Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 04. Aug. 2015 - 10 L 921/15
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt N. L. (N1. ) wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird ebenfalls abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. §§ 114 ff der Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑).
3Der Antrag des Antragstellers,
4die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache in die Jahrgangsstufe 5 der Städtischen Gesamtschule N1. aufzunehmen,
5hat keinen Erfolg.
6Als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist er statthaft (§§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 VwGO) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
7Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig und zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß § 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) geboten, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO). Das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache steht einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den mit der Hauptsache verfolgten Anspruch spricht.
8Hiervon ausgehend sind an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes und ‑anspruchs im vorliegenden Fall strenge Anforderungen zu stellen, weil das Begehren des Antragstellers auf Verpflichtung des Antragsgegners auch nur zur vorläufigen Schulaufnahme auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Denn der Antragsteller wird im vorläufigen Rechtsschutzverfahren für die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss eines noch rechtshängig zu machenden Hauptsacheverfahrens bereits das erhalten, was er auch in einem solchen Klageverfahren beantragen wird, ohne dass dies später rückgängig zu machen wäre. Es genügt demnach nicht, dass dem Antragsteller das Abwarten einer unanfechtbaren Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzumutbar und das Bestehen eines Anordnungsanspruchs überwiegend wahrscheinlich ist. Vielmehr muss ihm ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren schlechthin unzumutbar und eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Anordnungsanspruchs gegeben sein. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
9Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, denn seine vorläufige Beschulung mit sonderpädagogischer Förderung wegen eines Förderbedarfs mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ im Gemeinsamen Unterricht des Städtischen Gymnasiums N1. ist für ihn nicht schlechthin unzumutbar.
10Ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens ist nach der Rechtsprechung des OVG NRW in Schulaufnahmeverfahren unzumutbar, wenn es wegen der grundsätzlich verfassungsrechtlich gewährleisteten Schulformwahlfreiheit um den Besuch einer anderen Schulform geht oder etwa den Besuch einer anderen Grundschule derselben Schulart für den Antragsteller nicht in zumutbarer Weise erreichbar ist.
11Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2011 – 19 B 849/11 – und VG Münster, Beschluss vom 15. August 2013 – 1 L 407/13 ‑, beide Beschlüsse in juris.
12Maßgeblich ist demnach, dass die Schulen nach Bildungsgang und entsprechendem Bildungsziel nicht wesentlich gleich sind. Dies bedeutet bei entsprechender rechtlicher Wertung, dass in Fällen der vorliegenden zieldifferenten sonderpädagogischen Förderung im Gemeinsamen Unterricht bei gleicher Erreichbarkeit der Schule nicht das allgemeine Förderziel und der „Kernauftrag“ des Gymnasiums (vgl. § 16 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ SchulG ‑) im Vergleich zur Hauptschule (vgl. § 14 SchulG), Realschule (vgl. § 15 SchulG) und Gesamtschule (vgl. § 14 SchulG), sondern der konkrete Förderauftrag sonderpädagogischer Förderung im Gemeinsamen Unterricht bei Vorliegen des Förderschwerpunkts „Lernen“ (vgl. § 19 Abs. 1, 4 und § 12 Abs. 4 SchulG) für die hier fragliche Beurteilung der Zumutbarkeit des Besuchs einer Schule maßgeblich ist. Insoweit sind die in § 20 Abs. 1 Ziffer 1 SchulG benannten allgemeinen Schulen, in denen sonderpädagogische Förderung nach dem Willen des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers „in der Regel“ stattfinden soll, grundsätzlich alsgleichwertig, mithin auch hinsichtlich eines vorläufigen Schulbesuchs gleichermaßen zumutbar – anzusehen. Hiervon ausgehend ist der (vorläufige) Besuch der von der Schulaufsichtsbehörde gemäß § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG i. V. m. § 17 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AO‑SF vorgeschlagenen allgemeinen Schule unabhängig von ihrer Schulform grundsätzlich zumutbar, es sei denn, es liegen im jeweiligen Einzelfall über den bloßen Schulformunterschied hinaus Gesichtspunkte vor, die bereits den vorläufigen Besuch der nicht gewünschten Schule Gemeinsamen Lernens schlechthin unzumutbar machen. Derartige Gesichtspunkte hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Seine allgemeinen Ausführungen zur prinzipiellen Eignung von Hauptschule und Gesamtschule und prinzipieller Ungeeignetheit eines Gymnasiums für sonderpädagogische Förderung wegen der generellen Vorgaben in den §§ 14 bis 17 SchulG und der allgemeine Vergleich der „Kernlehrpläne“ von Hauptschule und Gymnasium sind nicht geeignet, ausnahmsweise die Unzumutbarkeit des vorläufigen Besuchs des Gymnasiums N1. zu begründen, denn die darin enthaltenen gesetzlichen Definitionen der jeweiligen Schulform mit der Beschreibung eines spezifischen Bildungsgangs und Bildungsziels sind im Rahmen inklusiver Beschulung im Gemeinsamen Unterricht einer Gesamtschule oder eines Gymnasiums nicht maßgeblich. Die Ausbildung und spezifische sonderpädagogische Förderung im Falle zieldifferenter Förderung erfolgt im Wesentlichen in allen Schulformen gleich, da in solchen Fällen festgestellt worden ist, dass kein Unterricht nach den Unterrichtsvorgaben einer allgemeinen Schule erteilt werden kann. Deshalb kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er „nicht in der Lage sei, dem Niveau eines gymnasialen Unterrichts zu folgen“, was sich zudem aus dem ihn betreffenden Entwicklungsbericht zum Übergang in die Sekundarstufe I der Grundschule Q. I. /N1. vom 14. November 2014 ergebe, wonach er schon die Grundschule häufig als „belastend“ empfunden und „Abwehrstrategien“ entwickelt habe. Auch dies mache den vorläufigen Besuch des Gymnasiums statt der gewünschten Gesamtschule schlechterdings unzumutbar. Maßgeblich ist insoweit angesichts prinzipieller Fördergleichwertigkeit allgemeiner Schulen die tatsächliche personelle und sachliche Ausstattung der Schule für die jeweilige sonderpädagogische Förderung im Gemeinsamen Unterricht bei gleicher pädagogischer Zielsetzung im Rahmen zieldifferenter Förderung. Einen substanziellen und konkreten Unterschied dieser Art hat der Antragsteller allerdings nicht glaubhaft gemacht. Insoweit ist ohnehin von einer gleichmäßig schlechten Vorbereitung und personellen wie sachlichen Ausstattung zur Durchführung inklusiver Beschulung bei zieldifferenter Förderung aller allgemeinen Schulen auszugehen.
13i. d. S.: Jehkul in: Schulgesetz NRW, Gesamtkommentar, § 20
14Anmerkung 7.4.
15Der Antragsteller hat darüber hinaus den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der geltend gemachte Aufnahmeanspruch gemäß § 46 SchulG steht dem Antragsteller nicht zu. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter (im Folgenden: Schulleiter) über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers (im Folgenden: Schüler) in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahr. Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist (Abs. 2 Satz 1). Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang können in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt werden (Abs. 2 Satz 2). § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG ist eine Ermessensermächtigung. Die Vorschrift ermächtigt den Schulleiter, nach Ermessen über die Aufnahme des Schülers zu entscheiden, wenn bestimmte tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind.
16Hiervon ausgehend hat der Antragsteller die für eine vorläufige Aufnahme erforderliche Ermessensreduzierung auf Null nicht glaubhaft gemacht. Zwar dürfte der Schulvorschlag Städtisches Gymnasium N1. durch Bescheid des Schulamtes des N2. L1. vom 11. Januar 2014 – der Gegenstand des Klageverfahrens 10 K 437/15 ist – (jedenfalls gegenwärtig) rechtswidrig sein, da der Bescheid die hierfür erforderliche Begründung (§§ 2 Abs. 3 Nr. 3, 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW) nicht enthält und dem Verwaltungsvorgang des Schulamtes für den N2. L2. nicht zu entnehmen ist, durch wen und aufgrund welcher sonderpädagogischer und inklusionsspezifischer Erwägungen für den Antragsteller gerade das Gymnasium vorgeschlagen worden ist. Abgesehen davon, dass die Begründung des Regierungsentwurfs für die Neufassung des § 19 SchulG (vgl. Sonderheft Inklusion 01/14, S. 16) insoweit für den Schulvorschlag sowohl bei zielgleicher wie zieldifferenter Förderung eine eingehende Begründung vorsieht, folgt das besondere Begründungserfordernis hier aus der rechtlichen Bedeutung, die dem Schulvorschlag in Fällen zieldifferenter Förderung im Rahmen eines Aufnahme- und Auswahlverfahrens bei einer anderen als der vorgeschlagenen Schule zukommt. Zwar können die Eltern ihr zieldifferent zu förderndes Kind in einer anderen als der vorgeschlagenen Schule zur gemeinsamen Förderung anmelden (vgl. § 19 Abs. 8 SchulG i. V. m. § 16 Abs. 4 Satz 1 AO‑SF), indes haben in einem Aufnahme- und Auswahlverfahren bei Kapazitätserschöpfung die Kinder Vorrang, für die diese Schule als gewünschte Schule gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 SchulG vorgeschlagen worden sind. Der Begründung des Schulvorschlages gemäß §§ 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG, 17 Abs. 5 Satz 2 AO-SF mit sonderpädagogischen, inklusionsspezifischen und organisatorischen Elementen kommt daher in Fällen der vorliegenden Art besondere rechtliche Bedeutung zu.
17Vgl. insoweit auch: OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2014 ‑ 19 B 8497/14 – in: juris.
18Indes führt die Rechtswidrigkeit des streitigen Schulvorschlagsbescheides, bei dem es sich nicht um einen belastenden, sondern begünstigenden Verwaltungsakt handelt,
19vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2014 – 19 B 8497/14 – in: juris,
20nicht zur Bejahung des hier allein geltend gemachten Aufnahmeanspruchs, weil die Aufnahme in das pflichtgemäße Ermessen des Schulleiters gestellt ist und ein Fall der sog. Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliegt.
21Nachvollziehbar und insoweit vom Antragsteller nicht bestritten, hat der Schulleiter zum Aufnahme- und Auswahlverfahren bezüglich der Inklusionskinder im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ausgeführt: Die Untere Schulaufsichtsbehörde für den N2. L2. habe am 15. Dezember 2014 die Namen von 8 Kindern mit Förderbedarf benannt, für die die Gesamtschule N1. als Förderort vorgeschlagen worden sei. Im Anmeldeverfahren zum Schuljahr 2015/2016 seien 7 der 8 Kinder dort gemeldet worden. Außerdem seien weitere 10 Kinder angemeldet worden, denen eine andere Zielschule vorgeschlagen worden sei. Da die Anmeldezahl die Aufnahmekapazität überschritten habe, sei ein Aufnahmeverfahren für das Gemeinsame Lernen durchgeführt worden. Auswahlkriterien seien 1. Geschwisterkinder, 2. Losverfahren gewesen. Danach sei 1 Geschwisterkind aufgenommen und die Aufnahme von 2 weiteren Kindern nach dem Losverfahren erfolgt. Während des Anmeldeverfahrens sei 1 Kind nach X. verzogen. Daher sei ein 3. Kind im Losverfahren ermittelt worden. Nach Maßgabe dieses Auswahlverfahrens sei der Antragsteller nicht zum Zuge gekommen. Eine Überschreitung der Aufnahmekapazität sei nicht möglich, da die Personalausstattung nicht ausreiche. Im Schuljahr 2015/2016 würden 39 Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Städtische Gesamtschule N1. besuchen. Dafür seien 3,9 Sonderpädagogen nötig (§ 8 AVO zu § 93 SchulG). Es würden aber nur 2,8 Sonderpädagogen tätig sein. Hiervon ausgehend wäre der Antragsteller im Rahmen des Aufnahmeverfahrens mit einem Schulvorschlag für die Gesamtschule angenommen worden. Allerdings hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf diesen Schulvorschlag gegenüber dem Schulamt zustand, den er mit Erfolg im Wege der Verpflichtungsklage geltend machen könnte.
22Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2014 – 19 B 849/14 – in: juris.
23Da es sich auch bei der Entscheidung über den Schulvorschlag um eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen oder mit pädagogischem Beurteilungsspielraum mit „Realisierungsvorbehalt“ handelt,
24vgl.: VG Köln, Beschluss vom 18. August 2014 – 10 L 1425/14 -, in: juris,
25ist wegen der jedenfalls begrenzten Kontrolldichte auch bei Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers nicht erkennbar, dass für ihn allein die gewünschte Gesamtschule der richtige Förderort für gemeinsames Lernen mit zieldifferenter Förderung ist. Darüber hinaus ist die hier fehlende Begründung in dem Schulvorschlagsbescheid gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW grundsätzlich nachholbar, sodass nicht auszuschließen ist, dass eine nachgeholte Begründung mit Darlegung der zweckgerichteten pflichtgemäßen Ermessenserwägungen unter Beachtung sonderpädagogischer, inklusionsspezifischer wie organisatorischer Gesichtspunkte den Schulvorschlag Gymnasium N1. für den Antragsteller bestätigt.
26Darüber hinaus ergeben sich hinsichtlich der gesetzlichen Differenzierung zwischen zielgleicher und zieldifferenter sonderpädagogischer Förderung (vgl. §§ 12 Abs. 4, 19 Abs. 3 und 4 Satz 1 SchulG) keine verfassunsrechtlichen oder UN-behindertenkonventionsrechtlichen Bedenken, da die Konvention diese Differenzierung zwar naturgemäß nicht ausdrücklich vorsieht, allerdings auch nicht verbietet.
27Schließlich kann sich der Antragsteller zur Herleitung des geltend gemachten Aufnahmeanspruchs nicht unmittelbar auf die bereits 2006 beschlossene UN-Behindertenkonvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen berufen, wonach sich u. a. auch die Bundesrepublik Deutschland dazu verpflichtet hat (BGBl. II 2008, 1419 ff.), ein „inclusive education system“ zu errichten, in dem der gemeinsame Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderung der Regelfall ist. Eine unmittelbare Anwendung der Konvention auf den Antragsteller schied und scheidet aus, da nicht er, sondern lediglich die Vertragsstaaten Adressat der Konvention sind und es sich darüber hinaus in weiten Teilen um Programmsätze handelt, wobei die Art und Weise sowie die Geschwindigkeit der Realisierung den Vertragsstaaten überlassen blieb. Zur Transformation der völkerrechtlichen Bestimmungen in das Landesrecht Nordrhein-Westfalens hat sich der Landtag bereits in seinem Beschluss vom 01. Dezember 2010 (- UN-Konvention zur Inklusion in der Schule umsetzen -) bekannt. Aus der UN-Behindertenkonvention selbst konnte bisher trotz der inzwischen erfolgten Ratifizierung und des Inkrafttretens am 26. März 2009 nichts hergeleitet werden, sofern keine landesrechtliche Umsetzung erfolgt war.
28Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. April 2010 – 4 K 3823/08 – und VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 18 K 5702/10 -, in: juris, Weber in: Schulgesetz NRW, Gesamtkommentar, § 19 Anmerkung 6.01.
29Dies gilt erst recht zum jetzigen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nach Inkrafttreten des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Konvention zum 01. August 2014.
30Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 4 und 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen können Kosten nicht auferlegt werden, da er keinen Antrag gestellt hat. Aus diesem Grund sind auch seine außergerichtlichen Kosten nicht erstattungsfähig, denn damit ist er nicht ins Kostenrisiko gegangen.
31Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und erfolgt in Höhe der Hälfte des in der Hauptsache anzusetzenden Auffangstreitwertes.
32Dr. T. T1. C.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 04. Aug. 2015 - 10 L 921/15
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 04. Aug. 2015 - 10 L 921/15
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 04. Aug. 2015 - 10 L 921/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Die Stadt B. , vertreten durch den Bürgermeister, T.--straße 00, 00000 B. , wird beigeladen.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache vorläufig in die X-Schule B. , Städtische Katholische Grundschule - Primarstufe - aufzunehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beiladung der Stadt B. als Schulträger der X-Schule erfolgt gemäß § 65 Abs. 2 VwGO als notwendig, weil die Entscheidung auch der Stadt B. gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Sie hat als Schulträger die Zahl der Eingangsklassen bestimmt und die Klassengröße der Eingangsklassen der X-Schule auf 25 Schüler festgelegt und damit die Aufnahmekapazität der Schule festgelegt.
3Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers mit dem Antrag,
4den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache vorläufig zur Teilnahme am Unterricht in der X-Schule B. , Städtische Katholische Grundschule - Primarstufe zuzulassen,
5ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet.
6Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
7Das Begehren des Antragstellers auf Verpflichtung des Antragsgegners auch nur zur vorläufigen Schulaufnahme ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, denn der Antragsteller wird im vorläufigen Rechtsschutzverfahren für die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens bereits das erhalten, was er auch im Klageverfahren beantragt hat. In diesen Fällen liegt der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund nur vor, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass ihm ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren schlechthin unzumutbar ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die einstweilige Anordnung ist notwendig zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes, da dieser bei Abwarten des Hauptsacheverfahrens zu spät für den Antragsteller kommen würde. Der Unterricht beginnt bereits Anfang September 2013. Das Hauptsacheverfahren wird in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden können. Es ist dem Antragsteller auch nicht zuzumuten, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig eine andere Grundschule zu besuchen. Eine andere Grundschule derselben Schulart ist für den Antragsteller nicht in zumutbarer Weise erreichbar. Die O-Schule, auf die der Antragsgegner als nächstgelegene Grundschule verweist, ist eine Gemeinschaftsgrundschule und keine katholische Bekenntnisschule. Der Antragsteller hat sich aber bewusst für die Schulart (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW) der katholischen Bekenntnisschule entschieden.
8Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller gegen den Antragsgegner den geltend gemachten Aufnahmeanspruch hat.
9Ein solcher Anspruch folgt aus § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW. Danach hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat.
10Die X-Schule B. ist, wie oben erläutert, die katholische Bekenntnisschule und damit die Grundschule der gewünschten Schulart, die der Wohnung des Antragstellers am nächsten liegt.
11Die Aufnahmekapazität der X-Schule ist nicht erschöpft. Die Aufnahmekapazität bestimmt der Schulträger nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW, indem er unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Abs. 2 SchulG NRW die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen festlegt. Die Vorschrift des § 46 Abs. 3 SchulG NRW ist in der Fassung des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 13. 11. 2012 (GV. NRW. 2012 S. 514) anwendbar, da das Gesetz am 22. 11.2012 und damit vor der Entscheidung des Schulträgers und vor der Aufnahmeentscheidung in Kraft getreten ist. Nach dem Beschluss des Rates der beigeladenen Stadt B. vom 28. 2. 2013 werden an der X-Schule zwei Eingangsklassen gebildet.
12Die Zahl der pro Klasse aufzunehmenden Schüler richtet sich nach den Klassenbildungswerten, die sich aus der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW ergeben. Dabei lässt die Kammer offen, ob bereits die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW für das Schuljahr 2013/2014 vom 13. 5. 2013 (GV. NRW. 2013 S. 245) anzuwenden ist, die nach Art. 2 der Verordnung erst am 1. 8. 2013 in Kraft getreten ist. Nach Art. 1 § 6 a Abs. 1 Satz 3 der ÄnderungsVO gilt für Eingangsklassen der Grundschulen die Bandbreite von 15 bis 29. Nach dem bis zum 31. 7. 2013 geltenden § 6 Abs. 4 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW galt die Bandbreite 18 bis 30. Nach beiden Vorschriften ist die Kapazität noch nicht erschöpft.
13Im Rahmen der Aufnahmeentscheidung ist der Antragsgegner verpflichtet, die Bandbreite auszuschöpfen.
14Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. 2. 2013 – 19 A 160/12 –, juris, Rdn. 54.
15Das sind im vorliegenden Fall 29 bzw. 30 Schüler pro Eingangsklasse. Die X-Schule musste also insgesamt 58 bzw. 60 Schüler aufnehmen. Tatsächlich stellte sie nur 50 Plätze zur Verfügung. Da nunmehr weitere acht bzw. zehn Plätze zu besetzen sind, verdichtet sich der Neubescheidungsanspruch des Antragstellers zu einem Aufnahmeanspruch. Da außer über den Aufnahmeantrag des Antragstellers nur über drei weitere Anträge noch nicht unanfechtbar entschieden ist (die übrigen nicht in die Schule aufgenommenen Kinder haben die ablehnenden Bescheide bestandskräftig werden lassen), wird auch die nach der Änderungsverordnung berechnete Kapazität durch eine Aufnahme der Antragsteller aller Verfahren nicht vollständig erschöpft.
16Dem steht die Festlegung des Schul- und Kulturausschusses des Rates der Beigeladenen, die Klassengröße in den Eingangsklassen aller Grundschulen mit Ausnahme der Schulen in Y und Z grundsätzlich auf 24 bzw. nach Entscheidung der jeweiligen Schulleitung auf 25 Schüler pro Klasse festzulegen, nicht entgegen. Eine solche Begrenzung der Klassengröße ist rechtswidrig. Sie ist nicht durch § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW gedeckt. Nach dieser Vorschrift kann der Schulträger die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Die Kammer lässt offen, ob die Festlegung durch den Schul- und Kulturausschuss, die keine explizite Aufnahme in den Beschluss des Rates vom 28. 2. 2013 gefunden hat, überhaupt eine wirksam vorgenommene Begrenzung durch das dafür zuständige Organ des Schulträgers darstellt. Jedenfalls ist § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW nach seinem Wortlaut und nach der Gesetzesbegründung,
17LT-Drs. 16/815, S. 41,
18als Ausnahmevorschrift zu verstehen. Auch der Gesetzgeber ging davon aus, dass grundsätzlich die Klassengrößen nach der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW einzuhalten sind; das macht auch § 46 Abs. 3 Satz 4 SchulG NRW deutlich, der ausdrücklich bestimmt, dass die Vorschriften zu den Klassengrößen unberührt bleiben. Die mögliche Begrenzung der Zahl der Schüler in den Eingangsklassen kann daher nicht, wie die Beigeladene es getan hat, unter Ausschluss zweier Grundschulen „grundsätzlich“ auf alle übrigen Schulen angewendet werden. Denn durch eine solche generelle Festlegung würde der Schulträger in die Kompetenz des Verordnungsgebers eingreifen. Stattdessen wäre es erforderlich gewesen, für jede Grundschule, bei der eine ausnahmsweise Begrenzung der Klassengröße vorgenommen wird, anzuführen, welche der dafür zu erfüllenden Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW vorliegt. Eine konkret auf die X-Schule bezogene spezifische Begründung für eine Begrenzung der Klassengröße hat die Beigeladene indes nicht geliefert. Die in der Beschlussvorlage des Schul- und Kulturausschusses genannten – auf alle Grundschulen bezogenen – Gründe, noch Platz für zugezogene oder in der Eingangsphase verbleibende Schüler zu haben sowie einen adäquaten gemeinsamen Unterricht von behinderten und nicht behinderten Kindern zu ermöglichen, sind keine Gründe, die unter die in § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW genannten Voraussetzungen zu subsumieren sind. Gleiches gilt für die Empfehlung aus dem Protokoll der Lenkungsgruppe „Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung“ vom 25. 1. 2013, die Klassengrößen sollten im Hinblick auf mögliche „GU-Kinder“ geplant werden. Hinsichtlich des Gemeinsamen Unterrichts fehlt es an einer Darlegung, dass die Begrenzung der Klassengröße gerade wegen der konkreten Durchführung dieses Unterrichts in den Eingangsklassen der X-Schule notwendig ist, weil z. B. die Schule einen besonderen Schwerpunkt für Integration und Inklusion hat.
19Vgl. dazu LT-Drs. 16/815, S. 41.
20Besteht ein Aufnahmeanspruch bereits wegen der nicht ausgeschöpften Kapazität, kommt es auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung nicht mehr an. Die Kammer merkt jedoch, ohne dass es für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren erheblich ist, an, dass sich die vorrangige Auswahl der Kinder aufgrund des formellen Bekenntnisses weder aus einfachem Recht rechtfertigen lassen,
21vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. 4. 2008 – 18 K 131/08 – juris, Rdn. 12 ff.,
22noch von Verfassungs wegen geboten sein dürfte. Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt sich ein Aufnahmeanspruch auch für bekenntnisfremde Kinder an einer Bekenntnisschule aus Art. 4 Abs. 1 GG i. V. m. dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung, wenn die Eltern für ihr Kind die Ausrichtung der gewünschten Schule als Bekenntnisgrundschule auf die Grundsätze dieses Bekenntnisses voll und ganz bejahen.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. 1. 1989 ‑ 19 B 2262/88 –, juris, Rdn. 23.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
25Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bemisst die sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG, der für einen in einem Hauptsacheverfahren verfolgten Aufnahmeanspruch anzunehmen wäre.
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
- 1.
Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung, - 2.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts, - 3.
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen, - 4.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch, - 5.
das Recht des Lastenausgleichs, - 6.
das Recht der Wiedergutmachung.
(3) Für die Tätigkeit
- 1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt; - 2.
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96; - 3.
der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die beiden Anträge des Antragstellers auf Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Das gilt sowohl für den Antrag gegen den Antragsgegner zu 1. als Schulaufsicht, mit dem der Antragsteller zum Schuljahr 2014/2015 einen Wechsel von der F. L. -Schule, LWL-Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung in P. , in die 5. Klasse einer allgemeinen Schule begehrt (A.), als auch für den Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 2. als Schulträgerin, provisorische bauliche Maßnahmen zu ergreifen, die ihm den Besuch einer ihrer allgemeinen Schulen bis zum Schuljahresbeginn 2014/2015 ermöglichen (B.).
3A. Der gegen den Antragsgegner zu 1. gerichtete Antrag ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
4I. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zunächst für den mit diesem Antrag erstrebten Förderortwechsel einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO als statthaft angesehen. Im Klageverfahren 1 K 959/14 VG Münster ist für dieses Begehren die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Einen konkreten Klageantrag hat der Antragsteller in diesem Verfahren bisher nur gegen die Antragsgegnerin zu 2., nicht aber auch gegen den Antragsgegner zu 1. formuliert. Als sachdienliches Ziel dieser Klage im Sinne des § 86 Abs. 3 VwGO kommt seit dem 1. August 2014 vorrangig die Verpflichtung der Schulaufsichtsbehörde in Betracht, den Eltern des Antragstellers unter Änderung der Förderortbestimmung im Bescheid vom 22. Mai 2009 und unter Aufhebung des Bescheides vom 31. März 2014 mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vorzuschlagen, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist (§ 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 Buchstabe c) des Ersten Gesetzes zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. SchulRÄndG) vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 618)).
5§ 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW ist auf das Begehren des Antragstellers anwendbar. Die Vorschrift findet zum Schuljahr 2014/2015 erstmals Anwendung unter anderem für Schülerinnen und Schüler (im Folgenden: Schüler), die in der Primarstufe sonderpädagogisch gefördert werden und in die Klasse 5 einer weiterführenden Schule wechseln wollen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 des 9. SchulRÄndG). Der Antragsteller wird seit seiner Einschulung zum 1. August 2009 an der F. L. -Schule sonderpädagogisch gefördert. Für ihn steht zum Schuljahr 2014/2015 der Wechsel von der Primarstufe in die Sekundarstufe I an (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AO-SF, Schreiben des Schulamtes an die Antragsgegnerin zu 2. vom 23. Januar 2014).
6Der Schulvorschlag nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW ist ein begünstigender Verwaltungsakt jedenfalls für einen solchen Schüler, für den, wie beim Antragsteller, das Schulamt bereits nach dem bis zum 31. Juli 2014 geltenden Recht einen sonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt und als einzigen Förderort eine Förderschule bestimmt hat. In diesem Fall erweitert der Schulvorschlag den Rechtskreis des Kindes und seiner Eltern. Durch ihn erlangt es das Recht, eine allgemeine Schule zu besuchen, das es ohne diesen Schulvorschlag nicht hat. Es ist ihm durch die Förderortbestimmung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW in der Ursprungsfassung vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) genommen. Über diese Rechtswirkung hinaus erweitert der Schulvorschlag nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW den Rechtskreis des Kindes und seiner Eltern auch insofern, als sie durch ihn einen Anspruch auf vorrangige Aufnahme an der vorgeschlagenen allgemeinen Schule erhalten (§ 1 Abs. 4 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I) vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488) in der Fassung des Art. 1 der Änderungsverordnung vom 26. März 2014 (GV. NRW. S. 226)). Der Schulvorschlag nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW ist mit Wirkung vom 1. August 2014 für den in § 20 Abs. 2 SchulG NRW normierten Regelfall an die Stelle der bisherigen Förderortbestimmung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW 2005, § 13 Abs. 1 Nr. 3 AO-SF getreten.
7Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 16/2432 vom 21. März 2013, S. 47; MSW NRW, Begründung der Änderungsverordnung vom 26. März 2014, LT-Vorlage 16/1710 vom 6. März 2014, S. 4; Pfaff, in: Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch NRW, Stand: 1. Juni 2014, § 19, Rdn. 11.
8Für das bis zum 31. Juli 2005 geltende Recht hatte der Senat bereits entschieden, dass eine Feststellung der Schulaufsichtsbehörde, dass der Besuch einer Sonderschule nicht mehr erforderlich ist, ein begünstigender feststellender Verwaltungsakt ist, der im Hauptsacheverfahren mit der Verpflichtungsklage und im einstweiligen Rechtsschutz mit dem Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu erstreiten ist.
9OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2003 ‑ 19 B 407/03 ‑, NWVBl. 2004, 74, juris, Rdn. 3.
10Der Statthaftigkeit dieses Antrags steht im vorliegenden Fall auch nicht § 123 Abs. 5 VwGO entgegen. Ein Fall des § 80 VwGO liegt nicht vor. Der Bescheid des Schulamtes für den Kreis X. vom 31. März 2014 ist nach dem oben Ausgeführten als Ablehnung des sinngemäßen Antrags der Eltern vom 10. Januar 2014 auf einen Schulvorschlag nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW („Förderortwechsel“), also als die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes zu verstehen. Hingegen ist der Bescheid nicht als ein selbständig belastender Verwaltungsakt zu qualifizieren, gegen den die erhobene Klage 1 K 959/14 VG Münster nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfalten könnte. Dem steht entgegen, dass das Schulamt schon mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 22. Mai 2009 eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung als einzigen Förderort für den Antragsteller bestimmt hatte. Diese Förderortbestimmung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW 2005 war unbefristet, insbesondere nicht auf die Primarstufe beschränkt. Auch die Übergangsvorschriften in Art. 2 des 9. SchulRÄndG lassen ihre Wirksamkeit unberührt (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW). Insbesondere ist diesen Übergangsvorschriften nicht zu entnehmen, dass eine vor dem 1. August 2014 nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW 2005 ergangene bestandskräftige Förderortbestimmung mit dem 1. August 2014 kraft Gesetzes unwirksam wird.
11Der Senat sieht nach den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO davon ab, die im Beschwerdeantrag vom 31. Juli 2014 und auch im angefochtenen Beschluss genannte „Zustimmung zum Besuch einer Regelschule“ als weiteren Antrags- und Klagegegenstand anzusehen. Dem Antragsteller fehlte ein Rechtsschutzbedürfnis dafür, eine solche Zustimmung der beiden Antragsgegner zu erstreiten. Der Antragsgegner zu 1. muss weder nach altem noch nach neuem Recht einem bestimmten Förderort „zustimmen“. Vielmehr entschied die Schulaufsichtsbehörde bis zum 31. Juli 2014 selbst über den Förderort (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW 2005, § 13 Abs. 1 Nr. 3 AO-SF). Diese Förderortbestimmung war notwendiges und gesondert zu beurteilendes eigenständiges Regelungselement eines jeden Bescheides über sonderpädagogische Förderung. Das Schulamt musste den Förderort abstrakt bestimmen, also sich aus Rücksicht auf die Schulwahlfreiheit des Schülers und seiner Eltern darauf beschränken, als Förderort eine beliebige Förderschule mit dem festgestellten Förderschwerpunkt oder den Gemeinsamen Unterricht oder eine Integrative Lerngruppe an einer beliebigen allgemeinen Schule zu bestimmen. Die Bestimmung einer konkreten Schule als Förderort war rechtswidrig.
12St. Rspr. des Senats, OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2010 ‑ 19 B 1288/10 ‑, S. 5 des Beschlussabdrucks, vom 26. August 2008 ‑ 19 E 978/07 ‑, S. 7 des Beschlussabdrucks, Beschluss vom 31. August 2007 ‑ 19 B 1313/07 ‑, juris, Rdn. 2; Beschluss vom 2. November 1995 ‑ 19 A 3788/93 ‑, S. 8 des Beschlussabdrucks.
13Seit dem 1. August 2014 kann die Schulaufsichtsbehörde einen von der Wahl der Eltern abweichenden Förderort nur noch in besonderen Ausnahmefällen bestimmen (§ 20 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW). Diese Bestimmung erfolgt dann wie nach der früheren Rechtslage abstrakt. Dies folgt aus dem Wortlaut („die“ Förderschule, nicht „eine“ Förderschule), der auch weiterhin die Wahl einer konkreten Schule durch die Eltern gewährleistet. Liegt kein besonderer Ausnahmefall vor, ist ihr nunmehr eine behördliche Förderortbestimmung verwehrt und verbleibt es bei dem gesetzlichen Regelfallbestimmung der allgemeinen Schule als Förderort in § 20 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW, sofern nicht die Eltern abweichend hiervon die Förderschule wählen (Satz 2).
14Auch die nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW erforderliche Zustimmung des Schulträgers zu dem Schulvorschlag der Schulaufsichtsbehörde ist grundsätzlich kein sachdienlicher zusätzlicher Antrags- und Klagegegenstand. Das gilt insbesondere auch im vorliegenden Fall, obwohl die Antragsgegnerin zu 2. ihre Zustimmung zu einer Beschulung des Antragstellers an ihren genannten allgemeinen Schulen mit Schreiben vom 19. Februar 2014 verweigert hat. Dem Schüler, bei dem ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung besteht, fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis, eine solche Zustimmung zusätzlich neben dem Schulvorschlag der Schulaufsichtsbehörde zu erstreiten. Denn die Zustimmung des Schulträgers ist ohnehin Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des Schulvorschlags nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW. Sie macht diesen zu einem mehrstufigen Verwaltungsakt. Kraft Gesetzes darf die Schulaufsichtsbehörde ihn nur mit Zustimmung des Schulträgers erlassen, der an dieser Entscheidung der Schulaufsicht als selbständiger Rechtsträger mitwirkt. Verpflichtet das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall die zuständige Behörde zum Erlass des beantragten Verwaltungsakts, ersetzt das stattgebende Verpflichtungsurteil die Zustimmung der anderen Behörde oder des anderen Rechtsträgers.
15St. Rspr. des BVerwG, zuletzt Beschlüsse vom 29. Juli 2013 ‑ 4 C 1.13 ‑, juris, Rdn. 9, und vom 18. Juni 2013 ‑ 6 C 21.12 ‑, juris, Rdn. 12.
16Die in einem solchen Fall erforderliche Beiladung des Schulträgers nach § 65 Abs. 2 VwGO war hier entbehrlich, weil die Antragsgegnerin zu 2. hier sogar Hauptbeteiligte des Antrags- und Klageverfahrens ist.
17II. Der gegen den Antragsgegner zu 1. gerichtete Antrag ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Er hat nach Aktenlage keinen Anspruch darauf, dass das Schulamt die Förderortbestimmung im Bescheid vom 22. Mai 2009 ändert, den Bescheid vom 31. März 2014 aufhebt und seinen Eltern nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW als allgemeine Schule, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist, eine der in Rede stehenden Schulen der Antragsgegnerin zu 2. vorschlägt. Seit dem 1. August 2014 ist die Aufrechterhaltung der Förderortbestimmung im Bescheid vom 22. Mai 2009 am neuen Recht, insbesondere an § 20 Abs. 4 SchulG NRW zu messen, weil sie ein Dauerverwaltungsakt ist.
18Im vorliegenden Fall durfte das Schulamt nach § 20 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW von einem Schulvorschlag nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW abweichend von dessen zwingend formuliertem Wortlaut absehen. Das ergibt sich aus § 19 Abs. 5 Satz 4 SchulG NRW, wonach § 20 Abs. 4 und 5 SchulG NRW unberührt bleiben.
19Gesetzentwurf der Landesregierung, a. a. O., S. 48.
20Hier liegt nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ein besonderer Ausnahmefall im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW vor, in dem das Schulamt die Bestimmung einer Förderschule anstelle einer allgemeinen Schule im bestandskräftigen Bescheid vom 22. Mai 2009 aufrechterhalten durfte. Dies setzt nach Satz 2 der Vorschrift voraus, dass die personellen und sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können. Mit dem Begriff des Förderortes knüpft § 20 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SchulG NRW an die oben zitierte Senatsrechtsprechung zur abstrakten Förderortbestimmung an. Gewählter Förderort, an dem nach § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW die personellen und sächlichen Voraussetzungen erfüllt oder mit vertretbarem Aufwand erfüllbar sein müssen, sind danach alle von der Wahl der Eltern erfassten konkreten einzelnen Schulen in zumutbarer Entfernung zum Wohnort des Schülers, die zu einem der in Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Förderorttypen gehören (zur zumutbaren Entfernung vgl. §§ 78 Abs. 4 Satz 3, 83 Abs. 6 SchulG NRW).
21Zu diesem Förderortbegriff Gesetzentwurf der Landesregierung, a. a. O., S. 51 („Schule ... als solche“).
22Von den Eltern des Antragstellers gewählter Förderort im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW sind danach hier die Gesamtschule F1. -O. , Teilstandort O. , und die Sekundarschule C. , die der Antragsteller in seinem Beschwerdeantrag als diejenigen beiden allgemeinen Schulen bezeichnet hat, an denen er die Aufnahme erstrebt. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand sind die personellen und sächlichen Voraussetzungen einer Beschulung des Antragstellers an keiner dieser beiden Schulen erfüllt und die Antragsgegnerin zu 2. kann sie dort auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllen.
231. An beiden Schulen fehlt die sächliche (bauliche) Voraussetzung der Barrierefreiheit, auf die der Antragsteller angewiesen ist, weil er an einer Lähmung aller vier Gliedmaßen (spastische Tetraparese) leidet und sich deshalb nur mit einem Rollstuhl fortbewegen kann. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Antragsteller auf einen Elektrorollstuhl oder lediglich auf einen von Hand zu bewegenden Aktivrollstuhl angewiesen ist, kommt es nicht an. Der Teilstandort der Gesamtschule in O. ist in drei mehrgeschossigen Schulgebäuden untergebracht, von denen keines über einen Aufzug verfügt. Insbesondere die jeweils im Obergeschoss befindlichen Fachräume Biologie, Physik, Chemie und Kunst sowie die Technik- und die Ganztagsräume im Kellergeschoss sind nur über Treppen erschlossen. Die Sekundarschule C. verfügt nur in dem neueren Anbau über einen Aufzug, über den jedoch insbesondere die naturwissenschaftlichen Fachräume im Altbau des Schulgebäudes nicht erreichbar sind.
24Der hiergegen gerichtete Beschwerdeeinwand des Antragstellers greift nicht durch, in der 5. Klasse werde weder Physik noch Chemie unterrichtet. Dieser Einwand geht ebenso fehl wie auch die weiteren Einwände des Antragstellers, die sich auf die Unterrichtsorganisation und andere innere Schulangelegenheiten beziehen (Stundenplan anpassen, Befreiung in Biologie usw.). Diese Umstände gehören nicht zu den sächlichen Voraussetzungen im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW.
25Abweichend von dem offensichtlich auf einem Redaktionsversehen beruhenden Wortlaut des § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW („personellenund sächlichen“) liegt ein besonderer Ausnahmefall im Sinne des Satzes 1 schon dann vor, wenn entweder die personellen oder die sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort fehlen.
262. Die genannten baulichen Hindernisse kann die Antragsgegnerin zu 2. auch nicht mit vertretbarem Aufwand bis zum Schuljahresbeginn oder in absehbarer Zeit danach beseitigen. Hierzu wäre der Einbau von Fahrstühlen oder Treppen-Liftern in jedem Gebäude notwendig. Das ergibt sich aus dem Protokoll des Ortstermins, welchen der Deutsche Kinderschutzbund Kreis X. e. V. auf Wunsch der Eltern des Antragstellers am 6. Mai 2014 an der Gesamtschule F1. -O. durchgeführt hat und an welchem neben Vertretern der Beteiligten, der Gesamtschule und der F. L. -Schule auch eine Vertreterin des Beauftragten der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderung in NRW teilgenommen hat. Die Frage, welche allgemeinen Schulen die Antragsgegnerin zu 2. als Orte des Gemeinsamen Lernens nach § 20 Abs. 2 SchulG NRW ausgestaltet und in welcher Reihenfolge sie die hierfür erforderlichen baulichen Maßnahmen trifft, ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Nrn. 1 und 3 SchulG NRW Gegenstand der Schulentwicklungsplanung. Im Rahmen der Schulentwicklungsplanung steht sie im Organisationsermessen des Schulträgers. Bei dessen Ausübung muss er neben der inklusiven Beschulung behinderter Kinder auch die Belange nichtbehinderter Kinder berücksichtigen und sich die Möglichkeit erhalten, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für solche anderen Belange einzusetzen, wenn er dies für erforderlich hält.
27Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 – 1 BvR 9/97 ‑, BVerfGE 96, 288, juris, Rdn. 74.
28Nach diesem Maßstab ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin zu. 2. die baulichen Voraussetzungen für eine Beschulung des Antragstellers an einer der beiden genannten allgemeinen Schulen noch nicht erfüllt hat. Insbesondere war bis kurz vor Schuljahresbeginn ungeklärt, in welchem Umfang das Land seiner Verpflichtung zum Ausgleich der inklusionsbedingten finanziellen Mehrbelastung der Gemeinden und Kreise nachkommt, die sich aus dem Konnexitätsprinzip des Art. 78 Abs. 3 LV NRW ergibt. Erst durch das Gesetz zur Förderung der kommunalen Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 404) hat der Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage geschaffen, die jedoch eine Auszahlung der Mittel „erstmals spätestens am 1. Februar 2015“ vorsieht (§§ 1 Abs. 5, 2 Abs. 5 des Gesetzes).
29B. Der gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichtete Antrag ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat aus den oben zu A. II. 2. genannten Gründen auch keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin zu 2. provisorische bauliche Maßnahmen ergreift, die ihm den Besuch einer der in Rede stehenden allgemeinen Schulen bis zum Schuljahresbeginn 2014/2015 ermöglichen.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
31Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Senat bemisst die Bedeutung eines Schulvorschlags nach § 9 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, in Anlehnung an Nr. 38.3 des Streitwertkatalogs 2013 mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Er knüpft damit an seine ständige Streitwertpraxis zur Förderortbestimmung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW 2005, § 13 Abs. 1 Nr. 3 AO-SF an.
32OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2012 ‑ 19 E 1099/11 ‑, vom 17. Oktober 2011 ‑ 19 E 711/11 –, vom 21. Januar 2008 – 19 E 1265/07 – und vom 15. November 2007 ‑ 19 B 1637/07 ‑.
33In schulrechtlichen Eilverfahren reduziert der Senat den Streitwert auf die Hälfte (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013). Die sich hieraus ergebenden Werte von jeweils 2.500,00 Euro für jeden der beiden Ansprüche, die der Antragsteller gegen die beiden Antragsgegner geltend gemacht hat, hat der Senat nach § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet.
34Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, „den Antragstellern zu 1) und 2) im Sinne von § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW mindestens eine konkrete allgemeine Schule vorzuschlagen, an der das Kind der Antragsteller zu 1) und 2), M. E. , geboren am 00.00.2007, zum kommenden Schuljahr 2014/2015 (Beginn: 20.08.2014) aufgenommen werden kann“,
4hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, „das Kind der Antragsteller zu 1) und 2), M. E. , geboren am 00.00.2007, zum kommenden Schuljahr 2014/2015 (Beginn: 20.08.2014) einer allgemeinen Schule am Wohnort der Antragsteller zu 1) und 2) oder einer benachbarten Gemeinde zuzuweisen“.
5hat keinen Erfolg.
6Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
7Der Erlass einer einstweiligen Anordnung scheitert vorliegend jedenfalls am Fehlen eines Anordnungsanspruchs.
8Dies gilt zunächst für den Hauptantrag.
9Ein Anspruch darauf, dass der Antragsgegner den Antragstellern mindestens eine allgemeine Schule vorschlägt, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist, ergibt sich nicht aus der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW in der Fassung des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 05.11.2013, GV. NRW., S. 613; die Vorschrift ist gemäß Art. 2 Abs. 1 Ziffer 1 des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes auf die zum Schuljahr 2014/2015 einzuschulende Antragstellerin, für die sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung festgestellt wurde, anzuwenden. Die Antragsteller weisen zwar zu Recht darauf hin, dass diese neue Vorschrift grundsätzlich einen Anspruch auf Benennung mindestens einer Schule des Gemeinsamen Lernens begründet. Damit soll den Eltern eine langwierige und im Einzelfall schwer zu bewerkstelligende Suche bei einer Vielzahl von Schulen erspart werden. Dieser Anspruch gilt aber nicht ausnahmslos. Vielmehr beinhaltet § 19 Abs. 5 Satz 4 SchulG NRW mit der Verweisung auf § 20 Abs. 4 und 5 SchulG NRW einen „Realisierungsvorbehalt“: Die Verpflichtung der Schulaufsichtsbehörde zur Benennung mindestens einer allgemeinen Schule des Gemeinsamen Lernens entfällt, wenn - mit der erforderlichen Zustimmung des Schulträgers - keine allgemeine Schule ermittelt werden kann, an der die personellen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind oder die mit vertretbarem Aufwand dafür ausgestattet werden kann,
10vgl. Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, Stand: April 2014, § 19 SchulG NRW Rdnr. 11 ff; § 20 SchulG NRW Rdnr. 9 ff.
11Der Antragsgegner, dem hier nach der Wertung des Gesetzgebers die Glaubhaftmachung für ein Abweichen vom Regelfall, nämlich der Beschulung an einer allgemeinen Schule (vgl. § 20 Abs. 2 SchulG NRW) obliegt, hat vorliegend - gemäß dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO geltenden Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - ausreichend dargelegt, dass für die Tochter der Antragsteller zum Beginn des Schuljahres 2014/2015 eine allgemeine Schule, welche die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, nicht zur Verfügung steht.
12Die Tochter der Antragsteller ist aufgrund ihrer Behinderung (Spina bifida) dauerhaft auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen; den Antragstellern ist eine Schulbegleitung durch einen Integrationshelfer konkret in Aussicht gestellt worden. Vor diesem Hintergrund heißt es in dem pädagogischen Gutachten vom 10.03/12.03.2014, in dem der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf im Einzelnen dargelegt ist, zu den „Rahmenbedingungen für die zukünftige Förderung“ u.a.:
13„Bauliche Gegebenheiten der Schule (Erreichbarkeit aller Räume – Hervorhebung durch das Gericht – durch Aufzug oder aufgrund ebenerdiger Bauweise)“.
14Diese notwendigen Voraussetzungen liegen zunächst an den Grundschulen im Bereich der Beigeladenen (der Wohnortgemeinde der Antragsteller) derzeit (noch) nicht vor. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben nachvollziehbar dargelegt, dass an der von den Antragstellern zunächst favorisierten Katholischen Grundschule jedenfalls ein Teil der Räume in dem älteren, zwei mehrstöckige Gebäude umfassenden Gebäudekomplex nicht ohne Weiteres zugänglich ist für Schülerinnen und Schüler, die auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind. Dies betrifft nicht nur - wie die Antragsteller vortragen - die Turnhalle und den auch als Aula genutzten Musikraum, sondern auch weitere Räume wie etwa die Räume der offenen Ganztagsschule und das Schulsekretariat. Die Gemeinschaftgrundschule in Esch ist nicht als Schule des Gemeinsamen Lernens eingerichtet und erfüllt ebenfalls nicht die oben dargelegten baulichen Voraussetzungen. Auch die Gemeinschaftsgrundschule in Berrendorf (Eulenschule), deren Besuch im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens in Gesprächen zwischen den Beteiligten erwogen worden ist, ist derzeit nicht für den Schulbesuch von auf den Rollstuhl angewiesenen Kindern eingerichtet. Zwar ist nach den Angaben der Beigeladenen beabsichtigt, die Schule im Zuge größerer Umbaumaßnahmen zum Schuljahr 2015/2016 barrierefrei zu gestalten und als Schwerpunktschule des Gemeinsamen Lernens einzurichten. Zum jetzigen Zeitpunkt sind die notwendigen baulichen Voraussetzungen aber nicht gegeben. Insbesondere fehlt die für den Zugang zum Schulgebäude erforderliche Rampe, die jedenfalls rechtzeitig zum Schuljahresbeginn auch nicht mehr gebaut werden kann. Danach scheidet zum jetzigen Zeitpunkt eine Unterrichtung der Tochter der Antragsteller auch an dieser Schule aus. Ob ein Vorziehen eines Teils der notwendigen Baumaßnahmen, insbesondere des Baus der Rampe, bereits im Frühjahr 2014 bzw. in den Sommerferien möglich gewesen wäre, und wer es gegebenenfalls zu vertreten hat, dass dies nicht erfolgte - die Beteiligten haben zum Verlauf der im Vorfeld geführten miteinander geführten Gespräche gegensätzliche Angaben gemacht -, kann dahinstehen und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohnehin nicht aufgeklärt werden. Die Kammer kann jedenfalls zum - für die gerichtliche Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung allein maßgeblichen – aktuellen Zeitpunkt die tatsächlichen Voraussetzungen eines diesbezüglichen Anordnungsanspruchs nicht feststellen.
15Der Antragsgegner hat ferner nachvollziehbar dargelegt, dass auch die benachbarten Gemeinden - entsprechend der das Rechtsschutzbegehren konkretisierenden eidesstattlichen Versicherung der Antragsteller vom 30.07.2014, in der es heißt: „Auch andere allgemeine Schulen in benachbarten Gemeinden wären in Ordnung“ - über keine Grundschulen verfügen, welche die erforderlichen baulichen Voraussetzungen aufweisen. Er hat dazu Stellungnahmen der sechs Nachbargemeinden der Beigeladenen vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Kammer sieht, zumal im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung, keine Anhaltspunkte dafür, dass die diesbezüglichen Angaben der jeweils zuständigen Schulträger etwa nicht den Tatsachen entsprächen. Es ist keineswegs fernliegend, dass zum Beginn des Schuljahres 2014/2015, in dem erstmals ein grundsätzlicher - allerdings unter dem Realisierungsvorbehalt stehender - Rechtsanspruch auf inklusive Beschulung besteht, die baulichen Voraussetzungen für die Unterrichtung von auf den Rollstuhl angewiesenen Schülerinnen und Schülern im Bereich der betreffenden Schulträger noch nicht gegeben sind; zu diesen Voraussetzungen zählt, wie der Antragsgegner zutreffend dargelegt hat, auch im Falle der Tochter der Antragsteller der Zugang zu Sanitärräumen. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer das auf den Angaben der benachbarten Schulträger beruhende Vorbringen des Antragsgegners als glaubhaft gemacht an, dass auch an den dortigen Grundschulen derzeit die erforderlichen sächlichen Voraussetzungen nicht vorliegen und auch nicht kurzfristig mit vertretbarem Aufwand geschaffen werden können.
16Auch der Hilfsantrag der Antragsteller auf Zuweisung ihrer Tochter an eine von dem Antragsgegner zu bestimmende konkrete Schule hat danach keinen Erfolg. Gemäߠ § 46 Abs. 7 SchulG NRW kann die Schulaufsichtsbehörde unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine Schülerin oder einen Schüler zwar auch einer bestimmten Schule zuweisen; dies gilt insbesondere dann, wenn dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Schulpflicht sicherzustellen. Da vorliegend keine Schule des Gemeinsamen Lernens zur Verfügung steht, die dem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf der Tochter der Antragsteller Rechnung tragen kann, können die Antragsteller hier eine solche Zuweisung nicht beanspruchen. Auch zur Erfüllung der Schulpflicht ist eine Zuweisung nicht erforderlich. Die Kammer geht davon aus, dass für die schulpflichtige Tochter der Antragsteller an der im Bescheid des Antragsgegners vom 01.07.2014 benannten Förderschule in Linnich zum Beginn des Schuljahrs 2014/2015 ein Platz zur Verfügung steht. Ein Schulwechsel auf eine Schule des Gemeinsamen Lernens zu einem Zeitpunkt, zu dem die baulichen Voraussetzungen dort vorliegen - insbesondere an der zukünftig als Schwerpunktschule vorgesehenen und grundsätzlich zur Aufnahme bereiten Gemeinschaftsgrundschule in Berrendorf - ist dadurch nicht ausgeschlossen.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit selbst nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
18Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts von 5.000,00 €).
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.