Verwaltungsgericht Köln Urteil, 06. Juni 2014 - 19 K 4225/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der am 28.04.1952 geborene Kläger ist beihilfeberechtigter Ruhestandsbeamter des Beklagten; sein Beihilfebemessungssatz beträgt 70%.
3Unter dem 11.05.2012 beantragte der Kläger unter anderem die beihilferechtliche Anerkennung der Aufwendungen zu einer Behandlung in der L. in Köln in Höhe von 2.758,06 €. Der Kläger ließ sich dort im Zeitraum vom 05.12.2011 bis 09.12.2011 behandeln. Für das in Anspruch genommene Einzelzimmer stellte die Klinik dem Kläger einen Betrag in Höhe von 620,60 € in Rechnung.
4Mit Beihilfebescheid vom 08.06.2012 wurden Aufwendungen für den Klinikaufenthalt in Höhe von 2.018,36 € als beihilfefähig anerkannt. Zur Begründung wurde auf die Vergleichsberechnung mit der Universitätsklinik Köln verwiesen. In der Vergleichsberechnung ist ein Zweibettzimmerzuschlag in Höhe von 0,00 € aufgeführt.
5Der Kläger hat unter dem 03.07.2012 Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.06.2012 erhoben. Zur Begründung trug er unter anderem vor, dass seine freie Arztwahl durch eine finanzielle Beschränkung der erstattungsfähigen Kosten nicht eingeschränkt werden dürfe.
6Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2013 zurück. Zur Begründung erläuterte er ergänzend, dass allein die in der Vergleichsklinik vergleichbar entstehenden Aufwendungen für die Beihilfefähigkeit maßgeblich seien. Diese pauschalierende Betrachtung sei in der Rechtsprechung anerkannt und mit dem Fürsorgeprinzip vereinbar.
7Der Kläger hat am 11.07.2013 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die fiktiven Kosten für die Inanspruchnahme eines Zweibettzimmers als beihilfefähig angesehen werden müssten. Für den 4-tägigen Aufenthalt seien 326,06 € (4x 68,50 € zzgl. MwSt) abzüglich des Selbstbehalts von täglich 25 € auszuzahlen.
8Der Kläger beantragt sinngemäß,
9den Beklagten unter Änderung des Beihilfefestsetzungsbescheides vom 08.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2013 zu verpflichten, dem Kläger zu den Aufwendungen für den Zwei-Bett-Zuschlag eine weitere Beihilfe in Höhe von 226,06 € zu gewähren.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er beruft sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend führt der Beklagte aus, dass die Vergleichsberechnung auch hinsichtlich des Zweibettzimmerzuschlags der gängigen Rechtsprechung entspreche.
13Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
17Die Klage, über die die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, hat keinen Erfolg.
18Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der angegriffene Beihilfebescheid vom 08.06.2012 sowie der Widerspruchsbescheid vom 12.06.2013 sind im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe zu den Rechnungen der L. .
19Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung BVO, hier in der ab dem 1. April 2009 geltenden Fassung, GV NW S. 602) NRW sind in den dort genannten Fällen die notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang beihilfefähig.
20Gemäß § 77 Abs. 5 LBG NRW und § 4 Abs. 1 Ziffer 2 letzter Absatz BVO sind Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind (Privatkliniken), nur insoweit als angemessen i. S. d. § 3 Abs. 1 BVO anzuerkennen, als sie den Kosten entsprechen, die die dem Behandlungsort nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik nach § 108 SGB V) berechnen würde.
21Der Beklagte hat sich in nicht zu beanstandender Weise an dieser Regelung orientiert, da die L. unstreitig kein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus ist. Die Vergleichsberechnung lässt Fehler nicht erkennen.
22Im Universitätsklinikum Köln betrug im streitgegenständlichen Zeitraum die maßgebliche Fallpauschale 1.814,58 €. Hinzuzurechnen waren die gesetzlichen Zu- und Abschläge in Höhe von 278,78 €. Zu Recht hat der Beklagte die Zweibettzimmernutzung in die Vergleichsberechnung aufgenommen. Ein solcher Zuschlag ist bei der Ermittlung der fiktiven Gesamtkosten in einem zugelassenen Krankenhaus ebenfalls zu berücksichtigen. Der Kläger war zwar in der L. (sogar) in einem Einbettzimmer
23untergebracht. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 lit. b) BVO sind jedoch die Aufwendungen nur für die gesondert berechnete Unterkunft ohne Einbettzimmer beihilfefähig. Die Vorschrift ist so zu verstehen, dass in den Fällen, in denen der Beamte ein Einbettzimmer wählt, er zwar keinen Anspruch auf die Kosten dieses Einbettzimmers hat, ihm stattdessen jedoch die Kosten bis zur Höhe eines Zweibettzimmers erstattet werden. Konsequenterweise sind deshalb im Fall des Klägers die fiktiven Kosten für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer in die Vergleichsberechnung einzubeziehen,
24vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2010 - 26 K 6029/09 -, juris Rn. 26; Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht NRW, Stand: Nov. 2012, § 4 Anm. 4d m.w.N.
25Bei einer fiktiven Unterbringung des Klägers im Universitätsklinikum Köln wären jedoch keine weiteren Kosten für die Inanspruchnahme eines Zweibettzimmers angefallen. Die Höhe des Zweibettzimmerzuschlags wurde in der Vergleichsberechnung mit 0,00 € täglich angesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Beklagten zur Höhe des Zweibettzimmerzuschlags der Universitätsklinik Köln unrichtig seien, liegen nicht vor. Der Kläger hat hierzu auch keine substantiierten Einwendungen erhoben.
26Gegen die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von allgemeinen Krankenhausleistungen auf die im nächstgelegenen Krankenhaus der Maximalversorgung anfallenden Kosten bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Begrenzung stellt eine unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte zulässige Konkretisierung des Begriffs der angemessenen Aufwendungen dar. Das sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebende Recht auf freie Arztwahl wird durch die Beihilfevorschriften nicht eingeschränkt. Aus der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergibt sich nicht, dass dieser die freie Arztwahl dadurch gewährleisten muss, dass für dabei entstehende höhere Aufwendungen Beihilfe gewährt wird. Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, die Beihilfevorschriften so auszugestalten, dass die Wahl des Krankenhauses durch den Beamten immer für den Beamten wirtschaftlich neutral ausfällt. Er erfüllt seine Fürsorgepflicht, wenn er zu einer als vollwertig anzusehenden stationären Behandlung angemessene Beihilfe leistet. Dabei darf er sich auf das Maß des medizinisch Gebotenen beschränken. Eine derartige medizinische Vollversorgung ist aufgrund der allgemeinen Krankenhausleistungen in Kliniken der Maximalversorgung grundsätzlich gewährleistet. Die Fürsorgepflicht gebietet es daher nicht, die stationäre Behandlung in einer Privatklinik zu ermöglichen,
27BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -; BVerwG, Urteil vom 17.10.2011 - 2 C 14/10 -; BVerwG, Beschluss vom 19.08.2009 - 2 B 19/09 -; BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 - 2 C 129/07 -; Bay. VGH, Urteil vom 19.11.2008 - 14 B 06.1909 -, sämtlich juris.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:
- 1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind, - 2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder - 3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.