Verwaltungsgericht Köln Urteil, 23. Jan. 2014 - 13 K 6769/12
Gericht
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt von dem Beklagten Auskunft zu verschiedenen Fragen, die er unter Berufung auf das IFG NRW an ihn gerichtet hat. Insbesondere möchte er wissen, wie hoch die Ausgaben des Beklagten für die Verwaltung der Rechtsanwaltsfachangestelltenausbildung in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 waren. Grundlage der Tätigkeit des Beklagten in diesem Bereich war ein – mittlerweile gekündigter – Vertrag mit der Rechtsanwaltskammer Köln vom 15. November 1997, nach dem die Rechtsanwaltskammer Köln zur Organisation der Berufsbildung die Unterstützung des Beklagten in Anspruch nahm, der verschiedene Aufgaben bei der Organisation und Abwicklung der Ausbildungsangelegenheiten übernahm. So bewahrte der Beklagte unter anderem die Ausbildungsakten auf, nahm die Anmeldungen zu den Abschlussprüfungen entgegen, organisierte die Prüfungsräume und fertigte die Prüfungszeugnisse.
3Der Beklagte lehnte die Auskunftserteilung mit Schreiben vom 13. Juli 2012 ab. Zur Begründung führte er aus, dass er als juristische Person des Privatrechts nicht dem IFG NRW unterliege, da er keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben wahrnehme. Er habe die Rechtsanwaltskammer Köln zwar bei der Organisation und Abwicklung der Ausbildungsangelegenheiten unterstützt, sei insofern aber nur als Verwaltungshelfer tätig geworden.
4Der Kläger hat am 28. November 2012 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage macht er im Wesentlichen geltend, dass der Beklagte nach § 4 IFG NRW zur Auskunft verpflichtet sei. Der Beklagte habe öffentlich-rechtliche Aufgaben im Sinne von § 2 Abs. 4 IFG NRW wahrgenommen, da er für die Rechtsanwaltskammer Köln als gemäß § 71 Abs. 4 BBiG zuständiger Stelle die Administration des Ausbildungswesens übernommen habe. Es handele sich um eine Funktionsübertragung gesetzlicher Pflichtaufgaben im hoheitlichen Bereich, weswegen der Anwaltsgerichtshof Hamm mit Urteil vom 7. September 2012 festgestellt habe, dass diese Aufgabenübertragung nicht zulässig gewesen sei. Der Beklagte sei nicht nur Verwaltungshelfer, sondern mit der eigenständigen Organisation des Ausbildungswesens betraut gewesen. Zum Beispiel habe er die Anmeldungen zu den GiGS-Klassen am Joseph-DuMont-Berufskolleg entgegengenommen, die Prüfungsgebühren eingezogen und selbständig über die Gewährung von Akteneinsicht in Ausbildungsakten entschieden. Dem Beklagten seien nicht einzelne klar umrissene Aufgaben, sondern eine umfassende Organisationsverantwortung übertragen worden.
5Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass er keine Informationen über die Verwendung seiner Haushaltsmittel habe. Eine detailgenaue Aufschlüsselung sei nicht erforderlich, ausreichend wären beispielsweise auch Angaben zu bestimmten Einzelpositionen (Zahlungen an den Ausbildungsbeauftragten, Zahlung von Mehrwertsteuer, Aufwendungen für Abschlussfeiern und Ausbildungsmessen, Zahlungen an das Joseph-DuMont-Berufskolleg, Zahlungen an das Juristische Bildungswerk Köln e.V. und Zahlungen an die KAV Service GmbH).
6Nachdem der Beklagte im Klageverfahren die Frage zu dem ursprünglichen Klageantrag zu 4) beantwortet hat und mitgeteilt hat, dass ihm zu den Fragen zu den ursprünglichen Klageanträgen zu 3) und 5) keine Informationen vorliegen, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
7Der Kläger beantragt nunmehr nur noch,
8den Beklagten zu verpflichten, ihm zu folgenden Fragen Auskunft zu erteilen:
91. Wie viele Mitglieder hatte der Beklagte jeweils zum 31. Dezember 2009, 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011?
102. Wie hoch waren die Ausgaben des Beklagten für die Administration des ReFa-Lehrlingswesens in den Haushaltsjahren 2009, 2010, 2011 und bis zum 31. Mai 2012 im Haushaltsjahr 2012 und für welche einzelnen Zwecke hat der Beklagte diese Ausgaben getätigt?
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass er nicht dem IFG NRW unterliege, da er keine Hoheitsgewalt ausübe, sondern nur als Verwaltungshelfer tätig geworden sei. Er habe bei der Administration des Ausbildungswesens praktisch nur als Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer fungiert. Aus dem Vertrag mit der Rechtsanwaltskammer vom 15. November 1997 gehe eindeutig hervor, dass die maßgeblichen Entscheidungen allein durch den Ausbildungsbeauftragten oder den Prüfungsausschuss der Rechtsanwaltskammer getroffen worden seien. Zum Beispiel habe allein der Prüfungsausschuss entschieden, welcher Auszubildende wann zur Abschlussprüfung geladen werde; der Beklagte habe nur die nach Weisung der Rechtsanwaltskammer angefertigten Ladungen versandt. Die Führung der Ausbildungsakte habe dem Ausbildungsbeauftragten der Rechtsanwaltskammer oblegen, der auch über die Eintragung von Ausbildungsverhältnissen entschieden habe. Die Mitarbeiter des Beklagten hätten insoweit nicht eigenständig öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrgenommen, sondern lediglich den Ausbildungsbeauftragten der Rechtsanwaltskammer unterstützt. Der Vertrag mit der Rechtsanwaltskammer sei zudem mittlerweile gekündigt worden.
14Die Mitgliederzahl des Beklagten stehe außerdem in keinem Zusammenhang zur möglichen Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben. Die Ausgaben für die Administration des Lehrlingswesens würden im Übrigen auch nicht gesondert statistisch erfasst. Eine Aufschlüsselung nach Verwendungszwecken müsste erst „produziert“ werden. Das IFG NRW gewähre jedoch kein Recht auf Informationserarbeitung. Die diesbezüglichen Einzelfragen des Klägers stellten eine Klageänderung dar.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Klage ist im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
18Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, da der Kläger die geltend gemachten Auskunftsansprüche ausschließlich auf Normen des öffentlichen Rechts stützt. Ob der Beklagte als juristische Person des Privatrechts tatsächlich ein Träger staatlicher Gewalt ist und zum Kreis der Anspruchsverpflichteten zählt, ist in diesem Fall eine Frage der Begründetheit der Klage,
19vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. Juni 2005 - 8 E 283/05 -, juris, Rn. 15.
20Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat vorliegend keinen Anspruch auf Informationszugang gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765).
21Als juristische Person des Privatrechts unterliegt der Beklagte dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 2 Abs. 4 IFG NRW nur, sofern er öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt. Die Auskunftsanträge des Klägers beziehen sich jedoch nicht auf eine mögliche Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben.
22Eine juristische Person des Privatrechts nimmt einer Ansicht zufolge nur dann eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahr, wenn sie als Beliehene selbständig hoheitlich tätig wird, also ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Befugnis verliehen worden ist, Verwaltungsaufgaben in eigenem Namen und mit den Mitteln des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Demnach erweitert § 2 Abs. 4 IFG NRW nicht etwa den Anwendungsbereich des Gesetzes auf private Stellen, sondern stellt lediglich klar, dass auch Beliehene als Anspruchsverpflichtete anzusehen sind,
23vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Februar 2006 - 26 K 1585/04 -, juris, Rn. 13; Stollmann, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2002, 216; siehe auch VG Cottbus, Beschluss vom 19. September 2013 - 1 L 219/13 -, juris, Rn. 29.
24Daneben wird teilweise vertreten, dass § 2 Abs. 4 IFG NRW auch solche juristischen Personen des Privatrechts erfasst, die von einem Verwaltungsträger gegründet wurden, um die ihm obliegenden Aufgaben mit den Mitteln des Privatrechts wahrzunehmen. Solange die juristische Person des Privatrechts von der öffentlichen Stelle beherrscht werde und die Tätigkeit der Privatrechtsperson daher der mittelbaren Staatsverwaltung zuzurechnen sei, sei es nicht entscheidend, ob sie die Befugnis zum Gebrauch öffentlich-rechtlicher Handlungsformen besitze,
25vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Rn. 305 ff.; Bischopink, NWVBl. 2003, 245, 247 f.
26Beides ist hier nicht der Fall. Dem Beklagten ist vorliegend weder durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes die Befugnis zur hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung übertragen worden noch handelt es sich bei ihm um ein von einem Verwaltungsträger beherrschtes Unternehmen, das eigenständig Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Der Beklagte ist im Hinblick auf die von ihm bei der Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten aufgrund des Vertrages vom 15. November 1997 übernommenen Aufgaben vielmehr als Verwaltungshelfer der Rechtsanwaltskammer tätig geworden.
27Ein Verwaltungshelfer, der nicht in eigener Verantwortung öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, sondern aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung für einen Hoheitsträger einzelne Aufgaben nach dessen Weisung erledigt, unterfällt nicht § 2 Abs. 4 IFG NRW. Der Auskunftssuchende muss sich in diesem Fall an den Verwaltungsträger wenden, der sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient,
28vgl. Franßen/Seidel, a.a.O., Rn. 322; Stollmann, NWVBl. 2002, 216; Bischopink, NWVBl. 2003, 245, 248.
29Der Begriff der „Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe“ beinhaltet, dass die Verantwortung für die Aufgabenerfüllung auf das Privatrechtssubjekt übertragen wurde. Der Gesetzeswortlaut unterscheidet sich hier deutlich von den (früheren) Formulierungen in anderen Informationsfreiheitsgesetzen, die davon sprechen, dass sich eine Behörde einer juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient und damit potentiell auch Verwaltungshelfer in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbeziehen bzw. einbezogen haben,
30vgl. § 3 Abs. 4 des Informationsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 9. Februar 2000 a.F. (Regelung mittlerweile geändert, vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Informationszugangsgesetzes vom 19. Januar 2012); § 2 Abs. 4 des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) des Landes Brandenburg vom 10. März 1998 a.F. (Regelung mittlerweile geändert, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 AIG n.F.); § 1 Abs. 1 Satz 3 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) vom 5. September 2005 (anspruchsverpflichtet insoweit allerdings gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 IFG die Behörde).
31Die Aufgaben, die der Beklagte auf der Grundlage des mit der Rechtsanwaltskammer Köln abgeschlossenen Vertrages vom 15. November 1997 übernommen hatte, beinhalten keine der Rechtsanwaltskammer nach dem Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Entscheidungsbefugnisse. Die maßgeblichen Entscheidungen waren stets von der Rechtsanwaltskammer als der gemäß § 71 Abs. 4 BBiG zuständigen Stelle zu treffen, insbesondere von deren Ausbildungsbeauftragtem und dem von ihr berufenen Prüfungsausschuss.
32So führt nach Ziffer 2 des Vertrages vom 15. November 1997 der Ausbildungsbeauftragte der Rechtsanwaltskammer die Ausbildungsakte und überprüft, ob der Ausbildungsvertrag den Anforderungen des § 35 BBiG entspricht. Nach Ziffer 3 entscheidet die Rechtsanwaltskammer über die Zulassung zur Abschlussprüfung im Sinne von § 46 BBiG. Der Prüfungsausschuss der Rechtsanwaltskammer setzt die Prüfungstermine fest, erstellt die Prüfungsaufgaben und entscheidet über die Bewertung der Prüfungen (§ 39 BBiG). Der Beklagte nimmt in allen diesen Bereichen hingegen nach dem Vertrag vom 15. November 1997 nur organisatorische Hilfstätigkeiten wahr. Die Mitarbeiter des Beklagten fertigen die Abschlusszeugnisse, organisieren die Prüfungsräume, erstellen Zeitpläne für den Prüfungsablauf, nehmen Anmeldungen entgegen und bewahren die Ausbildungsakten auf. Eine eigene Gestaltungsmacht ist mit keiner dieser von dem Beklagten übernommenen Tätigkeiten verbunden. Er unterstützt die Rechtsanwaltskammer nur bei der tatsächlichen Abwicklung der Abschlussprüfungen und anderen Ausbildungsangelegenheiten. Auch soweit der Beklagte die Prüfungsgebühren einzieht, fungiert er lediglich als Zahlstelle der Rechtsanwaltskammer, an die er die eingenommenen Beträge nach Ziffer 5 des Vertrages weiterzuleiten hat. Der Umstand, dass der Beklagte nach außen hin für die Rechtsanwaltskammer auftritt und z.B. die Anmeldungen zu den Prüfungen entgegennimmt und die Prüfungsgebühren einzieht, ändert nichts daran, dass er insoweit nur als Gehilfe der Rechtsanwaltskammer tätig wird. Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein Verwaltungshelfer auch nach außen in Erscheinung tritt und – wie zum Beispiel ein von der Ordnungsbehörde beauftragter Abschleppunternehmer – für die konkrete Umsetzung bestimmter hoheitlicher Maßnahmen sorgt.
33Für die Einstufung als Verwaltungshelfer ist es auch nicht von Bedeutung, ob dem Beklagten – in den Worten des Klägers – eine umfassende Organisationsverantwortung übertragen wurde. Auch wenn der Beklagte nach dem Vertrag vom 15. November 1997 und dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten praktisch sämtliche Hilfstätigkeiten erledigt hat, die bei der Organisation des Ausbildungswesens angefallen sind, und der weit überwiegende Teil des Arbeitsaufwandes von dem Beklagten getragen wurde, bleiben es doch reine Hilfstätigkeiten ohne eigene Entscheidungsbefugnisse. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es insoweit nicht entscheidungserheblich, ob diese Aufgabenteilung rechtlich zulässig ist oder nicht. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Aufbewahrung der Ausbildungsakten durch den Beklagten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt oder die Rechtsanwaltskammer an einer wirksamen Beaufsichtigung der Ausbildungsverhältnisse hindert oder ob die Bestellung eines Ausbildungsbeauftragten mit den Vorgaben der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zu vereinbaren ist,
34vgl. Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. September 2012 -2 AGH 24/11 -, BRAK-Mitteilungen 2012, 290 (nicht rechtskräftig).
35Denn dies würde nichts daran ändern, dass an den Beklagten keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben mit eigenen Entscheidungsbefugnissen übertragen wurden.
36Der Beklagte hat schließlich auch nicht insoweit öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrgenommen, als seine Mitarbeiter nach dem Vortrag des Klägers selbständig über die Gewährung oder Verweigerung von Akteneinsicht in die von ihnen verwahrten Ausbildungsakten entschieden haben. Dass seine Mitarbeiter derartige Anfragen nicht in jedem Einzelfall dem Ausbildungsbeauftragten der Rechtsanwaltskammer zur Entscheidung vorgelegt haben, wurde vom Beklagten nicht substantiiert in Abrede gestellt. Zumindest die Entscheidung, Akteneinsicht zu gewähren, hätte von dem Ausbildungsbeauftragten der Rechtsanwaltskammer auch nicht nachträglich korrigiert werden können. Doch blieb die rechtliche Verantwortung nach dem Vertrag vom 15. November 1997 auch insoweit bei der Rechtsanwaltskammer bzw. bei deren Ausbildungsbeauftragtem, der gemäß Ziffer 2 des Vertrages die Ausbildungsakten führte. Ein Verwaltungshelfer wird nicht dadurch zum Hoheitsträger, dass er in Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben vereinzelt auch Entscheidungen mit Außenwirkung trifft, die nicht vollständig durch Weisungen des Verwaltungsträgers determiniert sind. Die Rechtsanwaltskammer, die gemäß § 34 BBiG die Ausbildungsakten zu führen hat, mag ihre Aufsichtspflichten verletzt haben, indem sie es geduldet hat, dass die Mitarbeiter des Beklagten selbständig Akteneinsicht gewährt haben. Doch sind ihr die Handlungen des Beklagten auch insoweit voll zuzurechnen und von ihr zu verantworten.
37Unabhängig davon begehrt der Kläger vorliegend nicht Auskunft darüber, nach welchen Kriterien oder in welchem Umfang der Beklagte über die Gewährung von Akteneinsicht entschieden hat. Er möchte vielmehr wissen, wie viele Mitglieder der Beklagte jeweils am Ende der Jahre 2009, 2010 und 2011 hatte und wie hoch die Ausgaben des Beklagten für die Administration des Rechtsanwaltsfachangestellten-Lehrlingswesens in den Haushaltsjahren 2009, 2010, 2011 und bis zum 31. Mai 2012 im Haushaltsjahr 2012 waren und für welche einzelnen Zwecke der Beklagte diese Ausgaben getätigt hat. Die Mitgliederzahl des Beklagten steht aber in keinem Zusammenhang zu seiner Tätigkeit bei der Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten und einer möglichen Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, auch wenn die große Mitgliederzahl des Beklagten vielleicht ein Anlass dafür war, bei der Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten seine Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ebenso führt der Umstand, dass der Beklagte möglicherweise punktuell Aufgaben übernommen hat, die über eine reine Verwaltungshilfe hinausgehen, nicht dazu, dass seine gesamte Tätigkeit in Zusammenhang mit der Organisation des Ausbildungswesens nicht mehr als Hilfstätigkeit für die Rechtsanwaltskammer einzustufen ist und er verpflichtet ist, über seine diesbezüglichen Ausgaben Auskunft zu erteilen. Das IFG NRW soll für Transparenz im Bereich der Verwaltung sorgen und verpflichtet die öffentlichen Stellen grundsätzlich dazu, nicht nur über ihre öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, sondern auch über ihre Ausgaben Auskunft zu geben. Es besteht aber kein vergleichbares öffentliches Interesse daran, wie ein Verwaltungshelfer die ihm von der öffentlichen Stelle gezahlten Gelder intern verwendet, um die vertraglich geschuldeten Leistungen im Einzelnen erbringen zu können.
38Der Kläger hat auch keinen dahingehenden Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz – PresseG NRW) vom 24. Mai 1966 (GV. NRW. 1966, 340), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 723). Unabhängig von der Frage, ob der Kläger überhaupt als Vertreter der Presse angesehen werden kann, ist der Beklagte keine Behörde im Sinne von § 4 Abs. 1 PresseG NRW, da es sich bei dem Beklagten weder um eine staatliche Stelle noch um ein von der öffentlichen Hand beherrschtes Unternehmen handelt,
39vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 5 A 413/11 -, juris, Rn. 69; Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 A 166/10 -, juris, Rn. 27; Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 5 B 1183/08 -, juris, Rn. 4.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens sind ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen, da die Klage aus den oben genannten Gründen auch insoweit erfolglos geblieben wäre, wenn der Beklagte insofern nicht – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – Auskunft erteilt hätte.
41Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §711 ZPO.
42Die Voraussetzungen der § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
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(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
(1) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung ist die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen ist die Industrie- und Handelskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, ist die Landwirtschaftskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege sind jeweils für ihren Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern und für ihren Tätigkeitsbereich die Notarkassen zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung sind jeweils für ihren Bereich die Wirtschaftsprüferkammern und die Steuerberaterkammern zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(6) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe sind jeweils für ihren Bereich die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(7) Soweit die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und die berufliche Umschulung in Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe durchgeführt wird, ist abweichend von den Absätzen 2 bis 6 die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(8) Soweit Kammern für einzelne Berufsbereiche der Absätze 1 bis 6 nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
(9) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen jeweils durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung durch eine von ihnen für die Beteiligten wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.
(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.
(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.
(1) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung ist die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen ist die Industrie- und Handelskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, ist die Landwirtschaftskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege sind jeweils für ihren Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern und für ihren Tätigkeitsbereich die Notarkassen zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung sind jeweils für ihren Bereich die Wirtschaftsprüferkammern und die Steuerberaterkammern zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(6) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe sind jeweils für ihren Bereich die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(7) Soweit die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und die berufliche Umschulung in Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe durchgeführt wird, ist abweichend von den Absätzen 2 bis 6 die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(8) Soweit Kammern für einzelne Berufsbereiche der Absätze 1 bis 6 nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
(9) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen jeweils durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung durch eine von ihnen für die Beteiligten wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden.
(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn
- 1.
der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht, - 2.
die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und - 3.
für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.
(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird.
(3) Die nach § 34 Absatz 2 Nummer 1, 4, 8 und 10 erhobenen Daten werden zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.
(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.
(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.
(2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 nehmen die Prüfungsleistungen ab.
(3) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.
(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.
(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis
- 1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden, - 2.
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung sowie vorheriges Studium, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach der Handwerksordnung einschließlich Ausbildungsberuf, - 3.
Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen, - 4.
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung, - 5.
Berufsausbildung im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums, - 6.
Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit, Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbildung, - 7.
die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr, - 8.
Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses, - 9.
Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen, - 10.
Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift und amtliche Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst, - 11.
Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.