Verwaltungsgericht Köln Urteil, 19. Mai 2016 - 13 K 4121/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Nichtigkeit bzw. Aufhebbarkeit einer der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Klägerin.
3Dem Vorgängerunternehmen der Beigeladenen, der Firma X. AG, wurde am 26. Mai 2003 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen des Typs Enercon E-40/6.44 auf dem Gebiet der Klägerin, Gemarkung P. (Flur 0, Flurstücke 0und 0) erteilt. Ihrem Tenor zufolge erlosch diese Genehmigung, wenn nicht innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Genehmigungsbescheides mit der Errichtung und innerhalb eines weiteren Jahres mit dem Betrieb der Anlagen begonnen worden war. Die Genehmigung vom 26. Mai 2003 wurde im Oktober 2003 auf die Beigeladene übertragen. Unter dem 20./28. Oktober 2003 schlossen die X. AG und die Klägerin einen Vertrag über die Nutzung der gemeindlichen Wirtschaftswege zwecks wegemäßiger Erschließung der geplanten Windenergieanlagen. Die durch die Genehmigung gesetzte Frist für den Baubeginn wurde bis zum 10. Juni 2006 verlängert.
4Die Beigeladene beantragte bei dem damals zuständigen Staatlichen Umweltamt Köln mit Schreiben vom 16. August 2005, eingegangen am darauffolgenden Tag, eine Änderungsgenehmigung gem. § 16 BImSchG. Sie beabsichtigte, Windenergieanlagen des Typs Enercon E-48 zu errichten und zu betreiben. Diese Anlagen haben im Vergleich zu den von der Vorgenehmigung erfassten Anlagen eine höhere Nennleistung, einen größeren Rotordurchmesser und eine größere Gesamthöhe. Nachdem die Klägerin mehrfach Bedenken bezüglich des Vorhabens der Beigeladenen äußerte, bat das Staatliche Umweltamt Köln am 26. Januar 2006 den Landrat des Rhein-Sieg-Kreises darum, das Einvernehmen der Klägerin nach § 36 BauGB zu ersetzen. Im Rahmen der UVP-Vorprüfung kam das Staatliche Umweltamt Köln zu dem Ergebnis, dass durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlagen keine schädlichen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, die die Durchführung einer UVP erforderten. In der Dokumentation der UVP-Vorprüfung wird die Grauammer nicht genannt. Am 13. Februar 2006 machte das Staatliche Umweltamt das Ergebnis seiner UVP-Vorprüfung öffentlich bekannt. Der Rat der Klägerin beschloss am 7. März 2006 die Aufstellung des Bebauungsplanes P. Od 16 „Windenergie“, in dessen räumlichen Geltungsbereich das Vorhaben der Beigeladenen liegt. Die Klägerin erteilte mit am 20. März 2006 zugegangenen Schreiben vom 16. März 2006 ihr Einvernehmen mit dem Vorhaben der Beigeladenen. Am 18. März 2006 trat für das Gebiet, das dem räumlichen Geltungsbereich des beabsichtigten Bebauungsplanes P. Od 16 „Windenergie“ der Klägerin entspricht, eine zweijährige Veränderungssperre in Kraft. Die Beigeladene wies nach Anfrage durch die Bezirksregierung Köln, auf die inzwischen die Zuständigkeit für das Genehmigungsverfahren übergegangen war, darauf hin, dass die Veränderungssperre der Klägerin abgelaufen sei. Mit Schreiben vom 19. Januar 2009 teilte die Beigeladene der Bezirksregierung Köln mit, dass sie an ihrem Antrag von August 2005 weiterhin festhalte, und bat gleichzeitig darum, das Genehmigungsverfahren bis zum Auslaufen der Veränderungssperre im Mai 2009 auszusetzen. Die Bezirksregierung Köln wies die Beigeladene darauf hin, dass das Vorhaben ohne die Veränderungssperre genehmigungsfähig sei, wenn noch fehlende, näher bezeichnete Unterlagen vorgelegt würden. Diese reichte die Beigeladene im April 2009 nach. In der Folgezeit kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beigeladenen und der Bezirksregierung Köln darüber, wann die Veränderungssperre der Klägerin außer Kraft treten würde.
5Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes P. Od 16 „Windenergie“ durch die Klägerin wurde diese vom Rhein-Sieg-Kreis aufgefordert, ein faunistisch-artenschutzrechtliches Gutachten vorzulegen. Der von der Klägerin beauftragte Diplom-Biologe G. stellte in seinem Gutachten vom 15. Juni 2009 im westlichen und südwestlichen Randbereich des Vorhabengebietes ein Vorkommen von Grauammern fest, die in Nordrhein-Westfalen als vom Aussterben bedroht eingestuft seien. Er riet dazu, das Bebauungsplanverfahren einzustellen. Im Juni 2009 teilte die Klägerin der Bezirksregierung Köln mit, dass das Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplanes auf der Grundlage des Gutachtens eingestellt worden sei und der Rat beschlossen habe, im Wege einer Änderung des Flächennutzungsplanes die im Bereich P. ausgewiesene Konzentrationszone für Windenergieanlagen ersatzlos zu streichen. Daher sei die von der Beigeladenen beantragte Genehmigung zu versagen. Hilfsweise beantragte die Klägerin die Zurückstellung des Vorhabens gem. § 15 Abs. 3 BauGB bis zum Abschluss der Änderung des Flächennutzungsplanes.
6Die Beigeladene holte anlässlich der Einstellung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens bei dem Ingenieurbüro für Umweltplanung T. + S. ihrerseits zwei Gutachten zur naturschutzfachlichen Beurteilung der von den geplanten Windenergieanlagen ausgehenden Gefahren ein. Das von dem Planungsbüro T. + S. erstattete Gutachten von November 2009 kam zu dem Ergebnis, dass die Grauammer vom Vorhaben der Beigeladenen nicht nachteilig betroffen sei. Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos dieser Art sei ausgeschlossen. Das ebenfalls dem Planungsbüro T. + S. verfasste Gutachten von Januar 2010 befasste sich hauptsächlich mit dem Kollisionsrisiko für Fledermäuse sowie für die Vogelarten Uhu und Schwarzmilan. Für diese Arten, aber auch die Grauammer bewerteten die Gutachter das Kollisionsrisiko als höchst unwahrscheinlich.
7Am 30. Juni 2009 beschloss die Klägerin die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes, in dem sie die frühere Konzentrationszone C für Windenergie, in der das Vorhaben der Beigeladenen errichtet und betrieben werden soll, wegen des festgestellten Grau-ammervorkommens ersatzlos aufhob. Die Genehmigung dieser Planänderung wurde am 16. April 2011 erteilt. Diese 26. Änderung des Flächennutzungsplanes erklärte das erkennende Gericht mit Urteil vom 25. Oktober 2012 (Az.: 13 K 4740/09) für rechtswidrig und nichtig.
8Nach einer Besprechung zwischen der Beigeladenen und der Bezirksregierung Köln im Januar 2013 reichte die Beigeladene am 9. Januar 2014 aktualisierte Antragsunterlagen ein. Diesen war absprachegemäß ein von dem Unternehmen „f. Umweltgutachten“ erstelltes Artenschutzgutachten zu Grauammer und Fledermäusen vom 22. Novem-ber 2013 beigefügt. Dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Abstand der geplanten Anlagen zu den Revieren der Grauammer mehr als 500 m betrage. Die Bezirksregierung Köln legte es dem LANUV NRW für eine Plausibilitätskontrolle vor.
9Am 17. Dezember 2013 beschloss die Klägerin die Feststellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“, der drei Konzen-trationszonen für die Windenergienutzung vorsah. Nicht mehr hiervon erfasst war der Standort des geplanten Vorhabens der Beigeladenen. Die Bezirksregierung Köln als hierfür zuständige Genehmigungsbehörde hielt den Teilflächennutzungsplan für nicht genehmigungsfähig. Daraufhin zog die Klägerin ihren Genehmigungsantrag zurück. Am 5. Dezember 2015 wurde der Teilflächennutzungsplan der Klägerin wirksam.
10Am 21. Januar 2014 erfolgte eine erneute Behördenbeteiligung durch die Bezirksregierung Köln. Das LANUV NRW nahm zum Gutachten von „f. “ dahingehend Stellung, dass Vermeidungsmaßnahmen in Bezug auf Fledermäuse nicht erforderlich seien. Es sei angesichts der außerhalb eines Umkreises von 500 m um das Vorhabengebiet festgestellten Grauammer-Reviere auch für die Grauammer nicht mit einem erhöhten Kollisionsrisiko zu rechnen. Der Rhein-Sieg-Kreis wies in seiner Stellungnahme hingegen darauf hin, dass Grauammervorkommen in den Jahren 2009, 2010 und 2012 in einer Entfernung von 250 m vom geplanten Standort der Windenergieanlagen festgestellt worden seien und eine Auseinandersetzung mit diesen Brutnachweisen zu erfolgen habe. Darüber hinaus übermittelte der Rhein-Sieg-Kreis der Bezirksregierung Köln Kartierungen eines privaten Ornithologen zum Rückgang des Grauammervorkommens im Zeitraum von 1985 bis 2001.
11Die Klägerin beantragte am 8. Mai 2014 bei der Bezirksregierung Köln die Zurückstellung des Baugesuchs der Beigeladenen gem. § 15 Abs. 3 BauGB; die Zurückstellung lehnte diese mit Bescheid vom 30. Juni 2014 ab. Zur Begründung führte sie an, dass bei Antragstellung die zu wahrende Frist von sechs Monaten bereits verstrichen gewesen sei.
12Am 30. Juni 2014 erteilte die Bezirksregierung Köln der Beigeladenen schließlich die beantragte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen an dem im Antrag genannten Standort auf dem Gebiet der Klägerin „nach §§ 4 und 19 BImSchG“. In der Genehmigung wurde auf die bereits im Jahr 2005 vorgenommene UVP-Vorprüfung verwiesen, nach deren Ergebnis auf die Durchführung einer UVP verzichtet werden könne. Eine erneute Vorprüfung sei angesichts der insoweit unveränderten Sach- und Rechtslage vor Genehmigungserteilung nicht erforderlich gewesen. Die Genehmigung wurde mit zahlreichen Inhalts- und Nebenbestimmungen – unter anderem zum Natur-, Landschafts- und Artenschutz (C5-C9) – versehen. Wegen des Inhalts des Genehmigungsbescheides wird auf Blatt 25-65 der Gerichtsakte verwiesen.
13Nach dem von der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachten des Diplom-Biologen G. vom 21. Juli 2014 hat dieser im Umkreis von weniger als 500 m zu den geplanten Windenergieanlagen zwei Grauammer-Reviere festgestellt.
14Am 30. Juli 2014 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung Köln, die Nichtigkeit des Genehmigungsbescheides vom 30. Juni 2014 festzustellen. Zur Begründung machte sie geltend, dass die Genehmigung an mehreren, besonders schwerwiegenden Fehlern leide. Die Vorgenehmigung vom 26. Mai 2003 sei erloschen, sodass es für die erteilte Änderungsgenehmigung an einer wirksamen Grundlage fehle. Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung lasse ungeachtet dessen die Frage der Sicherung einer ausreichenden Erschließung völlig ungeregelt. Auch der Rückbau der Windenergieanlagen nach Betriebseinstellung sei nicht sichergestellt; die erforderliche Sicherheitsleistung sei nicht eingefordert worden. Die Regelung des Ausgleichs für Eingriffe in Natur und Landschaft in den Bestimmungen C1-C3 sei völlig unbestimmt. Die Genehmigung bewältige die artenschutzrechtlichen Konflikte hinsichtlich des Grauammervorkommens nicht, zumal das vom LANUV NRW geforderte Maßnahmenkonzept nicht vorliege. Schließlich seien in der Genehmigung nicht wie üblich die Antragsunterlagen als Genehmigungsgegenstand aufgezählt.
15Am 30. Juli 2014 hat die Klägerin Klage erhoben.
16Während des Klageverfahrens lehnte die Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 1. Oktober 2014 die von der Klägerin beantragte Feststellung der Nichtigkeit des Genehmigungsbescheides vom 30. Juni 2014 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass der Genehmigungsbescheid nicht nichtig sei. Es sei zudem fraglich, ob die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit habe, nachdem das Verwaltungsgericht Köln die Genehmigungsbehörde mit Urteil vom 25. Oktober 2010 (Az.: 13 K 4740/09) verpflichtet habe, den Genehmigungsantrag der Beigeladenen zu bescheiden. Außerdem sei in diesem Urteil die Einvernehmenserteilung der Klägerin mit Schreiben vom 16. März 2006 festgestellt worden. Aus diesem Grund sei eine wehrfähige Rechtsposition der Klägerin entfallen.
17Die Beigeladene und die Bezirksregierung Köln einigten sich nach entsprechenden Abstimmungen auf eine Änderung der Genehmigung bezüglich der Nebenentscheidungen C1, C9 und G1. Daraufhin erließ die Bezirksregierung am 1. Oktober 2014 einen Änderungsbescheid zum Genehmigungsbescheid vom 30. Juni 2014. Dadurch wurden im Wesentlichen die Anforderungen zur Sicherstellung des Schutzes der Grauammer verändert. Wegen des Inhalts des Änderungsbescheides wird auf Blatt 132-136 der Gerichtsakte Bezug genommen.
18Mit Bescheid vom 13. Oktober 2014 ordnete die Bezirksregierung Köln auf den Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides in der Fassung des Änderungsbescheides an.
19Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend:
20Sie sei klagebefugt. Sie habe hinsichtlich der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles durch die Bezirksregierung Köln ein Rügerecht aus § 4 UmwRG. Diese Vorschrift räume den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit ein absolutes Verfahrensrecht in Bezug auf die Einhaltung der UVP-Richtlinie ein. Für die Rüge von Verfahrensfehlern bei der UVP-Vorprüfung bedürfe es keiner Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Die Klägerin sei trotz ihrer Eigenschaft als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung zur betroffenen Öffentlichkeit gem. § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG zu zählen. Auch Gemeinden wie der Klägerin stehe ein Rügerecht nach dem UmwRG zu, wenn sie in ihrem Selbstverwaltungskreis berührt seien. Dabei komme es nicht auf eine Verletzung materieller Rechte an. Die Klägerin sei in eigenen Belangen berührt, weil sie Eigentümerin von Grundstücken sei, die von der Beigeladenen zur wegemäßigen Erschließung der Windenergieanlagen in Anspruch genommen werden sollten. Auch die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen der Windenergieanlagen 01 und 02 fielen in die im Eigentum der Klägerin stehende Wegefläche. Außerdem habe das Vorhaben der Beigeladenen im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung hinreichend konkreten Planungsabsichten der Klägerin widersprochen. Durch das Vorhaben sei die Planung des damals noch in Aufstellung befindlichen, aber bereits hinreichend konkreten sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ wesentlich erschwert worden.
21Darüber hinaus sei sie auch gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie sei von dem Vorhaben als Trägerin öffentlicher Einrichtungen – nämlich der gemeindlichen Wirtschaftswege in der Umgebung des Vorhabens – in ihrem Eigentumsrecht betroffen. Darüber hinaus sei sie in ihrem absoluten Verfahrensrecht aus § 36 BauGB verletzt, weil die angegriffene Genehmigung ohne erneute Einholung ihres Einvernehmens erteilt worden sei. Die Erteilung des Einvernehmens unter dem 16. März 2006 sei hinfällig geworden, weil der beantragten Änderungsgenehmigung mit Erlöschen der ursprünglichen Genehmigung aus dem Jahr 2003 die Grundlage entzogen worden sei. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Bezirksregierung Köln von dem ursprünglichen Änderungsgenehmigungsverfahren auf ein Neugenehmigungsverfahren übergegangen sei, weil dieser Wechsel angesichts der streng formalen Vorgaben des BImSchG und der 9. BImSchV unzulässig gewesen wäre. Doch selbst wenn man von einem solchen Wechsel ausgehe, fehle es an einem Einvernehmen der Klägerin, weil sie dieses nur zu dem mit dem Änderungsantrag beantragten Vorhaben erteilt habe. Die Erteilung des Einvernehmens sei auch nicht rechtskräftig festgestellt worden. Im Urteil des erkennenden Gerichts vom 25. Oktober 2012 sei die Einvernehmenserteilung durch die Klägerin lediglich im Tatbestand, nicht jedoch in den die Entscheidung tragenden Gründen erwähnt. Seit 2006 hätten sich ungeachtet dessen wesentliche Veränderungen der Sach- und Rechtslage ergeben, die die Klägerin bei Erteilung ihres Einvernehmens nicht habe berücksichtigen können. Zum einen sei im Gebiet des Bebauungsplanes Od 12 „C.-----weg -X1. “ ein reines Wohngebiet an das Vorhabengebiet herangerückt, zum anderen habe sich im Jahr 2006 der sachliche Teilflächen-nutzungsplan „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ noch nicht in Aufstellung befunden, weshalb dieser als möglicherweise entgegenstehender öffentlicher Belang nicht habe geprüft werden können. Darüber hinaus seien wesentliche bauplanungsrechtliche Genehmigungsvoraussetzungen erst aus den am 9. Januar 2014 von der Beigeladenen eingereichten Antragsunterlagen ersichtlich. Hierzu zähle insbesondere der Fachbeitrag Artenschutz von „f. “ vom 22. November 2013. Aus diesen Gründen habe die Bezirksregierung Köln vor Genehmigungserteilung im Juni 2014 erneut das Einvernehmen der Klägerin einholen müssen.
22Die Klage sei auch begründet.
23Hinsichtlich der geltend gemachten Nichtigkeit der streitgegenständlichen Genehmigung wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass die Genehmigung eine Änderungsgenehmigung darstelle, weil die Beigeladene bis zuletzt ausdrücklich eine solche beantragt habe und angesichts der Bezugnahme auf den ursprünglichen Genehmigungsbescheid kein Neugenehmigungsverfahren durchgeführt worden sei. Wegen der Eigenschaft als Änderungsgenehmigung sei das Bestehen einer wirksamen immissionsschutzrechtlichen Vorgenehmigung erforderlich. Diese fehle aber, weil die Vorgenehmigung vom 26. Mai 2003 mit Ablauf des 10. Juni 2006 erloschen sei. Die Frage der Erschließung sei bis zuletzt offen geblieben, was die unzureichende Angabe der Beigeladenen in ihrer Email vom 3. Juni 2014 offenbare. Insbesondere sei zu beanstanden, dass nach der Bestimmung C4 der Genehmigung die zur Bauphase erforderlichen Wegeverbreiterungen nach Errichtung der Anlagen zurückzubauen seien. Die ausreichende Erschließung sei jedoch nur gesichert, wenn diese während der gesamten Betriebszeit der Anlagen zur Verfügung ständen. Die bestehenden Verträge zwecks Erschließung habe nicht die Beigeladene, sondern die X. AG abgeschlossen. Die Genehmigung lasse in den Bestimmungen C1-C3 auch in der geänderten Fassung offen, welche konkreten Maßnahmen zum Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft vorzunehmen seien. Die Anforderungen des § 15 Abs. 5 und 6 des BNatSchG für eine Ersatzzahlung seien nicht erfüllt. Hinsichtlich des Vorkommens der Grauammer sei die Vermeidung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote ungeregelt. Die Grauammer werde in der „Roten Liste der Brutvögel Deutschlands des NABU“ als gefährdet, in der „Roten Liste NRW“ als vom Aussterben bedroht geführt. Nach dem faunistisch-artenschutzrechtlichen Gutachten von Diplom-Biologen G. vom 15. Juni 2009 sei davon auszugehen, dass auch das Vorhabengebiet von Grauammern frequentiert werde. Auch nach der Stellungnahme des LANUV NRW vom 30. September 2013 bzw. vom 4. März 2014 sei nicht auszuschließen, dass in Zukunft innerhalb des 500-m-Abstandes zu den geplanten Anlagen Grauammern brüteten. Des Weiteren sei der Hinweis der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises vom 11. März 2014 zu berücksichtigen, nach dem in den Jahren 2009, 2012 und 2013 sogar innerhalb eines Umkreises von 250 m zu den geplanten Anlagen ein Brutvorkommen der Grauammer festgestellt worden sei. Ausweislich der von der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises mit Email vom 17. März 2014 vorgelegten Unterlagen seien die Grauammerpopulationen im Kreisgebiet in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen. Vor diesem Hintergrund stellten die Regelungen der Genehmigung die Einhaltung des Tötungsverbotes gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bezüglich der Grauammer nicht hinreichend sicher. Das unter Bestimmung C8 des angegriffenen Bescheides geforderte Kompensationskonzept sei inhaltlich völlig unbestimmt, da es an konkreten inhaltlichen Vorgaben fehle. die Bezirksregierung Köln habe zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nur unzureichende Erkenntnisse zugrunde gelegt. Dies folge aus den Ergebnissen des von der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachtens des Diplom-Biologen G. vom 21. Juli 2014 zur Bestandserfassung der Grauammer. Danach werde der relevante Umkreis von 500 m zu den geplanten Anlagen in der Brut-periode 2014 zumindest durch zwei Grauammer-Reviere unterschritten. Durch die Neufassung der Bestimmung C9 werde der artenschutzrechtliche Konflikt sogar verschärft. Anstelle einer Erfolgskontrolle des Kompensationskonzeptes für die Grauammer sei darin nun ein völlig unbestimmter Prüfauftrag vorgesehen. Die Begrenzung des Monitoring auf drei Jahre sei angesichts der auch nach Auffassung des LANUV NRW zu erwartenden jährlichen Veränderung der Grauammer-Reviere völlig ungeeignet, die Einhaltung des Tötungsverbotes sicherzustellen.
24Die Genehmigung sei jedenfalls auf den Anfechtungsantrag aufzuheben.
25Die von der Bezirksregierung Köln zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommene Vorprüfung des Einzelfalles genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Das von ihr gefundene Ergebnis, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten seien, könne nicht nachvollzogen werden. Die Bezirksregierung Köln habe im Hinblick auf die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens den Sachverhalt nicht vollständig und zutreffend erfasst. Es fehle an jeglicher Ermittlung und Beschreibung der Auswirkung des Vorhabens auf die lokale Population der Grauammer. Die Bezirksregierung Köln habe sich mit einer mit einer „oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters“ begnügt. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass die Grauammer im Jahr 2005 nicht als besonders schützenswerter windenergieempfindlicher Vogel bekannt gewesen sei und dass keine Kenntnis von deren Vorkommen am Vorhabenstandort bestanden habe. Dem stehe die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises vom 11. März 2014 entgegen. Nach der Mitteilung der Staatlichen Vogelschutzwarte im Landesamt für Umwelt Brandenburg sei bereits in den Jahren 2002/2003 eine Konzentration von Grauammertotfunden in verschiedenen Windparks in Brandenburg aufgefallen. Die entsprechenden Fundmeldungen seien für mehrere Jahre ab 2002 in der zentralen Fundkartei der staatlichen Vogelschutzwarte im Landesamt für Umwelt Brandenburg dokumentiert. Die Verbreitung der Grauammer im linksrheinischen Rhein-Sieg-Kreis sei jedenfalls seit 1985 erfasst. Im Jahr 1985 sei sogar ein Grauammervorkommen genau am Vorhabenstandort kartiert. Spätestens jedoch die Stellungnahme des LANUV NRW vom 20. September 2009 habe das Ergebnis der UVP-Vorprüfung aus dem Jahr 2005 grundlegend in Frage gestellt. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse hätte die Bezirksregierung Köln eine Neubewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens vornehmen müssen. Sie sei auch nicht an die ursprüngliche Feststellung der UVP-Vorprüfung des Staatlichen Umweltamtes Köln gebunden gewesen. Insbesondere habe sich die Beigeladene diesbezüglich nicht auf einen Vertrauensschutz berufen können, weil die UVP-Prüfung lediglich überschlägig erfolge und kein Vertrauen dahingehend begründe, dass der Sachverhalt umfassend und abschließend bewertet worden sei.
26Die angegriffene Genehmigung sei in Bezug auf nachbarrechtsrelevante Umstände unbestimmt. Sie enthalte keine Angaben zu Art, Umfang und Verlauf der wegemäßigen Erschließung der Anlagen. Die Klägerin könne daher das Maß der für sie erwachsenden Betroffenheit aus der Genehmigung nicht zweifelsfrei entnehmen.
27Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid vom 30. Juni 2014 aufzuheben. Nach Erlass des die Nichtigkeitsfeststellung ablehnenden Bescheides und des Änderungsbescheides am 1. Oktober 2014 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2014 ihre Klage auch auf den Änderungsbescheid erstreckt und hauptsächlich die Verpflichtung des beklagten Landes zur Feststellung der Nichtigkeit der geänderten Genehmigung, hilfsweise die Aufhebung der geänderten Genehmigung beantragt. Nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat sie den Hauptantrag auf eine (Nichtigkeits-) Feststellungsklage umgestellt.
28Sie beantragt nunmehr,
291. unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 1. Oktober 2014 festzustellen, dass der Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 30. Juni 2014 in der Fassung ihres Änderungsbescheides vom 1. Oktober 2014 nichtig ist.
302. hilfsweise, den Genehmigungsbescheid vom 30. Juni 2014 der Bezirksregierung Köln in der Fassung ihres Änderungsbescheides vom 1. Oktober 2014 aufzuheben.
31Das beklagte Land beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Zur Begründung führt es an, dass die Klägerin schon nicht klagebefugt sei. Die geltend gemachten Verfahrensrechte aus dem UVPG vermittelten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine subjektiven Rechte. Doch selbst wenn man dies anders bewerte, könne die Klägerin UVP-Fehler nicht rügen, weil sie nicht zu der betroffenen Öffentlichkeit zu zählen sei. Diese Zuordnung hänge jedenfalls davon ab, dass die Klägerin auch in dem Umfang betroffen sei, in dem sie aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts dem Staat gegenüber verselbstständigt sei. In ihrem Selbstverwaltungsrecht sei die Klägerin aber durch die streitgegenständliche Genehmigung nicht berührt. Es sei durch das Urteil des erkennenden Gerichts vom 25. Oktober 2012 (Az.: 13 K 4740/09) rechtskräftig festgestellt worden, dass die 26. Änderung des Flächen-nutzungsplanes durch die Klägerin unwirksam gewesen sei. Eine erneute Änderung des Flächennutzungsplanes sei vor Erteilung der Genehmigung nicht erfolgt, vielmehr habe das Vorhaben zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung den Festsetzungen des damals geltenden Flächennutzungsplanes entsprochen. Ihre abweichenden städtebaulichen Planungsinteressen habe die Klägerin allein mit den gesetzlich vorgesehenen Rechten sichern können. Sie habe jedoch den ablehnenden Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 30. Juni 2014 bestandskräftig werden lassen. Die Frist des § 15 Abs. 3 BauGB dürfe nicht umgangen werden. Ihre zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung bestehenden Planungsabsichten hätten keine Vorwirkung gehabt, weil die nunmehr vorgesehenen Ausschlussflächen nach dem damals geltenden Flächennutzungsplan noch in einer Konzentrationsfläche für Windenergie gelegen hätten.
34Durch das genannte Urteil vom 25. Oktober 2012 sei ebenfalls rechtskräftig festgestellt worden, dass die Klägerin ihr Einvernehmen gem. § 36 BauGB zu dem Vorhaben der Beigeladenen erklärt habe. Da dem von ihr erteilten Einvernehmen eine eigene bauplanungsrechtliche Prüfung vorausgegangen sei, könne sie sich nun nicht mehr darauf berufen, dass sie das Vorhaben in ihrem Eigentumsrecht berühre, weil die Zuwegung der Anlagen über die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke verlaufe. Das Einvernehmen der Klägerin wirke auch fort. Sie könne nicht geltend machen, dass sie dieses gerade im Hinblick auf das erwartete Erlöschen der Vorgenehmigung vom 26. Mai 2003 erteilt habe. Da sowohl bei einer Neugenehmigung als auch bei einer Änderungsgenehmigung alle Genehmigungsvoraussetzungen geprüft würden, könne es für das Einvernehmen keinen Unterschied machen, welches dieser Verfahren durchgeführt worden sei. Dessen ungeachtet sei das Genehmigungsverfahren lediglich formal unter dem Etikett eines Änderungsgenehmigungsantrags geführt worden. Außerdem habe die Beigeladene die Genehmigung für einen neuen Anlagentyp beantragt. Die tatsächliche Schutzbedürftigkeit des im Rahmen der Schallimmissionsprognose berücksichtigten Immissionsortes B im Gebiet des Bebauungsplanes Od 12 „C.-----weg -X1. “ habe sich auch nach der Umstellung der Gebietsausweisung auf ein reines Wohngebiet durch die 5. Änderung dieses Bebauungsplanes vom 26. Februar 2013 nicht verändert. Der an den Außenbereich grenzende Immissionsort könne nicht den Schutz eines reinen Wohngebietes beanspruchen.
35Die streitgegenständliche Genehmigung sei nicht nichtig. Da der Artenschutz der Klägerin keine subjektiven Rechte verleihe, könne sie sich nicht auf unzureichende artenschutzrechtliche Nebenbestimmungen in der Genehmigung berufen. Hinsichtlich der Erschließung sei eine Ertüchtigung der Wege für Schwerlasttransporte nach Errichtung der Anlagen während des Betriebes nicht erforderlich.
36Die der Genehmigung zugrundeliegende UVP-Vorprüfung sei nicht fehlerhaft gewesen. Es widerspreche dem Sinn und Zweck der summarischen UVP-Vorprüfung und dem Grundsatz eines zügigen Verfahrens, wenn im laufenden Genehmigungsverfahren gewonnene Erkenntnisse, die bei der UVP-Vorprüfung nicht rechtswidrig außer Acht gelassen worden seien, zu einer Zurücksetzung des Verfahrens führen müssten. Maßgeblich sei lediglich der Kenntnisstand bis zum Abschluss der Vorprüfung. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Staatlichen Umweltamt Köln das Grauammervorkommen am Vorhabenstandort unbekannt und Grauammern seien noch nicht als windenergieempfindliche Art identifiziert gewesen. Das LANUV NRW habe erstmals im Jahr 2007 die Erfassung und Kartierung von Grauammervorkommen in Auftrag gegeben. Erst ab diesem Zeitpunkt sei diese Art in den naturschutzfachlichen Fokus gerückt. Das LANUV NRW habe ebenfalls mitgeteilt, dass bei der Vogelschutzwarte Brandenburg trotz der von der Klägerin erwähnten Fundkartei erst ab 2007 eine signifikante Erhöhung des Risikos für Kollisionen der Grauammer mit Windenergieanlagen erkannt worden sei. Das Gutachten des Diplom-Biologen G. vom 21. Juli 2014 habe bei Genehmigungserteilung noch nicht vorgelegen. Die Hinweise der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises vom 11. und 17. März 2014 beruhten lediglich auf Angaben von Bürgern, die höchstens Indizien für die Notwendigkeit fachkundiger Erhebungen sein könnten. Es sei nicht in allen Genehmigungsverfahren eine ausführliche Art-für-Art-Prüfung durchzuführen. Das UVPG regele keine ausdrückliche Dokumentationspflicht, sodass es ausreiche, wenn wie hier die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über Umweltauswirkungen grob skizziert und zu den Verwaltungsvorgängen genommen würden. Neue artenschutzfachliche Hinweise seien im Genehmigungsverfahren zwar – wie hier geschehen – zu berücksichtigen, diese wirkten sich aber nicht nachträglich auf die ursprünglich ordnungsgemäß vorgenommene UVP-Vorprüfung aus. Zudem kämen sowohl das Gutachten des Diplom-Biologen G. vom 15. Juni 2009 als auch das Gutachten von „ecoda“ zu dem Ergebnis, dass in dem relevanten Umkreis von 500 m um die Anlagen ein Grauammervorkommen nicht festgestellt worden sei.
37Die Erschließung der geplanten Anlagen sei durch entsprechende Verträge mit einem privaten Eigentümer, der Stadt Euskirchen und der Klägerin gesichert. Da die Klägerin alle Umstände der Erschließung kenne, sei die Genehmigung insoweit auch nicht unbestimmt.
38Die Beigeladene beantragt,
39die Klage abzuweisen.
40Sie wiederholt und vertieft das Vorbringen des beklagten Landes und macht ergänzend im Wesentlichen geltend, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 3 UmwRG für die Beurteilung der Klagebefugnis keine Bedeutung habe, sondern nur den Umfang der Begründet-heitsprüfung ausweite. Die Klägerin gehöre nicht zum Kreis der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des UVPG, weil ihrem Selbstverwaltungsrecht bereits durch Beteiligung gem. § 36 BauGB umfassend Rechnung getragen worden sei. Zur Zeit der Genehmigungserteilung habe es keine dem Vorhaben entgegenstehende Planung der Klägerin gegeben, weil die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes unwirksam gewesen sei. Auf Art. 14 GG könne sich die Klägerin als Kommune nicht berufen. Auch eine im Rahmen des Art. 28 Abs. 2 GG relevante Eigentumsverletzung sei nicht gegeben, weil der Nutzungsvertrag der X. AG auf die Beigeladene übergegangen sei. Zudem sei in dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 25. Oktober 2012 rechtskräftig festgestellt worden, dass die von der Bezirksregierung Köln durchgeführte UVP-Vorprüfung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Auch hinsichtlich der Feststellung, dass die Klägerin durch die Bezirksregierung Köln ordnungsgemäß gem. § 36 BauGB beteiligt worden sei, entfalte das Urteil vom 25. Oktober 2012 Bindungswirkung. Einen Anspruch auf Aufzählung der Antragsunterlagen gebe es nicht; vielmehr seien alle mit der Genehmigung verbundenen Antragsunterlagen ergänzend zur Auslegung heranzuziehen. Die Erschließung der Anlagen habe für die Klägerin keine drittschützende Funktion. Die Beigeladene habe zusammen mit der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft ein Konzept für lebensraumverbessernde Maßnahmen erarbeitet und werde dieses zur Verringerung des Tötungsrisikos für Grauammern anwenden. Die Kontrolle der Einhaltung sei Teil der Anlagenüberwachung und keine Frage der Genehmigungserteilung.
41Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie derjenigen in den Verfahren 13 K 4740/09, 13 K 4163/14, 13 L 2301/14 und 13 L 26/16 sowie der jeweils in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Köln Bezug genommen.
42Entscheidungsgründe
43Die Änderungen der Klageanträge sind gem. § 91 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) jedenfalls deshalb zulässig, weil sich das beklagte Land gem. § 91 Abs. 2 VwGO in seinen Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat, ohne den Änderungen zu widersprechen.
44Die Klage hat sowohl mit ihrem Hauptantrag als auch mit ihrem Hilfsantrag keinen Erfolg.
45I. Ob die Klägerin für den Hauptantrag, die Nichtigkeit der angegriffenen Genehmigung festzustellen, eine Klagebefugnis hat, lässt das Gericht an dieser Stelle dahinstehen. Auch für die Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist analog § 42 Abs. 2 VwGO eine Klagebefugnis in dem Sinne zu fordern, dass der angegriffene Verwaltungsakt – wenn er den Kläger nicht schon unmittelbar in eigenen Rechten betrifft – jedenfalls präjudizielle Bedeutung für ein Rechtsverhältnis hat, an dem der Kläger beteiligt ist.
46Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 43 Rn. 21.
47Wie noch zu der Zulässigkeit des Hilfsantrages ausgeführt werden wird, besteht von vornherein nicht die Möglichkeit, dass die Klägerin durch die angegriffene Genehmigung in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird. Aus den dort niedergelegten Gründen folgt auch, dass die streitgegenständliche Genehmigung keine rechtlich relevante Auswirkung auf ein Rechtsverhältnis hat, an dem die Klägerin beteiligt ist. Aus den gleichen Gründen fehlt der Klägerin auch das für einen Antrag nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse. Damit ist die Nichtigkeitsfeststellungsklage auch unbegründet.
48Jedenfalls ist die mit dem Hauptantrag erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage mangels Nichtigkeit der Genehmigung unbegründet. Ungeachtet der Frage, ob die Genehmigung vom 30. Juni 2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 1. Oktober 2014 gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz der Klägerin dienen, ist sie nicht nichtig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist derselbe wie derjenige für die Bewertung seiner Rechtmäßigkeit. Bei einer wie hier von einem Dritten angefochtenen Genehmigung ist für die Beurteilung ihrer Nichtigkeit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Erteilung maßgeblich. Eine spätere, für den Vorhabenträger nachteilige Veränderung findet wegen der dem Genehmigungsinhaber durch die Genehmigung selbst eingeräumten Rechtsposition keine Berücksichtigung.
49Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. April 1998 – 4 B 40.98 –, juris Rn. 3; für die Anfechtung einer Genehmigung durch eine Gemeinde ausdrücklich Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. November 2007 – 8 A 2325/06 –, juris Rn. 49, 53.
50Demnach ist der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt hier der 30. Juni 2014 bzw. bezüglich der durch den Änderungsbescheid vorgenommenen Änderungen der 1. Oktober 2014.
51Da hier ein absoluter Nichtigkeitsgrund gem. § 44 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ersichtlich nicht vorliegt, bestimmt sich die Nichtigkeit der angegriffenen Genehmigung nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Ein Fehler ist besonders schwerwiegend gem. § 44 Abs. 1 VwVfG NRW, „wenn er ein Handeln als schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt. Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in so erheblichem Maße verletzt sein, dass von niemandem erwartet werden kann, das Handeln als verbindlich anzuerkennen.“
52So BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2015 – 5 P 11.14 –, juris Rn. 21.
53Für das Vorliegen eines schwerwiegenden Fehlers reicht ein bloßer Verstoß selbst gegen tragende Verfassungsbestimmungen wie Art. 20 Abs. 3 GG oder die Grundrechte für sich genommen nicht aus. Vielmehr muss der Fehler jedenfalls einen Widerspruch zu tragenden Verfassungsprinzipien begründen,
54vgl. Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 104 und 103 m.w.N.
55Offenkundig ist ein schwerwiegender Fehler, wenn er für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne Weiteres ersichtlich ist.
56BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1986 – 6 P 14.84 –, juris.
57Beide Voraussetzungen müssen gesondert erfüllt sein; es ist nicht von dem schwerwiegenden Fehler auf dessen Offenkundigkeit zu schließen. Die Offenkundigkeit muss sich auch auf den Schweregrad des Rechtsverstoßes beziehen.
58Sachs, a.a.O., § 44 Rn. 123 f.
59Diese hohen Anforderungen an die Umstände, die zur Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes führen, sind im Hinblick auf die angegriffene Genehmigung nicht erfüllt. Insbesondere stellt keiner der von der Klägerin behaupteten Fehler einen nach den vorgenannten Grundsätzen anzuerkennenden relativen Nichtigkeitsgrund dar.
601. Das Erlöschen der Vorgenehmigung vom 26. Mai 2003 mit Ablauf des 10. Juni 2006 vor Erteilung der angegriffenen Genehmigung im Juni/Oktober 2014 könnte allenfalls deren Anfechtbarkeit, nicht jedoch deren Nichtigkeit begründen. Die angefochtene Genehmigung ist jedoch auch nicht unwirksam. Die Fortgeltung der Vorgenehmigung vom 26. Mai 2003 war keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die am 30. Juni 2014 erteilte Genehmigung. Denn letztere stellt schon keine Änderungsgenehmigung im Sinne des § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG), sondern eine Neugenehmigung gem. § 4 BImSchG dar. Dies folgt zum einen aus dem insoweit ausdrücklichen Tenor des Genehmigungsbescheides und zum anderen aus der vollumfänglichen Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des in dem Antrag der Beigeladenen beschriebenen Vorhabens durch die Bezirksregierung Köln. Der Übergang von einem Änderungsgenehmigungsantrag zur Prüfung einer Neugenehmigung begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken und kann nicht zur Nichtigkeit führen.
612. Aus dem Umstand, dass in dem angegriffenen Genehmigungsbescheid vom 30. Juni 2014 unter Ziffer 4.2.4.6.4 die Sicherung der ausreichenden Erschließung des Vorhabens lediglich festgestellt worden ist, kann ein verständiger Beobachter keinen schwerwiegenden Fehler des Genehmigungsbescheides ableiten. Es besteht schon keine allgemeine Pflicht, nach der die Gründe für die Annahme der gesicherten ausreichenden Erschließung eines Vorhabens in einen Bescheid aufzunehmen sind. Demnach kann die unbegründete Annahme der Bezirksregierung Köln, dass die Erschließung gesichert ist, nicht als schlechterdings unerträgliches Handeln gewertet werden. Darüber hinaus ist die Erschließung in dem für den hier betroffenen Außenbereich geregelte Maß (§ 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) – „ausreichende Erschließung“) durch die Zuwegung über Wirtschaftswege gesichert, wie noch darzulegen sein wird.
623. Gleiches gilt für die Einwände der Klägerin, dass in der geänderten Genehmigung der Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft unbestimmt und hinsichtlich des Vorkommens der Grauammer die Vermeidung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote ungeregelt seien. Angesichts der ausführlichen Regelungen zu Natur-, Landschafts- und Artenschutz in den Bestimmungen C1-C9 des Genehmigungsbescheides vom 30. Juni 2014 in der durch den Änderungsbescheid vom 1. Oktober 2014 geänderten Fassung sind die von der Klägerin gerügten angeblichen Fehler der Unbestimmtheit bzw. des gänzlichen Fehlens einer Regelung jedenfalls nicht als offenkundig zu qualifizieren.
634. Auch eine mögliche Fehlerhaftigkeit der von der Bezirksregierung Köln im Genehmigungsverfahren vorgenommenen Vorprüfung zur Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Vorprüfung) ist ungeachtet der Frage des Schweregrades des möglichen Rechtsverstoßes jedenfalls nicht offenkundig. Dass die angebliche Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung nicht ohne Weiteres zu erkennen ist, zeigen schon die von den Beteiligten in inzwischen mehreren gerichtlichen Verfahren zu dieser Frage umfänglich ausgetauschten Argumente.
645. Soweit die Klägerin rügt, dass es hinsichtlich des Rückbaus der Windenergieanlagen nach Betriebseinstellung an einer erforderlichen Sicherheitsleistung durch die Beigeladene fehle, folgt daraus ebenfalls nicht die Nichtigkeit der Genehmigung. Insoweit fehlt es bereits an einem schwerwiegenden Fehler. In der durch den Änderungsbescheid vom 1. Oktober 2014 geänderten Fassung der Bestimmung G1 wurde für den Bau der Anlagen vorausgesetzt, dass die Beigeladene eine selbstschuldnerische und unbefristete Bürgschaftserklärung einer deutschen Großbank oder T1. in Höhe von 27.500 Euro pro Windenergieanlage vorlegt. Damit ist die Sicherung des Rückbaus gem. § 35 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BauGB hinreichend gewährleistet. Die Vorlage der entsprechenden Urkunden ist eine Frage des Vollzugs, nicht der Rechtmäßigkeit bzw. Nichtigkeit der Genehmigung.
656. Die streitgegenständliche Genehmigung ist auch nicht deshalb nichtig, weil in dem Bescheid vom 30. Juni 2014 die Antragsunterlagen der Beigeladenen nicht aufgezählt werden. Ungeachtet des Umstandes, dass sich schon aus der Verbindung der Antragsunterlagen mit dem Genehmigungsbescheid ergibt, was Grundlage der Genehmigung ist, ist in der fehlenden Aufzählung kein schwerwiegender Fehler nach den vorgenannten Grundsätzen zu erkennen. Darüber hinaus ist diese Bestimmung durch den Änderungsbescheid angepasst worden, indem nunmehr im Tenor auf die mit dem Bescheid durch Kordelung verbundenen Antragsunterlagen verwiesen wird.
66II. Die Klägerin kann auch die mit ihrem Hilfsantrag begehrte Aufhebung des angegriffenen Genehmigungsbescheides nicht verlangen. Der Hilfsantrag ist sowohl unzulässig als auch unbegründet.
67Die mit dem Hilfsantrag erhobene Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1, 1. Variante VwGO ist unzulässig, weil die Klägerin nicht klagebefugt ist.
68Eine Klagebefugnis folgt nicht aus § 42 Abs. 2 VwGO, weil eine Verletzung eigener, subjektiv-öffentlicher Rechte der Klägerin von vornherein ausgeschlossen ist.
69Soweit die Klägerin vorträgt, durch die Genehmigung in ihren Rechten als Eigentümerin verletzt zu werden, dringt sie damit nicht durch. Dieses Vorbringen kann sich zunächst nur auf die die Windenergieanlagen umgebenden gemeindlichen Wirtschaftswege, nicht jedoch auf die Grundstücke beziehen, auf denen die Anlagen gemäß der angefochtenen Genehmigung errichtet und betrieben werden dürfen. Denn die Klägerin ist nicht Eigentümerin der Grundstücke in T2. , Gemarkung P. , Flur0, Flurstücke 0 und 0. Soweit die Klägerin hinsichtlich der gemeindlichen Wirtschaftswege eine Verletzung ihrer Rechte als Eigentümerin geltend macht, kann sie sich nicht auf die durch Art. 4 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Verf. NRW) i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentumsfreiheit berufen. Denn sie ist nicht Trägerin des als Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat konzipierten Grundrechtes. Dies gilt auch außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben.
70Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 8. Juli 1982 –2 BvR 1187/80 –, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 61, 82-118, juris (Sasbach); stRspr.
71Die Klägerin kann lediglich wie ein privater Grundstückseigentümer die einfachrechtlichen Gewährleistungen der §§ 903 ff. BGB zur Abwehr von Beeinträchtigungen ihres Eigentums geltend machen,
72Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. März 1992
73– 7 C 18.91 –, juris Rn. 23.
74Ihre Rechte aus §§ 903 ff. BGB werden durch das Vorhaben der Beigeladenen und damit durch die angefochtene Genehmigung nicht beeinträchtigt. Die Klägerin hat der Nutzung der Wirtschaftswege zur Erschließung der geplanten Anlagen in dem mit der X. AG im Oktober 2003 geschlossenen Nutzungsvertrag zugestimmt. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die dagegen sprechen, dass das entsprechende Nutzungsrecht auf die Beigeladene übergegangen ist. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie von ihrer Vorgängerin, der X. AG, sämtliche Projektrechte hinsichtlich des Windparks übernommen hat. Demnach sei sie auch in die Nutzungsvereinbarung eingetreten, die die X. AG mit der Klägerin abgeschlossen hat. Der Inhalt dieser Vereinbarung ergibt sich nur unvollständig aus den Verwaltungsvorgängen der Beigeladenen; die konkreten Regelungen zur Nutzung der gemeindlichen Wirtschaftswege sind in den dort befindlichen Kopien ausgelassen. Bei der Planung von Windparks ist es üblich, dass die Betreiber zwecks Erschließung und Nutzung der Anlagen Nutzungsverträge mit Eigentümern der umliegenden Grundstücke schließen. Die darin geregelten schuldrechtlichen Nutzungsrechte können etwa durch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten im Sinne des § 1090 BGB dinglich gesichert werden.
75Zu den praktischen Gestaltungsmöglichkeiten zur Sicherstellung der Erschließung von Windenergieanlagen vgl. Keller, DNotZ 2011, S. 99 ff.; Reese/Hampel, Recht der Energiewirtschaft (RdE) 2009, S. 170 ff.
76Geht man von einer solchen Gestaltung des Nutzungsrechtes der X. AG an den gemeindlichen Wirtschaftswegen aus – die Beteiligten haben nichts Gegenteiliges angegeben –, sind Hinderungsgründe für eine Übertragung auf die Beigeladene nicht ersichtlich. Das schuldrechtlich eingeräumte Nutzungsrecht konnte entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Annahme nach § 413 i.V.m. §§ 398 ff. BGB übergeleitet werden. Eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit, die das schuldrechtliche Nutzungsrecht dinglich absichert, ist gem. § 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht übertragbar. Eine Ausnahme hierzu ist allerdings in § 1092 Abs. 2 BGB geregelt, danach finden die §§ 1059a-1059d BGB Anwendung. Nach § 1092 Abs. 2 i.V.m. § 1059a Abs. 1 Nr. 2 BGB kann, wenn ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen wird, auf den Erwerber auch die beschränkt persönliche Dienstbarkeit übertragen werden, sofern sie den Zwecken des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens zu dienen geeignet ist. Unternehmen in diesem Sinne ist eine organisatorisch-wirtschaftliche Einheit, die ein Betriebsvermögen innehat, das wirtschaftlichen Zwecken dient. Der Begriff des Unternehmens im Sinne des § 1059a Abs. 1 Nr. 2 BGB ist wirtschaftlich zu verstehen. Im Rahmen des § 1059a BGB ist auch denkbar, dass eine juristische Person mehrere Unternehmen betreibt und eines von ihnen überträgt. Für die Übertragung der Dienstbarkeit bedarf es keiner Zustimmung des Eigentümers des belasteten Grundstücks.
77Vgl. Frank, in: Staudinger, BGB, Stand: 2009, § 1059a, Rn. 18, 22.
78Nach diesen Grundsätzen spricht Nichts dagegen, dass das dingliche Sicherungsrecht in Bezug auf die Wirtschaftswege der Klägerin von der X. AG auf die Beigeladene übertragen worden ist. Darauf lassen die Auszüge aus dem Grundbuch schließen. Für beide Grundstücke, auf denen die Windenergieanlagen inzwischen fast vollständig errichtet worden sind (Flurstücke 5 und 7), ist jeweils in Abteilung II des Grundbuchs zugunsten der Firma X2. GmbH & Co. T2. KG in Aurich eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragen. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um eine eigenständige wirtschaftliche Einheit und damit ein Unternehmen im Sinne des § 1059a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Eine Grunddienstbarkeit zur Sicherung des Nutzungsrechts zwecks wegemäßiger Erschließung der Windenergieanlagen ist auch offensichtlich dem Zweck dieses Unternehmens – der in dem Betrieb der Windenergieanlagen besteht – zu dienen geeignet. Es spricht Alles dafür, dass die Rechte an dem Projekt des von der Genehmigung erfassten Windparks von der X. AG auf die Beigeladene durch Übertragung der vorgenannten Gesellschaft auf die Beigeladene übergegangen sind. Vor diesem Hintergrund spricht Nichts dagegen, dass entsprechend eine an den gemeindlichen Wirtschaftswegen eingeräumte Dienstbarkeit gem. § 1092 Abs. 2 i.V.m. § 1059a Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Beigeladene übertragen worden ist. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Übertragbarkeit der von einem Eigentümer eingeräumten Dienstbarkeit bereits im Rahmen des Nutzungsvertrages zu regeln. So enthält der zwischen der X. AG und einem privaten Eigentümer im Januar 2004 geschlossene Vertrag, der sich ebenfalls auszugsweise in den Verwaltungsvorgängen der Bezirksregierung Köln befindet, beispielsweise die Vereinbarung, dass der Nutzer – also die X. AG – die Rechte aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen kann.
79Die Klägerin hat demgegenüber nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen eine Übertragung des Nutzungsrechtes an ihren Wirtschaftswegen auf die Beigeladene gescheitert sein sollte bzw. inwieweit die Klägerin berechtigt sein sollte, gegen die Übertragung Einwände zu erheben. Ungeachtet dessen ist die Klägerin als Teil der staatlichen Verwaltung aufgrund ihrer Bindung an den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 4 Abs. 1 Verf. NRW i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, ihre Wirtschaftswege allen Nutzern in gleicher Weise zur Verfügung zu stellen, um die Erschließung zu sichern.
80Die Klägerin wird auch nicht dadurch in ihrer Position als Eigentümerin an den Wirtschaftswegen beeinträchtigt, dass nach ihrem Vortrag auf diesen Wegen die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen zweier Windenergieanlagen liegen. Selbst wenn dies zuträfe, wäre die Nutzung des Eigentums an den gemeindlichen Wirtschaftswegen nicht eingeschränkt. Abstandsflächen sollen der Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens vorbeugen und ganz allgemein vermeiden, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken.
81Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Februar 2001 – 7 B 214/01 –, juris Rn. 1.
82Eine reine Wegeparzelle kann nicht in einer Weise genutzt werden, in der sich diese Gesichtspunkte positiv auswirken könnten. Ihr kommt die Schutzwirkung der Abstandflächen deshalb nicht zugute. Eine Verletzung der Rechte eines Eigentümers von Wegen kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die auf der Wegeparzelle liegenden Abstandsflächen verhinderten, dass die Abstandsflächen anderer Gebäude auf die Wegeparzelle erstreckt werden könnten, weil sonst das Verbot der Überdeckung von Abstandsflächen nach § 6 Abs. 3 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) verletzt würde.
83OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 1996 – 10 B 2613/96 –, juris Rn. 12 ff.
84Da die Klägerin aber nur Eigentümerin der Wirtschaftswege selbst, nicht der umliegenden Grundstücke ist, ist eine solche Situation von vornherein ausgeschlossen. Ohnehin ist nicht ersichtlich, dass in der Umgebung des Vorhabens der Beigeladenen im Außenbereich Gebäude errichtet werden sollen. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, in welcher Weise die in ihrem Eigentum stehenden Wirtschaftswege durch die Abstandsflächen der Windenergieanlagen sonst beeinträchtigt würden. Darüber hinaus waren der Klägerin die Umstände in Bezug auf die Abstandsflächen bekannt, als sie im März 2006 ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben der Beigeladenen erteilt hat.
85Des Weiteren ist von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin in ihrem Recht aus § 36 BauGB verletzt ist. Zwar sichert diese Vorschrift Gemeinden ein eigenes materielles Recht zu. Durch die gesetzlich vorgesehene Mitwirkung einer Gemeinde an einem Genehmigungsverfahren soll die kommunale Planungshoheit abgesichert werden.
86BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 – 4 C 7.03 –, juris Rn. 15.
87Allerdings hat sich die Klägerin dieser Rechtsposition begeben, weil sie zu dem Vorhaben der Beigeladenen mit Schreiben an die Bezirksregierung Köln vom 16. März 2006 ihr Einvernehmen bereits erklärt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin galt dieses Einvernehmen bis zur Erteilung der angefochtenen Genehmigung am 30. Juni 2014 bzw. deren Änderung durch Bescheid vom 1. Oktober 2014 fort.
88Das Einvernehmen ist nicht deshalb wirkungslos, weil es im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung erklärt worden ist. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass sie ihr Einvernehmen lediglich zu einem Vorhaben erklärt habe, für das die Beigeladene eine Änderungsgenehmigung gem. § 16 BImSchG beantragt habe und dass dieses Einvernehmen nicht für die erteilte Neugenehmigung gelte. Denn das Einvernehmen im Sinne des § 36 BauGB bezieht sich auf das konkrete Vorhaben, dessen Genehmigung beantragt wurde.
89Söfker, in: Ernst/Zinkahn et al., BauGB Kommentar, Stand: November 2015, § 36 Rn. 13.
90Es ist nicht von der Art des gewählten Genehmigungsverfahrens für das entsprechende Vorhaben abhängig. Dies ergibt sich aus der von § 36 BauGB bezweckten planungsrechtlichen Schutzfunktion.
91Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. August 2008
92– 4 B 25.08 –, juris, Rn. 6; OVG Niedersachsen, Urteil vom
9310. Januar 2008 ‑ 12 LB 22/07 ‑, juris Leitsatz 2 und Rn. 43.
94Durch die Beteiligung einer von einem Vorhaben betroffenen Gemeinde soll bewirkt werden, dass diese im Rahmen einer entsprechenden Beurteilung eigene planungsrechtliche Interessen einbringen kann. Hierfür ist nicht entscheidend, ob die angegriffene Genehmigung ein Neugenehmigungsverfahren (§ 4 BImSchG) oder ein Änderungsgenehmigungsverfahren (§ 16 BImSchG) abgeschlossen hat. In beiden Fällen wird bei der Beteiligung einer Gemeinde gewährleistet, dass sie die von § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgesehene Prüfung vornehmen kann. Die Möglichkeit einer Beurteilung des Vorhabens der Beigeladenen ist nicht dadurch eingeschränkt worden, dass diese formal einen Änderungsantrag gem. § 16 BImSchG gestellt hat. Auch der Prüfungsumfang eines Änderungsgenehmigungsverfahrens erstreckt sich auf alle Punkte, die für die Herstellung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens gem. § 6 BImSchG relevant sind.
95Führ, in: ders., Gemeinschaftskommentar zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (GK-BImSchG), 2016, § 16 Rn. 78.
96Es handelt sich bei einem immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungsverfahren gerade nicht um ein Verfahren mit eingeschränktem Prüfungsmaßstab. Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen bezieht sich lediglich auf ein verändertes Vorhaben. Zu dem von der Beigeladenen im Vergleich zu der Vorgenehmigung geänderten Vorhaben hat die Bezirksregierung Köln das Einvernehmen der Klägerin eingeholt, welches die Klägerin am 20. März 2006 erteilt hat. Das hier beantragte Vorhaben war wegen des geänderten Windenergieanlagentyps von vornherein faktisch ein Neugenehmigungsverfahren.
97Das Einvernehmen der Klägerin ist auch nicht deshalb hinfällig geworden, weil die Vorgenehmigung aus dem Jahr 2003 erloschen ist. Das Erlöschen dieser Genehmigung führte nicht dazu, dass das Genehmigungsverfahren zu dem Antrag der Beigeladenen neu durchgeführt werden musste. Das Bestehen einer Vorgenehmigung war keine Voraussetzung für die Erteilung der angegriffenen Genehmigung, denn ungeachtet des nach § 16 BImSchG gestellten Antrags beabsichtigte die Beigeladene eine Neuerrichtung, für die es einer Neugenehmigung nach § 4 BImSchG bedurfte. Eine die Neugenehmigung erfordernde Neuerrichtung liegt dann vor, wenn die Maßnahmen zur Umgestaltung so weit gehen, dass die ursprüngliche und die veränderte Anlage nicht mehr miteinander identisch sind.
98Führ, in: ders., GK-BImSchG, 2016, § 16 Rn. 55.
99Dies ist bei dem Vorhaben der Beigeladenen zu bejahen. Sie beabsichtigt, Windener-gieanlagen zu errichten und zu betreiben, die im Vergleich zu den von der Vorgenehmigung genehmigten Anlagen wegen der anderen Typbezeichnung, der höheren Nennleistung, des größeren Rotordurchmessers und der größeren Gesamthöhe ein Aliud darstellen. Ausweislich der eindeutigen Bezugnahme auf § 4 BImSchG im Tenor des Genehmigungsbescheides vom 30. Juni 2014 wurde der Beigeladenen eine Neugenehmigung letztendlich auch erteilt. Dem unter dem 16. März 2006 erteilten Einvernehmen der Klägerin ist auch nicht zu entnehmen, dass sie ihre bauplanungsrechtliche Prüfung nach § 36 Abs. 2 Satz 1, § 35 Abs. 1 und 3 BauGB im Hinblick auf die Vorgenehmigung eingeschränkt hat.
100Die Bezirksregierung Köln war auch nicht aus anderen Gründen verpflichtet, das Einvernehmen der Klägerin erneut einzuholen. Eine Genehmigungsbehörde hat im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens die betroffene Standortgemeinde erst dann erneut nach § 36 BauGB zu beteiligen, wenn erhebliche Änderungen in Bezug auf das Vorhaben eingetreten sind, die die durch § 36 BauGB einfachrechtlich gesicherte Planungshoheit einer Gemeinde berühren. Eine solche erhebliche Änderung im Sinne der Rechtsprechung liegt nicht vor. So ist das Einvernehmen etwa nochmals einzuholen, wenn eine Gemeinde ihr Einvernehmen im Rahmen eines Bauvorbescheidverfahrens erteilt hat, bei dem einzelne bauplanungsrechtliche Fragen zunächst offengeblieben sind und diese später geklärt werden.
101Vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 10. Januar 2008
102– 12 LB 22/07 –, juris Rn. 39.
103Ferner begründet auch eine erhebliche Veränderung des Standortes eines Vorhabens das Erfordernis, erneut das Einvernehmen einer Gemeinde einzuholen, wobei sich die Erheblichkeit nach den Verhältnissen des Einzelfalls bemisst.
104Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 2009 – 8 A 613/08 –, juris Rn. 72 ff.
105Gleiches gilt für den Fall, dass ein Vorhaben so geändert wird, dass städtebauliche Belage erstmals oder anders in einer Weise berührt werden, dass die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird.
106Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16. Juli 2004
107– 1 W 20/04 –, juris Rn. 3 ff.
108Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn eine entsprechende Änderung der Sach- oder Rechtslage ist nach Erteilung des Einvernehmens im März 2006 nicht eingetreten. Der von der Klägerin entwickelte sachliche Teilflächennutzungsplan ist bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung im Juni bzw. Oktober 2014 nicht wirksam geworden. Die bis zu diesem Zeitpunkt lediglich zu einem planreifen Entwurf verdichteten Planungen der Klägerin stehen einem wirksamen Flächennutzungsplan nicht gleich. Von dem in Aufstellung befindlichen Teilflächennutzungsplan ging auch keine Vorwirkung aus, weil nach dem noch geltenden Flächennutzungsplan der Standort des Vorhabens der Beigeladenen in der Konzentrationszone C für Windenergie lag.
109Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 – 4 C 7.09 –, juris Rn. 49.
110Ihre bauplanungsrechtlichen Absichten hätte die Klägerin allein über Maßnahmen nach § 14 und § 15 BauGB sichern können. Die Ablehnung ihres Zurückstellungsantrags gem. § 15 Abs. 3 BauGB vom 8. Mai 2014 durch Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 30. Juni 2014 hat die Klägerin jedoch bestandskräftig werden lassen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der ablehnende Bescheid zusammen mit dem Genehmigungsbescheid zugunsten der Beigeladenen am 30. Juni 2014 zugegangen ist, auch wenn das entsprechende Empfangsbekenntnis nicht ausgefüllt wurde. Der Vorhalt der Bezirksregierung Köln, die Klägerin habe gegen die Ablehnung ihres Zurückstellungsantrags keinen Rechtsbehelf eingelegt, ist unwidersprochen geblieben. Jedenfalls ist nunmehr von einer Verwirkung auszugehen.
111Inwieweit sich erst aus den am 9. Januar 2014 eingereichten Antragsunterlagen der Beigeladenen wesentliche Umstände zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen ergeben haben, deren Fehlen im Jahr 2006 noch nicht hätte erkannt werden können, hat die Klägerin nicht plausibel dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Es stand ihr frei, vor Erteilung ihres Einvernehmens weitere Informationen zu dem Vorhaben der Beigeladenen einzufordern, ihr Einvernehmen unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen mit Nebenbestimmungen zu versehen,
112vgl. hierzu Söfker, in: Ernst/Zinkahn et al., BauGB Kommentar, Stand: November 2015, § 36 Rn. 36,
113oder ihr Einvernehmen aus den in § 36 Abs. 2 Satz 1 genannten Gründen zu versagen. Wenn die Klägerin geltend macht, dass dem damals zuständigen Staatlichen Umweltamt Köln im Jahr 2005 das Vorkommen der windenergieempfindlichen und in Nordrhein-Westfalen vom Aussterben bedrohten Grauammer im relevanten Umkreis zu den geplanten Windenergieanlagen hätte bekannt sein müssen, so muss sich auch die Klägerin vorhalten lassen, dass sie diesen Umstand im März 2006 vor der Erteilung ihres Einvernehmens hätte kennen und darauf hätte hinweisen können. Dies hat die Klägerin zunächst in mehreren Schreiben an das Staatliche Umweltamt Köln auch getan und dann dennoch ihr Einvernehmen erteilt. Auch wenn sie mit der Einvernehmenserteilung mögliche Schadensersatzforderungen vermeiden wollte, hat sie sich ihrer Beanstandungsmöglichkeiten insoweit begeben.
114Die Klägerin kann eine Klagebefugnis auch nicht aus § 4 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069) (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG) ableiten. Aus dieser Vorschrift folgt nicht, dass Verstöße gegen die für Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und UVP-Vorprüfung geltenden Verfahrensvorschriften unabhängig von der Betroffenheit eines Klägers in eigenen materiellen Rechten geltend gemacht werden kann.
115So Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 –, juris Rn. 41 (für die Klage einer Gemeinde); vom 2. Oktober 2013 – 9 A 23.12 –, juris Rn. 21 ff., und vom 20. Dezember 2011 – 9 A 30.10 –, juris Rn. 19 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 11. März 2016 – 2 Bs 33/16 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2016 – 6 A 2.14 –, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 3. Juli 2014 – 5 S 1282/13 –, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 8. Mai 2012 – 12 KS 5/10 –, juris; Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück, Urteil vom 28. April 2016 – 2 A 89/14 –, juris Rn. 68; VG Kassel, Beschluss vom 4. April 2016 – 1 L 2532/15.KS –, juris Rn. 43 im Anschluss an VG Freiburg, Beschluss vom 5. Februar 2016 – 4 K 2679/15 –, juris; VG Augsburg, Urteil vom 30. September 2015 – Au 4 K 14.1302 u.a. –, juris Rn. 157 ff.
116Das Gericht folgt nicht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nach der § 4 Abs. 1 UmwRG eine eigenständige Klagebefugnis für Individualkläger im Sinne des § 4 Abs. 3 UmwRG gewähren soll.
117OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 – 8 A 959/10 –, juris, und Beschluss vom 18. Dezember 2015 – 8 B 400/15 –, juris; dieser Rechtsprechung folgend VG Aachen, Beschluss vom 20. Januar 2016 – 3 K 2445/12 –, juris und hierzu tendierend VG Würzburg Urteil vom 19. Mai 2015 – W 4 K 14.604 –, juris.
118Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Satz 2 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bestehen kann (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG), verlangt werden, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt. Dieses Recht steht nicht nur anerkannten Vereinigungen im Sinne des UmwRG – also Umweltverbänden – zu. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG wird es auch natürlichen und juristischen Personen im Sinne des § 61 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO – also den von anerkannten Vereinigungen zu unterscheidenden Individualklägern – eingeräumt.
119Der Wortlaut des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 UmwRG enthält keinen Hinweis darauf, dass Individualkläger ihr entsprechendes Rügerecht entgegen § 42 Abs. 2 VwGO unabhängig von einer möglichen Verletzung eigener Rechte prozessual durchsetzen können. Vielmehr statuiert die Vorschrift für Individualkläger lediglich die Befugnis, Verfahrensfehler einer UVP(-Vorprüfung) zu rügen. Zur Zulässigkeit eines zu diesem Zweck erhobenen Rechtsbehelfs – und damit auch zu den Anforderungen des § 42 Abs. 2 VwGO an die Klagebefugnis – trifft § 4 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 UmwRG keine ausdrückliche Aussage.
120Die Gesetzesbegründung zum UmwRG bestätigt, dass dem Kreis der aus § 4 Abs. 3 UmwRG Berechtigten aus § 4 Abs. 1 UmwRG kein subjektiv-öffentliches Recht erwachsen soll. In der Begründung des Gesetzesentwurfs wird ausdrücklich hervorgehoben, dass das Gesetz an das bestehende deutsche Rechtsbehelfssystem nach der Verwaltungsgerichtsordnung anknüpft und der Rechtsschutz von natürlichen und juristischen Personen gegen Entscheidungen nach der UVP-Richtlinie von der Geltendmachung einer Verletzung von eigenen Rechten des Klägers gem. § 42 Abs. 2 VwGO abhängt.
121Vgl. BT-Drs.16/2495, S. 8, 14.
122Dieser Wille des Gesetzgebers besteht auch nach der Änderung des UmwRG fort, welche der Umsetzung der Trianel-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs,
123Urteil vom 12. Mai 2011 – C-115/09 –, juris,
124diente. Nach der Begründung des Änderungsgesetzes sollte das UmwRG so geändert werden, dass nach der Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs lediglich anerkannte Umweltvereinigungen nicht auf die Rüge der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt werden. Hierzu sollte § 2 UmwRG so ausgestaltet werden, dass anerkannte Umweltvereinigungen auch Verstöße gegen andere nicht drittschützende Umweltvorschriften gerichtlich geltend machen können. Für Individualkläger wollte der Gesetzgeber hingegen keine absolute Klagebefugnis begründen. Die Änderung der Vorschrift des § 4 Abs. 3 UmwRG, die den Rechtsbehelf für natürliche und juristische Personen regelt, beruht lediglich auf einer redaktionellen Anpassung.
125Vgl. BT-Drs. 17/10957, S. 16, 17. Auch im laufenden Änderungsverfahren betreffend das UmwRG ist eine solche Änderung nicht beabsichtigt.
126Die Verfahrensvorschriften des UVPG, deren Verletzung mit einem Rechtsbehelf gem. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 UmwRG gerügt werden kann, begründen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine selbstständigen subjektiven Rechte. Auch für sie gilt wie grundsätzlich auch sonst für Verfahrensvorschriften, dass sie keinen Selbstzweck haben, sondern vielmehr dazu dienen, materiellen Rechtspositionen zur Geltung zu verhelfen. Das Bestehen einer Klagebefugnis hängt bei der Rüge eines Verstoßes gegen Verfahrensnormen davon ab, ob sich dieser auf eine materiell-rechtliche Position eines Klägers ausgewirkt haben könnte. Demnach ist in § 4 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 UmwRG allein eine Fehlerfolgenregelung für die Begründetheitsprüfung des Rechtsbehelfs geregelt.
127BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 30.10 –, juris Rn. 18 f., 21 ff.
128Die Auslegung des UmwRG und des UVPG im Lichte des Europäischen Rechts zwingt ebenfalls nicht zu der Anerkennung eines von einer Klagebefugnis unabhängigen, absoluten Klagerechts für Rechtsbehelfe, mit denen UVP-Verfahrensfehler gerügt werden. Der gegenteiligen Rechtsprechung,
129insbesondere OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 – 8 A 959/10 –, juris Rn. 53 ff.,
130folgt das Gericht nicht. Die in der maßgeblichen Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) gewährten Verfahrensrechte gewähren keine absoluten Verfahrensrechte, die unabhängig von einer Verletzung in eigenen Rechten durchgesetzt werden könnten. Der UVP-Richtlinie ist nicht zu entnehmen, dass das jeweilige Prozessrecht der Mitgliedsstaaten die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs keinerlei Beschränkungen – wie etwa dem Erfordernis einer (möglichen) Verletzung materieller Rechte – unterwerfen darf. Art. 11 der UVP-Richtlinie, der die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen regelt,
131vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteile vom 15. Oktober 2015 – C-137/14 – (Kommission/Deutschland), juris Rn. 28 und vom 7. November 2013 – C-72/12 – (Altrip), juris Rn. 42 (zu der Vorgängervorschrift des Art. 10a der Richtlinie 85/337),
132enthält sogar ausdrücklich die gegenteilige Aussage. Nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b), der UVP-Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, mit der Rüge eines Verstoßes gegen Vorschriften der UVP-Richtlinie Zugang zu Gerichten haben, wenn sie eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert. Was als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten gem. Art. 11 Abs. 3 Satz 1 der UVP-Richtlinie im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu den Gerichten zu gewähren. Damit räumt die Vorschrift den Mitgliedstaaten gerade ein, die Zulässigkeit der Rechtsbehelfe von Individualklägern dahingehend zu beschränken, dass die Geltendmachung einer Rechtsverletzung für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs erforderlich ist. Die gleiche Regelung findet sich in dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention), welches durch die UVP-Richtlinie auf europäischer Ebene umgesetzt worden ist. Auch Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention räumt den Vertragsparteien die Beschränkung des Zugangs zu Gerichten in dieser Form ein.
133Eine Grenze findet die Gestaltungsmöglichkeit der Mitgliedsstaaten für die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen zur Rüge von Verstößen gegen Vorschriften der UVP-Richtlinie lediglich in dem von Art. 11 Abs. 3 Satz 1 der UVP-Richtlinie vorgegebenen Ziel, dass der betroffenen Öffentlichkeit ein weiter Zugang zu den Gerichten zu gewähren ist. Dabei sind die Befugnisse der Mitgliedstaaten erst dann überschritten, wenn die von einem Mitgliedstaat zur Beschränkung der Zulässigkeit von Rechtsbehelfen festgelegten Kriterien die Ausübung der durch die UVP-Richtlinie vermittelten Rechte „praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren“.
134EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-72/12 – (Altrip), juris Rn. 45.
135Die durch § 42 Abs. 2 VwGO geforderte Geltendmachung einer Rechtsverletzung auch für das Rügerecht von Individualklägern nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 UmwRG als Zulässigkeitsvoraussetzung überschreitet diese Grenze nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Wertungsspielraum bei der Bestimmung dessen, was ein „ausreichendes Interesse“ oder eine „Rechtsverletzung“ darstellt.
136Vgl. EuGH, Urteile vom 16. April 2015 – C-570/13 – (Gruber), juris Rn. 38, vom 7. November 2013 – C-72/12 – (Altrip), juris Rn. 50 und vom 12. Mai 2011 – C-115/09 –, (Trianel) juris Rn. 55.
137Auf der Linie seiner Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof auch jüngst ausdrücklich bestätigt, dass die Mitgliedsstaaten vorschreiben dürfen, dass die Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung im Sinne der UVP-Richtlinie durch das zuständige Gericht die Verletzung eines subjektiven Rechts auf Seiten des Klägers voraussetzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
138EuGH, Urteile vom 15. Oktober 2015 – C-137/14 –, (Kommission/Deutschland), juris Rn. 32 und vom 16. April 2015 – C-570/13 – (Gruber), juris Rn. 40.
139Selbst der Generalanwalt, der in seinen Schlussanträgen vom 21. Mai 2015 im Vertragsverletzungsverfahren Kommission/Deutschland die Beschränkung von Rechtsbehelfen durch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO als unzulässiges Hindernis für den Zugang zu den Gerichten wertet, hält die Zulässigkeitsbeschränkung des § 42 Abs. 2 VwGO hingegen für vereinbar mit Art. 11 der UVP-Richtlinie.
140Generalanwalt Wathelet, Schlussanträge vom 21. Mai 2015 (EuGH C-137/14 – Kommission/Deutschland), BeckRS 2014, 81635, Rn. 53 ff.
141Auch der Sinn und Zweck und die Systematik der Aarhus-Konvention und der UVP-Richtlinie sprechen für die Zulässigkeit einer Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO bei Rechtsbehelfen von Individualklägern gem. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 UmwRG. Beide Regelwerke differenzieren deutlich zwischen den Rechten von Individualklägern und solchen von nichtstaatlichen Organisationen bzw. Nichtregierungsorganisationen (Umweltverbänden). Letztere werden gegenüber ersteren sowohl in der Aarhus-Konvention als auch in der UVP-Richtlinie privilegiert. In Art. 9 Abs. 2 Satz 4 der Aarhus-Konvention und in Art. 11 Abs. 3 Satz 3 der UVP-Richtlinie wird für nichtstaatliche Organisationen bzw. Nichtregierungsorganisationen fingiert, dass sie stets Träger von Rechten sind, die im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) der Aarhus-Konvention bzw. des Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b) der UVP-Richtlinie verletzt werden können. Damit werden nur Umweltverbände, nicht jedoch Individualkläger von der Darlegung einer möglichen Rechtsverletzung entbunden. Lediglich für Umweltverbände sehen der völkerrechtliche Vertrag und das diesen umsetzende Unionsrecht einen unbeschränkten Zugang zu den Gerichten vor.
142Vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – C-115/09 – (Trianel), juris Rn. 45; stRspr.
143Die Überprüfung der Einhaltung objektivrechtlicher Vorgaben des europäischen und nationalen Umweltrechts ist damit den Umweltverbänden vorbehalten. Vor diesem Hintergrund ist eine Zulässigkeitsbeschränkung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO für Rechtsbehelfe von Individualklägern gem. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 UmwRG nicht zu beanstanden. Auch das UmwRG privilegiert anerkannte Vereinigungen als nichtstaatliche Organisationen im Sinne der Aarhus-Konvention bzw. als Nichtregierungsorganisationen im Sinne der UVP-Richtlinie, indem es von dem Erfordernis der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten in § 2 Abs. 1 UmwRG nur für anerkannte Vereinigungen absieht. Um das in Art. 11 Abs. 3 der UVP-Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu den Gerichten zu gewähren, ist es insbesondere nicht erforderlich, dass die Mitgliedstaaten Individualklägern die Erhebung von Popularklagen ermöglichen.
144Vgl. auch Generalanwalt Wathelet, Schlussanträge vom 21. Mai 2015 (EuGH C-137/14 – Kommission/Deutschland), BeckRS 2014, 81635, Rn. 49.
145Eine Klagebefugnis kann die Klägerin auch nicht aus einer unmittelbaren Anwendung der Aarhus-Konvention ableiten. Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention enthält keine hinreichend bestimmte, zur unmittelbaren Anwendung ermächtigenden Regelung des Zugangs Einzelner zu Gerichten, denn die Ausgestaltung der Rüge von Verfahrensfehlern durch ein Mitglied der Öffentlichkeit ist nach Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention ausdrücklich dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien vorbehalten.
146Vgl. hierzu im Einzelnen OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Februar 2013 – 8 B 10254/13 –, juris Rn. 6.
147Die Befürchtung, dass das Erfordernis einer Klagebefugnis bei Rechtsbehelfen von Individualklägern dazu führt, dass Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung auseinanderfallen,
148so OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 – 8 A 959/10 –, juris Rn. 69 und Beschluss vom 18. Dezember 2015 – 8 B 400/15 –, juris Rn. 30; Seibert, NVwZ 2013, S. 1040 (1045),
149stellt die vorstehende Interpretation des Rügerechts nicht in Frage. Dass sich der Prüfungsumfang in Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage unterscheidet, ist keine Besonderheit des Rechtsbehelfs gem. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 UmwRG. Die Verwaltungsgerichtsordnung lässt ein Auseinanderfallen auch an anderer Stelle zu, etwa bei Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO oder bei Drittanfechtungsklagen, in deren Rahmen ein Kläger gegebenenfalls mit Einwendungen formell oder materiell präkludiert ist. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof nun ausdrücklich klargestellt, dass der von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebene gerichtliche Prüfungsumfang in der Begründetheit mit den Vorgaben der UVP-Richtlinie vereinbar ist. Die Mitgliedstaaten dürfen also vorschreiben, dass die Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung durch das zuständige Gericht – wie in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geregelt – die Verletzung eines subjektiven Rechts auf Seiten des Klägers voraussetzt und zwar auch dann, wenn Verfahrensfehler einer UVP gerügt werden.
150EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 – C-137/14 – (Kommission/Deutschland), juris Rn. 28-34, 63-67.
151Nach dieser Bewertung wird ein Gleichlauf von Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung sogar gerade gewährleistet, wenn für die Klagebefugnis eines Individualklägers erforderlich ist, dass dieser die Verletzung in eigenen materiellen Rechten geltend machen kann.
152Eine Klagebefugnis der Klägerin scheidet allerdings auch dann aus, wenn man wie das Oberverwaltungsgericht NRW,
153Urteil vom 25. Februar 2015 ‑ 8 A 959/10 ‑, juris und Beschluss vom 18. Dezember 2015 – 8 B 400/15 –, juris,
154annimmt, dass das Rügerecht für Individualkläger gem. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 UmwRG diesen eine subjektiv-öffentliche Rechtsposition vermittelt. Denn jedenfalls wird der Kreis der Berechtigten im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG i.V.m. § 61 Nr. 1 VwGO – zu dem die Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts grundsätzlich gehört – dadurch beschränkt, dass lediglich Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit das Recht des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 UmwRG zusteht, Verstöße gegen Verfahrensvorschriften des UVPG zu rügen. Die Klägerin ist jedoch bereits aufgrund ihrer Eigenschaft als Teil des staatlichen Verwaltungsaufbaus nicht als Teil der betroffenen Öffentlichkeit zu qualifizieren.
155A. A. OVG NRW Beschluss vom 18. Dezember 2015
156– 8 B 400/15 –, juris Rn. 28 ff.
157Der Begriff der betroffenen Öffentlichkeit wird in Art. 2 Nr. 5 der Aarhus-Konvention definiert als die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Die UVP-Richtlinie enthält in Art. 1 Abs. 2 Buchstabe e) eine fast identische Definition. Danach ist betroffene Öffentlichkeit die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren (Art. 2 Abs. 2 der UVP-Richtlinie) betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Beide Begriffsbestimmungen machen die Zuordnung zu der betroffenen Öffentlichkeit von einem individuellen Belang abhängig (Betroffenheit durch eine Entscheidung bzw. Interesse daran). Dieses Erfordernis findet sich in einer allerdings weiter gefassten Formulierung auch in § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG wieder. Danach ist betroffene Öffentlichkeit jede (natürliche oder juristische) Person, deren Belange durch eine Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 3 UVPG berührt werden. Das Erfordernis eines „Berührtseins in eigenen Belangen“ ist dabei im Lichte von Art. 2 Nr. 5 der Aarhus-Konvention und Art. 1 Abs. 2 Buchstabe e) der UVP-Richtlinie jedoch dahingehend auszulegen, dass es auch nach dieser Vorschrift eines individuellen Bezuges zwischen der behördlichen UVP-Entscheidung und einem Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit bedarf. Gemeinden als Teil der öffentlichen Staatsverwaltung können nicht unter diese Definition subsumiert werden, weil ihre Belange und Interessen andere sind als diejenigen von natürlichen oder juristischen Personen. Dies verdeutlicht das von diesen Vorschriften vorgesehene Gefüge der übrigen im Zusammenhang mit UVP-Entscheidungen relevanten Akteure. Sowohl die Aarhus-Konvention als auch die UVP-Richtlinie und das UVPG differenzieren zwischen dem Begriff der betroffenen Öffentlichkeit und der Öffentlichkeit. Ein noch bedeutsamerer Unterschied besteht nach der Aarhus-Konvention und der UVP-Richtlinie zwischen betroffener Öffentlichkeit und Behörden. Nach Art. 2 Nr. 2 der Aarhus-Konvention sind dies – zusammengefasst – Stellen der öffentlichen Verwaltung oder Personen, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der Umwelt durch Gesetz übertragen worden sind bzw. die nach Weisung einer Stelle der öffentlichen Verwaltung solche Aufgaben wahrnehmen. Art. 1 Abs. 1 Buchstabe f) der UVP-Richtlinie versteht zuständige Behörden als die Behörden, die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der sich aus der UVP-Richtlinie ergebenden Aufgaben bestimmt werden. Gemeinden stehen in diesem Gefüge den zuständigen Behörden näher als der Öffentlichkeit oder gar der betroffenen Öffentlichkeit, weil sie in den maßgeblichen Verfahren wie andere Behörden beteiligt werden. Dies ergibt sich etwa aus der Aufzählung der im Rahmen der Entscheidung über die UVP zu beteiligenden Akteure in § 5 Abs. 1 Satz 4 UVPG. Die Klägerin ist in dem streitgegenständlichen Genehmigungsverfahren insoweit wie eine Behörde beteiligt worden, als ihr Einvernehmen gem. § 36 BauGB eingeholt worden ist.
158Auch der Sinn und Zweck der Aarhus-Konvention, der UVP-Richtlinie und des UVPG legt es nicht nahe, eine Gemeinde als Teil der betroffenen Öffentlichkeit zu verstehen. Denn die dort getroffenen Regelungen verfolgen insgesamt das Ziel, die Öffentlichkeitsbeteiligung zu stärken. Dies soll dazu dienen, dass die Entscheidungen der Behörden im Zusammenhang mit der UVP insbesondere von Umweltverbänden und vergleichbaren Vereinigungen überprüft und ggf. angefochten werden können. Nicht erkennbar ist eine in dem völkerrechtlichen Vertrag oder in europäischem oder nationalem Recht verankerte Absicht, den ohnehin am Verfahren beteiligten Behörden und den ihnen nahestehenden Gemeinden zusätzlich zu ihren Mitwirkungsmöglichkeiten im UVP-Verfahren weitergehende Anfechtungsrechte einzuräumen. Die Aufgabe der Überprüfung von UVP-Entscheidungen kann ersichtlich nicht denjenigen Stellen obliegen, die diese Entscheidungen selbst getroffen haben oder an ihrem Zustandekommen mit effektiven Einflussmöglichkeiten beteiligt waren.
159Etwas Anderes folgt auch nicht aus der in Art. 4 Abs. 2 des Vertrages über die Europäische Union (EU-Vertrag) verankerten Verpflichtung der Europäischen Union, die jeweilige nationale Identität der Mitgliedstaaten zu achten, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt. Denn aus der grundsätzlichen unionsrechtlichen Achtung der kommunalen Selbstverwaltung lässt sich keine konkrete Vorgabe für die Rolle von Gemeinden im Zusammenhang mit behördlichen UVP-Entscheidungen ableiten. Die Anerkennung einer kommunalen Selbstverwaltung als besonderes Recht der Gemeinden verpflichtet gerade nicht dazu, Gemeinden in ihrer Rechtsstellung den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit, insbesondere den natürlichen Personen anzugleichen.
160Die zum Beleg der gegenteiligen Auffassung vom Oberverwaltungsgericht NRW zitierten Fundstellen (a.a.O, Rn. 29) können eine Zugehörigkeit der Klägerin zur betroffenen Öffentlichkeit im Sinne der UVP-Rechtsvorschriften auf völkerrechtlicher, europarechtlicher und mitgliedstaatlicher Ebene nicht begründen. In dem durch das Oberverwaltungsgericht NRW zitierten, durch das Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall,
161BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 –, juris,
162konnte die klagende Gemeinde – anders als die Klägerin hier – die Verletzung ihrer Eigentümerposition geltend machen. Die dortige Klägerin hat ihre Rechte wie ein privater Eigentümer verteidigt und war deshalb mit einer natürlichen Person vergleichbar. Da die Klägerin hier gerade nicht in einer vergleichbaren Position betroffen ist, können die Aussagen dieser Entscheidung nicht auf die vorliegende Konstellation übertragen werden. Eine darüber hinausgehende allgemeine Aussage dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde zur betroffenen Öffentlichkeit zu zählen ist, lässt sich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen.
163Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat in dem zitierten Urteil die Klagebefugnis einer Gemeinde wegen einer möglichen Verletzung der Planungshoheit anerkannt und der klagenden Gemeinde lediglich im Rahmen der Begründetheit einen Anspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften des UVPG unabhängig von der Verletzung eigener Rechte zugesprochen, ohne Gemeinden jedoch konkret der betroffenen Öffentlichkeit zuzuordnen.
164OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. April 2012 – 2 L 193/09 –, juris Rn. 37 und 66 ff.
165Auch das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hält es für die Klagebefugnis einer Gemeinde für erforderlich, dass eine Verletzung in eigenen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO möglich erscheint. Es wertet die klagende Gemeinde wegen der möglichen Verletzung ihrer Planungshoheit als klagebefugt, trifft aber keine explizite Aussage dazu, ob Gemeinden Teil der betroffenen Öffentlichkeit sind.
166OVG Niedersachsen, Urteil vom 8. Mai 2012 – 12 KS 5/10 –, juris Rn. 20 ff., 27.
167Der Generalanwalt Villalón hat in seinen Schlussanträgen zum Verfahren Altrip vom 20. Juni 2013 zwar auch die klagende Gemeinde zu der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie gezählt. Allerdings erfolgte diese Zuordnung für alle Kläger des Verfahrens Altrip, zu denen auch natürliche Personen gehörten. Der Generalanwalt hat offen gelassen, aus welchen Gründen gerade die klagende Gemeinde Teil der betroffenen Öffentlichkeit sein soll. Vielmehr hat er sich in seinen dieser Zuordnung folgenden Ausführungen ausschließlich mit der Frage befasst, inwieweit die Anfechtungsmöglichkeiten von UVP-Entscheidungen durch Mitgliedstaaten beschränkt werden dürfen.
168Generalanwalt Villalón, Schlussanträge vom 20. Juni 2013, EuGH C-72/12 (Altrip), juris Rn. 81 ff.
169Auch den Ausführungen von
170Fellenberg, NVwZ 2015, S. 1721, (1723),
171ist nicht zu entnehmen, welche Gründe für die Qualifizierung von Gemeinden als Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit sprechen.
172Unabhängig davon kann eine Gemeinde jedenfalls nur zur betroffenen Öffentlichkeit im Sinne der Aarhus-Konvention, der UVP-Richtlinie und des UVPG gehören, soweit sie von einer UVP-Entscheidung einer Behörde in ihrem Selbstverwaltungskreis betroffen ist. Nur insoweit ist sie gegenüber der Staatsverwaltung verselbstständigt, der gerade kein gesetzliches Überprüfungsrecht in Bezug auf UVP-Entscheidungen eingeräumt wird. In Betracht kommt insbesondere die Betroffenheit einer Gemeinde in Belangen ihrer Planungshoheit.
173So auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2015
174– 8 B 400/15 –, juris, Rn. 24 ff., freilich unter der Annahme,
175dass es keiner möglichen Verletzung des materiellen
176Selbstverwaltungsrechts bedürfe, vgl. Rn. 32.
177Selbst wenn man davon ausgeht, dass es bereits ausreicht, wenn Belange aus dem Selbstverwaltungskreis einer Gemeinde berührt sind, ohne dass eine Verletzung des materiellen Selbstverwaltungsrechts möglich erscheinen muss, sind diese Voraussetzungen bei der Klägerin nicht erfüllt. Sie ist in Belangen ihres Selbstverwaltungskreises nicht (mehr) berührt, weil sie durch die Erteilung ihres Einvernehmens zum Ausdruck gebracht hat, dass ihre Belange durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere ihre Planungsinteressen waren von der Genehmigung nicht mehr betroffen, nachdem sie am 20. März 2006 ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB mit dem Vorhaben der Beigeladenen erteilt hat und dieses – wie vorstehend ausgeführt – weder entfallen ist noch von der Bezirksregierung Köln wegen veränderter Sach- oder Rechtslage erneut hätte eingeholt werden müssen.
178Die Anfechtungsklage ist zudem unbegründet.
179Die angefochtene Genehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
180Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 30. Juni 2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 1. Oktober 2014 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist bei Drittanfechtungsklagen derjenige bei Genehmigungserteilung. Nachträgliche Änderungen der Sachlage zu Lasten des Vorhabenträgers dürfen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
181Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 B 40.98 –, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 8 A 340/09 –, juris Rn. 18.
182Nach diesem Grundsatz ist hier die Sachlage zum Zeitpunkt des 1. Oktober 2014 zu berücksichtigen, als der angefochtene Genehmigungsbescheid vom 30. Juni 2014 durch die Bezirksregierung Köln modifiziert worden ist. Darüber hinaus sind in der vorliegenden Drittanfechtungssituation nur Verstöße gegen Vorschriften zu überprüfen, die geeignet sind, dem Schutz einer Standortgemeinde zu dienen. Hier kommen vorrangig Vorschriften in Betracht, die die verfassungsrechtlich gewährleistete Planungshoheit von Gemeinden absichern sollen.
183Die angefochtene Genehmigung verstößt nicht gegen Vorschriften in diesem Sinne.
184Die wegemäßige Erschließung der genehmigten Anlagen ist gesichert. Die Sicherung der Erschließung richtet sich hier nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 35 Abs. 1 BauGB, weil der Vorhabenstandort im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB liegt. Danach muss lediglich die ausreichende Erschließung des Vorhabens gesichert sein; die Anforderungen an die Erschließung sind im Außenbereich geringer als an den übrigen gesetzlich vorgesehenen Standorten. Es ist nicht erforderlich, dass die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen bereits bei Genehmigungserteilung verwirklicht sind. Gesichert ist die Erschließung bereits dann, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt ist, und wenn ferner damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird. Einer vertraglichen Zusicherung der Übernahme von Erschließungsmaßnahmen bedarf es nicht. Vielmehr genügt es, dass der Gemeinde ein zumutbares Erschließungsangebot vorgelegen hat. Ein solches Angebot hat eine Ersetzungsfunktion. Das Angebot muss so konkret sein, dass anhand dessen überprüft werden kann, ob es eine verlässliche Grundlage für bevorstehende Erschließungsmaßnahmen darstellt. Lässt eine Gemeinde als Kooperationspartner keinen Zweifel daran aufkommen, dass sie bereit ist, aktiv am Zustandekommen eines Erschließungsvertrages mitzuwirken, so hat der Bauinteressent seinerseits durch ein entsprechend detailliertes Angebot eine möglichst breite Verhandlungsgrundlage als Voraussetzung dafür zu schaffen, dass eine Übereinstimmung in sämtlichen Fragen erzielt werden kann, die einer Regelung bedürfen. Verharrt die Gemeinde dagegen in einem Zustand der Passivität, so kann es der Bauherr im allgemeinen fürs Erste damit bewenden lassen, ihr ein Angebot zu unterbreiten, durch das sie in die Lage versetzt wird, sich über den Umfang seiner Leistungsbereitschaft ein Urteil zu bilden,
185BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 ‑ 4 C 7.09 ‑, juris Rn. 40 m.w.N.
186Nach diesen Grundsätzen hat die Beigeladene der Klägerin ein ausreichendes Angebot unterbreitet. Nach den vorstehenden Ausführungen ist sogar davon auszugehen, dass die Beigeladene in den bestehenden Vertrag zur Nutzung der Wirtschaftswege der Klägerin zwecks Erschließung der Windenergieanlagen eingetreten ist und damit sogar ein Erschließungsvertrag besteht. Die am 9. Januar 2014 eingereichten Antragsunterlagen der Beigeladenen sehen aber jedenfalls eine konkret bezeichnete Zuwegung der Windenergieanlagen von der B 56 ausgehend über die K 21 und die K 3 vor. Eine Ertüchtigung der Wege für Schwerlasttransporte nach Errichtung der Windenergieanlagen während der gesamten Dauer ihres Betriebes ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erforderlich. Im Rahmen der Nutzung der Windenergieanlagen bedarf es lediglich einer Zuwegung zum Zweck der Wartung und Instandsetzung der Anlagen. Es muss zudem möglich sein, dass Rettungsfahrzeuge im Falle eines Unfalls oder Brandes die Anlagen erreichen. Schwerlasttransporte mit entsprechend großen Fahrzeugen müssen hingegen ausschließlich bei der Errichtung und dem Rückbau der Anlagen erfolgen, während des Betriebs besteht ein solches Erfordernis nicht.
187Außerdem hat sich die Klägerin eines materiellen Rügerechts hinsichtlich der gesicherten Erschließung auch insoweit dadurch begeben, dass sie zu dem Vorhaben der Beigeladenen ihr Einvernehmen erklärt hat. Denn die ausreichende Erschließung eines Vorhabens gem. § 35 Abs. 1 BauGB gehört ebenfalls zu dem von § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgeschriebenen Prüfungsprogramm einer im Genehmigungsverfahren beteiligten Gemeinde. Mit der Erteilung ihres Einvernehmens hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie unter anderem hinsichtlich der ausreichenden Erschließung des Vorhabens der Beigeladenen keine Bedenken hat.
188Die der angefochtenen Genehmigung zugrundeliegende standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens der Beigeladenen erweist sich im Rahmen der von dem Gericht anzustellenden Überprüfung nicht als fehlerhaft. Eine solche Vorprüfung war für das beantragte Vorhaben gem. § 3c Satz 1 UVPG durchzuführen, weil für die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen gem. Ziffer 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Satz 2 UVPG vorgesehen ist. Bei der Vorprüfung war nach dieser Vorschrift zu überprüfen, ob gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Prüfungstiefe der UVP-Vorprüfung grenzt sich von derjenigen einer UVP ab. Die Vorprüfung dient lediglich der Beantwortung der Frage, ob eine weitergehende Prüfung, nämlich eine UVP, durchgeführt werden muss. Der Vorprüfung kommt eine verfahrenslenkende Funktion zu. Demgemäß beschränkt sie sich in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau.
189Vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 3c UVPG,
190BR-Drs. 674/00, S. 89.
191Diese darf die eigentliche UVP nicht vorwegnehmen. Andererseits darf sich die Vorprüfung aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Dafür reichen die eigene und die durch Konsultation anderer Behörden vermittelte Sachkunde sowie die mit der Antragstellung vom Vorhabenträger vorgelegten Erkenntnismittel nicht immer aus. In diesem Fall können zusätzliche Erkundungen zulässig sein. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu.
192BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2014 – 9 A 1.13 –, juris Rn. 18 und vom 20. Dezember 2011 – 9 A 31.10 –, juris Rn. 25 m.w.N.
193Die gerichtliche Kontrolle der von einer Behörde getroffenen Entscheidung über die Erforderlichkeit der Durchführung einer UVP ist eingeschränkt. Nach § 3a Satz 4 UVPG ist die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, in einem gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Hieran anknüpfend konkretisiert § 4a Abs. 2 UmwRG die gerichtliche Kontrolldichte. Nach dieser Vorschrift ist eine behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob (1.) der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde, (2.) die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, (3.) das anzuwendende Recht verkannt wurde oder (4.) sachfremde Erwägungen vorliegen. Die Gerichte haben eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist.
194BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 ‑ 9 A 31.10 ‑, juris Rn. 29.
195Maßgeblicher Zeitpunkt für die nach diesen Kriterien vorzunehmende gerichtliche Kontrolle einer UVP-Vorprüfung ist der Kenntnisstand der zuständigen Behörde bis zum Abschluss der Prüfung.
196Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. Juni 2015 – 22 CS 15.68622, CS 15.686 –, juris Rn. 33, 39.
197Dies ergibt sich aus der Pflicht der zuständigen Behörde gem. § 3a Satz 1 UVPG, auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben und eigener Informationen unverzüglich zu Beginn des Verfahrens festzustellen, ob die Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht. Wenn die prüfende Behörde verpflichtet ist, unverzüglich zu einem Ergebnis zu kommen, kann ihr nicht gleichzeitig vorgeschrieben werden, neue Erkenntnisse bis zum Abschluss des Verfahrens immer wieder im Rahmen von erneuten UVP-Vorprüfungen zu berücksichtigen. Eine sich ständig aktualisierende Überprüfungspflicht hinsichtlich einer UVP-Vorprüfung widerspricht auch dem lediglich überschlägigen und verfahrenslenkenden Charakter dieser Vorprüfung. Auch die gesetzlich vorgeschriebene eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte in Bezug auf UVP-Vorprüfungen, die das Erfordernis einer UVP ablehnen, bestätigt diese Einschätzung. Wenn der zuständigen Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Erkenntnisgrundlagen für eine UVP-Vorprüfung zukommt, können nachträglich gewonnene Erkenntnisse zu möglichen Umweltauswirkungen für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein.
198Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 31.10 –, juris Rn. 29.
199Diese Betrachtungsweise steht dem mittelbar auch hinter der Durchführung einer UVP-Vorprüfung stehenden Schutzzweck, Umweltschäden zu minimieren, nicht entgegen. Denn sofern die Behörde im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens neue Erkenntnisse zu Umweltauswirkungen eines beantragten Vorhabens erhält, kann sie diesen dadurch angemessen Rechnung tragen, dass sie die beantragte Genehmigung unter entsprechenden Nebenbestimmungen erteilt und deren Einhaltung im Rahmen der Anlagenüberwachung kontrolliert.
200Nach diesen Grundsätzen bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Plausibilität der der streitgegenständlichen Genehmigung zugrundeliegenden UVP-Vorprüfung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Kontrolle der Nachvollziehbarkeit ist derjenige der Veröffentlichung ihres Ergebnisses nach § 3a Satz 2 UVPG am 13. Februar 2006. Spätestens bei Veröffentlichung des Prüfergebnisses war die UVP-Vorprüfung abgeschlossen.
201Aus dem die UVP-Vorprüfung zusammenfassenden – zugegebenermaßen sehr knappen – Vermerk des damals noch zuständigen Staatlichen Umweltamtes Köln von November 2005 ist nicht ersichtlich, dass der Sachverhalt hinsichtlich des Schutzgutes „Tiere“ gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVPG unvollständig oder nicht zutreffend erfasst worden ist. Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass die Vogelart „Grauammer“ in dem genannten Vermerk nicht erwähnt wird. Die Sachverhaltsermittlung wäre nach den vorstehenden Grundsätzen nur zu beanstanden, wenn das Staatliche Umweltamt Köln im Februar 2006 erstens hätte berücksichtigen müssen, dass für die Vogelart Grauammer ein signifikant erhöhtes Risiko besteht, mit Windenergieanlagen zu kollidieren und zweitens hätte wissen müssen, dass die Grauammer in einem artenschutzfachlich relevanten Untersuchungsumkreis zu den geplanten Windenergieanlagen vorkommt. Ersteres war jedoch nicht der Fall. Denn bis Februar 2006 war in Fachkreisen noch nicht bekannt, dass die Grauammer zu den sogenannten windenergieempfindlichen Vogelarten gehört. Zwar gibt es eine Dokumentation der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg über Grauammer-Totfunde an Windenergieanlagen, die erste Funde bereits im Jahr 2002 ausweist.
202Vgl. die unter http://www.vogelschutzwarten.de/windenergie.htm abrufbare Tabelle der „Schlagopfer“.
203Sowohl in einem schriftlich dokumentierten Gespräch mit der Bezirksregierung Köln (Blatt 207 ff. der Gerichtsakte) als auch in der mündlichen Verhandlung haben Herr Dr. Kaiser und die Dipl.-Landschaftsökologin Frau G1. vom LANUV NRW jedoch überzeugend dargelegt, dass die Grauammer erst deutlich später in den artenschutzfachlichen Fokus geraten ist und man erst Ende 2006/Anfang 2007 festgestellt hat, dass die Grauammer einem erhöhten Risiko der Kollision mit Windenergieanlagen ausgesetzt sein könnte. Nach Auskunft von Frau G1. konnte aus den anfangs nur vereinzelt dokumentierten Funden von mit Windenergieanlagen kollidierten Grauammern nicht auf deren allgemeine Windenergiegefährdung geschlossen werden. Aus artenschutzfachlicher Sicht habe es sich auch um Einzelfälle handeln können. Auch den Umstand, dass der Rückgang dieser Vogelart erst spät in das Bewusstsein der Fachkreise getreten ist, hat Frau G1. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar damit erklärt, dass es sich bei der Grauammer um einen (zum damaligen Zeitpunkt) häufig vorkommenden Vogel gehandelt hat, sodass relevante Rückgänge der Population nicht ohne Weiteres bemerkt werden können. Vor diesem Hintergrund ist es plausibel, dass die Bezirksregierung Köln – unabhängig von der Frage des Vorkommens der Grauammer in einem relevanten Umkreis zu den geplanten Windenergieanlagen – diese Vogelart nicht in ihre Prüfungserwägungen bis Februar 2006 einbezogen hat. Dass die Bezirksregierung Köln vor Erteilung der Genehmigung im Juni 2014 anlässlich der neuen Erkenntnisse über die Windenergieempfindlichkeit der Grauammer nicht erneut eine UVP-Vorprüfung durchgeführt hat, ist nicht zu beanstanden. Denn eine Erneuerung der Einschätzung zur Erforderlichkeit einer UVP ist nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen wegen des verfahrenslenkenden Charakters der unverzüglich von der zuständigen Behörde durchzuführenden UVP-Vorprüfung nicht erforderlich.
204Weiterhin standen dem Vorhaben der Beigeladenen zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung keine Belange des Artenschutzes gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen, die von der Klägern geltend gemacht werden können. Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Vorschrift zugunsten einer Gemeinde wie der Klägerin Drittschutz entfaltet. Denn der Belang des Naturschutzes hat eine andere Schutzrichtung als die Belange gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 4 BauGB, die offensichtlich dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit dienen. Es sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass der Belang des Naturschutzes ausschließlich einem allgemeinen öffentlichen Interesse dient, welches Gemeinden nicht als Sachwalter geltend machen können, weil sie für den Vollzug des Natur- und Landschaftsschutzrechts nicht zuständig sind.
205Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH Hessen), Beschluss vom 15. November 2006 – 3 UZ 634/06 –, juris Rn. 6; VG des Saarlandes, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 5 K 508/13 –, juris Rn. 28.
206Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass sich eine Gemeinde gegenüber unzulässigen Außenbereichsvorhaben auf dem eigenen Gebiet grundsätzlich immer, also unter allen Gesichtspunkten des § 35 BauGB, auf ihre Planungshoheit berufen kann,
207so OVG Thüringen, Beschluss vom 29. Januar 2009
208– 1 EO 346/08 –, Rn. 25,
209führt dies insoweit nicht zur Begründetheit der Klage. Die Klägerin hat nämlich wiederum mit der Erteilung ihres Einvernehmens zum Vorhaben der Beigeladenen zum Ausdruck gebracht, dass dieses nach ihrer Prüfung dem öffentlichen Belang des Naturschutzes gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht entgegensteht. Auf diese Weise hat sie sich eines möglichen Rechtes, die Verletzung naturschutzrechtlicher Gebote zu rügen, begeben. Denn auch die Frage, ob das Vorhaben einem Belang des Naturschutzes entgegensteht, hatte die Klägerin im Rahmen des von § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgegebenen Prüfungsprogrammes vor Erteilung ihres Einvernehmens für sich zu beantworten.
210Das Erlöschen der Genehmigung vom 26. Mai 2003 hat auf die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Genehmigung keine Auswirkung. Wie bereits dargelegt, bedurfte es für die Erteilung der von der Beigeladenen beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung keiner wirksamen Vorgenehmigung, da die Bezirksregierung Köln am 30. Juni 2014 keine Änderungs- sondern eine Neugenehmigung erteilt hat.
211Auch der Umstand, dass im Genehmigungsbescheid vom 30. Juni 2014 die Antragsunterlagen nicht aufgezählt worden sind, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung. Eine Pflicht zur Aufzählung der Antragsunterlagen folgt weder aus § 13 BImSchG noch aus § 21 der 9. BImSchV. Ohnehin könnte eine solche Pflicht keinen Schutz zugunsten der Klägerin entfalten. Dem von der Klägerin insoweit zum Ausdruck gebrachten Anliegen ist darüber hinaus dadurch Rechnung getragen worden, dass sowohl der Genehmigungsbescheid vom 30. Juni 2014 als auch der Änderungsbescheid vom 1. Oktober 2014 mit den jeweiligen Antragsunterlagen physisch mittels Schnur und Siegel verbunden worden sind.
212Ungeachtet des Umstandes, dass die angefochtene Genehmigung nach dem aufgezeigten Maßstab rechtmäßig ist, verletzt sie aus den bereits im Rahmen der Klagebefugnis dargelegten Gründen die Klägerin nicht in eigenen materiellen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Erfordernis einer Rechtsverletzung gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird auch bei einem Rechtsbehelf gem. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 UmwRG, mit dem UVP-Verfahrensfehler gerügt werden, durch die Vorgaben der UVP-Richtlinie nicht suspendiert.
213Vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 – C-137/14 – (Kommission/Deutschland), juris Rn. 28-34, 63-67.
214Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil die Beigeladene einen (erfolgreichen) Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
215Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
216Die Berufung war gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegen.
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(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.
(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, - 2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, - 3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, - 4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie - 5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.
(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.
(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1
- 1.
bei Neuvorhaben - a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, - b)
der Bau einer sonstigen Anlage, - c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
- 2.
bei Änderungsvorhaben - a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage, - b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage, - c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.
(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.
(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren, - 2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49, - 3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.
(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die
- 1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden, - 2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder - 3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.
(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.
(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.
(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.
(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.
(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.
(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.
(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere
- 1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten, - 2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.
(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).
(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.
(2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
(3) Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, die dazu berechtigt, ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, für Telekommunikationsanlagen, für Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder für Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen zu benutzen, so ist die Dienstbarkeit übertragbar. Die Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen. Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend.
(1) Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar:
- 1.
Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über, so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über, es sei denn, dass der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist. - 2.
Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen, so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden, sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens zu dienen geeignet ist. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde festgestellt. Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden. Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Landesbehörde. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige Personengesellschaft gleich.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.
(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.
(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.
(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.
(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:
- 1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach - a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, - b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder - c)
landesrechtlichen Vorschriften
- 2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; - 2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; - 2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; - 3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; - 4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach - a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
landesrechtlichen Vorschriften
- 5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und - 6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
- 1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, - 2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie - 3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).
(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.
(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder - 2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
natürliche und juristische Personen, - 2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, - 3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, - 2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und - 3.
im Falle eines Verfahrens nach - a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; - b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
- 1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, - 2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und - 3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit
- 1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder - 2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, - 2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und - 3.
im Falle eines Verfahrens nach - a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; - b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
- 1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, - 2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und - 3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit
- 1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder - 2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
natürliche und juristische Personen, - 2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, - 3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, - 2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, - 3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, - 4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie - 5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.
(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.
(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1
- 1.
bei Neuvorhaben - a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, - b)
der Bau einer sonstigen Anlage, - c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
- 2.
bei Änderungsvorhaben - a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage, - b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage, - c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.
(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.
(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren, - 2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49, - 3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.
(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die
- 1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden, - 2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder - 3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.
(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.
(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.
(1) Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14b für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht. Die Feststellung trifft die Behörde
- 1.
auf Antrag des Vorhabenträgers oder - 2.
bei einem Antrag nach § 15 oder - 3.
von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens, das der Zulassungsentscheidung dient.
(2) Sofern eine Vorprüfung vorgenommen worden ist, gibt die zuständige Behörde die Feststellung der Öffentlichkeit bekannt. Dabei gibt sie die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 an. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, geht sie auch darauf ein, welche Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind. Bei der Feststellung der UVP-Pflicht kann die Bekanntgabe mit der Bekanntmachung nach § 19 verbunden werden.
(3) Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, - 2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, - 3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, - 4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie - 5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.
(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.
(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1
- 1.
bei Neuvorhaben - a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, - b)
der Bau einer sonstigen Anlage, - c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
- 2.
bei Änderungsvorhaben - a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage, - b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage, - c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.
(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.
(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren, - 2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49, - 3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.
(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die
- 1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden, - 2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder - 3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.
(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.
(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
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die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
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eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
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§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
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Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.