Verwaltungsgericht Köln Urteil, 06. Juli 2016 - 2 K 4269/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung S. , Flur 00 Flurstücke 000 und 000 mit der postalischen Anschrift A. F. 0-0, 00000 L. (S1. ), welche mit einem Einfamilienhaus bebaut sind. Unter dem 23. Juli 2008 erteilte die Beklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der am 19. Oktober 2013 verstorbenen Frau D. , eine Baugenehmigung (Az. 00/00/0000/00000) zur Aufstockung des Einfamilienhauses. Bei Ortsbesichtigungen am 22. September 2008 und 15. Oktober 2008 stellte die Beklagte u.a. fest, dass im rückwärtigen Bereich des Gebäudes A. F. 0-0 in S1. ein zusätzlicher, ungenehmigter Aufbau errichtet worden war und der gemäß Baugenehmigung vom 23. Juli 2008 (Az. 00/00/0000/000) zum Nachbargrundstück A. F. 0 einzuhaltende Abstand von 3,00 m unterschritten wurde. Mit an die Rechtsvorgängerin der Klägerin gerichteter Ordnungsverfügung vom 24. September 2010 (Az.: 00/00/0000/0000), der Rechtsvorgängerin der Klägerin am 29. September 2010 zugestellt, forderte die Beklagte Frau D. auf, innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft dieser Ordnungsverfügung die Aufstockung (das 2. Obergeschoss) auf dem rückwärtigen Teil des Gebäudes auf dem Grundstück A. F. 0-0 (siehe farbliche Markierung in der beigefügten Anlage) komplett und dauerhaft zu beseitigen (Ziffer 1.) und das 1. Obergeschoss des straßenseitigen Teils des Gebäudes auf dem Grundstück A. F. 0-0 auf einen Abstand von 3,00 m zur Nachbargrundstücksgrenze A. F. 0 gemäß der Baugenehmigung Az.: 00/00/0000/0000 (siehe farbliche Markierung in der beigefügten Anlage) komplett zurückzubauen (Ziffer 2.). Für den Fall, dass Frau D1. den Forderungen innerhalb der genannten Frist nicht nachkommt, drohte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 Euro pro Forderung an. Die Ordnungsverfügung vom 24. September 2010 (00/00/0000/0000) ist zwischenzeitlich bestandskräftig.
3In der Folgezeit stellte die Beklagte bei weiteren Ortsbesichtigungen am 14. November 2011, 17. April 2012, 20. November 2012 und 17. Juli 2013 fest, dass weder ein Rückbau des Aufbaus im 2. Obergeschoss noch ein Rückbau des 1. Obergeschosses auf einen Abstand von 3,00 m zur Nachbargrundstücksgrenze A. F. 0 erfolgt war. Gegen die Rechtsvorgängerin der Klägerin setzte die Beklagte daraufhin mit Bescheiden vom 08. Mai 2012, 07. September 2012, 23. November 2012 und 06. August 2013 Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 72.000,00 Euro fest und drohte weitere Zwangsgelder an. In Höhe von 6.000,00 Euro wurde das festgesetzte Zwangsgeld gezahlt, für weitere 37.540,40 Euro wurden Zwangssicherungshypotheken auf den Grundbesitz A. F. 0-0 im Grundbuch eingetragen. Am 19. Oktober 2013 verstarb Frau D. . Mit notariellem Kaufvertrag vom 05. Mai 2014 wurde das Grundstück A. F. 0-0 in S1. an die Klägerin veräußert und am 03. November 2014 diese als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen.
4Mit Schreiben vom 05. Dezember 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass Anlass ihres Schreibens das gegen die Rechtsvorgängerin geführte ordnungsbehördliche Verfahren auf Beseitigung baulicher Mängel auf dem oben genannten Grundstück sei. Da den Forderungen aus der grundstücksbezogenen Ordnungsverfügung vom 24. September 2010, die auch für und gegen die Rechtsnachfolger von Frau D. gelten würde, bislang trotz mehrfacher Festsetzungen von Zwangsgeld gegen die Rechtsvorgängerin nicht nachgekommen worden sei, werde der Klägerin innerhalb einer Frist von zwei Wochen nunmehr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin im Wesentlichen mit, dass sich das Bauvorhaben im Sinne von § 34 BauGB, für welches mit Bescheid vom 17. Dezember 2013 ein Bauantrag auf nachträgliche Legalisierung von der Beklagten abgelehnt worden sei, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Die Umgebung werde geprägt durch Neubauten im Bereich S2.----straße und T. Straße, die das streitgegenständliche Bauvorhaben überragen würden. Schließlich sei auch der Mindestabstand von 3,00 m zur Nachbargrenze eingehalten. Die aufgebrachte Wärmedämmung werde nach neuer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr mit eingerechnet. Die gegen diese Ablehnung der Baugenehmigung einreichte Klage, Az.: 2 K 285/14, wurde am 05. Juni 2015 von der Klägerin jedoch zurückgenommen.
5Mit Bescheid vom 04. April 2016 (Az.: 00/00/0000/0000), der Klägerin am 08. April 2016 zugestellt, setzte die Beklagte gegen die Klägerin ein (2.) Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 12.000,00 Euro (2 x 6.000,00 Euro) fest und drohte der Klägerin für den Fall, dass sie den Forderungen zu Ziffer 1. und 2. aus der Ordnungsverfügung vom 24. September 2010 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt, ein (3.) Zwangsgeld in Höhe von 9.000,00 Euro pro Forderung an.
6Die Klägerin hat am 04. Mai 2016 Klage erhoben.
7Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Androhungsbescheid vom 18. Juni 2015 sei nicht bestandskräftig. Zudem sei der angegriffene Bescheid schon aus formalen Gründen rechtswidrig. Adressat der streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzung und - androhung sowie der Ordnungsverfügung vom 24. September 2010 seien unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten. Gegen den Adressaten der Zwangsgeldfestsetzung und - androhung sei schließlich keine Ordnungsverfügung ergangen. Darüber hinaus sei der Bescheid auch inhaltlich rechtsfehlerhaft und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Das Einfamilienhaus auf dem Grundstück A. F. 0-0 genieße Bestandsschutz: Die Aufstockung eines zweiten (Teil-) Geschosses lasse den Bestandsschutz des 1. Obergeschosses unberührt. Allenfalls bestehe eine Rückbauverpflichtung hinsichtlich des Teilgeschosses im 2. Obergeschoss. Die Abstandflächen zur Nachbarparzelle 191 (A. F. 0) seien eingehalten. Die auf dem Objekt der Klägerin aufgebrachte Wärmedämmung sei insgesamt 14- 16 cm dick und rage in die Abstandfläche von 3,00 m hinein, was nach § 6 Abs. 14 BauO NRW nicht zu beanstanden sei. Im Übrigen habe die Klägerin den Rohbau fast vollständig zurückgebaut. Nachdem die Aufbauten entfernt worden seien, bedürfe es der Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht mehr.
8Die Klägerin beantragt,
9den Bescheid der Beklagten vom 04. April 2016 (Az.: 00/00/0000/0000) aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie teilte mit, sie habe am 01. Juli 2016 eine Ortsbesichtigung durchgeführt und dabei festgestellt, dass zwischenzeitlich die Forderung zu Ziffer 1. aus der Ordnungsverfügung vom 24. September 2010 (vollständige Entfernung des illegalen Aufbaus auf dem Dach) erfüllt worden sei. Der Forderung zu Ziffer 2. (Rückbau des 1. Obergeschosses) sei hingegen weiterhin nicht nachgekommen worden. Die beiden festgesetzten Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 18.000,00 Euro (6.000,00 Euro + 12.000,00 Euro) seien bislang noch nicht beigetrieben worden. Die Hälfte der jeweiligen Zwangsgelder sei jedoch aufgrund der erfüllten Forderung zu 1. nunmehr abzusetzen. Ein neuer Bauantrag für das streitgegenständliche Grundstück sei mit Stand 01. Juli 2016 bislang nicht im System der Beklagten festzustellen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 2 K 6749/15, 2 K 4269/16, 2 K 6378/10 und 2 K 285/14 sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch die Einzelrichterin entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 6 Abs. 1 VwGO.
16Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
17Der Bescheid der Beklagten vom 04. April 2016 (Az.: 00/00/0000/0000) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
18Die Festsetzung des in der Ordnungsverfügung vom 20. Oktober 2015 (Az.:00/00/0000/0000) angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 64 Satz 1 i. V. m. §§ 55 Abs. 1 und 60 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Danach setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird.
19Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Gegen die Rechtsvorgängerin der Klägerin, Frau D. , ist ein unanfechtbarer Verwaltungsakt in Gestalt der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. September 2010 (00/00/0000/0000) ergangen, welcher unverändert rechtswirksam ist. Diese Ordnungsverfügung muss die Klägerin – entgegen ihrer Ansicht - als Rechtsnachfolgerin der Frau D. auch gegen sich gelten lassen,
20vgl. zur Frage der Wirksamkeit einer Beseitigungsanordnung gegenüber Rechtsnachfolgern BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 – IV C 62.66 -, BRS 24, Nr. 193 und juris Rdnr. 18; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2015 – 10 A 1432/12 -, juris und OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 1996 – 10 A 4289/92 -, NVwZ-RR 1998, 159.
21Das Zwangsgeld in Höhe von 6.000,00 Euro je Forderung aus der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. September 2010 ist der Klägerin auch nach Maßgabe des § 63 VwVG NRW schriftlich angedroht worden. In der Androhung ist eine Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Androhung bestimmt worden. Der Zwangsgeldandrohungsbescheid ist der Klägerin gegen Postzustellungsurkunde am 23. Oktober 2015 zugestellt worden. Damit begann die von der Beklagten gesetzte Frist gemäß § 31 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) am Samstag, dem 24. Oktober 2015 und endete am Donnerstag, dem 24. Dezember 2015. Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge hat die Beklagte noch bei einer Ortsbesichtigung am 12. Oktober 2015 festgestellt, dass beide Forderungen aus der Ordnungsverfügung vom 24. September 2010 noch nicht erfüllt waren. Erst bei einer am 01. Juli 2016 von der Beklagten durchgeführten Ortsbesichtigung wurde festgestellt, dass zwischenzeitlich die Forderung zu Ziffer 1. aus der Ordnungsverfügung vom 24. September 2010 (vollständige Entfernung des illegalen Aufbaus auf dem Dach) erfüllt worden ist. Der Forderung zu Ziffer 2. (Rückbau des 1. Obergeschosses) ist hingegen weiterhin nicht nachgekommen worden. Da auch kein Vollstreckungshindernis gegeben ist, das festgesetzte Zwangsmittel in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck steht, vgl. § 58 VwVG NRW, und auch sonst keine nach § 114 Satz 1 VwGO vom Gericht zu prüfenden Fehler bei der Ausübung des (intendierten) Festsetzungsermessen vorliegen, ist die Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig.
22Die von der Klägerin vorgebrachten Argumente, das Einfamilienhaus auf dem Grundstück A. F. 0-0 genieße Bestandsschutz und die Aufstockung eines zweiten (Teil-) Geschosses lasse den Bestandsschutz des 1. Obergeschosses unberührt sowie die aufgebrachte Wärmedämmung zum Nachbarflurstück A. F. 0 hin sei gemäß § 6 Abs. 14 BauO NRW nicht zu beanstanden, greifen nicht durch. Sie betreffen die der streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzung und – androhung der Beklagten vom 04. April 2016 zugrundeliegende Ordnungsverfügung vom 24. September 2010 (Az.: 00/00/0000/0000), die jedoch zwischenzeitlich bestandskräftig ist. Insoweit wird auf die Ausführungen der Beklagten in diesem Bescheid verwiesen, der Streitgegenstand im Klageverfahren Az.: 2 K 6378/10 war, welches durch Klagerücknahme am 11. Oktober 2011 beendet wurde.
23Nicht zu beanstanden ist auch die Androhung der Festsetzung eines weiteren (3.) Zwangsgeldes in Höhe von 9.000,00 Euro je Forderung aus der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. September 2010 unter Ziffer II. des angefochtenen Bescheides vom 04. April 2016 (Az.: 00/00/0000/0000). Diese findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 VwVG NRW i. V. m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und 60 VwVG NRW.
24Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.