Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 23. Aug. 2010 - 4 K 225/10.KO

ECLI: ECLI:DE:VGKOBLE:2010:0823.4K225.10.KO.0A
published on 23/08/2010 00:00
Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 23. Aug. 2010 - 4 K 225/10.KO
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Der Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebes Mobilität für den Bau des Radfernweges Lahntal im Zuge der Kreisstraße Nr. 23 und 25 (K 23 und K 25) zwischen Laurenburg und Geilnau im Rhein-Lahn-Kreis vom 22. Dezember 2009 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich als anerkannter Naturschutzverband gegen einen Planfeststellungsbeschluss für einen Geh- und Radweg.

2

Schon seit Anfang der 1980er Jahre werden Planungen zu einem Lückenschluss im Verlauf des Fernradwegs Lahntal im Abschnitt zwischen Geilnau und Laurenburg betrieben. Der Fernradweg (insgesamt 245 km) verläuft im Lahntal von der Lahnquelle bei Netphen im Siegerland (Nordhein-Westfalen), sodann durch Hessen bis hin zur Lahnmündung in den Rhein bei Lahnstein (Rheinland-Pfalz). Er ist als Flusswanderweg gestaltet, der überwiegend in Ufernähe und ohne gravierende Steigungen entlang der Lahn verläuft. In Rheinland-Pfalz ist er Bestandteil des Radwegeprogramms „Großräumiges Radwegenetz“ des Landes Rheinland-Pfalz und von der Mündung der Lahn in Lahnstein bis Laurenburg bereits in Betrieb; gleiches gilt für den Bereich von Geilnau bis zur Landesgrenze bei Diez. Im hier in Rede stehenden Abschnitt wird er derzeit abseits der Lahn von Laurenburg über Scheidt und Holzappel (mit einem Höhenunterschied von über 200 m) Richtung Geilnau über die Fahrbahn der Kreisstraßen K 23 und K 25 geführt.

3

Der Rhein-Lahn-Kreis leitete die Planunterlagen für den Neubau des Radfernweges Lahntal im Zuge der K 23 und K 25 zwischen Laurenburg und Geilnau dem Landesbetrieb Mobilität mit Schreiben vom 2. Februar 2007 zur Durchführung des Anhörungsverfahrens und zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu. Im Bereich des geplanten Radwegs (in seinen Talvarianten) befindet sich das FFH-Gebiet „Lahnhänge" 5613-301, welches vom Land Rheinland-Pfalz gemäß § 25 i.V.m. der Anlage 1 des Landesnaturschutzgesetzes – LNatSchG – als FFH-Schutzgebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesen ist. Ebenfalls von den bevorzugten Talvarianten des Radwegs betroffen ist das durch Rechtsverordnung vom 12. Juni 1981, zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 6. August 1990, unter Schutz gestellte Naturschutzgebiet (NSG) „Gabelstein-Hölloch".

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Im nachfolgenden Anhörungsverfahren lagen die Planunterlagen in der Zeit vom 5. März bis 4. April 2007 öffentlich aus. Sie umfassten u.a. auch zwei Artenschutzgutachten, welche noch auf der Rechtslage des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - vor Inkrafttreten (am 18.12.2007) der „Kleinen Naturschutznovelle" (vom 12.12.2007, BGBI. I S. 2873) basierten. Der Kläger erhob neben anderen innerhalb der bis zum 18. April 2007 laufenden Einwendungsfrist mit Schreiben vom 15. April 2007 gegen die Planung Einwände. Diese bezogen sich im Wesentlichen auf das gewählte Rechtsverfahren der Planfeststellung einer Kreisstraße, die der Kläger im Hinblick auf die Selbständigkeit des Radweges für unzulässig hielt, sowie auf den Schutz des NSG „Gabelstein-Hölloch“ und den Artenschutz insbesondere in Bezug auf die Wildkatze. Im Rahmen des Erörterungstermins am 27. Mai 2008 in Diez wurden die Einwendungen des Klägers nicht ausgeräumt. Bezüglich der Einwendungen der Ortsgemeinden Laurenburg und Scheidt und der Verbandsgemeinde Diez gegen die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht und der Unterhaltungslast ist in der Niederschrift ausgeführt, dass sowohl der Bau als auch die spätere Unterhaltung dem Rhein-Lahn-Kreis als künftigem Baulastträger des Rad- und Gehweges oblägen. Der Kreis beabsichtige, im Rahmen einer späteren freiwilligen Vereinbarung mit den Kommunen unter Anrechnung eines eventuellen Vorteils für den besseren Ausbau der bisherigen Wirtschaftswege, die Unterhaltung auf die jeweiligen Gemeinden bzw. die Verbandsgemeinde zu übertragen. Die Brückenbauwerke würden in der Unterhaltung des Kreises verbleiben. Die Übertragung der Unterhaltung sowie die diesbezügliche Regelung seien jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

5

Der Rhein-Lahn-Kreis als Vorhabenträger legte nach Inkrafttreten der „Kleinen Naturschutznovelle" vom 12. Dezember 2007 zwei artenschutzrechtliche Gutachten zur Aktualisierung der Bewertung vor, die beide die artenschutzrechtliche Unbedenklichkeit des geplanten Radweges bestätigten. Die Planfeststellungsbehörde leitete diese beiden Artenschutz-Gutachten sowie ein ebenfalls aktualisiertes FFH-Verträglichkeitsgutachten im September 2009 u.a. auch dem Kläger zur Einsicht zu . Der Kläger hielt mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 die zuvor erhobenen Einwendungen aufrecht.

6

Der Landesbetrieb Mobilität erließ den hier angefochtenen Planfeststellungsbeschluss am 22. Dezember 2009. Darin stellte er den Plan „für den Bau des Radfernweges Lahntal im Zuge der Kreisstraßen Nr. 23 und 25 (K 23 und K 25) zwischen Laurenburg und Geilnau im Rhein-Lahn-Kreis" für den Rhein-Lahn-Kreis als Baulastträger fest. Der Planfeststellungsbereich beginnt am östlichen Ortsausgang von Laurenburg bei Bau-km 0+000,00 und endet bei ca. Bau-km 7+264 im Bereich der Ortslage Geilnau. Die Wegeführung der planfestgestellten "Talvariante 1b" orientiert sich in Lage und Höhe weitestgehend am vorhandenen Bestand. Dementsprechend soll der Weg auch nur in einigen Teilabschnitten (in asphaltierter Bauweise bzw. mittels wassergebundener Decke) neu gebaut und abschnittsweise über bereits vorhandene Wege geführt werden. Der Weg soll größtenteils auf der rechten Lahnseite verlaufen. Lediglich zwischen ca. Bau-km 3+720 und 4+580 soll der Radweg mittels zweier neuer Lahnbrücken auf die linke Lahnseite überführt werden, wo er fast durchgängig auf einem bereits vorhandenen (asphaltierten) Wirtschaftsweg verlaufen soll. Hinter der zweiten Lahnbrücke soll er auf dem Betriebsweg der Bundeswasserstraßenverwaltung weitergeführt werden. Weiterhin wurde gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1a und 2 LNatSchG eine Befreiung von dem Verbot des § 4 Nr. 2 NSG-VO "Gabelstein-Hölloch" erteilt. Darüber hinaus wurde auch die artenschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens positiv festgestellt. In diesem Zusammenhang wurde das Vorliegen von Verbotstatbeständen nach § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verneint. Vorsorglich wurde eine Ausnahmegenehmigung nach § 43 Abs. 8 sowie - höchst hilfsweise - eine Befreiung nach § 62 BNatSchG 2007 namentlich auch für die Wildkatze ausgesprochen. Die Einwendungen des Klägers wurden im Planfeststellungsbeschluss zurückgewiesen. Als Vorzug der festgestellten Linienführung in Gestalt der "Talvariante 1 b" nennt der Planfeststellungsbeschluss, dass durch die Wegeführung auf dem Forstweg in den Unterabschnitten 1.8 bis 1.10 die Lahnaue gemieden und das NSG "Gabelstein-Hölloch" lediglich in seinem westlichen Randbereich angeschnitten werde.

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Gegen den ihm am 29. Januar 2010 mittels Postzustellungsurkunde zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger am 26. Februar 2010 Klage erhoben. Er führt aus, die Klage sei sowohl nach § 64 BNatSchG 2010 (2010) als auch nach § 61 BNatSchG 2007 zulässig, ebenso nach § 2 Abs. 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG –. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen zwingende Vorschriften des Naturschutzrechts, weil er eine Befreiung von der NSG-VO „Gabelstein-Hölloch" und eine Befreiung bzw. Ausnahme von den Verbotsvorschriften des Artenschutzes zulasse. Die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür seien objektiv nicht festgestellt worden und könnten es auch nicht, denn eine ausreichende Begründung fehle. Die Obere Naturschutzbehörde habe sich in der Stellungnahme im Verfahren nicht ernsthaft inhaltlich damit auseinandergesetzt, lediglich ein Einverständnis und kein Einvernehmen erklärt. Es liege keine unbeabsichtigte Härte nach § 48 LNatSchG vor. Schon mit Bescheid vom 15. März 1995 habe die Bezirksregierung Koblenz den damaligen Antrag des Vorhabenträgers auf eine Befreiung für einen Radweg auf weitgehend ähnlicher Trasse (vergleichbar Varianten 1a und 1c) abgelehnt und ausgeführt, das Vorhaben widerspreche dem Schutzzweck, Ausnahmetatbestände träfen nicht zu und es sei eine nach § 4 NSG-VO „Gabelstein-Hölloch“ verbotene Maßnahme. Das jetzt durchgeführte Planfeststellungsverfahren für einen unselbständigen Radweg im Zuge der K 23 / K 25 sei rechtsfehlerhaft, weil es sich tatsächlich um einen selbständigen Radweg handele, was zudem zu einer anderen Trägerschaft der Straßenbaulast führe. Es möge zwar eine Entflechtung des Verkehrs beabsichtigt sein. Es stehe aber fest, dass die K 23 / K 25 weiterhin für den Radverkehr nutzbar seien und auch nutzbar sein müssten, um Radfahrern, die keine direkte Verbindung zwischen Geilnau und Laurenburg entlang der Lahn suchen, die Erreichung anderer Ziele zu ermöglichen und offen zu halten, entsprechend der jeweiligen Funktion der Kreisstraßen. Dies und die räumliche Entfernung zu den K 23 und K 25 offenbarten die eigenständige Bedeutung des Radweges, der mithin als selbständiger Radweg i.S.d. § 3 Nr. 3 b) aa) LStrG zu klassifizieren sei. Demgegenüber seien die naturschutzrechtlichen Belange, die gegen eine Befreiung sprächen, nicht umfassend gewürdigt worden. § 4 NSG-VO verbiete nicht nur den Straßen- und Wegebau, sondern auch die Störung des Gebiets durch Lärm, durch Verlassen der Wege und durch sonstige Handlungen, die sich nachteilig auf die Tier- und Pflanzenwelt auswirken. Insoweit sei auch § 17 Abs. 2 LNatSchG zu beachten. Schließlich seien auch die erteilte Ausnahme und die Befreiung hinsichtlich des Artenschutzes, insbesondere im Hinblick auf die Wildkatze, rechtswidrig.

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Der Kläger beantragt,

9

den Planfeststellungsbeschluss für den Bau des Radfernweges Lahntal im Zuge der Kreisstraßen Nr. 23 und 25 (K 23 und K 25) zwischen Laurenburg und Geilnau im Rhein-Lahn-Kreis - Az.: 02.4-1726-PF/16 - vom 22. Dezember 2009 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist auf den Planfeststellungsbeschluss und trägt vor, die Zuständigkeit des Landesbetriebs Mobilität ergebe sich aus § 5 Abs. 1 i.V.m. §§ 6 Abs. 7 und 49 Abs. 2 LStrG. Es bestehe eine hinreichende Planrechtfertigung. Das hier angefochtene Straßenbauvorhaben sei nach den Zielbeschreibungen im Planfeststellungsbeschluss und den zugehörigen Planfeststellungsunterlagen gemessen an den Zielen des LStrG "vernünftigerweise geboten".Das sich aus § 5 Abs. 1 LStrG ergebende Abwägungsgebot sei ebenfalls nicht verletzt. Der Landesbetrieb Mobilität habe alle für und wider die Planung streitenden öffentlichen und privaten Belange umfassend gewürdigt und entsprechend ihrer objektiven Gewichtigkeit in die Abwägung eingestellt. Die vom Kläger in der Anhörung vorgebrachten und nunmehr im Klagewege weiterverfolgten Planeinwände könnten nicht zu einer anderen Planungsentscheidung führen. Anders als noch im Planfeststellungsbeschluss trägt er nunmehr vor, die festgestellte Planung sei mit den Schutzausweisungen des NSG "Gabelstein-Hölloch" vereinbar. § 4 Nr. 2 NSG-VO bedeute nicht, dass der Wegebau generell verboten sei, sondern nur dann, wenn dieser dem Schutzzweck des NSG (§ 3 der NSG-VO) tatsächlich zuwider laufe, was hier nicht der Fall sei. Der Radweg liege Luftlinie ca. 200 bis 300 m von den für die Schutzgebietsausweisung besonders relevanten Bereichen „Gabelstein" und „Hölloch" (linke Lahnsseite) und dem „felsigen Lahnhang" entfernt. Die vorsorglich ausgesprochenen Befreiung nach § 48 Abs. 1 Nr. 1a und 2 LNatSchG sei in jedem Falle rechtmäßig. Der Artenschutz, insbesondere in Bezug auf die Wildkatze sei nicht verletzt. Auch bei unterstellter Annahme des Vorliegens von Verbotstatbeständen in Bezug auf geschützte Arten, namentlich auch in Bezug auf die Wildkatze sei eine Ausnahmegenehmigung nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 BNatSchG 2007 erteilt, äußerst hilfsweise eine Befreiung nach § 62 BNatSchG 2007. Dem Kläger stehe hinsichtlich der Einordnung als unselbständiger oder selbständiger Radweg kein Rügerecht zu, da dies eine Frage des Landesstraßengesetzes sei und keinen Bezug zum Natur- und Umweltschutz aufweise. Im Übrigen sei der Radweg unselbständiger Bestandteil der K 23 / K 25. Selbst wenn der Radweg selbständig wäre, könnte der Planfeststellungsbeschluss nach § 47 VwVfG in einen solchen für einen selbständigen Radweg umgedeutet werden. Er wäre auf das gleiche Ziel gerichtet und hätte vom Landesbetrieb Mobilität in der geschehenen Form erlassen werden können. Die Planfeststellung sei in Kenntnis der Obersten Straßenbaubehörde erfolgt und diese habe mit Schreiben vom 19. August 2010 bestätigt, dass die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für den Bau des Lahntalradweges in diesem Abschnitt aufgrund der besonderen Verkehrsbedeutung in jedem Fall geboten gewesen sei und dieser damit von ihr befürwortet werde; hilfsweise könne das Verfahren nach § 5 Abs. 5 LStrG weiter betrieben werden.

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Dementsprechend hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hilfsweise beantragt,

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für den Fall, dass das Gericht gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 47 eine Umdeutung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses für den Bau eines „unselbständigen“ Radweges gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG in einen Planfeststellungsbeschluss für den Bau eines „selbständigen“ Radweges in der Trägerschaft des Rhein-Lahn-Kreise im Sinne von § 3 Nr. 3 b) bb) LStrG in Betracht ziehen sollte, nicht ohne vorherige förmliche Beiladung (§ 65 VwGO) des Rhein-Lahn-Kreises, dieser vertreten durch Herrn Landrat Günter Kern, Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Insel Silberau, 56130 Bad Ems zu entscheiden.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Unterlagen der Beteiligten und die vorgelegten Planfeststellungsakten verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

I.

17

Die Klage ist insgesamt zulässig.

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Insbesondere ist der Kläger ist als nach Landesrecht anerkannter Naturschutzverein (§ 60 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG 2007 – in der Fassung der „Kleinen Naturschutznovelle" vom 12.12.2007, BGBI. I S. 2873; vgl. § 74 Abs. 3 BNatSchG 2010) klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Er kann daher nach der hier anzuwendenden Vorschrift des § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG 2007 (die abermalige Rechtsänderung durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009, BGBI. I S. 2542, ist gemäß dortigem Art. 27 erst mit Wirkung vom 01.03.2010 und damit erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 22.12.2009 und der Klageerhebung am 26.02.2010 in Kraft getreten), ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – einlegen gegen Befreiungen von Verboten zum Schutz von Naturschutzgebieten und gegen Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind. Der Kläger hat auch nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2007 geltend gemacht, dass der Erlass des hier angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses als Verwaltungsakt im Sinne des § 61 Abs. 1 S. 1 BNatSchG 2007 Vorschriften, die zumindest auch dem Naturschutz und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind (vgl. § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2007), widersprechen. Er wird hiervon in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt, war zur Mitwirkung nach § 60 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 6 BNatSchG 2007 berechtigt und hat sich mit den Stellungnahmen vom 15. April 2007 und 12. Oktober 2009 auch in der Sache geäußert.

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Da der Kläger lediglich Belange des Naturschutzes geltend macht, kann dahingestellt bleiben, ob er mit den vorgebrachten rein naturschutzrechtlichen Einwänden auch im Sinne des § 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes klagebefugt wäre. Insoweit ist § 61 BNatSchG 2007 die speziellere Vorschrift, so dass dessen Anwendung durch § 2 UmwRG nicht ausgeschlossen wird.

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Die von dem Beklagten aufgeworfenen Fragen der Rügefähigkeit der Einwendungen des Klägers betreffen nicht die Zulässigkeit der Klage, insbesondere nicht die Klagebefugnis, sondern die Frage, ob das Gericht Einwendungen des Klägers in der Sache prüfen darf (vgl. § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG, § 61 Abs. 3 BNatSchG).

II.

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Die Klage ist begründet. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss leidet an einem Fehler, der von dem Kläger in diesem Verfahren geltend gemacht werden kann und die ihm zuerkannte Überprüfung des Naturschutzrechts betrifft; dieser rechtfertigt die Aufhebung des Beschlusses insgesamt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Planfeststellungsbeschluss durfte mangels der Voraussetzungen seiner Ermächtigungsgrundlage nicht erlassen werden (1.), dieser Fehler ist nicht unbeachtlich und kann weder durch Heilung noch durch Umdeutung behoben werden (2.) und der Kläger darf ihn auch mit Aussicht auf Erfolg rügen (3.). Damit kann dahingestellt bleiben, ob die Vorschriften bezüglich des NSG „Gabelstein-Hölloch“ und des Artenschutzes ausreichend beachtet wurden (4.).

22

Maßgebliche Sach- und Rechtslage für die gerichtliche Entscheidung ist der Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses am 22. Dezember 2009 unter Geltung des Bundesnaturschutzgesetz 2007 (2007). Nachträgliche Änderungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie für das Vorhaben günstiger wären, was hier für das Bundesnaturschutzgesetz 2010 (2010) nicht gilt.

23

Da der Kläger als anerkannter Naturschutzverein nicht von den enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planes betroffen wird, kann er grundsätzlich nicht jede Rechtswidrigkeit des Planes rügen, sondern nur die in § 61 BNatSchG 2007 aufgeführten naturschutzrechtlichen Belange (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.09.1997, - 4 VR 21/96 -, NVwZ-RR 1998, 297; Urteil vom 23.11.2007 – 9 B 38/07 - juris). Es kommt also entscheidend darauf an, dass der rechtliche Mangel speziell auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits die Belange des Naturschutzes schützen sollen.

24

Das Gericht prüft die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich nur innerhalb des Rahmens der mit der Klage vorgetragenen, nicht präkludierten und rügefähigen Einwendungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.03.1995, - 11 VR 5.95 -, NVwZ 1995, 904; Urteil vom 31.03.1995, - 4 A 1.93 -, BVerwGE 98, 126).

25

1. Das Bestehen einer Rechtsgrundlage zur Aufstellung des Planes wurde vom Kläger bereits mit der Einwendung vom 15. April 2007 und sodann auch in der Klageschrift bestritten. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 22. Dezember 2009 liegen nach Überzeugung des Gerichts nicht vor. Nach § 5 Abs. 1 LStrG dürfen Landes- und Kreisstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Ein Neubau einer Kreisstraße wurde nicht beantragt und nicht planfestgestellt, so dass dahingestellt bleiben kann, ob ein selbständiger Rad- und Gehweg überhaupt planfestgestellt werden kann (verneinend: Bogner/Bitterwolf-de Boer/Probstfeld, Kommentar zum LStrG in: Praxis der Kommunalverwaltung L 12 RhPf, § 5 Erl. 6 und 8). Jedenfalls würde es sich bei einem selbständigen Geh- und Radweg nach § 3 Nr. 3 b) aa) LStrG um eine sonstige Straße und nicht um eine Kreisstraße nach § 3 Nr. 2 LStrG handeln.

26

a) Die von der Planfeststellungsbehörde angenommene Änderung der bestehenden Kreisstraßen K 23 und K 25 durch Ergänzung mit einem unselbständigen Radweg liegt nicht vor. Im Hinblick auf die vorhandenen Kreisstraßen K 23 (von Laurenburg über Scheidt und Holzappel nach Charlottenberg) und K 25 (von Birlenbach kommend über Balduinstein und Geilnau nach Holzappel) soll die Substanz beider Kreisstraßen, d.h. Lage und Ausdehnung der vorhandenen Fahrbahnen, nicht geändert oder ergänzt werden. Darüber hinaus soll auch die Funktion beider Straßen ebenfalls nicht geändert werden, denn der Radverkehr von Laurenburg nach Scheidt und Holzappel (K 23) und von Holzappel nach Geilnau (K 25) soll weiterhin auf den vorhandenen Fahrbahnen ungetrennt vom motorisierten Verkehr zulässig sein. Eine vollständige oder zumindest weitgehende Entflechtung des mit der Funktion als Kreisstraße (§ 3 Nr. 2 LStrG) verbundenen Radverkehrs von und nach den Orten Laurenburg, Scheidt, Holzappel und Geilnau auf den bisherigen und künftigen Fahrbahnen beider Kreisstraßen K 23 und K 25 ist weder beabsichtigt noch wird er im Zusammenhang mit der Planung bezweckt noch ist sie die notwendige Folge der Planung. Nach den Darlegungen im Erläuterungsbericht und im Planfeststellungsbeschluss ist auf der vorhandenen Trasse ohnehin nur geringer (Fern-)Radverkehr festzustellen. Allenfalls eine kaum messbare Verringerung des weiträumigen Radverkehrs auf K 23 / K 25, soweit er über den Nahbereich der genannten Orte an den Kreisstraßen hinausgeht oder der Verbindung der (nicht benachbarten) Orte Laurenburg und Geilnau und der darüber hinaus an der Lahn liegenden Orte dient, kann durch den geplanten Radweg erreicht werden. Darin liegt jedoch keine wirksame Entflechtung. Denn nach dem Erläuterungsbericht und dem Planfeststellungsbeschluss hat die weit überwiegende Zahl der Benutzer des Lahn-Fernradweges in der Vergangenheit gerade nicht die Bergstrecke über Scheidt und Holzappel gewählt. Zudem wurde eine Verbindung der Ortsgemeinde Scheidt mit dem Radweg ausdrücklich abgelehnt (vgl. Stellungnahme der OG Scheidt und die Niederschrift zum Erörterungstermin vom 27.05.2008, S. 18). Die Anbindung an die der „Umgehung“ der Ortslagen Scheidt und Holzappel dienende neue Trasse wird dort als „selbständige Wegeverbindung“ bezeichnet.

27

b) Selbst wenn entgegen den obigen Feststellungen hypothetisch eine teilweise (funktionelle) Änderung des Verkehrs auf der K 23/K 25 angenommen würde, wäre der Radweg nur dann nach § 5 Abs 1 LStrG planfeststellungsfähig, wenn es sich um einen unselbständigen Radweg i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG und damit einen Teil der benannten Kreisstraßen handeln würde. Ansonsten sind selbständige Radwege – wie oben dargelegt – sonstige Straßen im Sinne des § 3 Abs. 3 Buchstabe b) Doppelbuchstabe aa) LStrG. Unselbständig i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG sind Radwege, die auf eigenem Straßenkörper im Zusammenhang mit einer öffentlichen Straße im Wesentlichen mit ihr gleichlaufen. Der hier geplante Radweg hat zwar auf der vollen Strecke einen eigenen Straßenkörper. Jedoch besteht kein Zusammenhang mit der K 23 und der K 25. Der planfestgestellte Radweg verlässt die K 23 in Laurenburg und führt nicht zur K 23 zurück. Nach dem Übergang auf den Betriebsweg der Bundeswasserstraßenverwaltung bei der Schleuse Scheidt findet er nach über 7,2 km Länge Anschluss an einen Radweg, der seinerseits in der Ortslage Geilnau zur K 25 führt. Er ist auch nicht, wie § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG fordert, im Wesentlichen mit den Kreisstraßen gleichlaufend. Vielmehr wurde hier eine völlig andere Trasse in z.T. weitem Abstand von (Luftlinie) mindestens 300 m bis zu 2,6 km auf einem ganz anderem Niveau (Höhendifferenz bis über 200 m) bei einer Länge von 7,2 km gewählt.

28

Nach der Rechtsprechung für Bundesfernstraßen folgt die Unselbständigkeit eines Rad- bzw. Gehweges bezogen auf eine Straße auch aus der Funktion, den Zwecken der Straße zumindest dadurch zu dienen, dass sie der Fahrbahn den für den Verkehrsfluss hinderlichen Fußgänger- bzw. Radverkehr entziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.06.1970 – VII C 77.68 – BVerwGE 35, 326, und vom 28.08.1987 – 4 C 54/83, 4 C 55/83 – NVwZ 1988, 146; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.1969 – 1 A 33/68 – VkBl. 1970, 289), also soweit ein verkehrstechnischer Zusammenhang besteht (Zeitler, Art. 2 RdNr. 41; Müller/Schulz, Kommentar zum Fernstraßengesetz § 1 Rn. 32). Eine räumliche Trennung von Fahrbahn und Radweg ist daher grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, die Trennung ist rechtlich geboten (z.B. aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes in Alleen) oder bautechnisch bedingt (Umfahrung von Hindernissen; Schutz der Fußgänger und Radfahrer). Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der Radweg den Bezug zur (Bundes-)Straße verliert, in dem er eine Erschließung oder Führung vornimmt, die die Fahrbahn nicht teilt (Müller/Schulz, a.a.O., § 5 FStrG Rn. 50). Diese funktionsbezogene Rechtsprechung und Kommentierung kann im Hinblick auf den Wortlaut des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 LStrG ohne Weiteres auch auf Landes- und Kreisstraßen übertragen werden. Nach den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (vom 02.06.1997 – VkBl. 1997, 434), die vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau für Landes- und Kreisstraßen für anwendbar erklärt wurden, ist sogar von einem Neubau auszugehen, wenn eine bestehende Trasse auf einer längeren Strecke verlassen wird. Maßgeblich ist das räumliche Erscheinungsbild im Gelände, so dass schon eine Ortsumgehung als Neubau zu verstehen ist (vgl. Bogner/Bitterwolf-de Boer/ Probstfeld, Kommentar zum LStrG in: Praxis der Kommunalverwaltung L 12 RhPf, § 5 LStrG Anm. 1.3; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 34, Rn. 7.31; Zeitler, Bay. Straßen- und Wegegesetz, Loseblattkommentar, Art. 36 Rn., 6, 7; a.A. ohne Begründung: Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, Kommentar, 5. Aufl., § 17 Rn. 32: Ortsumgehung sei technisch Neubau, rechtlich Änderung).

29

Der in § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG geforderte Zusammenhang mit der öffentlichen Straße ist auch deshalb nicht gegeben, weil die Verbindungsfunktion der Kreisstraßen nicht einmal teilweise wahrgenommen wird. Die K 23 läuft von Laurenburg über Scheidt und Holzappel nach Charlottenberg, die K 25 (von Birlenbach und Balduinstein kommend) über Geilnau nach Holzappel. Holzappel und Scheidt werden, wie dargelegt, von der Radwegeführung vollständig abgekoppelt, ohne einen gesonderten und von den vorgenannten Kreisstraßen K 23 bzw. K 25 unabhängigen Zugang hierzu zu haben. Damit ist verkehrstechnisch für beide Orte bei der Benutzung des Rades als Beförderungsmittel weiterhin das Befahren der Fahrbahn der K 23/K 25 erforderlich.

30

Hinzu kommt, dass der Radweg – wie dargelegt – auch nicht im Wesentlichen mit den Kreisstraßen gleich läuft.

31

Im Hinblick auf die fehlende Entflechtung des Verkehrs auf den Kreisstraßen K 23 und K 25 und die im Großräumigen Radverkehrsplan Rheinland-Pfalz dokumentierte Verbindungsfunktion hat der geplante Radweg im Gegenteil eine selbständige Bedeutung (vgl. Kodal/Krämer, Kap. 6 Rn. 9.33; Bogner/Bitterwolf-de Boer/ Probstfeld, § 1 LStrG Anm. 3.3.1). Hiervon geht im Zweifel auch der von dem Planfeststellungsbeschluss bestimmte Straßenbaulastträger, nämlich der Rhein-Lahn-Kreis ausweislich der Stellungnahmen im Verfahren aus. In der Niederschrift über den Erörterungstermin am 27.05.2008 (S. 14) heißt es bezüglich der Einwendungen der Ortsgemeinde Laurenburg (für die Ortsgemeinde Scheidt und die Verbandsgemeinde Diez finden sich in der Niederschrift S. 17-19 ähnliche Ausführungen):

32

„Sowohl der Bau als auch die spätere Unterhaltung obliegen dem Rhein-Lahn-Kreis als Baulastträger des Rad- und Gehweges, der unselbständiger Bestandteil der Kreisstraßen K 23/25 ist. Durch die Mitbenutzung des Wirtschaftswegenetzes ist die Widmung in den mitbenutzten Bereichen als Rad-, Geh- und Wirtschaftsweg vorgesehen. Der Kreis beabsichtigt mithin im Rahmen einer späteren freiwilligen Vereinbarung mit den Kommunen unter Anrechnung eines eventuellen Vorteils für den besseren Ausbau der bisherigen Wirtschaftswege, die Unterhaltung auf die jeweiligen Gemeinden bzw. die Verbandsgemeinde zu übertragen. Die Brückenbauwerke werden in jedem Fall in der Unterhaltung des Kreises bleiben. Die Übertragung der Unterhaltung sowie diesbezügliche Regelungen sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.“

33

Wenn aber der Radweg wieder in die Unterhaltungslast der Gemeinden fallen soll, kann er erst recht kein unselbständiger Bestandteil der Kreisstraßen sein.

34

Im Übrigen lässt sich bei sonstigen Straßen (§ 3 Nr. 3 b) aa) LStrG) die Unterhaltungslast nicht von der übrigen Baulast abtrennen, da sie nach § 15 Abs. 2 LStrG deren einziger Regelungsinhalt ist.

35

2. Die Planfeststellung auf der Grundlage einer nicht gegebenen Rechtsgrundlage stellt einen schweren, nicht heilbaren Fehler des Verwaltungsakts dar, der dessen gänzliche Aufhebung rechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 13.07.2010 – 9 B 104.09 – S. 4 Beschlussabdruck, veröffentlicht in juris; so auch für die fehlende örtliche Zuständigkeit BVerwG, Beschluss vom 06.05.2008 – 9 B 64/07). Ein selbständiger Radweg ist – wie dargelegt – nicht nach § 5 Abs. 1 LStrG planfeststellungsbedürftig und nicht planfeststellungsfähig (so ausdrücklich Bogner/Bitterwolf-de Boer/Probstfeld, Kommentar zum LStrG, PdK L 12 RhPf, § 5 Erl. 6 und 8). Er kann auch nicht dadurch planfeststellungsfähig werden, dass er für den Zeitraum von Bau und Planung insoweit eingestuft und erst nach Umsetzung der Planung in die rechtlich richtige Kategorie umgestuft wird (§ 38 LStrG). Vielmehr ist bereits für die Anwendung der Ermächtigungsgrundlage und des dazugehörigen Verfahrens wegen der dem finalen Charakter der Planung entsprechenden Ausrichtung auf die Ziele des jeweiligen Fachplanungsgesetzes zwingend auf die zutreffende Einordnung des geplanten Weges (bzw. der geplanten Straße) nach Abschluss der Bauarbeiten und Eröffnung des Verkehrs abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 13.07.2010 – 9 B 104.09 – S. 4 Beschlussabdruck, veröffentlicht in juris, unter Bestätigung des Urteils des OVG NW vom 02.09.2009 – 11 D 33/08.AK – DVBl. 2009, 1587). Dies gilt nach der vorgenannten Rechtsprechung selbst dann, wenn die Straße bisher in der für die gewählte Rechtsgrundlage maßgebenden Straßenkategorie zutreffend eingeordnet war. Das Bundesverwaltungsgericht und das OVG Nordrhein-Westfalen (jeweils a.a.O.) halten eine andere Handhabung für eine „Umgehung“ der an sich gegebenen Ermächtigungsgrundlage zur Durchsetzung von (Planung-)Zielen, die für die geplante Straße keine Geltung beanspruchen können. Damit ist die Abwägung auf der Grundlage nicht maßgeblicher Gesichtspunkte und Ziele erfolgt und unheilbar fehlerhaft (so ausdrücklich: OVG NW vom 02.09.2009 – 11 D 33/08.AK – DVBl. 2009, 1587, 1590f.). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer ausdrücklich an.

36

a) Das Fehlen bzw. Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage zur verbindlichen Planung ist – ebenso wie das Fehlen der sachlichen Zuständigkeit – nicht nach §§ 45, 46, 75 Abs. 1a VwVfG heilbar. Der Bundesgesetzgeber hat für den hier anwendbaren § 75 Abs. 1a VwVfG die Heilung formeller Fehler nicht vorgesehen und bewusst gegenüber etwa der Regelung des § 17 Abs. 6 BFStrG 2007 ausgeschlossen (vgl. BVerwG Urteil vom 17.01.2007 - 9 C 1/06 - BVerwGE 128, 76 m.w.N.; Beschluss vom 06.05.2008 – 9 B 64/07 – NVwZ 2008, 795). Eine Fehlerheilung nach § 45 und 46 VwVfG ist ebenfalls nicht vorgesehen. Weder erklärt § 45 VwVfG das Fehlen der sachlichen Zuständigkeit für heilbar, noch kann hierdurch das Fehlen der Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage ersetzt werden. Im Gegensatz zur örtlichen Zuständigkeit wird auch in § 46 VwVfG die sachliche Zuständigkeit nicht genannt und kann damit auch nicht hineininterpretiert werden (h.M.; Nds OVG Beschluss vom 11.01.2006 – 7 ME 288/04 – NVwZ-RR 2006, 378, 380; OVG NW Urteil vom 02.09.2009 – 11 D 33/08.AK – DVBl. 2009, 1587, 1591f.; Kopp-Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 10. Aufl., § 46 Rn. 23; Schwarz in: Fehling-Kastner, HK-VerwR, 2. Aufl., § 46 VwVfG, Rn. 20 m.w.N.). Im Übrigen liegt auch kein bloßer formeller Fehler in der fehlerhaften Annahme (nur) der sachlichen Zuständigkeit vor, da hier unter die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage fehlerhaft subsumiert wurde und dies immer eine – über § 46 VwVfG nicht heilbare – Verletzung materiellen Rechts darstellt (BVerwG, Urteil vom 20.02.1992 – 5 C 66/88 - BVerwGE 90, 25, 32; Kopp-Ramsauer, § 46 Rn. 15; Schwarz in: HK-VerwR § 46 VwVfG Rn. 18 m.w.N.). Auch die Grundsätze der Planerhaltung können eine Aufrechterhaltung des hier angefochtenen Plans nicht rechtfertigen, da es hierzu zumindest erforderlich wäre, dass zu Recht eine Planfeststellung (hier nach § 5 Abs. 1 LStrG) eingeleitet worden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

37

b) Der Beklagte hat den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht nach § 47 VwVfG in einen solchen nach § 5 Abs. 5 LStrG umgedeutet, so dass dahingestellt bleiben kann, ob hierfür überhaupt die formellen und materiellen Voraussetzungen vorlagen und der Verwaltungsakt in der umgedeuteten Form rechtmäßig wäre.

38

Für eine gerichtliche Umdeutung liegen die materiellen Voraussetzungen jedenfalls nicht vor, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob das Gericht eine Umdeutung vornehmen kann, wenn die Verwaltung diese – trotz entsprechender Erkenntnisse zur Rechtswidrigkeit des bisher beschrittenen Weges – selbst nicht vornimmt und nicht vornehmen will. Nach § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Auch eine Planfeststellung nach § 5 Abs. 5 LStrG liefe auf das Ziel einer Planfeststellung eines Geh- und Radweges hinaus. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob im Einzelfall exakt die gleiche Verfahrensweise und Form erforderlich wäre (vgl. die Anlage 1 zu § 5a LStrG). Denn die Voraussetzungen für den Erlass einer Planfeststellung auf der Grundlage des § 5 Abs. 5 LStrG liegen nicht vor.

39

aa) Es liegt kein Antrag des Straßenbaulastträgers vor, eine Planfeststellung auf der Grundlage des § 5 Abs. 5 LStrG vorzunehmen. Der Antrag des Rhein-Lahn-Kreises vom 2. Februar 2007 auf Durchführung des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens kann nicht in einen solchen Antrag umgedeutet werden, denn der Rhein-Lahn-Kreis ist nach § 15 LStrG nicht ohne Weiteres Straßenbaulastträger für sonstige Straßen. Wie sich aus dem Grunderwerbsverzeichnis in den Planunterlagen ergibt, hat der Rhein-Lahn-Kreis (nahezu) kein Eigentum an den Flächen auf der geplanten Trasse. Der größte Teil der geplanten Strecke verläuft über vorhandene Wege verschiedenster Rechtsnatur. Soweit die Wege auf der Trasse bereits vorhanden sind, könnte der Rhein-Lahn-Kreis nur im Wege des § 15 Abs. 1 LStrG die Straßenbaulast übernehmen, was bisher jedoch nicht erfolgt ist. Damit ist er insoweit kein Straßenbaulastträger und konnte am 2. Februar 2007 keinen Antrag nach § 5 Abs. 5 LStrG stellen. Für einen wesentlichen Teil der Wege dürfte die Übertragungsmöglichkeit des § 15 Abs. 1 LStrG im Hinblick auf gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zur Ausübung der Straßenbaulast nach § 16 Abs. 1 LStrG ausgeschlossen sein. Die Betriebswege der Bundeswasserstraßenverwaltung dürften nach § 14 WaStrG (oder einer Vorgängervorschrift) für Bundeswasserstraßenzwecke planfestgestellt sein (vgl. zur Planfeststellungsfähigkeit von Betriebswegen bei Bundeswasserstraßen: BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 – 9 A 24/01 – BVerwGE 116, 175; BayVGH, Beschluss vom 26.09.1988 – 8 AS 88.40046 – juris) oder gegebenenfalls zuvor bereits als Leinpfad nach Wasser- bzw. Wasserstraßenrechtlichen Vorschriften einer öffentlich-rechtlichen Bindung unterlegen haben (vgl. Kodall/Krämer, Kap. 4 Rn. 24). Gleichfalls öffentlich-rechtlich geregelt ist die Unterhaltung der in einer Flurbereinigung (bzw. in einem entsprechenden Vorgängerverfahren nach früherem Recht) entstandenen oder festgestellten Wirtschaftswege (§ 41 und § 58 FlurBG; Bogner/Bitterwolf-de Boer/Probstfeld § 16 Anm. 2).

40

bb) Vor der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens am 2. Februar 2007 lag keine Anordnung der Obersten Straßenbaubehörde vor, in der diese die Planfeststellung eines selbständigen Radweges vorgeschrieben hätte. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein entsprechender Verwaltungsakt in dem Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 19. August 2010 enthalten ist, obwohl der Wortlaut dies nicht zwingend nahelegt. Die Formulierung:

41

„Aufgrund dieser besonderen Verkehrsbedeutung wäre die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens auch unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 LStrG geboten gewesen.

42

Bezugnehmend auf den Rechtsstreit mit dem BUND bitte ich, im Bedarfsfall den Radweg als selbständige Verbindung hilfsweise weiter zu betreiben.“

43

spricht nicht für eine unbedingte Anordnung des Verfahrens, noch weniger für eine Rückwirkung dieser Anordnung auf das bereits durchgeführte Planfeststellungsverfahren. Eine solche (rückwirkende) Anordnung wäre auch nicht geeignet, das Verfahren ohne Wiederholung der erforderlichen Verfahrensschritte und einer neuen Abwägung zu heilen. Schon das Planziel der unselbständigen Ergänzung einer Kreisstraße ist eine von der Planfeststellung eines selbständigen Radweges erheblich abweichende Planungsleitlinie, da die Ziele des § 3 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG nicht mehr im Vordergrund stünden und die von den Ortsgemeinden Laurenburg, Scheidt und der Verbandsgemeinde Diez aufgeworfene Frage der Straßenbaulast (vgl. §§ 12 und 15 LStrG) auf anderer Grundlage zu prüfen und entscheiden wäre. Zudem wäre die Anordnung ohne den – wie oben dargelegt – hier erforderlichen Antrag erfolgt und damit – derzeit – selbst als einseitige Anordnung rechtswidrig (Bogner/Bitterwolf-de Boer/Probstfeld, § 5 LStrG Anm. 6 Abs. 4). Weiterhin wäre die Anordnung für die derzeit geplante Trasse in dem Umfang der erfolgten Planfeststellung getroffen worden, obwohl sie nach § 5 Abs. 5 S. 2 LStrG nicht für Bereiche erfolgen darf, für die ein Flurbereinigungsplan vorliegt. Ebenso ist eine Überplanung des Dienstweges der Bundeswasserstraßenverwaltung wegen der wasserstraßenrechtlichen Bindungen und des fehlenden Eigentums des Rhein-Lahn-Kreises wohl nicht nach § 5 Abs. 5 LStrG zulässig. Zudem dürfte im Hinblick auf § 15 Abs. 1 LStrG ein Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung gegenüber den Wegeeigentümern für den Bereich vorhandener Wege nicht möglich sein, da diese Norm dem Eigentümer die Straßenbaulast zuerkennt und eine Änderung durch Verwaltungsakt vorgesehen, hier aber nicht erfolgt ist. Für eine Entziehung des Eigentums wären andere Planungsinstrumentarien wie ein Bebauungsplan oder ein Flurbereinigungsplan vorrangig (§ 5 Abs. 5 S. 2 LStrG; vgl. Bogner/Bitterwolf-de Boer/ Probstfeld, § 5 LStrG Anm. 6 auch zur Enteignung).

44

Damit kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die geplante Radwegetrasse eine Straße von besonderer Verkehrsbedeutung i.S.d. § 5 Abs. 5 S. 1 LStrG ist, wofür jedenfalls die Einbeziehung in das Großräumige Radwegenetz des Landes Rheinland-Pfalz und der Lückenschluss des Lahnradweges mit seiner Fortführung in Hessen und Nordrhein-Westfalen spricht.

45

cc) Da das Gericht einer Umdeutung – wie dargelegt – nicht näher tritt, bedurfte es auch keiner Entscheidung über den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag auf Beiladung des Rhein-Lahn-Kreises. Weiterhin können die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 und 4 VwVfG dahinstehen.

46

3. Dem Kläger steht hinsichtlich des Nichtvorliegens der Ermächtigung zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens auch ein vom Gericht zu beachtendes Rügerecht zu. Zunächst hat der Kläger im Anhörungsverfahren (vgl. Schreiben vom 15.04.2007, S. 2; sowie Bl. 86f des Planfeststellungsbeschlusses) und im Klageverfahren (Bl. 49 der Gerichtsakte) die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wegen des fehlenden unselbständigen Radwegs ausreichend gerügt. Es handelt sich auch um Rechtsvorschriften im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2007.

47

a) Die Regelung des § 5 Abs. 1 LStrG über die Planfeststellung ist i.S.d. § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2007 eine andere Rechtsvorschrift, die hier zu beachten ist und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes zu dienen bestimmt ist. Das OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 09.01.2003 – 1 C 10393/01.OVG – NuR 2003, 438) und das BVerwG (vgl. Urteil vom 19.05.1998, 4 A 9/97, NVwZ 1998, 961) nehmen in ihrer Rechtsprechung zu § 17 Abs. 1 FernStrG (2007) an, dass in dieser die Planfeststellung anordnenden und die Abwägung mit Naturschutzbelangen vorschreibenden Vorschrift ein ausreichender Naturschutzbezug gegeben ist. Nach dieser Rechtsprechung kann die Abwägung im Hinblick auf die Eingriffe in Natur und Landschaft von dem Kläger als anerkanntem Naturschutzverein mit Aussicht auf Erfolg gerügt werden, wenn sie (zu Lasten der Natur) fehlerhaft ist. Gleiches ist hinsichtlich § 5 Abs. 1 LStrG anzunehmen. Nach dessen S. 2 sind bei der Planfeststellung die öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit abzuwägen und es können nach S. 3 die nach dem Landesnaturschutzgesetz notwendigen Maßnahmen einbezogen werden. Damit hat die Abwägung im Rahmen der Planfeststellung nach § 5 Abs. 1 LStrG ebenfalls Naturschutzbezug, da auch das Bundesnaturschutzgesetz und die hierauf beruhenden Regelungen des Landesnaturschutzgesetzes zu den öffentlichen Belangen gehören. Wenn der Kläger schon rügen darf, dass eine Abwägung fehlerhaft zu Lasten der Natur erfolgt ist, dann kann er erst recht rügen, dass eine Abwägung nach der von dem Beklagten herangezogenen Vorschrift des § 5 Abs. 1 LStrG gar nicht erst (zu Lasten der Natur) erfolgen durfte, da deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen.

48

Selbst wenn man annehmen wollte, dem § 5 Abs. 1 LStrG fehle wegen der leicht unterschiedlichen Formulierung im Vergleich zu § 17 Abs. 1 FernStrG 2007 ein ihr innewohnender ausreichender Naturschutzbezug, berührte dies die Rügemöglichkeit nicht. Denn die fehlerhafte Anwendung des § 5 Abs. 1 LStG im vorliegenden Fall führt ohne Zwischenschritt zwingend zu einer Verletzung der Vorschriften des Bundes- bzw. Landesnaturschutzgesetzes. Nach §§ 9 Abs. 1 und 4 und § 10 Abs. 1 LNatSchG i.V.m. § 1 Abs. Nr. 2 der Landesverordnung über die Bestimmung von Eingriffen in Natur und Landschaft (vom 19.12.2006, GVBl. S. 447) stellt der Bau einer Straße im Außenbereich einen ausgleichspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Über die Zulassung der Eingriffsmaßnahme und die entsprechenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist daher im dem gesetzlich vorgesehenen Zulassungsverfahren auf der Grundlage der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage von der zuständigen Behörde zu entscheiden. Gleiches gilt für die hier materiell erforderliche Befreiung von den Festsetzungen der NSG-VO „Gabelstein-Hölloch“ (§ 48 LNatSchG). Zutreffendes Zulassungsverfahren für den Eingriff und zutreffendes Befreiungsverfahren kann ein Planfeststellungsverfahren jedoch nur dann sein, wenn dies rechtmäßig an die Stelle der an sich vorgesehenen naturschutzrechtlichen Verfahrens getreten ist. Der mit der Konzentrationswirkung (§ 75 Abs. 1 S. 1 VwVfG, vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 7. Aufl., § 75 Rn. 8) verbundene gesetzlich angeordnete Zuständigkeitswechsel kann nur dann eintreten, wenn auch die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dies ist offensichtlich nach dem oben Gesagten nicht der Fall. Damit liegt in der hier erfolgten Anwendung des § 5 Abs. 1 LStrG gleichzeitig eine unzulässige Umgehung (vgl. dazu OVG Weimar, Urteil vom 20.07.2003 – 1 KO 389/02LKV 2004, 559) und damit auch Verletzung der Vorschriften der §§ 9, 10, 48 LNatSchG, welche auf §§ 18 bis 20, 42 und 62 BNatSchG 2007 beruhen (vgl. §§ 17, 23, 67 BNatSchG 2010), was ohne Zweifel nach § 61 BNatSchG 2007 rügefähig ist (ebenso NdsOVG, Beschluss vom 05.03.2008 – 7 MS 114/07 – NuR 2008, 265, 269f.).

49

b) Es besteht hier die konkrete Möglichkeit, dass bei korrekter Anwendung der Vorschriften in den dann durchzuführenden anderen Verfahren eine andere Entscheidung, die für den Kläger und damit für den Naturschutz günstiger ausgefallen wäre, getroffen worden wäre (vgl. BVerwG Beschluss vom 06.05.2008 – 9 B 64/07 – NVwZ 2008, 795). Die fehlerhafte Wahl des Zulassungsverfahrens würde nach der früheren Rechtsprechung des NdsOVG (Urteil vom 01.12.2004 – 7 LB 44/02 – ZUR 2005, 482;) dann nicht zu einem Nachteil für den Naturschutz führen, wenn im richtigen Verfahren eine Planfeststellungsbehörde zur Zulassung berufen wäre, die ebenfalls als Programm für ihre Abwägung den (Plan-)Zielen eines außerhalb des Naturschutzrechts liegenden Gesetzes verpflichtet und die naturschutzrechtlichen Belange in gleicher Weise wie die tätig gewordene Behörde zu wahren hätte. Diese Voraussetzungen liegen hier schon nicht vor (vgl. auch die Anmerkung von Palme zu dem vorgenannten Urteil des Nds OVG in ZUR 2005, 487, 488 im Hinblick auf eine „qualifizierte Unzuständigkeit“), was unten näher ausgeführt wird. Im Übrigen ist das NdsOVG nunmehr (Beschluss vom 05.03.2008 – 7 MS 114/07 – NuR 2008, 265, 269f.) bei einer naturschutzrechtlichen Verbandsklage zu der Auffassung gelangt, dass eine Verfahrensvorschrift, die eine fehlerfreie Ermittlung und vor allem Abwägung der relevanten materiellen Belange gewährleisten soll, auch zu den rügefähigen Rechtsnormen gehört. Das NdsOVG führt insoweit aus (Rn. 37 bei juris):

50

„Zwar ist grundsätzlich richtig, dass Vorschriften über die staatliche Aufgabenverteilung regelmäßig nicht zugleich auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind. In dem vom Bundesverwaltungsgericht hierzu entschiedenen Fall (Beschl. v. 02.10.2002 – 9 VR 11.02 -, juris Rn. 7 f.) ist dies indessen offengelassen worden; zudem ging es dort um die anders gelagerte Frage der zulässigen Identität von Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde. Wenn die Verfahrensvorschrift hingegen eine fehlerfreie Ermittlung und vor allem Abwägung der relevanten materiellen Belange gewährleisten soll, gehört sie zu den rügefähigen Rechtsnormen (Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG 2003, Rn. 20 zu § 61). Damit gehören Normen, welche die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde bestimmen, dazu, weil diese Behörde regelmäßig einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren planerischen Entscheidungsspielraum hat und die Zuständigkeit deshalb untrennbar mit dem angewendeten materiellen Recht bzw. dem daraus gewonnenen Ergebnis verbunden ist. Wegen dieser Verbundenheit unterfällt die Zuständigkeitsfrage auch nicht der Präklusion des § 61 Abs. 3 BNatSchG oder 60c Abs. 3 S. 1 NNatG, wenn sie bei den Einwendungen, wie auch hier, nicht gesondert angesprochen ist (vgl. dazu Nds.OVG, Urt. V. 06.06.2007 – 7 LC 97/06 -, juris; dass., Beschl. v. 11.01.2006 – 7 ME 288/04 -, Nds.VBl. 2006, 198 = NVwZ-RR 2006, 378 <380 „rechtlicher Rahmen der Planfeststellung“>).“

51

Selbst wenn eine Kausalität des Fehlers für das Ergebnis und eine rechtzeitige Rüge für erforderlich gehalten werden, sind diese Voraussetzungen hier gegeben. Die Rechtzeitigkeit der Rügen des Klägers wurden oben bereits festgestellt. Die Möglichkeit einer anderen Entscheidung ergibt sich bereits aus den bei richtiger Rechtsanwendung hier zu beachtenden Verfahren für einen Radweg auf der geplanten Trasse. Für den überwiegenden Teil der Strecke ist kein spezielles Zulassungsverfahren ersichtlich. Für die Brückenbauwerke und den Weg entlang des Gewässers (im 40 m-Bereich, Gewässer erster Ordnung) wäre die Wasserbehörde zuständig, wobei sich die Verfahrensart je nach Gestaltung des Bauwerks nach § 72 oder § 76 LWG richten würde. Würde die Brücke über die Schleuse Scheidt wieder ins Auge gefasst, wäre nach § 14 WaStrG die Bundeswasserstraßenbehörde zuständig. Weiterhin bedürfte es gegebenenfalls noch einer Entscheidung nach § 15 Abs. 1 LStrG durch die Straßenaufsichtsbehörde. Jedenfalls für die Wegeführung im überwiegenden Bereich des NSG „Gabelstein-Hölloch“ wäre – mangels derzeit anderer einschlägiger Zulassungsvorschrift – gemäß § 48 i.V.m. § 42 Abs. 2 S. 2 LNatSchG die mit entsprechendem naturschutzfachlichem Sachverstand ausgestattete Obere Naturschutzbehörde zur Entscheidung berufen (vgl. den Bescheid der Bezirksregierung Koblenz vom 15. März 1995 zu einem Antrag des Rhein-Lahn-Kreises für einen Radweg auf ähnlicher Trasse durch das hiesige NSG „Gabelstein-Hölloch“). Damit besteht schon wegen der nicht mehr in einer Hand liegenden Trassenfestlegung in verschiedenen Verfahren die konkrete Möglichkeit, dass zumindest die Entscheidung der Oberen Naturschutzbehörde – auch im Hinblick auf den dort gegebenen naturschutzfachlichen Sachverstand und die nunmehr dieser Behörde obliegenden naturschutzrechtlichen Einschätzungsprärogative – anders ausgefallen wäre. Denn der Oberen Naturschutzbehörde stünde im Hinblick auf die andersartige Fassung des § 48 LNatSchG kein fachgesetzlich ausgerichtetes Planungsermessen für ihre Entscheidung zu, insbesondere läge es nicht in ihrem Ermessen, planzielkonform zur Straßenplanung die „optimale“ Trasse auszuwählen und diese im Wege der Abwägung (oder ggf. über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) genehmigungsfähig zu machen (vgl. zur naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der zuständigen Planungsbehörde BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 – 9 C 1/06 – BVerwGE 128, 76, insbesondere Leitsatz 3). Die Naturschutzbehörde ist vorrangig den Zielen des Bundes- und des Landesnaturschutzgesetzes verpflichtet und hat in diesem Licht die öffentlichen und privaten Belange in ihre Entscheidung einzustellen, so dass die Trassenauswahl zunächst allein durch den Vorhabenträger erfolgt. Die Prüfung der Trassenauswahl durch die zuständige Naturschutzbehörde kann daher nicht außerhalb der Befreiungsvoraussetzungen des § 48 LNatSchG verortet werden, denn eine andere Prüfung ist nicht vorgesehen, erst recht keine Abwägung oder Planung durch die Behörde insoweit. Zudem wäre die Naturschutzbehörde bei der Beteiligung des Naturschutzbeirates gezwungen, soweit sie – wie hier mit der Stellungnahme im Planfeststellungsverfahren erfolgt – von einem Vorschlag des Naturschutzbeirats abweicht, diesem und der nächsthöheren Naturschutzbehörde die Gründe hierfür mitzuteilen (vgl. § 36 Abs. 2 LNatSchG). Im vorliegenden Planfeststellungsverfahren hat der Naturschutzbeirat einen abweichenden Vorschlag gemacht, die Obere Naturschutzbehörde hat hierzu jedoch keine eingehende Stellungnahme abgegeben, insbesondere nicht zu der nicht geprüften weitgehenden Trassenführung über die linke Lahnseite. Im Übrigen ist die Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde im vorliegenden Planfeststellungsverfahren nicht in einer Breite und Tiefe erfolgt, wie sie an sich nach § 20 BNatSchG erforderlich wäre (vgl. Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, Kommentar, § 20 Rn. 7 und 8). Die Vorabsprachen zwischen Oberer Naturschutzbehörde mit dem Landesbetrieb Mobilität, die nach der Stellungnahme vom 25. April 2007 erfolgt sein müssen, sind nicht Gegenstand der Planfeststellungsakten geworden und daher nicht bekannt. Daher kann hier ein absoluter Gleichklang der Auffassungen von Landesbetrieb Mobilität und Oberer Naturschutzbehörde nach den Akten nicht festgestellt werden. Das erklärte Einverständnis steht dem nicht gleich, da die Obere Naturschutzbehörde die Planfeststellung durch den Landesbetrieb Mobilität bei einer Verweigerung des Einverständnisses nicht hätte hindern können (vgl. § 13 Abs. 1 LNatSchG: „Benehmen“).

52

Aus den Regelungen des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes ist ersichtlich, dass die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative vom Gesetzgeber grundsätzlich der Naturschutzbehörde zugewiesen wurde. Diese Zuweisung darf nicht von einer naturschutzferneren Behörde umgangen werden, wenn nicht ein Gesetz diese der anderen Behörde etwa in einem Planfeststellungsverfahren ausdrücklich zuweist (vgl. BVerwG Urteil vom 7.12.2006 – 4 C 16/04 – NVwZ 2007, 576).

53

Dem gefundenen Ergebnis kann nicht entgegen gehalten werden, dass dem Kläger in dem anderen Verfahren kein gleichwertiges Beteiligungsrecht zustehe und ihm daher durch die fehlerhafte Wahl der Planfeststellung ein „Mehr“ an Einflussmöglichkeit auf die Entscheidung zugestanden worden sei. Denn im Rahmen der naturschutzrechtlichen Befreiung ist der Kläger nach § 60 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG 2007, § 62 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG 2010, § 39 Abs. 1 Nr. 5 LNatSchG ebenso zu beteiligen. Bei dieser Entscheidung kann der naturschutzfachliche Sachverstand auch im Rahmen der naturschutzrechtlichen Einschätzungsprärogative, also bei der Auswahl und der Bewertung des Entscheidungsmaterials vollständig zur Geltung kommen. Es ist dann nicht ein Beitrag unter vielen in einem Planfeststellungsverfahren. Im Übrigen kommt dem Umstand der von dem Beklagten gerade im Schriftsatz vom 19. August 2010 in den Vordergrund gerückten so genannten „Planzielverwirklichung“ (im Sinne der Ziele des Landesstraßengesetzes) bei einer selbständigen Entscheidung nach § 48 LNatSchG nicht dieselbe Wertigkeit zu wie bei der Planfeststellung nach § 5 LStrG. Eine vorausgesetzte Planrechtfertigung und damit die Intention, die Maßnahme im Regelfall bei Fehlen unüberwindlicher Hindernisse auch umzusetzen, gibt es so im Landesnaturschutzgesetz nicht. Die Ziele des Planes sind dort im Rahmen der Gründe des Wohls der Allgemeinheit (§ 48 Abs. I Nr. 2 LNatSchG) als einer dieser Gründe einzubeziehen und können nur insoweit zu einem Überwiegen dieser Gründe für eine Befreiung beitragen.

54

4. Wie oben bereits dargelegt, hält die Kammer – wie auch die Obere Naturschutzbehörde (SGD-Nord, Referat 42) in ihrer Stellungnahme vom 25. April 2007 – eine Befreiung von § 4 Nr. 2 NSG-VO „Gabelstein-Hölloch“ gemäß § 48 Naturschutzgesetz für erforderlich. Insoweit überzeugt die Auffassung des Beklagten nicht, das Verbot gelte für den Wegebau nur, soweit dieser dem Schutzzweck zuwiderlaufe. Diese Auffassung widerspricht dem gesetzlichen Rahmen für Naturschutzgebiete. Nach § 17 Abs. 2 LNatSchG ist ein absolutes Verbot der in der jeweiligen NSG-VO benannten verbotenen Handlung vorgesehen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führenkönnen . Dementgegen bestimmt § 20 Abs. 2 LNatSchG für den Schutz von Landschaftsschutzgebieten, dass es nicht allein auf die Möglichkeit einer Störung oder Veränderung ankommt, sondern dass der Charakter des Gebiets tatsächlich verändert wird oder die Handlung dem besonderen Schutzzweck zuwiderläuft. Damit kann in § 17 LNatSchG i.V.m. § 4 Nr. 2 NSG-VO „Gabelstein-Hölloch“ keine teleologische Beschränkung hineininterpretiert werden, die eine konkrete Gefahr für den Schutzzweck fordert. Auch der systematische Zusammenhang in §§ 4 und 5 NSG-VO verbietet eine solche teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs. Denn in § 5 Abs. 1 NSG-VO, der Ausnahmen von dem Verbot des § 4 NSG-VO vorsieht, wurde eine (fehlende) Schutzweckwidrigkeit mit der Formulierung „soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen“ als Tatbestandsmerkmal gerade aufgenommen. § 4 NSG-VO enthält ein absolutes Verbot der schutzzweckwidrigen Handlungen, wobei die dortigen Nummern 1 bis 21 beispielhaft die von der Verordnung ausnahmslos (vorbehaltlich des § 5 NSG-VO) für schutzzweckwidrig gehaltenen Handlungen aufzählen. Auch die Formulierung des § 4 Nr. 4 NSG-VO mit dem dortigen Zusatz „soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen“ zeigt (wie auch § 5 NSG-VO), dass der Normgeber eine Relativierung des Schutzes ausdrücklich und eindeutig an verschiedenen Stellen der NSG-VO vorgesehen hat, sodass eine generelle Relativierung im Sinne der Auffassung des Beklagten dem Wortlaut widerspricht.

55

Weiterhin weist die Kammer darauf hin, dass im Hinblick auf die bereits bei Erlass der NSG-VO „Gabelstein-Hölloch“ vorhandenen Absichten des Baus eines Radweges eine nicht beabsichtigte Härte durch das Verbot aller Wegebaumaßnahmen in § 4 Nr. 2 NSG-VO „Gabelstein-Hölloch“ nicht ersichtlich ist. Vielmehr liegt eine gewollte Härte nahe. Denn wenn der Wegebau im Gegensatz zur Wegeunterhaltung absolut verboten ist, dann gilt das ausnahmslos für jeden Wegebau im Naturschutzgebiet. Damit wird es für die Entscheidung darauf ankommen, ob überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung der dann die Anlegung des Radwegs auf der zur Entscheidung gestellten Trasse erfordern. Insoweit ist davon auszugehen, dass Straßen und Wege nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 12. April 2005, NuR 2005, 538) immer ein atypisches Ereignis darstellen.

56

b) Auch wenn es vorliegend nicht mehr darauf ankommt, weist die Kammer weiter darauf hin, dass der Artenschutz durch den Planfeststellungsbeschluss materiell nicht verletzt wird. So sind nach § 42 Bundesnaturschutzgesetzt 2007 i.V.m. FFH-Richtlinien Bestandsermittlungen lediglich bezüglich des Habitatschutzes innerhalb des FFH-Gebiets vorzunehmen. Jedoch besteht für die hier allein im Streit stehende Wildkatze kein Habitatschutz im Sinne der vorgenannten Vorschriften, weil die Wildkatze nicht zu den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets Lahnhänge gehört (vgl. die Anlage 1 „5613-301 Lahnhänge“ der Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura 2000 Gebieten vom 18. Juli 2005, GVBl. 2005, 323). Deshalb geht die Kritik des Klägers an der Methode der Bestandsermittlung ins Leere (BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 – 9 A 14/07 – BVerwGE 131, 274).

57

Hinsichtlich des Artenschutzes ist das Vorkommen der Wildkatze in dem hier betroffenen Gebiet unstreitig. Auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kann ein Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative BNatSchG 2007 für die besonders geschützte Wildkatze (§ 10 Nr. 10 BNatSchG i.V.m. Anhang A 2 der EG-Verordnung 338/97 durch den Bau bzw. Betrieb des Radweges ausgeschlossen werden. Dies bestreitet der Kläger nicht ausdrücklich. Auch das Vorliegen des Störungstatbestand, § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007 und des Schutztatbestandes für Fortpflanzungs- und Ruhestätten, § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 für die auch streng geschützte Wildkatze (§ 10 Nr. 11 BNatSchG 2007 i.V.m. Anhang 4 FFH-Richtlinie) ist nach den vorliegenden Unterlagen der Beteiligen nicht ersichtlich und wurde von dem Kläger nicht substantiiert behauptet. Selbst wenn die Fortpflanzung bzw. Aufzucht betroffen würde, würde laut Gutachten vom 14. August 2009 (Seite 61) jedenfalls der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtert. Damit liegt nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 nicht vor, da die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten weiterhin erfüllt wird. Soweit der zuständigen Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zugestanden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2009 – 9 B 26/09, NuR 2010, 191), beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob die Annahmen im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Der Kläger hat hierfür bisher keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen.

III.

58

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

59

Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Diese liegt nicht hinsichtlich der Annahme der Rechtswidrigkeit und Aufhebbarkeit eines ohne Vorliegen des Tatbestandes der Ermächtigungsgrundlage von der sachlich unzuständigen Behörde erlassenen Planfeststellungsbeschlusses vor, da insoweit, wie oben dargelegt, die höchstrichterliche Rechtsprechung eindeutig in dem hier dargelegten Sinne ist. Jedoch ist die Rügefähigkeit dieses Fehlers im Rahmen einer naturschutzrechtlichen Verbandsklage ersichtlich bisher nur in einem Beschwerdebeschluss des NdsOVG in einem Eilverfahren (Beschluss vom 05.03.2008 – 7 MS 114/07 – NuR 2008, 265, 269f.) eindeutig behandelt und in dem hier vertretenen Sinne angenommen worden, ohne dass dies dort entscheidungserheblich gewesen wäre. Das NdsOVG hat in der vorgenannten Entscheidung sein – jedenfalls teilweise – dem widersprechende Urteil vom 01.12.2004 (– 7 LB 44/02 – ZUR 2005, 482) nicht erwähnt. Das vorliegende Verfahren bietet die Gelegenheit zu einer höchstrichterlichen Klärung der Reichweite der Rügemöglichkeiten in einem Hauptsacheverfahren. Daher liegen nach Auffassung der Kammer auch die Voraussetzungen des § 134 Abs. 2 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor.

60

Beschluss

61

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

62

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 14/07/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, eine im Freistaat Sachsen anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich mit seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirekti
published on 07/04/2011 00:00

Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte und der Beigeladene haben die im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten und die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu je ½ zu tragen. Ihre außergerichtlic
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Annotations

Der Bund, die Länder und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer natürlichen Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen oder den Zugang der Allgemeinheit zu solchen Grundstücken ermöglichen oder erleichtern, in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung dem nicht entgegensteht.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

Der Bund, die Länder und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer natürlichen Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen oder den Zugang der Allgemeinheit zu solchen Grundstücken ermöglichen oder erleichtern, in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung dem nicht entgegensteht.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.

(2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.

(2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50 000, aber weniger als 80 000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde verlangt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die oberste Landesstraßenbaubehörde unterrichtet das Fernstraßen-Bundesamt über die Erklärung der Gemeinde nach Satz 1 oder das Verlangen der Gemeinde nach Satz 2.

(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.

(3a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.

(4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die oberste Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Kommunalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Ausbau, der Neubau oder die Beseitigung von Bundeswasserstraßen bedarf der vorherigen Planfeststellung. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; sie ist auch Genehmigungsbehörde. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(1a) und (1b) (weggefallen)

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Anhörung der zuständigen Landesbehörde und der anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbände eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit den alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 14b Nummer 1 zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Die vorläufige Anordnung berechtigt nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Wasserstandes oder der Strömungsverhältnisse. Sie ist den anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Beteiligten zuzustellen und ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit die Maßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist zu entschädigen, soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 14e Absatz 1, ist § 14e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Soweit das Vorhaben Belange der Landeskultur oder der Wasserwirtschaft berührt, bedürfen die Feststellung des Planes, die Genehmigung und die vorläufige Anordnung des Einvernehmens mit der zuständigen Landesbehörde. Über die Erteilung des Einvernehmens ist innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Entscheidungsentwurfs zu entscheiden.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).

(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.

(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.

(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.

(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln. Im Flurbereinigungsplan ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder andere Berechtigte auch dann zu bezeichnen, wenn an seiner Stelle gemäß § 12 Satz 2 und 3 sowie den §§ 13 und 14 ein anderer als Beteiligter behandelt worden ist.

(2) Gemeindegrenzen können durch den Flurbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen der Flurbereinigung zweckmäßig ist. Die Änderung bezieht sich auch auf die Kreis-, Bezirks- und Landesgrenzen, wenn sie mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen. Ist die Änderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen beabsichtigt, so ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften. Ist die Änderung von Bezirks- oder Landesgrenzen beabsichtigt, so sind auch die zuständigen obersten Landesbehörden rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Länder und Gebietskörperschaften.

(3) Der Flurbereinigungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

Der Bund, die Länder und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer natürlichen Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen oder den Zugang der Allgemeinheit zu solchen Grundstücken ermöglichen oder erleichtern, in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung dem nicht entgegensteht.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
3.
wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

(3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten.

(4) In Naturschutzgebieten ist im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches die Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen verboten. Von dem Verbot des Satzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, soweit

1.
die Schutzzwecke des Gebietes nicht beeinträchtigt werden können oder
2.
dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
Weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere solche des § 41a und einer auf Grund von § 54 Absatz 4d erlassenen Rechtsverordnung sowie solche des Landesrechts, bleiben unberührt.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Der Ausbau, der Neubau oder die Beseitigung von Bundeswasserstraßen bedarf der vorherigen Planfeststellung. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; sie ist auch Genehmigungsbehörde. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(1a) und (1b) (weggefallen)

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Anhörung der zuständigen Landesbehörde und der anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbände eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit den alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 14b Nummer 1 zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Die vorläufige Anordnung berechtigt nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Wasserstandes oder der Strömungsverhältnisse. Sie ist den anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Beteiligten zuzustellen und ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit die Maßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist zu entschädigen, soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 14e Absatz 1, ist § 14e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Soweit das Vorhaben Belange der Landeskultur oder der Wasserwirtschaft berührt, bedürfen die Feststellung des Planes, die Genehmigung und die vorläufige Anordnung des Einvernehmens mit der zuständigen Landesbehörde. Über die Erteilung des Einvernehmens ist innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Entscheidungsentwurfs zu entscheiden.

(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.

(2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden

1.
nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet,
2.
nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument,
3.
als Biosphärenreservat,
4.
nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutzgebiet,
5.
als Naturpark,
6.
als Naturdenkmal oder
7.
als geschützter Landschaftsbestandteil.

(3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile des Biotopverbunds.

Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.

Der Bund, die Länder und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer natürlichen Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen oder den Zugang der Allgemeinheit zu solchen Grundstücken ermöglichen oder erleichtern, in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung dem nicht entgegensteht.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.

(3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen.

(4) Landschaftsrahmenpläne und Landschaftsprogramme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. Mindestens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschreibung sonstiger Landschaftsprogramme erforderlich ist.

(5) Die landschaftsplanerischen Inhalte werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes nach Landesrecht.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.

(3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen.

(4) Landschaftsrahmenpläne und Landschaftsprogramme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. Mindestens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschreibung sonstiger Landschaftsprogramme erforderlich ist.

(5) Die landschaftsplanerischen Inhalte werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes nach Landesrecht.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.