Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Juni 2007 - 1 K 1637/07

bei uns veröffentlicht am19.06.2007

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller aus dem Bundesgebiet abzuschieben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

 

Gründe

 
Der (sachdienlich dahin auszulegende) Antrag des Antragstellers,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihn aus dem Bundesgebiet abzuschieben,
ist zulässig und begründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch dergestalt, dass der Antragsgegner von Abschiebemaßnahmen gegen ihn Abstand nimmt, glaubhaft gemacht, da es an einer Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bezüglich Tunesiens als Zielstaat der vom Antragsgegner beabsichtigten Abschiebung fehlt.
Nach § 34 Abs. 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keinen Aufenthaltstitel besitzt. In dieser soll gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, § 59 Abs. 2 AufenthG der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Dieser Hinweis hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 04.12.2001 - 1 C 11.01 - BVerwGE 115, 267 = InfAuslR 2002, 284 = NVwZ 2002, 855) keinen Regelungscharakter. Die gegen den Antragsteller ergangene Abschiebungsandrohung des Bundesamtes bezieht sich auf Algerien, eine Abschiebungsandrohung des Bundesamtes hinsichtlich Tunesien als Zielstaates ist (bislang) nicht ergangen, vielmehr hält sich der Antragsgegner aufgrund des Hinweises in der Abschiebungsandrohung vom 01.09.1998 für befugt, diese dahin zu konkretisieren, dass er ihn nach Tunesien abschiebt. Eine solche Befugnis steht dem Antragsgegner indes nicht zu. Mit der herrschenden Meinung (vgl. Hailbronner-Roth, § 34 AsylVfG Rdnr. 69 f. m. w. N.; offen gelassen vom BVerwG: vgl. Urteil vom 25.07.2000 - 9 C 42.99 - BverwGE 111, 349 = InfAuslR 2001, 46) ist die erkennende Kammer (a.A.: 4. Kammer, Urteil vom 15.05.2006 - A 4 K 10788/05 - AuAS 2006, 190 = InfAuslR 2006, 434) der Auffassung, dass nicht die Ausländerbehörde, sondern allein das Bundesamt berechtigt ist, seine Abschiebungsandrohung vor der Abschiebung durch die Aufnahme des endgültigen Zielstaates zu ergänzen. Denn im Bereich des Asylverfahrensgesetzes muss der gesetzlichen Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde Rechnung getragen werden. Die Zuständigkeit des Bundesamtes erstreckt sich gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG auf die Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 - 5 und 7 AufenthG. Die Ausländerbehörde muss sich indes darauf beschränken, inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen. Da das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nicht losgelöst von der Frage des konkreten Zielstaates beurteilt werden kann, allein das Bundesamt für die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote zuständig ist und die Zielstaatskonkretisierung eine derartige Prüfung bezogen auf die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2 - 5, 7 AufenthG voraussetzt, muss sich die Kompetenz des Bundesamtes auch auf die Konkretisierung des Zielstaates beziehen, auch wenn das Asylverfahren abgeschlossen ist.
Da der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller angekündigt hat, ihn nach Tunesien abzuschieben, liegt ein Anordnungsgrund vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Juni 2007 - 1 K 1637/07

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Juni 2007 - 1 K 1637/07

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Juni 2007 - 1 K 1637/07 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung


(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 15. Mai 2006 - A 4 K 10788/05

bei uns veröffentlicht am 15.05.2006

Tenor Die Verfügung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.05.2005 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1  Die Kläger zu 1, nach eigenen Angaben alban

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

Tenor

Die Verfügung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.05.2005 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger zu 1, nach eigenen Angaben albanischer Volkszugehöriger muslimischen Glaubens, reiste am 15.03.1992 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Seine Ehefrau, die Klägerin zu 2, eine albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo, reiste am 31.05.1994 ins Bundesgebiet ein und stellte ebenfalls einen Asylantrag. Ihr gemeinsames Kind, der Kläger zu 3, wurde am 24.06.1995 im Bundesgebiet geboren.
Der Kläger zu 1 führte bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 16.09.1993 u.a. Folgendes aus: Er sei in Mazedonien in einem Dorf in der Nähe von Gostivar geboren. Er sei Moslem albanischer Volkszugehörigkeit. Nach Beendigung der Hauptschule sei er nach Mostar gezogen, wo sein Vater eine Gaststätte besessen habe. Er habe dort bis zur Ausreise am 11.03.1992 als Koch im elterlichen Betrieb gearbeitet und in den Jahren 1988 und 1989 seinen Wehrdienst absolviert.
Die Klägerin zu 2 wurde am 10.06.1994 beim Bundesamt angehört. Ihr Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 22.09.1994 abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs.1, 53 AuslG nicht vorliegen und ihr die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien beziehungsweise in einen anderen zur Rücknahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht, falls sie die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bzw. Rechtskraft der Entscheidung verlasse. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03.06.1996 - A 3 K 14432/94 - abgewiesen.
Der Kläger zu 1 trug am 30.09.1996 beim Bundesamt ergänzend vor: Er habe zwischenzeitlich in Deutschland eine Kosovo-Albanerin geheiratet. Seine Frau besitze die jugoslawische Staatsangehörigkeit, er selbst die bosnische. Er komme aus Mostar und habe nicht gekämpft; insoweit würde er bei einer Rückkehr befragt werden. Weil er Albaner sei, würde er als Ausländer betrachtet. In Mazedonien habe er keinen Besitz mehr und habe sich dort auch abgemeldet. Am 18.10.1996 beantragte er die Einbeziehung des Klägers zu 3 in sein Asylverfahren.
Mit Bescheid vom 26.02.1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger zu 1 und 3 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs.1, 53 AuslG nicht vorliegen und drohte ihnen die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina beziehungsweise in einen anderen zur Rücknahme bereiten oder verpflichteten Staat an, falls sie die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bzw. Bestandskraft der Entscheidung verließen.
Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 09.03.2001 - A 8 K 10934/97 - abgewiesen.
Mit Schreiben vom 30.03.2005 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Bundesamt mit, dass die Botschaft der Republik Mazedonien der Rückübernahme der Kläger zugestimmt habe und bat, die Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen in den Bescheiden vom 22.09.1994 und 26.02.1997 abzuändern.
In den Akten des Bundesamts befindet sich u.a. ein Schreiben vom 20.04.2005 an die Kläger mit der Mitteilung, dass der Wiederaufnahmeantrag gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG am 30.03.2005 eingegangen sei. Das Schreiben enthält folgenden Hinweis:
„Aufgrund der Abschiebungsandrohung in einen anderen Zielstaat ist eine neue Verfahrensakte anzulegen. Hierbei handelt es sich nicht um die Eröffnung eines neuen Verfahrens, sondern lediglich um eine systembedingte Vorgehensweise“. Ob dieses Schreiben an die Kläger gesandt worden ist, lässt sich der Akte nicht entnehmen.
10 
Mit Bescheid vom 23.05.2005 wurden die Abschiebungsandrohungen in den Bescheiden des Bundesamts vom 22.09.1994 und 26.02.1997 um den weiteren Zielstaat Mazedonien erweitert. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass das Verfahren aus technischen Gründen als ein Antrag auf Wiederaufgreifen der Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG habe angelegt werden müssen; es handele sich tatsächlich nicht um einen Wiederaufgreifensantrag; vielmehr solle lediglich - wie im Tenor ausgeführt - die benannte Abschiebungsandrohung um einen weiteren Zielstaat erweitert werden.
11 
Der Bescheid wurde den Klägern am 27.05.2005 zugestellt.
12 
Die Kläger haben am 10.06.2005 Klage erhoben.
13 
Sie beantragen, den Ergänzungsbescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.05.2005 aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.
17 
Mit Beschluss der Kammer vom 01.02.2006 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden.
18 
Dem Gericht liegen die Kläger betreffenden Akten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vor. Auf ihren Inhalt sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die zulässigen, insbesondere fristgerecht erhobenen Klagen sind begründet. Denn der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.05.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
21 
Die angegriffene Entscheidung ist schon deshalb rechtswidrig, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebungsandrohungen hinsichtlich des Zielstaats geändert hat, ohne bezüglich des neuen Zielstaats förmliche Feststellungen zu Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu treffen.
22 
Der angegriffene Ergänzungsbescheid hat zur Folge, dass die ursprünglichen gegen die Kläger ergangenen Abschiebungsandrohungen durch einen weiteren Zielstaat ergänzt worden sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Klägerin zu 2. Denn die ihr gegenüber ergangene Androhung gilt lediglich für die an die Stelle der Bundesrepublik Jugoslawien getretene Republik Serbien und Montenegro als Rechtsnachfolgerin fort (BVerwG, Urt. v. 05.02.2004, Buchholz 402.240 § 50 AuslG Nr. 15; Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 4.02 -, BVerwGE 118, 166). Das Bundesamt war für diese Ergänzung des Zielstaats zuständig und ermächtigt (1.). Die rechtlichen Voraussetzungen für die vorgenommene Ergänzung lagen jedoch nicht vor, weil hinsichtlich des neuen Zielstaats keine förmlichen Feststellungen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG getroffen worden sind (2.).
23 
1. Das Bundesamt war für die Ergänzung des Zielstaats zuständig und ermächtigt. Zunächst gibt es keine Zweifel daran, dass ausschließlich das Bundesamt für die förmliche Änderung der von ihm erlassenen Abschiebungsandrohung zuständig ist (VG Stuttgart, B. v. 27.05.2005 - A 12 K 10767/05 -). In der Rechtsprechung und Kommentarliteratur wird darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass ausschließlich das Bundesamt ermächtigt sei, die Konkretisierung oder nachträgliche Benennung eines (anderen) Abschiebestaats vorzunehmen (VG Freiburg, B. v. 02.01.2004, - 8 K 2283/03 -, NVwZ-RR 2004, 693; Hailbronner, AuslR, § 34 AsylVfG, Rn. 67f.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 34 Rn. 64.1; ders. In: GK-AufenthG, § 59 Rn. 51; Marx, AsylVfG, 6. Aufl., § 34 Rn. 71ff.). Zur Begründung wird auf die gesetzliche Kompetenzverteilung zwischen dem Bundesamt und der Ausländerbehörde verwiesen. Danach obliege dem Bundesamt allein die Entscheidung über zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, während die Ausländerbehörde nur inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen habe. Auch verfolge die Zielstaatsbezeichnung den Zweck, das vorrangige Abschiebezielland für die vollziehende Behörde eindeutig zu kennzeichnen und möglichst frühzeitig die Prüfung von Abschiebungshindernissen bezüglich dieses Staates vorzunehmen. Die nach § 24 Abs. 2 AsylVfG durch das Bundesamt zu treffende Feststellung zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG habe ebenso wie die Zielstaatsbezeichnung in der Abschiebungsandrohung die Funktion, eine für die Ausländerbehörde eindeutige und nach § 42 AsylVfG verbindliche Regelung zu schaffen, weshalb die Zielstaatskonkretisierung durch das Bundesamt zu erfolgen habe (so ausdrücklich VG Freiburg, B. v. 02.01.2004, a.a.O.). Auch das VG Freiburg hält es jedoch für möglich, dass die Konkretisierung des Zielstaats - zumindest ausnahmsweise - durch die Ausländerbehörde erfolgen kann und hat dies insbesondere für den Fall angenommen, dass das Bundesamt im Asylverfahren „auf Vorrat“ eine Entscheidung über Abschiebungsverbote hinsichtlich des später durch die Ausländerbehörde benannten Zielstaates vorgenommen hat.
24 
Das Gericht vertritt demgegenüber die Auffassung, dass es grundsätzlich zulässig ist, dass die Zielstaatskonkretisierung z.B. im Rahmen einer auf § 60 a Abs. 5 S. 4 AufenthG gestützten Abschiebungsankündigung durch die für die Vollstreckung zuständige Ausländerbehörde erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Hinweis in der Abschiebungsandrohung, dass der Ausländer auch in einen anderen Staat abgeschoben werden können, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, zwar keinen Regelungscharakter. Damit wird aber klargestellt, dass in Fällen, in denen sich die Abschiebung in den bezeichneten Staat als unmöglich herausstellt oder eine günstigere Abschiebemöglichkeit besteht, die Abschiebung nicht daran scheitert, dass der andere Zielstaat nicht ebenfalls schon in der Androhung konkret bezeichnet ist (BTDrucks. 12/2062 S. 44), und dem Ausländer deutlich gemacht, dass er ohne erneute Abschiebungsandrohung in einen später noch zu benennenden (anderen) Staat abgeschoben werden kann (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 – 9 C 42.99 -, BVerwGE 111, 343). Dabei hat die Behörde die Pflicht, dem Betroffenen einen konkret ins Auge gefassten neuen Abschiebezielstaat rechtzeitig vor der Abschiebung mitzuteilen, um ihm Gelegenheit zu geben, etwaige Abschiebungshindernisse bezüglich dieses Staats geltend zu machen und gegebenenfalls Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 a.a.O.). Ausdrücklich offen gelassen hat das Bundesverwaltungsgericht, ob für diese nachträgliche Konkretisierung des Zielstaats, wenn eine Abschiebungsandrohung des Bundesamts vollzogen werden soll, das Bundesamt oder die für die Durchführung der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde zuständig ist und in welcher Weise beide Behörden zusammenwirken müssen.
25 
Nach Ansicht des Gerichts kann die Konkretisierung, wenn sie nicht in Form einer förmlichen Zielstaatsbenennung geschieht, zur Vorbereitung der Abschiebung z.B. im Rahmen einer Anhörung oder Ankündigung durch die Ausländerbehörde im Wege schlichten Verwaltungshandelns erfolgen. Mit der schlichten Benennung des konkret ins Auge gefassten (neuen) Abschiebezielstaats wird dem Ausländer durch die Abschiebungsbehörde Gelegenheit gegeben, etwaige Abschiebungshindernisse bezüglich dieses Staates geltend zu machen und gegebenenfalls auch einen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutz zu erlangen. Denn ihm bleibt es unbenommen, beim Bundesamt die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen hinsichtlich des neuen Abschiebestaats zu beantragen. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung kann er auch vorläufigen Rechtsschutz gegenüber dem Bundesamt nachsuchen und zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse glaubhaft machen, die im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Bundesamts zur vorläufigen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG rechtfertigen können. Dass die Ausländerbehörde aufgrund der Kompetenzen des Bundesamtes gehindert ist, selbst zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen, verwehrt es ihr nicht, die – schlichte - Konkretisierung des Abschiebezielstaats vorzunehmen und dem Ausländer damit Gelegenheit zu geben, die Feststellung des Vorliegens zielstaatsbezogener Hindernisse hinsichtlich dieses Staats durch das Bundesamt zu erwirken, für die es vor der Konkretisierung an einem rechtlichen Interesse fehlte. Bei dieser Vorgehensweise wird auch die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Bundesamt und Ausländerbehörde voll umfänglich gewahrt, so dass die Zielstaatskonkretisierung nicht aus systematischen Gründen ausschließlich oder zumindest vorrangig dem Bundesamt vorbehalten ist (VG Karlsruhe, B. v. 06.02.2006 - 4 K 2948/05 -).
26 
Mit der oben genannten Rechtsprechung und Literatur ist jedoch davon auszugehen, dass das Bundesamt auch - auf Ersuchen der Ausländerbehörde - von Amts wegen tätig werden darf. Dabei können es praktische Erwägungen nahe legen, dass die Ausländerbehörde, statt selbst den Abschiebestaat zu konkretisieren, hierzu das Bundesamt ersucht, um zu vermeiden, dass erst unmittelbar kurz vor oder im Rahmen der bereits laufenden Abschiebung Anträge auf Änderung der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gestellt werden. Unter Umständen ergibt sich auch aus dem Inhalt der Ausländerakten oder aber nach einer bereits erfolgten Konkretisierung aufgrund des Vorbringens des Ausländers für die Ausländerbehörde die Notwendigkeit, eine Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen durch das Bundesamt gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu veranlassen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen, ob gegebenenfalls auch hinsichtlich eines nachträglich auf sonstige Weise konkretisierten Zielstaats eine Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen durch das Bundesamt gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG von Amts wegen geboten ist (BVerwG, Urt. v. 04.12.2001 -1 C 11.01 -, BVerwGE 115, 267). Dagegen steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass es keiner förmlichen Änderung des Zielstaats in der Abschiebungsandrohung als Voraussetzung für die Abschiebung in einen anderen Staat bedarf. Eine solche Annahme würde auch dem Hinweis in § 59 Abs. 2 AufenthG jede Funktion nehmen.
27 
Auch wenn die Ergänzung des neuen Zielstaats in den gegen die Kläger ergangenen Abschiebungsandrohungen damit nicht erforderlich war, geht das Gericht davon aus, dass das Bundesamt dennoch berechtigt war, die Abschiebungsandrohungen förmlich um den für die Abschiebung vorgesehenen Staat als Zielstaat zu ergänzen. Das Bundesamt, das hier durch Verwaltungsakt eine Ergänzung der Zielstaatsbestimmung vorgenommen hat, durfte sich aber grundsätzlich nicht darauf beschränken, einen neuen Zielstaat zu bezeichnen, sondern musste sich ebenso wie beim erstmaligen Erlass einer Abschiebungsandrohung mit Zielstaatsbenennung vergewissern, ob hinsichtlich dieses neuen Zielstaats Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen und hierzu förmliche Feststellungen treffen (a.A. VG Stuttgart, B. v. 27.05.2005 - A 12 K 10767/05 -, das eine Prüfung von Abschiebungshindernissen ohne förmliche Feststellung als ausreichend erachtet). Dies folgt aus der Systematik des Asylverfahrensrechts:
28 
Gemäß § 34 AsylVfG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keinen Aufenthaltstitel besitzt. Eine Anhörung vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Sie soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. In der Abschiebungsandrohung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll (§ 59 Abs. 2 AufenthG). Dies setzt die Prüfung von Abschiebungsverboten hinsichtlich des Abschiebezielstaats voraus. Diese wird zwar nicht im Rahmen der Entscheidung über den Erlass einer Abschiebungsandrohung vorgenommen, dem das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegensteht (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Im Asylverfahren ist jedoch gewährleistet, dass regelmäßig vor Erlass der Abschiebungsandrohung eine Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG erfolgt, zu denen vom Bundesamt für die Ausländerbehörde bindende Feststellungen zu treffen sind (vgl. insbesondere § 31 Abs. 3, § 32, § 39 Abs. 2 AsylVfG sowie auch § 24 Abs. 2 und § 42 AsylVfG). In § 31 Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 5 AsylVfG ist im Einzelnen geregelt, in welchen Fällen ausnahmsweise von einer derartigen Feststellung abgesehen werden kann. Dies sind Fälle, in denen der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird, Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG erhält oder in einen sicheren Drittstaat abgeschoben werden soll, der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Im Falle der Asylanerkennung ergeht keine Abschiebungsandrohung. Im Falle des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG besteht die Besonderheit, dass die Abschiebungsandrohung nach § 60 Abs. 10 AufenthG erlassen wird. Wird in dieser - neben den negativen Zielstaatsbestimmungen - ein Zielstaat positiv benannt, dürfte auch in diesem Fall das Absehen von Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG unzulässig sein. Im Fall des § 29 Abs. 3 AsylVfG ergeht eine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylVfG. Im Übrigen ist das Bundesamt, das für die Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zuständig ist, nach dem den § 31 Abs. 3 Satz 1, § 32, § 39 Abs. 2 AsylVfG zugrunde liegenden Rechtsgedanken berechtigt und verpflichtet, hierzu eine förmliche Feststellung mit Bindungswirkung für die Ausländerbehörde ( § 42 Satz 1 AsylVfG) zu treffen, bevor es eine Abschiebungsandrohung erlässt (vgl. BVerwG, B. v. 23.11.1999 - 9 C 3/99 -, NVwZ 2000, 941 zur Verpflichtung des Bundesamts nach Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zu prüfen, wenn hierzu noch keine Feststellung getroffen worden ist).
29 
Hiervon ausgehend setzt die förmliche Benennung eines Zielstaats durch das Bundesamt nach der dargestellten Systematik voraus, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich dieses Staates durch das Bundesamt geprüft und hierzu Feststellungen getroffen werden. Dies muss auch für eine nachträgliche Zielstaatsbenennung durch Verwaltungsakt gelten. Dementsprechend wird auch in dem einzigen ausdrücklich in § 39 AsylVfG geregelten Fall des Nachschiebens einer Abschiebungsandrohung von Amts wegen die Nachholung der ggf. nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 AsylVfG nicht vorgenommenen Prüfung von Abschiebungshindernissen gemäß § 39 Abs. 2 AsylVfG zwingend angeordnet.
30 
Wird eine Änderung oder Ergänzung der Zielstaatsbestimmung in der Abschiebungsandrohung von Amts wegen durch das Bundesamt vorgenommen, ist dies damit nur zulässig, wenn zuvor nach Anhörung des Ausländers förmliche Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen der § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des neuen Zielstaats getroffen worden sind. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, ist die die Kläger belastende Verfügung rechtswidrig und aufzuheben.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

Gründe

 
19 
Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die zulässigen, insbesondere fristgerecht erhobenen Klagen sind begründet. Denn der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.05.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
21 
Die angegriffene Entscheidung ist schon deshalb rechtswidrig, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebungsandrohungen hinsichtlich des Zielstaats geändert hat, ohne bezüglich des neuen Zielstaats förmliche Feststellungen zu Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu treffen.
22 
Der angegriffene Ergänzungsbescheid hat zur Folge, dass die ursprünglichen gegen die Kläger ergangenen Abschiebungsandrohungen durch einen weiteren Zielstaat ergänzt worden sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Klägerin zu 2. Denn die ihr gegenüber ergangene Androhung gilt lediglich für die an die Stelle der Bundesrepublik Jugoslawien getretene Republik Serbien und Montenegro als Rechtsnachfolgerin fort (BVerwG, Urt. v. 05.02.2004, Buchholz 402.240 § 50 AuslG Nr. 15; Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 4.02 -, BVerwGE 118, 166). Das Bundesamt war für diese Ergänzung des Zielstaats zuständig und ermächtigt (1.). Die rechtlichen Voraussetzungen für die vorgenommene Ergänzung lagen jedoch nicht vor, weil hinsichtlich des neuen Zielstaats keine förmlichen Feststellungen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG getroffen worden sind (2.).
23 
1. Das Bundesamt war für die Ergänzung des Zielstaats zuständig und ermächtigt. Zunächst gibt es keine Zweifel daran, dass ausschließlich das Bundesamt für die förmliche Änderung der von ihm erlassenen Abschiebungsandrohung zuständig ist (VG Stuttgart, B. v. 27.05.2005 - A 12 K 10767/05 -). In der Rechtsprechung und Kommentarliteratur wird darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass ausschließlich das Bundesamt ermächtigt sei, die Konkretisierung oder nachträgliche Benennung eines (anderen) Abschiebestaats vorzunehmen (VG Freiburg, B. v. 02.01.2004, - 8 K 2283/03 -, NVwZ-RR 2004, 693; Hailbronner, AuslR, § 34 AsylVfG, Rn. 67f.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 34 Rn. 64.1; ders. In: GK-AufenthG, § 59 Rn. 51; Marx, AsylVfG, 6. Aufl., § 34 Rn. 71ff.). Zur Begründung wird auf die gesetzliche Kompetenzverteilung zwischen dem Bundesamt und der Ausländerbehörde verwiesen. Danach obliege dem Bundesamt allein die Entscheidung über zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, während die Ausländerbehörde nur inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen habe. Auch verfolge die Zielstaatsbezeichnung den Zweck, das vorrangige Abschiebezielland für die vollziehende Behörde eindeutig zu kennzeichnen und möglichst frühzeitig die Prüfung von Abschiebungshindernissen bezüglich dieses Staates vorzunehmen. Die nach § 24 Abs. 2 AsylVfG durch das Bundesamt zu treffende Feststellung zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG habe ebenso wie die Zielstaatsbezeichnung in der Abschiebungsandrohung die Funktion, eine für die Ausländerbehörde eindeutige und nach § 42 AsylVfG verbindliche Regelung zu schaffen, weshalb die Zielstaatskonkretisierung durch das Bundesamt zu erfolgen habe (so ausdrücklich VG Freiburg, B. v. 02.01.2004, a.a.O.). Auch das VG Freiburg hält es jedoch für möglich, dass die Konkretisierung des Zielstaats - zumindest ausnahmsweise - durch die Ausländerbehörde erfolgen kann und hat dies insbesondere für den Fall angenommen, dass das Bundesamt im Asylverfahren „auf Vorrat“ eine Entscheidung über Abschiebungsverbote hinsichtlich des später durch die Ausländerbehörde benannten Zielstaates vorgenommen hat.
24 
Das Gericht vertritt demgegenüber die Auffassung, dass es grundsätzlich zulässig ist, dass die Zielstaatskonkretisierung z.B. im Rahmen einer auf § 60 a Abs. 5 S. 4 AufenthG gestützten Abschiebungsankündigung durch die für die Vollstreckung zuständige Ausländerbehörde erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Hinweis in der Abschiebungsandrohung, dass der Ausländer auch in einen anderen Staat abgeschoben werden können, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, zwar keinen Regelungscharakter. Damit wird aber klargestellt, dass in Fällen, in denen sich die Abschiebung in den bezeichneten Staat als unmöglich herausstellt oder eine günstigere Abschiebemöglichkeit besteht, die Abschiebung nicht daran scheitert, dass der andere Zielstaat nicht ebenfalls schon in der Androhung konkret bezeichnet ist (BTDrucks. 12/2062 S. 44), und dem Ausländer deutlich gemacht, dass er ohne erneute Abschiebungsandrohung in einen später noch zu benennenden (anderen) Staat abgeschoben werden kann (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 – 9 C 42.99 -, BVerwGE 111, 343). Dabei hat die Behörde die Pflicht, dem Betroffenen einen konkret ins Auge gefassten neuen Abschiebezielstaat rechtzeitig vor der Abschiebung mitzuteilen, um ihm Gelegenheit zu geben, etwaige Abschiebungshindernisse bezüglich dieses Staats geltend zu machen und gegebenenfalls Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 a.a.O.). Ausdrücklich offen gelassen hat das Bundesverwaltungsgericht, ob für diese nachträgliche Konkretisierung des Zielstaats, wenn eine Abschiebungsandrohung des Bundesamts vollzogen werden soll, das Bundesamt oder die für die Durchführung der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde zuständig ist und in welcher Weise beide Behörden zusammenwirken müssen.
25 
Nach Ansicht des Gerichts kann die Konkretisierung, wenn sie nicht in Form einer förmlichen Zielstaatsbenennung geschieht, zur Vorbereitung der Abschiebung z.B. im Rahmen einer Anhörung oder Ankündigung durch die Ausländerbehörde im Wege schlichten Verwaltungshandelns erfolgen. Mit der schlichten Benennung des konkret ins Auge gefassten (neuen) Abschiebezielstaats wird dem Ausländer durch die Abschiebungsbehörde Gelegenheit gegeben, etwaige Abschiebungshindernisse bezüglich dieses Staates geltend zu machen und gegebenenfalls auch einen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutz zu erlangen. Denn ihm bleibt es unbenommen, beim Bundesamt die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen hinsichtlich des neuen Abschiebestaats zu beantragen. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung kann er auch vorläufigen Rechtsschutz gegenüber dem Bundesamt nachsuchen und zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse glaubhaft machen, die im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Bundesamts zur vorläufigen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG rechtfertigen können. Dass die Ausländerbehörde aufgrund der Kompetenzen des Bundesamtes gehindert ist, selbst zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen, verwehrt es ihr nicht, die – schlichte - Konkretisierung des Abschiebezielstaats vorzunehmen und dem Ausländer damit Gelegenheit zu geben, die Feststellung des Vorliegens zielstaatsbezogener Hindernisse hinsichtlich dieses Staats durch das Bundesamt zu erwirken, für die es vor der Konkretisierung an einem rechtlichen Interesse fehlte. Bei dieser Vorgehensweise wird auch die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Bundesamt und Ausländerbehörde voll umfänglich gewahrt, so dass die Zielstaatskonkretisierung nicht aus systematischen Gründen ausschließlich oder zumindest vorrangig dem Bundesamt vorbehalten ist (VG Karlsruhe, B. v. 06.02.2006 - 4 K 2948/05 -).
26 
Mit der oben genannten Rechtsprechung und Literatur ist jedoch davon auszugehen, dass das Bundesamt auch - auf Ersuchen der Ausländerbehörde - von Amts wegen tätig werden darf. Dabei können es praktische Erwägungen nahe legen, dass die Ausländerbehörde, statt selbst den Abschiebestaat zu konkretisieren, hierzu das Bundesamt ersucht, um zu vermeiden, dass erst unmittelbar kurz vor oder im Rahmen der bereits laufenden Abschiebung Anträge auf Änderung der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gestellt werden. Unter Umständen ergibt sich auch aus dem Inhalt der Ausländerakten oder aber nach einer bereits erfolgten Konkretisierung aufgrund des Vorbringens des Ausländers für die Ausländerbehörde die Notwendigkeit, eine Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen durch das Bundesamt gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu veranlassen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen, ob gegebenenfalls auch hinsichtlich eines nachträglich auf sonstige Weise konkretisierten Zielstaats eine Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen durch das Bundesamt gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG von Amts wegen geboten ist (BVerwG, Urt. v. 04.12.2001 -1 C 11.01 -, BVerwGE 115, 267). Dagegen steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass es keiner förmlichen Änderung des Zielstaats in der Abschiebungsandrohung als Voraussetzung für die Abschiebung in einen anderen Staat bedarf. Eine solche Annahme würde auch dem Hinweis in § 59 Abs. 2 AufenthG jede Funktion nehmen.
27 
Auch wenn die Ergänzung des neuen Zielstaats in den gegen die Kläger ergangenen Abschiebungsandrohungen damit nicht erforderlich war, geht das Gericht davon aus, dass das Bundesamt dennoch berechtigt war, die Abschiebungsandrohungen förmlich um den für die Abschiebung vorgesehenen Staat als Zielstaat zu ergänzen. Das Bundesamt, das hier durch Verwaltungsakt eine Ergänzung der Zielstaatsbestimmung vorgenommen hat, durfte sich aber grundsätzlich nicht darauf beschränken, einen neuen Zielstaat zu bezeichnen, sondern musste sich ebenso wie beim erstmaligen Erlass einer Abschiebungsandrohung mit Zielstaatsbenennung vergewissern, ob hinsichtlich dieses neuen Zielstaats Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen und hierzu förmliche Feststellungen treffen (a.A. VG Stuttgart, B. v. 27.05.2005 - A 12 K 10767/05 -, das eine Prüfung von Abschiebungshindernissen ohne förmliche Feststellung als ausreichend erachtet). Dies folgt aus der Systematik des Asylverfahrensrechts:
28 
Gemäß § 34 AsylVfG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keinen Aufenthaltstitel besitzt. Eine Anhörung vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Sie soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. In der Abschiebungsandrohung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll (§ 59 Abs. 2 AufenthG). Dies setzt die Prüfung von Abschiebungsverboten hinsichtlich des Abschiebezielstaats voraus. Diese wird zwar nicht im Rahmen der Entscheidung über den Erlass einer Abschiebungsandrohung vorgenommen, dem das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegensteht (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Im Asylverfahren ist jedoch gewährleistet, dass regelmäßig vor Erlass der Abschiebungsandrohung eine Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG erfolgt, zu denen vom Bundesamt für die Ausländerbehörde bindende Feststellungen zu treffen sind (vgl. insbesondere § 31 Abs. 3, § 32, § 39 Abs. 2 AsylVfG sowie auch § 24 Abs. 2 und § 42 AsylVfG). In § 31 Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 5 AsylVfG ist im Einzelnen geregelt, in welchen Fällen ausnahmsweise von einer derartigen Feststellung abgesehen werden kann. Dies sind Fälle, in denen der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird, Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG erhält oder in einen sicheren Drittstaat abgeschoben werden soll, der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Im Falle der Asylanerkennung ergeht keine Abschiebungsandrohung. Im Falle des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG besteht die Besonderheit, dass die Abschiebungsandrohung nach § 60 Abs. 10 AufenthG erlassen wird. Wird in dieser - neben den negativen Zielstaatsbestimmungen - ein Zielstaat positiv benannt, dürfte auch in diesem Fall das Absehen von Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG unzulässig sein. Im Fall des § 29 Abs. 3 AsylVfG ergeht eine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylVfG. Im Übrigen ist das Bundesamt, das für die Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zuständig ist, nach dem den § 31 Abs. 3 Satz 1, § 32, § 39 Abs. 2 AsylVfG zugrunde liegenden Rechtsgedanken berechtigt und verpflichtet, hierzu eine förmliche Feststellung mit Bindungswirkung für die Ausländerbehörde ( § 42 Satz 1 AsylVfG) zu treffen, bevor es eine Abschiebungsandrohung erlässt (vgl. BVerwG, B. v. 23.11.1999 - 9 C 3/99 -, NVwZ 2000, 941 zur Verpflichtung des Bundesamts nach Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zu prüfen, wenn hierzu noch keine Feststellung getroffen worden ist).
29 
Hiervon ausgehend setzt die förmliche Benennung eines Zielstaats durch das Bundesamt nach der dargestellten Systematik voraus, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich dieses Staates durch das Bundesamt geprüft und hierzu Feststellungen getroffen werden. Dies muss auch für eine nachträgliche Zielstaatsbenennung durch Verwaltungsakt gelten. Dementsprechend wird auch in dem einzigen ausdrücklich in § 39 AsylVfG geregelten Fall des Nachschiebens einer Abschiebungsandrohung von Amts wegen die Nachholung der ggf. nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 AsylVfG nicht vorgenommenen Prüfung von Abschiebungshindernissen gemäß § 39 Abs. 2 AsylVfG zwingend angeordnet.
30 
Wird eine Änderung oder Ergänzung der Zielstaatsbestimmung in der Abschiebungsandrohung von Amts wegen durch das Bundesamt vorgenommen, ist dies damit nur zulässig, wenn zuvor nach Anhörung des Ausländers förmliche Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen der § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des neuen Zielstaats getroffen worden sind. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, ist die die Kläger belastende Verfügung rechtswidrig und aufzuheben.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.