Verwaltungsgericht Köln Urteil, 06. Jan. 2016 - 23 K 861/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin stand als Soldatin auf Zeit, zuletzt im Dienstgrad einer Stabsärztin, im Dienst der Beklagten. Zum 1. Januar 2000 trat sie als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in den Dienst der Beklagten und wurde aufgrund ihrer Verpflichtungserklärung vom 10. November 1999 über 17 Jahre in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit berufen. In der Verpflichtungserklärung bestätigte die Klägerin unter anderem, dass ihr bekannt sei, dass sie nach § 56 Abs. 4 SG das während der Ausbildung bezogene Ausbildungsgeld zu erstatten habe, wenn sie auf eigenen Antrag vorzeitig aus dem Dienst ausscheide.
3Für den Zeitraum vom 5. Oktober 2000 bis zum 18. Dezember 2006 beurlaubte die Beklagte die Klägerin unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge vom militärischen Dienst zum Zwecke des Studiums der Humanmedizin. Mit Urkunde vom 28. September 2006, ausgehändigt am 2. Januar 2007, ernannte die Beklagte die Klägerin zur Stabsärztin. Am 20. Dezember 2006 erhielt sie von der Bezirksregierung Köln die Approbationsurkunde. Ab dem 19. Dezember 2006 wurde die Klägerin zur klinischen Weiterbildung im Fach Chirurgie an das Bundeswehrkrankenhaus L. versetzt. Während der Zeit der klinischen Weiterbildung nahm sie zudem unter anderem an folgenden Sonderlehrgängen teil:
4- Strahlenschutz-Grundkurs für Röntgendiagnostiker vom 3. Mai 2007 bis zum 5. Mai 2007
5- Einführungskurs Intensivmedizin vom 15. Februar 2008 bis zum 22. Februar 2008
6- Sonderlehrgang Notfallmedizin vom 1. Juli 2008 bis zum 18. Juli 2008
7Mit Urkunde vom 22. Dezember 2008 ernannte der Rektor der Universität Köln die Klägerin mit Wirkung vom 30. Dezember 2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur Akademischen Rätin. Damit schied die Klägerin nach dem damals geltenden § 125 BRRG von Gesetzes wegen aus dem Soldatenverhältnis aus.
8Nach Ermittlung der Höhe des gezahlten Ausbildungsgeldes und der weiteren Ausbildungskosten setzte die Beklagte nach Anhörung den von der Klägerin nach § 56 Abs. 4 SG zu erstattenden Betrag mit Bescheid vom 3. August 2011 auf 135.497,15 Euro fest. Dabei ließ sie kurzfristige Zeiträume der Abkommandierung, in denen die Klägerin Dienstbezüge statt Ausbildungsgeld erhalten hatte, vollständig unberücksichtigt. Die Beklagte gewährte der Klägerin eine verzinsliche Stundung der Schuld durch Einräumung von Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 810,00 Euro. Als Zinssatz für die ab Bestandskraft oder spätestens ab 15. September 2011 fälligen Zinsen setzte die Beklagte 4 % p.a. fest. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 56 Abs. 4 SG. Danach müsse ein früherer Soldat auf Zeit, der vor Ablauf der festgesetzten Dienstzeit auf eigenen Antrag entlassen worden sei oder als auf eigenen Antrag entlassen gelte, die durch ein Studium oder eine Fachausbildung entstandenen Kosten erstatten. Während des Studiums der Humanmedizin habe die Klägerin Ausbildungsgeld in Höhe von 128.422,40 Euro erhalten. Für die Sonderlehrgänge, an denen sie teilgenommen habe, seien an Lehrgangskosten 1.939,69 Euro und an Nebenkosten (Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld) 5.135,06 Euro entstanden. Im Rahmen einer Härtefallprüfung könne zwar grundsätzlich die Abdienzeit berücksichtigt werden; nach Abschluss des Studiums sei die Klägerin jedoch bis zum Ausscheiden aus dem Dienst ausschließlich in der Weiterbildung gewesen, so dass eine Abdienquote in ihrem konkreten Fall nicht habe berücksichtigt werden können.
9Hiergegen legte die Klägerin am 16. August 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, es fehle schon an einer verfassungskonformen Rechtsgrundlage für die Rückforderung, denn § 56 Abs. 4 Satz 2 SG verstoße gegen das verfassungsmäßige Recht der Soldaten auf Besoldung und Versorgung. Trotz der Beurlaubung habe auch während des Studiums das Soldatenverhältnis weiter bestanden. Zudem verstoße die Vorschrift gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn Soldaten mit einer akademischen Ausbildung, die auch das Ausbildungsgeld erstatten müssten, und Soldaten mit sonstigen Fachausbildungen, die „nur“ die Fachausbildungskosten erstatten müssten, würden ungerechtfertigt ungleich behandelt. Ferner seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 SG nicht gegeben. Hier sei zu beachten, dass nach § 97 SG die Vorschrift des § 56 SG in der vor dem 19. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden sei. Danach sei Voraussetzung für die Erstattungspflicht, dass der Soldat auf eigenen Antrag aus dem Soldatenverhältnis entlassen worden sei. Einen solchen Antrag habe die Klägerin aber nie gestellt. Die Härteklausel habe die Beklagte gleichfalls nicht zutreffend angewandt. Mit Blick auf die Alimentationspflicht müsse ihr so viel vom Ausbildungsgeld belassen werden, dass auch rückwirkend noch eine hinreichende Alimentation gegeben sei. Auch müsse die Zahlungsdauer begrenzt werden; es sei ihr nicht zuzumuten, über ihre gesamte Berufstätigkeit hinweg mit den Ratenzahlungen an die Beklagte belastet zu sein. Bei richtiger Ausübung des Ermessens hätte die Beklagte zudem auf die Forderung von Zinsen verzichten müssen. Darüber hinaus sei die Abdienquote falsch berechnet: Die Weiterbildungszeit müsse hier ganz oder jedenfalls hinsichtlich des während der Weiterbildung – auch – geleisteten normalen Dienstes teilweise berücksichtigt werden. Die Beklagte habe auch nicht die besonderen Umstände der grob fehlerhaften Personalführung und Personalplanung, die zu ihrem Ausscheiden aus dem Dienst geführt hätten, berücksichtigt. Überdies hätten bei der Rückforderung des Ausbildungsgeldes nicht die Brutto-, sondern nur die Nettobeträge veranschlagt werden dürfen. Bei der Berechnung der Raten sei außerdem ein zu hohes Einkommen berücksichtigt worden. Insbesondere Verbindlichkeiten der Klägerin aus Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen hätten in Abzug gebracht werden müssen, ebenso Verbindlichkeiten aus einem Darlehensvertrag zur Finanzierung ihres hälftigen Erwerbs einer Eigentumswohnung. Wenn die Beklagte Mieteinnahmen der Klägerin als Einkommen berücksichtige, müsse sie gleichzeitig anteilige Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten von diesem Einkommen wieder abziehen. Die Beklagte habe es zudem versäumt, ihrer Berechnung des pfändbaren Betrags des Einkommens die aktuelle Pfändungstabelle zugrundezulegen. Schließlich fehle es für die Rückforderung der Weiterbildungskosten insgesamt an einer Rechtsgrundlage.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2014 wies die Beklagte den Widerspruch – im Kern aus den Gründen des Ausgangsbescheides – zurück und führte zusätzlich aus, nach der Rechtsprechung bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Berücksichtigung von Abdienzeiten. In welcher Art und Weise und in welchem Umfang sie gleichwohl Abdienzeiten berücksichtige, stehe in ihrem Ermessen. Nach ihrer Verwaltungspraxis rechne sie Zeiten der Facharztausbildung nicht als Abdienzeit an; dies sei durch die Rechtsprechung bislang durchweg bestätigt worden. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der herangezogenen Rechtsgrundlage bestünden nicht.
11Am 13. Februar 2014 hat die Klägerin Klage erhoben.
12Am 21. Oktober 2015 änderte die Beklagte den Bescheid vom 3. August 2011 dahingehend ab, dass die Rückzahlung des geforderten Betrages und der angefallenen Zinsen auf den 9. Dezember 2033 begrenzt und die letzte Rate damit im Dezember 2033 fällig wird.
13Zur Begründung ihrer Klage wiederholt und vertieft die Klägerin die Gründe ihres Widerspruchs.
14Die Klägerin beantragt,
15den Leistungsbescheid der Beklagten vom 3. August 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2014 aufzuheben.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Auch sie wiederholt die Gründe aus ihrem Ausgangs- und dem Widerspruchsbescheid und führt zusätzlich aus, einer Reduzierung des Erstattungsbetrages auf den Nettobetrag des Ausbildungsgeldes stünden die Vorschriften des Steuerrechts entgegen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitige Leistungsbescheid der Beklagten vom 3. August 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2014 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid ist nach der Übergangsregelung des § 97 SG die Bestimmung des § 56 Abs. 4 SG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I, 1737), geändert durch das Gesetz vom 29. Juni 1998 (BGBl. I, 1666) – SG 1995 –, da die Klägerin ihr Studium vor dem 19. Dezember 2000 aufgenommen hat. Hiernach muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung u.a. dann erstatten, wenn er auf seinen Antrag hin entlassen wird. Unter den gleichen Voraussetzungen bestimmt § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 für den früheren Soldaten auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes, dass er das ihm als Sanitätsoffiziersanwärter gewährte Ausbildungsgeld zu erstatten hat.
23Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm bestehen nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt diese Norm nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GG. Der Dienstherr, der dem Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse ein mit hohen Kosten verbundenes Studium ermöglicht und diesem während der Beurlaubung zum Zwecke des Studiums ein Ausbildungsgeld gewährt, tut dies in der berechtigten Erwartung, der Soldat auf Zeit werde die im Studium erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten für die vereinbarte Zeit zur Verfügung stellen. Wird das Dienstverhältnis auf Antrag oder Initiative des Soldaten auf Zeit vorzeitig beendet, hat der Soldat einen erheblichen Vorteil erlangt, ohne dem Dienstherrn die durch die Verpflichtung zugesagte Gegenleistung zu erbringen. Für die dadurch entstehende „Schieflage“ schafft § 56 Abs. 4 SG einen billigen Ausgleich.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18/05 –, VG Köln, Urteil vom 17. September 2014 – 23 K 3238/13 –.
25Soweit die Klägerin meint, der Dienstherr enthalte dem Soldaten mit dem auf das Ausbildungsgeld bezogenen Erstattungsbegehren rückwirkend eine ihm zustehende Alimentierung vor, blendet sie aus, dass der Sanitätsoffiziersanwärter während des Studiums unter Fortfall von Geld- und Sachbezügen vom militärischen Dienst befreit wird. Dem in diesem Zeitraum gewährten und später zurückgeforderten Ausbildungsgeld kommt daher keine Alimentierungs-, sondern eine Anreizfunktion zu. Es stellt sich als besondere finanzielle Förderung der Ausbildung dar, die der Dienstherr leistet, um den Soldaten im künftigen Dienst bedarfsgerecht einsetzen zu können. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr – wie etwa bei einem Stipendium – gewisse Vorgaben aufstellt, um einen ordnungsgemäßen Studienablauf und Erfolg sicherzustellen.
26Vgl. VG Köln, Urteil vom 15. November 2013 – 9 K 6900/12 –.
27Die festgesetzte Erstattung verletzt auch nicht das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Die unterschiedliche Behandlung von Sanitätsoffiziersanwärtern gegenüber Soldaten, die außerhalb der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes eine (akademische) Ausbildung durchlaufen und bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses die Kosten der Ausbildung erstatten müssen, jedoch die als Zeitsoldat erhaltenen Dienstbezüge behalten dürfen, ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Im Gegensatz zu dieser Gruppe, die die Ausbildung während ihrer Dienstzeit absolviert hat, war der Sanitätsoffiziersanwärter während seines Studiums beurlaubt und damit von den Dienstpflichten als Soldat freigestellt.
28Vgl. VG Köln, Urteile vom 15. November 2013 – 9 K 6900/12 – und vom 17. September 2014 – 23 K 3238/13 –.
29Soweit die Klägerin in Zeiten der Abkommandierung Dienst als Soldatin verrichtet hat, durfte auch sie die insoweit erhaltenen Dienstbezüge behalten.
30Gemessen am daher anzuwendenden § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 ist die Klägerin dem Grunde nach erstattungspflichtig für das während des Studiums gewährte Ausbildungsgeld und die von der Beklagten aufgewendeten Fachausbildungskosten. Dem Erstattungsverlagen steht nicht entgegen, dass die Klägerin nicht aufgrund eines förmlichen Entlassungsantrags, sondern nach dem damals geltenden § 125 Abs. 1 BRRG von Gesetzes wegen aus dem Dienst ausgeschieden ist, nachdem sie mit Wirkung vom 30. Dezember 2008 zur Beamtin ernannt wurde. Dies ist der Entlassung auf eigenen Antrag gleichgestellt.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 – 6 C 87.84 –, juris, Rz. 22, Bay. VGH, Urteil vom 4. Juli 2007 – 6 BV 12.19, juris, Rz. 24.
32Die militärische Ausbildung der Klägerin bestand nicht nur aus dem Studium der Humanmedizin. Vielmehr hat die Beklagte zu Recht darüber hinaus auch die von der Klägerin durchlaufenen Fachausbildungen (Klinische Weiterbildung Chirurgie, Strahlenschutz-Grundkurs für Röntgendiagnostiker, Einführungskurs Intensivmedizin, Sonderlehrgang Notfallmedizin) in die Erstattungspflicht einbezogen. Soweit in § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 von den „Kosten des Studiums oder der Fachausbildung“ die Rede ist, geht die Vorschrift nach ihrer erkennbaren Zielsetzung nicht davon aus, dass nur die Kosten einer von mehreren (Fach-)Ausbildungen zu erstatten sind. Vielmehr dient die Norm dem umfassenden Ausgleich für die – aus Sicht des Dienstherrn infolge des vorzeitigen Ausscheidens – vergeblich aufgewendeten Ausbildungskosten und die erworbenen beruflichen Kenntnisse auf Seiten des ausgeschiedenen Soldaten. Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, nur einen Teil der erfolgten Ausbildung zu berücksichtigen.
33Die klinische Verwendung der Klägerin im Bundeswehrkrankenhaus in L. sowie die von ihr absolvierten Lehrgänge in den Bereichen Strahlenschutz, Intensivmedizin und Notfallmedizin hat die Beklagte ohne Rechtsfehler als Fachausbildung gewertet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Fachausbildung im Sinne des § 56 SG eine besondere, für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die – sei es nach einer Prüfung oder nach einem planmäßigen Abschluss – zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann.
34Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Beschluss vom 28. September 1983 – 6 B 13/83 –, juris, Rz. 4, Urteil vom 21. April 1982 – 6 C 3/81 –, juris, Rz. 27, Urteil vom 11. Februar 1977 – VI C 135.74 –, juris, Rz. 38.
35Hiervon ausgehend erweist sich gerade die Verwendung der Klägerin in der Abteilung Chirurgie des Bundeswehrkenhauses L. als Fachausbildung. Die dabei erfolgte Weiterbildung war geeignet, zu der von der Klägerin begonnenen Facharztausbildung beizutragen. Auch die Weiterbildung eines Soldaten in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ist als Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 SG 1995 anzusehen.
36So auch BVerwG, Beschluss vom 28. September 1983 – 6 B 13/83 –, Bay. VGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – 6 BV 12.19 –, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 B 96/13 –.
37Dass die Zeit der klinischen Weiterbildung in eine – mit einer Besoldung als Stabsärztin vergütete – Berufstätigkeit eingebettet war, steht der Berücksichtigung dieser Zeiten als Fachausbildung nicht entgegen, da die Weiterbildungszwecke Art und Inhalt der Verwendung mitbestimmt haben, die Klägerin also nicht uneingeschränkt für eine militärische Verwendung zur Verfügung stand.
38Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. März 1987 – 6 C 87.84 – (zu § 46 SG) und OVG NRW Urteil vom 30. September 1999 – 12 A 1828/98 – und BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 B 96.13 –.
39Auch gaben dienstliche Gründe zu der Ausbildung den Anstoß. Die dank der Weiterbildung erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse der Klägerin wollte die Beklagte bei den weiteren Verwendungen der Klägerin nutzen.
40Bedenken gegen die Ermittlung der erstattungsfähigen Ausbildungskosten bestehen nicht. Die Beklagte hat ihrer Berechnung nur diejenigen Zeiträume zugrundegelegt, in denen die Klägerin tatsächlich Ausbildungssold bezog; Zeiträume, in denen die Klägerin aufgrund von Abkommandierungen Dienstbezüge erhielt, hat die Beklagte insofern unberücksichtigt gelassen. Zu den Kosten der Ausbildung gehören alle Kosten, die in einem adäquaten Zusammenhang mit der Ausbildung stehen. Ausbildungskosten sind daher etwa Ausbildungsgebühren, Aufwendungen für Ausbildungsmittel und Ausbildungsausrüstung und die mittelbaren Ausbildungskosten wie Reisekosten, Trennungsgelder, Umzugskosten und dergleichen. Der Begriff der Kosten umfasst bei Ausbildungen in Einrichtungen der Bundeswehr zudem die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen errechneten, anteilig auf den einzelnen Soldaten entfallenden Kosten der erforderlichen Ausbildungseinrichtung, d.h. die so genannten „Rahmenkosten“.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 – VI C 135.74 –, juris, Rz. 41, OVG NRW, Urteil vom 20. September 1999 – 12 A 1828/98 –.
42Ausgehend hiervon konnte die Beklagte bei der Berechnung der Ausbildungskosten neben dem an die Klägerin gezahlten Ausbildungssold sämtliche auf Seite 5 des streitigen Bescheides aufgelisteten Fachausbildungskosten ansetzen. Der Berücksichtigung der militärischen Notwendigkeiten solcher Kurse steht nicht entgegen, dass diese – zivil – für die Klägerin möglicherweise nicht mehr nutzbar sind. Denn nach den oben dargelegten Grundsätzen ist schon bei der Frage, ob ein Kurs eine Fachausbildung im Sinne des § 56 SG darstellt, der militärische Ausbildungszweck zu berücksichtigen. Nichts anderes gilt auf der Kostenseite.
43Als Folge der Tatbestandsverwirklichung sieht § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG 1995 grundsätzlich bindend die Erstattung der Kosten in vollem Umfang vor. Nach Satz 3 dieser Bestimmung kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Von dem hierdurch eröffneten Ermessen hat die Beklagte zutreffend Gebrauch gemacht. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte regelmäßig zur Vermeidung besonderer Härten den Erstattungsbetrag in dem Umfang mindert, in dem der ausgeschiedene Soldat nach Abschluss der Ausbildung mit den im Rahmen der Ausbildung erworbenen Kenntnissen uneingeschränkt dem Dienstherrn zur Verfügung stand. Dies dient dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen; einerseits des Dienstherrn, der ein berechtigtes Interesse daran hat, Soldaten, die eine teure und langjährige Ausbildung genossen haben, möglichst lange zu halten. Andererseits dient es aber auch dem möglichen Interesse des Soldaten, die Bundeswehr vorzeitig zu verlassen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit Blick auf Sinn und Zweck der Norm nur diejenigen Zeiten als Abdienzeit berücksichtigt, in denen der Zeitsoldat nach Abschluss seiner Fachausbildung(en) der Bundeswehr uneingeschränkt, d.h. frei von irgendwelchen Ausbildungszwecken, die die Verwendungsmöglichkeit beschränken, zur Verfügung gestanden hat.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 – VI C 135.75 –, OVG NRW, Urteil vom 30. September 1999 - 12 A 1828/98 –, juris, Rz. 48, Bay. VGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – 2 BV 12.19 –, BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 B 96.13 –.
45Gemessen hieran ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte keine Abdienzeiten der Klägerin berücksichtigt hat, da sie nach dem Studium sogleich in die Facharztausbildung gewechselt ist und aus der Facharztausbildung heraus aus der Bundeswehr ausgeschieden ist. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die Zeit der klinischen Weiterbildung nicht als Abdienzeit berücksichtigt hat. Auch war die Beklagte nicht etwa gehalten, in dem Umfang, in dem sie von der Tätigkeit der Klägerin während der Zeit der klinischen Weiterbildung einen Nutzen gehabt hat, eine Abdienquote zu berücksichtigen. Zum einen ist dies schon deshalb nicht zwingend notwendig, weil das Gesetz – wie zuvor ausgeführt – grundsätzlich die volle Erstattung der Ausbildungskosten vorsieht. Damit überhaupt Ermessen eröffnet ist, muss eine besondere Härte gegeben sein. Dies ist im Fall einer klinischen Weiterbildung, die Teil der Facharztausbildung ist, schon deshalb fraglich, weil die Klägerin selbst dauerhaft und in erheblichem Maße von dieser Weiterbildung profitiert. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass die Klägerin die jetzt auszugleichende Schieflage zwischen Ausbildungsleistung des Dienstherrn und fehlender Abdienzeit verursacht hat, indem sie vorzeitig aus dem Dienst ausgeschieden ist. Schon dies mindert ihre Schutzwürdigkeit. Zum andern darf die Beklagte in ihre Ermessensüberlegungen einbeziehen, dass die umfassende Inanspruchnahme eine abschreckende Wirkung hat und gerade Verhaltensweisen wie der der Klägerin entgegenwirken soll.
46Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 B 96/13 –, OVG NRW, Urteil vom 30. September 1999 – 12 A 1828/98 –, Bay. VGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – 2 BV 12.19 –, BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 B 96.13 –.
47Mit dieser Funktion der Erstattungspflicht wäre es kaum zu verbinden, eine Ermessensausübung dergestalt zu verlangen, dass Zeiten einer Fachausbildung auch nur teilweise als Abdienzeit anerkannt werden. Darüber hinaus würde es der Systematik der §§ 49 und 56 SG widersprechen, eine Zeit der Fachausbildung, wie es bei der klinischen Weiterbildung der Fall ist, als Abdienzeit anzuerkennen, obwohl diese zugleich eine sog. Stehzeit auslöst. Im Übrigen liegt es im Interesse der Allgemeinheit, die zweckverfehlt aufgewandten Mittel möglichst umfassend wieder für öffentliche Zwecke zur Verfügung zu haben, etwa für die Ausbildung von Sanitätsoffizieren, die entsprechend der eingegangenen Verpflichtung auch eingesetzt werden können.
48Vgl. VG Köln, Urteil vom 17. September 2014 – 23 K 3238/13 –.
49Nicht berücksichtigt werden mussten im Rahmen der Ermessensentscheidung die Gründe der Klägerin für das Ausscheiden aus der Bundeswehr. Zwar sind für die Kammer Fallkonstellationen denkbar, in denen es einem Soldaten auf Zeit schlicht unzumutbar sein kann, weiterhin im Dienst der Bundeswehr zu bleiben. Eine solche Konstellation ist vorliegend aber nicht gegeben. Weder die Tatsache, dass die Klägerin ihre Dienstzeit um drei Jahre hätte verlängern müssen, um ihre Facharztqualifikation zu erhalten, noch die Einschränkung bei der Auswahl der Facharztrichtung noch die Gesamtschau dieser Umstände erreicht ein solches Ausmaß, dass es für die Klägerin nicht mehr zumutbar war, weiterhin in der Bundeswehr Dienst zu tun.
50Die Beklagte war berechtigt, die Brutto-Bezüge des Ausbildungsgeldes zurückzuverlangen, denn sie hat in diesem Umfang der Klägerin das Ausbildungsgeld tatsächlich gewährt. Eine besondere Härte resultiert daraus nicht; die Klägerin erhält vielmehr eine hinreichende Kompensation dadurch, dass sie die Erstattungsbeträge steuerrechtlich geltend machen kann.
51Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17.12.2014 – 1 K 6101/12 –, juris, Rz. 59 und VG Koblenz, Urteil vom 8. Januar 2014 – 1 K 381/13.KO –.
52Die Beklagte hat auch nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, indem sie die gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften für Arbeitseinkommen (§§ 850 ff. ZPO) zur Berechnung der Teilzahlungsraten herangezogen,
53vgl. dazu VG Gießen, Urteil vom 26. Oktober 2005 – 8 E 2875/04 –, juris, Rz. 22, BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 C 19.92 –, juris, Rz. 21, VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 – 5 K 2265/12 –, juris, Rz. 81 ff.,
54und den so ermittelten pfändbaren Betrag entsprechend der Erlasslage um weitere 30 % reduziert hat. Die festgesetzte Rate in Höhe von 810,00 Euro überschreitet nicht den sich in Anwendung dieser Grundsätze ergebenden Betrag. Die Pfändungsgrenzen nach § 850c ZPO knüpfen an das nach § 850e ZPO zu berechnende Arbeitseinkommen an. Nach § 850e Nr. 1 ZPO sind u. a. Beträge nicht mitzurechnen, die unmittelbar aufgrund sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Zu diesen Beträgen gehören aber die Beiträge für Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen ebenso wenig wie die monatlich zu bedienenden Darlehensverpflichtungen der Klägerin.
55Vgl. VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 – 5 K 2265/12 –, juris, Rz. 83.
56Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte auch den Pfändungsschutz im Sinne von § 851b ZPO ausreichend berücksichtigt, obwohl sie den Mietzins, den die Klägerin als Vermieterin ihrer hälftig in ihrem Eigentum stehenden Eigentumswohnung erhält, vollständig als Einkommen angerechnet hat. § 851b ZPO sieht einen Pfändungsschutz dergestalt vor, dass die Pfändung von Miete auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben ist, als diese Einkünfte für den Schuldner (u.a.) zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks bzw. der Eigentumswohnung oder zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten unentbehrlich sind. Einen Abzug in Höhe einer Darlehensverpflichtung, die aus dem Erwerb des Grundstücks bzw. der Eigentumswohnung resultiert, sieht § 851b ZPO gerade nicht vor. Hinsichtlich unentbehrlicher Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten hat die Klägerin bislang keinen bezifferten Aufwand benannt, der einen Abzug erforderlich oder auch nur möglich gemacht hätte. Den Abzug eines pauschal angesetzten Betrages für Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten, wie von der Klägerin vorgeschlagen, erlaubt die Vorschrift des § 851b ZPO jedenfalls nicht.
57Ein Ermessensfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte ihrer Berechnung der Raten die Pfändungsfreigrenzen vom 9. Mai 2011 zugrundegelegt hat. Dabei kann dahinstehen, ob maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Härteklausel der Zeitpunkt der ersten oder der letzten Behördenentscheidung und damit des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2014,
58für die zweite Alternative vgl. VG Koblenz, Urteil vom 8. Januar 2014 – 1 K 381/13.KO –,
59ist. Zwar ist nach den zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bereits geltenden Pfändungsfreigrenzen vom 26. März 2013 bei einem bereinigten Einkommen von 2.705,42 Euro – im Gegensatz zu den im Leistungsbescheid bestimmten 1.169,78 Euro – ein Betrag von lediglich 1.158,47 Euro pfändbar. Dieser Unterschied wirkt sich jedoch nicht aus, weil auch bei dem geringeren Betrag die von der Beklagten zusätzlich vorgenommene Reduzierung um 30 % einen Betrag von über 810,00 Euro ergibt.
60Die in Ziffern 2 und 3 des Bescheides bestimmte verzinsliche Gewährung von Ratenzahlungen ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Bestimmung von Stundungszinsen findet unmittelbar in § 56 Abs. 4 S. 3 SG ihre rechtliche Grundlage. Diese Vorschrift erwähnt zwar nur die Möglichkeit eines völligen oder teilweisen Verzichts auf die Erstattung. Dies schließt jedoch nicht aus, dass eine mit der Erstattung verbundene besondere Härte auch durch andere Maßnahmen wie z. B. Stundung oder Gewährung von Ratenzahlung verhindert werden kann, d. h. die Beklagte hat bezüglich der Konkretisierung und näheren Ausgestaltung der zur Verhinderung einer besonderen Härte geeigneten Maßnahmen einen Ermessensspielraum. Dieser beinhaltet auch die Entscheidung, ob und in welcher Höhe für eine Stundung Zinsen gefordert werden. Da infolge der aufgeschobenen Tilgung die Hauptforderung dem Haushalt der Beklagten nicht sofort zur Verfügung steht und hierdurch auf Seiten der Beklagten ein Zinsverlust eintritt, ist es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn versucht wird, dies über eine Verzinsung der gestundeten Beträge auszugleichen. Insbesondere ist der Zinssatz von 4% nicht zu beanstanden.
61Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. August 1996 – 12 A 2476/94 –, vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 – und vom 1. Juni 2015 – 1 A 930/14 –.
62Dabei ist hinsichtlich der Zinshöhe zu berücksichtigen, dass der gestundete Betrag nicht dinglich abgesichert ist und daher als Vergleichsgröße die marktüblichen Konditionen unbesicherter Konsumentendarlehen heranzuziehen sind.
63Durch die Änderung des Erstattungsbescheides am 21. Oktober 2015 und die damit vorgenommene zeitliche Beschränkung der Ratenzahlungspflicht hat die Beklagte nunmehr eine etwaige dauerhafte – für das gesamte Berufsleben bestehende – knebelnde Wirkung der Ratenzahlungen ausgeschlossen.
64Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 – und vom 1. Juni 2015 – 1 A 930/14 –.
65Gründe dafür, dass diese nachträgliche Änderung des Bescheides nicht zulässig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere mit Blick darauf, dass es hierbei um eine Regelung zur Vermeidung einer Härte geht, ist eine nachträgliche Änderung des Bescheides zulässig.
66Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
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Annotations
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, sind § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden.
(2) Auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) vorhandenen Soldaten auf Zeit ist § 55 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, sind § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden.
(2) Auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) vorhandenen Soldaten auf Zeit ist § 55 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.
(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,
- 1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht, - 2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, - 3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird, - 4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, - 5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt, - 6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind, - 7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder - 8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.
(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat
- 1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder - 2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.
(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48.
(2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 4.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,
(5) Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt.(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
- 1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, - 2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, - 3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
- 1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, - 2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, - 3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:
- 1.
Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner - a)
nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder - b)
an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
- 2.
Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet. - 2a.
Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können. - 3.
Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist. - 4.
Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.
(1) Die Pfändung von Miete und Pacht ist auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als diese Einkünfte für den Schuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung von Ansprüchen unentbehrlich sind, die bei einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück dem Anspruch des Gläubigers nach § 10 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgehen würden. Das Gleiche gilt von der Pfändung von Barmitteln und Guthaben, die aus Miet- oder Pachtzahlungen herrühren und zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken unentbehrlich sind.
(2) Wird der Antrag nicht binnen einer Frist von zwei Wochen gestellt, so ist er ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen, wenn das Vollstreckungsgericht der Überzeugung ist, dass der Schuldner den Antrag in der Absicht der Verschleppung oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt hat. Die Frist beginnt mit der Pfändung.
(3) Anordnungen nach Absatz 1 können mehrmals ergehen und, soweit es nach Lage der Verhältnisse geboten ist, auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden.
(4) Vor den in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Entscheidungen ist, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist, der Gläubiger zu hören. Die für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse sind glaubhaft zu machen. Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig ist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 vorliegen.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.