Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 13. Aug. 2014 - 19 L 922/14
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 02.04.2014 – 19 K 1934/14 – gegen die Anordnungen in Ziffer I. und III. der Verfügung des Antragsgegners vom 05.03.2014 wiederherzustellen,
4ist zulässig aber unbegründet.
5Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich Ziffer I. und Ziffer III. der Verfügung des Antragsgegners vom 05.03.2014 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, insbesondere hat der Antragsgegner die Anordnung hinreichend fallbezogen begründet und in der Begründung zu erkennen gegeben, dass er sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs bewusst war.
6Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 04.01.2011 – 6 B 1448/10 –, juris (m.w.N).
7Das Gericht stellt nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage, deren aufschiebende Wirkung wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen ist, wieder her, wenn das Interesse des Adressaten, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als (offensichtlich) rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen (offensichtlich) rechtmäßig, so überwiegt hingegen regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts.
8Die Interessenabwägung geht hier zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Anordnungen in Ziffer I. und III. der Verfügung des Antragsgegners vom 05.03.2014 über die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit und die Anordnung des Laufbahnwechsels erweisen sich bei der gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
9Zunächst bestehen keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnungen. Insbesondere wurden der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß beteiligt.
10Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Ziffern 3 und 9 LPVG hat der Personalrat sowohl bei einem Laufbahnwechsel als auch bei der Feststellung der Polizeidienstfähigkeit mitzubestimmen. Als mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen können sie nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden, § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG.
11Der Personalrat hat am 12.12.2013 die erforderliche Zustimmung zu der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit und zum Laufbahnwechsel der Antragstellerin erklärt.
12Die Beteiligung des Personalrats ist – anders als die Antragstellerin geltend macht – nicht aus dem Grunde fehlerhaft, dass sie im Zusammenhang mit der letztlich aufgehobenen Verfügung des Antragsgegners vom 22.10.2013 eingeholt worden ist. Die Beteiligung ist nicht dadurch verbraucht, dass der Antragsgegner diese Verfügung letztlich (aus formalen Gründen) aufgehoben hat. Denn die Beteiligung des Personalrats bezieht sich nicht auf die verwaltungstechnische Verfügung – also einen Bescheid –, sondern auf die Maßnahme und den ihr zugrundeliegenden Sachverhalt,
13vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 10.06.1988 – 2 B 84/88 –, DÖD 1988, 290 (zur Entlassung eines Beamten auf Probe); Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2007 – 4 S 2131/07 –, juris (zur Abordnung eines Beamten).
14Daher bedarf es bei gleichbleibendem Sachverhalt keiner erneuten Zustimmung, wenn beispielsweise eine Entlassungsverfügung aus formalen Gründen aufgehoben und durch eine neue, auf einen späteren Entlassungszeitpunkt datierte ersetzt wird.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.06.1988 – 2 B 84/88 –, DÖD 1988, 290.
16Dies zugrundegelegt bedurfte es vorliegend keiner erneuten Zustimmung des Personalrats. Die Verfügung vom 22.10.2013 wurde aus formalen Gründen aufgehoben, weil es an der erforderlichen vorherigen Beteiligung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten fehlte. Eine maßgebliche Veränderung der Sachlage, die ein erneutes Zustimmungsbedürfnis des Personalrats ausgelöst hätte, ist nicht gegeben. Die Entscheidung des Antragsgegners für die streitgegenständlichen Maßnahmen beruht in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen auf den Feststellungen des polizeiärztlichen Gutachtens vom 25.07.2013. Daneben ist sie auf die Verwendungseinschränkungen, wie sie bis zum 01.12.2012 festgestellt wurden, und die Fehlzeiten der Antragstellerin in der jüngeren Vergangenheit gestützt. Dieser Sachverhalt entspricht inhaltlich der Information der Personalvertretung durch das Schreiben des Antragsgegners vom 04.12.2013.
17Dagegen ist die Verfügung neuer Verwendungseinschränkungen unter dem 19.12.2013 keine maßgebliche Veränderung des der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts. Denn die angeordneten Maßnahmen werden ausweislich der Gründe der Verfügung vom 05.03.2014 hierauf nicht gestützt, weder im Sachverhalt, noch in der Begründung wird hierauf Bezug genommen. Dass dies in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung Erwähnung findet, ist für die Frage der ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats rechtlich nicht von Relevanz. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung betrifft nicht die Maßnahme an sich, sondern lediglich deren Vollziehung. Die Art und Weise der Vollziehung unterliegt indes nicht der Mitbestimmung des Personalrats.
18Gleichermaßen erfolgte die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 17 Abs. 1 LGG ordnungsgemäß.
19Die im Hauptsacheverfahren angegriffenen Anordnungen erweisen sich nach Aktenlage auch in materieller Hinsicht als offensichtlich rechtmäßig.
20Rechtsgrundlage für die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit in Ziffer I. der Verfügung vom 05.03.2014 ist § 116 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG. Danach ist der Polizeivollzugsbeamte dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt. Die Polizeidienstfähigkeit setzt demnach voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist,
21BVerwG, Urteil vom 03.03.2005 – 2 C 4/04 –, juris.
22Gemessen daran ist die Antragstellerin polizeidienstunfähig.
23Im polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 25.07.2013 wird u.a. festgestellt, dass bei der Antragstellerin eine organische Störung der Wirbelsäule vorliegt. Neben einem alten, defekt verheilten Wirbelkörperbruch liegt demzufolge auch seit längerer Zeit ein Bandscheibenvorfall vor, der sich in belastungsabhängigen Schmerzen äußert und häufig zu Dienstausfallzeiten geführt hat. Daher sei der Antragstellerin eine Tätigkeit im Bereich des Wach- und Wechseldienstes „sicher nicht mehr möglich“. Auch andere vollzugsspezifische Tätigkeiten, bei denen es zu einer erhöhten körperlichen Belastung der Wirbelsäule kommen könnte, seien unbedingt zu vermeiden. Eine Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst im Außendienst sei aus Sicht des untersuchenden Arztes sehr problematisch, da eine Vollzugsbeamtin im Außendienst jederzeit in tätliche Auseinandersetzungen einbezogen werden könne. Das Gutachten gelangt zu dem Schluss, dass bei der Antragstellerin schon seit vielen Jahren Polizeidienstunfähigkeit vorliegt und die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit nicht mehr wiederherzustellen ist. Die Störungen seien nicht umkehrbar, es bestehe im Gegenteil die Gefahr, dass bei weiterer erheblicher Belastung der Wirbelsäule das Leiden deutlich verschlimmert werde.
24Die hierauf und auf die Zeiten der Dienstunfähigkeit sowie die Verwendungseinschränkungen der Antragstellerin in den vorangegangen Jahren gestützte Bewertung des Antragsgegners lässt keine Rechtsfehler erkennen. Auch die Antragstellerin ist dem nicht substantiiert entgegen getreten. Soweit sie im Rahmen der Anhörung zu der beabsichtigten Maßnahme geltend macht, ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten lediglich Verwendungseinschränkungen zur Folge, nicht jedoch die Polizeidienstunfähigkeit, geht ihre Annahme rechtlich fehl. Denn das Fehlen der „vollen Verwendungsfähigkeit“ – das die Antragstellerin in ihrer Äußerung über ihren Prozessbevollmächtigten selbst einräumt – begründet für sich die Polizeidienstunfähigkeit. Anders als die Antragstellerin geltend macht, ist eine (mögliche) Verwendung in anderen Funktionen innerhalb des Polizeivollzugsdienstes im Sinne des § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG für die Beurteilung der Polizeidienstunfähigkeit unerheblich. Denn die Regelung in Halbsatz 2 des § 116 Abs. 1 LBG normiert insoweit keine Tatbestandseinschränkung, sondern (lediglich) eine Rechtsfolgenbeschränkung. Für die Dienstunfähigkeit ist allein entscheidend, ob der Beamte den Anforderungen seines abstrakt-funktionalen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht zu genügen vermag.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2005 – 2 C 4/04 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11.04.2012 – 6 B 196/12 –, juris.
26Hierzu ist die Antragstellerin – wie ausgeführt – nicht in der Lage.
27Auch die Anordnung in Ziffer III. der Verfügung vom 05.03.2014 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 116 Abs. 3 LBG. Danach soll ein polizeidienstunfähig gewordener Polizeivollzugsbeamte in ein Amt einer anderen Laufbahn bei einem der in § 1 bezeichneten Dienstherren versetzt werden, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen und wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 25 erfüllt sind.
28Für das Vorliegen entgegenstehender, zwingender dienstlicher Gründe ist weder etwas vorgetragen, noch sind tragfähige Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Insbesondere ist bei der Antragstellerin nach den zutreffenden Feststellungen des Antragsgegners keine allgemeine Dienstunfähigkeit gegeben. Die Voraussetzungen von § 25 LBG sind ebenfalls erfüllt.
29Die Anordnung des Laufbahnwechsels ist – anders als die Antragstellerin geltend macht – auch nicht aus dem Grunde rechtsfehlerhaft, als ihr vorrangig ein Verbleib im Polizeivollzugsdienst auf einer mit ihrem Gesundheitszustand vereinbaren Stelle hätte ermöglicht werden müssen.
30Die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin nicht für eine Verwendung auf einem Dienstposten ohne besondere, gesundheitliche Anforderungen vorzusehen begegnet vorliegend keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG ermächtigt den Dienstherrn, polizeidienstunfähig gewordene Beamte auf Lebenszeit weiter im Polizeivollzugsdienst auf Dienstposten ohne besondere Anforderungen an die Gesundheit des Dienstposteninhabers zu verwenden. Diese Entscheidung, die auch die Prognose einschließt, dass der Beamte während seiner gesamten verbleibenden Dienstzeit auf derartigen Posten verwendet werden wird, ist durch die Zahl der zur Verfügung stehenden vakanten Dienstposten begrenzt.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2005 – 2 C 4/04 –, juris.
32Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ferner ausgeführt:
33„Häufig wird der Dienstherr eine solche Verwendungsentscheidung in Bezug auf einen lebenszeitälteren Beamten treffen. Dessen Restdienstzeit ist kurz und die Möglichkeiten, ihn auf derartigen Dienstposten zu verwenden, sind überschaubar. Dagegen ist es einem jüngeren polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten zuzumuten, sich auf eine andere Laufbahn einzustellen.“
34a.a.O., Rn. 13.
35Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen steht dem Dienstherrn bei der anzustellenden Verwendungsprognose ein weites Organisationsermessen zu. Er darf in die Verwendungsprognose weitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit eines Polizeibeamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist dabei nur im Ausgangspunkt sein abstrakt-funktionales Amt; ergänzend treten dienstliche Gegebenheiten und Erfordernisse der jeweiligen Dienstbehörde, die einzelfallbezogene Einschätzung der Verwendungsbreite des Beamten im polizeilichen Innendienst, grundsätzliche Erwägungen personalwirtschaftlicher Art für den gesamten Polizeidienst sowie personalpolitische Prioritäten hinzu, die der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens setzen kann.
36Vgl. Urteil vom 01.08.2003 – 6 A 1579/02 –, juris; Beschluss vom 11.04.2012 – 6 B 196/12 –, juris.
37Gemessen daran ist die – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare – Entscheidung des Antragsgegners gegen eine weitere Verwendung der Antragstellerin im Polizeivollzugsdienst nicht zu beanstanden. Insbesondere ist weder eine Überschreitung der Grenzen des Organisationsermessens festzustellen, noch dass von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.
38Anders als die Antragstellerin geltend macht, ist es nicht „willkürlich“, das Kriterium des Alters für die Besetzung der begrenzt zur Verfügung stehenden Dienstposten mit diesen Anforderungen heranzuziehen. Aufgrund der Besonderheiten des Polizeivollzugsdienstes im Hinblick auf die Einheitslaufbahn, die Altersgrenze und die Zulagen ist es nicht zu beanstanden, dass das (Dienst-)Alter bei der Verwendungsprognose regelmäßig – so auch hier – Berücksichtigung findet.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2005 – 2 C 4/04 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 01.08.2003 – 6 A 1579/02 –, juris, und Beschluss vom 11.04.2012 – 6 B 196/12 –, juris.
40Aufgrund der aufgezeigten Besonderheiten des Polizeivollzugsdienstes ist auch ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung oder das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nicht festzustellen.
41Da die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner auch keine besonderen fachlichen Qualifikationen oder persönlichen Belange aufgezeigt hat, die er ggf. in seine Überlegungen hätte einstellen müssen, konnte er seine Entscheidung auch vor allem auf generalisierende Erwägungen stützen.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 01.08.2003 – 6 A 1579/02 –, juris.
43Soweit die Antragstellerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorbringt, ein Laufbahnwechsel sei ihr nicht zumutbar, weil sie aufgrund ihrer familiären Situation in Teilzeit beschäftigt sei und ein zum Verbleib in ihrem statusrechtlichen Amt erforderliches FH-Studium nur in Vollzeit möglich sei, gebietet dies keine andere als die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung. Unabhängig davon, dass es für das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht an tragfähigen Anhaltspunkten fehlt (insbesondere erschließt sich nicht, dass ein Studium nicht in Teilzeit durchführbar sein soll), ist die Frage der Ausgestaltung des Laufbahnwechsels eine der Organisationsentscheidung nachgelagerte Fragestellung. Darüber hinaus sieht § 162 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW vor, dass der Polizeivollzugsbeamte, der für die neue Laufbahn die Befähigung nicht besitzt, die ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen hat, die ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten nach Maßgabe der Rechtsverordnungen zu §§ 5 und 6 LBG NRW zu erwerben.
44Vorrangige schutzwürdige Interessen, die einen Aufschub der Vollziehung der Verfügung trotz ihrer offensichtlichen Rechtmäßigkeit gebieten würden, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Insbesondere hat sich im Eilverfahren nichts ergeben, was auf eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands der Antragstellerin hindeutet.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
46Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; der festgesetzte Wert entspricht dem hälftigen Betrag des für ein Hauptsacheverfahren nach § 52 Abs. 5 Ziffer 1 GKG zu bestimmenden Streitwertes.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
An Stelle des nach § 22 zu gewährenden Ersatzlands kann der Entschädigungsberechtigte, soweit dadurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, eine ablösbare Naturalwertrente verlangen, wenn er wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit auf die Gewährung von Ersatzland verzichtet. Bei der Bemessung der Rentenbeträge ist unter sinngemäßer Anwendung des § 16 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22) von dem Betrag auszugehen, der sich ergeben würde, wenn die Entschädigung in einer Kapitalsumme zu leisten wäre.
(1) Stehen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft infolge der Landbeschaffung nicht mehr zur Verfügung und ist ihr Ersatz oder ihre Verlegung erforderlich, so hat der Erwerber dem Träger der Aufgabe die Kosten des Ersatzes oder der Verlegung zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem Träger der Aufgabe im Zusammenhang mit dem Ersatz oder der Verlegung entstehen, sind angemessen auszugleichen. Die zuständige Behörde (§ 8) setzt die Höhe der Kosten fest.
(2) Unbeschadet der Verpflichtungen des Erwerbers nach Landesrecht oder kommunalen Satzungen kann sich der Bund an sonstigen Aufwendungen, die durch Vorkehrungen im öffentlichen Interesse entstehen, beteiligen.
(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen entstehenden Lasten und Nachteile nicht durch Vorteile ausgeglichen werden. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur Beseitigung eines dringenden Wohnraumbedarfs Neubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstellung des angemessenen Wohnraums zu gewährleisten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.