Verwaltungsgericht Köln Urteil, 14. Apr. 2015 - 14 K 4696/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin wendet sich gegen das vom beigeladenen Wasserverband geplante Vorhaben betreffend den Hochwasserschutz und die Offenlegung des Strunder Bachs in der Innenstadt von Bergisch Gladbach, für das der Beklagte den mit der Klage angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (PFB) erlassen hat. Die Klägerin begehrt die Aufhebung insoweit, als die Offenlegung im Wirkungsbereich ihrer Grundstücke geplant ist.
3Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung Gladbach, Flur 00, Flurstücke 000, 000, 000 und 000 mit der postalischen Anschrift N. -A. –B. 0, 0, 0, 0 und 0 im Ortskern von Bergisch Gladbach. Die Flurstücke 000 und 000 sind unbebaut. Die Flurstücke 000 und 000 werden gewerblich genutzt; auf dem Flurstück 000 wird u.a. ein Brauhaus betrieben.
4Die weiteren Einzelheiten der Umgebungsbebauung sind dem folgenden Kartenausschnitt zu entnehmen:
5Ende des 19. Jahrhunderts wurde der Strunder Bach, der bis dahin als offener Bachlauf durch die Innenstadt von Bergisch Gladbach verlaufen war, vollständig verrohrt. Gleichzeitig mit der Kanalisierung wurde der „Umbach“ als geschlossener Kanal zur Entlastung der Strunde bei Hochwasser gebaut. Ein Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren wurde für das Vorhaben damals nicht durchgeführt.
6Als im Jahr 1969 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Bergisch Gladbacher Innenstadt geplant wurde, wurden im Zuge dessen auch Bestrebungen laut, den Strunder Bach im Innenstadtbereich zu verlegen. In diesem Zusammenhang stellte das damalige Baudezernat fest, dass der Gewässerausbau der Genehmigung gemäß § 31 WHG a.F. durch den Regierungspräsidenten Köln bedürfe. Ob in der folgenden Zeit ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen. Ab 1974 wurde der Umbach jedenfalls nach Süden hin verschoben, um den Bau einer in dem Bebauungsplan vorgesehenen Tiefgarage unter dem Marienplatz zu realisieren; östlich der geplanten Tiefgarage wurde der Kurvenradius des Baches vergrößert.
7Am 15. Mai 1975 trat der Bebauungsplan Nr. 0 Teil 1 - Innenstadt in Kraft. Dieser sah für die Grundstücke südlich der Tiefgarage und des N1.-----platzes eine Bebauung mit zwei- bis dreigeschossigen Gebäuden vor. Für den N1.-----platz selbst, die Fläche oberhalb der Tiefgarage und die angrenzenden Flächen setzte der Bebauungsplan weitläufige Verkehrsflächen und Grünflächen fest. Der Bebauungsplan enthielt keinerlei explizite Festsetzungen hinsichtlich des verrohrten Strunder Baches. Die durch die Innenstadt geführte gestrichelte Linie im Bebauungsplan wies laut der „Nachrichtlichen Übernahme“ in der Legende auf die „geplante Verrohrung bzw. Umlegung des Strunder Bachs“ hin. In Nr. 2.2 der textlichen Festsetzung wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Verlegung des Strunder Baches durch das Aufstellen von Vitrinen auf dem Grundstück Hauptstraße 222 außerhalb der Baugrenze nicht behindert werden dürfe. Auch in der Planbegründung findet sich keine ausdrückliche Bezugnahme auf den Bach bzw. seinen Verlauf.
8Ende der 70er Jahre wurde der Bebauungsplan vom 15. Mai 1975 zum Zweck der Innenstadtsanierung weitgehenden Änderungen unterzogen. Im Süden des Plangebietes war nunmehr der Bau der Landstraße L286 (T. ) vorgesehen. Dafür erwarb die Stadt Bergisch Gladbach von der Familie der Klägerin umfangreiche Grundstücksflächen südlich des Brauhauses. Im Gegenzug übertrug die Stadt Bergisch Gladbach an die Familie der Klägerin seither in ihrem Eigentum befindliche Grundstücksteilflächen des N1.-----platzes südlich der Tiefgarage und zu entwidmende Straßenflächen des Q.---weges . Für diese Grundstücksflächen sah die Änderungsplanung des Bebauungsplanes die Ausweisung als Baufläche und damit die Ausweitung der bereits bestehenden Bebauung nach Norden in Richtung einer Riegelbebauung vor. Mit notariellen Verträgen vom 16. Mai 1980, 14. September 1981 und 16. September 1986 wurden die Grundstücksflächen jeweils übertragen. Die Verträge sahen zudem Grunddienstbarkeiten zur Sicherung der Zuwegung zur Tiefgarage, die Errichtung von Lärmschutzwänden nach Süden und Regelungen zur Erschließung der Grundstücksflächen vor. Geschäftsgrundlage der Vereinbarung war nach unwidersprochenem Vortrag der Klägerin jedenfalls die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes. In dem Vertrag vom 16. Mai 1980 heißt es unter IV.: „Zwischen den Vertragspartnern besteht desweiteren Einigkeit dahin, dass die den Beteiligten Q1. übertragenen Teilflächen aus dem „N1.-----platz “ und dem jetzigen „Q.---weg “ von diesen bzw. deren Rechtsnachfolgern im Rahmen des hierfür gelten Bebauungsplanes bebaut werden. Zum Zwecke der baulichen Ausnutzung dieser an die Beteiligten Q1. übertragenen Teilfläche von ca. 750 qm hat die Stadt Bergisch Gladbach das Architekturbüro Q2. X. mit der planerischen Untersuchung im Frühjahr 1979 beauftragt. Das Architekturbüro Q2. X. hat der Stadt Bergisch Gladbach im Juni 1979 einen ausgearbeiteten Vorentwurf nebst Flächenaufstellung und Berechnung des umbauten Raumes vorgelegt. [...] Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass diese Planunterlagen des Q2. X. als Bauvoranfrage der Beteiligten Q1. zu werten ist, die die Stadt in Anwendung von § 84 BauO NRW positiv beschieden hat, da diese Planung ihren städtebaulichen Vorstellungen entspricht und mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes übereinstimmt.“
9Am 4. Dezember 1980 trat die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 0 Teil 1 - Innenstadt in Kraft. Diese bis heute gültige Änderung des Bebauungsplanes sieht entsprechend der vorangegangenen Planung die Ausweisung von Bauflächen auf dem im Eigentum der Familie der Klägerin stehenden Flurstück 000 mit einer Kerngebietsfestsetzung und einer dreigeschossigen Bebaubarkeit östlich parallel zur Einfahrt zur Tiefgarage und nördlich unmittelbar bis an die Grundstücksgrenze zu den Flurstücken 000 und 000 vor. Der N1.-----platz ist seither vollständig als Verkehrsfläche festgesetzt und sieht nachrichtlich eine Wendemöglichkeit mit einem Durchmesser von 24 m vor. Zum Verlauf der Strunde enthält die Änderung des Bebauungsplans keinerlei Festsetzungen oder Hinweise.
10Am 30. Oktober 1992 wurde die wasserrechtliche Genehmigung zur Öffnung der Strunde im Bereich der westlich der klägerischen Grundstücke gelegenen Villa Zanders erteilt. Am 1. Juli 1993 fasste der Rat den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 0 Teil 1 – Bergischer Löwe – 2. Änderung und 1. Ergänzung. Danach sollte der Platz südlich des Bergischen Löwen (und nördlich der klägerischen Flurstücke) als Verbindungsglied der Freiräume zwischen dem Forumpark und der Villa Zanders architektonisch überarbeitet werden. Als gestalterische Maßnahme war die Öffnung des Bachlaufs südlich der Tiefgarage vorgesehen. Ein naturnah gestalteter Bachlauf als Fortsetzung der südlich der Villa Zanders angelegten Wasserfläche wurde als erhebliche Verbesserung des Umfeldes angesehen. Die erforderlichen Änderungen des Bebauungsplanes könnten jedoch erst nach der Planung der Bachoffenlegung durch den Landschaftsplaner benannt werden. Auf jeden Fall werde eine Zurückverlegung der Baugrenzen der als südliche Platzbegrenzung geplanten Baukörper erforderlich. Eine Beschlussfassung des Rates über die Änderung des Bebauungsplanes fand in der Folgezeit jedoch nicht statt.
11Nachdem in der Folgezeit die Offenlegung der Strunde immer wieder diskutiert wurde, nahm schließlich der Beigeladene, dem die Gewässerunterhaltung und der Gewässerausbau, einschließlich naturnahem Rückbau u.a. der Strunde obliegt (§ 3 Satzung des Strundeverbandes in Bergisch Gladbach) Planungen zur Hochwassersicherung und Offenlegung der Strunde in die Hand. Im Vordergrund der Planungsgedanken stand aus Sicht des Beigeladenen der städtebauliche Aspekt mit der Absicht attraktiver Stadtkernbelebung, wobei die Sicherstellung des betroffenen Planbereichs vor Hochwasser dafür eine notwendige Voraussetzung sei (Bl. 12 BA 1). Als Planungsziele werden die zuverlässige Fortleitung des Wassers aus dem Einzugsgebiet und die Verbesserung des Hochwasserschutzes, die Gestaltung des Gewässers als Leitstruktur in der freien Landschaft und in der Stadt zu Erholungs- und Erlebnisräumen und die Verbesserung der ökologischen Funktion des Gewässers und die Stärkung des Naturhaushaltes (Bl. 33 BA 1) formuliert. Die planerische Konzeption sieht in weiten Teilen eine Führung von zwei Trassen und zwar einer Hochwasser (HW)- und einer Niedrigwasser (NW-) trasse vor. Hinsichtlich des hier maßgeblichen Bereichs „Hauptstraße bis Villa Zanders“ sollen „die HW- und die NW-Trasse aus dem Kombinationsbauwerk unterhalb der Hauptstraße auf kurzer Länge parallel geführt werden. Im Bereich des Geländes des Forumsparks und dem Bürgerhaus „Bergischer Löwe“ sei der Verlauf der Strunde als offenes, Niedrigwasser führendes Gewässer vorgesehen. Die NW-Trasse beginne danach am Auslauf des Kombinationswerkes mit oberflächennaher Sohllage. Die Trassierung sehe eine gerade Linienführung vor, die nur einmal durch eine Rechtskurve unterbrochen werde. Die visuelle Geradlinigkeit reiche bis vor das Stadthaus, obwohl der tatsächliche Verlauf des NW-Bettes im Bereich der Zufahrt zur Tiefgarage deutlich nach rechts verschwenke. Hier soll die Aussparung in der Betondecke der Tiefgarage für die Neutrassierung genutzt werden. Im Bereich der Gaststätte Q1. , also im Bereich der klägerischen Grundstücke, verlaufe die heutige Strunde neben der Tiefgarage. Die Trasse werde genutzt und für die Herstellung des neuen Tragprofils verwendet. Das vorhandende Betonprofil solle abgebrochen werden. Die Überfahrt zwischen der Gaststätte Q1. und der heutigen offenen Strunde solle erhalten bleiben. Die bestehenden Anlagen würden abgebrochen und durch das einheitlich 2,50 m breite neue Trogprofil ersetzt (S. 44 BA 1). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Erläuterungsbericht (Bl. 4-54 BA 1) verwiesen. Aus den Lageplänen ist zudem ersichtlich, dass die Trasse des verrohrten Baches, die derzeit noch nach Süden verschwenkt und für einige wenige Meter über das Grundstück der Klägerin (Flurstück 000) verläuft, nach Norden hin auf das städtische Flurstück 000 verschoben werden soll und sodann entlang der Grenze zum Flurstück 000 geführt wird.
12Am 4. August 2010 beantragte der Beigeladene bei dem Beklagten den PFB für das Vorhaben „Hochwassersicherung und Offenlegung der Strunde in der Innenstadt von Bergisch Gladbach“. Dem Antrag waren u.a. die Antragsbegründung und die wassertechnischen Entwürfe beigefügt. Eine Umweltverträglichkeitsstudie zum Vorhaben sowie ein landschaftspflegerischer Begleitplan waren in den Antragsunterlagen nicht enthalten.
13Nach Anhörung der Träger öffentlicher Belange und betroffener Verbände (u.a. auch des Landesbüros der Naturschutzverbände NRW) erklärte u.a. die Stadt Bergisch Gladbach am 17. August 2010 ihr Einverständnis mit der Planung. Die vorgelegte Planung entspreche dem städtebaulichen Gesamtkonzept und der abwassertechnischen Gesamtplanung und erhalte daher von Seiten der Stadt Bergisch Gladbach die volle Unterstützung. Sodann verfügte der Beklagte die Auslegung der Pläne und Unterlagen, die vom 23. August bis 2. September 2010 zur allgemeinen Einsichtnahme bei der Stadt Bergisch Gladbach öffentlich auslagen. In den Anzeigen für den Rheinisch-Bergischen Kreis, der Zeitungsgruppe Köln Nr. 194 vom 21./22. August 2010 wurde die Offenlegung bekannt gemacht (vgl. Bl. 111 BA 1). Einwendungen konnten bis zum 7. Oktober 2010 erhoben werden.
14Mit Schreiben vom 1. September 2010 teilte die Untere Landschaftsbehörde der Unteren Wasserbehörde des Beklagten mit, dass die Offenlegung der Strunde grundsätzlich begrüßt werde. Es bestünden allerdings Bedenken gegen das Vorhaben wegen eines möglichen Vorkommens von Fledermäusen im verrohrten Bereich. Weitere Untersuchungen im Rahmen der Artenschutzprüfung (ASP) seien erforderlich. Die erstellte ASP sei nach Fertigstellung der Unteren Landschaftsbehörde zuzuleiten. Die Untere Wasserbehörde forderte den Beigeladenen dementsprechend mit Schreiben vom 8. September 2010 auf, die geforderte ASP durchführen zu lassen und das Ergebnis des Gutachtens vorzulegen.
15Mit Schreiben vom 14. September 2010 wandte sich die Abteilung Planung und Landschaftsschutz des Beklagten an die Untere Wasserbehörde und gab eine Stellungnahme zum Planungsentwurf ab. Darin bemängelt die Absenderin, dass „durch die Querschnittserhöhung zur Erhöhung der Hochwasserabfuhr im Unterlauf die Hochwasserspitzen erhöht würden“ und für den Unterlauf noch kein tragfähiges Konzept zur Hochwasserrückhaltung vorgelegt worden sei. Ferner könnten erhebliche Inanspruchnahmen der Naturschutzgebiete Gierather Wald und Kradepohlsmühle für Rückhaltemaßnahmen nicht ausgeschlossen werden. Eine Genehmigung für die Inanspruchnahme der Naturgebietsflächen könne jedoch nicht in Aussicht gestellt werden. Es werde daher angeraten, die Hochwasserproblematik an der Strunde so zu lösen, dass nicht an anderer Stelle erhebliche Konflikte erzeugt würden.
16Im Oktober 2010 führte die Beklagte mit Hilfe einer Checkliste eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß der Anlage 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) durch und kam zu dem Ergebnis, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) entbehrlich sei, da keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Diese Entscheidung wurde am 18. Oktober 2010 im Amtsblatt für den Rheinisch-Bergischen Kreis Nr. 3 bekannt gegeben.
17Mit am 7. Oktober 2010 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben machte die Klägerin Einwendungen gegen das Vorhaben geltend. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügte die Klägerin, dass das Umweltverträglichkeitsprüfung-Gutachten nicht offen gelegt worden sei. Ferner sei das Planfeststellungsverfahren nicht zulässig, weil die Planungsbehörde unzuständig sei. Es handele sich um einen ungerechtfertigten Eingriff in die Planungskompetenz der Stadt Bergisch Gladbach. In materiell-rechtlicher Hinsicht wurde eingewandt, dass der zu Grunde liegende Bebauungsplan eine offene Gestaltung der Strunde nicht vorsehe, sondern vielmehr einen geschlossenen Kanal festlege. Durch die Öffnung werde die Verkehrsplanung beeinträchtigt und der Wendekreis abgeschnitten. Ein bestehender Bebauungsplan dürfe durch ein wasserrechtliches Verfahren nicht geändert werden. Zudem widerspräche das Verfahren den Grundsätzen der Planrechtfertigung. Nach öffentlich-rechtlichen Belangen sei die beabsichtige Planung nicht notwendig, so dass das Abwägungsgebot verletzt werde. Für die Führung des Gewässers in einer künstlichen Trasse südlich der Tiefgarage bestehe keine Notwendigkeit nach dem WHG. Bei einer Kanalführung durch einen Betontrog liege keine Renaturierung vor, so dass das Planungsziel nicht erreicht werde. Hilfsweise werde daher beantragt, die Öffnung der Kanalführung nur westlich des Grundstücks der Klägerin im Bereich der Tiefgarage vorzunehmen, damit der nordöstliche Teil der Grundstücke mit dem N1.-----platz usw. verbunden bleiben könne. Damit könne eine homogene Stadtentwicklung sichergestellt werden. Gleiches müsse auch dann gelten, wenn die Strunde in der neuen Kanaltrasse nördlich der klägerischen Grundstücke geführt werden sollte. Eine Öffnung nur westlich der Grundstücke werde auch für diesen Fall gefordert. Aus den notariellen Verträgen von 1980, 1981 und 1986 ergebe sich die Verpflichtung der Stadt Bergisch Gladbach, die durch Bebauungsplan ausgewiesenen Baurechte nicht zu verletzten. Diese Baurechte würden bei einer Kanalöffnung erheblich tangiert und eingeschränkt, da die Erschließung der Grundstücke dann entfalle. Die Verträge beinhalteten das unentgeltliche Recht von den Baugrundstücken eine Durchfahrt in die Tiefgarage anzulegen und zu nutzen; dieses Durchfahrtsrecht werde durch die Anlegung des Kanals verhindert bzw. erschwert. Zudem werde das Überschwemmungsrisiko für die klägerischen Grundstücke erhöht; die geschlossene Kanalführung habe das Überschwemmungsrisiko bislang verhindert. Wenn dagegen eingewandt werde, dass eine Umleitung der Hochwassertrasse entlang der L 286 geplant sei und ausreichende Retentionsflächen angelegt würden, könne die Klägerin dies mangels Einsichtnahmemöglichkeit in die technischen Planungseinzelheiten nicht prüfen. Der offene Kanal dürfe jedenfalls erst errichtet werden, wenn Hochwasserschutzmaßnahmen durchgeführt worden seien. Auch die nach der BauO NRW erforderlichen Grenzabstände von 3 m würden nicht eingehalten. Wegen der Ersetzung des Trogprofils müsse schließlich während der Bauzeit eine Überfahrt vor dem Gaststättengebäude unbedingt – notfalls durch Auflagen - gesichert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Verwaltungsvorgang (Bl. 89 ff. BA 1) Bezug genommen.
18Im April 2011 reichte der Beigeladene eine Änderungsanzeige bei dem Beklagten ein, die höhen- und lagenmäßige Anpassungen am HW-Profil sowie Gestaltungsänderungen der NW-Führung im Bereich der Villa Zanders und dem Spielplatz Forumpark betrafen.
19Bereits im März 2011 war der artenschutzrechtliche Fachbeitrag zu Fledermäusen erstellt und dem Beklagten zugeleitet worden. Die Gutachterin war darin zu dem Ergebnis gekommen, dass bei konsequenter Umsetzung von näher beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG und keine erheblichen Beeinträchtigungen der nachgewiesenen Fledermausarten zu erwarten seien. Nähere Einzelheiten sind dem Gutachten (Bl. 125 ff. BA 1) zu entnehmen. Mit Bezug auf das artenschutzrechtliche Fachgutachten stimmte die Untere Landschaftsbehörde dem Planentwurf mit Schreiben vom 9. Juni 2011 unter Auflagen zu.
20Am 17. August 2011 fand im Kreishaus Bergisch Gladbach ein Erörterungstermin statt. Dabei wies die Klägerin erneut darauf hin, dass das Vorhaben den Planungsabsichten, wie sie in dem geltenden Bebauungsplan festgelegt worden seien, widerspreche. Ihre Grundstücke erführen eine Nutzungseinschränkung, weil die offene Gewässerführung eine Barriere zu dem ansonsten offenen Platz bilde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Verwaltungsvorgang (Bl. 206 ff. BA 1) verwiesen.
21Im Nachgang zu dem Erörterungstermin wiederholte und konkretisierte die Klägerin mit Schreiben vom 30. August 2011 ihre Einwendungen. Die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde sei nur gegeben, soweit der Hochwasserschutz betroffen sei. Die beantragte Bachöffnung habe aber allein städtebauliche Gründe, für die nicht die Planfeststellungsbehörde sondern allein die Stadt Bergisch Gladbach zuständig sei. Es müsse eine Abwägung mit den widerstreitenden Belangen auch in städtebaulicher Hinsicht vorgenommen werden, die in einem wasserrechtlichen Verfahren nicht zu leisten sei.
22Mit Bescheid vom 13. September 2011 wurde der vorzeitige Beginn des Ausbaus des Strunder Bachs (1. Bauabschnitt) zugelassen.
23Mit Schreiben vom 23. November 2011 rügte die Klägerin, dass im vorliegenden Fall kein Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Es handele sich um eine Maßnahme nach Ziff. 13.18.2 der Anlage 1 zu § 3 UVPG, nämlich um einen naturnahen Ausbau von Bächen. Gerade weil wegen der Betontroglösung im Bereich des klägerischen Grundstücks ein naturnaher Ausbau nicht realisiert werde, sei eine spezielle Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Mit Schreiben vom 5. Januar 2012 erläuterte der Beklagte daraufhin, dass es sich vorliegend nicht um eine Maßnahme nach Ziff. 13.18.2 der Anlage 1 zu § 3 UVPG, sondern um eine Ausbaumaßnahme nach Ziff. 13.18.1 i.V.m. Ziff. 3 der Anlage 1 zu § 3 UVPG handele. Danach sei eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Diese sei durchgeführt worden und habe ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei.
24Am 20. März 2012 beauftragte der Beklagte das Ingenieurbüro „E. H. “ mit der Erarbeitung einer zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß § 11 UVPG der geplanten Maßnahmen. In dem Umweltprüfbericht gemäß § 11 UVPG vom 8. Mai 2012 stellte das Ingenieurbüro fest, dass keine negativen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten seien.
25Mit PFB vom 29. Juni 2012 stellte der Beklagte gemäß § 68 Abs. 1 WHG in Verbindung mit §§ 100 bis 104, 136, 146, 152 und 170 LWG NRW den Plan zur Hochwassersicherung und Offenlegung der Strunde in der Innenstadt von Bergisch Gladbach fest und ordnete die sofortige Vollziehung an. Dabei wurden u.a. die von der Unteren Landschaftsbehörde vorgegebenen Nebenbestimmungen zur Auflage gemacht. Der Bereich von Station 4,026 bis 4,074, der die Offenlegung des NW-Profils im Bereich der klägerischen Grundstücksflächen betrifft, wurde von der Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgenommen. Die im Verfahren geltend gemachten Einwendungen wurden im Rahmen des Beschlusses zurückgewiesen. Insbesondere sei durch die Öffnung eine Abschottung oder „völlige Abtrennung“ der Teilräume nicht zu erwarten. Neben dem Ziel des Hochwasserschutzes sei es auch Ziel der Stadtplanung, die Strunde als zur Stadt gehörendes Merkmal wieder sichtbar und erlebbar zu machen. Diesem städtischen Planungsauftrag sei der Beigeladene bei der Planung nachgekommen. Die Erreichbarkeit des Grundstücks der Klägerin sei auch nach der Offenlegung gewährleistet. Der Wendekreis sei seit 30 Jahren nicht realisiert worden; die entsprechende Fläche enthalte teilweise Stellplätze und habe ohnehin keine Erschließungsfunktion für die klägerischen Grundstücke. Zudem sei auch eine Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen und so auch der klägerischen Grundstücke weder erforderlich noch beabsichtigt. Eine Änderung der Lage des offenen Bachlaufs sei auf Grund der Tiefgarage nicht möglich; einer Einkürzung der Öffnung könne wegen der stadtgestalterischen Ziele nicht gefolgt werden. Zwar widerspräche die offene Gewässerführung dem derzeitigen Planungsrecht in der Stadtmitte und somit auch dem Bebauungsplan Nr.03 Teil 1 - Innenstadt. In Kürze werde aber ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes durchgeführt. Es gäbe keinen individuellen Rechtsanspruch auf eine Plangewährleistung oder dauerhafte Planverwirklichung. Den notariellen Verträgen könne auch keine Selbstverpflichtung der Stadt Bergisch Gladbach entnommen werden, die durch den Bebauungsplan ausgewiesenen Baurechte nicht zu verändern oder zu verhindern. Die Grunddienstbarkeit zur Anlegung und Nutzung einer Durchfahrt in die Tiefgarage bliebe zudem von der Planung völlig unberührt, weil die Strundetrasse auf gleicher Höhenkote wie die vorhandene Verrohrung angelegt würde. Die Bedenken bzgl. des Überschwemmungsrisikos seien nicht nachvollziehbar. Die Wassermenge werde so begrenzt, dass die hydraulische Überlastung der offenen Profile vermieden werde. Die Kritik der fehlenden ökologischen Gestaltung sei zudem verfehlt; die Trogprofillösung sei nur dort gewählt worden, wo eine naturnah gestaltete Öffnung nicht möglich erschien. Insbesondere im Bereich der klägerischen Grundstücke habe man auf die naturnah gestaltete südliche Uferlinie verzichten müssen, weil dort nur städtische Flächen hätten berücksichtigt werden können. Ökologische Mindestanforderungen würden aber auch dort eingehalten; die Gewässersohle würde mit naturnahem Substrat aufgebaut und die Trogprofile würden an der zum Gewässer zeigenden Wand mit Grauwacke-Mauerwerk verblendet. Abstandflächen müssten nach § 6 Abs. 1 bis 7 BauO NRW nur von oberirdischen Gebäuden eingehalten werden. Es werde auch nicht in bestehendes Ortsrecht eingegriffen. Der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bebauungsplans Nr. 3 Teil 1 – Innenstadt geltende § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB habe die Festsetzung von Wasserflächen nur zugelassen, soweit diese nicht nach anderen Regelungen getroffen werden konnten. Da man hier ein Planfeststellungsverfahren für den Gewässerausbau habe durchführen müssen, sei die Festsetzung der Wasserflächen im Bebauungsplan im Ergebnis unwirksam. Zu den Einwendungen der Unteren Landschaftsbehörde findet sich in dem PFB der Hinweis, dass sich das vorliegende Verfahren nach den Antragsunterlagen nur auf den dort beschriebenen Gewässerabschnitt beziehe. Maßnahmen zur Hochwasserrückhaltung in dem beschriebenen unteren Gewässerabschnitt würden in einem gesonderten Verfahren behandelt. Inzwischen sei sogar ein Hochwasserschutzkonzept für die betroffenen Bereiche vorgelegt worden.
26Der PFB wurde der Klägerin am 11. Juli 2012 zugestellt.
27Die Klägerin hat am 9. August 2012 Klage gegen den PFB erhoben, soweit darin die Offenlegung der Strunde im Bereich der Station 4,026 bis 4,074 angeordnet wurde.
28Die Klägerin verweist zur Begründung ihrer Klage auf die Einwendungen aus dem Planfeststellungsverfahren und trägt ergänzend und vertiefend vor, der PFB greife in bestehendes Ortsrecht ein. Der Beigeladene setze sich bewusst über die Regelungen des bestandskräftigen Bebauungsplanes hinweg. Die offene Platzgestaltung würde durch die Gewässer-Barriere zerstört, der N1.-----platz zweigeteilt und der Wendekreis tangiert. Das BBauGB 1960 bis 1977 habe keine dem § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB entsprechende Regelung enthalten. Ein Planfeststellungsverfahren nach § 31 WHG a.F. sei im Jahr 1975 nicht notwendig gewesen, da keine wesentliche Veränderung des Gewässers habe vorgenommen werden sollen. Der existente Bachkanal sei in die Bauleitplanung aufgenommen worden und die Festsetzung habe städtebaulichen Charakter. Ein offener Betonkanal werde zudem dem Wertmaßstab des WHG nicht gerecht. Es fehle die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung; eine allgemeine Vorprüfung sei nicht ausreichend. Durch die Bachöffnung würden die festgesetzten Bauflächen wegfallen bzw. erheblich eingeschränkt. Damit würde auch gegen die mit der Stadt Bergisch Gladbach abgeschlossenen Verträge verstoßen, nach denen die Bebaubarkeit dieser Flächen nach dem Bebauungsplan für die Klägerin abgesichert sei. Die Realisierung der Grunddienstbarkeit auf Schaffung einer Zufahrt zur Tiefgarage werde erheblich erschwert, weil der Bachkanal weiter nach Süden verschoben werden solle. Zudem würden die – auch nach immissionsrechtlichen Erwägungen – erforderlichen Abstandflächen zum Bachkanal nicht eingehalten. Der Bachkanal müsse beidseitig begeh- und befahrbar sein. Das sei aber ohne eine Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks nicht möglich. Schließlich würden die Zuwegung zu den klägerischen Grundstücken und die verkehrsmäßige Erschließung beeinträchtigt. Die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans könne im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens keine Rolle spielen, weil sich die Planungsabsichten noch nicht hinreichend verfestigt hätten. Im Übrigen seien ein förmliches Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans und ein Satzungsbeschluss des Rates notwendig, für welche derzeit nichts ersichtlich sei. Eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans sei ebenfalls nicht anzunehmen. Der Vorwurf, die Klägerin habe von ihren Baurechten bislang keinen Gebrauch gemacht, sei unrichtig, weil es viele Planungsideen gegeben habe, die wiederholt nicht den Vorstellungen der Verwaltung entsprochen hätten.
29Die Klägerin beantragt,
30den PFB vom 29. Juni 2012 insoweit für unwirksam zu erklären, als er die Offenlegung der Strunde im Bereich von Station 4,026 bis 4,074 der Ingenieurplanung des Ing. Büro G. von Juli 2010, Lageplan 0, Plan Nr. 00000/00000, im Bereich der Grundstücke der Klägerin, Gemarkung Gladbach, Flur 00, Flurstücke 000, 000, 000 und 000 anordnet.
31Der Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Er hält den PFB für rechtmäßig. Weder im Bebauungsplan Nr. 0 Teil 1 – Innenstadt noch im Bebauungsplan Nr. 0 Teil 1 – Innenstadt, 1. Änderung sei eine Wasserfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB festgesetzt. Ebenso wenig seien Flächen gesichert worden, die in einem späteren wasserrechtlichen Verfahren bestimmt worden wären. Die insoweit im PFB vertretene Rechtsauffassung werde nicht aufrechterhalten. Soweit die Klägerin meine, das Planfeststellungsverfahren würde in die Planungshoheit der Stadt Bergisch Gladbach eingreifen, gehe diese Annahme fehl. In allen Handlungsprogrammen und Zielformulierungen der Stadt sei die Offenlegung der Strunde als elementarer Bestandteil enthalten. Dies sei zum Beispiel Planungsziel des Wettbewerbsverfahrens „Freiräume entlang der Strunde“ (Gestaltung des öffentlichen Raumes) für den östlichen Bereich der Stadtmitte aus dem Jahr 2009 gewesen. Die Planungen zur Freiraumgestaltung seien in die Gewässerplanung zum wasserrechtlichen Antrag integriert worden. Die Zielsetzungen und Planungen der Stadt Bergisch Gladbach seien zu jeder Zeit berücksichtigt worden. Im Rahmen des förmlichen Beteiligungsverfahrens habe die Stadt Bergisch Gladbach auch ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt. In der Sitzung des Planungsausschusses der Stadt Bergisch Gladbach am 4. Dezember 2012 sei schließlich der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 0 – Bergischer Löwe – 2. Änderung und 1. Ergänzung vom 1. Juli 1993 aufgehoben worden und der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 0000 – Forum-Park – aufgestellt worden, der den zentralen Bereich der Stadtmitte umfasse.
34Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
35Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe
37Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
38Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen den PFB vom 29. Juni 2012 statthaft (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO). Die Klägerin ist auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Klägerin ist zwar nicht enteignungsbetroffen, da ihr Grundeigentum für das Vorhaben nicht unmittelbar in Anspruch genommen wird. Das planerische Abwägungsgebot hat aber auch für mittelbar betroffene Grundstücksnachbarn drittschützenden Charakter. Es gewährt Eigentümern benachbarter Grundstücke des Vorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass eine gerechte Abwägung der eigenen Belange mit entgegenstehenden, das Vorhaben tragenden öffentlichen Belangen bzw. privaten Belangen der vom Vorhaben begünstigten Dritten stattfindet. Die Klagebefugnis ist deshalb gegeben, wenn die Klägerin geltend machen kann, eigene abwägungserhebliche Belange seien nicht oder nicht mit dem ihnen gebührenden Gewicht in die Abwägung eingeflossen, so dass zu ihren Lasten das drittschützende Abwägungsgebot verletzt ist.
39vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, juris; Urteil vom 21. Februar 1992 - 7 C 11/91 -, BVerwGE 90, 42 (49); VG Köln, Urteil vom 11. August 2009 - 14 K 4720/06 -, juris.
40Eine Rechtsverletzung der Klägerin in Gestalt einer Verletzung des Abwägungsgebotes in Bezug auf die Beachtung der Festsetzungen des zum Zeitpunkt des PFB gültigen Bebauungsplans sowie auf daraus resultierende Baurechte erscheint zumindest möglich. Daher ist an dieser Stelle nicht darauf einzugehen, ob alle von ihr gegen den PFB geltend gemachten Gründe ihr eine wehrfähige Rechtsposition vermitteln.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1998 - 11 C 3/97 - NVwZ 1999, 67.
42Ob sich die Klagebefugnis der Klägerin zudem daraus ergeben kann, dass sie geltend macht, eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung habe nicht stattgefunden bzw. die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die Umweltverträglichkeitsprüfung genüge nicht dem Maßstab des UVPG, kann angesichts dessen dahinstehen.
43Bejahend OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris; a.A. BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 -, DVBl. 2012, 50 und vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 -, juris und vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris; ebenso OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 20 D 7/09.AK -, juris.
44Die Klägerin ist auch nicht offensichtlich mit sämtlichem Vorbringen präkludiert, so dass ihr auch unter diesem Gesichtspunkt die Klagebefugnis nicht abgesprochen werden kann.
45Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 73 Rn. 92 und § 75 Rn. 39.
46Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der angefochtene PFB rechtmäßig ist und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
47Der gerichtliche Kontrollumfang ist von vornherein begrenzt auf Verstöße gegen jeweils die Klägerin schützende Normen, denn die Klägerin ist nicht von der sogenannten enteignungsrechtlichen Vorwirkung des PFB betroffen. Ein eigentumsentziehender Zugriff auf ihr Grundstück ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des PFB (vgl. S. 22 PFB, Bl. 371) nicht vorgesehen. Es liegt auch keine Situation vor, in der ein Projekt mit Sicherheit zu einem massiven und praktisch vollständigen Wertverlust führt, der das Eigentum funktionslos werden ließe.
48Vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 5. März 2008 - 7 MS 115/07 -, juris.
49Daraus folgt, dass die Klägerin sich nur auf die Verletzung von zu ihren Gunsten drittschützenden Rechtssätzen berufen, nicht aber eine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle verlangen kann. Auf Verfahrensfehler kann sich die Klägerin daher auch nur berufen, soweit sich diese auf ihre materielle Rechtsstellung auswirken können.
50Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 73 Rn. 147.
51Auch materielle Rechtsfehler des PFB kann die Klägerin nur insoweit geltend machen, als dadurch ihre subjektive Rechtsposition betroffen ist. Die Klägerin kann im vorliegenden Fall daher zwar geltend machen, dass das Vorhaben des Beigeladenen unzumutbare Auswirkungen auf ihr durch Art. 14 GG geschütztes Grundeigentum hat und dass Abwägungsfehler im Hinblick auf ihre eigenen schutzwürdigen Belange vorliegen, nicht aber, dass der Beklagte im Rahmen der Planfeststellung öffentliche Belange nicht hinreichend berücksichtigt hat.
52Dies vorangestellt, verletzt der PFB zur Überzeugung der Kammer keine die Klägerin schützenden Rechtssätze.
53Für die am Maßstab der § 68 WHG i.V.m. §§ 100 - 104, 152 und 153 LWG NRW i.V.m. §§ 72 ff. VwVfG NRW zu messende Planungsentscheidung ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Erlasses.
54StRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 7 B 22/13 - juris; Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184; Beschluss vom 17. Januar 2013 - 7 B 18/12 - juris, m.w.N.
55Gem. § 68 Abs. 1 WHG bedarf der Gewässerausbau der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Gewässerausbau ist nach § 67 Abs. 2 S. 1 WHG die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer, worunter die hier geplanten Maßnahmen eindeutig fallen. Das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladenen bedarf jedenfalls als Maßnahme des Hochwasserschutzes und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers der wasserrechtlichen Planfeststellung.
56Siehe dazu z.B. VG Minden, Urteil vom 22. März 2002 - 8 K 3143/98 -, juris;VG Würzburg, Urteil vom 29. April 2014 - W 4 K 13.43 -, juris.
57Der angefochtene PFB weist keine formellen Mängel auf.
58Dabei mag dahinstehen, ob die Klägerin in Bezug auf die Zuständigkeit des Beklagten überhaupt rügebefugt ist.
59Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 14/10 -, juris.
60Der Beklagte war jedenfalls als Untere Wasserbehörde gemäß §§ 1, 4 i.V.m. Anhang III Nr. 20.1.29 ZuStVU NRW die sachlich zuständige Planfeststellungsbehörde.
61Der PFB ist ordnungsgemäß zu Stande gekommen; Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Beklagte zu Recht von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen.
62Auch wenn Verfahrensvorschriften Drittschutz eigentlich nur zur Verwirklichung des Rechts auf gerechte Abwägung der durch die Planung berührten Belange der Klägerin entfalten können, kann die Klägerin im vorliegenden Verfahren die unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung rügen.
63Gem. § 4 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 3, 5 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in der Fassung vom 29. Januar 2013 kann auch ein Beteiligter i.S.d. § 61 Nr. 1 VwGO die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG verlangen, wenn eine nach dem UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist. Das gilt auch, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a S. 4 UVPG genügt.
64Der sachliche Anwendungsbereich des UmwRG ist eröffnet, weil infolge der in § 3c S. 1 UVPG angeordneten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls für den angefochtenen PFB eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a UmwRG i.d.F.v. 29. Januar 2013 bestehen kann (siehe näher unten).
65Das UmwRG ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Es gilt nach § 5 Abs. 1 UmwRG i.d.F.v. 29. Januar 2013 für Verfahren nach § 1 Abs. 1 S. 1, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen.
66§ 4 Abs. 1 S. 2 UmwRG i.d.F.v. 29. Januar 2013 ist hier anwendbar, obwohl das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 mit Wirkung vom 29. Januar 2013 - und damit nach Erhebung der Klage - in das UmwRG eingefügt worden ist (BGBl. I, S. 95). Denn die geänderten Vorschriften des Gesetzes gelten nach § 5 Abs. 4 S. 1 UmwRG auch für Rechtsbehelfe nach § 2, die am 12. Mai 2011 anhängig waren oder nach diesem Tag eingeleitet und die am 29. Januar 2013 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind, und zwar in der ab dem 29. Januar 2013 geltenden Fassung.
67Gem. § 4 Abs. 3 UmwRG i.d.F.v. 29. Januar 2013 gelten die Vorschriften zu Fehlern bei Verfahrensvorschriften auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO. Danach kann auch ein einzelner klagebefugter Dritter im Falle einer unterbliebenen, aber nach den Bestimmungen des UVPG erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung einen Anspruch auf Aufhebung der solchermaßen verfahrensfehlerhaft ergangenen Genehmigung bzw. des Beschlusses haben. Dies gilt in Abweichung von § 46 VwVfG NRW unabhängig davon, ob die verletzten Verfahrensvorschriften des UVPG der Gewährleistung materieller subjektiver Rechte dienen oder der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst haben könnte. Denn die Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG ist gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO entsprechend anwendbar mit der Folge, dass die genannten Verfahrensfehler auch insoweit unabhängig von den sonst geltenden einschränkenden Maßgaben (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) zur Begründetheit der Klage führen.
68Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris, wonach sie sogar zur Zulässigkeit der Klage führen können sollen, s.o.
69Die Klägerin dringt aber mit ihrem Einwand über die fehlende Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durch. Der Beklagte hat hier zu Recht zunächst eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen, deren Ergebnis rechtlich auch nicht zu beanstanden ist.
70Im vorliegenden Fall war keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sondern lediglich eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 UVPG fallen die in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführten Anlagen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Dabei differenziert die Anlage 1 in den Spalten 1 und 2 zwischen UVP-pflichtigen Vorhaben (Spalte 1) und Vorhaben, bei denen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles (A-Verfahren) bzw. eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles (S-Verfahren) erfolgen muss oder deren UVP-Pflichtigkeit sich nach Maßgabe des Landesrechtes ergibt (Spalte 2). Das streitige Vorhaben ist als solches nach 13.18.1 Anlage 1 UVPG i.V.m. Ziff. 3 Anlage 1 UVPG NRW als sog. A-Verfahren zu qualifizieren. Nummer 13.18.1 umfasst Ausbaumaßnahmen im Sinne des WHG, die nicht von Nummer 13.18.2 erfasst sind. Ein S-Verfahren nach Nummer 13.18.2 liegt wegen der Größe und Bedeutung des streitigen Vorhabens nicht vor, weil davon nur kleinräumige naturnahe Umgestaltungen umfasst sind. Eine Qualifizierung als S-Verfahren hätte im Übrigen jedenfalls auch nur dazu geführt, dass lediglich eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c S. 2 UVPG) hätte vorgenommen werden müssen, nicht aber die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung begründet.
71Es ist im Rahmen der gerichtlichen Prüfungskompetenz nicht zu beanstanden, dass der Beklagte aufgrund einer allgemeinen Vorprüfung zum Ergebnis gekommen ist, dass aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nummer 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien keine hier relevanten erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
72Im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG ist der Genehmigungsbehörde ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt.
73Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. August 2006 - 8 A 1359/05 -, juris und vom 3. Dezember 2008 - 8 D 19/07.AK -, juris, m.w.N.
74§ 3a S. 4 UVPG bestimmt hierzu, dass die „Einschätzung“ der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden und ob deren Ergebnis nachvollziehbar ist. Anknüpfend an diese der zuständigen Behörde in § 3a S. 4 UVPG eingeräumte Beurteilungsermächtigung stellt § 4a Abs. 2 UmwRG klar, dass die behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen ist, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde, die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, das anzuwendende Recht verkannt wurde oder sachfremde Erwägungen vorliegen. Der Gesetzgeber bestätigt und konkretisiert damit die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung, wonach das Ergebnis der behördlichen Prognose nach § 12 UVPG durch ein Gericht nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen ist.
75Vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 10 S 3450/11 -, juris.
76Bei Anwendung dieses Maßstabs leidet die von dem Beklagten durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalles nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Fehler. Die Planfeststellungsbehörde hat den relevanten Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst, die einschlägigen Verfahrensregeln und rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten, keine sachfremden Erwägungen angestellt und das maßgebliche Recht zutreffend angewandt. Der Beklagte hat die Vorprüfung insbesondere entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt und damit das einschlägige Recht im Sinne von § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG zutreffend angewendet. Das Ergebnis ist nach kursorischer Prüfung auch nachvollziehbar. Insbesondere sind auch von Seiten der Klägerin keine relevanten Einwendungen gemacht worden, die die Plausibilität in Frage stellen.
77Zwar ist im Erläuterungsbericht des Beigeladenen zunächst die Rede davon, dass nach Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde auf gesonderte Fachbeiträge zur Umweltverträglichkeitsprüfung und auf die Vorlage des landschaftspflegerischen Begleitplans verzichtet werden konnte, so dass der Anschein einer vorweggenommenen Prüfung entsteht. Daraus ergeben sich aber im Ergebnis keine Bedenken dahingehend, dass die eigentliche Prüfung anhand der vorliegenden Unterlagen kein belastbares Ergebnis gebracht haben könnte. Zudem steht der Behörde auch ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zu, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31/10 -, BVerwGE 141, 282-293.
79Soweit der Beklagte trotz des Hinweises der Unteren Landschaftsbehörde, dass wegen des Fledermausaufkommens eine Artenschutzprüfung durchzuführen sei, insoweit keine relevanten erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen annahm, ist das im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der artenschutzrechtliche Fachbeitrag zu Fledermäusen, der „lediglich“ Ausgleichsmaßnahmen vorsieht, bei der Vorprüfung noch gar nicht vorlag. Zum Teil wird es nämlich bereits als fraglich angesehen, inwieweit der individuenbezogene Artenschutz überhaupt Thema der eher gebietsbezogenen UV-Vorprüfung sein kann.
80Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. August 2014 - 22 ZB 14.94 -, juris.
81Jedenfalls soll nach § 3c S. 1 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen allerdings nicht erst dann, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können.
82Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.06 -, juris.
83Wenn also die Untere Wasserbehörde hier nach der Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde davon ausging, dass ein Fledermausvorkommen und eine durchzuführende ASP nicht so gewichtig sind, dass das gesamte Vorhaben in Frage gestellt werden kann, ist das nicht unplausibel. Immerhin ist der Prüfungspunkt Artenschutz gerade nicht im Katalog der Anlage 2 enthalten und wird somit auch vom Gesetzgeber nicht als für die Prüfung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen i.S.d. § 3c UVPG relevant angesehen.
84Der Umstand, dass kein landschaftspflegerischer Begleitplan angefordert und ausgewertet wurde, ist ebenfalls unbedenklich. Weil die Maßnahme ausschließlich im dicht bebauten und beplanten Innenstadtbereich stattfindet, mussten Maßnahmen nach §§ 14 ff. BNatSchG nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 BNatSchG nicht bedacht werden.
85Schließlich ergab sich auch aus der Stellungnahme der Abteilung Landschaftsschutz, dass eine Inanspruchnahme von Naturschutzgebieten nicht ausgeschlossen sei, kein Hinweis auf erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen. Die beiden genannten Naturschutzgebiete Gierather Wald und Kradepohlsmühle liegen weit außerhalb des hier betroffenen Gewässerabschnitts und die Inanspruchnahme im Rahmen des Hochwasserschutzes soll nach Auskunft des Beigeladenen in einem gesonderten wasserrechtlichen Verfahren behandelt werden. Dafür liegen bereits beschlossene HWS-Konzepte des Beigeladenen vor. Der Planungsstand ist im Internet abrufbar.
86http://www.strundeverband.de/maßnahmen.
87Dass der Beklagte daher im Rahmen der Vorprüfung, Naturschutzgebiete nach § 23 BNatSchG als „nicht betroffen“ kennzeichnete, ist vor diesem Hintergrund einleuchtend.
88Das Ergebnis der behördlichen Vorprüfung ist schließlich auch hinreichend gemäß der Vorgaben des § 3c S. 6 UVPG dokumentiert worden. Das Ergebnis der Vorprüfung hat der Beklagte gemäß § 3 a S. 2 HS 2 UVPG im Amtsblatt für den Rheinisch-Bergischen Kreis vom 18. Oktober 2010 bekannt gemacht.
89Ist damit anzunehmen, dass der Beklagte zu Recht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet hat, ist es in der Folge zwar nicht einleuchtend, warum der Beklagte dennoch eine Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß § 11 UVPG in Auftrag gab. Obwohl nämlich nach der Vorprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden musste und im Folgenden auch keine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 8 UVPG stattfand, wurde dennoch eine Darstellung der Umweltauswirkungen durch „E. H. “ erarbeitet (B. 287 ff. BA 2). Im Ergebnis ändert dies jedoch nichts an der nachvollziehbaren Einschätzung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich war.
90Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der streitbefangene PFB nicht zu beanstanden. Diesbezüglich folgen Planungsschranken vor allem aus dem Erfordernis der Planrechtfertigung, aus zwingenden materiellen Rechtssätzen und aus den Anforderungen des Abwägungsgebotes. Letzteres erstreckt sich sowohl auf das Abwägungsergebnis wie auch auf den Abwägungsvorgang, bei dem die maßgeblichen öffentlichen und privaten Belange ins Verhältnis gesetzt werden und eine Entscheidung darüber getroffen wird, welche Belange bevorzugt werden und welche zurücktreten.
91Den planfestgestellten Hochwasserschutzmaßnahmen und der Offenlegung der Strunde mangelt es nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung. Die Prüfung der Planrechtfertigung ist der gerichtlichen Abwägungskontrolle vorgelagert und von ihr zu trennen.
92Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2001 - 11 C 14.00 -, NVwZ 2002, 350, 353.
93Dabei ist bereits fraglich, ob sich die Klägerin bei der hier fehlenden enteignungsrechtlichen Vorwirkung des PFB auf eine fehlende Planrechtfertigung überhaupt berufen kann. Zwar ist nach den Vorgaben des BVerwG auf die Klage eines Dritten die Planrechtfertigung nicht nur zu prüfen, wenn dieser für das Vorhaben enteignet werden soll, sondern immer dann, wenn sich der Dritte gegen unmittelbare Beeinträchtigungen durch das Vorhaben zur Wehr setzt.
94Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12/05 -, BVerwGE 128, 358-382; vgl. auch Siedler-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG, 47. Erg.-Lief., § 31 WHG a.F. Rn. 209.
95Ob hier allerdings überhaupt von einer mittelbaren Beeinträchtigung im Sinne schädlicher Umweltauswirkungen ausgegangen werden kann, ist zweifelhaft. Typischerweise ging es nämlich bei den in der bisherigen Rechtsprechung erörterten mittelbaren Beeinträchtigungen um vorliegend nicht in Rede stehende Immissionen.
96Vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. März 2011 - 13 LA 108/10 -, juris.
97Die Frage muss vorliegend jedoch nicht entschieden werden, weil, selbst wenn die Klägerin als mittelbar Betroffene anzusehen wäre, die insoweit zu fordernde Planrechtfertigung vorliegt. In dem Fall, in dem der Eigentümer lediglich mittelbar betroffen ist, ist das Rügerecht darauf beschränkt, dass für das beabsichtigte Vorhaben – gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes – kein Bedarf streitet.
98Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, juris, m.w.N.
99Eine Planung zum Gewässerausbau ist danach dann gerechtfertigt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe der vom WHG und dem LWG verfolgten Ziele einschließlich sonstiger gesetzlicher Entscheidungen ein Bedürfnis besteht, die Maßnahme unter diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich ist. Die Planrechtfertigung erfordert mithin die Prüfung, ob das Vorhaben mit den Zielen des Gesetzes übereinstimmt (sog. fachplanerische Zielkonformität) und ob das Vorhaben für sich in Anspruch nehmen kann, in der konkreten Situation erforderlich zu sein. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist.
100Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06-, juris, m.w.N.
101Hieran gemessen lässt sich dem angefochtenen PFB weder die planerische Zielkonformität noch der „Bedarf“ absprechen. Der PFB gibt als wasserwirtschaftliches Oberziel die Verbesserung des Hochwasserschutzes einerseits und eine weitgehende offene Gewässerführung der Strunde andererseits an. Mit der Öffnung des Gewässers sei damit auch das Ziel der ökologischen Verbesserung bzw. der Wiederherstellung der Durchgängigkeit verbunden (S. 9 PFB, Bl. 358 BA 2). Nach dem Erläuterungsbericht zum Antrag auf Planfeststellung standen die zuverlässige Fortleitung des Wassers aus dem Einzugsgebiet und die Verbesserung des Hochwasserschutzes, die Gestaltung des Gewässers als Leitstruktur in der freien Landschaft und in der Stadt zu Erholungs- und Erlebnisräumen sowie die Verbesserung der ökologischen Funktion des Gewässers und die Stärkung des Naturhaushaltes (Bl. 33 BA 1) im Fokus der Planung.
102Der Umbau dient u.a. dem Hochwasserschutz und entspricht damit einer maßgeblichen Zielsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes, die durch das Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3. Mai 2005 (BGBl I Seite 1224) nochmals verstärkt worden ist.
103Vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung in Bt-Drs. 15/ 3168.
104Das Planungsziel ist dabei bereits dann vernünftigerweise geboten, wenn das Vorhaben nach seiner tatsächlichen Eigenart und Erscheinungsform schon in der Lage ist, eine mehr als nur vernachlässigbare Verbesserung des Hochwasserschutzes zu bewirken,
105vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 8. März 1997 - Bs V 8/96 -, ZfW 1997, 111; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juli 1999 - 1 C 12916/98 -, ZfW 2000, 145,
106was hier angesichts der Erläuterungen zum Hochwasserschutz in dem Bericht des Beigeladenen nicht ernsthaft bestritten werden kann und von Seiten der Klägerin auch nicht bestritten wird. Dass durch die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen für den Innenstadtbereich überhaupt erst die erforderlichen Sicherheiten gegen Überflutungen und damit eigentlich die Voraussetzungen für die bereichsweise Öffnung der Strunde geschaffen werden (Bl. 30 BA 1), steht dem Planungsziel des Hochwasserschutzes nicht entgegen. Der Umstand, dass bereits ein tragfähiges Konzept zur Hochwassersicherung besteht, schließt die Möglichkeit nicht aus, das Konzept bei unveränderter Beibehaltung des Hochwasserschutzes zu ändern. Eine einmal gefundene Lösung des Hochwasserschutzes - zumal vor dem Hintergrund eines geänderten ökologischen Bewusstseins, das seit der Realisierung des bestehenden Konzepts Ende des 19. Jahrhunderts längst Eingang im materiellen Wasserrecht (§§ 25a ff. WHG a.F., §§ 27 WHG n.F.) gefunden hat - bedeutet für den Unterhaltspflichtigen nicht, für immer und ewig an ein einmal gewähltes Konzept oder eine Variante gebunden zu sein.
107Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 29. April 2009 - 3 K 5651/06.F -, juris.
108Die Offenlegung der Strunde dient zudem der Realisierung der Bewirtschaftungsziele und Bewirtschaftungsanforderungen im Sinne der §§ 27 ff. WHG, den Vorgaben der Wasserrechtsrahmenrichtlinie (WRR) und der Blauen Richtlinen des LANUV NRW, 2010. Dementsprechend führt der Erläuterungsbericht hinsichtlich der Planungsziele aus, diese seien auf der Grundlage der leitbildorientierten Betrachtung erarbeitet worden, die wiederum vor dem Hintergrund der in der WRR aufgestellten Forderung nach Erhalten bzw. Wiederherstellen des „guten ökologischen Zustands/Potentials“ aller Gewässer und der in der „Blauen Richtlinie“ formulierten Grundsätze für die Gewässerumgestaltung erfolgt sei (Bl. 33 BA 1). Nach den Ausführungen im PFB ist die Strunde gemäß den Vorgaben der WRR als „erheblich verändertes Gewässer“ ausgewiesen, für das das Umweltziel „gutes ökologisches Potential“ gelte. Bezüglich dessen könne davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben zur Zielerreichung jedenfalls dienlich sei (S. 14 PFB, Bl. 363 BA 2). Die Blaue Richtlinie sieht ebenfalls eine naturnahe Entwicklung von Fließgewässern vor. Angestrebt wird eine möglichst typkonforme, naturnahe Entwicklung des Gewässers nach den Vorgaben des jeweiligen Bewirtschaftungsziels (S. 39 ff. Blaue Richtlinie). Dabei sind nach der Blauen Richtlinie in Siedlungsbereichen und sonstigen intensiv genutzten Gebieten engen dicht an die Ufer heranreichende Bebauungen (sic!) – wie vorliegend –, Hochwasserschutzmaßnahmen oder andere Nutzungen die Möglichkeiten für naturnahe Entwicklungen stark eingeschränkt. In Siedlungsbereichen seien neben der ökologischen Funktionsfähigkeit auch unverzichtbare Aspekte wie der Bestand an kulturellem Erbe, die Einbindung in das Stadtbild, die Naherholung und die Freizeitnutzung zu berücksichtigen. Dem habe das Entwicklungsziel für die naturnahe Entwicklung Rechnung zu tragen. In jedem Fall sei die Längsdurchgängigkeit anzustreben. Von entscheidender Bedeutung sei zudem die naturnahe Ausprägung der Gewässersohle. Hierfür seien alle Elemente der naturnahen Gewässergestaltung heranzuziehen (S. 41 ff.). Die vorgelegte Planung zur Offenlegung der Strunde entspricht diesen Vorgaben.
109Die dargestellten Planungsziele sprechen auch dafür, dass die Planung vernünftigerweise geboten erscheint, auch wenn der PFB selbst zu Bedenken gibt, dass eine Öffnung der Strunde alleine vor dem Hintergrund der naturnahen Gewässerentwicklung und der Umsetzung der WRR aufgrund des Kosten-Nutzen-Verhältnisses wohl nicht realisierbar wäre und letztlich nur durch die städtebaulich und aus Gründen des Hochwasserschutzes veranlasste Maßnahmen möglich sei. Zweifel an dem damit verfolgten zulässigen Planungsziel sind entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht darin begründet, dass nicht überall eine naturnahe Gestaltung der Strunde verwirklicht werden kann. Der PFB führt dazu aus, dass eine ökologische Aufwertung des Gewässers nicht im Vordergrund stehe und deshalb auch nicht gefordert werden könne. Dennoch berücksichtige die aktuelle Planung auch die ökologischen Belange (S. 14 PFB, Bl. 363 BA 2). Der PFB stellt dazu auch klar, dass die Betontrogprofillösung nur da Anwendung findet, wo eine naturnah gestaltete Öffnung der Strunde - wie im Bereich der klägerischen Grundstücke - nicht möglich erscheint (S. 24 PFB, Bl. 373 BA 2). Auch in diesen Bereichen werden aber die ökologischen Mindestanforderungen eingehalten. Die Gewässersohle würde dort mit naturnahem Substrat aufgebaut und die Trogprofile würden an der zum Gewässer zeigenden Wand mit Grauwacke-Mauerwerk verblendet (S. 24 PFB, Bl. 373 BA 2). Ein solches Vorgehen entspricht den oben dargestellten Vorgaben der Blauen Richtlinie. Allein aus dem Umstand, dass der Schutzstandard an einzelnen Stellen im Ortsbereich aufgrund der baulichen Gegebenheiten unter Umständen nicht verwirklicht werden kann, folgt keinesfalls, dass die Geeignetheit des Ausbaus zum Zwecke der Verbesserung der Gewässerökologie insgesamt in Frage steht.
110Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 29. April 2014 - W 4 K 13.43 -, juris.
111Ist damit die Rechtfertigung der Planung anzunehmen, kann die Klägerin dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass über die genannten Ziele hinaus bzw. gleichbedeutend auch gestalterische bzw. stadtplanerische Ziele mit dem Vorhaben verfolgt werden. Dass das Vorhaben auch anderen Zielen dient, kann dem PFB nämlich jedenfalls dann nicht die Rechtfertigung nehmen, wenn die Ziele des Fachplanungsgesetzes verfolgt und realisiert werden können. Das muss sich bereits daraus ergeben, dass für wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren eine Planrechtfertigung bereits nicht in jedem Fall Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines PFB ist. Vorhaben, die einer wasserrechtlichen Planfeststellung bedürfen, dienen nämlich keinesfalls immer wasserrechtlichen Zielen (wie der Gewässerrenaturierung oder dem Hochwasserschutz), sondern sie können alle öffentlichen oder privaten Ziele verfolgen, wie etwa die Gewinnung von Kies oder anderen Bodenschätzen.
112Vgl. VG Köln, Urteil vom 30. August 2011 - 14 K 4481/09 -, juris, mit Verweis auf VG Hamburg, Urteil vom 12. Juli 2010 - 15 K 3396/08 - juris; vgl. auch Jarass, „Die Planrechtfertigung bei Planfeststellungen“, NuR, 2004, S. 69 ff.
113Zwar ist diese Rechtsprechung für Vorhaben entwickelt worden, die unmittelbar keine wasserrechtlichen, sondern nur andere Ziele verfolgen. Allein in diesen Fällen, in denen ein wasserrechtliches Vorhaben mittelbar der Verwirklichung der Ziele eines anderen Fachplanungsgesetzes dient, sollen die wasserbaulichen Maßnahmen daran gemessen werden können. Hingegen soll es für solche Vorhaben, die auch wasserrechtliche Ziele verfolgen, bei dem Grundsatz verbleiben, dass maßgebend für die Planrechtfertigung allein die Ziele des jeweiligen Fachplanungsgesetzes sein können.
114Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 12. Juli 2010 - 15 K 3396/08 - juris.
115Vorliegend werden aber gerade auch bzw. vorrangig wasserrechtliche Ziele verfolgt. Diese Ziele entsprechen den wasserrechtlichen Vorgaben und begründen die Planrechtfertigung. Wenn also darüber hinaus noch weitere Ziele verfolgt werden, kann dies die zweifellos bereits bestehende Planrechtfertigung nicht in Frage stellen. Dies muss sich letztlich auch aus der Kontrollüberlegung ergeben, dass, selbst wenn der Planfeststellung eine Bauleitplanung, die unzweifelhaft aus gestalterischen Erwägungen hätte erfolgen können, vorangegangen wäre, im Anschluss daran jedenfalls auch noch ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Dieses hätte dann die gestalterische Erwägung zumindest mittelbar auch zum Ziel haben können.
116Ob das angestrebte Ziel schließlich auch durch eine andere Maßnahme an anderer Stelle mit – möglicherweise – weniger Belastungen erreicht werden könnte, betrifft nicht die Planrechtfertigung. Vielmehr ist diese Frage („Variantendiskussion“) im Rahmen der Überprüfung der Abwägungsentscheidung zu behandeln.
117Vgl. z.B. BayVGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - 8 ZB 06.2973 - juris; VG Augsburg, Urteil vom 13. April 2010 - Au 3 K 08.1528 - nachfolgend BayVGH, Beschluss vom 2. August 2010 - 8 ZB 10.1336 -, juris.
118Der Rechtmäßigkeit des PFB stehen auch keine zwingenden – also einer Abwägung nicht zugänglichen – Versagungsgründe entgegen, auf die sich die Klägerin berufen könnte.
119Nach § 68 Abs. 3 WHG darf der Plan nur festgestellt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.
120Es muss sich dabei um zwingende Versagungsgründe handeln, auf die sich die Klägerin auch berufen kann. Solche zwingenden Versagungsgründe liegen nicht vor.
121Soweit die Klägerin sich auf eine angebliche Verletzung der entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 0 Teil 1 – Innenstadt beruft, dringt sie damit nicht durch. Zwar ist der Klägerin darin zu folgen, das die Fachplanung grundsätzlich auf die Bauleitplanung Rücksicht zu nehmen hat, wenn letztere zeitlichen Vorsprung genießt.
122Vgl. Siedler-Zeitler-Dahme-Knopp, a.a.O., § 31 a.F., Rn. 252, m.w.N.
123Die hier angeblich entgegenstehenden Festsetzungen sind zum Teil aber schon gar nicht getroffen worden. Im Übrigen ist die Klägerin nach den oben stehenden Erwägungen bzgl. der zwingenden Versagungsgründe nur eingeschränkt rügeberechtigt. Aus dem von der Klägerin zitierten Urteil,
124vgl. VG München, vom 26. Oktober 2010 - M 2 K 09.4593 -, juris,
125lässt sich diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges entnehmen. Die Klägerin ist nämlich gerade nicht, wie es der Fall im Verfahren des VG München war, von einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung betroffen. Die Klägerin kann sich daher lediglich auf die Verletzung solcher Festsetzungen des Bebauungsplans berufen, die eindeutig drittschützende Wirkung entfalten.
126Soweit die Klägerin geltend macht, das Planvorhaben stünde der Festsetzung des Verlaufs der Strunde und ihrer Verrohrung entgegen, ist dem entgegenzuhalten, dass der gültige Bebauungsplan Nr. 0 Teil 1 – Innenstadt keine eigenen Festsetzungen zum Bachverlauf bzw. zur Bachgestaltung enthält. Der zur Zeit der Aufstellung des Bebauungsplans gültige § 9 BBauGB in der Fassung von 1960 enthielt keine Vorgaben zur Festsetzung von Wasserflächen oder Bächen, so dass der Plangeber nicht gehalten war, entsprechende Festsetzungen zu treffen. Die Strunde war zudem bereits verrohrt, so dass auch deshalb keine „Flächen“ festgesetzt wurden. Insoweit als der Plan die „geplante Verrohrung bzw. Umlegung des Strunder Bachs“ durch gestrichelte Linien darstellt, ist dies nicht als Festsetzung zu qualifizieren sondern lediglich als bloße nachrichtliche Wiedergabe der Planung des Bachlaufs. Dies folgt schon daraus, dass diese Ausweisung nach der Legende zur Planzeichnung den „Nachrichtlichen Übernahmen“ zugeordnet ist.
127Anders im Sachverhalt, der dem Urteil des OVG NRW vom 26. März 2000 - 7A D 138/96.NE -, NRWE, zu Grunde lag.
128Schließlich finden sich auch in den Planaufstellungsvorgängen einschließlich der Planbegründung keine Hinweise darauf, dass der Bachlauf vom planerischen Gestaltungswillen umfasst war. Der vorhandenen Planung ist allenfalls zu entnehmen, dass die Verrohrung der Strunde als planerischer Leitgedanke zu Grunde lag. Bei der Einhaltung solcher Leitgedanken handelt es sich aber nicht um eine geschützte Rechtsposition, auf die sich die Klägerin berufen könnte.
129Gleiches gilt für den angeblichen Verstoß des PFB gegen die Festsetzungen des Wendekreises bzw. einer „offenen Fläche“ auf dem N1.-----platz und oberhalb der Tiefgarage. Die Festsetzungen von Grünflächen bzw. – soweit seit der Änderung des Bebauungsplans nur noch Verkehrsflächen festgesetzt sind – von Verkehrsflächen sind generell nicht drittschützend.
130Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2003 - 10 B 629/03 -, juris,
131Etwas Anderes gilt nur dann, wenn sich aus nach dem Bebauungsplan ersichtlichen Willen des Plangebers ergibt, dass die Festsetzungen drittschützend sein sollen. Dazu fehlt es vorliegend an Hinweisen in der Planbegründung.
132Ungeachtet dessen werden die Festsetzungen aber durch die vorliegende Planung nicht derart tangiert, dass sie nicht mehr realisierbar wären. Die Straßenverkehrsflächen bleiben als solche erhalten. Die Bachöffnung betrifft lediglich die Längsseite des Platzes an der Grundstücksgrenze zu den anliegenden städtischen und klägerischen Grundstücken. Dadurch wird aber die Gestaltung des Platzes nicht maßgeblich verändert, weil er nördlich des Baches als offener Platz erhalten bleibt. Seit der 1. Änderung des Bebauungsplans ist am südlichen Rand des Platzes die dreigeschossige Bebauung vorgesehen, die die Klägerin als sog. Riegelbebauung bezeichnet. Diese soll den Platz ohnehin nach Süden begrenzen. Es ist daher nicht erkennbar, inwieweit die Öffnung des Baches sich störend auf diese geplante Flächengestaltung auswirkt, zumal die offene Fläche vor dem Brauhaus der Klägerin zurzeit sogar als Parkplatzfläche genutzt wird.
133Insoweit als sich die Klägerin auf die in dem Bebauungsplan Nr. 0 Teil 1 – Innenstadt, 1. Änderung ausgewiesene „Riegelbebauung“ südlich des Platzes auf dem Flurstück 000 mit zwei- bis dreigeschossigen Gebäuden beruft, handelt es sich dabei um eine die Klägerin drittschützende Festsetzung. Auf einen Verstoß des Planungsvorhabens gegen diese Festsetzung im Bebauungsplan kann sich die Klägerin daher grundsätzlich berufen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es dafür auch irrelevant, dass der Bebauungsplan seit 30 Jahren besteht und entsprechende Bauplanungen von Seiten der Klägerin seither nicht verwirklicht worden sind. Der Bebauungsplan war zum maßgeblichen Zeitpunkt des PFB und ist bis heute gültig und wirksam. Etwaige Änderungsvorhaben der Stadt Bergisch Gladbach waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal beschlossen. Reine Planungsabsichten von Seiten der Gemeinde sind in diesem Zusammenhang unerheblich, zumal bis auf den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans vom 4. Dezember 2012 bis heute keinerlei Fortschritte bei der Änderungsplanung gemacht wurden. Der gültige Bebauungsplan Nr. 0 –Teil 1 – Innenstadt, 1. Änderung wäre allenfalls dann nicht als gültiges Recht zu beachten, wenn er funktionslos geworden wäre. Ein Bebauungsplan kann funktionslos werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. Die zur Funktionslosigkeit führende Abweichung zwischen der planerischen Festsetzung und der tatsächlichen Situation muss in ihrer Erkennbarkeit einen Grad erreicht haben, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Die Planungskonzeption, die einer bauplanerischen Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, muss sie bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren haben, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern.
134Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 4 B 22.10 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2013 - 2 D 108/11.NE -, juris.
135Das ist hier nicht erkennbar. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen worden, dass die vorgesehene Bebauung heutzutage nicht mehr realisierbar sein soll.
136Steht damit fest, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans das klägerische Grundstück betreffend von Seiten des Beklagten zu beachten waren, ist jedoch nicht erkennbar, dass das Planvorhaben die Realisierung der Festsetzungen das klägerische Grundstück betreffend beeinträchtigen oder sogar verhindern würden. Das klägerische Grundstück ist von der Öffnung des Baches nicht unmittelbar betroffen, da die Verlegung des Kanals nach Norden auf das städtische Grundstück geplant ist. Es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, wieso die Bebauung des klägerischen Grundstücks innerhalb der festgesetzten Bauflächen nach der Kanalöffnung nicht mehr möglich sein soll. Im Bereich des klägerischen Grundstücks ist lediglich ein offener Betontrog ohne weiträumige Ufergestaltung geplant. Die Öffnung ist nach den Entwurfsplanungen nicht einmal unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum klägerischen Flurstück 164 vorgesehen, sondern beginnt - nach Westen verschoben - erst an der Stelle, die an das nach Osten spitz zulaufende, städtische Flurstück 163 unmittelbar angrenzt. Die Riegelbebauung kann daher auch nach der Kanalöffnung ohne Weiteres plangemäß umgesetzt werden. Ob es, wie die Klägerin meint, sinnvoll sein kann, die Bebauung um 10 Meter nach Süden zu verschieben, um eine „architektonisch sinnvolle Gestaltung“ zu erreichen, vermag von Seiten des Gerichts nicht beurteilt werden. Da es sich aber bei Belangen in ästhetischer Hinsicht auch nicht um geschützte Rechtspositionen handelt, kann dieser Aspekt im vorliegenden Zusammenhang unbeachtet bleiben.
137Auch der Vortrag, das Vorhaben verletze das bauordnungsrechtliche Abstandflächengebot, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob und ggf. inwieweit die bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Abstandflächenrechts im Rahmen der Planfeststellung dieses Vorhabens überhaupt Anwendung finden.
138Zweifelnd auch VG München, Urteil vom 24. Juni 2014 - M 2 K 13.5927 -, juris.
139Denn selbst wenn man die entsprechenden Vorschriften (ggf. auch im Rahmen der Prüfung von Abwägungsfehlern) berücksichtigt, ist ein Rechtsverstoß in Bezug auf das klägerische Grundstück nicht ersichtlich. Da es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Gebäude handelt, gilt § 6 Abs. 10 BauO NRW. Danach gelten gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen die Abstandflächenvorschriften der Absätze 1 bis 7 entsprechend für Anlagen, die nicht Gebäude sind, soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen bzw. soweit sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden. Ungeachtet der Höhe der seitlichen Begrenzung der Betontrogöffnung geht von dieser weder eine gebäudegleiche Wirkung aus noch ist die Begrenzung dazu geeignet, von Menschen betreten zu werden.
140Die Klägerin kommt auch bei planungsgemäßer Bebauung ihrer eigenen Grundstücke nicht selbst in Konflikt mit Grenzabstandvorschriften, die im Rahmen der Planfeststellung zu berücksichtigen wären, weil sie letztlich die Bebaubarkeit des Grundstücks einschränken. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit die Klägerin einen entsprechenden Verstoß überhaupt rechtszeitig gerügt hat, kann sich auch aus § 97 Abs. 6 S. 2 LWG NRW kein Versagungsgrund ergeben. Danach darf an fließenden Gewässern zweiter Ordnung und an sonstigen fließenden Gewässern eine bauliche Anlage innerhalb von drei Metern von der Böschungsoberkante nur zugelassen werden, wenn ein Bebauungsplan die bauliche Anlage vorsieht oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Damit müsste die Klägerin ihrerseits bei der Bebauung ihrer Grundstücke nunmehr die 3-Meter-Grenze einhalten, wenn nicht ein Bebauungsplan die Bebaubarkeit vorsieht. Weil aber genau das vorliegend der Fall ist, kann sich auch aus § 97 Abs. 6 S. 2 LWG NRW kein zwingender Versagungsgrund für den PFB ergeben.
141Die Klägerin kann die Aufhebung des PFB schließlich auch nicht wegen eines offensichtlichen Abwägungsfehlers verlangen, der auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist und nicht durch Planergänzung behoben werden könnte (§ 70 Abs. 1 WHG i.V.m. § 75 Abs. 1a VwVfG NRW). Liegen keine zwingenden Versagungsgründe vor, hat die Planfeststellungsbehörde über die Zulassung des Vorhabens unter umfassender planerischer Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange zu entscheiden. In die Abwägung einzustellen ist an Belangen alles, was nach Lage der Dinge Beachtung verlangt. Das Abwägungsgebot erfordert ferner, dass überhaupt eine Abwägung stattfindet und dass weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch der Ausgleich von ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
142Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56.
143Die Klägerseite als (lediglich) mittelbar Planbetroffene kann insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht auf Abwägung geltend machen, selbst wenn die geltend gemachten Interessen nicht das Gewicht eines subjektiven Rechts, sondern eher das einer Chance oder Möglichkeit haben, soweit sie wenigstens mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind.
144Vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl. 2009, Rn. 4761, 4784; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, a.a.O., § 74 Rn. 272.
145Dieses Recht umfasst aber nur die gerechte Abwägung eigener Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen; der mittelbar Planbetroffene hat keinen Anspruch darauf, dass die Belange anderer Beteiligter gerecht abgewogen sind oder dass etwa die Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht. Dementsprechend kann er eine gerichtliche Abwägungskontrolle lediglich hinsichtlich seiner eigenen Belange und – wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung – der ihnen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen. Ob andere gegen das Vorhaben sprechende Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Abwägungskontrolle.
146Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. März 2011 - 13 LA 108/10 - juris unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 9 B 14/06 - juris.
147Der angefochtene PFB lässt die o.g. Anforderungen nicht zum Nachteil der Klägerin außer Acht. Eine Ausblendung oder unvertretbare Fehlgewichtung der zu Gunsten der Klägerin streitenden abwägungserheblichen Belange ist hier nicht zu erkennen.
148Soweit die Klägerin eine Missachtung der durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierten kommunalen Selbstverwaltung, insbesondere der Planungshoheit der Stadt Bergisch Gladbach rügt, ist offensichtlich, dass der Klägerin diesbezüglich bereits kein Rügerecht zusteht.
149Alle übrigen, die Klägerin selbst betreffenden Belange hat der Beklagte hingegen erkannt und abwägungsfehlerfrei behandelt.
150Dies trifft zunächst auf die aus den mit der Stadt Bergisch Gladbach in den 80er Jahren geschlossenen Verträgen resultierenden Rechte zu. Da die entsprechenden Verträge in den Verwaltungsvorgängen nicht enthalten sind und auch nicht zur Gerichtsakte gereicht wurden, kann die Kammer insoweit lediglich anhand der in der Klageschrift befindlichen Auszüge auf die Inhalte der Verträge schließen. Die von Seiten der Klägerin daraus abgeleitete Selbstverpflichtung der Stadt Bergisch Gladbach, die Baurechte zukünftig nicht zu ändern bzw. zu verhindern, ist dem Auszug bereits ausdrücklich nicht zu entnehmen. Jedenfalls werden die durch die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 0 Teil 1 – Innenstadt festgesetzten Bauflächen und die damit begründete Möglichkeit der Riegelbebauung, wie oben bereits dargestellt, durch die Öffnung des Kanals nicht beeinträchtigt. Im Gegenteil wird das klägerische Grundstück durch die Verlegung des Kanals nach Norden nicht einmal mehr unmittelbar in Anspruch genommen. Das planfestgestellte Vorhaben wirkt sich auch nicht auf die Nutzung des mit einer Grunddienstbarkeit gesicherten „unentgeltliches Rechts, von den Baugrundstücken eine Durchfahrt in die Tiefgarage anzulegen und zu nutzen,“ aus. Der PFB führt dazu zutreffend aus, dass die Durchfahrt zur Tiefgarage von der Planung völlig unberührt bleibe, da die Strundetrasse in Fortsetzung und auf gleicher Höhenkote wie die bestehende Ver-rohrung angelegt werde. An der Höhensituation ändere sich nichts (S. 24 PFB, Bl. 373 BA 2). Der Vortrag in der Klageschrift, der Bachkanal werde nach Süden in Richtung der Grundstücksgrenze der Klägerin verlegt und die Zufahrtsrampe auf dem klägerischen Grundstück müsse tiefer auf ihr Grundstück verlegt werden, entspricht nicht dem Planungsvorhaben und ist aus diesem Grund nicht nachvollziehbar.
151Auch die Befürchtung, die Überfahrt zu dem Gaststättengebäude bzw. den klägerischen Grundstücken sei nicht mehr sichergestellt, erweist sich als unbegründet, weil die Bachöffnung die Zufahrt insgesamt nicht beeinträchtigt. Das klägerische Grundstück ist nach dem PFB (S. 24 PFB, Bl. 373 BA 2) von Osten weiterhin über die Erschließungsstraße, die parallel zur Tiefgarageneinfahrt von der T. in den Bereich der N. -A. –B. führt, gesichert. Nord-Westlich der Grundstücke zum Garten der Villa Zanders hin ist zudem eine breite Deckelung des Kanals geplant. Weil daher die Zufahrten zu den Grundstücken mehr als ausreichend gesichert sind, kann ein Abwägungsmangel bereits deshalb nicht festgestellt werden. Zudem ist zu beachten, dass eine umfassende Erschließung und vollständig barrierefreie Zuwegung des Gasthauses (bzw. der übrigen Bebauung) vom N1.-----platz planungsrechtlich zu keinem Zeitpunkt vorgesehen war und die Klägerin auf einen derartigen barrierefreien Zugang zu ihrem Gasthaus jedenfalls nicht vertrauen konnte. Vielmehr sieht der Bebauungsplan gerade die Riegelbebauung bis zur nördlichen Grundstücksgrenze vor.
152Die befürchteten, nachteiligen Auswirkungen der Bachöffnung auf die klägerischen Grundstücke durch „Unterbrechung“ des barrierefreien Zugangs von der vorhandenen Bebauung auf den klägerischen Grundstücken in die Innenstadt stellen des Weiteren keine eigenständige Abwägungsposition dar, die im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden müsste. Anlieger haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Fortbestand von Vorteilen aus ihrer Lage zur öffentlichen Sache.
153Vgl. VG Köln, Urteil vom 30. August 2011 - 14 K 4481/09 -, juris. m.w.N.
154Abwehrrechte bestehen nur in Ausnahmefällen, für die hier nichts ersichtlich ist. Es ist auch keine Beeinträchtigung oder Gefährdung der betrieblichen Existenz zu befürchten und wird auch von Seiten der Klägerin nicht vorgetragen. Soweit die Klägerin Nutzungseinschränkungen ihres Grundstücks (auch im Hinblick auf die architektonische Gestaltung des Grundstücks) erwartet, führt auch dies nicht zu einem Abwägungsfehler.
155Abgesehen davon, dass eine Verschiebung der Baugrenze nach Süden um mehrere Meter bereits objektiv nicht notwendig ist, kann gemäß § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 WHG eine Planfeststellung auch vorgenommen werden, wenn die Klägerin ohne Rechtsbeeinträchtigung – die nach den obigen Ausführungen nicht vorliegt – lediglich nachteilige Wirkungen u.a. dadurch zu erwarten hätte, dass die bisherige Nutzung ihres Grundstücks beeinträchtigt wird. Auch insoweit hat das Wohl der Allgemeinheit, das hier im Hochwasserschutz, der Gewässernaturierung und der gestalterischen Aufwertung der Innenstadt liegt, Vorrang. Im Übrigen darf die Genehmigung auch dann erteilt werden, wenn der aus dem beabsichtigten Gewässerausbau zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt (§ 14 Abs. 4 S. 3 WHG). Davon ist hier auszugehen, da der durch das Vorhaben erreichte Hochwasserschutz und die beabsichtigte Aufwertung der Innenstadt durch die Öffnung der Strunde hier höher zu bewerten ist.
156Die Bedenken hinsichtlich eines überhöhten Überschwemmungsrisikos für die klägerischen Grundstücke, die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind,
157vgl. dazu ausführlich und m. w. N. VG Hamburg, Urteil vom 12. Juli 2010 - 15 K 3396/08 -, juris.
158erweisen sich angesichts der hydraulischen Berechnungen in den Planunterlagen zudem als unsubstantiiert. Dementsprechend führt auch der PFB (S. 24, Bl. 373 BA 2) aus, dass die Wassermenge so begrenzt werde, dass eine hydraulische Überlastung der offenen Profile vermieden werde. Dem ist die Klägerin im Klageverfahren schließlich auch nicht mehr entgegengetreten.
159Der Beklagte bzw. der Beigeladene mussten sich auch nicht auf eine Alternativplanung beschränken. Der weiteren Einkürzung der Öffnung des Strunder Bachs im Wirkungsbereich der klägerischen Grundstücke stehen, worauf der PFB hinweist (S. 22, Bl. 371 BA 2), sowohl das beschriebene gestalterische Ziel eines durchgängigen, offenen Gewässers als auch die ökologischen Anforderungen entgegen. Angesichts der vergleichsweise geringen Einwirkungen auf das klägerische Grundstück und der angestrebten Aufwertung der Innenstadt, von der auch gerade die klägerischen Grundstücke profitieren, ist hier den Interessen der Klägerin an einer seit 30 Jahren nicht realisierten Bauleitplanung zu Recht im Rahmen der Abwägung ein geringeres Gewicht zugewiesen worden.
160Schließlich kann sich auch für die Dauer der Bauphase keine unzumutbare Beeinträchtigung für die Klägerin ergeben. Nach den Ausführungen im PFB (S. 22, Bl. 371 BA2) soll lediglich ein schmaler Streifen von ca. 3 m Breite in Anspruch genommen werden. Angesichts des Umstandes, dass das klägerische Flurstück 000 derzeit als Parkplatzfläche genutzt wird, ist diese Inanspruchnahme ohne Zweifel hinnehmbar.
161Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, sind ihre außergerichtlichen Kosten nicht erstattungsfähig.
162Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn
- 1.
sie auf Umständen beruhen, die - a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder - b)
durch Unfälle entstanden sind,
- 2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern, - 3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und - 4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.
(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn
- 1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht, - 2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat, - 3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und - 4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.
(1) Hinzutretende kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn zu einem beantragten oder bestehenden Vorhaben (früheren Vorhaben) nachträglich ein kumulierendes Vorhaben hinzutritt.
(2) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn
- 1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- oder Leistungswerte für eine UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder - 2.
eine allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
(3) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben
- 1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten oder - 2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten oder - 3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen eintreten können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.
(5) In der Vorprüfung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ist das frühere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.
(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.
(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.
(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn
- 1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und - 2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.
(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn
- 1.
sie auf Umständen beruhen, die - a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder - b)
durch Unfälle entstanden sind,
- 2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern, - 3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und - 4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.
(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn
- 1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht, - 2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat, - 3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und - 4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.
(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn
- 1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und - 2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.
(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.
(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.
(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
natürliche und juristische Personen, - 2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, - 3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:
- 1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach - a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, - b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder - c)
landesrechtlichen Vorschriften
- 2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; - 2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; - 2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; - 3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; - 4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach - a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
landesrechtlichen Vorschriften
- 5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und - 6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
- 1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, - 2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie - 3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).
(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.
(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder - 2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
natürliche und juristische Personen, - 2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, - 3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
natürliche und juristische Personen, - 2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, - 3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.
(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn
- 1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder - 2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben
- 1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten, - 2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder - 3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils
- 1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten, - 2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder - 3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.
(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.
(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.
(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.
(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt.
(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.
(4) Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.
(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist
- 1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, - 2.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder - 3.
wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.
(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
(3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten.
(4) In Naturschutzgebieten ist im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches die Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen verboten. Von dem Verbot des Satzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, soweit
- 1.
die Schutzzwecke des Gebietes nicht beeinträchtigt werden können oder - 2.
dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
(1) Hinzutretende kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn zu einem beantragten oder bestehenden Vorhaben (früheren Vorhaben) nachträglich ein kumulierendes Vorhaben hinzutritt.
(2) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn
- 1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- oder Leistungswerte für eine UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder - 2.
eine allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
(3) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben
- 1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten oder - 2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten oder - 3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen eintreten können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.
(5) In der Vorprüfung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ist das frühere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.
(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.
Sofern die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass aufgrund der Verwirklichung eines Vorhabens, das zugleich benachbartes Schutzobjekt im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist, innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Möglichkeit besteht, dass ein Störfall im Sinne des § 2 Nummer 7 der Störfall-Verordnung eintritt, sich die Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Störfalls vergrößert oder sich die Folgen eines solchen Störfalls verschlimmern können, ist davon auszugehen, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.
(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn
- 1.
sie auf Umständen beruhen, die - a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder - b)
durch Unfälle entstanden sind,
- 2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern, - 3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und - 4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.
(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn
- 1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht, - 2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat, - 3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und - 4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass
- 1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und - 2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.
(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass
(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.
(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn
- 1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und - 2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.
(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.
(1) Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, gilt § 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 5 entsprechend; die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
(2) Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.
(3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln.
(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.
(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.
(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.
(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung
- 1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann, - 2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und - 3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.
(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.
(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.
(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass
- 1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert, - 2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt, - 3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder - 4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.
(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.