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Die Beteiligten streiten über die Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers aus Anlass der befristeten Einstellung eines Mitarbeiters durch die beteiligte Dienststellenleiterin.
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Mit Schreiben vom 20.01.2010 - eingegangen beim Antragsteller am 04.02.2010 - beantragte die weitere Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zu der auf den Zeitraum 01.04.2010 bis 30.04.2011 befristeten Einstellung des Mitarbeiters ... für die Abteilung Neuroradiologie des Universitätsklinikums ....
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Mit Schreiben vom 11.02.2010 stimmte der Antragsteller der beantragten Einstellung gem. § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG zu, verweigerte aber nach § 79 Abs. 3 Nr. 15b LPVG seine Zustimmung zu der beantragten Befristung des Arbeitsverhältnisses. Zur Begründung ist in diesem Schreiben ausgeführt, im Bereich der MTRAs bestehe immer noch Personalmangel. Auch hier werde nicht nur dringend Personal gesucht, sondern es komme auch darauf an, dass den neugewonnenen Mitarbeiterinnen eine unbefristete Stelle (Arbeitsplatzsicherheit) als Perspektive angeboten werden könne.
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Mit weiterem Schreiben vom 18.02.2010 teilte die Personalabteilung dem Antragsteller mit, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses gesetzeskonform auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes erfolge und der vorgebrachte Verweigerungsgrund gem. § 82 LPVG aus dortiger Sicht unbeachtlich sei. Es bestehe daher keine Veranlassung zur Einleitung eines Stufenverfahrens. Im Wege der einvernehmlichen Zusammenarbeit werde dem Antragsteller die Einstellung jedoch noch einmal vorgelegt. Nachrichtlich sei darauf hingewiesen, dass die neue Stelle für die Neuroradiologie aufgrund der Übernahme der Orthopädie vom Klinikumsvorstand vorerst nur befristet gewährt worden sei.
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Mit Schreiben vom 05.03.2010 teilte der Antragsteller mit, dass er nach erneuter Beratung an seiner Ablehnung gem. § 79 Abs. 3 Nr. 15b LPVG i.V.m. § 82 LPVG festhalte. Zur Begründung führte er u.a. aus, in einem Bereich, in dem immer noch dringend Fachpersonal gesucht werde, sei eine Befristung weder nachvollziehbar noch sinnvoll und kontraproduktiv für eine erstrebte Personalbindung. Die Befristung stelle in diesem Falle eine Benachteiligung für Herrn ... dar, weil das Normalarbeitsverhältnis unbefristet und nicht befristet angelegt sei. Auch stelle es eine Benachteiligung für Herrn ... dar, wenn zum 01. April eine weitere MTRA unbefristet eingestellt werden solle. Grundsätzlich obliege die Beurteilung der Ablehnungsgründe und deren Beachtlichkeit der Einigungsstelle. Nur wenn die Verweigerungsgründe offensichtlich unbeachtlich seien, könne der Dienststellenleiter darüber hinwegsehen. Dies treffe jedoch auf die vorliegende Angelegenheit nicht zu.
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Mit Arbeitsvertrag vom 17.03.2010 stellte die weitere Beteiligte den Bewerber wie vorgesehen ein.
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Mit Schriftsatz vom 19.04.2010 - eingegangen beim Verwaltungsgericht am 20.04.2010 - hat der Antragsteller ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren eingeleitet. Er beantragt,
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festzustellen, dass die weitere Beteiligte durch die befristete Einstellung des Mitarbeiters ... das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat.
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Zur Begründung trägt der Antragsteller u.a. vor, er habe in seinem Schreiben vom 11.02.2010 auf die Tatsache hingewiesen, dass im Bereich der Medizinisch-Technischen Radiologieassistenten Personalmangel herrsche. Personalmangel beschreibe den Zustand, dass aufgrund der vorhandenen Arbeitsmenge mehr Personal eingesetzt werden müsste, dies aber offensichtlich nicht vorhanden sei, das vorhandene Personal mithin überproportional belastet sei. Mit diesem Schreiben bringe er zum Ausdruck, dass für den Fall, dass Mitarbeiter neu gewonnen werden könnten, diesen ein sicherer Arbeitsplatz in Form einer unbefristeten Stelle angeboten werden müsse, da ansonsten die Gefahr bestehe, dass der Personalmangel sich nicht beheben lasse. Aus einer Befristung resultierten demnach Nachteile für den betroffenen Bewerber (und sicherer Arbeitsplatz) wie auch für die betroffenen Mitarbeiter der Abteilungen, da der Personalmangel nicht dauerhaft behoben werden könne und damit der Nachteil der überproportionalen Belastung bestehen bleibe. Mit diesem Widerspruch habe der Personalrat die Voraussetzungen des § 82 LPVG erfüllt. Es wäre nun an der weiteren Beteiligten gelegen, das Verfahren nach § 69 Abs. 3 LPVG fortzusetzen. Durch Abschneiden dieses Verfahrensganges habe die weitere Beteiligte dem Antragsteller die weitere Durchsetzung seines Standpunktes unmöglich gemacht.
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Die weitere Beteiligte beantragt,
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Sie trägt u.a. vor, mit seinem Schreiben vom 11.02.2010 habe sich der Antragsteller weder auf § 82 LPVG berufen noch habe er einen danach in irgendeiner Form beachtlichen Verweigerungsgrund benannt. Er habe weder dargelegt, dass die Maßnahme (Befristung des Arbeitsvertrages) gegen ein Gesetz, eine Verordnung, etc. nach § 82 Nr. 1 LPVG verstoßen habe noch habe er dargelegt, dass die Maßnahme gem. § 82 Nr. 2 LPVG den betroffenen Beschäftigten oder andere Beschäftigte benachteilige, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt sei. Er habe lediglich allgemein dargelegt, dass Personalmangel bestehe. Dies sei nicht ausreichend. Eine Einstellung bringe dem Arbeitnehmer keinen Nachteil, sondern es sei immer ein „Mehr“ gegenüber der Nichteinstellung. Darüber hinaus liege auch kein Versagungsgrund nach § 82 Nr. 3 LPVG vor, da der Antragsteller Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift nicht vorgebracht habe. Die vom Antragsteller vorgebrachten Versagungsgründe für die Ablehnung der Befristung seien damit völlig unbeachtlich. Sinn und Zweck des § 79 Abs. 3 Nr. 15b LPVG sei es, dass der Personalrat prüfe, ob die Dienststelle einen Befristungsgrund für die Befristung des Arbeitsvertrages des Mitarbeiters habe. Ob ein Arbeitsverhältnis unbefristet oder im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten befristet sein solle, liege aber ausschließlich in der Entscheidungsbefugnis der Dienststelle und sei nicht Gegenstand der Mitbestimmung des Personalrats. Der Klinikumsvorstand habe die mit Herrn ... besetzte Stelle nur als befristete Stelle genehmigt, so dass auch nur eine befristete Einstellung in Frage gekommen sei. An dieser Entscheidung der Dienststelle könne der Personalrat nicht mitbestimmen, da es sich um eine unternehmerische Entscheidung handele.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.
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Der gem. § 86 Abs. 1 Nr. 3 LPVG zulässige Antrag ist nicht begründet.
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Die weitere Beteiligte hat durch die befristete Einstellung des Mitarbeiters ... in der Abteilung Neuroradiologie des Universitätsklinikums ... nicht das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gem. § 79 Abs. 3 Nr. 15b LPVG verletzt, wonach der Personalrat bei der Zeitbefristung des Arbeitsverhältnisses mitzubestimmen hat; vielmehr gilt diese Personalmaßnahme gem. § 69 Abs. 2 S. 5 LPVG als vom Antragsteller gebilligt, da dessen Zustimmungsverweigerung unbeachtlich ist.
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Die Weigerung der Personalvertretung, einer von der Dienststellenleitung beabsichtigten Personalmaßnahme gem. § 79 Abs. 3 Nr. 15b LPVG zuzustimmen, ist nur dann beachtlich, wenn es sich bei den zur Begründung der Ablehnung geltend gemachten Gründen um solche i.S.v. § 82 LPVG handelt. Denn die zeitlich befristete Einstellung eines neuen Beschäftigten unterliegt keiner unbegrenzten Mitbestimmung. Vielmehr müssen die vom Personalrat gegen eine befristete Einstellung vorgebrachten Gründe es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Beschl. v. 07.04.2010 - 6 P 6/09 -, juris, m.w.N.) zumindest als möglich erscheinen lassen, dass einer der in § 82 Nr. 1 bis 3 LPVG abschließend aufgezählten Verweigerungsgründe gegeben ist. Die geltend gemachten Verweigerungsgründe müssen von solchem Gewicht sein, dass sie nicht ohne weiteres als nicht nachvollziehbar von der Hand gewiesen werden können, sondern als möglicherweise beachtlich einer näheren Prüfung zu unterziehen sind (st. Rspr. der beschließenden Kammer; vgl. etwa Beschl. v. 21.09.2007 - PL 14 K 2149/07 - u. zuletzt Beschl. v. 27.08.2009 - PL 14 K 1062/09 - unter Verweis auf den Beschl. des VGH Baden-Württemberg v. 30.09.2004 - PL 15 S 693/04 -). Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der Verweigerungsgründe des § 82 Nr. 1 bis 3 LPVG gestützt ist, vermag nicht die Verpflichtung der Dienststellenleitung auszulösen, das Stufenverfahren gem. § 69 Abs. 3 LPVG einzuleiten.
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Die vom Antragsteller gegen die befristete Einstellung des Mitarbeiters vorgebrachten Gründe liegen offensichtlich außerhalb der Verweigerungsgründe des § 82 LPVG. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Soweit der Antragsteller in seinem die Zustimmung verweigernden Schreiben vom 11.02.2010, dem weiteren Schreiben vom 05.03.2010 und zuletzt in der Antragsbegründung - sinngemäß und zusammengefasst - geltend macht, für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses fehle es angesichts des herrschenden Mangels an Fachpersonal im Bereich der medizinisch-technischen Radiologieassistenten an einem nachvollziehbaren Grund und eine solche Befristung stelle eine Benachteiligung des Einzustellenden (kein sicherer Arbeitsplatz) und der betroffenen Mitarbeiter der Abteilungen dar, da der Personalmangel nicht dauerhaft behoben werde, ist dieses Vorbringen offensichtlich keinem der in § 82 Nr. 1 bis 3 LPVG aufgezählten Verweigerungsgründe zuzuordnen (siehe nachfolgend 1.); außerdem überschreitet der Antragsteller mit diesem Vorbringen eindeutig die ihm als Personalvertretung durch § 79 Abs. 3 Nr. 15b LPVG zugewiesenen Kompetenzen (2.).
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Den Verweigerungsgründen des Antragstellers kann ersichtlich nicht entnommen werden, er mache geltend, die Maßnahme verstoße gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtlichen Entscheidung oder eine Verwaltungsanordnung oder verstoße gegen eine Richtlinie i.S.d. § 79 Abs. 3 Nr. 7 LPVG (§ 82 Nr. 1 LPVG). Auch ist diesem Vorbringen nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, die beabsichtigte personelle Maßnahme werfe die durch Tatsachen begründete Besorgnis auf, „dass der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde“ (§ 82 Nr. 3 LPVG). Soweit der Antragsteller eine Benachteiligung des Einzustellenden geltend macht, weil dieser wegen der Befristung des Arbeitsverhältnisses keinen sicheren Arbeitsplatz erhalte, kommt eine Anwendung des § 82 Nr. 2 LPVG schon deshalb nicht in Betracht, weil der (erst) einzustellende Bewerber kein „Beschäftigter“ im Sinne dieser Vorschrift ist (Leuze/Wörz/Bieler, Das Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, Komm., § 82 Rdnr. 18 mit zutreffendem Hinweis auf die Unterscheidung zwischen dem „Beschäftigten“ und dem „Bewerber“ in § 82 Nr. 3 LPVG; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, Komm., § 77 Rdnr. 21a). Kommt somit nach dem Gesetzeswortlaut des § 82 Nr. 2 LPVG nur eine Benachteiligung von (bereits) beschäftigten Mitarbeitern in Betracht, so kann von einer Benachteiligung aber nur dann die Rede sein, wenn der bestehende Zustand durch die beabsichtigte Maßnahme zu Lasten eines Beschäftigten bzw. der anderen Beschäftigten verändert wird. Nach der jüngsten Rechtsprechung des BVerwG (Beschl. v. 07.04.2010, a.a.O.) können zwar für eine Benachteiligung auch rein tatsächliche Belastungen ausreichen und ein Nachteil auch schon in bloß tatsächlichen, für die Arbeitnehmer ungünstigen Auswirkungen liegen; dazu zählen „vorhersehbare tatsächliche Erschwerungen der Arbeit von nicht unerheblichem Gewicht, die von der Belegschaft abgewendet werden sollen“ (BVerwG, a.a.O.). Ein in diese Richtung gehendes Vorbringen lässt sich den vom Antragsteller vorgebrachten Verweigerungsgründen jedoch nicht einmal ansatzweise entnehmen. Dieser macht mit seiner Zustimmungsverweigerung nicht etwa geltend, die zeitlich befristete Einstellung führe zu vorhersehbaren tatsächlichen Erschwerungen der Arbeit der bereits beschäftigten Mitarbeiter, sondern er rügt im Kern, die zeitlich befristete Einstellung eines neuen Mitarbeiters reiche zur Behebung des vorhandenen Personalmangels nicht aus. Damit wird aber eine Benachteiligung zu Lasten der Beschäftigten i.S.d. § 82 Nr. 2 LPVG - wie ausgeführt - nicht dargetan.
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Vielmehr sind die Einwendungen des Antragstellers gegen die Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses personalwirtschaftlich bzw. personalorganisatorisch motiviert und stehen damit von vornherein außerhalb der durch den Mitbestimmungstatbestand des § 79 Abs. 3 Nr. 15b LPVG begrenzten Kompetenzen des Personalrats. Die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis unbefristet oder im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten befristet sein soll, liegt ausschließlich in der Entscheidungsbefugnis der Dienststelle und ist nicht Gegenstand der Mitbestimmung. Der Personalrat kann die Rahmenbedingungen für eine Einstellung nicht angreifen (VG Oldenburg, Beschl. v. 17.03.2006 - 9 A 3257/05 - sowie OVG NRW, Beschl. v. 25.02.2004 - 1 A 225/02.PVL -, jeweils juris; Ilbertz/Widmaier, § 77 Rdnr. 14a: „außerhalb des Rahmens der Mitbestimmung“ liegt die Verweigerung der Zustimmung mit arbeitsmarkt-/haushaltspolitischen Erwägungen; m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Da die Befristung des Arbeitsverhältnisses somit nicht zur (Mitbestimmungs-) Disposition des Antragstellers stand, sondern ausschließlich dem personalwirtschaftlichen Ermessen der Dienststelle oblag, war die weitere Beteiligte berechtigt, die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zu der beabsichtigten Personalmaßnahme als unbeachtlich anzusehen und von der Einleitung eines Stufenverfahrens abzusehen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte es auch nicht einer ausdrücklichen Feststellung der Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung durch den Dienststellenleiter. Eine derartige Verpflichtung sieht § 69 Abs. 2 S. 5 LPVG nicht vor. Danach gilt - eo ipso - die Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Diese Rechtsfolge gilt entsprechend in Fällen, in denen - wie hier - die Zustimmungsverweigerung unbeachtlich ist.
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Der Antrag war daher abzulehnen. Eine Kostenentscheidung war im personalvertretungsrechtlichem Beschlussverfahren nicht zu treffen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben und nicht erstattet.
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