Verwaltungsgericht Köln Urteil, 19. Jan. 2016 - 14 K 2363/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche erstattungsfähig sind, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger wendet sich gegen die Nutzung eines Rohrleitungsbündels zwischen dem D. M. und E. , in dem die Beigeladene u.a. Kohlenmonoxid (CO) transportiert. Die insgesamt sechs Leitungen (Nr. 2 bis 7) mit Nennweiten von 100, 150 und 200 gehen von einer Molchstation im D. M. aus, unterqueren bei Stromkilometer 700,4 den Rhein (Düker) und laufen dann linksrheinisch weiter bis zum D. E. . Im Rheindüker sind insgesamt vier weitere Reserveleitungen verlegt worden.
3Mit Bescheid vom 12. Juli 1966 wurde der Firma Farbenfabriken Bayer AG auf Grundlage von §§ 74, 76 LWG NRW vom 22. Mai 1962 eine wasser- und hochwasserrechtliche Genehmigung für die Erstellung eines Rheindükers sowie eines Rohrleitungsbündels im Überschwemmungsgebiet des Rheins erteilt. Die Anlage wurde zwischen 1965 und 1967 errichtet und zunächst für den Transport von Äthylen, Wasserstoff, Butadien, Sauerstoff, Stickstoff und Kohlendioxid genutzt.
4Die Leitung 3 (NW 150) wurde von 1966 bis 1970 für den Transport von Stickstoff genutzt. Von Februar 1970 bis April 1971 wurde Äthylen transportiert und seit April 1971 Kohlendioxid.
5Am 21. Juni 2000 zeigte die Bayer AG der Bezirksregierung Köln an, dass die Fernleitung 3 in Zukunft nicht mehr dem Transport von Kohlendioxid, sondern von CO dienen solle. Hierzu legte sie eine „Gutachterliche Äußerung“ eines Sachverständigen der Technischen Überwachung der Bayer AG vom 20. Juni 2000 vor. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass eine Wassergefährdung aufgrund der Eigenschaften von CO ausgeschlossen sei. Aufgrund der technischen Gegebenheiten (NW 150, Länge von 10,5 km, Arbeitsdruck 12 bar) und einem unterstellten 15-minütigen Nachströmen bestehe im Falle eines Austritts von CO eine Gefährdung für den windabwärts gerichteten Sektor in einem Abstand von maximal 150-350 m. Die Gefahr sei als gering einzuschätzen, da die vorherrschende Windrichtung Nord-West, der Verlauf linksrheinisch und in unbebautem Gebiet erfolgt sei.
6Unter dem 6. Juli 2000 forderte die Bezirksregierung Köln eine Ergänzung zur Anzeige in Form einer gutachterlichen Äußerung eines Sachverständigen einer technischen Überwachungsorganisation. Dem kam die Bayer AG unter Vorlage einer „Gutachterlichen Äußerung des TÜV Rheinland“ vom 12. Oktober 2000 nach. Das Gutachten kam u.a. zu dem Ergebnis, dass aufgrund von Mängeln im kathodischen Korrosionsschutz im Bereich des Rheindükers eine Untersuchung der Leitung mit einem intelligenten Ultraschall-Molch erforderlich sei.
7Mit Schreiben vom 12. Dezember 2000 teilte das Staatliche Amt für Arbeitsschutz Köln mit, dass keine Bedenken hinsichtlich der Nutzungsänderung beständen. Weiter wurde jedoch auf die noch durchzuführenden Prüfungen verwiesen, die nach der „Gutachterlichen Äußerung des TÜV Rheinland“ vom 12. Oktober 2000 vor Inbetriebnahme zu erfolgen hätten.
8Unter dem 20. Dezember 2001 gab der TÜV Rheinland eine Stellungnahme zu Prüfmolchanzeigen der Leitung 3 des Pipelinebündels nach einer Ultraschall-Molchinspektion ab und kam zu Ergebnis, dass sich in der Leitung keine Stellen befänden, die die Sicherheit der Leitung bei Betrieb als CO-Leitung beeinträchtigen würden. Die Restlebensdauer betrage mehr als 39 Jahre.
9Unter dem 20. Dezember 2002 stellte der TÜV Rheinland abschließend fest, dass die Gashochdruckleitung Nr. 3 nach ihrer wesentlichen Änderung den Anforderungen der Verordnung über Gashochdruckleitungen entspreche.
10Am 28. Februar 2012 stellte der TÜV Rheinland eine Bescheinigung zur wiederkehrenden Prüfung der Rohrfernleitung aus und stellte Mängel im Bereich der elektrischen Trennung der Mantelrohre fest. Die übrigen Anforderungen seien erfüllt.
11Unter dem 22. Februar 2013 stellte der TÜV Rheinland fest, dass sich bei einer intelligenten Molchung der Leitung Nr. 3 im Jahr 2011 gravierende externe Materialverluste im Randbereich des Rheindükers gezeigt hätten. Die Konstruktion des Rheindükers entspreche nicht mehr dem heutigen Stand der Technik und weise derartige Mängel auf, dass der Düker durch eine geeignete neue Konstruktion zu ersetzen sei. Der vorhandene kathodische Korrosionsschutz sei wirkungslos und verkehre sich gar ins Gegenteil, so dass dieser abzustellen sei. Dies geschah noch im Februar 2013.
12Mit einer gutachterlichen Stellungnahme vom 24. Juni 2013 stellte der TÜV Rheinland fest, dass für die Leitung 3 im Dükerbereich von einer Restlebensdauer von mindestens 2 Jahren auszugehen sei.
13Unter dem 19. Dezember 2013 gab der TÜV Rheinland eine weitere gutachterliche Stellungnahme zu Molchinspektionsergebnissen der Leitung 3 ab und kam zu dem Ergebnis, dass sich in der Rohrleitung keine Stellen befänden, die die Sicherheit der Leitung im Betrieb in Hinblick auf Festigkeit, Lebensdauer (Restwanddicke) bzw. Leckagegefahr beeinträchtigen würden. Konkret weise der Dükerbereich eine Restlebensdauer von vier Jahren und die übrigen Stellen von mindestens 10 Jahren auf.
14Bereits am 6. Dezember 2013 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf eine Berichterstattung in einer Lokalzeitung bei der Bezirksregierung Köln die Stilllegung der CO-Pipeline, da diese nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entspreche. Die Pipeline sei bereits über 45 Jahre alt und ursprünglich für den Transport ungefährlichen Kohlendioxids genutzt worden. Für einen Transport von hoch gefährlichem CO sei die Pipeline nicht ausgestattet, so dass die Genehmigung von 2001 rechtswidrig sei.
15Mit Bescheid vom 26. März 2014 lehnte die Bezirksregierung den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus, eine Aufhebung des Genehmigungsbescheids von 1966 komme nur gemäß § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in Betracht, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorlägen. Der Genehmigungsbescheid von 1966 sei rechtmäßig gewesen. Für die Änderung des Transportmediums im Jahr 2001 habe die Beklagte keine Genehmigung bedurft. Gemäß § 5 Abs. 1 und 7 der Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLTgV) i.V.m. Technischen Regeln für Gashochdruckleitungen (TRGL) 521 sei eine wesentliche Änderung einer Gashochdruckleitung lediglich anzuzeigen und zu beschreiben gewesen. Der Anzeige habe weiter eine gutachterliche Äußerung eines Sachverständigen beigefügt werden müssen, aus der hervorgehe, dass die angegebene Bauart und Betriebsweise der Leitung den Anforderungen des § 3 GasHDrLTgV entspreche. Obwohl die GasHDrLTgV seit 2011 nicht mehr gelte, ändere sich an der rechtlichen Bewertung der Pipeline nichts, da nach der aktuell geltenden Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV) ein öffentlich rechtlicher Bestandsschutz für Anlagen, die vor dem 3. Oktober 2002 ordnungsgemäß errichtet und betrieben wurden, gelte, § 11 RohrFLtgV. Da der Sachverständige des TÜV Rheinland die Pipeline von November 2011 bis Januar 2012 wiederkehrenden Prüfungen unterzogen habe, ohne Bedenken für den Weiterbetrieb geäußert zu haben, bestehe auch kein Grund, die Anforderungen an den Weiterbetrieb anzupassen. Da keine konkrete Gefährdung bestehe, liege auch keine Gefährdung des öffentlichen Interesses vor, welchem nur durch den Widerruf begegnet werden könne.
16Im März 2014 wurde die bisherige Leitung 3 im Rheindüker auf die Leitung 1a umgeschlossen. Der landverlegte Teil der Leitung 3 wurde weiterhin verwendet. Diese Leitung 3neu wurde im März 2014 insgesamt gemolcht.
17Mit gutachterlicher Stellungnahme zu Molchinspektionsergebnissen in der Leitung 3neu vom 15. April 2014 kam der TÜV Rheinland zu dem Ergebnis, dass im Bereich des Rheindükers eine Restlebensdauer von 2,8 bis max. 5 Jahren bestehe. Alle übrigen Stellen hätten eine Restlebensdauer von mindestens 17 Jahren. In der Rohrleitung befänden sich keine Stellen, die die Sicherheit der Leitung im Betrieb in Hinblick auf Festigkeit, Lebensdauer (Restwanddicke) bzw. Leckagegefahr beeinträchtigen würden.
18Der Kläger hat am 23. April 2014 Klage erhoben.
19Zur Begründung trägt er vor, die Klage sei zulässig, da er bei einem Austritt großer CO-Mengen mit erheblichen Gesundheitsgefahren zu rechnen habe. Dafür wohne er ausreichend nah an der Pipeline.
20Die Klage sei auch begründet, da die genutzte Rohrleitung nicht dem Stand der Technik entspreche, um das hochgifte CO zu transportieren. Daher sei das beklagte Land verpflichtet, einen sofortigen Transportstopp zu verhängen. Die Ergebnisse der Molchungen seien insgesamt in Frage zu stellen, da diese zum Teil 100% von den tatsächlich nachgemessenen Dicken abweichen würden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der TÜV Rheinland seine Maßstäbe zu Gunsten der Beigeladenen angepasst habe, sobald die gemolchten Ergebnisse die bisherigen Anforderungen nicht mehr erfüllt hätten. Das zuletzt vorgelegte Gutachten von April 2014 betreffe gar nicht die aktuell genutzte Rohrleitung und sei daher unbrauchbar. Die Rohrfernleitung genieße jedenfalls nach § 11 Satz 3 der Beschaffenheitsanordnungen der RohrFltgV keinen Bestandsschutz mehr, da danach Anlagen, die vor dem 3. Oktober 2002 errichtet und betrieben wurden, bis zum 31. Dezember 2010 hätten zwingend angepasst werden müssen. Die Abschaltung des kathodischen Korrosionsschutzes verstoße gegen Teil 1, 7.2.1. der Bekanntmachung der Technischen Regeln für Rohrfernleitungen nach § 9 Abs. 5 der Rohrfernleitungsverordnung vom 8. März 2010 (TRFL). Es sei auch keine gleichwertige, alternative Schutzmaßnahme errichtet worden. Die regelmäßige Molchung stelle allein eine Kontrollmaßnahme dar, die jedoch die Korrosion nicht aufhalte.
21Der Kläger beantragt,
22das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids vom 26. März 2014 zu verpflichten, den Genehmigungsbescheid vom 12. Juli 1966 zum Betrieb einer Rohrfernleitungsanlage zwischen E. und M. insoweit zu widerrufen, als diese Rohrleitung zur Förderung von Kohlenmonoxid benutzt wird.
23Das beklagte Land beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Es verteidigt den erlassenen Bescheid und führt weiter aus, die Klage sei bereits unzulässig, da die eigene Rechtsverletzung des Klägers nicht erkennbar sei.
26Die Klage sei auch unbegründet, da keines der Gutachten zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine konkrete oder abstrakte Gefährdung für Mensch oder Umwelt bestehe. Dass die Leitung nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entspreche, sei unerheblich, da insoweit der öffentlich rechtliche Bestandsschutz gemäß §11 RohrFltgV zugunsten der Beigeladenen gelte. Die Abschaltung des kathodischen Korrosionsschutzes sei auch durch die aktuell geltenden TRFL gedeckt. Die Abweichungen zwischen tatsächlich gemessener Dicke und Molchergebnis lägen im Rahmen der zulässigen Toleranz.
27Die Beigeladene beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei unzulässig. Der Kläger sei nicht klagebefugt, da er sich nicht auf eine drittschützende Anspruchsnorm berufen könne. Er habe bei Klageerhebung 5,7 km von der Pipeline entfernt gewohnt. Aktuell betrage die Entfernung zwischen seinem Wohnort und der Pipeline immer noch 4,2 km, so dass der Kläger nicht mehr als Anwohner gelte. Die Klage sei auch unbegründet, da schwere Nachteile für das Gemeinwohl nicht zu besorgen seien. Die Gutachten seien insoweit eindeutig. Schließlich sei das Ermessen des beklagten Landes auch nicht auf Null reduziert.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe
32Die Klage ist bereits unzulässig.
33Mit der nach § 42 Abs. 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaften Verpflichtungsklage begehrt der Kläger den (teilweisen) Widerruf des Genehmigungsbescheids vom 12. Juli 1966 und in dessen Folge die Stilllegung des Rohrleitungssystems, soweit dieses zum Transport von CO durch die Beigeladene eingesetzt wird.
34Der Kläger ist jedoch in Bezug auf dieses Begehren nicht nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Klagebefugnis setzt voraus, dass der Kläger durch die Ablehnung des Widerrufs in seinen Rechten verletzt ist. Sie liegt mithin nicht vor, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechten nicht bestehen.
35Vgl. Kopp/Schenke, 21. Auflage, 2015, § 42 Rn. 65 m.w.N.
36So liegen jedoch die Dinge hier. Da der Kläger die Aufhebung eines drittbegünstigenden Verwaltungsaktes – hier der zugunsten der Beigeladenen erlassenen Genehmigung – erreichen möchte, muss er sich im Rahmen seines Verpflichtungsbegehrens auf einen grds. subjektiv-rechtlichen Anspruch berufen können, in dessen drittschützenden Anwendungsbereich der Kläger für die konkrete Situation eingeschlossen ist.
37Der Kläger begehrt in der Sache einen Widerruf des Genehmigungsbescheids nach § 49 VwVfG NRW. Dass sich aus § 49 VwVfG NRW dem Grunde nach ein subjektiv-rechtlicher Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über den Widerruf eines Verwaltungsaktes ergibt, entspricht einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung.
38Vgl. allein BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1997 – 11 C 1.96 – Rn. 32 m.w.N.
39Dieser abstrakte Drittschutz genügt jedoch nicht zur Annahme einer Klagebefugnis des Klägers. Vielmehr muss er konkret darlegen, dass er von dem Regelungsinhalt der Genehmigung, die er beseitigt wissen will, individuell und hinreichend betroffen ist. Denn die Anforderungen an die Klagebefugnis im Rahmen eines Widerrufsbegehrens können in der Sache nicht hinter den Anforderungen an die Klagebefugnis im Rahmen eines (mittlerweile nicht mehr verfolgbaren) Anfechtungsbegehrens gegen die Genehmigung zurückbleiben.
40Vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 46.
41Dies bedeutet, dass der Kläger vorliegend dann nicht klagebefugt ist, wenn er in einem hypothetischen Anfechtungsverfahren gegen die zu widerrufende Genehmigung ebenfalls nicht klagebefugt wäre. Denn die Verpflichtungsklage soll die Rechtsposition des Klägers nicht besser stellen, als sie wäre, wenn er (noch) gegen die Genehmigung im Anfechtungsprozess vorgehen könnte.
42Im umweltschutzrechtlichen Nachbarbegriff ist in Abgrenzung zum grundstücksbezogenen baurechtlichen Nachbarbegriff anerkannt, dass es nicht auf die Eigentümerstellung des Klägers ankommt, sondern der Schwerpunkt der Abgrenzung im Einwirkungsbereich der betroffenen Anlage liegt. Es kommt mithin darauf an, ob der Kläger von den potentiellen Gesundheitsgefahren der Rohrleitungen der Beigeladenen qualifiziert betroffen ist. Grds. ist dabei zwischen dem Normalbetrieb, der an sich – soweit sind sich die Beteiligten einig – keine Gesundheitsgefährdungen hervorruft, und dem Störbetrieb bzw. der Unglückssituation zu unterscheiden.
43Dem Kläger ist es jedoch nicht gelungen, mindestens ansatzweise eine individuelle Gesundheitsgefährdung durch die Anlage zu belegen. Dabei steht die abstrakte Gefährlichkeit von CO für die menschliche Gesundheit außer Zweifel. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass sich diese abstrakte Gefährlichkeit von CO für den Kläger – selbst bei Annahme eines Unglücks in Form einer Leckage in Form eines Vollbruchs – konkretisieren dürfte.
44Dies ergibt sich bereits aus der klägerseits vorgelegten „Medizinisch-toxikologischen Begründung für die sofortige Stilllegung der CO-Pipeline vom 11. Dezember 2013 von Herrn B“. Dieser beschreibt zwar eindringlich die abstrakte Gefährlichkeit von CO, verweist hinsichtlich einer konkreten Gefährdungslage bei einem Vollbruch auf das TÜV Gutachten zur CO-Pipeline von E. nach L1. vom 6. Juni 2005.
45http://www.ig-erkrath.de/cms/upload/pdf/co-pipeline/co-pipeline-gutachten-rw-tuev-nord-auswirkungen-lecks-und-vollbruch-2005-06-06.pdf.
46Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass selbst bei der größten Form eines Unglücks in Form eines Vollbruchs und bei ungünstigsten Ausbreitungsbedingungen die entsprechenden Grenzwerte (AEGL-3 bzw. ERPG-3) bereits bei einer Entfernung von 590 m (13,5 bar) bzw. 740 m (19 bar) unterschritten werden. Die vorliegende Leitung unterscheidet sich bzgl. der Pipeline von E. nach L. darin, dass sie lediglich einen Durchmesser von 150 mm (anstelle von 250 mm) und einen niedrigeren Überdruck im Normalbetrieb von 12 bar aufweist, so dass die ausströmende Menge im vorliegenden Fall sogar geringer sein dürfte. Allein durch den geringeren Durchmesser reduziert sich das Volumen um fast 2/3.
47Diese Gefährdungsanalyse deckt sich auch mit der gutachterlichen Äußerung, die die Beigeladene im Rahmen der Umnutzung der Beklagten im Jahr 2000 vorgelegt hatte. Dort wird unter Annahme einer ungünstigen atmosphärischen Turbulenzsituation ein gefährdeter Sektor von 150 m bis maximal 350 m angenommen.
48Der Kläger selbst wohnt nicht innerhalb oder in unmittelbarer Nähe zu diesem Gefährdungsbereich. Sein Wohnort liegt über 4 km von der Pipeline entfernt, so dass von einer Gesundheitsgefährdung selbst im Falle eines Vollbruchs nicht auszugehen ist. Da sich die vorgelegten Gutachten insoweit nicht widersprechen und auch der übrige Vortrag des Klägers nicht geeignet ist, eine andere Einschätzung nahezulegen, war auch kein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig und der unterliegenden Partei aus Billigkeit aufzuerlegen, da sie sich durch Klageabweisungsantrag selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3 VwGO.
50Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Wer die Errichtung einer Gashochdruckleitung beabsichtigt, hat
- 1.
das Vorhaben mindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Errichtung der zuständigen Behörde unter Beifügung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen und zu beschreiben, - 2.
der Anzeige die gutachterliche Äußerung eines Sachverständigen beizufügen, aus der hervorgeht, dass die angegebene Beschaffenheit der Gashochdruckleitung den Anforderungen der §§ 2 und 3 entsprechen.
(2) Die zuständige Behörde kann das Vorhaben innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn die angegebene Beschaffenheit der Gashochdruckleitung nicht den Anforderungen der §§ 2 und 3 entspricht.
(3) Die Frist nach Absatz 2 beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen und die gutachterliche Äußerung der zuständigen Behörde vorliegen. Die Frist kann einmal um vier Wochen verlängert werden, wenn dies zur Prüfung des Vorhabens zwingend erforderlich ist. Die Fristen, die für ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten, bleiben hiervon unberührt.
(4) Mit der Errichtung der Gashochdruckleitung darf erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 oder nach Eingang der Mitteilung, dass keine Beanstandung erfolgt, begonnen werden. Bei einer fristgerechten Beanstandung darf erst nach Behebung des Mangels begonnen werden. Dies gilt nicht für Teile der Gashochdruckleitung, die nicht beanstandet wurden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Gashochdruckleitungen unter 1 000 Meter Länge. Werden solche Leitungen errichtet, sind dem Sachverständigen die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 1 vor Beginn der Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zu überlassen. Der Sachverständige hat die Unterlagen der Vorabbescheinigung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 beizufügen. Die Unterlagen sind der zuständigen Behörde zusammen mit der Vorabbescheinigung gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 zu übersenden.
(1) Gashochdruckleitungen müssen so beschaffen sein, dass sie den zu erwartenden Beanspruchungen sicher standhalten und dicht bleiben. Sie sind gegen Außenkorrosion und soweit erforderlich gegen Innenkorrosion zu schützen. Bei Leitungen in Bergbaugebieten ist die Gefahr, die von Bodenbewegungen ausgeht, zu berücksichtigen.
(2) Gashochdruckleitungen sind zur Sicherung ihres Bestandes und ihres Betriebes in einem Schutzstreifen zu verlegen. Der Verlauf der Gashochdruckleitung und die Lage der für den Betrieb notwendigen Armaturen sind durch Schilder, Pfähle oder Merksteine zu kennzeichnen.
(3) Gashochdruckleitungen sind gegen äußere Einwirkungen zu schützen. Bei unterirdischer Verlegung muss die Höhe der Erddeckung den örtlichen Verhältnissen angepasst werden. Insbesondere muss gesichert sein, dass die Leitungen durch die im Schutzstreifen zulässige Nutzung nicht gefährdet werden. Die Erddeckung muss dauernd erhalten bleiben.
(4) Gashochdruckleitungen müssen ausgerüstet sein mit:
- 1.
Sicherheitseinrichtungen, die unzulässig hohe Drücke während des Betriebs und der Förderpause verhindern, - 2.
Einrichtungen, welche die Betriebsdrücke an wesentlichen Betriebspunkten laufend messen und anzeigen sowie - 3.
Absperrorganen und Anschlüssen für Ausblaseinrichtungen an zugänglichen Stellen, um die Gasleitung jederzeit schnell und gefahrlos außer Betrieb nehmen zu können.
(5) Werden Gashochdruckleitungen mit anderen Leitungen in einer gemeinsamen Trasse verlegt, sind Vorkehrungen zu treffen, die eine gegenseitige Beeinträchtigung der Sicherheit der Leitungen ausschließen. Dies gilt entsprechend, wenn Gashochdruckleitungen andere Leitungen kreuzen.
(6) In Bereichen, in denen mit einer Ansammlung von Gasen gerechnet werden muss, insbesondere in Schächten, Verdichter-, Entspannungs-, Mess- und Regelanlagen, sind Vorkehrungen zum Schutz gegen die gefährlichen Eigenschaften der Gase zu treffen.
Für Rohrfernleitungsanlagen, die vor dem 3. Oktober 2002 ordnungsgemäß errichtet und betrieben worden sind oder mit deren ordnungsgemäßer Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, bleiben die Beschaffenheitsanforderungen nach den vor dem 3. Oktober 2002 geltenden Vorschriften maßgebend. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass diese Rohrfernleitungsanlagen den Anforderungen an die Beschaffenheit nach dieser Verordnung angepasst werden, wenn
- 1.
die Anlagen oder ihr Betrieb geändert werden, mit Ausnahme unwesentlicher Änderungen, oder - 2.
dies notwendig ist, um Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 abzuwehren.
(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein Ausschuss für Rohrfernleitungen eingerichtet.
(2) Der Ausschuss für Rohrfernleitungen hat die Aufgabe, im Sinne der Zweckbestimmung des § 1
- 1.
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit insbesondere in technischen Fragen zu beraten; - 2.
die dem Stand der Technik entsprechenden Regeln (Technische Regeln) vorzuschlagen. Der Vorschlag hat die für andere Schutzziele vorhandenen Regeln zu berücksichtigen und ist, soweit die Zuständigkeiten der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes berührt sind, mit diesem abzustimmen. Die Inhalte der Technischen Regeln, die den Arbeitsschutz berühren, bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; - 3.
das Anforderungsprofil an Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen und deren Sachverständige vorzuschlagen.
(3) In den Ausschuss sind Vertreter von betroffenen Bundes- und Landesbehörden, von Sachverständigen nach § 6, von Herstellern und Betreibern von Rohrfernleitungsanlagen und der Wissenschaft zu berufen. Der Ausschuss soll nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss ist ehrenamtlich.
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit beruft die Mitglieder des Ausschusses. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
(5) Technische Regeln und das Anforderungsprofil nach Absatz 2 Nr. 3 werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Für Rohrfernleitungsanlagen, die vor dem 3. Oktober 2002 ordnungsgemäß errichtet und betrieben worden sind oder mit deren ordnungsgemäßer Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, bleiben die Beschaffenheitsanforderungen nach den vor dem 3. Oktober 2002 geltenden Vorschriften maßgebend. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass diese Rohrfernleitungsanlagen den Anforderungen an die Beschaffenheit nach dieser Verordnung angepasst werden, wenn
- 1.
die Anlagen oder ihr Betrieb geändert werden, mit Ausnahme unwesentlicher Änderungen, oder - 2.
dies notwendig ist, um Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 abzuwehren.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.