Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Nov. 2013 - 5 B 592/13
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2013 teilweise geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 3139/13 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2013 wird hinsichtlich des Leinen- und Maulkorbzwangs unter Nr. I. 1. und 2. der Verfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohungen unter Nr. II. der Verfügung angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Antragstellerin hat teilweise Erfolg.
31. Hinsichtlich der Anordnung, den Berner Sennenhund "M." zwecks Feststellung einer eventuellen Gefährlichkeit durch den amtlichen Tierarzt begutachten zu lassen, und der hierauf bezogenen Zwangsgeldandrohung (vgl. Nr. I. 3. und II. der Ordnungsverfügung vom 21. Februar 2013) ist die Beschwerde unbegründet.
4Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin,
5die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 18 K 3139/13 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2013 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
6insoweit zu Recht abgelehnt.
7Entgegen der Auffassung der Antragstellerin genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zwar bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf alsbald erledigen, oder dann, wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2009 – 5 B 1265/09 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
9Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin entsprochen: Sie hat darauf hingewiesen, dass der Hund "M." einen anderen Hund angegriffen und gebissen hat, die Wiederholung eines derartigen Vorfalls nicht auszuschließen ist und deshalb die unverzügliche Durchführung bzw. Beachtung der angeordneten Maßnahmen im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Dies ist eine hinreichend fallbezogene Begründung.
10Die Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen fällt hinsichtlich der Begutachtungsanordnung zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Anordnung in der Ordnungsverfügung vom 21. Februar 2013, den Hund "M." zwecks Feststellung einer eventuellen Gefährlichkeit durch den amtlichen Tierarzt begutachten zu lassen, erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Der Vorfall vom 12. Dezember 2012 gab der Antragsgegnerin Anlass, nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW zur Gefahrerforschung und Vorbereitung einer Entscheidung über die Gefährlichkeit des Hundes nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW eine zeitnahe Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt anzuordnen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss, die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden.
11Erfolglos wendet die Antragstellerin ein, es sei keineswegs unerheblich, ob der Hund der Antragstellerin anlässlich des Vorfalls vom 12. Dezember 2012 durch anhaltendes Bellen und weitere Verhaltensweisen des geschädigten Hundes "U." provoziert worden sei. Für die maßgebliche Frage, ob von "M." eine Gefahr im Sinne von § 12 Abs. 1 LHundG NRW ausgeht, kommt es darauf nicht an. Auch und gerade wenn es sich bei den in der Beschwerdebegründung erwähnten Verhaltensweisen von "U." – Fixierung des Gegenübers, Bellen und Springen in die Leine, aggressive Körpersprache – um artübliches Hundeverhalten handelt, muss ein Hundeführer mit Blick auf § 2 Abs. 1 LHundG NRW verhindern können, dass sich sein Hund durch ein derartiges Verhalten eines anderen, angeleinten Hundes dazu verleiten lässt, diesen anzugreifen. Dies setzt bei einem nicht zuverlässig gehorchenden Hund zumindest voraus, dass er an der Leine geführt wird und vom Hundeführer sicher gehalten werden kann. Bei dem in Rede stehenden Vorfall konnte die Antragstellerin dies jedoch nicht gewährleisten: Ihr Hund "M." hatte sich losgerissen, wobei sie zu Boden stürzte, und war auf den angeleinten Hund "U." zugerannt, der sich zusammen mit seinem Halter auf dessen Grundstück befand. Dabei kam es zu einer Beißerei, bei der jedenfalls der Schäferhund "U." leicht verletzt wurde. Dies ist durch die in der Beschwerdebegründung selbst erwähnte Tierarztrechnung über die Behandlung einer "Verletzung nach Art eines Bisses" belegt. Unter den genannten Umständen hat die Antragsgegnerin weitere Ermittlungen zur Beurteilung der Gefährlichkeit des Hundes ermessensfehlerfrei für geboten erachtet. Dass Schäferhunde wie "U." auf ihrem eigenen Territorium selbstbewusster und verteidigungsbereiter reagieren mögen, ändert an diesem Aufklärungsbedarf nichts. Denn es liegt nahe, dass die Verantwortung für einen derartigen Vorfall zumindest vorrangig denjenigen trifft, der seinen Hund unangeleint auf ein fremdes Grundstück laufen lässt.
12Unerheblich ist auch der Einwand, "M." zeige keine generelle Aversion gegenüber anderen Hunden. Bereits ein einziger Vorfall der genannten Art begründet den erforderlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Gefährlichkeit des Hundes, dem durch Einholung der fachkundigen amtstierärztlichen Einschätzung Rechnung getragen werden soll.
13Auch im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung der mit der Ordnungsverfügung vom 21. Februar 2013 getroffenen Begutachtungsanordnung. Es kann nicht hingenommen werden, dass bis zum Abschluss des Verfahrens möglicherweise von dem Hund "M." der Antragstellerin ausgehenden Gefahren nur unzureichend vorgebeugt wird. An der zeitnahen Begutachtung des Hundes durch einen amtlichen Tierarzt zur Feststellung einer möglichen Gefährlichkeit besteht ungeachtet möglicher vorläufiger Gefahrenabwehrmaßnahmen ein gewichtiges öffentliches Interesse, weil diese Feststellung kraft Gesetzes regelmäßig weitergehende Rechtsfolgen hat. Dass zwischen dem Vorfall und dem Erlass der Ordnungsverfügung gut zwei Monate liegen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der Zeitablauf ist nicht zuletzt der Anhörung der Antragstellerin geschuldet, die zudem weitere Stellungnahmen angekündigt und erst im Februar 2013 vorgelegt hatte.
142. Hinsichtlich des angeordneten Leinen- und Maulkorbzwangs und der entsprechenden Zwangsgeldandrohungen (vgl. Nr. I. 1. und 2. sowie II. der Ordnungsverfügung) ist die Beschwerde begründet. Die Rüge der Unverhältnismäßigkeit veranlasst dazu, insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 3139/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2013 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
15Der in der angefochtenen Ordnungsverfügung auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 LHundG NRW angeordnete Leinen- und Maulkorbzwang für den Hund "M." der Antragstellerin und die hierauf bezogenen Zwangsgeldandrohungen sind offensichtlich rechtswidrig. Der Leinen- und Maulkorbzwang ist unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin diese Maßnahmen nach dem zu weiterer Sachverhaltsaufklärung veranlassenden Vorfall vom 12. Dezember 2012 sogleich dauerhaft angeordnet hat. Nach der Konzeption des Landeshundegesetzes kann ein Sachverhalt, der möglicherweise unter § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW fällt, Anlass zu einer Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt geben. Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW, wonach die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt erfolgt. In diesem Stadium der Gefahrerforschung ermächtigt die hunderechtliche Generalklausel in § 12 Abs. 1 LHundG NRW außer zu Gefahrerforschungsmaßnahmen nur zu vorläufigen Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr, indem etwa ein vorläufiger Leinen- und/oder Maulkorbzwang angeordnet werden kann.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2013 – 5 B 348/13 –, und vom 21. Juni 2013 – 5 A 1760/12 –.
17Der Abschluss der amtstierärztlichen Begutachtung bildet mithin eine Zäsur. Die Behörde wird anschließend regelmäßig eine abschließende Entscheidung darüber treffen, ob gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt wird oder nicht. Je nach Lage der Dinge kommen auch Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW in Betracht. Hierüber ist jedoch eine neue, den gesamten, näher aufgeklärten Sachverhalt einbeziehende Entscheidung zu treffen.
18Demgegenüber verstößt das Vorgehen der Antragsgegnerin gegen das Übermaßverbot und ist zugleich widersprüchlich, weil sie trotz gleichzeitiger Anordnung einer – weitere Aufklärung versprechenden – amtstierärztlichen Begutachtung mit dem Leinen- und Maulkorbzwang unmittelbar endgültige Maßnahmen der Gefahrenabwehr angeordnet hat. Ein solches Vorgehen ist mit der Systematik des Landeshundegesetzes – insbesondere mit § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW – nicht vereinbar, auch wenn es sich bei der Begutachtung durch den Amtsveterinär nach der Rechtsprechung des Senats um ein bloßes Verfahrenserfordernis handelt. Der betroffene Hundehalter muss nicht damit rechnen, dass eine abschließende Entscheidung über dauerhafte bzw. zumindest längerfristige Maßnahmen der Gefahrenabwehr schon vor vollständiger Sachverhaltsaufklärung ergeht.
19Die Antragsgegnerin wird nunmehr zu prüfen haben, ob nach zwischenzeitlicher Erstellung des amtstierärztlichen Gutachtens eine endgültige Entscheidung getroffen werden kann. Soweit weiterer Klärungsbedarf – etwa in Form einer ergänzenden Begutachtung – bestehen sollte, kommen auch vorläufige Maßnahmen der Gefahrenabwehr in Betracht.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
22Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
moreResultsText
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.