Verwaltungsgericht Köln Urteil, 23. Apr. 2014 - 10 K 4383/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 0. April 0000 geborene Kläger stammt aus der ehemaligen Sowjetunion.
3Er stellte beim Bundesverwaltungsamt im Frühjahr 1993 einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler. Im Rahmen der Antragstellung machte er u. a. folgende Angaben: Er sei russischer Volkszugehöriger. Seine Muttersprache sei Deutsch. Aktuell werde in der Familie Russisch und Deutsch gesprochen. Er könne Deutsch verstehen und schreiben. Er habe die deutsche Sprache von seiner Mutter erlernt. Außerdem habe er in der Schule Deutsch als Fremdsprache gehabt. Er pflege die deutschen Sitten und Gebräuche und sehe sich deutsche Sendungen an. Später gab der Kläger an: Die jetzige Umgangssprache in der Familie sei Deutsch. Er könne Deutsch verstehen, sprechen und schreiben. Er begehe Feiertage nach deutscher Tradition, nehme an kirchlichen Veranstaltungen teil, lese deutsche Zeitungen und Bücher, pflege gesellschaftliche Zusammenkünfte mit deutschen Freunden und sei Mitglied in einer deutschen Kirchengemeinde. Der Kläger reichte einen Pass ein, in dem er mit russischer Nationalität eingetragen war.
4Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20. Juli 1993 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an: Nach den Angaben des Klägers in seinem Aufnahmeantrag könne nicht davon ausgegangen werden, dass er Deutsch als Umgangssprache verwende. Bei ihm seien bestenfalls passive Deutschkenntnisse vorhanden. Er habe außerdem die russische Nationalität seines Vaters in seinen Inlandspass eintragen lassen. Damit habe er für sich entschieden, russischer Volkszugehöriger zu sein. Wegen der Einzelheiten des Bescheides wird auf Blatt 102 ff. des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
5Mit Einbeziehungsbescheid vom 20. Juli 1993 bezog das Bundesverwaltungsamt den Kläger in den Aufnahmebescheid seiner am 22. September 1925 geborenen Mutter ein.
6Der Kläger reiste Ende Dezember 1993 in die Bundesrepublik ein, erhielt Anfang 1994 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Abkömmling einer Spätaussiedlerin und wurde am 20. September 1994 in den deutschen Staatsverband eingebürgert.
7Mit Schreiben vom 6. November 2000 erhob der Kläger bei der seinerzeit für ihn vertriebenenrechtlich zuständigen Stadt Nordhorn „Widerspruch“ gegen seine Einstufung als Abkömmling einer Spätaussiedlerin, beantragte „das Wiederaufgreifen des Verfahrens“ und die Anerkennung als Spätaussiedler. Zur Begründung trug er vor: Die Eintragung der russischen Nationalität in seinen Inlandspass sei dadurch zustande gekommen, dass seine Mutter im Jahre 1964 seinen leiblichen Vater, einen russischen Volkszugehörigen, geheiratet habe. Aufgrund der Eheschließung sei, ohne dass er hierauf habe Einfluss nehmen können, die russische Nationalität in seinen Pass eingetragen worden. Von einer Wahlmöglichkeit habe er seinerzeit nichts gewusst. Erst nach einem Beschluss des Ministerrates der Republik Kasachstan vom 12. Januar 1993 sei es ihm möglich gewesen, wieder seine deutsche Nationalität eintragen zu lassen. Die entsprechende Änderung der Nationalitäteneintragung sei am 8. November 1993 erfolgt. Wegen der Einzelheiten der von dem Kläger vorgelegten Übersetzung des Beschlusses des Ministerrates der Republik Kasachstan vom 12. Januar 1993 wird auf Blatt 179 des Verwaltungsvorgangs verwiesen.
8Die Stadt Nordhorn teilte dem Kläger daraufhin mit einem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben vom 11. Dezember 2000 mit, der Widerspruch sei wegen Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht zulässig. Es sei auch kein Wiederaufgreifensgrund ersichtlich.
9Der Kläger erhob dagegen am 11. Januar 2001 „Widerspruch“. Er begründete diesen, nachdem er zwischenzeitlich erfolglos ein Petitionsverfahren beim niedersächsischen Landtag betrieben hatte, Mitte 2004 im Wesentlichen damit, dass er entgegen den Feststellungen des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 20. Juli 1993 zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag Deutsch habe sprechen können.
10Die Stadt Nordhorn wies mit Schreiben vom 15. Juli 2004 und vom 22. Oktober 2004 „den Antrag des Klägers, das bestandskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufzugreifen, zurück“ und verwies auf „die Bestandskraft“ ihrer Entscheidung vom 11. Dezember 2000.
11Mit Schreiben vom 9. Dezember 2010, beim Bundesverwaltungsamt eingegangen am 10. Dezember 2010, beantragte der Kläger über seine jetzige Prozessbevollmächtigte, ihm im Wege des Wideraufgreifens des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG „einen Aufnahmebescheid gemäß § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen und in seiner Person die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG anzuerkennen.“ Zur Begründung reichte er – in deutscher Übersetzung – ein an ihn gerichtetes Schreiben der stellvertretenden Leiterin der Justizverwaltung der Stadt U2. / Kasachstan vom 16. August 2010 ein, in dem es u. a. heißt: Bei der Auswahl der Nationalität im Antrag des Formblatts Nr. 1 habe man die offizielle Einwilligung des Antragstellers nicht gebraucht. Die Nationalität sei nach dem Vater gemäß den Angaben der Geburtsurkunde eingetragen worden. Eine Änderung des Nationalitäteneintrags sei vor der Anordnung des Ministerrates der Republik Kasachstan vom 12. Januar 1993 nicht möglich gewesen. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 237 f. des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Der Kläger trug zur Begründung des Antrags außerdem vor, er sei zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag in der Lage gewesen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Wegen der Einzelheiten des von dem Kläger unter Beweis gestellten Vorbringens zu diesem Punkt wird auf Blatt 227 f. des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Der Kläger merkte an, in dem Schreiben der Justizverwaltung U1. vom 16. August 2010 liege ein neues Beweismittel im Sinne des § 51 VwVfG, das die zugrunde liegende Sachlage nachträglich zu seinen Gunsten ändere.
12Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22. August 2011 ab. Zur Begründung führte es an: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung aus § 15 Abs. 1 BVFG. Der Anspruch scheitere gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG daran, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides bestandskräftig abgelehnt worden sei. Der Kläger habe insoweit keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG. Der Anspruch scheide jedenfalls deshalb aus, weil er die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt habe. Die von ihm vorgelegten neuen Beweismittel seien ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits länger als drei Monate bekannt gewesen. Dies gelte insbesondere für das Schreiben der Justizverwaltung U. vom 16. August 2010. Dieses habe ihm bereits vor dem 31. August 2010 vorgelegen und hätte demnach bis Ende November 2010 bei ihm, dem Bundesverwaltungsamt, eingehen müssen. Es sei aber erst am 10. Dezember 2010 eingegangen. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Maßgabe der §§ 48, 51 Abs. 5 VwVfG komme nicht in Betracht. Der Bescheid vom 20. Juli 1993, mit dem der Antrag des Klägers auf Erteilung eines Aufnahmebescheides abgelehnt worden sei, sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Es spreche umgekehrt viel dafür, dass er auf der Grundlage der damaligen Rechtslage rechtmäßig ergangen sei. Die von dem Kläger vorgelegte Bescheinigung der Justizverwaltung U. entspreche nicht den in der ehemaligen Sowjetunion angewandten Passvorschriften, wonach Abkömmlinge volkstumsverschiedener Ehen hinsichtlich der Nationalitäteneintragung im Inlandspass immer ein Wahlrecht gehabt hätten. Unabhängig davon wäre die Aufrechterhaltung des Bescheides selbst im Falle von dessen Rechtswidrigkeit nicht schlechthin unerträglich. Gegen eine solche Unerträglichkeit spreche, dass der Kläger Aufnahme als Abkömmling einer Spätaussiedlerin gefunden und einen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik begründet habe. Die Aufrechterhaltung des Bescheides verstoße auch nicht gegen die guten Sitten oder den Grundsatz von Treu und Glauben. Das Bundesverwaltungsamt habe das Verfahren in vergleichbaren Fällen nicht wiederaufgegriffen. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Bestandskraft des Bescheides vom 20. Juli 1993 das Interesse des Klägers an einer erneuten Sachentscheidung. Für ein solches Überwiegen spreche auch, dass der Kläger weder Widerspruch gegen die Versagung des Aufnahmebescheides erhoben noch nach seiner Einreise in die Bundesrepublik einen Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gestellt habe. Er habe damit seine rechtlichen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft und die in den jeweiligen Verwaltungsverfahren getroffenen Entscheidungen akzeptiert.
13Der Kläger erhob dagegen am 19. September 2011 Widerspruch und begründete diesen wie folgt: Die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG sei nicht verstrichen. Das Schreiben der Justizverwaltung U. sei zu einem ungewissen Zeitpunkt an seiner Adresse angekommen. Seine Mutter, mit der er zusammenlebe, habe das Schreiben an sich genommen, ohne ihn über den Inhalt zu unterrichten. Er habe zunächst gar nicht gewusst, dass das Schreiben angekommen sei. Seine Mutter habe das Schreiben übersetzen lassen und ihm erst am 13. September 2010 übergeben. Mit Blick auf das Schreiben der Justizverwaltung U. liege auch der Wiederaufnahmegrund des § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG, § 580 Nr. 7 b ZPO vor. Er habe entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsamts überdies einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach §§ 48, 51 Abs. 5 VwVfG. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 20. Juli 1993 sei offensichtlich rechtswidrig gewesen. Eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Nationalitäteneintragung habe häufig faktisch nicht bestanden. Vielmehr sei immer wieder in Einzelfällen eine die Wahlmöglichkeit ausschließende Rechtslage als zwingend vermittelt worden. Die Rechtsvorschrift, die die Wahlmöglichkeit eröffnet habe, sei geheim gehalten worden. Seine zum Zeitpunkt der Übersiedlung nicht ausreichenden Deutschkenntnisse seien darauf zurückzuführen, dass die Verwendung der deutschen Sprache in der Öffentlichkeit verboten gewesen sei. Ein Festhalten an dem Bescheid sei für ihn unerträglich und mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren. Er habe sein ganzes Leben lang in der Sowjetunion gearbeitet und verliere durch die Versagung des Spätaussiedlerstatus seinen gesamten Rentenanspruch. Hierin liege eine Ungleichbehandlung gegenüber solchen Personen, die eine Spätaussiedlerbescheinigung erhalten hätten. Soweit das Bundesverwaltungsamt ihm vorhalte, er habe keinen Widerspruch gegen die Versagung des Aufnahmebescheides erhoben und nach der Einreise keinen Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gestellt, sei dem entgegenzusetzen, dass er bei seiner Einreise die Rechtslage nach dem BVFG nicht gekannt habe und nicht habe kennen können.
14Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2012 zurück. Zur Begründung führte es ergänzend an: Es bleibe dabei, dass der Kläger die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt habe. Sein Vortrag zum Zeitpunkt des Erhalts des Schreibens der Justizverwaltung U. vom 16. August 2010 sei lebensfremd, unsubstantiiert und nicht durch Dokumente belegt. Soweit der Kläger ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach §§ 48, 51 Abs. 5 VwVfG begehre, gehe sein Vorbringen nicht über die Behauptung der einfachen Rechtswidrigkeit des Bescheides hinaus. Soweit er geltend mache, ihm stünden aufgrund der Versagung der Spätaussiedlerbescheinigung keine Ansprüche nach dem Fremdrentengesetz zu, werde er genauso behandelt wie andere Bundesbürger, die ebenfalls lediglich eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG erhalten hätten.
15Der Kläger hat dagegen am 20. Juli 2012 Klage erhoben.
16Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Die durch die Versagung der Spätaussiedlerbescheinigung begründete Ungleichbehandlung liege darin, dass er keine Ansprüche nach dem Fremdrentengesetz habe, während Personen, die eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG erhalten hätten, in den Genuss solcher Ansprüche kämen.
17Er habe nach der aktuellen Rechtslage einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides aus § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Die Versagung des Aufnahmebescheides würde für ihn eine besondere Härte bedeuten, weil er die gesamten Rentenansprüche, die er in der ehemaligen Sowjetunion erworben habe, verlieren würde. Seine Rentenansprüche in Deutschland lägen aller Voraussicht nach unter dem Existenzminimum, und er wäre ergänzend auf Sozialleistungen angewiesen. Er habe keinen Anspruch auf eine russische Rente, weil er kurz nach der Aussiedlung die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen und auf die russische Staatsangehörigkeit verzichtet habe. Ihm sei es aufgrund des Einreisezeitpunkts faktisch nicht möglich gewesen, 40 Jahre in Deutschland zu arbeiten und sich einen ausreichenden Rentenanspruch zu verdienen. Er habe den Aufnahmeantrag in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt.
18Der Kläger beantragt,
19die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 22. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2012 zu verpflichten, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung auszustellen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Der Kläger habe auch nach dem Inkrafttreten des Zehnten Gesetzes zur Änderung des BVFG keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. § 4 Abs. 1 BVFG bestimme sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssten, nämlich zu der Zeit, in der der Einreisende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nehme.
23Selbst wenn man von einer Verpflichtung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens ausgehe, habe der Kläger nach der aktuellen Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Die Erteilung eines hier allein in Betracht kommenden Härtefallaufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG zum Zwecke der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG scheitere bereits daran, dass der Kläger den Antrag nicht in dem von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderten zeitlichen Zusammenhang zur Aussiedlung gestellt habe. Die Versagung des Aufnahmebescheides würde auch nicht im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG eine besondere Härte bedeuten. Gegen das Vorliegen einer solchen Härte spreche umgekehrt, dass der Kläger seit über 20 Jahren im Bundesgebiet lebe und als deutscher Staatsangehöriger einen gesicherten Aufenthalt habe.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage ist unbegründet.
26Die Ablehnung des Antrags auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
27Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG kann eine Spätaussiedlerbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist.
28Im vorliegenden Fall ist der von dem Kläger gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides mit Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 20. Juli 1993 bestandskräftig abgelehnt worden.
29Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Ein Anspruch ergibt sich weder aus § 51 VwVfG noch aus §§ 48, 51 Abs. 5 VwVfG.
30Dem Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG steht schon entgegen, dass hinsichtlich der von dem Kläger geltend gemachten Wiederaufnahmegründe, auf deren Prüfung das Bundesverwaltungsamt und das Gericht beschränkt sind,
31vgl. dazu Kopp/ Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 14. Auflage, 2013, § 51 Rdnr. 24,
32die Antragsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt ist.
33Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urt. vom 10. März 2014 – 11 A 1966/13 – juris Rdnr. 70, wonach die in § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG geregelte Befreiung von der Fristenbindung nur die im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Aufnahmebewerber betrifft.
34Danach muss der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens binnen drei Monaten gestellt werden (Satz 1). Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (Satz 2).
35Hier war dem Kläger das von ihm als neues Beweismittel vorgelegte Schreiben der Justizverwaltung U. vom 16. August 2010 bereits seit Ende August 2010 bekannt. Dies ergibt sich daraus, dass die Übersetzerin B. T. aus N. das Schreiben bereits am 31. August 2010 übersetzt hatte. Gemessen daran hätte der Kläger den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens spätestens bis Ende November 2010 stellen müssen. Der Antrag ist aber erst am 10. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsamt eingegangen. Soweit der Kläger behauptet, seine bei ihm lebende Mutter habe das Schreiben der Justizverwaltung U. vom 16. August 2010 zunächst zurückgehalten und ihm erst nach Anfertigung der Übersetzung am 13. September 2010 übergeben (mit der Folge, dass die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG erst am 13. Dezember 2010 abgelaufen wäre), hält das Gericht dies für unglaubhaft. Es erscheint fernliegend, dass die seinerzeit bereits knapp 85 Jahre alte Mutter des Klägers das an ihren Sohn – nicht an sie – gerichtete Schreiben in einer für ihren Sohn erkennbar bedeutsamen Angelegenheit einfach an sich genommen und ihn noch nicht einmal über den Inhalt unterrichtet haben soll. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Kläger seine vertriebenenrechtlichen Verfahren in der Vergangenheit immer selbst betrieben und nicht etwa auf seine Mutter als Vertreterin zurückgegriffen hatte. Der Inhalt der von dem Kläger vorgelegten Zeugenaussagen zu seiner deutschen Volkszugehörigkeit war ihm ebenfalls bereits Ende August 2010 bekannt, so dass die Wiederaufgreifensfrist auch insoweit nicht eingehalten ist.
36Hinsichtlich des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach §§ 48, 51 Abs. 5 VwVfG hat das Bundesverwaltungsamt in seinem Bescheid vom 22. August 2011 und seinem Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2012 rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass ein solcher Anspruch deshalb nicht gegeben ist, weil das Festhalten an dem Bescheid vom 20. Juli 1993 nicht schlechthin unerträglich ist. Es hat dies im Einzelnen zutreffend damit begründet, dass der Bescheid vom 20. Juli 1993 nicht offensichtlich rechtswidrig ist und die Aufrechterhaltung des Bescheides nicht gegen die guten Sitten, den Grundsatz von Treu und Glauben oder den Gleichheitssatz verstößt. Das Gericht folgt dieser Begründung und sieht insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Gegen eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 20. Juli 1993 mag zusätzlich angeführt werden, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren selbst angegeben hat, seine Deutschkenntnisse zum Zeitpunkt der Übersiedlung seien nicht ausreichend gewesen. Soweit der Kläger geltend macht, ihm stünden ohne Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG keine Ansprüche nach dem Fremdrentengesetz zu, während Personen, die eine Spätaussiedlerbescheinigung erhalten hätten, in den Genuss solcher Ansprüche kämen, kann dies unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten einen Anspruch auf Wideraufgreifen des Verfahrens nach §§ 48, 51 Abs. 5 VwVfG schon deshalb nicht begründen, weil mit diesem Vorbringen letztlich nur die fremdrentenrechtliche Gesetzgebung kritisiert, nicht aber eine unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis des Bundesverwaltungsamtes in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gerügt wird.
37Selbst wenn man entgegen dem zuvor Gesagten von einer Verpflichtung des Bundesverwaltungsamtes zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens ausgehen würde, hätte der Kläger auch nach der aktuellen Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides.
38Vgl. dazu, dass die neue Entscheidung sich an der aktuellen Sach- und Rechtslage auszurichten hat, Kopp/ Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 14. Auflage, 2013, § 51 Rdnr. 18, 20.
39Der Anspruch ergäbe sich nicht aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Der Kläger hat seinen Wohnsitz nicht im Aussiedlungsgebiet. Er ist seit über 20 Jahren in Deutschland wohnhaft.
40Der Anspruch ergäbe sich auch nicht aus § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Danach kann abweichend von Satz 1 Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
41Der Anspruch scheiterte jedenfalls daran, dass der Kläger den Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler nicht in dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
42vgl. BVerwG, Urt. vom 13. Dezember 2012 – 5 C 23/11 – juris,
43erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt hat.
44Die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezog sich zwar auf einen von dem vorliegenden Verfahren abweichenden Sachverhalt, in dem die spätere Aufnahmebewerberin zunächst einen Daueraufenthalt als ausländische Ehegattin eines Deutschen nach aufenthaltsrechtlichen Vorschriften begründet hatte. Sie ist jedoch auch auf den vorliegenden Fall anwendbar, in dem der Kläger mit einem Einbeziehungsbescheid als Abkömmling einer Spätaussiedlerin ausgereist ist, ohne sich gegen die vorherige Ablehnung seines Aufnahmeantrags zur Wehr gesetzt zu haben.
45Vgl. VG Köln, Urt. vom 5. Februar 2014 – 10 K 3249/12 – juris Rdnr. 45.
46Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auslegung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG im Sinne einer zeitnahen Antragstellung nicht auf bestimmte Fallgruppen beschränkt. Die Überlegungen des Gerichts sind ganz überwiegend auch auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar.
47Eingehend dazu in ähnlichen Fällen OVG NRW, Urt. vom 10. März 2014 – 11 A 1966/13 – juris Rdnr. 25 ff.; Beschl. vom 7. Oktober 2013 – 11 A 2067/12 – juris Rdnr. 14 ff.; VG Köln, Urt. vom 19. März 2013 – 7 K 1812/10 – juris Rdnr. 42 ff.
48Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, die Erteilung eines Aufnahmebescheides setze einen nach außen hin betätigten Spätaussiedlerwillen beim Verlassen der Aussiedlungsgebiete voraus, ist ergänzend anzumerken, dass ein solcher Wille beim Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht feststellbar ist. Er hatte gegen den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 20. Juli 1993, mit dem sein Aufnahmeantrag abgelehnt worden war, keinen Widerspruch erhoben.
49Vgl. VG Köln, Urt. vom 5. Februar 2014 – 10 K 3249/12 – juris Rdnr. 47.
50Der zeitliche Zusammenhang zwischen Aussiedlung und Antragstellung ist im vorliegenden Fall unabhängig davon nicht gegeben, ob man bereits den von dem Kläger mit Schreiben vom 6. November 2000 bei der Stadt Nordhorn erhobenen – inhaltlich nicht beschiedenen – „Widerspruch“ oder erst sein an das Bundesverwaltungsamt gerichtete Schreiben vom 9. Dezember 2010 als Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ansieht. Denn selbst wenn man auf den bei der Stadt Nordhorn erhobenen „Widerspruch“ abstellt, liegt zwischen Aussiedlung und Antragstellung ein Zeitraum von knapp sieben Jahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht aber jedenfalls ein Antrag, der mehr als vier Jahre nach der endgültigen Wohnsitznahme im Bundesgebiet gestellt wird, nicht mehr im erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Aussiedlung.
51Vgl. BVerwG, Urt. vom 13. Dezember 2012 – 5 C 23/11 – juris Rdnr. 25.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 23. Apr. 2014 - 10 K 4383/12
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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 23. Apr. 2014 - 10 K 4383/12 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.
(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.
(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.
(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.
(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.
(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor
- 1.
seit dem 8. Mai 1945 oder - 2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder - 3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.
(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.
(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.
(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.
(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor
- 1.
seit dem 8. Mai 1945 oder - 2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder - 3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.
(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.
(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.
(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.
(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die am 13. September 1956 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Klägerin ist die Tochter des am 18. Oktober 1930 ebenfalls in der ehemaligen Sowjetunion geborenen K. M. . Ihr Vater war laut Einbürgerungsurkunde des Deutschen Reichs vom 28. Dezember 1944 eingebürgert worden. Nach dem vom Bundesverwaltungsamt ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweis vom 14. Oktober 2003 ist die Klägerin deutsche Staatsangehörige. Nach ihren Angaben reiste sie im April 2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Laut Meldebescheinigungen der Gemeinde C. meldete sie sich am 27. April 2004 unter der Adresse ihres Bruders M1. M. an und zog am 15. Mai 2004 in eine andere Wohnung in C. um. In der Zeit vom 17. Mai 2004 bis zum 16. November 2004 nahm sie am Sprachkurs „DEUTSCH FÜR AUSSIEDLER“ teil und legte die Sprachprüfung „GRUNDBAUSTEIN“ mit Erfolg ab. Im gleichen Zeitraum bestand sie im Rahmen eines Sprachkurses „DEUTSCH FÜR AUSSIEDLER“ die Sprachprüfung „ZERTIFIKAT DEUTSCH“ mit 207 von 300 möglichen Punkten.
3Den Geschwistern der Klägerin T. N. , M1. M. und H. M. waren in den Jahren 1993 und 1994 vor deren Ausreise und der Schwester M2. T1. im Jahr 1992 nach deren Einreise in das Bundesgebiet Aufnahmebescheide erteilt worden.
4Am 20. Dezember 2010 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Zur Begründung gab sie an: Wegen einer Schilddrüsenkrebserkrankung sei sie nicht mehr in der Lage, am Erwerbsleben teilzunehmen. Auf ihren Antrag auf Erwerbsminderungsrente sei ihr eine Rente von 56,97 € zugesprochen worden. Sämtliche Jahre, die sie im Ausland gearbeitet habe, seien nicht angerechnet worden, weil sie als deutsche Staatsangehörige nach Deutschland gekommen sei. Im Antragsformular kreuzte sie an, von der Kindheit an deutsch und russisch gesprochen zu haben, auf Deutsch fast alles zu verstehen, ihr Deutsch reiche für ein einfaches Gespräch aus. Sie habe ihren Aufnahmeantrag nicht vom Ausland aus gestellt, weil ihr damaliger Ehemann, der die Pflege seiner kranken Mutter übernommen gehabt habe, nicht mit nach Deutschland habe kommen können. Im Februar 2001 sei er verstorben. Sie habe ihre Schwiegermutter bis zu deren Tod im Jahr 2002 gepflegt. Anschließend habe sie, weil sie in Odessa allein zurück geblieben sei, so schnell wie möglich zu ihren Geschwistern nach Deutschland kommen wollen. Ihr Bruder H. M. habe sämtliche Dokumente mit nach Deutschland genommen und den Antrag auf Ausstellung einesStaatsangehörigkeitsausweises gestellt.
5Das Bundesverwaltungsamt lehnte die Erteilung eines Aufnahmebescheids durch Bescheid vom 24. Januar 2011 im Wesentlichen mit der Begründung ab: Besondere Härtegründe hätten nicht vorgelegen. Sie habe sich entschieden, aufgrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit nach Deutschland einzureisen. Wer seinen Wohnsitz im Herkunftsgebiet ohne die Absicht aufgebe, als Spätaussiedler Aufnahme finden zu wollen, könne sich im Nachhinein nicht darauf berufen, dass es ihm nicht zuzumuten gewesen sei, das Aufnahmeverfahrens vom Herkunftsgebiet aus zu betreiben. Des Weiteren erfülle sie die Voraussetzungen des § 6 BVFG nicht. Sie habe weder ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nachgewiesen noch die innerfamiliäre Vermittlung der deutschen Sprache glaubhaft gemacht.
6Den gegen diesen Ablehnungsbescheid erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 14. September 2011 zurück und führte ergänzend aus: Nach dem Ableben ihrer Schwiegermutter im Jahr 2002 habe sie sich zielgerichtet für das Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren entschieden, um schneller nach Deutschland kommen zu können. Sie habe offensichtlich darauf verzichtet, das Aufnahmeverfahren vom Aussiedlungsgebiet aus zu betreiben, um eventuellen zeitlichen Verzögerungen beim Wohnsitzwechsel aus dem Weg zu gehen. Zudem habe sie nicht glaubhaft gemacht, sich nur zum deutschen Volkstum bekannt zu haben.
7Am 14. Oktober 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie u. a. ausgeführt: Sie habe, als sie eingereist sei, nicht gewusst, dass sie einen Antrag auf Aufnahme als Deutsche habe stellen müssen oder können. Ihre Geschwister hätten ihr das nicht mitgeteilt. Sie habe gedacht, dass sie aufgrund der Erteilung des deutschen Passes als Spätaussiedlerin anerkannt sei. Wenn sie gewusst hätte, dass sie ohne Status eines Spätaussiedlers nach Deutschland einreise, hätte sie so lange gewartet, bis sie das Verfahren in der Ukraine durchlaufen hätte.
8Die Klägerin hat beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 24. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2011 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 16. Juli 2013 abgewiesen und unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 - 5 C 23.11 - ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob die Klägerin in ihrer Person alle Anforderungen an die Spätaussiedlereigenschaft erfülle. Denn die Erteilung eines Aufnahmebescheids sei schon deshalb ausgeschlossen, weil seine Beantragung in Härtefällen in zeitlichem Zusammenhang mit der Einreise erfolgen müsse. Eine Antragstellung mehr als sechs Jahre nach Einreise genüge diesem Erfordernis nicht.
13Die vom Senat zugelassene Berufung begründet die Klägerin wie folgt: Für eine Verwirkung des Härtefallantrags innerhalb eines Jahres fehle jegliche gesetzliche Regelung. Ob im Übrigen die zeitliche Voraussetzung der Verwirkung ihres Härtefallantrags gegeben sei, könne nur unter Umständen des Einzelfalls beantwortet werden. Dabei komme es nicht nur auf das Zeitmoment, sondern auch auf ein Umstandsmoment an. Als ihr die Erwerbsunfähigkeitsrente zugesprochen worden sei, habe sie erstmals erkannt, dass ihr fast vollständiges Arbeitsleben nicht anerkannt worden sei, weil sie nicht als Spätaussiedlerin anerkannt sei. Sie habe vor der Erteilung des Rentenbescheids nicht gewusst, dass sie sämtliche Arbeitsjahre verliere, wenn sie nicht als Spätaussiedlerin anerkannt werde und sie deshalb schon vor der Einreise ins Bundesgebiet habe einen Antrag stellen können bzw. müssen. Auf dieses Umstandsmoment sei besonderes Gewicht zu legen, das in ihrem Einzelfall erlaube, das Zeitmoment hinten anstehen zu lassen.
14Die Klägerin beantragt,
15das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 24. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2011 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 24. Januar 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 14. September 2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids.
21Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz ‑ BVFG) in der Fassung des am 14. September 2013 in Kraft getretenen Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes (BGBl. I S. 3554). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kann abweichend von Satz 1 Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
22Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage erfüllt die Klägerin nicht. Sie hat den Härtefallantrag nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt.
231. Die Klägerin kann sich auf eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG berufen. Sie hat die Aussiedlungsgebiete verlassen, ohne die Erteilung eines Aufnahmebescheids dort abzuwarten; sie ist als deutsche Staatsangehörige in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Zwar unterliegen auch deutsche Staatsangehörige dem Aufnahmeerfordernis nach §§ 26 ff. BVFG und es können damit nur Personen einen Aufnahmebescheid erhalten, die nach dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete die Voraussetzung als Spätaussiedler erfüllen. Auch kann ihnen ein Aufnahmebescheid nur im Rahmen des Kontingents nach § 27 Abs. 4 BVFG erteilt werden. Aber das Aufnahmeverfahren berechtigt nicht, die Freizügigkeit eines erwiesen deutschen Staatsangehörigen einzuschränken. Der Schutzzweck des Aufnahmeverfahrens, mit Rücksicht auf die mit der Aufnahme verbundenen innerstaatlichen Belastungen - aber auch im Interesse der Betroffenen - grundsätzlich nur eine Aufnahme vom Herkunftsgebiet aus zuzulassen, greift für erwiesen deutsche Staatsangehörige nicht. Denn sie sind unabhängig von der Erweislichkeit deutscher Volkszugehörigkeit bereits aufgrund ihrer erwiesenen deutschen Staatsangehörigkeit berechtigt (Art. 11 Abs. 1 GG), in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und sich darin aufzuhalten. Mit dem Erfordernis, das Aufnahmeverfahren vom Herkunftsgebiet aus zu betreiben, soll verhindert werden, dass Antragsteller nach Deutschland einreisen, die nach vorläufiger Prüfung der Voraussetzungen zur Erlangung der Spätaussiedlereigenschaft diese nicht erlangen können. Dadurch sollen zum einen die Schwierigkeiten und Lasten einer Rücksiedlung und zum anderen für die Zeit des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland Lasten für die Allgemeinheit vermieden werden. Dieser Schutzzweck rechtfertigt Einschränkungen bei erwiesen deutschen Staatsangehörigen nicht. Denn auch wenn ihnen mangels deutscher Volkszugehörigkeit kein Aufnahmebescheid erteilt werden kann, haben sie ein grundrechtlich geschütztes Aufenthaltsrecht in Deutschland und bei Bedarf Anspruch auf Sozialleistungen.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 5 C 1.03 -, BVerwGE 122, 313 (316 f.) = juris, Rn. 15.
25Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet erwiesen deutsche Staatsangehörige. Sie war nach vorgängiger Prüfung durch das Bundesverwaltungsamt und mit einem von diesem ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweis vom 14. Oktober 2003 im April 2004 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. War damit die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin bereits bei ihrer Übersiedlung nach Deutschland aufgrund amtlicher Prüfung durch den Staatsangehörigkeitsausweis nachgewiesen, entbehrt ihre nochmalige vorgängige Prüfung durch das Bundesverwaltungsamt zum Zwecke der Verhinderung einer Aufenthaltnahme nicht berechtigter Personen eines hinreichenden Sinnes. Vielmehr widerstreitet ein Verlassen des Aussiedlungsgebiets und eine Übersiedlung nach Deutschland ohne Aufnahmebescheid unter den hier gegebenen besonderen Umständen dem Gesetzeszweck nicht, sondern führt die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG zu einem Ergebnis, „das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielrichtung gleichwertig ist“.
26Vgl. zu der gleichlautenden Fassung des § 27 Abs. 2 BVFG a. F.: BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 - 5 C 8.99 -, BVerwGE 110, 92 (98 f.) = juris, Rn. 16, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1966 - 5 C 88.64 ‑, BVerwGE 23, 149 (158).
272. Der Aufnahmeantrag der Klägerin bleibt aber ohne Erfolg, weil sie diesen Antrag erst mehr als sechs Jahre nach ihrer Einreise gestellt hat. Der Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler im Bundesgebiet muss auch in den von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfassten Härtefällen in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt werden.
28Vgl. zu der gleichlautenden Fassung des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F.: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 23.11 -, BVerwGE 145, 248 = juris.
29§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG enthält zwar keine Frist für die Stellung eines Härtefallantrags. Die Auslegung der Vorschrift ergibt aber, dass der Aufnahmeantrag nach der ständigen Wohnsitznahme im Bundesgebiet nicht zeitlich unbegrenzt gestellt werden kann.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 -, BVerwGE 145, 248 (249 f.) = juris, Rn. 7 und 9.
31Die vom Bundesverwaltungsgericht in dem vorstehend zitierten Urteil vertretene Auffassung, der Härtefallantrag sei in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung zu stellen, greift regelmäßig im Fall eines ohne Aufnahmebescheid auf ausländerrechtlicher Grundlage eingereisten Aufnahmebewerbers, aber auch im Fall der ohne Aufnahmebescheid eingereisten Klägerin, die als erwiesen deutsche Staatsangehörige ausgesiedelt und ins Bundesgebiet eingereist ist; auch sie hätte den Härtefallantrag zeitnah zur Übersiedlung stellen müssen.
32Die vom Bundesverwaltungsgericht unter Anwendung der herkömmlichen Auslegungsmethoden vorgenommene Auslegung der Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG betrifft zwar den Fall einer auf ausländerrechtlicher Grundlage eingereisten Person, die knapp fünf Jahre nach ihrer Übersiedlung einen Härtefallantrag gestellt hat. Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist aber auf den Fall der Klägerin entsprechend dieser Auslegung anzuwenden.
33a. Zwar ergibt sich dies nicht schon aus der durch das Bundesverwaltungsgericht zunächst vorgenommenen Wortlautinterpretation der Vorschrift, insbesondere der dort in Bezug genommenen Begriffe „Aufnahme“ und „Aufnahmebescheid“. Denn mit Blick darauf ist festzustellen, dass die Klägerin nicht zum Kreis der - so die ausdrückliche Wortlautauslegung des Bundesverwaltungsgerichts - „Personen“ gehört, die „staatlicherseits in ein Land ‚aufgenommen‘“ werden müssen und sich hier „mit behördlicher Erlaubnis“ niederlassen. Denn die erwiesen deutsche Staatsangehörige musste weder als Person in der Bundesrepublik Deutschland „staatlicherseits aufgenommen“ werden noch war es für sie erforderlich, sich hier etwa mit ausländerrechtlicher, „behördlicher Erlaubnis“ aufzuhalten.
34Zur Wortlautauslegung des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F.: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 23.11 -, BVerwGE 145, 248 (250), = juris, Rn. 9.
35Die bereits zum Zeitpunkt ihrer Übersiedlung im ganzen Bundesgebiet Freizügigkeit genießende Klägerin war vielmehr berechtigt, ohne das Aufnahmeverfahren durchzuführen, und damit ohne „Aufnahme“ und ohne die Erteilung eines „Aufnahmebescheid(s)“ abzuwarten, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und sich hier niederzulassen.
36Vgl. hierzu die oben bereits zitierten Entscheidungen: BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2004 - 5 C 1.03 -, BVerwGE 122, 313 (316 f.) = juris, Rn. 13 ff., und vom 18. November 1999 ‑ 5 C 8.99 -, BVerwGE 110, 92 (96) = juris, Rn. 14 ff.
37b. Auch soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 23.11 -, BVerwGE 145, 248 (250 f.) = juris, Rn. 9 ff., im Rahmen der historischen Auslegung ausführt, die Entstehungsgeschichte des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F. bzw. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG deute in die gleiche Richtung wie die von ihm vorgenommene Wortlautauslegung, erfasst auch diese Interpretation den Fall der Klägerin nicht unmittelbar.
38Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang in dem vorstehend zitierten Urteil folgende Begründung angeführt:
39„Die Vorschrift geht auf das Gesetz zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz - AAG) vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1247) zurück. Dieses Gesetz war eine Reaktion darauf, dass bedingt durch den Fall des Eisernen Vorhangs Spätaussiedler aus dem ehemaligen Ostblock bessere Reisemöglichkeiten hatten und in steigender Anzahl im Bundesgebiet ankamen. Im Jahr 1987 waren es noch 80 000, im Jahr 1988 bereits 200 000 und im Jahr 1989 schon 380 000 (BT-Drucks. 11/6937 S. 5). Der Gesetzgeber hielt es daher für notwendig, den Zuzug von Aussiedlern zu begrenzen. Da sich die Verhältnisse in den ehemaligen Ostblockstaaten für die verbliebenen Deutschen erheblich verbessert hatten, sollten ausreisewillige Aussiedler auf ein Vorprüfungsverfahren in den Herkunftsgebieten verwiesen werden, um auf diese Weise den Zuzug zu regulieren (vgl. Urteil vom 19. April 1994 - BVerwG 9 C 343.93 - DVBl 1994, 938 = juris Rn. 21).
40Dementsprechend sollte nach § 27 Abs. 1 BVFG das Aufnahmeverfahren im Regelfall von den Herkunftsstaaten aus betrieben werden und nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines Härtefalls im Bundesgebiet. Der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG (BT-Drucks. 11/6937 S. 6) lässt sich zwar nicht entnehmen, in welchem Zeitraum ein Härtefallantrag gestellt werden sollte. Der Gesetzgeber ging aber von der Situation aus, dass die Aufnahmebewerber ‚fast ausnahmslos ... mit einem Besuchs- oder Touristenvisum‘ einreisten (BT-Drucks. 11/6937 S. 5) und daher zur Erlangung eines dauerhaften Bleiberechts nach Ablauf des im Regelfall auf drei Monate begrenzten Visums einen Antrag nach dem Bundesvertriebenengesetz stellen mussten. Insofern liegt die Annahme der Beklagten nahe, dass der Gesetzgeber von einer Antragstellung in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise ausging.“
41Aus dieser unter Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte begründeten Deutung der Vorschrift durch das Bundesverwaltungsgericht ist zu entnehmen, dass Grund für die Entstehung des Rechtsinstituts des Aufnahmeverfahrens die Zuzugsbegrenzung und damit einhergehend eine der Ausreise vorangehende Zuzugskontrolle von Aussiedlern gewesen ist und der Gesetzgeber bei der Schaffung dieses Rechtsinstituts hinsichtlich der ohne Aufnahmebescheid eingereisten Aufnahmebewerber „fast ausnahmslos“ mit einem Visum eingereiste Ausländer vor Augen hatte, die er dieser Begrenzung bzw. Kontrolle gleichfalls unterwerfen wollte. Diese vom Gesetzgeber „fast ausnahmslos“ in den Blick genommenen Aufnahmebewerber mussten und müssen nach Ablauf der in der Regel dreimonatigen Geltungsdauer ihres jeweils auf ausländerrechtlicher Grundlage erteilten Visums schon notwendigerweise eine Klärung über ihren weiteren Verbleib im Bundesgebiet herbeiführen und allein deshalb ihren Härtefallantrag zeitnah zur Ausreise stellen, andernfalls liefen sie Gefahr, nach Ablauf der Geltungsdauer ihres Visums in ihren Herkunftsstaat abgeschoben zu werden. Die Klägerin unterlag, als sie als deutsche Staatsangehörige nach Deutschland einreiste, weder der Zuzugskontrolle, ihr Zuzug aus den Aussiedlungsgebieten hätte wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit schon nicht verweigert werden können, noch war sie darauf verwiesen, mit einem zeitlich begrenzten „Besuchs- oder Touristenvisum“ einzureisen.
42c. Aus der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen systematischen Auslegung folgt jedoch, dass auch bei der Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG auf den Fall der Klägerin, die als deutsche Staatsangehörige in das Bundesgebiet eingereist ist, eine gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Frist für die Stellung ihres Härtefallantrags gilt.
43aa. Die Klägerin erfüllt eine zwingende Tatbestandsvoraussetzung für den Erhalt des Aufnahmebescheids nicht. Sie hat den vom Bundesverwaltungsgericht aus der Systematik des Gesetzes, insbesondere des § 26 BVFG, hergeleiteten Spätaussiedlerwillen nicht zeitnah zur Aussiedlung durch eine Härtefallantragstellung nach außen betätigt.
44(1) Die Klägerin mag zwar einen Spätaussiedlerwillen gehabt haben, als sie übersiedelte.
45Zum Spätaussiedlerwillen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 23.11 -, BVerwGE 145, 248 (251 f.) = juris, Rn. 13, ausgeführt:
46„Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass nach § 26 BVFG nur Personen, die bereits beim Verlassen der Aussiedlungsgebiete Spätaussiedler sein wollen, einen Aufnahmebescheid erhalten können. Dieser Spätaussiedlerwille ist zwingende Tatbestandsvoraussetzung für den Erhalt des Aufnahmebescheids (von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand September 2012, B 2 § 26 BVFG n. F. Anm. 3. S. 9). Hierfür genügt die Absicht, zeitweise im Bundesgebiet zu leben, nicht. Vielmehr muss der Wille bestehen, auf Dauer als Deutscher unter Deutschen zu leben und sich mit Spätaussiedlerstatus im Bundesgebiet endgültig niederzulassen. Es reicht nicht, wenn sich ein deutscher Volkszugehöriger auf einen Vertriebenen-, Aussiedler- oder Umsiedlerstatus nach altem Recht oder auch nur auf seine deutsche Staatsangehörigkeit beruft. Vielmehr muss er gerade den Willen haben, nach endgültiger Wohnsitznahme den Spätaussiedlerstatus gemäß § 4 i. V. m. § 6 BVFG zu erwerben (Beschlüsse vom 2. November 1999 - BVerwG 5 B 17.99 - juris Rn: 3 und vom 17. August 2004 - BVerwG 5 B 72.04 - juris Rn 7 m. w. N.).“
47(a) Die Klägerin hatte, als sie übersiedelte, anders als die Klägerin in dem dem vorstehend zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Fall,
48die dortige Klägerin war mit einem Besuchsvisum eingereist, hatte gut drei Jahre nach der Einreise zunächst eine Niederlassungserlaubnis und erst weitere knapp zwei Jahre später einen Härtefallantrag gestellt,
49nicht den Willen sich hier aus anderen Gründen, als als Deutsche unter Deutschen zu leben, niederzulassen.
50Vgl. hierzu auch die vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 23.11 -, BVerwGE 145, 248 (252) = juris, Rn. 13, zitierten Entscheidungen vom 17. August 2004 - 5 B 72.04 -, juris, Rn. 7, und vom 2. November 1999 - 5 B 17.99 -, juris, Rn. 3, wonach im Aufnahmeverfahren das Bestehen anderer Gründe für einen dauernden Aufenthalt des Aufnahmebewerbers nicht Prüfungsgegenstand ist.
51Sie war als deutsche Staatsangehörige eingereist, hatte sich schon einen Monat nach ihrem Eintreffen eine eigene Wohnung gesucht, und sich nicht weiter (etwa nur besuchs- bzw. zeitweise) bei ihrem Bruder M1. M. aufgehalten; ferner hat sie kurz nach ihrem Eintreffen Sprachkurse für Aussiedler aufgenommen.
52(b) Die Klägerin hat sich auch nicht etwa nur auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit berufen,
53vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 - 5 C 6.99 -, NVwZ-RR 2000, 468 f. = juris, Rn. 17, wonach die bloße Behauptung, deutscher Staatsangehöriger zu sein, nicht zu einer besonderen Härte im Sinne der Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F. führt,
54vielmehr lag zum Zeitpunkt der Übersiedlung schon ein vom Bundesverwaltungsamt ausgestellter Nachweis ihrer deutschen Staatsangehörigkeit vor.
55Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2004 - 5 C 1.03 -, BVerwGE 122, 313 (316 f.) = juris, Rn. 13 ff., und vom 18. November 1999 ‑ 5 C 8.99 -, BVerwGE 110, 92 = juris, Rn. 16, wonach eine besondere Härte nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F. zu bejahen ist, wenn der Aufnahmebewerber erwiesen deutscher Staatsangehöriger ist.
56(2) Die Klägerin hat aber den Spätaussiedlerwillen nicht zeitnah zur Übersiedlung durch Stellung eines Härtefallantrags nach außen hin betätigt.
57Zu der Frage der Betätigung des Spätaussiedlerwillens hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 23.11 -, BVerwGE 145, 248 (252 f.) = juris, Rn. 14 f., ausgeführt:
58„Dieser Wille kann aber nur durch einen entsprechenden Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler nach außen hin betätigt werden. Die Auffassung, dass der Spätaussiedlerwille gleichsam ‚nur im Herzen getragen‘ werden müsse, vor der Aufnahmebehörde aber über Jahre oder sogar Jahrzehnte hinweg geheim gehalten werden dürfe, verkennt die systematische Stellung des § 26 BVFG in den das behördliche Aufnahmeverfahren regelnden Vorschriften. Das Willenserfordernis ist Teil des Vierten Abschnitts ‚Aufnahme‘ im Bundesvertriebenengesetz, in dem das vom Bundesverwaltungsamt zu führende Verfahren für den Zuzug von Spätaussiedlern geregelt ist. Damit ist der Spätaussiedlerwille keine mit dem Vertreibungsdruck nahezu wesensgleiche materiell-rechtliche Anerkennungsvoraussetzung, sondern ein eigenständiges verfahrensrechtliches Erfordernis für den Erhalt des Aufnahmebescheids. Der Spätaussiedlerwille muss dementsprechend auch gegenüber der Aufnahmebehörde zum Ausdruck gebracht werden.
59… Im Normalfall des § 27 Abs. 1 BVFG wird dieser Wille bereits vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch einen Aufnahmeantrag zum Ausdruck gebracht. Liegen Härtefallgründe vor, die es ausnahmsweise unzumutbar erscheinen lassen, das Aufnahmeverfahren vom Aussiedlungsgebiet aus zu betreiben, befreit § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG vom Erfordernis der Antragstellung im Herkunftsstaat. Die Vorschrift entbindet aber nicht von den ‚sonstigen Voraussetzungen‘ des Aufnahmeverfahrens, so dass der Spätaussiedlerwille in gleicher Weise im zeitlichen Zusammenhang mit dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes nicht nur vorliegen, sondern auch gegenüber der Aufnahmebehörde betätigt werden muss. Ist ein solcher Zusammenhang nicht gegeben, stellt dies ein gewichtiges Indiz gegen das Vorliegen eines Aussiedlungswillens zum Zeitpunkt der Ausreise dar.“
60So liegt es bei der Klägerin. Sie hat ihren Spätaussiedlerwillen mehr als sechs Jahre „nur im Herzen getragen“ und nicht nach außen hin betätigt. Dieser Umstand spricht schon gegen das für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus erforderliche Vorliegen ihres Aussiedlungswillens zum Zeitpunkt der Ausreise. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zwar unter Hinweis auf die systematische Stellung des § 26 BVFG darauf ab, der nach außen betätigte Spätaussiedlerwillen sei keine materiell-rechtliche Anerkennungsvoraussetzung, sondern vielmehr ein eigenständiges verfahrensrechtliches Erfordernis für das zur Regelung des Zuzugs von Spätaussiedlern durchzuführende Aufnahmeverfahren. Für die Klägerin gilt dieses verfahrensrechtliche Erfordernis aber gleichermaßen, auch wenn der Zuzug der Klägerin aus den Aussiedlungsgebieten, weil sie im Bundesgebiet Freizügigkeit genießt, nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens geregelt werden musste. Denn sie begehrt hier die Aufnahme als Spätaussiedlerin und nicht als deutsche Staatsangehörige.
61bb. Ob die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 23.11 -, BVerwGE 145, 248 (253 f.) = juris, Rn. 17, im Rahmen seiner systematischen Auslegung benannte Vorschrift des § 27 Abs. 4 Satz 1 BVFG für den Fall der Klägerin ein Argument dafür liefert, sie habe den Härtefallantrag zeitnah zur Übersiedlung zu stellen gehabt, kann dahinstehen. Auch deutschen Staatsangehörigen kann ein Aufnahmebescheid nur im Rahmen des Kontingents des § 27 Abs. 4 Satz 1 BVFG erteilt werden. Das Aufnahmeverfahren und damit auch die Kontingentierung berechtigen aber nicht dazu, die Freizügigkeit eines erwiesen deutschen Staatsangehörigen einzuschränken.
62Vgl. zu der gleichlautenden Vorschrift des § 27 Abs. 3 BFVG a. F. die bereits oben zitierte Entscheidung: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 5 C 1.03 -, BVerwGE 122, 313 (316) = juris, Rn.14.
63Kann danach erwiesen deutschen Staatsangehörigen die Kontingentierung von Spätaussiedlern vor der Ausreise aus den Aussiedlungsgebieten nicht entgegengehalten werden, dürfte Gleiches auch nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und ihrer dauerhaften Aufenthaltnahme im Bundesgebiet gelten, weil sie andernfalls nur die vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich für diese Personengruppe verneinte Alternative (gehabt) hätten, „entweder das Aufnahmeverfahren vom Herkunftsgebiet aus zu betreiben oder sich gestützt auf die Staatsangehörigkeit in Deutschland aufzuhalten, dafür aber nicht den Spätaussiedlerstatus erwerben zu können“.
64Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 5 C 1.03 -, BVerwGE 122, 313 (317) = juris, Rn. 17.
65cc. Das vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner systematischen Interpretation des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG angeführte Argument, auch das Erfordernis der behördlichen Sprachprüfung spreche für eine zeitnahe Stellung des Härtefallantrags, unterstreicht die Annahme, in einem Fall wie dem der Klägerin könne der Aufnahmeantrag ebenfalls nicht unbegrenzt gestellt werden.
66Zum Erfordernis der behördlichen Sprachprüfung hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 23.11 -, BVerwGE 145, 248 (254 f.) = juris, Rn. 19 f., ausgeführt:
67„… Zur Überprüfung dieses Bestätigungsmerkmals ist im Rahmen des Aufnahmeverfahrens nach dem Willen des Gesetzgebers von der zuständigen Behörde ein Gespräch mit dem Aufnahmebewerber zu führen. Dies folgt aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG. In diesem Gespräch muss der entsprechende Nachweis der ausreichenden Beherrschung der deutschen Sprache erbracht werden. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG entbindet nicht von dem Erfordernis, dass ein entsprechendes Gespräch im Aufnahmeverfahren zu führen ist. Vielmehr verschiebt § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG lediglich den maßgeblichen Zeitpunkt. Während im Regelfall die Sprachprüfung vor der Aussiedlung im Herkunftsgebiet durchgeführt wird, ist im Ausnahmefall des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG die Sprachbeherrschung im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet zu prüfen.
68Diese vom Gesetz vorgesehene behördliche Überprüfung der Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der ständigen Wohnsitznahme kann aber nur erfolgen, wenn der Betroffene in zeitlichem Zusammenhang zur Begründung des ständigen Aufenthalts einen Aufnahmeantrag stellt. Wenn der Aufnahmeantrag erst - wie hier - mehrere Jahre nach Einreise gestellt wird, ist eine zweifelsfreie Überprüfung der Sprachbeherrschung bei Wohnsitznahme vielfach nicht mehr möglich. Außerdem würde den Aufnahmebewerbern für einen unbegrenzten Zeitraum die Möglichkeit des Nacherwerbs der deutschen Sprache im Inland eröffnet. Dies entspräche nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers.“
69Eine zweifelsfreie Überprüfung der Sprachbeherrschung bei Wohnsitznahme ist, nachdem sich die Klägerin seit Wohnsitznahme und bevor sie den Härtefallantrag gestellt hat, mehr als sechs Jahren im Bundesgebiet aufgehalten hatte, nur noch schwerlich möglich. Insbesondere hatte sie mehr als sechs Jahre die Möglichkeit des Nacherwerbs der deutschen Sprache. Gerade dieser Umstand spricht dafür, dass auch im Fall der Klägerin eine zeitlich unbegrenzte Stellung eines Härtefallantrags nicht von der Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG gedeckt ist.
70dd. Auch das in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat gegen eine zeitliche Befristung der Härtefallantragstellung vorgetragene Argument der Klägerin, der Gesetzgeber habe in § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG ausdrücklich geregelt, der Antrag auf Wiederaufgreifen sei nicht an eine Frist gebunden, führt zu keinem anderen Ergebnis. (Unanfechtbar abgeschlossene) Härtefallanträge bleiben von dieser Regelung unberührt. Die mit dem Neunten BVFG-Änderungsgesetz vom 4. Dezember 2011, BGBl. I. S. 2426, eingefügte, zunächst nur für die Einbeziehung geltende Regelung (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 3 BVFG a. F.), die der Gesetzgeber mit dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz auch auf den Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbaren Aufnahmeverfahrens erweitert hat, soll nach dem Willen des Gesetzgebers nur für die in den Aussiedlungsgebieten verbliebenen Aufnahmebewerber und deren Familienangehörigen Geltung haben. Der Gesetzgeber hatte bei der Einfügung dieser Regelung durch das Neunte BVFG-Änderungsgesetz zunächst nur die im Aussiedlungsgebiet noch verbliebenen Familienangehörigen vor Augen. Die Regelung sollte nämlich nach der Gesetzesbegründung „die betroffenen Personen von der Verpflichtung“ befreien, „zeitnah nach Kenntnis von der Rechtsänderung darüber zu entscheiden, ob sie ausreisen“.
71Vgl. BT-Drucks. 17/5515, S. 7 f.
72Bei der mit dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz vorgenommenen Erweiterung der Regelung auch auf Anträge auf Wiederaufgreifen unanfechtbar abgeschlossener (eigener) Aufnahmeverfahren hat der Gesetzgeber wiederum lediglich die im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Aufnahmebewerber in den Blick genommen und (nur) diese von der Bindung an Fristen befreien wollen. Denn nach der Gesetzesbegründung „geht“ diese Vorschrift „zurück auf den bisherigen § 27 Abs. 3 Satz 3 BVFG“,
73vgl. BT-Drucks. 17/13937, S. 13,
74der nur die Familienangehörigen in Bezug genommen hatte, die noch eine Entscheidung über eine Ausreise zu treffen hatten, also noch in den Aussiedlungsgebieten lebten.
75d. Auch mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 23.11. -, BVerwGE 145, 248 (255 f.), = juris, Rn. 22, vorgenommene teleologischen Auslegung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG lässt sich für den Fall der Klägerin folgern, sie habe ihren Härtefallantrag zu spät gestellt.
76aa. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vorstehend zitierten Urteil zum Gesetzeszweck angeführt:
77„Wie bereits ausgeführt dient das Aufnahmeverfahren der Verstetigung und Kontrolle des Spätaussiedlerzuzugs (Urteil vom 19. April 1994 aaO, BT-Drucks. 11/6937 S. 5 f.). Soweit in der Ausnahmeregelung des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG in Härtefällen von dem Erfordernis der Auslandsantragstellung befreit wird, wird damit nicht die Konzeption des Aufnahmeverfahrens als Zuzugsregelungsverfahren aufgegeben. Insbesondere muss aus Gründen der Zuzugskontrolle zeitnah geprüft werden, ob überhaupt besondere Härtefallgründe vorliegen, die eine Antragstellung im Bundesgebiet rechtfertigen. Nimmt der Aufnahmebewerber dies irrtümlich an, dann muss er nach der Ablehnung des Härtefallantrags - wie § 27 Abs. 1 Satz 6 BVFG zeigt - in das Aussiedlungsgebiet zurückreisen, um einen Folgeantrag erfolgreich stellen zu können. Auch diese im Interesse der Zuzugskontrolle bestehende Rückreisepflicht würde unterlaufen, wenn ein dauerhafter Zuzug auf ausländerrechtlicher Grundlage unschädlich wäre und wenn der Betroffene im Bundesgebiet das Entstehen eines Härtefallgrundes über mehrere Jahre gleichsam folgenlos abwarten oder fehlende deutsche Sprachkenntnisse über mehrere Jahre ungeprüft nacherwerben könnte. Denn § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG erfasst nicht Fallgestaltungen, die der Antragsteller oder andere Personen durch ein ihm oder ihnen zuzurechnendes Verhalten mit der Absicht herbeigeführt haben, das Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG zu umgehen (Urteil vom 18. November 1999 aaO [S. 104]). Ließe man aber eine Antragstellung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG zu einem beliebig späten Zeitpunkt nach der dauerhaften Wohnsitznahme zu, könnte dies eine Anreizwirkung für eine Umgehung der Regelerfordernisse haben.“
78Die Konzeption „des Aufnahmeverfahrens als Zuzugsregelungsverfahren“ wird im Fall der Klägerin nicht umgangen. Dessen Schutzzweck greift - wie bereits ausgeführt - nicht für sie als erwiesen deutsche Staatsangehörige. Sie war wegen des ihr zustehenden grundrechtlich durch Art. 11 Abs. 1 GG geschützten Aufenthaltsrechts ohne die Durchführung des Aufnahmeverfahrens berechtigt, in den Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes einzureisen und sich hier niederzulassen. Hinsichtlich ihrer Person war auch keine zeitnahe Überprüfung erforderlich, ob überhaupt Härtegründe vorliegen. Sie war laut dem vom Bundesverwaltungsamt vor ihrer Übersiedlung ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweis schon zum Zeitpunkt ihrer Einreise deutsche Staatsangehörige. Für sie bestand auch nicht die „im Interesse der Zuzugskontrolle bestehende Rückreisepflicht“ aus § 27 Abs. 1 Satz 6 BVFG a. F. bzw. aus § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG in der geltenden Fassung. Ihr dauerhafter Zuzug war nicht auf ausländerrechtlicher Basis erfolgt. Sie hat nicht das „Entstehen eines Härtefallgrundes über mehrere Jahre gleichsam folgenlos abwarten“ können oder müssen.
79Allerdings liefe das Fehlen einer zur Aussiedlung zeitnahen Prüfung der Sprachkenntnisse und die Möglichkeit des Nacherwerbs der Sprache, ließe man die Antragstellung in einem Fall wie dem der Klägerin zu einem beliebig späteren Zeitpunkt nach der Aussiedlung zu, dem Zweck des Bundesvertriebenengesetzes zuwider. Denn dies führte zu einer Umgehung des Regelerfordernisses der behördlichen Sprachprüfung im Zusammenhang mit der Aussiedlung.
80bb. Zudem spricht auch der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 23.11 -, BVerwGE 145, 248 (256 f.) = juris, Rn. 23, im Rahmen seiner Auslegung benannte Integrationszweck des Bundesvertriebenengesetzes für die Notwendigkeit einer zeitnahen Antragstellung auch in einem solchen Fall wie dem der Klägerin. Denn der Integrationszweck greift für aus den Aussiedlungsgebeiten stammende deutsche Staatsangehörige gleichermaßen wie für andere Aufnahmebewerber, auch wenn die vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug genommenen Regelungen in den §§ 9, 10, 11 und 14 BVFG im Einzelfall der Klägerin nicht (mehr) von Relevanz sein dürften. So hat die Klägerin kurz nach ihrem Eintreffen in der Bundesrepublik Deutschland bereits Integrationskurse im Sinne von § 9 Abs. 1 BVFG (auf Kosten des Bruders) besucht. Überbrückungsgeld nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BVFG dürfte sie - unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung - auch nach Erteilung eines Aufnahmebescheids nicht beanspruchen können.
81Vgl. hierzu von Schenkendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand Dezember 2013, B 2 § 9 BVFG n. F., Anm. II.1., S. 5.
82Die Einstiegshilfen ins Berufsleben wird sie aufgrund der persönlichen Umstände auch nach Erteilung eines Aufnahmebescheids nicht beanspruchen können.
833. Vor dem Hintergrund der Erfolglosigkeit ihres erst sechs Jahre nach Aussiedlung gestellten Härtefallantrags kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin die ‑ von der Beklagten teilweise zugestandenden - sonstigen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfüllt.
84III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
85IV. Der Senat lässt die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der Frage zu, ob § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG grundsätzlich entsprechend der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 - 5 C 23.11 -, BVerwGE 145, 248 = juris, vorgenommenen Auslegung auch auf solche ohne Aufnahmebescheid eingereiste Aufnahmebewerber anzuwenden ist, deren deutsche Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Übersiedlung bereits durch behördliche Vorprüfung festgestellt bzw. erwiesen ist.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.
(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.
(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
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den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
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sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheids.
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Die 1954 in Kasachstan geborene Klägerin ist väterlicherseits deutschstämmig. Am 28. Juni 2002 kam die Klägerin ins Bundesgebiet, um ihre Eltern zu besuchen. Während des Besuchsaufenthalts heiratete sie am 13. September 2002 einen deutschen Staatsangehörigen. Sie erhielt aufenthaltsrechtliche Erlaubnisse als ausländische Ehegattin eines Deutschen.
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Am 4. Juni 2007 beantragte sie die Erteilung eines Aufnahmebescheids als Spätaussiedlerin. Mit diesem Begehren hatte sie außergerichtlich und erstinstanzlich keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung statt und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Klägerin habe nach § 27 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BVFG einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids, weil sie als deutsche Volkszugehörige die Spätaussiedlervoraussetzungen erfülle und nach der Härtefallregelung des § 27 Abs. 2 BVFG die Aufnahme vom Inland aus beantragen könne. Dabei sah das Oberverwaltungsgericht es als erwiesen an, dass die Klägerin von einem Deutschen abstamme, sich durchgehend zum deutschen Volkstum bekannt habe und aufgrund familiärer Vermittlung zum Zeitpunkt der Aussiedlung (Eheschließung) im Jahr 2002 ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache habe führen können. Dass die Klägerin erst mehr als vier Jahre nach der Einreise den Aufnahmeantrag gestellt habe, lasse nicht auf einen mangelnden Spätaussiedlerwillen im Sinne des § 26 BVFG schließen. Die gesetzliche Vermutung für ein vertreibungsbedingtes Verlassen der Aussiedlungsgebiete gelte auch im Rahmen dieser Vorschrift und sei nicht eindeutig widerlegt. Auch kenne das Bundesvertriebenengesetz keine Frist für die Stellung eines Aufnahmeantrags. Ebenso wie im regulären Verfahren eine späte Antragstellung nicht schade, habe der Gesetzgeber auch für das Verfahren nach § 27 Abs. 2 BVFG - anders als in § 5 Nr. 2c BVFG - keine Frist eingeführt. Soweit in den Verwaltungsvorschriften eine Jahresfrist bestimmt werde, entfalte dies keinerlei Bindungswirkung für die Gerichte. Wenn der Gesetzgeber von einer solchen Regelung absehe, stehe es nicht in der Zuständigkeit der Gerichte oder der Exekutive, hier modifizierend einzugreifen.
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Mit ihrer Revision rügt die Beklagte, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen verletze die bundesrechtlichen Bestimmungen der §§ 26, 27 Abs. 2 BVFG. Der Aufnahmeantrag müsse auch im Ausnahmefall des § 27 Abs. 2 BVFG in zeitlichem Zusammenhang mit der Wohnsitznahme gestellt werden. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass Spätaussiedler bei Vorliegen eines Härtefalles nur auf dem Weg des § 27 Abs. 2 BVFG ein Bleiberecht im Bundesgebiet erhalten könnten und daher den Antrag zeitnah stellten. Auch setze § 26 BVFG den Willen voraus, den ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet als Spätaussiedler zu nehmen. § 4 Abs. 1 BVFG verlange, dass das Herkunftsgebiet tatsächlich "im Wege des Aufnahmeverfahrens" verlassen werde. Erforderlich sei demnach das Bewusstsein, als deutscher Volkszugehöriger Deutschland um Aufnahme zu ersuchen, und das tatsächliche Beschreiten dieses Weges. Wer erst Jahre nach seiner Ausreise aufdecke, dass er als Spätaussiedler gelten möchte, sei gerade nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens, sondern auf anderen Wegen aus vertreibungsfremden Gründen ausgesiedelt.
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Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil. § 27 Abs. 2 BVFG erfordere nur das Vorliegen einer besonderen Härte. Wie vom Oberverwaltungsgericht zutreffend festgestellt, sei es der Klägerin aufgrund ihrer Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen nicht zuzumuten, für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens ins Aussiedlungsgebiet zurückzukehren. Die Forderung der Beklagten, einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides innerhalb eines gewissen Zeitrahmens zu stellen, sei gesetzlich nicht vorgesehen. Von dieser eindeutigen Gesetzeslage könne weder im Wege der Interpretation, noch durch eine teleologische Reduktion noch durch eine negative Analogie abgewichen werden. Des Weiteren sei die Frage, ob die Klägerin aus vertreibungsbedingten oder vertreibungsfremden Gründen ausgereist sei, nach der Neuregelung des Spätaussiedlerbegriffes nicht mehr zu prüfen.
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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass ein Härtefallantrag nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG bereits aus systematischen Gründen zeitnah gestellt werden müsse.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass der Aufnahmeantrag nach der ständigen Wohnsitznahme im Bundesgebiet zeitlich unbegrenzt gestellt werden kann, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). § 27 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl I S. 1902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl I S. 2246), setzt vielmehr voraus, dass der Aufnahmeantrag in zeitlichem Zusammenhang mit dem Aussiedlungsvorgang gestellt wird (1.). Auf diesem Rechtsverstoß beruht die angegriffene Entscheidung. Da nach den tatrichterlichen Feststellungen der Antrag erst mehr als vier Jahre nach der Übersiedlung gestellt worden ist, ist das Berufungsurteil abzuändern und die Berufung zurückzuweisen (2.).
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1. Das Oberverwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass die Klägerin sich auf Grund der Eheschließung mit einem Deutschen auf einen Härtefallgrund im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG berufen kann, weil das Ansinnen, zum Zwecke der Durchführung des regulären Aufnahmeverfahrens in das Aussiedlungsgebiet zurückzukehren, mit der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar wäre (Urteile vom 18. November 1999 - BVerwG 5 C 3.99 - BVerwGE 110, 99 <105> und BVerwG 5 C 4.99 - BVerwGE 110, 106 <109 f.>). Der Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler im Bundesgebiet muss aber auch in den von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG erfassten Härtefällen in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt werden.
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a) Es trifft zwar zu, dass § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG keine Frist für die Stellung eines Härtefallantrags enthält. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Wortlaut der Norm für die Frage, ob der Antrag im zeitlichen Zusammenhang zum Aussiedlungsvorgang gestellt werden muss, unergiebig ist. Vielmehr lassen die in § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG in Bezug genommenen Begriffe "Aufnahme" und "Aufnahmebescheid" mittelbar auf die Notwendigkeit eines zeitlichen Zusammenhangs schließen. Denn üblicherweise werden nur Personen staatlicherseits in ein Land "aufgenommen", die gerade erst eintreffen oder noch nicht lange angekommen sind. Insofern vermittelt das Wort "Aufnahme" die Assoziation eines engen zeitlichen Zusammenhangs zur Einreise. Denn der Begriff der Aufnahme wird jedenfalls im allgemeinen Sprachgebrauch nicht im Zusammenhang mit Personen verwendet, die sich schon vor mehreren Jahren mit behördlicher Erlaubnis in einem Land niedergelassen haben.
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b) In diese Richtung deutet auch die Entstehungsgeschichte des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Die Vorschrift geht auf das Gesetz zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz - AAG) vom 28. Juni 1990 (BGBl I S. 1247) zurück. Dieses Gesetz war eine Reaktion darauf, dass bedingt durch den Fall des Eisernen Vorhangs Spätaussiedler aus dem ehemaligen Ostblock bessere Reisemöglichkeiten hatten und in steigender Anzahl im Bundesgebiet ankamen. Im Jahr 1987 waren es noch 80 000, im Jahr 1988 bereits 200 000 und im Jahr 1989 schon 380 000 (BTDrucks 11/6937 S. 5). Der Gesetzgeber hielt es daher für notwendig, den Zuzug von Aussiedlern zu begrenzen. Da sich die Verhältnisse in den ehemaligen Ostblockstaaten für die verbliebenen Deutschen erheblich verbessert hatten, sollten ausreisewillige Aussiedler auf ein Vorprüfungsverfahren in den Herkunftsgebieten verwiesen werden, um auf diese Weise den Zuzug zu regulieren (vgl. Urteil vom 19. April 1994 - BVerwG 9 C 343.93 - DVBl 1994, 938 = juris Rn. 21).
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Dementsprechend sollte nach § 27 Abs. 1 BVFG das Aufnahmeverfahren im Regelfall von den Herkunftsstaaten aus betrieben werden und nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines Härtefalls im Bundesgebiet. Der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG (BTDrucks 11/6937 S. 6) lässt sich zwar nicht entnehmen, in welchem Zeitraum ein Härtefallantrag gestellt werden sollte. Der Gesetzgeber ging aber von der Situation aus, dass die Aufnahmebewerber "fast ausnahmslos ... mit einem Besuchs- oder Touristenvisum" einreisten (BTDrucks 11/6937 S. 5) und daher zur Erlangung eines dauerhaften Bleiberechts nach Ablauf des im Regelfall auf drei Monate begrenzten Visums einen Antrag nach dem Bundesvertriebenengesetz stellen mussten. Insofern liegt die Annahme der Beklagten nahe, dass der Gesetzgeber von einer Antragstellung in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise ausging.
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c) Diese Annahme wird durch die systematische Auslegung bestätigt. Dafür sprechen sowohl die speziell für das Aufnahmeverfahren geltenden Regelungen der §§ 26, 27 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVFG als auch die allgemein für die Anerkennung als Spätaussiedler geltenden Regelungen der § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG.
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Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass nach § 26 BVFG nur Personen, die bereits beim Verlassen der Aussiedlungsgebiete Spätaussiedler sein wollen, einen Aufnahmebescheid erhalten können. Dieser Spätaussiedlerwille ist zwingende Tatbestandsvoraussetzung für den Erhalt des Aufnahmebescheids (von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand September 2012, B 2 § 26 BVFG n.F. Anm. 3. S. 9). Hierfür genügt die Absicht, zeitweise im Bundesgebiet zu leben, nicht. Vielmehr muss der Wille bestehen, auf Dauer als Deutscher unter Deutschen zu leben und sich mit Spätaussiedlerstatus im Bundesgebiet endgültig niederzulassen. Es reicht nicht, wenn sich ein deutscher Volkszugehöriger auf einen Vertriebenen-, Aussiedler- oder Umsiedlerstatus nach altem Recht oder auch nur auf seine deutsche Staatsangehörigkeit beruft. Vielmehr muss er gerade den Willen haben, nach endgültiger Wohnsitznahme den Spätaussiedlerstatus gemäß § 4 i.V.m. § 6 BVFG zu erwerben (Beschlüsse vom 2. November 1999 - BVerwG 5 B 17.99 - juris Rn. 3 und vom 17. August 2004 - BVerwG 5 B 72.04 - juris Rn. 7 m.w.N.).
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Dieser Wille kann aber nur durch einen entsprechenden Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler nach außen hin betätigt werden. Die Auffassung, dass der Spätaussiedlerwille gleichsam "nur im Herzen getragen" werden müsse, vor der Aufnahmebehörde aber über Jahre oder sogar Jahrzehnte hinweg geheim gehalten werden dürfe, verkennt die systematische Stellung des § 26 BVFG in den das behördliche Aufnahmeverfahren regelnden Vorschriften. Das Willenserfordernis ist Teil des Vierten Abschnitts "Aufnahme" im Bundesvertriebenengesetz, in dem das vom Bundesverwaltungsamt zu führende Verfahren für den Zuzug von Spätaussiedlern geregelt ist. Damit ist der Spätaussiedlerwille keine mit dem Vertreibungsdruck nahezu wesensgleiche materiell-rechtliche Anerkennungsvoraussetzung, sondern ein eigenständiges verfahrensrechtliches Erfordernis für den Erhalt des Aufnahmebescheids. Der Spätaussiedlerwille muss dementsprechend auch gegenüber der Aufnahmebehörde zum Ausdruck gebracht werden.
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Da § 26 BVFG vorschreibt, dass der Spätaussiedlerwille bereits beim Verlassen des Aussiedlungsgebietes, d.h. bei der endgültigen Aufgabe des Wohnsitzes im Herkunftsstaat, vorliegen muss, legt die Vorschrift die Schlussfolgerung nahe, dass dieser Wille auch in zeitlichem Zusammenhang mit dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete betätigt werden muss. Im Normalfall des § 27 Abs. 1 BVFG wird dieser Wille bereits vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch einen Aufnahmeantrag zum Ausdruck gebracht. Liegen Härtefallgründe vor, die es ausnahmsweise unzumutbar erscheinen lassen, das Aufnahmeverfahren vom Aussiedlungsgebiet aus zu betreiben, befreit § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG vom Erfordernis der Antragstellung im Herkunftsstaat. Die Vorschrift entbindet aber nicht von den "sonstigen Voraussetzungen" des Aufnahmeverfahrens, so dass der Spätaussiedlerwille in gleicher Weise im zeitlichen Zusammenhang mit dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes nicht nur vorliegen, sondern auch gegenüber der Aufnahmebehörde betätigt werden muss. Ist ein solcher Zusammenhang nicht gegeben, stellt dies ein gewichtiges Indiz gegen das Vorliegen eines Aussiedlungswillens zum Zeitpunkt der Ausreise dar.
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Dass der Aussiedlungsvorgang aus der Sicht des Gesetzgebers in zeitlicher Hinsicht begrenzt ist und dass eine Aufnahme nach endgültigem Abschluss des Aussiedlungsvorgangs grundsätzlich nicht mehr möglich ist, zeigt auch die Vorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Diese Vorschrift regelt die Frage, wie lange nach dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes geborene Kinder in den Aufnahmebescheid aufgenommen werden können. Die Frage wird vom Gesetz dahingehend beantwortet, dass die Kinder noch während des Aussiedlungsvorgangs geboren sein müssen. Nach der endgültigen Niederlassung geborene Kinder können nicht mehr nachträglich in den Aufnahmebescheid einbezogen werden. Ebenso können Ehegatten, wenn die Ehe erst nach der Niederlassung geschlossen wird, nicht mehr einbezogen werden (BTDrucks 12/3212 S. 26). Damit wird klargestellt, dass das Aufnahmeverfahren einen temporären Bezug zum Aussiedlungsvorgang hat und dass mit dem Abschluss des Aussiedlungsvorgangs eine rechtliche Grenze für die im Aufnahmeverfahren berücksichtigungsfähigen Umstände erreicht ist.
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Schließlich spricht auch die Vorschrift des § 27 Abs. 4 Satz 1 BVFG dafür, dass das Aufnahmeverfahren im zeitlichen Zusammenhang mit dem Aussiedlungsvorgang betrieben werden muss. Nach dieser Vorschrift dürfen für jedes Kalenderjahr nur so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der im Jahre 1998 vom Bundesverwaltungsamt verteilten Personen nicht übersteigt. Im Jahre 1998 wurden 103 080 Personen vom Bundesverwaltungsamt verteilt (von Schenckendorff, a.a.O. § 27 BVFG n.F. Anm. 6.a). Die damit gesetzlich vorgegebene jährliche Höchstquote von Spätaussiedlern dient der Verstetigung des Spätaussiedlerzuzugs unter Berücksichtigung der hiesigen Wohnungs- und Arbeitsmarktsituation (vgl. BTDrucks 12/3597 S. 45). Sie kann zwar nach § 27 Abs. 4 Satz 2 BVFG vom Bundesverwaltungsamt um höchstens 10 vom Hundert nach oben verändert werden, ist darüber hinaus aber nicht erweiterungsfähig. Die Einhaltung der Höchstgrenze kann vom Bundesverwaltungsamt nur überwacht werden, wenn ihm auch tatsächlich alle Aussiedlungsvorgänge eines Jahres mitgeteilt werden. Dies setzt voraus, dass auch in den Härtefällen des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG der Aufnahmeantrag in zeitlichem Zusammenhang zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete und zur Niederlassung im Bundesgebiet gestellt wird.
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Die Beklagte weist auch zu Recht darauf hin, dass § 4 Abs. 1 BVFG für die Anerkennung als Spätaussiedler voraussetzt, dass der deutsche Volkszugehörige den Herkunftsstaat "im Wege des Aufnahmeverfahrens" verlassen hat. Der subjektive Spätaussiedlerwille allein genügt also nicht, wenn objektiv das Aufnahmeverfahren nicht betrieben wird. Zwar sind die Fälle des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG dadurch gekennzeichnet, dass das Aufnahmeverfahren zumutbarer Weise nicht vorab vom Aussiedlungsgebiet aus durchgeführt werden kann. Insoweit schadet es nicht, wenn die Einreise ins Bundesgebiet im ausländerrechtlichen Visumsverfahren erfolgt ist. Die gesetzliche Formulierung "im Wege des Aufnahmeverfahrens" legt aber die Interpretation nahe, dass dann jedenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung und der dauerhaften Wohnsitznahme im Bundesgebiet das Aufnahmeverfahren betrieben werden muss.
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Dafür spricht auch das Erfordernis der behördlichen Sprachprüfung. Nach § 6 Abs. 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Insbesondere muss die Zuordnung zur deutschen Nationalität in der Regel durch eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Zur Überprüfung dieses Bestätigungsmerkmals ist im Rahmen des Aufnahmeverfahrens nach dem Willen des Gesetzgebers von der zuständigen Behörde ein Gespräch mit dem Aufnahmebewerber zu führen. Dies folgt aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG. In diesem Gespräch muss der entsprechende Nachweis der ausreichenden Beherrschung der deutschen Sprache erbracht werden. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG entbindet nicht von dem Erfordernis, dass ein entsprechendes Gespräch im Aufnahmeverfahren zu führen ist. Vielmehr verschiebt § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG lediglich den maßgeblichen Zeitpunkt. Während im Regelfall die Sprachprüfung vor der Aussiedlung im Herkunftsgebiet durchgeführt wird, ist im Ausnahmefall des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG die Sprachbeherrschung im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet zu prüfen.
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Diese vom Gesetz vorgesehene behördliche Überprüfung der Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der ständigen Wohnsitznahme kann aber nur erfolgen, wenn der Betroffene in zeitlichem Zusammenhang zur Begründung des ständigen Aufenthalts einen Aufnahmeantrag stellt. Wenn der Aufnahmeantrag erst - wie hier - mehrere Jahre nach Einreise gestellt wird, ist eine zweifelsfreie Überprüfung der Sprachbeherrschung bei Wohnsitznahme vielfach nicht mehr möglich. Außerdem würde den Aufnahmebewerbern für einen unbegrenzten Zeitraum die Möglichkeit des Nacherwerbs der deutschen Sprache im Inland eröffnet. Dies entspräche nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers.
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d) Schließlich sprechen auch die Zwecke des Aufnahmeverfahrens und des Bundesvertriebenengesetzes dafür, dass der Härtefallantrag zeitnah zur Aussiedlung geltend gemacht wird.
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Wie bereits ausgeführt dient das Aufnahmeverfahren der Verstetigung und Kontrolle des Spätaussiedlerzuzugs (Urteil vom 19. April 1994 a.a.O., BTDrucks 11/6937 S. 5 f.). Soweit in der Ausnahmeregelung des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG in Härtefällen von dem Erfordernis der Auslandsantragstellung befreit wird, wird damit nicht die Konzeption des Aufnahmeverfahrens als Zuzugsregelungsverfahren aufgegeben. Insbesondere muss aus Gründen der Zuzugskontrolle zeitnah geprüft werden, ob überhaupt besondere Härtefallgründe vorliegen, die eine Antragstellung im Bundesgebiet rechtfertigen. Nimmt der Aufnahmebewerber dies irrtümlich an, dann muss er nach der Ablehnung des Härtefallantrags - wie § 27 Abs. 1 Satz 6 BVFG zeigt - in das Aussiedlungsgebiet zurückreisen, um einen Folgeantrag erfolgreich stellen zu können. Auch diese im Interesse der Zuzugskontrolle bestehende Rückreisepflicht würde unterlaufen, wenn ein dauerhafter Zuzug auf ausländerrechtlicher Grundlage unschädlich wäre und wenn der Betroffene im Bundesgebiet das Entstehen eines Härtefallgrundes über mehrere Jahre gleichsam folgenlos abwarten oder fehlende deutsche Sprachkenntnisse über mehrere Jahre ungeprüft nacherwerben könnte. Denn § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG erfasst nicht Fallgestaltungen, die der Antragsteller oder andere Personen durch ein ihm oder ihnen zuzurechnendes Verhalten mit der Absicht herbeigeführt haben, das Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG zu umgehen (Urteil vom 18. November 1999 a.a.O.
). Ließe man aber eine Antragstellung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG zu einem beliebig späten Zeitpunkt nach der dauerhaften Wohnsitznahme zu, könnte dies eine Anreizwirkung für eine Umgehung der Regelerfordernisse haben.
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Schließlich spricht auch der Gesichtspunkt, dass das Bundesvertriebenengesetz die Integration der Aussiedler im Bundesgebiet fördern will, gegen die vom Oberverwaltungsgericht befürwortete Möglichkeit, Aufnahmeanträge erst mehrere Jahre nach der Niederlassung stellen zu können. Das Bundesvertriebenengesetz will - wie der Senat bereits entschieden hat - "dem Volksdeutschen, wenn er auf Grund seines eigenen Entschlusses das Vertreibungsgebiet verlassen hat, die Eingliederung in das Leben der Bundesrepublik Deutschland erleichtern" (Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - BVerwGE 78, 147 <151>). Zu diesem nunmehr in § 7 Abs. 1 Satz 1 BVFG ausdrücklich niedergelegten Zweck sieht es eine Reihe von "Starthilfen" vor, die zeitlich unmittelbar an die Wohnsitznahme im Bundesgebiet anknüpfen. Dazu zählen etwa die Integrationskurse (§ 9 Abs. 1 BVFG), das Überbrückungsgeld (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 BVFG) und der einstweilige Krankenversicherungsschutz (§ 11 BVFG). Ferner wird der Einstieg ins Berufsleben durch die §§ 10 und 14 BVFG erleichtert. Dabei dienen insbesondere der Besuch der Integrationskurse (§ 9 BVFG) und die Anerkennung von Prüfungen und Befähigungsnachweisen (§ 10 BVFG) nicht nur dem individuellen Interesse der Spätaussiedler, sondern auch dem Interesse der Allgemeinheit an einer zeitnah zur Niederlassung im Bundesgebiet stattfindenden sozialen und beruflichen Integration der Spätaussiedler im Bundesgebiet. Bliebe es dem Spätaussiedler überlassen, den Aufnahmeantrag zu einem Zeitpunkt zu stellen, bei dem ein zeitlicher Zusammenhang zu der Niederlassung im Bundesgebiet nicht mehr gewahrt ist, würde das Ziel des Bundesvertriebenengesetzes, die Integration ankommender Spätaussiedler durch staatliche Hilfen zu beschleunigen, verfehlt. Daher spricht auch der Integrationszweck des Bundesvertriebenengesetzes für die Annahme, dass Aufnahmeanträge nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG zeitnah zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets gestellt werden müssen.
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Die aufgezeigten Gesichtspunkte gebieten jedenfalls in ihrer Gesamtheit die Annahme, der Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids müsse in den Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise gestellt werden.
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2. Somit verletzt die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, dass § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG eine zeitlich unbegrenzte Antragstellung zulässt, Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Auf dieser Verletzung revisiblen Rechts beruht die angegriffene Entscheidung auch, weil das Oberverwaltungsgericht dem Verpflichtungsbegehren der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheids stattgegeben hat, obwohl der von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG geforderte zeitliche Zusammenhang zur Aussiedlung im vorliegenden Fall nicht besteht. Ob ein Härtefallantrag in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang zu dem mit dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets beginnenden und mit der endgültigen Wohnsitznahme im Bundesgebiet endenden Aussiedlungsvorgang steht, ist eine Frage, die nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beantwortet werden kann. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen Antragstellung und Aussiedlungsvorgang - wie die Beklagte unter Berufung auf die einschlägigen Verwaltungsvorschriften meint - regelmäßig spätestens mit Ablauf eines Jahres nach Verlassen der Aussiedlungsgebiets verloren geht. Denn jedenfalls steht ein Antrag, der - wie hier - mehr als vier Jahre nach der endgültigen Wohnsitznahme im Bundesgebiet gestellt wird, nicht mehr im erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Aussiedlung.
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Da sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts schon wegen dieses Bundesrechtsverstoßes als unrichtig erweist, ist es nach § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO abzuändern. Die Berufung ist zurückzuweisen, weil die Klägerin - wie vom Verwaltungsgericht entschieden - keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids hat. Ob das Urteil das Oberverwaltungsgerichts - wie die Beklagte vorträgt - auch in anderer Hinsicht rechtsfehlerhaft ist, kann offenbleiben.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Die am 090.00.0000 geborene Klägerin beantragte am 13. November 1992 ihre Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Im Rahmen der Antragstellung machte sie folgende Angaben: Sie sei deutsche Volkszugehörige. Ihre Muttersprache sei Deutsch. Die jetzige Umgangssprache in der Familie sei Deutsch und Russisch. Sie könne Deutsch verstehen, sprechen und schreiben. Sie habe die Deutschkenntnisse von ihren Eltern und Großeltern erworben. Außerhalb des Elternhauses habe sie die deutsche Sprache in der Schule und auf der Hochschule gelernt.
3Nachdem das Land NRW seine Zustimmung zur Erteilung des Aufnahmebescheides nicht erteilt hatte, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 19. Februar 1996 im Kern mit der Begründung ab, ihre deutschen Sprachkenntnisse seien nicht ausreichend, weil sie diese nur in der Schule erworben habe.
4Die Beklagte bezog die Klägerin aber in den ihren Eltern am 19. Februar 1996 erteilten Aufnahmebescheid ein.
5Anfang Juni 1996 reiste die Klägerin gemeinsam mit ihren Eltern in die Bundesrepublik ein. Sie erhielt am 22. Mai 1997 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Abkömmling eines Spätaussiedlers. Am 25. Mai 1998 wurde sie in den deutschen Staatsverband eingebürgert.
6Am 15. Juni 2010 stellte die Klägerin bei der Beklagten sinngemäß einen Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG.
7Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 5. Juli 2010 ab. Zur Begründung führte sie an, der Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung stehe die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Der Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sei mit Bescheid vom 19. Februar 1996 bestandskräftig abgelehnt worden.
8Die Klägerin erhob dagegen am 20. Juli 2010 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2010 zurückwies.
9Die Klägerin erhob dagegen am 30. August 2010 Klage (Az.: 20 K 5443/10). Zur Begründung trug sie u. a. dazu vor, dass ihr die deutsche Sprache familiär vermittelt worden sei. Sie machte außerdem geltend, dass die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG nur für Ablehnungen eines Aufnahmebescheides ab dem 1. Januar 2005 gelte. In der mündlichen Verhandlung am 22. September 2011 beantragte sie einerseits, „die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 5. Juli 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2010 zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen“, andererseits „hilfsweise [Hervorhebung nur hier] die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Februar 1996 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zum Zwecke der späteren Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen“. Sie erklärte, das hinter dem Verfahren stehende Interesse liege in der Anerkennung zusätzlicher Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz.
10Die 20. Kammer wies die Klage mit Urteil vom 22. September 2011, zugestellt am 10. Oktober 2011, ab. Sie bestätigte die Auffassung der Beklagten zur Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Zu dem von der Klägerin gestellten Hilfsantrag führte sie u. a. aus: „Der hilfsweise gestellte, auf die Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG gerichtete Antrag ist unzulässig. Vor Beschreitung des Rechtswegs ist zunächst ein entsprechender Antrag bei der Behörde erforderlich (...).“ Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Beiakte 3, Blatt 170 ff. verwiesen.
11Die Klägerin legte gegen dieses Urteil am 27. Oktober 2011 die von der 20. Kammer zugelassene Berufung ein (Aktenzeichen des Verfahrens beim OVG NRW: 11 A 2423/11).
12Mit Schreiben vom 25. November 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 2 BVFG zum Zwecke der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG und die Aufhebung des Bescheides vom 19. Februar 1996, mit dem die Beklagte ihren Aufnahmeantrag abgelehnt hatte, gemäß §§ 48, 51 Abs. 5 VwVfG.
13Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. Februar 2012 ab. Zur Begründung führte sie an: Sie sei nicht aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null dazu verpflichtet, das Verfahren wiederaufzugreifen. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides sei nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen. Die Entscheidung, den Aufnahmeantrag wegen fehlender bzw. nicht hinreichender familiärer Vermittlung der deutschen Sprache abzulehnen, sei nach Aktenlage vielmehr durchaus nachvollziehbar gewesen. Dies gelte um so mehr vor dem Hintergrund, dass das Land NRW zuvor mit entsprechender Begründung seine nach der damaligen Rechtslage erforderliche Zustimmung zur Erteilung des Aufnahmebescheides versagt habe. Ein Festhalten an dem Bescheid sei für die Klägerin auch nicht unerträglich und führe nicht zu einem Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Bestandskraft des Bescheides vom 19. Februar 1996 das Interesse der Klägerin an einer erneuten Sachentscheidung. Für ein solches Überwiegen spreche auch, dass die Klägerin nicht Widerspruch gegen die Versagung des Aufnahmebescheides erhoben und damit ihre rechtlichen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft habe.
14Die Klägerin erhob dagegen am 17. Februar 2012 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2012 zurückwies.
15Dagegen hat die Klägerin am 17. Mai 2012 (die vorliegende) Klage erhoben.
16Im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem OVG NRW nahmen die Beteiligten u. a. zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 – 5 C 23/11 –Stellung, nach dessen Leitsatz der Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler im Bundesgebiet auch in den von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F. erfassten Härtefällen in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt werden muss.
17Die Klägerin äußerte sich zur der Entscheidung mit Schriftsatz vom 12. März 2013 wie folgt: Dem vom Bundesverwaltungsgericht behandelten Fall habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Dort sei die betreffende Person auf ausländerrechtlicher Grundlage ohne jeden Zusammenhang mit dem BVFG ausgereist und habe erst Jahre später einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gestellt. Sie, die Klägerin, sei hingegen in den Aufnahmebescheid ihrer Eltern einbezogen worden und damit auf vertriebenenrechtlicher Grundlage nach Deutschland gekommen.
18Die Beklagte machte zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit Schriftsatz vom 23. April 2013 folgende Ausführungen: Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts finde uneingeschränkt Anwendung auf Fallkonstellationen, in denen jemand als Abkömmling oder Ehegatte in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen werde. Wenn der Betroffene auf diese Weise nach Deutschland einreise, müsse er seinen Spätaussiedlerwillen zeitnah zur Einreise erklären. Im vorliegenden Fall sei aber zu berücksichtigen, dass die Klägerin ursprünglich einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin gestellt habe und gleichzeitig mit dessen Ablehnung in den Aufnahmebescheid ihrer Eltern einbezogen worden sei. Sie habe damit jedenfalls vor der Aussiedlung ihren Spätaussiedlerwillen erklärt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei auf den vorliegenden Fall nur dann anwendbar, wenn man unterstelle, dass die Klägerin ihren Spätaussiedlerwillen nach der Ablehnung ihres Aufnahmeantrags aufgegeben habe und nur noch mit dem Willen in die Bundesrepublik ausgesiedelt sei, Aufnahme als Abkömmling eines Spätaussiedlers zu finden. Dafür spreche, dass sie den Ablehnungsbescheid vom 19. Februar 1996 habe bestandskräftig werden lassen und sich erst 14 Jahre später bei ihr, der Beklagten, um Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG bemüht habe.
19Mit Schriftsatz vom 27. September 2013 äußerte die Beklagte sich außerdem zu der Frage eines Wiederaufgreifens des Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides mit Blick auf das Inkrafttreten des Zehnten Gesetzes zur Änderung des BVFG wie folgt: Die Klägerin könne auch nach der neuen Rechtslage keinen Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin erhalten. Es fehle jedenfalls an der besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG neuer Fassung. Für eine solche Härte sei nichts ersichtlich. Die Klägerin habe bis zum Inkrafttreten des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG zum 1. Januar 2005 mehr als acht Jahre Gelegenheit gehabt, den im Jahre 2010 gegenüber der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG durchzusetzen, ohne dass sie hierfür einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin benötigt hätte. Sie habe diese Gelegenheit nicht genutzt. Sie habe es außerdem versäumt, in zeitlichem Zusammenhang mit der Änderung des § 15 BVFG einen Antrag auf Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheides zu stellen.
20Im Termin zur mündlichen Verhandlung beim OVG NRW am 22. November 2013 stellte die Klägerin (in leicht redigierter Form) die Anträge, die sie bereits mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2011 (vgl. Beiakte 3, Blatt 230) angekündigt hatte. Die im Termin zu Protokoll diktierten Anträge lauteten: „das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 05. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2010 zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen,hilfs-weise [Hervorhebung nur hier] die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zum Zwecke einer Spätaussiedlerbescheinigung zu erteilen, wiederum hilfsweise [Hervorhebung nur hier] auf neuen Antrag von ihr wieder einen Aufnahmebescheid zum Zwecke einer Spätaussiedlerbescheinigung zu erteilen und die Beklagte zu verpflichten, den Ablehnungsbescheid vom 19. Februar 1996 zurückzunehmen“.
21Das OVG NRW wies die Berufung mit Urteil vom 22. November 2013 zurück. Es hielt sowohl den Hauptantrag als auch die beiden Hilfsanträge für unbegründet. Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Urteils wird auf Beiakte 3, Blatt 329 ff. verwiesen.
22Die Klägerin legte gegen das Urteil des OVG NRW am 11. Dezember 2013 die von diesem zugelassene Revision ein (Aktenzeichen: BVerwG 5 C 41.13), über die noch nicht entschieden ist.
23Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin die Aussetzung bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Revisionsverfahren. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend: Das vorliegende Verfahren werde sich erübrigen, wenn das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis komme, dass die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG der Ausstellung der von ihr begehrten Spätaussiedlerbescheinigung nicht entgegenstehe. In diesem Fall sei in dem Revisionsverfahren originär die Entscheidung zu § 15 Abs. 1 BVFG zu fällen, gegebenenfalls nach Überprüfung ihrer Deutschkenntnisse zum Zeitpunkt der Ausreise nach Deutschland.
24Die Klägerin beantragt,
25die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2012 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
29Entscheidungsgründe:
30Die Klage hat keinen Erfolg.
31Sie ist wegen anderweitiger (früherer) Rechtshängigkeit bereits unzulässig.
32Nach § 173 Satz 1 VwGO, § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG kann die Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
33Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage, erhoben am 17. Mai 2012, die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 BVFG im Wiederaufgreifenswege. Dasselbe Begehren hatte sie – auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts – bereits mit der am 30. August 2010 erhobenen Klage 20 K 5443/10 und der beim OVG NRW am 27. Oktober 2011 eingelegten Berufung 11 A 2423/11 verfolgt. Nach Abweisung der Klage und Zurückweisung der Berufung verfolgt sie es nun mit der Revision beim Bundesverwaltungsgericht (Az.: BVerwG 41.13) weiter.
34Der anderweitigen (früheren) Rechtshängigkeit steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Wiederaufgreifenswege in den Verfahren 20 K 5443/10 und 11 A 2423/11 lediglich „hilfsweise“ bzw. „wiederum hilfsweise“ geltend gemacht hat. Die Rechtshängigkeit erfasst bei eventueller Klagehäufung auch den Hilfsantrag sofort; sie ist bezüglich des Hilfsantrags zwar durch die rechtskräftige Zuerkennung des Hauptanspruchs auflösend bedingt, d. h. entfällt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Zuerkennung des Hauptanspruchs rückwirkend.
35Vgl. Kopp/ Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 19. Auflage, 2013, § 90 Rdnr. 5 m. w. N.
36Im vorliegenden Fall ist die Bedingung aber nicht eingetreten. Der Klägerin ist der von ihr geltend gemachte Hauptanspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG bislang nicht rechtskräftig zuerkannt worden.
37Unabhängig davon wäre die Klage auch unbegründet.
38Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Aufnahmebescheides zum Zwecke der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG und auf Aufhebung des Bescheides vom 19. Februar 1996 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
39Die Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid vom 14. Februar 2012 rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach §§ 48, 51 Abs. 5 VwVfG hat. Das Gericht folgt der Begründung des angegriffenen Bescheides und sieht insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
40Selbst wenn man von einer Verpflichtung der Beklagten zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens ausgehen würde, hätte die Klägerin auch nach der aktuellen Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides.
41Vgl. dazu, dass die neue Entscheidung sich an der aktuellen Sach- und Rechtslage auszurichten hat, Kopp/ Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 14. Auflage, 2013, § 51 Rdnr. 18, 20.
42Der Anspruch ergäbe sich nicht aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz nicht im Aussiedlungsgebiet. Sie ist seit knapp 18 Jahren in Deutschland wohnhaft.
43Der Anspruch ergäbe sich auch nicht aus § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Danach kann abweichend von Satz 1 Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Im vorliegenden Fall ist nichts dafür ersichtlich, dass die Versagung des Aufnahmebescheides eine besondere Härte bedeuten würde. Gegen das Vorliegen einer solchen Härte spricht umgekehrt, dass die Klägerin seit nunmehr knapp 18 Jahren in Deutschland lebt und hier als deutsche Staatsangehörige einen gesicherten Aufenthalt hat.
44Die Erteilung des Aufnahmebescheides scheiterte außerdem daran, dass die Klägerin den Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin nicht in dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
45vgl. BVerwG, Urt. vom 13. Dezember 2012 – 5 C 23/11 – juris,
46erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt hat.
47Die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezog sich zwar auf einen von dem vorliegenden Verfahren abweichenden Sachverhalt, in dem die spätere Aufnahmebewerberin zunächst einen Daueraufenthalt als ausländische Ehegattin eines Deutschen nach aufenthaltsrechtlichen Vorschriften begründet hatte. Sie ist jedoch auch auf den vorliegenden Fall anwendbar, in dem die Klägerin mit einem Einbeziehungsbescheid als Abkömmling eines Spätaussiedlers ausgereist ist, ohne sich gegen die vorherige Ablehnung ihres Aufnahmeantrags zur Wehr gesetzt zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auslegung des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F. (nunmehr: § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG) im Sinne einer zeitnahen Antragstellung nicht auf bestimmte Fallgruppen beschränkt. Die Überlegungen des Gerichts sind ganz überwiegend auch auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar.
48Eingehend dazu in einem ähnlichen Fall VG Köln, Urt. vom 19. März 2013 – 7 K 1812/10 – juris Rdnr. 42 ff.
49Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, die Erteilung eines Aufnahmebescheides setze einen nach außen hin betätigten Spätaussiedlerwillen beim Verlassen der Aussiedlungsgebiete voraus, ist ergänzend anzumerken, dass ein solcher Wille bei der Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht feststellbar ist. Sie hatte gegen den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 1996, mit dem ihr Aufnahmeantrag abgelehnt worden war, keinen Widerspruch erhoben.
50Für die von der Klägerin begehrte Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO ist kein Raum. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nicht von dem Ausgang des Revisionsverfahrens BVerwG 5 C 41.13 ab. Die dort aufgeworfenen Fragen nach der Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG und der Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin stellen sich in dem vorliegenden Verfahren nicht. Dass die vorliegende Klage sich bei einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Gunsten der Klägerin gegebenenfalls erübrigen würde, begründet keine Vorgreiflichkeit des Revisionsverfahrens im Sinne des § 94 VwGO.
51Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die am 13. September 1956 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Klägerin ist die Tochter des am 18. Oktober 1930 ebenfalls in der ehemaligen Sowjetunion geborenen K. M. . Ihr Vater war laut Einbürgerungsurkunde des Deutschen Reichs vom 28. Dezember 1944 eingebürgert worden. Nach dem vom Bundesverwaltungsamt ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweis vom 14. Oktober 2003 ist die Klägerin deutsche Staatsangehörige. Nach ihren Angaben reiste sie im April 2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Laut Meldebescheinigungen der Gemeinde C. meldete sie sich am 27. April 2004 unter der Adresse ihres Bruders M1. M. an und zog am 15. Mai 2004 in eine andere Wohnung in C. um. In der Zeit vom 17. Mai 2004 bis zum 16. November 2004 nahm sie am Sprachkurs „DEUTSCH FÜR AUSSIEDLER“ teil und legte die Sprachprüfung „GRUNDBAUSTEIN“ mit Erfolg ab. Im gleichen Zeitraum bestand sie im Rahmen eines Sprachkurses „DEUTSCH FÜR AUSSIEDLER“ die Sprachprüfung „ZERTIFIKAT DEUTSCH“ mit 207 von 300 möglichen Punkten.
3Den Geschwistern der Klägerin T. N. , M1. M. und H. M. waren in den Jahren 1993 und 1994 vor deren Ausreise und der Schwester M2. T1. im Jahr 1992 nach deren Einreise in das Bundesgebiet Aufnahmebescheide erteilt worden.
4Am 20. Dezember 2010 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Zur Begründung gab sie an: Wegen einer Schilddrüsenkrebserkrankung sei sie nicht mehr in der Lage, am Erwerbsleben teilzunehmen. Auf ihren Antrag auf Erwerbsminderungsrente sei ihr eine Rente von 56,97 € zugesprochen worden. Sämtliche Jahre, die sie im Ausland gearbeitet habe, seien nicht angerechnet worden, weil sie als deutsche Staatsangehörige nach Deutschland gekommen sei. Im Antragsformular kreuzte sie an, von der Kindheit an deutsch und russisch gesprochen zu haben, auf Deutsch fast alles zu verstehen, ihr Deutsch reiche für ein einfaches Gespräch aus. Sie habe ihren Aufnahmeantrag nicht vom Ausland aus gestellt, weil ihr damaliger Ehemann, der die Pflege seiner kranken Mutter übernommen gehabt habe, nicht mit nach Deutschland habe kommen können. Im Februar 2001 sei er verstorben. Sie habe ihre Schwiegermutter bis zu deren Tod im Jahr 2002 gepflegt. Anschließend habe sie, weil sie in Odessa allein zurück geblieben sei, so schnell wie möglich zu ihren Geschwistern nach Deutschland kommen wollen. Ihr Bruder H. M. habe sämtliche Dokumente mit nach Deutschland genommen und den Antrag auf Ausstellung einesStaatsangehörigkeitsausweises gestellt.
5Das Bundesverwaltungsamt lehnte die Erteilung eines Aufnahmebescheids durch Bescheid vom 24. Januar 2011 im Wesentlichen mit der Begründung ab: Besondere Härtegründe hätten nicht vorgelegen. Sie habe sich entschieden, aufgrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit nach Deutschland einzureisen. Wer seinen Wohnsitz im Herkunftsgebiet ohne die Absicht aufgebe, als Spätaussiedler Aufnahme finden zu wollen, könne sich im Nachhinein nicht darauf berufen, dass es ihm nicht zuzumuten gewesen sei, das Aufnahmeverfahrens vom Herkunftsgebiet aus zu betreiben. Des Weiteren erfülle sie die Voraussetzungen des § 6 BVFG nicht. Sie habe weder ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nachgewiesen noch die innerfamiliäre Vermittlung der deutschen Sprache glaubhaft gemacht.
6Den gegen diesen Ablehnungsbescheid erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 14. September 2011 zurück und führte ergänzend aus: Nach dem Ableben ihrer Schwiegermutter im Jahr 2002 habe sie sich zielgerichtet für das Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren entschieden, um schneller nach Deutschland kommen zu können. Sie habe offensichtlich darauf verzichtet, das Aufnahmeverfahren vom Aussiedlungsgebiet aus zu betreiben, um eventuellen zeitlichen Verzögerungen beim Wohnsitzwechsel aus dem Weg zu gehen. Zudem habe sie nicht glaubhaft gemacht, sich nur zum deutschen Volkstum bekannt zu haben.
7Am 14. Oktober 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie u. a. ausgeführt: Sie habe, als sie eingereist sei, nicht gewusst, dass sie einen Antrag auf Aufnahme als Deutsche habe stellen müssen oder können. Ihre Geschwister hätten ihr das nicht mitgeteilt. Sie habe gedacht, dass sie aufgrund der Erteilung des deutschen Passes als Spätaussiedlerin anerkannt sei. Wenn sie gewusst hätte, dass sie ohne Status eines Spätaussiedlers nach Deutschland einreise, hätte sie so lange gewartet, bis sie das Verfahren in der Ukraine durchlaufen hätte.
8Die Klägerin hat beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 24. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2011 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 16. Juli 2013 abgewiesen und unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 - 5 C 23.11 - ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob die Klägerin in ihrer Person alle Anforderungen an die Spätaussiedlereigenschaft erfülle. Denn die Erteilung eines Aufnahmebescheids sei schon deshalb ausgeschlossen, weil seine Beantragung in Härtefällen in zeitlichem Zusammenhang mit der Einreise erfolgen müsse. Eine Antragstellung mehr als sechs Jahre nach Einreise genüge diesem Erfordernis nicht.
13Die vom Senat zugelassene Berufung begründet die Klägerin wie folgt: Für eine Verwirkung des Härtefallantrags innerhalb eines Jahres fehle jegliche gesetzliche Regelung. Ob im Übrigen die zeitliche Voraussetzung der Verwirkung ihres Härtefallantrags gegeben sei, könne nur unter Umständen des Einzelfalls beantwortet werden. Dabei komme es nicht nur auf das Zeitmoment, sondern auch auf ein Umstandsmoment an. Als ihr die Erwerbsunfähigkeitsrente zugesprochen worden sei, habe sie erstmals erkannt, dass ihr fast vollständiges Arbeitsleben nicht anerkannt worden sei, weil sie nicht als Spätaussiedlerin anerkannt sei. Sie habe vor der Erteilung des Rentenbescheids nicht gewusst, dass sie sämtliche Arbeitsjahre verliere, wenn sie nicht als Spätaussiedlerin anerkannt werde und sie deshalb schon vor der Einreise ins Bundesgebiet habe einen Antrag stellen können bzw. müssen. Auf dieses Umstandsmoment sei besonderes Gewicht zu legen, das in ihrem Einzelfall erlaube, das Zeitmoment hinten anstehen zu lassen.
14Die Klägerin beantragt,
15das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 24. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2011 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 24. Januar 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 14. September 2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids.
21Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz ‑ BVFG) in der Fassung des am 14. September 2013 in Kraft getretenen Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes (BGBl. I S. 3554). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kann abweichend von Satz 1 Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
22Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage erfüllt die Klägerin nicht. Sie hat den Härtefallantrag nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt.
231. Die Klägerin kann sich auf eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG berufen. Sie hat die Aussiedlungsgebiete verlassen, ohne die Erteilung eines Aufnahmebescheids dort abzuwarten; sie ist als deutsche Staatsangehörige in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Zwar unterliegen auch deutsche Staatsangehörige dem Aufnahmeerfordernis nach §§ 26 ff. BVFG und es können damit nur Personen einen Aufnahmebescheid erhalten, die nach dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete die Voraussetzung als Spätaussiedler erfüllen. Auch kann ihnen ein Aufnahmebescheid nur im Rahmen des Kontingents nach § 27 Abs. 4 BVFG erteilt werden. Aber das Aufnahmeverfahren berechtigt nicht, die Freizügigkeit eines erwiesen deutschen Staatsangehörigen einzuschränken. Der Schutzzweck des Aufnahmeverfahrens, mit Rücksicht auf die mit der Aufnahme verbundenen innerstaatlichen Belastungen - aber auch im Interesse der Betroffenen - grundsätzlich nur eine Aufnahme vom Herkunftsgebiet aus zuzulassen, greift für erwiesen deutsche Staatsangehörige nicht. Denn sie sind unabhängig von der Erweislichkeit deutscher Volkszugehörigkeit bereits aufgrund ihrer erwiesenen deutschen Staatsangehörigkeit berechtigt (Art. 11 Abs. 1 GG), in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und sich darin aufzuhalten. Mit dem Erfordernis, das Aufnahmeverfahren vom Herkunftsgebiet aus zu betreiben, soll verhindert werden, dass Antragsteller nach Deutschland einreisen, die nach vorläufiger Prüfung der Voraussetzungen zur Erlangung der Spätaussiedlereigenschaft diese nicht erlangen können. Dadurch sollen zum einen die Schwierigkeiten und Lasten einer Rücksiedlung und zum anderen für die Zeit des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland Lasten für die Allgemeinheit vermieden werden. Dieser Schutzzweck rechtfertigt Einschränkungen bei erwiesen deutschen Staatsangehörigen nicht. Denn auch wenn ihnen mangels deutscher Volkszugehörigkeit kein Aufnahmebescheid erteilt werden kann, haben sie ein grundrechtlich geschütztes Aufenthaltsrecht in Deutschland und bei Bedarf Anspruch auf Sozialleistungen.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 5 C 1.03 -, BVerwGE 122, 313 (316 f.) = juris, Rn. 15.
25Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet erwiesen deutsche Staatsangehörige. Sie war nach vorgängiger Prüfung durch das Bundesverwaltungsamt und mit einem von diesem ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweis vom 14. Oktober 2003 im April 2004 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. War damit die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin bereits bei ihrer Übersiedlung nach Deutschland aufgrund amtlicher Prüfung durch den Staatsangehörigkeitsausweis nachgewiesen, entbehrt ihre nochmalige vorgängige Prüfung durch das Bundesverwaltungsamt zum Zwecke der Verhinderung einer Aufenthaltnahme nicht berechtigter Personen eines hinreichenden Sinnes. Vielmehr widerstreitet ein Verlassen des Aussiedlungsgebiets und eine Übersiedlung nach Deutschland ohne Aufnahmebescheid unter den hier gegebenen besonderen Umständen dem Gesetzeszweck nicht, sondern führt die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG zu einem Ergebnis, „das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielrichtung gleichwertig ist“.
26Vgl. zu der gleichlautenden Fassung des § 27 Abs. 2 BVFG a. F.: BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 - 5 C 8.99 -, BVerwGE 110, 92 (98 f.) = juris, Rn. 16, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1966 - 5 C 88.64 ‑, BVerwGE 23, 149 (158).
272. Der Aufnahmeantrag der Klägerin bleibt aber ohne Erfolg, weil sie diesen Antrag erst mehr als sechs Jahre nach ihrer Einreise gestellt hat. Der Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler im Bundesgebiet muss auch in den von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfassten Härtefällen in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt werden.
28Vgl. zu der gleichlautenden Fassung des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F.: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 23.11 -, BVerwGE 145, 248 = juris.
29§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG enthält zwar keine Frist für die Stellung eines Härtefallantrags. Die Auslegung der Vorschrift ergibt aber, dass der Aufnahmeantrag nach der ständigen Wohnsitznahme im Bundesgebiet nicht zeitlich unbegrenzt gestellt werden kann.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 -, BVerwGE 145, 248 (249 f.) = juris, Rn. 7 und 9.
31Die vom Bundesverwaltungsgericht in dem vorstehend zitierten Urteil vertretene Auffassung, der Härtefallantrag sei in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung zu stellen, greift regelmäßig im Fall eines ohne Aufnahmebescheid auf ausländerrechtlicher Grundlage eingereisten Aufnahmebewerbers, aber auch im Fall der ohne Aufnahmebescheid eingereisten Klägerin, die als erwiesen deutsche Staatsangehörige ausgesiedelt und ins Bundesgebiet eingereist ist; auch sie hätte den Härtefallantrag zeitnah zur Übersiedlung stellen müssen.
32Die vom Bundesverwaltungsgericht unter Anwendung der herkömmlichen Auslegungsmethoden vorgenommene Auslegung der Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG betrifft zwar den Fall einer auf ausländerrechtlicher Grundlage eingereisten Person, die knapp fünf Jahre nach ihrer Übersiedlung einen Härtefallantrag gestellt hat. Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist aber auf den Fall der Klägerin entsprechend dieser Auslegung anzuwenden.
33a. Zwar ergibt sich dies nicht schon aus der durch das Bundesverwaltungsgericht zunächst vorgenommenen Wortlautinterpretation der Vorschrift, insbesondere der dort in Bezug genommenen Begriffe „Aufnahme“ und „Aufnahmebescheid“. Denn mit Blick darauf ist festzustellen, dass die Klägerin nicht zum Kreis der - so die ausdrückliche Wortlautauslegung des Bundesverwaltungsgerichts - „Personen“ gehört, die „staatlicherseits in ein Land ‚aufgenommen‘“ werden müssen und sich hier „mit behördlicher Erlaubnis“ niederlassen. Denn die erwiesen deutsche Staatsangehörige musste weder als Person in der Bundesrepublik Deutschland „staatlicherseits aufgenommen“ werden noch war es für sie erforderlich, sich hier etwa mit ausländerrechtlicher, „behördlicher Erlaubnis“ aufzuhalten.
34Zur Wortlautauslegung des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F.: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 23.11 -, BVerwGE 145, 248 (250), = juris, Rn. 9.
35Die bereits zum Zeitpunkt ihrer Übersiedlung im ganzen Bundesgebiet Freizügigkeit genießende Klägerin war vielmehr berechtigt, ohne das Aufnahmeverfahren durchzuführen, und damit ohne „Aufnahme“ und ohne die Erteilung eines „Aufnahmebescheid(s)“ abzuwarten, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und sich hier niederzulassen.
36Vgl. hierzu die oben bereits zitierten Entscheidungen: BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2004 - 5 C 1.03 -, BVerwGE 122, 313 (316 f.) = juris, Rn. 13 ff., und vom 18. November 1999 ‑ 5 C 8.99 -, BVerwGE 110, 92 (96) = juris, Rn. 14 ff.
37b. Auch soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 23.11 -, BVerwGE 145, 248 (250 f.) = juris, Rn. 9 ff., im Rahmen der historischen Auslegung ausführt, die Entstehungsgeschichte des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F. bzw. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG deute in die gleiche Richtung wie die von ihm vorgenommene Wortlautauslegung, erfasst auch diese Interpretation den Fall der Klägerin nicht unmittelbar.
38Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang in dem vorstehend zitierten Urteil folgende Begründung angeführt:
39„Die Vorschrift geht auf das Gesetz zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz - AAG) vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1247) zurück. Dieses Gesetz war eine Reaktion darauf, dass bedingt durch den Fall des Eisernen Vorhangs Spätaussiedler aus dem ehemaligen Ostblock bessere Reisemöglichkeiten hatten und in steigender Anzahl im Bundesgebiet ankamen. Im Jahr 1987 waren es noch 80 000, im Jahr 1988 bereits 200 000 und im Jahr 1989 schon 380 000 (BT-Drucks. 11/6937 S. 5). Der Gesetzgeber hielt es daher für notwendig, den Zuzug von Aussiedlern zu begrenzen. Da sich die Verhältnisse in den ehemaligen Ostblockstaaten für die verbliebenen Deutschen erheblich verbessert hatten, sollten ausreisewillige Aussiedler auf ein Vorprüfungsverfahren in den Herkunftsgebieten verwiesen werden, um auf diese Weise den Zuzug zu regulieren (vgl. Urteil vom 19. April 1994 - BVerwG 9 C 343.93 - DVBl 1994, 938 = juris Rn. 21).
40Dementsprechend sollte nach § 27 Abs. 1 BVFG das Aufnahmeverfahren im Regelfall von den Herkunftsstaaten aus betrieben werden und nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines Härtefalls im Bundesgebiet. Der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG (BT-Drucks. 11/6937 S. 6) lässt sich zwar nicht entnehmen, in welchem Zeitraum ein Härtefallantrag gestellt werden sollte. Der Gesetzgeber ging aber von der Situation aus, dass die Aufnahmebewerber ‚fast ausnahmslos ... mit einem Besuchs- oder Touristenvisum‘ einreisten (BT-Drucks. 11/6937 S. 5) und daher zur Erlangung eines dauerhaften Bleiberechts nach Ablauf des im Regelfall auf drei Monate begrenzten Visums einen Antrag nach dem Bundesvertriebenengesetz stellen mussten. Insofern liegt die Annahme der Beklagten nahe, dass der Gesetzgeber von einer Antragstellung in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise ausging.“
41Aus dieser unter Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte begründeten Deutung der Vorschrift durch das Bundesverwaltungsgericht ist zu entnehmen, dass Grund für die Entstehung des Rechtsinstituts des Aufnahmeverfahrens die Zuzugsbegrenzung und damit einhergehend eine der Ausreise vorangehende Zuzugskontrolle von Aussiedlern gewesen ist und der Gesetzgeber bei der Schaffung dieses Rechtsinstituts hinsichtlich der ohne Aufnahmebescheid eingereisten Aufnahmebewerber „fast ausnahmslos“ mit einem Visum eingereiste Ausländer vor Augen hatte, die er dieser Begrenzung bzw. Kontrolle gleichfalls unterwerfen wollte. Diese vom Gesetzgeber „fast ausnahmslos“ in den Blick genommenen Aufnahmebewerber mussten und müssen nach Ablauf der in der Regel dreimonatigen Geltungsdauer ihres jeweils auf ausländerrechtlicher Grundlage erteilten Visums schon notwendigerweise eine Klärung über ihren weiteren Verbleib im Bundesgebiet herbeiführen und allein deshalb ihren Härtefallantrag zeitnah zur Ausreise stellen, andernfalls liefen sie Gefahr, nach Ablauf der Geltungsdauer ihres Visums in ihren Herkunftsstaat abgeschoben zu werden. Die Klägerin unterlag, als sie als deutsche Staatsangehörige nach Deutschland einreiste, weder der Zuzugskontrolle, ihr Zuzug aus den Aussiedlungsgebieten hätte wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit schon nicht verweigert werden können, noch war sie darauf verwiesen, mit einem zeitlich begrenzten „Besuchs- oder Touristenvisum“ einzureisen.
42c. Aus der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen systematischen Auslegung folgt jedoch, dass auch bei der Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG auf den Fall der Klägerin, die als deutsche Staatsangehörige in das Bundesgebiet eingereist ist, eine gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Frist für die Stellung ihres Härtefallantrags gilt.
43aa. Die Klägerin erfüllt eine zwingende Tatbestandsvoraussetzung für den Erhalt des Aufnahmebescheids nicht. Sie hat den vom Bundesverwaltungsgericht aus der Systematik des Gesetzes, insbesondere des § 26 BVFG, hergeleiteten Spätaussiedlerwillen nicht zeitnah zur Aussiedlung durch eine Härtefallantragstellung nach außen betätigt.
44(1) Die Klägerin mag zwar einen Spätaussiedlerwillen gehabt haben, als sie übersiedelte.
45Zum Spätaussiedlerwillen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 23.11 -, BVerwGE 145, 248 (251 f.) = juris, Rn. 13, ausgeführt:
46„Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass nach § 26 BVFG nur Personen, die bereits beim Verlassen der Aussiedlungsgebiete Spätaussiedler sein wollen, einen Aufnahmebescheid erhalten können. Dieser Spätaussiedlerwille ist zwingende Tatbestandsvoraussetzung für den Erhalt des Aufnahmebescheids (von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand September 2012, B 2 § 26 BVFG n. F. Anm. 3. S. 9). Hierfür genügt die Absicht, zeitweise im Bundesgebiet zu leben, nicht. Vielmehr muss der Wille bestehen, auf Dauer als Deutscher unter Deutschen zu leben und sich mit Spätaussiedlerstatus im Bundesgebiet endgültig niederzulassen. Es reicht nicht, wenn sich ein deutscher Volkszugehöriger auf einen Vertriebenen-, Aussiedler- oder Umsiedlerstatus nach altem Recht oder auch nur auf seine deutsche Staatsangehörigkeit beruft. Vielmehr muss er gerade den Willen haben, nach endgültiger Wohnsitznahme den Spätaussiedlerstatus gemäß § 4 i. V. m. § 6 BVFG zu erwerben (Beschlüsse vom 2. November 1999 - BVerwG 5 B 17.99 - juris Rn: 3 und vom 17. August 2004 - BVerwG 5 B 72.04 - juris Rn 7 m. w. N.).“
47(a) Die Klägerin hatte, als sie übersiedelte, anders als die Klägerin in dem dem vorstehend zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Fall,
48die dortige Klägerin war mit einem Besuchsvisum eingereist, hatte gut drei Jahre nach der Einreise zunächst eine Niederlassungserlaubnis und erst weitere knapp zwei Jahre später einen Härtefallantrag gestellt,
49nicht den Willen sich hier aus anderen Gründen, als als Deutsche unter Deutschen zu leben, niederzulassen.
50Vgl. hierzu auch die vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 23.11 -, BVerwGE 145, 248 (252) = juris, Rn. 13, zitierten Entscheidungen vom 17. August 2004 - 5 B 72.04 -, juris, Rn. 7, und vom 2. November 1999 - 5 B 17.99 -, juris, Rn. 3, wonach im Aufnahmeverfahren das Bestehen anderer Gründe für einen dauernden Aufenthalt des Aufnahmebewerbers nicht Prüfungsgegenstand ist.
51Sie war als deutsche Staatsangehörige eingereist, hatte sich schon einen Monat nach ihrem Eintreffen eine eigene Wohnung gesucht, und sich nicht weiter (etwa nur besuchs- bzw. zeitweise) bei ihrem Bruder M1. M. aufgehalten; ferner hat sie kurz nach ihrem Eintreffen Sprachkurse für Aussiedler aufgenommen.
52(b) Die Klägerin hat sich auch nicht etwa nur auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit berufen,
53vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 - 5 C 6.99 -, NVwZ-RR 2000, 468 f. = juris, Rn. 17, wonach die bloße Behauptung, deutscher Staatsangehöriger zu sein, nicht zu einer besonderen Härte im Sinne der Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F. führt,
54vielmehr lag zum Zeitpunkt der Übersiedlung schon ein vom Bundesverwaltungsamt ausgestellter Nachweis ihrer deutschen Staatsangehörigkeit vor.
55Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2004 - 5 C 1.03 -, BVerwGE 122, 313 (316 f.) = juris, Rn. 13 ff., und vom 18. November 1999 ‑ 5 C 8.99 -, BVerwGE 110, 92 = juris, Rn. 16, wonach eine besondere Härte nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F. zu bejahen ist, wenn der Aufnahmebewerber erwiesen deutscher Staatsangehöriger ist.
56(2) Die Klägerin hat aber den Spätaussiedlerwillen nicht zeitnah zur Übersiedlung durch Stellung eines Härtefallantrags nach außen hin betätigt.
57Zu der Frage der Betätigung des Spätaussiedlerwillens hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 23.11 -, BVerwGE 145, 248 (252 f.) = juris, Rn. 14 f., ausgeführt:
58„Dieser Wille kann aber nur durch einen entsprechenden Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler nach außen hin betätigt werden. Die Auffassung, dass der Spätaussiedlerwille gleichsam ‚nur im Herzen getragen‘ werden müsse, vor der Aufnahmebehörde aber über Jahre oder sogar Jahrzehnte hinweg geheim gehalten werden dürfe, verkennt die systematische Stellung des § 26 BVFG in den das behördliche Aufnahmeverfahren regelnden Vorschriften. Das Willenserfordernis ist Teil des Vierten Abschnitts ‚Aufnahme‘ im Bundesvertriebenengesetz, in dem das vom Bundesverwaltungsamt zu führende Verfahren für den Zuzug von Spätaussiedlern geregelt ist. Damit ist der Spätaussiedlerwille keine mit dem Vertreibungsdruck nahezu wesensgleiche materiell-rechtliche Anerkennungsvoraussetzung, sondern ein eigenständiges verfahrensrechtliches Erfordernis für den Erhalt des Aufnahmebescheids. Der Spätaussiedlerwille muss dementsprechend auch gegenüber der Aufnahmebehörde zum Ausdruck gebracht werden.
59… Im Normalfall des § 27 Abs. 1 BVFG wird dieser Wille bereits vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch einen Aufnahmeantrag zum Ausdruck gebracht. Liegen Härtefallgründe vor, die es ausnahmsweise unzumutbar erscheinen lassen, das Aufnahmeverfahren vom Aussiedlungsgebiet aus zu betreiben, befreit § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG vom Erfordernis der Antragstellung im Herkunftsstaat. Die Vorschrift entbindet aber nicht von den ‚sonstigen Voraussetzungen‘ des Aufnahmeverfahrens, so dass der Spätaussiedlerwille in gleicher Weise im zeitlichen Zusammenhang mit dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes nicht nur vorliegen, sondern auch gegenüber der Aufnahmebehörde betätigt werden muss. Ist ein solcher Zusammenhang nicht gegeben, stellt dies ein gewichtiges Indiz gegen das Vorliegen eines Aussiedlungswillens zum Zeitpunkt der Ausreise dar.“
60So liegt es bei der Klägerin. Sie hat ihren Spätaussiedlerwillen mehr als sechs Jahre „nur im Herzen getragen“ und nicht nach außen hin betätigt. Dieser Umstand spricht schon gegen das für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus erforderliche Vorliegen ihres Aussiedlungswillens zum Zeitpunkt der Ausreise. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zwar unter Hinweis auf die systematische Stellung des § 26 BVFG darauf ab, der nach außen betätigte Spätaussiedlerwillen sei keine materiell-rechtliche Anerkennungsvoraussetzung, sondern vielmehr ein eigenständiges verfahrensrechtliches Erfordernis für das zur Regelung des Zuzugs von Spätaussiedlern durchzuführende Aufnahmeverfahren. Für die Klägerin gilt dieses verfahrensrechtliche Erfordernis aber gleichermaßen, auch wenn der Zuzug der Klägerin aus den Aussiedlungsgebieten, weil sie im Bundesgebiet Freizügigkeit genießt, nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens geregelt werden musste. Denn sie begehrt hier die Aufnahme als Spätaussiedlerin und nicht als deutsche Staatsangehörige.
61bb. Ob die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 23.11 -, BVerwGE 145, 248 (253 f.) = juris, Rn. 17, im Rahmen seiner systematischen Auslegung benannte Vorschrift des § 27 Abs. 4 Satz 1 BVFG für den Fall der Klägerin ein Argument dafür liefert, sie habe den Härtefallantrag zeitnah zur Übersiedlung zu stellen gehabt, kann dahinstehen. Auch deutschen Staatsangehörigen kann ein Aufnahmebescheid nur im Rahmen des Kontingents des § 27 Abs. 4 Satz 1 BVFG erteilt werden. Das Aufnahmeverfahren und damit auch die Kontingentierung berechtigen aber nicht dazu, die Freizügigkeit eines erwiesen deutschen Staatsangehörigen einzuschränken.
62Vgl. zu der gleichlautenden Vorschrift des § 27 Abs. 3 BFVG a. F. die bereits oben zitierte Entscheidung: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 5 C 1.03 -, BVerwGE 122, 313 (316) = juris, Rn.14.
63Kann danach erwiesen deutschen Staatsangehörigen die Kontingentierung von Spätaussiedlern vor der Ausreise aus den Aussiedlungsgebieten nicht entgegengehalten werden, dürfte Gleiches auch nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und ihrer dauerhaften Aufenthaltnahme im Bundesgebiet gelten, weil sie andernfalls nur die vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich für diese Personengruppe verneinte Alternative (gehabt) hätten, „entweder das Aufnahmeverfahren vom Herkunftsgebiet aus zu betreiben oder sich gestützt auf die Staatsangehörigkeit in Deutschland aufzuhalten, dafür aber nicht den Spätaussiedlerstatus erwerben zu können“.
64Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 5 C 1.03 -, BVerwGE 122, 313 (317) = juris, Rn. 17.
65cc. Das vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner systematischen Interpretation des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG angeführte Argument, auch das Erfordernis der behördlichen Sprachprüfung spreche für eine zeitnahe Stellung des Härtefallantrags, unterstreicht die Annahme, in einem Fall wie dem der Klägerin könne der Aufnahmeantrag ebenfalls nicht unbegrenzt gestellt werden.
66Zum Erfordernis der behördlichen Sprachprüfung hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 23.11 -, BVerwGE 145, 248 (254 f.) = juris, Rn. 19 f., ausgeführt:
67„… Zur Überprüfung dieses Bestätigungsmerkmals ist im Rahmen des Aufnahmeverfahrens nach dem Willen des Gesetzgebers von der zuständigen Behörde ein Gespräch mit dem Aufnahmebewerber zu führen. Dies folgt aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG. In diesem Gespräch muss der entsprechende Nachweis der ausreichenden Beherrschung der deutschen Sprache erbracht werden. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG entbindet nicht von dem Erfordernis, dass ein entsprechendes Gespräch im Aufnahmeverfahren zu führen ist. Vielmehr verschiebt § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG lediglich den maßgeblichen Zeitpunkt. Während im Regelfall die Sprachprüfung vor der Aussiedlung im Herkunftsgebiet durchgeführt wird, ist im Ausnahmefall des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG die Sprachbeherrschung im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet zu prüfen.
68Diese vom Gesetz vorgesehene behördliche Überprüfung der Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der ständigen Wohnsitznahme kann aber nur erfolgen, wenn der Betroffene in zeitlichem Zusammenhang zur Begründung des ständigen Aufenthalts einen Aufnahmeantrag stellt. Wenn der Aufnahmeantrag erst - wie hier - mehrere Jahre nach Einreise gestellt wird, ist eine zweifelsfreie Überprüfung der Sprachbeherrschung bei Wohnsitznahme vielfach nicht mehr möglich. Außerdem würde den Aufnahmebewerbern für einen unbegrenzten Zeitraum die Möglichkeit des Nacherwerbs der deutschen Sprache im Inland eröffnet. Dies entspräche nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers.“
69Eine zweifelsfreie Überprüfung der Sprachbeherrschung bei Wohnsitznahme ist, nachdem sich die Klägerin seit Wohnsitznahme und bevor sie den Härtefallantrag gestellt hat, mehr als sechs Jahren im Bundesgebiet aufgehalten hatte, nur noch schwerlich möglich. Insbesondere hatte sie mehr als sechs Jahre die Möglichkeit des Nacherwerbs der deutschen Sprache. Gerade dieser Umstand spricht dafür, dass auch im Fall der Klägerin eine zeitlich unbegrenzte Stellung eines Härtefallantrags nicht von der Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG gedeckt ist.
70dd. Auch das in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat gegen eine zeitliche Befristung der Härtefallantragstellung vorgetragene Argument der Klägerin, der Gesetzgeber habe in § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG ausdrücklich geregelt, der Antrag auf Wiederaufgreifen sei nicht an eine Frist gebunden, führt zu keinem anderen Ergebnis. (Unanfechtbar abgeschlossene) Härtefallanträge bleiben von dieser Regelung unberührt. Die mit dem Neunten BVFG-Änderungsgesetz vom 4. Dezember 2011, BGBl. I. S. 2426, eingefügte, zunächst nur für die Einbeziehung geltende Regelung (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 3 BVFG a. F.), die der Gesetzgeber mit dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz auch auf den Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbaren Aufnahmeverfahrens erweitert hat, soll nach dem Willen des Gesetzgebers nur für die in den Aussiedlungsgebieten verbliebenen Aufnahmebewerber und deren Familienangehörigen Geltung haben. Der Gesetzgeber hatte bei der Einfügung dieser Regelung durch das Neunte BVFG-Änderungsgesetz zunächst nur die im Aussiedlungsgebiet noch verbliebenen Familienangehörigen vor Augen. Die Regelung sollte nämlich nach der Gesetzesbegründung „die betroffenen Personen von der Verpflichtung“ befreien, „zeitnah nach Kenntnis von der Rechtsänderung darüber zu entscheiden, ob sie ausreisen“.
71Vgl. BT-Drucks. 17/5515, S. 7 f.
72Bei der mit dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz vorgenommenen Erweiterung der Regelung auch auf Anträge auf Wiederaufgreifen unanfechtbar abgeschlossener (eigener) Aufnahmeverfahren hat der Gesetzgeber wiederum lediglich die im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Aufnahmebewerber in den Blick genommen und (nur) diese von der Bindung an Fristen befreien wollen. Denn nach der Gesetzesbegründung „geht“ diese Vorschrift „zurück auf den bisherigen § 27 Abs. 3 Satz 3 BVFG“,
73vgl. BT-Drucks. 17/13937, S. 13,
74der nur die Familienangehörigen in Bezug genommen hatte, die noch eine Entscheidung über eine Ausreise zu treffen hatten, also noch in den Aussiedlungsgebieten lebten.
75d. Auch mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 23.11. -, BVerwGE 145, 248 (255 f.), = juris, Rn. 22, vorgenommene teleologischen Auslegung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG lässt sich für den Fall der Klägerin folgern, sie habe ihren Härtefallantrag zu spät gestellt.
76aa. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vorstehend zitierten Urteil zum Gesetzeszweck angeführt:
77„Wie bereits ausgeführt dient das Aufnahmeverfahren der Verstetigung und Kontrolle des Spätaussiedlerzuzugs (Urteil vom 19. April 1994 aaO, BT-Drucks. 11/6937 S. 5 f.). Soweit in der Ausnahmeregelung des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG in Härtefällen von dem Erfordernis der Auslandsantragstellung befreit wird, wird damit nicht die Konzeption des Aufnahmeverfahrens als Zuzugsregelungsverfahren aufgegeben. Insbesondere muss aus Gründen der Zuzugskontrolle zeitnah geprüft werden, ob überhaupt besondere Härtefallgründe vorliegen, die eine Antragstellung im Bundesgebiet rechtfertigen. Nimmt der Aufnahmebewerber dies irrtümlich an, dann muss er nach der Ablehnung des Härtefallantrags - wie § 27 Abs. 1 Satz 6 BVFG zeigt - in das Aussiedlungsgebiet zurückreisen, um einen Folgeantrag erfolgreich stellen zu können. Auch diese im Interesse der Zuzugskontrolle bestehende Rückreisepflicht würde unterlaufen, wenn ein dauerhafter Zuzug auf ausländerrechtlicher Grundlage unschädlich wäre und wenn der Betroffene im Bundesgebiet das Entstehen eines Härtefallgrundes über mehrere Jahre gleichsam folgenlos abwarten oder fehlende deutsche Sprachkenntnisse über mehrere Jahre ungeprüft nacherwerben könnte. Denn § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG erfasst nicht Fallgestaltungen, die der Antragsteller oder andere Personen durch ein ihm oder ihnen zuzurechnendes Verhalten mit der Absicht herbeigeführt haben, das Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG zu umgehen (Urteil vom 18. November 1999 aaO [S. 104]). Ließe man aber eine Antragstellung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG zu einem beliebig späten Zeitpunkt nach der dauerhaften Wohnsitznahme zu, könnte dies eine Anreizwirkung für eine Umgehung der Regelerfordernisse haben.“
78Die Konzeption „des Aufnahmeverfahrens als Zuzugsregelungsverfahren“ wird im Fall der Klägerin nicht umgangen. Dessen Schutzzweck greift - wie bereits ausgeführt - nicht für sie als erwiesen deutsche Staatsangehörige. Sie war wegen des ihr zustehenden grundrechtlich durch Art. 11 Abs. 1 GG geschützten Aufenthaltsrechts ohne die Durchführung des Aufnahmeverfahrens berechtigt, in den Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes einzureisen und sich hier niederzulassen. Hinsichtlich ihrer Person war auch keine zeitnahe Überprüfung erforderlich, ob überhaupt Härtegründe vorliegen. Sie war laut dem vom Bundesverwaltungsamt vor ihrer Übersiedlung ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweis schon zum Zeitpunkt ihrer Einreise deutsche Staatsangehörige. Für sie bestand auch nicht die „im Interesse der Zuzugskontrolle bestehende Rückreisepflicht“ aus § 27 Abs. 1 Satz 6 BVFG a. F. bzw. aus § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG in der geltenden Fassung. Ihr dauerhafter Zuzug war nicht auf ausländerrechtlicher Basis erfolgt. Sie hat nicht das „Entstehen eines Härtefallgrundes über mehrere Jahre gleichsam folgenlos abwarten“ können oder müssen.
79Allerdings liefe das Fehlen einer zur Aussiedlung zeitnahen Prüfung der Sprachkenntnisse und die Möglichkeit des Nacherwerbs der Sprache, ließe man die Antragstellung in einem Fall wie dem der Klägerin zu einem beliebig späteren Zeitpunkt nach der Aussiedlung zu, dem Zweck des Bundesvertriebenengesetzes zuwider. Denn dies führte zu einer Umgehung des Regelerfordernisses der behördlichen Sprachprüfung im Zusammenhang mit der Aussiedlung.
80bb. Zudem spricht auch der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 23.11 -, BVerwGE 145, 248 (256 f.) = juris, Rn. 23, im Rahmen seiner Auslegung benannte Integrationszweck des Bundesvertriebenengesetzes für die Notwendigkeit einer zeitnahen Antragstellung auch in einem solchen Fall wie dem der Klägerin. Denn der Integrationszweck greift für aus den Aussiedlungsgebeiten stammende deutsche Staatsangehörige gleichermaßen wie für andere Aufnahmebewerber, auch wenn die vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug genommenen Regelungen in den §§ 9, 10, 11 und 14 BVFG im Einzelfall der Klägerin nicht (mehr) von Relevanz sein dürften. So hat die Klägerin kurz nach ihrem Eintreffen in der Bundesrepublik Deutschland bereits Integrationskurse im Sinne von § 9 Abs. 1 BVFG (auf Kosten des Bruders) besucht. Überbrückungsgeld nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BVFG dürfte sie - unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung - auch nach Erteilung eines Aufnahmebescheids nicht beanspruchen können.
81Vgl. hierzu von Schenkendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand Dezember 2013, B 2 § 9 BVFG n. F., Anm. II.1., S. 5.
82Die Einstiegshilfen ins Berufsleben wird sie aufgrund der persönlichen Umstände auch nach Erteilung eines Aufnahmebescheids nicht beanspruchen können.
833. Vor dem Hintergrund der Erfolglosigkeit ihres erst sechs Jahre nach Aussiedlung gestellten Härtefallantrags kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin die ‑ von der Beklagten teilweise zugestandenden - sonstigen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfüllt.
84III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
85IV. Der Senat lässt die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der Frage zu, ob § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG grundsätzlich entsprechend der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 - 5 C 23.11 -, BVerwGE 145, 248 = juris, vorgenommenen Auslegung auch auf solche ohne Aufnahmebescheid eingereiste Aufnahmebewerber anzuwenden ist, deren deutsche Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Übersiedlung bereits durch behördliche Vorprüfung festgestellt bzw. erwiesen ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 090.00.0000 geborene Klägerin beantragte am 13. November 1992 ihre Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Im Rahmen der Antragstellung machte sie folgende Angaben: Sie sei deutsche Volkszugehörige. Ihre Muttersprache sei Deutsch. Die jetzige Umgangssprache in der Familie sei Deutsch und Russisch. Sie könne Deutsch verstehen, sprechen und schreiben. Sie habe die Deutschkenntnisse von ihren Eltern und Großeltern erworben. Außerhalb des Elternhauses habe sie die deutsche Sprache in der Schule und auf der Hochschule gelernt.
3Nachdem das Land NRW seine Zustimmung zur Erteilung des Aufnahmebescheides nicht erteilt hatte, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 19. Februar 1996 im Kern mit der Begründung ab, ihre deutschen Sprachkenntnisse seien nicht ausreichend, weil sie diese nur in der Schule erworben habe.
4Die Beklagte bezog die Klägerin aber in den ihren Eltern am 19. Februar 1996 erteilten Aufnahmebescheid ein.
5Anfang Juni 1996 reiste die Klägerin gemeinsam mit ihren Eltern in die Bundesrepublik ein. Sie erhielt am 22. Mai 1997 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Abkömmling eines Spätaussiedlers. Am 25. Mai 1998 wurde sie in den deutschen Staatsverband eingebürgert.
6Am 15. Juni 2010 stellte die Klägerin bei der Beklagten sinngemäß einen Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG.
7Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 5. Juli 2010 ab. Zur Begründung führte sie an, der Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung stehe die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Der Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sei mit Bescheid vom 19. Februar 1996 bestandskräftig abgelehnt worden.
8Die Klägerin erhob dagegen am 20. Juli 2010 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2010 zurückwies.
9Die Klägerin erhob dagegen am 30. August 2010 Klage (Az.: 20 K 5443/10). Zur Begründung trug sie u. a. dazu vor, dass ihr die deutsche Sprache familiär vermittelt worden sei. Sie machte außerdem geltend, dass die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG nur für Ablehnungen eines Aufnahmebescheides ab dem 1. Januar 2005 gelte. In der mündlichen Verhandlung am 22. September 2011 beantragte sie einerseits, „die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 5. Juli 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2010 zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen“, andererseits „hilfsweise [Hervorhebung nur hier] die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Februar 1996 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zum Zwecke der späteren Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen“. Sie erklärte, das hinter dem Verfahren stehende Interesse liege in der Anerkennung zusätzlicher Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz.
10Die 20. Kammer wies die Klage mit Urteil vom 22. September 2011, zugestellt am 10. Oktober 2011, ab. Sie bestätigte die Auffassung der Beklagten zur Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Zu dem von der Klägerin gestellten Hilfsantrag führte sie u. a. aus: „Der hilfsweise gestellte, auf die Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG gerichtete Antrag ist unzulässig. Vor Beschreitung des Rechtswegs ist zunächst ein entsprechender Antrag bei der Behörde erforderlich (...).“ Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Beiakte 3, Blatt 170 ff. verwiesen.
11Die Klägerin legte gegen dieses Urteil am 27. Oktober 2011 die von der 20. Kammer zugelassene Berufung ein (Aktenzeichen des Verfahrens beim OVG NRW: 11 A 2423/11).
12Mit Schreiben vom 25. November 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 2 BVFG zum Zwecke der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG und die Aufhebung des Bescheides vom 19. Februar 1996, mit dem die Beklagte ihren Aufnahmeantrag abgelehnt hatte, gemäß §§ 48, 51 Abs. 5 VwVfG.
13Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. Februar 2012 ab. Zur Begründung führte sie an: Sie sei nicht aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null dazu verpflichtet, das Verfahren wiederaufzugreifen. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides sei nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen. Die Entscheidung, den Aufnahmeantrag wegen fehlender bzw. nicht hinreichender familiärer Vermittlung der deutschen Sprache abzulehnen, sei nach Aktenlage vielmehr durchaus nachvollziehbar gewesen. Dies gelte um so mehr vor dem Hintergrund, dass das Land NRW zuvor mit entsprechender Begründung seine nach der damaligen Rechtslage erforderliche Zustimmung zur Erteilung des Aufnahmebescheides versagt habe. Ein Festhalten an dem Bescheid sei für die Klägerin auch nicht unerträglich und führe nicht zu einem Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Bestandskraft des Bescheides vom 19. Februar 1996 das Interesse der Klägerin an einer erneuten Sachentscheidung. Für ein solches Überwiegen spreche auch, dass die Klägerin nicht Widerspruch gegen die Versagung des Aufnahmebescheides erhoben und damit ihre rechtlichen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft habe.
14Die Klägerin erhob dagegen am 17. Februar 2012 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2012 zurückwies.
15Dagegen hat die Klägerin am 17. Mai 2012 (die vorliegende) Klage erhoben.
16Im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem OVG NRW nahmen die Beteiligten u. a. zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 – 5 C 23/11 –Stellung, nach dessen Leitsatz der Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler im Bundesgebiet auch in den von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F. erfassten Härtefällen in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt werden muss.
17Die Klägerin äußerte sich zur der Entscheidung mit Schriftsatz vom 12. März 2013 wie folgt: Dem vom Bundesverwaltungsgericht behandelten Fall habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Dort sei die betreffende Person auf ausländerrechtlicher Grundlage ohne jeden Zusammenhang mit dem BVFG ausgereist und habe erst Jahre später einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gestellt. Sie, die Klägerin, sei hingegen in den Aufnahmebescheid ihrer Eltern einbezogen worden und damit auf vertriebenenrechtlicher Grundlage nach Deutschland gekommen.
18Die Beklagte machte zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit Schriftsatz vom 23. April 2013 folgende Ausführungen: Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts finde uneingeschränkt Anwendung auf Fallkonstellationen, in denen jemand als Abkömmling oder Ehegatte in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen werde. Wenn der Betroffene auf diese Weise nach Deutschland einreise, müsse er seinen Spätaussiedlerwillen zeitnah zur Einreise erklären. Im vorliegenden Fall sei aber zu berücksichtigen, dass die Klägerin ursprünglich einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin gestellt habe und gleichzeitig mit dessen Ablehnung in den Aufnahmebescheid ihrer Eltern einbezogen worden sei. Sie habe damit jedenfalls vor der Aussiedlung ihren Spätaussiedlerwillen erklärt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei auf den vorliegenden Fall nur dann anwendbar, wenn man unterstelle, dass die Klägerin ihren Spätaussiedlerwillen nach der Ablehnung ihres Aufnahmeantrags aufgegeben habe und nur noch mit dem Willen in die Bundesrepublik ausgesiedelt sei, Aufnahme als Abkömmling eines Spätaussiedlers zu finden. Dafür spreche, dass sie den Ablehnungsbescheid vom 19. Februar 1996 habe bestandskräftig werden lassen und sich erst 14 Jahre später bei ihr, der Beklagten, um Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG bemüht habe.
19Mit Schriftsatz vom 27. September 2013 äußerte die Beklagte sich außerdem zu der Frage eines Wiederaufgreifens des Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides mit Blick auf das Inkrafttreten des Zehnten Gesetzes zur Änderung des BVFG wie folgt: Die Klägerin könne auch nach der neuen Rechtslage keinen Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin erhalten. Es fehle jedenfalls an der besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG neuer Fassung. Für eine solche Härte sei nichts ersichtlich. Die Klägerin habe bis zum Inkrafttreten des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG zum 1. Januar 2005 mehr als acht Jahre Gelegenheit gehabt, den im Jahre 2010 gegenüber der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG durchzusetzen, ohne dass sie hierfür einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin benötigt hätte. Sie habe diese Gelegenheit nicht genutzt. Sie habe es außerdem versäumt, in zeitlichem Zusammenhang mit der Änderung des § 15 BVFG einen Antrag auf Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheides zu stellen.
20Im Termin zur mündlichen Verhandlung beim OVG NRW am 22. November 2013 stellte die Klägerin (in leicht redigierter Form) die Anträge, die sie bereits mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2011 (vgl. Beiakte 3, Blatt 230) angekündigt hatte. Die im Termin zu Protokoll diktierten Anträge lauteten: „das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 05. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2010 zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen,hilfs-weise [Hervorhebung nur hier] die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zum Zwecke einer Spätaussiedlerbescheinigung zu erteilen, wiederum hilfsweise [Hervorhebung nur hier] auf neuen Antrag von ihr wieder einen Aufnahmebescheid zum Zwecke einer Spätaussiedlerbescheinigung zu erteilen und die Beklagte zu verpflichten, den Ablehnungsbescheid vom 19. Februar 1996 zurückzunehmen“.
21Das OVG NRW wies die Berufung mit Urteil vom 22. November 2013 zurück. Es hielt sowohl den Hauptantrag als auch die beiden Hilfsanträge für unbegründet. Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Urteils wird auf Beiakte 3, Blatt 329 ff. verwiesen.
22Die Klägerin legte gegen das Urteil des OVG NRW am 11. Dezember 2013 die von diesem zugelassene Revision ein (Aktenzeichen: BVerwG 5 C 41.13), über die noch nicht entschieden ist.
23Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin die Aussetzung bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Revisionsverfahren. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend: Das vorliegende Verfahren werde sich erübrigen, wenn das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis komme, dass die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG der Ausstellung der von ihr begehrten Spätaussiedlerbescheinigung nicht entgegenstehe. In diesem Fall sei in dem Revisionsverfahren originär die Entscheidung zu § 15 Abs. 1 BVFG zu fällen, gegebenenfalls nach Überprüfung ihrer Deutschkenntnisse zum Zeitpunkt der Ausreise nach Deutschland.
24Die Klägerin beantragt,
25die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2012 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
29Entscheidungsgründe:
30Die Klage hat keinen Erfolg.
31Sie ist wegen anderweitiger (früherer) Rechtshängigkeit bereits unzulässig.
32Nach § 173 Satz 1 VwGO, § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG kann die Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
33Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage, erhoben am 17. Mai 2012, die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 BVFG im Wiederaufgreifenswege. Dasselbe Begehren hatte sie – auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts – bereits mit der am 30. August 2010 erhobenen Klage 20 K 5443/10 und der beim OVG NRW am 27. Oktober 2011 eingelegten Berufung 11 A 2423/11 verfolgt. Nach Abweisung der Klage und Zurückweisung der Berufung verfolgt sie es nun mit der Revision beim Bundesverwaltungsgericht (Az.: BVerwG 41.13) weiter.
34Der anderweitigen (früheren) Rechtshängigkeit steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Wiederaufgreifenswege in den Verfahren 20 K 5443/10 und 11 A 2423/11 lediglich „hilfsweise“ bzw. „wiederum hilfsweise“ geltend gemacht hat. Die Rechtshängigkeit erfasst bei eventueller Klagehäufung auch den Hilfsantrag sofort; sie ist bezüglich des Hilfsantrags zwar durch die rechtskräftige Zuerkennung des Hauptanspruchs auflösend bedingt, d. h. entfällt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Zuerkennung des Hauptanspruchs rückwirkend.
35Vgl. Kopp/ Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 19. Auflage, 2013, § 90 Rdnr. 5 m. w. N.
36Im vorliegenden Fall ist die Bedingung aber nicht eingetreten. Der Klägerin ist der von ihr geltend gemachte Hauptanspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG bislang nicht rechtskräftig zuerkannt worden.
37Unabhängig davon wäre die Klage auch unbegründet.
38Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Aufnahmebescheides zum Zwecke der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG und auf Aufhebung des Bescheides vom 19. Februar 1996 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
39Die Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid vom 14. Februar 2012 rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach §§ 48, 51 Abs. 5 VwVfG hat. Das Gericht folgt der Begründung des angegriffenen Bescheides und sieht insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
40Selbst wenn man von einer Verpflichtung der Beklagten zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens ausgehen würde, hätte die Klägerin auch nach der aktuellen Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides.
41Vgl. dazu, dass die neue Entscheidung sich an der aktuellen Sach- und Rechtslage auszurichten hat, Kopp/ Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 14. Auflage, 2013, § 51 Rdnr. 18, 20.
42Der Anspruch ergäbe sich nicht aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz nicht im Aussiedlungsgebiet. Sie ist seit knapp 18 Jahren in Deutschland wohnhaft.
43Der Anspruch ergäbe sich auch nicht aus § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Danach kann abweichend von Satz 1 Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Im vorliegenden Fall ist nichts dafür ersichtlich, dass die Versagung des Aufnahmebescheides eine besondere Härte bedeuten würde. Gegen das Vorliegen einer solchen Härte spricht umgekehrt, dass die Klägerin seit nunmehr knapp 18 Jahren in Deutschland lebt und hier als deutsche Staatsangehörige einen gesicherten Aufenthalt hat.
44Die Erteilung des Aufnahmebescheides scheiterte außerdem daran, dass die Klägerin den Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin nicht in dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
45vgl. BVerwG, Urt. vom 13. Dezember 2012 – 5 C 23/11 – juris,
46erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt hat.
47Die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezog sich zwar auf einen von dem vorliegenden Verfahren abweichenden Sachverhalt, in dem die spätere Aufnahmebewerberin zunächst einen Daueraufenthalt als ausländische Ehegattin eines Deutschen nach aufenthaltsrechtlichen Vorschriften begründet hatte. Sie ist jedoch auch auf den vorliegenden Fall anwendbar, in dem die Klägerin mit einem Einbeziehungsbescheid als Abkömmling eines Spätaussiedlers ausgereist ist, ohne sich gegen die vorherige Ablehnung ihres Aufnahmeantrags zur Wehr gesetzt zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auslegung des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F. (nunmehr: § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG) im Sinne einer zeitnahen Antragstellung nicht auf bestimmte Fallgruppen beschränkt. Die Überlegungen des Gerichts sind ganz überwiegend auch auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar.
48Eingehend dazu in einem ähnlichen Fall VG Köln, Urt. vom 19. März 2013 – 7 K 1812/10 – juris Rdnr. 42 ff.
49Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, die Erteilung eines Aufnahmebescheides setze einen nach außen hin betätigten Spätaussiedlerwillen beim Verlassen der Aussiedlungsgebiete voraus, ist ergänzend anzumerken, dass ein solcher Wille bei der Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht feststellbar ist. Sie hatte gegen den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 1996, mit dem ihr Aufnahmeantrag abgelehnt worden war, keinen Widerspruch erhoben.
50Für die von der Klägerin begehrte Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO ist kein Raum. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nicht von dem Ausgang des Revisionsverfahrens BVerwG 5 C 41.13 ab. Die dort aufgeworfenen Fragen nach der Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG und der Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin stellen sich in dem vorliegenden Verfahren nicht. Dass die vorliegende Klage sich bei einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Gunsten der Klägerin gegebenenfalls erübrigen würde, begründet keine Vorgreiflichkeit des Revisionsverfahrens im Sinne des § 94 VwGO.
51Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten um die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheids.
- 2
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Die 1954 in Kasachstan geborene Klägerin ist väterlicherseits deutschstämmig. Am 28. Juni 2002 kam die Klägerin ins Bundesgebiet, um ihre Eltern zu besuchen. Während des Besuchsaufenthalts heiratete sie am 13. September 2002 einen deutschen Staatsangehörigen. Sie erhielt aufenthaltsrechtliche Erlaubnisse als ausländische Ehegattin eines Deutschen.
- 3
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Am 4. Juni 2007 beantragte sie die Erteilung eines Aufnahmebescheids als Spätaussiedlerin. Mit diesem Begehren hatte sie außergerichtlich und erstinstanzlich keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung statt und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Klägerin habe nach § 27 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BVFG einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids, weil sie als deutsche Volkszugehörige die Spätaussiedlervoraussetzungen erfülle und nach der Härtefallregelung des § 27 Abs. 2 BVFG die Aufnahme vom Inland aus beantragen könne. Dabei sah das Oberverwaltungsgericht es als erwiesen an, dass die Klägerin von einem Deutschen abstamme, sich durchgehend zum deutschen Volkstum bekannt habe und aufgrund familiärer Vermittlung zum Zeitpunkt der Aussiedlung (Eheschließung) im Jahr 2002 ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache habe führen können. Dass die Klägerin erst mehr als vier Jahre nach der Einreise den Aufnahmeantrag gestellt habe, lasse nicht auf einen mangelnden Spätaussiedlerwillen im Sinne des § 26 BVFG schließen. Die gesetzliche Vermutung für ein vertreibungsbedingtes Verlassen der Aussiedlungsgebiete gelte auch im Rahmen dieser Vorschrift und sei nicht eindeutig widerlegt. Auch kenne das Bundesvertriebenengesetz keine Frist für die Stellung eines Aufnahmeantrags. Ebenso wie im regulären Verfahren eine späte Antragstellung nicht schade, habe der Gesetzgeber auch für das Verfahren nach § 27 Abs. 2 BVFG - anders als in § 5 Nr. 2c BVFG - keine Frist eingeführt. Soweit in den Verwaltungsvorschriften eine Jahresfrist bestimmt werde, entfalte dies keinerlei Bindungswirkung für die Gerichte. Wenn der Gesetzgeber von einer solchen Regelung absehe, stehe es nicht in der Zuständigkeit der Gerichte oder der Exekutive, hier modifizierend einzugreifen.
- 4
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Mit ihrer Revision rügt die Beklagte, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen verletze die bundesrechtlichen Bestimmungen der §§ 26, 27 Abs. 2 BVFG. Der Aufnahmeantrag müsse auch im Ausnahmefall des § 27 Abs. 2 BVFG in zeitlichem Zusammenhang mit der Wohnsitznahme gestellt werden. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass Spätaussiedler bei Vorliegen eines Härtefalles nur auf dem Weg des § 27 Abs. 2 BVFG ein Bleiberecht im Bundesgebiet erhalten könnten und daher den Antrag zeitnah stellten. Auch setze § 26 BVFG den Willen voraus, den ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet als Spätaussiedler zu nehmen. § 4 Abs. 1 BVFG verlange, dass das Herkunftsgebiet tatsächlich "im Wege des Aufnahmeverfahrens" verlassen werde. Erforderlich sei demnach das Bewusstsein, als deutscher Volkszugehöriger Deutschland um Aufnahme zu ersuchen, und das tatsächliche Beschreiten dieses Weges. Wer erst Jahre nach seiner Ausreise aufdecke, dass er als Spätaussiedler gelten möchte, sei gerade nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens, sondern auf anderen Wegen aus vertreibungsfremden Gründen ausgesiedelt.
- 5
-
Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil. § 27 Abs. 2 BVFG erfordere nur das Vorliegen einer besonderen Härte. Wie vom Oberverwaltungsgericht zutreffend festgestellt, sei es der Klägerin aufgrund ihrer Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen nicht zuzumuten, für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens ins Aussiedlungsgebiet zurückzukehren. Die Forderung der Beklagten, einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides innerhalb eines gewissen Zeitrahmens zu stellen, sei gesetzlich nicht vorgesehen. Von dieser eindeutigen Gesetzeslage könne weder im Wege der Interpretation, noch durch eine teleologische Reduktion noch durch eine negative Analogie abgewichen werden. Des Weiteren sei die Frage, ob die Klägerin aus vertreibungsbedingten oder vertreibungsfremden Gründen ausgereist sei, nach der Neuregelung des Spätaussiedlerbegriffes nicht mehr zu prüfen.
- 6
-
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass ein Härtefallantrag nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG bereits aus systematischen Gründen zeitnah gestellt werden müsse.
Entscheidungsgründe
- 7
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Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass der Aufnahmeantrag nach der ständigen Wohnsitznahme im Bundesgebiet zeitlich unbegrenzt gestellt werden kann, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). § 27 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl I S. 1902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl I S. 2246), setzt vielmehr voraus, dass der Aufnahmeantrag in zeitlichem Zusammenhang mit dem Aussiedlungsvorgang gestellt wird (1.). Auf diesem Rechtsverstoß beruht die angegriffene Entscheidung. Da nach den tatrichterlichen Feststellungen der Antrag erst mehr als vier Jahre nach der Übersiedlung gestellt worden ist, ist das Berufungsurteil abzuändern und die Berufung zurückzuweisen (2.).
- 8
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1. Das Oberverwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass die Klägerin sich auf Grund der Eheschließung mit einem Deutschen auf einen Härtefallgrund im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG berufen kann, weil das Ansinnen, zum Zwecke der Durchführung des regulären Aufnahmeverfahrens in das Aussiedlungsgebiet zurückzukehren, mit der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar wäre (Urteile vom 18. November 1999 - BVerwG 5 C 3.99 - BVerwGE 110, 99 <105> und BVerwG 5 C 4.99 - BVerwGE 110, 106 <109 f.>). Der Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler im Bundesgebiet muss aber auch in den von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG erfassten Härtefällen in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt werden.
- 9
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a) Es trifft zwar zu, dass § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG keine Frist für die Stellung eines Härtefallantrags enthält. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Wortlaut der Norm für die Frage, ob der Antrag im zeitlichen Zusammenhang zum Aussiedlungsvorgang gestellt werden muss, unergiebig ist. Vielmehr lassen die in § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG in Bezug genommenen Begriffe "Aufnahme" und "Aufnahmebescheid" mittelbar auf die Notwendigkeit eines zeitlichen Zusammenhangs schließen. Denn üblicherweise werden nur Personen staatlicherseits in ein Land "aufgenommen", die gerade erst eintreffen oder noch nicht lange angekommen sind. Insofern vermittelt das Wort "Aufnahme" die Assoziation eines engen zeitlichen Zusammenhangs zur Einreise. Denn der Begriff der Aufnahme wird jedenfalls im allgemeinen Sprachgebrauch nicht im Zusammenhang mit Personen verwendet, die sich schon vor mehreren Jahren mit behördlicher Erlaubnis in einem Land niedergelassen haben.
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b) In diese Richtung deutet auch die Entstehungsgeschichte des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Die Vorschrift geht auf das Gesetz zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz - AAG) vom 28. Juni 1990 (BGBl I S. 1247) zurück. Dieses Gesetz war eine Reaktion darauf, dass bedingt durch den Fall des Eisernen Vorhangs Spätaussiedler aus dem ehemaligen Ostblock bessere Reisemöglichkeiten hatten und in steigender Anzahl im Bundesgebiet ankamen. Im Jahr 1987 waren es noch 80 000, im Jahr 1988 bereits 200 000 und im Jahr 1989 schon 380 000 (BTDrucks 11/6937 S. 5). Der Gesetzgeber hielt es daher für notwendig, den Zuzug von Aussiedlern zu begrenzen. Da sich die Verhältnisse in den ehemaligen Ostblockstaaten für die verbliebenen Deutschen erheblich verbessert hatten, sollten ausreisewillige Aussiedler auf ein Vorprüfungsverfahren in den Herkunftsgebieten verwiesen werden, um auf diese Weise den Zuzug zu regulieren (vgl. Urteil vom 19. April 1994 - BVerwG 9 C 343.93 - DVBl 1994, 938 = juris Rn. 21).
- 11
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Dementsprechend sollte nach § 27 Abs. 1 BVFG das Aufnahmeverfahren im Regelfall von den Herkunftsstaaten aus betrieben werden und nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines Härtefalls im Bundesgebiet. Der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG (BTDrucks 11/6937 S. 6) lässt sich zwar nicht entnehmen, in welchem Zeitraum ein Härtefallantrag gestellt werden sollte. Der Gesetzgeber ging aber von der Situation aus, dass die Aufnahmebewerber "fast ausnahmslos ... mit einem Besuchs- oder Touristenvisum" einreisten (BTDrucks 11/6937 S. 5) und daher zur Erlangung eines dauerhaften Bleiberechts nach Ablauf des im Regelfall auf drei Monate begrenzten Visums einen Antrag nach dem Bundesvertriebenengesetz stellen mussten. Insofern liegt die Annahme der Beklagten nahe, dass der Gesetzgeber von einer Antragstellung in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise ausging.
- 12
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c) Diese Annahme wird durch die systematische Auslegung bestätigt. Dafür sprechen sowohl die speziell für das Aufnahmeverfahren geltenden Regelungen der §§ 26, 27 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVFG als auch die allgemein für die Anerkennung als Spätaussiedler geltenden Regelungen der § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG.
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Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass nach § 26 BVFG nur Personen, die bereits beim Verlassen der Aussiedlungsgebiete Spätaussiedler sein wollen, einen Aufnahmebescheid erhalten können. Dieser Spätaussiedlerwille ist zwingende Tatbestandsvoraussetzung für den Erhalt des Aufnahmebescheids (von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand September 2012, B 2 § 26 BVFG n.F. Anm. 3. S. 9). Hierfür genügt die Absicht, zeitweise im Bundesgebiet zu leben, nicht. Vielmehr muss der Wille bestehen, auf Dauer als Deutscher unter Deutschen zu leben und sich mit Spätaussiedlerstatus im Bundesgebiet endgültig niederzulassen. Es reicht nicht, wenn sich ein deutscher Volkszugehöriger auf einen Vertriebenen-, Aussiedler- oder Umsiedlerstatus nach altem Recht oder auch nur auf seine deutsche Staatsangehörigkeit beruft. Vielmehr muss er gerade den Willen haben, nach endgültiger Wohnsitznahme den Spätaussiedlerstatus gemäß § 4 i.V.m. § 6 BVFG zu erwerben (Beschlüsse vom 2. November 1999 - BVerwG 5 B 17.99 - juris Rn. 3 und vom 17. August 2004 - BVerwG 5 B 72.04 - juris Rn. 7 m.w.N.).
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Dieser Wille kann aber nur durch einen entsprechenden Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler nach außen hin betätigt werden. Die Auffassung, dass der Spätaussiedlerwille gleichsam "nur im Herzen getragen" werden müsse, vor der Aufnahmebehörde aber über Jahre oder sogar Jahrzehnte hinweg geheim gehalten werden dürfe, verkennt die systematische Stellung des § 26 BVFG in den das behördliche Aufnahmeverfahren regelnden Vorschriften. Das Willenserfordernis ist Teil des Vierten Abschnitts "Aufnahme" im Bundesvertriebenengesetz, in dem das vom Bundesverwaltungsamt zu führende Verfahren für den Zuzug von Spätaussiedlern geregelt ist. Damit ist der Spätaussiedlerwille keine mit dem Vertreibungsdruck nahezu wesensgleiche materiell-rechtliche Anerkennungsvoraussetzung, sondern ein eigenständiges verfahrensrechtliches Erfordernis für den Erhalt des Aufnahmebescheids. Der Spätaussiedlerwille muss dementsprechend auch gegenüber der Aufnahmebehörde zum Ausdruck gebracht werden.
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Da § 26 BVFG vorschreibt, dass der Spätaussiedlerwille bereits beim Verlassen des Aussiedlungsgebietes, d.h. bei der endgültigen Aufgabe des Wohnsitzes im Herkunftsstaat, vorliegen muss, legt die Vorschrift die Schlussfolgerung nahe, dass dieser Wille auch in zeitlichem Zusammenhang mit dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete betätigt werden muss. Im Normalfall des § 27 Abs. 1 BVFG wird dieser Wille bereits vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch einen Aufnahmeantrag zum Ausdruck gebracht. Liegen Härtefallgründe vor, die es ausnahmsweise unzumutbar erscheinen lassen, das Aufnahmeverfahren vom Aussiedlungsgebiet aus zu betreiben, befreit § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG vom Erfordernis der Antragstellung im Herkunftsstaat. Die Vorschrift entbindet aber nicht von den "sonstigen Voraussetzungen" des Aufnahmeverfahrens, so dass der Spätaussiedlerwille in gleicher Weise im zeitlichen Zusammenhang mit dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes nicht nur vorliegen, sondern auch gegenüber der Aufnahmebehörde betätigt werden muss. Ist ein solcher Zusammenhang nicht gegeben, stellt dies ein gewichtiges Indiz gegen das Vorliegen eines Aussiedlungswillens zum Zeitpunkt der Ausreise dar.
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Dass der Aussiedlungsvorgang aus der Sicht des Gesetzgebers in zeitlicher Hinsicht begrenzt ist und dass eine Aufnahme nach endgültigem Abschluss des Aussiedlungsvorgangs grundsätzlich nicht mehr möglich ist, zeigt auch die Vorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Diese Vorschrift regelt die Frage, wie lange nach dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes geborene Kinder in den Aufnahmebescheid aufgenommen werden können. Die Frage wird vom Gesetz dahingehend beantwortet, dass die Kinder noch während des Aussiedlungsvorgangs geboren sein müssen. Nach der endgültigen Niederlassung geborene Kinder können nicht mehr nachträglich in den Aufnahmebescheid einbezogen werden. Ebenso können Ehegatten, wenn die Ehe erst nach der Niederlassung geschlossen wird, nicht mehr einbezogen werden (BTDrucks 12/3212 S. 26). Damit wird klargestellt, dass das Aufnahmeverfahren einen temporären Bezug zum Aussiedlungsvorgang hat und dass mit dem Abschluss des Aussiedlungsvorgangs eine rechtliche Grenze für die im Aufnahmeverfahren berücksichtigungsfähigen Umstände erreicht ist.
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Schließlich spricht auch die Vorschrift des § 27 Abs. 4 Satz 1 BVFG dafür, dass das Aufnahmeverfahren im zeitlichen Zusammenhang mit dem Aussiedlungsvorgang betrieben werden muss. Nach dieser Vorschrift dürfen für jedes Kalenderjahr nur so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der im Jahre 1998 vom Bundesverwaltungsamt verteilten Personen nicht übersteigt. Im Jahre 1998 wurden 103 080 Personen vom Bundesverwaltungsamt verteilt (von Schenckendorff, a.a.O. § 27 BVFG n.F. Anm. 6.a). Die damit gesetzlich vorgegebene jährliche Höchstquote von Spätaussiedlern dient der Verstetigung des Spätaussiedlerzuzugs unter Berücksichtigung der hiesigen Wohnungs- und Arbeitsmarktsituation (vgl. BTDrucks 12/3597 S. 45). Sie kann zwar nach § 27 Abs. 4 Satz 2 BVFG vom Bundesverwaltungsamt um höchstens 10 vom Hundert nach oben verändert werden, ist darüber hinaus aber nicht erweiterungsfähig. Die Einhaltung der Höchstgrenze kann vom Bundesverwaltungsamt nur überwacht werden, wenn ihm auch tatsächlich alle Aussiedlungsvorgänge eines Jahres mitgeteilt werden. Dies setzt voraus, dass auch in den Härtefällen des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG der Aufnahmeantrag in zeitlichem Zusammenhang zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete und zur Niederlassung im Bundesgebiet gestellt wird.
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Die Beklagte weist auch zu Recht darauf hin, dass § 4 Abs. 1 BVFG für die Anerkennung als Spätaussiedler voraussetzt, dass der deutsche Volkszugehörige den Herkunftsstaat "im Wege des Aufnahmeverfahrens" verlassen hat. Der subjektive Spätaussiedlerwille allein genügt also nicht, wenn objektiv das Aufnahmeverfahren nicht betrieben wird. Zwar sind die Fälle des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG dadurch gekennzeichnet, dass das Aufnahmeverfahren zumutbarer Weise nicht vorab vom Aussiedlungsgebiet aus durchgeführt werden kann. Insoweit schadet es nicht, wenn die Einreise ins Bundesgebiet im ausländerrechtlichen Visumsverfahren erfolgt ist. Die gesetzliche Formulierung "im Wege des Aufnahmeverfahrens" legt aber die Interpretation nahe, dass dann jedenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung und der dauerhaften Wohnsitznahme im Bundesgebiet das Aufnahmeverfahren betrieben werden muss.
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Dafür spricht auch das Erfordernis der behördlichen Sprachprüfung. Nach § 6 Abs. 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Insbesondere muss die Zuordnung zur deutschen Nationalität in der Regel durch eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Zur Überprüfung dieses Bestätigungsmerkmals ist im Rahmen des Aufnahmeverfahrens nach dem Willen des Gesetzgebers von der zuständigen Behörde ein Gespräch mit dem Aufnahmebewerber zu führen. Dies folgt aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG. In diesem Gespräch muss der entsprechende Nachweis der ausreichenden Beherrschung der deutschen Sprache erbracht werden. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG entbindet nicht von dem Erfordernis, dass ein entsprechendes Gespräch im Aufnahmeverfahren zu führen ist. Vielmehr verschiebt § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG lediglich den maßgeblichen Zeitpunkt. Während im Regelfall die Sprachprüfung vor der Aussiedlung im Herkunftsgebiet durchgeführt wird, ist im Ausnahmefall des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG die Sprachbeherrschung im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet zu prüfen.
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Diese vom Gesetz vorgesehene behördliche Überprüfung der Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der ständigen Wohnsitznahme kann aber nur erfolgen, wenn der Betroffene in zeitlichem Zusammenhang zur Begründung des ständigen Aufenthalts einen Aufnahmeantrag stellt. Wenn der Aufnahmeantrag erst - wie hier - mehrere Jahre nach Einreise gestellt wird, ist eine zweifelsfreie Überprüfung der Sprachbeherrschung bei Wohnsitznahme vielfach nicht mehr möglich. Außerdem würde den Aufnahmebewerbern für einen unbegrenzten Zeitraum die Möglichkeit des Nacherwerbs der deutschen Sprache im Inland eröffnet. Dies entspräche nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers.
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d) Schließlich sprechen auch die Zwecke des Aufnahmeverfahrens und des Bundesvertriebenengesetzes dafür, dass der Härtefallantrag zeitnah zur Aussiedlung geltend gemacht wird.
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Wie bereits ausgeführt dient das Aufnahmeverfahren der Verstetigung und Kontrolle des Spätaussiedlerzuzugs (Urteil vom 19. April 1994 a.a.O., BTDrucks 11/6937 S. 5 f.). Soweit in der Ausnahmeregelung des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG in Härtefällen von dem Erfordernis der Auslandsantragstellung befreit wird, wird damit nicht die Konzeption des Aufnahmeverfahrens als Zuzugsregelungsverfahren aufgegeben. Insbesondere muss aus Gründen der Zuzugskontrolle zeitnah geprüft werden, ob überhaupt besondere Härtefallgründe vorliegen, die eine Antragstellung im Bundesgebiet rechtfertigen. Nimmt der Aufnahmebewerber dies irrtümlich an, dann muss er nach der Ablehnung des Härtefallantrags - wie § 27 Abs. 1 Satz 6 BVFG zeigt - in das Aussiedlungsgebiet zurückreisen, um einen Folgeantrag erfolgreich stellen zu können. Auch diese im Interesse der Zuzugskontrolle bestehende Rückreisepflicht würde unterlaufen, wenn ein dauerhafter Zuzug auf ausländerrechtlicher Grundlage unschädlich wäre und wenn der Betroffene im Bundesgebiet das Entstehen eines Härtefallgrundes über mehrere Jahre gleichsam folgenlos abwarten oder fehlende deutsche Sprachkenntnisse über mehrere Jahre ungeprüft nacherwerben könnte. Denn § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG erfasst nicht Fallgestaltungen, die der Antragsteller oder andere Personen durch ein ihm oder ihnen zuzurechnendes Verhalten mit der Absicht herbeigeführt haben, das Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG zu umgehen (Urteil vom 18. November 1999 a.a.O.
). Ließe man aber eine Antragstellung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG zu einem beliebig späten Zeitpunkt nach der dauerhaften Wohnsitznahme zu, könnte dies eine Anreizwirkung für eine Umgehung der Regelerfordernisse haben.
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Schließlich spricht auch der Gesichtspunkt, dass das Bundesvertriebenengesetz die Integration der Aussiedler im Bundesgebiet fördern will, gegen die vom Oberverwaltungsgericht befürwortete Möglichkeit, Aufnahmeanträge erst mehrere Jahre nach der Niederlassung stellen zu können. Das Bundesvertriebenengesetz will - wie der Senat bereits entschieden hat - "dem Volksdeutschen, wenn er auf Grund seines eigenen Entschlusses das Vertreibungsgebiet verlassen hat, die Eingliederung in das Leben der Bundesrepublik Deutschland erleichtern" (Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - BVerwGE 78, 147 <151>). Zu diesem nunmehr in § 7 Abs. 1 Satz 1 BVFG ausdrücklich niedergelegten Zweck sieht es eine Reihe von "Starthilfen" vor, die zeitlich unmittelbar an die Wohnsitznahme im Bundesgebiet anknüpfen. Dazu zählen etwa die Integrationskurse (§ 9 Abs. 1 BVFG), das Überbrückungsgeld (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 BVFG) und der einstweilige Krankenversicherungsschutz (§ 11 BVFG). Ferner wird der Einstieg ins Berufsleben durch die §§ 10 und 14 BVFG erleichtert. Dabei dienen insbesondere der Besuch der Integrationskurse (§ 9 BVFG) und die Anerkennung von Prüfungen und Befähigungsnachweisen (§ 10 BVFG) nicht nur dem individuellen Interesse der Spätaussiedler, sondern auch dem Interesse der Allgemeinheit an einer zeitnah zur Niederlassung im Bundesgebiet stattfindenden sozialen und beruflichen Integration der Spätaussiedler im Bundesgebiet. Bliebe es dem Spätaussiedler überlassen, den Aufnahmeantrag zu einem Zeitpunkt zu stellen, bei dem ein zeitlicher Zusammenhang zu der Niederlassung im Bundesgebiet nicht mehr gewahrt ist, würde das Ziel des Bundesvertriebenengesetzes, die Integration ankommender Spätaussiedler durch staatliche Hilfen zu beschleunigen, verfehlt. Daher spricht auch der Integrationszweck des Bundesvertriebenengesetzes für die Annahme, dass Aufnahmeanträge nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG zeitnah zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets gestellt werden müssen.
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Die aufgezeigten Gesichtspunkte gebieten jedenfalls in ihrer Gesamtheit die Annahme, der Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids müsse in den Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise gestellt werden.
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2. Somit verletzt die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, dass § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG eine zeitlich unbegrenzte Antragstellung zulässt, Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Auf dieser Verletzung revisiblen Rechts beruht die angegriffene Entscheidung auch, weil das Oberverwaltungsgericht dem Verpflichtungsbegehren der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheids stattgegeben hat, obwohl der von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG geforderte zeitliche Zusammenhang zur Aussiedlung im vorliegenden Fall nicht besteht. Ob ein Härtefallantrag in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang zu dem mit dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets beginnenden und mit der endgültigen Wohnsitznahme im Bundesgebiet endenden Aussiedlungsvorgang steht, ist eine Frage, die nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beantwortet werden kann. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen Antragstellung und Aussiedlungsvorgang - wie die Beklagte unter Berufung auf die einschlägigen Verwaltungsvorschriften meint - regelmäßig spätestens mit Ablauf eines Jahres nach Verlassen der Aussiedlungsgebiets verloren geht. Denn jedenfalls steht ein Antrag, der - wie hier - mehr als vier Jahre nach der endgültigen Wohnsitznahme im Bundesgebiet gestellt wird, nicht mehr im erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Aussiedlung.
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Da sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts schon wegen dieses Bundesrechtsverstoßes als unrichtig erweist, ist es nach § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO abzuändern. Die Berufung ist zurückzuweisen, weil die Klägerin - wie vom Verwaltungsgericht entschieden - keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids hat. Ob das Urteil das Oberverwaltungsgerichts - wie die Beklagte vorträgt - auch in anderer Hinsicht rechtsfehlerhaft ist, kann offenbleiben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.