Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 04. Sept. 2014 - 20 L 1385/14
Gericht
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der am 23.05.2014 erhobenen Klage– 20 K 2919/14 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24.04.2014 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt
1
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner am 23.05.2014 erhobenen Klage– 20 K 2919/14 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24.04.2014 wiederherzustellen,
4ist zulässig und begründet.
5Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist.
6Vorliegend bestehen bereits Bedenken, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Eine Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wenn sie ungeachtet ihrer sachlichen Richtigkeit zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält,
7vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.07.1994 – 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 24 (425); Beschluss vom 05.07.2006, - 8 B 212/06. AK - , juris – Dokumentation, Rnr. 12, m.w.N.
8Ob diese Voraussetzungen hinsichtlich der Begründung im Bescheid vom 24.04.2014 erfüllt sind, ist zweifelhaft, bedurfte aber aus den nachfolgenden Gründen keiner Entscheidung.
9Denn die Ordnungsverfügung erweist sich nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand voraussichtlich als rechtswidrig, so dass das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers jedenfalls zur Zeit das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt.
10Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung wiederherstellen bzw. anordnen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfes ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse grundsätzlich nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt grundsätzlich kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessensabwägung.
11Gemessen an diesen Kriterien war vorliegend die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
12Denn nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand ist die Verfügung formell rechtswidrig, weil eine den rechtlichen Erfordernissen genügende Anhörung nicht stattgefunden hat. Zwar ist mit Schreiben vom 11.04.2014 eine Anhörung erfolgt; jedoch war Gegenstand dieser Anhörung in erster Linie die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Soweit in dem Schreiben auch auf § 28 VwVfG hingewiesen wird, bleibt völlig offen, ob und welche ordnungsrechtlichen Maßnahmen die Antragsgegnerin beabsichtigte anzuordnen. Unter diesen Umständen konnte diese Anhörung ihren Zweck nicht erfüllen, zumal keinerlei Einzelheiten des maßgeblichen Beißvorfalls dargelegt werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass vorliegend aus einem der in § 28 Abs. 2 VwVfG genannten Gründe von einer Anhörung abgesehen werden konnte oder dass das Fehlen der Anhörung gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich wäre. Eine Heilung des Anhörungsmangels ist zwar gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG noch möglich, bislang aber nicht erfolgt.
13Es bestehen darüber hinaus nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand aber auch Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Verfügung im Hinblick auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
14Allerdings hat die Kammer keine durchgreifenden Zweifel daran, dass hier auf der Grundlage der schriftlichen Beschwerde des Beschwerdeführers C. vom 09.04.2014, den Angaben in der Strafanzeige vom 08.04.2014 und den aktenkundigen Verletzungen sowohl des Beschwerdeführers als auch dessen Hundes gemäß § 12 Abs. 1 LHundG NRW die Verhängung eines vorläufigen Leinen- und Maulkorbzwanges bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes gerechtfertigt gewesen wäre, namentlich auch zur Klärung der Frage, ob es sich bei dem Hund des Antragstellers um einen im Einzelfall gefährlichen Hund handeln könnte (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 5 LHundG NRW). Denn es ist im Ordnungsrecht anerkannt, dass die Ordnungsbehörden bei Vorliegen eines Gefahrenverdachtes befugt sind, notwendige Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, bis der Sachverhalt endgültig geklärt ist,
15siehe nur OVG NRW, Beschluss vom 14.02.2005 – 5 B 2488/04 – www.nrwe.de.
16Hier hat die Antragsgegnerin den Leinen- und Maulkorbzwang aber nicht nur vorläufig, sondern sogleich dauerhaft angeordnet. Der Regelungsgehalt der Ordnungsverfügung vom 24.04.2014 ist insoweit eindeutig. Dort ist zwar von „sichernden Maßnahmen“ die Rede, an keiner Stelle ist jedoch erkennbar, dass diese nur vorläufig gelten sollen und ob sowie gegebenenfalls welche weiteren Ermittlungen die Antragsgegnerin beabsichtigt. Die dauerhafte Anordnung der Maßnahmen ohne den maßgeblichen Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht bereits umfassend ermittelt zu haben und ohne eine amtstierärztliche Begutachtung überhaupt in Erwägung gezogen zu haben, erweist sich hier aber als unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft,
17vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2013 – 5 B 592/13 – Juris.
18Zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung lag – auch infolge der fehlerhaften Anhörung nach § 28 VwVfG – weder die Sachverhaltsdarstellung des Antragstellers bzw. dessen Ehefrau vor noch die erst später veranlasste schriftliche Äußerung des Zeugen J. . Da die Aussage des Zeugen J. hinsichtlich des Ausgangspunktes der Beißerei wenig ergiebig ist und die Angaben des Beschwerdeführers C. einerseits und der Ehefrau des Antragstellers andererseits zu dem Geschehensablauf diametral entgegengesetzt sind, drängt sich zudem eine amtstierärztliche Begutachtung zur Abklärung des von dem Hund des Antragsstellers ausgehenden Gefährdungspotentials auf. Das gegenwärtig noch bestehende Ermittlungsdefizit in Bezug auf die dauernde Anordnung der getroffenen Maßnahmen kann nicht dadurch übergangen werden, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren schriftsätzlich erklärt hat, sie würde die Maßnahmen wieder aufheben, wenn ihr die Ungefährlichkeit des Hundes dargelegt würde. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist es in diesem Ermittlungsstadium bei Vorliegen eines bloßen Gefahrenverdachts nicht Sache des Klägers, den Nachweis der Ungefährlichkeit des Hundes zu erbringen, sondern es ist Sache der Antragsgegnerin, den Sachverhalt zunächst umfassend aufzuklären.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Hierbei ist der gesetzliche Auffangstreitwert zugrundegelegt und im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens auf die Hälfte reduziert worden.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.