Verwaltungsgericht Köln Urteil, 15. Juli 2015 - 23 K 1005/14.A
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.00.0000 in Lahore, Provinz Punjab geboren, pakistanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Punjabis zugehörig, verheiratet und Vater von vier Kindern. Seinen Angaben zufolge flog er am 09.10.2013 mit Hilfe eines Schleppers von Lahore über Abu Dhabi nach Frankfurt am Main. Diesbezügliche Unterlagen legte er nicht vor. Er beantragte am 18.10.2013 seine Anerkennung als Asylberechtiger. In der Folge legte er eine Mitgliedsbescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland (AMJ) vom 24.12.2013 vor.
3Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 28.10.2013 gab der Kläger im Wesentlichen an, die Ausreise habe 1,6 Millionen pakistanische Rupien gekostet. Eine Million Rupien habe er durch den Verkauf von Schmuck und dergleichen selbst erlangt. Die restlichen 600.000 Rupien habe ihm sein Bruder zur Verfügung gestellt. Er habe in Pakistan von 1988 bis 2006 in einer Plätzchenfabrik als Mechaniker gearbeitet. Nachdem bekannt geworden sei, dass er Ahmadi sei, habe man ihn entlassen. Die Mitarbeiter dort hätten ihn beleidigt und beschimpft. Im Januar/Februar 2007 habe er bei einer Textilfirma als Mechaniker beginnen können. 2010 habe es Angriffe auf ihre Moscheen gegeben. Früher habe man nicht gewusst, dass er Ahmadi sei. Bei dieser Gelegenheit sei dies bekannt geworden. Von 2010 bis 2013 sei er gelegentlich beleidigt und beschimpft worden. Im Juni 2013 sei er zur Arbeit gegangen und nach Betreten der Firma von unbekannten Molvis beleidigt und geschlagen worden, dass er ins Krankenhaus gemusst habe. Wie er ins Krankenhaus gelangt sei, wisse er nicht. Er sei dort aufgewacht. Danach habe er sich in seiner Wohnung eingeschlossen. Er wisse nicht, wie er rausgekommen sei aus der Sache. Er habe danach zweieinhalb Monate die Wohnung nicht verlassen. Man habe auch an seine Tür geklopft, aber er habe diese nicht geöffnet. Man habe Plakate aufgehängt. Ein junger Mann namens Jawaad Kareem sei währenddessen ermordet worden. Dies sei zehn Tage vor Beginn des Fastenmonats geschehen. Seine Tochter besuche die „Islamic Academy“. In dieser Schule werde auch ausgerufen, dass es eine gute Tat sei, Ahmadis zu schlagen. Auch die Lehrer berichteten davon. Seine Kinder würden in der Schule belästigt und beleidigt. Sie dürften am Opferfest keine Lämmer schlachten. Die Situation sei für sie in Lahore überall schlecht. Es würde überall ausgerufen, dass man belohnt werde, wenn man sie schlage; sie seien demnach keine Muslime. Auf Nachfrage nach weiteren konkreten Vorfällen antwortete der Kläger, sie seien auch telefonisch bedroht worden. Auf die Nachfrage, wie im Einzelfall bekannt geworden sei, dass er der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya zugehörig sei, erklärte der Kläger, einige Kollegen hätten ihn 2004/2005 besucht und von den Nachbarn erfahren, dass er Ahmadi sei und dies entsprechend in der Firma bekannt gemacht. Auf die Nachfrage, wie nach dem Arbeitsplatzwechsel bekannt geworden sei, dass er Ahmadi sei, antwortete er, nachdem 2010 die Angriffe auf ihre Moscheen stattgefunden hätten, seien dort ein Bruder und ein Cousin von ihm in einer solchen Moschee gewesen. Nachdem sie nicht mehr auffindbar gewesen seien, sei er zu einer der Moscheen gegangen. Danach sei bekannt geworden, dass er der Ahmadiyya-Gemeinde angehöre. Auf die Frage, was sich bei dem Vorfall bei der Arbeit zugetragen habe, sagte der Kläger, er habe um 09:00 Uhr mit der Arbeit beginnen wollen. Er habe noch nicht angefangen gehabt. Die Mullahs, die auf ihn gewartet hätten, hätten gesagt, dass es eine gute Tat sei, wenn man ihn schlagen würde. Dort seien 15 bis 20 Personen gewesen. Dann hätten sie gesagt, dass man ihn töten solle. Wenn sie das täten, kämen sie ins Paradies. Man habe ihn auf den Kopf und mit einem Eisenrohr auf die Beine geschlagen. Er habe noch immer Schmerzen im Bereich des rechen Knies, wenn es kalt sei. Man habe ihn so sehr geschlagen, dass er bewusstlos geworden und erst im Krankenhaus wieder aufgewacht sei. Abschließend hat er erklärt, weder sein Leben noch seine Ehre seien in Pakistan geschützt. Er wisse nicht, wie es seinen Kindern dort momentan gehe.
4Mit Bescheid vom 10.02.2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ab und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten. Zugleich forderte sie ihn zur Ausreise innerhalb von dreißig Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihm die Abschiebung zuvorderst nach Pakistan an. Zur Begründung führte sie aus, die Asylberechtigung könne nicht anerkannt werden, weil er die Einreise nach Deutschland auf dem Luftweg nicht nachgewiesen habe. Die Flüchtlingseigenschaft könne nicht zuerkannt werden, weil sein Sachvortrag im Wesentlichen detailarm und nicht glaubhaft sei. Gemeinschaftsrechtliche oder nationale Abschiebungsverbote lägen nicht vor.
5Am 20.02.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung lässt er vortragen, bei ihm handele es sich um einen sehr aktiven und seinem Glauben stark verbundenen Ahmadi, der bislang sowohl in Pakistan als auch im Bundesgebiet sehr aktiv gewesen sei. Er sei nicht nur eine religiös geprägte Persönlichkeit, sondern darüber hinaus sei ihm auch die öffentliche Religionsausübung entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts besonders wichtig mit der Folge, dass er unabhängig von der Frage, ob die von ihm geschilderten fluchtauslösenden Ereignisse die Annahme einer Vorverfolgung rechtfertigen, seine Flüchtlingsanerkennung verlangen kann. Zudem hat der Kläger ein Foto, das ihn mit dem Kalifen der Ahmadis zeigt, weitere Fotos von einer örtlichen Veranstaltung der Gemeinschaft und eine zweite Bescheinigung der AMJ vom 03.04.2014 vorgelegt, laut der er gemäß dem Bericht der Zentrale in Pakistan ein gebürtiges Mitglied der Gemeinde sei, das in Pakistan Kontakt zur Gemeinde gepflegt habe.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 10.02.2014 zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen,
8hilfsweise,
9die Beklagte zu verpflichten, subsidiären Schutz zu gewähren,
10weiter hilfsweise,
11die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass seiner Abschiebung nach Pakistan Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entgegen stehen und die Abschiebungsandrohung aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
15Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2015 informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Terminsprotokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte des Bundesamtes verwiesen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
18Die zulässige Verpflichtungsklage des Klägers ist nicht begründet. Es besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 4, 1 AsylVfG noch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz noch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
19Dem Kläger ist nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 3c AsylVfG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage und nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nummer 3), es sei denn, es besteht interner Schutz (vgl. § 3e AsylVfG).
20Nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG gelten als Verfolgungshandlungen Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der absoluten Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Außerdem stellt § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG klar, dass eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist, ebenfalls als Verfolgung gilt.
21Der hier allein in Betracht kommende Verfolgungsgrund der Religion bezeichnet Überzeugungen, die der Einzelne von der Stellung des Menschen in der Welt, seiner Herkunft, seinem Ziel, seinem Sinn und seiner Identität sowie von seinen Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten hat. Diese Überzeugungen können positiver oder negativer Natur sein; von den offiziellen Lehren religiöser Gemeinschaften können sie abweichen.
22Vgl. VG Köln, Urteil vom 11.06.2013 – 23 K 4671/12.A –, juris, Rz. 22 f. m.w.N.
23Der Begriff der Religion umfasst nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Die weite Definition des Religionsbegriffs nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG bezieht alle Komponenten dieses Begriffs, ob öffentlich oder privat, kollektiv oder individuell, ein. Um konkret festzustellen, welche Handlungen als Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG gelten können, ist es deshalb nicht angebracht, zwischen Handlungen, die in einen „Kernbereich“ („forum internum“, „religiöses Existenzminimum“) des Grundrechts auf Religionsfreiheit eingreifen, der nicht die religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit („forum externum“) erfassen soll, und solchen, die diesen „Kernbereich“ nicht berühren, zu unterscheiden.
24So aber noch z.B. BVerwG, Urteil vom 20.01.2004 – 1 C 9.03 –, juris, Rz. 12 zum Asyl- und Flüchtlingsrecht m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
25Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben.
26Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 –, juris, Rz. 49 ff.; OVG NRW, Urteile vom 07.11.2012 – 13 A 1999/07.A –, juris, Rz. 27 ff. und vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 33 ff.
27Der hierdurch bezweckte Schutz der Religionsausübung auch in der Öffentlichkeit bliebe weitgehend wirkungslos, wenn man den Schutzsuchenden auf ein „religiöses Existenzminimum“ im Sinne einer Religionsausübung im häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich sowie auf das Gebet und den Gottesdienst in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen abseits der Öffentlichkeit verwiese.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rz. 24 zum Flüchtlingsrecht; OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010, a.a.O., Rz. 47; VG Köln, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., Rz. 26.
29Der Begriff des religiösen Existenzminimums eignet sich daher nicht zur Beurteilung der asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. Er stellt vielmehr eine Daseinsvoraussetzung für jeden Staat dar.
30Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.04.1972 – 2 BvR 75/71 –, Sondervotum von Schlabrendorff, juris, Rz. 49.
31Gleichwohl ist nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit bereits eine Verfolgungshandlung im Sinne des Asylverfahrensgesetzes. Maßgeblich sind die Art der Repressionen, denen der Betroffene ausgesetzt ist, und deren Folgen. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, kann eine hinreichend gravierende Handlung i.S.v. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG darstellen, wenn der Antragsteller in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei der Prüfung einer solchen Gefahr sind objektive und subjektive Umstände zu berücksichtigen. Dazu gehört auch der subjektive Umstand, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist, selbst wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis keinen zentralen Bestandteil für die betreffende Glaubensgemeinschaft darstellt.
32Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012, a.a.O., Rz. 58 ff.; OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012, a.a.O., Rz. 31.
33Eine Verknüpfung i.S.v. § 3a Abs. 3 AsylVfG zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund der Religion besteht, wenn die die Religionsausübung einschränkenden Maßnahmen wegen der Religion des Schutzsuchenden erfolgen.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010, a.a.O., Rz. 49.
35Für die Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat ist in den Fällen, in denen der um Flüchtlingsschutz Nachsuchende behauptet, vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist zu sein – wie auch bei der Frage des subsidiären Schutzes –, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Erforderlich ist eine Gefährdung, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen muss. Bei einer Vorverfolgung greift insoweit eine Beweiserleichterung: Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie – QualRL –) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung hatte der Gesetzgeber durch § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG a. F. in deutsches Recht übernommen. Im Richtlinienumsetzungsgesetz vom 28.08.2013 wurde dieser Passus mit der Begründung gestrichen, dass die Regelung in das Asylverfahrensgesetz übernommen werden sollte (BT-Drs 17/13063 zu § 60 Doppelbuchstabe cc), was jedoch nicht geschehen ist. Daher ist Art. 4 Abs. 4 QualRL im Falle einer Vorverfolgung unmittelbar anzuwenden.
36Es ist Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Betroffene die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Anspruch davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden zu berücksichtigen.
37Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rz. 2; OVG NRW, Urteil vom 14.02.2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rz. 35.
38Kann der Betroffene nicht glaubhaft machen, dass er im Heimatland wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht worden ist, so ist zu beurteilen, ob die festgestellten Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass er in Anbetracht seiner individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden. Entscheidend ist, ob aufgrund der Art und Weise, wie der Betroffene seinen Glauben lebt, davon auszugehen ist, dass für ihn zur Wahrung seiner religiösen Identität bestimmte Handlungen und Verhaltensweisen – z.B. Gebet, religiös begründete Bekleidung, Erziehung, Lehre, missionarische Aktivität oder Teilnahme an religiösen Riten, Festen, Prozessionen oder Gottesdiensten im privaten oder öffentlichen Bereich – wesentlich sind und er hierdurch in seinem Herkunftsland bei Aufrechterhaltung seiner konkreten Lebensführung der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Nicht erforderlich ist, dass der Ausländer seinen Glauben im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland tatsächlich in einer ihn der Verfolgungsgefahr aussetzenden Weise ausüben würde. Vielmehr kann bereits der angesichts des Drucks der Verfolgungsgefahr zu erwartende Verzicht auf Glaubenshandlungen die Qualität einer Verfolgung erreichen.
39Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012, a.a.O., Rz. 70 ff.; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, a.a.O., juris, Rz. 26; OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012, a.a.O., Rz. 33, Beschluss vom 24.05.2013 – 5 A 1062/12.A –, juris, Rz. 4.
40Die Mitwirkungs- und Darlegungspflichten, die den unverfolgt ausgereisten Ausländer unter dem Blickwinkel des Verfolgungsgrundes der Religion treffen, sind erheblich. Dies folgt aus der höchstpersönlichen Natur des Glaubens, die durch die Religionsfreiheit geschützt wird. Im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren ist daher keine „Rechtgläubigkeitsprüfung“ im Sinne einer Kontrolle von religiösem Wissen durchzuführen, wenngleich solche „Religionsexamina“ in der behördlichen und gerichtlichen Praxis nicht unüblich zu sein scheinen.
41Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30.07.2009 – 5 A 982/07.A –, juris, Rz. 83 a. E., 85; OVG Bautzen, Urteil vom 03.04.2008 – A 2 B 36/06 –, juris, Rz. 10, VG Saarlouis, Urteil vom 20.03.2014 – 6 K 1136/13 –, juris, Rz. 29; VG Schwerin, Urteil vom 13.02.2013 – 3 A 1877/10 As –, juris, Rz. 186 trotz der bei Rz. 167 geäußerten (abzulehnenden) Auffassung; VG Bremen, Urteil vom 20.06.2012 – 5 K 133/11.A –, juris, Rz. 24; VG Augsburg, Urteil vom 05.10.2004 – Au 1 K 04.30484 –, juris, Rz. 29.
42Derartiges Wissen kann unterschiedlichen theologischen Beurteilungen zugänglich sein, die – innerhalb der Grenzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung – staatlicher Bewertung entzogen sind. Zudem kann Wissen auswendig gelernt sein und lässt daher für sich betrachtet noch nicht den Schluss auf Glauben und eine religiöse Identität zu.
43Religiöse Identität ist „das, was sich ergibt, wenn jemand versucht, sich zum Göttlichen in das Verhältnis zu setzen, das ihm von eben diesem Göttlichen her als das Gebotene erscheint.“
44Robert Spaemann, Religiöse Identität, abgedruckt in: Das unsterbliche Gerücht: Die Frage nach Gott und die Täuschung der Moderne, 2007, S. 121 (131).
45Sie drückt sich in den Antworten aus, die der Einzelne mit seinem Leben, also mit seinem Glauben, seinem Denken, seinem Sprechen und seinem Handeln auf die Fragen „Wer bin ich?“, „Woher komme ich?“ und „Was ist meine Bestimmung?“ gibt. Als Ergebnis von Kommunikations- und Interaktionsprozessen mit sich selbst und mit Gott, mit anderen Gläubigen und mit Andersgläubigen ist religiöse Identität dynamisch und wandlungsfähig. Gleichwohl vermittelt Identität durch Veränderungsprozesse hindurch aufgrund der Einzigartigkeit ihres Subjekts Konstanz, Kontinuität und Kohärenz. Wer eine (religiöse) Identität (von lat. idem: der- oder dasselbe) hat, der bleibt im Laufe seines Lebens der Selbe, wenn auch nicht der Gleiche.
46Weil es sich bei der religiösen Identität um eine innere Tatsache handelt, obliegt es dem Schutzsuchenden, von sich aus den Zusammenhang zwischen seinem Glauben und seinem Leben umfangreich, anschaulich und substantiiert darzulegen. Er muss es dem Gericht ermöglichen, sich von seinem religiösen Selbstverständnis, von seiner individuellen Glaubensausprägung, von seinen persönlichen Vorstellungen, Entscheidungen und Erfahrungen, von seiner Lebensführung und ihrer Bedeutung für ihn, von einer etwaigen Rolle und Aktivität innerhalb einer Religionsgemeinschaft sowie von wahrscheinlichen Auswirkungen von Einschränkungen auf ihn zu überzeugen.
47Vgl. VG Köln, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., Rz. 36 f. m.w.N.
48Damit dies gelingt, darf sein Vortrag nicht allgemein, schematisch oder oberflächlich bleiben, sondern muss konkret, persönlich und authentisch sein. Es muss deutlich werden, dass seine Religionszugehörigkeit nicht bloß soziokulturell oder familiär bedingt ist, sondern dass und wie für ihn sein Glaube bestimmt, was ihn als Person ausmacht.
49Für die religiöse Identität gibt es keine „Identitätspapiere“. Eine echte und richtige Mitgliedsbescheinigung bestätigt lediglich die formelle Zugehörigkeit eines Menschen zu einer Religionsgemeinschaft, kann aber naturgemäß nicht die innere Tatsache einer religiösen Identität nachweisen. Wird eine solche Bescheinigung allerdings nicht vorgelegt, so wirft dies Zweifel an einer religiösen Identität auf, die der Asylsuchende entkräften muss.
50Mit Blick auf die für die religiöse Identität wesentlichen Merkmale der Konstanz, der Kontinuität und der Kohärenz ist im asylrechtlichen Verfahren eines nicht vorverfolgten und nicht erst in Deutschland konvertierten Schutzsuchenden von maßgeblicher Bedeutung, welche Rolle die Religion für ihn in seinem Heimatland gespielt hat. Lässt sich unter Berücksichtigung der äußeren Umstände im Herkunftsland und des dynamischen Charakters von Identität nicht nachvollziehen, warum er religiöse Aktivitäten in Deutschland aufgenommen oder intensiviert hat, so ist für die gerichtliche Entscheidung in der Regel davon auszugehen, dass dies aus Opportunitätserwägungen geschehen ist.
51Gemessen an diesen Grundsätzen steht weder zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger konkrete Verfolgungshandlungen in Pakistan erlitten hat, die im Zusammenhang mit seiner Religion standen, noch, dass er eine religiös geprägte Persönlichkeit ist, die aufgrund ihrer individuellen Lage begründete Furcht haben muss, Verfolgungshandlungen in Pakistan zu erleiden.
52Das Gericht glaubt dem Kläger nicht, dass er vorverfolgt aus Pakistan ausgereist ist, weil sein diesbezüglicher Vortrag bei seiner Anhörung durch das Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung nicht stimmig, detailliert und lebensnah war. Sein Vortrag zu dem angeblichen Angriff im Juni 2013 blieb vor dem Bundesamt und vor dem Gericht auch auf Nachfragen oberflächlich. Ebenso vage blieb seine Behauptung, telefonisch bedroht worden zu sein. Dies gilt auch für seine Aussage in der mündlichen Verhandlung, dass die Feindschaft gegen ihn sehr groß geworden sei, womit er u.a. begründete, dass er und nicht sein Bruder ausgereist sei. Auf entsprechende Bitte des Gerichts konnte er diese angeblich immer größer werdende Feindschaft gegen ihn nicht erläutern. Stattdessen verwies er ausweichend auf das, was man den Ahmadis angetan habe. Zudem erklärte er, sein Bruder habe nicht ausreisen können, weil dafür keine Mittel vorhanden gewesen seien. Er konnte dies jedoch auf Vorhalt nicht mit seinen Einlassungen vor dem Bundesamt überzeugend in Einklang bringen. Dort hatte er behauptet, sein Bruder habe ihm 600.000 Rupien für die Ausreise zur Verfügung gestellt. Seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung, sein Bruder habe sich dieses Geld bei anderen geliehen und ihm gegeben, überzeugt nicht, weil es einerseits eine wesentliche und auch für den Kläger als Empfänger des Geldes bedeutsame Abweichung gegenüber seinem Vortrag beim Bundesamt darstellt und weil andererseits unklar bleibt, warum der Bruder sich nicht Geld für seine eigene Ausreise hätte leihen können. Genauso wenig konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung plausibel erklären, warum gerade er von religiösen Gegnern verfolgt worden sei: Irgendwie sei er zur Zielscheibe geworden. Sein Vortrag war auch insoweit unstimmig, als er vor dem Bundesamt berichtet hat, nach dem angeblichen Angriff im Juni 2013 habe er sich in seiner Wohnung eingeschlossen und zweieinhalb Monate die Wohnung nicht verlassen. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung zunächst bestätigt. Auf weitere Nachfrage sagte er, die zwei bis drei Monate bis zu seiner Ausreise sei er weithin zu Hause geblieben und sein Bruder habe die Ausreise organisiert. Auf nochmalige Nachfrage ergänzte er, dass während dieser Zeit einmal Unbekannte unterwegs versucht hätten, ihn zu stoppen, es sei ihm aber gelungen, zu fliehen. Es verwundert, dass er solch ein gefährliches Ereignis nicht schon beim Bundesamt und früher in der mündlichen Verhandlung erzählt hat. Zum Ende der mündlichen Verhandlung antwortete er auf die Frage, wann er das letzte Mal in Pakistan in einer Moschee gewesen sei, dass er ungefähr eine Woche vor der Ausreise zum Freitagsgebet in der Moschee gewesen sei. Er hätte in den letzten zwei bis drei Monaten in Pakistan sein Haus kaum noch verlassen; nur noch zum Freitagsgebet sei er in die Moschee gegangen. Wenn es sich beim Freitagsgebet in der Moschee um eine derart regelmäßige Ausnahme von seinem Rückzug ins eigene Haus gehandelt haben soll, so bleibt unverständlich, warum der Kläger dies nicht bei der Schilderung seiner Reaktion auf die angebliche Verfolgung mitgeteilt, sondern erst auf entsprechende Frage nachgeschoben hat. Das Gericht ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger von selbst Erlebtem berichtet hat, und erachtet ihn daher nicht als glaubwürdig.
53Für den ohne Vorverfolgung ausgereisten Kläger ist auch nicht in Anbetracht seiner individuellen Lage anzunehmen, dass ihm für den Fall einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus religiösen Gründen droht.
54Zwar ist davon auszugehen, dass Ahmadis, die ihren Glauben öffentlich wahrnehmbar leben, in Pakistan einer aktuellen Gefahr der Verfolgung in ihrer Religionsfreiheit ausgesetzt sind, die sich aus einer landesweit geltenden, speziell gegen die Ahmadis und gegen den Kern ihres Selbstverständnisses gerichteten Gesetzgebung ergibt.
55Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010, a.a.O., Rz. 56 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013 – A 11 S 757/13 –, juris, Rz. 57 ff.; VG Köln, Urteil vom 13.12.2013 – 23 K 2414/13.A –, juris, Rz. 43 - 77 m.w.N.
56Der Kläger hat das Gericht nach seinem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht davon überzeugen können, dass er bei einer zur Wahrung seiner religiösen Identität erforderlichen Lebensführung in Pakistan der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Die Unglaubwürdigkeit des Klägers hinsichtlich der behaupteten Vorverfolgung begründet auch Zweifel an einer derart geprägten religiösen Identität, die im Verlauf der mündlichen Verhandlung bestätigt wurden. Er hat nicht von sich aus auf konkrete, persönliche und authentische Art und Weise einen hinreichend engen Zusammenhang zwischen seinem Glauben und seinem Leben aufgezeigt, der für ihn in seinem Herkunftsland eine tatsächliche Verfolgungsgefahr bedeuten würde. Insoweit hat er typische öffentlich bemerkbare Verhaltensweisen wie z.B. Moscheebesuche oder den Verzicht darauf und etwaige damit jeweils verbundene innere Belastungen weder beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung von sich aus, sondern nur auf bestimmte Fragen hin geschildert. Es ist nicht deutlich geworden, dass die eingeschränkte Möglichkeit der öffentlichen Ausübung der Religion den Kläger in einen erheblichen inneren Konflikt geführt hat, weil es nach seiner religiösen Grundeinstellung geboten gewesen wäre, den Glauben öffentlich wahrnehmbar zu leben. Wäre ihm dies ein wirkliches inneres Bedürfnis gewesen, so hätte er das bereits zuvor von sich aus gesagt. Denn dann wäre dies der zentrale Grund seiner Ausreise gewesen. Augenscheinlich hat der Kläger sich auch nicht von sich aus während der Zeit in Lahore in der dortigen Gemeinde engagiert – jedenfalls hat er hierzu nichts vorgetragen. Die Bedeutung des Glaubens für ihn persönlich sowie seine religiösen Vorstellungen und Überzeugungen wurden auch unter Berücksichtigung seines Bildungsstandes nicht anschaulich und konkret. Eine wirkliche innere Hinwendung zum Glauben und eine Selbstverpflichtung zu bestimmten religiösen Handlungen hat der Kläger für das Gericht nicht deutlich machen können. Die verschiedenen vom Kläger vorgelegten Dokumente zu seinen religiösen Aktivitäten in Deutschland lassen angesichts seines weder authentischen noch nachvollziehbaren Vortrags zu seinem Glauben und seinem Leben in Pakistan nicht den Schluss auf eine religiös geprägte Persönlichkeit zu, für die die Befolgung bestimmter Praktiken in der Öffentlichkeit zur Wahrung ihrer religiösen Identität besonders wichtig ist. Daran haben auch die wenig aussagekräftigen Antworten des Klägers auf die teilweise suggestiven Fragen seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nichts geändert. Das Gericht geht zwar davon aus, dass der Kläger Mitglied der Ahmadiyya-Gemeinschaft ist, obwohl die Mitgliedschaft durch die Bescheinigung der AMJ letztlich nicht nachgewiesen wird, weil die Identität des Klägers mangels Ausweispapieren unklar ist. Ebenso geht das Gericht davon aus, dass er in Deutschland regelmäßig an den religiösen Veranstaltungen und Aktivitäten der AMJ teilnimmt. Dass die Art und Weise der hiesigen Religionsausübung für ihn verbindlich ist, hat er jedoch nicht dargelegt und schon gar nicht das Gericht davon überzeugt. Daher ist davon auszugehen, dass er seine religiösen Aktivitäten hier aus Opportunitätserwägungen aufgenommen oder jedenfalls intensiviert hat.
57Der Kläger hat ebenso wenig einen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes oder die Feststellung eines – hier alleine in Betracht kommenden – Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach dem oben Gesagten ist eine solche Gefahr für den Kläger nicht zu befürchten.
58Nicht zu beanstanden ist im Übrigen die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylVfG, § 59 Abs. 1 - 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylVfG erfüllt sind.
59Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.