Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid, 21. Juni 2016 - 2 K 8406/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00.00.1982 geborene Klägerin ist am 19. August 2014 als tarifangestellte Vertretungslehrkraft in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes eingetreten. Das Beschäftigungsverhältnis wurde zunächst mehrfach befristet, zuletzt bis zum 11. August 2015. Die Klägerin wurde der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule S. in F. zugewiesen.
3Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 bewarb sie sich um eine (unbefristete) Einstellung in den öffentlichen Schuldienst. Mit Arbeitsvertrag vom 6. August 2015 wurde sie in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis als tarifangestellte Lehrkraft übernommen.
4Zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe kam es angesichts eines Gutachtens der Fachärztin für Innere Medizin Dr. F1. des Gesundheitsamtes des Kreises O. vom 12. August 2015 nicht. Dort heißt es: „Frau L. wurde ärztlich untersucht am 06.07.2015. Danach ist sie für die Tätigkeit als Lehrerin gesundheitlich geeignet. Es besteht der Zustand nach Herzoperation im Säuglingsalter. Die Belastbarkeit ist laut kardiologischem Befund nur moderat eingeschränkt. Ob mit vorzeitiger Dienstunfähigkeit oder häufigen Fehlzeiten zu rechnen ist, muss durch ein kardiologisches Gutachten abgeklärt werden. Insgesamt befürworten wir bis zum Vorliegen des kardiologischen Gutachtens die Einstellung im Angestelltenverhältnis. Ob eine Verbeamtung möglich [ist], wird sich aus dem kardiologischen Gutachten ergeben.
5Nachtrag zum Gutachten vom 06.07.2015:
6Aufgrund des kardiologischen Gutachtens ist weiterhin nur eine Einstellung im Angestelltenverhältnis möglich, da laut kardiologischem Gutachten Anhaltspunkte vorliegen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Annahme rechtfertigen, dass mit häufigen krankheitsbedingten Fehlzeiten bzw. dem Eintritt einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit zu rechnen ist.“
7Die Klägerin hat am 15. Dezember 2015 Klage erhoben.
8Eine Klagebegründung erfolgte nicht. Die mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28. Januar 2016 angekündigte „kurzfristige“ Stellungnahme blieb aus.
9Die Klägerin hat schriftlich sinngemäß beantragt,
10das beklagte Land zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.
11Das beklagte Land hat keinen Antrag gestellt.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Der Einzelrichter konnte entscheiden, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 8. Juni 2016 übertragen hat (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO).
15De Einzelrichter konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen sind die Beteiligten hierzu angehört worden (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
16Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
17Der auf die Verpflichtung des beklagten Landes gerichtete Antrag der Klägerin, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, ist unbegründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18Die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit dem Ziel der späteren Verwendung auf Lebenszeit (vgl. § 4 Abs. 3 Buchstabe a) BeamtStG) bedarf als Begründung eines Beamtenverhältnisses der Ernennung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Voraussetzung für die Ernennung ist hiernach unter anderem die Eignung für das Beamtenverhältnis (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG), wozu auch die gesundheitliche Eignung gehört. Der Dienstherr kann einem Bewerber die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn nur dann absprechen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen. Dabei kann die gesundheitliche Eignung nur im Hinblick auf Erkrankungen, insbesondere chronische Erkrankungen verneint werden, nicht aber unter Berufung auf gesundheitliche Folgen, die mit dem allgemeinen Lebensrisiko, wie z.B. einem Unfall bei sportlichen Aktivitäten des Bewerbers, verbunden sind.
19Ist zum Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Lebenszeit eine Erkrankung des Bewerbers bereits bekannt, so ist der Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit des Bewerbers vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder von regelmäßigen und erheblichen Ausfallzeiten über Jahre hinweg überwiegend wahrscheinlich, wenn für die Richtigkeit dieser Annahme nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht maßgeblich in Betracht kommen.
20Lassen sich vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit oder krankheitsbedingte erhebliche und regelmäßige Ausfallzeiten nach Ausschöpfen der zugänglichen Beweisquellen weder feststellen noch ausschließen („non liquet"), so geht dies zu Lasten des Dienstherrn.
21Resultiert hingegen die Unaufklärbarkeit der Frage der gesundheitlichen Eignung daraus, dass der Beamtenbewerber keine Schweigepflichtenentbindungserklärung abgegeben hat, geht dies zu seinen – des Bewerbers – Lasten. Da eine solche Erklärung eine höchstpersönliche Mitwirkungshandlung des Betroffenen darstellt, können weder das Gericht noch die Behörde diese ersetzen. Schon wegen der in § 86 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 VwGO vorgesehenen Heranziehung der Verfahrensbeteiligten und deren daraus resultierender Mitwirkungsobliegenheit oblag es der Klägerin, eine solche Erklärung abzugeben. Wenn ein Beamtenbewerber durch sein Verhalten die Feststellung der gesundheitlichen Eignung verhindert, kann diese Verweigerung nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz zu seinem Nachteil gewertet werden.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2014 - 1 A 2773/12 -, juris, Rn. 16 (zur einer aus § 26 Abs. 2 VwVfG resultierenden Mitwirkungspflicht der Beteiligten); VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Oktober 2012 – 13 K 7393/11 -, juris, Rn. 62 ff.; VG Köln, Beschluss vom 4. September 2015 – 19 L 1597/15 -, juris, Rn. 19.
23Die Klägerin hat ihre danach bestehenden Mitwirkungsobliegenheiten verletzt. Die Kammer hat sie zunächst unter dem 6. April 2016 aufgefordert, den Kardiologen - Herrn Dr. N. - von seiner ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, damit dessen kardiologisches Gutachten und auch die über die Klägerin beim Gesundheitsamt des Kreises O. geführte Krankenakte, in der das Gutachten enthalten sein dürfte, beigezogen werden kann. Unter dem 11. März 2016 hat die Klägerin lediglich die Amtsärztin, Frau Dr. F1. , von deren ärztlicher Schweigepflicht entbunden. Die Kammer hat an den Eingang der Entbindungserklärung sodann unter dem 21. April 2016 erinnert und auf mögliche Rechtsfolgen hingewiesen. Hierauf hat die Klägerin erneut nicht reagiert. Gleiches gilt im Übrigen – ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme - für die Anfrage der Kammer, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung allein durch den Berichterstatter besteht (§§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO). Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben mit Schriftsatz vom 15. Juni 2016 allein um eine Verlängerung der bis zum 15. Juni 2016 gesetzten Frist, die sich auf die Möglichkeit einer Stellungnahme zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid bezog, gebeten.
24Gründe, warum es der Klägerin ausnahmsweise nicht zuzumuten gewesen sein sollte, eine entsprechende Schweigepflichtenentbindungserklärung abzugeben, sind weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
26Beschluss:
27Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 22.000,- Euro festgesetzt.
28Gründe:
29Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.
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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
- 1.
Begründung des Beamtenverhältnisses, - 2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4), - 3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder - 4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
- 1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, - 2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und - 3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.546,70 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind bereits nicht hinreichend, d. h. den sich aus § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen entsprechend, dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen fristgerechten Darlegungen in der Zulassungsbegründungsschrift nicht vor.
31. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Ist die angegriffene Entscheidung in jeweils selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. Anderenfalls verbliebe nämlich eine keinen ernstlichen Zweifeln ausgesetzte, die Entscheidung bereits für sich genommen tragende Begründung. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
5Vgl. Beschlüsse des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, vom 22. Mai 2012 – 1 A 1048/10 –, n. v., vom 15. März 2012 – 1 A 1885/10 –, juris, Rn. 4 f. = NRWE, vom 11. Januar 2012 – 12 A 1874/11 –, juris, Rn. 3 f. = NRWE, m. w. N., und vom 29. September 2010– 1 A 2957/08 –, n. v.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 186, 194.
6a) Das Zulassungsvorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel im vorgenannten Sinne an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auf, anhand der Gutachten von Dr. X. vom 21. Dezember 2007 und Prof. Dr. I. vom 20. November 2009 lasse sich die Kausalität zwischen dem Dienstunfall des Klägers vom 24. August 2007 und dessen beidseitiger Innenohrschwerhörigkeit nicht feststellen.
7Nach dem Gutachten von Dr. X. vom 21. Dezember 2007 hat sich zwischen dem 8. und dem 17. Oktober 2007 das Verständnis des Klägers für Zahlwörter und Einsilber sprunghaft verschlechtert, während das Tonaudiogramm weitgehend unverändert geblieben ist. Da die äußeren Voraussetzungen von Hörtestkontrollen eine solche Varianz nicht erklären könnten und der Kläger weitere akustische Belastungen zwischen dem Unfall und dem Begutachtungstermin verneint habe, stelle sich die Frage, ob und ggf. welche Faktoren nach dem Unfall zu einer solchen Hörverschlechterung beigetragen hätten. Die dramatische Verschlechterung des Sprachverständnisses bei nur geringfügiger Änderung der Hörschwelle könne Folge von tinnitusbedingtem Stress oder von weiteren, psychisch belastenden Ereignissen sein. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Störungen sowie der im Verlauf des Oktober 2007 eingetretenen weiteren Hörverschlechterung hielt Dr. X. eine zusätzliche neurologisch-psychiatrische Begutachtung für erforderlich.
8Aus diesen Ausführungen hat das Verwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung zu Recht abgeleitet, dass dieses Gutachten keine Kausalität zwischen dem Dienstunfall und der Innenohrschwerhörigkeit des Klägers, wie sie unter Berücksichtigung der Hörverschlechterung im Oktober 2007 besteht, feststellt.
9Demgegenüber behauptet der Kläger in seinem Zulassungsantrag, der Gutachter Dr. X. habe die Kausalität zwischen dem beidseitigen Tinnitus und der aufgetretenen Schwerhörigkeit beim Kläger und dem erlittenen Dienstunfall bestätigt. Diese bloße Behauptung genügt den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Denn der Kläger setzt sich nicht ansatzweise mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Dr. X. auch in der Zusammenfassung seines Gutachtens, auf die sich der Kläger bezieht, ausdrücklich bemerkt, dass u. a. hinsichtlich der im Oktober 2007 eingetretenen weiteren Hörverschlechterung eine zusätzliche Begutachtung erforderlich sei.
10In Bezug auf das Gutachten von Prof. Dr. I. vom 20. November 2009 und dessen ergänzenden Bericht vom 18. Dezember 2009 hat das Verwaltungsgericht bemängelt, der Gutachter verhalte sich nicht näher zu der von Dr. X. angesprochenen Hörverschlechterung im Oktober 2007. Prof. Dr. I. habe nicht näher untersucht, ob es sich dabei um einen atypischen Krankheitsverlauf handele und wie dieser ggf. zu erklären sein könnte. Die ergänzende Stellungnahme vom 18. Dezember 2009 deute zwar darauf hin, dass er die Bewertung des Erstgutachters, es habe im Oktober 2007 eine (atypische) Verschlechterung des Hörvermögens vorgelegen, nicht teile, sondern vielmehr annehme, die zwischenzeitliche Besserung sei nicht stabil gewesen und deshalb relativ schnell wieder abgesackt. Damit setze sich Prof. Dr. I. jedoch weder mit dem Umfang der vom Erstgutachter festgestellten Hörverschlechterung auseinander, noch nehme er näher zu den zeitlichen Abläufen Stellung. Auch fehlten Ausführungen dazu, welchen Verlauf ein Knalltrauma üblicherweise nehme und wie sich eine Schwerhörigkeit aufgrund eines Knalltraumas im weiteren Verlauf der Erkrankung entwickle. Angesichts dieser noch offenen Fragen sei die Kausalität des Dienstunfalls für die Innenohrschwerhörigkeit des Klägers damit nicht nachgewiesen.
11Insoweit trägt der Kläger vor, das Gutachten vom 20. November 2009 habe die Fragen zur Kausalität sämtlich und nachvollziehbar beantwortet. Der Kläger zitiert in diesem Zusammenhang aus den Antworten des Gutachters auf die Fragen und gibt einen Teil der Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme vom 18. Dezember 2009 wieder.
12Dieses Vorbringen erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Kläger stellt seine Bewertung des Gutachtens lediglich der (zutreffenden) Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegen, ohne sich mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts im Einzelnen auseinanderzusetzen.
13Weiter meint der Kläger, die vom Verwaltungsgericht geforderten Zusatzerläuterungen entbehrten insoweit einer notwendigen Grundlage. Dies stelle einen Rechtsfehler in der Urteilsbegründung dar.
14Dieses Vorbringen bleibt ohne Erfolg. Die Kausalität im dienstunfallrechtlichen Sinne fehlt u. a. dann, wenn sich Risiken verwirklichen, die sich aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben. Der Erstgutachter Dr. X. hat nachvollziehbar erläutert, dass sich die sprunghafte Verschlechterung des Hörvermögens im Oktober 2007 nicht ohne Weiteres mit dem Knalltrauma erklären lasse, und deshalb weitere Untersuchungen für erforderlich gehalten. Um zu klären, ob und ggf. welche weiteren Ursachen dienstlicher oder privater Art zu der Hörverschlechterung im Oktober 2007 beigetragen haben, war es notwendig, diesen Fragen weiter nachzugehen. Die Gutachten des Dr. X. vom 21. Dezember 2007 und des Prof. Dr. I. vom 20. November 2009 beantworten diese Fragen nicht.
15b) Das Vorbringen des Klägers begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Ablehnung des Klageantrags zu 4. durch das Verwaltungsgericht betreffend den Umfang einer Schweigepflichtentbindungserklärung.
16Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, entsprechende Mitwirkungsobliegenheiten des Beamten ergäben sich aus § 26 Abs. 2 VwVfG sowie aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht. Die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen einem Dienstunfall und gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist nämlich nicht rein medizinisch zu beantworten. Sie obliegt vielmehr der zuständigen Behörde unter Würdigung der medizinischen Feststellungen. Um diese Frage sachgerecht beantworten und um entscheiden zu können, ob und ggf. welche (weiteren) medizinischen Gutachten eingeholt werden, müssen die Sachbearbeiter der Behörde die ärztlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte und – je nach den Umständen des Einzelfalls – ggf. auch weiterer Stellen kennen, denen ärztliche Befunde zum Beamten vorliegen (z. B. Krankenversicherung, Versorgungsamt). Dem Schutz des Persönlichkeitsrechtes des betroffenen Beamten und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist dadurch Rechnung zu tragen, dass grundsätzlich nur solche medizinischen Feststellungen erfragt werden dürfen, die mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen zusammenhängen, die der Beamte auf den Dienstunfall zurückführt. Im vorliegenden Fall ist eine Schweigepflichtentbindungserklärung auch gegenüber den Sachbearbeitern der Bundesfinanzdirektion Nord trotz der bereits eingeholten Gutachten erforderlich. Denn die Sachbearbeiter können nur in Kenntnis aller medizinischen Stellungnahmen zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers sachgerecht entscheiden, ob ggf. weitere einzuholende Gutachten geeignet sind, die Frage des Kausalzusammenhangs zu beantworten.
17Soweit der Kläger sich auf den Rechtsgedanken des § 48 BBG beruft, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Auch die Frage der Dienstunfähigkeit eines Beamten ist grundsätzlich keine rein medizinische sondern eine beamtenrechtliche Frage, deren Beantwortung gerichtlich voll überprüft werden kann. Um diese Frage sachgerecht beantworten zu können, kann es notwendig sein, die Feststellungen und Schlussfolgerungen in ärztlichen Gutachten zu kennen.
18c) Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich ferner keine – sinngemäß geltend gemachten – ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe seine Mitwirkungsobliegenheiten dadurch verletzt, dass er gegenüber der seit Oktober 2010 zuständigen Dienststelle, der Bundesfinanzdirektion Nord, keine Schweigepflichtentbindungserklärung abgegeben habe.
19Das Zulassungsvorbringen genügt insoweit nicht den Darlegungsanforderungen. Der Kläger erläutert in diesem Zusammenhang allgemein, aus welchen Gründen die Schweigepflichtentbindungserklärungen, die er erteilt habe, bevor die Bundesfinanzdirektion Nord das Verfahren bearbeitet habe, vom Umfang her ausgereicht hätten und warum er nicht verpflichtet sei, inhaltlich umfassendere Erklärungen (Entbindung der ihn wegen der Hörproblematik/des Unfallgeschehens behandelnden Ärzte gegenüber der Behörde und nicht lediglich gegenüber den von dieser beauftragten Gutachtern) abzugeben. Dieses Vorbringen setzt sich nicht mit dem selbstständig tragenden Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, der Kläger habe unabhängig vom Umfang einer Schweigepflichtentbindungserklärung seine Mitwirkungsobliegenheiten schon dadurch verletzt, dass er gegenüber der Bundesfinanzdirektion Nord überhaupt keine Schweigepflichtentbindungserklärung (ohne Rücksicht auf ihren Aussagegehalt) abgegeben habe (vgl. Seite 22 letzter Absatz des Urteilsabdrucks: „Abgesehen davon, dass der Kläger…“).
202. Die Berufung kann schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.
21Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
22Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. = NRWE.
23Der vom Kläger ausdrücklich aufgeworfenen
24„Frage zum Umfang der Schweigepflichtentbindungserklärung“
25kommt keine grundsätzliche Bedeutung im oben genannten Sinne zu. Die Frage ist erstens für das vorliegende Verfahren und zweitens in dieser Allgemeinheit nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend damit begründet, der Kläger habe unabhängig vom Umfang einer Schweigepflichtentbindungserklärung seine Mitwirkungsobliegenheiten schon dadurch verletzt, dass er gegenüber der Bundesfinanzdirektion Nord überhaupt keine entsprechende Erklärung abgegeben habe. Abgesehen davon kommt es für den Umfang einer Schweigepflichtentbindungserklärung auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 12. März 2013 und vom 8. April 2013: Danach kommt es für die Frage des Umfangs der Schweigepflichtentbindungserklärung auf eine Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Klägers unter Beachtung der gebotenen Verhältnismäßigkeit an und ist diese Frage unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu bewerten.
26Aus den eben genannten Gründen hat auch die sinngemäß vom Kläger aufgeworfene Frage,
27ob er seiner „Mitwirkungsobliegenheit im Rahmen des Dienstunfallverfahrens“ dadurch genügt hat, dass er gegenüber den von der Behörde „beauftragten Gutachtern jeweils eine uneingeschränkte Entbindungserklärung zur Schweigepflicht abgegeben und diese ermächtigt“ hat, „gegenüber der Sachbearbeitung in der Dienstbehörde uneingeschränkt Auskunft zu den beamtenrechtlich in Rede stehenden Fragen zu geben“, ohne zugleich auch „gegenüber den Beamtinnen und Beamten, die in der Sachbearbeitung mit der Dienstunfallsache betraut sind, eine uneingeschränkte Schweigepflichtentbindungserklärung“ abzugeben,
28keine grundsätzliche Bedeutung. Es hängt von den Einzelheiten des Dienstunfalls, etwaigen gesundheitlichen Beschwerden und den damit zusammenhängenden medizinischen Fragestellungen im Einzelfall ab, welche konkreten Mitwirkungsobliegenheiten ein Beamter im Rahmen eines Dienstunfallverfahrens hat.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 2, 3, 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung – GKG a. F. (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dabei hat der Senat hinsichtlich des Klageantrags zu 1. das wirtschaftliche Interesse des Klägers in Höhe der Kosten für die streitgegenständlichen Hörgeräte gemäß dem Kostenvoranschlag in Höhe von 5.546,70 Euro berücksichtigt (§ 52 Abs. 3 GKG a. F.). Für die Klageanträge zu 2. auf Anerkennung bestimmter Erkrankungen als Folgen des Dienstunfalls und betreffend den Umfang der Schweigepflichtentbindungserklärung hat der Senat jeweils den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG a. F. berücksichtigt. Gemäß § 39 Abs. 1 GKG a. F. sind die Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren zusammenzurechnen. Dies führt auf den im Tenor festgesetzten Streitwert.
30Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
- 1.
Auskünfte jeder Art einholen, - 2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, - 3.
Urkunden und Akten beiziehen, - 4.
den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis19.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage – 19 K 3660/15 – gegen die Zurruhesetzungsverfügung des Leiters der K. S. vom 16. 05. 2015 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, weil der Antragsgegner nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Zurruhesetzungsbescheides angeordnet hat.
6Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.
7Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 16. 05. 2015 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, insbesondere hat der Antragsgegner die Anordnung hinreichend fallbezogen begründet. Zweck des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist es, der Behörde den Ausnahmecharakter ihres Verhaltens bewusst zu machen. Es genügt daher eine schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält,
8OVG NRW, Beschluss vom 04.01.2011 - 6 B 1448/10 -, juris m.w.N.
9Dies ist hier der Fall. Die Begründung der Vollziehungsanordnung stellt auf die konkrete Planstelle des Antragstellers als Justizvollzugshauptsekretär in der K. S. und die konkrete Personalsituation in der Anstalt ab. Damit ist ein in Ansehung von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichender Einzelfallbezug gegeben.
10Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell gerechtfertigt.
11Hat die Behörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen, wenn das Interesse des Adressaten, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt hingegen regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, sofern diesem ein besonderes Gewicht zukommt.
12Die nach dieser Maßgabe vorzunehmende Interessenabwägung geht hier zu Ungunsten des Antragstellers aus. Die Verfügung vom 16. 05. 2015 erweist sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
13Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
14Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung,
15vgl. BVerwG, Urteil vom 16. 10. 1997 - 2 C 7/97 -, BVerwGE 105,267.
16Die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtenStG liegen hier vor.
17Der Antragsteller hat infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan. Er war zuletzt seit dem 13. 11. 2014 bis zum Erlass der Zurruhesetzungsverfügung unter dem 16. 05. 2015 und damit mehr als sechs Monate durchgehend dienstunfähig erkrankt.
18Es bestand zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung auch keine Aussicht, dass innerhalb einer Frist von weiteren sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
19Voll hergestellt ist die Dienstfähigkeit dann wieder, wenn die Aufgaben des zu bekleidenden Amtes vollständig wieder erfüllt werden können. Angesichts der Ausführungen in dem aktenkundigen amtsärztlichen Gutachten der Amtsärztin Dr. E. -T. vom 27. 03. 2015 ist davon auszugehen, dass eine volle Herstellung der Dienstfähigkeit des Antragstellers nach sechs Monaten zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung am 16. 05. 2015 auszuschließen war. Laut amtsärztlicher Stellungnahme besteht bei dem Antragsteller insbesondere eine krankheitswertige, behandlungsbedürftige Störung im psychischen Bereich, aufgrund derer der Antragsteller derzeit und auch innerhalb der nächsten 6 Monate nicht in der Lage sei, uneingeschränkt Dienst zu verrichten. Auch die Wiederherstellung innerhalb eines längeren Zeitraums erscheine nicht wahrscheinlich. Die Diagnose und Prognose der Amtsärztin beruht auf einer ausführlichen Untersuchung des Antragstellers und berücksichtigt diverse Fremdbefunde, u. a. einen Bericht der LVR Klinik Bonn vom 04. 09. 2013, einen Bericht der Diplom-Psychologin D. A. , Blutwerte aus den Jahren 2011 bis 2014, einem Telefonat mit dem behandelnden Nervenarzt Dr. B. sowie einem von der Amtsärztin veranlassten nervenärztlichen Zusatzgutachten des Facharztes Dr. med. N. T1. vom 20. 03. 2015. Bezugnehmend auf das Zusatzgutachten des Dr. T1. wird in dem amtsärztlichen Gutachten ausgeführt, bei einer dem Dienstherrn bekannt gewordenen Depression mit emotionaler Labilität und Suizidgefährdung und Alkoholproblematik im Sinne einer mit hinreichender Sicherheit anzunehmenden Alkoholabhängigkeit und bei in diesem Zusammenhang auch behandlungsbedürftiger psychischer Erkrankung sei von einer einstweilen hundertprozentig aufgehobenen Belastbarkeit für den Justizvollzugsdienst im Gefangenenkontakt auszugehen und es bestehe zunächst auch keine Belastbarkeit für eine dienstliche Verwendung außerhalb des Gefangenenkontaktes. Es bestehe auch keine hinreichende psychische Stabilität für den Waffengebrauch, zumal auch die Einnahme von Psychopharmaka bis auf weiteres erforderlich sei. Auch eine wenigstens 50%ige Belastbarkeit bestehe nicht. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für den allgemeinen Vollzugsdienst erfülle der Antragsteller bereits seit Juni 2013 nicht mehr. U. a. sei eine mehrwöchige stationäre Entwöhnungsmaßnahme zwingend indiziert.
20Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung lässt die amtsärztliche Würdigung des Gesundheitszustands des Antragstellers sowie die Einschätzung der Dienstfähigkeit durch die Amtsärztin und den Antragsgegner Fehler nicht erkennen. Sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren ärztliche Stellungnahmen, die geeignet wären, die Richtigkeit der amtsärztlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen, nicht vorgelegt. Eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung durch Beiziehung der amtsärztlichen Untersuchungsakte konnte nicht erfolgen, da der Antragsteller trotz wiederholter Aufforderung eine Schweigepflichtentbindungserklärung nicht vorgelegt hat. Dies geht im vorliegenden Verfahren zu Lasten des Antragstellers.
21Die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bestand nicht. Angesichts des bei dem Antragsteller bestehenden Krankheitsbildes ist es schlüssig und nachvollziehbar, dass in der Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen keine adäquate anderweitige Verwendung für den Antragsteller möglich war.
22Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides. Der Antragsgegner hat zutreffend und unter konkreter Darstellung der Personalsituation in der konkreten Anstalt darauf hingewiesen, dass die alsbaldige Nachbesetzung der dem Antragsteller zugewiesenen Planstelle im Allgemeininteresse an der ordnungsgemäßen und effizienten Aufgabenerfüllung und aus Fürsorgegründen gegenüber den Beamten in der K. S. erforderlich sei. Der Antragsgegner hat auch zutreffend schriftsätzlich ausgeführt, dass angesichts des Gesundheitszustands des Antragstellers eine vorübergehende weitere Dienstausübung ein erhebliches Risiko für die Sicherheitsbelange der K. S. darstellen würde. Diese Gesichtspunkte führen zu dem erforderlichen besonderen Vollzugsinteresse.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG; im Hinblick auf den vorläufigen Charakter einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwert halbiert.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.