Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 21. Aug. 2013 - 20 L 1195/13
Gericht
Tenor
1. | Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antrag zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. |
2. | Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. |
1
Gründe
2Soweit der Antrag zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
3Im Übrigen werden der gestellte Hauptantrag und der – abgeänderte – Hilfsantrag zu Gunsten der Antragsteller insgesamt als Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der – noch zu erhebenden - Klage gegen die Auflage zu der Versammlungsbestätigung vom 14.08.2013 wiederherzustellen,
5ausgelegt.
6Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
7Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen Vollziehung belastender Verwaltungsakte – hierunter fallen Auflagen - die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Vorliegend fällt bei Überprüfung der angegriffenen, auf § 15 Abs. 1 VersG gestützten Auflage die anzustellende Interessenabwägung – auch unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen, die an einen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu stellen sind - zu Lasten der Antragsteller aus.
8Bei dieser Entscheidung orientiert sich die Kammer an den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht zur Inanspruchnahme des Grundrechts der Versammlungsfreiheit und zur Auslegung des § 15 VersG im Einzelnen ausgeführt hat,
9vgl. u.a. Beschluss vom 14.05.1985 – 1 BvR 233/81 und 1 BvR 341/81 -, BVerfGE, 69, 315 ff.; Beschluss vom 21.04.1998 – 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834; vom 21.04.2000 - 1 BvQ 10/00 -; vom 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00 -; vom 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053; vom 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01 sowie 1 BvQ 9/01 -; vom 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069; vom 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078; vom 05.09.2003 – 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004,90; Senatsbeschluss vom 23.06.2004 – 1 BvQ 19/04 -, NJW 2004,2814; Beschluss vom 16.08.2005 – 1 BvQ 25/05 -; Beschluss vom 26.01.2006 – 1 BvQ 3/06 -; Beschluss vom 27.01.2006 – 1 BvQ 4/06 -; Beschluss vom 10.05.2006 – 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, 1049; Beschluss vom 26.06.2007 – 1 BvR 1418/07 -, NVwZ-RR 2007, 641 sowie Beschluss vom 07.11.2008 – 1 BvQ 43/08 -,
10insbesondere auch zu Versammlungsauflagen,
11vgl. Beschluss vom 21.04.1998 – 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834; Beschluss vom 02.12.2005 – 1 BvQ 35/05 -, Juris.
12Die in Art. 8 GG gewährleistete Versammlungsfreiheit schließt das Recht ein, - u.a. - über den konkreten Ablauf der Versammlung und die bei der Veranstaltung benutzten Hilfsmittel selbst zu bestimmen. Die hier streitige Auflage des Antragsgegners auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 VersG untersagt ihrem Inhalt nach den Antragstellern die Verwendung bzw. Benutzung von Zelten/Unterkünften als Übernachtungsmöglichkeiten und Einrichtung von Verpflegungsstellen für die Teilnehmer der unter dem 11.08.2013 angemeldeten Versammlung mit dem Motto „Gegen Braunkohleabbau und –verstromung“ und „Gegen Zerstörung von Natur- und Kulturlandschaft“. Diese Auflage mit der Zielrichtung der Herausnahme von nicht versammlungsrechtlichen Elementen aus der angemeldeten Versammlung erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Überprüfung als rechtmäßig.
13Die von den Antragstellern begehrte Infrastruktur in Form von Übernachtungsmöglichkeiten in Zelten und Einrichtung von Verpflegungsstellen unterfällt nicht dem Schutzbereich des Art. 8 GG, denn sie ist nicht – ausnahmsweise – zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional oder symbolisch für die vorgesehene Meinungskundgabe wesensnotwendig.
14vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2012 – OVG 1 S 108.12-; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.04.2012 – 10 CS 12.767 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2005 – 1 S 2362/04 -; VG Würzburg, Urteil vom 14.03.2013 – W 5 K 12.555 -; VG Berlin, Beschluss vom 25.08.2011 – 1 L 282.11 -; sämtlich: juris.
15Das gemeinsame kommunikative Anliegen, wie es in der Versammlungsanmeldung beschrieben ist, weist den erforderlichen unmittelbaren Bezug zu der beabsichtigten Infrastruktur vorliegend ganz ersichtlich nicht auf. Es werden in der Anmeldung die zu verwendenden Hilfsmittel auch nur rudimentär erwähnt, an einer genauen Bezeichnung und entsprechenden Zahlenangaben fehlt es völlig, eine Verpflegungsstation ist nicht erwähnt. Auch den Darlegungen der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vermag die Kammer nicht zu entnehmen, dass dem Aufstellen der zahlreichen Zelte als Übernachtungs- und Aufenthaltsmöglichkeit für die Camp-Teilnehmer – auch – eine Symbolfunktion im Rahmen der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung zukäme. Es bleibt vielmehr dabei, dass es sich um eine rein logistische Vorrichtung handelt; entsprechendes gilt für die beabsichtigten Verpflegungseinrichtungen.
16Daraus, dass die von den Antragstellern gewünschte Infrastruktur nicht vom Schutzbereich des Art. 8 GG erfasst wird, folgt, dass es sich insoweit um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung handelt und ihre Einrichtung auf dem Versammlungsgelände von dem Antragsgegner als Versammlungsbehörde zu Recht im Wege der angegriffenen Auflage unterbunden worden ist. Insoweit bleibt es den Antragstellern unbenommen, den angemeldeten Versammlungsbereich einzuschränken und im Übrigen mit der zuständigen Stadt Kerpen eine Nutzungsvereinbarung zu schließen, wie dies auch bereits bei der Durchführung der Klima-Camps in den Jahre 2011 und 2012 geschehen ist (so für die in Bl. 40 des Verwaltungsvorgangs als „Camping“ und „Ruhecamping“ bezeichneten Bereiche). Dem dürfte – soweit ersichtlich – auch nicht die Angabe: Versammlungsort: „Gemarkung Manheim, Flur 18, Flurstück 183 (Streuobstwiese) in der Anmeldungsbestätigung des Antragsgegners entgegenstehen, da dieser sich insofern erkennbar am Inhalt der Anmeldung („Streuobstwiese in Kerpen-Manheim“) orientiert hat, nicht hingegen eine Festsetzung des Versammlungsortes durch Verwaltungsakt vorgenommen hat.
17Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.
18Der Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.
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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.