Verwaltungsgericht Köln Urteil, 26. Feb. 2014 - 23 K 5187/11.A
Gericht
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.09.2011 wird in Nr. 3 insoweit aufgehoben, als festgestellt wurde, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 3 AufenthG a.F. (§ 60 Abs. 2 S. 1 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 AsylVfG n.F.) nicht vorliegt, und in Nr. 4 insoweit aufgehoben, als die Abschiebung nach Pakistan angedroht wurde.
Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 S. 1 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 AsylVfG hinsichtlich Pakistans vorliegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 5/6, die Beklagte zu 1/6; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 01.04.1989 in L. T. in der Provinz Punjab geboren, ledig, pakistanischer Staatsangehöriger und punjabischer Volkszugehörigkeit. Er beantragte am 07.06.2011 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
3Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 22.06.2011 gab er an, am 03.06.2011 per Flugzeug von M. über E. nach G. in Begleitung eines Schleppers geflogen zu sein. Vor seiner Ausreise habe er sich ein Jahr bis anderthalb Jahre bei einem Freund in L1. aufgehalten. Zu seinen Asylgründen führte der Kläger im Rahmen der Anhörung im Wesentlichen aus: Sein Onkel habe dreimal für den Posten des Bürgermeisters kandidiert und sei einmal gewählt worden. Sein – des Klägers – Vater sei viel bekannter gewesen als der Onkel, jedoch ungebildet und habe deshalb nicht selbst für den Posten des Bürgermeisters antreten können. Bei Wahlen im Jahr 2004 sei der Kandidat ihrer Partei aufgrund des Vaters und des Onkels gewählt worden. Danach habe es Streitigkeiten gegeben. In diesem Zusammenhang seien eine Person umgebracht und sein Vater sowie der Onkel deswegen angezeigt worden. Auch nach 2004 habe es Streitigkeiten gegeben. Sein Vater sei am 20.03.2007 mit drei weiteren Personen auf dem Weg zum Viehmarkt umgebracht worden. Auch nach Wahlniederlagen seien Onkel und Vater viel einflussreicher gewesen als die politischen Gegner, die deshalb neidisch gewesen seien und sie umgebracht hätten. Nach der Ermordung habe der Onkel bei der Polizei Anzeige erstattet. Dabei sei auch der Name des Bürgermeisters zur Sprache gebracht worden. Dieser sei dann mit weiteren Begleitern vor der Polizei geflohen und habe sich später gestellt, weil er von einer sehr einflussreichen Partei geschützt worden sei. Sie seien dann ungefähr drei bis vier Monate in Haft gewesen und dann „auf Bewährung“ freigekommen. Am 23.11.2007 seien die Mörder des Vaters entlassen worden. Nach dem Tag der Entlassung sei von diesen Personen zweimal ein betrunkener und bewaffneter Mann zu ihnen vorbeigeschickt worden, um sie zu provozieren, ihn umzubringen, um inhaftiert werden sollten, damit es vielleicht zu einer Einigung gekommen wäre, dass die gegenseitigen Anzeigen aufgehoben würden. Der Betrunkene habe in die Luft geschossen, Nachbarn hätten ihnen geholfen, den Betrunkenen geschlagen und ihm gesagt, dass er sie ihn Ruhe lassen solle. Der Betrunkene sei dann auf eine Pferdekutsche gestiegen und weggefahren. Zwei Stunden später hätten sie erfahren, dass er umgebracht worden sei. Daraufhin sei von den an diesem Tag aus der Haft Entlassenen eine Anzeige gegen seinen Onkel, zwei von dessen Söhnen und ihn gestellt worden. Sein Cousin und er seien zu einer Haftstrafe verurteilt und nach elf Monaten „auf Bewährung“ entlassen worden. Am 18.12.2008 seien die Mörder seines Vaters zur achtfachen Todes- und zu 800.000,00 Rupien Geldstrafe verurteilt worden. Der Bürgermeister habe aus dem Gericht entfliehen können, die übrigen Angeklagten seien verurteilt worden. Der Bürgermeister sei auf der Flucht und werde hingerichtet, sobald die Polizei ihn finde. Im November 2009 sei erneut eine Anzeige gegen ihn – den Kläger – erstattet worden mit dem Vorwurf, er hätte jemanden umgebracht, dessen Nase gebrochen und auf ihn geschossen. Nach anderthalb Monaten, am 13.01.2010 hätten sein Onkel, sein Sohn und er in ihrem Geschäft gesessen. Dann seien zwei Personen gekommen und hätten auf sie geschossen. Dabei sei ihr Geschäft zerstört worden. Sie hätten sich hinter der Theke verstecken können und seien nicht getroffen worden. Sie hätten dann beide Personen angezeigt, die auch festgenommen worden seien. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der geflohene Bürgermeister hinter der Tat gesteckt habe. Die Männer seien immer noch in Haft. Nach diesen Vorfällen habe seine Mutter ihm geraten, sich zu verstecken. Er sei dann nach L1. zu einem Freund gegangen. Die Anzeige gegen ihn und seinen Cousin sei weiterhin gelaufen, sie seien ja nur „auf Bewährung“ entlassen worden. Normalerweise müsse er sich monatlich bei Polizei bzw. Gericht melden. Da er jetzt auf der Flucht sei, sei ihm die Meldung natürlich nicht möglich gewesen. Wenn er nach Pakistan zurückkehren würde, würde er inhaftiert werden.
4Mit Bescheid vom 07.09.2011 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ab und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten. Zugleich wurde der Kläger zur Ausreise innerhalb von dreißig Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert und ihm die Abschiebung zuvorderst nach Pakistan angedroht. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Asylberechtigung könne nicht anerkannt werden, weil der Kläger für seine Einreise auf dem Luftweg keinen Nachweis habe vorlegen können. Die Flüchtlingseigenschaft könne nicht zuerkannt werden, weil der Sachvortrag des Klägers im Wesentlichen nicht glaubhaft sei. Gemeinschaftsrechtliche oder nationale Abschiebungsverbote lägen nicht vor.
5Am 16.09.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass ihm bei Rückkehr nach Pakistan kein faires Verfahren zur Beseitigung des Unrechtsurteils zur Verfügung stehe. Da nach ihm mit Haftbefehl gesucht werde, könne er insbesondere auch im Polizeigewahrsam nicht mit einer menschenrechtmäßigen Behandlung rechnen, vielmehr sei zu erwarten, dass er nach Inhaftierung gefoltert würde.
6Der Kläger beantragt sinngemäß,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.09.2011 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
8hilfsweise,
9die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 07.09.2011 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
13Der Kläger hat im Klageverfahren mehrere pakistanische Unterlagen vorgelegt, darunter einen Polizeibericht (First Information Report – FIR –) No. 622/07 vom 23.11.2007, einen Haftbefehl 51/06-09-2012 zum Verfahren 622/97 vom 06.09.2012 sowie eine Gerichtsentscheidung des Additional Sessions Judge Syed Asghar Ali (Mandi Bahauddin) zu Case FIR No. 622/07 vom 05.10.2011. Wegen der übrigen vorgelegten Unterlagen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
14Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2013 und vom 17.04.2013 informatorisch zu seinen Fluchtgründen angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Terminsprotokolle und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogene Akten des Bundesamtes (Beiakte 1 und 2), des Anlagenkonvoluts des Auswärtigen Amtes (Beiakte 2), der Ausländerakte der Stadt Leverkusen (Beiakte 3) sowie des Anlagenkonvoluts des Klägers (Beiakte 4) verwiesen.
15Mit Schreiben vom 23.05.2013 hat das Gericht das Auswärtige Amt um Auskunft gebeten, ob sich feststellen lasse, 1. ob der First Information Report (FIR) No. 622/07 vom 23.11.2007 echt sei, 2. ob der Haftbefehl vom 06.09.2012 echt sei, 3. ob die Gerichtsentscheidung zu Case FIR No. 622/07 vom 05.10.2011 echt sei, 4. ob es Erkenntnisse darüber gebe, ob der Kläger noch aufgrund des FIR oder des Haftbefehls in Pakistan gesucht werde, ob ein Gerichtsverfahren stattgefunden habe und gegebenenfalls, wie ein solches ausgegangen sei und 5., ob dem Kläger bei Rückkehr nach Pakistan ein Gerichtsverfahren und im Falle einer Verurteilung die Todesstrafe drohe. Wegen des Ergebnisses dieser Anfrage wird auf das Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 15.11.2013 verwiesen.
16Auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung haben die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.01.2014 und der Kläger mit Schriftsatz vom 30.01.2014, eingegangen bei Gericht am 13.02.2014, verzichtet.
17Entscheidungsgründe
18Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
20Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 S. 1 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 AsylVfG hinsichtlich Pakistans (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Soweit der angefochtene Bescheid dem in Nrn. 3 und 4 entgegensteht, war er daher aufzuheben. Soweit die Klage auf die Anerkennung der Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. §§ 3 ff. AsylVfG und auf die Feststellung von sonstigen Abschiebungsverboten gerichtet ist, ist sie unbegründet.
21Ein Asylanspruch des Klägers ist schon deshalb ausgeschlossen, weil er nicht hinreichend dargetan und belegt hat, nicht auf dem Landweg, sondern mit dem Flugzeug in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Nach Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nicht mit Erfolg auf das Asylgrundrecht berufen. Sichere Drittstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, nunmehr der Europäischen Union.
22Dieser Drittstaat muss nicht positiv benennbar sein, wenn nur feststeht, dass die Einreise aus einem Nachbarstaat erfolgte, da Deutschland von sicheren Drittstaaten umgeben ist.
23Vgl. BVerwG, Urteile vom 02.09.1997 – 9 C 5.97 –, juris, Rz. 9 ff. und vom 29.06.1999 – 9 C 36.98 –, juris, Rz. 7 ff.
24Nach diesen Grundsätzen ist hier das Asylgrundrecht ausgeschlossen. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt zwar angegeben, von Pakistan aus mit dem Flugzeug nach Deutschland gereist zu sein. Über diese pauschale Angabe hinaus hat er jedoch keinerlei Unterlagen hierüber vorgelegt und auch nicht durch einen detaillierten und nachvollziehbaren Vortrag das Gericht vom behaupteten Reiseweg überzeugt. Auch wenn man die verfahrenstypischen Beweisprobleme des Asylklägers berücksichtigt, reicht jedenfalls die einfache Behauptung, mit dem Flugzeug eingereist zu sein, nicht aus.
25Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. §§ 3 ff. AsylVfG. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 3c AsylVfG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage und nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nummer 3), es sei denn, es besteht interner Schutz (§ 3e AsylVfG). § 3c AsylVfG definiert die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, § 3d AsylVfG bestimmt die Akteure, die Schutz vor Verfolgung bieten können. § 3a und § 3b AsylVfG legen die maßgeblichen Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründe fest, zwischen denen eine Verknüpfung bestehen muss (§ 3a Abs. 3 AsylVfG).
26Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. §§ 3 ff. AsylVfG – wie auch des subsidiären Schutzes – ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Erforderlich ist eine Gefährdung, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen muss. Es ist Sache des Ausländers, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts findet ihre Grenze dort, wo das Vorbringen des Schutzsuchenden keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet; dies ist dann der Fall, wenn dieser seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung nicht unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig schildert. Verfolgungsgründe sind regelmäßig nicht glaubhaft gemacht, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
27Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.1998 – 2 BvR 253/96 –, juris, Rz. 4; BVerwG, Beschlüsse vom 21.07.1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rz. 3 ff., vom 26.10.1989 – 9 B 405/89 –, juris, Rz. 8 und vom 03.08.1990 – 9 B 45/90 –, juris, Rz. 2, jeweils zum Asylanspruch; zu § 60 AufenthG: OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rz. 33 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2012 – 2 K 1898/11.A –, juris, Rz. 54 m.w.N.
28Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei der Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus.
29Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.02.2008 – 2 BvR 2141/06 –, juris, Rz. 20; VG Aachen, Urteil vom 10.09.2012 – 2 K 1485/10.A –, juris, Rz. 37 f. m.w.N.
30Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte das Gericht nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger in Pakistan Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG droht. Ob ein asylerhebliches Merkmal vorliegt, ist bereits zweifelhaft. Denn er hat bei der Bundesamtsanhörung keine eigene politische Tätigkeit geschildert; in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2013 hat er lediglich erklärt, er gehöre einer politisch aktiven Familie an und sei politisch aktiv gewesen, er habe dann viel mit den ehemaligen Kontrahenten seines Vaters zu tun gehabt. Jedenfalls fehlt ein verfolgungsmächtiger Akteur i.S.v. § 3c AsylVfG. Danach kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die angeblichen Feinde der Familie des Klägers erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Zudem war sein Vortrag widersprüchlich. So hat er bei der Anhörung durch das Bundesamt erzählt, am 23.11.2007, dem Tag der Entlassung der für den Tod seines Vaters verantwortlichen Gegner, sei ein betrunkener Mann zu ihnen geschickt worden und habe in die Luft geschossen. Zwei Stunden später hätten sie erfahren, dass der Betrunkene umgebracht worden sei. In der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2013 hat er bei der Schilderung dieses Vorfalls nicht erwähnt, dass der Betrunkene in die Luft geschossen hätte und dies auf Nachfrage bestritten und erklärt, der Betrunkene sei von der Polizei mitgenommen worden; letztlich sei es aber kein großes Verfahren gewesen. Bei der Bundesamtsanhörung hat der Kläger behauptet, im November 2009 sei eine Anzeige gegen ihn erstattet worden mit dem Vorwurf, er hätte jemanden umgebracht, seine Nase gebrochen und auf ihn geschossen. Auf die Bitte in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2013, den Inhalt dieser Anzeige zu präzisieren, hat der Kläger hingegen erklärt, man habe ihm vorgeworfen, er hätte mit seinen Freunden einen Mann beschimpft, geschlagen und gehauen. Der Kläger war auch nicht in der Lage, diese Widersprüche auf entsprechenden Vorhalt auszuräumen. Sein Aussageverhalten war vielmehr geprägt von Ausflüchten und Schutzbehauptungen. Schließlich fehlt ein naher zeitlicher (Kausal-)Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung – als tatsächliches, widerspruchsfreies und asylerhebliches Geschehen einmal unterstellt – und der Ausreise des Klägers. Nach seinem eigenen Vortrag soll er sich anderthalb Jahre in L1. aufgehalten haben. Das Gericht konnte angesichts solch eines Zeitraums nicht den Eindruck gewinnen, dass die erst im Juni 2011 erfolgte Ausreise unter dem Eindruck einer eingetretenen bzw. fortdauernden und unmittelbar drohenden politischen Verfolgung stattgefunden hat.
31Der Kläger hat jedoch Anspruch auf subsidiären Schutz i.S.v. § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 AsylVfG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe. Vorliegend gibt es stichhaltige Gründe dafür, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Pakistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht.
32Seit Juli 2013 müssen zum Tode Verurteilte in Pakistan wieder mit ihrer Hinrichtung rechnen. Denn die Regierung hat die seit 2008 geltende Aussetzung der Todesstrafe auslaufen lassen.
33Vgl. Kölner Stadt-Anzeiger, „Todesstrafe – Pakistans Regierung beendet Moratorium“, 05.07.2013.
34Hiervon ist auch der Kläger betroffen. Laut der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 15.11.2013 haben die Ermittlungen der Deutschen Botschaft in Islamabad ergeben, dass der FIR vom 23.11.2007 sowie der Haftbefehl vom 06.09.2012 echt sind. Ebenso echt ist demnach das Gerichtsurteil vom 05.10.2011, wodurch zwei angeklagte Personen zum Tode verurteilt, drei Angeklagte frei gesprochen werden und ein Angeklagter, nämlich der Kläger, zum dringend Tatverdächtigen erklärt wird. Der Richter hat demzufolge auch angeordnet, dass die zuletzt vom Verstorbenen getragene Kleidung, die sichergestellten Tatwaffen und andere Beweismittel bis zum Gerichtsverfahren nach der Festnahme des Klägers aufbewahrt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens verwiesen. Den in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2013 gestellten Antrag zu 1., Beweis zu darüber zu erheben, dass der Kläger in Pakistan mit Haftbefehl gesucht wird und ihm bei Verurteilung im entsprechenden Strafverfahren die Todesstrafe droht, hat das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung unanfechtbar abgelehnt. Auf die Gegenvorstellung des Klägers war eine erneute Entscheidung nicht geboten.
35In Bezug auf die ihm drohende Todesstrafe kann der Kläger auch nicht auf internen Schutz i.S.v. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylVfG verwiesen werden. Ihm kann insbesondere nicht entgegen gehalten werden, dass in Pakistan kein funktionierendes Meldewesen bestehe und er sich deswegen einer strafrechtlichen Verfolgung entziehen könne. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es in Pakistan ein derartiges Meldesystem nicht gibt, gerade unter Berücksichtigung der Einschätzung der Beklagten in anderen von der Kammer entschiedenen Verfahren. So schrieb sie etwa in einem Bescheid vom 04.04.2013 – Az. 5537659-461 –, der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens 23 K 2414/13.A war, „[...] dass Pakistan über ein modernes Melderegister verfügt. Die Identifizierung eigener Staatsangehöriger dürfte für pakistanische Behörden deshalb regelmäßig unproblematisch sein. Ab einem Alter von 18 Jahren kann sich jeder Pakistaner einen Personalausweis ausstellen lassen. Dieser Personalausweis enthält folgende Daten: Fingerabdrücke, digitales Foto, Name, Elternname, Adresse, Registriernummer und die Familiennummer der Eltern. Diese Personalausweise werden in Pakistan in verschiedenen Bereichen des Zivillebens benötigt. Zum Beispiel bei der Eröffnung eines Bankkontos, bei der Aufnahme einer Arbeit, beim Studium, bei der Ausstellung eines Reisepasses und bei der Aufnahme in das Wählerverzeichnis. Bislang hat die Melderegisterbehörde 91 Mio. sogenannte ID-Karten (Personalausweise) für 96 % der erwachsenen Bevölkerung ausgestellt. Pakistan hat diese Datenbank bereits sehr erfolgreich zur Identifizierung und Unterstützung von Opfern von Gewalttaten und Naturgewalten genutzt.“
36Selbst wenn man annehmen würde, dass in Pakistan ein funktionierendes Meldewesen fehlt, so bedeutete dies nicht, dass dem Kläger dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Strafverfolgung droht. Denn von der Ineffektivität eines Meldewesens oder auch von dessen Nichtexistenz – wie z.B. in Frankreich oder Großbritannien – kann nicht ohne Weiteres auf die Ineffektivität eines Strafverfolgungssystems geschlossen werden.
37So aber VG Aachen, Urteil vom 27.12.2012 – 6 K 2443/12.A –, juris, Rz. 67 ff. unter Verweis auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes.
38Auch die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 15.11.2013 bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan aus derartigen oder anderen Gründen nicht mit einer Verhaftung und gegebenenfalls Verurteilung zum Tode rechnen müsste. Den in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2013 gestellten Antrag zu 4., Beweis zu erheben über die Tatsache, dass dem Kläger bei Rückkehr nach Pakistan bereits wegen der computermäßigen Erfassung seiner Identitätsdaten und Fingerabdrücke wegen des gegen ihn ausgesprochenen Haftbefehls die Verhaftung droht, hat das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung unanfechtbar abgelehnt. Auf die Gegenvorstellung des Klägers war eine erneute Entscheidung nicht geboten.
39Infolge des Abschiebungsverbots war die Abschiebungsandrohung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids insoweit aufzuheben, als dass dem Kläger die Abschiebung nach Pakistan angedroht wurde. Die Bezeichnung des Zielstaats in der Abschiebungsandrohung erweist sich im Hinblick auf § 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG als rechtswidrig.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 – 10 C 8.07 –, juris, Rz. 25.
41Die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen bleibt dadurch unberührt (§ 59 Abs. 3 S. 3 AufenthG).
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostenteilung in Asylverfahren.
43Vgl. z.B. Beschluss vom 29.06.2009 – 10 B 60/08 –, juris, Rz. 9.
44Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.
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Annotations
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.