Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 09. Juni 2015 - 4 K 27/15.KO
Gericht
Tenor
Die Bescheide der Beklagten vom 16. und 19. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2010 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen drei Bescheide über wiederkehrende Ausbaubeiträge für das Jahr 2007.
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Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau seit dem 10. Juli 2007 Miteigentümer der – südlich der Nahe gelegenen – Grundstücke in der Gemarkung A..., Flur ..., Nrn. 461/22, 477/23 und 24/4 (Gesamtfläche 1.119 qm). Das bebaute Eckgrundstück Nr. 461/22 (Größe 326 qm) grenzt an die B... Straße und an die Straße „Am C...“. Die Wohnbebauung ragt mit der Bodenplatte für den ehemaligen Wintergarten auch in die rückwärtige Parzelle 477/23 (Größe 426 qm) hinein, welche nur an die Straße „Am C...“ angrenzt. Dieses Grundstück ist mit einer Garage und mit einem Schuppen bebaut, der in die Parzelle 24/4 (Größe 367 qm) hineinragt. Die zuletzt genannte Parzelle ist im Mittel 10,50 m breit und 35 m lang und grenzt an keine Straße. Sie liegt zwischen den bebauten Wohngrundstücken 24/5 und 24/1, 25/1, die nicht dem Kläger gehören. Ein Bebauungsplan besteht nicht.
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Die Beklagte erhebt wiederkehrende Ausbaubeiträge gemäß der Satzung vom 16. Februar 2007, geändert durch Satzung vom 19. Dezember 2007. Die Satzung ist auf der Grundlage des § 10a Kommunalabgabengesetz – KAG – in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 12. Dezember 2006 (GVBl. S. 401) ergangen. Demnach bilden sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des Gemeindegebiets (mit ca. 10 km Straßenlänge) eine einheitliche öffentliche Einrichtung. Der beitragsfähige Aufwand wird nach den jährlichen Investitionsaufwendungen ermittelt und auf alle baulich, gewerblich oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke des Abrechnungsgebiets (hier des gesamten von Anbaustraßen erschlossenen Gemeindegebiets) verteilt, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer der in der Abrechnungseinheit liegenden Verkehrsanlage haben.
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Seit dem Jahre 2005 plant die Beklagte den Ausbau der – nördlich der Nahe gelegenen – D...straße. Diese dient unter anderem als Zufahrt zu dem als Wohnhaus genutzten ehemaligen Bahnhofsgebäude. In ihrer Verlängerung tritt sie in den Außenbereich und dient dort als Zufahrt zum Start- und Zielpunkt der vom Landkreis betriebenen Draisinenbahn. Der Plan sieht eine Ausbaulänge von 305 m mit versetzten einseitigen Gehwegen, einem Busparkplatz und einer nach Süden abknickenden Anbindung an die E...straße vor. Für das Jahr 2007 ermittelte die Beklagte Investitionsaufwendungen in Höhe von 65.040,98 €. Nach Abzug des in der Satzung festgelegten Gemeindeanteils von 40 % verblieb ein Ausbauaufwand von 39.024,59 €, der auf eine Gesamtfläche von 298.309 qm verteilt wurde. Das ergab einen Beitragssatz von 0,13081935 €/qm.
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Der Kläger wurde bereits mit Bescheid vom 8. Januar 2008 zu einem wiederkehrenden Beitrag für das Jahr 2007 wegen des Ausbaus der D...straße in Höhe von 117,08 € herangezogen. Damals wurden seine Grundstücke als wirtschaftliche Einheit zusammengefasst mit einer Gesamtfläche von 1.119 qm. Multipliziert mit einer Geschossflächenzahl von 0,8 und dem oben genannten Beitragssatz ergab sich eine einheitliche Beitragsforderung von 117,08 €. Nach erfolglosem Vorverfahren hob die Kammer den Bescheid mit Urteil vom 7. September 2009 – 4 K 384/09.KO – auf, weil die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Einheit nicht vorlägen und weil eine einfache Umrechnung in separate Beiträge nicht möglich sei. Ein Beitrag für die Parzelle 24/4 komme ohnehin nicht in Betracht. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass die Klage im Übrigen auch dann Erfolg gehabt hätte, wenn der Bescheid inhaltlich bestimmt genug oder bestimmbar gewesen wäre. Insoweit wurde auf die Urteile der Kammer in den Parallelverfahren 4 K 108/09.KO, 4 K 123/09.KO, 4 K 124/09.KO und 4 K 125/09.KO vom gleichen Tage verwiesen. Das Urteil 4 K 384/09.KO wurde rechtskräftig.
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In den genannten Parallelverfahren (4 K 108/09.KO, 4 K 123/09.KO, 4 K 124/09.KO und 4 K 125/09.KO) hatte die Kammer die dortigen Beitragsbescheide für die Jahre 2006 und 2007 aufgehoben. Zur Begründung wurde – unter Zurückstellung verfassungsrechtlicher Bedenken – im Wesentlichen ausgeführt, dass das Gesetz einen neuen Anlagenbegriff, nämlich die „einheitliche öffentliche Einrichtung“, eingeführt habe, der unter bestimmten Voraussetzungen auch auf das Jahr 2006 anzuwenden sei. Daraus folge, dass der Begriff des Ausbaus nunmehr auf das Anbaustraßennetz als solches zu beziehen sei. Der Ausbau der D...straße sei in Bezug auf die einheitliche öffentliche Einrichtung lediglich eine nicht beitragsfähige Unterhaltungsmaßnahme. Das OVG Rheinland-Pfalz trennte die Berufung gegen das Urteil 4 K 124/09.KO in zwei Verfahren ab und änderte die genannten Entscheidungen mit Urteilen vom 16. März 2010 (6 A 10070/10.OVG, 6 A 11146/10.OVG, 6 A 11147/10.OVG, 6 A 11148/10.OVG, 6 A 11149/10.OVG). Der Senat legte dar, für die Anwendung des § 10a KAG genügten wie bisher Ausbaumaßnahmen an einzelnen Verkehrsanlagen. Er machte ferner Ausführungen zur Satzung, zum Gemeindeanteil, zum beitragsfähigen Aufwand, und zu den beitragspflichtigen Flächen. In dem Urteil 6 A 10070/10.OVG stellte das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich fest, dass im Jahre 2007 ein Beitragssatz von 0,12856679 €/qm gegolten habe.
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Noch bevor die Berufungsurteile des OVG Rheinland-Pfalz ergangen waren, zog die Beklagte den Kläger erneut zu wiederkehrenden Beiträgen für das Jahr 2007 heran. Diesmal ergingen für jedes Grundstück des Klägers getrennte Bescheide. Während alle übrigen Parameter unverändert blieben, wurde die Parzelle 24/4 mit einer Geschossflächenzahl von 0,5 gewichtet. Deshalb verringerte sich die Gesamtfläche auf 298.198,90 qm. Der Beitragssatz betrug 0,13086765 €/qm.
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Mit Bescheiden vom 16. Oktober 2009 wurden die Parzelle 461/22 mit 34,12 € und die Parzelle 477/23 mit 44,59 € veranlagt. Für die Parzelle 24/4 wurde in einem zusätzlichen Bescheid vom 19. Oktober 2009 ein wiederkehrender Beitrag von 24,01 € festgesetzt.
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Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch hin hob der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Bad Kreuznach mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2010 die Ausgangsbescheide insoweit auf, als für die Parzelle 461/22 mehr als 33,53 €, für die Parzelle 477/23 mehr als 43,82 € und für die Parzelle 24/4 mehr als 23,59 € festgesetzt wurden; im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung war ausgeführt, das rechtskräftige Urteil der Kammer (4 K 384/09.KO) stehe einer erneuten Veranlagung nicht entgegen, denn der entscheidungstragende Gesichtspunkt sei damals nur die unzulässige wirtschaftliche Einheit gewesen. Diesen Fehler habe die Beklagte inzwischen korrigiert. Die Grundstücke des Klägers seien dem Grunde nach beitragspflichtig. Wegen der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 16. März 2010 – 6 A 10070/10.OVG – betrage der Beitragssatz jedoch nur 0,12856679 €/qm. Dies führe zu der jeweiligen Reduzierung der Beitragsforderungen.
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Der Kläger hat am 17. November 2010 Klage erhoben, welche unter dem Aktenzeichen 4 K 1392/10.KO registriert wurde.
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Durch Beschluss aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2011 – 4 K 1392/10.KO – hat das Verwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, um eine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 10 und 10a des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes – KAG – vom 12. Dezember 2006 (GVBl. Seite 401) einzuholen.
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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 25. Juni 2014 (1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10) in zwei Verfassungsbeschwerde-Verfahren entschieden, dass die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen nach Maßgabe des § 10a KAG in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes zum Kommunalabgabengesetz vom 12. Dezember 2006 (nur) bei verfassungskonformer Auslegung nicht gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsgleichheit verstoße.
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Mit Beschluss vom 24. November 2014 (1 BvL 20/11) hat das Bundesverfassungsgericht die Vorlage des Verwaltungsgerichts Koblenz für unzulässig erachtet, da der Vorlagebeschluss nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen hinsichtlich der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung von § 10a KAG gerecht werde. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin am 12. Januar 2015 den Aussetzungsbeschluss vom 1. August 2011 aufgehoben und das Verfahren unter dem jetzigen Aktenzeichen registriert.
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Der Kläger rügt, dass die Ausbaubeitragssatzung der Beklagten entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den konkret-individuellen Vorteil nicht definiere. Er hält den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014 für widersprüchlich, wonach einerseits alle öffentlichen Verkehrsanlagen (abstrakte) Vorteile brächten, andererseits abweichend vom Gleichheitsprinzip nur kommunale Grundstückseigentümer zu Beiträgen herangezogen würden. In A... bestehe kein zusammenhängendes Abrechnungsgebiet; es sei auf die Trennung durch das Nahetal (ca. 150 m), die Bahntrasse (ca. 160 m) sowie die Landesstraßen L 377 und L 234 hinzuweisen. Die Nahe sei unterhalb der Brücke über 50 m breit und trenne, zusammen mit der Bahn, den Ort nicht nur optisch in zwei Teile. Das Abrechnungsgebiet sowie der Gemeindeanteil seien fehlerhaft und die Kosten zumindest teilweise nicht beitragsfähig.
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Der Kläger beantragt,
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die Bescheide vom 16. und 19. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. November 2010 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie nimmt Bezug auf die Entscheidungen des OVG Rheinland-Pfalz vom 16. März 2010. Hierin seien die Kosten, die Flächen und der Gemeindeanteil für das Jahr 2007 bereits abschließend geprüft worden. Deshalb habe sich der Kreisrechtsausschuss an dem vom Oberverwaltungsgericht ermittelten Beitragssatz orientieren dürfen. Die Rügen des Klägers seien entweder bereits widerlegt oder unsubstantiiert. Auch mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2014 und die daraufhin ergangenen Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 2014 (Az.: 6 A 10853/14.OVG – Saarburg – sowie Az.: 6 A 10852/14.OVG – Schifferstadt –) folgten keine relevanten Änderungen in der rechtlichen Beurteilung. Weder die Satzung noch das gebildete Abrechnungsgebiet seien zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz komme nicht nur in kleinen Gemeinden mit allenfalls 3.000 Einwohnern die Bildung einer einzigen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen im gesamten Gemeindegebiet und damit ein Verzicht auf die Einteilung in mehrere Abrechnungseinheiten in Betracht. Insoweit sei zu bedenken, dass A... mit ca. 1.500 Einwohnern weit darunter liege. Nach der Rechtsprechung müsse nicht zwingend ein zusammenhängendes Gebiet vorliegen, um einen räumlichen Zusammenhang der Verkehrsanlagen anzunehmen. Gerade bei kleinen Gemeinden, deren Ortsteile nur unwesentlich auseinander liegen, komme auch die Bildung einer einheitlichen Abrechnungseinheit noch in Betracht. Auch Zäsuren durch Bahnanlagen, Flüsse oder größere Straßen führten nicht automatisch zur Aufteilung in mehrere Abrechnungseinheiten. Die Nahe weise keine zwingende trennende Wirkung auf. Sie sei nicht mit der Saar in Saarburg zu vergleichen, sondern „in diesem Bereich“ eher ein größerer Bach, der sogar an vielen Stellen fußläufig durchwandert werden könne. In ähnlichem Zusammenhang habe das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bereits mit Urteil vom 20. August 2002 (Az.: 6 C 10464/02.OVG) festgehalten, dass die trennende Wirkung eines Flusses gerade dann nicht von Relevanz sein müsse, wenn über eine Brücke eine verkehrliche Verbindung zwischen den Gebieten rechts und links des Flusses gewährleistet sei. Im Fall des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sei es um den Fluss Nims gegangen, der mit der Nahe vergleichbar sein dürfte.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, 8 Hefte Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten der Verfahren 4 K 123/09.KO, 4 K 125/09.KO, 4 K 384/09.KO, 4 K 166/15.KO und 4 K 208/15.KO; diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die angefochtenen Beitragsbescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn der angefochtenen Beitragserhebung fehlt die erforderliche Rechtsgrundlage.
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Zwar können die Gemeinden gemäß § 10a Abs. 1 Sätze 1 und 2 KAG durch Satzung bestimmen, dass die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils als wiederkehrender Beitrag auf die Grundstücke verteilt werden, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugang zu einer Straße haben, die zu der aus sämtlichen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde bestehenden einheitlichen öffentlichen Einrichtung gehört.
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Die Vorschrift des § 10a KAG entspricht aber nur dann den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundrechts auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsgleichheit, wenn sie verfassungskonform ausgelegt wird (BVerfG, B. v. 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10 –, NVwZ 2014, 1448). In Anwendung dieser verfassungsrechtlichen Einschränkungen des § 10a KAG beruht die vorliegende Beitragserhebung auf keiner wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage. § 3 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 16. Februar 2007 in der Fassung der Änderungssatzung vom 19. Dezember 2007 – im Folgenden: ABS – ist hinsichtlich des darin festgelegten Einrichtungsgebietes unwirksam, was zur Nichtigkeit der Satzung insgesamt führt.
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§ 3 ABS kann nicht auf den verfassungskonform ausgelegten § 10a KAG gestützt werden. Denn § 3 ABS erfüllt nicht die vom Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 25. Juni 2014 (a.a.O.) gestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Abgabenerhebung, da ein individuell-konkret zurechenbarer, grundstücksbezogener Vorteil der beitragspflichtigen Grundstücke vom Anschluss an die von der Beklagten gebildete Beitragseinheit nicht ausreichend vorhanden ist.
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Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem o.a. Beschluss die Verbindung der Erhebung von Beiträgen mit dem Grundsatz der Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG herausgestellt und fordert, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll. Es hat die angegriffenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschlüsse vom 26. Januar 2010 – 6 A 11036/09.OVG – und vom 14. Juni 2010 – 6 A 10082/10.OVG –) aufgehoben, da sie die Beschwerdeführerinnen in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen, und die Sachen zur Klärung der Frage, ob die angegriffenen Beitragssatzungen in den beiden Verfassungsbeschwerdeverfahren den durch diese Entscheidung geklärten verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht werden, an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen, welches mittlerweile unter Einbeziehung der verfassungsrechtlichen Vorgaben ebenfalls entschieden hat (vgl. Urteile vom 10. Dezember 2014 – 6 A 10852/14.OVG und 6 A 10853/14.OVG –). Zu der erforderlichen verfassungskonformen Auslegung des § 10a KAG hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 25. Juni 2014 (a.a.O.) ausgeführt:
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[Rn 46] „Die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen nach Maßgabe des § 10a KAG RP verstößt bei verfassungskonformer Auslegung nicht gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsgleichheit.
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…
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[Rn 51] 3. Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll. Erfolgt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen grundstücksbezogen, können nach dem Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nur solche Grundstücke herangezogen werden, deren Eigentümer aus der Möglichkeit, die ausgebauten Straßen in Anspruch zu nehmen, einen Sondervorteil schöpfen können, der sich von dem der Allgemeinheit der Straßennutzer unterscheidet.
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[Rn 52] Die Erhebung von Beiträgen erfordert hiernach hinreichende sachliche Gründe, welche eine individuelle Zurechnung des mit dem Beitrag belasteten Vorteils (siehe oben B. I.) zum Kreis der Belasteten rechtfertigen. Wesentlich für den Begriff des Beitrags ist der Gedanke der angebotenen Gegenleistung, des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten: Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen (vgl. BVerfGE 14, 312 <317>). Die für die Kostentragungspflicht erforderliche individuelle Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete wirtschaftliche Vorteile oder Nutzen zu ziehen (vgl. BVerfGE 91, 207 <223>). Das schließt allerdings nicht aus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern zu Beiträgen herangezogen wird, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 103).
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[Rn 53] Soweit die Beitragserhebung grundstücksbezogen erfolgt, muss auch der Sondervorteil grundstücksbezogen definiert werden (vgl. Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 272
; Beuscher, ebd. Rn. 2314); er kann zum Beispiel in einer Erhöhung des Gebrauchswertes des Grundstücks durch die Belegenheit in einem verkehrsmäßig erschlossenen Gebiet oder in der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage bestehen, welche ihrerseits den Gebrauchswert des Grundstücks steigert. Eine Steigerung des Verkehrswertes ist nicht erforderlich (vgl. …).
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[Rn 54] Weitergehende verpflichtende Anforderungen, wie zum Beispiel die Existenz eines „funktionalen Zusammenhangs“ zwischen Verkehrsanlagen und den mit einem Ausbaubeitrag belasteten Grundstücken sind verfassungsrechtlich nicht geboten. Allerdings darf sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit. Damit bleibt Raum für eine Ausgestaltung der Beitragsverpflichtung durch den Gesetz- oder Satzungsgeber. Der danach eröffnete Spielraum ist erst dann überschritten, wenn kein konkreter Bezug zwischen dem gesetzlich definierten Vorteil und den Abgabepflichtigen mehr erkennbar ist (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 88).
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[Rn 55] 4. Nach diesen Maßgaben verstößt die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen nach § 10a KAG RP in verfassungskonformer Auslegung nicht gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen. Der für die Beitragserhebung erforderliche Sondervorteil der Beitragspflichtigen liegt in der Möglichkeit des Zugangs von ihren Grundstücken zu den öffentlichen Verkehrsanlagen (a). Bei verfassungskonformer Auslegung von § 10a KAG RP und einer entsprechenden Umsetzung durch den jeweils zuständigen Satzungsgeber ist ein durch den Ausbau von Verkehrsanlagen bedingter Sondervorteil sämtlichen Abgabepflichtigen hinreichend individuell zurechenbar (b). Die Erhebung wiederkehrender Beiträge durch Satzung nach § 10a KAG RP führt bei verfassungskonformer Auslegung auch nicht zu einer Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, weil sämtliche Grundstücke innerhalb einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung abgabepflichtig wären, obwohl sie durch die Ausbaumaßnahmen wesentlich unterschiedlich begünstigt sind, sofern mit der Anlage ein Vorteil für das Grundstück, an das der Beitrag anknüpft, verbunden ist (c).
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[Rn 56] a) Der durch den Beitrag ausgeglichene Sondervorteil besteht nach dem Wortlaut des § 10a KAG RP und der Begründung des Gesetzentwurfs in der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu einer öffentlichen Verkehrsanlage, die Teil einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung ist. Dem steht die wiederkehrende Erhebung des Beitrags nicht entgegen (vgl. BVerfGE 42, 223 <228 f.>).
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[Rn 57] Der Gesetzgeber sieht den Sondervorteil in der Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu einem Gesamtsystem der Verkehrsanlagen, das nach Maßgabe der Satzung grundsätzlich auch aus sämtlichen zum Ausbau bestimmten Verkehrsanlagen einer Gemeinde bestehen kann und damit eine einheitliche öffentliche Einrichtung bildet. Bereits nach der Vorgängerregelung des § 10 Abs. 6 KAG RP aus dem Jahre 1995 war die „rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage“ der gesetzliche Anknüpfungspunkt für den Sondervorteil. Mit der Neuregelung wurde der Begriff der „Abrechnungseinheit“ durch den der „einheitlichen öffentlichen Einrichtung“ ersetzt. Während nach Auffassung des Landesgesetzgebers beim einmaligen Beitrag nach § 10 Abs. 5 KAG RP der Sondervorteil in der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs „zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage“ besteht, soll beim (wiederkehrenden) Beitrag nach § 10a KAG RP die Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu „einer der Verkehrsanlagen“ - also nicht nur zu einer bestimmten, gerade hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage - genügen. Die einheitliche öffentliche Einrichtung bilde in ihrer Gesamtheit das einheitliche Straßensystem, welches den durch die einzelnen Verkehrsanlagen „erschlossenen“, qualifiziert nutzbaren Grundstücken die erforderliche Anbindung an das gesamte übrige innerörtliche und damit zugleich auch überörtliche Straßennetz ermögliche. In der Erhaltung, Verbesserung oder Erweiterung dieses Straßensystems seitens der Gemeinde durch entsprechende Ausbaumaßnahmen an den einzelnen Verkehrsanlagen liege der verfassungsrechtlich erforderliche, aber auch ausreichende Sondervorteil, der durch den wiederkehrenden Beitrag abgegolten werde (LTDrucks 15/318, S. 7 f.).
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[Rn 58] Der beitragspflichtige Vorteil liegt danach in der Möglichkeit der besseren Erreichbarkeit der beitragspflichtigen Grundstücke und der besseren Nutzbarkeit des Gesamtverkehrssystems sowie dessen Aufrechterhaltung und Verbesserung als solchem; er ist geeignet, den Gebrauchswert der Grundstücke positiv zu beeinflussen. Damit bewegt sich der Landesgesetzgeber innerhalb der durch den Gleichheitssatz gezogenen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit, indem er den Vorteil des einzelnen Grundstücks mit Rücksicht auf die straßenausbaubedingte Steigerung und den Erhalt der Funktionsfähigkeit des Gesamtverkehrssystems einer vom Satzungsgeber festzulegenden Einheit bestimmt. Mit dem Ausbaubeitrag wird folglich nicht die schlichte - auch der Allgemeinheit zustehende - Straßenbenutzungsmöglichkeit entgolten, sondern die einem Grundstück mit Baulandqualität zugutekommende Erhaltung der wegemäßigen Erschließung als Anbindung an das inner- und überörtliche Verkehrsnetz. Durch den Straßenausbau wird die Zugänglichkeit des Grundstücks gesichert und damit der Fortbestand der qualifizierten Nutzbarkeit …. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass zur wegemäßigen Erschließung eines bestimmten Grundstücks allein die Straße, an der es gelegen ist, regelmäßig nicht ausreicht. Vielmehr wird der Anschluss an das übrige Straßennetz meist erst über mehrere Verkehrsanlagen vermittelt … Zwischen welchen Verkehrsanlagen eine ausreichend enge „Vermittlungsbeziehung“ hinsichtlich des Anschlusses an das übrige Straßennetz besteht, ist dagegen keine Frage des Vorliegens eines Vorteils, sondern dessen individueller Zurechenbarkeit zu einem einzelnen Grundstück.
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[Rn 59] b) Der Vorteil ist bei Ausschöpfung der Möglichkeit zur Bildung einheitlicher öffentlicher Einrichtungen in abgrenzbaren Gebietsteilen der Gemeinden gemäß § 10a KAG RP individuell hinreichend zurechenbar.
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[Rn 60] § 10a KAG RP eröffnet dem Satzungsgeber die Möglichkeit, einheitliche öffentliche Einrichtungen zu bilden, die nicht notwendig das gesamte Gemeindegebiet umfassen, sondern auch nur einzelne, abgrenzbare Gebietsteile. Dabei kann in der Satzung geregelt werden, dass sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde eine oder mehrere einheitliche öffentliche Einrichtungen bilden, für deren Ausbau vorteilsbezogene Beiträge von Grundstücken erhoben werden können, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu diesen Verkehrsanlagen haben. Die Gemeinde hat dabei gemäß § 10a Abs. 1 Satz 3 KAG RP die örtlichen Gegebenheiten zu beachten. Wie aus der Pflicht zur weitergehenden Begründung für die Bestimmung von Verkehrsanlagen einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile als einheitliche öffentliche Einrichtung gemäß § 10a Abs. 1 Satz 4 KAG RP sowie aus der Gesetzesbegründung (LTDrucks 15/318, S. 7) hervorgeht, sah der Gesetzgeber die Ausübung des Satzungsermessens dahingehend, dass sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen einer Gemeinde eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden, als Regelfall an, was auch vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass es in Rheinland-Pfalz besonders viele kleinere Gemeinden gibt (vgl. Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 34).“
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§ 3 ABS verstößt gegen die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen, indem nach Abs. 1 der Vorschrift trotz einer erheblichen räumlichen Trennung des Ortes zumindest im Bereich der Nahe „sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes“ als einheitliche öffentliche Einrichtung das Ermittlungsgebiet (Abrechnungseinheit) bilden.
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Nach Auffassung des Gerichts bedarf es im Gebiet der Beklagten der Bestimmung von mehr als einer Einheit, um eine taugliche satzungsrechtliche Grundlage für die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen zu schaffen. Das Bundesverfassungsgericht hat zu den Anforderungen zur Annahme eines konkret-individuellen Vorteils für das beitragsbelastete Grundstück bei der Bildung einer einheitlichen Abrechnungseinheit in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 (a.a.O) ausgeführt:
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[Rn 61] „c) Die Bildung einer einzigen Abrechnungseinheit im gesamten Gemeindegebiet durch Satzung ist dann gerechtfertigt, wenn mit den Verkehrsanlagen ein Vorteil für das beitragsbelastete Grundstück verbunden ist. Besteht ein solcher Vorteil wie in Großstädten oder Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet nicht, läge in der Heranziehung aller Grundstücke zur Beitragspflicht eine Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte.
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[Rn 62] aa) Der Wortlaut des § 10a KAG RP steht einer solchen verfassungskonformen Auslegung nicht entgegen, da § 10a Abs. 1 Satz 4 KAG RP dem Satzungsgeber ausdrücklich vorschreibt, die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. In Großstädten oder Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet ist das eröffnete Satzungsermessen zur Bildung einer einzigen Verkehrsanlage im gesamten Gemeindegebiet insoweit von Verfassungs wegen auf Null reduziert, als nur so dem Gebot eines zurechenbaren Sondervorteils auch bei Berücksichtigung des Typisierungs- und Vereinfachungsspielraums des Satzungsgebers Rechnung getragen werden kann. In dieser Auslegung ist § 10a KAG RP mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Beitragserhebung (siehe oben B. I. 2.) in Einklang zu bringen.
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[Rn 63] bb) Bei der Ausübung seines Gestaltungsermessens muss der Satzungsgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen einer Bestimmung der Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebiets als einheitliche öffentliche Einrichtung in den Blick nehmen. Ein Beitrag für den Ausbau einer Straße als Teil einer öffentlichen Verkehrsanlage kommt nur für diejenigen Grundstücke in Betracht, die von der Verkehrsanlage einen jedenfalls potentiellen Gebrauchsvorteil haben, bei denen sich also der Vorteil der Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straßen als Lagevorteil auf den Gebrauchswert des Grundstücks auswirkt. Nur in diesem Fall erscheint es nach dem Maßstab des Gleichheitssatzes gerechtfertigt, gerade den oder die Eigentümer dieses Grundstücks zu einem Beitrag für die Nutzung der ausgebauten Straße heranzuziehen.
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[Rn 64] Ob die herangezogenen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben, hängt dabei nicht von der politischen Zuordnung eines Gebiets, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, der Topographie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung. Dabei dürfte in Großstädten die Aufteilung der Verkehrsanlagen in mehrere abgrenzbare Gebietsteile regelmäßig erforderlich und unbeschadet des ansonsten bestehenden Satzungsermessens die Annahme einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung ausgeschlossen sein; in kleinen Gemeinden - insbesondere solchen, die aus nur einem kleinen, zusammenhängend bebauten Ort bestehen - werden sich einheitliche öffentliche Einrichtung und Gemeindegebiet dagegen häufig decken. Ein „funktionaler Zusammenhang“, wie er früher vom Landesgesetzgeber und den Verwaltungsgerichten gefordert wurde, ist für die Bildung einer Abrechnungseinheit von Verkehrsanlagen durch den Gleichheitssatz jedoch nicht vorgegeben (vgl. …). Aus verfassungsrechtlicher Sicht kommt es allein darauf an, dass eine hinreichende individuelle Zurechnung von Vorteil und Beitragspflicht hergestellt werden kann.
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[Rn 65] cc) Die Gemeinden werden zudem bei der Bildung der Abrechnungseinheiten zu berücksichtigen haben, ob dabei Gebiete mit strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand zusammengeschlossen werden, falls dies zu einer auch bei großzügiger Pauschalierungsbefugnis mit Rücksicht auf das Gebot der Belastungsgleichheit nicht mehr zu rechtfertigenden Umverteilung von Ausbaulasten führen würde.“
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Die in dem von § 3 ABS geschaffenen Abrechnungsgebiet vorhandenen tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten gebieten aus Sicht der Kammer die Aufteilung der Ortslage in zumindest zwei abgegrenzte Gebietsteile. Jedenfalls die beiden Ortsteile nördlich und südlich der Nahe stellen kein zusammenhängend bebautes Gebiet dar und dürfen nicht in einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefasst werden.
- 46
Die Nahe, in diesem Bereich ein Gewässer erster Ordnung (vgl. Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Landeswassergesetzes – LWG –), bildet mit ihren Uferbereichen sowie den sich hieran anschließenden weiträumigen, baurechtlich als Außenbereich nach § 35 BauGB einzuordnenden Flächen eine deutliche Zäsur im Ortsbild der Beklagten, so dass von einem räumlichen Zusammenhang zwischen dem nördlich der – hier ungefähr in West-Ost Richtung fließenden – Nahe einerseits und dem südlich der Nahe gelegenen Ortsteil andererseits nicht mehr gesprochen werden kann. Diese Trennung erweist sich als besonders augenfällig östlich der die Nahe überquerenden Brücke der F... Straße (L 234). Hier ist der Fluss ausweislich des der Kammer vorliegenden Kartenmaterials sowie einer Messung über Geoportal ca. 60 m breit.
- 47
Den Eindruck einer deutlichen Zäsur zwischen den Ortsteilen verstärken weiträumige, von Bebauung freie Flächen auf einer Länge von ca. 700 m. Der Mindestabstand zwischen den (Wohn-) Gebäuden nördlich der Nahe und der Bebauung auf der anderen Seite des Flusses beträgt mehr als 160 m und ist damit deutlich größer als in der dem – die Stadt Saarburg betreffenden – Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 2014 (Az.: 6 10853/14.OVG) zugrundeliegenden Fallgestaltung. Dort reicht die Bebauung auf beiden Seiten der Saar zwar teilweise an den Fluss heran, für die Annahme einer Zäsur spricht aber nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts ein Abstand der Gebäude auf den beiden Uferseiten von etwa 100 m. Im Gegensatz zu der Situation in Saarburg wird die trennende Wirkung der Nahe nebst Uferbereichen in A... dadurch betont, dass es keine ufernahe Bebauung gibt, sondern die ersten beitragsrechtlich relevanten Gebäude in deutlicher Entfernung vom Fluss liegen.
- 48
Auch wenn in Einzelfällen vorhandenen Brücken eine die Trennung abschwächende Bedeutung beikommen mag, scheidet eine solche hier aus. Denn der trennende Eindruck der Nahe nebst sich anschließenden Freiflächen ist aufgrund der Weitläufigkeit derart prägnant, dass die Zäsur des Ortsbildes durch die Brückenüberquerung der L 234 auch nicht im Ansatz ausgeglichen wird. Insbesondere fehlt es hierfür in brückennahen Bereichen an einer ausreichenden optischen Verbindung zwischen dem südlichen und dem nördlichen Ortsteil von A.... Dies weisen die über GeoPortal einsehbaren Luftbilder sowie Karten (einschließlich der topographischen Karte mit Höhenlinien) aus. Im Übrigen bestätigte sich dieser Eindruck auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor Ort. Schließlich wird die trennende Wirkung der Nahe mit ihren Uferbereichen noch dadurch rechtlich wie tatsächlich verfestigt, dass diese zum Teil als Überschwemmungsgebiete und als FFH-Gebiet festgesetzt sind.
- 49
Im Übrigen hat die L 234 schon vom Beginn der Brücke an in Richtung Norden keinerlei Anbaubestimmung mehr, wie die Beklagte bereits im vorangegangenen Verfahren 4 K 384/09.KO selbst vorgetragen hat (vgl. Urteil vom 7. September 2009 – 4 K 384/09.KO – Urteilsabdruck S. 4/5). Damit könnte diese Straße selbst nach der zur früheren Fassung des § 10 KAG ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz („Saarburg-Urteil“ vom 25. November 2003 – 6 A 10631/03.OVG –) keinerlei Verbindungsfunktion zwischen den beiden Bereichen haben. Erst recht fehlt in diesem Falle der vom Bundesverfassungsgericht vorausgesetzte konkret-individuell zurechenbare Vorteil eines Ausbaus einer Straße nördlich der Nahe für ein Grundstück südlich der Nahe.
- 50
Angesichts des Vorstehenden sieht die Kammer keine Vergleichbarkeit mit dem von der Beklagten zitierten Fall des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20. August 2002 – 6 C 10464/02.OVG –), der die an der Nims liegende Ortsgemeinde Bickendorf betrifft. Die Kammer lässt offen, ob die genannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz bereits deshalb nicht herangezogen werden kann, weil sie vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014 erging und damit noch nicht die dort aufgestellten strengen Voraussetzungen für die verfassungskonforme Erhebung wiederkehrender Beiträge berücksichtigen konnte. Ungeachtet dessen besteht keine Vergleichbarkeit in tatsächlicher Hinsicht. Denn die Nims ist lediglich ein Gewässer zweiter Ordnung im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 LWG (vgl. § 1 der Landesverordnung über die Gewässer zweiter Ordnung vom 7. November 1983, GVBl. S. 339) und bereits deshalb nicht mit der Nahe im Bereich A... vergleichbar. Darüber hinaus weist die Nims im Ortsbereich Bickendorf nach einer Messung in Geoportal eine Breite von nur etwa 5 m bis 6 m auf. Bereits deshalb kommt eine Übertragung der genannten Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht in Betracht, ungeachtet des Fehlens sonstiger im Urteil vom 20. August 2002 ausgeführter „verbindender“ Kriterien.
- 51
Die veranlagten Grundstücke des Klägers haben danach aufgrund der vorbeschriebenen deutlichen Zäsur zwischen dem nördlich und dem südlich der Nahe gelegenen Teil von A... keinen konkret zurechenbaren, ihren Gebrauchswert erhöhenden Lagevorteil durch den Ausbau von Straßen nördlich der Nahe. Angesichts dessen bedarf es keiner abschließenden Beurteilung der Frage, ob die Annahme eines zusammenhängenden Gebietes auch aus sonstigen Gründen – beispielsweise einer Trennung des Ortes durch das nach Ansicht der Beklagten im Außenbereich liegende Bahngelände – zu verneinen ist.
- 52
Kann danach schon aus den vorstehenden Gründen eine Abrechnungseinheit, wie in § 3 Abs. 1 ABS geregelt, nicht gebildet werden, erweist sich diese Vorschrift als unwirksam und es fehlt eine Ermächtigungsgrundlage für die angefochtenen Beitragsbescheide. Die weiteren Einwendungen des Klägers und die übrigen vom Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 25. Juni 2014 (a.a.O., Rn. 64 f.) angesprochenen Kriterien bedürfen folglich keiner Erörterung und Entscheidung.
- 53
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 54
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
- 55
Die Berufung war entgegen der Anregung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht zuzulassen, da die in § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO benannten Gründe nicht vorliegen. Das gilt zum einen für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der vorliegende Rechtsstreit wirft weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Frage auf, die im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürfte. Vielmehr sind die inmitten stehenden Fragen durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014 geklärt und auch in der Folge durch die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz weiter präzisiert worden. Ebensowenig kommt eine Divergenz-Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in Betracht. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine derartige Abweichung liegt nicht vor.
- 56
Beschluss
- 57
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf (33,53 € + 43,82 € + 23,59 € =) 100,94 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG).
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Zur Beratung bei der Anlage, Durchführung und Auswertung der Erhebungen und Unterlagen bedient sich das Bundesministerium eines von ihm zu berufenden Beirats, der sich im wesentlichen aus Sachverständigen der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft einschließlich einer angemessenen Anzahl praktischer Landwirte zusammensetzt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.