Verwaltungsgericht Köln Urteil, 04. Feb. 2014 - 19 K 360/13
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides 19.12.2012 verpflichtet, eine Kostengrundentscheidung zu treffen, die ihr – der Beklagten – die Kosten des Widerspruchsverfahrens betreffend die Bewilligung von Freizeitausgleich für die Zeit vom 01.04.2001 bis zum 31.12.2006 auferlegt und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig erklärt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger steht als Feuerwehrbeamter in den Diensten der Beklagten.
3Unter dem 27.04.2001 beantragte er persönlich bei der Beklagten, den von ihm geleisteten Bereitschaftsdienst in vollem Umfang als Arbeitszeit anzuerkennen. Hierzu erläuterte die Beklagte unter dem 28.06.2001, dass ein solcher Antrag derzeit nicht beschieden werde und sie unaufgefordert auf das Begehren zurückkomme. Am 29.12.2005 beantragte er bei der Beklagten, ihm einen Ausgleich für die ab dem 01.01.1997 geleistete über die europarechtlich zulässige Höchstarbeitszeit hinausgehende Zuvielarbeit zu gewähren. Mit Bescheid vom 28.02.2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab.
4Am 31.03.2006 erhob der Kläger persönlich Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.02.2006 und bat darum, die Entscheidung über seinen Widerspruch bis zum Abschluss bereits anhängiger verwaltungsgerichtlicher Klagen auszusetzen.
5Mit dem als „Widerspruch“ bezeichneten Schreiben vom 16.12.2010 beantragte der Kläger, ihm einen Ausgleich für in der Zeit von 11/96 bis 12/10 geleistete Zuvielarbeit zu gewähren.
6Unter dem 13.10.2011 bestellten sich die Prozessbevollmächtigten für den Kläger und beantragten bei der Beklagten, dem Kläger Freizeitausgleich für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2006 auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2011 zu bewilligen.
7Mit Bescheid vom 13.01.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger für in der Zeit von April 2001 bis Dezember 2006 geleistete Zuvielarbeit Freizeitausgleich. Sie erklärte sich bereit, dem Stundenkonto des Klägers 1.315,8 Stunden (510,0 x 2,58 Stunden) gutzuschreiben. In der Rechtsbehelfsbelehrung wies die Beklagte darauf hin, dass gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben werden könne.
8Am 06.02.2012 ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.01.2012 einlegen. Er beanstandete hier, dass der gewährte Freizeitausgleich seinem Stundenkonto gutgeschrieben worden sei und dass nicht sofort mit der Gewährung von Freizeit begonnen worden sei.
9Mit Bescheid vom 14.11.2012 bewiligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.04.2001 bis zum 31.12.2006 Freizeitausgleich in Geld in Höhe von 19.776,31 € auf der Grundlage zu viel geleisteter Stunden in Höhe von 1.414,51.
10Unter dem 20.11.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm die durch Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten in Höhe von 1.023,16 € zu erstatten.
11Mit Bescheid vom 19.12.2012 lehnte die Beklagte die Übernahme der geltend gemachten Kosten mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen der allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vorschrift des § 80 Abs. 1 und 3 VwVfG NRW nicht vorlägen. Eine stattgebende Widerspruchsentscheidung sei nicht erfolgt.
12Der Kläger hat am 21.01.2013 Klage erhoben, mit dem Antrag, festzustellen, dass die Beklagte zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist. Zur Begründung trägt er vor, die Beklagte sei in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 1 und 3 VwVfG NRW zur Kostenübernahme verpflichtet. Der Bescheid vom 14.11.2012 stelle eine Abhilfeentscheidung zu dem gegen den Bescheid vom 13.01.2012 am 06.02.2012 eingelegten Widerspruch dar. Im Übrigen habe der Kläger seit mehr als zehn Jahren mehrfach selbst Anträge auf Freizeitausgleich gestellt und Widerspruch erhoben. Die Beklagte habe das anwaltliche Schreiben vom 13.10.2011 so verstehen müssen, dass sie über die vom Kläger in der Vergangenheit selbst gestellten Anträge und die von ihm erhobenen Widersprüche entscheiden solle.
13Der Kläger beantragt sinngemäß,
14die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides 19.12.2012 zu verpflichten, eine Kostengrundentscheidung zu treffen, die ihr – der Beklagten – die Kosten des Widerspruchsverfahrens betreffend die Bewilligung von Freizeitausgleich für die Zeit vom 01.04.2001 bis zum 31.12.2006 auferlegt und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig erklärt.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Ihrer Auffassung nach liegen die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach § 80 VwVfG NRW nicht vor. Ein stattgebender Widerspruchsbescheid sei nicht ergangen. Mit dem Bescheid vom 14.11.2012 sei kein Widerspruch beschieden worden. Das anwaltliche Schreiben vom 13.10.2011 habe kein Widerspruchsverfahren eingeleitet. In ihm werde das Wort „Widerspruch“ nicht genannt. In seinem persönlich erhobenen Widerspruch vom 31.03.2006 gegen den Bescheid vom 28.02.2006 habe der Kläger selbst um eine Zurückstellung einer Entscheidung über seinen Widerspruch gebeten. Der Widerspruch vom 06.02.2012 sei inhaltlich so unverständlich, dass sie – die Beklagte – den Prozessbevollmächtigten des Klägers um Klarstellung gebeten habe. Dieser Bitte sei dieser bislang noch nicht nachgekommen.
18Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
19Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges.
20Entscheidungsgründe
21Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
22Die Klage, über die die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, hat Erfolg.
23Die dem Wortlaut nach auf Feststellung der Erstattungspflicht gerichtete Klage war gem. § 88 VwGO in die oben bezeichnete Verpflichtungsklage auszulegen, mit der der Kläger die Erstattung der ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten begehrt. Die dem Wortlaut nach erhobene Feststellungsklage ist unzulässig, weil der Kläger sein Erstattungsbegehren gem. § 43 Abs. 2 VwGO vorrangig mit der Verpflichtungsklage verfolgen muss. Die Auslegung seines Klageantrags in einen Verpflichtungsantrag entsprach seinem aus dem übrigen Vorbringen zum Ausdruck kommenden Klagebegehren.
24Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte eine Kostengrundentscheidung trifft, die ihr – der Beklagten – die Kosten des Widerspruchsverfahrens betreffend die Bewilligung von Freizeitausgleich auferlegt und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig erklärt.
25Die begehrte Kostengrundentscheidung findet ihre Anspruchsgrundlage in einer entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 1 und 3 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift hat der Rechtsträger, dessen Behörde den mit Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Nach § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG bestimmt die Kostenentscheidung auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
26Der Kläger kann die begehrte Kostenerstattung zwar nicht unmittelbar auf die Vorschrift des § 80 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW stützen. Die genannte Bestimmung findet keine unmittelbare Anwendung, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, also weder eine Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO ergangen ist noch ein stattgebender Widerspruchsbescheid erlassen wurde. Die Beklage hat keine förmliche Abhilfeentscheidung getroffen und auch keinen stattgebenden Widerspruchsbescheid betreffend die Bewilligung von Freizeitausgleich erlassen. Sie hat dem Kläger außerhalb eines Widerspruchsverfahrens zunächst mit Bescheid vom 13.01.2012 Freizeitausgleich und zuletzt mit Bescheid vom 14.11.2012 Freizeitausgleich in Form von Geldersatz bewilligt. Die Beklagte ist aber in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 1, 3 Satz 2 VwVfG NRW erstattungspflichtig. Eine Behörde muss sich nach Treu und Glauben und dem Grundsatz fairer Verfahrensgestaltung so behandeln lassen, als hätte sie eine Abhilfeentscheidung getroffen, wenn sie die Erledigung eines statthaft erhobenen Widerspruchs ohne sachlichen Grund außerhalb des Widerspruchsverfahrens nur deshalb herbeiführt, um der sonst entstehenden Kostenlast nach § 80 Abs. 1 VwVfG NRW zu entgehen,
27vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2009 - 2 A 8.08 -, NJW 2009, 2968; Urteil vom 26.03.2006 - 6 C 24.02 -, BVerwGE 118,84; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 80 Rn. 18.
28So liegt der Fall hier. Die Beklagte war gehalten, über den nach damaligem Prozessrecht statthaften, vom Kläger persönlich gegen den ablehnenden Bescheid vom 28.02.2006 eingelegten Widerspruch vom 31.03.2006 zu entscheiden. Ein sachlicher Grund dafür, eine Erledigung des Widerspruchs vom 31.03.2006 außerhalb des Widerspruchsverfahrens herbeizuführen, war nicht gegeben. Der Kläger hatte sich zwar damit einverstanden erklärt, dass die Beklagte die Entscheidung über seinen Widerspruch mit Blick auf bereits anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren zurückstellt. Für eine Zurückstellung der Entscheidung über den Widerspruch bestand aber für die Beklagte kein Anlass mehr, nachdem die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 13.10.2011 unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 29.09.2011 – 2 C 31.10 – die Bewilligung eines Freizeitausgleiches für in der Zeit vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2006 geleistete Zuvielarbeit beantragt hatten. In diesem Schreiben haben die Bevollmächtigten des Klägers zwar nicht ausdrücklich die Bescheidung des vom Kläger persönlich eingelegten Widerspruchs verlangt. Sie haben aber mit dem im genannten Schreiben gestellten Antrag auf Bewilligung von Freizeitausgleich bei objektiver Betrachtung zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte nunmehr über den Widerspruch vom 31.03.2006 entscheiden soll. Der mit Schreiben vom 13.10.2011 beantragte Freizeitausgleich für die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2006 war bereits Streitgegenstand des mit Widerpruch vom 31.03.2006 eingeleiteten Widerspruchsverfahrens. Die Beklagte ist deshalb hinsichtlich der Erstattung der Kosten im Vorverfahren so stellen, als wäre ihr Bescheid vom 14.11.2012 als Abhilfeentscheidung ergangen. Erst auf der Grundlage dieser Entscheidung kann der Kläger von der Beklagten die Festsetzung der ihm zu erstattenden Kosten verlangen.
29Mit der Kostenentscheidung hat die Beklagte zugleich darüber zu entscheiden, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwaltes, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen,
30vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2009 - 2 A 8/08 -, NJW 2009, 2968.
31Dies ist hier der Fall. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten war aus Sicht des Klägers nicht unvernünftig, weil die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs über einen längeren Zeitraum umstritten waren und erst mit der Entscheidung des BVerwG vom 26.07.2012 - 2 C 70/11 - abschließend höchstricherlich geklärt wurden.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen
- 1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder - 2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen
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eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder - 2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.
Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen
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eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder - 2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.