Verwaltungsgericht Köln Urteil, 03. März 2016 - 20 K 3900/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist Eigentümerin des in Köln-Rath gelegenen Grundstücks Flur 00, Flurstücke 000, 000 und 000 sowie Miteigentümerin an weiteren Flurstücken. Der Grundbesitz befindet sich an der ehemaligen Planstraße in einem Neubaugebiet, das im Bauplanungsverfahren (Bebauungsplan Nr. 00000/00) unter dem Arbeitstitel „Am Lusthaus“ erschlossen wurde.
3Die Bezirksvertretung 8 – Kalk - der Beklagten, die nach der Zuständigkeitsverordnung der Stadt Köln für die Benennung von Straßen mit im Wesentlichen bezirklicher Bedeutung in Abstimmung mit dem zentralen Namensarchiv der Stadt Köln zuständig ist, fasste in ihrer Sitzung vom 28.11.2013 den Beschluss, die ehemalige Planstraße in dem Neubaugebiet „Am Lusthaus“ mit dem Straßennamen „Am Lusthaus“ zu benennen (Abstimmungsergebnis: einstimmig bei 2 Enthaltungen). Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 29 vom 09.07.2014 öffentlich bekannt gemacht.
4Mit Schreiben vom 28.01.2014 wandte sich die Klägerin an die Bezirksregierung Köln als Kommunalaufsicht und bat um Überprüfung des Beschlusses der Bezirksvertretung 8 der Beklagten und führte aus, sie fühle sich durch die Wahl des Straßennamens diskriminiert, der Name sei anstößig. Die Bedenken gegen den gewählten Straßennamen hätten die zukünftigen Anwohner frühzeitig vorgetragen, auch einzelne Abteilungen der Stadtverwaltung hielten den Namen offensichtlich für ungeeignet, so z.B. das zentrale Namensarchiv der Stadt Köln. Unter dem 03.04.2014 wandten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die Beklagte mit der Mitteilung ihrer Beauftragung zur Klageerhebung gegen die Straßenbenennung und wiesen auf die bislang nicht erfolgte Bekanntmachung des Beschlusses der Bezirksvertretung 8 hin.
5Die Bezirksregierung Köln teilte der Klägerin unter dem 07.04.2014 mit, dass sie - nach Einholung einer Stellungnahme der Stadt Köln – ihr in der Angelegenheit nicht weiter helfen könne. Die bei der Benennung der Planstraße von der Beklagten vorgenommene Abwägung zwischen der Verwendung der Gewannbezeichnung „Am Lusthaus“ in Verbindung mit der historischen Bedeutung des Gebietes sowie der Beibehaltung der bereits etablierten Bezeichnung für das Baugebiet einerseits und der möglichen zweideutigen Auslegung des Begriffes und deren Auswirkungen auf die künftigen Bewohner andererseits sei nicht zu beanstanden.
6Am 21.07.2014 hat die Klägerin Klage erhoben.
7Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und führt im Wesentlichen aus, dass sie durch die Anschrift in einen anstößigen Zusammenhang gebracht und damit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt werde. Sofern der Straßenname einen Bezug zu historischen Gegebenheiten in dem Neubaugebiet haben möge, hätten Lusthäuser zu jeder zeitlichen Epoche einen frivolen Charakter gehabt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihr Ermessen überhaupt ausgeübt habe. Sollte sie dies getan haben, sei die Ausübung aber jedenfalls fehlerhaft und willkürlich, denn sie habe die Anstößigkeit der gewählten Bezeichnung nicht erwogen, jedenfalls aber die bestehenden Individualinteressen der Anlieger sachwidrig im Rahmen ihrer Entscheidung zurückgesetzt und nicht berücksichtigt. Eine Befragung der künftigen Anwohner via „Doodle“ habe eindeutig ergeben, dass der Name „Am Lusthaus“ nicht gewollt sei.
8Die Klägerin beantragt,
9den Beschluss der Bezirksvertretung 8 Kalk vom 28.11.2013, die Planstraße, die am Ende der Straßenrandbebauung des Rather Kirchweges (in Rath/Heumar) beginnt, in östliche Richtung mit einem Doppelknick nach Süden und dann nach Osten verläuft und nach 220 Metern mit einem Wendekreis endet, mit der Straßenbezeichnung „Am Lusthaus“ zu benennen, aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf die Beschlussvorlage der Bezirksvertretung im Wesentlichen aus, der Beschluss der Bezirksvertretung 8 Kalk vom 28.11.2013 sei form- und verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und er sei auch ermessensfehlerfrei ergangen. Der aus der Fülle von Benennungsvorschlägen ausgewählte Straßenname sei nicht anstößig, weil er einen historischen Bezug zu einem früher in unmittelbarer Nähe gelegenen Herrensitz habe. Es sei naheliegend gewesen, die alte Gewannbezeichnung bei der Namensgebung aufzugreifen. Dies sei bei den künftigen Anwohnern auch durchaus auf Akzeptanz gestoßen: An einer von einem der Eigentümer der bislang 25 verkauften Grundstücke initiierten Umfrage hätten sich 24 Eigentümer beteiligt, von denen sich 16 für die Beibehaltung des ausgewählten Straßennamens ausgesprochen hätten.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage hat keinen Erfolg.
16Die Klage ist unzulässig.
17Die Klägerin verfügt nicht über die erforderliche Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, da die erstmalige Benennung einer Straße grundsätzlich nicht in eine subjektiv-öffentliche Rechtsposition eines Grundstückseigentümers eingreift.
18§ 4 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW betraut die Gemeinden mit der in ihr Ermessen gestellten Entscheidung über die Straßenbenennung; dies geschieht allein im öffentlichen Interesse der ordnungsrechtlich motivierten Identifizierbarkeit und Unterscheidbarkeit der Straße und der gemeindlichen Selbstdarstellung. Anders liegt es zwar bei einer Umbenennung, weil dadurch die Anlieger im Hinblick auf die ausgelösten nachteiligen Folgen tatsächlicher (Notwendigkeit der Benachrichtigung Dritter von der Anschriftenänderung, gegebenenfalls Änderung von Briefköpfen, Visitenkarten, Stempeln, Schildern) und rechtlicher Art (vgl. § 7 Nr. 8 des Personalausweisgesetzes für das Land NRW im Hinblick auf die Vorlage des Personalausweises, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung für die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I) besonders betroffen werden. Insoweit haben die Anlieger durch die Erstbenennung einer Straße einen Status erlangt, der durch die Änderung in rechtlich relevanter Weise berührt wird und deshalb die Gemeinde verpflichtet, die sich aus der Änderung ergebenden nachteiligen Folgen für die Anlieger in die Ermessensentscheidung einzubeziehen,
19so ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2007 – 15 B 1517/07 –, juris und www.nrwe.de; vorgehend VG Köln, Beschluss vom 17.08.2007 – 20 L 531/01 -, juris;
20VG Arnsberg, Urteil vom 14.01.2010 – 7 K 1682/09 –, juris (Rn. 34);
21vgl. hierzu auch:
22BayVGH, Urteil vom 02.03.2010 – 8 BV 08.3320 -, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 17.12.2010 – 9 B 60/10 - sowie BayVerfGH, Beschluss vom 25.09.2012 – Vf. 17-VI-11 -; sämtlich: juris;
23OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2008 – 1 N 63.07 -, juris;
24VG Bayreuth, Urteil vom 10.10.2014 – B 1 K 14.248 -, juris.
25Vorliegend verfügte aber das Neubaugebiet gerade noch nicht über einen Straßennamen, vielmehr handelt es sich um eine Erstbenennung der dort gelegenen Planstraße.
26Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine Verletzung einer grundrechtlich geschützten Position berufen.
27Mit einer Straßenbenennung – selbst mit einer Straßenumbenennung – ist kein Eingriff in Grundrechte verbunden, insbesondere auch kein solcher in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit, denn durch den sachbezogenen Verwaltungsakt werden keine Ge- oder Verbote ausgesprochen,
28vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2007, a.a.O.
29Soweit die Klägerin eine Anstößigkeit des Straßennamens rügt und damit eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geltend macht, vermag dies ihrem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen, denn ihre Wohnanschrift ist nicht Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts,
30vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.01.1987 – 15 A 563/84 –, NJW 1987, 2695.
31Bezüglich der Stellung der Klägerin als Eigentümerin der Grundstücke (Art. 14 GG) wird durch die Zuteilung eines Straßennamens ein Recht oder ein rechtlich erheblicher Vorteil nicht begründet. Die Rechtsstellung der Anlieger wird weder unmittelbar noch mittelbar erweitert. Insbesondere wird der zugeteilte Straßenname nicht Bestandteil des Grundeigentums der Anlieger. Er gehört vielmehr nur zu den das Grundstückseigentum tatsächlich mitbestimmenden Gegebenheiten.
32OVG NRW, Beschluss vom 15.01.1987 , a. a. O.
33Eine Verletzung drittschützender einfach-gesetzlicher Vorschriften ist nicht substantiiert vorgetragen und auch ansonsten nicht ersichtlich.
34Die Klage ist darüber hinaus auch unbegründet.
35Die Bezirksvertretung 8 Kalk hat ihre Entscheidung zur Erstbenennung der früheren Planstraße ermessensfehlerfrei getroffen.
36Die für die Benennung der Straße - in Abstimmung mit dem zentralen Namensarchiv der Stadt Köln – zuständige Bezirksvertretung hat einen weiten Ermessensspielraum, der seine Grenzen erst dort findet, wo die Entscheidung willkürlich ist oder den Gleichheitssatz verletzt. Das Gericht hat insbesondere nicht zu überprüfen, ob andere Arten der Benennung - das zentrale Namensarchiv der Stadt Köln hätte ersichtlich einen anderen Namen bevorzugt - zweckmäßiger gewesen wären.
37Gemessen an diesen Kriterien ist die Ermessensentscheidung der Beklagten hier nicht zu beanstanden.
38Dass die Beklagte überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen hat, kann nach dem Inhalt des Verwaltungsvorganges, insbesondere dem geführten Schriftverkehr der Verwaltung, der Abwägung des Namens „Am Lusthaus“ mit weiteren Benennungsvorschlägen sowie der Beschlussvorlage für die Sitzung der Bezirksvertretung 8 vom 28.11.2013, nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden.
39Ausweislich des Verwaltungsvorganges sind auch die Interessen und Standpunkte der betroffenen Anwohner in die Entscheidungsfindung mit einbezogen worden; das diesbezügliche Meinungsbild war – soweit ersichtlich – uneinheitlich, wie dies letztlich auch durch die während des Klageverfahrens privat durchgeführte Anwohnerbefragung bestätigt wird. Es ist letztlich unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Bezirksvertretung 8 sich – und zwar ohne Gegenstimme – dafür entschieden hat, die alte Gewannbezeichnung, somit die historisch gewachsene Bezeichnung für Teile der Gemarkung, bei der Namensgebung aufzugreifen. Diesbezüglich wird in der Beschlussvorlage für die Sitzung der Bezirksvertretung dargelegt, dass die alte Gewannbezeichnung, die etwa 150 Meter nördlich des neuen Baugebietes liege, vorliegend auf einen im 18. Jahrhundert dort vorhandenen Herrensitz zurückgehe. Die Verwendung dieser alten Gewannbezeichnung bei der Neubenennung der Straße ist erkennbar nicht sachwidrig oder gar willkürlich.
40Soweit die Klägerin eine Anstößigkeit des gewählten Straßennamens rügt, kann sie hiermit – wie oben ausgeführt – bereits keine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geltend machen, im Übrigen hat die Beklagte nach den vorstehenden Ausführungen mit dem konkret gewählten Straßennamen den ihr eingeräumten Ermessensspielraum jedenfalls nicht überschritten.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Für Ausweisangelegenheiten in Deutschland sind die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig (Personalausweisbehörden).
(2) Für Personalausweisangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen zuständig (Personalausweisbehörde).
(3) Für die Einziehung nach § 29 Abs. 1 und die Sicherstellung nach § 29 Abs. 2 sind die Personalausweisbehörden, die Auslandsvertretungen und die zur hoheitlichen Identitätsfeststellung berechtigten Behörden zuständig.
(3a) Für das elektronisch beantragte Neusetzen der Geheimnummer sowie für die elektronische Beantragung des nachträglichen Einschaltens der Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ist der Ausweishersteller zuständig.
(3b) Für die Übermittlung von Daten nach § 5 Absatz 5a aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät nach § 10a Absatz 1 sowie für die Auskunft nach § 10a Absatz 5 ist der Ausweishersteller zuständig.
(4) Für die Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen nach § 21 ist die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 4 Abs. 3 zuständig. Für das Führen einer Sperrliste nach § 10 Abs. 4 Satz 1 ist der Sperrlistenbetreiber nach § 4 Abs. 3 zuständig.
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(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:
- 1.
Änderungen von Angaben zum Halter, wobei bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen ist, - 2.
Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, - 3.
Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle, - 4.
Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, - 5.
Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist, - 6.
Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast, - 7.
Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern, - 8.
Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen, - 9.
Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsbeschränkungen auswirken, - 10.
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(1a) Der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird auch genügt, wenn diese Änderungen über eine Meldebehörde mitgeteilt werden, sofern bei der Meldebehörde ein solches Verfahren eröffnet ist.
(2) Wer einen Personenkraftwagen verwendet
- 1.
für eine Personenbeförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt, - 2.
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für eine Beförderung von behinderten Menschen zu und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen
(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich
- 1.
bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Änderung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen oder - 2.
der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorzulegen.
(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seinen Pflichten nach Satz 3 bereits nachgekommen ist. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten. Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 4 mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung). Sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, hat der Erwerber unverzüglich nach Halterwechsel die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen oder mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll. Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nach Satz 1 nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit. Abweichend von Satz 5 kann die Zulassungsbehörde auch eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 5 erlassen. Im Falle einer Anordnung nach Satz 8 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge.
(6) Wird ein zugelassenes Fahrzeug im Ausland erneut zugelassen und erhält die zuständige Zulassungsbehörde durch das Kraftfahrt-Bundesamt hierüber eine Mitteilung, ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde außer Betrieb zu setzen. Die Mitteilung erfolgt in elektronischer Form nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.