Verwaltungsgericht Köln Urteil, 09. Mai 2014 - 19 K 5305/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die am 17.09.2010 geborene Klägerin zu 1) und der am 20.07.2012 geborene Kläger zu 2) begehren Aufwendungsersatz für eine selbst beschaffte Kinderbetreuung in der L. gemeinnützige UG, N. Str. 00, 00000 L1. . Die L. ist eine staatlich geförderte Kindertageseinrichtung, die gemäß § 20 Abs. 1 KiBiz zu 91% durch staatliche Fördermittel finanziert wird.
3Die Klägerin zu 1) beantragte am 07.12.2010 und der Kläger zu 2) am 28.08.2012 bei der Beklagten, ihnen Betreuungsplätze in einer städtischen Kindertageseinrichtung (Kita) zur Verfügung zu stellen.
4Mit Bescheid vom 05.06.2013 stellte die Beklagte den Klägern zwei Betreuungsplätze in der Kita F. Str. 000, L1. -C. zum 01.08.2013 zur Verfügung. Diese Kita liegt ca. 6,5 km von dem Wohnort der Kläger entfernt.
5Die Kläger erhoben am 13.6.2013 Klage gegen den Zuweisungsbescheid und stellten einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (19 K 3603/13 und 19 L 847/13), da sie die Zuteilung der Plätze wegen der Entfernung vom Wohnort für unzumutbar hielten. Nachdem sie am 11.07.2013 zwei Plätze von der L. angeboten bekommen hatten, erklärten sie die Verfahren am 12.07.2013 für erledigt. Mit Beschlüssen vom 19.07.2013 stellte das Gericht die Verfahren ein.
6Die Kläger werden seit dem 01.08.2013 in der L. in einem Umfang von 45 Wochenstunden betreut. Die Eltern der Kläger werden von der Beklagten gemäß § 23 KiBiz i.V.m. der Elternbeitragssatzung zu monatlichen Elternbeiträgen in Höhe von 341,07 Euro veranlagt. Zusätzlich leisten die Eltern an die L. Zusatzbeiträge; für die Klägerin zu 1) in Höhe von monatlich 93,00 Euro (Ü3) und für den Kläger zu 2) in Höhe von monatlich 123,00 Euro (U3).
7Die Kläger haben am 29.08.2013 Klage erhoben und begehren Aufwendungsersatz ab dem 01.08.2013 in Höhe von monatlich 218,00 Euro.
8Zur Begründung tragen sie vor, dass die Beklagte die ihnen zustehenden Ansprüche auf frühkindliche Förderung gemäß § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII trotz rechtzeitiger Anträge nicht erfüllt habe. Das Förderungsangebot in der Kita F. Straße sei unzumutbar gewesen, da die reine Fahrzeit mit dem Öffentlichen Personennahverkehr im günstigsten Falle je Weg 45 Minuten betrage. Ein Pkw stünde ihnen nicht zur Verfügung. Die Kita F. Str. liege abseits des Weges zu den Beschäftigungsorten der Eltern der Kläger. Der Vater arbeite 3 Tage in der Woche in S. und die übrige Zeit in L1. -L2. . Er könne seine Fahrt zur Arbeit mit dem öffentlichen Personennahverkehr nicht mit der Beförderung der Kläger zur Kita verbinden. Der Arbeitsplatz der Mutter im Museum L3. in Bonn und an der Uni C1. liege in entgegengesetzter Richtung zur Kita F. Straße. Der Umweg über die Kita sei nicht zumutbar.
9Da die Eltern der Kläger aufgrund ihrer beruflichen Situation auf eine Kinderbetreuung angewiesen gewesen seien, sei ein längeres Abwarten nicht zumutbar gewesen. Die Plätze in der L. wären sonst anderweitig vergeben worden.
10Die Kläger beantragen,
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1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zu 1) die im Zeitraum vom 01.08.2013 bis 31.05.2014 in Höhe von 93,00 Euro monatlich entstandenen Mehrkosten für die Betreuung in der Kindertageseinrichtung L. zu erstatten und dem Kläger zu 2) die im Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 31.05.2014 in Höhe von 123,00 Euro monatlich entstandenen Mehrkosten für die Betreuung in der Kindertageseinrichtung L. zu erstatten,
- 13
2. feststellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die den Klägern zukünftig entstehenden Mehrkosten für die Betreuung in der Kindertageseinrichtung L. zu erstatten, die dadurch entstehen, dass die Beklagte den Klägern eine Förderung in einer in zumutbarer Entfernung gelegenen Kindertageseinrichtung nicht zur Verfügung stellt.
Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie ist der Ansicht, die Ansprüche auf frühkindliche Förderung durch die angebotenen Plätze in der Kita F. Straße erfüllt zu haben. Diese sei vom Wohnort der Kläger mit öffentlichen Verkehrsmitteln in ca. 30 Minuten zu erreichen. Zudem sei es den Klägern zumutbar gewesen, eine Entscheidung in den eingeleiteten gerichtlichen Verfahren auf Zuweisung alternativer Plätze abzuwarten.
17Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Die Klage hat keinen Erfolg.
20Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Erstattung der ihnen bis Ende Mai 2014 entstandenen Mehrkosten für die Betreuung in der L. noch auf Feststellung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten für die zukünftig anfallenden Mehrkosten.
21Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist § 36a Abs. 3 SGB VIII analog auf jugendhilferechtliche Leistungen, welche die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreffen, anzuwenden,
22BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 35.12 -, juris Rn. 26 ff.
23Der Analogieschluss ist auf alle Tatbestandsmerkmale, an die § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzes knüpft, sinngemäß zu erstrecken. Ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz besteht danach, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung rechtzeitig über den Bedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat,
24BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 35.12 -, juris Rn. 39f., OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2014 - 12 B 74/14 -, n.v.
25Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht vollständig erfüllt.
26Zwar haben die Kläger die Beklagte durch ihre Anträge vom 07.12.2010 und 28.08.2012 rechtzeitig über den Betreuungsbedarf in Kenntnis gesetzt.
27Die Beklagte hat den Anspruch auf frühkindliche Förderung auch nicht durch das Angebot von Plätzen in der Kita F. Straße erfüllt. Dieses Angebot war wegen der Entfernung von 6,5 km und der Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln in einer Fahrzeit von 38-42 Minuten bei langsamer Geh- und Umsteigegeschwindigkeit unzumutbar. In städtischen Bereichen des Stadtgebiets der Beklagten ist die Grenze der Zumutbarkeit für Eltern und Kind in der Regel überschritten, wenn die Kita in einer Entfernung von mehr als 5 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Kindes gelegen ist. Jenseits der 5 km-Entfernungsgrenze liegende Einrichtungen sind angesichts der im städtischen Bereich bestehenden Verkehrsdichte für das Kind und die Eltern unzumutbar. Bei pauschalierender Betrachtung werden die Fahrzeiten für das Zurücklegen einer Wegstrecke von mehr als 5 km in städtischen Ballungsräumen – insbesondere zu den Hauptverkehrszeiten am Morgen und am frühen Abend – in der Regel das zumutbare Maß überschreiten. Ausnahmen von dieser für den innerstädtischen Bereich geltenden pauschalierenden Zumutbarkeitsgrenze können angenommen werden, wenn die Wegstrecke mit vorhandenen öffentlichen Verkehrsmitteln in weniger als 30 Minuten zurückgelegt werden kann,
28vgl. VG L1. , Urteile vom 9.5.2014 - 19 K 4522/13 - und - 19 K 3602/13 -.
29Die Zugrundelegung der langsamen Geh- und Umsteigegeschwindigkeit bei der Fahrplanauskunft der KVB ist vorliegend wegen der gleichzeitigen Beförderung beider Kläger und deren Alter – 3 Jahre und 1 Jahr – angemessen. Der Anspruch auf frühkindliche Förderung wurde auch nicht mit der Inanspruchnahme der Plätze in der L. erfüllt, da die Eltern neben den Elternbeiträgen zusätzliche Betreuungsentgelte zu leisten haben. Eine gleichwertige Form der Tagesbetreuung stellen Angebote nur dar, wenn die Eltern neben den pauschalierten Kostenbeiträgen nach § 90 SGB VIII nicht noch ein zusätzliches Betreuungsentgelt zu entrichten haben,
30vgl. zur Zuzahlungspflicht bei Tagespflegepersonen: OVG NRW, Beschlüsse vom 17.03.2014 - 12 B 74/14 -, und vom 05.02.2014 - 12 B 17/14 -.
31Dem Anspruch auf Erstattung der Selbstbeschaffungskosten steht jedoch entgegen, dass die Kläger ihren Primäranspruch auf Zuweisung von zumutbaren Betreuungsplätzen im Klageverfahren 19 K 3603/13 nicht weiterverfolgt haben und der Zuweisungsbescheid vom 05.06.2013 durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen vom 12.07.2013 und 18.07.2013 bestandskräftig geworden ist.
32Die Kammer hält es aufgrund des Wortlauts der Regelung in § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3b SGB VIII für erforderlich, dass der Leistungsberechtigte die zulässigen Rechtsmittel gegen einen zu Unrecht ablehnenden Bescheid in Anspruch nimmt und damit die Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung verhindert, bevor er sich die begehrte Leistung selbst beschafft. Ist die Bedarfsdeckung während des Rechtsbehelfsverfahrens eilbedürftig, begründet dies die Zulässigkeit einer Selbstbeschaffung, wenn die Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung im Rechtsbehelfsverfahren festgestellt wird,
33vgl. Wiesner, in: ders.(Hrsg.), Kommentar zum SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 36a Rn. 53; Kunkel/Pattar, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 5. Auflage 2014, § 36a Rn. 2.
34Wird die Entscheidung des Jugendhilfeträgers hingegen bestandskräftig, ist der Weg der Selbstbeschaffung wegen des Vorrangs des Primärrechtsschutzes verschlossen,
35Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, K § 36a Rn. 42; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 36a Rn. 30.
36Nach dem Grundsatz des Vorrangs des Primärrechtsschutzes soll und muss ein Leistungsberechtigter grundsätzlich unmittelbar gegen einen als rechtswidrig angesehenen Rechtsakt mit den verfügbaren Rechtsbehelfen vorgehen, wenn er sich dagegen wehren will. Wer von den Rechtsschutzmöglichkeiten keinen Gebrauch macht, kann wegen eines etwaigen, von ihm selbst herbeigeführten Rechtsverlustes nicht anschließend von der öffentlichen Hand Geldersatz verlangen.
37Die Kläger wären danach gehalten gewesen, die erhobene Klage gegen den Bescheid vom 05.06.2013 weiter zu betreiben, um eine Bindungswirkung des Bescheids für alle Beteiligten zu verhindern und der Beklagten die Möglichkeit zu eröffnen, durch dieZurverfügungstellung von zumutbaren Betreuungsplätzen Abhilfe – auch während des Rechtsbehelfsverfahrens – zu schaffen.
38Stattdessen haben die Kläger durch ihre Erledigungserklärungen zum Ausdruck gebracht, dass ihr Betreuungsbedarf gedeckt sei und eine Leistungsgewährung durch die Beklagte nicht mehr erstrebt werde. Mangels einer fortbestehenden Willensbekundung der Kläger, Betreuungsplätze in einer städtischen Einrichtung in Anspruch nehmen zu wollen, war die Beklagte nach der bestandskräftigen Entscheidung vom 05.06.2013 nicht gehalten, eine alternative Betreuung zu vermitteln und bis zu diesem Zeitpunkt die Kosten für die privat organisierte Betreuung zu tragen.
39Die im Wege der objektiven Klagehäufung begehrte Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die zukünftig entstehenden Betreuungsmehrkosten zu erstatten, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Ohne die erforderliche Willensbekundung, in Zukunft in einer städtischen Einrichtung betreut werden zu wollen, ist weder ein neuerliches Vermittlungsverfahren zu betreiben noch sind die Kosten der selbstbeschafften Plätze zu erstatten.
40Eine andere Anspruchsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch aus öffentlichem Recht ist nicht ersichtlich. Mit einem Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruch kann nur die unmittelbare Folge der verwehrten Betreuung – nämlich deren Ausbleiben – entschädigt werden, nicht aber die zusätzliche Vermögensdisposition der Eltern,
41vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2012 – 7 A 10671/12.OVG -, KommJur 2013, 21; Pauly/Beutel, Ersatzansprüche bei verwehrter Förderung in Kindertagesstätten, DÖV 2013, 445 (448).
42Der Anwendung des ungeschriebenen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs steht die spezialgesetzliche Einräumung des Erstattungsanspruchs in § 36a Abs. 3 SGB VIII entgegen.
43Den Klägern steht es nach allem weiterhin frei, bei der Beklagten erneut um die Zuweisung von zumutbaren Betreuungsplätzen in einer städtischen Einrichtung nachzusuchen und bei einem zumutbaren Angebot dorthin zu wechseln.
44Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
45Die Kammer hat die Berufung zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Fragen der Anwendung und Auslegung des § 36a Abs. 3 SGB VIII haben über den konkreten Fall hinausgehende Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts.
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(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
- 1.
der Jugendarbeit nach § 11, - 2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und - 3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
- 1.
die Belastung - a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder - b)
dem jungen Volljährigen
- 2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung