Verwaltungsgericht Köln Urteil, 27. Okt. 2016 - 20 K 5964/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin wendet sich gegen versammlungsrechtliche Maßnahmen des Beklagten im Zusammenhang mit der Veranstaltung „Klimacamp/reclaim the fields camp“ in Kerpen.
3Für das „Klimacamp Bündnis“ meldete Herr V. X. unter dem 11.08.2013 beim Beklagten eine öffentliche Versammlung für Samstag, den 23.08. bis zum 06.09.2013 an mit dem Thema „Gegen Braunkohleabbau und –verstromung“ und „Gegen Zerstörung von Natur- und Kulturlandschaft“. Als Versammlungsort wurde eine Obstwiese in Kerpen-Manheim benannt. Die erwartete Teilnehmerzahl wurde mit ca. 600 Personen angegeben.
4Für die Dauer der Versammlung wurden 3 verschiedene Versammlungsleiter benannt, darunter für die Zeit vom 02.09. bis zum 06.09.2013 die Klägerin.
5Unter dem 14.08.2013 bestätigte der Beklagte die Versammlung mit dem Versammlungsort „Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 000 (Streuobstwiese)“. Die Bestätigung enthielt eine Auflage auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 VersG, mit der – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - die Verwendung bzw. Benutzung von Zelten/Unterkünften als Übernachtungsmöglichkeiten und Einrichtung von Verpflegungsstellen für die Teilnehmer der unter dem 11.08.2013 angemeldeten Versammlung untersagt wurde.
6Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer den Antrag der Klägerin und des Herrn X. auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen die Auflage mit Beschluss vom 21.08.2013 – 20 L 1195/13 – abgelehnt.
7Unter dem 25.08.2013 zeigte Herr Stefan Förster (Klimacamp – c/o Stefan Förster) beim Beklagten eine Änderung zu Anmeldung des Klimacamps als Versammlung an, mit der er u.a. angab, dass zum Zweck der Meinungskundgebung in den aufgebauten 5 Zelten folgende Veranstaltungen stattfinden sollten:
8Zelt 1: Dauerausstellung zu Protestformen gegen den Kohleabbau und zum Klimaschutz sowie Nutzung für zeitlich begrenzte inhaltliche Veranstaltungen
9Zelt 2: Dauerausstellung zu Schäden des Kohleabbaus und dem Klimawechsel sowie Nutzung für zeitlich begrenzte inhaltliche Veranstaltungen
10Zelt 3: Dauerausstellung zu den Folgen des Kohleabbaus in der Region sowie Nutzung für zeitlich begrenzte inhaltliche Veranstaltungen
11Zelt 4: Lagerung von Material für die politische Meinungskundgabe (Lautsprecher usw.) sowie Nutzung für zeitlich begrenzte inhaltliche Veranstaltungen
12Zelt 5: Filmvorführungen mit entsprechender Ausstattung sowie Nutzung für zeitlich begrenzte inhaltliche Veranstaltungen
13Des Weiteren wurde für den 02.09. und den 03.09.2013 ein neuer Versammlungsleiter benannt.
14Unter dem 02.09.2013 teilte der Beklagte der Kampagne „ausgeCO2hlt“, c/o Frau U. L. , mit, dass
151. die Anmeldung der Nutzung von 5 Veranstaltungszelten im Bereich der Obstwiese nicht genehmigt werde,
162. die Klägerin den ordnungsgemäßen Zustand durch Rückbau der Zelte bis spätestens 04.09.2013, 12.00 Uhr wiederherzustellen habe.
17Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung der verfügten Maßnahme angeordnet.
18Da die Klägerin nunmehr Versammlungsleiterin sei und den Veranstalter tatsächlich vertrete, zwischenzeitlich die zusätzlichen Zelte bereits errichtet worden seien, habe er, der Beklagte, die Klägerin als Adressat seiner Verfügung ausgewählt. In der Sache wurde zur Begründung im Einzelnen ausgeführt, dass eine konkrete Meinungskundgabe den 5 Zelten nicht entnommen werden könne. Es entstehe der Eindruck, dass mit vorgeschobenen Versammlungszwecken der Aufbau von Zelten erreicht werden solle.
19Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten blieben die Zelte bis zum Ende der Veranstaltung aufgebaut.
20Die Klägerin hat gegen die verfügten Auflagen zu 1. und 2. am 01.10.2013 beim Verwaltungsgericht Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass sich das berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflage daraus ergebe, dass durch die Auflage in schwerwiegender Weise in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit eingegriffen worden sei und darüber hinaus zu befürchten sei, dass der Beklagte und auch andere Versammlungsbehörden sich dieses Vorgehen zu eigen machen würden. Sie sei auch prozessfähig und klagebefugt, denn sie habe ein Recht darauf, Auflagen gegen „ihre“ Versammlung prüfen zu lassen.
21In der Sache sei die vom Beklagten vorgenommene Nichtbestätigung der „Versammlungsabänderung“, verbunden mit der verfügten Rückbauanordnung der Zelte, rechtswidrig.
22Die Zelte seien sowohl integraler Bestandteil der Versammlung gewesen als auch Teil der Versammlung selbst und der damit verbundenen Meinungskundgabe. Die Versammlung habe sich mit ihrem Camp gegen die Ausbeutung der Natur und dem damit verbundenen Verlust menschlichen Lebensraumes gewandt. Das Zelt sei Sinnbild des bewegten Menschen ohne Rast und Halt und Symbol für seine dauerhafte Entwurzelung. Mittlerweile sei das Zelt in unserer Kultur dem ortsfesten Haus des Einzelnen gewichen, dieser ortsfeste Aufenthalt sei jedoch durch die freie kapitalistische Marktwirtschaft und den unersättlichen Raubbau an der Natur akut bedroht. So habe auch die Protestbewegung „Occupy Wall Street“ ebenfalls in Zelten campiert, um damit auf Armut, Heimatlosigkeit und Raubbau an der Natur aufmerksam zu machen. Auch zwinge schon jetzt die Armut zu Wanderbewegungen. Auf Grund der hohen Mieten in Großstädten habe das Zelt wieder Konjunktur. Zugleich sei das Zelt – in abstrakter Form – Symbol für das „immer mehr, immer weiter“ des Kapitalismus, der – konsequent zu Ende gedacht – durch Ausbeutung aller Ressourcen Armut für alle bedeute. Die Zelte seien daher keine Infrastruktur der Versammlung, sondern sie seien für sich Botschaft und damit wesentlicher Teil der Versammlung selbst.
23Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
24festzustellen, dass die Auflagen zu 1. und 2. in der Versammlungsverfügung des Beklagten vom 02.09.2013 rechtswidrig waren.
25Der Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Er hält die Klage bereits für unzulässig, denn die Klägerin, die für einen nicht rechtsfähigen Verein, Kampagne „ausgeCO2hlt“, auftrete, sei nicht prozessfähig im Sinne des
28§ 62 Abs. 3 VwGO. Darüber hinaus fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis bzw. die Klagebefugnis, denn die Zelte seien bis zum Ende der Versammlung aufgebaut und genutzt geblieben.
29Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, denn die angegriffene Auflage sei auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 VersG in rechtmäßiger Weise verfügt worden. Es sei insoweit nicht festzustellen, dass die Zelte für einen außenstehenden Beobachter als Kundgebungsmittel erschienen wären. Sie hätten vielmehr im Wesentlichen dazu gedient, möglichst gute Rahmenbedingungen für die Versammlung zu schaffen. Vor allem sei auch völlig unklar, ob die „zeitlich begrenzten inhaltlichen Veranstaltungen“ den Schwerpunkt der Nutzung ausgemacht hätten. Zudem verdeutliche der Verfahrensgang, dass das Vorgehen der Klägerin wiederum ein kollusives Vorgehen zum Gegenstand habe, welches bereits mit dem vom Gericht entschiedenen Verfahren in Zusammenhang stehe. Die Änderungsanzeige habe nur der Durchsetzung der Bereitstellung von Zelten als Witterungsschutz und Aufenthaltsraum gedient, nachdem zunächst am 26.08.2013 die Anmelderin einer angeblichen Gegenversammlung, die tatsächlich aber der Kampagne „ausgeCO2hlt“ zuzurechnen sei, versucht habe, Zelte im Rahmen der von ihr angemeldeten Versammlung auf dem südlichen Teil der Streuobstwiese zu errichten. Die Zelte seien umfriedet mit Bäumen und ohne jegliche Aufschriften, Transparente oder dergleichen aufgestellt gewesen. Auf der Versammlungsörtlichkeit habe sich auch nach mehreren Aufklärungsflügen durch die Polizei und Ortsbegehungen niemand aufgehalten. Zu keinem Zeitpunkt seien Versammlungsteilnehmer dort zu sehen gewesen, vielmehr hätten die Campteilnehmer ihren Standort nach der Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren auf das nebenan gelegene Feld verlegt. Ein objektiver Dritter habe somit nicht erkennen können, dass die Zelte selbst Kundgebungsmittel gewesen seien.
30Seine Behörde habe sich auch kein Bild von der Lage machen können, da bereits am 26.08.2013 Polizeibeamten der Zutritt durch 20-25 Personen verwehrt worden und eine Barrikade zu dem Versammlungsgelände errichtet worden sei, die eine Überprüfung unmöglich gemacht habe.
31Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verfahrensakte 20 L 1195/13 sowie des Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
34Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
35Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
36Die Klägerin ist prozessfähig (§ 62 VwGO) und klagebefugt, weil sie Adressatin der angefochtenen Auflage ist, denn der Beklagte hat in seiner – ausweislich des Briefkopfes an die „Kampagne „ausgeCO2hlt“, c/o Frau U. L. “ erlassenen - Verfügung ausdrücklich ausgeführt, dass und warum er sie als Adressatin seiner Verfügung ausgewählt und in Anspruch genommen hat. Im Übrigen war sie ab dem 02.09.2013 bis zum Ende am 06,09.2013 als Versammlungsleiterin, somit als Verantwortliche für die veranstaltende Vereinigung (§§ 7 Abs. 2 Satz 2, 8 VersG), benannt.
37Es fehlt der Klägerin auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die Zelte tatsächlich nicht abgebaut wurden. Dass bis zum Ende der Versammlung – aus Gründen der Deeskalation – seitens des Beklagten keine Vollziehung der Verfügung erfolgt ist, ist für die Kammer angesichts der sich bietenden Umstände durchaus nachvollziehbar, es hindert andererseits nicht die gerichtliche Überprüfung der ergangenen belastenden Maßnahme im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage.
38Die Klage ist auch als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im Hinblick auf das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse statthaft. Das berechtigte Interesse der Klägerin an einer gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der getroffenen polizeilichen Maßnahme ergibt sich bereits daraus, dass ein schwerwiegender Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Position zu bejahen ist, gegen den Rechtsschutz nur nachträglich durch eine Feststellungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage möglich ist. Dabei sind in versammlungsrechtlichen Verfahren die Besonderheiten der Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stets vor, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt.
39Vgl. BVerfG, BVerfGE 110, 77 = DVBl. 2004, 822.
40Dies ist vorliegend zu bejahen, denn die Klägerin als Versammlungsleiterin für die Zeit vom 02.09. bis zum 06.09.2013 – allerdings war sie entgegen ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 01.03.2016 nicht Anmelderin „ihrer“ Versammlung, sondern Anmelder war Herr X. - hat in hinreichnder Weise geltend gemacht, dass für sie bzw. den Veranstalter des Klimacamps die Nutzung von Zelten einen sehr wichtigen Bestandteil ihres Versammlungskonzepts bedeutete.
41Die Klage hat indes in der Sache keinen Erfolg.
42Die vom Beklagten vorgenommene Nichtbestätigung der „Versammlungsabänderung“, verbunden mit verfügter Rückbauanordnung, war rechtmäßig.
43Ermächtigungsgrundlage ist § 15 Abs. 1 VersG, wonach die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder – wie hier - von bestimmten Auflagen abhängig machen kann, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.
44Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in Art. 8 GG gewährleistete Versammlungsfreiheit grundsätzlich das Recht einschließt, - u.a. - über den konkreten Ablauf der Versammlung und die bei der Veranstaltung benutzten Hilfsmittel selbst zu bestimmen.
45Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob Zelte bei einer Versammlung unter freiem Himmel – wie vorliegend - als Hilfsmittel erlaubt sind (und damit keine Sondernutzung vorliegt), danach, ob deren Verwendung jedenfalls auch eine funktionale oder symbolische Bedeutung für das Versammlungsthema hat.
46vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 23.09.1991 – 5 B 2541/91 -, NVwZ-RR 1992, 360 (Zeltlager demonstrierender Roma am Düsseldorfer Rheinufer) sowie Beschluss vom 26.07.2012 – 5 B 853/12 -, nrwe;
47OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2012 – OVG 1 S 108.12-; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.04.2012 – 10 CS 12.767 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2005 – 1 S 2362/04 -; VG Würzburg, Urteil vom 14.03.2013 – W 5 K 12.555 -; VG Berlin, Beschluss vom 25.08.2011 – 1 L 282.11 -; sämtlich: juris.
48Vorliegend kann indes nicht festgestellt werden, dass die Aufstellung und Nutzung der in Rede stehenden 5 Zelte für die Meinungskundgabe und –bildung wesensimmanent war. Die Kammer hat hierzu bereits in ihrem Eilbeschluss vom 21.08.2013 – 20 L 1195/13 – ausgeführt, dass das gemeinsame kommunikative Anliegen, wie es in der Versammlungsanmeldung beschrieben ist, den erforderlichen unmittelbaren Bezug zu der beabsichtigten Infrastruktur ganz ersichtlich nicht aufweist, zumal in der Anmeldung die zu verwendenden Hilfsmittel nur rudimentär erwähnt würden. Auch den Darlegungen der Antragsteller im gerichtlichen Eilverfahren vermochte die Kammer nicht zu entnehmen, dass dem Aufstellen der zahlreichen Zelte als Übernachtungs- und Aufenthaltsmöglichkeit für die Camp-Teilnehmer – auch – eine Symbolfunktion im Rahmen der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung zukäme.
49Die dortigen Gründe hat die Klägerin auch im Hinblick auf die nach dem Beschluss im Eilverfahren vorgenommene Änderung zur Anmeldung des Klimacamps sowie den Darlegungen im Klageverfahren nicht hinreichend zu erschüttern vermocht, dies vor allem auch vor dem Hintergrund des konkreten Handlungsablaufs, wie er vom Beklagten in der Klageerwiderung – soweit ersichtlich - zutreffend wiedergegeben wird. Dieser spricht dafür, dass es den Veranstaltern und Teilnehmern des Klimacamps auch nach der Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren darum ging, die aufgebauten Zelte unbedingt weiterhin nutzen zu können. Dies sollte dann erkennbar letztlich im Wege einer „Nachbesserung“ der Versammlungsanmeldung erreicht werden. Das eigentliche Versammlungsthema hat indes keine Änderung erfahren. Zu Recht hat der Beklagte insoweit darauf hingewiesen, dass die pauschale Begründung für das Aufstellen aller 5 Zelte mit einer „Nutzung für zeitlich begrenzte inhaltliche Veranstaltungen“ ohne die erforderliche Substanz und ohne inhaltlichen versammlungsimmanenten Bezug ist und auch die für die einzelnen Zelte darüber hinausgehend beschriebenen Nutzungsbestimmungen jeweils nicht hinreichend den für die konkrete Versammlung unter freiem Himmel wesensimmanenten Bezug aufweist.
50Was im Übrigen die drei bezeichneten Dauerausstellungen anbetrifft, sind die hierfür angegebenen Themen zudem weitgehend deckungsgleich bzw. überschneiden sich. Nähere Angaben zu den Filmvorführungen in Zelt 5 wurden nicht gemacht; die Lagerung von Material in Zelt 4 stellt sich als rein logistischer Zweck dar.
51Die von der Klägerin im Klageverfahren wiedergegebene Darstellung zur Symbolkraft der aufgebauten 5 Zelte für die stattgefundene Versammlung in Kerpen vermag die Kammer nicht zu überzeugen.
52Der Beklagte hat des Weiteren auch zutreffend vorgetragen, dass eine Scheinanmeldung für eine angebliche Gegenveranstaltung (mit „bis zu zehn Zelten“) für den südlichen Teil der Streuobstwiese von einer Anmelderin vorgenommen worden war, die ersichtlich selbst der Kampagne, der die Klägerin angehört, zuzurechnen ist. Hieraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass seitens der Versammlungsteilnehmer versucht wurde, die Versammlungsbehörde zu täuschen.
53Zudem haben die vor Ort durch den Beklagten gewonnenen Erkenntnisse ergeben, dass die – vorliegend ja tatsächlich auch aufgebauten und nicht nur anmeldemäßig beabsichtigten - Zelte offensichtlich nicht zu versammlungsimmanenten Zwecke genutzt worden sind. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es sich ausweislich der im Verwaltungsvorgang des Beklagten befindlichen Fotos bei dem dort abgebildeten Zelt immerhin um ein Zirkuszelt von erheblicher Größe handelt, dem die Kammer keine versammlungsimmanente Bedeutung zuzumessen vermag. Das Gericht sieht auch keinen Anlass, das Vorbringen des Beklagten in Zweifel zu ziehen, dass seinen Beamten der Zutritt zu dem Campgelände verwehrt worden ist, so dass keine näheren Feststellungen zur konkreten Nutzung der Zelte möglich waren. Dieses Verhalten muss sich die Klägerin entgegenhalten lassen; der Beklagte als Versammlungsbehörde ist auf die Kooperation seitens des Veranstalters angewiesen. Dass der Beklagte angesichts der sich bietenden Umstände ein deeskalierendes Verhalten gewählt und von Vollziehungsmaßnahmen abgesehen hat, ist nicht zu beanstanden.
54Die Anordnung zum Rückbau bzw. Abbau der Zelte (Ziff. 2 der Verfügung vom 02.09.2013) war in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen rechtmäßig. Diese Maßnahme stellt sich als Folgemaßnahme zu der zunächst verfügten Auflage zu der Anmeldebestätigung vom 14.08.2013 dar, mit der – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - die Verwendung bzw. Benutzung von Zelten/Unterkünften als Übernachtungsmöglichkeiten und Einrichtung von Verpflegungsstellen für die Teilnehmer der unter dem 11.08.2013 angemeldeten Versammlung untersagt worden war, sowie zu der Nichtbestätigung der „Versammlungsabänderung“, nachdem zwischenzeitlich die Zelte von den Versammlungsteilnehmern entgegen den entsprechenden Verfügungen des Beklagten errichtet worden waren. Die Anordnung begegnet in Anbetracht der sich bietenden tatsächlichen Umstände auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen durchgreifenden Bedenken.
55Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
56Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1, 2 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.
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(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
- 1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen, - 2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.
(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
- 1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen, - 2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.
(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.