Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 29. Sept. 2016 - 15 L 1856/16
Gericht
Tenor
1.Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) untersagt, den mit der Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten „Sachbearbeiterin/ Sachbearbeiter im Referat 00.0.0 (Grundsätze der Berufsförderung und Rechtsangelegenheiten in der Abteilung 00)“ mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorgenommen worden ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.929,97 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu untersagen, den mit der Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten „Sachbearbeiterin/ Sachbearbeiter im Referat 00.0.0 (Grundsätze der Berufsförderung und Rechtsangelegenheiten in der Abteilung 00“ mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorgenommen worden ist,
4hat Erfolg.
5Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechtes gefährdet ist (Anordnungsgrund). Als zu sicherndes Recht kommt vorliegend der beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch in Betracht. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet, mithin vor allem die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird,
6vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 -.
7Ein Anordnungsanspruch zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs liegt vor, wenn es nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist. Zugleich muss die Auswahl des Betroffenen in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren möglich erscheinen,
8vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2005 - 1 B 1388/05 -.
9Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die streitbefangene Auswahlentscheidung verletzt materiell den beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin.
10Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes und dessen Laufbahn gewachsen ist. Der Leistungsvergleich muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend auswerten und Differenzierungen in den Bewertungen einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen. Ergibt der Vergleich, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden.
11Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Fähigkeiten und Kenntnisse festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind,
12std. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13 – juris Rn. 46 ff m.w.N.
13Grundlage der Prüfung, ob die getroffene Auswahlentscheidung diesen Anforderungen genügt, ist die schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen im Auswahlvorgang. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Die schriftliche Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen ist einerseits geboten, um den unterlegenen Bewerber in die Lage zu versetzen, sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auswahlentscheidung bestehen. Andererseits eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen;
14vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 1 WB 19.08 -, BVerwGE 133, 13 = NVwZ-RR 2009, 604.
15Ausweislich des „Auswahlvermerk für die Besetzung des Dienstpostens Sachbearbeiter/-in im Referat 00 0.0., BesGrp A 12 BBesG, beim BAPersBw (Kennwort 260g/15)“ vom 16. Juni 2016 hat die Antragsgegnerin zunächst die zum Stichtag 31. Januar 2015 erstellten, aktuellen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen ausgewertet und ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass daraus kein eindeutiger Leistungsvorsprung für eine der beiden abzuleiten sei. Da beide Bewerberinnen überdies das konstitutive Anforderungsprofil „vollumfänglich“ erfüllten, hat die Antragsgegnerin in einem zweiten Schritt die den davor liegenden Zeitraum betreffenden Beurteilungen zum Stichtag 30. November 2011 herangezogen und ist auch dabei - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragstellerin in einem höheren Statusamt beurteilt worden war - zum Ergebnis gekommen, dass ein eindeutiger Leistungsvorsprung nicht feststellbar sei. Entscheidend hat die Antragsgegnerin die Auswahlentscheidung sodann auf die Annahme gestützt, dass die Beigeladene aufgrund ihrer Vorverwendung auf dem Gebiet der Beschwerde- und Widerspruchsbearbeitung im Hinblick auf das fakultative Qualifikationserfordernis „Kenntnisse des Verwaltungsverfahrens- und Beschwerderechts“ vorrangig in Betracht komme. Zwar könne auch die Antragstellerin aufgrund ihrer Laufbahnausbildung Kenntnisse des Verwaltungsrechts vorweisen, allerdings, insbesondere in Bezug auf das Beschwerderecht, nicht in der Breite und Tiefe wie die Beigeladene. Bei dieser Einschätzung hat die Antragsgegnerin sich entscheidend auf das fachliche Votum des Referatsleiters 00 0.0 vom 13. Januar 2016 gestützt.
16Diese die Auswahlentscheidung tragenden Erwägungen genügen nicht den o.g. Anforderungen an eine Auswahlentscheidung zwischen zwei Bewerbern, die nach einem Leistungsvergleich als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, dass bei im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern auf einer zweiten Stufe des Auswahlverfahrens fakultative Merkmale des Anforderungsprofils entscheidend herangezogen werden, und zwar auch dann, wenn es sich dabei um dienstpostenbezogene Merkmale handelt,
17vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.10.2015 – OVG 7 S 34.15 – juris Rn. 12.
18Vorliegend unterliegt es schon nicht unerheblichen Zweifeln, ob die Antragsgegnerin, die in der Stellenausschreibung als fakultative dienstpostenbezogene Anforderung lediglich „Kenntnisse des Verwaltungsverfahrens- und Beschwerderechts“ ohne weitere Qualifizierung bzw. Konkretisierung verlangt hatte, in einer Situation, in der beide Bewerberinnen diese Kenntnisse grundsätzlich besitzen, die Auswahlentscheidung rechtsfehlerfrei darauf stützen kann, dass die Kenntnisse einer der beiden Bewerberinnen „tiefer“ und „breiter“ als die der anderen sind. Jedenfalls aber beruht die Annahme, die Beigeladene erfülle dieses Kriterium in einem höheren Maße als die Antragstellerin, auf einer nicht hinreichenden Tatsachengrundlage.
19Die Antragsgegnerin hat die Annahme eines Kenntnisvorsprungs der Beigeladenen nicht auf eine ausschärfende Auswertung der dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen gestützt, sondern auf eine zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bereits ca. fünf Monate alte fachliche Bewertung des Referatsleiters 00.0.0, der Dienstvorgesetzter der Beigeladenen ist. Es ist fraglich ob dieses Vorgehen dem Gebot genügt, dass - neben den dienstlichen Beurteilungen - weitere Erkenntnisse „nur ergänzend“ herangezogen werden dürfen,
20vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O. Rn. 48.
21Selbst wenn man dies vor dem Hintergrund, dass die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen belastbare Aussagen zu deren Kenntnissen im Verwaltungsverfahrens- und Beschwerderechts nicht enthalten, für möglich hielte, ist dies Vorgehen gleichwohl nicht geeignet, einen Kenntnisvorsprung der Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin schlüssig zu begründen. In dem fachlichen Votum wird die Annahme, die einschlägigen Kenntnisse der Antragstellerin seien geringer als die der Beigeladenen, lediglich auf deren bisherige Verwendung als Förderungsberaterin gestützt, weshalb „dienstlich bedingt“ nur geringe Kenntnisse des Beschwerderechts vorlägen. Dieser Ansatz greift zu kurz, weil es sich bei Kenntnissen im Verwaltungsverfahrens- und Beschwerderecht nicht um Spezialkenntnisse handelt, die ausschließlich oder auch nur vorrangig im Zuge entsprechend spezialisierter dienstlicher Verwendungen erworben werden, sondern um Kenntnisse, die Gegenstand allgemeiner Laufbahnausbildungen und -prüfungen sind und die deswegen bei allen Bewerbern, die die geforderte Laufbahnbefähigung besitzen, dem Grunde nach vorausgesetzt werden können. In der Ausschreibung wurden als fakultative Anforderungen auch nicht etwa einschlägige Erfahrungen in den dem Dienstposten zugeordneten Aufgaben, sondern (nur) Kenntnisse im Verwaltungsverfahrens- und Beschwerderecht verlangt.
22Zudem hat die Antragstellerin auf eine Reihe von tatsächlichen Umständen hingewiesen, die auch bei ihr den auf der Grundlage ihrer bisherigen dienstlichen Tätigkeit beruhenden Schluss auf für den Erwerb von vertieften Kenntnissen im Verwaltungsverfahrens- und Beschwerderecht förderliche Vorerfahrungen und Vorverwendungen zulassen (Erstellung von Bescheiden in Form von Bewilligungen und Ablehnungen, Bearbeitung von Beschwerden und Widersprüchen, Anhörungen, Zuarbeit in der Beschwerdebearbeitung in Form von Abhilfeprüfungen und Erstellung unterschriftsreifer Entscheidungsvorlagen). Das fachliche Votum, auf das die Antragsgegnerin sich bei ihrer Auswahlentscheidung maßgeblich gestützt hat, berücksichtigt diese Umstände nur ansatzweise, in dem es bezogen auf die Antragstellerin pauschal darauf verweist, in Beschwerdefällen erfolge lediglich eine Zuarbeit in Einzelfällen. Abgesehen davon, dass unklar bleibt, auf welcher Grundlage der Verfasser des fachlichen Votums die Tätigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse der Antragstellerin zu bewerten imstande ist, wäre es bei der gegebenen Sachlage selbst dann, wenn man annähme, es ließe sich ausschließlich aus bisherigen dienstlichen Verwendungen auf die Breite und Tiefe von Kenntnissen im Verwaltungsverfahrens- und Beschwerderecht schließen, zumindest erforderlich gewesen, anhand eines detaillierten Vergleichs der - gegenwärtigen und früheren - Aufgaben und Tätigkeiten der Antragstellerin und der Beigeladenen darzulegen, dass und in welchem Umfang diese zu einem relevanten Kenntnisvorsprung der Beigeladenen geführt haben, den die Antragstellerin auch nicht auf andere Art und Weise kompensiert hat. Für einen solchen Vergleich wäre es auch erforderlich gewesen, dass die Antragsgegnerin die konkreten Aufgaben, Tätigkeiten und Erfahrungen der Antragstellerin und der Beigeladenen in den Blick nimmt und nicht nur auf die allgemeinen Aufgabenbeschreibungen der Referate verweist, in denen diese ihren Dienst verrichten bzw. verrichtet haben. Es wäre weiter erforderlich gewesen darzulegen, dass bei der Erfüllung dieser Aufgaben und Tätigkeiten wachsende Erfahrungen zwingend mit dem Erwerb von (vertieften) Kenntnissen einhergehen, die von der Bewerberin mit geringerer Erfahrung auch nicht auf andere Art und Weise erworben worden sind. An derartigen Feststellungen und Erwägungen fehlt es vorliegend.
23Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ohne Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung droht der Antragstellerin, nach einer Dienstpostenübertragung an die Beigeladene ihren Bewerbungsverfahrensanspruch nicht mehr durchsetzen zu können. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin ist nicht nur darauf gerichtet, eine Beförderung des Konkurrenten auf dem streitbefangenen Dienstposten zu verhindern, vielmehr geht der Anspruch auch darauf zu verhindern, dass der Mitbewerber sich aufgrund einer fehlerhaften Auswahlentscheidung auf einem Beförderungsdienstposten einen Bewährungsvorsprung für eine künftige Beförderungsentscheidung erarbeiten kann.
24Mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen,
25Beschlüsse vom 21.06.2016 - 1 B 201/16 – und 12.07.2016 – 6 B 487/16 -
26kann sich das Gericht nicht den (die Entscheidung nicht tragenden) Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - anschließen, nach denen das Rechtsinstitut der fiktiven Fortschreibung einer Beurteilung es ermöglichen solle, einen Bewährungsvorsprung durch die (fiktive) Ausblendung der aus der Höherwertigkeit des Dienstpostens folgenden Tätigkeiten auszuschließen. Das vom Bundesverwaltungsgericht angedachte Verfahren entspricht nicht den Grundsätzen einer fiktiven Fortschreibung einer Beurteilung, weil diese nicht in Gesamtheit fiktiv fortgeschrieben werden soll, sondern nur bezüglich „fiktiver Komponenten“. Offen ist dabei, wer nach diesem Modell die fiktive Beurteilung erstellen soll, die Personalverwaltung, die eine Nachzeichnung nach § 33 Abs. 3 BLV vornimmt, oder der jeweils nach den Beurteilungsrichtlinien berufene Beurteiler. Praktisch erscheint es auch kaum möglich, die aus der Höherwertigkeit des Dienstpostens folgenden Tätigkeiten als „fiktive Komponenten“ von den sonstigen zu beurteilenden Tätigkeiten abzugrenzen.
27Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
28Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen; (§ 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, 6 GKG). Hiernach ist bei der Wertberechnung die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen maßgebend, wobei Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben. Im Hinblick auf eine nur vorläufige Regelung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dieser Betrag zu halbieren. Der Streitwert errechnet sich mithin nach dem Gehalt der Erfahrungsstufe 6 der Besoldungsgruppe A12 zum Zeitpunkt der Antragstellung (4.309,99 Euro x 3 = 12.929,97 Euro).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.
(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.
(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.
(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:
- 1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist, - 2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und - 3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und
- 1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat, - 2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat, - 3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder - 4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.