Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 04. Sept. 2015 - 19 L 1597/15
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis19.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage – 19 K 3660/15 – gegen die Zurruhesetzungsverfügung des Leiters der K. S. vom 16. 05. 2015 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, weil der Antragsgegner nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Zurruhesetzungsbescheides angeordnet hat.
6Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.
7Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 16. 05. 2015 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, insbesondere hat der Antragsgegner die Anordnung hinreichend fallbezogen begründet. Zweck des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist es, der Behörde den Ausnahmecharakter ihres Verhaltens bewusst zu machen. Es genügt daher eine schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält,
8OVG NRW, Beschluss vom 04.01.2011 - 6 B 1448/10 -, juris m.w.N.
9Dies ist hier der Fall. Die Begründung der Vollziehungsanordnung stellt auf die konkrete Planstelle des Antragstellers als Justizvollzugshauptsekretär in der K. S. und die konkrete Personalsituation in der Anstalt ab. Damit ist ein in Ansehung von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichender Einzelfallbezug gegeben.
10Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell gerechtfertigt.
11Hat die Behörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen, wenn das Interesse des Adressaten, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt hingegen regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, sofern diesem ein besonderes Gewicht zukommt.
12Die nach dieser Maßgabe vorzunehmende Interessenabwägung geht hier zu Ungunsten des Antragstellers aus. Die Verfügung vom 16. 05. 2015 erweist sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
13Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
14Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung,
15vgl. BVerwG, Urteil vom 16. 10. 1997 - 2 C 7/97 -, BVerwGE 105,267.
16Die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtenStG liegen hier vor.
17Der Antragsteller hat infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan. Er war zuletzt seit dem 13. 11. 2014 bis zum Erlass der Zurruhesetzungsverfügung unter dem 16. 05. 2015 und damit mehr als sechs Monate durchgehend dienstunfähig erkrankt.
18Es bestand zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung auch keine Aussicht, dass innerhalb einer Frist von weiteren sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
19Voll hergestellt ist die Dienstfähigkeit dann wieder, wenn die Aufgaben des zu bekleidenden Amtes vollständig wieder erfüllt werden können. Angesichts der Ausführungen in dem aktenkundigen amtsärztlichen Gutachten der Amtsärztin Dr. E. -T. vom 27. 03. 2015 ist davon auszugehen, dass eine volle Herstellung der Dienstfähigkeit des Antragstellers nach sechs Monaten zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung am 16. 05. 2015 auszuschließen war. Laut amtsärztlicher Stellungnahme besteht bei dem Antragsteller insbesondere eine krankheitswertige, behandlungsbedürftige Störung im psychischen Bereich, aufgrund derer der Antragsteller derzeit und auch innerhalb der nächsten 6 Monate nicht in der Lage sei, uneingeschränkt Dienst zu verrichten. Auch die Wiederherstellung innerhalb eines längeren Zeitraums erscheine nicht wahrscheinlich. Die Diagnose und Prognose der Amtsärztin beruht auf einer ausführlichen Untersuchung des Antragstellers und berücksichtigt diverse Fremdbefunde, u. a. einen Bericht der LVR Klinik Bonn vom 04. 09. 2013, einen Bericht der Diplom-Psychologin D. A. , Blutwerte aus den Jahren 2011 bis 2014, einem Telefonat mit dem behandelnden Nervenarzt Dr. B. sowie einem von der Amtsärztin veranlassten nervenärztlichen Zusatzgutachten des Facharztes Dr. med. N. T1. vom 20. 03. 2015. Bezugnehmend auf das Zusatzgutachten des Dr. T1. wird in dem amtsärztlichen Gutachten ausgeführt, bei einer dem Dienstherrn bekannt gewordenen Depression mit emotionaler Labilität und Suizidgefährdung und Alkoholproblematik im Sinne einer mit hinreichender Sicherheit anzunehmenden Alkoholabhängigkeit und bei in diesem Zusammenhang auch behandlungsbedürftiger psychischer Erkrankung sei von einer einstweilen hundertprozentig aufgehobenen Belastbarkeit für den Justizvollzugsdienst im Gefangenenkontakt auszugehen und es bestehe zunächst auch keine Belastbarkeit für eine dienstliche Verwendung außerhalb des Gefangenenkontaktes. Es bestehe auch keine hinreichende psychische Stabilität für den Waffengebrauch, zumal auch die Einnahme von Psychopharmaka bis auf weiteres erforderlich sei. Auch eine wenigstens 50%ige Belastbarkeit bestehe nicht. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für den allgemeinen Vollzugsdienst erfülle der Antragsteller bereits seit Juni 2013 nicht mehr. U. a. sei eine mehrwöchige stationäre Entwöhnungsmaßnahme zwingend indiziert.
20Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung lässt die amtsärztliche Würdigung des Gesundheitszustands des Antragstellers sowie die Einschätzung der Dienstfähigkeit durch die Amtsärztin und den Antragsgegner Fehler nicht erkennen. Sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren ärztliche Stellungnahmen, die geeignet wären, die Richtigkeit der amtsärztlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen, nicht vorgelegt. Eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung durch Beiziehung der amtsärztlichen Untersuchungsakte konnte nicht erfolgen, da der Antragsteller trotz wiederholter Aufforderung eine Schweigepflichtentbindungserklärung nicht vorgelegt hat. Dies geht im vorliegenden Verfahren zu Lasten des Antragstellers.
21Die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bestand nicht. Angesichts des bei dem Antragsteller bestehenden Krankheitsbildes ist es schlüssig und nachvollziehbar, dass in der Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen keine adäquate anderweitige Verwendung für den Antragsteller möglich war.
22Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides. Der Antragsgegner hat zutreffend und unter konkreter Darstellung der Personalsituation in der konkreten Anstalt darauf hingewiesen, dass die alsbaldige Nachbesetzung der dem Antragsteller zugewiesenen Planstelle im Allgemeininteresse an der ordnungsgemäßen und effizienten Aufgabenerfüllung und aus Fürsorgegründen gegenüber den Beamten in der K. S. erforderlich sei. Der Antragsgegner hat auch zutreffend schriftsätzlich ausgeführt, dass angesichts des Gesundheitszustands des Antragstellers eine vorübergehende weitere Dienstausübung ein erhebliches Risiko für die Sicherheitsbelange der K. S. darstellen würde. Diese Gesichtspunkte führen zu dem erforderlichen besonderen Vollzugsinteresse.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG; im Hinblick auf den vorläufigen Charakter einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwert halbiert.
moreResultsText
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.