Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 18. Nov. 2010 - 7 K 441/10.KO
Gericht
Die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 8. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2010 wird aufgehoben.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie die Gerichtskosten jeweils zu Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Beklagten und der Beigeladenen bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen eine baurechtliche Nutzungsuntersagung.
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Er ist Eigentümer des Grundstücks H.-Straße … in L. (Flur ..., Flurstück ...), auf dem sich ein Wohn- und Geschäftshaus befindet. Das Grundstück ist bauplanungsrechtlich nach § 34 des Baugesetzbuchs (BauGB) einzuordnen und liegt in einem Bereich, der neben Wohnbebauung auch gewerbliche Nutzungen aufweist. Ferner befindet sich die Parzelle im Geltungsbereich der Satzung der Ortsgemeinde L. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen vom 20. August 2008. Diese Satzung enthält in § 2 (Anzahl der Stellplätze) folgende Regelung:
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1) Für die jeweilige Nutzung baulicher Anlagen bestimmt sich der Stellplatzbedarf nach der Anlage (Richtzahlen für die Ermittlung des Stellplatzbedarfs) der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24. Juli 2000 … Die genannte Verwaltungsvorschrift ist Bestandteil dieser Satzung.
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2) Abweichend von der unter Absatz 1 genannten Verwaltungsvorschrift sind je Einfamilienhaus bis zu 4 Stellplätze, je Zweifamilienhaus bis zu 5 Stellplätze und je Dreifamilienhaus bis zu 6 Stellplätze zulässig.
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3) Über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellplätze hinaus sind weitere Stellplätze (z. B. Mietstellplätze) nicht zulässig.
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Die Satzung ist gestützt auf § 24 der Gemeindeordnung (GemO) i.V.m. § 88 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 sowie Abs. 3 Nr. 3 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO). In der Begründung zur Satzung wird auf die besondere Situation der Ortsgemeinde L. mit ihrer Lage unmittelbar am Flughafen F. verwiesen. Da sich innerhalb der Ortslage Parkplatzangebote für Flugreisende entwickelten, drohe der gesamten Ortslage die Entstehung von kleineren und größeren Parkplätzen, welche das Ortsbild erheblich beeinträchtigten. Mit der Stellplatzsatzung sei es nicht mehr möglich, Stellplätze für Flugreisende anzubieten. Über die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24. Juli 2000 hinaus seien keine weiteren Stellplätze wie zum Beispiel Mietstellplätze mehr zulässig, auch nicht für die Nutzer des Flughafens F..
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Der Kläger beantragte am 18. September 2008 eine Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO für die Errichtung einer Stellplatzanlage mit insgesamt 14 Stellplätzen. Die Beklagte erteilte unter dem 5. November 2008 eine Baugenehmigung für lediglich acht Stellplätze für PKW und verwies zur Begründung im Einzelnen auf die Berechnung aufgrund der Stellplatzsatzung i.V.m. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen vom 24. Juli 2000. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage in dem Verfahren 7 K 292/09.KO hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 17. November 2009 zur Genehmigung von weiteren 6 Stellplätzen im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Die Anlage von gewerblichen Stellplätzen in einem Mischgebiet sei zulässig und es bestehe darüber hinaus ein Sachbescheidungsinteresse an der beantragten Baugenehmigung. Das Vorhaben des Klägers verstoße nämlich nicht offensichtlich gegen Bauordnungsrecht, hier in Gestalt der Stellplatzsatzung. Gegen diese Satzung lägen Rechtmäßigkeitsbedenken vor. Es bestehe Anlass zur Überprüfung, ob für die Stellplatzsatzung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 3 LBauO vorlägen. In einem Mischgebiet sei eine gewerbliche Stellplatzvermietung zulässig und es bedürfe zur Verhinderung der gewerblichen Nutzung besonderer gewichtiger Gründe.
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Anlässlich verschiedener Ortstermine stellte die Beklagte fest, dass auf dem Grundstück des Klägers mehr als 8 Pkw abgestellt waren. Mit - hier streitgegenständlichem - Bescheid vom 8. Juli 2009 untersagte sie ihm unter Bezugnahme auf die Stellplatzsatzung die Nutzung insoweit, als die Anzahl der dort parkenden Pkw die genehmigten 8 Stellplätze überschreite; ferner wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 84,-- € festgesetzt. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch macht der Kläger im Wesentlichen eine Unwirksamkeit der Stellplatzsatzung geltend. Er beantragte zugleich eine Abweichung von den Vorschriften der Stellplatzsatzung.
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Unter dem 13. Januar 2010 erteilte die Beklagte dem Kläger im vereinfachten Verfahren gemäß § 66 Abs. 1 LBauO die Baugenehmigung zur Errichtung einer Stellplatzanlage mit insgesamt 14 Stellplätzen auf dem eingangs genannten Grundstück. Die Genehmigung enthält u. a. den Hinweis darauf, dass ihr nur eine begrenzte Feststellungswirkung zukommt und sie nicht die Festsetzungen der Stellplatzsatzung der Ortsgemeinde L. vom 20. August 2008 berücksichtigt. Ferner nahm die Beklagte Bezug auf die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 8. Juli 2009.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2010, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 24. März 2010, wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises den Widerspruch gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 8. Juli 2009 zurück. Die Nutzungsuntersagungsverfügung sei zu Recht mit materieller Illegalität, nämlich dem Widerspruch zur Stellplatzsatzung der Ortsgemeinde L., begründet worden. Nach der Stellplatzsatzung vom 20. August 2008 seien auf dem streitgegenständlichen Grundstück lediglich 8 Stellplätze zulässig. Im Hinblick auf die Verstöße gegen die Stellplatzsatzung sei wohl in ermessensgerechter Weise über die Erteilung einer Abweichung von der Satzung gemäß § 88 Abs. 7 LBauO i.V.m. § 69 LBauO entschieden und dies verneint worden. Der Kreisrechtsausschuss habe zwar Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Stellplatzsatzung mit Blick darauf, ob diese von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gemäß § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO gedeckt sei. Dem Ausschuss fehle indes insoweit eine Inzident-Verwerfungskompetenz.
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Der Kläger hat am 16. April 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Die bereits im gerichtlichen Verfahren 7 K 292/09.KO vorgebrachten formellen und materiellen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Stellplatzsatzung bestünden nach wie vor. Es lägen keine städtebaulichen Gründe im Sinne des § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO vor. Der Satzungsgeber habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da die Verhältnisse in L. keine Veranlassung böten, die Herstellung von Stellplätzen in dem geregelten Umfange zu untersagen. Nach Aktenlage sei zu vermuten, dass die Satzung im vorrangigen Interesse des Flughafenbetreibers erlassen worden sei, um für eine ausreichende Auslastung der Flughafenstellplätze Sorge zu tragen. Die Stellplatzsatzung erstrecke sich auch über nahezu den gesamten Ortskern, d. h. sie sei entgegen § 88 Abs. 3 LBauO nicht nur „für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes oder für bestimmte Fälle“ erlassen worden. Das klägerische Grundstück liege in unmittelbarer Nähe zu gewerblich genutzten Parzellen, auf denen ohnehin in größerem Umfange ein Fahrzeugverkehr und auch eine Stellplatznutzung stattfinde. Demgemäß habe die Beschränkung der zulässigen Anzahl von Stellplätzen keinen Sinn. Bei unterstellter Wirksamkeit der Satzung sei eine Abweichung zu erteilen; auch dann könne die Nutzungsuntersagung keinen Bestand haben.
- 12
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid vom 8. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2010 aufzuheben.
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Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie sind dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegengetreten und weisen auf Folgendes hin: Die Stellplatzsatzung sei sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht wirksam. Die Satzung sei nicht für das gesamte Gemeindegebiet erlassen worden, was sich auch aus den vorgelegten Lageplänen mit Markierung der nicht von dem Geltungsbereich der Satzung erfassten Gemarkungsbereiche ergebe. Die Auswahl des Geltungsbereichs der Stellplatzsatzung sei unter dem Gesichtspunkt erfolgt, welche Bereiche der Ortslage vor das Ortsbild beeinträchtigenden gewerblich vermieteten Parkflächen zu schützen seien. Nach der Stellplatz-VV ergebe sich für den Kläger ein Gesamtbedarf von nur 6 Stellplätzen. Hier sei aber nach § 2 Abs. 2 der Stellplatzsatzung bereits ein erhöhter Bedarf von insgesamt 8 Stellplätzen anerkannt worden. Darüber hinausgehender Stellplatzbedarf sei nicht ersichtlich. Es gebe daher auch keine Anhaltspunkte für eine Abweichung gemäß § 69 LBauO. Die Beeinträchtigungen des fließenden Verkehrs seien ein Aspekt, aber nicht die entscheidende Begründung für den Erlass der Stellplatzsatzung. Vielmehr rechtfertigten erhebliche städtebauliche Belange die Regelung. Der vorherrschend dörfliche Charakter müsse erhalten werden. Bei weiterem Abwarten wäre die Gemeinde zu einem „Großparkplatz“ mutiert und bei ungehemmter Weiterentwicklung hätte die Gemeinde auch keine planerischen Gestaltungsmöglichkeiten mehr. Dem Bedürfnis der gewerblich genutzten Grundstücke sei dadurch Rechnung getragen worden, dass kein generelles Stellplatzverbot erfolgte, sondern die Zulässigkeit insgesamt nur eingeschränkt werde. Notwendige Bedürfnisse für gewerblich genutzte Grundstücke, wie z. B. Vermietungen, Gastronomie oder Hotellerie seien ausreichend berücksichtigt worden, ebenso der private Gebrauch. Damit gebe es genügend Möglichkeiten für Abweichungen. Auch der Schutz der Nachtruhe bei vorhandener Wohnbebauung müsse berücksichtigt werden. Nur abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes seien von der Satzung betroffen. Zudem beziehe sich die Satzung auf „bestimmte Fälle“ gemäß § 88 Abs. 3 LBauO, die alternativ zu den „abgegrenzten Teilen des Gemeindegebietes“ als Tatbestandsvoraussetzung genannt seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakte 7 K 292/09.KO sowie eine Bauakte der Beklagten, die Akte betreffend den Erlass der Stellplatzsatzung sowie die Kreisrechtsausschussakte W 09/247 Bezug genommen; diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet, da der angefochtene Bescheid vom 8. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2010 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (siehe § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagung beruht darauf, dass der Kläger die beanstandeten Stellplätze formell rechtmäßig nutzt, soweit er einer Baugenehmigung bedarf, und diese Nutzung auch materiell rechtmäßig ist, da die Stellplatzsatzung der Beigeladenen nichtig ist und somit der hier allein in Betracht kommende Gesichtspunkt entgegenstehenden Bauordnungsrechts ausscheidet.
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Die Nutzungsuntersagungsverfügung ist gestützt auf die Ermächtigungsgrundlage des § 81 Satz 1 LBauO. Hiernach kann die Bauaufsichtsbehörde u. a. die Benutzung baulicher Anlagen - Stellplätze gelten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LBauO als bauliche Anlagen - untersagen, wenn diese gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Nutzungsänderung verstoßen und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
- 21
In der vorliegenden Fallgestaltung kommt es auf die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Anlage an. Zwar reicht für den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung regelmäßig bereits der Umstand, dass für eine praktizierte Nutzung die erforderliche Genehmigung fehlt und es wird grundsätzlich ein Verstoß der Nutzung gegen materiell-rechtliche Vorschriften nicht gefordert. Maßgebend dafür ist die Erwägung, dass anderenfalls eine Art. 3 Abs. 1 GG zuwiderlaufende Bevorzugung des ungenehmigt und mithin insoweit gesetzwidrig Nutzenden gegenüber dem gesetzestreuen Bürger eintritt, der die Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit der beabsichtigten Nutzung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens selbst dartun muss. Etwas anderes soll dabei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dann gelten, wenn die beanstandete Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Mai 1996 - 8 A 11880/95.OVG - und Beschluss vom 1. Juni 1997 - 1 A 10622/97.OVG -).
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Auf die formelle Legalität kommt es aber nur hinsichtlich solcher Anforderungen an, welche auch Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens sein können. Stellplätze, die - wie hier - eine Fläche von 100 qm überschreiten und damit nicht mehr gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 11 lit. d) LBauO genehmigungsfrei sind, bedürfen gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LBauO einer Genehmigung im sogenannten vereinfachten Genehmigungsverfahren. Eine solche Genehmigung hat die Beklagte dem Kläger unter dem 13. Januar 2010 erteilt. Damit ist, wie sich aus § 66 Abs. 3 LBauO ergibt, im Wesentlichen lediglich die Zulässigkeit der Stellplätze nach dem Bauplanungsrecht geprüft worden. Diese Baugenehmigung hat keine Feststellungswirkung hinsichtlich bauordnungsrechtlicher Fragen, insbesondere nicht bezüglich einer Übereinstimmung mit den Festsetzungen der Stellplatzsatzung. Dies hat die Beklagte auch ausdrücklich in der Baugenehmigung vom 13. Januar 2010 ausgeführt. Da der Kläger keiner auch bauordnungsrechtliche Fragen einschließlich der Einhaltung der Stellplatzsatzung regelnden Baugenehmigung bedarf, kommt es insoweit auf die materielle Rechtmäßigkeit der Anlage an. Diese ist hier zu bejahen, da sich die Satzung als unwirksam und damit nichtig erweist mit der Folge, dass der von der Beklagten zur Begründung der Nutzungsuntersagung herangezogene Verstoß gegen Bauordnungsrecht nicht vorliegt.
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Die Satzung erweist sich deshalb als unwirksam, weil sie von der hier einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO nicht gedeckt ist. Nach dieser Vorschrift können die Gemeinden für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes oder für bestimmte Fälle durch Satzung die Herstellung von Stellplätzen untersagen oder einschränken, soweit Bedürfnisse des Verkehrs oder städtebauliche Gründe dies erfordern. Die Beigeladene hat ausweislich des Inhaltes der Satzung wie auch der Begründung hierzu eine Regelung getroffen, die an das Tatbestandsmerkmal „abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets“ anknüpfen soll. Es geht nämlich darum, in bestimmten Teilen der Ortslage die Zulässigkeit von Mietstellplätzen einschränkend zu reglementieren. Die weitere Alternative in § 88 Abs. 3 LBauO, nämlich „für bestimmte Fälle“ eine Satzung zu erlassen, verlangt spezielle nicht-räumliche Anforderungen, die sich zum Beispiel aus der Art der baulichen Nutzung ergeben können. Eine solche Regelung hat die Beigeladene indes nicht getroffen. Die Satzung erstreckt sich auf alle Arten der im Geltungsbereich zulässigen Nutzung.
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Die nach § 88 Abs. 3 LBauO notwendige Begrenzung des Geltungsbereichs der Satzung wurde nicht vorgenommen. Sie ist nicht nur rein räumlich in dem Sinne zu verstehen, dass der Geltungsbereich der Satzung in ein mathematisches Verhältnis zum gesamten Gemeindegebiet gesetzt wird. Die Bestimmung eines abgegrenzten Teiles des Gemeindegebietes hat sich auch an inhaltlichen Kriterien zu orientieren, wenn dies die rechtlich geschützten Interessen von Grundstückseigentümern gebieten. In einer solchen Fallgestaltung reicht es nicht aus, wesentlich auf den räumlichen Aspekt abzustellen, vielmehr sind bereits für die Abgrenzung - ungeachtet der weiteren Tatbestandsmerkmale des § 88 Abs. 3 LBauO - rechtliche Kriterien wesentlich. Eine derartige Situation ist hier gegeben, da das Grundstück des Klägers in einem Teil von L. liegt, der aufgrund seiner Prägung auch durch gewerbliche Nutzung das Verbot der Grundstücksnutzung für Mietstellplätze nicht rechtfertigt. Dieser Teil der Ortslage erstreckt sich jedenfalls auf den Bereich entlang der H.-Straße nördlich von der Einmündung des M.-Weges und der Straße Am F.
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Ausweislich der vorgelegten und von den Beteiligten erläuterten Lagepläne findet sich in dem besagten Gebiet neben Wohnnutzung auch gewerbliche Nutzung, die über die in einem Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO grundsätzlich zulässige Nutzung hinausgeht. Südlich des klägerischen Grundstücks wird eine Autovermietung betrieben, auf deren Gelände sich auch eine Waschanlage befindet. Auf der dem Kläger gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich das Airport-Hotel ... Dieses verfügt über insgesamt 41 Zimmer und 80 auch bauordnungsrechtlich genehmigte Stellplätze. Im Nordosten an der Straße Am F. befindet sich der Betrieb eines Autohandelsunternehmens. Alle diese gewerblichen Nutzungen liegen in der nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks und bestimmen dessen bauliche Ausnutzbarkeit. Die genannten Nutzungen sind von ihrer Art her typischerweise in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO, einem Kerngebiet nach § 7 BauNVO oder einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO zu verwirklichen. Dabei kann hier offenbleiben, ob der fragliche Bereich eher einem Mischgebiet entspricht oder es sich vielmehr um eine Gemengelage handelt. Auch kommt es nicht darauf an, inwieweit das südlich der Autovermietung ansässige Reisebüro und der auf der anderen Straßenseite gegenüberliegende Malerbetrieb zu berücksichtigen sind. Bereits die eingangs genannten gewerblichen Nutzungen zeigen, dass der Kläger auf seiner Parzelle ebenfalls eine gewerbliche Nutzung, wozu die Stellplatzvermietung gehört, verwirklichen darf.
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Diese durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Position des Klägers und der sonstigen im nördlichen Teil der H.-Straße liegenden Grundstücke hätte bei der Begrenzung des Geltungsbereichs der Stellplatzsatzung durch eine Aussparung dieses Gemeindegebietsteiles berücksichtigt werden müssen. Bei einer sachgerechten Abwägung der Belange der Allgemeinheit mit den Privatinteressen der Grundstückseigentümer genießen letztere im fraglichen Gemeindeteil eindeutig Vorrang. Das ausweislich der Begründung zur Stellplatzsatzung angegebene Ziel, das Ortsbild vor beeinträchtigenden Parkflächen zu schützen, kann im nördlichen Teil der H.-Straße bis zum Flughafengelände hin aufgrund der vorhandenen gewerblichen Nutzungen überhaupt nicht erreicht werden. Hier gibt es auch entgegen Nr. 3 der Begründung keine „überwiegend dörflich geprägte Ortsstruktur (Ortsbild)“. Nach den Erläuterungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2010 gibt es in L. noch zwei Landwirte, nämlich einen Vollerwerbslandwirt am südlichen Rand des Ortes Richtung Sohren sowie einen Nebenerwerbslandwirt auf der Parzelle 32 südöstlich des Hotels ... Auch wenn Letzterer eine Fläche von 140 ha bewirtschaftet und entsprechende Gerätschaften auf seinem Grundstück vorhält, ändert dieser Betrieb nichts am gewerblich geprägten Gesamteindruck der Grundstücksnutzungen in Richtung Flughafengelände. Eine dörfliche Prägung ist angesichts des mit den gewerblichen Nutzungen verbundenen hohen Pkw-Aufkommens nicht (mehr) gegeben. Liegt aber bereits kein entsprechendes Ortsbild, das geschützt werden könnte, vor, so ist der vom Satzungsgeber beabsichtigte Ausschluss der Grundstücksnutzung durch Mietstellplätze im hier fraglichen Bereich nicht gerechtfertigt. Eine sachgerechte Abwägung mit angemessener Bewertung der grundrechtlich geschützten Eigentumsposition des Klägers und der übrigen Anlieger ist nicht gegeben.
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Ungeachtet dessen zeigt auch die sonstige Begründung zur Stellplatzsatzung, dass die Beigeladene den Schutz des Ortsbildes selbst relativiert. Es heißt in der Begründung, dass im Flughafenareal Parkplätze in ausreichendem Umfang vorhanden seien; der Flughafen habe ein ausreichendes Stellplatzangebot, so dass es diesbezüglich zu keinen Einschränkungen für die Nutzer des Flughafens komme. Diese Ausführungen implizieren die Möglichkeit, die Bedeutung des Ortsbildes dann zu relativieren, wenn auf dem Flughafen kein ausreichendes Stellplatzangebot bestünde. Ansonsten wäre nicht erklärlich, warum der Satzungsgeber in die Interessenabwägung auch die Belange des Flughafenbetreibers und der Flughafenbenutzer einbezieht. Ist aber der Schutz des Ortsbildes in dieser Hinsicht disponibel, so besteht erst recht kein Anlass, im hier streitigen Gemeindebereich eine gewerbliche Stellplatzvermietung auszuschließen.
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Erweist sich danach die Satzung wegen Verstoßes gegen die Ermächtigungsgrundlage des § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO als unwirksam, so konnte die Nutzungsuntersagungsverfügung hierauf nicht gestützt werden und ist rechtswidrig. Sie war daher ebenso aufzuheben wie die im gleichen Bescheid enthaltene Kostenfestsetzung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 159 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.
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Beschluss
- 35
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
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Gründe
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Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 16. Auflage 2009, § 162 Rdnr. 18 m.w.N.). Im vorliegenden Fall war die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, da es dem Kläger aufgrund der Komplexität und der rechtlichen Probleme des Falles nicht zuzumuten war, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ohne Rechtsbeistand zu wahren.
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zulässig sind
- 1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, - 3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, - 4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, - 6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, - 7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen, - 2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.