Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 18. Aug. 2014 - 10 L 1425/14
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, „den Antragstellern zu 1) und 2) im Sinne von § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW mindestens eine konkrete allgemeine Schule vorzuschlagen, an der das Kind der Antragsteller zu 1) und 2), M. E. , geboren am 00.00.2007, zum kommenden Schuljahr 2014/2015 (Beginn: 20.08.2014) aufgenommen werden kann“,
4hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, „das Kind der Antragsteller zu 1) und 2), M. E. , geboren am 00.00.2007, zum kommenden Schuljahr 2014/2015 (Beginn: 20.08.2014) einer allgemeinen Schule am Wohnort der Antragsteller zu 1) und 2) oder einer benachbarten Gemeinde zuzuweisen“.
5hat keinen Erfolg.
6Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
7Der Erlass einer einstweiligen Anordnung scheitert vorliegend jedenfalls am Fehlen eines Anordnungsanspruchs.
8Dies gilt zunächst für den Hauptantrag.
9Ein Anspruch darauf, dass der Antragsgegner den Antragstellern mindestens eine allgemeine Schule vorschlägt, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist, ergibt sich nicht aus der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW in der Fassung des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 05.11.2013, GV. NRW., S. 613; die Vorschrift ist gemäß Art. 2 Abs. 1 Ziffer 1 des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes auf die zum Schuljahr 2014/2015 einzuschulende Antragstellerin, für die sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung festgestellt wurde, anzuwenden. Die Antragsteller weisen zwar zu Recht darauf hin, dass diese neue Vorschrift grundsätzlich einen Anspruch auf Benennung mindestens einer Schule des Gemeinsamen Lernens begründet. Damit soll den Eltern eine langwierige und im Einzelfall schwer zu bewerkstelligende Suche bei einer Vielzahl von Schulen erspart werden. Dieser Anspruch gilt aber nicht ausnahmslos. Vielmehr beinhaltet § 19 Abs. 5 Satz 4 SchulG NRW mit der Verweisung auf § 20 Abs. 4 und 5 SchulG NRW einen „Realisierungsvorbehalt“: Die Verpflichtung der Schulaufsichtsbehörde zur Benennung mindestens einer allgemeinen Schule des Gemeinsamen Lernens entfällt, wenn - mit der erforderlichen Zustimmung des Schulträgers - keine allgemeine Schule ermittelt werden kann, an der die personellen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind oder die mit vertretbarem Aufwand dafür ausgestattet werden kann,
10vgl. Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, Stand: April 2014, § 19 SchulG NRW Rdnr. 11 ff; § 20 SchulG NRW Rdnr. 9 ff.
11Der Antragsgegner, dem hier nach der Wertung des Gesetzgebers die Glaubhaftmachung für ein Abweichen vom Regelfall, nämlich der Beschulung an einer allgemeinen Schule (vgl. § 20 Abs. 2 SchulG NRW) obliegt, hat vorliegend - gemäß dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO geltenden Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - ausreichend dargelegt, dass für die Tochter der Antragsteller zum Beginn des Schuljahres 2014/2015 eine allgemeine Schule, welche die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, nicht zur Verfügung steht.
12Die Tochter der Antragsteller ist aufgrund ihrer Behinderung (Spina bifida) dauerhaft auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen; den Antragstellern ist eine Schulbegleitung durch einen Integrationshelfer konkret in Aussicht gestellt worden. Vor diesem Hintergrund heißt es in dem pädagogischen Gutachten vom 10.03/12.03.2014, in dem der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf im Einzelnen dargelegt ist, zu den „Rahmenbedingungen für die zukünftige Förderung“ u.a.:
13„Bauliche Gegebenheiten der Schule (Erreichbarkeit aller Räume – Hervorhebung durch das Gericht – durch Aufzug oder aufgrund ebenerdiger Bauweise)“.
14Diese notwendigen Voraussetzungen liegen zunächst an den Grundschulen im Bereich der Beigeladenen (der Wohnortgemeinde der Antragsteller) derzeit (noch) nicht vor. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben nachvollziehbar dargelegt, dass an der von den Antragstellern zunächst favorisierten Katholischen Grundschule jedenfalls ein Teil der Räume in dem älteren, zwei mehrstöckige Gebäude umfassenden Gebäudekomplex nicht ohne Weiteres zugänglich ist für Schülerinnen und Schüler, die auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind. Dies betrifft nicht nur - wie die Antragsteller vortragen - die Turnhalle und den auch als Aula genutzten Musikraum, sondern auch weitere Räume wie etwa die Räume der offenen Ganztagsschule und das Schulsekretariat. Die Gemeinschaftgrundschule in Esch ist nicht als Schule des Gemeinsamen Lernens eingerichtet und erfüllt ebenfalls nicht die oben dargelegten baulichen Voraussetzungen. Auch die Gemeinschaftsgrundschule in Berrendorf (Eulenschule), deren Besuch im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens in Gesprächen zwischen den Beteiligten erwogen worden ist, ist derzeit nicht für den Schulbesuch von auf den Rollstuhl angewiesenen Kindern eingerichtet. Zwar ist nach den Angaben der Beigeladenen beabsichtigt, die Schule im Zuge größerer Umbaumaßnahmen zum Schuljahr 2015/2016 barrierefrei zu gestalten und als Schwerpunktschule des Gemeinsamen Lernens einzurichten. Zum jetzigen Zeitpunkt sind die notwendigen baulichen Voraussetzungen aber nicht gegeben. Insbesondere fehlt die für den Zugang zum Schulgebäude erforderliche Rampe, die jedenfalls rechtzeitig zum Schuljahresbeginn auch nicht mehr gebaut werden kann. Danach scheidet zum jetzigen Zeitpunkt eine Unterrichtung der Tochter der Antragsteller auch an dieser Schule aus. Ob ein Vorziehen eines Teils der notwendigen Baumaßnahmen, insbesondere des Baus der Rampe, bereits im Frühjahr 2014 bzw. in den Sommerferien möglich gewesen wäre, und wer es gegebenenfalls zu vertreten hat, dass dies nicht erfolgte - die Beteiligten haben zum Verlauf der im Vorfeld geführten miteinander geführten Gespräche gegensätzliche Angaben gemacht -, kann dahinstehen und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohnehin nicht aufgeklärt werden. Die Kammer kann jedenfalls zum - für die gerichtliche Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung allein maßgeblichen – aktuellen Zeitpunkt die tatsächlichen Voraussetzungen eines diesbezüglichen Anordnungsanspruchs nicht feststellen.
15Der Antragsgegner hat ferner nachvollziehbar dargelegt, dass auch die benachbarten Gemeinden - entsprechend der das Rechtsschutzbegehren konkretisierenden eidesstattlichen Versicherung der Antragsteller vom 30.07.2014, in der es heißt: „Auch andere allgemeine Schulen in benachbarten Gemeinden wären in Ordnung“ - über keine Grundschulen verfügen, welche die erforderlichen baulichen Voraussetzungen aufweisen. Er hat dazu Stellungnahmen der sechs Nachbargemeinden der Beigeladenen vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Kammer sieht, zumal im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung, keine Anhaltspunkte dafür, dass die diesbezüglichen Angaben der jeweils zuständigen Schulträger etwa nicht den Tatsachen entsprächen. Es ist keineswegs fernliegend, dass zum Beginn des Schuljahres 2014/2015, in dem erstmals ein grundsätzlicher - allerdings unter dem Realisierungsvorbehalt stehender - Rechtsanspruch auf inklusive Beschulung besteht, die baulichen Voraussetzungen für die Unterrichtung von auf den Rollstuhl angewiesenen Schülerinnen und Schülern im Bereich der betreffenden Schulträger noch nicht gegeben sind; zu diesen Voraussetzungen zählt, wie der Antragsgegner zutreffend dargelegt hat, auch im Falle der Tochter der Antragsteller der Zugang zu Sanitärräumen. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer das auf den Angaben der benachbarten Schulträger beruhende Vorbringen des Antragsgegners als glaubhaft gemacht an, dass auch an den dortigen Grundschulen derzeit die erforderlichen sächlichen Voraussetzungen nicht vorliegen und auch nicht kurzfristig mit vertretbarem Aufwand geschaffen werden können.
16Auch der Hilfsantrag der Antragsteller auf Zuweisung ihrer Tochter an eine von dem Antragsgegner zu bestimmende konkrete Schule hat danach keinen Erfolg. Gemäߠ § 46 Abs. 7 SchulG NRW kann die Schulaufsichtsbehörde unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine Schülerin oder einen Schüler zwar auch einer bestimmten Schule zuweisen; dies gilt insbesondere dann, wenn dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Schulpflicht sicherzustellen. Da vorliegend keine Schule des Gemeinsamen Lernens zur Verfügung steht, die dem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf der Tochter der Antragsteller Rechnung tragen kann, können die Antragsteller hier eine solche Zuweisung nicht beanspruchen. Auch zur Erfüllung der Schulpflicht ist eine Zuweisung nicht erforderlich. Die Kammer geht davon aus, dass für die schulpflichtige Tochter der Antragsteller an der im Bescheid des Antragsgegners vom 01.07.2014 benannten Förderschule in Linnich zum Beginn des Schuljahrs 2014/2015 ein Platz zur Verfügung steht. Ein Schulwechsel auf eine Schule des Gemeinsamen Lernens zu einem Zeitpunkt, zu dem die baulichen Voraussetzungen dort vorliegen - insbesondere an der zukünftig als Schwerpunktschule vorgesehenen und grundsätzlich zur Aufnahme bereiten Gemeinschaftsgrundschule in Berrendorf - ist dadurch nicht ausgeschlossen.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit selbst nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
18Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts von 5.000,00 €).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.