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| Die Klage ist ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 15 Abs. 2 AGVwGO in der Fassung des am 22.10.2008 in Kraft getretenen, hier bereits anwendbaren [vgl. Art. 26 Abs. 3 Satz 2 LDNOG] Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts - LDNOG - vom 14.10.2008, GBl. S. 343) als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig. Nach dem Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts sollen disziplinarrechtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in Abkehr von der bisherigen Bindung an das Strafprozessrecht künftig weitgehend den allgemeinen Regeln des Verwaltungsprozessrechts folgen (vgl. die Amtliche Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts, LT-Drucks. 14/2996, Begründung zu Art. 15 AGVwGO, S. 140 ff.). Disziplinarmaßnahmen werden durch Disziplinarverfügung des Dienstherrn ausgesprochen. Der Rechtsschutz hiergegen richtet sich nach den Vorschriften der VwGO und dem hierzu ergangenen Ausführungsgesetz zur VwGO (AGVwGO) (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl v. 18.11.2009 - DL 16 S 1921/09 -). |
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| Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 03.12.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 21 Satz 1 AGVwGO). |
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| Rechtsgrundlage für den gegen den Kläger ausgesprochenen Verweis ist § 27 i.V.m. § 26 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes - LDG - in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 14.10.2008, a.a.O.). Danach kann dem Beamten, wenn er durch ein leichtes Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung geringfügig beeinträchtigt, eine ausdrücklich als Verweis bezeichnete schriftliche Rüge erteilt werden, um ihn zur Pflichterfüllung anzuhalten. Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 LBG (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift zu dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinarverfügung am 09.12.2008 §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 BeamtStG) begeht der Beamte ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. |
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| Der Kläger hat vorliegend ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 LBG begangen, indem er am 16.07.2008 um circa 17.00 Uhr bei der Verrichtung seines Dienstes als für den Abschluss zuständiger Stockwerksbeamter im zweiten Obergeschoss des zweiten Flügels der JVA ... während eines sogenannten Umschlusses, bei dem jeweils einem Strafgefangenen gestattet wird, sich im Haftraum eines anderen Strafgefangenen zur gemeinschaftlichen Freizeitgestaltung aufzuhalten, den Haftraum Nr. 2302 nicht verschloss, so dass dieser Haftraum, in welchem sich zum fraglichen Zeitpunkt die Strafgefangenen B. und M. befanden, bis zu der durch die Zeugin K. durchgeführten Kontrolle um circa 18.00 Uhr offen stand. |
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| Der vorstehend bezeichnete Sachverhalt steht für die Disziplinarkammer fest aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugin K. und des Zeugen R. sowie dem in der Disziplinarakte des Beklagten befindlichen Protokoll der Anhörung der Strafgefangenen B. und M. und des Hauptsekretärs im Justizvollzugsdienst W. vom 08.08.2008 (AS 39 f.). Die Strafgefangenen B. und M. haben bei ihrer Anhörung übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass sich der Strafgefangene M. am 16.07.2008 zum Umschluss in den Haftraum des Strafgefangenen B. begeben habe. Der Kläger habe dann die Tür des Haftraumes, die an den Türrahmen angelehnt gewesen sei und deshalb von außen so ausgesehen habe, als sei sie verschlossen gewesen, nicht abgeschlossen. Sie seien daraufhin im offenen Haftraum verblieben bis die Zeugin K. in den Haftraum hineingeschaut und gefragt habe, warum die Tür offen sei. Sie hätten ihr geantwortet, dass der Kläger die Tür nicht abgesperrt habe. Die Disziplinarkammer hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinen Zweifel daran, dass die Strafgefangenen B. und M., die nicht wegen Aussagedelikten verurteilt sind, wahrheitsgemäß ausgesagt haben. Die Aussagen der Strafgefangenen B. und M., die in der mündlichen Verhandlung verlesen wurden, sind konsistent und widerspruchsfrei. Der Strafgefangene M. schilderte zudem Details, wie z. B. den Aufschluss der Duschräume durch den Kläger, die nicht unmittelbar den eigentlichen Vorwurf, nämlich den unterbliebenen Abschluss des Haftraumes Nr. 2302 betrafen. Entgegen der unsubstantierten Einlassung des Klägers vermag die Kammer keine gegenüber dem Kläger bestehende Belastungstendenz bzw. kein Belastungsmotiv der Strafgefangenen zu erkennen. Insbesondere ist entgegen dem Vortrag des Klägers nicht davon auszugehen, dass Strafgefangene stets zulasten der sie beaufsichtigenden Vollzugsbeamten wahrheitswidrig aussagen. Der Kläger selbst hat auch nicht vorgetragen, dass es zwischen ihm und den Strafgefangenen in der Vergangenheit zu Unstimmigkeiten gekommen sei. Auch aus den Aussagen der Strafgefangenen ergeben sich keine Anhaltspunkte für bestehende Differenzen zwischen ihnen und dem Kläger. Der Strafgefangene B. hat vielmehr erklärt, er könne über den Kläger nichts Positives oder Negatives sagen, da dieser nicht regelmäßig auf dem Stockwerk eingeteilt sei. Der Strafgefangene M. hat zwar eingeräumt, dass er froh sei, wenn der Kläger nicht im zweiten Obergeschoss eingeteilt sei, weil er ein „bisschen langsam“ sei, was ihn „ein bisschen“ „nerve“. Hieraus ergibt sich jedoch im konkreten Fall kein Motiv für eine falsche Aussage. Dies gilt insbesondere, weil die Strafgefangenen B. und M. nach den Angaben des Zeugen R., denen der Kläger nicht entgegen getreten ist, bislang nicht aufgefallen sind, weder als querulatorisch noch besonders renitent. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Strafgefangenen spricht zudem, dass der Haftraum Nr. 2302 nach der glaubhaften Aussage der Zeugin K. zum Zeitpunkt der von ihr durchgeführten Kontrolle tatsächlich offen gewesen ist. Die Strafgefangenen selbst waren jedoch nicht in der Lage, den Haftraum eigenmächtig zu öffnen, und konnten somit auch keine für den Kläger nachteilige Beweislage schaffen. Die Disziplinarkammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin K. Insbesondere ist - entgegen der von dem Kläger unsubstantiiert geäußerten Vermutung - nicht erkennbar, aus welcher Motivation heraus die Zeugin K. den Kläger durch eine Falschaussage belasten sollte. Weder der Kläger noch die Zeugin K. haben vorgetragen, dass zwischen ihnen persönliche Differenzen bestanden. Vielmehr hat die Zeugin K. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, sie habe nach dem Vorfall vermeiden wollen, dass Dritte zum Nachteil des Klägers hiervon Kenntnis erhielten und habe den Kläger deshalb zu sich gebeten, um ihm Gelegenheit zu geben, ungestört mit ihr hierüber zu sprechen. Der Vortrag des Klägers, er sei am 16.07.2008 - möglicherweise - überhaupt nicht für den Abschluss des im zweiten Obergeschoss des zweiten Flügels der JVA ... befindlichen Haftraums Nr. 2302 zuständig gewesen, jedenfalls könne er sich hieran nicht mehr erinnern, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Diesen Einwand hat er erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben. In seinen Stellungnahmen vom 02.10.2008 und 24.11.2008 hatte er seine Zuständigkeit für den Abschluss des Haftraumes Nr. 2302 nicht bestritten, sondern vielmehr behauptet, er habe den Haftraum, in dem sich die Strafgefangenen B. und M. befunden hätten, ordnungsgemäß abgeschlossen. Im Übrigen ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen R. und dem in der Disziplinarakte befindlichen Protokoll der Anhörung des Hauptsekretärs im Justizvollzugsdienst W., dass der Kläger am 16.07.2008 im zweiten Obergeschoss, der Zeuge R. im ersten Obergeschoss und Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst W. im Erdgeschoss eingeteilt waren. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist entgegen der unsubstantiierten Einlassung des Klägers auch nicht davon auszugehen, dass ein Dritter den Haftraum Nr. 2302 geöffnet und nicht wieder verschlossen hat, nachdem der Kläger diesen um circa 17.00 Uhr ordnungsgemäß abgeschlossen hatte. Dem stehen bereits die glaubhaften Aussagen der Strafgefangenen B. und M. entgegen, wonach der Kläger vergessen habe, den Haftraum abzuschließen. Darüber hinaus gab der Zeuge R. an, er habe sich während der Zeit zwischen 17.00 Uhr bis etwa 17.40 Uhr, also bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Zeugin K. von ihrem Dienstposten abgelöst habe, im Dienstzimmer im ersten Obergeschoss des zweiten Flügels, wo sich der Hauptzugang zum zweiten Flügel befinde, aufgehalten und nicht bemerkt, dass eine Person den Haftraum der Strafgefangenen B. und M. aufgesucht habe. In der fraglichen Zeit sei es im zweiten Stock still gewesen, weshalb er das Geräusch des Schließens der Flügeltüren auch in den anderen Stockwerken wahrgenommen hätte. Der Zeuge R. erklärte wörtlich: „Bis dahin ist hundertprozentig niemand hereingekommen.“ Lediglich während eines Zeitraumes von etwa 10 Minuten, als er die Zeugin K. von ihrem Dienstposten abgelöst habe, habe sich im zweiten Flügel kein Beamter befunden. Bereits angesichts dieser nur kurzen Zeitspanne ist es sehr unwahrscheinlich, dass der Haftraum Nr. 2302 in dieser Zeit geöffnet wurde. Zudem ist es nach den Aussagen der Zeugen K. und R. sowie des Prozessvertreters des Beklagten, denen der Kläger nicht entgegen getreten ist, auch völlig unüblich, dass die Hafträume der Strafgefangenen während des Zeitraumes zwischen 17.00 und 18.15 Uhr aufgesucht werden. Darüber hinaus waren nach den Angaben des Prozessvertreters des Beklagten in der fraglichen Zeit von den Bediensteten, die einen Schlüssel zum Haftraum Nr. 2302 hatten, nur noch der Anstaltsleiter und der Pfarrer anwesend. Zudem wären die Bediensteten nach den Aussagen des Zeugen R. und des Prozessvertreters des Beklagten gehalten gewesen, sich vor dem Aufsuchen des Haftraumes bei dem Spätdienst habenden Beamten im zweiten Flügel, also dem Zeugen R., anzumelden, um sich über die bestehenden Sicherungsvorkehrungen zu erkundigen. Der Zeuge R. hat aber ausgesagt, dass sich in der fraglichen Zeit niemand bei ihm gemeldet habe. Nach alledem ist die Disziplinarkammer davon überzeugt, dass sich der Sachverhalt, wie oben beschrieben, tatsächlich so zugetragen hat. |
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| Angesichts der eindeutigen Beweislage sowie der Erklärung des Prozessvertreters des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er eine Vernehmung der Strafgefangenen B. und M. nicht als weiterführend erachte und deshalb auf einen entsprechenden Beweisantrag verzichte, durfte die Disziplinarkammer von der Vernehmung der Strafgefangenen B. und M. als Zeugen absehen. |
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| Der Kläger hat durch das festgestellte Verhalten schuldhaft, nämlich fahrlässig, gegen die sich für ihn aus den §§ 73 Satz 3, 74 Satz 2 LBG (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschriften zu dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinarverfügung am 09.12.2008 §§ 33 ff., 63 Abs. 3 BeamtStG) ergebenden besonderen Beamtenpflichten verstoßen. Gemäß § 73 Satz 3 LBG muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Nach § 74 Satz 2 LBG ist der Beamte verpflichtet, die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist. Der Kläger hat vorliegend die ihm obliegende Pflicht zum Abschluss der Hafträume verletzt. Diese Pflicht ergibt sich unmittelbar aus der ihm übertragenen Aufgabe, für den ordnungsgemäßen Um- und Einschluss der Strafgefangenen zu sorgen (vgl. zum Arbeitsablauf eines Stockwerksbeamten (Abschluss) den Dienstplan der JVA ... [Disziplinarakte AS 14]), sowie aus den Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug - DSVollz - [AV des JuM v. 01.07.1976, Die Justiz S. 357, i.d.F. der VwV JuM 25.04.2006, Die Justiz S. 245]. Nummer 15 Abs. 1 dieser dienstlichen Anweisungen schreibt vor, dass die Eingänge zu den Anstaltsgebäuden, ihren Räumlichkeiten und zu den Höfen zumindest in Anstalten des geschlossenen Vollzuges stets verschlossen gehalten werden müssen (vgl. auch die Vorschrift Nr. 5 des Sicherungsplans der JVA ... [Gerichtsakte AS 63]). Durch die Verletzung der ihm obliegenden Pflicht zum Abschluss der Hafträume wurde der Kläger dem Vertrauen nicht gerecht, das sein Beruf als Vollzugsbeamter erfordert. Der Einschluss der Strafgefangenen gehört zu den Kernpflichten des hierfür zuständigen Vollzugsbeamten. Die zuverlässige Erfüllung dieser Kernpflicht ist für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung einer JVA sowie eines reibungslosen Dienstbetriebes unerlässlich. Der nicht ordnungsgemäße Abschluss eines Haftraumes begründet erhebliche Gefahren sowohl für die Vollzugsbeamten (etwa durch überraschende Angriffe der Strafgefangenen oder Geiselnahmen), als auch für die Strafgefangenen (z.B. durch körperliche Angriffe anderer Strafgefangener) und die Öffentlichkeit im Falle einer Flucht der Strafgefangenen aus der Haftanstalt. Dies gilt im vorliegenden Fall im Besonderen, weil die JVA ... eine Sonderzuständigkeit für besonders gefährliche Gefangene inne hat (vgl. Nr. 4.3.1.3 des Vollstreckungsplans für das Land Baden-Württemberg vom 09.09.2004 [Die Justiz 2004, 373] in der Fassung vom 10.12.2007). Vorliegend hat der unterbliebene Abschluss des Haftraumes Nr. 2302 zu einer konkreten Gefährdung der Zeugin K. geführt. Diese Gefahr hat sich allein aufgrund des Wohlverhaltens der Strafgefangenen B. und M. nicht realisiert. Der Einwand des Klägers, eine Flucht der Strafgefangenen B. und M. sei völlig ausgeschlossen gewesen, weil diese wegen der verschlossenen Flügeltüren ohnehin nur einen begrenzten Bewegungsradius gehabt hätten und der Flügel zudem durch einen Vollzugsbeamten überwacht worden sei, widerlegt das Bestehen der genannten Gefahren ebensowenig wie der Hinweis, dass die Vollzugsbeamten ein PSO mit sich führten. Denn die Gefahren eines Angriffs oder einer Geiselnahme und der sich anschließenden Flucht der Strafgefangenen sind erheblich größer, wenn die eingesetzten Vollzugsbeamten von einem ordnungsgemäßen Einschluss der Strafgefangenen ausgehen und mit einem Angriff folglich nicht rechnen müssen, auf einen solchen also auch nicht vorbereitet sind. |
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| Die Verletzung der Dienstpflichten durch das festgestellte Verhalten des Klägers am 16.07.2008 begründet jedenfalls ein leichtes Dienstvergehen im Sinne des § 27 LDG, welches das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung zumindest geringfügig beeinträchtigt. Nach den vorstehenden Ausführungen kann das Verhalten des Klägers keinesfalls als bloße Bagatellverfehlung angesehen werden, welche die Schwelle zur disziplinarischen Erheblichkeit nicht überschreitet (vgl. die Amtliche Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts, LT-Drucks. 14/2996, Begründung zu § 27 LDG, S. 91). Denn der Kläger hat vorliegend eine ihm als für den Abschluss zuständigen Vollzugsbeamten obliegende Kernpflicht verletzt und dadurch nicht unerhebliche Gefahren begründet. Dabei kann die Disziplinarkammer dahinstehen lassen, ob das Verhalten des Klägers nur, wie nach dem Wortlaut des § 27 LDG vorausgesetzt, ein leichtes oder - wegen der Verletzung einer Kernpflicht - sogar ein mittelschweres Dienstvergehen begründet und ob das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung im Sinne des § 27 LDG nur geringfügig oder sogar mehr als geringfügig beeinträchtigt ist. Denn die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahmen in den Tatbeständen des Landesdisziplinargesetzes vorgesehenen Grade der Schwere des Dienstvergehens und des Maßes der Vertrauensbeeinträchtigung oder des Ansehensverlustes beschreiben nach dem Willen des Gesetzgebers nur das für den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme jeweils erforderliche Mindestmaß. Ein Verweis nach § 27 LDG kann somit als mildere Maßnahme auch ausgesprochen werden, wenn die Schwere des Dienstvergehens und das Maß der Vertrauensbeeinträchtigung tatbestandlich eine schärfere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen. Das für den Ausspruch eines Verweises erforderliche leichte Dienstvergehen ist in einem mittelschweren Dienstvergehen enthalten. Ebenso ist die nach § 27 LDG für einen Verweis vorausgesetzte geringfügige Vertrauensbeeinträchtigung als schwächere Ausprägung von einer nicht nur geringfügigen Vertrauensbeeinträchtigung umfasst (vgl. zum Ganzen die Amtliche Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts, LT-Drucks. 14/2996, Begründung zu § 26 LDG, S. 87 f.). |
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| Da somit bereits das Verhalten des Klägers am 16.07.2008 die Voraussetzungen für die Erteilung eines Verweises begründet, kann offen bleiben, ob der Kläger auch in weiteren Fällen, etwa durch die Mitnahme von Anstaltsschlüsseln nach Hause (vgl. die Aktennotiz AS 1 der Disziplinarakte), seine Dienstpflichten verletzt hat. |
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| Der Beklagte hat das ihm nach § 27 LDG eingeräumte Ermessen (§ 2 LDG i.V.m. § 40 LVwVfG) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Er hat den Verweis gegenüber dem Kläger ausgesprochen, um diesen zu einer gewissenhaften Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Damit hat er das Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise betätigt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten (§ 114 Satz 1 VwGO). |
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