Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 17. Nov. 2008 - 4 K 2063/07.KO

ECLI: ECLI:DE:VGKOBLE:2008:1117.4K2063.07.KO.0A
published on 17/11/2008 00:00
Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 17. Nov. 2008 - 4 K 2063/07.KO
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Beigeladenen, werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Widerspruchsbescheids, mit dem der Beklagte zur Festsetzung und Zuweisung von zusätzlichen Zahlungsansprüchen an den Beigeladenen im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebsprämienregelung verpflichtet wird.

2

Der Beigeladene ist Haupterwerbslandwirt in B. Er bewirtschaftet eine Fläche von rund 147 ha, auf denen er Getreide und Futter für seine Milchkühe anbaut und im Übrigen Wiesen unterhält. Für die Schläge 2, 4, 19, 21, 43, 46, 50 und 61 war im Jahre 2003 als Kulturart „Wiese“ und in der Rubrik Antragsfläche „F“ angegeben (Blatt 194 ff. des Verwaltungsordners). Die Schläge 73 und 142 waren in dem damaligen Flächennachweis noch nicht enthalten.

3

Mit Formularantrag „Agrarförderung 2005“ und der Anlage „Betriebsprämie 2005“, eingegangen am 12. April 2005, beantragte er die Festsetzung und Zuweisung von Zahlungsansprüchen. In dem diesbezüglichen Flächennachweis hatte er für die Schläge 2, 4, 19, 21, 43, 46, 50, 61 und 73 die Kulturart „Wiese“ durchgestrichen und durch „Kleegras“ ersetzt. In der Rubrik „Nutzung 2003, 2004“ war insoweit jeweils „DG“ angegeben (Blatt 25 ff. des Verwaltungsordners). In den Ergänzungen zum Flächennachweis wurde erstmals der Schlag 142 mit „Kleegras“, allerdings ohne eine frühere Nutzungsart, aufgeführt (Blatt 45 des Verwaltungsordners). Für den hier nicht umstrittenen Schlag 69 war z.B. die Kulturart „Ackergras“ und die Nutzung „AL“ eingetragen.

4

Mit einem ebenfalls am 12. April 2005 eingegangenen formlosen Antrag begehrte der Beigeladene, die Schläge 2, 4, 21, 43, 46, 50, 61, 73 und 142 im Wege einer Härtefallregelung als Ackerflächen einzustufen. Hierzu trug er vor, die genannten Flächen seien im Jahre 1996 erstmals mit einer Weidelgrasmischung eingesät worden. Im Jahre 2001 habe er die Flächen umgebrochen und mit einer Kleegrasmischung neu eingesät. Bis zum Jahre 2002 habe er diese Flächen als Ackerfutterflächen im Flächennachweis geführt. Da verschiedene Ackerfutterflächen unmittelbar an Grünlandflächen angrenzten und um größere Schläge bilden zu können, habe ihm die Kreisverwaltung bei der Antragstellung im Jahre 2002 empfohlen, die genannten Ackerflächen als Grünflächen zu benennen. Dadurch würden ihm keine Nachteile entstehen, denn die Flächen würden auch weiterhin mit „a“ gekennzeichnet und hätten somit als Ackerflächen Bestandsschutz. Deshalb habe er die Flächen im Flächennachweis 2002 erstmals als Grünland angegeben.

5

Mit Bescheid vom 20. Februar 2006 setzte der Beklagte 41,92 Acker-Zahlungsansprüche, 3,66 Stilllegungs-Zahlungsansprüche und 101,54 Grünland-Zahlungsansprüche fest. Der betriebsindividuelle Betrag wurde auf 12.160,70 € festgesetzt. Der Härtefallantrag wurde abgelehnt, weil keine Ackerflächen in extensiv zu bewirtschaftendes Dauergrünland im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme umgewandelt und gefördert worden seien.

6

Hiergegen legte der Beigeladene mit Schreiben vom 14. März 2006 Widerspruch ein, der zunächst nicht begründet war. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Beigeladenen verstand der Beklagte den Widerspruch so, dass er sich gegen die Festsetzung der Dauergrünland-Zahlungsansprüche für diejenigen Flächen richte, „die 2003 Wiese, davor + danach als Kleegras / sonst. HF beantragt waren“.

7

Nach Überprüfung der Flächennachweise kam der Beklagte zu dem Ergebnis, dass auf den genannten Schlägen – mit Ausnahme des wohl neu entstandenen Schlags 142 – von 1998 bis einschließlich 2001 „andere Futterpflanzen als Silomais, Futterrüben, Luzerne, Klee, Kleegras, Ackergras, Klee-Luzerne-Gemisch und Rohrglanzgras“ aus der Gruppe Ackerfutter als Hauptfutterfläche (Kennziffer 429) angebaut wurden. Von 2002 bis einschließlich 2004 war „Wiese ohne Beweidung“ aus der Gruppe Dauergrünland als Hauptfutterfläche (Kennziffer 451) angegeben. Für 2005 war auf den strittigen Schlägen Kleegras aus der Gruppe Ackerfutter (Kennziffer 422) angegeben. Während der Schlag 19 im Jahre 2005 hinsichtlich des Flurstücks 63 (0,1030 ha) mit der Kulturart Kleegras als Ackerland erfasst wurde, wurde derselbe Schlag 19 hinsichtlich der Flurstücke 29/2 und 29/3 (2,0248 ha) mit der Kulturart Kleegras als Dauergrünland erfasst. Der Schlag 142 wurde im Jahre 2005 hinsichtlich der Flurstücke 38/1 und 42 (2,1799 ha) mit der Kulturart Kleegras als Ackerland erfasst (Blatt 237 des Verwaltungsordners).

8

Unter dem 15. September 2006 erging ein Änderungsbescheid, mit dem die Grünland-Zahlungsansprüche von bisher 101,54 auf 101,35 reduziert wurden. Die übrigen Festsetzungen des Ausgangsbescheids blieben unverändert.

9

Mit Schreiben vom 19. Januar 2007 wurde die Widerspruchsbegründung vorgelegt. Hierin legte der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen dar, die Schläge 2, 4, 19, 21, 43, 46, 50, 61, 73 und 142 seien zu Unrecht als Dauergrünland gewertet worden, denn tatsächlich handele es sich um Ackerland. So seien die den Schlägen zugrunde liegenden Flächen im Jahre 1996 zur Futtergewinnung mit Kleegras eingesät worden. Im Jahre 2001 seien sie umgebrochen und in den Folgejahren als Ackerfutterflächen mit Weidelgras genutzt worden. Bis zum Jahre 2002 seien sie auch als Ackerflächen deklariert worden. Dann seien auf Anraten des Beklagten die neuen Schläge gebildet worden; sie seien als Grünland mit dem Zusatz „a“ für Ackerland umdeklariert worden. Man habe dem Beigeladenen gesagt, der Charakter als Acker bleibe erhalten. Auch in den Folgejahren seien die Flächen als Ackerfutterflächen genutzt worden. Bei Inkrafttreten der EG-Agrarreform im Jahre 2005 habe der Sachbearbeiter dem Beigeladenen geraten, einen Härtefallantrag zu stellen, denn die Behörde hätte nicht vorausgesehen, dass die Schläge jetzt nur noch als Dauergrünland berücksichtigt werden könnten. Da der Behörde die Hintergründe bekannt gewesen seien, stelle die maschinelle Erfassung der tatsächlichen Ackerflächen als Dauergrünlandflächen einen offensichtlichen Fehler im Sinne des Gemeinschaftsrechts dar, der jederzeit berichtigt werden könne. Wenn dies bei dem Schlag 142 erfolgt sei, sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies bei den übrigen Schlägen nicht ebenfalls gemacht werde.

10

Der Sachbearbeiter des Beklagten bestätigte in einer Stellungnahme vom 11. Juni 2006 den Vortrag des Beigeladenen und führte ergänzend aus, dass es für die Art des Zahlungsanspruchs nach neuem Recht nur noch auf die Angaben im Flächennachweis von 2003 ankomme. Demnach sei hier von Grünland-Zahlungsansprüchen auszugehen. Ein Härtefall sei nicht ersichtlich.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2007 hob der Kreisrechtsausschuss des Beklagten die Festsetzung der Dauergrünland-Zahlungsansprüche für die Schläge 2, 4, 19, 21, 43, 46, 50, 61 und 73 auf und verpflichtete den Beklagten, stattdessen 15,90 Acker-Zahlungsansprüche festzusetzen und zuzuweisen. Der Schlag 142 sei bereits im Ausgangsbescheid entsprechend berücksichtigt worden und deshalb nicht mehr im Streit. Zur Begründung war ausgeführt, dass ein offensichtlicher Fehler im Sinne des EG-Rechts vorliege. Die im Jahre 2002 einvernehmlich erfolgte Umdeklarierung der genannten Ackerflächen in Grünlandflächen mit dem Zusatzvermerk „a“ habe infolge der inzwischen eingetretenen Rechtsänderung dazu geführt, dass diese Flächen jetzt gegen den Willen beider Widerspruchsparteien ihre Ackerfähigkeit verloren hätten. Dies hätte der Sachbearbeiter des Beklagten erkennen müssen. Dem Beigeladenen sei insoweit kein Vorwurf zu machen. Reduziere man den Wert der 15,90 Acker-Zahlungs-ansprüche um den Wert der entsprechenden Grünland-Zahlungsansprüche, ergebe sich ein zusätzlich zu gewährender Zahlungsanspruch im Wert von 3.632,20 €.

12

Am 21. Dezember 2007 hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier – ADD – Beanstandungsklage erhoben. Sie trägt vor, ob einer Fläche ein Acker- oder Dauergrünland-Zahlungsanspruch zugeteilt werde, hänge nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrPrämDurchfG und § 11 Abs. 1 InVeKoSV allein davon ab, wie diese Fläche am 15. Mai 2003 genutzt worden sei. Insoweit werde auf die 2003 erfolgten Meldungen zur landwirtschaftlichen Betriebsdatenbank zurückgegriffen. Flächen, die damals noch nicht gemeldet worden seien, erhielten nach Art. 32 Abs. 4 VO(EG) Nr. 795/04 automatisch den Status als Dauergrünland, es sei denn, der Betriebsinhaber könne nachweisen, dass er die Flächen 2003 nicht als Dauergrünland genutzt habe. Insoweit sei jedoch der Fünfjahreszeitraum des Art. 2 Nr. 2 VO(EG) Nr. 796/04 zu berücksichtigen. Der Kreisrechtsausschuss habe übersehen, dass der Beigeladene die strittigen Flächen von 1996 bis einschließlich 2000 mit Kleegras und von 2001 bis 2003 mit Weidelgras zum Grünfutteranbau und damit als Dauergrünland genutzt habe. Der bloße Umbruch im Jahre 2001 mache aus den Grünlandflächen noch keine Ackerflächen. Deshalb sei die Erfassung als Dauergrünland korrekt. Nur bei einer Nutzung mit Ackergras wären Zahlungsansprüche für Ackerland in Betracht gekommen. Im Übrigen sei die seinerzeitige Auskunft der Kreisverwaltung nicht zu beanstanden. Sie habe sich auf den damaligen Rechtszustand bezogen; die spätere Rechtsänderung sei nicht vorhersehbar gewesen.

13

Die Klägerin beantragt,

14

den Widerspruchsbescheid vom 20. November 2007 aufzuheben.

15

Der Beklagte beantragt,

16

zu entscheiden, wie rechtens.

17

Er trägt vor, der Wille der Widerspruchsparteien sei darauf gerichtet gewesen, die Flächen als ausgewiesenes Ackerland kodifiziert zu erhalten. Dies sei nach neuem Recht nicht mehr möglich gewesen. Der zuständige Sachbearbeiter der Ausgangsbehörde hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die strittigen Flächen seit dem Jahre 2002 entgegen ihrer Erfassung als Wiese (Kennziffer 451) in Wirklichkeit als Ackerfutterflächen (Kennziffer 422 bzw. 429) genutzt worden seien. Er sei damals davon ausgegangen, dass Ackerfutterflächen und Wiesenflächen zu einem Schlag vereinigt werden durften. Aus der Sicht der Ausgangsbehörde hätten im Jahre 2005 alle Kleegras-Flurstücke als Dauergrünland erfasst werden müssen. Die Tatsache, dass drei Kleegras-Flurstücke als Ackerland erfasst wurden, sei aus damaliger Sicht irrtümlich erfolgt.

18

Der Beigeladene beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Bei den strittigen Flächen handele es sich seit 1996 um Ackerland und nicht um Dauergrünland. Selbst wenn es sich in den Jahren 1996 bis 2000 um Dauergrünland gehandelt hätte, wären die Flächen spätestens durch den Umbruch im Jahre 2001 zu Ackerland geworden. Diesen Status hätten sie auch noch im Jahre 2003 gehabt. Der Beigeladene räumt ein, dass ein Härtefall nicht vorliegt.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die nach § 17 AGVwGO zulässige Beanstandungsklage der ADD ist unbegründet. Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten hat als zuständige Widerspruchsbehörde zu Recht einen offensichtlichen Irrtum im Sinne des Art. 19 VO(EG) Nr. 796/04 anerkannt und den Beklagten verpflichtet, anstelle von 15,90 Dauergrünland-Zahlungsansprüchen nunmehr 15,90 Acker-Zahlungsansprüche zugunsten des Beigeladenen festzusetzen und zuzuweisen.

23

Nach der genannten Vorschrift kann ein Beihilfeantrag jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Dem steht es gleich, wenn die zuständige Widerspruchsbehörde im Widerspruchsverfahren einen offensichtlichen Irrtum anerkennt (Grundsatz der Einheit der Verwaltung). Der Begriff des offensichtlichen Irrtums wird im Gemeinschaftsrecht nicht definiert. Allerdings gibt es zu dem inhaltsgleichen, früheren Art. 12 VO(EG) Nr. 2419/07 ein Arbeitsdokument der Kommission aus dem Jahre 2002 (AGR 49533/2002), das insoweit einige Leitlinien enthält. Das Arbeitsdokument betont zunächst, dass für die Beurteilung eines offensichtlichen Irrtums auf die Gesamtheit der Fakten und Umstände jedes einzelnen Falles abzustellen ist und nennt dann beispielhaft einige Kategorien, die im allgemeinen als offensichtliche Irrtümer qualifiziert werden können. Dazu gehören Schreibfehler, Rechenfehler, nicht ausgefüllte Kästchen, falsche Kennzahlen, widersprüchliche Angaben im Formular, Widersprüche zwischen den Belegen zur Stützung des Beihilfeantrags und dem Antrag selbst, usw. Außerdem muss der Antragsteller gutgläubig gewesen sein.

24

Folgt man diesen Ausführungen, dann ist ein offensichtlicher Irrtum am ehesten dadurch gekennzeichnet, dass er sich als irrtümliche Falschbezeichnung erweist (falsa demonstratio non nocet). Dies setzt voraus, dass der wahre Wille des Erklärenden bzw. der an einer Erklärung Beteiligten erkennbar auf etwas anderes gerichtet ist und dass insoweit auch keine Betrugsabsicht oder ein vergleichbares Verschulden vorliegt (Zum Ganzen vgl. VG Aachen, Urteil vom 30. Mai 2007 – 3 K 34/07 -).

25

Diese Voraussetzungen liegen vor. Die im Jahre 2005 erfolgte Erfassung der Erklärungen des Klägers aus dem Flächennachweis 2003 stimmt nicht mit dem überein, was mit der alten Erklärung zum Ausdruck gebracht werden sollte. Die seit dem Jahre 2002 erfolgte Deklarierung als Dauergrünland erfolgte nur zum Schein bzw. zur Bildung größerer Schläge. Dies war rechtswidrig, denn nach § 3 Abs. 4 der seinerzeit geltenden FlächenzahlungsVO war ein Schlag gleichbedeutend mit einer Parzelle im Sinne jener Vorschrift, d.h. diese Fläche durfte nur insgesamt mit einer Fruchtart bestellt oder stillgelegt sein, auch wenn sie sich aus mehreren Flurstücken zusammensetzte. Die Fruchtarten aus der Gruppe Ackerfutter unterschieden sich aber schon immer von den Fruchtarten aus der Gruppe Dauergrünland. In Wahrheit wurden die strittigen (Teil-)Flächen damals nicht als Wiesen, sondern als Kleegras- bzw. Weidelgrasflächen genutzt. Folglich konnten sie nicht mit den angrenzenden Wiesenflächen zu einem Schlag vereinigt werden. An der konkreten Nutzung hatte sich bis 2005 nichts geändert. Und gerade wenn es im Jahre 2002 nicht vorhersehbar war, dass die unzutreffende Deklaration als Dauergrünland für die spätere Betriebsprämie von entscheidender, anspruchsmindernder Bedeutung sein würde, kann dem Kläger nicht unterstellt werden, er sei sich über die Reichweite seiner Erklärung im Klaren gewesen. Der offensichtliche Irrtum entspricht daher am ehesten noch der gemeinschaftsrechtlichen Kategorie des Widerspruchs zwischen den Belegen zur Stützung des Beihilfeantrags (nämlich den Angaben in der Betriebsdatenbank) und dem Antrag selbst (der sich auf die tatsächliche Nutzung seit dem Jahre 2002 bezog).

26

Grundsätzlich ist es zwar richtig, dass bei der Zuteilung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des flächenbezogenen Betrags nach dem in Deutschland geltenden Kombinationsmodell auf die tatsächliche Nutzung am 15. Mai 2003 abzustellen ist. Das ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 InVeKoSV. Insoweit ist es grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, wenn auf die Angaben zurückgegriffen wird, die damals an die landwirtschaftliche Betriebsdatenbank übermittelt wurden. Denn nach Art. 32 Abs. 4 lit. a VO (EG) Nr. 795/04 gelten die im Jahre 2003 angemeldeten Dauergrünlandflächen auch als Dauergrünlandflächen für das Antragsjahr 2005. Gleichwohl schließt das nicht aus, dass die Angaben in der Betriebsdatenbank objektiv falsch waren. Dies war hier der Fall, denn die strittigen Flächen wurden am 15. Mai 2003 jedenfalls nicht als Dauergrünland genutzt. Das ergibt sich aus Folgendem:

27

Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/03 ermächtigt die Mitgliedstaaten, bei Anwendung des regionalen Modells nach Art. 59 den Wert der Zahlungsansprüche in unterschiedlicher Höhe festzusetzen. Die Mitgliedstaaten dürfen insoweit entweder nach Grünland und sonstigen förderfähigen Hektarflächen oder nach Dauergrünland und sonstigen förderfähigen Hektarflächen differenzieren. Grünland ist Ackerland, auf dem Gras erzeugt wird (Art. 2 lit. e VO(EG) Nr. 795/04). Es ist weder identisch mit Dauergrünland im Sinne des Art. 2 Abs. 2 VO(EG) Nr.796/04 noch mit den Dauerkulturen (Art. 2 lit. c VO(EG) Nr. 795/04, geändert durch VO(EG) Nr. 1522/07). Deutschland hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und sich in § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrPrämDurchfG für die Alternative „Dauergrünland oder sonstige beihilfefähige Flächen“ entschieden. Weder die gemeinschaftsrechtliche Ermächtigungsnorm noch die nationale Durchführungsbestimmung enthalten den Begriff „Ackerland“. Entscheidend ist nach deutschem Recht allein, ob eine Fläche als Dauergrünland oder als sonstige beihilfefähige Fläche genutzt wird. Insoweit verdient es festgehalten zu werden, dass Deutschland auch nicht von der zusätzlichen Möglichkeit des Art. 32 Abs. 4, letzter Unterabsatz, VO(EG) Nr. 795/04, geändert durch VO(EG) Nr. 1974/04, Gebrauch gemacht hat und Flächen, die im Jahre 2003 und mindestens fünf Jahre vorher durchgehend zum Anbau von Gras und anderen Grünfutterpflanzen genutzt wurden, zum Dauergrünland rechnet. Dies ergibt sich – wie noch auszuführen ist – aus § 7 Abs. 2 InVeKoSV.

28

Es ist deshalb keineswegs so, dass alles, was nicht unter den Begriff des Ackerlandes im Sinne der Legaldefinition des Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/04 fällt, automatisch Dauergrünland wäre. Sondern es ist umgekehrt so, dass alles, was kein Dauergrünland im Sinne des Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/04 ist, eine sonstige förderfähige Fläche ist, sofern die Förderfähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Wenn die deutsche Verwaltungspraxis bei der Zuteilung der Zahlungsansprüche dennoch zwischen Ackerland und Dauergrünland unterscheidet, dann nur deshalb, weil der Begriff „Ackerland“ hier vereinfachend für „sonstige beihilfefähige Flächen“ verwendet wird (vgl. die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft herausgegebene Broschüre „Meilensteine der Agrarpolitik“, Ausgabe 2005, S. 20). – Dass die deutsche Verwaltungspraxis daneben noch eine dritte Art von Zahlungsansprüchen für Stilllegungsflächen kennt, ist angesichts der geschilderten Rechtslage nicht ohne weiteres nachvollziehbar (und wohl auch nicht von Art. 107 in Verbindung mit Art. 100, 66 und 71 VO(EG) Nr. 1782/03 gedeckt), bedarf aber hier keiner Entscheidung, weil die diesbezüglichen Zahlungsansprüche nicht im Streit sind.

29

Der Begriff Dauergrünland findet sich zunächst in Art. 5 Abs. 2 VO(EG) Nr. 1782/03, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, die im Jahre 2003 als Dauergrünland genutzten Flächen zu erhalten. Nach der Legaldefinition des Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796 /04 besteht Dauergrünland aus Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von bestimmten Stilllegungsregelungen. Neu eingesäte bzw. neu angelegte Dauergrünlandflächen gelten gemäß Art. 4 Abs. 2, letzter Unterabsatz, VO(EG) Nr. 796/04 schon vom ersten Tag der Einsaat bzw. der Anlegung als Dauergrünland. Welche Grasarten und welche Grünfutterarten hierbei im Einzelnen gemeint sind, wird nicht ausdrücklich definiert. Allerdings bestimmt Art. 2 Abs. 2 a VO (EG) Nr. 796/04 (eingeführt durch Art. 1 der rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen VO (EG) Nr. 239/05), dass der Begriff „Gras oder andere Grünfutterpflanzen“ alle Grünpflanzen umfasst, die herkömmlicher Weise in natürlichem Grünland anzutreffen sind oder die normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die im Anhang IX der VO (EG) Nr. 1782/03 aufgeführt sind. Von der zuletzt genannten Möglichkeit hat Deutschland jedoch keinen Gebrauch gemacht. Im Gegenteil: § 7 Abs. 2 Nr. 2lit. e InVeKoSV erfasst lediglich die Dauergrünlandflächen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/03 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 2, Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/04. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 2lit. f InVeKoSV werden davon jedoch nicht solche Flächen erfasst, die für den Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras, Klee-Luzerne-Gemische oder als Wechselgrünland genutzt werden. Letztere bilden eine eigenständige Kategorie neben dem Dauergrünland. Dementsprechend unterscheidet auch § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 InVeKoSV zwischen Flächen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 lit. a, b, e, g und i (also ohne f) und sonstigen Ackerflächen. Daraus folgt zugleich, dass Deutschland von der weiter oben zitierten Ermächtigung des Art. 32 Abs. 4, letzter Unterabsatz, VO(EG) Nr. 795/04 ebenfalls keinen Gebrauch gemacht hat. Infolgedessen hat das Land Rheinland-Pfalz in der Liste der Frucht- und Kulturarten unter den Kennziffern 441 bis 459 nur folgende Kulturarten als Dauergrünland zusammengefasst: Wiesen, Mähweiden, Weiden, Streuobstwiesen, Hufungen und „alle anderen Dauergrünlandnutzungen“. Die anderen Dauergrünlandnutzungen sind von den Dauerkulturen im Sinne der Kennziffern 851 bis 890 zu unterscheiden. Kleegras gehört in Rheinland-Pfalz weder zum Dauergrünland noch zu den Dauerkulturen, sondern zum Ackerfutter (Kennziffer 422).

30

Deshalb widerspricht es den gesetzlichen Vorgaben in § 7 Abs. 2 Nr. 2 lit. e und f InVeKoSV, wenn die vom Bundesministerium herausgegebenen „Meilensteine der Agrarpolitik“, Ausgabe 2005, auf Seite 100 den ununterbrochenen Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras, Klee-Luzerne-Gemische zum Dauergrünland rechnet. Außerdem ist die Broschüre sogar insoweit widersprüchlich, als Kleegras in der Tabelle auf Seite 118 als Ackerland gewertet wird, während es auf Seite 100 zum Dauergrünland gerechnet wird. Die bloße Tatsache, dass bestimmte Kulturarten fünf Jahre lang zur Futtergewinnung angebaut werden, bedeutet nicht, dass die entsprechenden Flächen deshalb zwangsläufig als Dauergrünland im Sinne des Gesetzes zu betrachten sind.

31

Was nicht zum Dauergrünland gehört, kann jedoch zu den „sonstigen förderfähigen Flächen“ gehören. Dazu gehört zunächst einmal das Ackerland im Sinne des Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/04, d.h. einschließlich der Stilllegungsflächen. Ferner gehören dazu alle landwirtschaftlichen Betriebsflächen, deren Förderfähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Förderfähigkeit von Flächen, die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, wobei jedoch bestimmte Dauerkulturen gleichwohl als förderfähig erachtet werden (Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/03, geändert durch die VO (EG) Nr. 1182/07 vom 26. Juli 2007). Irritierend ist, dass Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/03 nur zwischen Ackerland und Dauergrünland und nicht wie Art. 61 zwischen Dauergrünland, Grünland und sonstigen förderfähigen Flächen unterscheidet. Nach Überzeugung der Kammer folgt jedoch aus den bisherigen Ausführungen, dass Art. 44 Abs. 2 nur eine ungenaue Ausdrucksweise des Gemeinschaftsgesetzgebers enthält, die keinen bewussten Gegensatz zu den übrigen Vorschriften bilden sollte. Eine Vorabentscheidung durch den EuGH ist nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich. Es bleibt daher festzuhalten, dass es nicht auf die Alternative Dauergrünland oder Ackerland, sondern auf die Alternative Dauergrünland oder sonstige förderfähige Fläche ankommt.

32

Aus alledem folgt, dass die strittigen Flächen am 15. Mai 2003 zu den sonstigen förderfähigen Flächen und nicht zum Dauergrünland gehörten. Der Beklagte hat bestätigt, dass die Flächen im Jahre 2003 und in den Jahren davor entweder mit Kleegras oder mit anderen Futterpflanzen bebaut waren, die in der Gruppe „Ackerfutter als Hauptfutterfläche“ und nicht in der Gruppe „Dauergrünland als Hauptfutterfläche“ aufgelistet sind. Folglich war die Deklarierung als Dauergrünland objektiv falsch. Richtig wäre es gewesen, die Flächen als sonstige förderfähige Flächen, bzw. als „Ackerland“ entsprechend der deutschen Verwaltungspraxis zu erfassen.

33

Der Fehler war auch offenkundig. Dass es überhaupt dazu kam, ist nur dadurch zu erklären, dass die landwirtschaftlichen Subventionsbescheide von dem Statistischen Landesamt in Bad Ems erstellt werden. Dort wird die landwirtschaftliche Betriebsdatenbank geführt. Der Computer übernimmt rein schematisch die Eintragungen, die im Jahre 2003 gemeldet wurden. Anschließend werden die Bescheide an die Untere Landwirtschaftsbehörde übersandt, die sie an die Adressaten weiterleitet. Vorliegend hat der Sachbearbeiter nach eigenen Angaben den Bescheid vor der Absendung an den Beigeladenen überprüft und festgestellt, dass die strittigen Flächen als Dauergrünland gewertet wurden. Er hat sich jedoch außer Stande gesehen, „die landwirtschaftliche Betriebsdatenbank umzukodieren“. An die Möglichkeit der Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums hat er dabei nicht gedacht.

34

Dem Beigeladenen ist kein Schuldvorwurf zu machen. Er hat gutgläubig auf die Angaben des Sachbearbeiters vertraut. Ihn trifft nicht einmal leichte Fahrlässigkeit, denn vom Bürger kann nicht verlangt werden, dass er die Rechtslage besser durchschaut als die zuständige Fachbehörde.

35

Nach alledem hat der Kreisrechtsausschuss zu Recht einen offensichtlichen Irrtum im Sinne des Gemeinschaftsrechts anerkannt und den Beklagten zu einer entsprechenden Korrektur der Zahlungsansprüche verpflichtet. Der durch den Widerspruchsbescheid berichtigte Antrag hat zur Folge, dass nunmehr ein von Anfang an ordnungsgemäßer Antrag vorliegt.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

37

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

38

Beschluss

39

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.632,20 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

40

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 01/12/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 15.527 Im Namen des Volkes Urteil 1. Dezember 2015 3. Kammer Sachgebiets - Nr. 411 Hauptpunkte: vorbeugende Feststellungsklage; Status ei
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Annotations

(1) Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie wird, unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Artikels 59 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aus einem betriebsindividuellen Betrag und einem flächenbezogenen Betrag sowie mit Wirkung für das Jahr 2008 einem gesonderten Betrag für Betriebsinhaber mit Obstplantagen oder Reb- oder Baumschulen (gesonderter Betrag) festgesetzt.

(2) Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr 2005 wie folgt berechnet:

1.
Nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird für folgende im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Direktzahlungen ein Betrag berechnet:
a)
Rindfleisch mit den Direktzahlungen:
aa)
Sonderprämie für männliche Rinder,
bb)
Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlungen für Färsen,
cc)
Schlachtprämie für Kälber sowie
dd)
Extensivierungsprämie in Höhe von 50 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages,
b)
Schaf- und Ziegenfleisch,
c)
Trockenfutter und
d)
Kartoffelstärke in Höhe von 25 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages.
2.
Zu dem nach Nummer 1 errechneten Betrag ist in Anwendung des Artikels 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Betrag, der aus der Summe der Beträge der Milchprämie nach Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milchprämie) und der Ergänzungszahlung nach Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milch-Ergänzungszahlung) für jeden Betriebsinhaber gebildet wird, hinzuzurechnen.
3.
Die Summe aus den Beträgen nach Nummern 1 und 2 wird um 1,0 vom Hundert gekürzt.

(3) Der flächenbezogene Betrag wird für das Jahr 2005 berechnet, indem

1.
die Summe der betriebsindividuellen Beträge nach Absatz 2 für jede Region von der jeweiligen regionalen Obergrenze nach § 4 Absatz 1 abgezogen wird,
2.
der nach dem Abzug nach Nummer 1 verbleibende Teil der regionalen Obergrenze nach Artikel 59 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf die dort genannten Flächen je Hektar aufgeteilt wird, wobei in jeder Region für den flächenbezogenen Betrag je Hektar beihilfefähige Fläche, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurde, das in der Anlage 2 vorgesehene Wertverhältnis zu dem flächenbezogenen Betrag je Hektar für die sonstigen beihilfefähigen Flächen gebildet wird.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung besonderer regionaler Gegebenheiten abweichend von Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 das dort bestimmte Wertverhältnis zu ändern, indem der Wert für das Dauergrünland um bis zu 0,15 erhöht oder vermindert wird. Im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 2 kann von der Ermächtigung nach Satz 2 nur Gebrauch gemacht werden, wenn für jedes Land einer Region dieselbe Änderung des Wertes für Dauergrünland vorgenommen wird.

(4) Mit Wirkung für das Jahr 2006 werden folgende Beträge festgesetzt:

1.
ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag, der aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe aus 50,15328 vom Hundert der Milchprämie und 49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszahlung errechnet wird,
2.
ein betriebsindividueller Tabakbetrag, der aus dem um 1,0 vom Hundert gekürzten nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 in Verbindung mit Anhang VI und VII Buchstabe I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermittelten Betrag errechnet wird, und
3.
ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag nach § 5a.

(4a) Es werden

1.
mit Wirkung für das Jahr 2007 ein erster zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag,
2.
mit Wirkung für das Jahr 2008 ein zweiter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag und
3.
mit Wirkung für das Jahr 2009 ein dritter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag
festgesetzt. Jeder zusätzliche betriebsindividuelle Zuckerbetrag ergibt sich, indem der jeweilige betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag mit einem für das jeweilige Jahr einheitlichen und nach Maßgabe des Satzes 3 festgesetzten Faktor multipliziert wird. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden den jeweiligen Faktor nach Satz 2 so festzusetzen, dass die im Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das jeweilige Jahr aufgeführten Höchstbeträge abzüglich einer Kürzung um 1,0 vom Hundert eingehalten werden.

(4b) Der gesonderte Betrag wird berechnet, indem die sich nach Satz 2 ergebende Hektarzahl mit einem Betrag von 50 Euro multipliziert und der sich daraus ergebende Betrag um 1 vom Hundert gekürzt wird. Für die Hektarzahl nach Satz 1 werden die Flächen zugrunde gelegt, die vom Betriebsinhaber am 15. Mai 2007

1.
als Obstplantagen oder
2.
mit Reb- oder Baumschulkulturen
als Dauerkulturen genutzt worden sind. Als Obstplantagen gelten nicht die mit Obst bepflanzten Flächen, die am 17. Mai 2005 mit dieser Nutzung für die Ermittlung des flächenbezogenen Betrages nach Absatz 3 berücksichtigungsfähig waren.

(4c) Mit Wirkung für das Jahr 2010 wird ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag in Höhe von 25 vom Hundert des Betrages nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 festgesetzt.

(5) Hat ein Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in mehreren Regionen, so werden ihm für jede Region gesonderte Referenzbeträge unter Anrechnung auf die jeweilige regionale Obergrenze festgesetzt. Der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2 wird dabei nach Maßgabe der Anteile seiner beihilfefähigen Flächen in den jeweiligen Regionen an seiner gesamten beihilfefähigen Fläche zugeteilt; für den flächenbezogenen Betrag gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Eine Änderung in der Festsetzung eines Referenzbetrages, einschließlich der Beträge nach den Absätzen 4, 4a, 4b und 4c, erfolgt ausschließlich zugunsten oder zulasten der nationalen Reserve und wird bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht berücksichtigt.

(1) In Bezug auf die Flächennutzung im Umweltinteresse im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber, der im Umweltinteresse genutzte Flächen auszuweisen hat, im Sammelantrag anzugeben, welche Flächen er als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausweist. Dabei sind Lage und Art der Flächen sowie

1.
die Flächengröße, für Terrassen und einzeln stehende Bäume im Sinne des § 33 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung jedoch nur die Länge der Terrasse in Meter und die Anzahl dieser Bäume je landwirtschaftlicher Parzelle,
2.
für Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb sowie für Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen die auf diesen Flächen angebauten oder zum Anbau vorgesehenen Arten,
3.
für Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, ob die Einsaat einer Kulturpflanzenmischung oder die Untersaat von Gras oder Leguminosen in eine Hauptkultur erfolgt,
4.
für Pufferstreifen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, soweit zutreffend, Lage und Größe darin enthaltener Ufervegetationsstreifen,
5.
für für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten) das Jahr der Aussaat einer Mischung gemäß § 32a Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung,
6.
für Flächen mit Miscanthus sowie für Flächen mit Silphium perfoliatum, das Jahr der Anlage der Art, wenn die Anlage im Jahr der Stellung des Sammelantrags erfolgt,
anzugeben.

(1a) Bei Flächennutzung im Umweltinteresse im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a, i und j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber im Sammelantrag zu bestätigen, dass er Kenntnis von dem gemäß Artikel 45 Absatz 10b, auch in Verbindung mit Absatz 10c, der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 geltenden Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf diesen Flächen hat.

(2) Der Betriebsinhaber hat in Bezug auf seinen Betrieb im Sammelantrag anzugeben, ob er für das Antragsjahr die Anforderungen für die ökologische Landwirtschaft nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. In diesem Fall hat der Betriebsinhaber der Landesstelle bis zu dem in § 7 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrags Kopien der Bescheinigungen nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorzulegen, die das Antragsjahr umfassen. Liegt eine solche Bescheinigung für einen Teil des Antragsjahres noch nicht vor, ist diese unverzüglich nach ihrer Ausstellung nachzureichen. Auf die vorgenannten Vorlagen kann die Landesstelle verzichten, wenn sie bereits auf anderem Wege Kenntnis von dem Vorliegen der jeweils gültigen Bescheinigungen erlangt hat.

(3) Befindet sich der Betriebsinhaber mit seinem Betrieb in Umstellung im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und kann er die in Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Bescheinigungen nicht vorlegen, so hat er abweichend von Absatz 2 Satz 2 einen geeigneten Nachweis vorzulegen, dass er die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Anforderungen erfüllt. Befindet sich der Betrieb im ersten Jahr der Umstellung, müssen diese Nachweise mindestens den Zeitraum vom Tag der Einreichung des Sammelantrages bis zum 31. Dezember des Antragsjahres umfassen. Sobald eine Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ausgestellt wird, hat er diese unverzüglich nachzureichen.

(4) Einen Fall des Artikels 43 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber unter Beifügen geeigneter Nachweise geltend zu machen. Ein Betriebsinhaber, der die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische Landwirtschaft gesamtbetrieblich oder für einzelne Einheiten geltend macht, hat anzugeben, wenn er von der Ausnahme nach Artikel 43 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 keinen Gebrauch machen will, und in diesem Fall die Angaben nach Absatz 1 zu machen. Ein Betriebsinhaber, der nach Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 von den Anforderungen dieses Artikels befreit sein will, hat dies anzugeben.

(5) Werden im Falle des Absatzes 2 die Anforderungen nicht gesamtbetrieblich erfüllt, sondern dienen nur einzelne Einheiten des Betriebes der ökologischen Produktion, hat der Betriebsinhaber diese Einheiten zu nennen und die betreffenden Flächen in seinem Antrag als der ökologischen Produktion dienend auszuweisen.

(1) Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie wird, unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Artikels 59 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aus einem betriebsindividuellen Betrag und einem flächenbezogenen Betrag sowie mit Wirkung für das Jahr 2008 einem gesonderten Betrag für Betriebsinhaber mit Obstplantagen oder Reb- oder Baumschulen (gesonderter Betrag) festgesetzt.

(2) Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr 2005 wie folgt berechnet:

1.
Nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird für folgende im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Direktzahlungen ein Betrag berechnet:
a)
Rindfleisch mit den Direktzahlungen:
aa)
Sonderprämie für männliche Rinder,
bb)
Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlungen für Färsen,
cc)
Schlachtprämie für Kälber sowie
dd)
Extensivierungsprämie in Höhe von 50 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages,
b)
Schaf- und Ziegenfleisch,
c)
Trockenfutter und
d)
Kartoffelstärke in Höhe von 25 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages.
2.
Zu dem nach Nummer 1 errechneten Betrag ist in Anwendung des Artikels 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Betrag, der aus der Summe der Beträge der Milchprämie nach Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milchprämie) und der Ergänzungszahlung nach Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milch-Ergänzungszahlung) für jeden Betriebsinhaber gebildet wird, hinzuzurechnen.
3.
Die Summe aus den Beträgen nach Nummern 1 und 2 wird um 1,0 vom Hundert gekürzt.

(3) Der flächenbezogene Betrag wird für das Jahr 2005 berechnet, indem

1.
die Summe der betriebsindividuellen Beträge nach Absatz 2 für jede Region von der jeweiligen regionalen Obergrenze nach § 4 Absatz 1 abgezogen wird,
2.
der nach dem Abzug nach Nummer 1 verbleibende Teil der regionalen Obergrenze nach Artikel 59 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf die dort genannten Flächen je Hektar aufgeteilt wird, wobei in jeder Region für den flächenbezogenen Betrag je Hektar beihilfefähige Fläche, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurde, das in der Anlage 2 vorgesehene Wertverhältnis zu dem flächenbezogenen Betrag je Hektar für die sonstigen beihilfefähigen Flächen gebildet wird.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung besonderer regionaler Gegebenheiten abweichend von Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 das dort bestimmte Wertverhältnis zu ändern, indem der Wert für das Dauergrünland um bis zu 0,15 erhöht oder vermindert wird. Im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 2 kann von der Ermächtigung nach Satz 2 nur Gebrauch gemacht werden, wenn für jedes Land einer Region dieselbe Änderung des Wertes für Dauergrünland vorgenommen wird.

(4) Mit Wirkung für das Jahr 2006 werden folgende Beträge festgesetzt:

1.
ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag, der aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe aus 50,15328 vom Hundert der Milchprämie und 49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszahlung errechnet wird,
2.
ein betriebsindividueller Tabakbetrag, der aus dem um 1,0 vom Hundert gekürzten nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 in Verbindung mit Anhang VI und VII Buchstabe I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermittelten Betrag errechnet wird, und
3.
ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag nach § 5a.

(4a) Es werden

1.
mit Wirkung für das Jahr 2007 ein erster zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag,
2.
mit Wirkung für das Jahr 2008 ein zweiter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag und
3.
mit Wirkung für das Jahr 2009 ein dritter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag
festgesetzt. Jeder zusätzliche betriebsindividuelle Zuckerbetrag ergibt sich, indem der jeweilige betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag mit einem für das jeweilige Jahr einheitlichen und nach Maßgabe des Satzes 3 festgesetzten Faktor multipliziert wird. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden den jeweiligen Faktor nach Satz 2 so festzusetzen, dass die im Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das jeweilige Jahr aufgeführten Höchstbeträge abzüglich einer Kürzung um 1,0 vom Hundert eingehalten werden.

(4b) Der gesonderte Betrag wird berechnet, indem die sich nach Satz 2 ergebende Hektarzahl mit einem Betrag von 50 Euro multipliziert und der sich daraus ergebende Betrag um 1 vom Hundert gekürzt wird. Für die Hektarzahl nach Satz 1 werden die Flächen zugrunde gelegt, die vom Betriebsinhaber am 15. Mai 2007

1.
als Obstplantagen oder
2.
mit Reb- oder Baumschulkulturen
als Dauerkulturen genutzt worden sind. Als Obstplantagen gelten nicht die mit Obst bepflanzten Flächen, die am 17. Mai 2005 mit dieser Nutzung für die Ermittlung des flächenbezogenen Betrages nach Absatz 3 berücksichtigungsfähig waren.

(4c) Mit Wirkung für das Jahr 2010 wird ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag in Höhe von 25 vom Hundert des Betrages nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 festgesetzt.

(5) Hat ein Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in mehreren Regionen, so werden ihm für jede Region gesonderte Referenzbeträge unter Anrechnung auf die jeweilige regionale Obergrenze festgesetzt. Der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2 wird dabei nach Maßgabe der Anteile seiner beihilfefähigen Flächen in den jeweiligen Regionen an seiner gesamten beihilfefähigen Fläche zugeteilt; für den flächenbezogenen Betrag gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Eine Änderung in der Festsetzung eines Referenzbetrages, einschließlich der Beträge nach den Absätzen 4, 4a, 4b und 4c, erfolgt ausschließlich zugunsten oder zulasten der nationalen Reserve und wird bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht berücksichtigt.

(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Direktzahlungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist als Sammelantrag nach Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu stellen und der Landesstelle nach Maßgabe des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, zu übermitteln.

(2) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag unbeschadet der nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben die in den nachfolgenden Vorschriften festgelegten Angaben zu machen.

(3) (weggefallen)

(4) Artikel 11 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorabprüfungen sich auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beziehen.

(5) Die Landesstellen können weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.

(6) Änderungen des Sammelantrags nach Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sind der zuständigen Behörde schriftlich bis zum 31. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, mitzuteilen.

(1) In Bezug auf die Flächennutzung im Umweltinteresse im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber, der im Umweltinteresse genutzte Flächen auszuweisen hat, im Sammelantrag anzugeben, welche Flächen er als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausweist. Dabei sind Lage und Art der Flächen sowie

1.
die Flächengröße, für Terrassen und einzeln stehende Bäume im Sinne des § 33 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung jedoch nur die Länge der Terrasse in Meter und die Anzahl dieser Bäume je landwirtschaftlicher Parzelle,
2.
für Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb sowie für Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen die auf diesen Flächen angebauten oder zum Anbau vorgesehenen Arten,
3.
für Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, ob die Einsaat einer Kulturpflanzenmischung oder die Untersaat von Gras oder Leguminosen in eine Hauptkultur erfolgt,
4.
für Pufferstreifen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, soweit zutreffend, Lage und Größe darin enthaltener Ufervegetationsstreifen,
5.
für für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten) das Jahr der Aussaat einer Mischung gemäß § 32a Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung,
6.
für Flächen mit Miscanthus sowie für Flächen mit Silphium perfoliatum, das Jahr der Anlage der Art, wenn die Anlage im Jahr der Stellung des Sammelantrags erfolgt,
anzugeben.

(1a) Bei Flächennutzung im Umweltinteresse im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a, i und j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber im Sammelantrag zu bestätigen, dass er Kenntnis von dem gemäß Artikel 45 Absatz 10b, auch in Verbindung mit Absatz 10c, der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 geltenden Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf diesen Flächen hat.

(2) Der Betriebsinhaber hat in Bezug auf seinen Betrieb im Sammelantrag anzugeben, ob er für das Antragsjahr die Anforderungen für die ökologische Landwirtschaft nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. In diesem Fall hat der Betriebsinhaber der Landesstelle bis zu dem in § 7 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrags Kopien der Bescheinigungen nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorzulegen, die das Antragsjahr umfassen. Liegt eine solche Bescheinigung für einen Teil des Antragsjahres noch nicht vor, ist diese unverzüglich nach ihrer Ausstellung nachzureichen. Auf die vorgenannten Vorlagen kann die Landesstelle verzichten, wenn sie bereits auf anderem Wege Kenntnis von dem Vorliegen der jeweils gültigen Bescheinigungen erlangt hat.

(3) Befindet sich der Betriebsinhaber mit seinem Betrieb in Umstellung im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und kann er die in Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Bescheinigungen nicht vorlegen, so hat er abweichend von Absatz 2 Satz 2 einen geeigneten Nachweis vorzulegen, dass er die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Anforderungen erfüllt. Befindet sich der Betrieb im ersten Jahr der Umstellung, müssen diese Nachweise mindestens den Zeitraum vom Tag der Einreichung des Sammelantrages bis zum 31. Dezember des Antragsjahres umfassen. Sobald eine Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ausgestellt wird, hat er diese unverzüglich nachzureichen.

(4) Einen Fall des Artikels 43 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber unter Beifügen geeigneter Nachweise geltend zu machen. Ein Betriebsinhaber, der die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische Landwirtschaft gesamtbetrieblich oder für einzelne Einheiten geltend macht, hat anzugeben, wenn er von der Ausnahme nach Artikel 43 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 keinen Gebrauch machen will, und in diesem Fall die Angaben nach Absatz 1 zu machen. Ein Betriebsinhaber, der nach Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 von den Anforderungen dieses Artikels befreit sein will, hat dies anzugeben.

(5) Werden im Falle des Absatzes 2 die Anforderungen nicht gesamtbetrieblich erfüllt, sondern dienen nur einzelne Einheiten des Betriebes der ökologischen Produktion, hat der Betriebsinhaber diese Einheiten zu nennen und die betreffenden Flächen in seinem Antrag als der ökologischen Produktion dienend auszuweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.