Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 15. Mai 2006 - A 4 K 10788/05

bei uns veröffentlicht am15.05.2006

Tenor

Die Verfügung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.05.2005 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger zu 1, nach eigenen Angaben albanischer Volkszugehöriger muslimischen Glaubens, reiste am 15.03.1992 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Seine Ehefrau, die Klägerin zu 2, eine albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo, reiste am 31.05.1994 ins Bundesgebiet ein und stellte ebenfalls einen Asylantrag. Ihr gemeinsames Kind, der Kläger zu 3, wurde am 24.06.1995 im Bundesgebiet geboren.
Der Kläger zu 1 führte bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 16.09.1993 u.a. Folgendes aus: Er sei in Mazedonien in einem Dorf in der Nähe von Gostivar geboren. Er sei Moslem albanischer Volkszugehörigkeit. Nach Beendigung der Hauptschule sei er nach Mostar gezogen, wo sein Vater eine Gaststätte besessen habe. Er habe dort bis zur Ausreise am 11.03.1992 als Koch im elterlichen Betrieb gearbeitet und in den Jahren 1988 und 1989 seinen Wehrdienst absolviert.
Die Klägerin zu 2 wurde am 10.06.1994 beim Bundesamt angehört. Ihr Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 22.09.1994 abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs.1, 53 AuslG nicht vorliegen und ihr die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien beziehungsweise in einen anderen zur Rücknahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht, falls sie die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bzw. Rechtskraft der Entscheidung verlasse. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03.06.1996 - A 3 K 14432/94 - abgewiesen.
Der Kläger zu 1 trug am 30.09.1996 beim Bundesamt ergänzend vor: Er habe zwischenzeitlich in Deutschland eine Kosovo-Albanerin geheiratet. Seine Frau besitze die jugoslawische Staatsangehörigkeit, er selbst die bosnische. Er komme aus Mostar und habe nicht gekämpft; insoweit würde er bei einer Rückkehr befragt werden. Weil er Albaner sei, würde er als Ausländer betrachtet. In Mazedonien habe er keinen Besitz mehr und habe sich dort auch abgemeldet. Am 18.10.1996 beantragte er die Einbeziehung des Klägers zu 3 in sein Asylverfahren.
Mit Bescheid vom 26.02.1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger zu 1 und 3 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs.1, 53 AuslG nicht vorliegen und drohte ihnen die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina beziehungsweise in einen anderen zur Rücknahme bereiten oder verpflichteten Staat an, falls sie die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bzw. Bestandskraft der Entscheidung verließen.
Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 09.03.2001 - A 8 K 10934/97 - abgewiesen.
Mit Schreiben vom 30.03.2005 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Bundesamt mit, dass die Botschaft der Republik Mazedonien der Rückübernahme der Kläger zugestimmt habe und bat, die Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen in den Bescheiden vom 22.09.1994 und 26.02.1997 abzuändern.
In den Akten des Bundesamts befindet sich u.a. ein Schreiben vom 20.04.2005 an die Kläger mit der Mitteilung, dass der Wiederaufnahmeantrag gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG am 30.03.2005 eingegangen sei. Das Schreiben enthält folgenden Hinweis:
„Aufgrund der Abschiebungsandrohung in einen anderen Zielstaat ist eine neue Verfahrensakte anzulegen. Hierbei handelt es sich nicht um die Eröffnung eines neuen Verfahrens, sondern lediglich um eine systembedingte Vorgehensweise“. Ob dieses Schreiben an die Kläger gesandt worden ist, lässt sich der Akte nicht entnehmen.
10 
Mit Bescheid vom 23.05.2005 wurden die Abschiebungsandrohungen in den Bescheiden des Bundesamts vom 22.09.1994 und 26.02.1997 um den weiteren Zielstaat Mazedonien erweitert. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass das Verfahren aus technischen Gründen als ein Antrag auf Wiederaufgreifen der Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG habe angelegt werden müssen; es handele sich tatsächlich nicht um einen Wiederaufgreifensantrag; vielmehr solle lediglich - wie im Tenor ausgeführt - die benannte Abschiebungsandrohung um einen weiteren Zielstaat erweitert werden.
11 
Der Bescheid wurde den Klägern am 27.05.2005 zugestellt.
12 
Die Kläger haben am 10.06.2005 Klage erhoben.
13 
Sie beantragen, den Ergänzungsbescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.05.2005 aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.
17 
Mit Beschluss der Kammer vom 01.02.2006 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden.
18 
Dem Gericht liegen die Kläger betreffenden Akten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vor. Auf ihren Inhalt sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die zulässigen, insbesondere fristgerecht erhobenen Klagen sind begründet. Denn der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.05.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
21 
Die angegriffene Entscheidung ist schon deshalb rechtswidrig, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebungsandrohungen hinsichtlich des Zielstaats geändert hat, ohne bezüglich des neuen Zielstaats förmliche Feststellungen zu Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu treffen.
22 
Der angegriffene Ergänzungsbescheid hat zur Folge, dass die ursprünglichen gegen die Kläger ergangenen Abschiebungsandrohungen durch einen weiteren Zielstaat ergänzt worden sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Klägerin zu 2. Denn die ihr gegenüber ergangene Androhung gilt lediglich für die an die Stelle der Bundesrepublik Jugoslawien getretene Republik Serbien und Montenegro als Rechtsnachfolgerin fort (BVerwG, Urt. v. 05.02.2004, Buchholz 402.240 § 50 AuslG Nr. 15; Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 4.02 -, BVerwGE 118, 166). Das Bundesamt war für diese Ergänzung des Zielstaats zuständig und ermächtigt (1.). Die rechtlichen Voraussetzungen für die vorgenommene Ergänzung lagen jedoch nicht vor, weil hinsichtlich des neuen Zielstaats keine förmlichen Feststellungen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG getroffen worden sind (2.).
23 
1. Das Bundesamt war für die Ergänzung des Zielstaats zuständig und ermächtigt. Zunächst gibt es keine Zweifel daran, dass ausschließlich das Bundesamt für die förmliche Änderung der von ihm erlassenen Abschiebungsandrohung zuständig ist (VG Stuttgart, B. v. 27.05.2005 - A 12 K 10767/05 -). In der Rechtsprechung und Kommentarliteratur wird darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass ausschließlich das Bundesamt ermächtigt sei, die Konkretisierung oder nachträgliche Benennung eines (anderen) Abschiebestaats vorzunehmen (VG Freiburg, B. v. 02.01.2004, - 8 K 2283/03 -, NVwZ-RR 2004, 693; Hailbronner, AuslR, § 34 AsylVfG, Rn. 67f.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 34 Rn. 64.1; ders. In: GK-AufenthG, § 59 Rn. 51; Marx, AsylVfG, 6. Aufl., § 34 Rn. 71ff.). Zur Begründung wird auf die gesetzliche Kompetenzverteilung zwischen dem Bundesamt und der Ausländerbehörde verwiesen. Danach obliege dem Bundesamt allein die Entscheidung über zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, während die Ausländerbehörde nur inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen habe. Auch verfolge die Zielstaatsbezeichnung den Zweck, das vorrangige Abschiebezielland für die vollziehende Behörde eindeutig zu kennzeichnen und möglichst frühzeitig die Prüfung von Abschiebungshindernissen bezüglich dieses Staates vorzunehmen. Die nach § 24 Abs. 2 AsylVfG durch das Bundesamt zu treffende Feststellung zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG habe ebenso wie die Zielstaatsbezeichnung in der Abschiebungsandrohung die Funktion, eine für die Ausländerbehörde eindeutige und nach § 42 AsylVfG verbindliche Regelung zu schaffen, weshalb die Zielstaatskonkretisierung durch das Bundesamt zu erfolgen habe (so ausdrücklich VG Freiburg, B. v. 02.01.2004, a.a.O.). Auch das VG Freiburg hält es jedoch für möglich, dass die Konkretisierung des Zielstaats - zumindest ausnahmsweise - durch die Ausländerbehörde erfolgen kann und hat dies insbesondere für den Fall angenommen, dass das Bundesamt im Asylverfahren „auf Vorrat“ eine Entscheidung über Abschiebungsverbote hinsichtlich des später durch die Ausländerbehörde benannten Zielstaates vorgenommen hat.
24 
Das Gericht vertritt demgegenüber die Auffassung, dass es grundsätzlich zulässig ist, dass die Zielstaatskonkretisierung z.B. im Rahmen einer auf § 60 a Abs. 5 S. 4 AufenthG gestützten Abschiebungsankündigung durch die für die Vollstreckung zuständige Ausländerbehörde erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Hinweis in der Abschiebungsandrohung, dass der Ausländer auch in einen anderen Staat abgeschoben werden können, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, zwar keinen Regelungscharakter. Damit wird aber klargestellt, dass in Fällen, in denen sich die Abschiebung in den bezeichneten Staat als unmöglich herausstellt oder eine günstigere Abschiebemöglichkeit besteht, die Abschiebung nicht daran scheitert, dass der andere Zielstaat nicht ebenfalls schon in der Androhung konkret bezeichnet ist (BTDrucks. 12/2062 S. 44), und dem Ausländer deutlich gemacht, dass er ohne erneute Abschiebungsandrohung in einen später noch zu benennenden (anderen) Staat abgeschoben werden kann (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 – 9 C 42.99 -, BVerwGE 111, 343). Dabei hat die Behörde die Pflicht, dem Betroffenen einen konkret ins Auge gefassten neuen Abschiebezielstaat rechtzeitig vor der Abschiebung mitzuteilen, um ihm Gelegenheit zu geben, etwaige Abschiebungshindernisse bezüglich dieses Staats geltend zu machen und gegebenenfalls Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 a.a.O.). Ausdrücklich offen gelassen hat das Bundesverwaltungsgericht, ob für diese nachträgliche Konkretisierung des Zielstaats, wenn eine Abschiebungsandrohung des Bundesamts vollzogen werden soll, das Bundesamt oder die für die Durchführung der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde zuständig ist und in welcher Weise beide Behörden zusammenwirken müssen.
25 
Nach Ansicht des Gerichts kann die Konkretisierung, wenn sie nicht in Form einer förmlichen Zielstaatsbenennung geschieht, zur Vorbereitung der Abschiebung z.B. im Rahmen einer Anhörung oder Ankündigung durch die Ausländerbehörde im Wege schlichten Verwaltungshandelns erfolgen. Mit der schlichten Benennung des konkret ins Auge gefassten (neuen) Abschiebezielstaats wird dem Ausländer durch die Abschiebungsbehörde Gelegenheit gegeben, etwaige Abschiebungshindernisse bezüglich dieses Staates geltend zu machen und gegebenenfalls auch einen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutz zu erlangen. Denn ihm bleibt es unbenommen, beim Bundesamt die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen hinsichtlich des neuen Abschiebestaats zu beantragen. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung kann er auch vorläufigen Rechtsschutz gegenüber dem Bundesamt nachsuchen und zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse glaubhaft machen, die im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Bundesamts zur vorläufigen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG rechtfertigen können. Dass die Ausländerbehörde aufgrund der Kompetenzen des Bundesamtes gehindert ist, selbst zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen, verwehrt es ihr nicht, die – schlichte - Konkretisierung des Abschiebezielstaats vorzunehmen und dem Ausländer damit Gelegenheit zu geben, die Feststellung des Vorliegens zielstaatsbezogener Hindernisse hinsichtlich dieses Staats durch das Bundesamt zu erwirken, für die es vor der Konkretisierung an einem rechtlichen Interesse fehlte. Bei dieser Vorgehensweise wird auch die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Bundesamt und Ausländerbehörde voll umfänglich gewahrt, so dass die Zielstaatskonkretisierung nicht aus systematischen Gründen ausschließlich oder zumindest vorrangig dem Bundesamt vorbehalten ist (VG Karlsruhe, B. v. 06.02.2006 - 4 K 2948/05 -).
26 
Mit der oben genannten Rechtsprechung und Literatur ist jedoch davon auszugehen, dass das Bundesamt auch - auf Ersuchen der Ausländerbehörde - von Amts wegen tätig werden darf. Dabei können es praktische Erwägungen nahe legen, dass die Ausländerbehörde, statt selbst den Abschiebestaat zu konkretisieren, hierzu das Bundesamt ersucht, um zu vermeiden, dass erst unmittelbar kurz vor oder im Rahmen der bereits laufenden Abschiebung Anträge auf Änderung der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gestellt werden. Unter Umständen ergibt sich auch aus dem Inhalt der Ausländerakten oder aber nach einer bereits erfolgten Konkretisierung aufgrund des Vorbringens des Ausländers für die Ausländerbehörde die Notwendigkeit, eine Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen durch das Bundesamt gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu veranlassen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen, ob gegebenenfalls auch hinsichtlich eines nachträglich auf sonstige Weise konkretisierten Zielstaats eine Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen durch das Bundesamt gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG von Amts wegen geboten ist (BVerwG, Urt. v. 04.12.2001 -1 C 11.01 -, BVerwGE 115, 267). Dagegen steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass es keiner förmlichen Änderung des Zielstaats in der Abschiebungsandrohung als Voraussetzung für die Abschiebung in einen anderen Staat bedarf. Eine solche Annahme würde auch dem Hinweis in § 59 Abs. 2 AufenthG jede Funktion nehmen.
27 
Auch wenn die Ergänzung des neuen Zielstaats in den gegen die Kläger ergangenen Abschiebungsandrohungen damit nicht erforderlich war, geht das Gericht davon aus, dass das Bundesamt dennoch berechtigt war, die Abschiebungsandrohungen förmlich um den für die Abschiebung vorgesehenen Staat als Zielstaat zu ergänzen. Das Bundesamt, das hier durch Verwaltungsakt eine Ergänzung der Zielstaatsbestimmung vorgenommen hat, durfte sich aber grundsätzlich nicht darauf beschränken, einen neuen Zielstaat zu bezeichnen, sondern musste sich ebenso wie beim erstmaligen Erlass einer Abschiebungsandrohung mit Zielstaatsbenennung vergewissern, ob hinsichtlich dieses neuen Zielstaats Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen und hierzu förmliche Feststellungen treffen (a.A. VG Stuttgart, B. v. 27.05.2005 - A 12 K 10767/05 -, das eine Prüfung von Abschiebungshindernissen ohne förmliche Feststellung als ausreichend erachtet). Dies folgt aus der Systematik des Asylverfahrensrechts:
28 
Gemäß § 34 AsylVfG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keinen Aufenthaltstitel besitzt. Eine Anhörung vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Sie soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. In der Abschiebungsandrohung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll (§ 59 Abs. 2 AufenthG). Dies setzt die Prüfung von Abschiebungsverboten hinsichtlich des Abschiebezielstaats voraus. Diese wird zwar nicht im Rahmen der Entscheidung über den Erlass einer Abschiebungsandrohung vorgenommen, dem das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegensteht (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Im Asylverfahren ist jedoch gewährleistet, dass regelmäßig vor Erlass der Abschiebungsandrohung eine Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG erfolgt, zu denen vom Bundesamt für die Ausländerbehörde bindende Feststellungen zu treffen sind (vgl. insbesondere § 31 Abs. 3, § 32, § 39 Abs. 2 AsylVfG sowie auch § 24 Abs. 2 und § 42 AsylVfG). In § 31 Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 5 AsylVfG ist im Einzelnen geregelt, in welchen Fällen ausnahmsweise von einer derartigen Feststellung abgesehen werden kann. Dies sind Fälle, in denen der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird, Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG erhält oder in einen sicheren Drittstaat abgeschoben werden soll, der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Im Falle der Asylanerkennung ergeht keine Abschiebungsandrohung. Im Falle des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG besteht die Besonderheit, dass die Abschiebungsandrohung nach § 60 Abs. 10 AufenthG erlassen wird. Wird in dieser - neben den negativen Zielstaatsbestimmungen - ein Zielstaat positiv benannt, dürfte auch in diesem Fall das Absehen von Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG unzulässig sein. Im Fall des § 29 Abs. 3 AsylVfG ergeht eine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylVfG. Im Übrigen ist das Bundesamt, das für die Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zuständig ist, nach dem den § 31 Abs. 3 Satz 1, § 32, § 39 Abs. 2 AsylVfG zugrunde liegenden Rechtsgedanken berechtigt und verpflichtet, hierzu eine förmliche Feststellung mit Bindungswirkung für die Ausländerbehörde ( § 42 Satz 1 AsylVfG) zu treffen, bevor es eine Abschiebungsandrohung erlässt (vgl. BVerwG, B. v. 23.11.1999 - 9 C 3/99 -, NVwZ 2000, 941 zur Verpflichtung des Bundesamts nach Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zu prüfen, wenn hierzu noch keine Feststellung getroffen worden ist).
29 
Hiervon ausgehend setzt die förmliche Benennung eines Zielstaats durch das Bundesamt nach der dargestellten Systematik voraus, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich dieses Staates durch das Bundesamt geprüft und hierzu Feststellungen getroffen werden. Dies muss auch für eine nachträgliche Zielstaatsbenennung durch Verwaltungsakt gelten. Dementsprechend wird auch in dem einzigen ausdrücklich in § 39 AsylVfG geregelten Fall des Nachschiebens einer Abschiebungsandrohung von Amts wegen die Nachholung der ggf. nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 AsylVfG nicht vorgenommenen Prüfung von Abschiebungshindernissen gemäß § 39 Abs. 2 AsylVfG zwingend angeordnet.
30 
Wird eine Änderung oder Ergänzung der Zielstaatsbestimmung in der Abschiebungsandrohung von Amts wegen durch das Bundesamt vorgenommen, ist dies damit nur zulässig, wenn zuvor nach Anhörung des Ausländers förmliche Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen der § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des neuen Zielstaats getroffen worden sind. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, ist die die Kläger belastende Verfügung rechtswidrig und aufzuheben.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

Gründe

 
19 
Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die zulässigen, insbesondere fristgerecht erhobenen Klagen sind begründet. Denn der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.05.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
21 
Die angegriffene Entscheidung ist schon deshalb rechtswidrig, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebungsandrohungen hinsichtlich des Zielstaats geändert hat, ohne bezüglich des neuen Zielstaats förmliche Feststellungen zu Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu treffen.
22 
Der angegriffene Ergänzungsbescheid hat zur Folge, dass die ursprünglichen gegen die Kläger ergangenen Abschiebungsandrohungen durch einen weiteren Zielstaat ergänzt worden sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Klägerin zu 2. Denn die ihr gegenüber ergangene Androhung gilt lediglich für die an die Stelle der Bundesrepublik Jugoslawien getretene Republik Serbien und Montenegro als Rechtsnachfolgerin fort (BVerwG, Urt. v. 05.02.2004, Buchholz 402.240 § 50 AuslG Nr. 15; Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 4.02 -, BVerwGE 118, 166). Das Bundesamt war für diese Ergänzung des Zielstaats zuständig und ermächtigt (1.). Die rechtlichen Voraussetzungen für die vorgenommene Ergänzung lagen jedoch nicht vor, weil hinsichtlich des neuen Zielstaats keine förmlichen Feststellungen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG getroffen worden sind (2.).
23 
1. Das Bundesamt war für die Ergänzung des Zielstaats zuständig und ermächtigt. Zunächst gibt es keine Zweifel daran, dass ausschließlich das Bundesamt für die förmliche Änderung der von ihm erlassenen Abschiebungsandrohung zuständig ist (VG Stuttgart, B. v. 27.05.2005 - A 12 K 10767/05 -). In der Rechtsprechung und Kommentarliteratur wird darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass ausschließlich das Bundesamt ermächtigt sei, die Konkretisierung oder nachträgliche Benennung eines (anderen) Abschiebestaats vorzunehmen (VG Freiburg, B. v. 02.01.2004, - 8 K 2283/03 -, NVwZ-RR 2004, 693; Hailbronner, AuslR, § 34 AsylVfG, Rn. 67f.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 34 Rn. 64.1; ders. In: GK-AufenthG, § 59 Rn. 51; Marx, AsylVfG, 6. Aufl., § 34 Rn. 71ff.). Zur Begründung wird auf die gesetzliche Kompetenzverteilung zwischen dem Bundesamt und der Ausländerbehörde verwiesen. Danach obliege dem Bundesamt allein die Entscheidung über zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, während die Ausländerbehörde nur inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen habe. Auch verfolge die Zielstaatsbezeichnung den Zweck, das vorrangige Abschiebezielland für die vollziehende Behörde eindeutig zu kennzeichnen und möglichst frühzeitig die Prüfung von Abschiebungshindernissen bezüglich dieses Staates vorzunehmen. Die nach § 24 Abs. 2 AsylVfG durch das Bundesamt zu treffende Feststellung zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG habe ebenso wie die Zielstaatsbezeichnung in der Abschiebungsandrohung die Funktion, eine für die Ausländerbehörde eindeutige und nach § 42 AsylVfG verbindliche Regelung zu schaffen, weshalb die Zielstaatskonkretisierung durch das Bundesamt zu erfolgen habe (so ausdrücklich VG Freiburg, B. v. 02.01.2004, a.a.O.). Auch das VG Freiburg hält es jedoch für möglich, dass die Konkretisierung des Zielstaats - zumindest ausnahmsweise - durch die Ausländerbehörde erfolgen kann und hat dies insbesondere für den Fall angenommen, dass das Bundesamt im Asylverfahren „auf Vorrat“ eine Entscheidung über Abschiebungsverbote hinsichtlich des später durch die Ausländerbehörde benannten Zielstaates vorgenommen hat.
24 
Das Gericht vertritt demgegenüber die Auffassung, dass es grundsätzlich zulässig ist, dass die Zielstaatskonkretisierung z.B. im Rahmen einer auf § 60 a Abs. 5 S. 4 AufenthG gestützten Abschiebungsankündigung durch die für die Vollstreckung zuständige Ausländerbehörde erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Hinweis in der Abschiebungsandrohung, dass der Ausländer auch in einen anderen Staat abgeschoben werden können, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, zwar keinen Regelungscharakter. Damit wird aber klargestellt, dass in Fällen, in denen sich die Abschiebung in den bezeichneten Staat als unmöglich herausstellt oder eine günstigere Abschiebemöglichkeit besteht, die Abschiebung nicht daran scheitert, dass der andere Zielstaat nicht ebenfalls schon in der Androhung konkret bezeichnet ist (BTDrucks. 12/2062 S. 44), und dem Ausländer deutlich gemacht, dass er ohne erneute Abschiebungsandrohung in einen später noch zu benennenden (anderen) Staat abgeschoben werden kann (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 – 9 C 42.99 -, BVerwGE 111, 343). Dabei hat die Behörde die Pflicht, dem Betroffenen einen konkret ins Auge gefassten neuen Abschiebezielstaat rechtzeitig vor der Abschiebung mitzuteilen, um ihm Gelegenheit zu geben, etwaige Abschiebungshindernisse bezüglich dieses Staats geltend zu machen und gegebenenfalls Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 a.a.O.). Ausdrücklich offen gelassen hat das Bundesverwaltungsgericht, ob für diese nachträgliche Konkretisierung des Zielstaats, wenn eine Abschiebungsandrohung des Bundesamts vollzogen werden soll, das Bundesamt oder die für die Durchführung der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde zuständig ist und in welcher Weise beide Behörden zusammenwirken müssen.
25 
Nach Ansicht des Gerichts kann die Konkretisierung, wenn sie nicht in Form einer förmlichen Zielstaatsbenennung geschieht, zur Vorbereitung der Abschiebung z.B. im Rahmen einer Anhörung oder Ankündigung durch die Ausländerbehörde im Wege schlichten Verwaltungshandelns erfolgen. Mit der schlichten Benennung des konkret ins Auge gefassten (neuen) Abschiebezielstaats wird dem Ausländer durch die Abschiebungsbehörde Gelegenheit gegeben, etwaige Abschiebungshindernisse bezüglich dieses Staates geltend zu machen und gegebenenfalls auch einen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutz zu erlangen. Denn ihm bleibt es unbenommen, beim Bundesamt die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen hinsichtlich des neuen Abschiebestaats zu beantragen. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung kann er auch vorläufigen Rechtsschutz gegenüber dem Bundesamt nachsuchen und zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse glaubhaft machen, die im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Bundesamts zur vorläufigen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG rechtfertigen können. Dass die Ausländerbehörde aufgrund der Kompetenzen des Bundesamtes gehindert ist, selbst zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen, verwehrt es ihr nicht, die – schlichte - Konkretisierung des Abschiebezielstaats vorzunehmen und dem Ausländer damit Gelegenheit zu geben, die Feststellung des Vorliegens zielstaatsbezogener Hindernisse hinsichtlich dieses Staats durch das Bundesamt zu erwirken, für die es vor der Konkretisierung an einem rechtlichen Interesse fehlte. Bei dieser Vorgehensweise wird auch die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Bundesamt und Ausländerbehörde voll umfänglich gewahrt, so dass die Zielstaatskonkretisierung nicht aus systematischen Gründen ausschließlich oder zumindest vorrangig dem Bundesamt vorbehalten ist (VG Karlsruhe, B. v. 06.02.2006 - 4 K 2948/05 -).
26 
Mit der oben genannten Rechtsprechung und Literatur ist jedoch davon auszugehen, dass das Bundesamt auch - auf Ersuchen der Ausländerbehörde - von Amts wegen tätig werden darf. Dabei können es praktische Erwägungen nahe legen, dass die Ausländerbehörde, statt selbst den Abschiebestaat zu konkretisieren, hierzu das Bundesamt ersucht, um zu vermeiden, dass erst unmittelbar kurz vor oder im Rahmen der bereits laufenden Abschiebung Anträge auf Änderung der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gestellt werden. Unter Umständen ergibt sich auch aus dem Inhalt der Ausländerakten oder aber nach einer bereits erfolgten Konkretisierung aufgrund des Vorbringens des Ausländers für die Ausländerbehörde die Notwendigkeit, eine Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen durch das Bundesamt gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu veranlassen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen, ob gegebenenfalls auch hinsichtlich eines nachträglich auf sonstige Weise konkretisierten Zielstaats eine Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen durch das Bundesamt gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG von Amts wegen geboten ist (BVerwG, Urt. v. 04.12.2001 -1 C 11.01 -, BVerwGE 115, 267). Dagegen steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass es keiner förmlichen Änderung des Zielstaats in der Abschiebungsandrohung als Voraussetzung für die Abschiebung in einen anderen Staat bedarf. Eine solche Annahme würde auch dem Hinweis in § 59 Abs. 2 AufenthG jede Funktion nehmen.
27 
Auch wenn die Ergänzung des neuen Zielstaats in den gegen die Kläger ergangenen Abschiebungsandrohungen damit nicht erforderlich war, geht das Gericht davon aus, dass das Bundesamt dennoch berechtigt war, die Abschiebungsandrohungen förmlich um den für die Abschiebung vorgesehenen Staat als Zielstaat zu ergänzen. Das Bundesamt, das hier durch Verwaltungsakt eine Ergänzung der Zielstaatsbestimmung vorgenommen hat, durfte sich aber grundsätzlich nicht darauf beschränken, einen neuen Zielstaat zu bezeichnen, sondern musste sich ebenso wie beim erstmaligen Erlass einer Abschiebungsandrohung mit Zielstaatsbenennung vergewissern, ob hinsichtlich dieses neuen Zielstaats Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen und hierzu förmliche Feststellungen treffen (a.A. VG Stuttgart, B. v. 27.05.2005 - A 12 K 10767/05 -, das eine Prüfung von Abschiebungshindernissen ohne förmliche Feststellung als ausreichend erachtet). Dies folgt aus der Systematik des Asylverfahrensrechts:
28 
Gemäß § 34 AsylVfG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keinen Aufenthaltstitel besitzt. Eine Anhörung vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Sie soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. In der Abschiebungsandrohung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll (§ 59 Abs. 2 AufenthG). Dies setzt die Prüfung von Abschiebungsverboten hinsichtlich des Abschiebezielstaats voraus. Diese wird zwar nicht im Rahmen der Entscheidung über den Erlass einer Abschiebungsandrohung vorgenommen, dem das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegensteht (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Im Asylverfahren ist jedoch gewährleistet, dass regelmäßig vor Erlass der Abschiebungsandrohung eine Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG erfolgt, zu denen vom Bundesamt für die Ausländerbehörde bindende Feststellungen zu treffen sind (vgl. insbesondere § 31 Abs. 3, § 32, § 39 Abs. 2 AsylVfG sowie auch § 24 Abs. 2 und § 42 AsylVfG). In § 31 Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 5 AsylVfG ist im Einzelnen geregelt, in welchen Fällen ausnahmsweise von einer derartigen Feststellung abgesehen werden kann. Dies sind Fälle, in denen der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird, Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG erhält oder in einen sicheren Drittstaat abgeschoben werden soll, der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Im Falle der Asylanerkennung ergeht keine Abschiebungsandrohung. Im Falle des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG besteht die Besonderheit, dass die Abschiebungsandrohung nach § 60 Abs. 10 AufenthG erlassen wird. Wird in dieser - neben den negativen Zielstaatsbestimmungen - ein Zielstaat positiv benannt, dürfte auch in diesem Fall das Absehen von Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG unzulässig sein. Im Fall des § 29 Abs. 3 AsylVfG ergeht eine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylVfG. Im Übrigen ist das Bundesamt, das für die Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zuständig ist, nach dem den § 31 Abs. 3 Satz 1, § 32, § 39 Abs. 2 AsylVfG zugrunde liegenden Rechtsgedanken berechtigt und verpflichtet, hierzu eine förmliche Feststellung mit Bindungswirkung für die Ausländerbehörde ( § 42 Satz 1 AsylVfG) zu treffen, bevor es eine Abschiebungsandrohung erlässt (vgl. BVerwG, B. v. 23.11.1999 - 9 C 3/99 -, NVwZ 2000, 941 zur Verpflichtung des Bundesamts nach Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zu prüfen, wenn hierzu noch keine Feststellung getroffen worden ist).
29 
Hiervon ausgehend setzt die förmliche Benennung eines Zielstaats durch das Bundesamt nach der dargestellten Systematik voraus, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich dieses Staates durch das Bundesamt geprüft und hierzu Feststellungen getroffen werden. Dies muss auch für eine nachträgliche Zielstaatsbenennung durch Verwaltungsakt gelten. Dementsprechend wird auch in dem einzigen ausdrücklich in § 39 AsylVfG geregelten Fall des Nachschiebens einer Abschiebungsandrohung von Amts wegen die Nachholung der ggf. nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 AsylVfG nicht vorgenommenen Prüfung von Abschiebungshindernissen gemäß § 39 Abs. 2 AsylVfG zwingend angeordnet.
30 
Wird eine Änderung oder Ergänzung der Zielstaatsbestimmung in der Abschiebungsandrohung von Amts wegen durch das Bundesamt vorgenommen, ist dies damit nur zulässig, wenn zuvor nach Anhörung des Ausländers förmliche Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen der § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des neuen Zielstaats getroffen worden sind. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, ist die die Kläger belastende Verfügung rechtswidrig und aufzuheben.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 15. Mai 2006 - A 4 K 10788/05

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 15. Mai 2006 - A 4 K 10788/05

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 15. Mai 2006 - A 4 K 10788/05 zitiert 7 §§.

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung


(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 15. Mai 2006 - A 4 K 10788/05 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 15. Mai 2006 - A 4 K 10788/05 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 27. Mai 2005 - A 12 K 10767/05

bei uns veröffentlicht am 27.05.2005

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe   1  Der Hauptantrag des Antragstellers, der mehrfach wechselnd unterschiedliche schwarzafrikanische Staatsan
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 15. Mai 2006 - A 4 K 10788/05.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Juni 2007 - 1 K 1637/07

bei uns veröffentlicht am 19.06.2007

Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller aus dem Bundesgebiet abzuschieben. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

 
Der Hauptantrag des Antragstellers, der mehrfach wechselnd unterschiedliche schwarzafrikanische Staatsangehörigkeiten behauptet hat, nach einem nun vorliegenden Pass aber Staatsangehöriger Guineas ist, die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage (A 12 K 10766/05) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.03.2005 anzuordnen, ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Sein Hilfsantrag ist dagegen bereits unstatthaft.
I.
Der Bescheid vom 10.03.2005 konkretisiert den vorangegangenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.06.1999. In diesem Bescheid waren dem Antragsteller die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des damals geltenden AuslG als offensichtlich unbegründet versagt sowie die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 AuslG abgelehnt worden. Letztgenannte Feststellung ist in der Begründung ausdrücklich auf alle afrikanischen Staaten erstreckt worden, da der Antragsteller in seiner damaligen Anhörung angegeben hatte, er sei Staatsangehöriger Sierra Leones und deswegen geflohen, da dort Bürgerkrieg herrsche; sonstige Befürchtungen bei einer Rückkehr habe er nicht. Zu Angaben über Geographie und Parteienlandschaft Sierra Leones war er aber nicht in der Lage und Personalpapiere fehlten. Daher wurde ihm in Ziffer 4 des Bescheid vom 24.06.1999 die Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ angedroht.
Mit Schreiben vom 01.12.2004 legte die für die Organisation der Abschiebung des Antragstellers zuständige Behörde, das Regierungspräsidium Stuttgart, der Antragsgegnerin einen am 29.10.2004 ausgestellten Pass der Republik Guinea für den Antragsteller vor und forderte sie auf, die bisherige Zielstaatsbezeichnung zu konkretisieren.
II.
1. Mithin ist der Hauptantrag des Antragstellers darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Bezeichnung Guineas als Zielstaat der Abschiebung anzuordnen.
Mit dieser Fassung ist er nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Denn es entspricht gefestigter Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, beim Streit um die (Teil)Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung von der Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auszugehen (vgl. nur VG Saarl., Beschl. v. 20.10.2002 - 10 F 10/02.A - [Juris];  Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, § 36 Rdnr. 12 u. 19). Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist er schon deswegen nicht verfristet, da die Antragsgegnerin in ihrer Rechtsbehelfsbelehrung nicht über eine Frist belehrt hat.
Der Hauptantrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.03.2005 begegnen jedenfalls keine ernstlichen Zweifel (Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG u. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Dieser Maßstab gilt auch bei der Prüfung einer Abschiebungsandrohung nach einem als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrag (so Roth in: Hailbronner, AuslR, § 36 AsylVfG Rdnr. 86). Selbst wenn dem nicht gefolgt würde und mithin die sonst bei § 80 Abs. 5 VwGO geltenden Maßstäbe anzuwenden wären (so Funke-Kaiser, a.a.O., § 36 Rdnr. 67), ist eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht tunlich. Denn der Bescheid des Bundesamt vom 10.03.2005 entspricht voraussichtlich dem Gesetz.
a) Das Bundesamt war zunächst für den Erlass des Konkretisierungsbescheids zuständig. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung (Urt. v. 25.07.2000, BVerwGE 111, 343) zur nachträglichen Konkretisierung eines Zielstaats die Frage der Zuständigkeit offen gelassen. Es entspricht aber mittlerweile nahezu einhelliger Auffassung, für die Konkretisierung der Bezeichnung des Zielstaates in einer vom Bundesamt erlassenen Androhung bleibe dieses zuständig (so VG Stuttgart, Urt. v. 07.07.2000 - A 10 K 12098/99 -; VG Freiburg, Beschl. v. 02.01.2004, NVwZ-RR 2004, 693; Roth in: Hailbronner, AuslR, § 34 AsylVfG Rdnr. 67f.; Funke-Kaiser, a.a.O., § 34 Rdnr. 64.1).
10 
b) Das Unterlassen einer Anhörung des Antragstellers vor der Konkretisierung führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids.  Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ist eine Anhörung vor dem Erlass einer Androhung nicht erforderlich. Mag es auch in Fällen der nachträglichen Konkretisierung des Zielstaates gleichwohl sinnvoll sein, den Betroffenen anzuhören, darf nicht außer acht gelassen werden, dass es sich beim Erlass der Abschiebungsandrohung um eine gebundene Entscheidung handelt. Selbst bei einem Verstoß gegen eine etwaige Anhörungspflicht wäre daher die Unbeachtlichkeit eines solchen Verstoßes nach § 46 VwVfG anzunehmen (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 07.07.2000, a.a.O.).
11 
c) Durchgreifende Zweifel begegnen dem Bescheid des Bundesamts auch nicht im Blick auf  § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Bestimmung ist in nahezu allen Asylverfahren - außer den in Satz 2 genannten hier erkennbar nicht einschlägigen Fällen - über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu entscheiden. Zwar ist dies im Bescheid des Bundesamts vom 10.03.2005 nicht geschehen; es war aber auch nicht erforderlich.
12 
Wie ausgeführt, ergänzt der Bescheid des Bundesamts vom 10.03.2005 jenen vom 24.06.1999. Im zweitgenannten Bescheid ist unter Ziffer 3 das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (heute: von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) bestandskräftig abgelehnt worden. In der Begründung ist darauf abgestellt, diese Feststellung gelte für alle afrikanischen Staaten. Zwar dürfte diese Vorgehensweise in vielen anderen Fällen überaus fragwürdig sein, da nur im Blick auf konkrete Zielstaaten eine korrekte Prüfung des Vorliegens von Abschiebungsverboten erfolgen kann (so auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 34 Rdnr. 60). Wenn aber - wie hier -  in der Anhörung im Jahr 1999 nur der Bürgerkrieg in Sierra Leone als Grund der Ausreise genannt wird, allgemeine Kenntnisse von den Verhältnissen in diesem Land und Personalpapiere aber nicht vorhanden sind, korrespondiert mit dem Recht des Bundesamts, die Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ anzudrohen (so BVerwG, Urt. v. 25.07.2000, a.a.O.) denknotwendig auch das Recht, allgemeine, d.h. nicht aus dem individuellen Vortrag herzuleitende Abschiebungsverbote im Blick auf „den Herkunftsstaat“ zu verneinen (für die Zulässigkeit einer vorsorglichen Prüfung auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 34, Rdnr. 60). Anderenfalls würde schon im Erstbescheid gegen § 31 Abs. 3 AsylVfG verstoßen. Von diesem Recht hat das Bundesamt im Bescheid vom 24.06.1999, wenn auch sprachlich anders („alle sonstigen afrikanischen Staaten“) Gebrauch gemacht.
 
13 
Mit dieser Verfahrenserleichterung korrespondiert allerdings die Pflicht des Bundesamts, bei Konkretisierung des Zielstaates auch die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten im Blick auf den nun bezeichneten Staat zumindest in der Begründung des Konkretisierungsbescheids nochmals zu „aktualisieren“. Dies ist vorliegend unterblieben. Da der Antragsteller bis heute aber keinerlei Begründung erbracht hat und aus allgemein zugänglichen Quellen keine landesweiten allgemeinen Gefahren in der Republik Guinea erkennbar sind, ist davon auszugehen, dass es sich nur um ein Begründungsdefizit bei einer gebundenen Entscheidung handelt, das nach § 46 VwVfG unbeachtlich ist und daher keine erheblichen Zweifel zu begründen vermag.
14 
2. Der Hilfsantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzusehen, ist wegen des Vorrangs des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits unstatthaft (§ 123 Abs. 5 VwGO).
15 
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b AsylVfG), sind dem unterliegenden Teil aufzuerlegen (§§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO).
16 
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 80 AsylVfG).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

 
Der Hauptantrag des Antragstellers, der mehrfach wechselnd unterschiedliche schwarzafrikanische Staatsangehörigkeiten behauptet hat, nach einem nun vorliegenden Pass aber Staatsangehöriger Guineas ist, die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage (A 12 K 10766/05) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.03.2005 anzuordnen, ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Sein Hilfsantrag ist dagegen bereits unstatthaft.
I.
Der Bescheid vom 10.03.2005 konkretisiert den vorangegangenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.06.1999. In diesem Bescheid waren dem Antragsteller die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des damals geltenden AuslG als offensichtlich unbegründet versagt sowie die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 AuslG abgelehnt worden. Letztgenannte Feststellung ist in der Begründung ausdrücklich auf alle afrikanischen Staaten erstreckt worden, da der Antragsteller in seiner damaligen Anhörung angegeben hatte, er sei Staatsangehöriger Sierra Leones und deswegen geflohen, da dort Bürgerkrieg herrsche; sonstige Befürchtungen bei einer Rückkehr habe er nicht. Zu Angaben über Geographie und Parteienlandschaft Sierra Leones war er aber nicht in der Lage und Personalpapiere fehlten. Daher wurde ihm in Ziffer 4 des Bescheid vom 24.06.1999 die Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ angedroht.
Mit Schreiben vom 01.12.2004 legte die für die Organisation der Abschiebung des Antragstellers zuständige Behörde, das Regierungspräsidium Stuttgart, der Antragsgegnerin einen am 29.10.2004 ausgestellten Pass der Republik Guinea für den Antragsteller vor und forderte sie auf, die bisherige Zielstaatsbezeichnung zu konkretisieren.
II.
1. Mithin ist der Hauptantrag des Antragstellers darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Bezeichnung Guineas als Zielstaat der Abschiebung anzuordnen.
Mit dieser Fassung ist er nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Denn es entspricht gefestigter Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, beim Streit um die (Teil)Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung von der Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auszugehen (vgl. nur VG Saarl., Beschl. v. 20.10.2002 - 10 F 10/02.A - [Juris];  Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, § 36 Rdnr. 12 u. 19). Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist er schon deswegen nicht verfristet, da die Antragsgegnerin in ihrer Rechtsbehelfsbelehrung nicht über eine Frist belehrt hat.
Der Hauptantrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.03.2005 begegnen jedenfalls keine ernstlichen Zweifel (Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG u. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Dieser Maßstab gilt auch bei der Prüfung einer Abschiebungsandrohung nach einem als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrag (so Roth in: Hailbronner, AuslR, § 36 AsylVfG Rdnr. 86). Selbst wenn dem nicht gefolgt würde und mithin die sonst bei § 80 Abs. 5 VwGO geltenden Maßstäbe anzuwenden wären (so Funke-Kaiser, a.a.O., § 36 Rdnr. 67), ist eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht tunlich. Denn der Bescheid des Bundesamt vom 10.03.2005 entspricht voraussichtlich dem Gesetz.
a) Das Bundesamt war zunächst für den Erlass des Konkretisierungsbescheids zuständig. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung (Urt. v. 25.07.2000, BVerwGE 111, 343) zur nachträglichen Konkretisierung eines Zielstaats die Frage der Zuständigkeit offen gelassen. Es entspricht aber mittlerweile nahezu einhelliger Auffassung, für die Konkretisierung der Bezeichnung des Zielstaates in einer vom Bundesamt erlassenen Androhung bleibe dieses zuständig (so VG Stuttgart, Urt. v. 07.07.2000 - A 10 K 12098/99 -; VG Freiburg, Beschl. v. 02.01.2004, NVwZ-RR 2004, 693; Roth in: Hailbronner, AuslR, § 34 AsylVfG Rdnr. 67f.; Funke-Kaiser, a.a.O., § 34 Rdnr. 64.1).
10 
b) Das Unterlassen einer Anhörung des Antragstellers vor der Konkretisierung führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids.  Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ist eine Anhörung vor dem Erlass einer Androhung nicht erforderlich. Mag es auch in Fällen der nachträglichen Konkretisierung des Zielstaates gleichwohl sinnvoll sein, den Betroffenen anzuhören, darf nicht außer acht gelassen werden, dass es sich beim Erlass der Abschiebungsandrohung um eine gebundene Entscheidung handelt. Selbst bei einem Verstoß gegen eine etwaige Anhörungspflicht wäre daher die Unbeachtlichkeit eines solchen Verstoßes nach § 46 VwVfG anzunehmen (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 07.07.2000, a.a.O.).
11 
c) Durchgreifende Zweifel begegnen dem Bescheid des Bundesamts auch nicht im Blick auf  § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Bestimmung ist in nahezu allen Asylverfahren - außer den in Satz 2 genannten hier erkennbar nicht einschlägigen Fällen - über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu entscheiden. Zwar ist dies im Bescheid des Bundesamts vom 10.03.2005 nicht geschehen; es war aber auch nicht erforderlich.
12 
Wie ausgeführt, ergänzt der Bescheid des Bundesamts vom 10.03.2005 jenen vom 24.06.1999. Im zweitgenannten Bescheid ist unter Ziffer 3 das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (heute: von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) bestandskräftig abgelehnt worden. In der Begründung ist darauf abgestellt, diese Feststellung gelte für alle afrikanischen Staaten. Zwar dürfte diese Vorgehensweise in vielen anderen Fällen überaus fragwürdig sein, da nur im Blick auf konkrete Zielstaaten eine korrekte Prüfung des Vorliegens von Abschiebungsverboten erfolgen kann (so auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 34 Rdnr. 60). Wenn aber - wie hier -  in der Anhörung im Jahr 1999 nur der Bürgerkrieg in Sierra Leone als Grund der Ausreise genannt wird, allgemeine Kenntnisse von den Verhältnissen in diesem Land und Personalpapiere aber nicht vorhanden sind, korrespondiert mit dem Recht des Bundesamts, die Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ anzudrohen (so BVerwG, Urt. v. 25.07.2000, a.a.O.) denknotwendig auch das Recht, allgemeine, d.h. nicht aus dem individuellen Vortrag herzuleitende Abschiebungsverbote im Blick auf „den Herkunftsstaat“ zu verneinen (für die Zulässigkeit einer vorsorglichen Prüfung auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 34, Rdnr. 60). Anderenfalls würde schon im Erstbescheid gegen § 31 Abs. 3 AsylVfG verstoßen. Von diesem Recht hat das Bundesamt im Bescheid vom 24.06.1999, wenn auch sprachlich anders („alle sonstigen afrikanischen Staaten“) Gebrauch gemacht.
 
13 
Mit dieser Verfahrenserleichterung korrespondiert allerdings die Pflicht des Bundesamts, bei Konkretisierung des Zielstaates auch die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten im Blick auf den nun bezeichneten Staat zumindest in der Begründung des Konkretisierungsbescheids nochmals zu „aktualisieren“. Dies ist vorliegend unterblieben. Da der Antragsteller bis heute aber keinerlei Begründung erbracht hat und aus allgemein zugänglichen Quellen keine landesweiten allgemeinen Gefahren in der Republik Guinea erkennbar sind, ist davon auszugehen, dass es sich nur um ein Begründungsdefizit bei einer gebundenen Entscheidung handelt, das nach § 46 VwVfG unbeachtlich ist und daher keine erheblichen Zweifel zu begründen vermag.
14 
2. Der Hilfsantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzusehen, ist wegen des Vorrangs des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits unstatthaft (§ 123 Abs. 5 VwGO).
15 
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b AsylVfG), sind dem unterliegenden Teil aufzuerlegen (§§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO).
16 
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 80 AsylVfG).

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

 
Der Hauptantrag des Antragstellers, der mehrfach wechselnd unterschiedliche schwarzafrikanische Staatsangehörigkeiten behauptet hat, nach einem nun vorliegenden Pass aber Staatsangehöriger Guineas ist, die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage (A 12 K 10766/05) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.03.2005 anzuordnen, ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Sein Hilfsantrag ist dagegen bereits unstatthaft.
I.
Der Bescheid vom 10.03.2005 konkretisiert den vorangegangenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.06.1999. In diesem Bescheid waren dem Antragsteller die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des damals geltenden AuslG als offensichtlich unbegründet versagt sowie die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 AuslG abgelehnt worden. Letztgenannte Feststellung ist in der Begründung ausdrücklich auf alle afrikanischen Staaten erstreckt worden, da der Antragsteller in seiner damaligen Anhörung angegeben hatte, er sei Staatsangehöriger Sierra Leones und deswegen geflohen, da dort Bürgerkrieg herrsche; sonstige Befürchtungen bei einer Rückkehr habe er nicht. Zu Angaben über Geographie und Parteienlandschaft Sierra Leones war er aber nicht in der Lage und Personalpapiere fehlten. Daher wurde ihm in Ziffer 4 des Bescheid vom 24.06.1999 die Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ angedroht.
Mit Schreiben vom 01.12.2004 legte die für die Organisation der Abschiebung des Antragstellers zuständige Behörde, das Regierungspräsidium Stuttgart, der Antragsgegnerin einen am 29.10.2004 ausgestellten Pass der Republik Guinea für den Antragsteller vor und forderte sie auf, die bisherige Zielstaatsbezeichnung zu konkretisieren.
II.
1. Mithin ist der Hauptantrag des Antragstellers darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Bezeichnung Guineas als Zielstaat der Abschiebung anzuordnen.
Mit dieser Fassung ist er nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Denn es entspricht gefestigter Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, beim Streit um die (Teil)Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung von der Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auszugehen (vgl. nur VG Saarl., Beschl. v. 20.10.2002 - 10 F 10/02.A - [Juris];  Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, § 36 Rdnr. 12 u. 19). Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist er schon deswegen nicht verfristet, da die Antragsgegnerin in ihrer Rechtsbehelfsbelehrung nicht über eine Frist belehrt hat.
Der Hauptantrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.03.2005 begegnen jedenfalls keine ernstlichen Zweifel (Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG u. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Dieser Maßstab gilt auch bei der Prüfung einer Abschiebungsandrohung nach einem als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrag (so Roth in: Hailbronner, AuslR, § 36 AsylVfG Rdnr. 86). Selbst wenn dem nicht gefolgt würde und mithin die sonst bei § 80 Abs. 5 VwGO geltenden Maßstäbe anzuwenden wären (so Funke-Kaiser, a.a.O., § 36 Rdnr. 67), ist eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht tunlich. Denn der Bescheid des Bundesamt vom 10.03.2005 entspricht voraussichtlich dem Gesetz.
a) Das Bundesamt war zunächst für den Erlass des Konkretisierungsbescheids zuständig. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung (Urt. v. 25.07.2000, BVerwGE 111, 343) zur nachträglichen Konkretisierung eines Zielstaats die Frage der Zuständigkeit offen gelassen. Es entspricht aber mittlerweile nahezu einhelliger Auffassung, für die Konkretisierung der Bezeichnung des Zielstaates in einer vom Bundesamt erlassenen Androhung bleibe dieses zuständig (so VG Stuttgart, Urt. v. 07.07.2000 - A 10 K 12098/99 -; VG Freiburg, Beschl. v. 02.01.2004, NVwZ-RR 2004, 693; Roth in: Hailbronner, AuslR, § 34 AsylVfG Rdnr. 67f.; Funke-Kaiser, a.a.O., § 34 Rdnr. 64.1).
10 
b) Das Unterlassen einer Anhörung des Antragstellers vor der Konkretisierung führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids.  Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ist eine Anhörung vor dem Erlass einer Androhung nicht erforderlich. Mag es auch in Fällen der nachträglichen Konkretisierung des Zielstaates gleichwohl sinnvoll sein, den Betroffenen anzuhören, darf nicht außer acht gelassen werden, dass es sich beim Erlass der Abschiebungsandrohung um eine gebundene Entscheidung handelt. Selbst bei einem Verstoß gegen eine etwaige Anhörungspflicht wäre daher die Unbeachtlichkeit eines solchen Verstoßes nach § 46 VwVfG anzunehmen (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 07.07.2000, a.a.O.).
11 
c) Durchgreifende Zweifel begegnen dem Bescheid des Bundesamts auch nicht im Blick auf  § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Bestimmung ist in nahezu allen Asylverfahren - außer den in Satz 2 genannten hier erkennbar nicht einschlägigen Fällen - über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu entscheiden. Zwar ist dies im Bescheid des Bundesamts vom 10.03.2005 nicht geschehen; es war aber auch nicht erforderlich.
12 
Wie ausgeführt, ergänzt der Bescheid des Bundesamts vom 10.03.2005 jenen vom 24.06.1999. Im zweitgenannten Bescheid ist unter Ziffer 3 das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (heute: von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) bestandskräftig abgelehnt worden. In der Begründung ist darauf abgestellt, diese Feststellung gelte für alle afrikanischen Staaten. Zwar dürfte diese Vorgehensweise in vielen anderen Fällen überaus fragwürdig sein, da nur im Blick auf konkrete Zielstaaten eine korrekte Prüfung des Vorliegens von Abschiebungsverboten erfolgen kann (so auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 34 Rdnr. 60). Wenn aber - wie hier -  in der Anhörung im Jahr 1999 nur der Bürgerkrieg in Sierra Leone als Grund der Ausreise genannt wird, allgemeine Kenntnisse von den Verhältnissen in diesem Land und Personalpapiere aber nicht vorhanden sind, korrespondiert mit dem Recht des Bundesamts, die Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ anzudrohen (so BVerwG, Urt. v. 25.07.2000, a.a.O.) denknotwendig auch das Recht, allgemeine, d.h. nicht aus dem individuellen Vortrag herzuleitende Abschiebungsverbote im Blick auf „den Herkunftsstaat“ zu verneinen (für die Zulässigkeit einer vorsorglichen Prüfung auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 34, Rdnr. 60). Anderenfalls würde schon im Erstbescheid gegen § 31 Abs. 3 AsylVfG verstoßen. Von diesem Recht hat das Bundesamt im Bescheid vom 24.06.1999, wenn auch sprachlich anders („alle sonstigen afrikanischen Staaten“) Gebrauch gemacht.
 
13 
Mit dieser Verfahrenserleichterung korrespondiert allerdings die Pflicht des Bundesamts, bei Konkretisierung des Zielstaates auch die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten im Blick auf den nun bezeichneten Staat zumindest in der Begründung des Konkretisierungsbescheids nochmals zu „aktualisieren“. Dies ist vorliegend unterblieben. Da der Antragsteller bis heute aber keinerlei Begründung erbracht hat und aus allgemein zugänglichen Quellen keine landesweiten allgemeinen Gefahren in der Republik Guinea erkennbar sind, ist davon auszugehen, dass es sich nur um ein Begründungsdefizit bei einer gebundenen Entscheidung handelt, das nach § 46 VwVfG unbeachtlich ist und daher keine erheblichen Zweifel zu begründen vermag.
14 
2. Der Hilfsantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzusehen, ist wegen des Vorrangs des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits unstatthaft (§ 123 Abs. 5 VwGO).
15 
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b AsylVfG), sind dem unterliegenden Teil aufzuerlegen (§§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO).
16 
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 80 AsylVfG).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

 
Der Hauptantrag des Antragstellers, der mehrfach wechselnd unterschiedliche schwarzafrikanische Staatsangehörigkeiten behauptet hat, nach einem nun vorliegenden Pass aber Staatsangehöriger Guineas ist, die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage (A 12 K 10766/05) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.03.2005 anzuordnen, ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Sein Hilfsantrag ist dagegen bereits unstatthaft.
I.
Der Bescheid vom 10.03.2005 konkretisiert den vorangegangenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.06.1999. In diesem Bescheid waren dem Antragsteller die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des damals geltenden AuslG als offensichtlich unbegründet versagt sowie die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 AuslG abgelehnt worden. Letztgenannte Feststellung ist in der Begründung ausdrücklich auf alle afrikanischen Staaten erstreckt worden, da der Antragsteller in seiner damaligen Anhörung angegeben hatte, er sei Staatsangehöriger Sierra Leones und deswegen geflohen, da dort Bürgerkrieg herrsche; sonstige Befürchtungen bei einer Rückkehr habe er nicht. Zu Angaben über Geographie und Parteienlandschaft Sierra Leones war er aber nicht in der Lage und Personalpapiere fehlten. Daher wurde ihm in Ziffer 4 des Bescheid vom 24.06.1999 die Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ angedroht.
Mit Schreiben vom 01.12.2004 legte die für die Organisation der Abschiebung des Antragstellers zuständige Behörde, das Regierungspräsidium Stuttgart, der Antragsgegnerin einen am 29.10.2004 ausgestellten Pass der Republik Guinea für den Antragsteller vor und forderte sie auf, die bisherige Zielstaatsbezeichnung zu konkretisieren.
II.
1. Mithin ist der Hauptantrag des Antragstellers darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Bezeichnung Guineas als Zielstaat der Abschiebung anzuordnen.
Mit dieser Fassung ist er nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Denn es entspricht gefestigter Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, beim Streit um die (Teil)Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung von der Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auszugehen (vgl. nur VG Saarl., Beschl. v. 20.10.2002 - 10 F 10/02.A - [Juris];  Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, § 36 Rdnr. 12 u. 19). Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist er schon deswegen nicht verfristet, da die Antragsgegnerin in ihrer Rechtsbehelfsbelehrung nicht über eine Frist belehrt hat.
Der Hauptantrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.03.2005 begegnen jedenfalls keine ernstlichen Zweifel (Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG u. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Dieser Maßstab gilt auch bei der Prüfung einer Abschiebungsandrohung nach einem als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrag (so Roth in: Hailbronner, AuslR, § 36 AsylVfG Rdnr. 86). Selbst wenn dem nicht gefolgt würde und mithin die sonst bei § 80 Abs. 5 VwGO geltenden Maßstäbe anzuwenden wären (so Funke-Kaiser, a.a.O., § 36 Rdnr. 67), ist eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht tunlich. Denn der Bescheid des Bundesamt vom 10.03.2005 entspricht voraussichtlich dem Gesetz.
a) Das Bundesamt war zunächst für den Erlass des Konkretisierungsbescheids zuständig. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung (Urt. v. 25.07.2000, BVerwGE 111, 343) zur nachträglichen Konkretisierung eines Zielstaats die Frage der Zuständigkeit offen gelassen. Es entspricht aber mittlerweile nahezu einhelliger Auffassung, für die Konkretisierung der Bezeichnung des Zielstaates in einer vom Bundesamt erlassenen Androhung bleibe dieses zuständig (so VG Stuttgart, Urt. v. 07.07.2000 - A 10 K 12098/99 -; VG Freiburg, Beschl. v. 02.01.2004, NVwZ-RR 2004, 693; Roth in: Hailbronner, AuslR, § 34 AsylVfG Rdnr. 67f.; Funke-Kaiser, a.a.O., § 34 Rdnr. 64.1).
10 
b) Das Unterlassen einer Anhörung des Antragstellers vor der Konkretisierung führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids.  Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ist eine Anhörung vor dem Erlass einer Androhung nicht erforderlich. Mag es auch in Fällen der nachträglichen Konkretisierung des Zielstaates gleichwohl sinnvoll sein, den Betroffenen anzuhören, darf nicht außer acht gelassen werden, dass es sich beim Erlass der Abschiebungsandrohung um eine gebundene Entscheidung handelt. Selbst bei einem Verstoß gegen eine etwaige Anhörungspflicht wäre daher die Unbeachtlichkeit eines solchen Verstoßes nach § 46 VwVfG anzunehmen (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 07.07.2000, a.a.O.).
11 
c) Durchgreifende Zweifel begegnen dem Bescheid des Bundesamts auch nicht im Blick auf  § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Bestimmung ist in nahezu allen Asylverfahren - außer den in Satz 2 genannten hier erkennbar nicht einschlägigen Fällen - über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu entscheiden. Zwar ist dies im Bescheid des Bundesamts vom 10.03.2005 nicht geschehen; es war aber auch nicht erforderlich.
12 
Wie ausgeführt, ergänzt der Bescheid des Bundesamts vom 10.03.2005 jenen vom 24.06.1999. Im zweitgenannten Bescheid ist unter Ziffer 3 das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (heute: von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) bestandskräftig abgelehnt worden. In der Begründung ist darauf abgestellt, diese Feststellung gelte für alle afrikanischen Staaten. Zwar dürfte diese Vorgehensweise in vielen anderen Fällen überaus fragwürdig sein, da nur im Blick auf konkrete Zielstaaten eine korrekte Prüfung des Vorliegens von Abschiebungsverboten erfolgen kann (so auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 34 Rdnr. 60). Wenn aber - wie hier -  in der Anhörung im Jahr 1999 nur der Bürgerkrieg in Sierra Leone als Grund der Ausreise genannt wird, allgemeine Kenntnisse von den Verhältnissen in diesem Land und Personalpapiere aber nicht vorhanden sind, korrespondiert mit dem Recht des Bundesamts, die Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ anzudrohen (so BVerwG, Urt. v. 25.07.2000, a.a.O.) denknotwendig auch das Recht, allgemeine, d.h. nicht aus dem individuellen Vortrag herzuleitende Abschiebungsverbote im Blick auf „den Herkunftsstaat“ zu verneinen (für die Zulässigkeit einer vorsorglichen Prüfung auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 34, Rdnr. 60). Anderenfalls würde schon im Erstbescheid gegen § 31 Abs. 3 AsylVfG verstoßen. Von diesem Recht hat das Bundesamt im Bescheid vom 24.06.1999, wenn auch sprachlich anders („alle sonstigen afrikanischen Staaten“) Gebrauch gemacht.
 
13 
Mit dieser Verfahrenserleichterung korrespondiert allerdings die Pflicht des Bundesamts, bei Konkretisierung des Zielstaates auch die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten im Blick auf den nun bezeichneten Staat zumindest in der Begründung des Konkretisierungsbescheids nochmals zu „aktualisieren“. Dies ist vorliegend unterblieben. Da der Antragsteller bis heute aber keinerlei Begründung erbracht hat und aus allgemein zugänglichen Quellen keine landesweiten allgemeinen Gefahren in der Republik Guinea erkennbar sind, ist davon auszugehen, dass es sich nur um ein Begründungsdefizit bei einer gebundenen Entscheidung handelt, das nach § 46 VwVfG unbeachtlich ist und daher keine erheblichen Zweifel zu begründen vermag.
14 
2. Der Hilfsantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzusehen, ist wegen des Vorrangs des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits unstatthaft (§ 123 Abs. 5 VwGO).
15 
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b AsylVfG), sind dem unterliegenden Teil aufzuerlegen (§§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO).
16 
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 80 AsylVfG).

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.