbewahrung der Vordrucke zu schaffen.
79- 80
II. Überdies ist die Klage nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen.
82- 83
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er nicht verpflichtet ist, die als Anlagen 1 und 2 der KfA-Satzung n.F. beigefügten amtlichen Vordrucke zu verwenden oder aufzubewahren.
Die Verpflichtung des Klägers, den als Anlage 1 der KfA-Satzung n.F. beigefügten amtlichen Vordruck für die Abgabenerklärungen zu verwenden, ergibt sich aus § 7 Abs. 1 KfA-Satzung n.F., die Verpflichtung zur Verwendung und Aufbewahrung des als Anlage 2 der KfA-Satzung n.F. für die Erklärungen der Beherbergungsgäste vorgegebenen Vordruckes aus § 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 KfA-Satzung n.F.
85Diese Satzungsvorschriften sind wirksam.
86a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist bezüglich dieser Regelungen zunächst kein Verstoß gegen den sich aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) ergebenden Vorbehalt des Gesetzes gegeben. Für die Regelungen der Mitwirkungspflichten, einschließlich der Verpflichtung der Beteiligten, für ihre Erklärungen die mit der Satzung veröffentlichten Amtlichen Vordrucke zu benutzen, ist kein formelles Gesetz des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers erforderlich.
87Zwar ist der Gesetzesbegriff im Zusammenhang mit dem sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Vorbehalt des Gesetzes grundsätzlich streng formal zu verstehen, so dass nur ein durch die Legislative nach Art. 76 ff. GG bzw. nach Art. 65 ff. der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (NRWVerf) erlassenes Gesetz dem Vorbehalt des Gesetzes entspricht. Art. 79 Abs. 1 Satz 1 NRWVerf bestimmt jedoch, dass die Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht auf Erschließung eigener Steuerquellen haben. In Übereinstimmung damit spricht § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 KAG den Gemeinden die Befugnis zu, aufgrund einer Satzung Steuern zu erheben,
88vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. Juli 1995 - 15 A 295/91 -, juris, Rn. 14.
89Daraus ergibt sich zugleich die Befugnis der Gemeinden, die zur Erhebung der Steuer erforderlichen Verfahrensregelungen zu erlassen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten zu regeln, einschließlich der Möglichkeit, die Verwendung amtlicher Vordrucke und die Notwendigkeit der eigenhändigen Unterschrift von Erklärungen anzuordnen. Demgemäß sind die Vordrucke als Anlage 1 und Anlage 2 der KfA-Satzung n.F. mit der Satzung öffentlich bekannt gemacht worden.
90b) Ferner begegnet die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 3 KfA-Satzung n.F. keinen durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf das sich aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG ergebende Bestimmtheitsgebot.
91Das Bestimmtheitsgebot verlangt vom Gesetz- bzw. Satzungsgeber, Vorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Der Betroffene muss die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung so erkennen können, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag,
92vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - juris, Rn. 172, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 14 B 362/16 -, juris, Rn.4.
93Soweit die praktische Bedeutung einer Regelung vom Zusammenspiel der Normen abhängt, müssen die Klarheit des Norminhalts und die Vorhersehbarkeit der Ergebnisse der Normanwendung auch im Hinblick auf dieses Zusammenwirken gesichert sein. Bei öffentlich-rechtlichen Abgabennormen muss sich deren Inhalt in Bezug auf Tatbestand und Rechtsfolgen aus der objektiven Sicht des Steuerpflichtigen erschließen, damit dieser sein Verhalten danach ausrichten kann, z.B. seinen Erklärungspflichten nachkommen kann,
94vgl. BFH, Vorlagebeschluss vom 6. September 2006 - XI R 26/04 -, juris, Rn. 25 ff.
95Die Tatsache, dass eine Regelung des Abgabenrechtes auslegungsbedürftig ist, nimmt ihr allerdings nicht die Bestimmtheit. Angesichts der Vielgestaltigkeit und Kompliziertheit der zu erfassenden Vorgänge gelingt es nicht immer, einen Abgabetatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und ihre Auslegungsbedürftigkeit können nur ausnahmsweise zur Feststellung mangelnder Bestimmtheit führen,
96vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1988 - 1 BvR 273/88 -, juris, Rn. 3.
97Es ist dann Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die verbleibenden Zweifelsfragen unter Beachtung des Gebotes der verfassungskonformen Auslegung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten,
98vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4/04 -, juris, Rn. 49.
99Eine (Satzungs-)Regelung kann deshalb nur dann wegen Verstoßes gegen Verfassungsrecht oder andere höherrangige Rechtsnormen außer Acht gelassen bzw. für unwirksam erklärt werden, wenn keine nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen- Wortlaut der Norm, Systematik, Sinn- und Zweck der Vorschrift und Entstehungsgeschichte - zulässige und mit höherrangigem Recht zu vereinbarende Auslegung möglich ist,
100vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2013 - 2 BvF 1/05 - juris, Rn. 84 und Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02, 2 BvR 72 BvR 796/02 -, juris, Rn. 117 ff.; BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4/04 -, Rn. 49 und Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 7/08 -, juris, Rn. 23 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris, Rn. 147 ff. und Beschluss vom 4. Mai 2016 - 14 B 362/16 - juris, Rn. 4 ff.
101Zudem sind bei der Auslegung die anderen Vorschriften des gesamten Regelungsgefüges und der Normzusammenhang heranzuziehen sowie in den Blick zu nehmen, ob sich eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung gewinnen lässt,
102vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02 u. a. -, juris, Rn. 117.
103Die Grenze einer Auslegung ist erst erreicht, wenn sie den Rahmen der Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu klären und Auslegungsprobleme mit den herkömmlichen Mitteln juristischer Methoden zu bewältigen, sprengen würde,
104vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 2 BvL 59/06 -, juris, Rn. 59; Beschluss vom 4. Juni 2012 - 2 BvL 9/08 u. a. -, juris, Rn. 91; OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2016- 14 B 362/16 -, juris, Rn. 4 ff
105und es wegen der Unbestimmtheit der Regelungen nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließen,
106vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 7/09 -, juris, Rn. 13.
107Gemessen an diesen Grundsätzen ist § 7 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anlage 2 KfA-Satzung n.F. noch ausreichend bestimmt.
108Diesbezüglich trägt der Kläger vor, die Regelung sei unbestimmt, weil der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 1 KfA-Satzung n.F. durch die Formulierung „insbesondere“ impliziere, dass es noch andere als die in dem Vordruck Anlage 2 vorgegebenen (beruflich veranlassten) Übernachtungen gebe, die nicht steuerpflichtig seien, während der Vordruck selbst für andere als die abhängig Beschäftigten oder gewerblich bzw. freiberuflich Tätigen, deren Übernachtungen ebenfalls der Einkommenserzielung und nicht der Einkommensverwendung dienten (z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung) keine Erklärungsmöglichkeiten vorsehe.
109Wie das erkennende Gericht bezüglich der Bestimmtheit dieser Regelung in dem Urteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren des Klägers - 24 K 6324/16 - bereits dargelegt hat,
110vgl. auch VG Köln, Urteil vom 28. September 2016 - 24 K 2350/15 -, zur Veröffentlichung in „nrwe“ vorgesehen, Urteilsabdruck Seite 12 f.,
111lässt sich der Regelung, deren Wortlaut auch durch die 1. Änderungssatzung nicht geändert wurde, in Anwendung der dargestellten Auslegungsgrundsätze noch mit ausreichender Sicherheit entnehmen, dass diese Aufwendungen ebenfalls nicht der Besteuerung unterliegen. Zum einen ist auch hier durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ in § 2 Abs. 3 Satz 1 KfA-Satzung n.F. klargestellt, dass es sich bei der Benennung des nicht unter die Steuerpflicht fallenden Sachverhaltes der „beruflich zwingend erforderlichen“ Übernachtungen nicht um eine abschließende, alle anderen Fällen ausschließende Regelung handelt. Zudem ist der Definition des § 2 Abs. 3 Satz 2 KfA-Satzung n.F. zu entnehmen, dass hiervon alle Übernachtungen erfasst sind, ohne die Einkommen nicht erwirtschaftet werden kann.
112Bei dem Begriff „Einkommen“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff,
113vgl. zur Zulässigkeit der Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen z.B. BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 7/09 -, juris, Rn. 13,
114der einer Auslegung zugänglich ist. Hierunter fallen alle regelmäßigen Einnahmen, Einkünfte und Bezüge,
115vgl. http://www.duden.de/rechtschreibung/Einkommen, Stand: Oktober 2016
116mithin auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalanlagen, die keine Einkünfte aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit darstellen.
117Zudem wollte der Satzungsgeber mit der Formulierung in § 2 Abs. 3 KfA-Satzung n.F. ersichtlich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes Rechnung tragen, wonach der Aufwand für Übernachtungen, welcher allein der Einkommenserzielung und nicht der Einkommensverwendung dient, nicht einer Aufwandsbesteuerung unterliegt,
118BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1/11 -, juris, Rn. 13 ff.,
119indem er die Formulierung des Bundesverwaltungsgerichtes übernommen hat, dass „erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ohne die entgeltliche Übernachtung die Berufsausübung, gewerbliche Tätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeübt und deshalb Einkommen nicht erzielt werden kann“,
120BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1/11 -, juris, Rn. 16.
121Ausgehend hiervon und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass unter den Begriff „Beruf“ alle Tätigkeiten zu verstehen sind, „mit denen jemand Geld verdient“,
122vgl. http://www.duden.de/rechtschreibung/Beruf#b2-Bedeutung-1,Stand: Oktober 2016,
123steht dieser Auslegung nicht entgegen, dass in der Satzung zur Umschreibung dieses Sachverhaltes in § 2 Abs. 3 KfA-Satzung n.F. unterschiedliche Formulierungen („beruflich zwingend erforderliche Beherbergung“ einerseits und „Berufsausübung“ andererseits) verwendet werden. Dies gilt ebenso für alle anderen, in der Satzung oder den amtlichen Vordrucken diesbezüglich enthaltenen Formulierungen.
124Ausgehend hiervon ergibt sich eine Unbestimmtheit des § 7 Abs. 2 Satz 3 KfA-Satzung n.F. entgegen der Auffassung des Klägers nicht daraus, dass für den Steuerschuldner und den Abgabenentrichtungspflichtigen nicht ersichtlich wäre, welche Erklärungen und Unterlagen in diesen Fällen abzugeben oder vorzulegen wären, weil der in Anlage 2 der Satzung vorgegebene amtliche Vordruck nur Erklärungen für gewerblich bzw. freiberuflich Tätige und abhängig Beschäftige vorsieht. Denn wie sich aus dem Vortrag der Beklagten ergibt, bezieht sich dieser Vordruck, der anders als der bisherige Vordruck Anlage 3 nicht mehr die Formulierung „unter anderem“ enthält, nur auf den in der Praxis bedeutsamsten Fall der „beruflich zwingenden“ Übernachtung. Dementsprechend verhält sich dieser Vordruck lediglich zu diesen Fällen und ist nur auf diese Sachverhalte anzuwenden. Gleiches gilt für die Fälle, in denen der vom Übernachtungsgast getätigte Aufwand der Übernachtung nicht der Kulturförderabgabe unterfällt, ohne dass es sich um eine der Einkommenserzielung dienende Übernachtung handelt (z.B. wenn der Gast keinen Wohnsitz im Sinne des Meldegesetzes hat oder diesen aus zwingenden Gründen nicht nutzen kann).
125Diese Auslegung führt nicht zu einem unauflösbaren Widerspruch zwischen § 7 Abs. 2 und Abs. 4 KfA-Satzung, mit der Folge, dass diese Satzungsregelungen nicht mehr mit dem Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar wäre. Denn § 7 Abs. 4 KfA-Satzung stellt klar, dass wenn ein Fall vorliegt, in dem der Vordruck Anlage 2 auszufüllen ist, der Gast dies jedoch (egal aus welchem Grund) unterlässt, die Kulturförderabgabe einzuziehen ist.
126c) Vor diesem Hintergrund vermag der Kläger auch nicht mit seinem Vortrag durchzudringen, die in § 7 Abs. 3 KfA-Satzung angeordneten Aufbewahrungs- und Abführungspflichten seien ebenfalls rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG, weil sie die Rechtmäßigkeit der durch § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 KfA-Satzung n.F. statuierten Pflichten voraussetzten.
127Lediglich ergänzend wird zur Frage der Zumutbarkeit dieser Pflichten auf die Ausführungen in dem Urteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren des Klägers - 24 K 6324/16 - Bezug genommen.
128- 129
2. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass er berechtigt ist, in den Fällen einer beruflich zwingend veranlassten Beherbergung die Kulturförderabgabe auch dann nicht zu erheben und abzuführen, wenn die Gäste den amtlichen Vordruck Anlage 2 nicht verwenden oder diesen nicht vollständig ausfüllen, insbesondere nicht eigenhändig unterschreiben, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg.
Insoweit trägt der Kläger keine Argumente vor, die über die zur Begründung des Klageantrags zu 1) vorgetragenen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Regelungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. der Anlage 2 KfA-Satzung n.F. und des § 7 Abs. 3 und 4 KfA-Satzung n.F. hinausgehen. Zur Begründung kann deshalb auf die Ausführungen unter Ziffer II 1. verwiesen werden.
131Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2, § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Kläger waren die Kosten auch hinsichtlich des erledigten Teils aufzuerlegen, da er auch insoweit voraussichtlich unterlegen wäre.
132Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
133Anlass, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, bestand nicht.
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(1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren:
- 1.
Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, - 2.
die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe, - 3.
Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, - 4.
Buchungsbelege, - 4a.
Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollkodex der Union, - 5.
sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
(2) Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse, der Eröffnungsbilanz und der Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 4a, sofern es sich bei letztgenannten Unterlagen um amtliche Urkunden oder handschriftlich zu unterschreibende nicht förmliche Präferenznachweise handelt, können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten
- 1.
mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, - 2.
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. Kürzere Aufbewahrungsfristen nach außersteuerlichen Gesetzen lassen die in Satz 1 bestimmte Frist unberührt. Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung. Für abgesandte Lieferscheine, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Versand der Rechnung. Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; § 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht.
(4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
(5) Wer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegt, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; auf Verlangen der Finanzbehörde hat er auf seine Kosten die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.
(6) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden,
- 1.
hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen, - 2.
kann die Finanzbehörde verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet zur Verfügung gestellt werden, oder - 3.
kann die Finanzbehörde verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format an sie übertragen werden.
- 1.
der Finanzbehörde Einsicht in die für den Steuerpflichtigen gespeicherten Daten zu gewähren oder - 2.
diese Daten nach den Vorgaben der Finanzbehörde maschinell auszuwerten oder - 3.
ihr nach ihren Vorgaben die für den Steuerpflichtigen gespeicherten Daten in einem maschinell auswertbaren Format zu übertragen.
(7) Die Verarbeitung und Aufbewahrung der nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten Daten ist auch auf mobilen Datenverarbeitungssystemen der Finanzbehörden unabhängig von deren Einsatzort zulässig, sofern diese unter Berücksichtigung des Stands der Technik gegen unbefugten Zugriff gesichert sind. Die Finanzbehörde darf die nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten und gespeicherten Daten bis zur Unanfechtbarkeit der die Daten betreffenden Verwaltungsakte auch auf den mobilen Datenverarbeitungssystemen unabhängig von deren Einsatzort aufbewahren.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.